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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ATV DIN 18299 projektbezogene Angaben
0.1.1 | Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen,
Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt
sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung |
Bauort Hochstraße 9, 85221 Dachau, Flur-Nr. 709/11.
Die Baustelle liegt in bestehender Wohnbebauung
zwischen Hochstraße, Winterstraße und Sommerstraße.
Zufahrten, Anlieferung, Umschlag und Lagerung sind auf
die beengten Grundstücksverhältnisse und die
Nachbarschaft abzustimmen. Der Bieter hat die
örtlichen Verhältnisse und die für sein Gewerk
erforderlichen
Transportwege bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Das Baufeld ist sehr beengt; Lagerflächen sind nur im
zugewiesenen Baubereich verfügbar. Eine Besichtigung
von Baustelle und Zufahrt vor Angebotsabgabe wird
empfohlen.
0.1.2 | Besondere Belastungen aus Immissionen sowie
besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen
| Laerm-, Staub-, Geruchs- und
Erschuetterungseinwirkungen sind auf das technisch
unvermeidbare Mass
zu begrenzen. Laerm- oder erschuetterungsintensive
Arbeiten sind rechtzeitig mit der Bauleitung
abzustimmen. Jahreszeitlich zu erwartende
Witterungseinfluesse sind gemaess Terminplan zu
beruecksichtigen.
0.1.3 | Art und Lage der baulichen Anlage, z. B. auch
Anzahl und Höhe der Geschosse | Zwei Wohnhäuser
mit gemeinsamem Untergeschoss und Tiefgarage, jeweils
mit Treppenhaus und Personenaufzug; Zufahrt
der Tiefgarage über einen PKW-Aufzug. Gebäude mit
UG/TG, EG, 1. OG und 2. OG beziehungsweise
Staffelgeschoss. Haus 1: OK FFB EG ±0,00 m = 489,76 m
ü. NHN; Haus 2: OK FFB EG -0,54 m = 489,22 m
ü. NHN; OK FFB TG ca. -3,585 m.
0.1.4 | Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
insbesondere Verkehrsbeschränkungen | Baustellenverkehr
ist durch den jeweiligen AN eigenständig zu
koordinieren. Warten, Be- und Entladen auf
öffentlichen Flächen
ist nur im zulässigen und genehmigten Umfang
gestattet. Rückwärtsfahrten bei eingeschränkter Sicht
sind
durch Einweiser zu sichern.
0.1.5 | Für den Verkehr freizuhaltende Flächen |
Feuerwehrzufahrten, Flucht- und Rettungswege,
Nachbarzufahrten, Zugänge, Baustellenfahrwege und
vereinbarte Lagerfreizonen sind dauerhaft freizuhalten.
Einschränkungen sind vorab schriftlich abzustimmen.
0.1.6 | Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von
Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B.
Montageöffnungen | Der AG stellt keine Hebezeuge,
Krane oder Bauaufzuege bereit, sofern im LV nicht
ausdruecklich etwas anderes geregelt ist.
Erforderliche Hebe-, Transport- und Montagekonzepte
sind vom
AN zu planen. Montageoeffnungen und spaetere
Schliessungen sind mit Rohbau-, TGA- und
Aufzugsplanung zu koordinieren. Fuer die
Zugaenglichkeit der Baugrube ist im Leistungsbereich
Erdarbeiten
eine temporaere Baugrubenrampe herzustellen, waehrend
des erforderlichen Bauzustands verkehrssicher zu
unterhalten und nach Entfall des Bedarfs bis zum
planmaessigen Sollprofil vollstaendig zurueckzubauen.
Lage, Geometrie, Tragfaehigkeit und Anschluss an
Verbau/Baugrube sind mit Bauleitung, Bauablauf und
Verbaustatik abzustimmen.
0.1.7 | Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für
das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie
und Abwasser | Übergabepunkte und verfügbare
Anschlusswerte ergeben sich aus dem freigegebenen
Baustelleneinrichtungsplan. Verteilungen ab
Übergabepunkt, Unterverteiler, Leitungen, Schläuche,
Schutz-
und Überfahreinrichtungen sowie gewerkespezifische
Arbeitsplatzbeleuchtung gehören zur eigenen
Baustelleneinrichtung. Verbrauchsregelungen richten
sich nach den Vertragsunterlagen.
0.1.8 | Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die
Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder
Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume | Lager-,
Container-, Kran-, Umschlag- und
Entsorgungsflächen sind begrenzt und werden durch die
Bauleitung zugewiesen. Ein Anspruch auf
dauerhafte oder alleinige Nutzung bestimmter Flächen
besteht nicht. Umsetzungen infolge des Bauablaufs
sind zu berücksichtigen, soweit das LV keine
gesonderte Position vorsieht.
0.1.9 | Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
Tragfähigkeit; Ergebnisse von Bodenuntersuchungen | Das
Bauvorhaben ist der Geotechnischen Kategorie 2
zugeordnet. Es stehen Oberboden, örtliche Auffüllungen,
sandige bis stark sandige Schluffe und schluffige
Sande an; die Böden sind teilweise frost- und
witterungsempfindlich. Für die Bodenplatte UG/TG ist
nach Gutachten ein Gründungspolster aus Kiessand
GW mit Geotextil GRK 4 und nachgewiesener Verdichtung
vorgesehen.
0.1.10 | Hydrologische Werte von Grundwasser und
Gewässern; Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und
Hochwasserverhältnisse von Vorflutern; Ergebnisse von
Wasseranalysen | Bei den Erkundungen wurde kein
oberflächennahes Grundwasser angetroffen; wegen der
Wechselfolge der Böden ist jedoch mit Schichten-
und Sickerwasser zu rechnen. Der Bemessungswasserstand
für die Auftriebssicherheit ist gemäß Gutachten
mit 488,00 m ü. NHN anzusetzen. Das endgültige
Abdichtungs- und WU-Konzept ist verbindlich
freizugeben.
0.1.11 | Besondere umweltrechtliche Vorschriften |
Reinigungs-, Spül-, Beton- und sonstige belastete
Wässer
dürfen nicht ungeklärt in Kanal, Boden oder
Versickerung eingeleitet werden. Gefahrstoffe sind
nach den
geltenden Vorgaben zu lagern und zu handhaben;
Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind
vorzuhalten.
0.1.12 | Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B.
Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser
und Abfall | Abfälle und Böden sind getrennt zu
erfassen, zu deklarieren und ordnungsgemäß zu verwerten
oder zu entsorgen. Wiege-, Übernahme-, Transport- und
Entsorgungsnachweise sind der Dokumentation
beizufügen. Die konkrete Vergütung richtet sich nach
den Positionen und Materialklassen des LV.
0.1.13 | Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich
der Baustelle; vorliegende Fachgutachten oder
dergleichen | Besondere Schutzgebiete sind den derzeit
vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.
Behördliche Auflagen, zulässige Arbeitszeiten sowie
gegebenenfalls artenschutz- oder
immissionsschutzrechtliche Vorgaben bleiben
verbindlich. Nicht bekannte Auflagen sind vor
Ausführung zu
klären.
0.1.14 | Art und Umfang des Schutzes von Bäumen,
Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen,
Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen
und dergleichen im Bereich der Baustelle | Zu
erhaltende Vegetation, Nachbargebäude, Einfriedungen,
Grenzzeichen, Verkehrsflächen, bereits hergestellte
Bauteile und Leistungen anderer Gewerke sind zu
schützen. Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen
und auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
0.1.15 | Art und Umfang der Regelung und Sicherung des
öffentlichen Verkehrs | Zusätzliche
verkehrsrechtliche Anordnungen, Halteverbote oder
Sondernutzungen, die der AN für sein Arbeitsverfahren
benötigt, sind rechtzeitig zu beantragen und zu
koordinieren. Kosten werden nur vergütet, wenn hierfür
eine
ausdrückliche LV-Position besteht.
0.1.16 | Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen,
insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen |
Vor Beginn von Erd-, Bohr-, Ramm- oder
Kernbohrarbeiten sind vorhandene Leitungen und Anlagen
zu
ermitteln, örtlich zu überprüfen und zu sichern.
Spartenauskünfte und Einweisungen entbinden nicht von
der
Sorgfaltspflicht.
0.1.17 | Bekannte oder vermutete Hindernisse im
Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne,
Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren
Eigentümer | Nicht in den Unterlagen dargestellte
Hindernisse sind möglich. Beim Antreffen unbekannter
Leitungen, Bauteile oder Bodenveränderungen sind
die Arbeiten im betroffenen Bereich einzustellen und
die Bauleitung zu informieren.
0.1.18 | Bestätigung, dass die im jeweiligen
Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und
gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich
Kampfmitteln erfüllt wurden | Eine abschließende
projektbezogene Kampfmittelfreigabe ist in den
vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen und vor
Beginn
eingreifender Erdarbeiten durch den AG zu bestätigen.
Verdachtsmomente führen zur sofortigen
Arbeitseinstellung und Meldung.
0.1.19 | Gemäß der Baustellenverordnung getroffene
Maßnahmen | SiGe-Plan, Baustellenordnung und
Anweisungen des SiGe-Koordinators sind zu beachten.
Jeder AN bleibt für Arbeitsschutz, Unterweisung,
Gefährdungsbeurteilung und die sichere Ausführung
seiner Leistungen einschließlich der Nachunternehmer
verantwortlich.
0.1.20 | Besondere Anordnungen, Vorschriften und
Maßnahmen der Eigentümer oder anderer
Weisungsberechtigter von Leitungen, Kabeln, Dränen,
Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen,
Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle |
Auflagen von Straßenbaulastträgern, Netzbetreibern,
Entwässerungsbetrieben und Grundstückseigentümern sind
zu beachten. Eingriffe in fremde Anlagen
bedürfen der Freigabe des jeweiligen Berechtigten.
0.1.21 | Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.
B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe
und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder
dergleichen | Örtlich wurden Auffüllungen mit
Ziegelresten
festgestellt. Die weitere Einstufung erfolgt anhand
Deklarationsanalysen und Entsorgungskonzept.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei unerwarteten
Belastungen werden erst nach schriftlicher Anordnung
ausgeführt.
0.1.22 | Art und Zeit der vom Auftraggeber
veranlassten Vorarbeiten | Vorarbeiten und
Übergabezustände
ergeben sich aus Terminplan, Protokollen und den
jeweiligen LV-Schnittstellen. Nach aktuellem Terminplan
gehen Rodungs- beziehungsweise Fällarbeiten den
Hauptleistungen voraus. Abweichungen sind bei
Übergabe gemeinsam festzustellen.
0.1.23 | Arbeiten anderer Unternehmer auf der
Baustelle | Parallel oder zeitversetzt arbeiten unter
anderem
Rohbau-, Abdichtungs-, Fenster-, TGA-, Aufzugs-,
Ausbau- und Außenanlagengewerke. Einlegearbeiten,
Durchdringungen, Auflager, Anschlüsse, Sperrzeiten und
Freigaben sind in die eigene Arbeitsvorbereitung
einzubeziehen.
0.2.1 | Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach
Art, Ort
und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer |
Maßgebend ist der fortgeschriebene Terminplan.
Besondere Abhängigkeiten bestehen zwischen Verbau,
Erdarbeiten, Wasserhaltung, Grundleitungen,
Gründung, WU-Konstruktion, TGA-Einlegearbeiten,
Aufzügen, Verfüllung und Außenanlagen. Die
Entwässerung erfolgt in mindestens zwei zeitlich
getrennten Bauabschnitten.
0.2.2 | Besondere Erschwernisse während der
Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der
Betrieb
weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen
oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen | Zu
berücksichtigen sind beengte Grundstücks- und
Lagerflächen, die Lage in bestehender Wohnbebauung,
eingeschränkte Logistik, wechselnde Bauzustände,
parallele beziehungsweise zeitversetzte Leistungen
anderer Unternehmer sowie witterungsabhängige Erd-,
Beton-, Ausbau- und Montagearbeiten. Der AN hat
Arbeitsvorbereitung, Personal- und Geräteeinsatz
hierauf abzustimmen.
0.2.3 | Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß
Baustellenverordnung ergeben |
Gefaehrdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Pruefungen
von Arbeitsmitteln sowie benannte
Aufsichtspersonen sind rechtzeitig vorzuhalten.
Aenderungen an gemeinsamen Sicherungseinrichtungen
duerfen nur nach Freigabe erfolgen. Vor Heissarbeiten
(insbesondere Schweissen, Schneidbrennen,
Trennschleifen, Loeten oder Arbeiten mit offener
Flamme) ist bei der Bauleitung ein zeit- und
ortsgebundener
Erlaubnisschein einzuholen. Geeignete Feuerloescher,
erforderliche Abdeckungen sowie angeordnete
Brandwache und Nachkontrolle sind als Bestandteil der
sicheren Ausfuehrung vorzusehen.
0.2.4 | Art und Umfang von Leistungen zur
Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für
Mitarbeiter
anderer Unternehmen, z. B. trittsichere Abdeckungen |
Sicherungen, Abdeckungen und Absperrungen sind
während der eigenen Leistung als Nebenleistung
herzustellen und zu unterhalten. Ein Verbleib oder eine
Vorhaltung für andere Gewerke über die eigene
Nutzungsdauer hinaus ist nur geschuldet, wenn eine
Position
oder schriftliche Anordnung besteht.
0.2.5 | Besondere Anforderungen für Arbeiten in
kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere
Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen |
Kontaminierte Arbeitsbereiche sind derzeit nicht
verbindlich ausgewiesen. Werden Belastungen
festgestellt, sind Arbeiten einzustellen und Maßnahmen
erst
nach Freigabe des AG beziehungsweise Fachgutachters
auszuführen.
0.2.6 | Besondere Anforderungen an die
Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z.
B. Behälter
für die getrennte Erfassung | Die BE ist mit
Bauleitung und SiGe-Koordination abzustimmen und an den
Bauablauf anzupassen. Eigene Abfälle sind getrennt zu
sammeln und zeitnah abzufahren. Container, Lager
und Maschinen dürfen nur auf zugewiesenen Flächen
aufgestellt werden.
0.2.7 | Besondere Anforderungen an das Auf- und
Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten | Gerüste sind
entsprechend Nutzung, Lastklasse, Belagbreite,
Arbeitshöhe und Bauablauf zu planen, freizugeben und
sicher zu betreiben. Die Leistungs- und
Vergütungsabgrenzung richtet sich nach ATV DIN 18451,
der jeweils
einschlägigen Fach-ATV und den ausdrücklich
ausgeschriebenen Gerüstpositionen. Vorhaltung während
der
eigenen Leistung und nachlaufende Vorhaltung für
andere Gewerke sind, soweit im LV vorgesehen, getrennt
zu erfassen.
0.2.8 | Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge,
Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen
und dergleichen durch den Auftragnehmer | Ein Anspruch
auf Mitbenutzung fremder Einrichtungen besteht
nicht. Eine Mitbenutzung bedarf der vorherigen
schriftlichen Vereinbarung mit Betreiber und Bauleitung
einschließlich Kosten- und Haftungsregelung.
0.2.9 | Wie lange, für welche Arbeiten und
gegebenenfalls für welche Beanspruchung der
Auftragnehmer
Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und
Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere
Unternehmer vorzuhalten hat | Vorhaltung für andere
Unternehmer ist nur geschuldet, wenn sie im LV
ausdrücklich beschrieben oder schriftlich angeordnet
wird. Standzeit, Nutzung, Lasten und Übergabezustand
sind dann eindeutig zu dokumentieren.
0.2.10 | Verwendung oder Mitverwendung von
wiederaufbereiteten Recycling-Stoffen |
Recycling-Baustoffe
dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in Planung oder
LV zugelassen, für den Verwendungszweck geeignet
und durch die erforderlichen Nachweise belegt sind.
0.2.11 | Anforderungen an wiederaufbereitete
Recycling-Stoffe und an nicht genormte Stoffe und
Bauteile |
Nicht genormte oder systemgebundene Produkte bedürfen
der erforderlichen Zulassungen, Bewertungen
und Freigaben. Gleichwertigkeit ist durch den Bieter
beziehungsweise AN nachzuweisen.
0.2.12 | Besondere Anforderungen an Art, Güte und
Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.
B.
an die schnelle biologische Abbaubarkeit von
Hilfsstoffen | Es sind für den Einsatz geeignete,
zugelassene
und dauerhaft gebrauchstaugliche Produkte zu
verwenden. In Innenräumen sind emissionsarme Produkte
vorzusehen, soweit die Fachplanung keine strengeren
Anforderungen enthält.
0.2.13 | Art und Umfang der vom Auftraggeber
verlangten Eignungs- und Gütenachweise | Rechtzeitig
vor
Ausführung sind Produktdaten, Zulassungen,
Leistungserklärungen, Prüfzeugnisse, Bemusterungen,
Werk-
und Montageunterlagen sowie gegebenenfalls
Fachunternehmer- und Übereinstimmungserklärungen
vorzulegen. Freigaben ersetzen nicht die Verantwortung
des AN.
0.2.14 | Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle
gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder
müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind |
Wiedereinbau oder Verwertung auf der Baustelle
ist nur nach technischer Eignung, umweltrechtlicher
Einstufung und schriftlicher Freigabe zulässig.
Ungeeignete oder belastete Stoffe sind abzufahren.
0.2.15 | Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem
Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden,
Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei
Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die
Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom
Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten |
Mengen und Klassen ergeben sich aus LV, Gutachten und
Deklaration. Vergütet werden nur die nach
Position und Nachweis erfassten Leistungen.
Entsorgungswege und Anlagen sind vor Abfuhr zu
benennen.
0.2.16 | Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und
Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden,
sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer
Übergabe | Beistellungen durch den AG bestehen
nur, wenn sie im LV oder in der Schnittstellenliste
ausdrücklich benannt sind. Ansonsten sind alle zur
vollständigen Leistung erforderlichen Stoffe und
Bauteile vom AN zu liefern.
0.2.17 | In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen,
Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen
übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder
Arbeitskräfte zur Verfügung stellt | Der AG übernimmt
keine Ablade-, Lager- oder Transportleistungen und
stellt keine Geräte oder Arbeitskräfte bereit, sofern
dies
nicht ausdrücklich vereinbart ist.
0.2.18 | Leistungen für andere Unternehmer |
Leistungen für andere Unternehmer, beispielsweise
Gerüstmitbenutzung, Schließen von Montageöffnungen,
Hilfskräfte, Hebezeuge oder Schutzmaßnahmen
nach eigener Leistung, sind nur bei ausdrücklicher
Position oder schriftlicher Anordnung geschuldet.
0.2.19 | Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen
und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im
Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem
Auftragnehmer für die Gebäudeautomation | Für
TGA-, Aufzugs-, Elektro-, PV- und sonstige
Anlagentechnik ist die Mitwirkung bei
Funktionsprüfungen,
Einregulierung, Inbetriebnahme und Schnittstellentests
im jeweils beschriebenen Umfang geschuldet.
Termine sind gewerkeübergreifend abzustimmen.
0.2.20 | Benutzung von Teilen der Leistung vor der
Abnahme | Eine vorzeitige Nutzung oder Mitbenutzung
durch den AG oder andere Unternehmer stellt keine
Abnahme dar. Der Zustand ist vor und nach der Nutzung
gemeinsam zu dokumentieren; Verantwortlichkeiten
bleiben nach Vertrag bestehen.
0.2.21 | Übertragung der Wartung während der Dauer der
Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für
maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische
Anlagen oder Teile davon durch einen besonderen
Wartungsvertrag | Wartungsleistungen während der
Verjährungsfrist sind nur geschuldet, wenn sie im LV
oder in einem gesonderten Wartungsvertrag ausdrücklich
vereinbart sind. Erforderliche Wartungsangebote
und Pflegeanweisungen sind entsprechend den Einzel-BTV
vorzulegen.
0.2.22 | Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
Tabellen | Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach
den im LV genannten Einheiten, den einschlägigen ATV
und den freigegebenen Ausführungs-
beziehungsweise Bestandsunterlagen. Verdeckte
Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsam
aufzumessen. Abrechnungseinheiten sind bauteil- und
gewerkegerecht festzulegen; Pauschalen sind nur für
eindeutig abgegrenzte Leistungen zu verwenden.
0.3 | Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV |
Projektbezogene Abweichungen von den
einschlägigen ATV werden nur dort Vertragsbestandteil,
wo sie im Leistungsverzeichnis oder in den
zugeordneten BTV ausdrücklich und eindeutig
beschrieben sind. Projektweite Zusatzregelungen werden
nicht als frei erfundene ATV-Unterziffern geführt,
sondern in den Allgemeinen BTV geregelt.
0.4 | Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen | Einzelangaben zu Nebenleistungen
und Besonderen Leistungen
0.4.1 | Nebenleistungen | Nebenleistungen sind nach
der jeweils einschlägigen Fach-ATV und der
beschriebenen Hauptleistung in die Einheitspreise
einzukalkulieren; projektbezogene Abweichungen nur bei
ausdrücklicher Festlegung.
0.4.1.1 | Nebenleistungen richten sich ausschließlich
nach Abschnitt 4.1 der jeweils einschlägigen Fach-ATV
sowie nach der ausdrücklich beschriebenen
Hauptleistung. Sie sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren
und werden in Kurz- und Langtexten nicht wiederholt,
sofern keine projektbezogene Abweichung,
Konkretisierung oder Leistungsgrenze erforderlich ist.
Ein allgemeiner BTV-Hinweis erweitert den Katalog der
Nebenleistungen der Fach-ATV nicht pauschal. | Gilt
projektweit: Abschnitt 4.1 der jeweiligen Fach-ATV
bleibt maßgeblich; kein pauschaler zusätzlicher
Nebenleistungskatalog durch diese Vorlage.
0.4.2 | Besondere Leistungen | Besondere Leistungen
sind nur geschuldet, soweit sie im LV/BTV eindeutig
beschrieben und zugeordnet sind; die Vergütung folgt
der jeweiligen ausgeschriebenen Position bzw.
Preiszuordnung.
0.4.2.1 | Besondere Leistungen richten sich nach
Abschnitt 4.2 der jeweils einschlägigen Fach-ATV.
Soweit
sie im LV, in den BTV oder in den Vorbemerkungen der
VE eindeutig beschrieben und zugeordnet sind,
gehören sie zum vertraglichen Leistungsumfang und sind
in die zugehörigen Preise einzukalkulieren; hierfür
besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Rechte
des AN bei vom AG angeordneten geänderten oder
zusätzlichen bzw. nicht vereinbarten Leistungen nach
VOB/B § 2 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. | Gilt
projektweit: Abschnitt 4.2 der jeweiligen Fach-ATV;
geänderte/zusätzliche Leistungen bleiben nach den
Vertragsregelungen gesondert zu behandeln.
0.5 | Abrechnungseinheiten | Abrechnungseinheiten sind
bauteil- und gewerkegerecht nach LV und
einschlägiger Fach-ATV festzulegen. Übliche Einheiten
sind m, m², m³, kg, t, St und Satz. Pauschalen sind
nur für eindeutig abgegrenzte Leistungen zu verwenden.
Abweichende Abrechnungsregeln bedürfen einer
eindeutigen Festlegung im LV.
Fach-ATV | VE 01 Allgemeine Baustelleneinrichtung und
erweiterter Rohbau | DIN 18300; DIN 18330; DIN
18331; DIN 18451; DIN 18384 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 02 Abdichtungsarbeiten | DIN 18336
Fach-ATV | VE 03 Beschichtungsarbeiten | DIN 18349;
DIN 18363 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 04 Innendämmung Untergeschoss /
Tiefgarage | DIN 18345 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 05 Verbauarbeiten einschließlich Statik
| DIN 18303
Fach-ATV | VE 06 Erdarbeiten | DIN 18300; DIN 18305
soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 07 Grundstücksentwässerung und
Abwasserkanal | DIN 18306
Fach-ATV | VE 08 Dachbegrünung und
Spengler-/Metallbedachungsarbeiten | DIN 18338; DIN
18339; DIN
18320 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 09 Zimmererarbeiten | DIN 18334
Fach-ATV | VE 10 Außenputz | DIN 18350
Fach-ATV | VE 11 Innenputz | DIN 18350
Fach-ATV | VE 12 Fenster und Fenstertüren | DIN 18355
Fach-ATV | VE 13 Außentüren und Hauseingangselemente
| DIN 18355
Fach-ATV | VE 14 Sonnenschutz | DIN 18358
Fach-ATV | VE 15 Trockenbau | DIN 18340
Fach-ATV | VE 16 Estricharbeiten | DIN 18353
Fach-ATV | VE 17 Fliesenarbeiten | DIN 18352
Fach-ATV | VE 18 Natursteinarbeiten | DIN 18332
Fach-ATV | VE 19 Bodenbeläge und Parkett | DIN 18356;
DIN 18365
Fach-ATV | VE 20 Maler- und Lackierarbeiten | DIN
18363
Fach-ATV | VE 21 Innentüren | DIN 18355
Fach-ATV | VE 22 Metallbau und Geländer | DIN 18360
Fach-ATV | VE 23 Briefkastenanlagen | DIN 18360
Fach-ATV | VE 24 Schließanlage | DIN 18360
Fach-ATV | VE 25 Personenaufzüge | DIN 18385
Fach-ATV | VE 26 PKW-Aufzug | DIN 18385
Fach-ATV | VE 27 Heizung und Warmwasser | DIN 18380
Fach-ATV | VE 28 Sanitär | DIN 18381
Fach-ATV | VE 29 Lüftung | DIN 18379
Fach-ATV | VE 30 Elektro-, Sicherheits- und
Informationstechnik | DIN 18382; DIN 18384
Fach-ATV | VE 31 Photovoltaik | DIN 18382; DIN 18384
soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 32 Hausanschlüsse und Erschließung |
DIN 18306; DIN 18381; DIN 18382 soweit
einschlägig
Fach-ATV | VE 33 Außenanlagen | DIN 18320; DIN 18318;
DIN 18306 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 34 Fahrradparker | DIN 18360
Fach-ATV | VE 35 Müll- und Nebengebäude | DIN 18334;
DIN 18360 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 36 Ausstattung und Möblierung | keine
zusätzliche Fach-ATV; DIN 18299 / LV / BTV
maßgebend
Fach-ATV | VE 37 Baureinigung und Feinreinigung |
keine zusätzliche Fach-ATV; DIN 18299 / LV / BTV
maßgebend
ATV DIN 18299 projektbezogene Angaben
BTV Allgemein
BTV 1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen
BTV 1.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Geltungsbereich und Abgrenzung
BTV 1.1.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Diese BTV regelt die
projektbezogenen Maß-, Lage-, Winkel-, Flucht-,
Ebenheits-, Montage- und Ausbautoleranzen.
Sichtbeton-/Oberflächenklassen sind ausschließlich in
BTV Vergabeeinheit VE 01, Punkt 2 (Ortbeton) und
BTV Vergabeeinheit VE 01, Punkt 4
(Fertigteile/Filigranelemente) definiert. Die
gewerkeübergreifende
Toleranz- und Schnittstellenmatrix ist Bestandteil von
BTV Allgemein 1.7.
BTV 1.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Allgemeine Grundlagen und
Vertragsstand
BTV 1.2.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Soweit im LV, in freigegebenen
Plänen, Fachnachweisen, Produktnormen oder
Systemvorgaben keine strengeren Anforderungen eindeutig
festgelegt sind, gelten die Maß-, Winkel-, Ebenheits-
und Fluchtabweichungen nach DIN 18202:2019-07
sowie die einschlägigen Fach- und Produktnormen.
Nennmaß und Sollgeometrie bleiben Ausführungsziel;
Toleranzen sind Grenzabweichungen und dürfen nicht
planmäßig oder systematisch ausgeschöpft werden.
Zeit-, last-, temperatur- und feuchteabhängige
Verformungen sind gesondert zu berücksichtigen.
BTV 1.3 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Prüfpflichten, Schnittstellen und
Toleranzketten
BTV 1.3.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Vor Beginn der eigenen Leistung
sind die für Anschluss, Passung und Funktion
maßgebenden Istmaße des Vorgewerks im fachüblichen
Umfang zu prüfen. Erkennbare Abweichungen sind vor
Weiterarbeit in Textform anzuzeigen. Herstell-,
Montage- und Einbautoleranzen dürfen an
funktionskritischen Schnittstellen nicht ungeprüft
addiert werden.
Insbesondere dürfen Barrierefreiheit,
Entwässerungsgefälle, Abdichtungs- und
Sockelanschlüsse, Fugen,
Auflager, Tür-/Fensterpassungen, Aufzugsschächte,
Geländerhöhen, TGA-Einbauteile und sonstige
Funktionsmaße nicht beeinträchtigt werden. Ergänzend
gilt die Matrix unter BTV Allgemein 1.7.
BTV 1.4 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Rohbau-, Fertigteil- und
Montagetoleranzen
BTV 1.4.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Für Ortbeton gelten DIN 18202,
DIN 1045-3 und die freigegebene
Schal-/Ausführungsplanung; für Betonfertigteile
zusätzlich DIN 1045-4, DIN
EN 13369 und die jeweilige Produktnorm. Herstell- und
Montagetoleranzen sind getrennt nachzuweisen.
Achsen, Höhen, Bauteildicken, Öffnungen, Auflager,
Fugen und Einbauteile sind so zu koordinieren, dass
Folgegewerke innerhalb ihrer vorgesehenen Anschluss-
und Schichtdicken arbeiten können. Für Fenster,
Türen, Aufzüge, Metallbau, Fertigteile und sonstige
werkseitig gefertigte Bauteile ist vor Fertigung ein
dokumentiertes Istmaß beziehungsweise Freigabemaß
erforderlich.
BTV 1.5 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Ausbautoleranzen
BTV 1.5.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Bei Putz, Trockenbau, Estrich,
Fliesen, Naturstein, Parkett, sonstigen Bodenbelägen,
Beschichtungen und Einbauten sind Untergrund,
fertige Höhen, Ebenheit, Lot/Flucht, planmäßige
Gefälle, Schichtdicken, Übergänge, Tür- und
Schwellenanschlüsse sowie Barrierefreiheit vor und
nach Ausführung zu prüfen. Die Qualitätsstufen Q1 bis
Q4 bei Putz- und Trockenbauoberflächen beschreiben die
Oberflächenbearbeitung und sind keine
Toleranzklassen; eine höhere Q-Stufe bewirkt ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine verschärfte
Ebenheitstoleranz. Fachübliche Untergrundvorbereitung
ist von der Beseitigung außerhalb der Toleranz
liegender Vorgewerkabweichungen zu trennen;
zusätzliche Ausgleichs- oder Nachbearbeitungsleistungen
bedürfen vor Ausführung der Freigabe und einer
eindeutigen Vergütungszuordnung.
BTV 1.6 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Messung, Übergabe und Nachweis
BTV 1.6.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Kritische Achsen, Höhen,
Öffnungen, Auflager, Fugen, Gefälle- und Anschlussmaße
sind vor Überdeckung beziehungsweise Übergabe
an das Folgegewerk gemeinsam zu prüfen und
nachvollziehbar zu dokumentieren. Messverfahren,
Messpunktlage, Messbedingungen und Bezugssystem müssen
eine reproduzierbare Bewertung
ermöglichen. Die gemeinsame Maßfeststellung ersetzt
nicht die Verantwortung des ausführenden AN und
stellt keine Teilabnahme dar, soweit nicht
ausdrücklich vereinbart.
BTV 1.7 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Allgemeine Toleranz- und
Schnittstellenmatrix (gewerkeübergreifend)
BTV 1.7.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Die nachfolgende Matrix ist
Bestandteil von BTV Allgemein 1 und regelt die
zentrale gewerkeübergreifende Zuordnung von Toleranzen,
Passungen, Übergabemaßen und maßlichen Schnittstellen.
Die technischen Grundsätze sowie Rohbau-,
Montage- und Ausbautoleranzen sind in BTV Allgemein
1.1 bis 1.6 geregelt. Sichtbeton- und
Oberflächenqualitäten sind in den jeweiligen
speziellen BTV festgelegt. Bei Widersprüchen gehen
ausdrücklich bauteil- oder positionsbezogene
Anforderungen vor.
BTV 1.7.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Zu berücksichtigende Gewerke und
Leistungen
BTV 1.7.2.1 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Ortbeton /
Stahlbeton
BTV 1.7.2.2 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Betonfertigteile
/ Filigranelemente
BTV 1.7.2.3 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Mauerwerk
BTV 1.7.2.4 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Fenster /
Außentüren / Innentüren
BTV 1.7.2.5 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Außenputz /
Innenputz
BTV 1.7.2.6 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Trockenbau
BTV 1.7.2.7 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Estrich /
Bodenaufbau
BTV 1.7.2.8 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Fliesen /
Naturstein
BTV 1.7.2.9 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Bodenbeläge /
Parkett
BTV 1.7.2.10 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Maler /
Beschichtungen /
OS-Systeme
BTV 1.7.2.11 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Metallbau /
Geländer / Schlosser
BTV 1.7.2.12 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Dach / Spengler
BTV 1.7.2.13 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | TGA /
Durchbrüche / Einbauteile
BTV 1.7.2.14 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Aufzüge
BTV 1.7.2.15 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Außenanlagen /
Beläge
BTV 1.7.3 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Regelwerksstatus und
Quellenhinweise
BTV 1.7.3.1 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | DIN
18202:2019-07 bleibt
Vertragsbezug, sofern kein neuerer Stand ausdrücklich
vereinbart wird. Ein Norm-Entwurf oder späterer
Stand wird ohne ausdrückliche vertragliche
Einbeziehung nicht Vertragsgrundlage.
BTV 1.7.3.2 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Quellen zum
Regelwerksstatus:
https://www.dinmedia.de/de/norm/din-18202/307314612 |
https://www.dinmedia.de/de/norm/din-1045-3/369493725 |
https://www.dinmedia.de/de/norm/din-1045-4/369667746 |
https://www.dinmedia.de/de/technische-regel/dbv-merkbla
tt-sichtbeton/243088857
BTV 2 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung |
Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische
Baustelleneinrichtung
BTV 2.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Grundsatz
Haupt-BE,
Verbau-BE und gewerkespezifische Eigenleistungen
BTV 2.1.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Die
Haupt-Baustelleneinrichtung (Haupt-BE) wird durch die
mit VE 01 beauftragte Baufirma im dort
ausgeschriebenen Umfang hergestellt, vorgehalten,
angepasst und geräumt. Für die Verbauarbeiten der VE
05 wird wegen der eigenständigen Geräte-, Arbeits- und
Sicherheitsanforderungen eine gesonderte
Baustelleneinrichtung ausgeschrieben. Für alle übrigen
Vergabeeinheiten werden keine gesonderten
Baustelleneinrichtungspositionen vorgesehen. Jeder AN
hat die für seine Leistung erforderlichen
gewerkespezifischen Einrichtungen, Hilfsmittel,
innerbetrieblichen Transporte, Unterverteilungen,
Arbeitsbeleuchtungen, Lager-/Zuschnittbereiche,
Kleingeräte sowie Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
selbstverantwortlich zu ermitteln, zu planen, zu
kalkulieren, vorzuhalten und nach Abschluss zu räumen,
soweit diese nicht nach den Vertragsunterlagen durch
die Haupt-BE bereitgestellt werden. Diese Leistungen
sind in die zugehörigen Einheitspreise
einzukalkulieren; eine gesonderte Vergütung erfolgt
nur, wenn sie
ausdrücklich als eigene Position ausgeschrieben oder
vor Ausführung schriftlich als zusätzliche Leistung
angeordnet wird.
BTV 2.2 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Aufmaß und
Abrechnung
BTV 2.2.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Pauschal-
oder
zeitbezogene Abrechnung entsprechend LV.
BTV 3 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung
BTV 3.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Logistik und Bedarfsanmeldung
BTV 3.1.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Der AN der VE 01 führt den
Haupt-BE-Plan.
Jeder weitere AN meldet seinen Bedarf an Flächen,
Hebezeugen, Medien, Entsorgung, Zufahrten und
sonstigen Schnittstellen rechtzeitig an und stimmt
seine gewerkespezifischen Einrichtungen mit Bauleitung
und Haupt-BE-Plan ab. Die Mitbenutzung der Haupt-BE
ist nur im abgestimmten und bereitgestellten Umfang
zulässig. Verteilungen ab dem jeweiligen
Übergabepunkt, Unterverteiler, Leitungen/Schläuche,
Arbeitsbeleuchtung, gewerkespezifische Sicherungen
sowie eigene Abfälle und verursachte
Verunreinigungen verbleiben in der Verantwortung des
jeweiligen AN, soweit im LV nicht abweichend
geregelt.
BTV 3.2 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Schnittstellen und Nachweise
BTV 3.2.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Abstimmung mit SiGe-Koordination,
Verbau,
Gerüst, Rohbau, TGA und Außenanlagen.
BTV 3.2.2 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Prüfnachweise für Krane, Hebezeuge,
elektrische Anlagen und sonstige prüfpflichtige
Betriebsmittel vorhalten.
BTV 3.2.3 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Übergabe und Rückgabe genutzter Flächen
dokumentieren.
BTV 4 | Witterung und Schlechtwetter | Witterung und
Schlechtwetter
BTV 4.1 | Witterung und Schlechtwetter | Grundsatz,
Schutzmaßnahmen und Behinderungsnachweis
BTV 4.1.1 | Witterung und Schlechtwetter | Der AN hat
Bauverfahren, Arbeitsfolge, Personal- und
Geräteeinsatz sowie die eigene Baustelleneinrichtung
auf die für Bauort und Ausführungszeitraum übliche
jahreszeitliche Witterung einzurichten. Ein bestimmter
Anteil witterungsfreier Arbeitstage wird vom AG nicht
zugesichert. Übliche saisonale Niederschläge, Frost-,
Hitze- und Windphasen sowie hieraus resultierende
kurzfristige Arbeitsunterbrechungen und zumutbare
Umstellungen innerhalb des eigenen Leistungsbereichs
sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Mit den
Einheitspreisen abgegolten sind die nach der jeweiligen
Fach-ATV und den anerkannten Regeln der Technik
üblichen unmittelbaren Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen der eigenen Leistung, insbesondere
kurzfristiges Abdecken und Sichern, Schutz vor
Regen, Frost, Wind, direkter Sonneneinstrahlung und zu
schneller Austrocknung, Räumen von Schnee und
Eis im eigenen Arbeitsbereich, Freihalten eigener
Arbeits- und Verkehrsflächen sowie kurzfristige
Wasserableitung aus dem eigenen Arbeitsbereich.
Gleiches gilt für Maßnahmen, die wegen vom AN zu
vertretender Verzögerungen, unzureichender
Arbeitsvorbereitung, verspäteter Beschaffung oder nicht
ausreichender Personal-/Gerätevorhaltung erforderlich
werden. Außergewöhnliche Winter- oder
Sommerbaumaßnahmen, insbesondere längerfristige oder
beheizte Einhausungen, beheizte Schutzdächer,
Dauerheizung oder -kühlung, technische Bautrocknung,
besondere Frostschutzsysteme,
Beschleunigungsmaßnahmen oder eine über den
fachüblichen Schutz hinausgehende dauerhafte
Bewetterung, sind nur geschuldet, wenn sie im LV
ausdrücklich beschrieben oder vor Ausführung
schriftlich
durch den AG angeordnet werden. Eine eigenmächtige
Ausführung begründet keinen zusätzlichen
Vergütungsanspruch. Eine witterungsbedingte
Behinderung ist unverzüglich in Textform anzuzeigen und
arbeitstäglich prüfbar zu dokumentieren. Der Nachweis
muss mindestens Datum, örtliche Wetterdaten
beziehungsweise geeignete Messwerte, konkret
betroffene Leistung und Baubereich, eingesetztes
Personal
und Gerät, getroffene Schutz- und Minderungsmaßnahmen,
mögliche Ersatzarbeiten sowie Beginn und Ende
der Behinderung enthalten. Die Dokumentation allein
begründet weder automatisch eine Fristverlängerung
noch einen Vergütungsanspruch. Die Rechte und
Pflichten nach VOB/B, insbesondere zu Behinderung,
Unterbrechung und Schadensminderung, bleiben unberührt.
BTV 5 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen |
Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen
BTV 5.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen
| Arbeits- und Bauteilhöhen
BTV 5.1.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie
Vorhaltungen | Die aus Plänen, Schnitten,
Baubeschreibung und
örtlichen Verhältnissen erkennbaren Arbeits- und
Bauteilhöhen sind Kalkulationsgrundlage. Gerüste,
Hubarbeitsbühnen, Hebezeuge und sonstige Zugangs- oder
Montagehilfen richten sich nach der jeweiligen
Fach-ATV und den ausdrücklich ausgeschriebenen
Positionen. Eine pauschale zusätzliche Vergütung allein
wegen einer bestimmten Höhe erfolgt nicht; besondere,
aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbare
Sonderzugänge oder Sondergerüste bedürfen einer
eigenen Position oder vorherigen schriftlichen
Anordnung. Vorhaltung während der eigenen Leistung und
nachlaufende Vorhaltung für den AG oder andere
Unternehmer sind getrennt zu behandeln. Eine
nachlaufende Vorhaltung ist nur bei eigener
LV-Position oder
schriftlicher Anordnung geschuldet und beginnt mit
dokumentierter Übergabe. Standzeit, Nutzungszweck,
zulässige Beanspruchung, Betreiberverantwortung und
Rückgabezustand sind eindeutig festzuhalten.
BTV 5.2 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen
| Nachlaufende Vorhaltung
BTV 5.2.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie
Vorhaltungen | Nachlaufende Vorhaltung nur nach
schriftlicher
Anordnung und dokumentiertem Übergabezeitpunkt.
BTV 6 | Wasserhaltung | Wasserhaltung
BTV 6.1 | Wasserhaltung | Abgrenzung
BTV 6.1.1 | Wasserhaltung | Planmäßige Grund-,
Schichten- oder Bauwasserhaltung ist nur geschuldet,
wenn sie im LV gesondert beschrieben ist.
BTV 6.1.2 | Wasserhaltung | Tagwasser und planmäßige
Wasserhaltung sind nach den nachfolgenden
Regeln eindeutig voneinander abzugrenzen. Übliche
kleinräumige Maßnahmen zum Schutz der eigenen
Leistung vor Niederschlags- und Tagwasser sowie dessen
Beseitigung aus dem eigenen Arbeitsbereich sind
Nebenleistung, soweit die jeweilige Fach-ATV nichts
Abweichendes bestimmt. Hierzu gehören im üblichen
Umfang Tauchpumpen, Schläuche, Pumpensümpfe kleiner
Art, Abdeckungen und laufende Kontrolle.
Planmäßige Grund-, Schichten- oder Bauwasserhaltung
einschließlich Genehmigungen, Bemessung,
Reservehaltung, Behandlung und Überwachung wird nur
nach ausdrücklich hierfür vorgesehener LV-Position
vergütet.
BTV 6.2 | Wasserhaltung | Planung und Ausführung
BTV 6.2.1 | Wasserhaltung | Wasserhaltung auf
Baugrund, Verbau, Auftrieb, WU-Konzept und
Einleitstelle
abstimmen.
BTV 6.2.2 | Wasserhaltung | Pumpen, Leitungen,
Reserven, Stromversorgung, Überwachung, Sedimentation
und gegebenenfalls Wasserbehandlung vorsehen.
BTV 6.2.3 | Wasserhaltung | Einleitung oder Ableitung
nur mit erforderlicher Genehmigung und ohne
Schädigung Dritter.
BTV 6.2.4 | Wasserhaltung | Betriebsunterbrechungen
und Alarmierung nach Risikobeurteilung absichern.
BTV 6.3 | Wasserhaltung | Nachweise / Abrechnung
BTV 6.3.1 | Wasserhaltung | Betriebszeiten,
Wasserstände, Fördermengen und Störungen dokumentieren.
BTV 6.3.2 | Wasserhaltung | Einrichten,
Betrieb/Vorhaltung und Rückbau getrennt abrechnen,
sofern das LV
dies vorsieht.
BTV 7 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
TGA-Koordination und Durchdringungen
BTV 7.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Koordinationsgrundsatz
BTV 7.1.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Alle Öffnungen, Durchdringungen, Einbauteile,
Trassen, Revisionsräume, Brandschutz- und
Schallschutzanschlüsse sind vor Ausführung
gewerkeübergreifend zu koordinieren.
BTV 7.1.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
TGA-Einlegepläne sind mit Architektur, Tragwerk, WU,
Aufzügen und Ausbau abzugleichen.
BTV 7.1.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Vor
Ausführung der wärmebrückenrelevanten
Anschlüsse ist die Werk-/Detailplanung der betroffenen
Gewerke dem Bauphysiker zur Erstellung bzw.
Fortschreibung des detaillierten
Wärmebrückennachweises vorzulegen. Betroffen sind
insbesondere
Fenster-/Türstürze, Rollladen-/Jalousiekästen,
Schwellen, Deckenränder, Sockel und sonstige
Durchdringungen der thermischen Hülle.
BTV 7.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Ausführung
BTV 7.2.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen | An
Stirnseiten der Geschossdecken ist gemäß
Fachplanerhinweis eine ausreichende Dämmung
vorzusehen; als Planungsrichtwert ist etwa ein Drittel
der
Wandstärke genannt. Maßgeblich ist die freigegebene
Wärmebrücken-/Detailplanung.
BTV 7.2.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Planmäßige Öffnungen vor Betonage beziehungsweise
Beplankung herstellen; nachträgliche Eingriffe nur
nach Freigabe.
BTV 7.2.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
WU-Durchdringungen systemgebunden; Brand- und
Schallschutzabschottungen nach Fachplanung.
BTV 7.2.4 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Befestigungen so wählen, dass Schall-, Brand-,
Wärme- und Feuchteschutz nicht beeinträchtigt werden.
BTV 7.2.5 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Revisionszugänglichkeit und Wartungsräume
freihalten.
BTV 7.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Dokumentation
BTV 7.3.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Koordinationspläne, Kollisionsklärungen, Freigaben
und Bestandsdokumentation der verdeckten Leitungswege
übergeben.
BTV 8 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan
BTV 8.1 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Zentrale Regelung für KFN, EH40, LCA und
QNG-PLUS; keine Wiederholung in den Einzel-LV. Gilt
für alle förder-/nachhaltigkeitsrelevanten Produkte,
Bauteile, Schichten und Anlagen.
BTV 8.2 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Mindestnachweise: FUE KFN WG; Produkt-/Bauteilliste
mit Einbauort, Abmessung/Schicht, Hersteller/Typ,
Material, Ist-Menge und Kennwerten;
Produktdatenblätter,
DoP, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Sicherheitsdatenblätter sowie erforderliche
EPD-/Umwelt-, Recycling- und
Herkunftsnachweise; QNG-Schadstoffnachweise; Liefer-,
Mengen-/Massen- und auf Anforderung
Rechnungsnachweise.
BTV 8.3 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Verdeckte KFN/QNG/LCA-/energetisch relevante
Leistungen vor dem Verdecken fotografisch
dokumentieren: Datum, Einbauort/Bauteil und bei
Dicken/Abmessungen sichtbare Maßeinheit.
BTV 8.4 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Ersatzprodukte, Material-/Schichtänderungen sowie
Abweichungen bei Bauteildicken, Fenstergrößen,
Verglasung/g-Wert, Sonnenschutz, Bodenbelägen,
Türen/Fensterrahmen, Dämmstoffen, TGA, PV-Fläche oder
Speicher nur nach schriftlicher Freigabe von
AG/Fachplanung und, soweit betroffen,
Energie-/LCA-/Nachhaltigkeitsexperten.
BTV 8.5 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Für
Wärmebrückennachweis und Abschlussnachweise
sind Werk-/Detailpläne und Produktdaten rechtzeitig
vorzulegen; die Dokumentation muss die tatsächlich
ausgeführte Lösung eindeutig abbilden. Zusätzlich:
Bauantragsdatum, Hausnummernbescheid, Fotos aller
Hausansichten und Heizungsanlage sowie
Blower-Door-Zertifikat.
BTV 8.6 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
VE-spezifisch sind insbesondere nachzuweisen: VE01
Beton, Bewehrung, Fertig-/Filigranteile, Mauerwerk,
Fugen-/Abdichtungsprodukte und Dämmstoffe; VE04
Dämmstoff, Fläche, Dicke, Befestigung,
Wärmeleitfähigkeit; VE05 dauerhafte und temporäre
Bauteile
getrennt; VE06 Geotextilien, Gründungspolster,
Austausch-/Verfüllmaterial mit Herkunft, Menge,
Recyclinganteil; VE07 Rohre, Formstücke, Schächte,
Dichtungen sowie Rückhalte-/Drosselbauteile.
VE0837 analog zum Leistungsumfang.
BTV 8.7 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Mitwirkung bei Rückfragen/Nachforderungen bis BnD
und Abschluss der QNG-Zertifizierung; strukturierte
digitale Übergabe als PDF und, soweit gefordert,
bearbeitbare Tabellen/Mengenlisten. Die LCA-Annahmen
vom 03.08.2026 sind bei Abweichungen vor
Ausführung zu prüfen; die Baubeschreibung 12.08.2026
bleibt vertraglicher Ausführungsstandard.
BTV 9 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen
BTV 9.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Dokumentationsumfang
BTV 9.1.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Jede Vergabeeinheit erhält eine
eigene
LV-Position "Gewerkedokumentation gemäß BTV Allgemein
9". Diese Position umfasst die
Vollständigkeitsprüfung, geordnete Zusammenstellung,
Indexierung und Übergabe der nachfolgend
genannten Unterlagen.
BTV 9.1.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Revisions-, Werk-, Montage- und
Bestandsunterlagen einschließlich Plänen, Schemata,
Listen, Koordinaten, Höhen, Mengen- und
Bauteilzuordnungen in der für das Gewerk
erforderlichen Tiefe.
BTV 9.1.3 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Produkt- und Systemnachweise:
Produktdatenblätter, Leistungserklärungen,
CE-/Ü-Kennzeichnungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Konformitäts-/Übereinstimmungsnachweise,
Sicherheitsdatenblätter, Liefer- und Chargennachweise
sowie
geforderte Material- und Mengennachweise.
BTV 9.1.4 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Prüf-, Mess-, Freigabe-, Abnahme-,
Einregulier-, Funktions- und Inbetriebnahmeprotokolle
sowie Fotodokumentation verdeckter Leistungen mit
Datum, Einbauort und Maßstabs-/Ortsbezug; digitale
Aufmaß- und Bestandsdaten.
BTV 9.1.5 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Wartungs-, Inspektions-,
Bedienungs-,
Reinigungs- und Pflegehinweise,
Ersatzteil-/Verschleißteillisten, Garantien sowie
Einweisungsunterlagen,
soweit für das Gewerk relevant.
KFN/EH40/QNG-PLUS-Unterlagen werden ausschließlich
nach dem
zentralen KFN-Abschnitt nach BTV Allgemein 8 geführt.
BTV 9.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Übergabe
BTV 9.2.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Ein vorläufiges, nach
Inhaltsverzeichnis
geordnetes Dokumentationspaket ist spätestens zehn
Werktage vor der beantragten Abnahme
beziehungsweise vor erforderlichen Funktionsprüfungen
vorzulegen. Die vollständige Endfassung ist
spätestens zum vertraglich festgelegten Termin, ohne
besondere Vereinbarung bei der Abnahme, zu
übergeben.
BTV 9.2.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Dateiformate PDF sowie
bearbeitbare
Originalformate, soweit vertraglich gefordert.
BTV 9.2.3 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Offene Punkte, Restleistungen und
Abweichungen in einer nachvollziehbaren Liste
kennzeichnen.
BTV 10 | Abnahme, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme
| Abnahme, Funktionsprüfung und
Inbetriebnahme
BTV 10.1 | Abnahme, Funktionsprüfung und
Inbetriebnahme | Abnahme, Vollständigkeit und
Abgrenzung
BTV 10.1.1 | Abnahme, Funktionsprüfung und
Inbetriebnahme | Positionsbezogene Prüfungen,
Messungen,
Freigaben, Bestandsaufmaße und Nachweise sind in die
jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Die
Vollständigkeitsprüfung, geordnete Zusammenstellung,
Indexierung und Übergabe sind in die
Dokumentationsposition einzukalkulieren. Sämtliche
vorgenannten Leistungen sind vollständig
einzukalkulieren; eine zusätzliche Vergütung erfolgt
nur bei ausdrücklich gesondert ausgeschriebener oder
vor Ausführung schriftlich angeordneter
Zusatzleistung. Fehlende, widersprüchliche oder nicht
prüffähige
Unterlagen sind vor der Abnahme zu bereinigen und
werden bis dahin als Mangel beziehungsweise
Restleistung geführt.
BTV 11 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis
| Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis
BTV 11.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Grundsatz und Anordnung
BTV 11.1.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Stundenlohnarbeiten, Baugerätestunden und
Material auf Nachweis dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Anordnung des AG beziehungsweise der
hierzu bevollmächtigten Bauleitung ausgeführt werden.
Das Vorhandensein einer Bedarfsposition allein gilt
nicht als Ausführungsanordnung.
BTV 11.1.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Die Anordnung muss Leistung,
Ausführungsort und soweit erforderlich
Personal-/Geräteart beziehungsweise Materialbedarf
hinreichend
bestimmen. Leistungen, die bereits mit Vertrags- oder
Einheitspreisen abgegolten sind, sowie
Mangelbeseitigungen dürfen nicht zusätzlich als
Stundenlohn- oder Nachweisleistung abgerechnet werden.
BTV 11.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Lohnstunden
BTV 11.2.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Abgerechnet werden ausschließlich die
tatsächlich angeordneten und nachgewiesenen Stunden
der im LV bezeichneten Personalqualifikation. Die
preisliche Bewertung erfolgt mit dem angebotenen
Einheitspreis der jeweiligen Stundenlohnposition.
BTV 11.2.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Warte-, Wege-, Rüst-, Fahr- oder
Zuschlagszeiten sind nur vergütungsfähig, soweit dies
aus der konkreten LV-Position, einer ausdrücklichen
Anordnung oder der vertraglichen Abrechnungssystematik
folgt; eine doppelte Vergütung innerhalb anderer
Einheitspreise ist ausgeschlossen.
BTV 11.3 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Baugeräte und Hilfsmittel
BTV 11.3.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Geräteeinsatz auf Stunden- oder
Nachweisbasis ist nur für ausdrücklich angeordnete
Geräte zulässig. Gerätetyp, Einsatzort, Einsatzzeit und
gegebenenfalls Bedienpersonal sind im Nachweis
eindeutig anzugeben.
BTV 11.3.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Ob Bedienung, Betriebsstoffe,
An-/Abtransport oder sonstige Nebenkosten im
Geräte-Einheitspreis enthalten sind, richtet sich nach
der
jeweiligen LV-Position. Nicht bezeichnete Zuschläge
dürfen nicht nachträglich zusätzlich angesetzt werden.
BTV 11.4 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Material auf Nachweis
BTV 11.4.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Material auf Nachweis darf nur nach
vorheriger Anordnung beschafft beziehungsweise
eingebaut werden. Produkt/Material, Menge, Einbauort,
Lieferant und Belegnummer sind eindeutig zu
dokumentieren; Liefer- und Rechnungsbelege sind
prüffähig
vorzulegen.
BTV 11.4.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Material auf Nachweis wird zum
nachgewiesenen Netto-Einkaufspreis nach Abzug von
Skonti, Boni, Rabatten und Rückvergütungen
abgerechnet. Ein Zuschlag für Beschaffung,
Gemeinkosten oder Wagnis/Gewinn ist nur
vergütungsfähig,
wenn hierfür eine gesonderte LV-Position mit
angebotenem Zuschlag vorhanden ist. Bereits in anderen
Einheitspreisen enthaltenes Material sowie nicht
angeordnetes Mehrmaterial ist nicht nochmals
anzusetzen.
BTV 11.5 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Stundenlohn- und Leistungsnachweise
BTV 11.5.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Nachweise sind arbeitstäglich
beziehungsweise spätestens am folgenden Arbeitstag
vorzulegen und enthalten mindestens: Datum, Bezug
zur schriftlichen Anordnung, Ausführungsort,
ausgeführte Tätigkeit, Name/Funktion der eingesetzten
Personen, Beginn/Ende und Stunden, eingesetzte Geräte
sowie Materialart und -menge.
BTV 11.5.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Sammelnachweise über mehrere Tage sind
zu vermeiden. Korrekturen müssen nachvollziehbar
bleiben. Die Prüfung oder Abzeichnung eines
Leistungsnachweises bestätigt zunächst die
dokumentierten Angaben; die vertragliche Prüfung der
Vergütungsfähigkeit und der Preise bleibt unberührt.
BTV 11.6 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Abgrenzung zu Nachträgen und
Vertragsleistungen
BTV 11.6.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Stundenlohnpositionen ersetzen keine
erforderliche Leistungs-/Preisvereinbarung für
geänderte oder zusätzliche Leistungen, wenn diese nach
Art
und Umfang sinnvoll nach Einheitspreisen oder als
gesonderte Nachtragsleistung beschrieben und bewertet
werden können.
BTV 11.6.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Eigenmächtig ausgeführte Leistungen, nicht
angeordnete Mehrbesetzungen, vermeidbare Stillstände
sowie Aufwand aus eigener mangelhafter Leistung
oder eigener unzureichender Arbeitsvorbereitung sind
nicht als Stundenlohnleistung anzusetzen.
BTV 11.7 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Dokumentation / Verbindung zu BTV Allgemein
9
BTV 11.7.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Anerkannte Stundenlohn-, Geräte- und
Materialnachweise sind der Gewerkedokumentation nach
BTV Allgemein 9 geordnet beizufügen. Position,
Anordnung, Nachweis und Abrechnung müssen eindeutig
aufeinander referenzierbar sein.
BTV 12 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Baustellenordnung,
Arbeitsschutz
und Ausführungsorganisation
BTV 12.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Hausrecht, Baustellenzugang
und persönliche Schutzausrüstung
BTV 12.1.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der verantwortliche Bauleiter
des AG übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Die
Baustelle ist nur über gekennzeichnete Zugänge zu
betreten und zu verlassen. Die jeweils erforderliche
persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen; Flucht- und
Rettungswege sind freizuhalten. Arbeiten unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss sind unzulässig. Rauchen
ist
nur in gekennzeichneten Bereichen zulässig und in
Unterkünften, Baustellencontainern, Fahrzeugen und
Baugeräten untersagt. Vorgesehene
Baustellensanitäreinrichtungen sind zu benutzen;
verbindliche
Aushänge und Baustelleninformationen sind zu beachten.
BTV 12.2 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Arbeitssicherheit,
Schutzeinrichtungen und Geräte
BTV 12.2.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Kollektiver Seitenschutz an
Baugruben-/Verbaukanten ist Bestandteil der VE 05
Verbauarbeiten und durch den Verbau-AN auf
Grundlage seiner freigegebenen Verbaustatik
herzustellen, dem Baufortschritt anzupassen,
vorzuhalten und
rückzubauen.
BTV 12.2.2 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der AN ist für die Einhaltung
der für seine Leistungen geltenden Arbeitsschutz-,
Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften
verantwortlich. Schutzeinrichtungen dürfen nicht
eigenmächtig entfernt oder verändert werden. Leitern
sind
auf das notwendige Maß zu beschränken; vorrangig sind
geeignete Arbeitsbühnen, Plattformen oder Gerüste
einzusetzen. Rückwärtsfahrten bei eingeschränkter
Sicht sind durch technische Signale oder Einweiser zu
sichern. Materialien und Geräte sind gegen Umfallen,
Herabfallen und Windeinwirkung zu sichern. Der
Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist unzulässig;
Kran- und Hebezeugbereiche sind abzusichern.
Erforderliche Geräteführerbeauftragungen und Prüfungen
sind vor Arbeitsaufnahme nachzuweisen. Gerüste
sind zu kennzeichnen und sauber zu halten. Unsichere
Zustände sind der Bauleitung unverzüglich zu
melden.
BTV 12.3 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Baustellenbesprechungen,
Aufsicht und Erreichbarkeit
BTV 12.3.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Zu den vom AG angesetzten
Baustellenbesprechungen ist ein geeigneter und
bevollmächtigter Vertreter zu entsenden. Während der
Ausführungszeiten des eigenen Gewerks ist eine
fachkundige Aufsichtsperson auf der Baustelle
beziehungsweise unmittelbar erreichbar zu stellen; sie
muss die für Koordination und Sicherheit erforderliche
Kommunikation in deutscher Sprache gewährleisten.
Arbeitsaufnahme, wesentliche Bauzustände,
Lieferungen und Eingriffe in gemeinsame Einrichtungen
sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
BTV 12.4 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Baustellenreinigung und
Abfallbeseitigung
BTV 12.4.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der AN hält seinen
Arbeitsbereich laufend sauber und beseitigt Bauschutt,
Materialreste und Verpackungen aus der eigenen
Leistung ohne unnötige Zwischenlagerung.
Verpackungsmaterial und eigene Abfälle sind getrennt zu
sammeln und über geeignete Behälter ordnungsgemäß
abzufahren. Durch die eigenen Arbeiten verursachte
Verunreinigungen von Gerüsten, Zufahrten, Verkehrs-
und Gemeinschaftsflächen sind unverzüglich zu
beseitigen. Ersatzvornahmen richten sich nach den
vertraglichen Regelungen; diese BTV enthält keine
pauschale Vertragsstrafe.
BTV 12.5 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Verkehrs-, Nachbar- und
Baustellensicherung
BTV 12.5.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der AN sichert den eigenen
Arbeits- und Gefahrenbereich während seiner Leistung.
Baustellenausfahrt, Zufahrten und öffentliche
Verkehrsflächen sind im durch die eigene Leistung
verursachten Umfang sauber und verkehrssicher zu
halten. Zu- und Abfahrten sowie Bauzaun-/Torbereiche
sind nach Arbeitsende entsprechend dem
Baustellenkonzept zu sichern. Beeinträchtigungen
benachbarter Grundstücke, Gebäude und Zufahrten sind
auf das technisch unvermeidbare Maß zu begrenzen.
BTV 12.6 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Sparten, Leitungen und
unbekannte Hindernisse
BTV 12.6.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Vor Erd-, Bohr-, Ramm-,
Schneid- oder Kernbohrarbeiten sind die für den
Arbeitsbereich maßgebenden Leitungs- und
Kabelinformationen einzuholen, mit den örtlichen
Verhältnissen abzugleichen und vorhandene Anlagen
erforderlichenfalls zu sichern. Beim Antreffen
unbekannter Leitungen, Bauteile oder Hindernisse sind
die
Arbeiten im betroffenen Bereich zu unterbrechen und
die Bauleitung zu informieren.
BTV 12.7 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Heißarbeiten und
Unfallmeldungen
BTV 12.7.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Vor Heißarbeiten wie
Schweißen, Trennschleifen oder Schneidbrennen ist die
nach Baustellenordnung erforderliche Freigabe der
Bauleitung einzuholen. Geeignete
Feuerlöscheinrichtungen sind am Arbeitsort
vorzuhalten; Brandlasten und
Funkenflug sind zu beherrschen. Arbeitsunfälle und
sicherheitsrelevante Ereignisse sind dem AG
unverzüglich mitzuteilen und nach den geltenden
Vorgaben zu dokumentieren.
BTV 12.8 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Ausführungsunterlagen, Muster
und Freigaben
BTV 12.8.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Muster, Werkstatt-,
Ausführungs- und Montageunterlagen der eigenen
Leistung sind ohne besondere Aufforderung rechtzeitig,
grundsätzlich mindestens 10 Arbeitstage vor dem
vorgesehenen Ausführungsbeginn, zur Prüfung/Freigabe
vorzulegen, soweit das LV oder der Terminplan keine
längere Frist vorgibt. Die Freigabe koordiniert die
Schnittstellen, entbindet den AN jedoch nicht von
seiner Verantwortung für Vollständigkeit, Richtigkeit,
Ausführbarkeit und Vertragserfüllung.
BTV Allgemein
Bietererklärung
1.0 | Bietererklärung | Der Bieter erklärt mit
rechtsverbindlicher Unterzeichnung:
2.0 | Bietererklärung | Die im Inhalts- und
Anlagenverzeichnis bezeichneten Vergabeunterlagen
wurden
vollständig erhalten und geprüft.
3.0 | Bietererklärung | Erkannte Widersprüche, Lücken
oder Unklarheiten wurden vor Ablauf der
Angebotsfrist schriftlich angezeigt beziehungsweise
durch Bieterinformation geklärt.
4.0 | Bietererklärung | Die örtlichen Verhältnisse,
die Baustellenlogistik, die Termin- und
Schnittstellenbedingungen sowie alle erkennbaren
preisbeeinflussenden Umstände wurden bei der
Kalkulation berücksichtigt.
5.0 | Bietererklärung | Der Wortlaut des
Leistungsverzeichnisses, der ATV/BTV, der Pläne und
der übrigen
Vertragsunterlagen wird in der vereinbarten Rangfolge
anerkannt. Abweichungen und Nebenangebote sind
im Angebot eindeutig bezeichnet.
6.0 | Bietererklärung | Die angebotenen Produkte und
Systeme erfüllen die geforderten Eigenschaften.
Gleichwertigkeit abweichender Produkte wird mit dem
Angebot beziehungsweise vor Ausführung prüfbar
nachgewiesen.
7.0 | Bietererklärung | Die Leistungen können
innerhalb der vereinbarten Fristen mit ausreichendem
fachkundigem Personal und geeigneten Geräten
ausgeführt werden.
8.0 | Bietererklärung | Die erforderlichen
steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und
berufsgenossenschaftlichen Nachweise können auf
Anforderung vorgelegt werden.
9.0 | Bietererklärung | Für die ausgeschriebenen
Arbeiten besteht eine ausreichende Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung.
10.0 | Angebots-/Abrechnungsbedingungen | Ergänzende
Angebots- und Abrechnungsbedingungen ergeben
sich ausschließlich aus den für diese Vergabe gültigen
ATV-, BTV-, LV- und sonstigen Vertragsunterlagen.
11.0 | Bietererklärung | Vorgewählte Fabrikate/Systeme
werden mit dem Angebot anerkannt; Abweichungen
bedürfen vor Ausführung der schriftlichen Freigabe des
AG und eines prüffähigen
Gleichwertigkeitsnachweises.
12.0 | Bietererklärung | Bei Nebenangeboten schuldet
der Bieter/AN Planung und Ausführung seines
Sondervorschlags als einheitliche Werkleistung;
hierfür erforderliche Sondergenehmigungen,
Prüfzeugnisse
und Prüfgebühren trägt der AN, soweit im Vertrag
nichts Abweichendes geregelt ist.
13.0 | Bietererklärung | Umlagen für Baustrom,
Bauwasser, Versicherungen oder sonstige
Baustellenkosten
gelten ausschließlich, wenn sie in den gültigen
Vergabeunterlagen ausdrücklich beziffert und
vertraglich
vereinbart sind. Aus dieser Bietererklärung allein
entsteht keine Umlagepflicht.
14.0 | Bietererklärung | Bei ausdrücklich vereinbartem
Pauschalpreis trägt der AN das mit dem vereinbarten
Pauschalumfang verbundene Mengenermittlungsrisiko im
Rahmen der vertraglichen Regelungen.
15.0 | Bietererklärung | Rechnungen, Aufmaße und
Mengenberechnungen sind vollständig und prüffähig
einzureichen; Form und Anzahl der Exemplare richten
sich nach der festgelegten Projektabwicklung.
16.0 | Bieterangabe | Der AN führt seinen Betrieb nach
den geltenden gesetzlichen Vorgaben, erfüllt
insbesondere die sozialversicherungs- und
arbeitsrechtlichen Pflichten und stellt dies auch bei
eingesetzten
Nachunternehmern sicher. Nachunternehmer sind vor
Einsatz entsprechend den Vertragsunterlagen zu
benennen.
17.0 | Bietererklärung | Geldbußen/Sanktionsbeträge
aus einer Baustellenordnung werden nicht als
technische BTV pauschalisiert; sie bedürfen einer
gesonderten wirksamen vertraglichen Vereinbarung.
18.0 | Bieterangabe | Vorgesehene Ausführungsdauer
19.0 | Bieterangabe | Vorgesehene mittlere
Personalstärke
20.0 | Bieterangabe | Haftpflicht Personenschäden
21.0 | Bieterangabe | Haftpflicht Sachschäden
22.0 | Bieterangabe | Berufsgenossenschaft / BG-Nr.
23.0 | Bieterangabe | Beabsichtigte Nachunternehmer
24.0 | Bietererklärung |
______________________________
______________________________ Ort,
Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Bietererklärung
BTV Vergabeeinheit VE 05
VE 05 | BTV 1 | Verbau und Baugrubensicherung | Verbau
und
Baugrubensicherung
VE 05 | BTV 1.1 | Verbau und Baugrubensicherung |
Planung
VE 05 | BTV 1.1.1 | Verbau und Baugrubensicherung |
Prüffähige Verbaustatik, Werk-, Montage- und
Rückbauplanung
sowie Nachweise aller Bauzustände durch den AN.
VE 05 | BTV 1.1.2 | Verbau und Baugrubensicherung |
Lasten
aus Kranen, Fahrzeugen, Lagerflächen, Nachbarbebauung
und
Wasserhaltung berücksichtigen.
VE 05 | BTV 1.2 | Verbau und Baugrubensicherung |
Ausführung
VE 05 | BTV 1.2.1 | Verbau und Baugrubensicherung |
Bestands- und Leitungserkundung vor Beginn.
VE 05 | BTV 1.2.2 | Verbau und Baugrubensicherung |
Vor- und
Auflockerungsbohrungen, Träger, Ausfachung, Gurtung,
Aussteifung und gegebenenfalls Rückverankerung
systemgerecht herstellen.
VE 05 | BTV 1.2.3 | Verbau und Baugrubensicherung |
Verformungen und Erschütterungen entsprechend Mess-
beziehungsweise Überwachungsplan dokumentieren.
VE 05 | BTV 1.2.4 | Verbau und Baugrubensicherung |
Rückbau
des Berliner Verbaus abschnittsweise und nur nach
statischer
Freigabe. Rückbaufolge unmittelbar mit der
Hinterfüllung/Zuarbeit der VE06 koordinieren. Übliche
Abstimmung und Mitwirkung der beiden VE werden nicht
gesondert vergütet.
VE 05 | BTV 1.2.5 | Verbau und Baugrubensicherung |
Kollektive Absturzsicherung/Seitenschutz an Baugruben-
und
Verbaukanten einschließlich Handlauf, Zwischenholm und
erforderlicher Fußleiste systemgerecht nach
Verbaustatik
herstellen, anpassen, vorhalten, kontrollieren und
rückbauen.
VE 05 | BTV 1.3 | Verbau und Baugrubensicherung |
Bauzustände und Übergaben
VE 05 | BTV 1.3.1 | Verbau und Baugrubensicherung |
Abstimmung mit Erdarbeiten, Wasserhaltung,
WU-Konstruktion,
Arbeitsraum, Kran und Nachbargrundstücken.
VE 05 | BTV 1.3.2 | Verbau und Baugrubensicherung |
Kollektive Absturzsicherung an der
Baugruben-/Verbaukante
einschließlich Seitenschutz/Geländer ist Bestandteil
der VE 05
und in Verbaustatik sowie Werk-/Montageplanung zu
berücksichtigen.
VE 05 | BTV 1.3.3 | Verbau und Baugrubensicherung |
Befestigungs-, Freihalte- und Lastannahmen sind so zu
planen,
dass die Standsicherheit des Verbaus in allen
Bauzuständen
gewährleistet bleibt.
VE 05 | BTV 1.3.4 | Verbau und Baugrubensicherung |
Genehmigungen für Anker oder Bauteile auf Fremdgrund
sind
vor Ausführung nachzuweisen.
VE 05 | BTV 1.4 | Verbau und Baugrubensicherung |
Abrechnung und Rückbauabschluss
VE 05 | BTV 1.4.1 | Verbau und Baugrubensicherung | Die
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung des Verbaus
wird nur
als Einrichten und Räumen vergütet; eine gesonderte
Vorhaltung der BE ist nicht vorgesehen. Zeitabhängige
Kosten
der Verbaukonstruktion und des Bauablaufs sind in den
jeweiligen Hauptpositionen zu berücksichtigen.
VE 05 | BTV 1.4.2 | Verbau und Baugrubensicherung |
Statik,
Freigaben, Messungen, Bestandslage verbleibender
Elemente
und Rückbaudokumentation übergeben.
VE 05 | BTV 2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen
VE 05 | BTV 2.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Ergänzend zu BTV Allgemein 9 sind
VE-spezifisch mindestens zu übergeben: Prüffähige
Verbaustatik; Werk-, Montage-, Mess- und
Rückbauplanung;
Beweissicherungs-, Verformungs- und
Erschütterungsmessungen; Freigaben, Prüf- und
Übergabeprotokolle; Bestandslage verbleibender Teile
sowie
Rückbaudokumentation einschließlich
Geländer/Absturzsicherung.
VE 05 | BTV 2.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Die Unterlagen sind eindeutig den
ausgeführten Bauteilen, Anlagen, Flächen oder
Einbauorten
zuzuordnen.
VE 05 | BTV 2.3 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Mengen & Preisprüfung Z1: eigener
LV-Titel "Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen"
mit eigener bepreister Position. Positionsbezogene
Prüfungen
und Messungen bleiben nur dort in Hauptpositionen
enthalten,
wo dies ausdrücklich beschrieben ist; Doppelvergütung
ist
ausgeschlossen.
VE 05 | BTV 3 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten
VE 05 | BTV 3.1 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Mit VE06 ist die abschnittsweise
Rückbau-/Hinterfüllfolge des Berliner Verbaus zu
koordinieren.
VE05 führt den Verbaurückbau aus; VE06 erbringt die
erforderliche Erdarbeits-Zuarbeit/Hinterfüllung über
Pos.
06.02.0090. Für die gegenseitige Abstimmung erfolgt in
beiden
VE keine gesonderte Vergütung.
VE 05 | BTV 3.2 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Vor Ausführung ist eine
schriftliche
Schnittstellenliste mit Vorleistung, eigener Leistung,
Leistung
anderer VE, Übergabezustand, Termin und erforderlicher
Freigabe fortzuschreiben.
VE 05 | BTV 3.3 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Mengen & Preisprüfung Z2: Für
Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten
wird keine
gesonderte LV-Position angesetzt. Die in diesem
BTV-Punkt
beschriebenen Informations-, Koordinations- und
Mitwirkungspflichten sind bei den jeweils zugehörigen
Hauptpositionen der VE einzukalkulieren.
Ausführungsleistungen anderer VE bleiben Z3 und werden
dort
vergütet; eine Koordinationspflicht überträgt diese
Leistungen
nicht auf den AN.
BTV Vergabeeinheit VE 05
01 Baustelleneinrichtung Verbau
01
Baustelleneinrichtung Verbau
01.__. 10 Baustelleneinrichtung Verbau einrichten und räumen Gewerkespezifische Baustelleneinrichtung für die
Verbauarbeiten vollständig einrichten und nach
Abschluss der
eigenen Leistungen räumen, einschließlich
An-/Abtransport,
Einrichten der erforderlichen Geräte-/Arbeitsbereiche
und
Wiederherstellung. Eine gesonderte Vorhaltung dieser
Baustelleneinrichtung wird nicht vergütet;
zeitabhängige
Verbaukosten sind in den Hauptpositionen zu
berücksichtigen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.01.0010.
01.__. 10
Baustelleneinrichtung Verbau einrichten und räumen
1,00
psch
02 Verbaustatik, Verbau und Sicherung
02
Verbaustatik, Verbau und Sicherung
02.__. 10 Prüffähige Verbaustatik Prüffähige statische Berechnung der Baugrubensicherung
einschließlich aller Bauzustände, Baugrundkennwerte,
Erd- und
Wasserdruckansätze, Verkehrslasten, Nachweise der
Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Verformungen,
Einbindetiefen, Absteifungen bzw. Rückverankerungen
sowie
Nachweis angrenzender Bebauung und Leitungen.
Einschließlich Abstimmung mit Tragwerksplaner,
Geotechniker,
Bauleitung und Prüfingenieur, Einarbeitung der
Prüfvermerke
sowie Bereitstellung der freigegebenen Unterlagen vor
Ausführungsbeginn.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0010.
02.__. 10
Prüffähige Verbaustatik
1,00
psch
02.__. 20 Werk-, Montage- und Rückbauplanung Verbau Werk-, Montage- und Rückbauplanung auf Grundlage der
freigegebenen Verbaustatik erstellen. Einschließlich
Grundrissen, Schnitten, Detailpunkten, Träger- und
Bohlenanordnung, Einbindetiefen, Bauzuständen,
Absteifungs-
bzw. Ankerlagen, Kollisionsprüfung mit Bauwerk und
Leitungen,
Betonier- und Hinterfüllabschnitten sowie Vorgaben für
Rückbau
und Verfüllung verbleibender Hohlräume.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0020.
02.__. 20
Werk-, Montage- und Rückbauplanung Verbau
1,00
psch
02.__. 30 Vermessung und Verformungskontrolle Verbauachsen und Höhen abstecken, Lage und Neigung der
Verbauelemente kontrollieren sowie verformungsrelevante
Messpunkte am Verbau und an angrenzenden Bauteilen
einrichten. Nullmessung, regelmäßige Kontrollmessungen
während Aushub, Rohbau und Rückbau einschließlich
tabellarischer und grafischer Dokumentation.
Messintervall und
Warn-/Grenzwerte gemäß Verbaustatik.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0030.
02.__. 30
Vermessung und Verformungskontrolle
1,00
psch
02.__. 40 Vor- und Auflockerungsbohrungen Vor- bzw. Auflockerungsbohrungen für das
erschütterungsarme
Einbringen der Verbauelemente in Auffüllungen,
Decklehmen
und tertiären Böden herstellen. Einschließlich
Einmessen,
Bohren, Umsetzen, Bohrgut aufnehmen und seitlich
lagern bzw.
laden sowie erforderlicher Verfüllung. Bohrdurchmesser
und
Tiefe nach Verbaustatik.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0040.
02.__. 40
Vor- und Auflockerungsbohrungen
350,00
m
02.__. 50 Trägerbohlwand herstellen Trägerbohlwand als temporäre Baugrubensicherung
herstellen,
geeignet für die örtlichen Baugrundverhältnisse und
die nach
Verbaustatik anzusetzenden Lasten. Stahlträger
erschütterungsarm in vorgebohrte Löcher einstellen und
standsicher fixieren; Ausfachung abschnittsweise mit
Kanaldielen, Holzbohlen oder gleichwertigem
zugelassenem
System entsprechend Aushubfortschritt einbauen.
Einschließlich Kopf- und Anschlussausbildungen,
Auskeilungen,
Hinterfütterungen, Kleinmaterial sowie aller für einen
kraftschlüssigen und verformungsarmen Verbau
erforderlichen
Nebenleistungen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0050.
02.__. 50
Trägerbohlwand herstellen
500,00
m²
02.__. 60 Zulage Absteifung / Gurtung Zulage zur Trägerbohlwand für nach Statik erforderliche
horizontale Gurtungen, Eckaussteifungen, Sprieße und
sonstige
innere Absteifungen einschließlich Knotenblechen,
Schweiß-
und Schraubverbindungen, Montage, Umsetzen entsprechend
Baufortschritt und Demontage.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0060.
02.__. 60
Zulage Absteifung / Gurtung
12,00
t
02.__. 70 Verbau vorhalten Vollständig hergestellte Baugrubensicherung
einschließlich
Ausfachung, Träger, Gurtungen und Absteifungen
betriebsbereit vorhalten, regelmäßig kontrollieren,
nachspannen
und instand halten. Einschließlich Anpassungen an
abschnittsweisen Rohbau, Hinterfüllung und Rückbau.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0070.
GAEB-Einheit technisch auf 4 Zeichen abgebildet: m²Mt;
Originaleinheit der Masterdatei: m²Mon.
02.__. 70
Verbau vorhalten
3.000,00
m²Mt
02.__. 80 Trägerbohlwand rückbauen Trägerbohlwand/Berliner Verbau abschnittsweise nach
statischer Freigabe und abgestimmt mit der
Arbeitsraumhinterfüllung der VE06 rückbauen. Übliche
Koordination und Abstimmung mit VE06 sowie die
Festlegung
der gemeinsamen Rückbau-/Hinterfüllfolge sind in den EP
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die
eigentliche Erdarbeits-Zuarbeit/Hinterfüllung wird
über VE06
Pos. 06.02.0090 vergütet.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0080.
02.__. 80
Trägerbohlwand rückbauen
500,00
m²
02.__. 90 Zulage verbleibende Verbauelemente Zulage für statisch oder baubetrieblich angeordnetes
Verbleiben
einzelner Träger oder Ausfachungselemente im Baugrund.
Einschließlich dauerhaftem Korrosionsschutz nach
freigegebener Verbaustatik und Verbleibekonzept,
Ablängen
unter Endgelände, dokumentierter Lageeinmessung und
Übergabe eines Bestandsplans. Vergütung nur nach
vorheriger
schriftlicher Anordnung des Auftraggebers.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0090.
02.__. 90
Zulage verbleibende Verbauelemente
2,00
t
02.__. 100 Absturzsicherung / Geländer an Baugruben- und Verbaukante Kollektive Absturzsicherung als standsicheren
Seitenschutz/Geländer entlang sämtlicher
absturzgefährdeter
Baugruben- und Verbaukanten herstellen, dem
Baufortschritt
entsprechend umsetzen und anpassen, während der
erforderlichen Dauer verkehrssicher vorhalten,
regelmäßig
kontrollieren und nach Entfall der Absturzgefahr
vollständig
rückbauen. Einschließlich Handlauf, Zwischenholm,
Fußleiste in
Arbeitsbereichen mit Gefahr herabfallender Gegenstände,
Eckausbildungen, Zugängen/Toren, Befestigungs- bzw.
Klemmkonstruktionen und erforderlichen Nachweisen.
Befestigung und Lastabtragung sind Bestandteil der
Verbauplanung VE 05; Eingriffe und Befestigungen am
Verbau
nur auf Grundlage der freigegebenen Verbaustatik und
Werk-/Montageplanung.
Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0100.
02.__. 100
Absturzsicherung / Geländer an Baugruben- und Verbaukante
100,00
m
03 Dokumentation und Bestandsunterlagen
03
Dokumentation und Bestandsunterlagen
03.__. 10 Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen gemäß
BTV Vergabeeinheit VE 05, Punkt 2 VE-spezifische Dokumentation gemäß BTV Allgemein 9 und
BTV Vergabeeinheit VE 05, Punkt 2 vollständig, geprüft,
eindeutig benannt, indiziert und fristgerecht
zusammenstellen
und übergeben. Mindestumfang für diese VE: Prüffähige
Verbaustatik; Werk-, Montage-, Mess- und
Rückbauplanung;
Beweissicherungs-, Verformungs- und
Erschütterungsmessungen; Freigaben, Prüf- und
Übergabeprotokolle; Bestandslage verbleibender Teile
sowie
Rückbaudokumentation einschließlich
Geländer/Absturzsicherung. Positionsbezogene Prüfungen
und
Messungen bleiben nur dort in den Hauptpositionen
enthalten,
wo sie ausdrücklich beschrieben sind; Doppelvergütung
ist
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.03.0010.
03.__. 10
Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen gemäß
BTV Vergabeeinheit VE 05, Punkt 2
1,00
psch
04 Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
04
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
04.__. 10 Vorarbeiter im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten
Personalqualifikation
gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der
bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der
tatsächlich
angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen
Leistung. Leistungen, die bereits durch
Vertrags-/Einheitspreise
abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0010.
04.__. 10
Vorarbeiter im Stundenlohn
1,00
h
04.__. 20 Facharbeiter im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten
Personalqualifikation
gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der
bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der
tatsächlich
angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen
Leistung. Leistungen, die bereits durch
Vertrags-/Einheitspreise
abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0020.
04.__. 20
Facharbeiter im Stundenlohn
1,00
h
04.__. 30 Helfer im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten
Personalqualifikation
gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der
bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der
tatsächlich
angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen
Leistung. Leistungen, die bereits durch
Vertrags-/Einheitspreise
abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0030.
04.__. 30
Helfer im Stundenlohn
1,00
h
04.__. 40 Baugerät im Stundenlohn Baugerätestunden gemäß BTV Allgemein 11. Einsatz
ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung
des AG
bzw. der bevollmächtigten Bauleitung. Gerätetyp,
Einsatzort,
Beginn/Ende und tatsächliche Einsatzzeit sind prüffähig
nachzuweisen. Stillstands-, Warte-, An-/Abtransport-,
Bedien-
und Betriebsstoffkosten sind nur vergütungsfähig,
soweit die
Einzelposition dies ausdrücklich vorsieht;
Doppelvergütung ist
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0040.
04.__. 40
Baugerät im Stundenlohn
1,00
h
04.__. 50 Material auf Nachweis Material auf Nachweis gemäß BTV Allgemein 11. Nur nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG. Abrechnung
zum
nachgewiesenen Netto-Einkaufspreis gemäß prüffähigem
Lieferantenbeleg; Skonti, Boni, Rabatte und
Rückvergütungen
sind abzusetzen. Ein Zuschlag für Beschaffung,
Gemeinkosten
oder Wagnis/Gewinn wird nur vergütet, wenn hierfür eine
gesonderte LV-Position mit angebotenem Zuschlag
vorhanden
ist. Bereits in Vertrags- oder Einheitspreisen
enthaltenes
Material ist ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0050.
04.__. 50
Material auf Nachweis
1,00
EUR