Klemperarbeiten
Bergrheinfeld, Hitachi DC4B
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen zum Gewerk Arbeitsumfang gem. Dokument 1JNL2257953. Gilt für Pol 1 und Pol 2 Grundlage für Angebot und Ausführung Neben den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen VOB Teil C (ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art und ATV DIN 18353 Estricharbeiten) gelten für die Planung und Ausführung die einschlägigen Normen und Richtlinien, sowie die Anwendungstechnischen Vorgaben und Verarbeitungshinweise der Hersteller in der jeweils zum Verlegezeitpunkt gültigen Fassung, sofern im LV nichts Anderes vorgeschrieben ist. Der AN ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und die Anwendbarkeit von Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle vorzuhalten. Art und Umfang der Leistung Zur Ausführung kommen sowohl Verbundestriche als auch schwimmende Zementestriche. Die Angebotspreise gelten einschließlich der Kosten für alle Materialien, Lieferung, Einbau und aller erforderlichen Nebenarbeiten, sofern in den einzelnen Positionen nichts Gegenteiliges beschrieben ist. Vor dem Verlegen des Estrichs muss die Tragschicht überprüft werden. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und die Messprotokolle sind dem AG vorzulegen. Bei Mängeln des Gewerks Rohbau ist der AG zu informieren. Seitens des verantwortlichen ANs ist ein Vorschlag zur Mängelbeseitigung zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ausführung Sämtliche Anschlüsse an aufgehende Bauteile, Rohrdurchführungen etc. sind zur Vermeidung von starren Verbindungen durch den Einbau zugelassener Randstreifen herzustellen. Die Randstreifen sind aus Mineralfaser, mind. 80 mm dick, Höhe bis mind. 20 mm über OK Estrich einzubauen. Hier dürfen nur nicht brennbare Materialien nach DIN 4102 verwendet werden. Notwendige Fugenausbildungen für Tagesabstellungen, Scheinfugen o.ä., sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer in Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung herzustellen und ohne besondere Vergütung auszuführen. Bei Verbundestrichen ist eine gute Haftverbindung durch Aufrauen der Rohböden und durch Haftanstrich herzustellen. Die Haftzugfestigkeit auf der Estrichoberfläche muss mind. 1,0 N/mm² für nicht befahrene Flächen betragen. Eine Eignungsprüfung des Verlegeuntergrundes erfolgt eigenverantwortlich durch den AN. Beim schwimmenden Estrich ist die Dämmschicht mit geeignetem Abdeckmaterial, z. B. reißfester PE-Folie abzudecken. Die Verlegerichtung der Abdeckung ist entgegengesetzt der Dämmstoffverlegung auszuführen. Stöße sind ausreichend zu überlappen, untereinander zu verkleben und an seitlichen und senkrechten Abschlüssen über die Randstreifen hochzuführen. Durch die ausgeführte Abdeckung muss gewährleistet sein, dass Estrich nicht in die Dämmebene eindringt. Es sind nur Baustoffe frei von FCKW und HFCKW zu verwenden. Nachweis hierfür durch AN zu erbringen. Angrenzende Bauteile sind während der Estrichverlegung gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Frisch verlegte Estrichflächen sind gegen zu frühes Betreten zu schützen. Während und nach der Verlegung des Estrichs hat der AN, falls erforderlich, Maßnahmen gegen Zugluft zu treffen. Toleranzen der Oberflächenebenheit Die für die Erstellung des Gebäudes nach DIN 18202 zugelassenen Toleranzen im Rohbau sind durch Konstruktion und Ausführung vom AN zu berücksichtigen und auszugleichen. In den Räumen mit Fliesenbelägen und geklebten Bodenbelägen ist eine Oberfläche mit Toleranzen der Oberflächenebenheit nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3 herzustellen. In Räumen mit selbstverlaufenden Beschichtungen ist eine Oberfläche mit Toleranzen der Oberflächenebenheit gemäß Tabelle 3, Zeile 4 (mit erhöhten Ebenheitsanforderungen), herzustellen. Nachbehandlung Die Estrichflächen während der Hydratation in den ersten Tagen sind vor zu schnellem Austrocknen und schädlichen Einwirkungen (z. B. Zugluft, Hitze, Beschädigung) durch Nachbehandlung zu schützen. Bei dem Zementestrich unter Bodenbelag ist das Aufsprühen eines flüssigen Nachbehandlungsmittels entsprechend den Vorschriften des Stoffherstellers durchzuführen. Nachbehandlungsmittel sind nur nach Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung zu verwenden. Es sind nur Nachbehandlungsmittel zugelassen, die späteren möglichen Arbeitsgänge nicht nachteilig beeinflussen. Der AN hat den Nachweis der Unbedenklichkeit inkl. technischer Datenblätter vorzulegen. Gegen schädliche Temperatureinwirkungen sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, im Allgemeinen durch Auflegen trockener Wärmstoffe. Eine künstliche Trocknung ist nicht zulässig. Der Einsatz von chemischen Nachbehandlungsmitteln ist grundsätzlich untersagt. Benutzungsbeginn Den fertig eingebauten Estrichen ist eine 7-tägige Nachbehandlungsdauer zu gewähren. Vor Ablauf dieser Frist darf der Estrich nicht begangen oder sonst wie belastet werden. Diese Fristen sind bei ungünstigen Erhärtungsbedingungen entsprechend zu verlängern. Ist aus betrieblichen Gründen eine vorherige Belastung erforderlich, so sind besondere Maßnahmen vorzusehen z. B. Auslegen von Brettern. Dieses Vorgehen ist im Vorfeld mit dem AG abzustimmen. Prüfen des Estrichs / Nachweise Die Prüfung von Estrichflächen ist durchzuführen. Alle Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und dem AG unaufgefordert vorzulegen. Auf die Einhaltung der Anforderungen an die Ebenflächigkeit wird besonderer Wert gelegt. Die Ebenflächigkeit kann mittels Nivellement nach DIN 18202 erfolgen. Der AN hat ergänzend zum normalen Bautagebuch über die Durchführung der Estricharbeiten gesondert Tages-Fertigungsprotokolle zu führen. Dort sind die qualitätssichernden relevanten Daten (wie vom System- oder Produkthersteller gefordert), die Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen (Ebenflächigkeiten, Haftzug, CM etc.), und insbesondere die Verbrauchsangaben bezogen auf die bearbeiteten Flächen u.ä. zu notieren und durch Unterschrift zu bestätigen. Schnittstellen Der Untergrund ist vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu prüfen. Vorgefundene Mängel sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Die erforderliche Prüfung der Vorleistungen ist so rechtzeitig durchzuführen, dass Mängelabstellungen ohne Terminverzögerungen der eigenen Arbeiten vorgenommen werden können. Schnittstelle zum Gewerk Elektro: Die Montage von estrichüberdeckten Unterflurinstallationskanälen und estrichbündigen Bodentanks, wie auch die Kabelverlegung und der Anschluss an das Potentialausgleichsystem des Gebäudes, ist im Gewerk Elektro enthalten. Bei der Estrichaufbringung ist das sorgfältige Anarbeiten des Estrichs im Bereich der Unterflurinstallationen durchzuführen. Nebenleistungen Der Schutz sowie die Absperrung und Kennzeichnung der Leistungen des AN bis zur förmlichen Endabnahme. Alle erforderlichen Eignungs- / Güteprüfungen an Baustoffen, vor dem Einbau und am eingebauten Estrich, z. B. zu Ebenflächigkeiten, Haftzugfestigkeiten, Estrichfestigkeiten usw. inkl. Probenentnahmen / Probekörperfertigung sind der örtlichen Bauüberwachung vor Einbau der Baustoffe zu übergeben. Die Erstellung von Arbeitsanweisungen, Einbauanleitungen etc. ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Vorbemerkungen zum Gewerk
Allgemeines Die ausgeschriebene Baumaßnahme behandelt die baulichen Anlagen der Onshore-(Land-) Konverterstation Bergrheinfeld des Bauvorhaben Südlink. Das geplante Geländenull liegt bei +/- 0,000 = 230,00 m ü. NHN. Im Folgenden wird der Auftraggeber, Hitachi Energy, der abgefragten Leistungen als AG bezeichnet. Der Bauherr TenneT, Auftraggeber von Hitachi Energy, wird als Bauherr bezeichnet. Alle relevanten Dokumente sind im Annex 6 aufgeführt.
Allgemeines
Allgemeine Vorbemerkungen Es gelten die allgemeinen Festlegungen der Bauleistungsbeschreibung und die Regelungen der Baustellordnung des AG und des Bauherrn, insbesondere gilt: 1. Sicherheit und Umweltschutz 1.1. Sicherheit gehört zu den höchsten Werten des AG und hat bei allen Arbeiten oberste Priorität. Der AN muss dem Thema Sicherheit denselben hohen Stellenwert in seinem Unternehmen einräumen, eine proaktive Haltung bei der Verbesserung des Sicherheitsstandards in der gesamten Wertschöpfungskette einnehmen und Unterauftragnehmer stimulieren, ihre Sicherheitsstandards ebenfalls zu optimieren. 1.2 Auftragnehmer sind verpflichtet, alle relevanten und anzuwendenden internationalen und nationalen HSE-Vorschriften einschließlich des Seerechtes zu beachten. 1.3. Die allgemeinen Umweltbedingungen sind im Appendix 6 aufgelistet. 1.4. Bei der Herstellung des ausgeschriebenen Werkes ist auf einen schonenden Umgang mit Ressourcen und der Umwelt zu achten. Insbesondere sind die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sowie die Handlungshilfe "Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Bau" der BG Bau , zum Beispiel bei der Lagerung von Betriebsstoffen oder den Betrieb mobiler Tankstellen über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgehend, zu beachten. Ergänzend gilt der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes, dies bedeutet, dass vom AN alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine Verunreinigung des Grundwassers zu verhindern. 1.5. Die Verwendung von gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen ist auf ein absolut notwendiges Minimum zu begrenzen, siehe HSE-Dokumente des AG im Appendix 6. 1.6. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der Bauherr stellt einen Verantwortlichen für Arbeits- und Gesundheitsschutz (HSE-Verantwortlicher) sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi). Die der Anfrage beigefügten besonderen Anforderungen an HSE sind zu beachten. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Arbeitsschritte der Baumaßnahmen ist Sache des AN und des jeweiligen Nachunternehmers. 1.7. Umweltschutz Die Leistungserbringung erfolgt außerhalb geschlossener Ortschaften, die Eingriffe in die Natur sind soweit möglich zu minimieren. 1.8. Sicherheits- und Gesundheitsschutz siehe Punkt 1.6, sowie HSE-Dokumente in Appendix 6. 2. Winterbaumaßnahmen Die durch den AN zu erbringenden Leistungen sollen gemäß Terminplan auch in den Wintermonaten erfolgen. Erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der Arbeiten während des Winters sind durch den AN einzukalkulieren. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Verzögerung der Arbeiten durch Witterungsverhältnisse eintritt. 3. Qualitätssicherung, Eigen- und Fremdüberwachung Die Fremdüberwachung erfolgt durch den AG und durch den AG beauftragtes Personal. Der AN hat eigenverantwortlich die Eigenüberwachung der Baustelle und der Arbeiten gem. den Regeln der Technik und den geltenden Normen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kosten für die Eigenüberwachung sind in die jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen, sofern nicht gesondert ausgeschrieben. Die Überwachung durch Eigenprüfung muss Folgendes beinhalten: - Eignungsnachweis der gelieferten Baustoffe - Eingangsprüfung der zu verarbeitenden Baustoffe, - Prüfungen bei der Verarbeitung der Baustoffe, - Überprüfung aller qualitätsbestimmenden Arbeiten, Stoffeigenschaften und Funktion, ständige fachtechnische Beaufsichtigung der Bauarbeiten. - Protokollierung aller Bauvorgänge, Mess- und Laborwerte (Bewertung und Erläuterung), einer zusammenfassenden Dokumentation mit allen re- levanten Unterlagen und den sich aufgrund dieser Versuchsdurchführung ergebenden QM-Festlegungen (z. B. Material- und Einbaukriterien) ist zu erstellen. - Durchführung aller erforderlichen Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Eigenüberwachung gem. Qualitätsmanagementplan. 4. Ergänzende technische Bearbeitung des AN Ergänzende Planung (Werk- und Montageplanung) für Bauwerke und Bauteile nach den Technischen Regelwerken und Angaben dieser Leistungsbeschreibung als Ergänzung zur bestehenden vom AG gelieferten Ausführungsplanung für alle Unterabschnitte der Leistungsbeschreibung, bei Bedarf in den Prüflauf geben, anpassen und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn fertigstellen. Der Umfang bezieht sich auf folgende Planungen in Texten / Berichten / Nachweisen / Zeichnungen, wie z.B. (auszugsweise Darstellung): a. Ausführungsanweisungen für die konkrete Baudurchführung. Beispielhaft Betonieranweisungen, Einbau- / Montageanweisungen, Beschichtungsanweisungen, Prüfanweisungen u.ä. Dokumente b. Bauzustände und Bauteile mit besonderen Anforderungen u.ä.: Sind für bestimmte Bauzustände aus dem Baustoffverhalten heraus besonder baustoff- oder bauartabhängige Nachweise zu führen, so liegen diese im Leistungsumfang des AN / GU. Das betrifft insbesondere Nachweise / Ausführungsplanungen zum Thema "Wärmeentwicklung / Abfluss der Hydrationswärme / Festigkeitsentwicklung" bzw. Vermeidung / Begrenzung der Rissbildung infolge Erhärtung aus diesem Effekt, Bewehrungsgehalt, sowie Festlegung der Betonsorten und Steuerung der Frischbeton- und Erhärtungstemperaturen inkl. Nachbehandlungsarten und Nachbehandlungsdauern je nach Bauteil und Witterung. Beachte hierzu auch das LV (Beton- und Stahlbetonarbeiten) c. Erneute Ausführungsplanungen zum Bauwerk / Bauteilen, die bereits durch den AG geplant und übergeben wurden, aber von Sondervorschlägen / Nebenangeboten des AN / GU betroffen sind. d. Planungen und Arbeitsanweisungen zur Arbeitssicherheit, Fortschreibung des SiGe-Planes in Abstimmung mit dem SiGeKo, Baustelleneinrichtungsplan. e. Werkstattplanungen für die Stahlbauteile, Metallbau- und Schlosserbeiten, f. Werkstattplanungen / Detailplanungen für den Fassadenbau, Tür- und Fensterbau einschließlich Verlegeplanung, Nachweise zur Befestigung, Werkplanung der Ausführungsdetails für eingesetzte Produkte unter Be- rücksichtigung angrenzender Gewerke wie z.B. Dachabdichtung, Dachdämmung. Lieferung von Produktdatenblättern und Detailzeichnungen für Ausführung und Ausstattung g. Verlegeanweisungen / Details zu den Dachdeckungen / Dachdämmung / Dachabdichtungen unter Berücksichtigung angrenzender und abhängiger Gewerke einschließlich Nachweisführung für deren Befestigungen h. Finale Küchenplanung, i. Muster- / Verlegepläne für alle Boden- und Wandbelagsarbeiten (insbesondere Fliesenpläne) j. Muster- / Verlegepläne für Deckenspiegel k. Werkstattplanung für Doppelböden l. W+M Planung, Vorprüfunterlagen für das Gewerk Erdung und Blitzschutz m. Bedarfweise Ergänzung / Anpassung der Durchbruchsplanung n. Einbauteilplanungen o. Dübelplanung für restliche nachträgliche Befestigungsarbeiten durch Dübel bzw. bei Abwesenheit von Anker- / Einbauteilen zur Befestigung p. Baustellen-Organisation / Baubetrieb und Planungskoordination: Aufstellen und Fortschreiben des Bauablaufplanes / Terminplanes, von Detailablaufplänen, des Zahlungsplanes, der Baustellenordnung (BStO) und ähnlicher Dokumente zur Baustellen- und Planungssteuerung. q. W+M Planung für den Baugrubenverbau, Dichtwände bei Erfordernis, bauzeitiche Wasserhaltung r. W+M Planung für Regen- und Abwasser s. Alle Unterlagen sind dem AG als PDF und Originaldatensatz zu übergeben. 5. Digitale Fotodokumentation Digitale Fotodokumentation über die gesamte Bauzeit erstellen. Alle wesentlichen Bauabschnitte wie z.B. Betonagen, Einzelfertigungen, Montageschritte, Schwertransporte u.ä. im Bild dokumentieren. Dabei sind Übersichtsfotos und Detaildarstellungen anzufertigen. Je Arbeitstag ist mindestens ein Übersichtsfoto anzufertigen. Alle später nicht mehr nachvollziehbaren Leistungen (Beispiel: Erdarbeiten, Erdkabel/ Leitungsbau) sind zu dokumentieren. Die Gliederung der Dateiordner und Bild-Dateinamen ist zu Beginn mit dem AG abzustimmen. Bildqualität mindestens 2560x1920 Pixel, gängiges Datei-Übergabeformat wie z.B. jpg, in jedem Bild sind der Aufnahmetag und -zeit einzublenden. 6. Enddokumentation / as-built Dokumentation / Bestandsunterlagen Die Ausführung ist durch den AN in den der Ausführung zugrunde liegenden Unterlagen zu dokumentieren. Die Unterlagen der Bauausführungsdokumentation sind seitens des AN mit einer ‚Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bauausführung‘ zu kennzeichnen. Eventuelle Abweichungen in der Ausführung sind vorab durch den AN anzuzeigen, eventuelle Auswirkungen auf das Bauteil sind dabei durch den AN zu bewerten. Abweichungen gegenüber den Ausführungsplänen, Werk- und Montageplänen sind dabei eindeutig und lesbar mit Roteintragungen zu kennzeichnen. Dabei sind gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Unterlagen zur Erläuterung beizulegen. Die Ausführungsdokumentation ist für sämtliche im Leistungsumfang des AN befindliche Gewerke zur erstellen. 7. Bodengutachten Fuer das ausgeschriebene Werk wurde das Bodengutachten des Kunden aus dem Jahr. 2022 (HGÜ SuedLink Baugrunduntersuchung am Konverterstandort Bergrheinfeld/West - Baugrundgutachten und Umwelttechnisches Gutachten, Dr. Spang GmbH, Witten, 28.02.2022) als Grundlage genommen. Zudem wurde als Grundlage für das augeschrieben Werk die Geotechnische Nachuntersuchung vom 7.2.2025 (Hitachi Dokumenten Nr. 1JNL2374475) genommen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Bauablauf und Schnittstellen Leistungen des AN: Materialcontainer Materialcontainer, Hubgeräte und Gerüste sind vom jeweiligen Gewerk zu liefern, die Aufstellorte sind mit dem AG abzustimmen. Baustraßen und Transportwege Auf dem Baufeld sind diverse Baumaßnahmen vorgesehen. Die einzelnen Bauflächen werden derzeit im Wesentlichen noch nicht mit Verkehrswegen angedient. Für die Andienung der einzelnen Baufelder sollen Baustraßen vorzugsweise in den Achsen der späteren Wegeführung auf dem Baufeld hergestellt werden, die einzelnen Gebäude werden jeweils umlaufend mit einer Schottertragschicht eingefaßt. Lager- und Vormontagefläche Als Lager- und Vormontagefläche wird bauseits eine unbefestigte Fläche zur Verfügung gestellt, Planier- und Schottermaßnahmen erfolgen gemäß LV-Beschrieb durch den AN. Die Lagerfläche wird mit einem Bauzaun umschlossen. Transportwege betriebliche Anlagentechnik Zum Teil auf dem Baufeld bestehende Straßen sollen als Transportweg u.a. für die Anlieferung der Transformatoren genutzt werden. Baustellenbeleuchtung Der AN plant die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle und errichtet eine Baustellengrundbeleuchtung für die Verkehrswege auf der Baustelle, die einzelnen Baufelder und die Verkehrswege auf der Baustelle und Baustelleneinrichtungsfläche nach Arbeitsstättenverordnung, BGVA1/DGUV Vorschrift 1 und DGUV-Vorschrift 38 sowie DIN EN 12464. Die Ergänzungs-Beleuchtung der Arbeitsstätten nach ASR A3.4 (wie z.B. Montageflächen) erfolgt durch die jeweiligen Gewerke. Bei der Auswahl von Lampen und Leuchten ist sicher zu stellen, daß Sicherheitsfarben als solche erkennbar bleiben. Montierte Leuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 23 ausgeführt werden. Die Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine ausreichende und gleichmäßige Beleuchtung ergibt. Bei der Anordnung ist Folgendes anzustreben: hohe Positionierung der Leuchten, Einsatz von mehreren Leuchten mit geringerer Leistung, zusätzliche Beleuchtung von Gefahrstellen, geeignete Richtung des Lichteinfalls (Schlagschatten vermeiden), Vermeidung von Blendungen. Mittlere Mindestbeleuchtungsstärke:20 Lux Baustelleneinzäunung Der AG zäunt das komplette Baufeld inklusive der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen ein. Die Zufahrten zur Baustelle werden mit 2-flügligen verschließbaren Toren ausgestattet. Bauseitige Leistungen: Am östlichen Baufeldrand wird eine zentrale Baustelleneinrichtung hergestellt. (Lageplan bauvorbereitende Maßnahmen, Doc-Nr. BFKE-80-0001 / 1JNL2303351 / A100-HIT-004362-MA-ML) Nutzungsvereinbarungen für weitere NU werden im Zuge der Vergabe abgestimmt. Medienanschlüsse Medienanschlüsse für Bauwasser, Baustrom und Abwasser werden für alle Gewerke vom bauseitigen Übergabepunkt über die zentrale Baustelleneinrichtung bis zur Entnahmestelle (Bauwasserzapfstelle, Baustromunterverteiler) zur Verfügung gestellt, der Anschluß bis zum Verbraucher ist vom jeweiligen Gewerk herzustellen. Die Planung der Baustellenhaupt- und Unterverteilung sowie der Wasserzapfstellen erfolgt durch den AN Mindestanzahl Wasserzapfstellen:6 Stück Für die Medienversorgung sind witterungsgeschützte und winterfeste Verbrauchmesseinrichtungen vorzusehen. Bauvermessung Der Bauherr stellt: 2 Höhenfestpunkt 2 Gebäudehauptachsen Die übergebenen Vermessungspunkte und Hauptachsen sind von allen NU über die Bauzeit zu schützen und aufrecht zu erhalten. Alle weiteren Leistungen der baubegleitenden Bauvermessung und das Anbringen von Meterrissen erbringt der AN Die Gebäudeeinmessung veranlaßt der AN Schutz der Leistungen Sämtliche Leistungen des AN sind vor und nach der Abnahme durch den AG, bis zur Übergabe der Anlage an den Bauherrn, mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.Das Anbringen und Entfernen von Schutzmaterial (Folien, Spanplatten etc.) und das Material an sich, sind in den Einheitspreisen zu verrechnen.
Bauablauf und Schnittstellen
Gliederung Projektstrukturelemente Gliederung Projektstrukturelemente (WBS = Work Breakdown Structure) Die Arbeiten am Projekt sind in Projektstrukturelemente (WBS) unterteilt. Die Unterteilung wird in allen technischen Dokumenten fortgeführt. WBS-04Kabelkanäle WBS-05 AC-Bereich WBS-06 AC-Filterbereich WBS-07Transformatorbereich WBS-08Drosselbereich WBS-09Umrichterkühler (Ventilkühler) WBS-10Umrichtergebäude Pol 1 (Ventilhalle Pol 1) WBS-11DC-Bereich WBS-13Betriebsgebäude Pol 1 WBS-14 Steuergebäude WBS-22Umrichtergebäude Pol 2 (Ventilhalle Pol 2) WBS-24Betriebsgebäude Pol 2 WBS-27 Steuerzelle WBS-31Blitzschutz
Gliederung Projektstrukturelemente
Abkürzungen verwendete Abkürzungen ACdeutsch Wechselstrom (englisch alternating current) AGAuftraggeber, Hitachi Energy AN  Auftragnehmer (gilt auch als Synonym für Nachunternehmer, Sub-Unternehmer)- Sub-Contractor ASR      Arbeitsstättenrichtlinie BE             Baustelleneinrichtung BGB         Bürgerliches Gesetzbuch BGF          Bruttogeschoßfläche BImSchG    Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz BImSchV    Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung BMA         Brandmeldezentrale BRI          Bruttorauminhalt BVB          Besondere Vertragsbedingungen DC          deutsch Gleichstrom (englisch direct current) DN            Nennweite bzw. Durchmesser eine Rohres (englisch Diameter Nominal) GOK       Geländeoberkante GW           Grundwasser HGÜ        Hochspannungsübertragung RSV        Rüttelstopfverdichtung BFKEKonverterstation Bergrheinfeld
Abkürzungen
09 11 Storm water & drainage
09
11 Storm water & drainage
Vorschriften und Richtlinien Entwässerung Die Entwässerung wurden unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie z.B. geltenden Normen, Richtlinien und Vorschriften des DIN, VDI, VDE, VDMA sowie der AMEV-Richtlinien ausgelegt. Besonders zu beachten sind neben dem Brandschutzkonzept der Bauwerke unter anderem folgende Richtlinien in ihrer jeweils aktuellen Version: DIN 1986-100Gebäude- und Grundstücksentwässerung DIN EN 12056Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäude DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäude DIN EN 1610 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
Vorschriften und Richtlinien Entwässerung
Vorschriften und Richtlinien TW Die Trinkwasserversorgungsanlagen wurden unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie z.B. geltenden Normen, Richtlinien und Vorschriften des DIN, VDI, VDE, VDMA sowie der AMEV-Richtlinien ausgelegt. Besonders zu beachten sind neben dem Brandschutzkonzept der Bauwerke unter anderem folgende Richtlinien in ihrer jeweils aktuellen Version: DIN 1988 - Technische Regeln für Trinkwasser - Installation DIN EN 806 - Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen VDI 6023 - Hygiene bei Trinkwasseranlagen DIN EN 1717 - Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasserinstallationen DIN 2000 - Zentrale Trinkwasserversorgung - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen DIN 4753 - Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher-Trinkwassererwärmer Gebäudeenergiegesetz (GeG) Das Betriebsgebäude Pol 1+2 wird mit "Nicht-Trinkwasser" versorgt und ist entsprechend zu kennzeichen. Die Auslegung erfolgt auf Basis der vorgenannten gültigen Vorschriften.
Vorschriften und Richtlinien TW
09.01 Regenwasser
09.01
Regenwasser

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