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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben. Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines  2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen: Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw. Anschlusshöhen, Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien, Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße, Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, Fenster-/Tür- und Stücklisten, bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bodenbelagarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Belegreife, Ausbildung der Sockel, Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die Anschlüsse der Beläge untereinander ohne Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern keine Höhensprünge geplant sind. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen. Die Bahnen müssen in gleicher Richtung verlaufen. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen belegt werden. Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht zulässig. Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf Verlangen des AG der Herstellernachweis vom AN zu erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert, Ableitfähigkeit, Stuhlrolleneignung). Entsprechend den Forderungen des AG sind auf Verlangen u. a. die Herstellernachweise bzw. Gütezertifikate über Brandverhalten, Trittschallverbesserungsmaß, Schallabsorptionsgrad, Wärmedurchlasswiderstand, Eigengewicht, zu erbringen. Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a. über schmutzabweisende Eigenschaften, antibakterielle Wirkung, elektrische Eigenschaften, Licht- und Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen können, sind vom AN, soweit erforderlich, Gutachten vorzulegen. 3.2 Untergrund Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem Industriestaubsauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett- und Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte Oberfläche besitzen. Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der Estrichoberfläche erforderlich. 3.3 Produkt/Material Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders beschrieben, mindestens der Brandstoffklasse schwer entflammbar entsprechen, im Brandfall dürfen keine ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase freigesetzt werden. Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen Schweißschnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen, so ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links und rechts ein gleich breiter Anschnitt vorhanden ist. Die Stöße sind zu verschweißen. Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche Chargennummer ist zu achten. Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus PVC jeweils an den Stößen und mit dem PVC-Bodenbelag zu verschweißen. Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen, Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der Farbe an Stoßstellen. Laminatböden sind mindestens für "normale" Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem Fall auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für "starke" Beanspruchung auszulegen. 3.4 Abschlüsse Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und Brandschutz einzuhalten. Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken. 3.5 Sockelleisten Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblichen mechanischer Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen Holzwerkstoffleisten mit Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitzschrauben, Schlitze waagerecht eingestellt, zu verwenden. Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an Innen- und Außenecken aufzutrennen, Holz- und Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Stehen Sockelleisten über Türzargen hinaus, sodass die Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind diese Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten verschlossen auszuführen. Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter, korkgefüllter Randfuge auszuführen. 3.6 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.7 Streiflicht Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter Oberböden kann es im Gegenlicht, beispielsweise langer, vor Kopfbelichteter Flure, zu auffälligen und negativ wahrgenommenen optischen Beeinträchtigungen aus Streiflicht kommen. Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen und beim AG Bedenken gegen die Ausführung anmelden, um die bewusste Zustimmung des AG zu Materialauswahl und Einbausituation herbeizuführen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung. 2 Allgemeines Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen. Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten. Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt. Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu weisen. 3 Verantwortung des ANs Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4 Persönliche Schutzausrüstung Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen. 5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. 6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. 7 Absturzsicherungen Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen. 8 Arbeiten in mehreren Ebenen Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen. 9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs. 10 Baustellenbeleuchtung Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung. 11 Brand- und Explosionsschutz Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu säubern, brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen. Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben der Gebäudebewohner während der Ausführung von WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach Feierabend, nachts und am Wochenende nur in unumgänglich erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an den Fassaden verbleiben, um eine eventuelle Brandausbreitung zu minimieren. Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl. Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten. 12 Verkehrswege Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten. 13 Sozialeinrichtungen Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau bereitgestellt und regelmäßig gereinigt. 14 Fernsprechstelle Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen. 15 Umgang mit Gefahrstoffen Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten: den Nachweis der Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen. Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten weiterzuvergeben. 16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem Verursacherprinzip organisiert. Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt. Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor. 17 Alkohol Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu verweisen. 18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 19 Sonstiges Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__. 1 Messung, Estrichfeuchte Messung der Estrichfeuchte zur Feststellung der Belegreife mit einem CM-Gerät. Die Orte der Messstellen sind zusammen mit der Bauleitung festzulegen. Leistungsbestandteile Messung der Estrichfeuchte mit einem Calciumcarbid-Messgerät (CM) Zweck:  Ermittlung der Restfeuchte im Estrich Vorleistung:  Estrich Folgeleistung: Bodenbelag Hinweis: es sind bis zu 3 Messungen durchzuführen und vor ausführung der Abdichtungs- und Fliesenarbeiten für alle Einbabereiche zu dokumentieren.
01.__. 1
Messung, Estrichfeuchte
1,00
psch
01.__. 2 Aufwendige Reinigung des Untergrundes Reinigung des Untergrundes von grober Verschmutzung anderer Gewerke einschl. Entsorgung. Ausführung ausschließlich nach Anweisung der örtlichen Bauleitung. Leistungsbestandteile Grobe Verschmutzungen, die nicht durch Schleifen und Saugen zu beseitigen sind (z. B. Gips-, Mörtel-, Farbreste etc.). Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Vorleistung für Bodenbelagseinbau Vorleistung: Estrich Folgeleistung: Bodenbelag Abfallart: Stoffgemische aus mineralischen und nichtmineralischen Abfällen (Baumischabfall) Abfallschlüssel: AVV 17 09 04
01.__. 2
Aufwendige Reinigung des Untergrundes
1.200,00
m2
01.__. 3 Risse im Estrich schließen Risse im Estrich kraftschlüssig schließen gem. DIN18560. Leistungsbestandteile Rissaufweitung und Säuberung Quereinschnitte, e<30cm Rissverguss und -verklammerung Quarzsandabstreuung Zweck: ebener Untergrund für Haftverbund Vorleistung: Estrich Folgeleistung: Höhenausgleich bzw. Haftgrund Untergrund: Zementestrich Rissbreite: bis 5 mm Material: 2-komponentigem Injektionsharz auf Epoxydharzbasis Einbauort:  alle Bodenflächen
01.__. 3
Risse im Estrich schließen
100,00
m
01.__. 4 Untergrundvorbereitung, Grundierung, Spachtel 3mm Untergrundvorbereitung von Beton- und Estrichoberfläche. Leistungsbestandteile Untergrundprüfung auf Eignung, Ebenheit und Haftzugfestigkeit Reinigung Untergrund einschl. Bürsten, Absaugen und Entsorgung Abfallstoffe gem. Abfallschlüssel (AVV) nach den landesrechtlichen Bestimmungen Grundierung (Haft-/Tiefengrund) Ausgleichen mit Spachtelmasse, selbstverlaufend Zweck: Höhenausgleich Untergrund Folgeleistung: bauseitiger elastischer Bodenbelag Untergrund/Vorleistung: Zementestrich Schichtdicke: bis 3 mm als Grundleistung Stuhlrolleneignung: ja
01.__. 4
Untergrundvorbereitung, Grundierung, Spachtel 3mm
1.200,00
m2
02 Bodenbeläge
02
Bodenbeläge
02.__. 1 Design-Vinylbelag, vollflächig verklebt - Aufzugsvorräume, Eingangsbereich Bodenbelag aus Design-Vinylbelag (Luxery Vinyl Tile) als heterogener Verbundbelag, Plattenware. Leistungsbestandteile Untergrundprüfung auf Eignung, Ebenheit und Haftzugfestigkeit Reinigung Untergrund Grundierung (Haft-/Tiefengrund) Ausgleich mit Spachtelmasse, selbstverlaufend Bodenbelag Verfugung mit Schweißschnur Ersteinpflege Zweck: Bodenbelag Vorleistung: Untergrundvorbereitung, Klassifizierung: min. 33 (sehr stark) nach DIN EN ISO 10874 Brandverhalten: Bfl-s1 nach DIN EN 13501 Trittschallverbgs.-maß: 2 dB nach DIN EN ISO 10140 Rutschhemmung: DS nach EN 13893, R10 nach DIN 51130 / DIN EN 16165 Anhang B Gleitwiderstand: DS (> 0,30) nach DIN EN 13893 Stuhlrolleneignung: Typ W (weiche Rollen) nach DIN EN 12529/DIN EN 425 Weitere Anforderung: geeignet für Fußbodenheizung Untergrund: Estrich, gespachtelt Plattenformat: 609,6 × 1.219,2 mm; Gesamtstärke: 2,5 mm Nutzschichtdicke: 0,55 mm Fugen/Stöße: nicht verschweißt, fugendicht und spannungsfrei verlegt Rücken: ohne Oberflächenvergütung: PUR, werkseitiges Oberflächenfinish Oberfläche: strukturiert, in Holzoptik Fabrikat: objectflor EXPONA COMMERCIAL Luxury Vinyl Tile Dekor: 4085 Einbauort:  Aufzugsvorraum
02.__. 1
Design-Vinylbelag, vollflächig verklebt - Aufzugsvorräume, Eingangsbereich
145,00
m2
02.__. 2 Design-Vinylbelag, vollflächig verklebt - Apartments Bodenbelag aus Design-Vinylbelag (Luxery Vinyl Tile) als heterogener Verbundbelag, Plattenware. Leistungsbestandteile Untergrundprüfung auf Eignung, Ebenheit und Haftzugfestigkeit Reinigung Untergrund Grundierung (Haft-/Tiefengrund) Ausgleich mit Spachtelmasse, selbstverlaufend Bodenbelag Verfugung mit Schweißschnur Ersteinpflege Zweck: Bodenbelag Vorleistung: Untergrundvorbereitung, Klassifizierung: min. 31 nach DIN EN ISO 10874 Brandverhalten: Bfl-s1 nach DIN EN 13501 Trittschallverbgs.-maß: 3 dB nach DIN EN ISO 10140 Rutschhemmung: DS nach EN 13893, R10 nach DIN 51130 / DIN EN 16165 Anhang B Gleitwiderstand: DS (> 0,30) nach DIN EN 13893 Stuhlrolleneignung: geeignet, Typ W nach EN 12529 / ISO 4918 Weitere Anforderung: geeignet für Fußbodenheizung Untergrund: Estrich, gespachtelt Plattenformat: 152,4 × 1.219,2 mm; Gesamtstärke: 2,0 mm Nutzschichtdicke: 0,305 mm Fugen/Stöße: nicht verschweißt, fugendicht und spannungsfrei verlegt Rücken: ohne Oberflächenvergütung: PUR, werkseitiges Oberflächenfinish Oberfläche: strukturiert, in Holzoptik Fabrikat: objectflor EXPONA LIVING Dekor: 8008 Light Classik Oak Einbauort:  Apartments
02.__. 2
Design-Vinylbelag, vollflächig verklebt - Apartments
890,00
m2
02.__. 3 Teppichboden als getufteter Velours-Bahnenbelag - Flure Teppichboden als getufteter Velours-Bahnenbelag Leistungsbestandteile Untergrundprüfung auf Eignung, Ebenheit, Restfeuchte, Sauberkeit, Festigkeit und Haftzugfestigkeit Reinigung Untergrund Grundierung des Untergrundes mit geeignetem Haft-/Tiefengrund Ausgleich mit selbstverlaufender Spachtelmasse, soweit zur Herstellung der Verlegereife erforderlich Liefern des Teppichbodens Akklimatisierung des Belags vor Verlegung Vollflächige Verklebung mit geeignetem, systemkompatiblem Teppichbodenklebstoff nach Herstellervorgabe Zuschneiden, Einpassen und Verlegen der Bahnenware Ausbildung fachgerechter Nähte und Stöße Zuschnitte an Wänden, Türzargen, Einbauten, Schwellen und aufgehenden Bauteilen Anarbeiten an Übergangs-, Abschluss- und Bewegungsprofile, sofern nicht gesondert ausgeschrieben Absaugen / Reinigung nach Fertigstellung Ersteinpflege / Erstunterhaltsreinigung gemäß Pflegeanleitung des Herstellers Zweck: Bodenbelag Vorleistung: Untergrundvorbereitung, Klassifizierung: min. 33 nach DIN EN ISO 10874 Brandverhalten: Cfl-s1 nach DIN EN 13501 Trittschallverbgs.-maß: 23 dB nach DIN EN ISO 10140 Rutschhemmung: DS nach EN 13893, R10 nach DIN 51130 / DIN EN 16165 Anhang B Gleitwiderstand: DS (> 0,30) nach DIN EN 13893 Stuhlrolleneignung: ja Antistatisch: ja Untergrund: Estrich, gespachtelt Lichtechtheit:  größer 5 Herstellungsart: getuftet Teilung / Struktur: 1/10" Velours Polmaterial: 100 % PA SDN Rückenausstattung: Textilrücken Poleinsatzgewicht:  ca. 1.060 g/m² Fabrikat: JOKA / INKU Produkt: Atrium25 Level Farbe: wie Bestand, nach Bemusterung Einbauort:  Flure
02.__. 3
Teppichboden als getufteter Velours-Bahnenbelag - Flure
240,00
m2
02.__. 4 Schutzabdeckung, Boden, Alukarton Schutzabdeckung für neu eingebauten Bodenbelag. Leistungsbestandteile Aluminiumkaschierter Karton "Tetrapak" Verklebung Stöße staubdicht Verklebung aller Wandanschlüsse staubdicht Ausbau nach Anweisung der örtlichen Bauleitung Entsorgung nach AVV-Schlüssel Zweck: Schutz des neuen Bodenbelags vor Beschädigung, Verschmutzung und Staub Vorleistung: Bodenbelag Einbauort:  Bodenflächen Verkehrsflächen
02.__. 4
Schutzabdeckung, Boden, Alukarton
385,00
m2
02.__. 5 Vinyl-Bodenbelag erneuern, (Wasserschaden) Bodenbelag aus Vinyl, verklebt. Leistungsbestandteile Linoleum in Kleinflächen ausbauen Entfernung loser Bestandteile (z. B. Staub, Öl, Anstrich-, Kleber- und Mörtelreste) und Reinigung neuer Bodenbelag Entsorgung Bauschutt Material wie in Vorposition Einbauort:  Apartments Bereiche   Wasserschaden 2.-7. OG
02.__. 5
Vinyl-Bodenbelag erneuern, (Wasserschaden)
100,00
m2
02.__. 6 Sockelleiste, MDF Foliert, weiß, 5,8 x 1,0 cm Sockelleiste, profiliert, aus Holzwerkstoff einschl. dauerelastische Acrylverfugung zum Boden. Zweck: Wandabschluss Vorleistung: Bodenbelag Material: MDF Foliert Oberfläche: Foliert Farbe: weiß Sockelhöhe: 58mm Sockeldicke: 10mm Einbauort:  sämtliche Bereiche
02.__. 6
Sockelleiste, MDF Foliert, weiß, 5,8 x 1,0 cm
1.200,00
m
02.__. 7 Abschlussprofil, V2A, H=2-7mm Abschlussprofil zum bündigen Einbau mit Bodenbelag, mit Befestigungsschenkel zum Aufkleben oder Verschrauben auf dem Untergrund. Zweck: Belagsabschluss an Treppen oder Podesten/Trennschiene bei Belagswechsel Vorleistung: Bodenbelag Material: Edelstahl (V2A) Höhe: ca. 2-7 mm, entsprechend Belagstärke Einbauort:  Übergang zwischen verschiedenen   Bodenbelägen
02.__. 7
Abschlussprofil, V2A, H=2-7mm
55,00
m
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
03.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Fachwerker
03.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
E
10,00
h
03.__. 2 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Bauhelfer
03.__. 2
Stundensatz: Bauhelfer
E
30,00
h