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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bundespolizei Potsdam, Compound HMA,
Sanierung und bedarfsgerechte Herrichtung Haus 8, 13 und 14
(BImA BPOL Comp. 8/13/14)
Liegenschaft:
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam
Stadtbezirk:
Potsdam Teltower Vorstadt
Eigentümer:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
vertreten und verwaltetet durch:
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB),
Baubereich Bundesbau
Zukünftiger Nutzer:
Bundespolizeipräsidium (BPolP)
Ziel der Maßnahme:
Herrichtung und Sanierung von 3 Gründerzeit-Gebäuden für die Nutzung
durch das Bundespolizeipräsidium als Verwaltungsgebäude.
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten
und Beschaffenheit der
Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung
Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
beabsichtigt auf der Liegenschaft des Bundespolizeipräsidiums,
Heinrich-Mann-Allee 103 in 14473 Potsdam, die Häuser 8, 13 und 14 zu
sanieren.
Die zu sanierenden Gebäude sind innerhalb der Grundstücksgrenzen des
Flurstücks 227/8 im Potsdamer Stadtbezirk Teltower Vorstadt errichtet.
Die Gebäude sind freistehende Solitäre innerhalb der parkähnlichen
Außenanlagen. Die Liegenschaft wird durch die Straßen
Heinrich-Mann-Allee sowie Horstweg begrenzt.
Die Liegenschaft ist über die Zufahrt Horstweg zu erreichen. Im
Zufahrtsbereich verfügt der Horstweg über 2 Fahrspuren stadteinwärts
sowie einer Fahrspur stadtauswärts. Die Einfahrt auf die Liegenschaft
erfolgt nach Genehmigung der Wache über zwei Zufahrtsschranken. Die
Anmeldung erfolgt gemäß WBVB des AG.
Die Baustellenanbindung der einzelnen Gebäude erfolgt über Bautore, die
in der jeweiligen Baustellenabgrenzung um die Gebäude angeordnet sind.
Die Baustelleneinrichtungsflächen erhalten eine Schotterschicht.
Gebäudenah stehen Sanitärcontainer und Stellflächen für BE-Container der
Gewerke zur Verfügung. Das Gelände ist ebenerdig und weist nur geringe
Geländeversprünge auf.
Die örtliche Bauleitung befindet sich in Haus 6 EG. Die Einrichtung der
Baustelle sind den Anlagen (Planunterlagen) zu den
Leistungsverzeichnissen zu entnehmen.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische
oder betriebliche
Bedingungen
- entfällt -
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
Die historischen Bestandbauten und die parkähnlichen Außenanlagen wurden
als Teile der ehemaligen Nervenheilanstalt in den Jahren 1890 bis 1910
errichtet und bis in die 1930er Jahre genutzt. Es folgte eine
militärische Umnutzung, die 1990 aufgegeben wurde. Anschließend war die
Liegenschaft Verwaltungs- und Regierungsstandort für das Land
Brandenburg. Seit 2008 werden einzelne Gebäude der Liegenschaft durch
das Bundespolizeipräsidium genutzt.
Die betreffenden Häuser 8/13/14 sind zuletzt in den 90er Jahren als
Verwaltungsgebäude hergerichtet worden und stehen seit ca. 4 Jahren
leer.
Nutzungs-/Historie:
Heil- und Pflegeanstalt für Epileptische 1910
Militärische Nutzung 1930 - 1990
Verwaltungsnutzung Land Brandenburg 1991 - 2020
abweichend:
Entkernung Haus 13 2018
Zu Haus 13 fanden Planungen zu einer früheren Herrichtung statt. Mit der
Baustelle wurde bereits begonnen und Entkernungsarbeiten durchgeführt.
Die Bauarbeiten wurden abgebrochen. Somit stellt Haus 13 ein
Teilentkerntes Gebäude dar.
Leerstand und Vorbereitung zur Sanierung ab 2020
Die Gebäude wurden im traditionellen Ziegelmauerwerk mit
Sichtverklinkerung errichtet. Die Geschossdecken der Untergeschosse,
sowie die Treppen wurden in massiver Bauweise errichtet. Die übrigen
Geschossdecken sind überwiegend als Holzbalkendecken errichtet, in
Teilbereichen sind Massivdecken vorzufinden.
Gebäudeabmessungen Haus 8:
Gesamtaußenmaß Hauptgebäude (EG) 42,44m x 16,22m
Höhensituation:
OK FF Untergeschoss - 2,79m
OK FF Haupteingang - 1,43m
OK FF Erdgeschoss +/- 0,00m
OK FF 1.Obergeschoss + 4,54m
OK FF 2.Obergeschoss + 8,98m
OK FF Spitzboden + 12,04m und + 12,73m
OK Traufe + 8,43m
OK First + 16,09m
Gebäudeabmessungen Haus 13:
Gesamtaußenmaß Hauptgebäude (EG) 30,60m x 15,94m
Höhensituation:
OK FF Untergeschoss - 3,08m
OK FF Haupteingang - 1,76m
OK FF Erdgeschoss +/- 0,00m
OK FF 1.Obergeschoss + 4,25m
OK FF 2.Obergeschoss + 8,23m
OK Traufe + 11,41m
OK First + 12,14m
Gebäudeabmessungen Haus 14:
Gesamtaußenmaß Hauptgebäude (EG) 57,33m x 14,42m
Höhensituation:
OK FF Untergeschoss - 2,80m
OK FF Haupteingang - 1,07m
OK FF Erdgeschoss +/- 0,00m
OK FF 1.Obergeschoss + 4,38m
OK Traufe + 7,89m i.M.
OK First + 10,40m i.M.
Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
"Horstweg-Süd". Die Liegenschaft unterliegt der Erhaltungssatzung gemäß
§ 172 BauGB. Es handelt sich nicht um Einzeldenkmale gem. des
Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG).
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Auf der Liegenschaft und der BE-Fläche gilt die STVO. Insbesondere
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Einbahnstraßenregelungen sind
zwingend einzuhalten.
Privatfahrzeuge dürfen das Baustellengelände nicht befahren.
Die Einfahrten zu den BE-Flächen sind dem BE-Übersichtsplan zu
entnehmen. Es gibt 4 Bautore:
Bautor A Einfahrt Haus 8
Bautor B Ausfahrt Haus 8
Bautor C Ein-/Ausfahrt Haus 13
Bautor D Ein-/Ausfahrt Haus 14
Zu beachten ist, dass während der Phase der Erdarbeiten und
Trockenlegung bei Haus 8 keine Durchfahrt möglich ist (Abwicklung in der
Zeit Haus 8 ausschließlich über Bautor A)
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Das Abstellen ist nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Alle übrigen BE-Flächen sind für den Verkehr freizuhalten.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und
Transportwegen
Der Zugang in die Gebäude ist über die bestehenden Eingänge und
Treppenhäuser möglich. Mit der Gerüststellung werden zwei Treppentürme
je Gebäude montiert. Für die Dauer der Gerüststellung wird je Gebäude
ein Bauaufzug montiert, der für Materialtransporte in die Geschosse
genutzt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass zur Andienung der
Geschosse nur die Brüstungsoberkanten der Fenster angefahren werden
können. Zur Überwindung der Brüstung werden im Inneren der Gebäude durch
die Gewerke Baurampen für den Materialtransport vorgehalten. Im Zuge des
Rückbaus der Gerüste wird auch der Bauaufzug abgebaut. Ab diesem
Zeitraum können die Baumaterialien nur noch über die Treppen in die
Geschosse transportiert werden. Die Treppenhäuser, insbesondere derer im
Haus 13, werden umfänglich vor Beschädigungen geschützt.
Die Einbringöffnungen betragen ca.:
Haus 8
Außentüren H8-T1 und H8-T2: 1.30 x 2.30m
Fenster an Bauaufzug EG: 1.10 x 2.00m
Fenster an Bauaufzug OG1: 1.10 x 2.20m
Fenster an Bauaufzug OG2: 0.90 x 1.70m
Haus 13
Außentüren H13-T1 und H13-T2: 1.25 x 2.20m
Fenster an Bauaufzug EG: 1.00 x 2.00m
Fenster an Bauaufzug OG1: 1.10 x 2.00m
Fenster an Bauaufzug OG2: 1.00 x 1.00m
Während Rohbauarbeiten ist eine Kranstellung und Einbringung der
Rohbauelemente über Dach vorgesehen.
Haus 14
Außentür H14-T1 (West) 1.10 x 2.10m
Außentüren H14-T2 und H14-T3 (Nord) 1.20 x 2.30m
Außentür H14-T4 (Süd): 1.10 x 2.50m
Fenster an Bauaufzug EG: 1.20 x 2.15m
Fenster an Bauaufzug OG1: 0.90 x 1.90m
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von
Anschlüssen für Wasser,
Energie und Abwasser
Die Abrechnung zu den Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser
erfolgt gem. WBVB des AG.
Bauwasser/ -abwasser sh. auch BE-Pläne
Ein Schmutzwasserschacht befindet sich in unmittelbarer Nähe der
Sanitärcontainer und dient hauptsächlich dem Anschluss ebendieser.
Je Gebäude wird in den oberirdischen Geschossen je Geschoss ein
Bauwasseranschluss bereitgestellt. sh. auch BE-Geschosspläne.
Des Weiteren befindet sich je Gebäude ein Bauwasseranschluss auf der
BE-Fläche.
Zentrale Baustromanlage sh. auch BE-Pläne
Zur bauzeitlichen Stromversorgung wird auf dem Baufeld eine zentrale
Baustromanlage vom Gewerk Baustelleneinrichtung installiert. Die
zentrale Baustromanlage umfasst die Haupt- und Etagenverteiler, die
Containerversorgung der BE, den Krananschluss bei Haus 13, die
Baustellenaußen- und -innenbeleuchtung der Verkehrswege sowie die
erforderlichen Kabel und Leitungen zur Versorgung der genannten
Anlagenteile.
Die weitere Verteilung ab Baustrom-Endverteiler und die
Arbeitsplatzbeleuchtung liegt im Verantwortungsbereich der Gewerke. Das
gilt auch für die Versorgung von AN-Containern.
Es dürfen nur einwandfreie und geprüfte Geräte und Einrichtungen an die
Baustromverteiler angeschlossen werden.
Baubeheizung
Für die Wintermonate wird je Gebäude eine Baubeheizung installiert.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner
Leistungen zur
Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
Die Baustelle wird mittels Bauzaun von der Liegenschaft abgegrenzt. Die
Firmen erhalten Schlüssel bzw. Zahlencode zum Zugang der Baustelle,
sowie des Gebäudes. Die Baustellenzugänge werden arbeitstäglich durch
den Wachdienst der Liegenschaft am Abend verschlossen.
Eine Nutzung von Räumlichkeiten für die Firmenbauleitung und
Aufenthaltsräumen in Haus 6 sind nach Rücksprache mit dem AG möglich.
Siehe hierzu WBVB.
Sanitäranlagen und Aufenthaltscontainer
Es stehen je Gebäude ein Sanitärcontainer mit WC-Anlagen inkl. Wasser-
und Abwasseranschluss im Bereich der BE-Fläche zur Verfügung.
Für Material- und Aufenthaltscontainer der Firmen stehen hergerichtete
BE-Flächen gebäudenah zur Verfügung. Die Flächen sind mit einer
Schottertragschicht befestigt.
Baustelleneinrichtungsplan:
Spätestens 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung, in jedem Fall vor dem
tatsächlichen Arbeitsbeginn, hat der Auftragnehmer Angaben zu seiner
notwendigen Baustelleneinrichtung (schriftlich + grafisch skizziert)
vorzulegen. Diese sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Nur
zugewiesene Flächen können durch den AN in Anspruch genommen werden.
Maschinen und Geräte:
Die erforderlichen Kräne, deren Fundamentierung und Hebezeuge für den
Transport der Bauteile und Baustoffe sind im Zuge der eigenen
Baustelleinrichtung selbst zu organisieren und in die
Leistungspositionen einzukalkulieren.
Stellflächen für Firmenfahrzeuge:
Befestigte Stellplätze für Firmenfahrzeuge sowie auch für größere
Transportfahrzeuge stehen auf der Baustelle in begrenztem Umfang zur
Verfügung. Der AN hat keinen Anspruch auf diese Stellplätze. Nähere
Angaben sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Alle
Stellflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die
Verfügbarkeit ist aufgrund der laufenden Arbeiten s. Punkt 0.1.23
tagesabhängig.
Lagerplätze, Containerstellplätze:
Die benötigten Lagerplätze und Containerstellplätze sind in den
Baustelleneinrichtungsplan einzutragen und mit der Bauüberwachung
abzustimmen.
Sauberkeit auf der Baustelle:
Alle Auftragnehmer sind angehalten, nach Ausführung der Arbeiten den
Arbeitsort von Bauschutt, Verpackungsmaterialien und Abfällen
arbeitstäglich zu beräumen und zu reinigen. Eigenes Restmaterial,
Abfälle, Verpackungsmaterial, verbrauchte Hilfsstoffe usw. sind vom
Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die BE- und Lagerflächen sind in einem ordentlichen und verkehrssicheren
Zustand zu halten. Nach Abschluss der Arbeiten (arbeitstäglich) hat der
AN die von ihm selbst beanspruchten Flächen wieder in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen.
Verunreinigungen und Beschädigungen durch den AN an vorhandenen
Baulichkeiten, Leitungen, Straßen oder Ähnlichem sind umgehend zu
beseitigen. Bei durch den AN verschuldeten Verschmutzungen von Straßen
und Wegen innerhalb und außerhalb des Baustellengeländes sind diese
täglich zu reinigen.
Eine Verschmutzung der öffentlichen Verkehrsflächen ist zu vermeiden.
Sofern technologisch bedingt Abrollstrecken erforderlich sind, müssen
diese innerhalb des Baufeldes erfolgen.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit
Nach den Ergebnissen der Sondierbohrungen werden die oberen Partien
zunächst aus Auffüllungen gebildet. Im Wesentlichen handelt es sich
dabei um nichtbindige Sande [A-SE], in denen häufig spurenhafte
Bauschuttbeimengungen (Ziegelbruchstücke bzw. -splitter) festzustellen
waren. Der "gewachsene" Untergrund wird dann im aufgeschlossenen
Tiefenbereich von den kartierten nichtbindigen Schmelzwassersedimenten
(Talsande) geprägt, die hier in Form von sehr enggestuften, lagenweise
schwach schluffigen Fein- Mittelsanden (SE/SU) erbohrt wurden.
Weitere Angaben sind dem Baugrundgutachten zu entnehmen.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern
Für den zu betrachtenden Baustandort wird vom Baugrundgutacher unter
Einbeziehung früherer Untersuchungen eine Grundwasser- Maximalordinate
(zeHGW) von
- bei Haus 8: 31.7 m ü.NHN
- bei Haus 13: 31.6 m ü.NHN
- bei Haus 14: 31.6 m ü.NHN
Sowie der Mittlere Höchste Grundwasserstand (MHGW)
- bei Haus 8: 30.8 m ü.NHN
- bei Haus 13: 30.7 m ü.NHN
- bei Haus 14: 30.7 m ü.NHN
abgeschätzt.
Weitere Angaben sind dem Baugrundgutachten zu entnehmen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Einhaltung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm TA Lärm) und der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm Geräuschimmissionen. Motoren von wartenden Fahrzeugen sind,
soweit betriebsbedingt möglich, auszuschalten. Baumaschinen sind in
arbeitsfreien Zeiten, Arbeitsunterbrechungen und Betriebsumstellungen
auszuschalten. Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind staubförmige
Immissionen zu vermeiden. Nicht vermeidbare Staubentwicklung ist durch
geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Staubende
Materialien sind im Baustellenbereich so zu lagern, dass keine
staubförmigen Immissionen in Form von Abwehungen entstehen können.
Verschmutzungen der anliegenden Straßen, Wege und Plätze durch
Baumaschinen und Fahrzeuge sind unverzüglich zu beseitigen (StVO § 32).
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Abbruchmaterialen und verfahrensbedingte Abprodukte sind
umweltgerecht, entsprechend dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am
01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung und dem Brandenburgischen
Abfallgesetz (BbgAbfG) und sonstiger relevanten Vorschriften zu
entsorgen.
Die Container sind nach Füllung umgehend abzutransportieren. Werden bei
der Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten umweltrelevante
Sachverhalte festgestellt, ist das Amt für Umweltschutz, Sachgebiete
Abfallentsorgung, Untere Wasserbehörde und Bodenschutzbehörde und der AG
unverzüglich zu informieren, um den weiteren Verfahrensweg festzulegen.
Darüber hinaus gelten die Reglungen nach Fbl. 241 VHB.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle
An/in den Gebäuden befinden sich Nistplätze streng geschützter Arten.
Der Verschluss der Nistplätze ist erst ab Gerüststellung geplant. Die
Vorgaben der baubegleitenden Artenschutzgutachterin sind zu beachten.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen,
Vegetationsflächen,
Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im
Bereich der Baustelle
Sich innerhalb der BE-Fläche befindliche Bäume werden mit Baumschutz
versehen. Die Grasnarbe und übrigen Vegetationsflächen innerhalb der BE
werden abgeräumt und mit Schotterbelag befestigt.
Alle Bestandsgeländer der Treppenhäuser werden geschützt. Der
Treppenbelag Haus 13 wird mit Schutzmaßnahmen versehen. Die Außentreppen
an Haus 14 werden ebenfalls geschützt.
Die beschriebenen Schutzmaßnahmen werden zu Beginn der Baustelle durch
die Gewerke Baustelleneinrichtung und Abbruch ausgeführt.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen
Verkehrs
- entfällt -
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere
Abwasser- und Versorgungsleitungen
Vorhandene Leitungen sind dem Medienplan zu entnehmen.
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.
B. Leitungen, Kabel,
Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer
Vorhandene Leitungen siehe Medienplan sofern für das Gewerk zutreffend.
Eigentümer der bestehenden Fernwärmeleitungen sind die Stadtwerke
Energie und Wasser Potsdam (EWP). Bei Haus 13 war gem. alten
Planzeichnungen aus dem Jahr 1938 eine Verandakonstruktion vorhanden,
dessen Fundamentierung ggf. noch im Erdreich zu erwarten ist.
0.1.18 Kampfmittelfreiheit
Während der Erdarbeiten ist eine Kampfmittelbegleitung erforderlich.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Die Baumaßnahme wird durch einen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator begleitet,
sh. Teile 2 der Vorbemerkungen.
Brandschutz auf der Baustelle:
Auf das Merkblatt "Brandschutz bei Bauarbeiten" der
Bauberufsgenossenschaft und des Verbandes der Sachversicherer (Form
2001) wird hingewiesen.
Im Bauobjekt dürfen brennbare Baustoffe und sonstige brennbare
Gegenstände nur örtlich und mengenmäßig begrenzt gelagert werden. Das
gilt auch für brennbare Flüssigkeiten und Gase.
Brennbare Abfallstoffe sind täglich zu entfernen. Für diese Stoffe sind
nichtbrennbare Großbehälter (Container) bereitzustellen.
Die erforderlichen Fahr- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind
jederzeit freizuhalten.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer
(oder der anderen
Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen,
Wegen, Gewässern,
Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle
- entfällt -
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen
Im Zuge der Abbrucharbeiten werden auch vorhanden Gefahrstoffe
ausgebaut. Dieser Ausbau erfolgt unter Beachtung der gültigen Normen und
Richtlinien mit den entsprechend notwendigen Schutzmaßnahmen. Die
Entsorgung erfolgt ebenfalls nach diesen Normen und Richtlinien. Nach
Abschluss der vorangestellten Abbrucharbeiten ist im Gebäude mit keinen
weiteren Gefahrstoffen mehr zu rechnen.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten
- entfällt -
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Auf den Baustellen werden ca. 40 Einzelgewerke mit hoher
Gleichzeitigkeit tätig sein. Die Arbeitsschritte und zeitlichen Abläufe
werden in einem detaillierten Bauablaufplan durch die Objektüberwachung
koordiniert. Dazu finden wöchentliche Baubesprechungen vor Ort in der
AG-seitigen Bauleitungs-Containeranlage statt.
Eine enge Abstimmung der Gewerke ist zwingend erforderlich! Es ist zu
beachten, dass es aufgrund der Parallelität und wechselseitigen
Abhängigkeiten zu zeitversetzten Arbeiten kommen kann.
Alle Maßnahmen werden von einem SiGeKO begleitet und überwacht.
Einzelmaßnahmen werden gutachterlich begleitet und fremdüberwacht.
Weitere Informationen zu den während des ausgeschriebenen Gewerkes
tätigen Baumaßnahmen sh. Vorbemerkungen 0.3 Erläuterung zum
ausgeschriebenen Gewerk.
0.2. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und
Arbeitsbeschränkungen
Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Kalkulation und
Leistungserbringung zu berücksichtigen:
__frühester Arbeitsbeginn: werktags 7.00 Uhr
__Arbeitsschluss: spätestens 20.00 Uhr
__Nachtruhe: 20.00 bis 7.00 Uhr
__arbeitsfreie Tage: Sonntage und gesetzliche Feiertage Landes
Brandenburg
- Samstagsarbeit ist möglich, muss aber angekündigt werden.
Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind durch den AN
selbst und zu eigenen Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind mit dem AG
abzustimmen.
Die Arbeiten finden bei laufendem Liegenschaftsbetrieb statt.
Umfangreiche, vor allem lärmintensive Arbeiten sowie umfangreiche
Logistik-, Liefer- und Montagearbeiten sind der Objektüberwachung min. 5
Arbeitstage vorab anzukündigen, um die Belange der benachbarten
Dienstnutzungen abzustimmen.
Hinweis: Gemäß § 11 BbgBO sind Bauarbeiten so durchzuführen, dass
vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Ausführung aller drei zu sanierenden Gebäude erfolgt parallel, bzw.
in engem miteinander vertakteten Bauablauf.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
Laufender Liegenschaftsbetrieb.
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung
ergeben
Eine Baustellenordnung und ein SiGe-Plan werden zum Bauanlaufgespräch
übergeben. Diese sind durch den AN einzuhalten. Es wird seitens des AGs
aufgrund der Art und Umfangs der Maßnahme ein Koordinator für
Sicherheits- und Gesundheitsschutz beauftragt. Im Übrigen gilt die
Baustellenordnung. Die dafür erforderlichen SiGe-relevanten AN-Angaben
sind durch den AN umgehend beizubringen und an die Objektüberwachung zu
übergeben.
Vor Beginn der Arbeiten sind die sicherheitstechnischen Einrichtungen
durch den Auftragnehmer auf Sicherheit und Brauchbarkeit zu überprüfen.
Eventuell festgestellte Mängel und Fehler sind unverzüglich der
Bauleitung mitzuteilen.
Die Forderungen und Vorgaben des SiGeKo sind für den AN bindend.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum
Gesundheitsschutz für
Mitarbeiter anderer Unternehmen
Gemäß der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 müssen durch den
Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt,
die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich
festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Das
Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, für alle
Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese
Verpflichtung ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Die Gefährdungsbeurteilung ist spätestens eine Woche nach
Auftragserteilung der Bauleitung zu übergeben.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
- keine -
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und
Entsorgungseinrichtungen
Die fachgerechte Entsorgung liegt im Verantwortungsbereich des AN. Es
werden keine gewerkeübergreifenden zentralen Sammelentsorgungsstellen
eingerichtet.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten
von Gerüsten
- keine -
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und
Lagerräume,
Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer
- keine -
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche
Beanspruchung der
Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume,
Einrichtungen und
dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat
Die Vorhaltedauer ist den entsprechenden LV-Positionen zu entnehmen. Die
Gesamtdauer der Baustelle beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand 2
Jahre.
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten
(Recycling-)Stoffen
- entfällt -
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an
nicht genormte Stoffe und
Bauteile
- entfällt -
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit
der Stoffe und Bauteile
Hiermit wird auf die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß separater
LV-Vorbemerkungen unter 0.4 verwiesen.
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und
Gütenachweise
Die verwendeten Materialien sind in ihren Eigenschaften und im Einbau zu
überprüfen und, soweit die Vorschriften dieses erfordern, durch eine
Überwachungsstelle überwachen zu lassen. Daraus resultierende
Aufwendungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden
nicht gesondert vergütet. Nachweise über verwendete Baustoffe und
Bauprodukte sind dem AG ohne besondere Aufforderung vor Bestellung zu
übergeben. Die Einzelprodukte sind im Herstellerkonformen System zu
verwenden.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Ausführungsunterlagen des AN
Für die bauaufsichtliche Zulassung der Bauprodukte/ Bauarten nach
Abschnitt 3 der BbgBO (§ 17 bis § 25) ist das ausführende Unternehmen
verantwortlich. Alle Bestandsmaße sind eigenverantwortlich vom AN vor
Ort zu nehmen.
Ausführungsunterlagen des AG, Prüfpflicht des AN:
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Die Ausführungsunterlagen entbinden den AN nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Der AN hat die ihm überlassenen
Ausführungsunterlagen, Leistungsverzeichnisse, Pläne, Zeichnungen,
Gutachten, Konzepte, statischen Berechnungen, behördliche Genehmigungen
und sonstige Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und maßliche,
technische Richtigkeit sowie Verwendbarkeit fortlaufend zu prüfen.
Selbiges gilt auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten.
Die bei der Überprüfung festgestellten Unstimmigkeiten sind dem
Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung anzuzeigen. Sämtliche im
Leistungsverzeichnis und in den Zeichnungen angegebenen Maße müssen
überprüft und an Ort und Stelle nachgemessen werden. Der AN ist
verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten von der Beschaffenheit der
Vorleistungen zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind vor
Ausführungsbeginn schriftlich der Objektüberwachung zu melden.
Bevor mit der Ausführung begonnen wird, sind in einer Besprechung
zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer Einzelheiten bezüglich
Material und Ausführung zu klären.
Planmanagement
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ein Planmanagement zur
Verfügung. Der Auftragnehmer erhält einen Zugang zum Download der Pläne.
Der Auftragnehmer wird elektronisch über jede Planänderung informiert.
Bautagesberichte
Bestandteil der Leistung ist die Führung von Bautagesberichten, mit der
Eintragung der täglichen
Aktivitäten und besonderen Vorkommnisse als lückenlose Dokumentation des
Bauablaufes und
Baufortschrittes gemäß den Vorgaben der WBVB.
Bautagesberichte sind generell wöchentlich, jeweils bis freitags der
laufenden Woche bei der
Objektüberwachung abzugeben.
Aufmaß und Abrechnung
Aufmaße sind i. d. R. gemeinsam mit der Objektüberwachung vorzunehmen.
Der AN hat sich hierzu
rechtzeitig mit der OÜ wg. Terminvereinbarung abzustimmen. Die Aufmaße
sind vor Rechnungslegung
der OÜ zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Aufmaße sind zwingend in
Listenform unter Angabe der
LV- Positionsnummer, LV- Kurztext und mit erläuternden Aufmaßzeichnungen
und Maßangaben zu
erstellen und in nachvollziehbarer, prüffähiger Form zu übergeben.
Aufmaßblätter und Aufmaßzeichnungen sind ausschließlich im Format DIN A4
und ungefaltet vorzulegen, größere Pläne
sind in entsprechende Planausschnitte zu gliedern.
Rechnungsstellung ist nur auf Grundlage eines freigegebenen Aufmaßes und
nach Vorlage aller
Bautagesberichte für den abzurechnenden Leistungszeitraum möglich.
Leistungsfeststellungen
Unabhängig von Teilabnahmen und Abnahmen nach VOB sind regelmäßige
Leistungsfeststellungen
durchzuführen. Diese sind zw. dem AN und der OÜ anhand des
Feinablaufplanes abzustimmen. Der AN
hat an den Leistungsfeststellungen mit einem fachkundigen, geeigneten
Firmenvertreter ( i . d . R .
Fachbauleiter) teilzunehmen. Als Kalkulationsansatz ist davon
auszugehen, dass durchschnittlich alle 14
Tage eine Leistungsfeststellung erfolgt, diese wird jeweils im Vorfeld
bzw. im Anschluss an eine
Baubesprechung terminiert, u m die Aufwendungen allseits gering zu
halten. Alle Aufwendungen des AN
sind in die EP einzukalkulieren.
Die Dokumentation und Protokollierung der Leistungsfeststellung erfolgt
durch die Objektüberwachung.
Beweissicherung
Vor Beginn und nach Beendigung der Maßnahmen wird durch den AG eine
örtliche Einweisung und eine beweissichernde Bestandsaufnahme an
folgenden Gebäuden/Bauteilen veranlasst:
- BE-Fläche, Befestigte Flächen und Freianlagen
- Zugänge, Zufahrtsstraßenbereich, Einfassung des Grundstücks
- Medienschächte, Einfriedungen, Beläge
- Nachbarbebauung
- Sonderbauteile wie Plastiken, Fahnenmasten usw.
- Zierbauteile, Geländer u. dgl.
- Bestehende haustechnische Anlagen und Geräte
- Sicherheitstechnische Einrichtungen
Diese Benennung der Bauteile ist lediglich informativ und ohne Anspruch
auf Vollständigkeit. Nach Beendigung der Arbeiten von Hauptgewerken wird
eine beweissichernde Zwischenkontrolle durch- geführt. Zusätzlich findet
eine regelmäßige begleitende Beweissicherung während der Maßnahme nach
Ermessen des AGs statt.
Der AN ist zusätzlich verpflichtet, jegliche erkennbare Veränderung am
Bestand und unvorhergesehene Bestandssituationen unverzüglich dem AG
mitzuteilen.
Die beweissichernde Unterlage (i. d. R. Fotodokumentation) wird dem AN
durch den AG kostenlos vor Ausführungsbeginn zur Verfügung gestellt und
ist durch den AN vor Ausführungsbeginn schriftlich zu bestätigen.
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe
verwendet werden dürfen
oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind
- keine-
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des
Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der
Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die
Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu
tragenden Entsorgungskosten
- keine -
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom
Auftraggeber beigestellt
werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe
- entfällt -
0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport
von Stoffen und
Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder
Arbeitskräfte zur Verfügung stellt
- entfällt -
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
- entfällt -
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der
Inbetriebnahme von Anlagen im
Zusammenwirken mit anderen Beteiligten
- entfällt -
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme
- entfällt -
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist
für die Mängelansprüche
für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder
Teile davon, bei
denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit
hat (vergleiche
§ 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag
- entfällt -
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen
- entfällt -
- Ende der Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (ATV DIN
18299) -
0.3 ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSGESCHRIEBENEN GEWERK
0.3.1 Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistungen
Dieses Leistungsverzeichnis beinhaltet die notwendigen Fassadenarbeiten
für die Sanierung der Gebäude Haus 8 (H8), Haus 13 (H13) und Haus 14
(H14) auf dem Gelände der Bundespolizei in Potsdam.
Die Fassadenarbeiten umfassen die Reinigung und Instandsetzung der
Klinkerfassaden, mit Schadsalzsanierung, Abbruch und Austausch alter
Klinker, verpressen von Rissen, Fugensanierung sowie dem erneuern von
Außenputzflächen. Bei den Aussenputzarbeiten Handelt es sich vorrangig
um Ausbesserungsarbeiten (Haus 8).
0.3.2 Andere Gewerke auf der Baustelle
Weitere neben dem ausgeschriebenen Gewerk tätige Gewerke sind:
- Fenster/Außentüren inkl. außenliegender Sonnenschutz
0.3.3 Bautechnologische Erläuterung und Hinweise zum Kapazitätseinsatz
Bei Planung im Ablauf ist hohe Gleichzeitigkeit in der Ausführung zweier
Gebäude zu beachten (Haus 8 und Haus 14) und ein entsprechender
Kapazitätseinsatz (mehrere Kolonen) zu berücksichtigen.
Der zeitliche Ablauf sieht folgende Reihenfolge vor:
1. Fassadenarbeiten Haus 8 und Haus 14
2. Fassadenarbeiten Haus 13
Der zeitliche Versatz ist so gewählt, dass ein kontinuierliches Arbeiten
möglich ist.
0.3.5 Anlagen zum Leistungsverzeichnis
Dem Leistungsverzeichnis sind folgende Anlagen beigefügt:
Bezeichnung Inhalt
142413_0000_5_AH_ÜBE Lageplan BE Übersicht
142413_0008_5_AH_BE Haus 08 - BE Lageplan
142413_0014_5_AH_BE Haus 14 - BE Lageplan
0.4 NACHHALTIGES BAUEN BNB
0.4.1 Allgemeine Vorbemerkungen für nachhaltiges Bauen gemäß BNB
Das Bauvorhaben wird als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt.
Für den Bauherren sind daher die Umweltverträglichkeit der Bauprodukte,
die Qualität der Ausführung, der Verzicht auf Schadstoffe sowie die
Minimierung von Umweltbelastungen durch die Baustelle besonders wichtig.
Mit Fertigstellung des Gebäudes beabsichtigt der Bauherr eine
Zertifizierung nach BNB durchführen zu lassen. Diese beinhaltet vor
allem eine Überprüfung der eingesetzten Bauprodukte sowie umfangreiche
Messungen zur Schadstoffbelastung. Die vom Bauherrn in der Planung
definierten Vorgaben und Einschränkungen zu Baustoffen und Bauprodukten
sind zwingend einzuhalten.
Der Bieter ist aufgefordert, möglichst umweltfreundliche und
schadstoffarme Baustoffe und Bauprodukte einzusetzen. Die Bauprodukte
und materialien sollen so gewählt werden, dass Dauerhaftigkeit,
Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit und
Reinigungsfreundlichkeit gewährleistet werden.
0.4.2 Deklaration
Alle Produkte sind mindestens
21 Tage vor Bestellung
durch den Unternehmer zu benennen. Die Nachweise
(Sicherheitsdatenblätter oder Herstellererklärungen) sind digital
vorzulegen. Produktdatenblätter und Technische Merkblätter sind digital
vorzulegen.
0.4.3 Freigabe
Es dürfen nur freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden. Die Freigabe
erfolgt auf Grundlage der vorzulegenden Nachweise: technischen
Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter (soweit für das Produkt vorhanden)
und Umweltdeklarationen (kurz: EPD, soweit für das Produkt vorhanden).
Diese sind zur Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf mindestens 21
Tage vor Beginn vor der Bestellung spätestens 21 Tage vor Beginn des
Einbaus vorzulegen.
Der Anbieter verpflichtet sich, alle Produkte mit
Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechend der Festlegung zur Deklaration
vollständig und gesammelt zu deklarieren und mit den geforderten
Unterlagen zu übergeben. Grundsätzlich sind alle Produkte mit
Sicherheitsdatenblatt durch den Unternehmer zu benennen und
einzureichen. Unvollständig eingereichte Produkte werden nicht
bearbeitet. Der AG behält sich vor bei Austauschen einmal freigegebener
Produkte eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Bei
Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor dem
Einbau Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Sollte der Anbieter
nicht freigegebene Produkte verwenden, sind diese Produkte auf eigene
Kosten vollständig zu entfernen und auszutauschen.
0.4.4 Produkte mit Sicherheitsdatenblättern
Produkte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich zu deklarieren.
Dies gilt auch, wenn keine Anforderung an der Position genannt ist.
Zusätzlich gelten mindestens folgende Vorgaben. Sind in den Positionen
oder Titeln höhere Anforderungen genannt, gelten jene.
PU-Systeme nicht schlechter als GIS-Code PU10 oder RU1.
RE-Systeme nur GIS-Code RE05 und RE20.
Vor Ort eingesetzte Lacke und Farben auf nicht mineralischen
Untergründen VOC <10%.
Farben und Beschichtungen auf mineralischen Untergründen mit
ELF-Zertifikat.
Bitumenprodukte haben GIS-Code BBP10.
Geschäumte Dämmstoffe sind ohne (teil)halogenierte Treibmittel
hergestellt.
Kunststoffe ohne Stabilisatoren mit Blei, Cadmium und Zinn-Verbindungen.
Holz-Öle nur GIS-Code Ö10.
Montageschäume sind nur für Fugen in Wärmedämmung gemäß abZ zulässig.
0.4.5 Vorgaben zum Einsatz von Holz
Alle eingesetzten Hölzer, Holzprodukte oder Holzwerkstoffe müssen ein
FSC- oder PEFC-Zertifikat sowie das dazugehörige CoC Zertifikat haben.
Es ist die Lieferkette (CoC) sicherzustellen und nachzuweisen.
Alle Verarbeiter von Holz- und Holzprodukten haben eine Erklärung
abzugeben, dass Sie nur Produkte mit gültigem Zertifikat bestellt und
verarbeitet haben. Dies erfolgt auf Firmenpapier mit Nennung der
Baustelle, Auflistung der Lieferscheine (Lieferscheinnummer) und
Bestätigung, dass nur zertifiziertes Holz eingesetzt wurde.
0.4.6 Mengennachweise
Mit Fertigstellung der Arbeiten ist ein Mengen- und Massennachweis zu
führen. Dieser dient zur abschließenden Feststellung der real im Gebäude
verbauten Produktmengen. Der Mengen- und Massennachweis kann auf
Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder
Mindermengen ergänzt werden.
0.4.7 Vorgaben Baustelle
Abfälle auf der Baustelle sind weitgehend zu vermeiden. Die dennoch
anfallenden Abfälle sind sortenrein in mineralische Abfälle, Wertstoffe,
gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu
sortieren.
Eine lärmarme Baustelle ist grundsätzlich anzustreben. Dazu sind soweit
technisch möglich lärmarme Baumaschinen und Geräte einzusetzen. In den
Schutzzeiten Wochentags 20:00 bis 6:00 Uhr sowie am Wochenende ist
Baustellenlärm prinzipiell auszuschließen.
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen,
Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen
und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete
Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern.
Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung von Staub sind Feucht-
bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren einzusetzen. Die
Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben haben dem Stand der
Technik zu entsprechen und sind regelmäßig zu warten.
Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische
Verunreinigungen kontaminiert wird. Es ist auszuschließen, dass kein mit
folgenden H-Sätzen und dem Gefahrensymbol gekennzeichneter Stoff in
Kontakt mit der Umwelt kommt:
Der Boden auf und um die Baustelle ist soweit technisch möglich vor
unnötigen Verdichtungen zu schützen.
0.4.8 Anlage Schadstoffvorgaben
GRUNDSÄTZLICHE VORGABE:
maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe nach CLP- /
REACH Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder
umweltgefährdenden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende
Stoffe.
Für Holzschutz auf tragenden Holzbauteilen in feuchtigkeitsrelevanten
Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen
nach außen gilt:
- GK 0, 1, 2 und 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder
natürliche Dauerhaftigkeit nach
DIN EN 350
Für Holzschutz auf außenliegenden tragenden Holzbauteilen gilt:
- GK 1 : Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2
- GK 2, 3 und 4: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 und/oder
natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350
Für Holzschutz auf Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen
gilt:
- Kein chemischer Holzschutz für Fenster (GK 2) und außenliegende
nichttragende Holzbauteile
- Fenster GK 3 nur mit Produkten mit BAuA-Zulassung
Für biozidhaltige und flammhemmend ausgerüstete Hölzer und
Holzwerkstoffe gilt:
- reproduktionstoxische Borverbindungen < 0,1 %
0.4.9. BNB-Anforderungen für alle nachfolgenden LV-Positionen:
Für das gesamte LV gilt:
Für Beschichtungen (auch Spachtelmassen, Q-Spachtel, staubbindende
Beschichtungen und Grundierungen sowie Betonschutzbeschichtungen) auf
überwiegend mineralischen Oberflächen gilt:
- lösemittelfrei und weichmacherfrei gemäß Definition VdL-RL01 / Punkt
4.2.4
Für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen im
Innenbereich inkl. TGA (nicht betrachtet werden Bereiche mit
sicherheitsrelevanten, bauaufsichtlichen Anforderungen wie z.B. Glasbau,
Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen) gilt:
- keine amin- oder oximvernetzenden Silikone
- zusätzlich gilt: RAL-UZ 123 oder EMICODE EC1/ EC1PLUS
- Chlorparaffine < 0,1 %
- für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: TCEP < 0,1 %
Für punkt- und linienförmige Verklebungen von Bauteile zur Herstellung
der Luftdichtheit an Fassade, Fenstern und Außentüren gilt:
- Chlorparaffine < 0,1 % und EMICODE EC1/ EC1PLUS
oder
- VOC < 10 g/l
- für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: TCEP < 0,1 %
Für Wandbeläge, Fassadenelemente, Lichtkuppeln, Fensterprofile, Rinnen,
Rohre, Kanäle und Kabel aus PVC sowie PVC-Folien zur Abdichtung an Dach
und Außenwänden UG etc. gilt:
- keine Cadmium- und Bleistabilisatoren
- für Weich-PVC gilt: reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher < 0,1 %
Bundespolizei Potsdam, Compound HMA,
01 Haus 8
01
Haus 8
01.01 Vorbereitende Arbeiten, Dokumentation
01.01
Vorbereitende Arbeiten, Dokumentation
01.02 Schutzmaßnahmen, Reinigungsarbeiten
Klinkerfassade
01.02
Schutzmaßnahmen, Reinigungsarbeiten
Klinkerfassade
01.03 Instandsetzung Klinkerfassade
01.03
Instandsetzung Klinkerfassade
01.04 Putzarbeiten außen
01.04
Putzarbeiten außen
01.05 Fassadenintegrierte Nistkästen
01.05
Fassadenintegrierte Nistkästen
01.06 Stundenlohnaerbeiten
01.06
Stundenlohnaerbeiten
02 Haus 13
02
Haus 13
02.01 Vorbereitende Arbeiten, Dokumentation
02.01
Vorbereitende Arbeiten, Dokumentation
02.02 Schutzmaßnahmen, Reinigungsarbeiten
Klinkerfassade
02.02
Schutzmaßnahmen, Reinigungsarbeiten
Klinkerfassade
02.03 Instandsetzung Klinkerfassade
02.03
Instandsetzung Klinkerfassade
02.04 Putzarbeiten außen
02.04
Putzarbeiten außen
02.05 Fassadenintegrierte Nistkästen
02.05
Fassadenintegrierte Nistkästen
02.06 Stundenlohnarbeiten
02.06
Stundenlohnarbeiten
03 Haus 14
03
Haus 14
03.01 Vorbereitende Arbeiten, Dokumentation
03.01
Vorbereitende Arbeiten, Dokumentation
03.02 Schutzmaßnahmen, Reinigungsarbeiten
Klinkerfassade
03.02
Schutzmaßnahmen, Reinigungsarbeiten
Klinkerfassade
03.03 Instandsetzung Klinkerfassade
03.03
Instandsetzung Klinkerfassade
03.04 Putzarbeiten außen
03.04
Putzarbeiten außen
03.05 Fassadenintegrierte Nistkästen
03.05
Fassadenintegrierte Nistkästen
03.06 Stundenlohnarbeiten
03.06
Stundenlohnarbeiten
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