Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
00 Vorbemerkungen
00
Vorbemerkungen
Allgemeine Objektbeschreibung 1. Projektdaten
Projekt:Neubau Wohnquartier mit 98 WE in zwei Wohngebäuden mit TG
Bauort:Wehrmathen Quartier B
12529 Schönefeld
2. Projektbeschreibung
Als Teil einer Quartierentwicklung werden auf dem Baufeld B in Wehrmathen, 12529 Schönefeld zwei mehrgeschossige Wohngebäude mit Außenanlagen errichtet. Die Bebauung besteht aus zwei nahezu baugleichen, rechteckigen, parallel zueinander freistehenden Gebäuderiegeln mit einseitigem quadratischen Kopfbau. Die rechteckigen Längsbauten verfügen über fünf oberirdische Geschosse (inkl. Staffelgeschoss), die Kopfbauten über sechs oberirdische Geschosse (inkl. Staffelgeschoss). Die Gebäude sind vollunterkellert. Im Untergeschoss sind beide Gebäude durch eine eingeschossige Tiefgarage miteinander verbunden. Weiterhin befinden sich im Untergeschoss Keller-, Lager- und Technikräume. Die Tiefgarage wird über eine Rampe zwischen den Gebäuderiegeln mit Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche Wehrmathen östlich des Wohnquartiers erschlossen. Südlich der Rampe befindet sich ein eingehauster Müllplatz sowie ein Fahrradabstellbereich. Beide Bereiche sowie die Rampe werden von einer Stahlkonstruktion überdacht.
Alle Dächer erhalten eine extensive Dachbegrünung.
Im gesamten Areal entstehen 98 Wohnungen, davon werden 72 barrierefrei geplant. Den insgesamt acht Treppenhäusern als Stahlbetongebäudekern sind die Aufzugsschächte gegenüberliegend angeordnet. Die Treppen führen wie die Aufzugsanlagen jeweils vom Keller bis in das Dachgeschoss. In den Außenanlagen befinden sich neben den Zuwegungen, einem zentralen Müllstandort und drei Spielplätzen Flächen für mind. 50 Fahrradstellplätze. Weitere 146 Fahrradstellplätze werden im Untergeschoss angeordnet. Die Tiefgarage bietet Platz für 98 PKW-Stellplätze, sechs davon behindertengerecht.
Allgemeine Objektbeschreibung
ZTV-1. - Vom AN vorzulegende Unterlagen ZTV-2. Bemerkungen - Besondere Hinweise
2.1 Geltungsbereich, Allgemeines
2.1.1 Diese Bemerkungen und besonderen Hinweise sind
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
2.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig
die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis
und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen
Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu
arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers
werden damit nicht eingeschränkt.
2.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des
Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht
von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese
bleiben unberührt.
2.1.4 Werden unter 2.1 des Besonderen Teils -
Geltungsbereich - Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt,
so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN
ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage,
Leistungs- und Gütebestimmung.
2.1.5 Die Bauleistungen sollen den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt
grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft
befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen
späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die
Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein
Preisausgleich kann ggf. verlangt werden
2.1.6 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes
vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe,
Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff.
haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen
für Bauarbeiten jeder Art -.
2.1.7 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten
und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV
angegebenen Normen.
2.1.8 Die in diesen Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen
bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch
stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des
Auftraggebers oder seines Architekten dar.
2.1.9 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel
anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel
zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der
zitierte Teil Ausführungsgrundlage.
2.1.10 Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus
den DIN-Vorschriften für Baustelle, Elemente und
Material:
Generell gelten die nachfolgenden Normen:
DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
2.1.11 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und
sind an keine Form gebunden.
2.1.12 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot
erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
2.2 Stoffe, Bauteile
2.2.1 Werden für einzubauendes Material
Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften,
DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so
gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein
Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder
einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder
der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen
geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
2.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die
Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist
der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die
Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges Fabrikat
die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder
wenn das angebotene Fabrikat bereits in einer anderen
Position des Leistungsverzeichnisses angegeben wurde.
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem
Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so muss
ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend
angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als
Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit der Art im Sinne der
Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen
der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße,
Leistung, physikalische, chemische und biologische
Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der
Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen
nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger
Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes
Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt
im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber
eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die
Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch
Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig
darzulegen.
Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne
dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige
Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch
verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur
als Nebenangebot gewertet werden.
2.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse
Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für
eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht
erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung.
Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht
ersetzen.
2.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind
sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch
ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen
den Anforderungen nicht.
2.3 Ausführung
2.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch
dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte
Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet
sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte
des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft
angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines
Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen.
Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort
geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
2.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von
Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die
nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt
insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und
in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen,
Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die
Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit
der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen
Unterlagen.
2.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen
ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
2.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen
grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des
Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt
werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung
ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
2.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und dergleichen ist täglich vom
Auftragnehmer kostenlos von der Baustelle und deren
Umgebung zu beseitigen.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von
Sonderabfall sind zu beachten.
Bei Nichtbeachtung wird die Räumung bauseits ohne
Vorankündigung durchgeführt und die anteiligen Kosten
von der Schlussrechnung abgezogen.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine
Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem
Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der
effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das
Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf
der Baustelle ist untersagt.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und
Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den
Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des
Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns
entsprechend den Vorschriften und behördlichen
Auflagen.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von
Sonderabfall, insbesondere für asbesthaltige Baustoffe
bei Abbruch, sind streng einzuhalten.
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem
Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor
Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der
baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die
Grenze von 1m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei
mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr
als 1m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer
verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der
Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in
der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum
Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der
Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen
und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist
dem Auftraggeber vorzulegen.
2.3.6 Gerüste
Sofern Gerüste bauseits bereitgestellt werden, so
können sie unter der Voraussetzung der
Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr
benutzt werden. Für die Erhaltung und sichere
Benutzung, die Betriebssicherheit der Gerüste, sowie
die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer
verantwortlich.
Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung
der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach
Beendigung der Arbeiten vorschriftsmäßig
wiederherzustellen.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub,
Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind
grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie
übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil
der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur
an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung
mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung
erfolgen.
2.3.7 Baustelleneinrichtung
2.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen
ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom
Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die
Preise einzubeziehen. Für den Verschluss von Lager-
und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume
hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
2.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist
Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
2.3.7.3 Die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder
Baustofflager ist nicht gestattet.
2.3.7.4 Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe auf
der Baustelle bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung
der Bauleitung.
2.3.7.5 Die Standorte für folgende Baumaschinen und
Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder
in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
· Krane und Krananlagen (außer Mobilkrane)
· Mischeinrichtungen und Silos
· Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe,
Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch,
wenn ein noch nicht bestätigter
Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
2.3.7.6 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene
Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht
verschmutzt wird.
2.3.7.7 Die Kosten für die Ausstattung der
Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die
Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und
Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat
der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Die Tagesunterkünfte
müssen auf öffentlichen Flächen augestellt werden. Die
Genehmigung ist durch den Auftragnehmer zu erwirken.
2.3.7.8 Wird der Auftragnehmer als
Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle
über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der
Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.
2.3.7.9 Das Heranführen der Ver- und
Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und
von den durch den Auftraggeber kostenlos
bereitgestellten Anschlüssen zählt zur
Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur
Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen
von Mess-Sätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
2.3.7.10 Der Auftraggeber stellt für den
Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der
baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen
ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die
Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz
rechtsmängelfrei zur Verfügung.
2.3.7.11 Gebühren für die Inanspruchnahme
öffentlicher Flächen sind vom Auftragnehmer zu tragen.
2.3.7.12 Sind bei der Ausführung der Arbeiten
Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich
der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung,
Besondere Leistung) - die Gewerke üblichen Maßnahmen
zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers,
auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die
Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299ff.
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner
Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze
infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie
unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu
reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
2.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a.
kostenlos bereitgestellt:
eine Anschlußstelle für Baustrom und Bauwasser,
die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum
Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht
vom Auftragnehmer zu erbringen sind
2.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche
Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der
Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische
Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist
Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder
anschließend tätigen Gewerke zu nehmen.
2.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie
für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden
Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202.
2.3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger
Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines
mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu
erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird
dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des
Auftraggebers oder des Architekten bei
Vertragsabschluß oder in Vorbereitung des Vertrages
wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des
Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
2.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen,
Preisinhalte
2.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend.
Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und
Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von
Rechen- oder Eingabefehler).
2.4.2 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von
Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen
vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt
der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem
Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene
Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig
vorgesehene Anspruchsgrundlagen des Auftragnehmers
werden davon nicht berührt.
2.4.3 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sie ist mit
dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Steuersatz zu
berechnen.
2.4.4 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen
Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese
nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu
Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich
der Vergütung damit im Zusammenhang stehender
Leistungen und Lieferungen.
2.4.5 Mit den Preisen werden alle Leistungen
abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den
Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem
abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert
darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu
die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt
sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der
Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den
besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderen
folgenden Leistungen abgegolten:
Lieferung der einzubauenden Stoffe und der
Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und
Transportleistungen,Vorhaltung und Unterhaltung von
Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das
Bauwerk eingehenden Stoffe, Einbau der gelieferten
oder bauseits bereitgestellten Stoffe.
2.4.6 Nebenleistungen werden nicht gesondert
vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen
Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und
Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
2.4.7 Für die Kosten für Strom, Wasser, Baustelleneinrichtung sowie Baustellenlogistik wird eine Umlage von 1,5% des gesamt Auftrages verrechnet.
2.4.8 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert
vergütet, es sei denn, sie werden durch
unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des
Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen
verursacht.
2.4.9 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten
sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend
- einzurechnen:
· Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
· Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit, soweit sie vom Auftragnehmer zu
vertreten sind
· Erschwerniszulagen, soweit die hierfür
ursächlichen Umstände vom Auftragnehmer zu vertreten
sind
· Entgelt für übliche Wegezeiten
· Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld,
Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss,
Übernachtungskosten)
· Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert
auszuweisen
· Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
· Gemeinkosten der Baustelle
· allgemeine Geschäftskosten
· vermögensbildende Maßnahmen
· Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
· Wagnis und Gewinn
Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach
auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten.
Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht
entgegenstehen, ist die Wahl des
Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für
umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt.
Fürr öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln
finanzierte Aufträge wird auf die Verordnung PR NR.
1/72 über die Preise für Bauleistungen verwiesen,
welche vorrangig gilt. Dabei ist der sachliche
Geltungsbereich zu beachten.
2.4.10 Leistungen im Stundenlohn werden
grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem
Beginn vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
· Art der ausgeführten Leistung
· Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit
Uhrzeitangabe)
· Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
· Materialverbrauch
· bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und
Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
· Kosten für Bedienungspersonal
· Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und
Energie
· Vorhaltung
· Reparaturkosten
· indirekt zurechenbare Kosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes
einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und
notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich
in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen
Positionen bereits enthalten sind und wenn die
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach
Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
2.4.11 In die Preise sind grundsätzlich
einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich
aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie
für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften
ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen
darstellen.
2.4.12 Materialpreise - sofern gefordert im
Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle
abgeladen. Das Vertragen der Materialien auf der
Baustelle zum Einbauort ist ebenfalls mit den
Einheitspreisen abgegolten.
2.4.13 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im
Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden
hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die
Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder
Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten,
Rollgeld, Verpackung u. ä.) abzüglich aller erzielten
Preisnachlässe (Mengennachlässe u. ä., jedoch nicht
Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen
gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises -
falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die
Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet.
Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein
Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des
kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser
Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der
übliche Zuschlag anzusetzen.
Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf
Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der
Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu
belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis
verpflichtet ist.
2.4.14 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und
Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich
abgegolten.
2.4.15 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen
und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der
KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der
Bauunternehmen -. Die Verordnung PR Nr. 1/72 wird in
ihrem Geltungsbereich davon nicht berührt.
2.5 Abrechnungshinweise
2.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in
den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke
(Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht
anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff.
(VOB/C).
2.5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in
einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition
beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene
Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt
eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
2.5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen
sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine
technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch
nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Diese sind
rechtzeitig anzumelden und mit dem AG durchzuführen.
2.5.4 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine
getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und
Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt,
wird der gemessene Verbrauch nach den in den
Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die
beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den Fall, dass
eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können
hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den
Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den
Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt
es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen
Verbrauch nachzuweisen.
2.5.5 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die
Aufmaß-bestimmungen für das Herstellen des Werkes
sinngemäß.
Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen.
Ist das nicht möglich, soll zuvor ein
Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
· Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt
:0,82
· Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton :0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines
Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m3
Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die
Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für
nicht direkt aufmeßbare Abfälle.
2.5.6 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis
abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch
einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste
berechnet. Ein Verbrauchsnachweis nach
Herstellerangaben oder Materialverbrauchstabellen kann
stattdessen vereinbart werden.
Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und
Restmengen können nicht zusätzlich berechnet werden.
2.5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich,
ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der
Raumnummer o. ä. zu belegen. Sie sind Bau begleitend
vorzunehmen.
2.5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die
gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis
zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von
elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit
der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
2.5.9 Die Kosten für den Verbrauch von Strom und
Wärmeenergie sind Bestandteil der Preise.
2.5.10 Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile einschl.
Fugendichtung sind Aufgabe des Auftragnehmers und in
die Preise einzurechnen.
2.6 Vorleistungen und Baufreiheit
Das Schaffen der erforderlichen Höhenbezugspunkte je
Geschoss ist Sache des Auftraggebers.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit
der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige
Toleranzen oder Änderungen des geplanten
Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken
verpflichtet, muss er auch auf die nachteiligen Folgen
aufmerksam machen.
2.7 Zusätzliche Bestimmungen
Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im
Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die
Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht.
Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden
Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der
effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche
Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion
nicht erreicht wird.
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt, z. B.
Prüfzeugnisse, und kann für eingebaute Erzeugnisse ein
solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als
Fehler des Auftragnehmers.
Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht
ersetzen.
ZTV-1. - Vom AN vorzulegende Unterlagen
Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen Die zur Erbringung der Leistungen des AN erforderlich Hebegeräte, Gerüste, Fahrgerüste, Hubsteiger, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Bagger, Betonpumpen, etc. sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
Bauseitig steht kein Kran zur Verfügung.
Sämtliche Lieferungen sind mit der Bauleitung abzustimmen.
Es gibt kaum Lagermöglichkeiten auf der Baustelle. Material ist just in Time anzuliefern und sofort zu vertragen und zu verarbeiten.
Bei Nutzung von öffentlichen Flächen für Hebezeug etc. sind die behördlichen Genehmigungen einzuholen und vor Sperrung der Flächen ist eine Kopie der Genehmigung der Bauleitung zu übergeben.
Sämtliche Leistungen sind generell inkl. Lieferung, Transport auf der Baustelle zum Einbauort und Einbau anzubieten.
Die Ausführung ist nach den aktuell geltenden DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik eigenverantwortlich auszuführen und zu überwachen.
Die Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze sind vor Aufnahme der Arbeiten mit der Bauleitung abzustimmen.
Die Baustelleneinrichtung des AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen
01 Vollwärmeschutz
01
Vollwärmeschutz
01.01 WDVS EG - 3 OG
01.01
WDVS EG - 3 OG
01.02 Zulagen
01.02
Zulagen
01.03 Klinkerriemchen
01.03
Klinkerriemchen
01.05 Zusätzliche Anstrich/Beschichtung Beton
01.05
Zusätzliche Anstrich/Beschichtung Beton
01.06 Stundenlohnarbeiten und Einheitspreise
01.06
Stundenlohnarbeiten und Einheitspreise
Ihre Angebotsdetails
Ihre Dokumente
Ziehen Sie Dateien und Ordner in diesen Bereich, um sie hochzuladen.