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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von
fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 46
Wohneinheiten. Alle Baukörper sind unterkellert, mit
Nutzung als Tiefgarage und Kellerräumen.
Alle Gebäude verfügen über Keller,- Erd,-Ober- und
Dachgeschoß. Das Dachgeschoß ist als
Satteldach ausgebildet. Die Gebäude werden
giebelseitig angebaut und bilden eine geschlossene
Bebauung. Jedes Gebäude verfügt über ein eigenes
Treppenhaus und einen Personenaufzug von
Keller bis Dachgeschoß. Das Kellergeschoß, bzw. die
Tiefgarage gehen über den aufgehenden
Baukörper hinaus.
Aufgrund der Geländetopografie werden die Baukörper
abgetreppt zueinander erstellt. Zum Ausgleich
der Höhenunterschiede wird der Tiefgaragenboden
oberhalb der horizontalen Bodenplatte mit einem
schrägen Aufbeton versehen.
Derzeitig sind auf dem Grundstück ein Wohn- und
Gewerbeobjekt und eine Parkplatzfläche aus Asphalt
und Verbundsteinpflaster vorhanden. Im rückwärtigen
Bereich (hinter dem Gebäude) befinden sich eine
Halle und Garagen. Diese müssen während der Bauzeit
zugänglich für PKW und Kleintransporter
bleiben. Das Gebäude und die Parkplatzfläche werden
bauseits abgebrochen.
Die Baumaßnahme ist in zwei Bauabschnitten geplant,
wobei diese unmittelbar nacheinander zur
Ausführung kommen werden. Der erste Bauabschnitt
umfasst die Häuser 3-5,der zweite Bauabschnitt
umfasst die Häuser 1 und 2, sowie die außenliegende
Zufahrtsrampe der Tiefgarage.
Der erste Bauabschnitt wird ab dem 01.06.2024 mit dem
Rückbau der Parkplatzfläche begonnen. Der
zweite Bauabschnitt wird ab dem 01.11.2024 begonnen.
Hierzu ist der Rückbau des Gebäudes und der
umgebenden Pflasterflächen erforderlich. Im Anschluss
werden die gleichen Erd- und
Spezialtiefbauarbeiten wie am ersten Bauabschnitt
ausgeführt.
Im Anschluss erfolgt der Aufbau einer geschlossenen
Wasserhaltung. Nach erfolgter
Grundwasserabsenkung wird die Baugrube ausgeschachtet.
Zur Baugrundverbesserung werden
anschließend Vollverdrängerpfähle bis ca. 5m unterhalb
der Sohle eingebracht.
An der Nord/Westlichen Grundstückgrenze liegt ein
weiteres Grundstück, mit steigender Hanglage,
welches sich ebenfalls im Besitz des Bauherrn
befindet. Parallel zu der hier beschriebenen
Baumaßnahme soll auf diesem Grundstück ein weiteres
Mehrfamilienhaus entstehen. Die
Baustelleneinrichtung muss unter diesem Umstand so
geplant werden, dass das weitere Projekt von
der Hauptbaumaßnahme aus bedient werden kann. Temporär
kann das Grundstück für die
Baustelleneinrichtung in Anspruch genommen werden.
Zurzeit befindet sich das zusätzliche Objekt in
der Genehmigungsplanung und ist nicht Gegenstand
dieser Ausschreibung.
Die Baustelleinrichtung ist im Vorfeld zu planen und
mit der Bauleitung abzustimmen. Abweichungen
von der Planung bedürfen der individuellen Genehmigung
durch die Bauleitung.
Sämtliche erdberührende Bereiche werden als Weisse-
Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse
NK-Ae ausgeführt.
Für die Bestimmung der Bodenverhältnisse wurde ein
Baugrundgutachten vom Büro Kühn Baugrund
Beratung GmbH erstellt, dass als Grundlage für die
weitere Planung und Ausschreibung der Gewerke
dient.
Bauteile
Sämtliche Gründungsbauteile sind vor dem Betonieren
entsprechend durch den Statiker und den
Bodengutachter abnehmen zu lassen.
Die Erdberührten Bauteile werden als
Weisse-Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae
ausgeführt.
Die Sohlplatte und die Aussenwände werden hierbei als
Betonbauteile mit Begrenzung der Rissbreiten
entsprechend der Klassifizierung E-RS gem.
WU-Richtlinie ausgeführt.
Im Bereich von Betonbauteilen der Klassifizierung E-RS
ggf. auftretende Risse, die sich nicht im Zuge
der "Selbstheilung" verschließen, sind durch das
ausführende Gewerk bis zur Gebäudeübergabe, bzw.
Nutzungsbeginn des Gebäudes von innen zu verpressen.
Die Anschlüsse der Außenwände an die Bodenplatte,
sowie das Ausbilden der Arbeitsfugen erfolgt
mittels beschichteter Dichtbleche für druckwasserfeste
Konstruktionen.
Es dürfen hierbei nur Dichtbleche mit entsprechender
bauaufsichtlicher Zulassung und /oder Angabe
des Tragwerkplaners verwendet werden.
Arbeitsfugen und deren druckwasserfeste Ausbildung
sind mit dem Tragwerksplaner abzustimmen und
dürfen nur nach dessen Vorgaben ausgeführt werden.
Die Außenwände werden als Fertigteilbetonbauteile mit
einer Wandstärke von 20 cm bis 30 cm (gem.
Statik) und Mauerwerkswänden mit einer Wandstärke von
24 bis 17,5 cm (gem. Statik) ausgeführt und
erhalten ein Wärmedämmverbundsystem gem.
Wärmeschutzgutachten und einen mineralischen
Oberputz.
Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände
erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem.
Statik.
Sockelbereiche erhalten einen Sockelputz auf
Sockeldämmplatten und eine Bitumendickbeschichtung
hinter den Sockeldämmplatten von -0,30 m unter OKFFB
EG bis ca. 30 cm über GOK. Die
Innenwandflächen der Außenwände erhalten einen
Maschinengipsputz.
Die Aufzugswände werden durch alle Geschosse als Ort-
oder Fertigteibetonwände mit einer
Wandstärke von 20 cm hergestellt. In die
Schalpositionen werden für die spätere Aufzugsmontage
bauseits gelieferte
Halfenschienen nach Vorgabe durch den Aufzugsbauer
eingebaut. Die Aufzugsschachtwände werden nur
außenseitig / auf der Treppenhausseite verputzt.
Die tragenden Innenwände EG bis DG werden als
Fertigteil-,Ortbetonwände oder Mauerwerkswände mit
einer
Wandstärke von 17,5 - 24 cm, (gem. Statik) ausgeführt
und erhalten einen Kalk-Gipsputz. Der Anschluss der
Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei
mittels Halfenschienen gem. Statik. Nichttragende
Innenwände werden als Trockenbauwänden ausgeführt und
in Q-2- oder Q-3-Qualität malerfertig gespachtelt.
Geschossdecken werden als Ortbetondecken oder
Filigrandecken gem. Statik ausgeführt. Die Stoßfugen
der
Filgrandecken, sowie Ausbrüche und Fehlstellen in der
Plattenuntersicht sind durch den Rohbauunternehmer zu
schließen und in Q-2 zu spachteln.
Sämtliche Ringbalken, Unter- und Überzüge werden als
konventionell geschalte Ortbetonbauteile ausgeführt
und sofern erforderlich im Zuge der WDVS-Arbeiten
gedämmt (keine eingelegte Dämmung). Das Ausbilden von
Stürzen über Mauerwerksöffnungen kleiner 100 cm
erfolgt ohne statischen Nachweis im Innenwandbereich
mittels Fertigteil- Betonstürzen (gesonderte Vergütung
i. S. der VOB nur für Bereiche > 2,5 m²).
Auskragende Balkone werden als Ortbetonbalkone oder
Fertigteilbalkone in Sichtbetonqualität ausgeführt und
erhalten keinen Verputz oder Anstrich.
Die Balkonränder werden mit kleiner Randaufkantung und
innenseitig verlaufender Bodenplattenvertiefung als
Entwässerungsrinne ausgeführt.
Die Entwässerung erfolgt über einbetonierte
Entwässerungselemente und Notüberläufe.
Die Anschlüsse zu aufgehenden Bauteilen und
Terrassentüren, etc., werden mit Flüssigkunststoff
eingedichtet.
Die Balkone erhalten einen Oberbelag aus Betonplatten
im Format 40 x 40 cm auf Stelzlagern und
Schallentkopplungsmatte gem. Schallschutz- gutachten.
Sämtliche Fenster und Terrassentüren werden als
Kunststoffelemente mit 2-bzw.
3-Scheiben-Isoliervergalsung
gem. Wärmeschutznachweis ausgeführt und erhalten
integrierte Zwangsbelüftungen, bzw. Schalldämmlüfter.
Die Fenster und die verbauten Fensterfalzlüfter, bzw.
Schalldämmlüfter, müssen den gem.
Schallschutzgutachten erforderlichen und in den
Leistungspositionen ausgewiesenen Schallschutzklassen
und
Schallschutzanforderungen entsprechen.
Sämtliche Fenster und Terrassentüren erhalten
Neubau-Aufsatzrolläden oder Neubau-Raffstorenkästen
(ohne
seitlichen Mauerwerkseinstand) mit Elektroantrieb.
Sämtliche Terrassentüren werden mit barrierearmer
Schwelle (max. 20 mm) ausgebildet und erhalten eine vor
den Türen angeordnete Entwässerungs rinne als
Kompensation.
Die Fensteroberflächen werden innen in Farbe weiß und
außen in Farbe anthrazit ausgebildet.
Sämtliche Fenster (einschl. der Rolladenkästen) werden
durch das aus führende Gewerk innenseitig mit
umlaufender Dampfbremse und außen seitig mit
umlaufender Abdichtung oder Dichtband eingebaut.
Fensterbänke erhalten einen lichten Überstand auf die
fertige Fassade von 40-50 mm.
Hierbei dürfen nur Fensterbänke mit dichter Innenecke
und entsprechender Zulassung verwendet werden. Der
entsprechende Nachweis ist durch das ausführende
Gewerk unauf- gefordert bis zur Abnahme der Bauleistung
vorzulegen.
Die Treppenhauszugänge werden als Aluminium-Haustüren
mit Glasfüllung ausgebildet und erhalten einen
Stoßgriff in Edelstahl und einen Obentürschließer.
Die Zugangstüren zu den Wohneinheiten werden als
Wohnungseingangstüren aus Holz mit absenkbarer
Schall-Ex- Dichtung gem. Schallschutzgutachten
ausgeführt.
Die Zugangstüren zu den notwendigen Treppenräumen im
KG erhalten Brandschutztüren T-30-RS und die
Zugangsschleusen T-30-Türen.
Die Fassadenflächen erhalten ein
Wärmedämmverbundsystem und mineralischem Oberputz.
Im Bereich der Geschoßdecken und ggf. zusätzlich im
Bereich der Fensterstürze sind Brandriegel gem.
Brandschutzgutachten, bzw. Systemzulassung einzubauen.
Die endgültige Festlegung und Anordnung der
Brandschutzriegel erfolgt durch das ausführende Gewerk
gem.
Vorgabe des Systemherstellers und ist spätestens bei
Gewerkabnahme zu dokumentieren und zu bescheinigen.
Das WDVS wird im Bereich der Leibungen möglichst als
Anschlag in die Öffnung überstehen gelassen.
Alle Geschoßdecken erhalten einen schwimmend verlegten
Estrich mit keramischen Oberbelägen, Parkett oder
Teppich entsprechend dem Raumbuch des Bauherrn. Die
Treppenhäuser erhalten einen Oberbelag aus
Naturstein- oder Beton- Werksteinplatten.
Filigrandecken werden durch den Rohbauunternehmer im
Bereich der Plattenstöße ebenengleich zur
Deckenunterseite (keine Erhebungen) gespachtelt und
armiert.
Die Deckenunterseiten werden malerseitig flächig
gespachtelt und erhalten einen Malervlies und / oder
einen
Anstrich in Farbe weiß.
Ortbetondecken werden verputzt und weiß gestrichen.
Sämtliche gemauerten Wände in den Wohneinheiten werden
geputzt und erhalten Rauhfasertapete oder
Malervlies und einen deckenden Anstrich in Farbe weiß,
sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht.
Gipskartonoberflächen sind in Q-2/-3-Qualität
herzustellen und malerfertig zu spachteln und werden
ebenfalls
mit Rauhfaser oder Malervlies tapeziert und in Farbe
weiß gestrichen, sofern vom Erwerber nicht anders
gewünscht (Sonderwunsch).
Gebäudetechnik
Das Gebäude erhält eine Hybridheizungk gem.
Fachplanung Heizung.
Die Wohnungen erhalten Fußbodenheizungen in allen
Geschossen.
Die Erdung des Gebäudes erfolgt über Banderder und
Erdungsfahnen gem. Planung des Fachplaners
Elektro.
Das Treppenhaus wird mit Aufzugsanlagen vom KG bis zum
DG ausgestattet.
Außenanlagen
Die Freiflächen werden gemäß Außenanlagenplan
landschaftsgärtnerisch angelegt und begrünt.
Baustraße / Baustelleneinrichtung
Vor Beginn der Rohbauarbeiten ist durch die Gewerke
Tiefbau und Rohbau ein
Baustelleneinrichtungsplan auszuarbeiten.
Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit dem SiGeKo und
der Bauleitung abzustimmen und von diesen
freigeben zu lassen.
Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Einrichtung und
Aufstellung von Aufenthalts-, Material- und
Sozialcontainern, sowie der Materiallagerflächen,
Baustellenanschlüsse, Kranstandorte und sonstiger
Sicherheitseinrichtungen.
Durch den Unternehmer sind die Kräne so auszulegen,
daß das Abdecken / Erreichen der gesamten
Baustelle gewährleistet ist.
Die Baustelleneinrichtungen dürfen die öffentlichen
Bereiche und Nachbargrundstücke nicht
beeinträchtigen.
Baustellenablauf
Durch das jeweilige Gewerk ist für den
gewerkspezifischen Bauablauf ein Terminplan unter
Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten
Bauzeitenplanes zu erstellen und mit der
Bauleitung und der Projektleitung abzustimmen.
Für einen reibungslosen und zeitoptimierten Bauablauf
sind die Bauabläufe, Zwischen- und Endtermine
vor und während der Ausführung mit der Bauleitung und
ggf. mit den anderen am Baubeteiligten
Gewerken abzustimmen.
Durch Abhängigkeiten der Leistungen anderer
Unternehmer können ggf. nicht alle ausgeschriebenen
Leistungen ohne Unterbrechung ausgeführt werden,
sondern müssen an den Bauablauf angepasst
werden.
Ausführungszeitraum
Der erste Bauabschnitt wird ab dem 01.06.2024 mit dem
Rückbau der Parkplatzfläche begonnen.
Im Anschluss erfolgt der Aufbau einer geschlossenen
Wasserhaltung. Nach erfolgter
Grundwasserabsenkung wird die Baugrube ausgeschachtet.
Zur Baugrundverbesserung werden
anschließend Vollverdrängerpfähle bis ca. 5m unterhalb
der Sohle eingebracht.
Der zweite Bauabschnitt wird ab dem 01.11.2024
begonnen. Hierzu ist der Rückbau des Gebäudes
und der umgebenden Pflasterflächen erforderlich. Im
Anschluss werden die gleichen Erd- und
Spezialtiefbauarbeiten, wie am ersten Bauabschnitt
ausgeführt.
Die vertraglich einzuhaltenden Ausführungsfristen der
einzelnen Gewerke gem. den Besonderen
Vertragsbedingungen (BVB) sind durch den Bieter
eigenverantwortlich zu garantieren und einzuhalten.
Architekten und Fachingenieure
Die Ingenieurleistungen werden durch nachstehende
Büros durchgeführt und überwacht.
Rückfragen sind ggf. direkt mit den zuständigen Büros
zu klären:
Entwurf & Planung:
Skandella Architektur - Innenarchitektur
Schanzenstraße 7
51063 Köln
Tel.: 0221-9558770
Ausschreibung & Bauleitung:
Piedmont & Lukaszyk architektur & bauleitung GmbH
Bergische Straße 40
51766 Engelskirchen
Tel.: 02263-4869574
Tragwerksplanung:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Prüfstatik
Dipl. Ing. Wilfried Kunze
Büro Güldenpfennig - Schlich
Krefelder Straße 147
52070 Aachen
0241 144014
info@ibg-gueldenpfennig.de
Wärmeschutz:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Schallschutz:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Brandschutzgutachten:
Büro Burckhardt, Pabst + Partner
Herr Grünewald
Lüderichstraße 2-4
51105 Köln
0221 88 09 11 90
info@bpp-ing.de
Baugrundgutachten:
Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH
Birker Weg 5
42899 Remscheid
02191 94810
info@kuehn-baugrund.de
Vermessungsleistungen:
Vermessungsbüro Thielen
Heidestr. 13
51147 Köln
Tel.: 02203/62034
Sicherheitstechnik (SiGeKo) :
Reuter Sicherheitstechnik
Arbeitssicherheit & Umweltschutz
Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik
Jochen Reuter
Lehner Mühle 56
51381 Leverkusen
Telefon 02171 / 394 8526
Mobil 0172 / 586 1294
Heizung & Sanitärplanung :
Planungsgesellschaft itg mbHSaarstraße 19
51375 Leverkusen
Tel.: 0214/870097-26
Elektroplanung:
Daniel Schlachter (HKM)
Oulustraße 19
51375 Leverkusen
Tel.: 0214-20649980
Allgemeine Baubeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
1.- Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von
Einheitspreisen
2.- Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung hat der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers eine Vertragser-
füllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der
Nettoauftragssumme gegen Kostenerstattung zu stellen.
Der Auftragnehmer übersendet dem Architekten die
Bürgschaftserklärung auf Verlangen zusammen
mit dem von ihm unterzeichneten Vertrag.
3.- Bei der Überschreitung der Vertragsfristen hat der
Auftragnehmer für jeden Arbeitstag eine
Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes zu
zahlen, jedoch begrenzt auf insgesamt 10 % der
Nettoauftragssumme. Maßgebend ist hierbei die bei
Vertragsabschluss vereinbarte Ausführungs- frist.
Kann der Arbeitnehmer die Ausführungsfristen aufgrund
fehlender Vorleis- tungen Dritter nicht
einhalten, so hat er dies unverzüglich schriftlich der
Bauleitung unter Benennung der Gründe
anzuzeigen.
Nachträglich oder nach Ablauf der Ausführungsfrist
vorgebrachte Behin- derungsanzeigen sind
gegenstandslos und haben keinen Einfluss auf die
o. a. Vertragsfristen und Vertragsstrafen.
4.- Der Auftragnehmer verlangt eine förmliche Abnahme
der Gewerk- leistung. Die Inbenutzungnahme
der Leistung ersetzt nicht die förmliche Abnahme.
5.- Die Angebotspreise sind Festpreise für den
Ausführungszeitraum bis zur abgeschlossenen
Leistung.
Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer haben keinen
Anspruch auf Änderung der Einheitspreise
bei Mehr- oder Mindermassen bis zu einer Abweichung
von maximal +/- 10 % des
Gesamtauftragswertes.
6.- Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage
der VOB, Teil B, DIN 1961, § 14.
Die Abrechnung wird vom Auftragnehmer nach
gemeinschaftlichem Aufmaß beider Vertragsparteien
aufgestellt.
Das Aufmaß ist hierbei durch den Auftragnehmer
gemeinsam mit der Bauleitung als Vertreter des
Bauherrn und dem Fortgang der Arbeiten ent- sprechend
vor Unkenntlichwerden der Leistung oder
einzelner Teilleistungen zu erstellen.
7.- Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche
Anweisung durch die Bauleitung ausgeführt und
auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 15
abgerechnet.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch den
Arbeitnehmer durch Stundenlohnzettel zu
dokumentieren und der Bauleitung täglich, spätestens
jedoch nach einer Woche zur Prüfung und
Gegenzeichnung vorzulegen.
8.- Für alle Zahlungen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, §
16.
Schluss- und Abschlagszahlungen sind rechnungs- und
leistungsmäßig in Umfang und Höhe nach
dem Angebot zu belegen und prüffähig in min. 2-facher
Ausfertigung einzureichen.
Abschlagszahlungen ohne Massennachweise gelten als
nicht prüf- und freigabefähig.
Abschlagszahlungen werden auf Nachweis bis zu 90 % des
anrechenbaren Leistungsstandes
vergütet.
9.- Für Abnahmen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 12.
Die Leistung gilt nur dann als abgenommen, wenn ein
schriftlicher Ab- nahmevertrag zwischen den
Vertragsparteien abgeschlossen ist und die prüffähige
Schlussrechnung vorliegt.
10.- Über das Angebot hinausgehende Leistungen sind
auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 1,
Abs. 4, auf der Grundlage des Hauptangebotes vor
Ausführung anzubieten und nach Angebotsprüfung
und Freigabe durch die Bauleitung durch den
Arbeitnehmer mit auszuführen.
11.- Firmenseitige Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, die dem Angebot, der
Auftragsbestätigung
oder Rechnungsforderung beigefügt oder in anderer
Weise zugestellt werden, haben keinerlei
Gültigkeit.
12.- Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt und
der örtliche Bauleiter handeln als Vertreter des
Auftraggebers im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, § 4,
Abs. 1.
Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt sowie
der örtliche Bauleiter, sind berechtigt, notwendige
Anweisungen für die termin- und werkgerechte
Ausführung zu treffen und das Hausrecht auf der
Baustelle auszuüben.
Anweisungen und Handlungen aller auf dem Bau
beteiligten Fachplaner / Führungskräfte, die den
Bauvertrag ändern, bedürfen der gegenseitigen
Schriftform.
Anweisungen des/der Bauherren/in hat sich der AN vor
Ausführung vom bauleitenden Architekten
schriftlich bestätigen zu lassen.
Wurden Leistungen auf Anweisung des AG durch den AN
ausgeführt, ohne dass diese durch den AN
dem bauleitenden Architekten angezeigt und vor
Ausführung vom Architekten bestätigt wurden, haftet
der AN eigenverant- wortlich für die hieraus ggf.
entstehenden Schäden, Kosten für Planungs-
änderungen, Rückbaumaßnahmen, etc..
13.- Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Leistung
gem. VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 2,
unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus-
zuführen.
Der Architekt und sein Vertreter sind nicht berechtigt
und verpflichtet, in die Obliegenheiten des
Auftragnehmers oder dessen Fachbauleiters
einzugreifen, die den Schutz der Leistung der am Bau
tätigen Personen betrifft.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Überwachung
seiner Leistung und Pflichten aus diesem
Vertrag durch den Architekten oder seiner Vertreter.
14.- Für die unternehmerseitige Leistung ist
firmenseitig ein geeigneter und qualifizierter
Fachbauleiter
zu benennen. Geschieht dies aus eigener Veranlassung
durch den Auftragnehmer nicht, so tritt dieser
selbst unwiderruflich an diese Stelle.
Die Pflichten des Fachbauleiters sind in der
Landesbauordnung LBO NW benannt und
eigenverantwortlich durch den AN einzuhalten.
Vom Anbieter auszufüllen :
Name des Fachbauleiters :
15.- Forderungsabtretung : Forderungen aus diesem
Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer dürfen
nicht abgetreten werden.
16.- Streitigkeiten (VOB, Teil B, DIN 1961, § 18, Abs.
3) :
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren in
Ergänzung und Erwei- terung obiger Bestimmungen,
dass über alle technischen Meinungsver-
schiedenheiten, die aus diesem Vertrag entstehen, vor
Beschreiten des Rechtsweges ein Sachverständiger
gehört werden muss.
Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen
Sachverständigen einigen, so soll die zuständige
Industrie- und Handelskammer einen für den
entsprechenden Fall geeigneten, unparteiischen und
vereidigten Sachverständigen benennen.
17.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem
Architekten den Schaden zu ersetzten, der ihm daraus
entseht, dass ihn der Bauherr wegen Verletzung der
Bauaufsicht in Anspruch nimmt und die
mangelhafte Leistung aus diesem Vertrag vom AN zu
vertreten ist oder war.
Dies gilt auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen
den AN bereits verjährt sind.
Der Architekt ist aus dieser Vereinbarung unmittelbar
berechtigt, seine Ansprüche in eigenem Namen
geltend zu machen.
18.- Die gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung
sind zu beachten und einzuhalten. Im
Schadensfall trägt der Auftragnehmer allein die volle
Verantwortung im Sinne der LBO NW.
19.- Durch den AN ist spätestens bei Vertragsabschluss
unaufgefordert eine
"Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei
Bauleistungen gemäß § 48 b, Abs. 1, Satz 1 des
Einkommenssteuergesetztes (EstG)" vorzulegen.
20.- Im Auftragsfall werden sämtliche o.a. Positionen
der "Allgemeinen Vertragsbedingungen"
Bestandteil des Vertrages.
Anerkannt :
Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel,
rechtsverbindliche Unterschrift
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
1.- Allgemeines
1.1.- Die Baustelle liegt im Gebiet der
Gemeinde: 51375 Leverkusen
Gemarkung: Schlehbusch
Straße : Bergische Landstraße 149
1.2.- Die Abgabe des Angebotes gilt als Bestätigung
des Unternehmers, dass er die
Angebotsunterlagen als ausreichend und vollständig
ansieht und über die, für eine frist- und
fachgerechte Ausführung der angebotenen Arbeiten,
erforderlichen Betriebseinrichtungen,
Fachkenntnisse und den notwendigen Personalbestand
verfügt.
1.3.- Der Anbieter ist verpflichtet, sich über die
genaue Lage der Zufahrtsmöglichkeiten und
Lagerflächen, der Park- und Haltemöglichkeiten, sowie
deren Befahr- und Belastbarkeit vor
Angebotskalkulation zu informieren.
Hierzu sind die Örtlichkeiten vom Anbieter vor
Angebotsabgabe zu besichtigen.
Sofern für die Angebotsabgabe erforderlich sind durch
den Anbieter die Planunterlagen der örtlichen
Versorgungsunternehmen und der öffentlichen Ver- und
Entsorgungsleitungen einzusehen.
Nachforderungen aufgrund geringer
Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, erhöhter
Umsetzkosten,
etc., werden nicht vergütet.
1.4.- Die Auflagen und textlichen Erläuterungen der
Baugenehmigung gelten als Anlage zu den BVB
und sind als Bestandteil des Auftrages zu beachten und
einzuhalten.
Bei beantragten, aber noch nicht erteilten
Baugenehmigungen werden die zukünftigen Auflagen der
Baugenehmigung bereits jetzt Bestandteil des Vertrages
und vor Unterzeichnung der schriftlichen
Beauftragung zur Kenntnisnahme nachgereicht.
2.- Vertragsgrundlagen
2.1.- Allen Ausschreibungen und Verträgen liegen als
Bestandteil die nachfolgend aufgeführten
Unterlagen und Bedingungen zugrunde.
Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge der Aufzählung :
1.- Leistungsbeschreibung
2.- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
3.- Zusätzlichen Vertragsbedingungen (BVB)
4.- Technische Vorbemerkungen (TV)
5.- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen VOB/C
6.- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen VOB/B
2.2.- Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers haben keine Gültigkeit, auch
wenn vom Auftraggeber hierzu nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
2.3.- Werden durch den Bieter andere als im
Leistungsverzeichnis ausgewiesene Produkte und
Materialen angeboten, so ist die Gleichwertigkeit
dieser Produkte durch den Anbieter mit
Angebotsabgabe in Form von bauaufsichtlichen
Zulassungen, etc., nachzuweisen.
Veränderungen des Leistungstextes aus der
Leistungsbeschreibung sind vom Auftragnehmer
gesondert anzuzeigen.
3.- Werkpläne, Montagepläne und Revisionsunterlagen
3.1.- Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer
Zeichnungen, Berechnungen und andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
insbesondere den Technischen
Vorbemerkungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, zu
beschaffen hat.
3.2.- Sind durch den Auftragnehmer zur Erbringung
seiner Gewerkleistung Werk- und Montagepläne
anzufertigen, so sind diese so rechtzeitig
anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe
vorzulegen,
dass hierdurch Bauverzögerungen verhindert werden
können.
3.3.- Sofern die Bestellung von Fenstern nicht nach
den Ausführungsplänen des Architekten erfolgt,
sind durch den beauftragten Fensterbauer die
Fertigungsmaße der Fenster örtlich aufzumessen.
Hierbei sind die Werkpläne der Fenster so rechtzeitig
anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe
vorzulegen, daß hierdurch Bauverzögerungen verhindert
werden können.
3.4.- Erfolgt die Bestellung von Fenstern auf
Grundlage der Ausführungspläne, sind durch den AN 2
Wochen nach Auftragserteilung die Werkpläne der
Fenster mit allen Fertigungsangaben dem
planenden Architekten zur Freigabe vorzulegen. Dies
gilt als Ausführungsfrist und wird Gegenstand
des Bauvertrages.
Mit der Produktion der Fenster darf erst nach Vorlage
der durch den Architekten freigezeichneten
Werkpläne begonnen werden.
3.5.- Bei Leistungen der Gewerke Heizungs-, Lüftungs-,
Sanitär- und Elektroanlagen sind nach
Durchführung der Arbeiten spätestens jedoch bei
Schlussrechnungslegung Revisionspläne
lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit allen der
Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der ausge-
führten Leistung ohne zusätzliche Vergütung
anzufertigen und vorzulegen.
3.6.- Bei Grundleitungs- und Kanalarbeiten sind nach
Durchführung der Arbeiten durch den AN
spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung
Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit
allen, der Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der
ausgeführten Leistung ohne zusätzliche
Vergütung anzufertigen und vorzulegen.
4.- Bauablauf und Baustellenordnung
4.1.- Flächen auf dem Baugrundstück für Lager- und
Arbeitsplätze stehen dem Auftragnehmer nur mit
vorheriger Zustimmung der örtlichen Bauleitung zur
Verfügung. Für eine etwaige Mitbenutzung von
Straßenflächen oder sonstigem Gelände, über das weder
Auftragnehmer, noch Auftraggeber verfügen
dürfen, muss der Auftragnehmer die erforderlichen
Genehmigungen selbständig einholen. Die
Gebühren hierfür trägt der Auftragnehmer.
4.2.- Auf der Baustelle darf kein Unrat verbrannt
werden.
Sämtlicher Unrat, Verpackungsmaterial und Schutt des
Auftragnehmers hat dieser unverzüglich und
unaufgefordert auf eigene Kosten abzutrans- portieren.
Die Zufahrts- und Gehwegflächen sind stets
besenrein zu halten. Nach Abschluss der Gewerkarbeiten
sind die Räumlichkeiten besenrein zu
verlassen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung
zur Beseitigung von Schutt, Abfall,
Verpackungsmaterialien, etc, aus seiner Gewerkleistung
nicht nach, so erfolgt die Beseitigung bauseits
zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3.- Soll die öffentliche Verkehrsfläche, z. B. zum
vorübergehenden Zwischenlagern von Baumaterial,
etc. in Anspruch genommen werden, bedarf es einer
Sondernutzungserlaubnis, die vom AN
eigenverantwortlich und auf eigene Kosten beim
zuständigen Straßenverkehrsamt einzuholen ist.
Beschädigungen der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem
Grundstück werden durch den städtischen
Vertragsunternehmer auf Kosten des Verursachers
beseitigt.
4.4.- Bei der Durchführung der Leistung sind die
Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften
durch den AN eigenverantwortlich zu beachten und
einzuhalten und von dessen Fachbauleiter
alleinverantwortlich zu überwachen. Die zeitlichen
Abnahmen durch TÜV, Berufsgenossenschaft,
Schornsteinfeger, etc., sind vom AN
eigenverantwortlich zu terminieren, herbeizuführen,
schriftlich zu
protokollieren, und der Bauleitung spätestens mit der
Schlussrechnungslegung, auf Verlangen jedoch
früher, vorzulegen.
4.5.- Schutzeinrichtungen sind bis zum Einbau der
endgültigen Einbau- teile zu belassen und
vorzuhalten. Dies gilt insbesonder an Treppen,
Treppenlöchern, Balkonen, offenen Fenster,
Aufzugschächten, etc., und insgesamt an allen Absturz-
und Gefährdungsstellen.
Die Unterhaltung nach Grundsätzen
berufsgenossenschaftlicher Anordnung ist Sache des
Auftragnehmers und seiner verantwortlichen
Fachbauleiter gemäß Landesbauordnung NRW.
4.6.- Durch das Gewerk Rohbau sind Meterrisse
geschoßweise in allen Treppenhäusern an den
Aufzugsschächten so herzustellen, dass die
Markierungen durch die Folgewerke als verbindlich
angenommen werden können. Hierzu sind die Meterrisse
mittels angedübelter
Kunststoff-Markierungen mit erhabener, waagerechter
Meterriss-Markierung auszubilden und vor-
zuhalten. Der beauftragte Rohbauunternehmer haftet
hierbei für Rückbaumaßnahmen in Folge falsch
gesetzter Rißmarken und den hieraus resultierenden
Kosten.
4.7.- Fenster- und Terrassentüren, WE- und Innentüren,
Estriche und Oberböden sind durch die
jeweiligen Gewerke bindend nach den
Meterrißmarkierungen des Rohbauers einzubauen.
Hierbei sind die Meterrisse durch das jeweilige
ausführende Gewerk eigenverantwortlich von den
Treppenhäusern an die Einbaupositionen zu übertragen.
4.8.- Durch das Gewerk Estrich sind die
Meterrißmarkierungen des Rohbauers vor Verlegen des
Estrichs auf Ihre korrekte Höhenlage zu prüfen. Werden
die Dämmschichten unter dem Estrich (z. B.
bei Fußbodenheizungen) nicht durch das Gewerk Estrich,
sondern durch das Gewerk Heizung ver-
legt, so ist die korrekten Höhenlage der
Meterrißmarkierungen vor Verlegung der Dämmschichten
durch das Gewerk Heizung zu überprüfen. Festgestellte
Unstimmigkeiten oder Abweichungen von den
Planvorgaben sind durch das verantwortliche Gewerk
unverzüglich der Bauleitung schriftlich
anzuzeigen.
4.9.- Gewerbliche Werbung auf der Baustelle durch die
ausführenden Gewerke ist nur nach vorheriger
Rücksprache und Zustimmung mit dem Auftraggeber
zulässig.
Wird von Seiten des Auftraggebers ein Bauschild
gestellt, kann sich der Auftragnehmer auf dem
Bauschild gegen Kostenumlage eintragen.
4.10.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit allen
an der Baumaßnahme beteiligten Fachplanern,
Firmen und Gewerken kooperativ zusammenzuarbeiten.
Hierzu wird dem Auftragnehmer mit
Vertragsabschluss eine Firmenliste übergeben, die
durch das Architekturbüro oder den Auftraggeber
fortlaufend aktualisiert wird, und die durch den AN an
seinen Fachbauleiter auf der Baustelle
weiterzuleiten ist.
4.11.- Ortstermine für Abnahmen, etc., sind durch den
AN eigenverant- wortlich und rechtzeitig mit dem
verantwortichen Fachplaner zu terminieren und der
Bauleitung zur Kenntnisnahme anzuzeigen.
Eine Liste der zuständigen Fachingenieure ist in der
Allgemeinen Baubeschreibung enthalten.
4.12.- Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch mit
täglichen Eintragungen aller wichtigen Ereignisse
und Vorkommnisse zu führen und auf Verlangen der
Bauleitung vorzulegen.
4.13.- Die Ausführungsfrist verlängernde Umstände, die
der AN nicht zu vertreten hat, sind
unverzüglich unter Angabe der Gründe der Bauleitung
schriftlich anzuzeigen.
Nachträgliche Anzeigen bleiben hierbei gegenstandslos
und haben keine fristverlängernde Wirkung.
Dies gilt insbesondere für Schlechtwetter tage,
fehlende Vorleistungen, etc.
4.14.- Ergänzend zu dem Bautagebuch des Unternehmers
werden durch
das bauleitende Architekturbüro die
Baustellenbesprechungen in Form von Aktennotizen
protokolliert
und an alle betroffenen Firmen per Email oder per Fax
mit Sendeprotokoll verteilt.
Die Aktennotizen sind durch den AN an seinen
Fachbauleiter auf die Baustelle weiterzuleiten und
deren Umsetzung zu gewährleisten.
Ggf. vorhandene Bedenken oder Widersprüche gegen die
in den Aktennotizen aufgeführten Positionen
sind durch den AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.15.- Subunternehmer sind nur nach vorheriger
Rücksprache und Einverständnis des Auftraggebers
zulässig und sind zu benennen.
Wurde das Angebot unter Berücksichtigung, bzw.
Mitwirkung eines Subunternehmers kalkuliert, so ist
dieser mit Angebotsabgabe anzuzeigen :
Name und Anschrift des Subunternehmers
.........................
5.- Krangestellung, Arbeits- und Hilfsgerüste
5.1.- Sofern in den Leistungspositionen nicht anders
ausgeschrieben werden äußere Arbeitsgerüste
mit Dachdeckerfang separat ausgeschrieben und stehen
dem Anbieter zur Mitbenutzung zur
Verfügung. Erforderliche Gerüststellungen oder
Umrüstarbeiten sind durch das jeweilige Gewerk mit
mindestens 5 Werktagen Vorlauf bei der Bauleitung
anzufordern.
Für Bauunterbrechungen durch nicht rechtzeitig
angeforderter Gerüststellung oder -umrüstung haftet
das verursachende Gewerk. Die Gerüste sind von allen
Gewerken von Verschmutzungen frei zu
halten, bzw. diese unverzüglich zu entfernen. Über das
äußere Arbeitsgerüst hinausgehende eventuell
erforderliche Hilfs- und Schutzgerüste sind vom Bieter
in die entsprechenden Positionen
eigenverantwortlich mit einzukalkulieren.
5.2.- Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen
Baugeräte und Maschinen, sowie deren
Bedienstunden, sind nach dem Bedarf für die
Baudurchführung in eigenem Ermessen durch den
Anbieter mit einzukalkulieren.
Dies versteht sich einschl. Vorhalten,
Betriebssicherung und Abnahme durch die
Gewerbeaufsicht, den
Technischen Überwachungsverein und die
Bauberufsgenossenschaft, der betrieblichen und
einsatzmäßigen Überwachung im Rahmen der
verantwortlichen Bauleitung und Einholung sämtlicher
erforderlicher behördlicher und sonstiger
Genehmigungen.
5.3.- Zur Erbringung der Leistung erforderliche
Hebewerkzeuge und Kräne werden bauseits nicht zur
Verfügung gestellt und sind mit einzukalkulieren.
Regelungen zwischen den Gewerken hinsichtlich der
Mitbenutzung von Kran- und Hebewerkzeugen bleiben
hiervon unberührt.
6.- Lohn- und Gehaltsnebenkosten
6.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung der
Baustelleneinrichtung gehört zu den vertraglichen
Leistungen des Rohbauunternehmers, sofern im Vertrag
nichts anderes geregelt ist. Die
Baustelleneinrichtungen sind hierbei allen am Bau
beteiligten Firmen kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
6.2.- Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich
einschl. sämtlicher Transportkosten zur und von
der Verwendungsstelle. Die Rücksendung von
Verpackungsmaterial und Behälter obliegt dem
Auftragnehmer.
6.3.- Durch die angebotenen Einheitspreise sind
sämtliche tariflichen Trennungsentschädigungen,
Wegegelder, Fahrgelder und sonstige Zuschläge
abgegolten.
6.4.- Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, sowie
Sonn- und Feiertagsarbeiten, sofern deren
Leistung für die Einhaltung der vereinbarten Termine
notwendig ist, sind in den Preisen enthalten und
werden nicht gesondert vergütet.
6.5.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
Zusatzaufträge zu den Preisen des Hauptangebotes
auszuführen.
Für nicht im Hauptangebot enthaltene Leistungen hat
der Auftragnehmer entsprechende
Nachtragsangebote mit Preisen auf der Basis des
Hauptangebotes zu unterbreiten und auf Verlangen
die Kalkulation hierfür offen zu legen.
Zusatzleistungen bedürfen vor Ausführung stets der
schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
7.- Stundenlohnarbeiten
7.1.- Werden Leistungen auf Stundenbasis ausgeführt,
so sind diese vor Beginn der
Stundenlohnarbeiten der Bauleitung schriftlich
anzuzeigen und in Form von prüffähigen
Stundenlohnzetteln wöchentlich zur Prüfung und
Unterschrift vorzulegen. Hierbei müssen die
Stundenlohnzettel qualifizierte Aussagen über Anzahl
und Qualifikation der Arbeiter, die Stundenanzahl
und die erbrachte Leistung, einschl. gesonderter
Materialkosten (soweit angefallen) enthalten.
7.2.- Für nicht rechtzeitig eingereichte
Stundenlohnzettel kann gem.VOB Teil B § 15, Nr. 5
durch den
AG für die nachweisbar ausgeführten Leistungen
anstelle der Stundenlohnarbeiten eine ortsübliche
Vergütung verlangt werden.
Die tatsächlich ausgeführten Leistungen sind hierbei
durch den AN prüffähig in Form von
Massenblättern und Materialverbrauch schriftlich zu
dokumentieren und der Bauleitung zur Prüfung
vorzulegen.
Für die Prüfung gilt VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1.
8.- Zahlungsmodalitäten
8.1.- Unabhängig von vereinbarten Skontofristen gelten
für Schlussrechnungen die in der VOB, Teil B,
§ 16, Nr. 3, Satz 1, genannten Fristen. Vereinbarte
Skontofristen gelten nur für Aconto-Forderungen,
auch wenn in den Vergabeunterlagen nicht nochmals
gesondert darauf hingewiesen wird.
8.2.- Aufmaße für Aconto- oder Schlussrechnungen haben
generell gemeinsam mit der Bauleitung zu
erfolgen.
Bei Aufmaßen die in Ausnahmefällen und nach vorheriger
Rücksprache ohne die Bauleitung
genommen werden, sind sämtliche aufgemessenen Maße in
Aufmaßpläne oder die Ausführungspläne
zu übertragen, ggf. zusätzliche Maßskizzen
anzufertigen und die Aufmaßzeichnungen gemeinsam mit
der Rechnung zur Prüfung vorzulegen. Fehlende oder
nicht zuzuordnende Maße in den
Aufmaßzeichnungen, bzw. der Rechnung werden bei der
Schlussrechnungsprüfung nicht
berücksichtigt. Zur Prüfung vorgelegte Massenblätter,
die ohne gemeinsames Aufmaß mit der
Bauleitung erstellt wurden oder ohne Aufmaßzeichnungen
zur Prüfung eingereicht werden, gelten als
nicht prüffähig.
8.3- Bei allen Rechnungs- und Massenaufstellungen sind
die Positionsnummern der Leistungstexte
aus dem Leistungsverzeichnis einzuhalten und
auszuweisen. Rechnungen und Aufstellungen ohne
Bezug auf das Leistungsverzeichnis und die
entsprechenden Leistungspositionen gelten als nicht
prüffähig.
9.- Baustellenumlagen
9.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung von Bauwasser und
Baustrom gehören zu den vertraglichen
Leistungen des Rohbauunternehmers und wird über die
entsprechenden Leistungspositionen des LV´s
vergütet. Die entsprechenden LV-Positionen verstehen
sich hierbei immer einschl. behördlicher
Gebühren für die Gestellung und Vorhaltung des
Baustrom- zählers und des Wasserzählers.
Hierbei sind durch den Auftragnehmer die Vorschriften
der örtlichen Versorgungsbetriebe
eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und
die entsprechenden Anträge so frühzeitig zu
stellen, daß zum Rohbaubeginn die benötigten
Bauwasser- und Baustromanschlüsse zur Verfügung
stshen.
Die Bauwasser- und Baustromanschlüsse sind allen
anderen am Bau beteiligten Firmen unendgeldlich
zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.
Der Verbrauch an Bauwasser und Baustrom wird pauschal
mit 0,4 % der Netto-Abrechnungssumme je
Auftragnehmer umgelegt.
9.2.- Zur Sicherung der Leistung wird vom Auftraggeber
eine Bauwesenversicherung zur Abdeckung
der in VOB/B, § 7 genannten Risiken abgeschlossen.
Die Prämie ist anteilig vom Auftragnehmer mit 0,3 %
der Netto- Abrechnungssumme zu übernehmen
und wird von der Schlussrechnungssumme abgezogen.
9.3.- Für die zusätzliche Baureinigung wird von der
Schlußrechnungssumme ein Betrag in Höhe von
0,3 % der Netto-Abrechnungssumme abgezogen und
einbehalten. Die Reinigungspflicht des
Unternehmers nach VOB bleibt hiervon unberührt.
10.- Ausführungsfristen
10.1.- Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine
Terminbaustelle.
Die folgenden Ausführungsfristen werden daher
Vertragsbestandteil und sind bindend einzuhalten:
Beginn Zimmerarbeiten :
Abschluß Zimmerarbeiten:
10.2.- Die endgültige Festlegung der
Ausführungsfristen erfolgt mit Vergabe der
Gewerkleistung. Der
Unternehmer verpflichtet sich bei Auftragserteilung
ausreichend Fachpersonal zur Einhaltung der Aus-
führungsfristen auf der Baustelle abzustellen.
Bei Terminschwierigkeiten räumt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber das Recht ein, zur Verkürzung
der Ausführungszeit eine stärkere Baustellenbesetzung
zu verlangen und verpflichtet sich, diesem
Verlangen binnen 48 Stunden zu entsprechen.
10.3.- Der Anbieter verpflichtet sich im Auftragsfall,
sich durch regelmäßige Anwesenheit bei den
Baustellenbesprechungen über den Bauablauf zu
informieren, auszuführende Leistungen dem
Bauablauf anzupassen und zur Sicherung eines
kontinuierlichen Bauablaufes Arbeiten auf Anweisung
der Bauleitung auch kurzfristig auszuführen.
Das mehrmalige Anrücken auf der Baustelle wird hierbei
nicht separat vergütet, sondern ist in die
Positionen mit einzukalkulieren.
10.4.- Die Ausführung der Gewerkleistung ist nach den
verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen,
angemessen zu fördern und abzuschließen.
Wird ein Bauzeitenplan erstellt, so werden die für den
Baufortgang der Gesamtmaßnahme wichtigen
Einzelfristen des Bauzeitenplanes vertraglich bindende
Vertragsfristen, die durch den AN
eigenverantwortlich einzuhalten sind. Zur Sicherung
und Optimierung des Bauablaufs können durch
den Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weitere
Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der
Gewerkleistung bestimmt werden.
10.5.- Bei Angabe von Fristen nach Arbeitstagen behält
sich der Auftraggeber die endgültige
datumsmäßige Festlegung im Auftragsschreiben vor. Die
im Auftragsschreiben genannten Fristen
gelten als Vertragsfristen im Sinnen der AVB, Pos. 4.
10.6.- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der
Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug
oder kommt er der Aufforderung zur Erhöhung der
Baustellenbesetzung nicht nach, so kann der
Auftraggeber unter Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz nach VOB/B § 6 Nr.6 verlangen
oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (VOB/B § 8 Nr.3).
11.- Sonstiges
11.1.-Der Bauherr behält sich vor, die Statik- und
Ausführungspläne bauabschnittsweise zur Verfügung
zu stellen. Hierzu ist durch den Auftragnehmer bei
Auftragsvergabe unter Datumsangabe verbindlich
mitzuteilen, wann die jeweiligen Statik- und
Ausführungspläne verbindlich benötigt werden.
Die Lieferzeiten der Hersteller sind hierbei durch den
Auftragnehmer eigenverantwortlich zu
berücksichtigen, so dass Verzögerungen in Folge einer
verspäteten Bestellung ausgeschlossen
werden können.
11.2.- Der Bauherr behält sich vor, in einzelnen
Titeln zu vergeben, bzw. ganze Positionen oder Titel
nicht ausführen zu lassen. Hierbei ist eine Änderung
der Einheitspreise durch den Auftragnehmer
ausgeschlossen.
11.3.- Streitigkeiten aus dem Vertrag sollen möglichst
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
im schiedsrichterlichem Verfahren ausgetragen werden.
Im Bedarfsfall wird eine besondere, nur das
Schiedsverfahren betreffende Urkunde vereinbart.
11.4.- Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem
Vertrag richtet sich nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle.
11.5.- Im Auftragsfall werden alle o. a. Positionen
der "Besonderen Vertragsbedingungen" Bestandteil
des Vertrages.
Anerkannt :
Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel,
rechtsverbindliche Unterschrift
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
01 Satteldach
01
Satteldach
01.__. 10 BSH, GL24c nach Konstruktionsplänen und Statik liefern. BSH, GL24c nach Konstruktionsplänen und Statik liefern.
01.__. 10
BSH, GL24c nach Konstruktionsplänen und Statik liefern.
38,77
m³
01.__. 20 Bauholz, frei Baustelle liefern. Bauholz, frei Baustelle liefern.
01.__. 20
Bauholz, frei Baustelle liefern.
29,37
m³
01.__. 30 Hölzer der Pos.1 und 2 Hölzer der Pos.1 und 2 nach Statik
und Konstruktiosplänen verzimmern
und richten.
01.__. 30
Hölzer der Pos.1 und 2
3.344,39
m
01.__. 40 Firstlaschen 2,4cm dick, L = ca. 195cm liefern Firstlaschen 2,4cm dick, L = ca. 195cm liefern
und anbringen.
01.__. 40
Firstlaschen 2,4cm dick, L = ca. 195cm liefern
E
1,00
St
01.__. 50 Auswechslungen herstellen als Zulage. Auswechslungen herstellen als
Zulage.
01.__. 50
Auswechslungen herstellen als Zulage.
48,00
St
01.__. 60 Winkelverbinder Typ AKR 135 mit KHD Winkelverbinder Typ AKR 135 mit
KHD Vorsteckanker Typ K55 M10/ 10
B liefern und einbauen.
01.__. 60
Winkelverbinder Typ AKR 135 mit KHD
E
40,00
St
01.__. 70 Traufverkleidung bestehend aus Stirnbrett und Unterbretter Traufverkleidung bestehend aus Stirnbrett h=36cm und
Unterbrett h=25cm liefern und montieren
01.__. 70
Traufverkleidung bestehend aus Stirnbrett und Unterbretter
E
113,60
m
01.__. 80 Balkenschuhe BSN 120/160 inkl. Bolzenanker liefern und Balkenschuhe BSN 120/160 inkl. Bolzenanker liefern und
montieren
01.__. 80
Balkenschuhe BSN 120/160 inkl. Bolzenanker liefern und
112,60
St
01.__. 90 Fusspfettenanker Sicherheitsdübel M 12/140 liefern Fusspfettenanker Sicherheitsdübel M 12 liefern und
einbauen.
Klemmlänge 140 mm.
01.__. 90
Fusspfettenanker Sicherheitsdübel M 12/140 liefern
22,00
St
01.__. 100 Fusspfettenanker Sicherheitsdübel M 12 /260 liefern Fusspfettenanker Sicherheitsdübel M 12 liefern und
einbauen.
Klemmlänge 260 mm.
01.__. 100
Fusspfettenanker Sicherheitsdübel M 12 /260 liefern
48,00
St
01.__. 110 Sparrenpfettenanker liefern und montieren Sparrenpfettenanker liefern und montieren
01.__. 110
Sparrenpfettenanker liefern und montieren
144,00
St
01.__. 120 Sparrennägel (Sondernägel) liefern und montieren Sparrennägel (Sondernägel) liefern und montieren
01.__. 120
Sparrennägel (Sondernägel) liefern und montieren
E
1,00
St
01.__. 130 Überstehende Sparrenköpfe leicht profilieren Überstehende Sparrenköpfe leicht profilieren,Oberseite
im
Bereich der Profilschalung 16 mm ausnehmen.
01.__. 130
Überstehende Sparrenköpfe leicht profilieren
E
144,00
St
01.__. 140 Trauf- oder Ortgangschalung Trauf- oder Ortgangschalung aus
Fase oder Profilbrettern grundiert auf
die Sparren aufnageln d =16,0 mm.
01.__. 140
Trauf- oder Ortgangschalung
E
90,88
m²
01.__. 150 OSB 3-Platten auf die Kehlbalken, Sparren, Ständerwand OSB 3 Platten liefern und auf die Kehlbalken, Sparren,
Gauben-
und Ständerwänden oder sonstiger vorhandener
Unterkonstruktion aufnageln d =22,0 mm.
01.__. 150
OSB 3-Platten auf die Kehlbalken, Sparren, Ständerwand
457,956
m²
01.__. 160 Windrispenanker liefern und anbringen Windrispenanker liefern und anbringen
01.__. 160
Windrispenanker liefern und anbringen
56,00
St
01.__. 170 Windverband 2/60 liefern und anbringen. Windverband 2/60 liefern und anbringen.
01.__. 170
Windverband 2/60 liefern und anbringen.
256,987
m
01.__. 180 Wärmedämmung Ständerwand innen Wärmedämmung der Ständerwand
Mineralwolle d=16cm, WLG 035
liefern und zwischen den Pfosten einbauen
01.__. 180
Wärmedämmung Ständerwand innen
38,00
m2
01.__. 190 Tellerkopfschrauben L= 300mm Tellerkopfschrauben L= 300mm
liefern und einbauen.
01.__. 190
Tellerkopfschrauben L= 300mm
46,00
St
01.__. 200 Tellerkopfschrauben L= 400mm Tellerkopfschrauben L= 400mm
liefern und einbauen.
01.__. 200
Tellerkopfschrauben L= 400mm
E
1,00
St
01.__. 210 Pauschal für die Lieferung und den Einbau von Kleineisenzeug Pauschal für die Lieferung und den Einbau von
Kleineisenzeug
wie Nägel, Bolzen, Schrauben, Dübel, Anker, Loch- und
Winkelbleche usw. nach statistischen Erfordernissen.
01.__. 210
Pauschal für die Lieferung und den Einbau von Kleineisenzeug
1,00
St
01.__. 220 Stahlstütze HEB 100, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 326cm Stahlstütze HEB 100, mit Kopf- und Fußplatte, Länge
326cm
gemäß Statik liefern und montieren.
Einbauort: DG Haus 1
01.__. 220
Stahlstütze HEB 100, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 326cm
3,00
St
01.__. 230 Stahlstütze HEB 100, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 331cm Stahlstütze HEB 100, mit Kopf- und Fußplatte, Länge
331cm
gemäß Statik liefern und montieren.
Einbauort: DG Haus 2
01.__. 230
Stahlstütze HEB 100, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 331cm
3,00
St
01.__. 240 Stahlstütze HEB 120, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 250cm Stahlstütze HEB 120, mit Kopf- und Fußplatte, Länge
250cm
gemäß Statik liefern und montieren.
Einbauort: DG Haus 2, Dachspitze
01.__. 240
Stahlstütze HEB 120, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 250cm
1,00
St
01.__. 250 Stahlstütze HEB 120, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 331cm Stahlstütze HEB 120, mit Kopf- und Fußplatte, Länge
331cm
gemäß Statik liefern und montieren.
Einbauort: DG Haus 2,
01.__. 250
Stahlstütze HEB 120, mit Kopf- und Fußplatte, Länge 331cm
E
1,00
St
01.__. 260 Stahlträger HEB 120, Länge bis 200cm Stahlträger HEB 120, Länge bis 200cm
gemäß Statik liefern und montieren.
Einbauort: DG Haus 2
01.__. 260
Stahlträger HEB 120, Länge bis 200cm
1,00
St
01.__. 270 Autokran zum Materialtransport nach Stunden. Autokran zum Materialtransport nach
Stunden.
01.__. 270
Autokran zum Materialtransport nach Stunden.
E
40,00
St
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
02.__. 10 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden zum Nachweis,
für im Angebot nicht vorhersehbare
Arbeiten, nur auf Anordnung des
Bauherrn oder der Bauleitung.
02.__. 10
Facharbeiterstunden
E
15,00
h
02.__. 20 Helferstunden Helferstunden zum Nachweis, für im
Angebot nicht vorhersehbare
Arbeiten, nur auf Anordnung des
Bauherrn oder der Bauleitung.
02.__. 20
Helferstunden
E
15,00
h
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