Zimmerer und Dachdeckerarbeiten
Black F Hotelumbau mit Aufstockung
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A.1) Projektvorstellung Hotelsanierung München, Pettenkoferstraße 3 Aufstockung und Sanierung eines Hotelgebäudes mit Gastroeinheit in der Pettenkoferstraße 3, 80336 München. Das Gebäude besteht aus einer zweistöckigen Tiefgarage, einem Erdgeschoss und 6 Obergeschossen. Das Gebäude verfügt ab dem EG über einen nach oben offenen Innenhof. Zustand: Das Gebäude wurde vollständig entkernt. Sämtliche Einbauten sowie Leitungsführungen aller Art wurden entfernt. In den ehemaligen Sanitärbereichen wurde der Estrich rückgebaut. Die Löschwasserhydranten auf den jeweiligen Geschossen wurden nicht entfernt. Der Fahrstuhl inkl. der Portale wurden nicht entfernt. Eine provisorische Versorgung mit Strom und Wasser ist über den Keller gewährleistet.
A.1) Projektvorstellung
A.2) Gewerkspezifische Texte 5. Dach 5.1 Dachkonstruktion Die Dachkonstruktion des Hauptgebäudes und des Nebengebäudes wird als Satteldach ausgeführt, die des Rückgebäudes als Flachdach. Der Dachaufbau erfolgt unter Einhaltung der Anforderungen aus dem Bauphysikkonzept und der Architektenplanung. 5.2 Dachdeckung Satteldachkonstruktion und Flachdach gemäß Baugenehmigung. Das Satteldach wird mit Betondachstein in anthrazit eingedeckt, siehe Fassadenkonzept. 5.3 Blechnerarbeiten Regenrinnen, Einläufe, Wandanschlüsse und Verwahrungen gemäß Fassadenkonzept Architektur. Regenrinnen, Regenfallrohre sowie sichtbare Blechnerarbeiten aus Titanzink. 5.4 Gauben Im Haupthaus und im kleinen Nebenhaus sind Dachgauben nach Planung des Architekten und Anforderungen des Wärmeschutznachweises zu errichten, siehe Fassadenkonzept.
A.2) Gewerkspezifische Texte
A.3)Allgemeine Techn. Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) 1 Art und Umfang der Leistungen Der Auftragnehmer schuldet die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen einschließlich derjenigen Nebenleistungen, die nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen sowie den Bestimmungen der VOB/C zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich dem Auftraggeber zugewiesen wurden. Die für die Ausführung erforderlichen Aufmaß-, Vermessungs-, Werk- und Montageplanungsleistungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen. Das Fassaden- und Arbeitsgerüst/Dachfanggerüst wird bauseits durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Leistungen des Auftragnehmers sind nur geschuldet, soweit sie vertraglich vereinbart oder als notwendige Nebenleistungen zur mangelfreien Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind. Die Beauftragung erfolgt nach Maßgabe der Vertragsunterlagen und der gewerblichen Verkehrssitte, den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Funktionalität und Wirtschaftlichkeit. 2 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtungsflächen Den Ausschreibungsunterlagen ist als Anlage 3 das Logistikkonzept beigefügt, welches übergeordnet einen BE-Plan enthält. Die darin enthaltene Leistung wird durch den AG separat beauftragt. Die zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und der Objektüberwachung. Hierauf hat der AN keinen Anspruch. Bei Arbeitsende sind Maschinen außerhalb der umzäunten BE, in unmittelbarer Nähe der öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrswege mit dem notwendigen Sicherheitsabstand ebenfalls mit einem Bauzaun zu umstellen. Geräte und Maschinen sind im Nichtbetriebszustand so zu parken, dass eine Behinderung des öffentlichen Verkehrs vollständig ausgeschlossen ist. Die Abstellflächen sind ebenfalls mit einem Bauzaun zu umwehren. 3 Baustellenverkehr, Verkehrssicherungspflicht Die allgemeine Verkehrssicherung der Baustelle, der Baustellenzufahrten sowie der allgemeinen Verkehrs- und Rettungswege obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist innerhalb seines Arbeits- und Gefahrenbereiches für die Verkehrssicherung solcher Gefahrenstellen verantwortlich, die er durch seine eigenen Leistungen, Einrichtungen, Arbeitsmittel oder Arbeitnehmer verursacht oder schafft. Der Auftragnehmer hat erkennbare Mängel der allgemeinen Verkehrssicherung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4 Baustellenbeleuchtung Für die ausreichende allgemeine Beleuchtung des Baufeldes, der Baustelle, der Einfahrten sowie der allgemeinen Zugangs-, Rettungs- und Verkehrswege sorgt der AG im Rahmen der allgemeinen Baustelleneinrichtung. Der Auftragnehmer hat innerhalb seines Arbeitsbereiches für die zur Ausführung seiner Leistungen erforderliche Beleuchtung zu sorgen. Die hierfür erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen sind durch den Auftragnehmer bereitzustellen und vorzuhalten. 5 Vermessungsarbeiten Die für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Aufmaß-, Einmessungs- und Absteckarbeiten sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich auszuführen. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Grundachsen sowie Höhenkoten zur Verfügung. Der AN hat die ihm übergebenen Achsen, Höhenpunkte, Absteckungen und sonstigen Vermessungsangaben vor Beginn der jeweiligen Arbeiten auf Plausibilität und erkennbare Widersprüche zu prüfen. Erkennbare Abweichungen oder Bedenken sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. 6 Bautagebuch, Baubesprechungen Der Auftragnehmer hat einen täglichen Leistungsnachweis über die von ihm erbrachten Leistungen zu führen. Dieser Leistungsnachweis hat insbesondere Angaben zu Personalstärke, ausgeführten Leistungen, Arbeitszeiten, Behinderungen, Unterbrechungen und besonderen Vorkommnissen zu enthalten. Ein gesondertes Bautagebuch ist nur zu führen, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der AN ist verpflichtet, an den wöchentlichen Baubesprechungen, welche zwischen dem AG und den beteiligten Auftragnehmern stattfinden, teilzunehmen. Die Ergebnisse werden protokolliert. Der AN hat einen verantwortlichen Ansprechpartner auf der Baustelle zu benennen, der zur Entgegennahme von Anweisungen des AG hinsichtlich der Durchführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen berechtigt ist. 7 Bauleiter (LBO) und Ablaufkontrollen LP 8 Objektüberwachung, Bauleiter (LBO): Der AG stellt den Bauleiter nach Art. 52 LBO Bayern. Bauleitung / Qualitätssicherung des AG: Der AG hat eine eigene Bauleitung, die die Ausführung des Bauvorhabens begleitet. Ablaufkontrollen: Der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter führt in regelmäßigen Abständen (wöchentlich) Ablaufkontrollen durch. Der Auftragnehmer hat an diesen Ablaufkontrollen auf eigene Kosten teilzunehmen. Die zur Ablaufkontrolle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, auf dessen Verlangen auch in Form von Prüflisten. Gegenstand der Ablaufkontrollen sind im Kontrollzeitraum abgeschlossene, weiterlaufende und neu begonnene Vorgänge, jeweils mit Ist-Terminen und Restdauern sowie Termin- und Kapazitätsänderungen oder -ergänzungen. Werden aufgrund von Kontrollergebnissen Termin- und Fristüberschreitungen festgestellt oder sonstige Ablaufbedingungen nicht eingehalten, so dass die Terminziele gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach einer entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers, einen aktualisierten Ablaufplanvorschlag auf der Grundlage des bisher gültigen Ablaufplanes unter Einbeziehung geeigneter Anpassungsmaßnahmen des Auftraggebers vorzulegen mit dem Ziel, die Vertragstermine und fristen sowie sonstige Ablaufbedingungen einzuhalten. 8 Bauleiter/Polier Der Auftragnehmer hat einen verantwortlichen und ausreichend qualifizierten Ansprechpartner für die von ihm ausgeführten Arbeitsleistungen zu benennen. Dieser ist bevollmächtigt und verpflichtet, an den vom Auftraggeber oder dessen Vertreter einberufenen Baubesprechungen teilzunehmen sowie Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen entgegenzunehmen und deren Umsetzung innerhalb des vom AN eingesetzten Personals zu veranlassen. Soweit aufgrund des Umfangs oder der Art der beauftragten Arbeitsleistungen erforderlich, hat der AN einen qualifizierten Vorarbeiter bzw. Polier auf der Baustelle einzusetzen. Der AG ist berechtigt, bei nachgewiesener Ungeeignetheit oder wiederholtem Fehlverhalten des verantwortlichen Ansprechpartners dessen Austausch zu verlangen. Der AN hat in diesem Fall innerhalb angemessener Frist eine geeignete Ersatzperson zu benennen. Der AN hat für die Durchführung seiner beauftragten Arbeitsleistungen ausreichend qualifizierte Arbeitskräfte einzusetzen und deren ordnungsgemäße fachliche Anleitung sicherzustellen. 9 Arbeitskräfte des Auftragnehmers Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften einschl. der Gerüstbauordnung vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein. 10 Ausführungsplanung Unterlagen des Auftraggebers: Nach Auftragserteilung werden dem AN folgende Unterlagen digital zur Verfügung gestellt: - Die neuesten Ansichts-, Schnitt- und Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100, - Leitdetails, aus denen die funktionalen und gestalterischen Absichten des Auftraggebers erkennbar sind, - weitere Planungsunterlagen des AG im Zuge der Baudurchführung (Tragwerksplanung, Werkplanung, Detailzeichnungen) Die Erstellung der Werk- und Montageplanung einschließlich aller für die Fertigung und Montage erforderlichen Detail- und Ausführungszeichnungen ist Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers. Zusätzlich ist folgendes zu beachten: - Der Auftragnehmer muss die ihm übergebenen Ausführungsunterlagen   unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung   mit den anderen Vertragsbestandteilen überprüfen. - Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Auftragserteilung mit der Werk- und Montageplanung zu beginnen und die Unterlagen rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. - Droht durch die vorgesehene Planlieferung nach Auffassung des Auftragnehmers   eine Verzögerung in der Bauausführung, so hat er dies dem Auftraggeber   unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - Die Planungsunterlagen stellen die formal-gestalterischen Anforderungen an die   Konstruktion und die technischen Anlagen dar. Sie dienen nicht als endgültige   Ausführungsunterlagen. - Auch, wenn die Unterlagen vom Auftraggeber gestellt werden, trägt der AN die   Verantwortung für die fachgerechte Ausführung. 11 Zusätzliche Leistungen; Änderungen des Bauentwurfs Der Auftraggeber ist im Umfang von §1 Ziff. 4 VOB/B berechtigt, vom Auftragnehmer die Erbringung zusätzlicher Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer verzichtet im Hinblick auf die im LV angefragten unterschiedlichen Leistungen auf den Einwand, sein Betrieb sei zur Erbringung der zusätzlichen Leistungen nicht eingerichtet. Führen vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Leistungen, Zusatzaufträge oder Änderungen des Bauentwurfs zu einer Verlängerung der Bauzeit, hat der Auftragnehmer hierauf im Falle einer gesonderten Vereinbarung bei Abgabe seines Angebotes, anderenfalls vor Abnahme und Ausführung der geänderten Bauausführung, unter Angabe der Verzögerungsdauer hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, bleibt die vereinbarte Bauzeit unberührt. Hat der AN Anspruch auf die zusätzliche Vergütung für die zusätzlichen oder geänderten Leistungen, erfolgt die Prüfung auf der Basis der hinterlegten Auftragskalkulation. Angebots- und Auftragskalkulation müssen in ihren Strukturen miteinander vergleichbar sein. Der AN ist verpflichtet, die Preisbildung für zusätzliche oder geänderte Leistungen auf den Grundlagen der bisherigen Preisermittlung gem. VOB/B aufzubauen. Soweit die Kalkulation, die für die Preisbildung zusätzlicher oder geänderter Leistungen erforderlichen Informationen nicht enthält, hat sie der AN auf Anforderung des AG nachvollziehbar darzulegen. Über die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Unterlagen entscheidet der AG, der AN ist nach Aufforderung durch den AG zur Nachbesserung verpflichtet. An Nachträge des AN werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche im Hinblick auf die Prüfbarkeit folgende Anforderungen gestellt: Genaue Beschreibung der Anspruchsgrundlagen nach Vertrag und vertragsgegenständlichen Anlagen. Genaue Beschreibung der zusätzlichen oder geänderten Leistung. Vorlage einer Kopie der Ankündigung des Vergütungsanspruches bei Zusatzleistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Bestätigung des AN, dass der Nachtrag auf der Basis der Grundlagen bisheriger Preisermittlung gerechnet ist. Erklärung des AN, dass das Nachtragsangebot vollständig ist. Kalkulation des Nachtrages nach den Vorschriften der VOB/B. Vorlage des für die Beurteilung maßgeblichen Auszuges aus der Auftragskalkulation. Nachtragsstellung: Sind aufgrund zusätzlicher Leistungen oder Massenänderungen nach der Auftragserteilung neue Preise zu vereinbaren, so hat der Auftragnehmer diese auf der Grundlage der Kalkulation der Vertragspreise, wie davor beschrieben, zu ermitteln. Ein eingeräumter oder vereinbarter Nachlass erstreckt sich auch auf Nachaufträge gemäß § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B. Zur Prüfung von Nachträgen hat der AN bei Fabrikatsänderungen bzw. Materialänderungen den Nachweis des Materialpreises über die Lieferantenrechnung zu führen. Die Nachträge sind seitens des AN wie folgt zu stellen: - Massenansätze sind nachvollziehbar bzw. prüffähig in Verbindung mit   Aufmaßblättern und Plänen etc. aufzustellen. - Nachträge müssen als echte Mehrkosten gegenüber den bereits beauftragten   Kosten aufgestellt werden und müssen die Aufstellung aller Teilleistungen /   Abrechnungspositionen enthalten, die aufgrund des Nachtrags nicht oder nur   zum Teil zur Ausführung kommen. Die entfallenen Leistungen sind mit den neuen   Leistungen zu verrechnen (Aufstellung jeweils in separaten Untertiteln   des Nachtrags). - Eine Nachtragsbegründung mit der Erläuterung der Sachinhalte ist beizufügen. - Die Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren. Nachträge, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, werden als nicht prüffähig zur Entlastung der Bauherrschaft an den AN zurückgesandt. 12 Qualität der Leistung 12.1 Der AG ist berechtigt, jederzeit Einblick in den Stand der Arbeiten des Auftragnehmers bzw. seiner Subfirmen zu nehmen, um sich Gewissheit über die Qualität sowie dem Stand der Leistungen zu verschaffen bzw. sich zu informieren. Zur Sicherstellung der gewünschten Qualität wird der AG bzw. dessen Vertreter mit dem AN wöchentliche Begehungen durchführen. Die Ergebnisse dieser Begehung werden unter Zuhilfenahme des Dokumentations-Tools durch die Bauleitung dokumentiert. 12.2 Falls der AG Planungs-, Bauausführungs- oder Bauausstattungsleistungen berechtigterweise rügt, hat der Auftragnehmer innerhalb der kurzmöglichsten Frist auf eigene Kosten eine Mängelbeseitigung oder eine Ersatzleistung auszuführen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer von AG schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG nach Ablauf einer Nachfrist die entsprechenden Leistungen durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers erbringen lassen. 12.3 Für den hochwertigen Ausbaustandard des Projektes wird eine solide Ausführung und Qualität erwartet. Für alle Gewerke in allen Bereichen wird eine handwerksgerechte Arbeit unter Verwendung entsprechenden Materials und dem Einsatz qualifizierter Arbeitskräfte gefordert. Vor Ausführung der Dachdeckung ist der vorgesehene Betondachstein bzw. Betondachziegel einschließlich Farbangabe dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Mit der Ausführung darf erst nach erfolgter Freigabe begonnen werden. 12.4 Die im Vertrag mit seinen Anlagen nicht oder nicht präzisiert genug beschriebenen Leistungen, die jedoch zur vollständigen Fertigstellung oder Funktion des Objektes oder einer Bauleistung üblicherweise nach den anerkannten Regeln der Technik dazugehören, sind vom Auftragnehmer im Rahmen des Gesamtauftrages zu erbringen und sind im Vertragspreis enthalten. Für die Spezialarbeiten hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen entsprechend den maßgebenden Vorschriften selbst anzufertigen und zur Prüfung vorzulegen. Er trägt, auch wenn die Unterlagen teilweise vom AG beigebracht werden, die volle Verantwortung für die Stand- und Funktionsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Dauerhaftigkeit seiner Arbeiten nach dem heutigen Stand der Technik. 12.5 Vor Ausführung der Dachdeckung ist der vorgesehene Betondachstein bzw. Betondachziegel einschließlich Farbangabe dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Mit der Ausführung darf erst nach erfolgter Freigabe begonnen werden. 13 Beweissicherung Der AG hat eine Beweissicherung an nachbarlichem Gelände und öffentlichen Bereichen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt. Vor Beginn der Arbeiten des AN wird eine Übergabe der Flächen inkl. einer protokollierten Zustandsfeststellung zwischen AG und AN durchgeführt. Ebenfalls wird der Zustand nach Abschluss der Arbeiten des AN vom AG kontrolliert. Werden eigenes oder nachbarliches Gelände oder sonstige Sachen und Einrichtungen durch Bauarbeiten einschließlich Nebenarbeiten jeglicher Art gefährdet, der Beschädigung oder Verschmutzung ausgesetzt, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers zu treffen und zwar so, dass es erstens zu keinerlei Schäden kommt und zweitens, falls es zu Schäden gekommen sein sollte, nach Fertigstellung der Arbeiten der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.  Der Auftragnehmer haftet dafür in vollem Umfang. Sind bleibende Sicherungen notwendig, so sind diese von Auftragnehmer zu erbringen und mit dem Angebot abgegolten. Schadensersatzansprüche Dritter, die aus der Tätigkeit des Auftragnehmers oder von ihm beauftragter Dritter entstanden sind, unterliegen in der Regulierung ausschließlich dem Auftragnehmer. 14 Abnahme, Abschlussdokumentation / Nachweise und Qualitätssicherung 14.1 Abnahme, Abschlussdokumentation / Nachweise Mit dem Antrag auf Abnahme sind vom AN die Projektdokumentationen und die Bestandsunterlagen vorzulegen. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen gelten als Mangel, der unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VOB/B eine Abnahme ausschließt. Der AN schuldet sämtliche zur Beurteilung der Vertragsübereinstimmung seiner Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Pläne, Nachweise und Dokumentationen. Diese sind spätestens 4 Wochen vor Durchführung der Abnahme der Leistungen zu übergeben, ansonsten auf Anforderung des AG, sofern die jeweiligen Angaben berechtigterweise zur Beurteilung der Vertragsübereinstimmung während der Ausführung erforderlich sind. Hierbei müssen sämtliche Unterlagen den zuletzt durch den AG freigegebenen Stand beinhalten. Dies betrifft sowohl alle durch den AN während der Ausführung erstellten Unterlagen als auch die Bestandsdokumentation. Die Unterlagen sind dem AG in Papierform 3-fach sowie digital über den Projektraum zur Verfügung zu stellen. Folgende Unterlagen sind durch den AN vor der Abnahme zu übergeben: - Fertigungs-, Werk-, Detail- und Montagezeichnungen mit dem zuletzt freigegebenen Stand, soweit im Leistungsverzeichnis beschrieben - Produktdatenblätter der eingebauten Materialien - Zulassungen, Prüfzeugnisse und allgemeine bauaufsichtliche Nachweise - Nachweise über Stoffe und Bauteile, an die Anforderungen des Brandschutzes, Wärmeschutzes, Schallschutzes oder Feuchteschutzes gestellt werden - Fabrikats- und Materiallisten - Übereinstimmungserklärungen des Herstellers, soweit erforderlich - Bestandsunterlagen der ausgeführten Leistungen Für Elemente mit Brandschutzanforderungen sind darüber hinaus folgende Unterlagen vorzulegen: - Zertifikate über die Autorisierung des AN entsprechend den Anforderungen der Zulassungsbehörde - Bestätigung, dass die eingebauten Bauteile und Komponenten den jeweiligen Zulassungen entsprechen - Übereinstimmungsbestätigungen und Errichterbescheinigungen, soweit erforderlich Der Aufbau der Dokumentation hat gemäß der Vorgabe „Bestandsdokumentation BGG“ zu erfolgen und ist während der Ausführung fortlaufend zu ergänzen. Die Unterlagen sind im Projektraum abzulegen. Fertigungs-, Werk-, Detail- und Montagezeichnungen mit dem zuletzt freigegebenen Stand sind Bestandteil der Abnahmeunterlagen. 14.2 Projektraum Der AG hat einen internetbasierten Projektraum eingerichtet. Dieser dient der Dokumentation sowie dem Austausch von Dokumenten und Planunterlagen. Der AG stellt dem AN die hierfür erforderlichen Zugänge zur Verfügung. Alle durch den AG bereitgestellten Planunterlagen werden im Projektraum abgelegt und sind durch den AN eigenverantwortlich abzurufen. Die Anfertigung erforderlicher Papierausdrucke erfolgt durch den AN auf eigene Kosten. Sämtliche durch den AN erstellten Dokumente, Planungen, Werk- und Montageunterlagen sind im Projektraum abzulegen. 14.3 Qualitätssicherung Zur Qualitätssicherung der Gesamtbaumaßnahme und zu deren Dokumentation hat der AN das nachfolgend genannte Mängel- und Dokumentationssystem zu verwenden. Folgendes Produkt ist durch den AN bereitzustellen. Darüber hinaus sind dem AG vier (4) Lizenzen zur Verfügung zu stellen. Die hierfür entstehenden Kosten sind durch den AN zu tragen. Software: docma MM 9.0  Planviewer / Raumscan / Weblink Hersteller: docma software GmbH 15 Weitere Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat Maßnahmen zum Schutz seiner Leistungen gegen Witterungseinflüsse, Niederschlagswasser, Schnee, Eis und ähnliche Einwirkungen zu treffen. Wasser, Schnee, Eis und dergleichen sind, soweit für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlich, ohne gesonderte Vergütung zu entfernen. Der Auftragnehmer hat laufend, jedoch mind. einmal wöchentlich ohne besondere Aufforderung die Abfälle seiner Arbeiten in durch den AG gestellten Entsorgungsmöglichkeiten zu entsorgen und für die Reinigung der Baustelle zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird diese Arbeit auf seine Kosten durch Dritte ausgeführt. Welche Abfälle von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, entscheidet in Streitfällen die Bauleitung des AG. Offene Dachflächen, Holzkonstruktionen, Dämmstoffe sowie empfindliche Materialien sind während der Ausführung gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind durch den Auftragnehmer vorzusehen. 16 Veröffentlichungen / Baustellenwerbung 16.1 Sämtliche Veröffentlichungen über das Bauvorhaben oder zu einzelnen Bauleistungen sind mit dem AG abzustimmen. 16.2 Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück nur nach schriftlicher Zustimmung des AG erlaubt.
A.3)Allgemeine Techn. Vertragsbedingungen
A.4)Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1. Grundlagen und Regelwerke Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke und Richtlinien der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung: - DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) - DIN (Deutsches Institut für Normung) - Holzbau Deutschland - Informationsdienst Holz - RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) 2. Bestandskonstruktionen und Leitungsprüfung Soweit vom AN bei Arbeitsausführung Schäden an vorhandenen hölzernen Bestandskonstruktionen festgestellt werden, die über das in der Beauftragung festgelegte Maß hinausgehen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Vor Ausführung über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehender Arbeiten ist ein Aufmaß zu erstellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Vor Stemm-, Bohr-, Nagel- und Schraubarbeiten an Bestandsbauteilen sind Leitungen, Kabel und sonstige Installationen durch geeignete Ortungsmaßnahmen zu prüfen. Der AN haftet für von ihm verursachte Schäden an verdeckt liegenden Leitungen und Einbauten. 3. Konstruktiver Holzschutz Soweit Trennlagen, Feuchtesperrbahnen oder Unterlagen als konstruktiver Holzschutz für eingebaute Holzteile erforderlich werden, sind diese durch den AN einzubauen, soweit sie nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind. Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind sämtliche Kanten leicht zu brechen bzw. anzufasen. Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist chemischen Holzschutzmaßnahmen grundsätzlich vorzuziehen. Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, hat der AN den AG unter Angabe der zu erwartenden Auswirkungen auf die Dauerhaftigkeit schriftlich hinzuweisen. 4. Chemischer Holzschutz Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist grundsätzlich zu verzichten. Soweit in Ausnahmefällen chemische Holzschutzmaßnahmen erforderlich werden, hat der AN dem AG die eingesetzten Produkte einschließlich aller Nachweise und Herstellerangaben unaufgefordert vorzulegen. Alle nach einem Holzschutzauftrag bearbeiteten oder nachträglich beschädigten Flächen sind entsprechend nachzubehandeln. Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen gelten als Nebenleistungen und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 5. Wärmedämmung und Bauphysik Wärmedämmsysteme und Dämmelemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterdeckung oder Unterspannung erfüllen, sind systemgerecht und dauerhaft dicht an angrenzende und durchdringende Bauteile anzuschließen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, sind Mineralwolledämmstoffe als nichtbrennbare Steinwolle mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C auszuführen. Auf Ringbalken, Stahlträgern, Schräggurten, Firstpfetten und vergleichbaren Bauteilen sind erforderliche Dämmmaßnahmen zur Vermeidung von Wärmebrücken vorzusehen. Dämmstoffe in Steildächern sind dauerhaft lage- und formstabil einzubauen. Ein Abrutschen oder Absacken der Dämmung ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
A.4)Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
A.5)Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen Ausführungszeitraum: Voraussichtlicher Ausführungszeitraum Mitte Januar 2027 bis Ende März 2027. Umlagen: Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen: - Allgemeine Umlagen: 1,6 % - Bauleistungsversicherung: 0,5 % Die vorgenannten Umlagen werden bei den Abschlagszahlungen sowie bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Projektkommunikation: Für den gesamten projektbezogenen Schriftverkehr ist ausschließlich folgende Projekt-E-Mail-Adresse zu verwenden: 1070052-blackf-m@gross-bau-projekte.de
A.5)Besondere Vertragsbedingungen
01 Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
01
Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
01.01 Planung und Arbeitsvorbereitung
01.01
Planung und Arbeitsvorbereitung
01.02 Dachtragwerk
01.02
Dachtragwerk
01.03 Dachaufbau
01.03
Dachaufbau
01.04 Dachdeckung
01.04
Dachdeckung
01.05 Spenglerarbeiten
01.05
Spenglerarbeiten
01.06 Gauben
01.06
Gauben
01.07 Dämmung und Luftdichtheitsebene
01.07
Dämmung und Luftdichtheitsebene