Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende
bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als
vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers
zu beziehen und als durchgängige Produktlinien
anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen
aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den
AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen
des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich
zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen
weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr,
Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte
benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland
und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege
zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt
der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen,
Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die
anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu
versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu
entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse
vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den
Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN
im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen
erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und
geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der
Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen
des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile
der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu
entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der
Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine
verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei
vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt
erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände
und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des
AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach
Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und
AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v.
Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer,
aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für
sämtliches angrenzendes Straßenland, alle
Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine
vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden
Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und
allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit
mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern
gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher
Ausfertigung
sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt
der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung
von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat
der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung
eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden
Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des
Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen
Anlagen und
Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den
Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden
umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls
weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach
deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur
Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein
Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind
Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung
des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen,
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt,
dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung
für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit
Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des
AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit
Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den
Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und
Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem,
mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst
eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und
Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich
darstellen:
Lage,
alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen,
Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager,
Detailausbildungen,
Höhen bzw. Anschlusshöhen,
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen,
Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
Revisionsöffnungen,
Dehnungs- und Montagestöße,
Montagelastfälle, Bau-, Transport- und
Zwischenzustände,
Einbauabfolge,
Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
Fenster-/Tür- und Stücklisten,
bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit
erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen
Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen
Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen
Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz
des
Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der
Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den
Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte
Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN
alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels
CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG
durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung
übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen
mittels CAD (in v.
g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe
gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen
und
Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten
und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig,
dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig
vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in
seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich
geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN
dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der
Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs-
und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese
vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage
von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit
Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu
tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen,
die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes
gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit
der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder
-elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist
der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der
Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist,
besorgt der AN
diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE
terminlich zu koordinieren und alle entstehenden
Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der
AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und
Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt
auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau,
die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG
anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem
Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des
AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für
Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind
dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien
(z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel,
Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur
Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche
Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche,
Bänder,
Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in
Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten
Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck
bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer
wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf
Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor
Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B.
Natursteinbelägen) eine
Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den
Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und
-mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der
Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG
quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation
alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt
und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf
den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der
AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der
AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig
vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind,
trägt der AN die Aufwendungen zur - auch
nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur
zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle
erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen,
Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen
seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige
Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung,
soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar
sind oder solche Leistungen in der Beschreibung
erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem
Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den
Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches
Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder
-leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung
Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung
sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift
durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation
der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise
eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN
seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge,
Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten,
alle Sozialkosten,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts-
und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann
keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Fliesen-/Plattenarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18352
Fliesen-/Plattenarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
AKQR: Arbeitskreis Qualitätssicherung Rüttelbeläge
Säurefliesner-Vereinigung e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
Fachverband Fliesen und Naturstein e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte
Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
Interessengemeinschaft Rüttelböden,
ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien
etc.
integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AG Fliesenpläne zur Verfügung stellt, sind
diese vom AN auf Maßhaltigkeit und Übereinstimmung mit
dem tatsächlichen Baukörper zu prüfen und ggf. vom AN
rechtzeitig vor Leistungserbringung zu überarbeiten.
Überarbeitete Pläne sind dem AG vom AN rechtzeitig vor
Ausführung zur Freigabe vorzulegen.
Wenn Sockelplatten aus Bodenfliesen geschnitten
werden, führt der AN einen Untergrundausgleich derart
aus,
dass der Fliesensockel bündig und plan zum
Wandfliesenbelag liegt.
Werden Fliesenbeläge in gewerblich genutzte Bereiche
eingebaut, erkundigt sich der AN unaufgefordert
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG nach der Art
der vorgesehenen Geräte für die
Fliesenbelagsreinigung und bei
Wasserhochdruckstrahlgeräten nach den zu erwartenden
Reinigungsdrücken.
Sofern die geplanten und beschriebenen
Fugenmaterialien für diese Reinigungsarten oder
-drücke nicht tauglich
sind, meldet der AN unverzüglich Bedenken gegen die
Ausführung an.
Der Einbau von Bodenfliesen und -platten soll auch in
privat, bzw. zu Wohnzwecken genutzten Räumen gemäß
den nutzungsabhängigen Vorgaben der DGUV zu
Rutschhemmung und Rutschhemmung in nassbelasteten
Barfußbereichen erfolgen. Der AN prüft unaufgefordert
unmittelbar nach Auftragserteilung, jedoch reichtzeitig
vor Materialdisposition, ob das vom AG ausgewählte
Fliesenmaterial die entsprechenden Anforderungen der
DGUV an die Rutschhemmung erfüllt. Ist dies nicht der
Fall, meldet der AN dem AG gegenüber unverzüglich
diesbezügliche Bedenken an.
Häufig sind bereits Rutschhemmungen von Fliesen
innerhalb kürzester 'Zeit durch ungeeignete
Reinigungsmaßnahmen zerstört worden, Fugenmassen durch
Hochdruckwasserstrahl herausgespült und
Abdichtungen durch ungeeignete Reinigungsmittel
angegriffen worden. Daher sind die Herstellerhinweise
zu
Pflege und Wartung und den hierfür geeigneten
Pflegemitteln, Reinigungsmitteln und -werkzeugen vom
AN in
gesonderter Unterlage einmal 14 Tage nach Beauftragung
und ein weiteres Mal zur Schlussrechnungslegung
nachvollziehbar, schriftlich und gegen Quittung an den
AG zu übergeben.
2.1 Einfache Montageplanung: Verlegerichtungspläne
Soweit nicht vom AG vorgegeben, werden bei allen
Wandbelägen mit einer Kantenlänge von > 5 cm vom AN
rechtzeitig vor der Ausführung Verlegerichtungspläne
erstellt und dem AG zur Freigabe überlassen. Hierbei
sind
Installationsgegenstände nach Möglichkeit auf
Fliesenmitte oder Fliesenkreuz zu planen, die
Verlegerichtungen
und Verlegestart sind darzustellen. In die
Verlegerichtungspläne sind alle
Ausstattungsgegenstände wie Spiegel,
Leuchten, Türen usw. einzubeziehen.
2.2 Erweiterte Montageplanung: Fliesenverlegepläne
Soweit die Anfertigung von Fliesenverlegeplänen
gesondert beschrieben ist, sind vom AN Pläne aufgrund
örtlicher Aufmaße zu erstellen. Die Pläne sollen alle
Installationsgegenstände, Steckdosen, Einbauten,
Spiegel,
Leuchten etc. darstellen und die Fliesen- und
Fugenmaße maßstabsgetreu in Bezug auf die vom AG
ausgewählten Materialien darstellen. Gleichfalls sind
in den Fliesenverlegeplänen erforderliche Aufdickungen
von Wänden durch Mehrstärken, Trockenbaukonstruktionen
usw. in ihrer Dicke anzugeben. Zusammen mit den
Fliesenverlegeplänen ist vom AN eine Übersicht über
die erforderlichen Maßnahmen zum Toleranzausgleich
und für Aufdopplungen samt einem Kostenangebot hierfür
vorzulegen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist der
Einbau von Fliesen aus verschiedenen Chargen
grundsätzlich nicht zulässig. Der AG ist vorher darauf
hinzuweisen, wenn dies aus produkttechnischen Gründen
nicht zu vermeiden ist und dadurch leichte
Unterschiede in Struktur und Farbe entstehen können.
Vor
Ausführung hat der AN unbedingt eine Zustimmung des AG
hierzu einzuholen.
Es ist davon auszugehen, dass die Verlegung der
Bodenbeläge nicht in einem Zuge erfolgen kann, sondern
sich
nach dem Baufortschritt, der Baustellenlogistik oder
der Belegungsreihenfolge von Mietflächen zu richten
hat.
Türzargenhohe Bekleidungen und Bekleidungen mit der
Höhenangabe 2,00 m oder 2,13 m sind abweichend von
den Höhenangaben stets bis Oberkante des
Zargenspiegels der fertig eingebauten Türzarge zu
führen.
Bodenfliesen sind grundsätzlich höhengleich mit
angrenzenden Bodenbelägen auszuführen, soweit nicht an
anderer Stelle anderslautend beschrieben.
Nach dem Verlegen sind die fertig verlegten Bereiche
durch wirksame Absperrungen bis zur Begehbarkeit zu
schützen.
3.2 Untergrund, Vorbereitung
Bei Bekleidungen aus Platten in Feucht- bzw.
Nassräumen ist die Abdichtung als Verbundabdichtung
auszuführen.
Scheinfugen im Estrich sind vom AN vor Ausführung der
Fliesenarbeiten mit Kunstharz kraftschlüssig zu
vergießen, bei Erfordernis zu vernadeln.
3.3 Abdichtung
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert
die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:
Eignung des Untergrunds samt Putzprofilen
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der
Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen
Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht
vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Soweit Durchdringungen durch den Fußboden
einschließlich der Abklebung erforderlich sind, werden
grundsätzlich für alle Durchführungen Futterrohre mit
Flanschen verwendet, die in die Dichtung einbinden. Für
Futterrohre sind ausschließlich nichtrostende
Materialien zulässig. Der Zwischenraum zwischen
Futterrohren
und Leitungen bzw. Kabeln wird mit
Schrumpf-Schlauchdichtungen verschlossen. Futterrohre
sollen mindestens
15 cm über OK Fliesen hinausstehen.
Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer
Sorgfalt auszuführen. Soweit Abdichtungen oberhalb
schwimmender Estrichen ausgeführt werden, ist zur
Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 40 mm
breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle
herzustellen, in den die Abdichtung im
Übergangsbereich Wand-Boden schlaufenförmig vertieft
eingearbeitet werden kann.
Abdichtungsdurchdringende Rohrführungen im Bereich von
Fußboden- und Deckendurchbrüchen sind
rechtzeitig vor Ausführung der Abdichtungen mit
geraden Kanten einzuschalen und mit Estrich zu
verfüllen, um
die Abdichtung auch im Bereich der Rohre ordnungsgemäß
aufbringen zu können.
Ein am Wannenrand verklebtes Wannendichtband muss vom
AN nach Einbau der Duschwanne noch zusätzlich
in die bereits vorhandene Abdichtungsebene mit
eingedichtet werden. Diese Abdichtung ist im
Duschbereich
seitlich generell mind. 30 cm über den gefliesten Rand
der Bade- oder Duschwanne bzw. Duschabtrennung zu
führen.
Abgerundete Wannenecken sind mit vorgefertigten
Dichtband-Eckfüllstücken auszuführen. Oberhalb von
Wannendichtungsbändern und Dichtungsinnenecken ist im
Ixel ein Schnittschutzband einzubauen, um die
Abdichtung bei Wartung/Wechseln der Silikonfugen zu
schützen.
Armaturen im Dusch- und Badewannenbereich sind stets
mit Dichtmanschetten in die Flächenabdichtung
einzuarbeiten, eine Anarbeitung der Rohrstutzen mit
dauerelastischer Fugendichtmasse ist nicht ausreichend!
Fliesenbeläge in Türlaibungen sind gemäß Vorgabe der
DIN 18534 in ein zum abgedichteten Raum hin
geneigtes Gefälle zu legen, sodass Oberflächenwasser
in den angedichteten Raum zurückfließt, bzw. eine
"Abdichtungsaufkantung" des Fußbodens im abgedichteten
Raum entsteht.
Zwischen Fliesen und Duschtassen ist ein ausreichender
Abstand von ca. 4 mm - 5 mm für ausreichende
Flankenhaftung der Dichtstofffugen erforderlich. Vor
dem Einbau der Silikonfuge ist eine Füllschnur als
Unterbau
einzulegen.
An aufgehenden Bauteilen, auf die Wasser einwirkt, ist
die Abdichtungsschicht mindestens 20 cm über die
Wasserentnahmestelle bzw. über die Höhe des zu
erwartenden Spritzwasserbereichs hochzuführen. Sieht
die
Planung des AG im Duschbereich Abdichtungen und
Fliesenbeläge von weniger als 2,50m Höhe vor, meldet
der
AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn hiergegen
Bedenken an.
3.4 Verlegung
Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen
sind die Fugen entsprechend durchlaufend
Wand-Boden-Wand vorzusehen. Die horizontale Aufteilung
des Wandfliesenbelags soll so erfolgen, dass im
Duschbereich oberhalb der Duschwanne mit einer Fliese
in Mindeshöhe 20 cm begonnen wird, da ansonsten
die Gefahr besteht, dass sich schon bei geringen
Duschwannenbewegungen die unterste Fliesenreihe ablösen
kann.
Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte
sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu
vermeiden.
Passstücke sind stets am äußeren Rand, nicht in der
Mitte von Flächen, anzuordnen.
Bodenflächen vor Wänden ohne Wandfliesenbelag erhalten
einen Fliesensockel aus dem Material der
Bodenfliesen, sofern nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben. Sofern Sockelfliesen aus dem
Herstellerprogramm der Bodenfliesen erhältlich sind,
sind diese zu verwenden. Nur wenn spezielle
Sockelfliesen
nicht erhältlich sind oder die Bodenfliesen glasierte
Kanten aufweisen, können Bodenfliesen zu Sockelfliesen
geschnitten werden. Sockelfliesen sind oberseitig im
Bereich des Klebebetts mit Fliesenmörtel zu
verstreichen,
eine dauerelastische Versiegelung ist hier nicht
zulässig.
Bei Verlegung kalibrierter Platten mit Haarfuge sind
Überzähne bei Formaten bis zu 65 cm Kantenlänge
lediglich
bis zu 1 mm Höhe zulässig.
3.5 Abschlüsse, Kanten
Sofern das vom AG ausgewählte Fliesenmaterial
glasierte Kanten enthält, sind diese als Außenecken zu
verwenden, soweit nicht abweichend etwas anderslautend
beschrieben ist.
Sind keine glasierten Außenecken für die ausgewählten
Fliesen verfügbar, sollen Edelstahl-Abschlussprofile an
allen stoßgefährdeten Außenecken von Fliesenbelägen
zur Ausführung gelangen (= Regelausführung).
In nicht stoßgefährdeten Bereichen sind die Außenecken
kalibrierter Fliesen mit einer Kantenlänge > 20 cm auf
Gehrung mit Haarfuge anzusetzen.
Kunststoffprofile sind als Außenecken nur dann
zulässig, wenn sie ausdrücklich in der
Leistungsbeschreibung
gefordert werden.
Soweit Hohlkehlsockel zur Ausführung gelangen, sind
deren Ecken mittels Formteilen auszuführen. Werden
solche Eckformteile nicht vom Fliesenhersteller
angeboten, sind die Ecken von Hohlkehlsockelfliesen mit
Gehrungsschnitten und Hintermörtelung auszuführen.
In hoch stoßgefährdeten Bereichen (Warenverkehr,
Hubwageneinsatz, Krankenhausbettenverkehr) sind
angedübelte Edelstahl-Eckschutzschienen mit
Kantenlänge > 40 mm und Materialstärke > 3 mm
einzusetzen.
3.6 Bodeneinläufe und Rinnen
Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten
zu verwenden oder sie sind mit Klebeflansch
einzubauen. Ist ein Anschluss für den
Potenzialausgleich vorgesehen, muss dieser vom
Elektrofachbetrieb
angeschlossen werden.
Dichtmanschetten und -flansche von Bodeneinläufen sind
so weit in den Estrich einzulassen, dass es durch die
Materialstärke dieser Bauteile nicht zu Aufdickungen
im Bereich um die Einläufe kommt, und die beabsichtigte
Gefällebildung pfützenfrei erfolgt.
Bei Vorhandensein von Bodenabläufen sind
kleinformatige Fliesen mit leichtem Gefälle zu den
Bodeneinläufen
auszubilden. Die Materialstärke der Dichtflansche der
Einläufe ist hierbei zu beachten. Wasserpfützen vor
Einläufen stellen einen wesentlichen Mangel dar.
Trichtergefälle und Diagonalanschnitte vor Fliesen
kommen
nur dann zur Ausführung, wenn sie ausdrücklich
beschrieben wurden. Bodeneinläufe und Rinnen in
Bereichen
mit Materialtransporten sind stets oberflächenbündig
herzustellen.
Das zeitversetzte Einmörteln bauseitig eingebauter
Bodeneinläufe und -rinnen in einer Position zur
Einhaltung
des Fliesenrasters und nach gefällebedingter
Höhenerfordernis ist Leistung des AN.
3.7 Material, Güte, Nutzungsqualität
Die Fliesenart/das Fliesenmaterial, deren Oberfläche
und Kantenlänge sind mit dem AG abzustimmen. Nicht
maßhaltige Fliesen sind auszusondern, ebenso unebene
Fliesen.
Kleber für den Innenbereich muss mindestens den
Klassen C2S1 nach DIN EN 12004 entsprechen. Für
Verlegung im Außenbereich und auf Untergründen, die
Bewegungen oder Risse erwarten lassen, ist
Fliesenkleber der Klasse C2S2 einzusetzen.
Glasierte Steinzeugfliesen als Bodenfliesen müssen,
unabhängig vom Einbauort, hinsichtlich der
Abriebfestigkeit
mindestens der Gruppe IV (stärkere Beanspruchung)
entsprechen.
Soweit Bodenfliesen in hochbeanspruchten Bereichen zum
Einbau gelangen, sind vom AN Musterflächen als
Bemusterungsgrundlage herzustellen und die zu
erwartenden hohen Belastungen zu simulieren.
Stellvertretend
für andere Beanspruchungen seien für die
Belastungssimulation genannt: Handhubwagenbefahrung mit
Paletten (Gewicht > 1,2 t) für Fliesenbeläge auf Böden
von Anlieferungs- und Mallbereichen.
3.8 Einbauten, Einbauteile, Spiegel
Übergänge zu anderen Belägen sind, nach Wahl des AG,
mit Edelstahl- oder Messingtrennschienen
abzutrennen. Die Trennschienen sind mittig unter dem
Türblatt anzuordnen. Insoweit erkundigt sich der AN
eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ausführung
beim AG über die Schlagrichtung der Türen.
Bäder und WCs erhalten Kristallglasspiegel in
Mindestgröße 0,80 m2 (Bäder) bzw. 0,60 m2 (WCs) in
objektbezogen angepasster Größe gemäß Fliesenraster,
mit gefasten und polierten Kanten, unsichtbar
rückseitig auf der Wand verklebt. Spiegel müssen
Aufkleber mit Pflegehinweisen aufweisen.
Soweit Abdeckungen von Revisionsschächten in Böden vom
AN geliefert werden, müssen diese auf dieselben
Verkehrslasten ausgelegt sein wie die angrenzenden
Bereiche. Grundsätzlich sind Schachtabdeckungen mit
dem gleichen Material wie der angrenzende Fliesenbelag
auszuführen. Die Fugenbilder benachbarter Bereiche
sollen auch in mit Fliesen belegten Revisionsrahmen
durchlaufen.
Zu den Leistungen des AN gehört das An- und
Einarbeiten aller Installationseinrichtungen.
3.9 Fugen
Großflächige Fliesenbeläge müssen entsprechend den
möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch
Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich
insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu
erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu
erwartenden horizontalen und vertikalen
Bauteilversätzen.
Bei großen zu erwartenden Setzungsdifferenzen, stets
jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen
Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten
eingesetzt werden, um Stolperkanten bzw. Höhenversätze
in Warentransportwegen zu vermeiden. Soweit
Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung
der
vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig
vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn
durchzuführen.
Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mit nichtrostenden
Profilen, mit elastischen Einlagen, Farbe nach Wahl
des AG, einzufassen. Dehnungsfugen in befahrenen
Fliesenbodenbelägen sind mittels Metallprofilen gegen
Ausbrechen zu schützen.
3.10 Fliesenbeläge unterhalb von Türen
Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn, ob Fliesenbeläge unterhalb von
Türen in
Räumen mit Schallschutzanforderung zu entkoppeln sind
und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen
eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter
Fugenprofile erfolgt durch den AN unter
Berücksichtigung der
zu erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten.
Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen
Plansatz vom AG abfordern, aus dem er die aktuelle
Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der
Fliesenfugen in den Türlaibungen unterhalb der
Türblätter
ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite
anzuordnen und dauerelastisch zu versiegeln.
Unterhalb der Türblätter von Brand- und
Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im
Fliesenbelag nicht höher
als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung
vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm
betragen,
um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu
gewährleisten.
3.11 Dauerelastische Versiegelung
Badewannen oder Brausetassen sind mit einem Abstand
von 10 mm von umgebenden Bauteilen
(Entkopplungsstreifen) einzubauen. Wannen sind vor dem
Verfugen mit Wasser auf maximale Höhe zu füllen.
Als Fugenfüllstoffe sind ausschließlich
dauerelastische Fugenversiegelungsstoffe mit einem
zulässigen
Gesamtverformungsmaß (ZGV) von 25 % oder besser
einzusetzen.
Soweit beim AN keine positiven Erfahrungen aus der
Kombination des jeweiligen dauerelastischen
Fugenfüllmaterials mit den zum Einsatz gelangenden
Oberbelägen vorliegen, legt der AN unmittelbar nach
Auftragserhalt unaufgefordert
Materialkombinationsproben aus Fugenfüllmaterial und
Oberbelägen an, um
rechtzeitig vor der Ausführung der dauerelastischen
Verfugung auf der Baustelle Erkenntnisse über
Materialunverträglichkeiten oder -verfärbungen zu
erhalten. Der AN übergibt diese
Materialkombinationsproben
vor Ausführung der dauerelastischen Verfugungsarbeiten
an den AG.
3.12 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Für alle Bereiche planmäßiger Nässebeaufschlagung, mit
Ausnahme dauerhaft im Wasser liegender Bereiche
(bspw. Schwimmbeckenbereiche unter Wasseroberfläche),
sind beide Rutschhemmungsanforderungen
(trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006)
zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt
der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung
unaufgefordert mit und meldet Bedenken gegen die
Ausführung an.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als
Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.13 Sonstiges
Nach Abschluss der Verlegearbeiten müssen Zementreste
und Zementschleier entfernt werden. Hierbei sind
salzsäurefreie Mittel zu verwenden, die jedoch den
Zementschleier vollständig entfernen müssen.
3.14 Verlegung im Außenbereich
Beläge im Außenbereich sind beweglich, ohne
geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund auszuführen.
Die
Verlegung von Werksteinplatten auf
Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an
den Plattenbelag
angrenzende Rinnen und Einläufe einen eigenen
Anschluss an das Entwässerungssystem mit Gefälle und
Rohrbegleitheizung besitzen. Sind Werksteinbeläge auf
Kies beschrieben, so prüft der AN rechtzeitig vor
Bauausführung die vorgenannten Voraussetzungen und
meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Leistungsbeginn
Bedenken gegen die Vorleistung an.
Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute
Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und
Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen.
Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund
mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die
Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten
Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und
gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein.
Beläge aus Fliesen und Werksteinen im Außenbereich
sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der AN
wählt die Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf
die Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe
und nur nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur
Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder
Rinnen ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN
Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem
Stahl zu verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte
dauerhaft in ihrer Lage fixieren.
Sofern Fliesen und Werksteinplatten auf Wunsch des AG
oberhalb von Bodeneinläufen ohne Aufstockelement
eingebaut werden, sind diese Platten, zwar
unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu
kennzeichnen, um
die spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den
Belägen sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere
Ausführungsart ausdrücklich vorgegeben, so sollen die
oberhalb verdeckter Einläufe liegenden Platten
allseitig
umlaufend wahrnehmbarere Randfasen (> 8 mm) in
gleichmäßiger Breite erhalten.
Fliesen- und Werksteinbeläge im Außenbereich müssen
auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach
DGUV für Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung
für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10
V4 ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene
Material nicht die
diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung, so meldet
der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher
Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__. 1 Messung, Estrichfeuchte Messung der Estrichfeuchte zur Feststellung der
Belegreife mit
einem CM-Gerät. Die Orte der Messstellen sind zusammen
mit
der Bauleitung festzulegen.
Leistungsbestandteile
Messung der Estrichfeuchte mit einem
Calciumcarbid-Messgerät (CM)
Zweck: Ermittlung der Restfeuchte im Estrich
Vorleistung: Estrich
Folgeleistung: Bodenbelag
Hinweis: es sind bis zu 3 Messungen durchzuführen und
vor
ausführung der Abdichtungs- und Fliesenarbeiten für
alle
Einbabereiche zu dokumentieren.
01.__. 1
Messung, Estrichfeuchte
1,00
psch
01.__. 2 Tiefgrund, saugende Untergründe Auftrag von Tiefgrund, lösemittelfrei.
Zweck: Saugbegrenzung und Haftverbund mit
z. B. Beton,
Zementestrich, Kalk-/Zementputz,
GK-, Anhydritestrichoberflächen
Vorleistung (baus.): Betondecke, -wand, -treppe,
saugende, mineralische, glatte und
sinterschichtfreien Untergründe
Folgeleistung: Untergrundausgleich bzw.
Bodenbelag aus Fliesen
Ortsangabe: Wand- und Bodenflächen
Badezimmer
01.__. 2
Tiefgrund, saugende Untergründe
625,00
m2
01.__. 3 Risse im Estrich schließen Risse im Estrich kraftschlüssig schließen gem.
DIN18560.
Leistungsbestandteile
Rissaufweitung und Säuberung
Quereinschnitte, e<30cm
Rissverguss und -verklammerung
Quarzsandabstreuung
Zweck: ebener Untergrund für Haftverbund
Vorleistung: Estrich
Folgeleistung: Höhenausgleich bzw. Haftgrund
Untergrund: Zementestrich
Rissbreite: bis 5 mm
Material: 2-komponentiger Injektionsharz auf
Epoxydharzbasis
Ortsangabe: Badezimmer
01.__. 3
Risse im Estrich schließen
50,00
m
01.__. 4 Nivellierausgleich, bis 5mm Ausgleichs- bzw. Nivelliermasse als selbstverlaufende,
kunststoffvergütete Zementmasse.
Leistungsbestandteile
Entfernung loser Bestandteile (z. B. Staub, Öl,
Anstrich- und
Mörtelreste) und Reinigung
Haftgrund
Ausgleichs- bzw. Nivelliermasse
Abrechnungshinweis: Der AN erstellt ein Messprotokoll
über
erforderliche Mehrstärken anhand eines Messprotokolls
mit
Messraster 50x50 cm und legt dieses dem AG rechtzeitig
vor
Beginn der Ausführung zur Prüfung und Freigabe als
Grundlage
seines Vergütungsanspruchs vor!
Zweck: Toleranzausgleich
Vorleistung: Beton- bzw. Zementestrichflächen
Folgeleistung: Bodenbelag aus Fliesen
Druckfestigkeit: C25 gem. DIN EN 13813
Ausgleichsstärke: bis 5 mm, i. M. 4 mm
Ortsangabe: Badezimmer
01.__. 4
Nivellierausgleich, bis 5mm
135,00
m2
01.__. 5 Boden-/Wandabdichtung, W2-I, innen, Dichtschlämme Boden-/Wandabdichtung, innen, mittels flexibler
Dichtschlämme
für Wände, Böden und Behälter in Innenräumen gem.DIN
18534.
Wandanschluss: H mind. 15 cm über OKFF
Leistungsbestandteile
Entfernung loser Bestandteile (z. B. Staub, Öl,
Anstrich- und
Mörtelreste) und Reinigung
Haftgrund
Abdichtungsarbeiten
Anschlüsse an Einbauteile eindichten
Dichtbänder in Ixeln
Zweck: Abdichtung
Beanspruchung: hoch durch häufige Einwirkung von
Spritz- oder Brauchwasser, zeitweise
durch anstauendes Wasser
intensiviert
Vorleistung: Estrich mit Toleranzausgleich/
Stb.-Wand/MW-Wand neu
Folgeleistung: Boden-/Wandbelag aus Platten
Wassereinwirkungs-
klasse: W2-I, gem. DIN 18534
W2-B, gem. DIN 18535 bei S1-B
(Behälter im Innenbereich bis 5,00 m.
Füllhöhe)
Rissklasse: R1-E gem. DIN 18533-1
Material: Dichtschlämme
Abdichtungshöhe: 2,00 m in Duschbereichen
Einbauort: Wände im Bereich von Duschen
Bodenflächen in Badezimmern
01.__. 5
Boden-/Wandabdichtung, W2-I, innen, Dichtschlämme
360,00
m2
01.__. 6 Bodenablauf, eindichten Bauseitige Bodenabläufe mit Flansch in die zuvor
beschriebene
Fußbodenabdichtung gem. DIN 18534 eindichten.
Leistungsbestandteile
Einmessen und Justieren Bodenablauf
Untermörtelung mit Schnellzement
Anarbeiten der Dämmung und Estrich an Einlauf
Anarbeiten der Abdichtung an den Einlauf
Zweck: Abdichtung
Vorleistung (baus.): Bodeneinlauf (TGA)
Folgeleistung: Bodenbelag Fliesen
Nennweite: bis 15 cm (zzgl. Flansch)
Ortsangabe: Bodengleiche Duschen
01.__. 6
Bodenablauf, eindichten
36,00
St
02 Bodenfliesen im Innenbereich
02
Bodenfliesen im Innenbereich
02.__. 1 Bodenfliesen, 60x60cm, rektifiziert Bodenbelag aus Fliesen gem. DIN EN 14411, im
Innenbereich.
Leistungsbestandteile
Untergrundprüfung auf Eignung
Reinigung Untergrund
Grundierung (Haft-/Tiefengrund)
Fliese mit Spachtelmasse, selbstverlaufend
Bodenbelag
Verfugung
Reinigung von Zementschleier
Vorleistung (baus.): Estrich
Rutschhemmung: mind. R10/B gem. DGUV Regel
108-003
Abriebklasse: 4 nach ISO 10545-7
Kanten: geformt, rektifiziert
Lagerung: Dünnbett, DIN 18157
Verlegeart: orthogonal
Verband: Kreuzfuge
Material: Steingut
Nennmaß: 60x60 cm
Fuge: Haarfuge < 2 mm, silbergrau
Material: Marazzi
Dekor: Esay White (neue)
Einbauort: Boden Badezimmer
02.__. 1
Bodenfliesen, 60x60cm, rektifiziert
135,00
m2
02.__. 2 Sockelleiste, Fliesen, H=10cm Sockelleiste aus Fliesen gem. DIN EN 14411, im
Innenbereich.
Leistungsumfang
Sockelleiste
Verfugung
obserseitiger dauerelastischer Anschluss
Eckausbildung
Vorleistung: Wandputz PIV, teilweise PIII bzw.
Abdichtung
Lagerung: im Dünnbett
Material und Fuge: wie Bodenbelag
Sockelhöhe: 10 cm
Plattenbreite: wie Bodenbelag
Übergang: dauerelastische Verfugung zu
Bodenbelag
Einbauort: Badezimmer
02.__. 2
Sockelleiste, Fliesen, H=10cm
60,00
m
02.__. 3 Zulage Gefälleschnitte, 1,00m2 Zulage für Gefälleschnitt in Fliesenbelag bei einem
4-seitigen,
quadratischen Einlaufgefälle auf ca. 1,00 m2 im
Bereich von
Bodeneinläufen anstelle des Gefälles in der
zuvorbeschriebenen Position.
Gefälle: ca. 1 %
Abrechnung: 1 St je Bodeneinlauf
Einbauort: Bodengleiche Duschen
02.__. 3
Zulage Gefälleschnitte, 1,00m2
36,00
St
02.__. 4 Reserve Bodenfliesen innen Übergabe der Fliesen zur Einlagerung für den AG.
Abrechnung nach Stück pro Fliese.
02.__. 4
Reserve Bodenfliesen innen
50,00
St
03 Wandfliesen im Innenbereich
03
Wandfliesen im Innenbereich
03.__. 1 Wandfliesen, 30x60cm, rektifiziert Wandbelag aus Fliesen gem. DIN EN 14411, im
Innenbereich.
Leistungsbestandteile
Untergrundprüfung
Reinigung Untergrund
Grundierung (Haft-/Tiefengrund)
Wandbelag
Verfugung
Abwaschen Zementschleier
Zweck: Dekorbelag, Feuchteschutz
Vorleistung: Wandputz PIV, teilweise PIII bzw.
Abdichtung
Kanten: geformt, rektifiziert
Lagerung: Dünnbett, DIN 18157
Verlegeart: orthogonal
Verband: Kreuzfuge
Material: Steingut
Nennmaß: 30x60 cm
Fuge: Haarfuge < 2 mm, silbergrau
Material: Marazzi
Dekor: Esay White (neue)
Einbauhöhe: Duschen bis 2,40 m
sonstige Bereiche: 1,20 m
Einbauort: Badezimmer
03.__. 1
Wandfliesen, 30x60cm, rektifiziert
490,00
m2
03.__. 2 Ablagen bis 20 cm fliesen Wandbelag aus Fliesen gem. DIN EN 14411, im
Innenbereich.
Leistungsbestandteile
Untergrundprüfung
Reinigung Untergrund
Grundierung (Haft-/Tiefengrund)
Fliesenbelag
Verfugung
Abwaschen Zementschleier
Zweck: obere Abdeckung der Ablagen auf
Installatiionsvorsatzschalen.
Vorleistung: GK bzw. Abdichtung
Kanten: geformt, rektifiziert
Lagerung: Dünnbett, DIN 18157
Verlegeart: orthogonal
Verband: Kreuzfuge
Material: Steingut
Nennmaß: 30x60 cm
Fuge: Haarfuge < 2 mm, silbergrau
Material: Marazzi
Dekor: Esay White (neue)
Einbauort: Ablagen auf
Installationsvorsatzschalen,
Badezimmer
03.__. 2
Ablagen bis 20 cm fliesen
55,00
m
03.__. 3 Reserve Wandfliesen innen Übergabe der Fliesen durch Einlieferung des AG.
Abrechnung nach Stück pro Fliese.
03.__. 3
Reserve Wandfliesen innen
50,00
St
04 Anarbeitung, An-/Abschlüsse
04
Anarbeitung, An-/Abschlüsse
04.__. 1 Anarbeitung an Bodeneinlauf Anarbeitung des zuvor beschriebenen Fliesenbelags an
Bodeneinläufe einschl. Herstellung eines 4-seitigen
quadratischen Einlaufgefälles und Gefälleschnitte.
Leistungsbestandteile
Bodeneinlauf einbetonieren in Rohdecke
Höhennivellement und Rastereinmessung
Estrich/Unterbeton
Anarbeitung Abdichtung wie in der Hauptposition
Abdichtung
Bodenbelag aus Hauptposition im Kreuzgefälle
Zweck: Gefälle zur Flüssigkeitsableitung
Vorleistung (baus.): Aussparung in Betondecke und
Estrich, Bodeneinlauf
(angeschlossen, justierbar auf Decke)
Folgeleistung: endfertig oder Schutzabdeckung
Gefälle: ca. 1-2 %
Einbauort: Bodengleiche Duschen
04.__. 1
Anarbeitung an Bodeneinlauf
36,00
St
04.__. 2 Fliesen, Löcher herstellen Löcher und Durchdringungen im Fliesenbelag zur
Durchführung
von Installationsrohren sowie zum bauseitigen Einbau
von
Steckdosen und dergleichen herstellen.
Leistungsbestandteile
Aussparung
Anarbeitung
Belag
Durchmesser: 20-65 mm
Anwendungsort: Badezimmer
04.__. 2
Fliesen, Löcher herstellen
550,00
St
05 Profile, Fugen
05
Profile, Fugen
05.__. 1 Abschlussprofil, Quadrat, V2A, H=10mm Abschlussprofil als Quadratprofil zum bündigen Einbau
mit
Wandbelag aus Fliesen, mit Befestigungsschenkel zur
Einlage
ins Mörtelbett.
Zweck: Belagsabschluss, Eckschutz an
horizontalen / vertikalen
Fliesenflächen
Vorleistung: Wandbelag
Material: Edelstahl (V2A)
gebürstet
Sichtkanten: Höhe ca. 6-10 mm, entsprechend
Belagstärke
Art Quadratprilf
Einbauort: Senkrechte Abschlüsse Duschen
Horizontale Abschlüsse auf
Vorsatzschalen.
05.__. 1
Abschlussprofil, Quadrat, V2A, H=10mm
145,00
m
05.__. 2 Trennschiene/-winkel, V2A, H=10mm Trennschiene/-winkel zum bündigen Einbau mit Bodenbelag
aus Fliesen und Befestigungsschenkel zur Einlage ins
Mörtelbett.
Zweck: Belagswechsel
Vorleistung: Bodenbelag
Material: Edelstahl (V2A)
Gebürstet
Form: gerade (im Grundriss)
Plattendicke: ca. 8,5 mm
Profilhöhe: bis 10 mm, entsprechend Belagstärke
Einbauort: Türen Badezimmer
05.__. 2
Trennschiene/-winkel, V2A, H=10mm
35,00
m
05.__. 3 dauerelastische Verfugung, Fliesen Dauerelastische Verfugung im Bereich der Anschlüsse
Wand/Boden, Eckausbildungen, bei Materialwechsel sowie
Bauwerksfugen einschl. Hinterfüllung und Vorbehandlung.
Vorleistung: Fliesenbelag
Material: geeignet für Fliesenbelag
Fugenbreite: 8-10 mm
Fuge: zulässige Gesamtverformung (ZGV)
25 %
Farbe: wie Mörtelfuge
Anforderung: materialverträglich mit Fliesenbelag
05.__. 3
dauerelastische Verfugung, Fliesen
180,00
m
06 Schutzabdeckungen
06
Schutzabdeckungen
06.__. 1 Schutzabdeckung, Boden, Alukarton Schutzabdeckung für neu eingebauten Fliesenbelag.
Leistungsbestandteile
Aluminiumkaschierter Karton "Tetrapak"
Stöße staubdicht verkleben
Alle Wandanschlüsse staubdicht verkleben
Ausbau nach Anweisung der örtlichen Bauleitung
Entsorgung nach AVV-Schlüssel
Zweck: Schutz des neuen Fliesenbodens vor
Beschädigung, Verschmutzung und
Staub
Vorleistung: Fliesenbelag
Einbauort: Bodenflächen Badezimmer
06.__. 1
Schutzabdeckung, Boden, Alukarton
135,00
m2
07 Stundenlohnarbeiten
07
Stundenlohnarbeiten
07.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Fachwerker
07.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
M
10,00
h
07.__. 2 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Bauhelfer
07.__. 2
Stundensatz: Bauhelfer
M
35,00
h