Bodenbelagsarbeiten
BPOL BA-AFZ, Mäng.Bes.Brandschutzklappen
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Titelblatt LEISTUNGSVERZEICHNIS über Bodenbelagsarbeiten zu den Gebäuden: 7051, 7084 Maßnahme: Mängelbeseitigung Brandschutzklappen Geb. #7051, #7081, #7083, #7084 Liegenschaft: 6. Aus- und Fortbildungszentrum der Bundespolizei in Bamberg Maßnahmennr. 88362 D 0013
Titelblatt
Ansprechpartner Ansprechpartner: Staatliches Bauamt Bamberg Kasernstrasse 4 96049 Bamberg Anfragen zur Ausschreibung sind schriftlich über die Vergabeplattform (www.vergabe.bayern.de) einzureichen. Die Rechnungen sind auf EP-Basis mit entsprechender Freistellungsbescheinigung an das Staatliche Bauamt Bamberg zu senden. Rechnungsadressat ist jedoch zwingend: im Namen und auf Rechnung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Postfach 600330 14403 Potsdam Die Rechnungen sind auf EP-Basis und gebäudescharf abzurechnen.
Ansprechpartner
Ergänzung der Angebotsanforderung Ergänzung der Angebotsanforderung Der Bieter hat folgende besondere Qualifikationen nachzuweisen: Fachkunde nach TRGS 519 Fachkunde nach TRGS 521 Sachkunde nach TRGS 524 In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Einheiten cm Zentimeter cm2 Quadratzentimeter d Tag h Stunde Jr Jahr kg Kilogramm km Kilometer km2 Quadratkilometer kwh Kilowattstunde l Liter m Meter m2 Quadratmeter m3 Kubikmeter Mt Monat psch Pauschal St Stück t Tonne Wo Wochen md m x Tag mMt m x Monat mWo m x Woche m2d m2 X Tag m2Mt m2 x Monat m2Wo m2 x Woche m3d m3 x Tag m3Mt m3 x Monat m3Wo m3 X Woche Sth Stück x Stunde std Stück x Tag StMt Stück x Monat STWo Stück x Woche St/M Stück pro Monat St/J Stück pro Jahr Ende der Ergänzung der Angebotsanforderung
Ergänzung der Angebotsanforderung
Weitere Besondere Vertragsbedingungen Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1 siehe EVM 214.H - Besondere Vertragsbedingungen 10.2 Mittelstandsförderung In den Verträgen zwischen den Mitgliedern von Arbeits- gemeinschaften sind die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Nr. 1 der Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 04.12.1984 (Nr. II B 3- 515 - 44 - 26) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (Nr. B III 2 - 5152 - 12) angemessen zu berücksichtigen. 10.3 Besichtigung von Baustellen Die Besichtigung von Baustellen durch Dritte, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 10.4 Ergänzung zu § 4 Nr. 4 VOB/B 10.4.1 Baustrom und Wasser werden vom Auftraggeber bauseits gestellt. Die vorhandenen Anschlüsse sind vor Beginn der Arbeiten zu prüfen und gegebenfalls in Absprache mit der Bauleitung mit den Ausführungserfordernissen abzustimmen. Anschlüsse vom Speisepunkt bis zu den Verwendungsstellen sind auf Kosten AN zu errichten. Längen ca. 30m. Zusätzliche Baustrom- und Bauwasseranschlüsse sind, soweit nicht ausreichend vorhanden einzurichten und sind in die Angebotspreise einzukalkulieren. Für das Einrichten und Betreiben der elektrischen Anlagen sind die DIN und VDE-Bestimmungen und die Technischen Anschlussbedingungen der Stadt- bzw. Elektrizitätswerke einzuhalten. 10.4.2 Vor Beginn der Ausführung ist mit der Bauleitung ein Bauterminplan abzustimmen. Während der Asbestsanierung werden keine weiteren Gewerke auf der Baustelle tätig sein. Ebenso hat der Nutzer das Gebäude freiräumen lassen und hat dieses nicht in Nutzung. Vor Beginn der Ausführung ist mit der Bauleitung die Baustelleneinrichtung abzustimmen, bei Bedarf (durch AG) ist ein Baustelleneinrichtungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Dies ist in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren). 10.4.3 Besondere Bestimmungen Bundespolizei Bei der Ausführung von Bauleistungen für die Bundespolizei können Wartezeiten durch Kontrollen / Durchsuchungen u. ä. auftreten. Der Zeitverlust bis 30 Minuten wird nicht gesondert vergütet. Berechtigte Forderungen aus Wartezeiten müssen vom Auftrag- nehmer innerhalb einer Woche gegenüber dem Auftraggeber schriftlich nachgewiesen werden. Später geltend gemachte For- derungen können nicht mehr berücksichtigt werden. 10.5 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Die Stundenlohnzettel sind entgegen ZVB/E Nr. 14 wöchentlich einzureichen. 10.6 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Ausführungen seiner Arbeiten die Arbeiten und Vorleistungen anderer Gewerke zu überprüfen. Beanstandungen und sonstige Unklarheiten sind vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Eine fotografische Beweissicherung der vorgefundenen Begebenheiten obliegt dem AN. Aufmaße sind vor Rechnungsstellung mit der Bauleitung gemeinsam vor Ort zu erstellen. Die Freigabe durch den Bauleiter ist Grundlage für die Prüfbarkeit der Rechnung. Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Lage von Leitungen, Kabeln und dgl. Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. beim Anlagenbetreiber bzw. bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten. 10.7 Bauleiter Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifi- zierte Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein. Kommunikation erfolgt auf Deutsch oder Englisch. 10.8 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. 10.9 - nicht belegt - 10.10 Nachabnahmen Sind aufgrund von unzureichenden Mängelbeseitigungen weitere Nachabnahmen erforderlich, so werden die dabei entstehenden Kosten dem Auftragnehmer angelastet. 10.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Zur Durchführung der Maßnahme wird durch den AG und den SIGE-Koordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt. Der AN hat seine Beschäftigten über den SIGE-Plan zu informieren. Der SIGE-Plan ist zu beachten und in der Firmenbauleitung bereitzuhalten. 10.12 - nicht belegt - 10.13 Übergabe von Ausführungszeichnungen Die Ausführungszeichnungen werden in digitaler Form übergeben. 10.14 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen - Vorgaben des Auftraggebers - Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom Auftragnehmer zu erstellenden Planunterlagen folgende Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung: - Ausführungs- und Detailplanung soweit notwendig - Statik soweit notwendig 10.15 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen - Leistungen des Auftragnehmers - Der Auftragnehmer hat innerhalb von 10 Werktagen nach Auftragserteilung folgende Unterlagen zu erstellen und 2-fach in Papierform zur Genehmigung vorzulegen. - Produktangaben - Qualifikationsnachweise 10.16 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen - Formerfordernisse - Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und Unterlagen normgerecht herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN A - Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0. Der Planstempel des Auftraggebers ist nach dessen Anweisung anzuwenden. 10.17 Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufach- lichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich fortzuschreiben. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2 Fertigungen zu übergeben. 10.18 - nicht belegt - 10.29 - nicht belegt - Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Baubeschreibung Allgemeine Informationen zur Bauaufgabe Liegenschaft: 6. Aus- und Fortbildungszentrum der Bundespolizei Bamberg, Zollnerstraße 192, 96050 Bamberg Gebäude: Bestandsgebäude Nutzung: Unterkunftsgebäude der BPol (Bundespolizei) Bezeichnung: Maßnahmennummer 88362 D 0013 Bauherr: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten durch das Staatliche Bauamt Bamberg Nutzer: Bundespolizeiakademie hier das Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum Bamberg Leistungszeitraum: 2 Bauabschnitte (je 1 Gebäude) von August 2025 - Oktober 2026 Die Zufahrt zur Liegenschaft erfolgt über die Wache an der: Zollnerstraße (Kreuzung Zollnerstraße und Hauptsmoorstraße), 96052 Bamberg Die Zugangangsbestimmungen des 6. AFZ der Bundespolizei sind Vertragsbestandteil. (s. hierfür Vergabeunterlagen). Es wird dringend angeraten sich vor Abgabe der Angebote die Gegebenheiten vor Ort anzusehen. Diese können nach terminlicher Absprache besichtigt werden. Nachforderungen, die auf Unkenntnis der Gegebenheiten beruhen, werden nicht anerkannt. Baubeschreibung Die Sachverständigenprüfung der Lüftungsanlagen und Brandschutzklappen in den Unterkunftsgebäuden 7051, 7081, 7083 und 7084 hat Mängel an den Brandschutzklappen ergeben. Die in den Gebäuden vorhandenen Brandschutzklappen enthalten Asbest. Da bei einer Auslösung der Klappen Asbestfasern freigesetzt werden könnten, werden die insgesamt sechs vorhandenen Brandschutzklappen pro Gebäude unter Einhaltung der TRGS 519 ausgebaut und neue Brandschutzklappen zulassungskonform eingebaut. Die Klappen befinden sich in den Geschossdecken über Erdgeschoss, über 1. Obergeschoss und über 2. Obergeschoss. Zwischen Dachgeschoss und Spitzboden sind im Bestand keine Brandschutzklappen vorhanden. Zum Ausbau der Brand- schutzklappen muss KMF gem. TRGS 521 entfernt werden. Im Rahmen der Mängelbeseitigung werden weitere Arbeiten, wie Malerarbeiten und teilweise Austausch von Bodenbelägen durchgeführt. Gem. dem zwischen BImA, Bundespolizei und StBaBa abgestimmten Bauablaufplan werden die Gebäude freigezogen, um dort die Arbeiten durchzuführen - beginnend mit Gebäude 7051, danach Geb. 7083 und 7084 zeitgleich und anschließend Geb. 7081. Es findet in dem jeweiligen Zeitraum keine Nutzung durch die Bundespolizei statt. Die Lüftungsanlage ist während der Baudurchführung außer Betrieb. Der Ablauf und Umfang der Umsetzung ist in den vier Gebäuden weitestgehend gleich. Dieser wird im folgenden Abschnitt allgemein beschrieben. Vorhandene Unterschiede werden bei den einzelnen Gebäuden aufgeführt. Planungskonzept Hochbau LB 083 Abbruch-, Rückbau- und Schadstoffsanierung Es werden pro Gebäude insgesamt sechs asbesthaltige Brandschutzklappen ausgebaut. Es handelt sich hierbei um einen Teilabbruch. Das Bestandsgebäude ist ggf. entsprechend nach Wahl AN und nach Rücksprache mit der Bauleitung zu schützen und zu sichern. Dazu muss z.T. auch die vorhandene KMF-belastete Dämmung der Lüftungskanäle ersetzt werden. Die Arbeiten werden gem. TRGS 519 und TRGS 521 durchgeführt, was u.a. folgende Punkte beinhaltet: - Die Arbeiten werden durch Sachkundige Personen (vgl. Abschnitt 2.7 TRGS 519) durchgeführt. Die Sachkunde wird im Vergabeverfahren abgefragt und muss bescheinigt werden. Der Auftragnehmer (durchführende Baufirma) ist vollumfänglich für die Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Regelungen verantwortlich. - Die Brandschutzklappen gelten als s.g. schwach gebundene Asbestfasern. - Es werden Schwarzbereiche eingerichtet und die Arbeiten werden unter Unterdruck durchgeführt. Das Arbeitsverfahren wird so gestaltet, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird. - Der Arbeitsbereich wird ausschließlich über Personenschleusen betreten oder verlassen. Der Materialtransport wird über eine separate Schleuse durchgeführt. - Die Schutzmaßnahmen werden erst nach erfolgreicher Freimessung aufgehoben. Vor dem Ausbau der Brandschutzklappen müssen folgende Bauteile rückgebaut werden, um eine Zugänglichkeit zum bestehenden Schacht zu schaffen: - Metall-Lamellendecke im Sanitärbereich - Schachtwände, Mauerwerk oder Trockenbau mit Fliesenbelag - KMF-Dämmung (wie oben bereits erwähnt), gem. TRGS 521 Der durch den Rückbau entstehende Abfall wird fachgerecht entsorgt. Um eine zulassungskonforme Installation der Brandschutzklappen und Schottung der vorhandenen Heizungsleitungen herstellen zu können, müssen aufgrund einzuhaltender Randabstände die vorhandenen Öffnungen in den Geschossdecken vergrößert werden. Gebäude 7051 Im Gebäude 7051 sind im Bestand insgesamt sechs Brandschutzklappen „K90-Stadler PA-X-147“ eingebaut. Die Geschossdecke zwischen Dachgeschoss und Spitzboden (Aufstellort Lüftungsanlage) ist als Betondecke ausgeführt. Zur erforderlichen Schottung von Dachgeschoss zu Spitzboden werden in der Decke über Dachgeschoss zwei zusätzliche Brandschutzklappen eingebaut. Weitere vorhandene Leitungen werden ebenfalls fachgerecht geschottet. Bauweise: Massivbauweise, Mauerwerk Baujahr: 1936 Dachform: Walmdach Gebäude 7081, 7083 und 7084 In den o.g. Gebäuden sind im Bestand jeweils sechs Brandschutzklappen „K90 Trox PA-X-160“ eingebaut. Die Geschossdecke zwischen Dachgeschoss und Spitzboden ist als Holzbalkendecke ausgeführt. Zur erforderlichen Schottung von Dachgeschoss zu Spitzboden werden in diesem Bereich zwei zusätzliche Brandschutzklappen eingebaut. Zur Herstellung einer ausreichend großen Deckenöffnung ist voraussichtlich der Einbau eines Wech- sels in der Balkenlage erforderlich. In diesem Bereich werden Brandschutzklappen mit Zulassung in Holzbalkendecken eingebaut. Eine zusätzliche Verwendung von Promat-Platten im Bereich der Schachtdurchführung ist vorauss. erforderlich. Planungskonzept Technische Gebäudeausrüstung LB 075 Raumlufttechnische Anlagen Die sechs vorher ausgebauten Brandschutzklappen werden durch neue Brandschutzklappen ersetzt. Zusätzlich werden zwei neue Brandschutzklappen zwischen Dachgeschoss und Spitzboden eingebaut. Diese Maßnahme findet in jedem Gebäude statt. In den Gebäuden 7081, 7083 und 7084 werden, wie oben geschrieben, zwischen Dachgeschoss und Spitzboden Brandschutzklappen mit Zulassung zum Einbau in Holzbalkendecke eingebaut. Die vorhandenen Heizungsleitungen müssen verlegt werden, um die Randabstände gem. Zulassungen der Brandschutzklappen und Schottungen einzuhalten. Eine Vergrößerung der Deckenöffnungen ist voraussichtlich erforderlich. Die vorher rückgebaute Dämmung der Lüftungs- und Heizleitungen wird wieder ergänzt. LB 053 Niederspannungsanlagen - Kabel / Leitungen Zur Steuerung der neuen Brandschutzklappen werden neue Zuleitungen Elektro vorgesehen (Ausschreibung/Durchführung über Gewerk RLT). Zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten werden in einzelnen Bereichen Leuchten und weitere elektrische Installationen rückgebaut, bzw. stromlos ge- schalten. Angaben zur Baustelle
Baubeschreibung
Technische Angaben Technische Angaben Abfallmaterial Aus dem Bereich des AN (Baustellenabfälle, z.B.Verpackungsmaterial, Reststoffe usw.) ist entsprechend den rechtlichen Vorschriften (z.B. örtliche Abfallsatzung), zu entsorgen. Wertstoffe sind auszusondern, in getrennten Fraktionen zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen. (Nebenleistung nach Nr. 4.1.11 DIN 18 299). Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Abnahme schriftlich zu bestätigen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) der Berufsgenossenschaft BGV A2 bzw. § 5 (4) GUV 2.10 beschaffen sind. Strom Das Gebäude wird für den Teilrück- und abbruch in Teilen stromlos gemacht. Die Abstimmung erfolgt mit der Bauleitung und AN und wird durch den AG durchgeführt. Ende der Technischen Angaben
Technische Angaben
Standardbesch Abbruch Stoffe nach Arten trennen in Behälter sammeln Anfallende Stoffe nach Arten trennen und in Behälter des AN sammeln.
Standardbesch Abbruch Stoffe nach Arten trennen in Behälter sammeln
Standardbesch Änderung Baulärm AVwV 40dB(A) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - wird folgendes festgelegt, Immissionsrichtwert von 7 bis 20 Uhr 55 dB(A), Immissionsrichtwert von 20 bis 7 Uhr 40 dB(A). Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten, u.a. BImSchV, BayImSchG, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Richtlinie 2000/14/EG (in aktueller Fassung)
Standardbesch Änderung Baulärm AVwV 40dB(A)
Standardbesch Teilabbruch staubarm Bei den Leistungen handelt es sich um einen Teilabbruch, das Abbruch-/Demontageverfahren ist frei wählbar, Ausführung staubarm TRGS 559. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten, u.a. GefStoffV, TRGS (in aktueller Fassung)
Standardbesch Teilabbruch staubarm
Standardbesch Bodenschutz auf der Baustelle Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Zu garantieren ist, dass ein mit folgenden H-Sätzen gekennzeichneter Stoff nicht in Kontakt mit der Umwelt kommt: - H400 Sehr giftig für Wasserorganismen - H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung - H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung - H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung - H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung - H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre Die Einhaltung der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV) ist ausdrücklich gefordert. Die Umsetzung wird durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kontrolliert.
Standardbesch Bodenschutz auf der Baustelle
01 Bodenbelagsarbeiten
01
Bodenbelagsarbeiten
01.01 Gebäude 7051
01.01
Gebäude 7051
01.02 Gebäude 7084
01.02
Gebäude 7084

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