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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Teil I Allgemeines und Vorbemerkungen
Teil I Allgemeines und Vorbemerkungen
Teil I Allgemeines und Vorbemerkungen
1.001 Allgemeine Objektbeschreibung
1.001 Allgemeine Objektbeschreibung
Lage
Das Planungsgebiet befindet sich im Ortsteil Lohbrügge im Bezirk Hamburg Bergedorf an der Straße Billwiese. Das Grundstück war mit einem Studierendenwohnheim aus den 1960er Jahren bebaut, das bereits abgebrochen wurde. Das von Bäumen gesäumte Grundstück fällt Richtung Süden leicht ab. Zentral steht eine besonders erhaltenswürdige Schwarz-Kiefer, die der Mittelpunkt des neuen Entwurfs werden soll.
Direkt westlich an das Baugrundstück grenzend befindet sich ein Kreuzbau, in dem die Johann Carl Müller Stiftung bereits ein Studierendenwohnheim betreibt.
Nordwestlich liegen Mehrfamilienwohnhäuser der Baugenossenschaft Bergedorf Bille.
Nördlich an der Billwerder Straße stehen Einfamilienhäuser.
Entlang der östlichen Grenze des Baufeldes verläuft ein öffentlicher Fußweg, an dem auch eine Kindertagesstätte gelegen ist. Östlich des Weges und der Kita errichtet die Stadt Hamburg auf einem weiteren Baufeld aktuell den Neubau des Bille-Gymnasiums. Geplant ist, hier im August 2026 den Unterricht aufzunehmen und im Herbst 2026 die Bauarbeiten abzuschliessen.
Im Süden grenzt eine Kleingartensiedlung an das Baugrundstück. Südlich der Kleingärten verläuft in etwa 120 Meter Entfernung von der Baustelle die Bille.
Südwestlich an der Südseite der Straße Billwiese sind Einfamilienhäuser gelegen.
Lage/Übersicht
Baufeld
Kubatur
Der Neubau nimmt die städtebaulichen Kanten der Umgebung auf und orientiert sich in Hinblick auf Dachformen und Dimensionierungen an der umliegenden Bebauung. Eine breite Rollschicht über den Erdgeschoss-Fenstern verbindet das gesamte Gebäude. Darüber werden die einzelnen Klinkerbaukörper mit schrägen Dächern durch Rücksprünge und Holzfassaden untergliedert. Die 4-geschossige Bebauung umschließt die besonders erhaltenwürdige Schwarz-Kiefer, welche der Mittelpunkt des neuen Quartiers wird. In Richtung der Einfamilienhausbebauung im Norden und Süden flacht die Neubebauung auf 3 Geschosse ab. Auch auf die säumenden Bestandsbäume auf dem Grundstück wird Rücksicht genommen.
Erschließung
Die Adressbildung erfolgt durch die Öffnung des Zentrums zur Billwiese. Der Platz als Herzstück des Quartiers bettet die Schwarz-Kiefer ein und wird durch öffentliche und gemeinschaftliche Nutzungen geprägt. Durch die Ost-West-Durchwegung und die Verbindung zu den beiden weiteren Höfen wird dieser Platz zum Dreh- und Angelpunkt.
Der nördliche Hof dient der Ruhe und Erholung. Von hier aus werden die Service-Wohnungen erschlossen. Der südlich gelegene Hof bildet das Zentrum der Studierenden. Von hier aus werden die Einzelpartments und Studierenden-WGs erschlossen.
Nutzungen
STUDIERENDEN-WOHNEN
Für Studierende sind 17 kleine 1-Personen-Apartments mit ca. 23 m², 5 2-Personen-Apartments und 9 Wohngemeinschaften für 6-10 Personen mit je 1 Bad pro Person und Gemeinschaftsraum mit Küche geplant. (gesamt 31 WE).
SERVICE-WOHNEN
Es ist ein Mix aus 45 kleinen 1-Personen-Wohnungen mit ca. 35 m² - 45 m² und 25 größeren Wohnungen mit ca. 50 m² - 90 m² geplant (gesamt 70 WE).
FAMILIEN-WOHNEN
Für Familien sind 6 größere Wohnungen geplant.
GÄSTEWOHNUNG
Im Erdgeschoss ist eine kleine Gästewohnung vorgesehen.
Insgesamt sind damit 108 WE für 226 Personen geplant.
ERDGESCHOSS mit Gemeinschaftsnutzung
Im Erdgeschoss befinden sich neben Wohnungen auch sämtliche Gemeinschaftsflächen sowohl für die Servicewohnanlage als auch für das Studierendenwohnheim. Neben Arbeitsräumen für Studierende und einem Veranstaltungsraum mit anschließender Lounge sind auch eine Fahrradwerkstatt, ein Waschsalon und ein kleines Nachbarschaftscafé geplant. Hier sollen Alt und Jung zusammenkommen können, sich gegenseitig helfen und unterstützen. Zusätzlich wird vom Haupthof aus zugänglich die Verwaltung der Johann Carl Müller Stiftung, ein Pflegedienst und eine Physiotherapie entstehen. Im Norden ist eine Tagespflegeeinrichtung geplant.
MOBILITÄT / TIEFGARAGE
Großzügige Fahrradräume sind im Erdgeschoss und Untergeschoss geplant und bieten Platz für insgesamt 116 Fahrräder. Der Großteil der Fahrradstellplätze sind senior*innengerecht leicht zugänglich, während die Fahrradstellplätze für Studierende zum Teil auch als Doppelstockparker geplant sind. Im Außenraum sind 49 weitere Fahrradstellplätze untergebracht.
Die Tiefgarage wird über eine Rampe von der Billwiese erschlossen und liegt unter dem nördlich gelegenen Hof. Die Garage ist eingeschossig mit natürlicher Belüftung ausgeführt und benötigt keine automatische Feuerlöschanlage, da sie weniger als 4,00 m unter festgelegter Geländeoberkante liegt. Insgesamt sind 59 PKW-Stellplätze auf Ebene -1 geplant, 10 weitere Im Außenbereich. Abstell- und Technikräume sind im Randbereich angeordnet.
VERSORGUNG
Die Beheizung erfolgt über das Fernwärmenetz der e.on mit einem regenerativen Anteil von ca. 80%. Auf den Dachflächen sind PV-Anlagen zur Unterstützung des Strom- und Warmwasserbedarfs geplant.
Öffentliche Förderung
Die Seniorenwohnungen sollen durch die IFB gefördert werden, der Förderungsweg ist noch offen. Die Studierendenwohnungen sollen im Programm Neubau von Wohnungen für Studierende und Auszubildende der IFB gefördert werden.
Baugrube und Gründung
Der Verbau für die Baugrube kann auf dem eigenen Grundstück erstellt werden. Das anstehende Bodenmaterial besteht größtenteils aus Sand und ist unbelastet.
Aufgrund des hohen Grundwasserstandes sind während der Bauzeit des Untergeschosses umfangreiche Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Das geförderte Wasser soll in die Bille etwa 130 m südlich des Baufeldes eingeleitet werden.
Der Baukörper ist teilunterkellert. Der unterkellerte Teil im Norden mit der Tiefgarage ist auf einer 65 cm dicken Sohlplatte aus WU-Beton gegründet, der nicht-unterkellerte Teil im Süden auf Streifenfundamenten mit einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle. Außenwände und Sohle des Untergeschosses werden in WU-Beton erstellt.
Im nichtunterkellerten Teil und in den Bereichen von Treppenhäusern und Aufzugsunterfahrten wird die Sohle unterseitig gedämmt.
Außenwände / Fassade
Die Außenwände des Untergeschosses werden in WU-Beton mit einer Stärke von 30 cm erstellt.
Im Bereich der Treppenhauskerne wird die Wand gedämmt, ebenfalls im Übergangsbereich zwischen der Ebene 0 und Ebene -1, um die Wohnungen und gemeinschaftlichen Nutzungen thermisch von den unbeheizten Keller- und Tiefgaragenbereichen zu trennen.
Die Fassaden des Erd- und der Obergeschosse 1-3 sind aus KS-Mauerwerk mit einer beige/sandfarbenen Verblendfassade mit heller Fuge geplant. Die Außenwände der zurückspringenden Bauteile sind ebenfalls aus KS-Mauerwerk mit einer vorgehängten, hinterlüfteten Lärchenholz-Fassade geplant.
Das Fassadenkonzept basiert auf einer ruhigen Gliederung quadratischer Fenster, die durch ihre Gestalt den Entwurf deutlich prägen. Die ca. 2,1 x 2,1 Meter großen Fenster sind unterteilt in einen kleinen Lüftungsflügel, der hinter Holzlamellen optisch verschwindet, und einer großzügigen Verglasung, die dem Ausblick dient. Auch die große Verglasung ist öffenbar, um die Reinigung zu gewährleisten, und verfügt über eine Glasbrüstung. Um den barrierefreien Ausblick und gleichzeitig den Innenräumen einen Abschluss zu bieten, haben die Fenster eine ca. 20 cm hohe gemauerte Brüstung. Die Balkonbrüstungen sind als pulverbeschichtete Harfengeländer mit zusätzlicher Verglasung geplant.
Alle Eingangstüren werden gem. der Anforderung an barrierefreie Übergänge schwellenlos eingebaut. Die Zugänge zu Loggien und Terrassen sollen ebenfalls barrierefrei gestaltet werden (2 cm Schwelle).
Die obersten Dachkanten weisen eine Höhe von ca. 10-15 m über Gelände auf. Die Aufzugsüberfahrten sind durch die geneigten Dächer nicht sichtbar. Technische Aufbauten wie PV-Anlagen liegen mind. 1,5 m von den Außenkanten des obersten Geschosses entfernt
Innenwände
Die Wände der Treppenhäuser und Aufzüge werden aus Stahlbeton erstellt, Flurwände und Wohnungstrennwände teilweise aus KS-Mauerwerk und teilweise im Trockenbau. Die tragenden Wohnungsinnenwände bestehen aus KS-Mauerwerk, die nichttragenden Wohnungsinnenwände aus Trockenbau.
Der Treppenraum A wird als Sicherheitstreppenraum mit einer Druckbelüftungsanlage ausgebildet. Die Ausführung erfolgt entsprechend dem BPD 2021-1.
Die Aussteifung des Gebäudes erfolgt über die in Längs- und Querrichtung angeordneten tragenden Wände in Zusammenhang mit den Stahlbetondecken sowie den, in regelmäßigen Abständen angeordneten Treppenhauskernen.
Zwischen Café und Veranstaltungsraum wird eine mobile Trennwand erstellt, die es ermöglicht, die Nutzungen zu einem großen Raum zusammenzufassen.
In den Studierenden-WGs erhalten die Umfassungswände der einzelnen Zimmer sowie die Türen einen erhöhten Schallschutz.
Decken
Die Geschossdecken bestehen aus Stahlbeton. Der Regelfußbodenaufbau beträgt 17 cm. Alle Wohnungen erhalten eine schwellenlos ausgebildete Dusche.
Für die auskragenden Loggien sind Stahlbetonfertigteile aus WU-Beton geplant. Diese erhalten einen aufgeständerten Fußbodenbelag.
Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen zwischen dem 1. OG, dem Erdgeschoss und dem Untergeschoss werden Abfangungen mit einer Höhe von bis zu h=80 cm erforderlich. Zudem werden wandartige Träger zur Lastabfangung herangezogen.
Dächer
Die Hauptdächer bestehen aus einer Stahlbetonplatte und sind in zwei Achsen geneigt. Diese Dachflächen werden gedämmt und mit einer Bitumenadichtung versehen.
Die Dächer der Zwischenbauten erhalten ein WU-Dach ohne Gefälle als Umkehrdach.
Alle obersten Dachflächen werden mit einer extensiven Begrünung versehen.
Die Dachdecke über der Tiefgarage wird abgeklebt und mit einer Intensivbegrünung mit einem Gesamtaufbau von ca. 80 cm versehen.
Gebäudekennzahlen
ca.-Angaben
Grundstückfläche: ca. 11.050 m²
Gebäudeklasse: 4, Sonderbau
Grundfläche Gebäude: ca. 4.140 m² inkl. Tiefgarage
Bruttogeschossfläche BGF (R+S): ca. 16.200 m²
Bruttorauminhalt BRI (R+S): ca. 56.850 m³
Wohnfläche (WFlV): ca. 7.260 m²
Nutzfläche (DIN 277) ca. 1.500 m²
Anzahl Wohnungen: 108 WE
1.001 Allgemeine Objektbeschreibung
1.003 Termine
1.003 Termine
Angebotsfrist
Abgabetermin für die Angebote ist der 23.02.2026
Zuschlagsfrist / Bindefrist
Der Auftrag soll kurzfristig vergeben werden. Angestrebt wird eine Beauftragung bis Ende März 2026.
Die Bindefrist der Angebote läuft bis zum 31.05.2026
Baubeginn
Die Bestandsgebäude sind bereits abgebrochen worden, das Gelände ist geräumt
Nach derzeitigem Planungsstand ist der Baubeginn auf der Baustelle (GU-Leistungen - Gegenstand dieser FLB) für
Mitte/Ende April 2026
geplant.
Ausführungstermine
Das Bauvorhaben soll in einem Abschnitt realisiert werden.
Wesentlicher Punkt der Terminplanung ist die detaillierte Planung der Baugrube, der Gründungsmaßnahmen und der Wasserhaltung. Durch die Einleitgebühren des geförderten Grundwassers aus der Bauwasserhaltung entstehen dem Auftraggeber erhebliche Kosten. Der Bauablauf ist daher so zu planen, dass die Betriebszeit der Wasserhaltungsanlage und damit die Menge des geförderten und eingeleiteten Wassers weitestmöglich begrenzt wird.
Hierfür ist der Aushub der Baugrube in zwei Abschnitten vorgesehen:
Zunächst wird der Boden auf der gesamten Fläche soweit abgetragen, wie dies ohne Wasserhaltung möglich ist. Danach erfolgt der Aushub auf die Endtiefe unter Wasserhaltung. Parallel soll dabei bereits abschnittsweise mit den Arbeiten an den Gründungsbauteilen begonnen werden.
Ebenso sollen die Arbeitsräume der Baugrube in zwei Abschnitten verfüllt werden:
Verfüllung des unteren Teils bis auf + 1,35 m NHN unmittelbar nach Herstellung der Außenwände des UG, vor Herstellung der UG-Decke
Der statische Nachweis der UG-Außenwände für diesen Lastfall liegt vor.
Abschaltung der Wasserhaltungsanlage
Verfüllung des oberen Teils nach Fertigstellung der Decke über dem UG
Alternative oder ergänzende Konzepte des Bieters zur Begrenzung der Betriebsdauer der Wasserhaltung sind ausdrücklich erwünscht!
Die vom Bieter geplante Betriebsdauer der Wasserhaltungsanlage ist neben dem Angebotspreis ein wesentliches Vergabekriterium. Die geplante Betriebsdauer ist im Angebot verbindlich anzugeben und im Terminplan (s.u.) darzustellen.
Terminplan
Mit dem Angebot ist ein Rahmenterminplan einzureichen, der die folgenden wesentlichen Zeiträume und Meilensteine sowie die beabsichtigte Gesamtausführungszeit beinhaltet:
Zeitraum Projektvorlauf (ab Tag Auftragserteilung bis Start Projektbearbeitung)
Zeitraum Vorbereitende Arbeiten (technische Bearbeitung, statische Berechnungen, Planungsleistungen)
Datum Arbeitsbeginn auf der Baustelle
Zeitraum Baustelleneinrichtung, Absichern des Baufeldes
Datum Baubeginn Baugrube (Verbau, Baudrainage, Erdarbeiten)
Datum Beginn Wasserhaltung
Zeitraum Wasserhaltung
Datum Ende Wasserhaltung
Datum Beginn Rohbauarbeiten (Gründung)
Zeitraum Bauzeiten der einzelnen Geschosse (Rohbau)
Datum Fertigstellung Rohbau
Zeitraum Bauzeit Gebäudehülle (Fassaden, Fenster, Dach)
Datum Fertigstellung Gebäudehülle
Zeitraum Bauzeit Innenausbau + TGA-Installationen
Zeitraum Bauzeit Außenanlagen
Datum Gesamtfertigstellung
Zeitraum Abnahmen, Inbetriebnahmen
Datum Übergabe an den AG
Der Terminplan soll vom Tag der Auftragserteilung ausgehend aufgebaut sein, unabhängig vom konkreten Datum.
Auf Basis des Rahmenterminplanes werden in einem detaillierten Bauablaufplan, der als Vertragsbestandteil vor Auftragserteilung abgestimmt und festgelegt wird, verbindliche Fertigstellungstermine vereinbart.
Schlechtwetter-Regelung
Anerkannte Schlechtwettertage verlängern die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Anerkannt werden Schlechtwettertage der Kategorie B des Deutschen Wetterdienstes mit dem weiteren Kriterium Windstärke = 6 Beaufort.
Der AN muss die Behinderungen am gleichen Tage beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschlieslich über den Auszug des Deutschen Wetterdienstes (DWD), Werte der Station 10147 Hamburg-Fuhlsbüttel. Die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich um die anerkannten Schlechtwettertage.
1.003 Termine
1.004 Allgemeine Vorbemerkungen
1.004 Allgemeine Vorbemerkungen
Auftraggeber
Die Johann Carl Müller-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 1963 gegründet und hat ihren Sitz in Hamburg-Sasel. Die Stiftung ist als gemeinnützig anerkannt und Mitglied im PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Hamburg e. V. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
Die Stiftung ist Eigentümerin der Liegenschaft, Bauherrin und künftige Betreiberin der nun geplanten Einrichtungen.
Ausschreibungs- und Vergabeverfahren
Aufgrund interner Vergaberichtlinien des AG werden an das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren formale Anforderungen gestellt, die von den Bietern unbedingt eingehalten werden müssen:
Die Angebote müssen auf postalischem Wege an das Büro A-Quadrat gesandt werden:
A-Quadrat Architekten + Ingenieure GmbH
Neue Gröningerstraße 10
20457 Hamburg
Der Versand der Angebote muss in einem verschlossenen Umschlag erfolgen
Ein Versand der Angebote vorab per E-Mail oder Fax ist nicht zulässig!
Die Briefumschläge mit dem Angebot müssen außen deutlich erkennbar mit dem Hinweis
"ANGEBOT BILLWIESE"
gekennzeichnet sein.
Das Angebot muss spätestens zum angegebenen Abgabetermin beim AG eingegangen sein (Abgabetermin siehe Abschnitt Termine in dieser FLB)
Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann den Ausschluss des Angebotes aus formalen Gründen zur Folge haben!
Allgemeines
Diese Leistungsbeschreibung ist eine globale Funktionalbeschreibung.
Die Leistungen werden als Global-Pauschalvertrag vergeben.
Angebotene Pauschalpreise gelten für die fertige Ausführung einschl. aller Materialien, Ergänzungskonstruktionen, Einbauteile etc., inkl. betriebsfertiger Montage. Ein erneuter Hinweis in den Beschreibungen erfolgt nicht.
Sämtliche Preise sind Festpreise und gelten bis zum Abschluss aller vertraglichen Leistungen. Veränderungen bei Löhnen, bei Preisen und Kosten für Pauschalleistungen, Material und Hilfsstoffe, Geräte und Anlagen, Kraftstoff und Energie, bei Abgaben, Gebühren usw., die nach Angebotsabgabe eintreten, berechtigen nicht zur Änderung der angebotenen Preise. Erforderliche Zulagen, wie z.B. Auslösungen, Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge usw., sind in die Preise einzukalkulieren.
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebots, dass er die Leistungen umfassend, entsprechend den Planvorgaben und der nachfolgenden Leistungsbeschreibung kalkuliert hat und keine Leistungen an sonstigen undefinierten Flächen oder Bauteilen fehlen. Weiterhin erklärt der AN verbindlich, dass alle zur vollständigen Erfüllung des allgemeinen Leistungsziels erforderlichen Leistungen berücksichtigt und einkalkuliert wurden und somit im Angebot und im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
Grundlage für die Kalkulation durch den AN sind diese FLB sowie in der Anlagenliste verzeichneten Planungs- und sonstigen Unterlagen wie Gutachten, Erläuterungsberichte usw. Auf evt. vorhandene Widersprüche ist bei der Angebotsabgabe hinzuweisen.
Leistungsziel/Angebotsinhalt
Angebotsinhalt und Allgemeines Leistungsziel des AN ist die komplette, schlüsselfertige, funktionsfähige und betriebsfertige Herstellung der Bauvorhabens inkl. der Außenanlagen einschl. aller hierfür erdorderlichen Leistungen, Materialien, Gebühren, Entsorgungskosten,Ergänzungskonstruktionen, Einbauteile, usw. inkl. betriebsfertiger Montage. Ausgenommen sind lediglich die im folgenden Abschnitt "Bauseitige Leistungen / Leistungsabgrenzung" benannten Leistungen.
Die Leistungspflicht des AN und der Inhalt des Angebotes umfasst alle Planungs- und Bauleistungen jeweils gemäß der in dieser Funktionalen Leistungsbeschreibung und den Anlagen enthaltenen Anforderungen, die zur vollständigen, funktionsfähigen, mängelfreien und normgerechten Erreichung des allgemeinen Leistungsziels entsprechend der beschriebenen technischen und gestalterischen Absichten des AG und gemäß der anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Zu Leistungspflicht und Angebotsinhalt gehören ausdrücklich auch solche Leistungen, die in den Auschreibungs- und Planungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, die jedoch erforderlich werden, um das allgemeine Leistungsziel zu erreichen.
Der AN macht sich hierfür die aktuelle Planung zu Eigen und trägt die alleinige Verantwortung für die Planung (darunter auch das vorhandene Risiko für Planungsfehler). Dafür hat er vor Auftragserteilung einen Zeitraum von 4 Wochen, um den aktuellen Planstand zu prüfen und auf dessen Basis ein Angebot abzugeben.
Bauseitige Leistungen / Leistungsabgrenzung / Schnittstellenfestlegungen
Der Abbruch der vorhandenen Bestandsbebauung ist bereits erfolgt. Siehe hierzu auch Abschnitt 2.004 Abbruch-und Rückbauarbeiten dieser FLB.
Die Ausführung der Einbauküchen in den Wohnbereichen sowie der Gastro-Küche des Cafés und der Therapieküche in der Tagespflege wird vom AG separat vergeben. Diese Leistungen sind damit nicht Bestandteil dieser FLB und des Pauschalangebotspreises. Zum Leistungsumfang des AN der GU-Leistungen gehören allerdings alle Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit der Ausführung der o.g. bauseitigen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Ausführungstermine und der Baustellenlogistik. Die Einzelheiten sind im Abschnitt 2.025 Kücheneinrichtungen dieser FLB beschrieben.
Ebenfalls separat und direkt durch den AG vergeben wird die Möblierung und Ausstattung der Räumlichkeiten, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Abschnitten ausdrücklich benannten und/oder beschriebenen Leistungen des GU.
Schnittstellen zu beauftragten/nicht-beauftragten Leistungen sind zusammenfassend dem Schnittstellenkatalog zu entnehmen, s. Anlagen zur FLB. Der Schnittstellenkatalog beschreibt ergänzend zu den Leistungsbeschreibungen die konkreten Leistungsabgrenzungen und ist kalkulatorisch vom Bieter entsprechend zu berücksichtigen.
Leistungs- und Mengenermittlung
Die in den folgenden Leistungbeschreibungen angegebenen Mengen und Massen sowie die Angaben über BGF und BRI sind als ca.-Werte zu verstehen und dienen zur allgemeinen Information und zur Erleichterung der Preisfindung. Die Angaben sind unverbindlich. Die Ermittlung der erforderlichen Leistungen und Massen erfolgt alleine durch den AN anhand der beigelegten Planungsunterlagen, unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungsziels.
Vor Vertragsabschluss findet eine Massenermittlung/Massenprüfung durch den Bieter/AN statt, auf deren Basis der verbindliche Pauschalangebotspreis als Grundlage der Global-Pauschalvergabe festgelegt wird.
Die in den Zeichnungen angegebenen Profilstärken und Dimensionierungen geben eine gestalterische Grundidee wieder, die statischen Bemessungen der Profile und Verankerungen erfolgt durch den AN. Der abgegebene Angebotspreis bleibt davon unberührt.
Pauschalpreis
Die geforderten Leistungen sind mit einem Pauschalangebotspreis anzubieten.
Der Pauschalpreis bezieht sich auf die fix und fertige Leistung.
Alle erforderlichen Lieferungen, Leistungen, Kosten und Gebühren usw. für eine vertragsgemäße Ausführung sind im Pauschalpreis zu erfassen, auch wenn der Leistungsumfang in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich Erwähnung findet. Dieses sind insbesondere notwendige Nebenleistungen, Besondere Leistungen nach VOB/C, sowie über die VOB/C hinausgehende Leistungen.
Für die in Teil VI dieser FLB aufgeführten Teilleistungen und Einzelpositionen sind die Teil-Pauschalpreise bzw. Einheitspreise anzugeben. Die Einzelheiten sind in den folgenden Abschnitten erläutert.
Angebotsgrundlagen / Änderungsvorschläge / Alternativ- und Nebenangebote
Grundlage des Angebotes sind die Leistungsbeschreibungen dieser FLB, die anliegenden Planungsunterlagen sowie die weiteren Unterlagen gem. Anlagenverzeichnis, insbesondere die Planungsunterlagen, Berechnungen, Beschreibungen usw. der Fachplaner.
Alternativ- und Nebenangebote sind grundsätzlich möglich, sofern die vorgeschlagene Alternative dem geforderten Leistungsumfang hinsichtlich Qualität, Quantität und Nutzungszweck vollumfänglich entspricht. Bei Vorschlag anderer Konstruktionen oder Materialien muss deren technischer und wirtschaftlicher Vorteil nachgewiesen werden.
Im Nebenangebot sind die gewählten Techniken, Konstruktionen, Materialien, Verfahren, Vorgehensweisen usw. ausführlich und umfassend zu beschreiben. Die Abweichungen von den Vorgaben sind zu benennen und zu erläutern. Auf mögliche Konsequenzen bei der Ausführung anderer Bauteile, hinsichtlich des Bauablaufes oder anderer Gesichtspunkte, insbesondere auf mögliche Risiken technischer, terminlicher oder finanzieller Art ist umfassend hinzuweisen.
Nebenangebote sind gesondert auf firmeneigenem Papier beizulegen. Sie müssen als "Nebenangebot" gekennzeichnet sein.
Für die Nebenangebote gelten die gleichen Vertragsbedingungen wie für das Hauptangebot. Kosten für sämtliche Änderungen z.B. der Bauantragsplanung, Gebühren für Nachträge zum Bauantrag usw., die bei Ausführung des Nebenangebotes entstehen werden, sind einzukalkulieren. Dies gilt auch für alle Bestandteile der vom AG gestellten Förderanträge.
Differenzen und Widersprüche
Die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen sind auf Fehler sorgfältig zu prüfen. Etwaige Unstimmigkeiten, Differenzen und/oder Widersprüche sind dem AG rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Der AG wird dem Bieter alle notwendigen Unterlagen und Informationen auf Verlangen zur Verfügung stellen. Unterlagen und Informationen, die der Bieter nicht erbeten hat, gelten als nicht notwendig.
Rangreihenfolge
Bei Widersprüchen in den Unterlagen gilt die Rangfolge:
1. Behördliche Genehmigungen / Geprüfte Statik
2. Statische Berechnungen, Wärmeschutznachweis, Schallschutzberechnung usw.
3. Verhandlungsprotokoll
4. Planunterlagen des Architekten und der Fachplaner
5. Leistungsbeschreibung (FLB)
Geänderte / Zusätzliche Leistungen, Nachtragsangebote
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für mit Änderungen verbundene Planungsleistungen, angemessene Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen.
Über geänderte und zusätzliche Leistungen ist umgehend und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ein Nachtragsangebot mit prüfbaren Mengenansätzen, Einheitspreisen und Endsummen einzureichen. Es muss eindeutig ersichtlich sein, welche Leistungen aus dem Leistungsumfang des Hauptangebots entfallen und in welchem Umfang eine Auftragsmehrung bzw. -minderung aus dem Nachtragsangebot zur Geltung kommt. Ebenso sind die Terminfolgen detailliert darzustellen. Diese Leistungen dürfen nur nach schriftlicher Beauftragung durch den AG ausgeführt werden, andernfalls werden sie nach VOB/B § 2 Abs. 8 nicht vergütet.
Leistungen, hinsichtlich derer die Vertragsparteien uneinig sind, ob sie zum vertraglichen Leistungsumfang des AN gehören, erbringt der AN auf Anordnung des AG unverzüglich zunächst selbst. Etwaige Streitigkeiten über die hierfür geschuldete Vergütung werden nach erbrachter Leistung durch den Auftragnehmer oder parallel hierzu geklärt. Keinesfalls soll der Fertigstellungstermin durch Abstimmungsfragen zum Leistungssoll gefährdet werden. Dem AN steht insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der AG die Leistung dem Grunde nach angeordnet hat.
Für Nachtragsverträge gelten die Bestimmungen des Hauptvertrages einschließlich seiner Vertragsbestandteile und Anlagen entsprechend.
Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe
Es wird verbindlich eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe gefordert.
Der Bieter verpflichtet sich, das vorhandene Grundstück und dessen Umgebung vor Angebotsabgabe in Augenschein zu nehmen und hinsichtlich aller relevanten Einflüsse auf seine mögliche spätere Bautätigkeit, wie Anmietung öffentlicher und privater Flächen, Erschließung, Verkehrswege, Baustellenabsicherung etc. zu prüfen, sowie für die Angebotsabgabe ggf. erforderliche Bestandsaufnahmen zu tätigen.
Jegliche Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit sind ausgeschlossen.
Geltende Vorschriften
Maßgeblich für die Planung und Ausführung sämtlicher Bauleistungen oder Lieferungen sind:
Hamburgische Bauordnung sowie die Bauprüfdienste der FHH
Baugenehmigungsbescheid
Bescheid über die Förderungswürdigkeit
Förderungsgrundsätze der Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB)
Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB, Teile B und C, in ihrer bei Auftragserteilung geltenden Fassung, mit allen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen, die ausführungsrelevant werden
die für die einzelnen Leistungsbereiche in Frage kommenden DIN-Normen und sonstigen Vorschriften und Bedingungen für Baustoffe und Bauleistungen
die geltenden technischen Richtlinien und relevanten Gesetze und Verordnungen
die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien Normen zu Wärmeschutz und Energie, zum Brandschutz und zum Schallschutz, jeweils in ihrer gültigen Fassung
Nachunternehmer des AN
Es dürfen nur Nachunternehmer beauftragt werden, die ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zu Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft nachgekommen sind. Die jeweils erforderlichen Eintragungen in das Berufsregister (Handwerksrolle bzw. Handelsregister) müssen erfolgt sein.
Ausführung
Die Arbeiten sind grundsätzlich innerhalb der Regelarbeitszeit (montags bis freitags von 07:00 bis 18:00 Uhr) durchzuführen. Abweichungen hiervon - insbesondere Arbeiten an Abenden und Wochenenden - können im Rahmen des rechtlich Zulässigen vereinbart werden.
Bei drohendem oder bereits eingetretenem Verzug kann der AG vom AN Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit - mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen - verlangen.
Dem AN ist bekannt, dass auf der Baustelle mehrere Auftragnehmer gleichzeitig arbeiten. Er verpflichtet sich daher, frühzeitig und vorausschauend die eigene Arbeitsleistung mit derjenigen der anderen Baubeteiligten abzustimmen. Der AN hat keinen Anspruch auf eine durchgängige, völlig ungehinderte Ausführung aller geplanten Arbeiten. Er ist vielmehr verpflichtet, auf den Baustellenfortschritt flexibel zu reagieren, insbesondere einzelne Arbeiten vorzuziehen oder nachzuverlagern, wenn dies auf Grund des Baufortschritts, speziell wegen der Leistungen anderer Projektbeteiligter, erforderlich wird und zumutbar ist (Maßstab des § 6 Abs. 3 VOB/B).
Auf saubere Durchführung der Arbeiten ist mit äußerster Sorgfalt zu achten. Die Verschmutzung, Beschädigung oder Zerstörung bereits eingebauter bzw. vorhandener Bauteile sowie von Inventar und schützenswerten Pflanzen ist durch geeignete Maßnahmen gewissenhaft zu vermeiden. Es sind ferner geeignete Maßnahmen zu treffen, die Lärm- und Staubentwicklung auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat den AG über einen Bauunfall, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist, unverzüglich zu informieren.
Einen hohen Stellenwert ist auf den Brandschutz in der Bauphase zu legen, da in dieser Phase eines Gebäudes bauliche und brandschutztechnische Einrichtungen noch nicht fertiggestellt sind und dennoch viele Brandlasten in einem im Bau befindlichen Objekt vorhanden sein können. Durch den AN sind entsprechende Gefährdungsanalysen zu erstellen und die entsprechend notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Durch den AG wird ein Baumsachverständiger für die behördlicherseits geforderte baumpflegerische Begleitung der Baumaßnahme beauftragt. Bei allen relevanten Baumaßnahmen ist der Baumsachverständige vom AN einzubinden. Die Vorgaben und Hinweise des Baumschutzgutachtens und der Baugenehmigung sind vollumfänglich zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen im Pauschalpreis zu berücksichtigen.
Koordinations-/Baubesprechungen
Mit Beginn der Arbeiten werden regelmäßige Baubesprechungen auf der Baustelle stattfinden. Diese dienen der Kontrolle der Leistungen des AN auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen und Unterlagen durch den Vertreter des AG.
Der AN hat seine Nachunternehmer in Leistungen und Termine koordiniert einzubinden und zu den Besprechungen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzuhalten, die seinen Leistungsumfang betreffen.
Die Termine für die Besprechungen werden vom AG bzw. seinem Vertreter festgelegt. Die Teilnahme des AN bzw. seines verantwortlichen Bauleiters und der Fachbauleitung ist bindend.
Örtliche Bauüberwachung
Der AN stellt den verantwortlichen Bauleiter nach HBauO.
Für die terminliche und vertragliche Abwicklung seiner Leistungen hat der AN einen bevollmächtigten Bauleiter, mit Weisungsbefugnis gegenüber den Subunternehmern bzw. übrigen Partnern des AN einzusetzen. Diese Vertreter des AN sind nach Vergabe sofort schriftlich zu benennen; ein Wechsel der Personen ist nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig und schriftlich anzuzeigen. Der AG kann bei begründetem Anlass eine Auswechslung der Vertreter verlangen. Weiterhin sind vom AN entsprechend dem Baufortschritt die erforderlichen Fachbauleiter zur Sicherung der vertrags- und fachgerechten Ausführung der Leistungen und zur Einhaltung der geltenden Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu stellen. Diese müssen den jeweiligen Erfordernissen entsprechend auf der Baustelle anwesend bzw. jederzeit erreichbar sein.
Der AN garantiert, dem AG oder einem Bevollmächtigten während der Bauphase jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gewährleisten. Der AG ist zudem berechtigt, jederzeit eine zusätzliche Überprüfung der geleisteten Arbeiten durch einen bevollmächtigten Dritten durchführen zu lassen. Der AN hat diesem Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gewähren.
Materialien und Qualitäten
Die technischen Angaben der Funktionalen Leistungsbeschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige allgemein anerkannte Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten.
Die in den Zeichnungen angegeben Profilstärken und -dimensionierungen geben eine gestalterische Grundidee wieder, die statische Bemessung der Profile und Verankerungen erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, durch den AN.
Grundsätzlich sind alle Materialien und Einbauteile entsprechend der Vorgaben dieser FLB und der Planungsunterlagen zu kalkulieren. Sofern in der Leistungsbeschreibung oder der Ausführungsplanung kein Material explizit angegeben ist, besteht für den Bieter Wahlfreiheit im Rahmen der allgemeinen Qualitätsvorgaben. Explizit angegebene Material und Fabrikate sind für den AN bindend.
Wird in der Leistungsbeschreibung vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen und auf Verlangen nachzuweisen.
Zu den vorgegebenen Materialien können qualitativ mindestens gleichwertige alternative Materialien anderer Hersteller zusätzlich als Nebenangebot angeboten werden. Neben der geforderten mindestens gleichwertigen Qualität müssen das optische Erscheinungsbild, Farbe, Oberflächen, Strukturen usw. dem vorgegeben Material weitestgehend entsprechen. Die mindestens gleichwertige Qualität des Nebenangebotes ist vom Bieter in prüfbarer Form nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage von Datenblättern, Prüfzeugnissen usw. Das Nebenangebot muss die Minderkosten gegenüber dem vorgegebenen Material ausweisen. Für die Ausführung von alternativ angebotenen Materialien ist in jedem Fall die schriftliche Freigabe des AG erforderlich.
Die vom AG geforderten Prüfungen (Eignungsprüfung, Zulassung usw.) zum Nachweis der vertragsgemäßen Beschaffenheit von Materialien und Leistungen hat der AN ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Nachweise zu belegen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind der örtlichen Bauleitung des AG unaufgefordert zu übergeben.
Für alle verwendeten Bauprodukte gemäß Bauregelliste sowie den zugehörigen Anhängen sind die Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorzulegen. Für Bauteile und Baustoffe mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Tragfähigkeit, den Feuerwiderstand und das Brandverhalten sind die Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorzulegen. Dies gilt sowohl für Dokumente nach der europäischen Bauproduktverordnung (CE-Zeichen einschließlich Leistungserklärung) als auch für national geregelte Bauprodukte (Lieferscheine, Ü-Zeichen, abZ, abP, ZiE, Fremdüberwachung des Betons, Übereinstimmungserklärung).
Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind und somit als leichtentflammbare Baustoffe einzustufen
sind, dürfen gemäß § 24 (1) HBauO nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
Für schwerentflammbare und nichtbrennbare Dämmstoffe, die nach europäischen Regeln geprüft sind, ist zusätzlich sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann. Hierzu ist das Glimmverhalten nach VV TB nachzuweisen.
Besondere Anforderungen an Materialien und Baustoffe / Umweltverträglichkeiten
Die Anforderungen an Baustoffe und Materialien gemäß den Förderrichtlinien der Hamburgischen Investitions- und Förderbank IFB für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg, gültig ab 01. Januar 2025 (siehe Anlage) sind einzuhalten.
Nicht verwendet werden dürfen:
Hölzer und deren Produkte, sofern sie nicht nachweislich das Siegel des Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder des Forest Stewardship Council (FSC) tragen oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen (Einzelnachweis).
Baustoffe, die halogenhaltige Treibmittel enthalten.
Baustoffe, bei denen Isocyanate freigesetzt werden und während dieses Zeitraumes für Bewohner bzw. Nutzer eine gesundheitsgefährdende Belastung der Atemluft nicht ausgeschlossen werden kann.
Biozide (nach Definition der Biozidprodukte-Verordnung BPV (EU) Nr. 528/2012) in Putzen und Beschichtungen von Wärmedämmverbundsystemen (WDVS). Mittel zur Topfkonservierung sind entsprechend der Anlage 1 zur Vergabegrundlage RAL-UZ 102 zulässig.
Harnstoff-Formaldehyd-Ortsschäume (UF-Schäume).
Bei Maler und Lackiererarbeiten sind umweltfreundliche (blauer Engel) Materialien zu verwenden.
Zusätzliche Anforderungen an Baustoffe in Innenräumen:
Zugelassen sind nur emissionsarme Baustoffe, die den Anforderungen des Ausschusses zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) entsprechen.
Zugelassen sind nur Bodenbelage, Kleber und andere Verlegestoffe, die den Grenzwert für Phthalat nach RAL-UZ 120 bzw. 113 einhalten.
Nicht zugelassen sind Dämmstoffe, welche den Emissionswert für Formaldehydbelastung nach RAL-UZ 132 überschreiten.
Bemusterung
Alle Materialien, Farbtöne, Oberflächen, Einbauteile usw. sind rechtzeitig vor der Ausführung zu bemustern. Dies gilt auch, wenn sie durch die Planung und/oder FLB eindeutig vorgegeben sind.
Die Entscheidung/Freigabe des AG ist durch den AN rechtzeitig einzuholen und erfolgt in schriftlicher Form.
Die zu bemusternden Materialien sind in maximal vier Gruppen zusammenzufassen und jeweils gemeinsam und vollstandig vorzustellen:
Außenbauteile: Fassaden, Dächer, Fenster, Farbkonzept außen
Innenausbau Wohnbereiche: Farbkonzept innen, Bodenbeläge, Fliesen, Anstriche, Schalter und Steckdosen, Sanitärausstattung, Elektro, Lüftung
Innenausbau Treppenhäuser, Gewerbe- und Gemeinschaftsflächen: wie vor
Außenanlagen: Materialien und Ausstattung
Der Termin fur die Bemusterungen muss so frühzeitig stattfinden, dass vor der Ausführung ggf. noch Alternativen gesucht und nochmals bemustert werden konnen. Die Bemusterungsflächen sind in einer Größe herzustellen, die eine Beurteilung der Gesamtwirkung zulassen.
Zum Bemusterungstermin ist seitens des AN ein Ausführungskatalog über die bemusterten Materialien und Oberflächen vorzulegen mit Angaben über
Bezeichnung des Bauteils
Foto
Hersteller / Fabrikat
Typ / Serie / Format
Material / Farbe / Oberfläche
ggf. Mehr- oder Minderkosten zum Auftrag
Die Entscheidungen aus dem Bemusterungsprozess sind im Ausführungskatalog und dessen Anlagen festzuhalten und von AG, AN und Architekt/Fachplaner per Unterschrift zu bestätigen.
Auf Verlangen des AG werden Muster und Pläne im Baucontainer ausgestellt.
Maßtoleranzen
Die nach DIN 18202 zulässigen Abweichungen dürfen nicht überschritten werden. An einzelne Bauteile oder Bauabschnitte können erhöhte Anforderungen an die Maßtoleranzen gestellt werden, darauf wird in der Leistungsbeschreibung und/oder der Planung bzw. den weiteren Ausführungsunterlagen hingewiesen.
Auf die Einhaltung der zulässigen Tolerenzen bei den Rohbaukonstruktionen wird besonderer Wert gelegt! Die Einhaltung der zulässigen Werte ist vom AN durch ein baubegleitendes, geschossweises Aufmaß des Rohbaus nachzuweisen und zu dokumentieren - siehe auch Abschnitt 5.001 dieser FLB.
Bautagebuch
Der AN fuhrt ein arbeitstägliches Bautagebuch, das wöchentlich unaufgefordert an den AG oder dessen Vertreter übergeben wird. Das Bautagebuch enthält arbeitstäglich mindestens folgende Angaben:
Wetter und Temperaturen
Angaben zu dem auf der Baustelle tätigen Personal einschl. Firmenbezeichnung
Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang
Angaben zu Stundenlohnarbeiten und außervertraglichen Leistungen
Dokumentation von An- und Ablieferungen, insbesondere Abfuhr schadstoffbelasteten Materials
Beginn und Beendigung einzelner Arbeiten bzw. Bauabschnitte
Unterbrechungen und Verzögerungen der Arbeit einschl. der Ursachen
außergewöhnliche Ereignisse (z.B. Unfälle)
Ein- und Ausgang von Zeichnungen und Unterlagen
besondere Anweisungen durch die Objektüberwachung des AG
Baustellenbegehungen und Abnahmen durch Bauaufsicht, Prüfstatiker, Berufsgenossenschaft usw.
Wechsel des dem AG namentlich benannten Personals des AN
Name des Tagebuchführenden
Baustelleneinrichtung / Sicherungspflichten / Verkehrssicherheit / Information der Nachbarschaft
Zum Leistungsumfang des AN gehört die für die Ausführung seiner Leistungen erforderliche Baustelleneinrichtung - nähere Angaben siehe Teil II dieser FLB.
Der AN übernimmt mit Datum der Übergabe des Baufeldes das Baugelände in eigene Verantwortung. Ihm obliegen damit ab diesem Termin vollständig und ausschließlich alle Sicherungspflichten für das Baugrundstück und alle angrenzenden und/oder sonstig genutzten Flächen.
Dem AN obliegt die Regelung der nachbarschaftlichen Belange, z.B. die Information der oder Abstimmung mit den Nachbarn über Bauzeiten, Baustelleneinrichtung usw. rechtzeitig vor Baubeginn. Der AN hat zu gewährleisten, dass öffentliche Verkehrsflächen, z.B. hinsichtlich der Anbindung angrenzender Baufelder bzw. Bebauungen oder der Nutzung durch die Feuerwehr, nicht beeinträchtigt werden. Bei Erfordernis hat der AN teilweise oder vollständige Sperrungen im öffentlichen Raum mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen und alle hierfür erforderlichen Bedingungen und Angaben zu liefern.
Der AN unterrichtet die direkte Nachbarschaft vor und während der Bauphase über alle für die Anwohner relevanten Punkte (z.B. Dauer, lärmintensive Arbeiten, Verkehrssituation, besondere Arbeitszeiten etc. ) und stellt und benennt Kontaktpersonen für Rückfragen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Vorkehrungen zum Schutze von Personal, Passanten, Straßenverkehr und öffentlichen Einrichtungen, in Abstimmung mit Polizei, Bauordnungsamt, Tiefbauabteilung und sonstigen Trägern öffentlicher Belange getroffen werden. Dem AN obliegt die gesamte Verkehrssicherung im Baustellenbereich. Dazu gehören unter anderem auch der Winterdienst einschließlich der angrenzenden öffentlichen Flachen. Die Baustelle ist ständig gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Werbung auf und an der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Sauberkeit und Ordnung
Der AN ist für die Sicherheit und Ordnung auf der Baustelle allein verantwortlich. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich die Abfuhr und Entsorgung des gesamten anfallenden Bauschuttes, aller Baustellenabfälle, Verpackungsmaterialien usw., die Containergestellung, Transport und Entsorgungsgebühren, die ständige Reinigung des Baugeländes, der Flächen innerhalb und außerhalb der Gebäude, der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, der Personal- und Sanitärräume usw.
Die Organisation der Baustellenlogistik inkl. Erstellung der ggf. erford. Logistikkonzepte und deren praktische Umsetzung obliegt allein dem AN.
Der AN hat für eine ausreichende Sicherung und Bewachung der Baustelle während und außerhalb seiner Arbeitszeiten selbst zu sorgen.
Abfallentsorgung
Abfälle sind im Rahmen der Möglichkeiten des ANs zu vermeiden (Verpackung, genaue Mengenabschätzung bei Gebinden etc.).
Sämtliche Abfälle, die bei der Ausführung der Arbeiten anfallen, sind sofort nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeit vom AN zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Baustellenabfälle ist der AN als Abfallerzeuger und -besitzer allein verantwortlich. Auf die Nebenleistungen 4.1.11 und 4.1.12 der ATV DIN 18299 der VOB/C wird ausdrücklich hingewiesen. Die Baustelle ist darüber hinaus täglich aufzuräumen und von groben Verschmutzungen zu reinigen. Verkehrswege und -flächen sind stets frei, sicher und in einwandfreiem Zustand zu halten. Alle erforderlichen Entsorgungs- und Reinigungsmaßnahmen sind Leistungen des AN.
Anfallendes Abbruchmaterial und Bodenaushub wird Eigentum des AN und ist entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der AN als Abfallbesitzer hat dem AG als verantwortlichem Abfallerzeuger den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert und jeweils unverzüglich vorzulegen.
Soweit gefährliche Abfälle aus Abbruch oder Aushub zu entsorgen sind, ist der AN mit der elektronischen Nachweisführung gemäß "Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen" (NachwV) beauftragt. Der AG überträgt dem AN die Verantwortung des Abfallerzeugers zur Erfüllung der abfallrechtlichen Nachweispflicht. Der AN hat dem AG in diesem Fall seine Zuverlässigkeit, Eignung und Befugnisse sowie etwaiger beauftragter Dritter zur Beförderung und Entsorgung von gefährlichem Abfall umfassend und unverzüglich nachzuweisen.
Lärm und Staub
Lärm- und Staubemissionen sind durch Verwendung geeigneter Verfahren und Geräte möglichst zu reduzieren. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass unnötige lärmende und staubende Tätigkeiten vermieden werden. Alle gültigen Gesetze, Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften sind einzuhalten.
Bei staubintensiven Tätigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen
Komponenten der Lüftungsinstallation (Kanäle etc.), die der späteren Zuluftführung dienen, müssen auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor Einbau gereinigt werden, um unnötige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern.
Umwelt- und Bodenschutz
Der AN hat sicherzustellen, dass bei seiner Leistungserbringung der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Bei Lagerung von umweltschädlichen Baustoffen auf der Baustelle sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen zu treffen. Die Lagerung solcher Baustoffe ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die wie folgt gekennzeichneten umweltschädlichen Stoffe (Gefahrensymbol N bzw. H-Sätze) nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen; der Einsatz dieser Stoffe sollte vermieden werden:
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre
Baumaschinen sind regelmäßig zu warten und auf Leckagen zu kontrollieren.
Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen, diese sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Schädliche mechanische Einflüsse sind z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten.
Schimmelpilzprävention während der Bauphase
Durch den AN ist ein der Bausituation angepasstes Lüftungsprogramm zu erstellen und umzusetzen, um die ausreichende Austrocknung der Bauteile sicherzustellen und Schimmelbildung zu vermeiden.
Baugelände / Lage und Beschaffenheit der Baustelle
Die Vorgaben für die Baustelle und den Baubetrieb richten sich im Einzelnen nach der LBO (HBauO und Bauprüfdienste).
Flächen, die der AN zusätzlich zu den auf dem Grundstück befindlichen Flächen für eigene Zwecke benötigt, sind von ihm eigenverantwortlich in Abstimmung mit den Nachbarn und Behörden zu besorgen. Die dazu erforderlichen Kosten sind im Gesamtangebot zu berücksichtigen. Etwaige Mietkosten bzw. Wiederherstellungskosten sind ebenfalls einzurechnen.
Genehmigungen / Behördliche Abnahmen
Der AN hat alle für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen, mit Ausnahme der Baugenehmigung. Zum Leistungsumfang des AN gehört weiterhin die Herbeiführung aller nach Prüfverordnung (PVO) und sonstigen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Abnahmen vor der Erstinbetriebnahme durch Behörden und Sachverständige, Bezirksschornsteinfegermeister, Verbände, den TÜV usw. einschließlich aller notwendigen Materialüberprüfungen. Die im Zusammenhang mit den hier genannten Leistungen anfallenden Prüf- und Abnahmegebühren trägt der AG.
Alle erteilten Genehmigungen, Konformitäts- und Abnahmebescheinigungen und sonstigen Unterlagen übergibt der AN unaufgefordert und unverzüglich an den AG.
Schutz der Leistungen
Der AN verantwortet die Sicherung und den Schutz aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechungen der Baumaßnahme.
Vermessung
Vom AG werden zwei Hauptachsen und ein Höhenpunkt eingemessen.
Der AN hat alle weiteren vermessungstechnischen Arbeiten in eigener Verantwortung zu übernehmen, inkl. der Sicherung der vom AG bereitgestellten Messpunkte. Bei Maßabweichungen, die Zusatzkonstruktionen, Mehrkosten und dergleichen bei Nachfolgearbeiten erforderlich machen, ist allein der AN verantwortlich und haftbar.
Koordination Versorger
Die Anträge auf die Versorgung des fertigen Objekts mit den Medien Wasser, Abwasser, Strom, Fernwärme und/oder Gas, Breitbandkabel, Telefon usw. sind durch den AN auszuarbeiten und dem AG unterschriftsreif vorzulegen. Alle bis zur Montage der fertigen Anschlüsse durch die Versorger anfallenden Aufwendungen für Koordinierung, Planung und Abstimmung trägt der AN.
Die für den Anschluss seitens des Versorgers anfallenden Kosten sind an den Bauherren durchzustellen. Hiermit sind ausdrücklich nur diejenigen Leistungen gemeint, die ausschließlich von dem jeweiligen Versorger erbracht werden dürfen. Wenn in der Funktionalen Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist dies die Leitungsverlegung ausserhalb des eigentlichen Baufeldes bis zur Grundstücksgrenze. Diese Kosten werden auf Nachweis und ohne weitere Zuschläge durch den AG erstattet.
Ver- und Entsorgungsanschlüsse für die Baustelleneinrichtung: Der AN trägt im Rahmen seiner Projektabwicklung die Beantragung, die Koordination sowie die Kosten für die erforderlichen Anschlüsse für Baustrom, Bauwasser, Abwasser, Telekom usw.
Qualitätssicherung IFB
Für dieses Bauvorhaben beauftragt der AG ein externes Büro mit der Qualitätssicherung nach den Kriterien der Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB). Die Qualitätssicherung umfasst während der Bauphase u.a. auch die stichprobenartige Prüfung der Bauausführung anhand der Planungsunterlagen durch Baubegehungen sowie durch Durchsicht von zu diesem Zweck übersandten Qualitätsbelegen.
Der Prüfumfang umfasst dabei u.a. Materialqualität und Verarbeitung der wärmetechnisch relevanten Bauprodukte (Steine, Dämmstoffe, Türen, Fenster, Dichtungen usw.), die Wärmebrücken-Details und luftdichtenden Schichten, die Heiz- und Lüftungsanlagen (Produkte), Leitungen (Dimensionen, Dämmung) und Regelungen. Geprüft werden die vorzulegenden Nachweise der Luftdichtheit und des erfolgten hydraulischen Abgleichs der Heizung sowie das Einregulierungsprotokoll der Lüftung.
Der AN unterstützt den Qualitätssicherer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die angeforderten Unterlagen, Nachweise und Belege sind auf Anforderung unverzüglich zu übergeben. Im Einzelnen werden u.a. die folgenden Unterlagen vom AN übergeben:
detaillierter Bauablaufplan
Werk- und Montageplanung für wärmetechnisch relevante Details (Wärmebrücken, Anschlusspunkte der luftdichten Ebene usw.)
Produktzeugnisse aller energetisch relevanten Baustoffe wie z.B. Dämmstoffe (Datenblätter, Beipackzettel, Ü-Zettel, CE-Kennzeichnungen, Lieferscheine usw.)
weitere Nachweise auf Anforderung des AG oder des Qualitätssicherers
Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind im Pauschalpreis zu berücksichtigen.
Gewährleistung
An die Stelle der vierjährigen Gewährleistungsfrist aus § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B tritt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme; jedoch abweichend
für Leuchtmittel beträgt die Gewährleistung 6 Monate
für feuerberührte Teile beträgt die Gewährleistung 2 Jahre
Wartung
Der AN wird ein Wartungskonzept erarbeiten und dem AG auf der Grundlage des Wartungskonzeptes Vorschläge für die Abfrage von Wartungsverträgen im Rahmen der Vergabe von Nachunternehmerleistungen unterbreiten. Bei der Nachunternehmervergabe wird der AN gleichzeitig entsprechend abgestimmte Wartungsverträge abfragen, die marktüblichen Standards entsprechen und für den AG noch drei Monate nach der Abnahme annahmefähig sein müssen.
Sofern die Wartungs- und Notdienstarbeiten nicht durch den Auftragnehmer durchgeführt werden, wird hierdurch die bei Vertragsabschluss vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht beeinträchtigt.
Durch den AN ist eine tabellarische Aufstellung über die erforderlichen Wartungsarbeiten anzufertigen, aus der die folgenden Informationen ersichtlich sind:
Bauteil/Anlage
erford. Wartungsmaßnahmen
Turnus der Wartungsmaßnahmen
mit der Wartung beauftragtes Unternehmen mit Kontaktdaten
Möblierung und Ausstattung
Die Möblierung und Ausstattung des Objektes gehört nicht zum Leistungsumfang des GU, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Abschnitten ausdrücklich benannten und/oder beschriebenen Leistungen. Die Möblierung erfolgt nach der Abnahme der GU-Leistungen und der Übergabe des Objektes an den Auftraggeber.
Die Küchen werden ebenfalls separat ausgeführt. Hier obliegt dem GU allerdings die Koordination der Ausführung -siehe Abschnitt 2.025 Kücheneinrichtungen dieser FLB.
Die Abgrenzung der Leistungen des GU von den Leistungen anderer Auftragnehmer und den AG-Leistungen ist im "Schnittstellenkatalog AG - GU - weitere AN" definiert - siehe Anlage. Die Angaben im Schnittstellenkatalog sind bei der Kalkulation zu beachten.
1.004 Allgemeine Vorbemerkungen
2.001 Allgemeines
2.001 Allgemeines
Allgemeines
Das mehrfache Einrichten und Umsetzen von Anlagen und Geräten entsprechend des Bauablaufes ist einzurechnen.
Baugelände
Das Baugelände befindet sich in Hamburg-Bergedorf am östlichen Ende der Straße Billwiese. Die Straße Billwiese ist eine Sackgasse innerhalb einer Tempo-30-Zone, gelegen zwischen Billwerder Straße im Norden und Kurt-A.-Körber-Chaussee im Süden.
Das Gelände ist nahezu horizontal und eben mit einer Anschüttung an der äußersten Ostseite.
Auf Grundlage der eingemessenen Höhen der Aufschlusspunkte liegt die Geländehöhe zwischen ca. +1,72 m NHN und ca. +2,56 m NHN. Die mittlere Geländehöhe liegt nach Auswertung der Ansatzpunkte bei etwa +2,20 m NN. Die geplante Höhe Bau-Null wurde auf OK FF EG im mittleren und südlichen Gebäudeteil mit +2,85 m NHN festgelegt. Im nördlichen Gebäudeteil liegt OK FF EG bei +0,62 m (+3,47 m NHN). Die Gründungsebene liegt im unterkellerten Teil (UK Sohle UG/Tiefgarage) bei -3,50 m (-0,65 m NHN) und an der tiefsten Stelle (UK Sohle Aufzugsunterfahrten) bei -4,40 m (-1,55 m NHN).
Zur Straße Billwiese hin befindet sich z. T. geschützter Baumbestand, zentral auf dem Baufeld steht eine besonders erhaltenswürdige Schwarz-Kiefer. Etwa 50 m südlich des Baufeldes verläuft die Bille.
Höhenlagen, Abmessungen und Geometrie des Baugrundstücks, der Gebäude und der Baugrube sind in den beiliegenden Planunterlagen dargestellt.
Leistungsumfang
Art und Umfang der Leistungen des AN ergeben sich aus den anliegenden Ausführungsunterlagen.
Darüber hinaus gehören die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Leistungen zum Leistungsumfang des AN und sind im Pauschalangebotspreis zu berücksichtigen.
Baugrund
Die Beschreibung und Beurteilung des Baugrundes mit Homogenbereichen, Bodenklassifikation, Eigenschaften und Kennwerten der Böden, Kornanalysen, Hydrogeologischen Verhältnissen usw. sind dem Baugrund- und Gründungsgutachten des Büros HPC AG sowie den weiteren anliegenden Unterlagen zu entnehmen.
Sollte während der Ausführung der Arbeiten ein deutlich abweichender Baugrundaufbau festgestellt werden, so sind umgehend die Bauleitung und der Baugrundgutachter zu verständigen.
Grundsätzlich ist für die in den Untergrund eingreifenden Arbeiten wie z.B. bei den Verbauarbeiten und den Erdarbeiten mit Hindernissen im Baugrund in Form von z.B. Altgründungsresten, Bauschutt und Steinen bis zur Findlingsgröße zu rechnen. Die Bauverfahren sind darauf abzustimmen bzw. Alternativen einzuplanen. Alle Aufwendungen und resultierenden Kosten sind im Angebotspreis zu berücksichtigen. Nachforderungen aufgrund von Hindernissen im Boden, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
Auf dem Grundstück sind im Norden Grundwasserstände bei max. ca. +0,75 m NHN und im Süden bei +0,50 mNHN zu erwarten. Der Bemessungsgrundwasserstand wurde für den Bauzustand mit +0,75 m NHN und für den Endzustand mit +1,25 m NHN festgelegt.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Bauwasserhaltung sind im Abschnitt 2.007 dieser FLB beschrieben, die zur dauerhaften Trockenhaltung im Abschnitt 2.010.
Im Zuge der Bohrarbeiten wurde eine Wasserprobe entnommenund auf Betonaggressivität untersucht. Auf Grund des pH-Wertes wurde die Beton-Expositionsklasse XA1, chemisch schwach angreifende Umgebung festgelegt. Detaillierte Angaben finden sich im Baugrundgutachten und der statischen Berechnung.
Die Tragfähigkeit der Gründungsebenen ist vor Ort durch den vom AG beauftragten Baugrundgutachter zu prüfen.
Bestandsbebauung auf Nachbargrundstücken.
Westlich des Baugrundstücks befindet sich mit der Hausnummer 21 ein Mehrfamilienhaus mit 28 Wohneinheiten, das ebenfalls zur Johann Carl Müller-Stiftung gehört und Wohnmöglichkeiten für Studierendenpaare oder Studierende mit Kindern bietet. Der südliche Teil der Straße Billwiese ist mit Einfamilienhäusern bebaut, auf der gegenüberliegenden Seite befinden genossenschaftliche Mehrfamilienhäuser. Im Süden des Baufeldes zur Bille hin schließt sich eine Schrebergartensiedlung an. Im Osten wird das Baufeld durch einen Fußweg begrenzt, an dem eine Kita liegt. Jenseits dieses Weges wird zur Zeit durch die Stadt Hamburg ein Schulneubau erstellt.
Alle angrenzenden Gebäude und Verkehrsflächen werden während der Bauarbeiten weiter uneingeschränkt genutzt. Die Zuwegungen einschl. der Feuerwehrflächen müssen vollständig und ohne Einschränkung erhalten bleiben. Die Nachbargrundstücke müssen an der Grundstücksgrenze durch den AN entsprechend geschützt und gesichert werden.
Vorhandene Erdleitungen
Auf dem Gelände vorhandene öffentliche und private Ver- und Entsorgungsleitungen werden von den Leitungsträgern bzw. bauseits vor Beginn der Arbeiten des AN um- oder stillgelegt. Nicht mehr benötigte Leitungen im Bereich der Baugrube werden im Zuge des Aushubs ausgebaut und entsorgt.
Sie hierzu auch die Ausführungen im Teil III TGA, Abschn. 3.007 dieser FLB!
Ausführung
Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Entsorgung aller anfallenden Materialien und Stoffe ist dem AG nachzuweisen und in geeigneter Form zu dokumentieren.
Der AN wird Abfallerzeuger.
Nach Fertigstellung nicht überbaute Bereiche sind während der Bauphase möglichst weitgehend von schädlichen Einwirkungen auf den Boden z.B. durch Befahren, Einrichtung von Baustelleneinrichtungen oder den Eintrag von Fremdstoffen freizuhalten.
Für alle auszuführenden Arbeiten ist ausreichend erfahrenes und sachkundiges Personal einzusetzen. Während der Ausführung ist seitens des Auftragnehmers ständig eine der deutschen Sprache mächtige, verantwortliche und weisungsbefugte Aufsichtsperson auf der Baustelle einzusetzen.
Immissionsschutz
Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass gemäß BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sind weder durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme oder ähnliche Umwelteinwirkungen zu gefährden, erheblich zu beeinträchtigen oder erheblich zu belästigen.
Durch den Lärmbeitrag einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs und vorhandener Vorbelastungen dürfen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht überschritten werden.
Baumschutzmaßnahmen
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass es zu keinen Schäden an zu erhaltenden Bäumen und sonstigem Pflanzenbestand kommt. Die Vorgaben und Hinweise der Gutachten des Baumsachverständigen sind vollumfänglich zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen im Pauschalpreis zu berücksichtigen.
Die erforderlichen Baumschutzmaßnahmen sind zu planen und mit dem vom AG beauftragten Baumsachverständigen abzustimmen. Insbesondere sind die Baumschutzmaßnahmen in dem vom AN zu erstellenden Baustelleneinrichtungsplan detailiert darzustellen - siehe auch Abschnitt 2.002 dieser FLB.
Zum Leistungsumfang des AN gehören und im Pauschalangebotspreis zu berücksichtigen sind alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der zu erhaltenden Bäume und Pflanzen auf dem Baugelände sowie in den angrenzenden oder sonst durch die Arbeiten betroffenen Bereichen. Dazu gehören sowohl Baumschutzzäune und, falls erforderlich, Wurzelschutzmaßnahmen, als auch die ausreichende Bewässerung während der Bauzeit, soweit erforderlich.
Zum Schutz der Bäume auf der Baustelle sind im Wesentlichen die Vorgaben der DIN 18 920 und der RSBB konsequent einzuhalten. Jegliche Arbeiten im zu schützenden Wurzelbereich (Kronentraufe +1,5 m zu allen Seiten) sind in Handschachtung oder in Absaugtechnik auszuführen.
Zudem ist ein ortsfester Baumschutzzaun mit einer Mindesthöhe von 2,0 m gemäß der DIN 18 920 zu erstellen. Dieser soll möglichst den gesamten, zu schützenden Wurzelbereich der Bäume umfassen, insbesondere aber die offenen Baumscheiben (s. Lageplan Fäll- und Rodungsplan mit skizziertem Baumschutz, Anlage zum Baumschutzgutachten). Innerhalb der so entstehenden Schutzzonen sind jegliche Beeinträchtigung der Bäume, wie stoffliche Einträge, Materiallagerung, Befahrungen o. Ä. zwingend zu unterlassen.
Für notwendige bauliche Eingriffe können diese Baumschutzzäune kurzzeitig und nur unter Begleitung eines Baumsachverständigen geöffnet werden. Alle Arbeiten im Wurzelbereich der Bäume sind durch den AG-seitig beauftragten Baumsachverständigen baumschutzfachlich zu begleiten. Die Lage und der Verlauf der Baumschutzzäune sind im Lageplan (Anlage zum Baumschutzgutachten) ersichtlich. Die Baumschutzzäune sind während der gesamten Baumaßnahmen dauerhaft in Funktion zu halten. Sollten die Baumschutzzäune in irgendeiner Form beschädigt werden, sind diese unaufgefordert umgehend zu reparieren. Beim Rückbau der Schutzmaßnahmen darf ebenfalls nicht mit Baumaschinen auf dem Wurzelbereich gefahren werden.
Die Gräben für Ver- und Entsorgungsleitungen sind so zu planen, dass sie möglichst außerhalb der Baumkronen liegen. Sollte die Leitungsverlegung innerhalb der Kronentraufe von Bäumen notwendig sein, sind die Trassen mit dem Sachverständigen abzustimmen, ggf. müssen gesonderte Baumschutzmaßnahmen benannt werden.
Werden bei Abgrabungen Wurzeln vorgefunden, sind diese von einem Fachbetrieb für Baumpflege fachgerecht zu behandeln. Wurzelkappungen sind sind nur nach Freigabe des Baumsachverständigen zulässig und fachgerecht durch einen anerkannten Fachbetrieb für Baumpflege, unter Berücksichtigung der ZTV-Baumpflege (aktuelle Ausgabe) durchzuführen. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und die Schnittstellen zu glätten.
Gegebenenfalls erforderliche Grabungen im Wurzelbereich von Bäumen sind durch den AG-seitig beauftragten Baumsachverständigen zu begleiten.
Für die Schwarzkiefer (Baum Nr. 1) ist ein Wurzelschnitt und ein Wurzelschutzvorhang erforderlich. An den Bäumen Nr. 13, 14, 31 und 32 sind Kronen- und Wurzelschnitte nötig. Diese Leistungen sind durch den AN und rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten auszuführen. Die Einzelheiten sind dem beiliegenden Baumschutzgutachten mit den zugehörigen Anlagen zu entnehmen.
Überlange Äste, die ggf. in das Baufenster ragen, sind fachgerecht hochzubinden. Sollten zur Herstellung der Baufreiheit noch weitere seitliche Einkürzungen erforderlich werden, so sind diese durch den AG-seitig beauftragten Baumsachverständigen festzulegen. Ggf. erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind durch den AN eigenverantwortlich zu beantragen.
Beim Aufstellen von Turmdreh- und Mobilkranen ist darauf zu achten, dass der Schwenkbereich des Auslegers nicht in die Baumkronen reicht. Be- und Entladebereiche der LKW dürfen nicht unter Baumkronen liegen, da diese durch Kranseile und Baumaterialien beschädigt werden. Die Kranstandorte sind entsprechend zu planen.
Entstehen trotz der Schutzmaßnahmen Schäden an einem der Bäume, so sind diese unverzüglich der Beitung des AG und dem Baumsachverständigen zu melden. Die Schäden müssen nach Vorgabe des Baumsachverständigen durch einen Fachmann (Mindestanforderungen für den Ausführenden vor Ort: Fachagrarwirt für Baumpflege oder vergleichbar) unverzüglich behandelt werden.
Die Vorgaben und Hinweise der Baugenehmigung und der Gutachten des Baumsachverständigen sind vollumfänglich zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen im Pauschalpreis zu berücksichtigen.
2.001 Allgemeines
2.002 Baustelleneinrichtung
2.002 Baustelleneinrichtung
Leistungsumfang
Alle Leistungen der Baustelleneinrichtung, die für die Ausführung der in dieser FLB beschriebenen Leistungen erforderlich werden, sowie die zusätzlich geforderten Leistungen gem. nachstehender Beschreibungen.
Allgemeines
Die Planung der Baustelleneinrichtung obliegt vollständig und eigenverantwortlich dem AN. Alle relevanten Vorschriften, Bestimmungen und Forderungen der Behörden, der Berufsgenossenschaften usw. sind dabei zu beachten.
Sofern von den Behörden gefordert, ist die Abwicklung der Baustellenverkehre und die Baustelleneinrichtung mit dem Fachbereich Tiefbau - Abschnitt Unterhaltung - und der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.
Alle Abstimmungen mit Nachbarn, Behörden, Trägern öffentlicher Belange usw. sind vom AN eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung des AG zu führen. Ebenso sind alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Genehmigungen vom AN einzuholen. Alle Gebühren, Mietzahlungen, Entschädigungen, Kautionen usw. sind vom AN zu leisten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen der bestehenden Nachbarbebauung möglichst gering zu halten sind.
Nach Vertragsabschluss sind innerhalb von 14 Tagen und in jedem Fall vor Baubeginn ausführliche Baustelleneinrichtungspläne mit Terminangaben über Auf- und Abbau der einzelnen Teile der Baustelleneinrichtung vorzulegen und nach Freigabe des AG bei der Behörde einzureichen.
Baustelleneinrichtungsflächen
Die für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Flächen sind durch den AN zu beschaffen. Wenn die auf dem Baugelände selbst zur Verfügung stehenden Flächen nicht ausreichen, ist die Beschaffung externer Flächen Sache des AN. Alle Mietzahlungen, Nutzungentschädigungen, Gebühren usw. sind im Pauschalpreis zu berücksichtigen. Alle Abstimmungen mit Nachbarn, Behörden, usw. sind vom AN eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung des AG zu führen.
Baustelleneinrichtungsplan
Der Baustelleneinrichtungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Grundstücksgrenzen
Verlauf des Bauzauns als Baustellenumschliesung sowie Anordnung der Tore
Erschliessung der Baustelle, Baustellenzufahrten, Gehwegüberfahrten
Maßnahmen zur Verkehrsführung auf öffentlichem Grund (Verkehrzeichen, Ampelanlagen usw.)
Anlieferungs-/Entladezonen, ggf. Wartezonen für LKW
Erschliessungswege auf dem Baugelände, Baustraßen, Baugrubenzugänge, Rettungswege, Feuerwehrflächen
Baugruben mit Böschungen, Baugrubenverbau und Zuwegungen, Absturzsicherungen
Standorte von Wasserhaltungs- und -aufbereitungsanlagen usw.
Standorte und Fundamente der Turmdrehkrane mit Angabe der Auslegerhöhen und Schwenkbereiche unter Berücksichtigung von Hindernissen, z.B. Bäume, Freileitungen
Aufstellflächen für Mobilkrane mit Angabe der Schwenkbereiche wie vor
Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen
Lage, Abmessungen und Durchfahrtshöhe von Kabel- und Leitungsbrücken
Standorte von Containern und Laufwegen
Standort der Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Sanitäranlagen, Anschlusspunkte für Strom und Wasser
Flächen für Material- und Bodenlagerung, für Schuttcontainer, befestigte Flächen
Standort des Bauschildes
Standort der Musterfassade
Baumschutzmaßnahmen
hier insbesondere:
tatsächlicher Kronendurchmesser der Bäume
Baumschutzzaun, TABU-Flächen
Bereiche für notwendige Wurzelbehandlungen
Wurzelvorhänge bei Auf- und Abgrabungsmaßnahmen
Verbau
Wurzelüberbrückungen mittels Baggermatratzen o.ä. für Bereiche, die durch einen Baumschutzzaun nicht zu sichern sind
Baumbewässerungseinrichtungen bei Grundwasserabsenkungen
sonstige Schutzvorrichtungen wie z.B. Beleuchtung, Beschilderung etc.
Darstellung des Plans im Maßstab mind. 1:200.
Ausführung
Sicherheit / Überwachung
Der AN hat für eine ausreichende Sicherung und Bewachung der Baustelle während und außerhalb seiner Arbeitszeiten selbst zu sorgen.
Bauzäune, Bautore und -türen
Der AN ist für den jederzeit sicheren Verschluss der Baustelle verantwortlich.
Das Baufeld, ggf. zusätzliche BE-Flächen außerhalb des Baufeldes und alle ggf. genutzten weiteren Bereiche außerhalb des Baugeländes sind mit einem Bauzaun sicher zu umschließen.
Ausführung aus Stahlrahmenelementen mit Rundstahlfüllstäben, Stützenfüßen aus Beton und sämtlichen Verbindungen, Kupplungen, Streben usw. sowie den erforderlichen Zufahrtstoren. Zaunhöhe mind. 2,00 m
Die Bauzaunelemente sind mit Schraubschellen fest und dauerhaft zu verbinden.
Einzurechnen ist die Vor- und Unterhaltung bis zum Abschluss aller Arbeiten und die anschließende Demontage. Evtl. Auf- und Abbau in mehreren Teilabschnitten nach Anordnung des AG wird nicht gesondert vergütet.
Der ordnungsgemäße Zustand des Bauzaunes ist laufend (mindestens arbeitstäglich) zu überprüfen!
Baustellenzufahrten
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Straße Billwiese.
Die Baustellenzufahrten sind mit den Verkehrsbehörden abzustimmen. Erforderliche Gehwegüberfahrten sind eigenverantwortlich einzurichten und nach Fertigstellung wieder rückzubauen.
Alle erforderlichen Genehmigungen, Gebühren, Abstimmungen mit den Behörden (Tiefbauamt, Polizei) sowie der Unterhalt, Änderungen von Verkehrsführungen, Beschilderungen usw. obliegen einschließlich der anfallenden Kosten dem AN.
Der Zustand der Straßen, Gehwege usw. ist vor Beginn der Arbeiten aufzunehmen und zu dokumentieren. Die zuständigen Behörden sind dabei zu beteiligen.
Verkehrssicherung
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass der öffentliche Verkehr in keiner Phase der Bauausführung gestört wird. Alle Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsflächen im Umfeld der Baustelle sind jederzeit freizuhalten. Vom AN verschmutzte Straßen und Wege sind umgehend zu reinigen.
Alle erforderlichen Verkehrssicherungseinrichtungen und -maßnahmen auf dem Baugelände, in den Gebäuden und an den angrenzenden öffentlichen und privaten Flächen sind Sache des AN, einschl. Einrichten, Vor- und Unterhalten, Warten, soweit erforderlich Umbauen und Erneuern sowie Entfernen. Einzurechnen sind:
alle für den Bautellenbetrieb erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen, insbesondere der Verkehrswege auf und vor dem Baugelände, in den Gebäuden, auf Zufahrten, auf angrenzenden öffentlichen und privaten Wegeflächen usw., einschl. regelmäßiger Säuberung
ggf. erforderliche Abstimmungen mit Behörden, Polizei, Tiefbauamt, Nachbarn usw. sowie Einholen der ggf. erforderlichen Genehmigungen
uneingeschränkte Übernahme des Winterdienstes für das Baugrundstück, mit Schneeräumung und Eisbeseitigung auf den Verkehrswegen auf dem Baugelände und auf den angrenzenden öffentlichen Wegeflächen
erford. provisorische Treppen außerhalb und innerhalb von Gebäuden einschl. Geländer
sichere Zugänge in die Baugrube und auf die Baugrubensohle, bspw. durch Gerüsttreppentürme. Dabei sind auch Flucht- und Rettungswege in ausreichender Anzahl und den zulässigen Maximalabständen untereinander einzurichten
erford. Absturzsicherungen aller Art nach UVV und Vorgaben des SiGe-Koordinatiors
ausreichende Wegebeleuchtung aller Verkehrswege auf dem Baugelände und in den Gebäuden
Schutz der Nachbar- und öffentlichen Grundstücke an der Grenze, der Straßen, Gehwege, Einzäunungen usw., absolut zuverlässig und unfallsicher über die gesamte Bauzeit bis zur Übergabe
Reinigung öffentlicher Flächen
Eigenverantwortliche Reinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, Fahrbahnen, Geh- und Radwegen usw. mit Kleinkehr- / Großkehrmaschinen nach Erfordernis, zur Sauberhaltung und Gewährleistung der sicheren und uneingeschränkten Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit während der Ausführung der Arbeiten. Ausführung bei sichtlicher Verschmutzung der öffentlichen Flächen, ggf. auch täglich nach Beendigung der Arbeiten, nach Erfordernis.
Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen
Der AN ist verpflichtet, sich vor Baubeginn über die genaue Lage von Leitungstrassen (Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Strom, Telekommunikation usw.) zu informieren, damit diese nicht beschädigt werden.
Alle gesammelten Informationen sind ebenfalls vor Baubeginn dem AG zu übergeben. Die Vorgaben und Aussagen, bzw. eigene Erkenntnisse des Bieters durch Erkundung zu den Leitungsführungen sind entsprechend bei der Planung der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Schutz des Baum-, Hecken- und sonstigen Pflanzenbestandes
Zu erhaltende Gehölze wie Bäume, Sträucher usw. sind mit einem wirksamen Baumschutz zu versehen, Ausführung nach Baumschutzverordnung, DIN 18920 und Vorgaben der Behörden. Die Angaben im Baumschutzgutachten sind zu beachten. Die Ausführung von Arbeiten und die Lagerung von Baumaterialien im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Gehölze ist unzulässig.
Bei der Ausführung von unvermeidbaren Arbeiten im Bereich vorhandener Bäume sind besondere Maßnahmen zu treffen. Die Einzelheiten sind im Abschnitt 2.001 dieser FLB beschrieben.
Ausführliche Beschreibung der Baumschutzmaßnahmen siehe Abschnitt 2.001 Allgemeines dieser FLB.
Schutz von Vermessungspunkten u.ä.
Die durch den AG gestellten bzw. bereits vorhandenen Vermessungspunkte, Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenpunkte usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den AN zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von AN und AG im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten.
Auf dem Baugelände befinden sich zwei ausgebaute Grundwasserpegel, die auch während der Bauzeit weiter genutzt werden müssen. Die oberirdischen Ausbauten der Messstellen sind mechanisch sicher zu schützen, bspw. durch Betonringe o.ä. und mit Warnhinweisen zu markieren.
Nutzung öffentlicher und privater Flächen
Für die während der Bauzeit in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungsgenehmigung einzuholen. Die anfallenden Kosten und Gebühren für Beantragung, Genehmigung, Nutzung und Wiederherstellung der Flächen trägt der AN. Sollen private Flächen genutzt werden, sind die Nutzungsgenehmigungen vom AN eigenverantwortlich ohne Mitwirkung des AG einzuholen.
Ver- und Entsorgung der Baustelle
Alle Anschlüsse für die erforderliche Ver- und Entsorgung der Baustelle mit Baustrom, Bauwasser, Abwasser, Telekom usw. hat der AN eigenverantwortlich und zu seinen Lasten bei den Versorgungsunternehmen zu beantragen, einzurichten und bis zum Abschluss der Arbeiten betriebsbereit zu halten. Alle Verbrauchsgebühren gehen zu Lasten des AN. Bauverteilungen und Entnahmestellen sind in ausreichender Anzahl und Dimensonierung zu installieren. Die erforderlichen Installationen sind vor Frost zu schützen.
Zur Baustrom- und Bauwasserversorgung siehe auch Angaben im Abschnitt TGA dieser FLB.
Anderen an der Baumaßnahme beteiligten Firmen ist die Entnahme von Strom und Wasser zu gestatten, die Verbrauchskosten sind mit den Firmen direkt zu abrechnen.
Haustechnische Anlagen sind für Probeläufe, Funktionsweise, Baubeheizung, Baulüftung, Feuerlöscheinrichtungen usw. bis zum Anschluss der endgültigen Stromversorgung über die Baustromanlage zu versorgen.
Die Abfuhr und Entsorgung des gesamten anfallenden Bauschuttes, aller Baustellenabfälle, Verpackungsmaterialien usw. einschl. Containergestellung, Transport und Entsorgungsgebühren ist Sache des AN.
Aufstellflächen für Krane, Baumaschinen und Geräte
Die Kranstandorte und die Standorte weiterer stationärer oder temporärer Anlagen, Aufstellflächen für Mobilkrane, Betonpumpen usw. sind vom AN eigenverantwortlich festzulegen und, soweit erforderlich, mit den beteiligten Fachplanern und Gutachtern abzustimmen, bspw. hinsichtlich der Grundbruchsicherheit oder der Auslegung des Baugrubenverbaus. Alle daraus resultierenden Leistungen und Aufwendungen, bspw. für eine ggf. erforderliche zusätzliche Verdichtung des Untergrundes, Verstärkung des Verbaus, zusätzliche Verbauarbeiten usw. sind Sache des AN und einzukalkulieren.
Sanitäranlagen
Einrichtung der erford. Sanitäranlagen mit WC-Anlagen, Urinalen, Waschbecken, Duschen usw. gem. Arbeitsstätten-Verordnung und Technischen Regeln für Arbeitsstätten in ausreichender Anzahl und in getrennter Einrichtung für Damen und Herren. Eingeschlossen sind der erford. Unterbau, Wasser-, Abwasser- und Stromanschluß, Heizung, Beleuchtung, tägliche Reinigung, Verbrauchsmaterialien, Übernahme aller Gebühren usw.
Dimensionierung der Anlagen für den gesamten Baubetrieb. Anderen an der Baumaßnahme beteiligten Firmen ist die Mitbenutzung der Anlagen zu gestatten.
Erste-Hilfe-Container
Bei Erfordernis sind durch den AN Erste-Hilfe-Container in der erforderlichen Anzahl aufzustellen und vorzuhalten. Ausführung mit Wasser-, Abwasser-, Strom- und Telefonanschluß, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Übernahme aller Gebühren sowie Ausstattung und Ausrüstung gem. "Technische Regeln für Arbeitsstätten" ASR A4.3 einschl. der geforderten medizinischen Ausrüstung.
Dimensionierung der Anlagen für den gesamten Baubetrieb. Anderen an der Baumaßnahme beteiligten Firmen ist die Mitbenutzung der Anlagen zu gestatten.
Bauleitungs- und Besprechungsbüro
Für die alleinige Nutzung durch den AG ist ein Besprechungsraum mit Arbeitsplatz für die Bauleitung des AG einzurichten, einschl. folgender Mindestausstattung:
Größe ca. 25 m² innen (Doppelanlage 2 x 20´-Container)
Windfang mit Garderobe
Sanitärbereich mit WC und Handwaschbecken, vom Windfang aus zugänglich
Teeküche
Arbeitsplatz mit Schreibtisch, Bürostuhl und Schreibtischlampe
großer Besprechungstisch mit 20 Stühlen
verschliessbarer Aktenschrank
Magnetleisten
Telefonanschluß (DSL) mit Telefon und WLAN-Router sowie Internetzugang mit maximal möglicher Bandbreite und unbegrenztem Datenvolumen.
Für Ausführung, Größe, Innenausstattung usw. gelten die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Eingeschlossen ist die Herstellung aller Ver- und Entsorgungsanschlüsse, die Vorhaltung, Instandhaltung und Wartung, eine wöchentliche Reinigung sowie die Übernahme aller Verbrauchskosten für Hygienematerial, Strom, Heizung, Wasser und sonstige Gebühren.
Vorhaltung bis zur endgültigen Fertigstellung und Übergabe des Objektes an den AG.
Bauschild
Bautafelkonstruktion, bestehend aus
Grundgerüst mit Fundamenten, Verstrebungen usw.
Bauschild, ca. 2,00 m breit und 4,0 m hoch, mit Ansicht und Beschriftung nach Vorlage
Firmenleisten, ca. 12 cm breit und ca. 1,0 m lang, mit Beschriftung nach Angabe
liefern, aufstellen, während der Bauzeit schützen und instandhalten, sowie nach Abschluß der Arbeiten wieder entfernen und entsorgen.
Gesamthöhe ca. 7,00 m
Grundton weiß/hellgrau
Ansicht und Beschriftung farbig nach Vorlage
Aufzugsschächte
Lieferung, Montage, Rückbau und Entsorgung der erforderlichen Montagegerüste in den Aufzugsschächten inkl. der Auflagerkonsolen und -hülsen sowie der erford. Schachtabsicherung.
Räumen der Baustelle
Der Rückbau wesentlicher Teile der Baustelleneinrichtung ist dem AG rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Nach Abschuss der Arbeiten sind alle Baustelleneinrichtungen vollständig zu entfernen und das Gelände vollständig abzuräumen, inkl. Entfernen von Fundamenten, Flächenbefestigungen, Verunreinigungen usw. In Anspruch genommene öffentliche Flächen und angrenzende Grundstücke sind herzurichten und der Ursprungszustand wiederherzustellen.
Soweit gefordert, ist in Frei- und Grünflächen in Absprache mit dem Baumgutachter eine Bodenauflockerung vorzunehmen.
Die Flächen sind ordnungsgemäß gegen Abnahmeprotokoll an den Bauherrn zu übergeben.
2.002 Baustelleneinrichtung
2.008 Gerüstbauarbeiten
2.008 Gerüstbauarbeiten
Leistungsumfang
alle erforderlichen Gerüstbauarbeiten nach DIN 18 451
Erstellung, Vorhaltung, Umbau, Unterhaltung und Räumung von Arbeits- und Schutzgerüsten an und in den Gebäuden inkl. erforderlicher Konsolen, Abfangungen, Auflager, Dachfanggerüste, Leitergängen, Treppentürmen, Schutz- und Hilfskonstruktionen sowie aller weiteren erforderlichen Materialien und Leistungen für alle Leistungen dieser Leistungsbeschreibung, für die ein Gerüst erforderlich ist.
Ausstattung der Gerüste mit feinmaschigen Netzen, sofern erforderlich
entsprechend der Witterungsbedingungen bzw. der Terminvorgaben sind Gerüstplanen und Überkopfeinhausungen vorzusehen
alle erford. statischen Nachweise sowie Einholung aller erford. Genehmigungen im Zusammenhang mit den Gerüsten
Allgemeines
Die Ausführung ist nach den Vorschriften der DIN 4420, der Gerüstordnung, den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und den geltenden baupolizeilichen Vorschriften zu erstellen.
Ausführung
Notwendige statische Nachweise, Gebühren für Berechnungen und Einholung von erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig zu erstellen bzw. einzuholen und werden nicht gesondert vergütet. Alle Nachweise, Genehmigungen, bauaufsichtliche Zulassungen usw. sind dem AG vorzulegen.
Parallel zur Fassade wirkende Kräfte sind durch geeignete konstruktive Maßnahmen aufzunehmen, sodass eine Verformung der Ankermittel in der Wärmedämmung ausgeschlossen wird.
Lage und Ausführung der Verankerungspunkte sind mit dem AG abzustimmen, eine willkürliche Festlegung ist nicht zulässig. Die Verankerungen sind so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteils (geputzte Fassade, Fassade mit WDVS, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art usw.) abgestimmt sind.
Die Verankerungspunkte im Bereich der Putzflächen sind nach dem Abbau des Gerüstes fachgerecht im WDVS-System zu schließen und der Putzstruktur anzupassen. Kunststoffabdeckungen der Dübellöcher sind nicht zulässig!
Verkehrswege wie Durchgänge, Hauseingänge und Einfahrten sind in vollem Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Flachdächern, Dachterrassen oder Vordächern erstellt, hat der AN dafür zu sorgen, dass die Abdichtung durch die Gerüstbelastung nicht beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern.
Ist die Gerüststellung auf Nachbargrundstücken oder öffentlichem Grund erforderlich, hat der AN alle Genehmigungen eigenverantwortlich einzuholen. Alle Kosten und Folgekosten für die Nutzung und Wiederherstellung fremden Grundes sind vom AN zu tragen.
Beschädigungen an der Fassade oder sonstigen Bauteilen, die durch die Gerüstarbeiten entstanden sind, hat der AN dem AG zu melden und die Kosten der Reparatur zu tragen.
AG-seitig gesondert beauftragten Firmen ist die Mitbenutzung der Gerüste zu gestatten.
Die Gerüste sind mind. wöchentlich, nach Erfordernis auch öfter zu reinigen. Die Verschmutzung von fertiggestellten Oberflächen durch Spritzwasser von den Gerüstlagen ist sicher zu verhindern.
Mengenangaben
Angabe der Hauptmassen als ca.-Werte - siehe auch Abschnitt 1.004 Allgemeine Vorbemerkungen dieser FLB.
Mengenangaben (circa): Fassadenfläche 9.500,00 m²
2.008 Gerüstbauarbeiten