Trockenbauarbeiten
BFA Burgfriedenstraße Augsburg
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Beschreibung
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Gesamtbetrag netto EUR
01 Trockenbauarbeiten
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Trockenbauarbeiten
Objekt- und Projektbeschreibung Objekt- und Projektbeschreibung Die geplante Sanierung und Erweiterung des denkmalgeschützten Wohngebäudes aus dem frühen 20. Jahrhundert umfasst umfangreiche Maßnahmen zur Modernisierung und Aufwertung der Immobilie. Das bestehende Gebäude mit acht Wohneinheiten wird durch den Ausbau des Daches um eine weitere Wohneinheit ergänzt, wodurch die Gesamtzahl auf neun Wohneinheiten steigt. Im Zuge der Fassadensanierung werden Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und ein neuer Anstrich aufgebracht, um das äußere Erscheinungsbild aufzuwerten und zu schützen. Zur Verbesserung der Belichtungssituation im Spitzboden werden zusätzliche Dachflächenfenster sowie eine ca. 4,2 m2 große Dachverglasung installiert. Der Dachstuhl erfährt eine umfassende Sanierung, bei der eine Zwischensparrendämmung angebracht und die Dacheindeckung erneuert wird. Hierbei kommen Biberschwanzziegel zum Einsatz, die dem historischen Charakter des Gebäudes Rechnung tragen. Zusätzlich wird eine Solarthermieanlage auf der Dachfläche installiert, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern. Die Grundrisse der bestehenden Wohnungen bleiben weitgehend erhalten, um den ursprünglichen Charakter des Gebäudes zu bewahren. Die vorhandenen Holzfenster und -türen werden fachgerecht saniert, teilweise neu positioniert und mit moderner Verglasung ausgestattet. Eine umfassende Erneuerung der Böden, Wandflächen und Badezimmer trägt zur Modernisierung der Wohneinheiten bei. Als zeitgemäße Ergänzung erhält das Gebäude an der Südseite neue Balkone in Form einer vorgesetzten Stahlkonstruktion, die den Wohnkomfort erhöhen und gleichzeitig das äußere Erscheinungsbild behutsam ergänzen. Um den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht zu werden und das historische Erscheinungsbild zu erhalten, erfolgen sämtliche Materialauswahlen, Arbeiten und Ausführungen in enger Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Dies gewährleistet, dass die Sanierung und Erweiterung im Einklang mit den denkmalpflegerischen Vorgaben stehen und gleichzeitig modernen Wohnstandards entsprechen.
Objekt- und Projektbeschreibung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein 1. Allgemein Sämtliche Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Die aktuelle DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art mit den dort aufgeführten Querverweisen zu anderen technischen Regeln ist zu beachten. Im Leistungsverzeichnis angegebene Maße sind Cirka-Abmessungen. Maßangaben in Details und Ausschreibungsplänen sind vollständig als Richtwerte zu verstehen und in der weiteren Planung des Auftragnehmers zu konkretisieren Folgende Regelungen sind zu berücksichtigen: - anerkannte Regeln der Technik - Regelungen SiGePlan - Auflagen aus der Baugenehmigung 2. Baufeld Das Bestandsgebäude liegt im Augsburger Stadtteil Hochfeld. Das Baufeld unterliegt einer ständigen Verkehrslast, sowie beengten Platz- und Zuliefermöglichkeiten. Die Anlieferzone befindet sich in der Burgfriedenstraße. Rund um das Baufeld herrschen begrenzte Parkmöglichkeiten. Auf die Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle wird sehr viel Wert gelegt. Dementsprechend hat der Auftragnehmer für eine ständige (tägliche) Reinigung und Ordnung zu sorgen. Bei stärkerer Verschmutzung ist das Intervall zu verkürzen. Die Reinigung ist zu dokumentieren. Die üblichen Ruhezeiten sind bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten. Aus den vorgenannten Umständen evtl. resultierende Erschwernisse hat der Auftragnehmer bei der Bemessung der Bauzeit und bei der Kalkulation seiner Leistungen und Preise berücksichtigt. Ansprüche auf Mehrvergütung oder Bauzeitverlängerung können daraus nicht abgeleitet werden. 3. Unfallverhütung -SiGe-Plan Bei der Ausführung aller Arbeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht extra darauf hingewiesen wird. Die Arbeitskräfte müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten und Aufsichtsführenden Personen, die weisungsbefugt sind, geleitet und beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Fehlende Einrichtungen bzw. Mängel an Gerüsten, Betriebseinrichtungen, an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie an Schutzvorrichtungen sind von Seiten des Auftragnehmers, auch soweit diese nicht durch ihn selbst errichtet bzw. instandgehalten werden müssen, unverzüglich der örtlichen Objektüberwachung zu melden. Die Vorschriften der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV)" der Bundesregierung Deutschland sind strikt einzuhalten, den Weisungen des über diese Verordnung wachenden Sicherheitsingenieurs auf der Baustelle ist unbedingt Folge zu leisten. 4. Qualität der Leistung Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Vorgaben des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Sämtliche zum Einsatz kommende Materialien haben die relevante DIN Konformität zu erfüllen oder eine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen. 5. Planung und Ausführungsunterlagen AG Alle Maße und Eintragungen in den Planunterlagen sind eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung und im Verlauf der Bauzeit zu überprüfen. Übernommene Festpunkte sind örtlich zu kontrollieren und festgestellte Abweichungen oder Bedenken vor Ausführung der Arbeiten dem AG schriftlich mitzuteilen. 6. Produkte, Baustoffe, Fabrikate Die angebotenen Produkte in einer Produktgruppe müssen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, von einem Hersteller sein. Dies ist aus gestalterischen und technischen Gründen sowie der einheitlichen Lagerhaltung für Ersatzteile zwingend erforderlich. Vor der Ausführung sind zu allen Stoffen und Bauteilen die Werksgarantien und Lieferscheine, die technischen Merkblätter und Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sowie die notwendigen gültigen bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide und sonstige erforderliche Qualitätsnachweise vorzulegen. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein Güteschutzzeichen einer anerkannten Überwachungs- /Güteschutzgemeinschaft (Zustimmung im Einzefall) vorliegt. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Genehmigung des AG vor dem Einbau dieser Stoffe und Bauteile einzuholen. Im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikate sind Empfehlungen. Sie sind vom Auftragnehmer dahingehend zu prüfen, ob sie technisch ausreichend sind, damit die eigenen Leistungen technisch ordnungsgemäß und termingerecht umgesetzt werden können. Abweichende Fabrikate sind zu benennen und zu bemustern. 7. Entsorgung Gemäß DIN 18299 ist festgelegt, dass der Auftragnehmer alle von seinen Arbeiten bzw. im Zusammenhang mit der Leistungserbringung herrührenden Verunreinigungen, z.B. Abfälle, Bauschutt, Verpackungsmaterial und dergleichen zu beseitigen hat. Diese sind sortenrein zu trennen und durch den Auftragnehmer sortenrein getrennt, fachgerecht zu entsorgen. 8. Immissionsschutzmaßnahmen Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, die Emissionen Lärm, Erschütterungen und Staub auf ein Minimum zu beschränken. Die im Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegten maximalen Schallpegel dürfen vom AN bei der Durchführung der Bauleistungen nicht überschritten werden. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die Bestimmungen über die Bekämpfung des Baulärms unbedingt einzuhalten. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Kriterien zur Luftreinhaltung der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) einzuhalten sind. Auf der Baustelle sind stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. 8.1 Lärm und Staubbelastung Sämtliche Baumaschinen sind als lärmarme Maschinen vorzuhalten. Dauerhafte und unverhältnismäßige Lärmemissionen sind zu vermeiden. Für die Reduzierung der Lärmentwicklung bei allen Gewerken sollten nur lärmarme Baumaschinen nach DE-UZ53 sowie schallgedämmte und erschütterungsarme bzw. -freie Motoren eingesetzt werden. Staubbelastungen sind generell auf ein Minimum zu begrenzen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in Einheitspreise mit einzukalkulieren. Für die Reduzierung der Staubentwicklung bei der Be- und Verarbeitung von Baustoffen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten sind die Maßnahmen nach BG Bau einzuhalten. Lärm- und staubintensive Arbeiten sind grundsätzlich nur tagsüber - außerhalb der örtlich geregelten Ruhezeiten - und von Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 16.00 Uhr zulässig. Samstags finden keine lärmintensiven Arbeiten statt. Dies ist in die Preise einzukalkulieren. 8.2 Erschütterungsimmissionen Erschütterungsimmissionen während der Arbeiten sind gemäß DIN 4150-2 auf ein zumutbares Maß zu beschränken; die festgelegten Grenzwerte für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden sind einzuhalten. 9. Nebenangebote und Änderungsvorschläge Änderungsvorschläge gegenüber den ausgeschriebenen Leistungen sind möglich. Diese sind jedoch gesondert vom Bieter zu kennzeichnen. Durch den Bieter sind sämtliche aus seinem Nebenangebot bzw. seinem Änderungsvorschlag resultierende Planungs- und Ingenieurleistungen, Genehmigungsgebühren und dgl. eigenverantwortlich und vollumfänglich im Angebot zu berücksichtigen. Nebenangebote sind stets mit Erläuterungsberichten zu ergänzen. Die Vergleichbarkeit mit der Leistungsbeschreibung sowie die Gleichwertigkeit mit den im LV beschriebenen Anforderungen ist zu gewährleisten. 10. Aufmaß und Abrechnung Rechnungen und Aufmaße sind kumulierend zu stellen und gemäß ihrer Art als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Das Stellen von Einzelrechnungen ist vorab mit dem AG abzustimmen. Die Abrechnung richtet sich nach dem nachgewiesenen Bauleistungsstand. Die Abrechnung hat auf Grundlage der zur Ausführung freigegebenen Planungsunterlagen zu erfolgen. Dies ist Voraussetzung für die Prüffähigkeit der Rechnungen. Alle Aufmaße sind ebenso wie die Rechnungen positionsbezogen zu stellen und nachvollziehbar mit Abrechnungsplänen auf Grundlage der freigegebenen Ausführungsplanung zu belegen. Aufmaße und Aufmaßpläne sind digital zu erstellen und im GAEB-Standard bzw. im PDF-Standard zu übergeben. Vor der Abrechnung hat ein gemeinsames Aufmaß mit der Objektüberwachung zu erfolgen. Eine Leistung, die durch den Baufortschritt verdeckt wird oder bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar ist, ist idealerweise gemeinsam aufzumessen und zu dokumentieren (z.B. Fotografie). 11. Legende Mengeneinheiten (in diesem LV) hStunde kgKilogramm cmZentimeter mMeter m2Quadratmeter m3Kubikmeter pschPauschal StStück WoWochen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Trockenbauarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Trockenbauarbeiten Ausführung 1.1 Allgemein Sämtliche Leistungen sind nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere sind dabei die - VOB, Teil C - DIN 18299 (ATV) - DIN 18340 - Trockenbauarbeiten - DIN 18345 - Wärmedämm-Verbundsysteme in ihrer jeweils gültigen Fassung mit den dort aufgeführten Querverweise auf andere technische Regelwerke zu beachten. Unter dem Begriff der "Abhanghöhe" ist grundsätzlich der Abstand zwischen der Unterkante der oberen Deckenbefestigung und der Unterkante der fertiggestellten abgehängten Deckenlage zu verstehen. 1.2 Stoffe und Bauteile Für sämtliche Trockenbaukonstruktionen, einschließlich aller Hilfs- und Unterkonstruktionen, sind ausschließlich Baustoffe der Baustoffklasse A gemäß DIN 4102 zu verwenden. Im Leistungsverzeichnis speziell beschriebene Baustoffe und Bauteile dienen als Kalkulationsgrundlage. Diese dürfen durch gleichwertige Materialien ersetzt werden, wobei die Gleichwertigkeit durch den Bieter prüffähig, schriftlich und unaufgefordert zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachzuweisen ist. Kann für eingebaute, nicht genormte Erzeugnisse kein Gebrauchstauglichkeitsnachweis erbracht werden, gilt dies als Mangel der Werkleistung. Referenzen ersetzen in diesem Zusammenhang nicht den erforderlichen Nachweis. Sofern Zulassungsbescheide erforderlich sind, sind diese vollständig mit allen zugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien werden nicht akzeptiert. 1.2.1 Verankerungselemente Alle verwendeten Befestigungsmittel müssen den statischen Anforderungen entsprechen. Befestigungen an Wänden und Decken sind mit ausreichend tragfähigen, bauamtlich zugelassenen Dübeln und Schrauben aus Edelstahl auszuführen. Sämtliche hierfür benötigten Verbindungsmittel wie Schrauben, Muttern, Bolzen, Distanzscheiben etc. sind aus Edelstahl herzustellen. Schnellbauschrauben dürfen aus korrosionsgeschütztem Stahl bestehen. Diese Leistungen sind in den Einheitspreisen der entsprechenden Positionen zu berücksichtigen. Sofern die Zulassungen der eingesetzten Trockenbaukonstruktionen Dübelprotokolle, Auszugsversuche oder Eignungsnachweise fordern, sind diese in den jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen. Für die Unterkonstruktionen sind, insofern nicht anders beschrieben, Standard-Metallprofile gemäß DIN 18182 zu verwenden, es sei denn, aufgrund erhöhter Lasten sind Stahlkonstruktionen erforderlich. Stahlkonstruktionen sind ausschließlich aus werksneuem Stahl entsprechend statischer Erfordernisse herzustellen. Es sind Profilstähle der Güteklasse S 235 zu verwenden. Für tragende Bauteile dürfen nur Befestigungsmittel mit gültiger amtlicher Zulassung verwendet werden. Bei Dübelbefestigungen ist ausschließlich der Einsatz von Metalldübeln zulässig. Für alle Schraub- und Befestigungsverbindungen sind rostfreie Edelstahlschrauben zu verwenden. Die Befestigung von Anschlussteilen mit nur einem Dübel ist nur dann zulässig, wenn eine statisch nachgewiesene Lastumlagerung auf mindestens einen benachbarten Befestigungspunkt möglich ist. Auf Anforderung sind Auszugsversuche gemäß den geltenden Vorschriften durchzuführen. Vor Beginn der Arbeiten sind Art, Position und Lasten der Dübelverbindungen mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. Der hierfür erforderliche Abstimmungsaufwand mit dem Tragwerksplaner sowie mit dem Prüfingenieur ist in der Kalkulation zu berücksichtigen. Zur Vermeidung unnötiger Bohrungen ist zur Vorbereitung der Dübelbefestigungen ein Ortungsgerät zur Erkennung von Eisen einzusetzen. Zum Bohren der Dübellöcher sind ausschließlich geeignete Geräte zu verwenden, die einen einwandfreien Sitz der Dübel gewährleisten. Jeder Dübel ist hinsichtlich seines festen Sitzes zu überprüfen. Hierfür sind geeignete Prüfmittel, wie z. B. Drehmomentschlüssel, einzusetzen. Über die erfolgten Prüfungen sind gemäß den Zulassungsanforderungen Protokolle zu führen und dem Auftraggeber unaufgefordert zu übergeben. Lose Dübel sind fachgerecht zu entfernen oder - sofern eine Entfernung nicht möglich ist - unbrauchbar zu machen. 1.2.2 Beplankung Für die Beplankung sind Gipsplatten nach DIN 18180 sowie DIN EN 520 entsprechend den Leistungspositionen zu verwenden. 1.2.3 Dämmstoffe Es dürfen ausschließlich nichtbrennbare Dämmstoffe der Baustoffklasse A gemäß DIN 4102 verarbeitet werden. Dämm- und Isolierstoffe aus natürlichen oder künstlichen Mineralfasern sind nur zulässig, wenn sie über einen Kanzerogenitätsindex (KI) von ≥ 40 gemäß TRGS 905 verfügen. 1.2.4 Material- und Bauteilverträglichkeit Sämtliche im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien und Bauteile müssen hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und mechanischen Eigenschaften aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein. Der Unternehmer hat nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sicherzustellen, dass keine gesundheitsgefährdenden Stoffe verbaut werden 1.3 Aufmaß Ein örtliches Aufmaß ist für alle herzustellenden Bauteile zwingend erforderlich. Die in den vorliegenden Zeichnungen angegebenen Maße sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle für jedes Element eigenverantwortlich zu überprüfen. 1.4 Untergrund Die Trockenbaukonstruktionen sind überwiegend an bestehenden Beton- und Mauerwerksbauteilen sowie Holzbalkenkonstruktionen zu befestigen. Die abgehängten Decken schließen im Randbereich in der Regel an folgende Bauteile an: - Trockenbauwände aus Gipskarton - Bestandswände aus Mauerwerk - Stahlträger mit Brandschutzbekleidung 1.5 Maßtoleranzen Es gelten grundsätzlich die erhöhten Anforderungen an die Ebenheit gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Spalte 7, sowie DIN 18203. Für die Montage der Deckenunterkonstruktionen sind zusätzlich die erhöhten Anforderungen gemäß DIN 18168 einzuhalten. Die Unterkonstruktionen sind so auszuführen, dass Maßtoleranzen angrenzender Bauteile ausgeglichen werden können. Mehrkosten aufgrund bauseitiger Ungenauigkeiten werden nicht anerkannt, sofern die zulässigen Toleranzen nicht überschritten werden. Die Abhängungskonstruktionen sind höhenverstellbar auszubilden, um Toleranzen und Deckendurchbiegungen auszugleichen. Deckenanschlüsse an Trockenbauwänden sind gleitend auszuführen, sofern mit Deckendurchbiegungen von mehr als 10 mm zu rechnen ist. Der Auftragnehmer hat sich eigenverantwortlich über zu erwartende Deckendurchbiegungen zu informieren. Beim Übergang von Trockenbau- zu Stahlbetonbauteilen ist das jeweilige Bauteil mittels Spachtelmasse oder Putz auf die Oberflächenebene der Trockenbaufläche (±5 mm) anzupassen. 1.6 Materialstärken Die Auswahl der Materialstärken hat auf Grundlage des statischen Nachweises unter Beachtung der Herstellerangaben, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen sowie des Standes der Technik zu erfolgen. 1.7 Trockenbauwände Die Montage der Trockenbauwände erfolgt zunächst einseitig beplankt; nach Abschluss der Installationsarbeiten sind diese zu verschließen. Entsprechend ist das abschnittsweise und zeitlich versetzte Errichten der Wände in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Wandöffnungen werden vor Ort durch die technischen Ausbaugewerke auf der einseitig beplankten Wand angezeichnet. Auf dieser Grundlage sind die Öffnungen unter Berücksichtigung notwendiger Anpassungen des Ständerwerks auszuführen. Die exakte Lage der Wände ist vor Ausführung der Sanitär-Rohinstallation an der Decke zu markieren bzw. durch Vormontage der Deckenschienen sicherzustellen, damit vertikale Leitungen innerhalb der Trockenbauwand verlaufen können. Trockenbauwände werden in der Regel auf dem Rohboden montiert. Die Dämmung ist durch geeignete Maßnahmen dauerhaft gegen Verrutschen zu sichern. Der damit verbundene Mehraufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Anschlüsse von Konstruktionen mit brandschutztechnischen Anforderungen gemäß DIN 4102 sind entsprechend der Zulassung auszuführen. Alle Trockenbauwände sind grundsätzlich zweilagig beplankt. Auch die verdeckten Plattenlagen sind grob zu verspachteln, insbesondere bei Anforderungen an den Schall- und Brandschutz. Installationswände und Vorsatzschalen sind in Abstimmung mit den Gewerken für Sanitär und Elektroarbeiten auf Basis der Planung von Architekt und Fachplaner auszuführen. Die Positionierung der Unterkonstruktionen ist eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer festzulegen. In Abstimmung mit dem Sanitärgewerk ist sicherzustellen, dass keine Schallübertragungen auf die Wand erfolgen. Für Ständerprofile sind solche mit werkseitigen Ausstanzungen für Leitungsdurchführungen zu verwenden. Die Tragfähigkeit der Profile darf durch zusätzliche Bohrungen nicht beeinträchtigt werden. Alle Ständerprofile sind verzinkt auszuführen. Bohrungen für Installationsdosen werden durch den Elektriker ausgeführt. Die Positionierung der Unterkonstruktion und Dosen ist mit diesem abzustimmen, insbesondere bei gefliesten Wänden. Einbauteile sind derart zu integrieren oder zu verkleiden, dass die geforderten bauphysikalischen Eigenschaften (z. B. Schall- oder Brandschutz) gewährleistet bleiben. Vorsatzschalen, Montage- und Installationswände dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. 1.8 Installationen in Trockenbauwänden Die in Trockenbauwänden installierten Bauteile müssen so befestigt werden, dass eine dauerhaft form- und kraftschlüssige Verbindung mit der Unterkonstruktion sichergestellt ist. Dabei sind die Richtlinien der Hersteller und die statischen Erfordernisse zu beachten. Bei Wandöffnungen und Installationen ist sicherzustellen, dass die statische Funktion der Unterkonstruktion nicht beeinträchtigt wird. Bei Erfordernis sind zusätzliche Verstärkungen oder Auswechslungen vorzunehmen. Sämtliche erforderlichen Aussteifungen und Unterkonstruktionen für Sanitärobjekte, Ausstattungsgegenstände, Schilder, Geländer, Trennvorhänge etc. sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Gewerke einzuplanen und in die Ausführung zu integrieren. Für Konsolen und Befestigungen von Objekten mit erhöhten Lasten sind spezielle, statisch geprüfte Systeme zu verwenden. Bei Wänden mit Anforderungen an den Schall- oder Brandschutz ist sicherzustellen, dass Durchdringungen und Einbauten die geforderten Werte nicht beeinträchtigen. Alle Durchdringungen sind fachgerecht mit geeigneten Materialien zu verschließen und ggf. brandschutztechnisch zu behandeln. Zur Vermeidung von Schallbrücken sind sämtliche Installationen entkoppelt auszuführen. Installationen dürfen keine starre Verbindung zur Trockenbaukonstruktion aufweisen. Für die Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Vorgaben der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), einzuhalten. 1.9 Deckenbekleidungen und Unterdecken Deckenbekleidungen und Unterdecken sind gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis sowie in den Ausführungsplänen herzustellen. Die Unterkonstruktionen sind nach Systemvorgabe herzustellen. Abweichungen hiervon sind nur nach schriftlicher Zustimmung der Bauleitung zulässig. Die Befestigungspunkte der Abhängung sind so anzuordnen, dass die zulässige Traglast nicht überschritten wird. Abhängelängen sind möglichst kurz zu halten. Es sind in der Regel keine Abhängelängen über 1,00 m zulässig. Für größere Abhängelängen sind statische Nachweise zu erbringen. In den Bereichen von Installationen über abgehängten Decken ist sicherzustellen, dass die Decke keine zusätzlichen Lasten aus anderen Gewerken aufnimmt. Bei Unterdecken mit Installationen (z. B. Revisionsöffnungen, Leuchten, Lüftungsauslässe) sind entsprechende Verstärkungen oder zusätzliche Tragelemente vorzusehen. Der Anschluss an angrenzende Bauteile ist schall- und spannungsfrei herzustellen. Fugen zu angrenzenden Bauteilen sind gemäß den Anforderungen der Konstruktion (Brandschutz, Schallschutz, Bewegungsfugen) auszubilden. Die Abhängungen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Die Deckenunterkonstruktionen sind dauerhaft korrosionsgeschützt auszuführen. Die Montagehöhe ist gemäß den Angaben in den Plänen und Ausführungsunterlagen exakt einzuhalten. Die Deckenunterkonstruktion ist so zu montieren, dass spätere Justierungen der Höhe möglich sind. Deckenanschlüsse an Wände, Stützen oder Fassadenelemente sind mit Schattenfugen, Bewegungsfugen oder elastischen Fugenbändern gemäß Angaben im Leistungsverzeichnis auszuführen. Die Anforderungen an Brandschutzdecken sind gemäß Zulassung des jeweiligen Systems umzusetzen. Die vollständige Dokumentation ist vorzulegen. Die Decken sind so auszubilden, dass Revisionen und Inspektionen problemlos möglich sind. Revisionsöffnungen sind an den erforderlichen Stellen vorzusehen. Die genaue Position ist mit den haustechnischen Gewerken abzustimmen. Revisionsöffnungen müssen die bauphysikalischen Eigenschaften der Decke (insbesondere Brandschutz und Schallschutz) einhalten. 1.10 Abschottungen und Brandschutzanforderungen Sämtliche Durchdringungen von Trockenbauwänden und -decken durch Leitungen, Kabeltrassen oder sonstige haustechnische Installationen sind gemäß den geltenden Brandschutzanforderungen abzuschotten. Hierbei sind ausschließlich zugelassene und geprüfte Abschottungssysteme zu verwenden. Die brandschutztechnische Eignung ist durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Die korrekte Ausführung ist zu dokumentieren und auf Verlangen der Bauleitung nachzuweisen. Bei Unklarheiten sind vor Ausführung Abstimmungen mit der Bauleitung und dem Brandschutzplaner erforderlich. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abschottung liegt beim AN Trockenbau, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes geregelt ist. Brandschutzanforderungen an Decken und Wände sind systemgerecht umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Beplankung, der Unterkonstruktion sowie der Ausführung der Anschlüsse und Durchdringungen. 1.11 Bewegungsfugen und Anschlussfugen Trennfugen in Beplankungen sind gemäß den Vorgaben der Systemhersteller bzw. entsprechend der bauphysikalischen Erfordernisse auszuführen. Anschlussfugen zu anderen Bauteilen (z. B. Mauerwerk, Stahlträger, Fassadenelemente) sind gemäß Herstellerangaben auszuführen. Die Ausbildung der Fugen muss den Anforderungen an Brandschutz, Schallschutz und Bewegung gerecht werden. Gegebenenfalls sind spezielle Fugenbänder, Fugendichtstoffe oder Brandschutzmanschetten zu verwenden. 1.12 Schallschutz Die Anforderungen an den Schallschutz richten sich nach DIN 4109 sowie ggf. ergänzenden Planungsunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen. Es ist sicherzustellen, dass alle Maßnahmen zur Schalldämmung systemgerecht umgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere die entkoppelte Montage von Unterkonstruktionen, die Ausführung von Fugen mit elastischen Dichtstoffen, das Einbringen von Mineralwolle als Dämmstoff sowie die akustisch entkoppelte Montage von Bauteilen wie Türzargen, Installationen oder Anschlüssen. Alle Durchdringungen sind luftdicht und schalltechnisch wirksam zu verschließen. Schallbrücken, insbesondere durch starre Befestigungen oder mangelhafte Ausführung der Anschlüsse, sind zu vermeiden. Die Einhaltung der Schallschutzanforderungen ist durch geeignete Maßnahmen auf der Baustelle sicherzustellen und auf Verlangen durch Messungen nachzuweisen. 1.12 Oberflächenqualität und Spachtelarbeiten Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben sind Gipskartonoberflächen mindestens in Oberflächengüte der Qualitätsstufe Q2 Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie  auszuführen. In Bereichen mit besonderen Anforderungen an die optische Erscheinung - z. B. Streiflicht, glänzende Anstriche, Tapeten oder Sichtbereiche mit hochwertiger Beleuchtung - ist die Oberflächenqualität Q3 oder Q4 erforderlich. Die Auswahl der Qualitätsstufe ist mit der Bauleitung abzustimmen. Die Spachtelarbeiten sind in mehreren Arbeitsgängen fachgerecht auszuführen. Zwischen jedem Arbeitsgang ist die Fläche zu schleifen und zu entstauben. Die verwendeten Spachtelmassen müssen mit den Gipskartonplatten und dem Anstrichsystem kompatibel sein. Die Verarbeitung hat gemäß den Herstellervorgaben zu erfolgen. Nach Fertigstellung der Spachtelarbeiten ist die Oberfläche frei von sichtbaren Ansätzen, Graten, Poren und Werkzeugspuren zu übergeben. Die Beurteilung erfolgt im streiflichtfreien Zustand aus einem Betrachtungsabstand von 1,5 m. 1.13 Reinigung und Schutzmaßnahmen Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass angrenzende Bauteile nicht beschädigt oder verschmutzt werden. Erforderliche Abdeckungen und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten anzubringen. Nach Abschluss der Montagearbeiten sind alle Bauteile zu reinigen und frei von Staub, Kleberresten und Spachtelmaterialien zu übergeben. Sämtliche Bauteile des Trockenbaus sind bis zur endgültigen Fertigstellung der Räume vor Beschädigung zu schützen. Beschädigte Bauteile sind auszutauschen oder fachgerecht zu reparieren. Reparaturstellen dürfen nach Fertigstellung nicht sichtbar sein. 1.14 Dokumentation und Nachweise Für alle verwendeten Systeme und Materialien sind Konformitätsnachweise, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse oder Leistungserklärungen vorzulegen. Für alle brandschutztechnisch relevanten Konstruktionen ist eine lückenlose Dokumentation zu führen. Diese umfasst unter anderem die Verwendbarkeitsnachweise, Verarbeitungsrichtlinien, Montageprotokolle sowie eine Fotodokumentation der ausgeführten Arbeiten. Sämtliche Nachweise sind vor Abnahme vollständig und in geordneter Form dem AG zu übergeben. Die Dokumentation hat den Vorgaben des Brandschutzkonzepts sowie den Anforderungen der Bauleitung zu entsprechen. 1.15 Allgemeine Ausführungsgrundlagen Alle Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den gültigen DIN-Normen, den Verarbeitungsrichtlinien der Systemhersteller sowie den Vorgaben der Bauleitung auszuführen. Bei Widersprüchen zwischen diesen Regelwerken sind vor Ausführung der Arbeiten Rückfragen an die Bauleitung zu richten. Die verwendeten Produkte müssen bauaufsichtlich zugelassen, CE-gekennzeichnet oder mit einer Leistungserklärung versehen sein. Nicht zugelassene oder nicht abgestimmte Materialien dürfen nicht verarbeitet werden. Die Ausführung ist so zu gestalten, dass spätere Folgeleistungen (Malerarbeiten, Einbau von Türen etc.) problemlos möglich sind. Sämtliche Arbeiten sind regelmäßig mit den anderen Gewerken abzustimmen, um Konflikte zu vermeiden. Kollisionen mit Leitungsführungen, Einbauten oder Sonderkonstruktionen sind frühzeitig zu erkennen und mit der Bauleitung zu klären. Maßgeblich für die Ausführung sind stets die freigegebenen Werk- und Detailpläne sowie das Leistungsverzeichnis.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Trockenbauarbeiten
01.01 Trockenbauarbeiten
01.01
Trockenbauarbeiten
01.02 W+M Planung/Bestandsdokumentation/Stundenlohnarbeiten
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W+M Planung/Bestandsdokumentation/Stundenlohnarbeiten

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