Elektroarbeiten
Betriebskantine Bau28 - Siemens Energy Global GmbH & Co. KG
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
INHALTSVERZEICHNIS / TERMINE / ANSPRECHP INHALTSVERZEICHNIS / TERMINE / ANSPRECHPARTNER INHALTSVERZEICHNIS 1.  Objektbeschreibung 2.  Allgemeine Vertragsbedingungen 3.  Besondere  Vertragsbedingungen für Bauleistungen BVB4. Zusätzliche Vertragsbedingungen 5.  Zusätzliche Technische  Vertragsbedingungen 6.  Leistungsverzeichnis Sämtliche vorgenannten Unterlagen bzw. Vorspanntexte werden im Auftragsfalle Vertragsbestandteil.TERMINE Submissionstermin:28.11.2025 Ausführungsbeginn:voraussichtlich  29.01.2026Fertigstellung:voraussichtlich 01.10.2026Teilfertigstellung:nach gesonderter VereinbarungTechnische Bieterfragen:sind bis 15.11.2025 zu stellenRechtsgültigkeit erhalten die Termine erst aus der Bestellung! ANSPRECHPARTNER+ Ansprechpartner RückfragenHerr Dennis Jäger jaeger@sbi-ing.de +491751823721
INHALTSVERZEICHNIS / TERMINE / ANSPRECHP
1. OBJEKTKURZBESCHREIBUNG Die Siemens Energy Global GmbH & Co. KG plant den Umbau des bestehenden Gebäudes 28 auf dem Werksgelände zu einer Betriebskantine. Bei dem Bestandsgebäude handelt es sich um ein viergeschossiges Bürogebäude (UG  2.OG), das im Zuge der Maßnahme einem vollständigen Innenrückbau bis auf die tragenden Strukturen unterzogen werden soll. Die Geschossflächen betragen: Untergeschoss ca. 1.440 m², Erdgeschoss ca. 1.490 m², 1. Obergeschoss ca. 1.460 m² und 2. Obergeschoss ca. 950 m². Die Baustelleneinrichtung einschließlich der Sanitäreinrichtungen ist in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung im Bereich der Außenanlage auf der Ostseite vorzusehen. Die genaue Lage kann dem Grundriss entnommen werden. Die Fläche für die Baustelleneinrichtung ist entsprechend mit einem Bauzaun zu sichern.
1. OBJEKTKURZBESCHREIBUNG
2. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die Allgemeinen Vertragsbedingungen werden im Auftragsfall in einem Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Die Bestellbedingungen für Bauleistungen der Siemens Energy Real Estate Stand 2020 sind hierbei bindend.1. Grundlagen des Vertrages1.1 Der Auftragnehmer („?AN“?) erbringt die Leistungen gemäß den folgendenVertragsgrundlagen  einschließlich  ihrer  Anlagen,  die  im  Fall  von  Wider-Sprüchen  in nachstehender Reihen- und Rangfolge gelten:1.1.1 Bestellung des Auftraggebers ( „?AG“?)1.1.2 Verhandlungsprotokoll für Bauleistungen1.1.3 Diese Bestellbedingungen für Bauleistungen1.1.4 Siemens Energy Code of Conduct1.1.5 Informationssicherheit –? Regelungen für Geschäftspartner1.1.6 Merkblatt für Angehörige von Fremdfirmen und deren Subunternehmer ASM 01071.1.7 Ordnungs-  und  Sicherheitsbestimmungen  für  Geschäftspartner ASM 00981.2 Nicht  beigefügte  Vertragsgrundlagen  kann  der  AN  jederzeit  beim  AGAnfordern  oder  über  folgende  Internetseite  abrufen:https://www.siemens-energy.com/global/en/company/about/supplychain-management.htmlx1.3 Das Angebot des AN und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen sowieDie  Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B  (VOB/B) finden keine Anwendung, selbst wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des AN oder sonst darauf verwiesen wird und der AG nicht widerspricht.1.4 Zur  Beurteilung  der  durchzuführenden  Leistungen  und  Preisbildung  hatDer  AN  sich  vor  Vertragsschluss  mit  den  Vertragsgrundlagen  und  allenSonstigen ihm zugänglichen, für seine Leistung relevanten InformationenUnd Unterlagen im Detail vertraut und sich ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten,  insbesondere  Baustelle und  Baugrund  zu  machen.  Fehler, Unstimmigkeiten oder das Erfordernis weiterer Informationen oder Unterlagen hat der AN  vor Vertragsschluss  gemäß Ziffer 4, der  entsprechend gilt, anzuzeigen.2. Ausführung und Ausführungsfristen2.1 Der  AN  hat  alle  zur  Herstellung  des  vereinbarten  Werkes  erforderlichen Leistungen  zu  erbringen, auch  wenn  einzelne  Leistungen  nicht  explizit oder unvollständig in den Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere der Leistungsbeschreibung, aufgeführt sein sollten.2.2 Der  AN  hat  seine  Leistungen  eigenverantwortlich,  vertragsgemäß  und entsprechend der zum Abnahmezeitpunkt anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen rechtlichen  Vorgaben, insbesondere aus Gesetzen, Satzungen und Verordnungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen  für  Bauleistungen  (VOB/C)  sowie  den bekannten  oder  zugegangen behördlichen  Bestimmungen,  insbesondere  der  Baugenehmigung zu erbringen und  die aktuellen Vorschriften  der  einschlägigen Berufsgenossenschaften  (z.  B.  Arbeitsstättenrichtlinien  und  Unfallverhütungsvorschriften) und Anwendungsvorschriften der Hersteller zu beachten. Einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften, DIN-Vorschriften undArbeitsstättenrichtlinien  sind  nur  einen  Mindeststandard.  Für  nach  Vertragsschluss dem AN zugegangene behördliche Genehmigungen, Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen gilt Ziffer 8.2.3 Für  die  Ausführung  seiner  Leistungen  erforderliche  behördliche  und sonstige Genehmigungen (z. B. Für die Benutzung von Straßen, Bürgersteigen  oder  fremder  Grundstücke)  hat  der  AN  einzuholen  und  damit verbundene Auflagen zu erfüllen.2.4 Der  AN  schuldet  für  seine  Leistung  Baustelleneinrichtung  und -reinigung inkl. fachgerechter Entsorgung von Abfall.2.5 Der AG stellt Infrastruktur nur wenn und soweit in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart. Die Beschaffung, Vorhaltung, Überprüfung, Bedienung  und  ausreichende  Versicherung  aller  zur  Leistung  einzusetzenden Geräte,  Werkzeuge,  Materialien,  Hilfs-  und  Verbrauchsstoffe  sowie anderer Betriebsmittel  schuldet der  AN insbesondere gem.  den  Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen.2.6 Der  AN  hat  seine  Leistungen  mit  dem  AG  und  anderen  ausführenden Unternehmen so zu koordinieren und seinen Bauablauf bestmöglich anzupassen, dass seine Leistungen  vertragsgemäß und die Verwirklichung des Gesamtbauvorhabens  für  den  AG  möglichst  effizient  erbracht  werden.  Der  AN  stellt  sicher,  dass baubetriebliche  Beeinträchtigungen  und Belästigungen Dritter auf das mögliche Minimum reduziert werden.2.7 Vor,  während  und  nach  Durchführung  seiner  Leistungen  führt  der  AN angemessene Beweissicherungsmaßnahmen in mit dem AG vorab abzustimmenden Umfang durch.2.8 Der AN hat seine Leistungen sowie Arbeitsmittel- und Materialbeistellungen  bis zur Abnahme  vor Beschädigung,  Diebstahl und unbefugter  Einsichtnahme oder Verwendung zu schützen. Alle Beistellungen Bleiben Eigentum des AG bzw.  des  sonst Berechtigten und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung sowie die der Erzeugnisse ist nur für Aufträge des AG zulässig. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den AG. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom AN Ersatz zu Ieisten, wobei der AN auch einfache Fahrlässigkeit vertritt.3. Abstimmung, Bauunterlagen, Arbeitsergebnisse und Software3.1 Der AN hat Baustelleneinrichtungsplan, Geräteverzeichnis, Bauzeitenplan, Werkzeichnungen  und  andere  Ausführungsunterlagen  zu  erstellen  und dem AG rechtzeitig, soweit nicht anders vereinbart spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.3.2 Der  AG  ist  jederzeit  berechtigt,  Leistung  des  AN  und  die  Baustelle  zu überwachen. Der AN ist verpflichtet, Baubesprechungen zu organisieren und Bautagebücher zu führen und sie dem AG auf Verlangen werktäglich zur Information vorzulegen.3.3 Die Kenntnisnahme, Prüfung oder Freigabe von Plänen, Ausführungsunterlagen,  Protokollen,  Bautagebüchern  und  sonstigen  vom  AN  oder  seinen  Erfüllungsgehilfen  für  das  Bauvorhaben  erstellten  Unterlagen  oder sonstigen  Arbeitsergebnissen  (alles  „?Arbeitsergebnisse“?)  durch  den  AG stellt  keine  Anerkennung  des Ergebnisses,  Inhalts,  etwaiger  Termin oder sonstiger Vertragsänderungen oder Zusatzkosten durch den AG darUnd lässt die alleinige Verantwortung des AN für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistungen unberührt.3.4 Der AN überträgt dem AG  das Eigentum sowie sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen und - soweit nicht übertragbar - mindestens das unwiderrufliche,  ausschließliche,  übertragbare,  unterlizenzierbare,  zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse  bereits  während  ihrer  Entwicklung  in allen  bekannten  und  unbekannten Nutzungsarten, insbesondere diese zu verwerten, zu vervielfältigen,  zu  veröffentlichen,  zu  ändern,  zu  kombinieren  und  baulich  oder sonst umzusetzen. Der AG  ist auch berechtigt, das ausgeführte Werk zu ändern, insbesondere abzureißen, umzubauen, zu modernisieren oder zu erweitern. Eine grobe Entstellung des Werks ist nicht gestattet. Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.3.5 Der AN verzichtet auf seine Nennung als Urheber.3.6 Der AN räumt dem AG hiermit das nicht-ausschließliche, unwiderrufliche und übertragbare Recht ein, die in Leistungen enthaltenen Softwareprogramme  auf  jeder  Hardware  selbst  oder  durch  Dritte  zu  nutzen,  insbesondere für Sicherheitskopien zu vervielfältigen und die Dokumentation dazu selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu ändern, zu kopieren und zuÜbersetzen.3.7 Der AN sichert dem AG  zu, Inhaber der gemäß dieser Ziffer zu übertragenden und einzuräumenden Rechte zu sein und dass seine Leistungen keine  Rechte  Dritter  verletzen.  Der  AN  stellt  den  AG  von  allen  insoweit geltend  gemachten  Ansprüchen Dritter frei.  Der AN nimmt die  Übertragung der Rechte an.4. Hinweispflichten4.1 Der AN hat die Vertragsgrundlagen sowie sonstige ihm für seine Leistungen relevante,  zugängliche Unterlagen unverzüglich zu prüfen und  den AG  auf Unvollständigkeiten,  Unstimmigkeiten und Mängel hinzuweisen. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen.4.2 Der  AN  hat  den  AG  zudem  auf  sämtliche  Umstände  hinzuweisen,  die Einfluss auf Qualitäten, Termine, Kosten oder auf die Erfüllung sonstiger Pflichten des AN haben können. Dies gilt insbesondere auch für Behinderungen, Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart, gegen die Güte vom AG gelieferter oder vorgegebener Stoffe und Bauteile und gegen Leistungen anderer Unternehmer.4.3 Hinweise müssen möglichst schriftlich erfolgen.4.4 Der AN haftet für nach dieser Ziffer anzuzeigende Umstände, als wäre er für  diese  verantwortlich, soweit  er  nicht  ordnungsgemäß  darauf  hingewiesen hat. Der AN haftet nicht, wenn die Umstände für ihn trotz Beachtung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Unternehmers  unter  Berücksichtigung seiner besonderen Fachkunde (einschließlich der seiner Nachunter-Nehmer) nicht erkennbar oder für den AG offenkundig waren. Auf Ziffer 10 wird hingewiesen.5. Termine und Vertragsstrafen5.1 Sämtliche in den Vertragsgrundlagen festgelegte Fristen sind verbindlich, soweit nicht anders vereinbart.5.2 Auf  Behinderungen  hat  der  AN  unverzüglich  vorab  telefonisch  und gemäß Ziffer 4 hinzuweisen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den AG davon zu benachrichtigen.5.3 Der  AN  wird  alles  Erforderliche,  insbesondere  Beschleunigungsmaßnahmen zur Termin- und vertragsgemäßen Leistung und Reduzierung nachteiliger Folgen unternehmen. Mehrkosten trägt der AG nur nach vorheriger Freigabe in Textform, soweit der AN einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung hat.5.4 Kommt  der  AN  mit  der  Einhaltung  des  vereinbarten  Fertigstellungstermins in Verzug, zahlt der AN für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung  eine  Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, höchstens  jedoch Insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme.5.5 Kommt der AN mit der Einhaltung eines vereinbarten, vertragsstrafenbewehrten  Zwischentermins  in  Verzug, zahlt  er  für  jeden  angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, maximal jedoch 5 % der  Nettoauftragssumme der für diesen Zwischentermin jeweils  zu  erbringenden  Leistungen.  Kommt  der  AN  mit  der EinhaltungMehrerer  vertragsstrafenbewehrter  Termine  aus  demselben  Grund  in Verzug, werden bereits verwirkte Vertragsstrafen auf Vertragsstrafen für nachfolgende Termine angerechnet.5.6 Die vom AN gemäß dieser Ziffer insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe ist begrenzt auf insgesamt maximal 5 % der Nettoauftragssumme.5.7 Die Vertragsstrafe kann geltend gemacht werden, auch wenn ihr Vorbehalt erst mit Zahlung der fälligen Schlussrechnung erfolgt.5.8 Weitergehende  Rechte  und  Ansprüche  des  AG  bleiben  unberührt.  Auf einen Verzugsschaden ist die Vertragsstrafe anzurechnen.6. Abnahme6.1 Es  findet  eine  förmliche  (schriftliche)  Abnahme  statt.  Abnahme  durch schlüssiges  Verhalten, insbesondere  Zahlungen  und  Ingebrauchnahme des AG sowie Teilabnahmen sind ausgeschlossen.6.2 Fiktive Abnahmen durch Zeitablauf einer dem AG zur Abnahme gesetzten Frist sind bei wesentlichen Mängeln ausgeschlossen.6.3 Der AN hat dem AG spätestens bei Abnahme alle Unterlagen in aktueller Fassung zu übergeben,  die zur Feststellung der  ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, für Betrieb und Nutzung der Bauleistung erforderlich sind.7. MängelansprücheDie  Mängelhaftung  des  AN  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  BGB. Vor  Abnahme  als  mangelhaft oder  vertragswidrig  erkannte  Leistungen des  AN  hat  er  innerhalb  einer  vom  AG  gesetzten  angemessenen  Frist nachzuerfüllen. Andernfalls kann der AG Ersatzvornahmen auf Kosten des AN  vornehmen  oder  den  Vertrag  (teil-)kündigen.  Der AN  hat  Schäden aufgrund von Mängeln oder Vertragswidrigkeit zu ersetzen, außer er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.8. Geänderte und zusätzliche Leistungen, Anordnungsrecht des AG8.1 Der  AG  hat  die  gesetzlichen  Änderungs-  und  Anordnungsrechte  mit folgender Maßgabe:8.2 Die Parteien werden vor Ausführung der geänderten / zusätzlichen Leistungen einen schriftlichen Nachtrag über diese Leistungen und ggf. ihre Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Qualität schließen. Die Angebotserstellung des AN erfolgt stets unentgeltlich.8.3 Der AG kann Änderungen gemäß § 650 b Abs. 2 BGB anordnen, wenn die Parteien  nicht  binnen  15 Tagen  nach  Zugang  des  Änderungsbegehrens beim AN eine Einigung gemäß § 650 Abs. 1 BGB erzielt haben.8.4 Der  AN  hat  sowohl  das  Änderungsbegehren  als  auch  die  AnordnungUnverzüglich zu prüfen und seinen Hinweispflichten insbesondere gemäß Ziffer 4 zu genügen.8.5 Der  Anspruch  des  AN  auf  Vergütungsanpassung  bei  Anordnungen  und Abschlagszahlungen  für erbrachte  Leistungen  gemäß  § 650c BGB  setzt voraus,  dass  sein  Angebot  auf  Basis  der  vereinbarten Preisgrundlagen gemäß Ziffer 10.3 kalkuliert wurde.8.6 Soweit  nicht  anderweitig  in  Textform  vereinbart,  bleiben  die  Vertragsgrundlagen im Übrigen unverändert bestehen und finden auf ggf. angepasste Termine, Vergütung und Qualität entsprechend Anwendung. Weitere  Ansprüche  des  AN  in  Zusammenhang  mit Leistungsänderungen,  -mehrungen  und  -kürzungen,  insbesondere  auf  entgangene Vergütung oder Entschädigung, sind ausgeschlossen.9. Preise und Vergütung9.1 Alle  Preise  sind  Festpreise  für  den  vereinbarten  Leistungszeitraum. Einheitspreise  bleiben  gültig,  auch  wenn  die  ausgeführte  Menge einer unter  einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung von dem ursprünglich  vorgesehenen  Umfang abweicht,  es sei denn, der AG hat diese Abweichung zu vertreten. § 313 BGB bleibt unberührt.9.2 Mit der vereinbarten Vergütung sind alle hiernach geschuldeten Leistungen,  Nebenleistungen  sowie  auch alle  besonderen  Leistungen  gemäß VOB/C abgegolten.9.3 Soweit  vereinbart,  übergibt  der  AN  dem  AG  binnen  zwei  Wochen  nach Vertragsschluss  seine Preisermittlung  für  die  vertragliche  Leistung,  die nach Vollständigkeitsprüfung durch die Parteien verschlossen zur Aufbewahrung beim AG verbleibt. Der AG darf die Preisermittlung zur Prüfung von Nachtragsangeboten oder sonstigen Zahlungsansprüchen in Zusammenhang mit diesem Vertrag einsehen, wenn er den AN davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt hat, bei der Einsichtnahme anwesend zu  sein.  Die  Preisermittlung  wird  danach  wieder  verschlossen  beim  AG aufbewahrt.10. Zusätzliche Vergütung und Mehrkosten10.1 Ein  vertraglicher  Anspruch  des  AN  auf  Preiserhöhungen,  besondere Vergütung, Entschädigung oder Erstattung von Mehraufwand für Änderungen besteht nur, wenn er dem AG  Auswirkungen auf die Vergütung vor Ausführung gemäß Ziffer 4 angezeigt hat und der AG  diese Leistungen  in  Textform  angeordnet  hat  oder  die  Vergütung  in  Textform  zwischen den Parteien vereinbart wurde, außer bei Gefahr im Verzug.10.2 Der  AG  hat  kein  Interesse  an  nicht  angeordneten  Leistungen  zulasten seines  Budgets,  selbst  wenn diese  technisch  notwendig  oder  sinnvoll sind. Er behält sich Umplanungen zur Budgetwahrung vor. Der AN ist ohne Auftrag in Textform nicht berechtigt, für den AG vergütungspflichtige Leistungen zu erbringen und  kann sich nicht  darauf berufen, dass auch bei Ankündigung keine günstigere Alternative bestanden hätte.10.3 Besteht  ein  Anspruch  auf  zusätzliche  Vergütung,  bestimmt  sich  diese auch  für  Zuschläge nach  den  vereinbarten  Preisen,  soweit  einschlägig und  im  Übrigen  nach  den  vertraglichen  Preisgrundlagen (EFB-Preisblatt und Preisermittlung, soweit vorhanden) maximal jedoch nach den marktüblichen Preisen. Nachunternehmerkosten hat der AN nachzuweisen.11. Stundenlohnarbeiten11.1 Eine  Vergütung  nach  Zeitaufwand  erfolgt  nur  bei  Vereinbarung  vor Ausführung. Der AN hat dem AG Stundenlohnzettel spätestens eine Woche nach Ausführung vorzulegen.11.2 Stundenlohnzettel  haben  für  jeden  Werktag  zu  enthalten:  Name  und Qualifikation des Arbeiters, Datum und Uhrzeit der Tätigkeit, Bezeichnung der  Baustelle  und  des  genauen  Einsatzortes,  Art  der  Leistung, Arbeitsstunden, Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, Vorhaltung von Geräten, Maschinen, Anlagen, Kenngrößen für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie sonstige Sonderkosten.11.3 Eine  Abzeichnung  des  Stundenlohnzettels  gilt  nicht  als  Rechnungsanerkennung und erfolgt vorbehaltlich der Prüfung, ob Stundenlohnarbeiten oder im Festpreis enthaltene Leistungen vorliegen.12. SteuerabzugDer AN hat dem AG bei Vertragsschluss und jederzeit auf Verlangen eine im  Zeitpunkt  der  Gegenleistung  gültige  Freistellungsbescheinigung  gemäß § 48b EStG zu übergeben und jeder Rechnung die Kopie einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG beizufügen. Die Freistellungsbescheinigung muss prüfbar sein, insbesondere müssenDienstsiegel und Sicherheitsnummer gut erkennbar sein. Soweit eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG im vereinbarten Zeitpunkt der Gegenleistung nicht vorliegt, hat  der AN für den Steuerabzug des AG gemäß § 48 EStG auf der jeweiligen Rechnung das für den AN in der  Bundesrepublik  Deutschland  zuständige  Finanzamt mit  Steuer-  und Finanzamtsnummer und Bankverbindung des Finanzamts zu vermerken.Der AN teilt dem AG unverzüglich schriftlich mit, wenn keine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EStG mehr besteht.13. Rechnungen13.1 Der AN hat seine Leistungen prüfbar und gemäß dem jeweils anwendbaren  Umsatzsteuerrecht abzurechnen.  In  Rechnungen  sind  die  Bestellkennzeichen sowie Nummern jeder Position anzugeben. Die Reihenfolge der Positionen und Bezeichnungen des Leistungsverzeichnisses sind beizubehalten.  Für  die  Prüfbarkeit  der  Rechnungen sind  die  erforderlichen Leistungsnachweise  (z.  B.  vom  AG  abgezeichnetes  Aufmaß,  Stunden-Lohnzettel und / oder Abnahmeprotokoll) beizufügen.13.2 Sind  Abschlagszahlungen  vereinbart,  sind  die  Zwischenrechnungen fortlaufend  zu  nummerieren.  In  den Zwischenrechnungen  und  in  der Schlussrechnung  sind  jeweils  alle,  auch  die  mit  vorangegangenen  Zwischenrechnungen berechneten Leistungen aufzunehmen und als solche zu kennzeichnen.13.3 Die  Schlussrechnung  ist  spätestens  innerhalb  von  6  Wochen  nach  Abnahme einzureichen.14. Zahlungen 14.1 Sämtliche  Zahlungsansprüche  werden  innerhalb  von  30  Kalendertagen nach  Bereitstellung  der abnahmereifen  Leistung  und  Zugang  einer  ordnungsgemäßen  Rechnung  fällig,  Abnahme  vorausgesetzt.  14.2 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistungen als  vertragsgemäß.  Alle  Zahlungen  erfolgen vorbehaltlich  der  Rückforderung  wegen Falschberechnung von Leistungen oder Forderungen.14.3 Der  AN  sichert  hiermit  zu,  dass  das  Konto,  das  er  dem  AG  für  alle  inVerbindung mit diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen angegeben hat, in  seinem  Namen  und  ausschließlich  für  seinen  Gebrauch  eingerichtet wurde. Alle Zahlungen an den AN werden elektronisch abgewickelt. Der AG leistet an den AN keine Zahlungen in bar oder in Inhaberpapieren oder auf ein Konto in einem anderen Land als dem, in dem der AN seinenHauptgeschäftssitz hat oder in dem die Leistungen erbracht werden. Die Zahlungen erfolgen weder unmittelbar noch mittelbar über  einen Treuhänder, einen Vermittler oder einen anderen Dritten. In keinem Fall Werden vom AG Auslagen erstattet, die rechtlich unzulässig und gesetzeswidrig sind.15. Sicherheiten15.1 Soweit  nicht  abweichend  vereinbart,  übergibt  der  AN  dem  AG  binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche,  selbstschuldnerische  Erfüllungsbürgschaft  einer  in Deutschland  niedergelassenen  Bank  oder Versicherungsgesellschaft  in Höhe  von  10  %  der  Nettoauftragssumme,  erteilt unter  Verzicht  auf  die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB sowie –? außer für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen –?  unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB. Die Bürgschaftsurkunde darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. Ändert sich die Nettoauftragssumme  ist der AG berechtigt,  eine entsprechende  Anpassung der Höhe der Erfüllungsbürgschaft zu verlangen.15.2 Sicherungszweck  ist  die  vertragsgemäße  Erfüllung  sämtlicher,  auch zukünftiger Verpflichtungen  aus  diesem  Vertrag  einschließlich  etwaiger Nachträge, insbesondere die vertragsgemäße Leistung und die Absicherung der  Erstattung  von  Überzahlungen sowie  vor Abnahme entstehender Mängel- und Schadensersatzansprüche. Der Sicherungszweck ist denÄnderungen des Leistungsumfangs entsprechend anzupassen.15.3 Bis zur Übergabe der Originalbürgschaftsurkunde oder bei Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts an Stelle der Erfüllungsbürgschaft ist der AG berechtigt,  10%  jeder  Zwischenrechnung  als  entsprechende  Sicherheit einzubehalten.15.4 Soweit  nicht  rechtmäßig  verwendet,  wird  die  Erfüllungssicherheit  mit Fälligkeit  der Schlussrechnung  zurückgewährt  bzw.  ausbezahlt.  Soweit über  die  Erfüllungssicherheit  gesicherte  Ansprüche des  AG  bestehen, kann der AG die Erfüllungssicherheit in angemessener Höhe zurückbehalten.15.5 Soweit nicht abweichend vereinbart, darf der  AG 5 % der Nettoabrechnungssumme  als  Mängelhaftungssicherheit  für  die  Dauer  der  Verjährungsfrist der Mängelhaftungsansprüche einbehalten.15.6 Sicherungszweck  ist  die  Erfüllung  sämtlicher  Ansprüche  des  AG  ab  Abnahme infolge Nicht- oder Schlechterfüllung des AN.15.7 Das Recht zum Einbehalt besteht nicht und etwaige Einbehalte sind nach Vorliegen  der  sonstigen Zahlungsvoraussetzungen  auszuzahlen,  wenn der AN eine Mängelhaftungsbürgschaft einer in Deutschland niedergelassenen Bank oder Versicherungsgesellschaft in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme  stellt,  die  unbedingt,  unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB und auf die Anfechtbarkeit sowie - außer für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen - unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB erteilt wurde.15.8 Die  Mängelhaftungssicherheit  ist  mit  Ablauf  der  Verjährungsfrist  aller Mängelhaftungsansprüche an den AN zurückzugeben  bzw. auszubezahlen,  soweit  keine  gesicherten  Ansprüche  bestehen.  Bei unterschiedlich langen Verjährungsfristen kann der AN eine Reduzierung der Sicherheit in Höhe  von  5  %  der Nettoabrechnungssumme  der  Leistungen  verlangen, deren Mängelverjährungsfrist abgelaufen ist.15.9 Alle Kosten  der vom  AN  gemäß  dieser Ziffer zu stellenden Sicherheiten trägt der AN.16. Versicherungen16.1 Der AN hat dem AG unverzüglich nach Auftragserteilung und auf Verlangen  wiederholt  eine Haftpflichtversicherung  eines  in  der  Europäischen Union zugelassenen Haftpflichtversicherers mit einer Deckungssumme je Schadensfall für das Bauvorhaben –? soweit nicht abweichend geregelt –? von mindestens €?  5.000.000 für Personenschäden und €? 3.000.000  für Sach- und Vermögensschäden nachzuweisen und bis zum Ende der Mängelhaftungszeiten aufrechtzuerhalten. Der AN hat  dem  AG unverzüglich anzuzeigen,  wenn  und  soweit  der Versicherungsschutz  in  vereinbarter Höhe  und  Umfang  nicht  mehr  besteht.  Vor  Nachweis  der  Versicherung hat der AN keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung. Der AN tritt an  den  AG  hiermit  etwaige  zukünftige  Ansprüche  des AN  gegen  den Haftpflichtversicherer bezüglich des Bauvorhabens ab. Der AG nimmt die Abtretung an.16.2 Zur Bauwesenversicherung gelten gesonderte Vereinbarungen.17. Beendigung, Kündigung und Nichtigkeit des Vertrags17.1 Jede  Partei  kann  den  Vertrag  aus  wichtigem  Grund  gemäß  §  648a BGB kündigen.  Als wichtiger  Grund  gilt  u.  a.  wenn  eine  wesentliche  Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der anderen Partei eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung seiner Leistungen aus diesem Vertrag gefährdet ist.17.2 Das  Kündigungsrecht  nach  §  648a  BGB  besteht  auch,  wenn  ein  Insolvenzverfahren über das Vermögen der anderen Partei beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.17.3 Kündigungen des AN sind ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 648a BGB wirksam.17.4 Vorbehaltlich  weiterer  vertraglicher  oder  gesetzlicher  Kündigungsrechte kann der AG den Vertrag ganz oder teilweise nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Abhilfe kündigen, wenn der AN (i) eine fällige Leistung nicht, nicht rechtzeitig, mangelhaft oder sonst  nicht  vertragsgemäß  erbringt  oder  (ii) einer  berechtigten  Anordnung  des  AG  nicht  nachkommt  oder  (iii)  die  Arbeiten  unterbricht,  so langsam ausführt und / oder unzureichende Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste,  Stoffe  Oder  Bauteile  einsetzt,  dass  die  rechtzeitige Vertragserfüllung gefährdet erscheint. § 323 Abs. 2 –? 4 BGB finden entsprechend Anwendung.17.5 Bis  zur  Vertragsbeendigung  ordnungsgemäß  erbrachte  Leistungen  werden  entsprechend  Ziffer  10.3 abgerechnet.  Weitere  Ansprüche  des  AN auf Vergütung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.17.6 Der  AG  ist  zudem  berechtigt,  den  Vertrag  jederzeit  ganz  oder  teilweise gemäß § 648 BGB zu kündigen. Der AG vergütet die bis zur Vertragsbeendigung  vertragsgemäß  erbrachten  Leistungen  entsprechend. Ziffer10.3 und zahlt dem AN für wegen der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistungen eine Entschädigung in Höhe von 7 % ihrer vertragsgemäßen Vergütung. Weitergehende Ansprüche des AN wegen der Vertragsbeendigung sind ausgeschlossen.17.7 Im Falle einer vom AG zu vertretenden Kündigung des AN gilt Ziffer 17.6 entsprechend.17.8 Bei Kündigung des AG oder sonstiger Beendigung des Vertrages kann der AG für die Weiterführung der Arbeiten Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen  oder angelieferte  Stoffe und Bauteile des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Der AN hat seine  Arbeiten  so  abzuschließen,  dass  ohne unangemessene  Schwierigkeiten eine Übernahme durch Dritte möglich ist.17.9 Weitere  gesetzliche  oder  vertragliche  Rechte  und  Ansprüche  des  AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.17.10 Im  Falle  der  ganz  oder  teilweisen  Nichtigkeit  oder  Beendigung  diesesVertrages durch Widerruf, Kündigung, Rücktritt, Zeitablauf, einvernehmliche Aufhebung oder in sonstiger Weise gelten alle Bestimmungen dieses Vertrages fort, die ausdrücklich oder nach dem Zweck  der Bestimmung für den Fall der Nichtigkeit oder die Zeit nach Beendigung gelten. Dies gilt insbesondere für Ziffer 3  (Rechte an Arbeitsergebnissen), 15 (Sicherheiten), 22 (Informationssicherheit/Datenschutz), 23 (Code of Conduct), 24 (Compliance) und 28 (Schlussbestimmungen).18. Vertragsübertragung18.1 Der AG kann seine Rechte und Pflichten jederzeit auf ein mit ihm gemäß §  15  AktG  verbundenes Unternehmen  ohne  Zustimmung  des  AN  ganz oder teilweise übertragen.18.2 Veräußert  der  AG  den  Baugrund  ganz  oder  teilweise,  wird  der  AN  aufVerlangen des AG bei ausreichender Bonität des Erwerbers einer Übertragung  dieses  Vertrags  auf  den Erwerber  an  Stelle  des  AG  zuzustimmen und den AG schuldbefreiend aus dem Vertrag entlassen.19. Forderungsabtretung und Zurückbehaltungsrecht19.1 Forderungsabtretungen des AN sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG wirksam.19.2 Der AN ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.20. Personaleinsatz; Beauftragung Dritter20.1 Soweit  nicht  anders  geregelt,  führt  der  AN  sämtliche  Leistungen  mit eigenem  Personal,  das  zu ihm  in  einem  wirksamen  Arbeitsverhältnis steht, durch. Der AN versichert, dass er über die für die Auftragsdurchführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt und im Besitz aller hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmi-gungen ist.20.2 Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des AG ist der AN nicht  berechtigt,  für  die nach  diesem  Vertrag  geschuldeten  Leistungen Dritte, insbesondere Nachunternehmer oder Verleihunternehmen, einzusetzen. Auch der  Einsatz weiterer Dritter durch diese  bedarf der  gesonderten Zustimmung des AG. In jedem Fall erteilt der AN etwaige Aufträge an Dritte ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung undIst für die sorgfältige Auswahl und Überwachung, für die vertragsgemäße Erfüllung seiner Pflichten sowie für das Handeln und Unterlassen der Dritten alleine verantwortlich.20.3 Der  AN trägt die alleinige  Verantwortung für die Erfüllung  der gesetzlichen,  behördlichen und berufsgenossenschaftlichen  Vorgaben zum Personaleinsatz. Er versichert insbesondere, dass die gesetzlichen und gegebenenfalls geltenden  tariflichen  Vorgaben  zum  Entgelt  sowie  die  Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben erfüllt, alle gesetzlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen des  Arbeitsschutzes  eingehalten  und  nur Arbeitskräfte  einsetzt  werden, die  über  etwaig  erforderliche  Aufenthaltstitel  bzw.  Arbeitsgenehmigungen–?EU verfügen und  ordnungsgemäß sozial- und unfallversichert sind.Für den Fall des Einsatzes von Dritten sowie von weiteren von diesen eingesetzten Dritten stellt der AN die Erfüllung dieser Anforderungen gleichermaßen  sicher.  Auf  Verlangen  wird  der  AN  dem  AG  entsprechende schriftliche Nachweise  über  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  vorlegen.20.4 Der AN trägt dafür Sorge,  dass die erforderlichen Personaldokumente –? insbesondere Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz –? bei Ausführung der Leistungen ständig mitgeführt werden.20.5 Der  AN  stellt  den  AG  von  allen  etwaigen  Ansprüchen  aufgrund  einer Verletzung  der  Pflichten  Gemäß  dieser  Ziffer  durch  den  AN  oder  durch Dritte  frei.  Weitere  Rechte  des  AG  bleiben  unberührt. Insbesondere  berechtigt ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dieser Ziffer zur außerordentlichen Kündigung.21. Arbeitsschutz und Baustellensicherheit21.1 Der  AN  übernimmt  die  Aufgaben,  die  dem  AG  gemäß  der  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenVO) obliegen,  soweit  in  dieser  Ziffer  nicht  abweichend  geregelt.  Der  AN stellt hierzu auf seine Kosten den verantwortlichen Bauleiter und, soweit erforderlich, verantwortliche Fachbauleiter gemäß der einschlägigen Landesbauordnung.  Der  Baustellenkoordinator  gemäß  §  3  BaustellenVO  wird,Soweit dieser erforderlich ist, vom AG gestellt. Er ist zur Erfüllung seiner Aufgaben  gemäß  §  3 BaustellenVO  gegenüber  den  zu  koordinierenden Unternehmen weisungsbefugt. Hierzu ist dem Baustellenkoordinator von jedem am Bau beteiligten Unternehmen, einschließlich deren Nachunternehmen,  ein  EHS  Ansprechpartner  (Fremdfirmenkoordinator nach  §  6DGUV Vorschrift 1 und §  8 ArbSchG) zu  benennen.  Das  Vorhandensein eines Baustellenkoordinators  entbindet den AN nicht von  seinen  öffentlich-rechtlichen  und  vertraglichen  Pflichten  bezüglich  des  Arbeits-  und Gesundheitsschutzes.21.2 Der  AN  befolgt  alle  gesetzlichen  Arbeitssicherheit-  und  Gesundheitsschutzbestimmungen und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um eineGefährdung von Gesundheit und  Sicherheit  des  von ihm und seinen direkten  und  indirekten  Nachunternehmern zur  Leistungserbringung  beschäftigten  Personals  („?Personal“?)  auszuschließen  und  sicherzustellen, dass Personen, die sich berechtigt auf der Baustelle aufhalten, nicht verletzt werden.21.3 Der AN ist verpflichtet, dem AG vor Leistungsausführung eine schriftlicheGefährdungsbeurteilung zu übermitteln,  in der alle mit der Leistungserbringung verbundenen potenziellen Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit analysiert und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahren, wie  insbesondere angemessene  Sicherheitsschulungen,  -begehungen und  -ausrüstung,  festgelegt  werden.  Der  AN  verantwortet  die Vermeidung der  in der Analyse aufgezeigten Gefährdungen und Durchführung und Überwachung der festgelegten Maßnahmen sowie ggf. erforderliche Abhilfemaßnahmen.  Die  Vorlage  der  Gefährdungsbeurteilung  stellt  insbesondere keinen  ordnungsgemäßen  Hinweis  auf  eventuelle  Bedenken wegen Unfallgefahren dar.21.4 Der  AN  stellt  sicher,  dass  das  Personal,  bevor  es  mit  der  Arbeit  auf  derBaustelle beginnt, an einer Baustellen- und arbeitsortspezifischen Sicherheitsschulung  teilnimmt  und  notwendige geeignete  persönliche  Sicherheitsausrüstung  erhält.  Der  AN  stellt  sicher,  dass  das  Personal  bei Leistungsausführung die notwendige persönliche Sicherheitsausrüstung trägt und diese sich jederzeit in einwandfreiem Zustand befindet.21.5 Der AN(i) benennt eine kompetente Person als  Verantwortlichen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit und gewährleistet, dass dieser an  den von Zeit zu Zeit  durch  den  AG  organisierten Sicherheitsgesprächen teilnimmt;(ii)  ermöglicht dem AG durch rechtzeitige Information die Teilnahme anSicherheitsbegehungen; und(iii) überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durch regelmäßige, erforderlichenfalls  auch  arbeitstägliche,  Sicherheitsbegehungen  am Arbeitsort. Stellt der AN die Nichteinhaltung von Bestimmungen zu Arbeitssicherheit  und  Gesundheitsschutz  fest,  sorgt  er unverzüglich  für  deren Einhaltung und informiert den AG über ggf. festgestellte NichteinhaltungVon  Bestimmungen  zu  Arbeitssicherheit  und  Gesundheitsschutz  sowie über den Stand entsprechender Abhilfemaßnahmen;(iv) dokumentiert die Erfüllung  seiner  Verpflichtungen zu Arbeitsschutz und  Baustellensicherheit  und  gewährt  dem  AG  auf  Anfrage  Zugang  zu sämtlichen  Arbeitssicherheit-  und  Gesundheitsschutzbezogenen  Dokumenten im Zusammenhang mit der Leistungsausführung.21.6 Der AG ist jederzeit ohne Übernahme einer Haftung berechtigt, Personal von der Baustelle zu verweisen und / oder die Leistungsausführung auszusetzen, wenn der AG  dies aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes als erforderlich erachtet.21.7 Bei  einem  Arbeitsunfall,  der  zu  mehr  als  einem  Tag  Arbeitsunfähigkeit, einer  medizinischen Behandlung  durch  einen  Arzt  oder  zum  Tod  eines Mitglieds des Personals führt, ist der AN verpflichtet,  (i)  Sofortmaßnahmen zur ersten Hilfe und Absicherung der Unfallstelle einzuleiten, (ii) den AG  unverzüglich zu informieren,  (iii) unmittelbar nach dem  Vorfall eine Unfalluntersuchung einzuleiten, einen Bericht über die Ursachen des Vorfalls zu erstellen und diesen dem AG innerhalb einer Woche zu übermitteln,  sowie  (iv)  geeignete  Maßnahmen  zur  zukünftigen Verhinderung vergleichbarer Vorfälle festzulegen, umzusetzen und gegenüber dem AG zu dokumentieren. Der AN wird bei gegebenenfalls vom AG durchgeführten weiteren Untersuchungen umfassend unterstützen.21.8 Sofern der AG einen Plan zum Arbeitsschutz („?EHS-Plan“?) erstellt, wird derEHS-Plan dem AN übermittelt.21.9 Der AN hat  den  Erhalt  des an ihn übermittelten  EHS-Plans schriftlich zu bestätigen,  die  dort festgelegten Regelungen zu befolgen und sicherzustellen, dass sich auch die von ihm eingesetzten direkten und indirekten Nachunternehmer  zur  Einhaltung  des  EHS-Plans  verpflichten.  Dies  gilt auch für mögliche Aktualisierungen des EHS-Plans durch den AG und fürDen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan  (SIGE-Plan)  gemäß Baustel-lenVO. Der AN hat für SIGE-Plan und ggf. EHS-Plan relevante Informationen und Veränderungen unverzüglich dem AG mitzuteilen und diesen bei der Erstellung und Anpassung der Pläne zu unterstützen.21.10 Der  AN  trägt  für  seine  Leistungen  sowie  für  die  hierzu  gehörenden  Arbeitsgeräte und  Baumaterialien  ohne  Rücksicht  auf  deren  Eigentümer und Standort die Verkehrssicherungspflicht und dafür Sorge, dass die am Einsatzort  geltenden  Ordnungs-,  Sicherheits-  Unfallverhütungs-  und  Zugangsvorschriften sowie sonstige Vorschriften und Anordnungen des AG dazu eingehalten werden.21.11 Verstößt  der  AN  gegen  Vorgaben  der  Arbeits-  und  /  oder  Baustellensicherheit und / oder des Gesundheitsschutzes, kann der AG oder sein Vertreter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfe- bzw. Nachfrist  selbst oder  durch  einen  Dritten  für  Abhilfe  sorgen  und  /  oder  den durch den Pflichtverstoß entstandenen Mangel beseitigen und Ersatz derErforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich bei Gefahr in Verzug, wenn der AN die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder ein Zuwarten nach den Umständen des Einzelfalls sonst nicht zumutbar ist.21.12 Unbeschadet sonstiger Rechte ist der AG berechtigt ohne Haftungsübernahme,  von  diesem  Vertrag  zurückzutreten  oder  diesen  zu  kündigen, wenn  der  AN  gesetzliche  oder  vertragliche  Arbeitssicherheits-  und Gesundheitsschutzbestimmungen,  einschließlich  der  Bestimmungen  dieser Ziffer und des  EHS-Plans, wesentlich oder wiederholt verletzt und  dieseVerletzung nicht innerhalb  einer  vom AG gesetzten angemessenen Frist beseitigt.22. Verwendung von Informationen, Daten und Marken22.1 Soweit beim AG verfügbar, übermittelt der AG dem AN unentgeltlich die für  die  Vertragsdurchführung  erforderlichen  Informationen,  Daten  und Unterlagen ohne Gewähr und Haftung und ohne Einräumung von Eigentumsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten. Der AN hat diese in eine Dokumentenliste  aufzunehmen,  auf  Fehlerfreiheit, Vollständigkeit  undVerwendbarkeit zu prüfen. Auf Ziffer 4 wird verwiesen. Der AN darf nur vom  AG  als  zur  Ausführung bestimmt  gekennzeichnete  Unterlagen  seinen Leistungen zu Grunde legen. Der AN bleibt verpflichtet, die Leistung unter eigener Verantwortung vertragsgemäß auszuführen.22.2 Der  AN  wird  auch  über  die  Vertragsdauer  hinaus  den  Vertrag  sowie sämtliche  Informationen, Daten  und  Unterlagen,  die  er  in  Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhält oder erstellt einschließlich Kopien und Zusammenfassungen - soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt  oder  aufgrund  rechtlicher  Vorgaben zwingend  zu  offenbaren sind –? Intern behandeln, entsprechend bezeichnen und nur soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich verwenden. Die Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. In diesem  Fall  hat  der  AN  Dritte  vor  Überlassung  auf  eine  gleichwertige  Geheimhaltung schriftlich zu verpflichten. Der AN haftet für Verstöße Dritter gegen deren Vertraulichkeitsverpflichtung wie für eigene Verstöße. Weitergehende Schutzanforderungen des AG bleiben vorbehalten.22.3 Der AN beachtet bei Leistungserbringung alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. Der AN wird personenbezogene Daten, die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag vom AG oder von Dritten, insbesondere Konzernunternehmen des AG, erhält, die ihm sonst zugänglich sind oder werden, ausschließlich zur Erbringung der Leistungen verwenden. Weitergehende  gesetzliche und vertraglicheVertraulichkeitsverpflichtungen bleiben unberührt.22.4 Der  AN  darf  ohne  vorherige  schriftliche  Zustimmung  des  AG  keine  Warenzeichen, Marken oder die Firmenbezeichnung des AG, dessen verbundener  Unternehmen  sowie  des  Siemens-Konzerns  nutzen  oder  im  Zusammenhang  mit Erzeugnissen,  Leistungen,  Werbung  oder  Veröffentlichungen auf den AG und dessen verbundene Unternehmen Bezug  nehmen, insbesondere nicht durch deren Nennung als Referenzkunden oder den Verweis auf ein Referenzobjekt. Werbung des AN ist auf der Baustelle nur in Abstimmung mit dem AG zulässig.23. Siemens Energy Code of Conduct23.1 Der  AN  verpflichtet  sich,  die  Grundsätze  und  Anforderungen  des  “?Siemens  Energy  Code  of Conduct”?  zu  erfüllen.  Auf  Verlangen  des  AG  verpflichtet sich der AN, einmal pro Jahr entweder –? nach Wahl des AN –? (i) eine vom AG zur Verfügung gestellte schriftliche Selbstauskunft oder (ii) einen  schriftlichen  vom AG  genehmigten  Bericht,  der  die  Maßnahmen beschreibt, die vom AN ergriffen wurden oder werden, um die Einhaltung des Siemens Energy Code of Conduct sicherzustellen, auszufertigen und dem AG zu übersenden.23.2 Ungeachtet anderer Rechte,  die dem  AG  nach  diesem Vertrag zustehen und  ohne  Haftung  Gegenüber  dem AN,  ist  der  AG  berechtigt,  jederzeit diesen Vertrag schriftlich zu kündigen, falls der  AN  gegen den Siemens Energy Code of Conduct  schwerwiegend  verstößt. Als  schwerwiegender Verstoß gegen den Siemens Energy Code of Conduct gelten insbesondere Kinderarbeit, Korruption und Bestechung sowie Nichtbeachtung der Umweltschutz-Vorgaben gemäß des Siemens Energy Code of Conduct. Außer im Falle einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Umweltschutz-Vorgaben gemäß des Siemens Energy Code of Conduct oder eines Verstoßes gegen das im Siemens Energy Code of Conduct normierte Verbot von Kinderarbeit, ist der AG erst dann berechtigt, das genannte Kündigungsrecht auszuüben, wenn der AG dem AN eine angemessene Möglichkeit zur Beseitigung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat und diese fruchtlos verstrichen ist.24. Compliance Bestimmungen24.1 Der AN sichert zu, dass das Konto, auf den die Zahlungen nach diesem Vertrag erfolgen sollen, in seinem Namen und ausschließlich für seinen Gebrauch eingerichtet wurde. Alle Zahlungen werden elektronisch abgewickelt. Der AG leistet an den AN keine Zahlungen in bar oder in Inhaberpapieren oder auf ein Konto in einem anderen Land als dem Sitz der Siemenseinheit, oder dem Hauptgeschäftssitz des AN oder in dem die Leistungen erbracht werden. Zahlungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar über einen Treuhänder, einen Vermittler oder einen anderen Dritten erfolgen. In keinem Fall werden vom AG Auslagen erstattet, die rechtlich unzulässig und gesetzeswidrig sind.24.2 Der  AN  sichert  ferner  zu,  (i)  dass  er  und  in  seinem  Auftrag  handelnde Personen  (einschließlich seiner  Beschäftigten)  im  Zusammenhang  mit diesem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft des Siemenskonzerns weltweit alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften, insbesondere Gesetze und Vorschriften des Steuer- und Kartellrechts,  zur  Korruptions-  und  Geldwäschebekämpfung  und  sämtlicheAnderen strafrechtlichen Gesetze, Regelungen und Verordnungen einhalten werden und ferner (ii) dass er keinen Teil der vom AG geleisteten Zahlungen unmittelbar oder mittelbar dazu verwenden wird, einen unbilligen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.25. Exportkontroll- und Zollbestimmungen25.1 Die  Vertragserfüllung  des  AG  steht  unter  dem  Vorbehalt,  dass  keine Hindernisse  aufgrund  von nationalen  oder  internationalen  Vorschriften des  Außenwirtschaftsrechts  sowie  keine  Embargos  und  /  oder  sonstigeSanktionen entgegenstehen.25.2 Zur  Erbringung  der  Leistungen  unter  diesem  Vertrag  darf  der  AN  nur solche  Mitarbeiter  einsetzen, die  nicht  in  den  einschlägigen  deutschen, EU  und  US-amerikanischen  außenwirtschaftsrechtlichen  Sanktionslisten genannt sind. Solche Listen sind insbesondere die US Denied Persons List (DPL),  die  US-Unverified  List,  die  US-Entity List,  die  US-Specially  Designated Nationals List, die US-Specially Designated Terrorists List, die US Foreign Terrorist Organizations List, die US Specially Designated Global Ter-rorists sowie die Terroristenliste der EU.25.3 Der  AN verpflichtet sich,  die Bemühungen  des AG zur  Sicherheit in der Lieferkette, insbesondere zur Erreichung und Erhaltung des Status eines Authorized  Economic  Operators  (AEO)  im  Sinne  des  WCO  SAFE  Framework of Standards, nach besten Kräften zu unterstützen. Der AN wird auf Verlangen  des  AG  unverzüglich  eine  vom  AG  zur Verfügung  gestellte schriftliche Sicherheitserklärung, welche in Abhängigkeit vom Sitz des ANEntweder den Anforderungen der Europäischen Kommission gemäß den jeweils aktuellen AEO-Leitlinien oder den Anforderungen einer vergleichbaren  Initiative  zur  Sicherheit  in  der  Lieferkette  gemäß  WCO  SAFE Framework of Standards (z.B. C-TPAT) entspricht, unterzeichnen und dem AG übersenden, sofern der AN nicht selbst den Status eines AEO oder einen  mit  diesem  vergleichbaren  Status  auf  Basis  des  WCO  SAFE  Framework of Standards besitzt und dies durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates nachweist.25.4 Ungeachtet anderer Rechte, die dem AG nach diesem Vertrag zustehen, und ohne Haftung gegenüber dem AN ist der AG berechtigt, diesen Vertrag  außerordentlich  in  schriftlicher  Form  zu  kündigen,  falls  der  AN  die vorstehende Verpflichtung nicht erfüllt und diese Pflichtverletzung nicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist beseitigt.26. Produktbezogener Umweltschutz, Gefahrgut26.1 Verwendet  der  AN  Produkte,  deren  Produktbestandteile  in  der  Listedeklarationspflichtiger  Stoffe  (www.bomcheck.Net/suppliers/Intern-and- declarable-substances-list) aufgeführt sind oder die aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und / oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z.B. REACH, BRoHS), hat der AN diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der ersten Verwendung der Produkte in der Internetdatenbankwww.BOMcheck.Net zu deklarieren.26.2 Güter,  die  unter  anwendbare  Gefahrgutvorschriften  der  verschiedenenVerkehrsträger fallen, sind vom AN gesetzeskonform zu befördern. Werden  Güter  verwendet,  die  als Gefahrgut  zu  klassifizieren  sind  oder  Gefahrgut beinhalten, hat der AN den AG darauf bei Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen und erforderliche Angaben inklusive Dokumentation in zu vereinbarender Form bereitzustellen.26.3 Der AN haftet für Schäden, die durch seine fehlerhaften Angaben, Deklarationen oder Abwicklung des Gutes entstehen.27. Audit27.1 Der AN hat die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der AG, seine Vertreter oder ein von ihm beauftragter und für den AN akzeptabler Dritter sind berechtigt (aber  nicht  verpflichtet),  die  Einhaltung  der  vertraglichen  Pflichten  des AN, insbesondere aus dem Siemens Energy Code of Conduct, bezüglich der Sicherheit in der Lieferkette, Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzInklusive  sämtlicher  Dokumente,  der  Qualitätsanforderungen  und  der Preisangaben vor Ort zu überprüfen. In den Geschäftsräumen des AN darf die  Überprüfung  nur  nach  vorheriger  schriftlicher  Ankündigung durch den  AG,  innerhalb  der  üblichen  Geschäftszeiten  sowie  im  Einklang  mit dem anwendbaren Datenschutzrecht durchgeführt werden; darüber hin-Aus  darf  sie  weder  die  Geschäftsaktivitäten  des  AN  unverhältnismäßig einschränken  noch gegen  Vertraulichkeitsvereinbarungen  des  AN  mit Dritten verstoßen. Der AN wird den AG bei der Durchführung einer Überprüfung in zumutbarem Umfang unterstützen. Jede Partei trägt die Kosten  der  Überprüfung  selbst. Falls  die  Überprüfung  durch  (i)  einen  Arbeitsunfall, der zu mehr als einem Tag Arbeitsunfähigkeit, einer medizinischen  Behandlung  durch  einen  Arzt  oder  zum  Tod  eines  Mitglieds  des Personals  führt  oder  (ii)  fortwährende  oder  wiederholte  Mängel  bei  Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz veranlasst wurde, trägt der AN dieAuditkosten.27.2 Vorbehaltlich anderer Rechte des AG und ohne Haftung gegenüber dem AN, ist der AG berechtigt, jederzeit den  Vertrag schriftlich zu kündigen, falls der AN die Durchführung einer Überprüfung gemäß dieser Ziffer unangemessen behindert und diese Pflichtverletzung nicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist beseitigt.28. Informationssicherheit28.1 Der AN hat angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu  treffen,  um  die  Vertraulichkeit, Authentizität,  Integrität  und  Verfügbarkeit des Betriebs des AN sowie seiner Lieferungen und Leistungen sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollen branchenüblich sein und ein angemessenes  Managementsystem  für Informationssicherheit  in  Überein-Stimmung mit Standards wie ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 (soweit anwendbar) beinhalten.28.2 „?Betrieb des AN“? bedeutet alle Güter, Prozesse und Systeme (einschließlich Informationssysteme), Daten (einschließlich Kundendaten), Mitarbeiter  und  Standorte,  die  zeitweise  für  die  Durchführung  dieses  Vertrages verwendet oder verarbeitet werden.28.3 Der  AN  wird  entsprechende  Maßnahmen  treffen,  um  seinen  Unterauftragnehmern und Lieferanten innerhalb eines angemessenen Zeitraums Verpflichtungen aufzuerlegen, die den Verpflichtungen in dieser Ziffer 28 entsprechen.28.4 Auf Anforderung des AG wird der AN seine Einhaltung der Bestimmungen dieser  Ziffer  28  durch  schriftliche Nachweise,  einschließlich  allgemein anerkannter Prüfberichte (beispielsweise SSAE-16 SCO2  Type II) bestätigen.29. Schlussbestimmungen29.1 Aus  Beweisgründen  ist  für  Nebenabreden,  Vertragsergänzungen  und  -änderungen Schriftform zu wählen.29.2 Soweit diese Bestellbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen  Bestimmungen.  Es  gilt deutsches  materielles  Recht  unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980.29.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
2. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
3. BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN Die Ausführung der Bauleistungen erfolgt unter Beachtung der Allgemeinen Vertragsbedingungen nach BGB. Im Auftragsfall werden die besonderen Vertragsbedingungen einem separaten Vertrag geregelt, der die spezifischen Anforderungen und Vereinbarungen des Projekts festhält.Vertragsgrundlagen:- Bauvertrag gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)- Verhandlungsprotokoll mit detailliertem Bauzeitenplan und ggf. Zahlungsplan- Leistungsverzeichnis einschließlich aller Anlagen- Baugenehmigungsunterlagen und sonstige behördliche Auflagen- Pläne und Vorgaben des Auftraggebers (AG)- EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten Regeln der TechnikAbrechnung: Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten und tatsächlich ausgeführten Leistungen. Aufmaße, Massenermittlungen sowie Abschlags- und Schlussrechnungen sind eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Regiearbeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG und sind zeitnah abzurechnen.Mängelansprüche: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistung) beträgt 5 Jahre ab der förmlichen Abnahme gemäß § 634a BGB, es sei denn, gesetzlich ist eine kürzere oder längere Verjährungsfrist vorgesehen.Koordination und Behinderungen: Der AN ist verpflichtet, sich mit anderen ausführenden Unternehmen abzustimmen, um Behinderungen im Bauablauf zu vermeiden. Eine gesonderte Vergütung für Behinderungen, die durch mangelnde Abstimmung entstehen, ist ausgeschlossen. Entsprechende Behinderungen sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Abnahme: Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 640 BGB. Eine stillschweigende Abnahme wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vollständige Dokumentation der Bestandsunterlagen ist ein wesentlicher Bestandteil der Abnahme und muss in Papier- und Digitalform übergeben werden.
3. BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
4. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN -Wahlpositionen, BedarfspositionenSind im Leistungsverzeichnis ausnahmsweise für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über Die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. - PreisermittlungenDer Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben. Sind Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Besichtigung der Örtlichkeiten/Baustelle ist vor der Angebotsabgabe verpflichtend durchzuführen. Angebote von Bietern, die keine Besichtigung vorgenommen haben, können nicht berücksichtigt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass die Besichtigung fristgerecht erfolgt, um Ihr Angebot in den Vergabeprozess einfließen zu lassen.Erschwernisse und Behinderungen, die bei einer Besichtigung erkennbar sind, berechtigen nicht zur gesonderten Verrechnung oder Anpassung der Einheitspreise.-EinheitspreiseDer Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. -Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. -MengenänderungenIn dieser Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass Preisanpassungen aufgrund von Mehr- oder Mindermengen ausgeschlossen sind. Die Vergütung erfolgt ausschließlich auf Basis der vertraglich festgelegten Mengen. Ansprüche auf Preisanpassungen oder entgangenen Gewinn infolge von Mengenabweichungen werden nicht berücksichtigt. -AusführungsunterlagenDer Auftragnehmer hat –? entsprechend dem Baufortschritt –? dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.-Veröffentlichungen, VervielfältigungenDer Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers. -BautagesberichteDer Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. -BaustellenräumungVom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist. -Kontrollprüfungen Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.  -Werbung  Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.  - Umweltschutz  Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  -Nachunternehmer Der Auftragnehmer  muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit dieses Auftragnehmers ist im Angebot die Anzahl seiner Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf der Baustelle eingesetzt werden sollen. Leistungen, auf die der Betrieb dieses Auftragnehmers eingerichtet ist, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen werden. Dies gilt sowohl für die Übertragung von Leistungen durch den Auftragnehmer auf Nachunternehmer als auch für die Übertragung von Leistungen durch einen Nachunternehmer auf jeden weiteren Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass vor jeder Übertragung von Leistungen –? auch durch Nachunternehmer –? die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wird. Die Zustimmung ist schriftlich unter der Angabe der Firma des neu zu beauftragenden Nachunternehmers und der Zahl seiner Beschäftigten zu beantragen.  Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-/Gewerbekarte, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbemeldung, der erforderlichen gültigen Bescheinigung des Finanzamtes, des städtischen Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer abhängig gemacht werden.  Jeder Nachunternehmer darf auf der Baustelle erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung zur Beauftragung des Nachunternehmers erteilt hat.Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.   Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen.  Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. -Ausführung der Leistung Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistungen werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.  -Behinderung und Unterbrechung der AusführungIst erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  -Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von BauunfällenBewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen –? auch während der Arbeitsruhe –? ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.  -MängelansprücheNach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.  -Abrechnung Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle gilt die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.  Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.  Bei Aufmass und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.  Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.  -Preisnachlässe Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.  Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.  -Rechnungen Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position)und der Bezeichnung –? ggf. abgekürzt –? wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.  Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet.  In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.  -Stundenlohnarbeiten Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen   –?   Das Datum,   –?   Die Bezeichnung der Baustelle,   –?   Die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle   –?   Die Art der Leistung,   –?   Die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,   –?   Die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und   –?   Die Gerätekenngrößen enthalten.  Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsanerkenntnis. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.  -ZahlungenAlle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.  Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.  -Überzahlungen  Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.  Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreiben nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.  -Sicherheitsleistungen Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Mängelhaftung einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.   -Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.  -Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
4. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING 5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGENAUSFÜHRUNGSGRUNDLAGEZur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen (VOB/C), Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr. Für die Ausführung der Arbeiten sind die Pläne der Architekten, Sonderingenieure sowie Fachplaner in Verbindung mit der statischen Berechnung maßgebend. Etwaige behördliche Auflagen, insbesondere zum Brandschutz, sind zu berücksichtigen.Vor Beginn der Arbeiten sind die Bedingungen zu prüfen. Beanstandungen oder Bedenken sind vor Ausführung der Arbeiten umgehend schriftlich der Bauleitung zu melden. Unterlässt dies der Auftragnehmer, muss er für alle daraus resultierenden Mehrkosten oder Schäden selbst aufkommen.Besondere Hinweise: Der AN hat sich mit anderen ausführenden Firmen abzustimmen, um gegenseitige Behinderungen zu vermeiden. Eine Vergütung für räumliche oder zeitliche Behinderungen wird nur in extremen Ausnahmefällen erstattet. Stattdessen wird erwartet, dass durch Kooperation und Koordination für einen reibungslosen Bauablauf gesorgt wird. BAULÄRMNach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm (aktuell gültige Fassung) hat jeder, der Baumaschinen betreibt, dafür zu sorgen, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem jeweiligen Stand der Technik vermeidbar sind. Er muss ferner Vorkehrungen treffen, die die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaßbeschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. BAUSTELLENBEWACHUNGBewachung, Verwahrung und Versicherung der Baubuden, Arbeitsgeräte usw. des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen auch während der Arbeitsruhe,Obliegt dem Auftragnehmer. Der Bauherr ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grundstück befinden. BRANDSCHUTZBei gefährlichen Arbeiten des Auftragnehmers im Hinblick auf Feuer, Hitze, Rauch, usw. muss der Auftragnehmer auf seine Kosten eine Wache, unterBerücksichtigung aller Schutzbestimmungen, stellen und ausrüsten. Über eine verkehrsübliche Sorgfalt hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, so wenig wie möglich brennbares Material bzw. brennbare Schutzmaterialien auf der Baustelle zu verwenden oderZu lagern, insbesondere kein Kunststoffmaterial, welches im Zusammenhang mit Feuer oder Hitze aggressive Gase oder Dämpfe entwickelt. Für den Fall, dass derAuftragnehmer brennbares Material auf der Baustelle verwendet oder lagert -wenn auch nur kurzzeitig- so wird er in eigener Verantwortung eine mit geeignetenFeuerlöscheinrichtungen ausgerüstete ständige Bewachung stellen. Durch Schweißperlen und Flex-Scheiben gefährdete Bauteile sind vom Auftragnehmer kostenlosAbzudecken. Schweiß-, Brenn- und Feuerarbeiten sind der BauleitungJeweils gesondert anzuzeigen und unter ständiger Aufsicht des Fachbauleiters gemäß LBO desAuftragnehmers durchzuführen. Anordnungen der Werksfeuerwehr ist Folge zu leisten.Siehe hierzu auch "Broschüre für Fremddienstleistungen" des AG. AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGENDie erforderlichen Sicherungseinrichtungen, die auch dem Schutz anderer auf der Baustelle verkehrender Personen zu dienen haben, darf der AuftragnehmerWährend und nach Beendigung der eigenen Arbeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauleitung entfernen. Schutzvorrichtungen anderer Auftragnehmer dürfen, wennDie eigenen Arbeiten behindert werden, keinesfalls - auch nicht vorübergehend- ohne Zustimmung der örtlichen Bauleitung eigenmächtig entfernt werden. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der VerkehrssitteEntsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen u. Dgl.). TECHNISCHE BEARBEITUNGKosten für technische Bearbeitungen werden grundsätzlich nicht vergütet und sind in dieEinheitspreise einzurechnen, sofern sie nicht gesondert als Position ausgeschrieben sind. Das gilt auch für evtl. Nachträge. Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es gehörtZu den Aufgaben des Auftragnehmers, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse und dgl. in Abstimmung mit dem Architekten,Den anerkannten Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzustellen. SCHADENERSATZDer Unternehmer verpflichtet sich , dem Planer und der Bauleitung denjenigen Schaden zuersetzen, der ihm daraus entsteht, dass ihn der Bauherr wegen VerletzungDer Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und die mangelhafte Leistung vom Unternehmer zu vertreten war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche desBauherrn gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Der Planer bzw. Bauleiter ist aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt, seine Ansprüche im eigenenNamen geltend zumachen. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf die Überwachung seiner Leistung durch den Planer bzw. Bauleiter. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER GESUNDHEITLICHENIn den Innenräumen der durchzuführenden Baumaßnahmen dürfen nach der Inbetriebnahme keine physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Luft-undMaterialoberflächenzustände auftreten, die gesundheitsschädlich sind.Als schädlich gelten auch Einwirkungen, die belästigen und somit das Wohlbefinden beeinträchtigen oder die Arbeitsleistung vermindern.Die gesundheitliche Beurteilung erfolgt aufgrund des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Von den verwendeten Baustoffen dürfen deshalb weder vonIhrer Grundsubstanz noch von irgendwelchen Beimengen Emissionen ausgehen, die nach dem Einbau in den Innenräumen zu unzulässigen Konzentrationen führen.Es gelten die gültigen Richtlinien, Vorschriften und Gesetzte zum Gesundheits- Arbeits- und Umweltschutz. Der Auftraggeber behält sich vor, Messungen von Emissionen und Konzentrationen mit Hilfe von Materialproben bzw. im Bauwerk selbst durchzuführen und bei Überschreitungen rechtliche Schritte einzuleiten. Emissionsnachweise der Produkte unter BerücksichtigungDer Praxisbedingungen können vom Auftragnehmer vorgelegt und bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Stoffe, BauteileAllgemein dürfen nur Baustoffe verwendet werden , deren Umweltverträglichkeit durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen ist. Alternativvorschläge:Sollten von Bieterseite Änderungsvorschläge kommen, besteht grundsätzlich eine Abstimmungspflicht über die Art und Ausführung dieser Leistungen mit denVorhandenen Vorleistungen. Alternativen sind nur getrennt vom Leistungsverzeichnis anzubieten und nach den Positionsnummern des vorliegenden LV zu ordnen.Für die technische Konzeption der Alternativvorschläge liegt die Verantwortung ausschließlich beim Bieter / Auftragnehmer. In das Alternativangebot sind alle Nebenkosten, die durch die Ausführung des Alternativangebotes entstehen, einzurechnen. HERSTELLERICHTLINIENFür einzubauendes Material sind die Richtlinien der Hersteller grundsätzlich zu beachten. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. BAUSTELLENORDNUNGAufgrund seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung (aktuell gültige Fassung), bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens dieAllgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen, macht der Auftraggeber die Baustellenordnung zum Bestandteil des Bauvertrages. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baubetriebes. Sie umfasst Maßgaben zu Arbeitssicherheit, die ein unfallfreies Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten betreffen. Sie ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu Unterrichten sowie für die Einhaltung der Maßgaben zu sorgen. Alle Nachunternehmer (auch Lieferanten, etc.) unterliegen der Baustellenordnung und sind von ihren Auftraggebern mit dieser vertraut zu machen. Auftragnehmer/Nachunternehmer mit Beschäftigten haben generell das Arbeitsschutzgesetz (aktuell gültige Fassung) und alle sonst zum Schutz Beschäftigter geltenden Vorschriften einzuhalten. Auf der Baustelle gelten für Arbeitgeber insbesondere die Arbeitsschutzverpflichtungen, die sich aus § 5 Baustellenverordnung ergeben. Ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz der Beschäftigten - insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes - werden durch die Maßnahmen des Auftraggebers nicht berührt. Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und Unternehmer ohne Beschäftige haben die bei der ArbeitAnzuwendenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZAlle Auftragnehmer haben sich im Sinne § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen. Dabei ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen, der jeden Auftragnehmer verpflichtet, seine Arbeiten so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Den Hinweisen des vom Auftraggeber bestellten Koordinators zur Beseitigung von Mängeln bei Sicherheit und Gesundheitsschutz ist nachzukommen. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die durchzuführenden ArbeitenMüssen die Anforderungen § 4 Unfallverhütungsvorschrift"Bauarbeiten" erfüllen. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten hat jeder Auftragnehmer (dies gilt auch für Nachunternehmer) dem Auftraggeber unaufgefordert seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf derBaustelle Beschäftigten bekannt zu geben. Dies kann in Form einer Dokumentation entsprechend § 6 Arbeitsschutzgesetz geschehen." Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der AuftraggeberUnverzüglich zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und UnfallverhütungsvorschriftenVerstoßen oder den Anweisungen des Auftraggebers bzw. den Hinweisen des Koordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Auftragnehmer und Nachunternehmer benennen dem Auftraggeber vor Aufnahme der Bauarbeiten schriftlich die nach § 4Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" zuständigen Vorgesetzten und Aufsichtsführenden. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die im Sinne § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" notwendige persönliche Schutzausrüstung (z.B. Kopf-,Fuß-, Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz oder Atemschutz, Warnkleidung etc.) entsprechend PSA-Benutzungsverordnung zur Verfügung gestellt ist und benutzt wird. Personen ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden nach mehrmaliger Ermahnung vom Auftraggeber als persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen. Sicherheitseinweisung / Sicherheitsunterweisung:Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter (MA) des Hauptunternehmers (HU) als auch die MA eventueller Subunternehmern (NU) eine obligatorische baustellenbezogene Sicherheitsunterweisung vor Beginn der Arbeiten/ Tätigkeiten auf der Baustelle erhalten. Die baustellenbezogene Sicherheitseinweisung der verantwortlichen MA eines Auftragnehmers erfolgt durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) mit Übergabe der sicherheitsrelevanten, baustellenbezogenen Unterlagen. Diese Verantwortlichen müssen anschließend die Sicherheitsunterweisungen der weiteren MA - auch die der NU - persönlich vornehmen. D.h. Jeder HU ist verpflichtet, rechtzeitig vor Aufnahme seiner Arbeiten/ Tätigkeiten mit demSiGeKo Verbindung aufzunehmen und einen Termin für die Sicherheitsunterweisung derVerantwortlichen so rechtzeitig abzustimmen, dass die nachfolgenden Unterweisungen derWeiteren MA (HU und NU) vor Baubeginn bzw. Arbeitsaufnahme durchgeführt werden können. Bei einem etwaigen Personalwechsel steht der HU ebenso in der Pflicht. Die Kontaktdaten des SiGeKo erhalten Sie von dem für sie zuständigen Ansprechpartner/Objektüberwacher / Bauleiter des Auftraggebers. Weiterhin ist vor Beginn der Arbeiten eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und dem AG zu übermitteln. Zusätzlich ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdungsanalyse zu erstellen und vom AG unterschreiben zu lassen. Erforderliche Nachweise des AN / Sicherheitsvorschriften Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung, zur Weiterleitung an den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo), folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:- Gefährdungsbeurteilung gemäß den Anforderungen der geltenden Arbeitsschutzvorschriften.- Nachweis über die Schulung von Ersthelfern, abhängig von der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter.- Nachweis über die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft sowie eines Sicherheitsbeauftragten, wie gesetzlich vorgeschrieben.- Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (z. B. G-Untersuchungen) für alle auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter.- Betriebsanweisung für den Umgang mit gefährlichen Stoffen und ggf. Sicherheitsdatenblätter für auf der Baustelle verwendete Materialien.- Nachweis der Unterweisung der Mitarbeiter in Bezug auf Arbeitssicherheit, einschließlich der Einhaltung der in den "Bausteinen" der Berufsgenossenschaft (BG) enthaltenen Sicherheitsvorschriften.- Nachweis über persönliche Schutzausrüstung (PSA) und deren regelmäßige Kontrolle sowie Schulung der Mitarbeiter in der korrekten Verwendung. Die Einhaltung der in den "Bausteinen" (früher gelbe Mappe) der BG enthaltenen Sicherheitsvorschriften ist zwingend erforderlich.Eine Besichtigung der Örtlichkeiten/Baustelle ist vor der Angebotsabgabe verpflichtend durchzuführen. Angebote von Bietern, die keine Besichtigung vorgenommen haben, können nicht berücksichtigt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass die Besichtigung fristgerecht erfolgt, um Ihr Angebot in den Vergabeprozess einfließen lassen zu können.Erschwernisse und Behinderungen, die bei einer Besichtigung erkennbar sind, berechtigen nicht zur gesonderten Verrechnung oder Anpassung der Einheitspreise.Die Leistungen der folgenden Positionen sind zur Gebrauchsüberlassung anzubieten. Sämtliche Nebenleistungen die zur Errichtung, Unterhaltung der Leistungen notwendig sind, sind in die Positionen einzupreisen. Dies beeinhaltet auch erforderliche statische Berechnungen, Gebühren für behördliche Meldungen, Reinigungsarbeiten gem. Ausschreibungstext vorgeschriebene Prüfungen etc.Die Leistungen sind gem. Geltenden technischen Regeln und deren einschlägigen Vorschriften zu erstellen. TERMINCONTROLLINGAuf Basis des Vertragsterminplans ist vom AN ein kontinuierliches Termincontrolling und  Management durchzuführen. Der Bauherr plant im Projekt hierzu das Lean Site Management als Steuerungswerkzeug für die Ablaufplanung und Logistik in der Ausführungsphase durch den AN ein- und umsetzen zu lassen. Im Mittelpunkt steht hierbei der optimale Gesamtprozess für alle Beteiligten mit möglichst großer Wertschöpfung. Zur erfolgreichen Einführung des Systems ist die aktive Mitarbeit aller beteiligten Nachunternehmer/ Subunternehmer notwendig. Die Einführung und Umsetzung des Lean Site Managements ist in das Angebot einzukalkulieren und ist nicht nachtragsberechtigt.  Der AN verpflichtet sich zur Umsetzung dieser Methode und ist für die Durchsetzung seiner gemeinsam getakteten Arbeitspakete wie auch für die Arbeitspakete seiner Nachunternehmer/ Subunternehmer verantwortlich. Das Len Site Management-System, welches vom AN zu implementieren ist, besteht aus folgenden Elementen: KompetenzbildungDie Schaffung eines gemeinsamen Grundverständnisses für Lean und von Begeisterung für die offene Zusammenarbeit steht hierbei im Mittelpunkt sowie das Verstehen und Erlernen der Lean-Methodik und der konkreten Arbeit mit dem Projektabwicklungssystem. Die Kompetenzbildung erfolgt gemeinsam mit allen am Projekt beteiligten Parteien. Gesamtprozessanalyse  einheitliches GesamtverständnisDie Gesamtprozessanalyse (GPA) analysiert und optimiert gemeinsam den Gesamtprozess vom Fertigstellungstermin rückwärts zum Baubeginn. Im Mittelpunkt steht dabei die gemeinsame (alle Beteiligten) Erarbeitung/Hinterfragung des Gesamtprozesses vor Beginn. Die Erstellung der GPA erfolgt zumeist mit den Planungsbeteiligten und ist die Grundlage für die Prozessplanung.  Prozessplanung  als Generalablauf und TerminplanDie Prozessplanung (Vorschau aller Aktivitäten auf der Baustelle), als Generalablauf und Terminplan zwischen Baustelle und Planung, wird auf Basis der Gesamtprozessplanung einmalig durch den AN mit den Projektbeteiligten erstellt und im Anschluss ggf. überarbeitet. Der Fokus liegt hierbei auf dem Bauabschnittsweisen. Die Prozessplanung ist der erste Schritt zu einer stabilen und belastbaren Ablaufplanung.  Prozessplanung  als VorschauDie Prozessplanung ( 6-Monats-Vorschau aller Aktivitäten auf der Baustelle), als Steuerungs- und Kommunikationsmedium zwischen Baustelle und Planung, wird auf Basis der Gesamtprozessplanung und des Terminplans monatlich mit den Beteiligten der Baustelle und der Planung durch den AN erstellt. Der Fokus liegt hierbei auf der pro-aktiven Erkennung von Hindernissen und der Lösung der Probleme. Die Prozessplanung ist der erste Schritt zu einer stabilen und belastbaren Ablaufplanung.In diesem monatlichen Abstimmungstermin stimmen sich AN und alle relevanten Projektbeteiligten (Objektüberwachung, AN Bauleitung, Bauherren-Vertreter, Planer, Nutzer, etc.) und Nachunternehmer/ Subunternehmer die Aktivitäten der nächsten 4 Monate zusammen ab. Hauptfokus hierbei ist das Erkennen und Beseitigen von Hindernissen und die Festlegung eines gemeinsamen Bauablaufes. Ablaufplanung  im DetailIn der aus der Prozessplanung abgeleiteten detaillierten Ablaufplanung (4-Wochen-Vorschau aller Aktivitäten und der Logistik auf der Baustelle als transparentes und visuelles Planungswerkzeug) wird die Baustelle durch einen tagesaktuellen „?Produktionsplan“? gesteuert. Die Planung wird wöchentlich vom AN erstellt und täglich angepasst. In der wöchentlichen Überarbeitung der Ablaufplanung werden alle erkennbaren Hindernisse in den nächsten 6 Wochen erfasst und ein detaillierter Ablauf in kleinräumigen Einheiten der Baustelle ausgetaktet. Täglich wird die Planung an die tatsächlichen Gegebenheiten (Termineinhaltung und Qualität) angepasst und die Austaktung überarbeitet. Zur ständigen Kontrolle der Wirksamkeit werden im System Kennzahlen (Qualität und Termintreue) für die einzelnen Unternehmen vom AN erfasst und ausgehängt. Der Prozess auf der Baustelle wird damit stabil und verlässlich, so dass die Logistik und Engpassressourcen bedarfsgerecht darauf abgestimmt werden können. Für die beteiligten Unternehmen steigt die Effizienz der Abwicklung durch die belastbare Planung auf der Baustelle. In einem wöchentlichen Abstimmungstermin (i.d.R. Im Zuge der Baubesprechung) werden gemeinsam zwischen AN und der Bauüberwachung die Aktivitäten bis auf  Tages- und Bereichsbasis zusammen auf der Planungstafel rollierend für die nächsten 5 - 6 Wochen gesteckt. Dieser Termin muss durch den AN vorbereitet werden, um die geplanten Aktivitäten gemeinsam planen und abbilden zu können und entspricht der Arbeitsvorbereitung der Unternehmen. Eine Vorbereitung und Teilnahme der Obermonteure/Poliere der Nachunternehmer als auch der Bauleitung ist zwingend erforderlich. Zu dem wöchentlichen Termin sind weitere Abstimmungen nach Notwendigkeit und Ermessen des AN durchzuführen. Hierbei sollten die Aktivitäten der letzten Tage und des aktuellen Tages durchgesprochen und eventuelle Anpassungen an der Planung vorgenommen werden. Die offenen Punkte werden besprochen. Teilnehmer an den Abstimmungstermin ist der AN und seine Nachunternehmer.  Der AN verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen täglichen Abstimmungen mit der zuständigen Bauüberwachung vorzunehmen sowie die hierfür als Grundlage der Abstimmungen erforderlichen vorausschauenden bereichsbezogenen Ablaufplanungen (täglich, wöchentlich, monatlich) rechtzeitig vorab auf Anforderung an den AG zu übergeben. Integration weiterer FirmenHinsichtlich der vorgenannten, vom AN zu einzuhaltenden Prozesse zum Lean-Site-Management sind durch den AN die bauseitig direkt beauftragten Firmen und Leistungen in Abstimmung mit der Projektleitung des AG mit in das System zu integrieren. Dies betrifft insbesondere Leistungen zur Datenverkabelung, Möblierung, Audio-Video-Ausstattung, sowie zusätzliche, in der FLB als bauseitig aufgeführte Leistungen. Die hierfür zu leistenden Aufwendungen sind im Angebotspreis mit einzukalkulieren und sind nicht Nachtragswürdig. Begriffsdefinitionen im Lean Construction Management:Nachfolgend sind besondere Begriffe des Lean Construction Management definiert, welche Bestandteil des Bauprozesses sind: - Lean Construction Management: Abwicklung einer Baumaßname nach Lean Management Gesichtspunkten und Prinzipien.- Prozessplanung: Einteilung eines Bauprojektes in Abschnitte sowie deren Terminierung/ Taktung auf Wochenscheiben zur effizienten Abwicklung.- Tafelplanung: Strukturierter und visualisierter Bauablaufplan nach der räumlichen Baustruktur und dem zeitlichen Takt (Tag) zur Gesamtübersicht des Bauprozesses- Statusbesprechungen: Kurzzyklische Kontrollen des Baufortschritts und Eingriffe am Ort der Wertschöpfung (Baustelle) zur Sicherstellung des getakteten Bauablaufs (Tafel- und Prozessplanung). Finden täglich statt.- Kennzahlen: Objektives Aufzeigen von Abweichungen vom Soll mit Ursachenanalyse zur kontinuierlichen Verbesserung- Arbeitsbereich: Räumliche Aufteilung des Baukörpers.- Gleichbereiche: Arbeitsbereiche, die die gleiche Gewerke-Abfolge besitzen.- Aktionsliste: Aufnahme aller offenen Punkte zur vorausschauenden Problemlösung- Plantafel: Zentrale Bausteuerungstafel, welche für die Statusbesprechungen und der Kennzahlen des Bauablaufes genutzt wird Einhaltung der Prozessplanung und AblaufplanungJedes Gewerk ist Arbeitsbereichen zugeteilt. Arbeiten mit mehreren Nachunternehmern in einem Arbeitsbereich werden über die Tafelplanung koordiniert. Jeder Nachunternehmer hat sich an die Prozess- und Tafelplanung (im Folgenden als „?Vorgabesoll“? bezeichnet) zu halten. Vertragsrelevante VorgabenDie Einführung und Umsetzung des Lean Site Managements ist bereits in das Angebot des AN einzukalkulieren.Nachträge im Zusammenhang mit der Einführung oder Umsetzung des Lean Site Managements sind ausgeschlossen.Der AN stellt sicher, dass das erforderliche Personal geschult und mit den Methoden des Lean Site Managements vertraut ist.Alle Maßnahmen sind transparent zu dokumentieren und regelmäßig mit dem AG sowie der Bauleitung abzustimmen.Mit der konsequenten Umsetzung dieser Lean-Management-Prinzipien wird eine effiziente Bauabwicklung, termingerechte Fertigstellung sowie eine nachhaltige Optimierung der Ressourcen und Prozesse sichergestellt.Green Building AnforderungenAllgemeine Vorbemerkungen zur LEED ZertifizierungZiel des AG ist es, das Gebäude „?Halle 5“?hinsichtlich Nachhaltigkeit zu zertifizieren. Dies erfolgt im Rahmen der Green-Building-Zertifizierung anhand des Zertifizierungslabels LEED BD+C v4 (Core & Shell). Die Zielsetzung LEED „?Gold“? ist für das Gebäude zu erreichen. Im Zertifizierungssystem müssen dazu in verschiedenen Kategorien sogenannte Prerequisites (Mindestanforderungen) erfüllt werden. Weitere Kriterien (Credits) können erfüllt werden, um Punkte zu sammeln und so die Höhe der Auszeichnung zu beeinflussen. Alle Informationen zur Green Building-Zertifizierung und der damit verbundenen Nachweisführung sind der Online-Präsenz der USGBC (https://www.usgbc.org/) zu entnehmen und für die Durchführung der Zertifizierung maßgebend und im Projekt konsequent umzusetzen.Der Auftragnehmer (AN) unterstützt den Auftraggeber (AG) bei der Erreichung der Zertifizierung. Notwendige planungs- und baubegleitende Dokumentation ist im Rahmen des Zertifizierungsprozesses zu erstellen. Der LEED-AP des AG (Drees & Sommer SE) steht dem AN für Rückfragen im Hinblick auf den Zertifizierungsprozess über die Gesamtprojektlaufzeit zur Verfügung. Für sämtliche Themen zur Zertifizierung im Auftragsbereich des AN, ist durch diesen eine zentrale Koordinationsstelle einzurichten, welche für die Umsetzung der Anforderungen aus der Nachhaltigkeitszertifizierung verantwortlich ist und als Ansprechpartner für den AG und dessen LEED-APs über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung steht. Der AN sorgt dafür, dass alle seine Nachunternehmer über die Anforderungen zur Umsetzung der LEED-Zertifizierung vollumfänglich informiert sind, die geforderten Qualitäten sicherstellen und die erforderlichen Teilleistungen erbringen.Die aus der Green-Building-Zertifizierung nach LEED resultierenden Leistungen sind vom AN im Rahmen der Grundleistungen einzukalkulieren und dürfen zu keinen Nachforderungen führen.Abwicklungsmodell LEED ZertifizierungDer vom AG benannte LEED-AP ist für die Koordination und Beratung der Zertifizierung verantwortlich. Die Umsetzung der LEED Anforderungen, die Anwendung der Zertifizierungsinhalte und Zuarbeit zu entsprechenden LEED Credits erfolgt durch den AN.Das Zertifizierungskonzept sowie die erforderlichen Leistungen, Aufgaben, Termine und Verantwortlichkeiten sind im Pflichtenheft detailliert festgehalten (vgl. LEED Pflichtenheft inkl. Anlagen). Das Pflichtenheft spiegelt den mit dem AG abgestimmten Zertifizierungsfahrplan für die Zielerreichung Gold wieder. Der AN übernimmt insbesondere die Verantwortung der für die Ausführungsphase (Construction) relevanten Credits. Gleichzeitig sind die bereits in der Planung (Design) definierten Anforderungen nachzuhalten und deren Umsetzung über die Gesamtprojektdauer sicherzustellen. Das Pflichtenheft dient in erster Linie zur Orientierung und als vereinfachte Zusammenfassung des LEED Reference Guide.Die angestrebten LEED Credits werden im LEED Pflichtenheft dargestellt. Über den Projektverlauf können sich Änderungen bzgl. der Umsetzung einzelner Credits ergeben. Ggf. ist damit eine Überarbeitung von bereits abgeschlossenen Design Credits verbunden, die dann ebenfalls vom AN zu erbringen ist. Weiter gilt für Kriterien, die im Konzept als „?Potential“?, „?zurückgestellt“? oder „?nicht angestrebt“? etc. gekennzeichnet sind, dass diese unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt angestrebt werden, sofern es die Zielsetzung erforderlich macht. Angepasste LEED-Unterlagen (z.B. Pflichtenhefte) werden nach Bedarf durch den LEED-AP aktualisiert und dem AN zur Verfügung gestellt.Die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen entbinden den AN nicht davon, die Anforderungen aus den zuvor genannten offiziellen Dokumenten der USGBC zu entnehmen, bzw. sie mit diesen abzugleichen. Der AN hat eigenständig alle aktuellen und zukünftigen LEED-Unterlagen und Ergänzungen für das Zertifizierungssystem LEED BD+C V4 C+S, insbesondere den Reference-Guide, die zugehörigen Errata´s, Addenda´s und ACP´s, sowie die zugrunde gelegten Richtlinien und Normen (z.B. ASHRAE Standards, Zusammenfassung auf Anfrage verfügbar) beachten und bei der Nachweisführung berücksichtigen.Änderungen gegenüber den Ausschreibungsunterlagen, die zu einer Nichterfüllung von Kriterien führen würden, sind dem AG und dem LEED-AP unaufgefordert mitzuteilen und mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die LEED-Mindestanforderungen („?Prerequisite“?) eingehalten werden.Der AN stellt im Rahmen seiner Grundleistung relevante Dokumente aus der Planung und Ausführung an Dritte zur Verfügung, die von diesen für die Nachweisführung benötigt werden. Bei der Dokumentation der Nachweise durch den AN ist auf die bereits durch Dritte erbrachten oder bei Dritten beauftragten Leistungen und Dokumente zurückzugreifen.Eine Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus der LEED-Zertifizierung erfolgt während der Bauausführung mittels stichprobenartiger Überprüfung der Dokumentation und regelmäßiger Vorortbegehungen durch den LEED-AP.Die Einreichung zur Prüfung erfolgt durch den LEED-AP des AG. Hinweis: Für die Materialökologische Begleitung ist Drees & Sommer als LEED AP nicht zuständig. Sämtliche Konformitätsprüfungen der eingesetzten Baumaterialien sind durch den AN oder Dritte vorzunehmen. Die Dokumentation der ist gesammelt dem LEED AP zu Verfügung zu stellen.Dem LV liegen folgende Unterlagen bei, die mit Auftragserteilung Bestandteile des Vertrags werden:
5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING
01 Betriebskantine Bau 28
01
Betriebskantine Bau 28
01.01 NSHV
01.01
NSHV
01.02 Elektrogrundinstallation
01.02
Elektrogrundinstallation
01.03 Aufzugsanlage
01.03
Aufzugsanlage
01.04 Brandmeldeanlage
01.04
Brandmeldeanlage