Dachdeckerarbeiten
Boden Immobilien GmbH & Co. KG (Halle)
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OZ
Beschreibung
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der Boden Immobilien GmbH & Co. KG plant einen Neubau eins Bürogebäude mit angeschlossener Lagerhalle in der Romaneystraße 6 in 51063 Köln (Nordrhein-Westfalen). Das Bürogebäude sowie die lagerhalle werden kostentechnisch getrennt, daher erhalten Sie auch jeweils pro Gebäude ein eigenes LV Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer mit der Ausführung der Baumaßnahme ab Oberkante Fundamente beauftrag. Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 6. Januar 2025 vor. Das Bauvorhaben besteht aus einem drei zweistöckigen Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen Lagerhalle. Bürogebäude: Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet. Die Außenwände werden in Holztafelbauweise (Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz) ausgeführt. Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt (Q2) Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke ausgeführt. Abmessungen: Länge:  ca. 73,00 m Breite:  ca. 16,00 m Höhe:  ca. 10,11 m Raumhöhen: lichte Höhe EG:  ca. 3,14 m Rohbauhöhe EG:  ca. 2,96 m lichte Höhe 1.OG:  ca. 3,14 m Rohbauhöhe 1. OG:  ca. 2,95 m lichte Höhe 2.OG:  ca. 2,88 m Rohbauhöhe 2. OG:  ca. 2,70 m Gründung: Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente bestehen im Bürogebäude aus einer Tragenden Bodenplatte die um 18cm abgesetzt und im späteren Verlauf mit einem Estrich versehen wird. Im Bereich der Hallen kommt eine schwimmende oberflächenfertige Bodenplatte zur Ausführung. Umlaufend kommt ein Betonsockel zur Ausführung welcher auf OK +30cm FFB ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der Kräfte kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Im Übergangsbereich zwischen Lager- und Produktionshalle kommt eine gedämmte hochfeuerhemmenden "Brandwand" zur Ausführung. Bauteile Oberbau (Büro): Außenwand/Fassade: HAAS Thermoprotect Wand: 200 mm Holzständer 100 mm EPS als Putzträger Putzstruktur Korn 3 mm, weiß Wandüberstand ca. 4,0 cm Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2 In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung. Innenwand: HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der Wände beidseitig mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2 in Teilbereichen der Wohnung werden die Wände mit Malerviles ausgeführt. Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt; 75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Brandwandersatzwand: Im Übergang der zwischen Bürogebäude und Lagerhalle kommt eine hochfeuerhemmende Holzbauwand zur Ausführung Decken Büro: Zwischendecke Gewerbebereich: Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System Brettstapeldecke), Sichtqualität Nutzlast bis 2,00 kN/m² Dachkonstruktion Büro: Dachelement aus Brettschichtholz in Fichte (System Brettstapeldecke) Sichtqualität Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung Dachaufbau (Büro): Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben wie folgt diffusionshemmende Schicht Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige Gefällekeildämmung Dachhaut: FPO-Folie 1,8 mm Farbton nach Herstellerliste inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung (Seilsystem) Entwässerung mittels Attikagullys. Hallenkonstruktionen: Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur statischen Aussteifung kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten Blechsandwichfassede mit 100mm Kerndämmung verkleidet. Im Bereich der Lagerhalle kommt eine Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie zur Ausführung Bauzeit: Der Oberbau soll ab ca. Mai 2026 realisiert werden. Die geplante Bauzeit beträgt ca. 9 Monate. Der Gesamtfertigstellung ist für ca. Dezember 2026 geplant. Allgemeines: Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A3 Ausfahrt 26 Köln-Dellbrück. Von der Autobahn abfahren und an der Ampel rechts auf die Bergisch Gladbacher Str. abbiegen. Nach ca. einem km an der Ampel rechts in den Mülheimer Ring abbiegen. Nach ca. 300m am Kreisverkehr die erste Abfahrt. Am Ende der Straße befindet sich die Baustelle auf der rechten Seite. Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu informieren. Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen. Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt werden. Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten für Transport und Einbau der Materialien sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf. erforderliche Leistungen hierfür in den Einheitspreisen berücksichtigt hat. Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende Kosten sind frühzeitig anzumelden. Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die einschlägigen Fachregeln und Normen zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht widersprechen. Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der erforderlichen Dokumentation (wie Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur Weiterleitung an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas nimmt sich vor falls diese zum Tag der eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen Einbehalt von bis zu 20% auf die offene Schlussrechnung einzubehalten. Baustelle: Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur Verfügung, welches für die WDVS- sowie Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Im Bereich der Hallen erfolgt durch den jeweiligen Nachunternehmer ein Fassadengerüst zur Montage der Fassade sowie der Dachkonstruktion. Alternativ wird hier mittels einer Hebebühne gearbeitet. Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten. Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt den Firmen. Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt. Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge selbst zu sorgen. Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu lassen. Jede Firma hat für die eigene individuelle Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen Geräte, Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste, Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung, Umkleidemöglichkeit usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra im vorliegenden LV erfasst sind. Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet werden. Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung genutzt werden. Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen transportiert, verhoben und gelagert werden. Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die erste Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist. Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu gewährleisten. Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und umgesetzt werden können. Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für die Leistungen des AN sind den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG beizubringen. Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu entsorgen. Anlagen: -1437-5041_AP_GR_Grundriss EG Halle_A -1437-5701_AP_SC_Schnitt C-C Halle_00 -1437-5702_AP_SC_Schnitt D-D und E-E Halle_A -1437-5725_AP_AN_Ansichten Nord und Süd_00 -1437-5726_AP_AN_Ansichten Ost und West_00 -1437-9003_AP_DE_Detail Dachübergang_00 -Statikauszug
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt) 2. Vertragsgrundlage Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge: 2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde 2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB), 2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen 2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen, 2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind. 2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 3. Vergabe 3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich. 3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen. 3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen. 3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen. 3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren. 3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben. 4. Vertragspreis 4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten. 5. Pauschalpreisvereinbarung 5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. 5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen. 5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises. 6. Umfang der Leistungen 6.1. Es gilt die VOB /B § 4 6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter. 6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN. 6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen. 6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle. 6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn. 6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen. 6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot 6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten 6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden 6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen 7. Mehr- oder Minderleistungen 7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete 7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen. 7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt. 8. Ausführungsunterlagen 8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet. 8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. 8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen. 8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften. 8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren. 8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN. 8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt. 9. Bauzustand 9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen. 9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen. 9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten. 10. Auftragsdurchführung 10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen. 10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist. 10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 11. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen. 12. Bauleistungsversicherung 12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen. 12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten. 13. Fristen und Haftung 13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart. Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll. Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können. Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen. 13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind. 14. Aufmaß und Abrechnung 14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen. 14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe. 15. Zahlungen 15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen. 15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen. 15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 16.  Sicherheitsleitung 16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern. Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten. 16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B. 17. Abnahme 17.1.  Es findet eine förmliche Abnahme statt. 17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. 17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern. 17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist. 17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist. 18. Gewährleistung 18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate. 18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen. 18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. 18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab. 19. Arbeitsberichte 19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen. 19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen. 19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind: Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse, Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben. 19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 20. Versicherungen 20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind. 20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. 21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft. 22. Forderungen des AG Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399). 23. Inkrafttreten des Auftrages 23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt 23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB. 24. Teilunwirksamkeit 24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. 25. Gerichtsstand 25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachabdichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531 und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet wird. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit, Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für Dachbeläge und -befestigungen, Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis ab, Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch für Anstaubewässerung und erkennbar nachfolgende Dachbeläge Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere im Bereich oberhalb von Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber zu verständigen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart. Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit, Eindringtiefe/Eintauchtiefe, Wasserbeanspruchungsklasse, Rissklasse, Rissüberbrückungsklasse, sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig entstehenden Weißrost zu vermeiden. 3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann. Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen. Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als Notabdichtung auszuführen. Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist dem AG zu übergeben. Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt werden kann. Mängel und Schäden an bereits abgenommenen Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden. 3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 % vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung herzustellen. Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der Abdichtungsfläche verbleibt. Dächer sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in der Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie nach Flachdachrichtlinie auszuführen. Die Oberkante von Maschinenfundamenten und Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm über dem Dachaufbaupaket einschließlich Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit und meldet Bedenken hiergegen an. Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten, die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden. Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen, Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert die Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor Ausführung. Die Wärmedämmung unter den Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens 40 mm Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden, um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet der AN andere Ausführungen auf der Baustelle vor, so teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit. 3.4 Untergrund Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und mit einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu verwenden. Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen vorhandene Reste solcher Materialien vollständig zu entfernen oder durch Trennlagen abzudecken. Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen auszugleichen. 3.5 Dachhaut Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00 m2 Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen zu können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der Dichtigkeit. 3.6 Dämmungen und Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe: diffusionsoffen: 0,50 m < sd Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m Dampfsperre: sd > 1.500 m Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt werden. An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die Oberseiten hochzuführen. Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die den Wasserablauf behindert. Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum mineralisch und nicht brennbar auszubilden. An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen brandschutzqualifizierter Bauteile sind in Anlehnung an DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem Mindestumfang auszuführen: B mind. 12 cm  mindestens an jeder Durchdringung 1,00x1,00 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30 cm B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30 cm Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden Flächengewichte zu wählen. Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein. Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung 2-lg. mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen. Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen etc., sind nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern, Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung zu kaschieren. Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig. 3.7 Mechanische Befestigungen Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen sind entsprechend den Flachdachrichtlinien vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann. Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente ausschließlich in Überdeckungsbereichen vorzusehen. 3.8 Einbauten, Einbauteile Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw. Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche Verstärkungen sind zu beachten. Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen, um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an Attiken. Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen (z. B. Roste) herausnehmbar sein. Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren Bemessung. 3.9 Fugen/Anschlüsse Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind auch Dampfsperren betroffen. Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu können. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts Abweichendes geregelt ist. Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind. Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die wasserführende Ebene zu führen. 3.10 Schutzschichten und -maßnahmen Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein. Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden. Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind nicht zulässig. 3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines Nebenangebotes von den ausgeschriebenen Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN führt, auch bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA, unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche. 3.11.1 Vollständigkeit Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen. Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute und in die Dachabdichtung eingearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben sind. 3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt. In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben. 3.11.3 Ausführung der Anschlüsse Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des Dachflächenherstellers zu verwenden. 3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen: Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können, Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO2-Patrone, Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen. Die folgenden Schnittstellen für Montage sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten: Aufsetzkranz: AG Eindichten: AN RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AG Motor, Antrieb: AG Steuerung: AG Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AG UP-Verkabelung: bauseitig 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig elektr. Verdrahtung, Schaltung: bauseitig Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: bauseitig Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten. Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an. 3.12 Sanierung Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist. 3.13 Absturzsicherungen Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die Abdichtung. 3.14 Beläge und begehbare Dächer 3.14.1 Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion ausgeführt. Sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel. Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen, nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke > 25 mm. Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem Schraubbild. Unterkonstruktion aus thermobehandelten, FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge 80 mm. Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen Auflagern aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens 12 x 12 cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt. 3.14.2 Balkon- und Terrassenbeläge aus Werkstein Werksteinbeläge im Außenbereich sind gleitfähig, ohne geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an. Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen. Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein. Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und nur nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder Rinnen ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl zu verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte dauerhaft in ihrer Lage fixieren. Sofern Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere Ausführungsart ausdrücklich vorgegeben, so sollen die oberhalb verdeckter Einläufe liegenden Platten allseitig umlaufend wahrnehmbarere Randfasen (>8mm) in gleichmäßiger Breite erhalten. Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4 ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene Material nicht die diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung, so meldet der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Blechsandwichfassade
01
Blechsandwichfassade
01.__. 1 Blechsandwichfassade 100mm verdeckt befestigt Liefern und montieren einer Blechsandwichverkleidung (siehe beiliegender Statik) mit Kernstärke 100 mm, senkrecht montiert, verdeckt befestigt. Bestehend aus beidseitig bandverzinkten und kunststoffbeschichteten Stahldeckblechen. Polyurethan-Hartschaumkern, FCKW- und HFCKW-frei Baustoffklasse B1,  schwer entflammbar Profil: außen microliniert in der Oberfläche, RAL 9007 Graualuminium Innen leicht liniert mit Schutzlack Farbe RAL 9002 Befestigung auf bauseitig montierte Holzkonstruktion. Im Bereich der Stb. Stützen werden HTU-Trapezblech-Befestigungsschienen eingebracht. inklusive der Dichtbänder zu den freien Rändern für eine absolute Wind- und Dampfdichtigkeit um der aktuellen Fachregeln (EnEV) genüge zu tragen, und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener nicht rostender Befestigungs- und Verbindungsmittel und nötiger Lastverteilerplatten nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung. Angebotenes System:                                                      .
01.__. 1
Blechsandwichfassade 100mm verdeckt befestigt
710,00
m2
01.__. 2 Tropfprofil + Stützwinkel als unterer Wandabschluss aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Ausführung: bestehend aus 2 Blechen mit einer 3 fachen Kanung sowie einer einfachen Kantung Farbe: RAL 9007 Graualuminium Unterkonstruktion, bauseitig montierte Holzschwelle. Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 2
Tropfprofil + Stützwinkel
115,00
m
01.__. 3 Außeneckprofil als Abschluss einer Gebäudeaußenecke aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Breite nach örtlichem Aufmaß Ausführung: 3 fach gekantet (Befestigungsschrauben der Fassadenpaneele sind zu überdecken) Farbe: RAL 9007 Graualuminium Der Holraum im Anschlussbereich muss mit einer weichen Dämmung ausgedämmt werden. Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 3
Außeneckprofil
15,00
m
01.__. 4 Innenecke als Abschluss einer Gebäudeinnenecke im Bereich der Blechsandwichfassade und der WDVS Fassade 10cm Putzträger aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Breite nach örtlichem Aufmaß Ausführung: 3 fach gekantet (Befestigungsschrauben der Fassadenpaneele sind zu überdecken) Farbe: RAL 9007 Graualuminium Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 4
Innenecke
10,00
m
01.__. 5 Abdeckblech Fassadenübergang als Abschluss des Fassadenübergangs im Bereich der Blechsandwichfassade und der WDVS Fassade 10cm Putzträger aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Ausführung nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung Ausführung: 2 fach gekantet (Befestigungsschrauben der Fassadenpaneele sind zu überdecken) Farbe: RAL 9007 Graualuminium Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 5
Abdeckblech Fassadenübergang
5,00
m
01.__. 6 seitliches Einfassprofil für den vertikalen Tür- und Fensterabschluss als Abschluss der Einbauteile aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Breite nach örtlichem Aufmaß Zuschnitt bis 200mm Ausführung: 2-fach gekantet incl. F-Profil Farbe: RAL 9007 Graualuminium Im Preis muss das Ausdämmen des Anschlussbereich mit einer weichen Dämmung enthalten sein. Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 6
seitliches Einfassprofil für den vertikalen Tür- und Fensterabschluss
90,00
m
01.__. 7 seitliches Einfassprofil für den vertikalen Torabschluss als Abschluss der Einbauteile aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Breite nach örtlichem Aufmaß Ausführung: 2-teilig jeweils 2-fach gekantet Zuschnitt bis 500mm Farbe: RAL 9007 Graualuminium Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 7
seitliches Einfassprofil für den vertikalen Torabschluss
20,00
m
01.__. 8 Tropfprofil als oberer Tür- und Fensterabschluss incl. Stützwinkel als oberer Abschluss der Einbauteile aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Breite nach örtlichem Aufmaß Zuschnitt bis 350mm Ausführung: bestehend aus einem 2-teiligem Tropfblech mit seitlicher Aufkantung incl. Untersichtsblech sowie des Stützwinkels Farbe: RAL 9007 Graualuminium Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 8
Tropfprofil als oberer Tür- und Fensterabschluss incl. Stützwinkel
20,00
m
01.__. 9 Tropfprofil als oberer Torabschluss incl. Stützwinkel als oberer Abschluss der Einbauteile aus bandverzinktem und organisch beschichtetem Stahlblech Z275. Breite nach örtlichem Aufmaß Ausführung: 2-teilig jeweils 2-fach gekantet Zuschnitt bis 500mm mit seitlicher Aufkantung Ausführung incl. des Stützwinkels Farbe: RAL 9007 Graualuminium Einschließlich erforderlicher Dichtbänder und zugehöriger bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel nach den Fachregeln des IFBS liefern und montieren in fertiger Leistung.
01.__. 9
Tropfprofil als oberer Torabschluss incl. Stützwinkel
10,00
m
01.__. 10 Schneidearbeiten Fachgerechtes herstellen der Ausschnitte wie Fenster Türen Tore etc. sowie die Schrägschnitte im Giebel bzw. traufbereich Schneidearbeiten dürfen nur mit Werkzeugen nach Vorschriften des Herstellers durchgeführt werden. Schnittstellen sind einzufassen bzw. abzudecken. Um Verunreinigungen der Holzkonstruktion zu verhindern, dürfen die Schneidearbeiten nicht im Bereich der Holzkonstruktion stattfinden. Andernfalls ist diese gegen herumfliegende Metallspäne zu schützen. Um Roststellen zu vermeiden, sind sämtliche Späne nach den Schneidearbeiten zu entfernen.
01.__. 10
Schneidearbeiten
1,00
psch
02 Dachkonstruktion
02
Dachkonstruktion
02.__. 1 Stahltrapeztragschale 135/310/1,25mm Achse N - P Stahltrapezblech nach DIN 18807 für mehrschaliges, ebenes Flachdach, befestigt auf bauseitigem Untergrund aus Holz, Liefern und nach den Fachregeln des IFBS einschließlich aller nach statischer Berechnung erforderlichen bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel in fertiger Leistung montieren. Die Ausführung muss als Durchlaufträger oder mit biegesteifem Stoß erfolgen. Die Stöße sind so einzuplanen, dass diese ca. 15cm neben den Holzbindern sind. Stat. System: Zweifeldträger Blechstärke: 1,25 mm Profilhöhe: 137 mm (gemäß beiliegender Statik) Stützweite: bis ca. 6,75 m Oberfläche: Unterseite 15 µm im 9002, Oberseite schutzlackiert Traufhöhe: 6,27 m Dachneigung: 3 Grad Fabr. FischerTRAPEZ 135/310/1,25 Negativlage Angebotenes System:                                                     .
02.__. 1
Stahltrapeztragschale 135/310/1,25mm Achse N - P
205,00
m2
02.__. 2 Stahltrapeztragschale 135/310/1,00mm Achse P - V Stahltrapezblech nach DIN 18807 für mehrschaliges, ebenes Flachdach, befestigt auf bauseitigem Untergrund aus Holz, Liefern und nach den Fachregeln des IFBS einschließlich aller nach statischer Berechnung erforderlichen bauaufsichtlich zugelassener Verbindungsmittel in fertiger Leistung montieren. Die Ausführung muss als Durchlaufträger oder mit biegesteifem Stoß erfolgen. Die Stöße sind so einzuplanen, dass diese ca. 15cm neben den Holzbindern sind. Stat. System: Zweifeldträger Blechstärke: 1,00 mm Profilhöhe: 137 mm (gemäß beiliegender Statik) Stützweite: bis ca. 6,75 m Oberfläche: Unterseite 15 µm im 9002, Oberseite schutzlackiert Traufhöhe: 6,27 m Dachneigung: 3 Grad Fabr. FischerTRAPEZ 135/310/1,25 Negativlage Angebotenes System:                                                     .
02.__. 2
Stahltrapeztragschale 135/310/1,00mm Achse P - V
605,00
m2
02.__. 3 Ausschnitt 1200 mm x 2400 mm Lichtkuppeln 231163 Ausschnitt in Trapezblech für Lichtpuppel in einer Abmessung 1200 mm x 2400 mm herstellen, bei Einhaltung der Bedingungen nach DIN 18807 Teil 3, sowie gemäß den IFBS Richtlinien. Im Preis muss das anbringen der erforderlichen Auswechslungen an den Öffnungsrändern enthalten sein. Für die Auswechselprofile werden Profile mit einer Blechdicke von mind 1,5mm verwendet werden. (gemäß statischem Nachweis) Der Statische Nachweis über die Weiterleitung der Lasten aus dem Öffnungsbereich in die tragende Unterkonstruktion.hierzu ist vorzulegen.
02.__. 3
Ausschnitt 1200 mm x 2400 mm Lichtkuppeln 231163
4,00
St
02.__. 4 Randwinkel Randwinkel (nicht statisch wirksam),zur Aufnahme der Dampfsperre bzw. als Übergang von Trapezblechtragschale zur Sandwichwand, Material Stahlblech bandverzinkt Materialdicke 0,75 mm, Zuschnitt ca. 600 mm, 2 Kantungen,
02.__. 4
Randwinkel
110,00
m
02.__. 5 Profilfüllerleisten Profilfüllerleisten passend zu Stahltrapezprofil Bestehend aus: geschlossenzelligem Polyethylenschaum,Dicke 30 mm, zwischen Auflager und Stahltrapezprofil einklemmen
02.__. 5
Profilfüllerleisten
E
30,00
m
02.__. 6 Montage Lichtkuppel 231047 Fachgerechte Montage gemäß den Herstellervorschriften einer bauseits bereitgestellten Lichtkuppel Fabr. Lamilux F100 W Im Preis muss der Transport der Lichtkuppel auf die Dachfläche enthalten sein.
02.__. 6
Montage Lichtkuppel 231047
4,00
St
02.__. 7 Dampfsperre verlegen Liefern und verlegen einer Dampfsperre mit sd-Wert von 1500m Ausführung als Dampfdiffusionsdichte Ebene. Stöße gemäß Herstellerangaben überlappend incl. aller Anschlüsse sowie aufsteigende Bauteile. Untergrund: vor beschriebene Stahltrapezblechtragschale Fabr. FDB Silver SK Blue o. glw. Angebotene Fabrikat:                                                      .
02.__. 7
Dampfsperre verlegen
815,00
m2
02.__. 8 Zulage Anschlüsse Dampfsperre Anschluss der vor beschriebenen Dampfsperre an aufgehende Bauteile wie Außenwand bzw. Lichtkuppeln bzw. Anschluss an Blechsandwichfassade Anschlusshöhe bis ca. 20 cm
02.__. 8
Zulage Anschlüsse Dampfsperre
W
170,00
m
02.__. 9 Aufdachdämmung 160mm zweilagig DAA, EPS 150 kPa Liefern und Windsogsicher (Tellerdübel oder auf Untergrund verklebt) verlegen einer trittfesten Wärmedämmung aus Expaniertem Polystyrol-Hartschaumplatten. zweilagig dicht mit Stufenfalz gestoßen verlegt. Untergrund: vor beschriebene Dampfsperre Dämmstoff: EPS Anwendungstyp: DAA - dh 150 kPa (für bauseitige PV Anlage) Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK) Brandverhalten Klasse: E (nach DIN EN 13501) Dämmstoffdicke: 160 mm
02.__. 9
Aufdachdämmung 160mm zweilagig DAA, EPS 150 kPa
800,00
m2
02.__. 10 Linienentwässerung EPS 150 kPa Quergefälleausbildung im Bereich der Lichtkuppeln. EPS-DachreiterPolystyrol-Quergefälledämmplatte, zur Verlegung an den Lichtkuppelzargen zur gezielten Wasserableitung Anwendungstyp nach DIN 4108-10: EPS040 DAA dh, 150 kPa Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN 13163: Wärmeleitfähigkeit 0,040 W/(m*K) Brandverhalten nach DIN EN 13501-1: Klasse E liefern und auf den Untergrund mit Industriedachkleber kleben. Platten dicht stoßen und zwischen den Dachabläufen nach Verlegeplan aufkleben.
02.__. 10
Linienentwässerung EPS 150 kPa
5,00
m
02.__. 11 Holzbohlenkranz Traufabschluss 231164 Holzbohlenkranz zur Aufnahme der Rinnenhalter Güteklasse II, Fichte/Tanne nach DIN 4074, allseitig imprägniert, Höhe 160 mm, (entsprechend der Dicke der Wärmedämmung) Mögliche zulässige Bautoleranzen sind durch Unterlegen mit Distanzleisten auszufluchten
02.__. 11
Holzbohlenkranz Traufabschluss 231164
55,00
m
02.__. 12 Rinneneinlaufblech 231165 Rinneneinlaufblech aus Verbundblech, Anschluss für Abdichtungsbahn aus FPO Folie, 2-reihig mechanisch befestigt, an den Rinnenhaltern mit der Halterfeder gesichert und mit der Abdichtung verschweißt Material: folienkaschiertes Verbundblech Blechdicke: ca. 2,0mm Dachdichtungsbahn: FPO Zuschnitt: bis 450 mm Kantungen: zweifach gekantet
02.__. 12
Rinneneinlaufblech 231165
55,00
m
02.__. 13 Holzbohlenkranz Ortgang- und Pultabschluss 231164 Holzbohlenkranz zur Aufnahme der Ortgang- und Pultblende Güteklasse II, Fichte/Tanne nach DIN 4074, allseitig imprägniert, Höhe 160 mm, (entsprechend der Dicke der Wärmedämmung) Mögliche zulässige Bautoleranzen sind durch Unterlegen mit Distanzleisten auszufluchten
02.__. 13
Holzbohlenkranz Ortgang- und Pultabschluss 231164
70,00
m
02.__. 14 Ortgangausbildung 231165 Ortgangabschluss bestehend aus einer RAL beschichteten Blende, einem gekantetem Verbundblech incl. dem Anschluss an die Flächenabdichtung. 2-reihig mechanisch befestigt, Material: folienkaschiertes Verbundblech Blechdicke: ca. 2,0mm Dachdichtungsbahn: FPO Zuschnitt: bis 350 mm Kantungen: bis dreifach gekantet Blende: Material: Stahlblech verzinkt und beschichtet RAL 9007 Graualuminium Materialdicke: 0,75mm
02.__. 14
Ortgangausbildung 231165
15,00
m
02.__. 15 Pultausbildung 231165 Pultabschluss bestehend aus einer RAL beschichteten Blende, einem gekantetem Verbundblech incl. dem Anschluss an die Flächenabdichtung. 2-reihig mechanisch befestigt, Material: folienkaschiertes Verbundblech Blechdicke: ca. 2,0mm Dachdichtungsbahn: FPO Zuschnitt: bis 350 mm Kantungen: bis dreifach gekantet Blende: Material: Stahlblech verzinkt und beschichtet RAL 9007 Graualuminium Materialdicke: 0,75mm
02.__. 15
Pultausbildung 231165
55,00
m
02.__. 16 Glasvlies Trenn- und Brandschutzlage für Kunststoffdachsysteme, aus Glasvlies. liefern und auf dem Untergrund mit 10 cm Überdeckung im Naht- und Stoßbereich fachgerecht lose verlegen. Material: Glasvlies Gewicht: 120 g/m² Angebotene Fabrikat:                                                      .
02.__. 16
Glasvlies
800,00
m2
02.__. 17 Dachabdichtung, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig Dachabdichtung aus FPO-Kunststoffbahnen, fachgerecht nach den Hersteller und DIN-Vorschriften, inkl. aller erforderlichen Linienfixierungen und Verankerungen im Punkt oder Liniearsystem, eindichten. Die Naht- und Stoßbereiche sind nach der Verlegeanleitung des Herstellers zu überlappen, vorzubereiten und mit Heißluft homogen und kapillarfrei zu verschweißen. Ausführung in fertige Leistung inkl. aller Eckausbildungen. Die Attikaanschlüsse werden gesondert vergütet. Untergrund: vor beschriebenes Glasvlies Bahnenart: FPO mit Einlage aus Glasvlies nach DIN Anwendungstyp: DE Brandverhalten: E und B ROOF (t1) Dachbahndicke: 1,8 mm Farbe: silbergrau Angebotene Dachbahn:                                                      . Angebotenes Verankerungssystem                                                      .
02.__. 17
Dachabdichtung, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig
800,00
m2
02.__. 18 Dämmung an Wandanschluss Dämmung aus extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten, als trittfeste Sockeldämmung bei Wandanschluss Bürofassade Dicke: 80 mm Höhe: ca. 45cm Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,040 W/(mK) Brandverhalten Klasse: E Dämmstoff: XPS
02.__. 18
Dämmung an Wandanschluss
15,00
m
02.__. 19 Wandanschluss, Folienblech + Klemmprofil Anschluss der Dachabdichtung an aufgehenden Bauteile (Bürowand), Bestehend aus Folienblech incl. Klemmprofil - Anschluss mind. 150 mm über Oberkante Abdichtung - Klemmprofil aus Aluminium als mechanischer Befestigung am oberen Rand des Anschlusses mit korrosionsgeschützten Schrauben befestigt Aufgehendes Bauteil: Bürowand Untergrund: 80mm XPS auf 12,5mm OSB Angebotenes System:                                                      .
02.__. 19
Wandanschluss, Folienblech + Klemmprofil
15,00
m
02.__. 20 Andichten Flachdachfenster Einfassen der Lichtkuppel, anschließen an Flächenabdichtung, Eckausbildungen und Versiegeln der Anschlussoberkante mit Dichtungsmasse Flächenabdichtung: FPO Folie Kuppelgröße: 1,20 x 2,40 m Höhe der Einfassung: bis 300 mm mit Klemmprofil
02.__. 20
Andichten Flachdachfenster
30,00
m
02.__. 21 Dichtigkeitsprüfung am Flachdach ausführen eines Elektroimpuls-Messverfahrens nach DIN 55670, den Gegebenheiten angepasst, im Hoch- und/oder Niedervoltverfahren. Prüfung der Nähte im Prüfnadelverfahren. Visuelle Überprüfung der Flächen und Anschlüsse Anzubieten als Pauschale inkl. Anfahrt und Dokumentation für die vorher aufgeführte Dachfläche
02.__. 21
Dichtigkeitsprüfung am Flachdach
1,00
psch
07 Entwässerung
07
Entwässerung
07.__. 1 Dachrinne, Aluminium, Zuschnitt 400 mm Außenliegende Dachrinne, halbrund, liefern und mit Rinnenhaltern aus Edelstahl, deren Abmessung und Einbauabstände nach den örtlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Belastungen zu richten sind, an der Traufe des Daches fachgerecht mit leichtem Gefälle anbringen. Liefern und montieren in fertiger Leistung gemäß den Klempnerfachregeln incl. sämtlicher Dehnungselemente, Einhangstutzen und Rinnenböden. Berücksichtigung der Länge der Rinnenhaken gemäß Traufdetail mit 100mm Wandpaneel. Material: Aluminium Zuschnitt: 400 mm Materialstärke: 0,70 mm
07.__. 1
Dachrinne, Aluminium, Zuschnitt 400 mm
55,00
m
07.__. 2 Regenfallrohr, Aluminium, DN 120 Regenfallrohr, rund, aus Metallblech, für Dachentwässerungsanlagen, Dachrinnen etc., inkl. sämtlicher Bögen sowie der Rohrschellen mit Schraubstift und doppeltem Scharnier, sowie aller Zubehör liefern und fachgerecht an Blechsandwichfassade befestigt mittels Rohrschellen, Schraubstift und Dämmstoffdübel Material: Aluminium-Blech Blechdicke: 0,70 mm Nenngröße: DN120 Oberfläche: Alu natur Befestigungsuntergrund: vor beschriebene Thermowand
07.__. 2
Regenfallrohr, Aluminium, DN 120
30,00
m
07.__. 3 Standrohr DN 120 Standrohr abgestimmt auf Fallrohr, vor Gebäudesockel einbauen, mit runder Revisionsöffnung einschl. Deckel und Schrauben, mit Muffe incl. Dichtung und Standrohrkappe. liefern und fachgerecht an vor beschriebene Thermowand befestigt mittels Rohrschellen, Schraubstift und Dämmstoffdübel Material: Loro-X Form: rund Nenngröße: DN 120
07.__. 3
Standrohr DN 120
5,00
St
08 Sicherheits- und Montageeinrichtung
08
Sicherheits- und Montageeinrichtung
08.__. 1 Sicherheitseinrichtung während Montage Personenauffangnetz gemäß DIN EN 1263 aus Polypropylen, hochfest, 4-5mm dick mit Maschenweite > 100mm mit Aufhängeseil, einschließlich Anbindeseil für die Montage an Holzbauteile. Liefern und montieren im gesamten Hallenbereich nach den gültigen UVV. Bereitstellung für die gesamten Montagezeit und nach fertigstellung der Dacheindeckung sowie sämtlicher Absturzgefährderten Arbeiten demontieren.
08.__. 1
Sicherheitseinrichtung während Montage
810,00
m2
08.__. 2 Vorhalten Auffangnetze Dachlichtband Vorhalten der Auffangnetze bei Dachlichtband bis zu deren Fertigstellung.
08.__. 2
Vorhalten Auffangnetze Dachlichtband
E
W
1,00
Wo
08.__. 3 Absturzsicherung Verankerungspunkt Thermodach Anschlageinrichtung für Thermodächer Geprüft nach DIN EN 795:2012, Typ A und DIN CEN/TS 16415:2013. Fertige Leistung inkl. Befestigungsset, aus Grundplatte, Nieten und Dichtbänder. Untergrund: Thermodach aus Vorposition Lieferung ohne PSA Fabr. ABS-Lock SYS oder gleichwertig Im Preis muss eine umfangreiche Dokumentation für Spätere Wartungsarbeiten (gemäß der DGUV Information 201-056 sowie der AUVA) zur weitergaben an den Bauherren enthalten sein. Bestehend aus Datenblättern der Systeme sowie der Befestigungsmittel, eines Verlegeplanes, einer umfangreichen Fotodokumentation der Montage sowie einer Bescheinigung der Auszuführenden Firma. Es wird von 11 Sekuranten und ca. 115 lfm Seil ausgegangen. Angebotenes Produkt:                                                      . Angebotenes System:                                                      .
08.__. 3
Absturzsicherung Verankerungspunkt Thermodach
E
1,00
psch
08.__. 4 Montageeinrichtung für Wand/Dach und Entwässerungsarbeiten Liefern und montieren eines freistehenden Fassadengerüst nach den gültigen UVV, sowie einer Überbrückung im Bereich der Sektionaltore sowie nach außen aufgehenden Türen zur Montage der Blechsandwichfassade sowie der Entwässerung. Alternatives montieren der Sandwichfassade mittels mobieler Hebebühnen. Hier ist auf der Dachfläche umlaufende eine zugelassene Absurzsicherung anzubringen sowie das anbringen eines Treppenturmes um ein Aufstieg auf die Dachfläche zu ermöglichen.
08.__. 4
Montageeinrichtung für Wand/Dach und Entwässerungsarbeiten
1,00
psch
09 Statik und Verlegepläne
09
Statik und Verlegepläne
09.__. 1 Staik Prüffähige statische Berechnung für die Ausführung der Blechsandwichfassade sowie der Trapezblechtragschale nach DIN 18807 einschl. des statischen Nachweises der Verbindungen der Profiltafeln mit der Unterkonstruktion in digitaler Ausfertigung, vor Montagebeginn zur Genehmigung dem Auftraggeber sowie dem Prüfstatiker vorzulegen.
09.__. 1
Staik
1,00
psch
09.__. 2 Verlege- und Detailplan Verlege- und Detailpläne für die Dachrandabschlüsse gemäß Anforderung der DIN 18807 Teil 3 und den IFBS-Fachregeln für die Ausführung der vor beschriebenen Bauteile, in digitaler Ausfertigung, vor Montagebeginn zur Genehmigung dem Auftraggeber sowie dem Prüfstatiker vorzulegen. Basis und Voraussetzung der Planung sind durch den Auftraggeber bereit gestellte Werkpläne pdf im DWG-Format.
09.__. 2
Verlege- und Detailplan
1,00
psch
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Auftragssumme mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden. Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur bei Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
5,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
10.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
5,00
h
10.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
5,00
h