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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
BESONDERE HINWEISE Allgemeine Anmerkungen (Stand 07/2024)
Neue ALDI SÜD Filiale
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungsbeschreibung für den Bereich ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetterzulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
BESONDERE HINWEISE
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
VERTRAGSART
Die Abrechnung der einzelnen Leistungen erfolgt auf
Einheitspreisbasis.
Davon abweichend kann bei Einverständnis beider
Vertragspartner eine Pauschalpreis Vereinbarung getroffen
werden.
ABKÜRZUNGEN
In diesem Leistungsverzeichnis werden folgende Abkürzungen
für die jeweiligen Vertragsparteien verwendet:
Auftraggeber: AG
Auftragnehmer: AN
Bauüberwachung: BÜ
BAUBESCHREIBUNG NACH VOB C / DIN 18 299
Bei der Baumaßnahme handelt es sich um die Revitalisierung
des Mosel-Einkaufszentrum in Kenn aus dem Jahr 1969. Die
Liegenschaft wurde zuletzt als Real-Markt betrieben. Seit Ende
2021 stehen die Gebäude leer.
Aus bauplanungsrechtlichen Gründen müssen alle tragenden
Bauteile des Hauptgebäudes erhalten bleiben und dürfen im
Zuge der Revitalisierung nicht geändert oder ergänzt werden.
Dies betrifft die Fundamente, tragende Stützen und Wände und
das Dachtragwerk. Diese besteht aus Holzfachwerkträgern mit
eingeschlitzten Knotenblechen. Verstärkungen oder
Ergänzungen sind baurechtlich nicht möglich.
Geplant ist die vollständige Erneuerung der Gebäudeaußenhülle
einschließlich der Dachdeckung, die Erneuerung aller TGA
Installationen eine Neustrukturierung der Nutzflächen mit dem
Ziel 10 Mieteinheiten unterschiedlicher Größe darstellen zu
können. Dabei wird das gesamte Gebäude auf einen aktuellen
technischen Standard ertüchtigt. Ziel ist nicht nur die Erfüllung
aller Anforderungen gemäß GEG sondern darüber hinaus die
Zertifizierung des Gebäudes nach DGNB Gold Standard.
Die drei Ankermieter der Hauptmietflächen stehen bereits fest.
Diese sind ein REWE Einkaufsmarkt, eine dm drogerie Filiale
und eine ALDI Süd Filiale. Für weitere 7 Mietflächen
unterschiedlicher Größe werden aktuell noch Betreiber gesucht
bzw. wird mit potentiellen Mietern verhandelt.
Bauherr:
ALDI SÜD Projektentwicklungs-GmbH & Co. KG
Im Wöhr 7-9
76437 Rastatt
Projekt:
Revitalisierung des ehemaligen Mosel-Einkaufszentrum Kenn
Adresse Bauvorhaben:
Mosel-Einkaufzentrum
Am Kenner Haus 20
54344 Kenn
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen,
Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt
sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.
Die Haupterschließung erfolgt durch eine Zufahrt von der
nördlich gelegenen L 145 "Am Kenner Haus". Eine weitere
Kundenzufahrt befindet sich an der westlichen Grundstückseite
von der Straße "In der Ringebach". Hier befindet sich etwas
weiter südlich auch eine LKW Ausfahrt für den Anliegerverkehr
über die auch das etwas höher südlich liegende Nebengebäude
eines ehemaligen Baumarktes erschlossen wird. In der
südwestlichen Grundstückecke zum benachbarten Betonwerk
hin steht noch ein fussläufiger Zugang zum Grundstück für
Anwohner der Gemeinde Kenn zur Verfügung.
Jegliche Fahrzeuge, insbesondere LKWs und Kräne sind beim
Rückwärts- und Heranfahren unbedingt durch einen Einweiser
zu sichern.
0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung
getroffene Maßnahmen
SIGE-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan). Diese
Baumaßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV)
vom 10. Juni 1998. Somit sind die allgemeinen Grundsätze
nach Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes Bestandteil jeder
Leistung.
Der Auftarggeber stellt den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator (SIGEKO) für die gesamte
Baumaßnahme.
Der SIGEKO erstellt den SIGE-Plan in Abstimmung mit dem
Bauablaufplan der Baumaßnahme.
Die Tätigkeit des SIGEKO's befreit den AN nicht von der
Abstimmungspflicht mit den anderen Unternhemner
entsprechend § 8 ArbschG und DGUV-V 1, Grundsätze der
Prävention (§ 6 UVV Allgemeine Vorschriften)
Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Entsprechend der Verordnung über Sicherheits- und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -
BaustellV) hat der Bauherr für diese Baumaßnahme einen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
beauftragt.
Die vom SiGeKo erstellte Sicherheits - und
Gesundheitsschutzdokumentation gilt für diese Baustelle. Sie
kann auf der Baustelle eingesehen werden. Für alle sich aus
der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation
ergebenden Leistungen des Unternehmers und deren
Umsetzung während der gesamten Bauzeit , erfolgt keine
gesonderte Vergütung. Vorhandene Schutzabdeckungen,
Geländer oder Ähnliches , die zu Durchführung der Arbeiten
vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder
ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung
müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen
unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Kosten, welche
auf Grund mangelhafter Sicherheitsmaßnahmen entstehen,
sind durch den Verursacher zu tragen (z.B. verlängerte
Standzeiten, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen etc.).
0.1.23 Nachhaltigkeits-Zertifizierung
Für das Bauvorhaben wird eine Nachhaltigkeits-Zertifizierung
nach dem System der Deutschen Gesellschaft
für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) angestrebt. Ziel ist die
Erlangung des Gold-Zertifikat nach DGNB:
Entsprechende Anforderungen an den Auftragnehmer ergeben
sich dabei aus dem Technischen
Vertragsbestandteil DGNB (als Anlage zum LV) sowie weiterer
darin benannter Anlagen.
0.2.6 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten
Eignungs- und Gütenachweise
wie z.B. Herstellernachweise, Zulassungsbescheide,
Prüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen,
Errichterbescheinigung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
Fachkundebescheinigung, allgmeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis, Fachbauleitererklärung sind vorzulegen. Angaben
über vorzulegende Nachweise sind in den Gewerkespezifischen
Vorbemerkungen benannt. Diese sind rechtzeitig vor Beginn der
Arbeiten / Montage der Fachbauleitung zur Freigabe
vorzulegen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die
Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz
3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw.
sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach
Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der
Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht
schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN
18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf
Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden.
Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten
Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu
beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger
der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des
Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr.
WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der
vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche
Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen,
sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen
Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen,
Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu
Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in
Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung
des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre
Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder,
Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn-
und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert
vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen
Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der
Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für
den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der
Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung
herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten
Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der
Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG
und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN
ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz
nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht
nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten
des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen
Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine
Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch
den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu
Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen
haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu
erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die
Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die
Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn
hat mit Durchschrift an die BÜ zu erfolgen.
Leistungsumfang
Der Auftraggeber behält sich ausdrückliche das Recht vor, Teile
der Leistungen nicht oder an einen fremden Dritten zu
vergeben. Sollte dieser Fall eintreten wird ausdrücklich KEIN
Ausgleich der auf die nicht beauftragten Leistungen
entfallenden
kalkulierten Deckungsbeiträge für Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie
Wagnis und Gewinn fällig.
Weiterhin wird der Ausschluss des § 2 Abs. 3 VOB/B
gegenseitig vereinbart.
Umgekehrt werden Angebote in denen definierte Teilleistungen
nicht enthalten grundsätzlich gewertet.
Es ist ausdrücklich gestattet Angebote einzureichen in denen
einzelne Titel der Gesamteistung nicht angeboten werden.
Bei dem Entfall einzelner Positionen behält sich der AG
dagegen ausdrücklich das Recht vor, Angebote von der
Wertung auszuschließen.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Zu den Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnischen Anlagen
1. Mit dem Bauvertrag werden die Regeln der VOB/B und VOB/C mit den ATV
Vertragsbestandteil.
Abweichende Gewährleistungsvereinbarungen
Die Gewährleistung richtet sich nach VOB/B 13, Gewährleistungsdauer 5
Jahre (Siehe Punkt 17)
2. Für die Ausführung der folgenden Bauleistungen wird auf die
eiinschlägigen DIN-Normen hingewiesen.
3.1Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, daß dem Anbieter keine
Projektkosten entstanden sind. Der Auftragnehmer kann vor Kalkulation
die Pläne beim Planungsbüro einsehen.
Mehrkosten für evt. schwierige Montage können später nicht geltend
gemacht werden.
3.2Fracht und Anfuhr der Materialien und Werkzeuge, Rücktransport der
letzteren, Gestellung von evtl. erforderlichem Gerüstmaterial und Hebe-
zeug, Überwachung der Schlitz- und Durchbrucharbeiten, Herstellung von
Detailzeichnungen und Werkstattplänen, Überprüfung der Ausführungs-
zeichnungen.
Erstellung von Revisionsplänen 2-fach (gem. Pkt 15), Baubeaufsich-
tigung, probeweise Inbetriebnahme der Anlage, Leistungsbemessungen
entsprechend DIN 18 379, Abschnitt 3.8, Übergabe der Anlage und
Lieferung der Bedienungsanweisung, Einweisung des Bedienpersonals,
Überprüfung der schall- und geräuschtechn. Maßnahmen, Herstellung
und Einreichung sämtl. Genehmigungsunterlagen bei den zuständigen
Stellen wie Gewerbe-, Bauaufsichtsamt, sofort nach Erhalt des Auf-
trages, werden nicht zusätzlich vergütet und sind in die Einzelpreise
einzukalkulieren.
3.3Bietergemeinschaften und die Einschaltung von Subunternehmern
bedürfen vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den
Auftraggeber. Der Bieter hat sich unaufgefordert um diese Genehmigung
zu bemühen.
3.4Dem Angebot von Bietergemeinschaften ist beizufügen:
a. Verzeichnis der einzelnen Bieter mit Benennung des bevoll-
mächtigten Vertreters.
b. Anschrift des bevollmächtigten Vertreters, der berechtigt
ist, Zahlungen anzunehmen.
3.5Subunternehmer sind namentlich mit Angebotsabgabe -unter Abgabe
über den Arbeitsumfang- zu benennen.
4.Die in das Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreise gelten,
auch wenn dies nicht ausdrücklich betont wird, auch für alle Neben-
leistungen.
5.Tagelohnarbeiten sind nach vorheriger Genehmigung zulässig und müssen
durch täglich bescheinigte Tagelohnzettel nachgewiesen werden.
6.Der AN hat unverzüglich die Leistungsunterlagen, Pläne, Leistungs-
beschreibung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren.
Insbesondere gilt dies für Schlitz- und Aussparungsangaben.
Berichtigungen sind unverzüglich zu verlangen; sonst werden nach-
trägliche Stemm- und Brecharbeiten nicht vergütet. Dies gilt ent-
sprechend für die Einsicht in Genehmigungsunterlagen; hier insbesondere
für die Überprüfung der Höhenangaben der Kanalanschlüsse. Der AN hat
vor Montageeinsatz auf dem Grundstück die Durchführbarkeit des Kanal-
anschlusses zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Planer Kontakt aufzu-
nehmen.
Kleinere Schlitzarbeiten wie z.B. für Objektanschlüsse sind durch
den AN durchzuführen und in den Einheitspreisen mit zu berücksichtigen.
7.Anträge an Behörden und Schornsteinfeger für Gas, Wasser, Heizung und
Lüftung (ausgenommen lüftungstechn. Gesuch) sind vom AN unverzüglich
mit allen notwendigen Unterlagen anzufertigen und einzureichen; fällige
Abnahmen sind rechtzeitig zu beantragen und vorzunehmen. Eine besondere
Vergütung erfolgt nicht.
8.Dem AN obliegt die rechtzeitige Koordination der Montage mit den
anderen beteiligten Firmen. Der AN hat für die Baustelle eine qualifi-
zierte Aufsichtsperson zu benennen und zu stellen.
9.Die Zeichnungen, die der Ausschreibung zugrunde liegen, sind Bestand-
teile des Angebotes und können nach vorheriger Vereinbarung eingesehen
werden. Der spätere Einwand, diese Zeichnungen nicht gesehen zu haben,
ist nichtig.
10.Arbeitsbeginn und Ausführungsfristen werden bei der Auftragsvergabe
vereinbart. Der Bauherr behält sich vor, Änderungen in der Planung zu
treffen, falls hierdurch Einsparungen der techn. Verbesserungen erzielt
werden können.
Der AN hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erhöhung der Einzelpreise
für entgangenen Gewinn. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bauherr
Teile der Anlage oder einzelne Lieferungen aus dem Angebot herausnimmt,
anderweitig beschafft oder selbst vergibt.
Der AN hat vor Montagebeginn die Zustimmung zur Ausführung der Anlage
bei dem zuständigen TÜV und dem Gewerbeaufsichtsamt einzuholen.
11.Der Auftragnehmer verfügt über alle nötigen Materialien, Geräte und
Rüstzeuge zur Unfallverhütung und ist Mitglied einer Berufsgenossen-
schaft bzw. einer Unfallversicherung.
Die Mitgliedschaft muß auf Verlangen nachgewiesen werden, jedoch
können aus nichtverlangtem Nachweis weder irgendwelche Ansprüche
abgeleitet werden, noch wird durch den nicht verlangten Nachweis die
Haftung des Auftragnehmers ganz oder teilweise aufgehoben.
12.Für die Aufhängung sind zu verwenden bei:
a. Lüftungskanälen
Verzinkte, höhenverstellbare Pendelaufhänger mit Gewindestangen,
Gewindeplatte mit Gummieinlage (Schallschutz gepr. DIN 52218).
Kanalabhängung mit Profilschiene und Dämmauflage, ggf. Dämmelemente.
Mehrere Rohre nebeneinander sind an Machinenträgern mit Reihenauf-
hängern zu befestigen.
Rohrverlegung entlang von Wänden mit Stützstreben.
Die Kosten für die Befestigungskonstruktionen sind in die Einheits-
preise einzukalkulieren.
Die Befestigung an Trapetzblechen dürfen nur an den unteren Blechböden
erfolgen.
b. Rohrleitungen
Verzinkte, höhenverstellbare Pendelschellen mit Gewindestangen,
Gewindeplatte und Gummieinlage (Schallschutz gepr. nach DIN 52218).
Mehrere Rohre nebeneinander sind an Schienenträgern mit Reihenauf-
hängern zu befestigen.
Rohrverlegung entlang von Wänden mit Stützstreben.
Die Kosten für die Befestigungskonstruktionen sind in den Einheits-
preisen einzukalkulieren.
13.Für die fachtechnische Planung, Überwachung und Abnahme der nach-
folgenden beschriebenen Leistungen ist zuständiger Fachingenieur:
HTP Ingenieur GmbH & Co. KG
Pfarrstraße 4
56729 Ettringen
Tel.: 02651/703 800 Fax: 02651/703 8010
14.Die vorliegenden Pläne des Ing. Büros HTP dienen der Projek-
tierung, Berechnung und Ausarbeitung des Angebotes und sind keine
Montagepläne.
15.Der Schlußrechnung sind gleichzeitig Revisonsunterlagen in 2-facher
Ausfertigung bestehend aus:
a. Beschreibung der Anlage mit Betriebseinweisung
b. Geräte- und Ersatzteilliste
c. Kopien behördlicher Abnahme- und Prüfbescheinigungen
d. Revisons- und Bestandszeichnungen
e. Fließ-, Stromlauf-, Schaltschema- und Klemmenpläne beizufügen.
f. Ausführungszeichnung(en) als DXF- oder DWG-Datei.
16.Der Auftragnehmer hat alle entstehenden Kosten, die sich aufgrund
der neuen Baustellenverordnung für seinen Verantwortungsbereich
ergeben, entsprechend mit einzukalkulieren und bei Ausführung die
entsprechenden Verordnungen verantwortungsvoll einzuhalten.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsplan wird gemäß Baustellenverordnung
- BausstellV vom 10. Juni 1998 aufgestellt, dieser SIGE-Plan wird
Vertragsbestandteil und diesem ist Folge zu leisten.
Insbesondere die Unterweisungen, die mit dem Vertrag an die aus-
führende Firma versendet werden, sind von jedem Mitarbeiter, der vor
Ort auf der Baustelle eingesetzt wird, umgehend an die Bauleitung
(spätestens 3 Tage nach Arbeitsbeginn) unterschrieben zurück zu senden.
Der AG behält sich vor, bei nicht Beachtung schon die erste Abschlags-
zahlung nicht freizugeben.
17.Die Gewährleistung beginnt am Tag der Eröffnung und beträgt 5 Jahre.
18.Die bei der Übergabe festgestellten Mängel sind in einem Zeitraum
von 2 Wochen abzustellen.
Darüberhinaus notwendige Abnahmen werden dem AN mit je -- € belastet.
19.Die einbehaltene Gewährleistungssumme in Höhe von 5 % muß nach
restloser Mängelbeseitigung durch eine unbefristete Bankbürgschaft zur
Auszahlung angefordert werden.
20.Die Kosten für Bauschild, Schuttbeseitigung sowie Energiekosten
werden mit -- % der NETTO-Abrechnungssumme von der Schlussrechnung
einbehalten.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Nachhaltigkeitszertifizierung - System DGNB 1. Vortext
Für das Projekt wird eine DGNB Zertifizierung angestrebt.
Die im Folgenden ausgeführten oder in Bezug gesetzten Nachhaltigkeitsqualitäten sind während der Planung und Bauausführung zu berücksichtigen, einzuhalten und nachzuweisen. Die ausführenden Unternehmen, Produzenten und Lieferanten werden dazu verpflichtet, die festgelegten Anforderungen und vereinbarten Qualitätsstandards zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass diese Standards und Anforderungen innerhalb des jeweiligen Verantwortungsbereiches erfüllt bzw. nicht gefährdet werden. Bei Unklarheiten ist der zuständige Nachhaltigkeitskoordinator zu konsultieren. Dieser unterstützt Entscheidungsfindungen und legt dar, welche Auswirkung Planungs- und Ausführungsänderungen im Sinne der Nachhaltigkeit haben könnten. Weiterhin dient der Nachhaltigkeitskoordinator als Ansprechpartner für Rückfragen hinsichtlich der zu erbringenden Dokumentation.
Ansprechpartner
Planungsgesellschaft Jörg Kühn mbH
Herr Johannes Schäfer
Am Kloster 2, 66571 Eppelborn
06881 880710
Nachweispflicht und Fristen
Grundsätzlich sind für benannte Qualitäten Nachweise durch die jeweilig zuständigen Firmen zu erbringen. Alle zu erstellenden Nachweise, Dokumentationen und Planunterlagen sind an das realisierte Gebäude anzupassen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Kennzeichnende Auszüge aus diesen Unterlagen werden von dem Auditor für die Nachweisführung zur Zertifizierung und der Einreichung bei der DGNB benötigt. Dabei sind die Dokumente aufzubereiten, sodass die für die Zertifizierung erforderlichen Informationen ersichtlich sind. Für Rückfragen zur DGNB Konformität steht der Auditor Verfügung. Zugehörige Fristen sind zu beachten.
Erforderliche Eingangsdaten und Nachweise für die Zertifizierung sind dem Auditor in Absprache mit dem Auftraggeber unaufgefordert und baubegleitend, jedoch spätestens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung für die Dokumentation zur Zertifizierung durch elektronische Übermittlung zugänglich zu machen. Insbesondere sind Baumaterialien und Bauprodukte vor dem Einbau durch den Auditor zu prüfen und erst nach Freigabe zu verwenden. Die Datenblätter oder vergleichbare Konformitätsbescheinigungen der Hersteller für die eingebauten Produkte sind dem Auditor unaufgefordert mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Einbau digital zu übersenden inklusive Angaben zum Einbauort und zur Einbaumenge. Anschließend prüft der Auditor das Produkt auf Konformität zu der geltenden DGNBMaterialmatrix. Bei Konformität wird das jeweilige Bauprodukt zum Einbau und zur Verwendung freigegeben. Sofern Baumaterialanforderungen vom Produkt nicht eingehalten werden, ist dem Auditor ein neues Produkt vorzulegen. Es erfolgen stichprobenartige Kontrollen durch den Auditor während der Bauausführung.
Glossar
DGNB e.V. - Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.
QNG - Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude des BMWSB
2. Bauprodukte und Baumaterialien
Zur Vermeidung oder Minimierung von Risiken durch Schadstoffgehalte in Bauprodukten und Baumaterialien sind produktbezogene Anforderungen zur Planung, Bemusterung und bei der Freigabe zur Verwendung zu berücksichtigen. Es werden alle Bauteile und Bauteilschichten betrachtet, die potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt und den Nutzer des Gebäudes haben könnten. Hierzu sind die zum Einbau geplanten Baumaterialien mit genügend zeitlichem Vorlauf mit allen relevanten Dokumenten und relevanten Parametern zur Nachweisführung dem DGNB Auditor zu übermitteln. Nicht freigegebene Materialien dürfen nicht verbaut werden. Fehlanwendungen sind unmittelbar zu melden, sodass Kompensationsmaßnahmen o.Ä. getroffen werden können. Ziel ist es, durch diesen Prozess eine hohe Innenraumlufthygiene gewährleistet zu können.
Im Rahmen der DGNB Zertifizierung gelten für alle Bauprodukte und Materialien die Anforderungen bzw. Schadstoffgrenzwerte aus der DGNB Materialmatrix nach dem DGNB Kriterium ENV 1.2 Risiken für die lokale Umwelt. Die Einhaltung der DGNB Materialmatrix stellt eine Mindestanforderung dar! Die Matrizen werden als Anlage beigefügt (Anlage_Matrix_schadstoffarmeMaterialien.pdf). Gewerkspezifisch werden typische Baustoffe in den Anlagen markiert, sodass eine leichtere Orientierung ermöglicht wird. Besonders wichtige bzw. häufig vorkommenden Baumaterialien werden zusätzlich als Einzelposition ausgeschrieben.
Baustoffspezifisch sind die Produkteigenschaften in Bezug auf die einzuhaltenden Vorgaben zu deklarieren. Der Nachweis kann über die Dokumentation von technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern, Nachhaltigkeitsdatenblättern, Prüfzeugnissen, EMICODE, GISCODE oder anderweitige Gütesiegelen erfolgen. Sind die einzuhaltenden Anforderungen nicht auf diesem Wege nachzuweisen, so ist stattdessen eine Herstellererklärung zu erbringen, die die Einhaltung der Anforderungen bestätigt.
Neben der erforderlichen Dokumentation der Produktqualitäten sind unter anderem folgende Angaben zu übermitteln: Produktart, Produktname und Hersteller; Einbauort, Bauteilname/-gruppe; Einbaumenge. Alle verbauten Materialien und die dazugehörigen Datenblätter sind mit Kennzeichnung relevanter Kennwerte fortlaufend in einem Materialkataster zusammenzutragen und im ständigen Austausch zwischen den ausführenden Gewerken, Bauleitung und dem Auditor zu halten. Berücksichtigt werden insbesondere folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen):
- Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG))
+ krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR)
persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT)
sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB)
besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren)
Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel
Schwermetalle
Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen
Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG)
Organische Lösungsmittel und Weichmacher
Über die spezifischen Anforderungen an die Bauprodukte und -materialien hinaus sind folgende Mindeststandards von den Herstellern und Lieferanten zu beachten und im Einzelfall nachzuweisen, sofern erforderlich:
Keine Kinderarbeit, Zwangsarbeit und keinen illegalen Rohstoffabbau entlang der gesamten Supply Chain. Nachweis sind über entsprechende Herstellererklärung zu führen. Nach aktuellem Stand werden diese Mindeststandards für Produkte aus dem EU-Wirtschaftsraum automatisch erfüllt. Weiterhin wird die Verankerung folgender Aspekte im Unternehmensleitbild bzw. in den Richtlinien abgefragt. Keine Korruption/Bestechung, Verhinderung bzw. Reduzierung von negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen im Umgang mit Ressourcen und Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen. Im Rahmen der Zertifizierung sollte die Einhaltung dieser Mindeststandards von 4 verschiedenen Herstellern für mindestens 4 Produkte vorliegen.
3 Gebäudeebene
Die Bauausführung hat so zu erfolgen, dass die für die angestrebte DGNB- und QNG-Zertifizierung definierten Zielsetzungen erreich werden. Dazu gehörigen im vor allem Anforderungen wie die Schadstofffreiheit und die Barrierefreiheit gemäß DGNB und QNG Vorgaben, der Wärme- und Feuchteschutz gem. GEG als auch der Schallschutz nach DIN 4109. Weitere, nach Abstimmung festgelegte Anforderungen sind gemäß dem Nachhaltigkeitspflichtenheft im weiterem Planungs- und Ausführungsprozess zu integrieren.
Messungen zur Qualitätskontrolle der Bauausführungen sind vorzusehen. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung sind entsprechend zu treffen und gemäß Abstimmung zu befolgen. Mindestens jedoch ist folgende Messung durchzuführen: Messung der Innenraumluftqualität.
Hinweispflicht des Auftragnehmers
Liegt es im Vermögen des Auftragnehmers, zu erkennen, dass eine Anforderung in diesem Dokument der Planung und/oder Bauausführung des Auftragnehmers oder der Leistung Dritter widerspricht oder einen Leistungsbereich behindert, so ist es nach bestem Wissen und Gewissen seine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer unterliegt der Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber, sofern eine Anforderung der Zertifizierung im Ausführungsverlauf nicht eingehalten werden kann oder deren Einhaltung gefährdet ist.
4 Baustelle und Bauprozess
Abfallvermeidung und Abfalltrennung
Die Bauplanung, Bauleitung und ausführende Gewerke haben die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit dem Hinweis auf §6 Abs.1 Nr.1 KrwG zu berücksichtigen. Vorrangig sollte vermieden werden, dass Abfall überhaupt entsteht. Die Abfallvermeidung ist unter anderem bei der Auswahl der Gebindegrößen, Verpackungen, Zuschnitte und Abdeckmaterialien zu beachten. Sondermüll ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen und durch die Auswahl umweltschonenderer Materialien zu reduzieren. Alle auf der Baustelle anfallenden Abfälle sind nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen und Problemabfällen zu trennen. Die am Bauprozess beteiligten Personen sind bezüglich der Abfallvermeidung zu schulen. Für die Schulung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Teilnahme bzw. Kenntnisnahme ist durch Stellvertreter je Gewerk durch eine Unterschrift zu bestätigen Die Einhaltung der Anforderungen an die Abfallarmut ist für die gewerkeigenen Bereiche eigenständig zu kontrollieren. Es erfolgen Kontrollen durch die Bauleitung und den Auditor, um der Nachweispflicht nachzukommen.
Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). / Februar 2012
Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz). Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. / Mai 1993
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen. Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. /Juli 2007
Landesabfallgesetze
jeweilige Ortssatzungen
Lärmschutz
Zur Wahrung des Lärmschutzes ist die Einhaltung von Schutzzeiten sowie die Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen umzusetzen. Die jeweiligen Gewerke haben dafür zu sorgen, dass der durch die Bauprozesse verursachte Lärm dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung liegt oder dass die von der örtlichen Bauleitung festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere sind bevorzugt lärmarme Baumaschinen zu verwenden. Die gesetzlichen Schutzzeiten sind einzuhalten und zu überprüfen. Für Nacht- und Wochenendarbeiten sind gesonderte Regeln zu berücksichtigen.
Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. § 27 Emissionserklärung. Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der Juris GmbH. / Oktober 2007
A2. L-UZ 53 Lärmarme Baumaschinen, AL und Umweltbundesamt. / April 2011
20/ 14/EG. Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freienvorgesehenen Geräten und Maschinen Outdoor-Richtlinie. Europäisches Parlament und Rat. / Mai 2000
Staubschutz
Für die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist zu sorgen und auf Verlangen nachzuweisen. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und zum Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Die Erfüllung wird kontrolliert und dokumentiert. Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) das Bund ministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris
GmbH. / November 2010
Tec Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Ausschuss für Gefahrstoff. /Dezember 2006
- Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und
Verminderung von Staub-Emissionen durch Bautätigkeit. Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. / Juli
2005
Bodenschutz
Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Beim Befüllen von Baumaschinen oder ähnlichen Prozessen sind Vorsichtmaßnahmen wie z.B. die Verwendung von Schutzfolien zu ergreifen. Der Boden ist weiterhin vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen. Schädliche mechanische Einflüsse sind z.B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten.
Es ist sicherzustellen, dass keine Stoffe mit H-/P-Sätzen gekennzeichnete Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, siehe CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sämtliche Sätze sind der Verordnung zu entnehmen. In Abhängigkeit der Verwendung benannter Stoffe sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Darin enthalten sind unter anderem folgende Kategorien:
- H200-H279: Physikalische Gefahren (Entzündbare Gefahren, explosive Stoffe,
Entzündungsfähige Stoffe, Gase unter Druck)
- H290-H319: Gesundheitsgefahren (Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt,
Gesundheitsschädlich bei Einatmen, Verursacht schwere Augenschäden, Verursacht schwere
Augenreizung, Kann die Atemwege reizen)
- H320-H349: Gesundheitsgefahren (Verursacht Augenreizung, Kann Allergie, asthmaartige
Symptome oder Atembeschwerden verursachen, Kann Krebs verursachen, Kann genetische
Defekte verursachen, Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib
schädigen)
- H350-H359: Gesundheitsgefahren (Kann Krebs verursachen, Verdacht auf krebserzeugende
Wirkung, Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen)
- H360-H379: Gesundheitsgefahren (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im
Mutterleib schädigen, Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im
Mutterleib schädigen, Kann die Organe schädigen, Kann die Organe bei längerer oder
wiederholter Exposition schädigen)
- H400-H410: Umweltgefahren (Sehr giftig für Wasserorganismen, Giftig für Wasserorganismen, Akut oder chronisch gewässergefährdend)
- H411-H413: Umweltgefahren (Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung, Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung)
Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
- BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. / Januar 2010
- Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
Eine Informationsplattform des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
- Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser
Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt -, Berlin. / Mai 2008
- Für einen wirksamen Bodenschutz im Hochbau - Tipps und Richtlinien für die Planung.
Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Umwelt BafU. / Februar 2008
- DIN EN ISO 14001. Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur
Anwendung. Berlin: Beuth Verlag / November 2009
Blower Door Test
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der DGNB-Zertifizierung bauseits ein BlowerDoor Test nach Fertigstellung der Gebäudehülle zur Ermittlung der Luftwechselrate nL50 und /oder der Luftdurchlässigkeit qE50 nach ISO 9972 NA/ DIN EN 13829 gemäß GEG /EnEV/ KfW / PHPP / DGNB durchgeführt werden muss. Eine Abnahme der Leistungen kann grundsätzlich erst nach erfolgreicher Bestätigung der Anforderung an die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle erfolgen.
Nachhaltigkeitszertifizierung - System DGNB
DGNB Sanierung 2021 Auflage 3 - Materialmatrix ENV 1.2 DGNB Sanierung 2021 Auflage 3 - Materialmatrix ENV 1.2
Vorwort
DGNB Allgemeine Hinweise
1) Für alle im Folgenden aufgeführten Normen, Bezüge, Prüfsiegel, etc. wird auch ein rechtsgültiger
Nachweis der Gleichwertigkeit in Bezug auf den betrachteten Stoff oder Aspekt anerkannt. Dieser
rechtsgültige Nachweis kann durch den Hersteller oder die Vergabestelle des Prüfsiegels erstellt werden.
2) Die Anforderungen der genannten "Bezugsnormen" (s. Spalte "Bezuggsnorm") gelten in der Regel für die
gesetzlichen Anforderungen, die überwiegend in der Qualitätsstufe 1 abgebildet sind. Darüber
hinausgehende Anforderungen beziehen sich nicht immer auf die Bezugsnorm. Die Anforderungen einer
jeweils höheren Qualitätsstufe beziehen die erfolgreiche Umsetzung aller genannten Anforderungen der
darunterliegenden Stufen mit ein; höhere Qualitätsstufen (QS) können zusätzliche Anforderungen und
Qualitätsstandards erfordern.
3) Bei Zeilen mit VOC und / oder SVOC-Anforderungen gemäß Rezeptur können alternativ auch
emissionsgeprüfte Produkte zugelassen werden, wenn dieses folgende Anforderung erfüllt: AgBB
eingehalten oder Blauer Engel oder Emicode EC1+ oder gleichwertig.
Erläuterungen und Hinweise zur ANLAGE 1 (Kriterienmatrix):
Rechtsgültiger Nachweis (s. Allgemeine Hinweise: 1):
Als rechtsgültiger Nachweis wird ein ppa. unterzeichnetes Dokument verstanden oder eine klare Aussage in der Herstellererklärung, dass diese von einer rezepturkundigen Person rechtsgültig erteilt wird.
Chlorparaffine:
Als Chlorparaffine werden Substanzgemische bezeichnet, die chlorierte Alkane mit Kettenlängen von 10-30 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von 10 bis 70 Massen-% enthalten (= SCCP (kurzkettige CP), MCCP (mittelkettige
CP) sowie LCCP (langkettige CP)).
POP-VO und REACH- Kandidatenliste:
Sowohl die POP VO als auch die REACH- Kandidatenliste regeln aktuell kurzkettige Chlorparaffine. Aus Vorsorgegründen sind jedoch zusätzlich ebenfalls mittel- und langkettige Chlorparaffine betrachtungsrelevant.
GISCODE PU10 bzw. PU20:
Aufgrund verschärfter Kennzeichnung sämtlicher Isocyanate als sensibilisierende Stoffe müssen Produkte, die bisher in die GISCODES PU10 bzw. PU20 eingestuft wurden, neu in die GISCODES PU40 und PU50 eingestuft werden. Bis zu einer Anpassung der GISCODES werden Stoffe mit GISCODES PU40 (an Stelle PU10) und PU50 (an Stelle PU20) akzeptiert.
Holzschutz nach 68800-2 oder natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2:
Die Klassifikation erfolgte früher nach DIN 68364 (11-1979). Die neue DIN 68800 von 2011 spricht nicht mehr von artentypischer Resistenz, sondern bezieht sich in ihren Ausführungen auf die natürliche Dauerhaftigkeit im Sinne der DIN EN350-2.
Zulässiger Wirkstoff nach 528/2012/EG:
Bei Produkten, die in der EU hergestellt wurden, kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Einhaltung dieser Anforderungen ausgegangen werden (hier ist kein zusätzlicher Nachweis zu erbringen).
Biozid-Verordnung:
Nähere Informationen zu im Rahmen der Biozid-Verordnung genehmigten Wirkstoffen unter: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Biozide/Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe/Genehmigte-
Wirkstoffe.html
Emissionsnachweis:
Bestätigung (nicht älter als 5 Jahre) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Labor, dass das Produkt oder System bei einer Emissionsprüfung nach ISO 16000-9, prEN 16516 oder EN 16402 die AgBB-Kriterien (außer sensorische Eigenschaften) einhält.
Emissionsnachweis als Einzelprodukt oder im System:
Anstelle des Emissionsnachweises wird ebenfalls ein Übereinstimmungszertifikat zur DIN V 18026: 2006-6 zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung der Emissionsanforderungen nach AgBB durch eine vom DIBt hierfür anerkannte Prüfstelle anerkannt.
Kohlenwasserstoff-Weichmacher (KWS):
Kohlenwasserstoff-Weichmacher sind Kohlenwasserstoffe im Siedepunktbereich zwischen 200- 400 Grad Celsius
Hinweis - werkseitige Beschichtungen:
Die VOC-Anforderungen der Zeile 1 in der höchsten Qualitätsstufe (QS) können werkseitig mit Beschichtungsstoffen der QS3 (<100g VOC/l) erfüllt werden.
Emissionsnachweis von 2k EP/PU Lacken:
Ein Emissionsnachweis bei Aufenthaltsräumen ist gesetzlich verpflichtend.
Quelle:DGNB System Sanierung Version 2021 Kriterienmatrix ENV 1.2 Auflage 3
(c) Planungsgesellschaft Jörg Kühn mbH. Alle Angaben ohne Gewähr.
DGNB Sanierung 2021 Auflage 3 - Materialmatrix ENV 1.2
01 ALDI-FILIALE
01
ALDI-FILIALE
01.01 Lüftungsgerät
01.01
Lüftungsgerät
01.02 Luftkanäle mit Zubehör
01.02
Luftkanäle mit Zubehör
01.03 Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
01.03
Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
01.04 Brandschutzklappen und Zubehör
01.04
Brandschutzklappen und Zubehör
01.05 Nebenarbeiten
01.05
Nebenarbeiten
02 ALLGEMEIN-Bereich
02
ALLGEMEIN-Bereich
02.01 Lüftungsgerät
02.01
Lüftungsgerät
02.02 Luftkanäle mit Zubehör
02.02
Luftkanäle mit Zubehör
02.03 Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
02.03
Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
02.04 Brandschutzklappen und Zubehör
02.04
Brandschutzklappen und Zubehör
02.05 Nebenarbeiten
02.05
Nebenarbeiten
03 GASTRO-Bereich
03
GASTRO-Bereich
03.01 Lüftungsgerät
03.01
Lüftungsgerät
03.02 Luftkanäle mit Zubehör
03.02
Luftkanäle mit Zubehör
03.03 Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
03.03
Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
03.04 Brandschutzklappen und Zubehör
03.04
Brandschutzklappen und Zubehör
03.05 Nebenarbeiten
03.05
Nebenarbeiten
04 PHYSIO-Bereich
04
PHYSIO-Bereich
04.01 Lüftungsgerät
04.01
Lüftungsgerät
04.02 Luftkanäle mit Zubehör
04.02
Luftkanäle mit Zubehör
04.03 Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
04.03
Zu- / Abluft und Wetterschutzgitter
04.04 Nebenarbeiten
04.04
Nebenarbeiten
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