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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
Boden Immobilien GmbH & Co. KG plant einen Neubau
eins Bürogebäude mit angeschlossener Lagerhalle in der
Romaneystraße 6 in 51063 Köln
(Nordrhein-Westfalen).
Das Bürogebäude sowie die lagerhalle werden
kostentechnisch getrennt, daher erhalten Sie auch
jeweils pro
Gebäude ein eigenes LV
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer
mit der Ausführung der Baumaßnahme ab
Oberkante Fundamente beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 6. Januar 2025
vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem drei zweistöckigen
Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen
Lagerhalle.
Bürogebäude:
Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet.
Die Außenwände werden in Holztafelbauweise
(Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz)
ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke
ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 73,00 m
Breite: ca. 16,00 m
Höhe: ca. 10,11 m
Raumhöhen:
lichte Höhe EG: ca. 3,14 m
Rohbauhöhe EG: ca. 2,96 m
lichte Höhe 1.OG: ca. 3,14 m
Rohbauhöhe 1. OG: ca. 2,95 m
lichte Höhe 2.OG: ca. 2,88 m
Rohbauhöhe 2. OG: ca. 2,70 m
Gründung:
Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der
Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente
bestehen
im Bürogebäude aus einer Tragenden Bodenplatte die um
18cm abgesetzt und im späteren Verlauf mit
einem Estrich versehen wird. Im Bereich der Hallen
kommt eine schwimmende oberflächenfertige
Bodenplatte zur Ausführung. Umlaufend kommt ein
Betonsockel zur Ausführung welcher auf OK +30cm FFB
ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der Kräfte
kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Im
Übergangsbereich zwischen Lager- und Produktionshalle
kommt eine gedämmte hochfeuerhemmenden
"Brandwand" zur Ausführung.
Bauteile Oberbau (Büro):
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, weiß
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte
aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung.
Innenwand:
HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der
Wände beidseitig mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2 in Teilbereichen der
Wohnung werden die Wände mit Malerviles ausgeführt.
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt;
75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm
Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit
2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60
mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Brandwandersatzwand:
Im Übergang der zwischen Bürogebäude und Lagerhalle
kommt eine hochfeuerhemmende
Holzbauwand zur Ausführung
Decken Büro:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke),
Sichtqualität
Nutzlast bis 2,00 kN/m²
Dachkonstruktion Büro:
Dachelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke)
Sichtqualität
Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung
Dachaufbau (Büro):
Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben
wie folgt
diffusionshemmende Schicht
Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige
Gefällekeildämmung
Dachhaut:
FPO-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung
(Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys.
Hallenkonstruktionen:
Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen
aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche
auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur
statischen Aussteifung kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten
Blechsandwichfassede mit 100mm
Kerndämmung verkleidet.
Im Bereich der Lagerhalle kommt eine
Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS
Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie zur Ausführung
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab ca. Mai 2026 realisiert werden.
Die geplante Bauzeit beträgt ca. 9 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. Dezember 2026 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A3 Ausfahrt 26
Köln-Dellbrück. Von der Autobahn abfahren und an der
Ampel rechts auf die Bergisch Gladbacher Str.
abbiegen. Nach ca. einem km an der Ampel rechts in den
Mülheimer Ring abbiegen. Nach ca. 300m am Kreisverkehr
die erste Abfahrt. Am Ende der Straße befindet
sich die Baustelle auf der rechten Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht
widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur
Verfügung, welches für die WDVS- sowie
Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Im Bereich
der Hallen erfolgt durch den jeweiligen
Nachunternehmer ein Fassadengerüst zur Montage der
Fassade sowie der Dachkonstruktion. Alternativ wird
hier mittels einer Hebebühne gearbeitet.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der
LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene
Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet
werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften
entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die
Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für
den
Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis
ist auf Verlangen des AG beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-1437-5041_AP_GR_Grundriss EG Halle_A
-1437-5701_AP_SC_Schnitt C-C Halle_00
-1437-5702_AP_SC_Schnitt D-D und E-E Halle_A
-1437-5725_AP_AN_Ansichten Nord und Süd_00
-1437-5726_AP_AN_Ansichten Ost und West_00
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Normative Grundlagen:
Maßgeblich für die Ausführung der Trockenbauarbeiten
sind die einschlägigen nationalen Normen und
Richtlinien sowie die allgemein annerkannten Regeln
der Technik. Ebenfalls sind die
Verarbeitungsrichtlinien
der Saint-Gobain Rigips GmbH sowie die Merkblätter des
Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten, sowie die nachfolgend
beschriebenen Vorbemerkungen maßgeblich.
Baustellen- und Gebäudebedingungen:
Der AN hat seinen Arbeitsplatz sauber zu halten und
spätestens zum Wochenende besenrein und ordentlich
zu hinterlassen. Der anfallende Bauschutt zeitnah zu
entsorgen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Baustelle
durch den AN zu räumen.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Es werden keine Kosten für Baustrom und Wasser
umgelegt, dies übernimmt der AG
Vor Ausführungsbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
Erstversorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Das Rauchen im Gebäude ist grundsätzlich untersagt.
Hierfür ist im Außenbereich ein Raucherplatz
einzurichten, bei dem die Zigarettenstummel zentral
gelagert und regelmäßig entsorgt werden.
Ausführung:
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour-Fix Termine abgehalten. Hierzu wird
gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des
Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der
Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen
reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der
Gewerke zu gewährleisten. Des Weiteren wird gebeten,
dass sich die Handwerker untereinander über einen
reibungslosen Bauablauf abstimmen.
Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle zusammen mit dem
zuständigen Bauleiter vollumfänglich zu besichtigen,
um den nötigen Aufwand der erkennbaren zusätzlichen
Leistungen, welche im nachfolgenden LV nicht
enthalten sind abzuschätzen (beispielsweise
Mehraufwendungen wegen werkseitiger Vorleistungen,
nachträgliche bauseitige Änderungswünsche oder
fehlende Leistungspositionen). Die Vergütung dieser
Leistungen erfolgt wie nachfolgend beschrieben auf
Stundennachweis oder falls vorhanden als Einheitspreis.
Dem AN werden vor Ausführungsbeginn die aktuellen
Werkplanung als Plansatz als auch in digitaler Version
zur Verfügung gestellt.
Der AN wird in den ersten zwei bzw. drei Wochen die
Baustelle soweit vorbereiten, dass die Technikgewerke
reibungslos starten können. Hierfür sind sämtliche
Metallständerwände und Vorsatzwände sowie das
Schließen der Montagedeckel vorzubereiten. Bei
Montagetermin erfolgt ein Vor-Ort-Termin statt, um die
Details mit den Technikgewerken abzustimmen.
Bei Wassereinritt während der Rohbaumontage ist sind
die Arbeiten in Abstimmung mit dem zuständigen
Projektleiter auszuführen. Ggf. müssen teile der Wände
und oder Decken geöffnet werden um den
Feuchteghalt der Bauwerkskonstruktion zu
dokumentieren. Bei erhöhtem Wassereintritt muss in
Abstimmung mit dem Projektleiter nass gewordene
Dämmung sowie GK Platten ausgetauscht werden. Bei
feuchten Bauteilen müssen diese ausreichend getrocknet
werden bevor mit dem schließen der Decken, dem
Spachten der Wände o.Ä begonnen werden darf.
Vor dem Einbringen der Estrichdämmung sind die
Installationswände zu schließen. Zwischenzeitlich kann
im
Objekt eine Vorspachtelung der Wände erfolgen. Die
Finish-Verspachtelung darf erst nach Trocknung des
Estriches fertiggestellt werden.
Normative Grundlagen:
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches
Material selbst zu organisieren, zu sichern und auf der
Baustelle zu bewegen. In abstimmung mit der
Projektleitung kann der NU Gipsmaterial und Profiele
auf die
Baustelle bestellen und mit dem Kran entsprechend nach
Angaben in die jeweiligen Stockwerke heben.
Bei Winterbaustellen ist ein schnelles, schockartiges
Aufheizen zu vermeiden. Hier ist in Absprache mit der
Bauleitung und der Bauherrschaft eine Bauheizung
einzusetzen, um die Themperatur auf ca. +10°C
gewährleisten zu können. Hierbei ist zu achten, dass
die Wände nicht direkt mit warmer oder heißer Luft
angeblasen werden. Zusätzlich ist immer für eine
ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.
Die Finish-Verspachtelung darf erst nach Trocknung des
Estrichs fertiggestellt werden. Andernfalls ist mit
einer erhöhten Rissbildung während der
Estrichtrocknung zu rechnen. Eine Mindesttemperatur
bei den
Spachtelarbeiten von =10° C ist zwingend einzuhalten.
Während der Spachtel/ Schleifarbeiten ist darauf zu
achten, dass bei zentralen oder auch dezentralen
Lüftungseinrichtungen bauseits alle Zu- und
Abluftöffnungen dicht verklebt sind und damit
keinesfalls
Schleifstaub in die Luftkanäle gerät.
Vor den Spachtelarbeiten ist dafür zu sorgen, dass
sämtliche Schnittkanten der Gipsplatten entstaubt
werden
und mit einem nassen Pinsel vorgenässt werden.
Andernfalls kann keine saubere Haftung zwischen
Wandbeplankung und Fugenspachtel garantiert werden.
Die angefeuchtete Schnittkante verhindert, dass das
Wasser des Fugenspachtels beim Abbindeprozess zu
schnell durch die trockene Platte entzogen wird und
somit keine ausreichende Haftung entsteht. Werden die
Kanten nicht angefeuchtet, kommt es zum
Aufbrennen der Spachtelmasse und zum Abriss in der
Fuge.
Im Bereich von Mischfugen muss grundsätzlich mit
Glasfaserbewehrungsstreifen gearbeitet werden.
Glasfaserbewehrungsstreifen sind in Abhängigkeit zum
verwendeten Spachtelmaterial einzuarbeiten.
Bei den Schleifarbeiten ist darauf zu achten, dass der
Schleifstaub die Ecklager und Bänder der Fenster nicht
unbrauchbar macht. Andernfalls sind diese vorab mit
Tesakrepp o.Ä. abzukleben.
Sämtliche Eckanschlüsse sind mit einem schlagfesten,
riss- und verformungsfesten, flexiblen
Kantenschutzprofil auszuführen. Hierzu wird das Profil
in ein dünnes Spachtelbett fluchtgerecht eingearbeitet
und anschließend mittels eines Kantenrollers
angepresst. Die überschüssige Spachtelmasse wird direkt
danach abgezogen
In Bereichen mit Wandfliesen ist eine
Grundverspachtelung Qualitätsstufe 1 (Q1 gemäß IGG-
Merkblatt 2
und DIN 18181) auszuführen. Diese umfasst das Füllen
der Stoßfugen sowie das Überziehen der sichtbaren
Teile der Befestigungselemente. Die überstehende
Spachtelmasse ist abzustoßen. Werkzeugbedingte Grate
sind zulässig.
Bei der Montage von Metallständerwänden sowie
Vorsatzschalen ist darauf zu achten, dass sämtliche
Anschlussprofile mit einer Anschlussdichtung aus Filz
versehen werden.
Sämtliche Metallständer sind so einzuplanen, dass
diese mit einer Luft zwischen 10 und 20mm ausgeführt
werden.
Die Einteilung des Rasters der Ständer erfolgt unter
Berücksichtigung von Türöffnungen und gemäß der
Plattenaufteilung eigenständig durch den AN
(Ständerabstand: i.d.R. 625mm).
Die Beplankung der Metallständerprofile ist so zu
wählen, dass es zu keinen Kreuzfugen kommt.
Horizontalfugen sind immer mit einem Mindestversatz
von 400mm auszuführen. Die Horizontalfugen der
einzelnen Beplankungsebenen sind mit einem Versatz von
mind. 250mm anzuordnen. Zwischen dem
Aufbringen der ersten und der zweiten Beplankungslage
sind die Fugen und Randanschlüsse einmal zu
verspachteln. Hierbei kann auf einen
Bewehrungsstreifen sowie auf das Verspchteln der
Befestigungsmittel
verzichtet werden. Vor Montage der zweiten
Beplankungsebene muss der Fugenspachtel der unteren
Lage
abgebunden, aber nicht ausgetrocknet sein.
Die Hohlraumdämmung ist gegen Abrutschen zu sichern.
Bei der Verschraubung ist darauf zu achten, dass die
Schraubenköpfe den Karton nicht durchdringen. Die
Schraubenlänge ist so zu wählen, dass die
Schnellbauschraube das Metallprofil mind. 10mm
durchbohrt. Die
Schraubabstände bei der ersten Beplankung liegen bei
ca. 750mm und bei der zweiten Beplankungsebene
bei ca. 250mm.
Die Rand- und Schraubabstände des Herstellers sind
einzuhalten.
Einer Verschraubung der Wandbeplankung durch die an
der Decke und Boden verwendeten UW-Profile ist
zu vermeiden.
Gemäß des Baustellenablaufs ist es einzuplanen, dass
sämtliche Metallständer- sowie Vorsatzwände
zeitversetzt beplankt werden können. Hierzu muss durch
die Technikgewerke die Unterputzinstallation
erfolgen.
Sämtliche Materialien sind mit den zugelassenen
Werkzeugen zu bearbeiten. Das Schneiden der
Metallständerprofile mit einem Trennschleifer (Flex)
ist nicht zulässig. Hierbei wird der Korrosionsschutz
durch die entstehenden Temperaturen zerstört. Diese
Arbeiten sind mit einer Blechschere, Schlagschere,
Knabberer oder Metallkreissäge zu bearbeiten.
Rigipsplatten sind mit einem Gips- oder Klingenmesser
zu bearbeiten. Um saubere Schnittkanten zu
erhalten, ist der Sichtseitenkarton einzuschneiden,
der Gipskern durchbrechen und den Rückseitenkarton
durchtrennen. Alternativ können die Zuschneidearbeiten
auch mit einem feinzahnigen Fuchsschwanz
ausgeführt werden. Anschließend sind die Schnittkanten
auf der Sichtkartonseite mit einem Kantenhobel mit
ca. 45° anzufasen. Hiermit wird eine gleichmäßige
Spachtelfuge mit hoher Zugsteifigkeit erziehlt und es
kann
auf die Bewehrungsstreifen verzichtet werden.
Ausschnitte für Elektrodosen o.Ä. können mit einem
Hohlwanddosenfräser, Stichling oder einer Stichsäge
ausgeschnitten werden.
Zur Befestigung von Sanitärobjekten oder ähnlichem ist
zur Lastaufnahme der Einsatz von Traversen zu
verwenden. Beim Einsatz von Mehrschichtplatten oder
ähnliches ist zwingend darauf zu achten, dass die
Umbörtelung der CW-Ständer durch einen Sägeschnitt
eingelassen wird. Das Umbiegen der Umbörtelung ist
nicht zulässig, da es hier zu einer Einschränkung der
Stabilität des CW-Profils kommt.
Bei der Elektro-Unterputzinstallation ist darauf zu
achten, dass keine Einschnitte in die Profilflansche
erfolgen. Die Installation hat in die vorgerichteten
H-Stanzungen zu erfolgen.
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in
Kombination mit dem abschließenden, gemeinsamen
Aufmaß. Grundlage der Abrechnung sind die DIN 18340
sowie die nachfolgend beschriebenen
Leistungspositionen.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur in
Abstimmung mit der Bauleitung ausgeführt werden. Diese
müssen vor Ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund
und Umfang mit dem zuständigen Projektleiter
abgestimmt und freigegeben werden. Die
Stundennachweise sind spätestens eine Woche nach der
Ausführung unterschreiben zu lassen und zu
übermitteln. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung
generell auf
Basis der vereinbarten Einheitspreiseund nicht auf
Stundenbasis.
Mündliche Änderungswünsche durch den Bauherrn, wodurch
Mehrkosten entstehen, müssen zwingend mit
der Bauleitung abgestimmt werden, andernfalls behält
sich die Firma Haas vor, diese Mehrkosten nicht zu
vergüten.
Während der Bauphase können durch den AN regelmäßige
Abschlagszahlungen gestellt werden.
Die vom AN erstellte Schlussrechnung ist spätestens 3
Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zu erstellen.
Die Schlussrechnung beinhaltet das gemeinsam erstellte
Aufmaß.
Bei der Ausführung der Spachtelarbeiten handelt es
sich um Standardverspachtelungen für nachfolgende
matte, nicht strukturierte Anstriche. In der
Anforderung entspricht diese Spachtelung der
Qualitätsstufe Q 2
gemäß Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten
im Bundesverband der Gips- und
Gipsbauplattenindustrie e.V. Falls eine höhere
Anforderung an die Oberflächengüte gestellt wird, wird
dies
als eigenständige Position aufgelistet.
Während der Spachtel- bzw. Schleifarbeiten hat der AN
dafür zu sorgen, dass die sichtbare BSH Decken,
sichtbaren Holzbauteile sowie Oberflächenfertige
Bodenplatten bzw. Estrichflächen nicht verschmutzt
werden. Diese Flächen sind ggf. abzukleben oder
abzudecken. Dies ist in die Einheitspreise
einzurechnen.
Sämtliche Ergänzungsarbeiten von Montagedeckeln sowie
der Verklebung der dampfdichten Ebene werden
auf Stundennachweis vergütet. Hier ist vor
Ausführungsbeginn der Aufwand mit dem zuständigen
Bauleiter
abzustimmen und mit den ausgehändigten Regieberichten
zu dokumentieren.
Sämtliche Arbeitsgeräte sowie Materialien zur
Durchführung der Leistung sind vom AN zu stellen und
werden
nicht gesondert vergütet.
Die Decken- und Wandflächen sowie -höhen als auch alle
weiteren abrechnungsrelevanten Positionen
ergeben sich aus der beigefügten Werkplanung. Die
Abrechnung der Wandflächen erfolgt ab Oberkante
Rohdecke bis Unterkante Rohdecke. Mehraufwendungen
durch Überhöhen und erforderliche Arbeitsgerüste
werden als gesonderte Zuschlagsposition beschrieben.
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in
01 Trockenbau
01
Trockenbau
01.__. 1 Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung) Spachteln von Gipskarton-Wandflächen für anschließende
Malerarbeiten.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2) als
stufenlosen Übergang im Bereich der Fugen,
Befestigungsmittel, Innen- und Außenecken sowie der
Anschlüsse.
Im Preis müssen sämtliche Arbeitsgänge, wie die
Grundverspachtelung (Q1); die Nachspachtelung (Finish)
bis
zum Erreichen des stufenlosen Übergangs der
Plattenoberflächen incl. der Schleifarbeiten für
nachfolgende
Malerarbeiten enthalten sein.
Spachtelmaterial:
Rigips VARIO Fugenspachtel Typ 4B / Rigips Super Typ
3B /
Rigips ProMix plus Typ 3A / Rigips ProMix Finish Typ
2A gemäß
DIN EN 13963, oder gleichwertig
01.__. 1
Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung)
135,00
m2
01.__. 2 Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO Eckanschlüsse mittels eines schlagfesten, riss- und
verformungsfesten, flexiblen Kantenschutzprofil
bestehend aus
einem perforierten papierummantelten Kunststoffkern
auszuführen.
Die GK-Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Im Preis muss das zuschneiden, besprühen, das
fluchtgerechte
Ausrichten und das fachgerechte Anpressen enthalten
sein.
Auszuführen im Bereich der Innenwandinnen und der
Anschlüsse an den GK-Decken- und Dachflächen.
Ausführung gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Firma
Rigips.
Fabr. Rigips AquaBead Flex PRO
01.__. 2
Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO
20,00
m
01.__. 3 Gleitende Anschlüsse Trennfix
resträume zu Pos. 01.5 Anschlüsse an sichtbare Holzdecken sind konstruktiv
mittels
eines Rigips TrennFix zu trennen.
Die GK Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Ausführung gemäß IGG- Merkblatt 3 Fugen und Anschlüsse
bei
Gipsplatten- und Gipsfaserplattenkonstruktionen sowie
den
Verarbeitungsrichtlinien der Firma Rigips.
01.__. 3
Gleitende Anschlüsse Trennfix
resträume zu Pos. 01.5
55,00
m
01.__. 4 Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene Fachgerechtes auf Breite schneiden und anschließendes
montieren von Gipskartonplatten bei den Wandanschlüssen
(Montageöffnungen) bis 3,20 m Höhe.
Im Preis muss bei den Außenwänden das Verkleben der
dampfhemmenden Ebene enthalten sein.
Ausführung erfolgt auf Stundennachweis.
01.__. 4
Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene
5,00
h
01.__. 5 Kantenschutzprofil Liefern und flächenebenes Einarbeiten von
Alu-Eckschutzprofil,
der Eckschutzwinkel ist Spachtelbett einzuarbeiten und
flächeneben einzuspachteln.
Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen
Spachtelbettes,
das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte
Anpressen
sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse
sein.
Auszuführen im Bereich der Innenwandaußenecken sowie
der
Fenster- und Türlaibungen.
01.__. 5
Kantenschutzprofil
5,00
m
01.__. 6 Sichtbare Holzbauteile abkleben Abkleben der sichtbare Leimholzdecke, während der
spachtelarbeiten vorhalten, nach Ende der Arbeiten
restlos
entfernen und entsorgen.
01.__. 6
Sichtbare Holzbauteile abkleben
50,00
m2
01.__. 7 OSB Belag Decke (schwimmend verlegt) Montage eines schwimmenden OSB Belages auf
Deckenelemente der Halle.
Sämtliche Anschlüsse an Außenwände müssen mit einer
Dehnungsfuge von ca. 15mm ausgeführt werden.
Die Fugenanschlüsse der Nut- und Federplatten sind mit
Holzleim D2 zu verleimen. Der überschüssige Leim ist
anschließend zu entfernen.
01.__. 7
OSB Belag Decke (schwimmend verlegt)
45,00
m2
01.__. 8 Montage bereitgestellter Winkelleisten Montage von bauseits bereitgestellter Winkelleisten
aus Fichte.
Als Abschluss des vor beschriebenen OSB Belages.
Leisten sind an der Ecke auf Gehrung zu schneiden.
Montage verschraubt.
Winkeldimension ca. 70 x 70mm
01.__. 8
Montage bereitgestellter Winkelleisten
15,00
m
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Projektleitung durchgeführt werden. Diese müssen
vor ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Projektleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Hilfsarbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Hilfsarbeiter
5,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 4
Stundenlohn Auszubildender
5,00
h