Fertiggaragen
Bonn Lessenich - 6 DHH
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
02 FERTIGGARAGEN
02
FERTIGGARAGEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Neubau von 3 Fertiggaragen in Bonn Lessenich Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße - 6 Doppelhaushälften - 3 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Rohbau: ist erfolgt Beginn AN Fertiggaragen: ca. September 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Fertiggaragen Übersicht der Häuser mit Fertiggarage ____ Kalendertage   Dauer Übersendung Werkstattzeichnung inkl. Fundamentpläne                                   ab Auftragserteilung ____ Kalendertage    Abruffrist für eine Fertiggarage Die Garagen können alle an einem Tag verbaut werden. Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom durch AN - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen       Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme       Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV FERTIGGARAGEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen der         Planer,       - die statischen Berechnungen       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,         das Bodengutachten etc.,       - die Baugenehmigung,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299    Allgemeine Regelungen für                               Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 300    Erdarbeiten         DIN 18 306    Entwässerungsarbeiten         DIN   1 986    Entwässerungsanlagen für                               Gebäude und Grundstücke,         DIN 18 533    Abdichtung von erdberührten Bauteilen         DIN 18 336    Abdichtungsarbeiten         DIN 18 331    Beton u.Stahlbetonarbeiten         DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton                               und Stahlbetontragwerken         DIN EN 206   Beton         DIN 18 353    Estricharbeiten         DIN 18 350    Putz- und Stuckarbeiten         DIN 18 451    Gerüstarbeiten         DIN   4 030    Betonangreifende Wässer,                               Böden und Gase         DIN   4 108    Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109    Schallschutz im Hochbau         DIN 18 202    Toleranzen im Hochbau - Bauwerke       Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten       DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere       Erwähnung als Ausführungsgrundlage,       Leistungs- und Gütebestimmung.       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)          - Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)          - Verein Deutscher Zementwerke e.V.,          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen,         Bebauungspläne,       - Technische Baubestimmungen; Baustellen-          einrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung          und den Betrieb auf Baustellen          (BaustelleneinrVV HA),       - Arbeitsstättenverordnung,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung), 1.3 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C      als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen      gelten als vertragliche Leistung und sind in      die Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,      sofern nicht ausdrücklich hierfür      Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus         der Einhaltung der Unfallverhütungs-         vorschriften und des Brandschutzes ergeben.       - Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen         Verkehrswegen gem. den gesetzlichen         Bestimmungen       - Das Anlegen und Herstellen von Durchbrüchen,         Öffnungen und Schlitzen nach Schlitz-         plänen für Installationszwecke aller Art.         Das Schließen vorgen. Decken- und         Wanddurchbrüche, jeweils nach den         erforderl. Anforderungen (z.B. auch nach         Schall- und Brand-Schutzbestimmungen)         Deckendurchbrüche sind teilweise mit         mehreren Leitungen der TGA in         unterschiedlichen Durchmessern belegt,         die die erforderlichen Schalarbeiten sowie das         Ausbetonieren erschweren.       - Das Schließen, Verputzen und Spachteln von         Aussparungen, Ankerlöchern o.ä.       - Das Einlegen von Dreikantleisten:         Alle sichtbaren Ecken und Kanten von         Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad         durch Einlegen von Dreikantleisten mit         1,5 cm Seitenlänge zu brechen.         Dieses gilt auch für Arbeitsfugen.         Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen         von Element -Decken und Wänden sind so         mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass         eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik         bzw. Beiputz nicht erforderlich wird.       - Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn         aus konstruktiven bzw. statischen Gründen         vorgegeben.       - Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung         der Druckfestigkeit, einschl. erforderl.         Prüfgebühren.       - Statische Nachweise für Transport- und         Montagezustände.       - Provisorische Abdichtung von Öffnungen,         Durchbrüchen, Aussparungen in Decken         und offene Baukörperdehnungsfugen gegen         Niederschlagswasser während der         Rohbauarbeiten. Die Öffnungen         sind tagwasserdicht zu verschließen.       - Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken,         die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind,         siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur         Ausführung". 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen       für       - die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen/         Straßen für den Transport,       - die Benutzung von öffentl. Grundstücks-         flächen bzw. Nachbargrundstücken       rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.       Alle hierdurch entstehenden Kosten sind in die       Einheitspreise mit einzurechnen. Die       Bauherrschaft ist von allen Forderungen       freizustellen, die durch unmittelbare und       mittelbare Beschädigungen entstehen können.       Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu       beseitigen. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination       sämtlicher Gewerke auf der Baustelle       in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor- und       Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich       des AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.       Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-       lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die       Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der Erdarbeiten. 2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der       Bauleitung in digitaler Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Beton- Fertigteile       Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:        - Erstellen und Mitliefern der statischen          Berechnungen, die zur Umrechnung          auf Fertigteilelemente zusätzlich zur          normalen statischen Berechnung          erforderlich sind.        - Erstellen aller Zeichnungen          für die Fertigung und Montage, die          zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung          erforderlich sind, wie:          Schal- und Bewehrungspläne,          Werkstattzeichnungen, etc.        - Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre,          Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc..          Für Montageanschlüsse sind diese teilweise          vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren          (im EP Fertigteil berücksichtigen). - Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau        - evtl. erforderliche statische Lager          als Einbauteile an Auflagerungen        - Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere          Aufforderung Güteschutznachweis,          Prüfzeugnisse und          Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen.        - Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen          nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene          und güteüberwachte Fabrikate verwendet          werden.        - Vorschriften und Verlegeanleitungen des          Herstellerwerkes sind beim Einbau zu          beachten.        - Falls nicht ausdrücklich anders erwähnt,          sind alle Bauteile in glattem Sichtbeton (SB3)          auszuführen, Betongüten nach Statik.        - Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten          20/20 mm zu brechen.        - Erstellung aller Eck- und Randausbildungen.        - Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung          ist zu achten.        - erforderliche Kranstellung und Gerüste sind in den EP´s mit einzukalkulieren        - Krananschlagspunkte sind an später nicht sichtbaren          Stellen vorzusehen.        - Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich-          keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine          Hebezeuge rechtzeitig zu informieren. 3.2  Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche        Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im        Verdacht stehen gesundheitsgefährdende        Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.        Falls erforderlich sind Produktzertifikate        vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit        bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-        bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe        enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK        bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt        werden.
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02.01 FERTIGGARAGEN
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02.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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