Malerarbeiten
Bergische Landstraße 149
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 46 Wohneinheiten. Alle Baukörper sind unterkellert, mit Nutzung als Tiefgarage und Kellerräumen. Alle Gebäude verfügen über Keller,- Erd,-Ober- und Dachgeschoß. Das Dachgeschoß ist als Satteldach ausgebildet. Die Gebäude werden giebelseitig angebaut und bilden eine geschlossene Bebauung. Jedes Gebäude verfügt über ein eigenes Treppenhaus und einen Personenaufzug von Keller bis Dachgeschoß. Das Kellergeschoß, bzw. die Tiefgarage gehen über den aufgehenden Baukörper hinaus. Aufgrund der Geländetopografie werden die Baukörper abgetreppt zueinander erstellt. Zum Ausgleich der Höhenunterschiede wird der Tiefgaragenboden oberhalb der horizontalen Bodenplatte mit einem schrägen Aufbeton versehen. Derzeitig sind auf dem Grundstück ein Wohn- und Gewerbeobjekt und eine Parkplatzfläche aus Asphalt und Verbundsteinpflaster vorhanden. Im rückwärtigen Bereich (hinter dem Gebäude) befinden sich eine Halle und Garagen. Diese müssen während der Bauzeit zugänglich für PKW und Kleintransporter bleiben. Das Gebäude und die Parkplatzfläche werden bauseits abgebrochen. Die Baumaßnahme ist in zwei Bauabschnitten geplant, wobei diese unmittelbar nacheinander zur Ausführung kommen werden. Der erste Bauabschnitt umfasst die Häuser 3-5,der zweite Bauabschnitt umfasst die Häuser 1 und 2, sowie die außenliegende Zufahrtsrampe der Tiefgarage. Der erste Bauabschnitt wird ab dem 01.06.2024 mit dem Rückbau der Parkplatzfläche begonnen. Der zweite Bauabschnitt wird ab dem 01.11.2024 begonnen. Hierzu ist der Rückbau des Gebäudes und der umgebenden Pflasterflächen erforderlich. Im Anschluss werden die gleichen Erd- und Spezialtiefbauarbeiten wie am ersten Bauabschnitt ausgeführt. Im Anschluss erfolgt der Aufbau einer geschlossenen Wasserhaltung. Nach erfolgter Grundwasserabsenkung wird die Baugrube ausgeschachtet. Zur Baugrundverbesserung werden anschließend Vollverdrängerpfähle bis ca. 5m unterhalb der Sohle eingebracht. An der Nord/Westlichen Grundstückgrenze liegt ein weiteres Grundstück, mit steigender Hanglage, welches sich ebenfalls im Besitz des Bauherrn befindet. Parallel zu der hier beschriebenen Baumaßnahme soll auf diesem Grundstück ein weiteres Mehrfamilienhaus entstehen. Die Baustelleneinrichtung muss unter diesem Umstand so geplant werden, dass das weitere Projekt von der Hauptbaumaßnahme aus bedient werden kann. Temporär kann das Grundstück für die Baustelleneinrichtung in Anspruch genommen werden. Zurzeit befindet sich das zusätzliche Objekt in der Genehmigungsplanung und ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Die Baustelleinrichtung ist im Vorfeld zu planen und mit der Bauleitung abzustimmen. Abweichungen von der Planung bedürfen der individuellen Genehmigung durch die Bauleitung. Sämtliche erdberührende Bereiche werden als Weisse- Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae ausgeführt. Für die Bestimmung der Bodenverhältnisse wurde ein Baugrundgutachten vom Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH erstellt, dass als Grundlage für die weitere Planung und Ausschreibung der Gewerke dient. Bauteile Sämtliche Gründungsbauteile sind vor dem Betonieren entsprechend durch den Statiker und den Bodengutachter abnehmen zu lassen. Die Erdberührten Bauteile werden als Weisse-Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae ausgeführt. Die Sohlplatte und die Aussenwände werden hierbei als Betonbauteile mit Begrenzung der Rissbreiten entsprechend der Klassifizierung E-RS gem. WU-Richtlinie ausgeführt. Im Bereich von Betonbauteilen der Klassifizierung E-RS ggf. auftretende Risse, die sich nicht im Zuge der "Selbstheilung" verschließen, sind durch das ausführende Gewerk bis zur Gebäudeübergabe, bzw. Nutzungsbeginn des Gebäudes von innen zu verpressen. Die Anschlüsse der Außenwände an die Bodenplatte, sowie das Ausbilden der Arbeitsfugen erfolgt mittels beschichteter Dichtbleche für druckwasserfeste Konstruktionen. Es dürfen hierbei nur Dichtbleche mit entsprechender bauaufsichtlicher Zulassung und /oder Angabe des Tragwerkplaners verwendet werden. Arbeitsfugen und deren druckwasserfeste Ausbildung sind mit dem Tragwerksplaner abzustimmen und dürfen nur nach dessen Vorgaben ausgeführt werden. Die Außenwände werden als Fertigteilbetonbauteile mit einer Wandstärke von 20 cm bis 30 cm (gem. Statik) und Mauerwerkswänden mit einer Wandstärke von 24 bis 17,5 cm (gem. Statik) ausgeführt und erhalten ein Wärmedämmverbundsystem gem. Wärmeschutzgutachten und einen mineralischen Oberputz. Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem. Statik. Sockelbereiche erhalten einen Sockelputz auf Sockeldämmplatten und eine Bitumendickbeschichtung hinter den Sockeldämmplatten von -0,30 m unter OKFFB EG bis ca. 30 cm über GOK. Die Innenwandflächen der Außenwände erhalten einen Maschinengipsputz. Die Aufzugswände werden durch alle Geschosse als Ort- oder Fertigteibetonwände mit einer Wandstärke von 20 cm hergestellt. In die Schalpositionen werden für die spätere Aufzugsmontage bauseits gelieferte Halfenschienen nach Vorgabe durch den Aufzugsbauer eingebaut. Die Aufzugsschachtwände werden nur außenseitig / auf der Treppenhausseite verputzt. Die tragenden Innenwände EG bis DG werden als Fertigteil-,Ortbetonwände oder Mauerwerkswände mit einer Wandstärke von 17,5 - 24 cm, (gem. Statik) ausgeführt und erhalten einen Kalk-Gipsputz. Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem. Statik. Nichttragende Innenwände werden als Trockenbauwänden ausgeführt und in Q-2- oder Q-3-Qualität malerfertig gespachtelt. Geschossdecken werden als Ortbetondecken oder Filigrandecken gem. Statik ausgeführt. Die Stoßfugen der Filgrandecken, sowie Ausbrüche und Fehlstellen in der Plattenuntersicht sind durch den Rohbauunternehmer zu schließen und in Q-2 zu spachteln. Sämtliche Ringbalken, Unter- und Überzüge werden als konventionell geschalte Ortbetonbauteile ausgeführt und sofern erforderlich im Zuge der WDVS-Arbeiten gedämmt (keine eingelegte Dämmung). Das Ausbilden von Stürzen über Mauerwerksöffnungen kleiner 100 cm erfolgt ohne statischen Nachweis im Innenwandbereich mittels Fertigteil- Betonstürzen (gesonderte Vergütung i. S. der VOB nur für Bereiche > 2,5 m²). Auskragende Balkone werden als Ortbetonbalkone oder Fertigteilbalkone in Sichtbetonqualität ausgeführt und erhalten keinen Verputz oder Anstrich. Die Balkonränder werden mit kleiner Randaufkantung und innenseitig verlaufender Bodenplattenvertiefung als Entwässerungsrinne ausgeführt. Die Entwässerung erfolgt über einbetonierte Entwässerungselemente und Notüberläufe. Die Anschlüsse zu aufgehenden Bauteilen und Terrassentüren, etc., werden mit Flüssigkunststoff eingedichtet. Die Balkone erhalten einen Oberbelag aus Betonplatten im Format 40 x 40 cm auf Stelzlagern und Schallentkopplungsmatte gem. Schallschutz- gutachten. Sämtliche Fenster und Terrassentüren werden als Kunststoffelemente mit 2-bzw. 3-Scheiben-Isoliervergalsung gem. Wärmeschutznachweis ausgeführt und erhalten integrierte Zwangsbelüftungen, bzw. Schalldämmlüfter. Die Fenster und die verbauten Fensterfalzlüfter, bzw. Schalldämmlüfter, müssen den gem. Schallschutzgutachten erforderlichen und in den Leistungspositionen ausgewiesenen Schallschutzklassen und Schallschutzanforderungen entsprechen. Sämtliche Fenster und Terrassentüren erhalten Neubau-Aufsatzrolläden oder Neubau-Raffstorenkästen (ohne seitlichen Mauerwerkseinstand) mit Elektroantrieb. Sämtliche Terrassentüren werden mit barrierearmer Schwelle (max. 20 mm) ausgebildet und erhalten eine vor den Türen angeordnete Entwässerungs rinne als Kompensation. Die Fensteroberflächen werden innen in Farbe weiß und außen in Farbe anthrazit ausgebildet. Sämtliche Fenster (einschl. der Rolladenkästen) werden durch das aus führende Gewerk innenseitig mit umlaufender Dampfbremse und außen seitig mit umlaufender Abdichtung oder Dichtband eingebaut. Fensterbänke erhalten einen lichten Überstand auf die fertige Fassade von 40-50 mm. Hierbei dürfen nur Fensterbänke mit dichter Innenecke und entsprechender Zulassung verwendet werden. Der entsprechende Nachweis ist durch das ausführende Gewerk unauf- gefordert bis zur Abnahme der Bauleistung vorzulegen. Die Treppenhauszugänge werden als Aluminium-Haustüren mit Glasfüllung ausgebildet und erhalten einen Stoßgriff in Edelstahl und einen Obentürschließer. Die Zugangstüren zu den Wohneinheiten werden als Wohnungseingangstüren aus Holz mit absenkbarer Schall-Ex- Dichtung gem. Schallschutzgutachten ausgeführt. Die Zugangstüren zu den notwendigen Treppenräumen im KG erhalten Brandschutztüren T-30-RS und die Zugangsschleusen T-30-Türen. Die Fassadenflächen erhalten ein Wärmedämmverbundsystem und mineralischem Oberputz. Im Bereich der Geschoßdecken und ggf. zusätzlich im Bereich der Fensterstürze sind Brandriegel gem. Brandschutzgutachten, bzw. Systemzulassung einzubauen. Die endgültige Festlegung und Anordnung der Brandschutzriegel erfolgt durch das ausführende Gewerk gem. Vorgabe des Systemherstellers und ist spätestens bei Gewerkabnahme zu dokumentieren und zu bescheinigen. Das WDVS wird im Bereich der Leibungen möglichst als Anschlag in die Öffnung überstehen gelassen. Alle Geschoßdecken erhalten einen schwimmend verlegten Estrich mit keramischen Oberbelägen, Parkett oder Teppich entsprechend dem Raumbuch des Bauherrn. Die Treppenhäuser erhalten einen Oberbelag aus Naturstein- oder Beton- Werksteinplatten. Filigrandecken werden durch den Rohbauunternehmer im Bereich der Plattenstöße ebenengleich zur Deckenunterseite (keine Erhebungen) gespachtelt und armiert. Die Deckenunterseiten werden malerseitig flächig gespachtelt und erhalten einen Malervlies und / oder einen Anstrich in Farbe weiß. Ortbetondecken werden verputzt und weiß gestrichen. Sämtliche gemauerten Wände in den Wohneinheiten werden geputzt und erhalten Rauhfasertapete oder Malervlies und einen deckenden Anstrich in Farbe weiß, sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht. Gipskartonoberflächen sind in Q-2/-3-Qualität herzustellen und malerfertig zu spachteln und werden ebenfalls mit Rauhfaser oder Malervlies tapeziert und in Farbe weiß gestrichen, sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht (Sonderwunsch). Gebäudetechnik Das Gebäude erhält eine Hybridheizungk gem. Fachplanung Heizung. Die Wohnungen erhalten Fußbodenheizungen in allen Geschossen. Die Erdung des Gebäudes erfolgt über Banderder und Erdungsfahnen gem. Planung des Fachplaners Elektro. Das Treppenhaus wird mit Aufzugsanlagen vom KG bis zum DG ausgestattet. Außenanlagen Die Freiflächen werden gemäß Außenanlagenplan landschaftsgärtnerisch angelegt und begrünt. Baustraße / Baustelleneinrichtung Vor Beginn der Rohbauarbeiten ist durch die Gewerke Tiefbau und Rohbau ein Baustelleneinrichtungsplan auszuarbeiten. Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen und von diesen freigeben zu lassen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Einrichtung und Aufstellung von Aufenthalts-, Material- und Sozialcontainern, sowie der Materiallagerflächen, Baustellenanschlüsse, Kranstandorte und sonstiger Sicherheitseinrichtungen. Durch den Unternehmer sind die Kräne so auszulegen, daß das Abdecken / Erreichen der gesamten Baustelle gewährleistet ist. Die Baustelleneinrichtungen dürfen die öffentlichen Bereiche und Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen. Baustellenablauf Durch das jeweilige Gewerk ist für den gewerkspezifischen Bauablauf ein Terminplan unter Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten Bauzeitenplanes zu erstellen und mit der Bauleitung und der Projektleitung abzustimmen. Für einen reibungslosen und zeitoptimierten Bauablauf sind die Bauabläufe, Zwischen- und Endtermine vor und während der Ausführung mit der Bauleitung und ggf. mit den anderen am Baubeteiligten Gewerken abzustimmen. Durch Abhängigkeiten der Leistungen anderer Unternehmer können ggf. nicht alle ausgeschriebenen Leistungen ohne Unterbrechung ausgeführt werden, sondern müssen an den Bauablauf angepasst werden. Ausführungszeitraum Der erste Bauabschnitt wird ab dem 01.06.2024 mit dem Rückbau der Parkplatzfläche begonnen. Im Anschluss erfolgt der Aufbau einer geschlossenen Wasserhaltung. Nach erfolgter Grundwasserabsenkung wird die Baugrube ausgeschachtet. Zur Baugrundverbesserung werden anschließend Vollverdrängerpfähle bis ca. 5m unterhalb der Sohle eingebracht. Der zweite Bauabschnitt wird ab dem 01.11.2024 begonnen. Hierzu ist der Rückbau des Gebäudes und der umgebenden Pflasterflächen erforderlich. Im Anschluss werden die gleichen Erd- und Spezialtiefbauarbeiten, wie am ersten Bauabschnitt ausgeführt. Die vertraglich einzuhaltenden Ausführungsfristen der einzelnen Gewerke gem. den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sind durch den Bieter eigenverantwortlich zu garantieren und einzuhalten. Architekten und Fachingenieure Die Ingenieurleistungen werden durch nachstehende Büros durchgeführt und überwacht. Rückfragen sind ggf. direkt mit den zuständigen Büros zu klären: Entwurf & Planung: Skandella Architektur - Innenarchitektur Schanzenstraße 7 51063 Köln Tel.: 0221-9558770 Ausschreibung & Bauleitung: Piedmont & Lukaszyk architektur & bauleitung GmbH Bergische Straße 40 51766 Engelskirchen Tel.: 02263-4869574 Tragwerksplanung: NOWOTNY & HUBERTZ Beratende Ingenieure PartG mbB Mühlenstraße 22 51143 Köln Tel.: 02203 / 29 50 30 Fax: 02203 / 29 50 31 E-Mail : info@nh-statik.de www.nh-statik.de Prüfstatik Dipl. Ing. Wilfried Kunze Büro Güldenpfennig - Schlich Krefelder Straße 147 52070 Aachen 0241 144014 info@ibg-gueldenpfennig.de Wärmeschutz: NOWOTNY & HUBERTZ Beratende Ingenieure PartG mbB Mühlenstraße 22 51143 Köln Tel.: 02203 / 29 50 30 Fax: 02203 / 29 50 31 E-Mail : info@nh-statik.de www.nh-statik.de Schallschutz: NOWOTNY & HUBERTZ Beratende Ingenieure PartG mbB Mühlenstraße 22 51143 Köln Tel.: 02203 / 29 50 30 Fax: 02203 / 29 50 31 E-Mail : info@nh-statik.de www.nh-statik.de Brandschutzgutachten: Büro Burckhardt, Pabst + Partner Herr Grünewald Lüderichstraße 2-4 51105 Köln 0221 88 09 11 90 info@bpp-ing.de Baugrundgutachten: Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH Birker Weg 5 42899 Remscheid 02191 94810 info@kuehn-baugrund.de Vermessungsleistungen: Vermessungsbüro Thielen Heidestr. 13 51147 Köln Tel.: 02203/62034 Sicherheitstechnik (SiGeKo) : Reuter Sicherheitstechnik Arbeitssicherheit & Umweltschutz Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik Jochen Reuter Lehner Mühle 56 51381 Leverkusen Telefon 02171 / 394 8526 Mobil 0172 / 586 1294 Heizung & Sanitärplanung : Planungsgesellschaft itg mbHSaarstraße 19 51375 Leverkusen Tel.: 0214/870097-26 Elektroplanung: Daniel Schlachter (HKM) Oulustraße 19 51375 Leverkusen Tel.: 0214-20649980
Allgemeine Baubeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) 1.- Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von Einheitspreisen 2.- Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine Vertragser- füllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme gegen Kostenerstattung zu stellen. Der Auftragnehmer übersendet dem Architekten die Bürgschaftserklärung auf Verlangen zusammen mit dem von ihm unterzeichneten Vertrag. 3.- Bei der Überschreitung der Vertragsfristen hat der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes zu zahlen, jedoch begrenzt auf insgesamt 10 % der Nettoauftragssumme. Maßgebend ist hierbei die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ausführungs- frist.  Kann der Arbeitnehmer die Ausführungsfristen aufgrund fehlender Vorleis- tungen Dritter nicht einhalten, so hat er dies unverzüglich schriftlich der Bauleitung unter Benennung der Gründe anzuzeigen. Nachträglich oder nach Ablauf der Ausführungsfrist vorgebrachte Behin- derungsanzeigen sind gegenstandslos und haben keinen Einfluss auf die o. a. Vertragsfristen und Vertragsstrafen. 4.- Der Auftragnehmer verlangt eine förmliche Abnahme der Gewerk- leistung. Die Inbenutzungnahme der Leistung ersetzt nicht die förmliche Abnahme. 5.- Die Angebotspreise sind Festpreise für den Ausführungszeitraum bis zur abgeschlossenen Leistung. Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf Änderung der Einheitspreise bei Mehr- oder Mindermassen bis zu einer Abweichung von maximal +/- 10 % des Gesamtauftragswertes. 6.- Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 14. Die Abrechnung wird vom Auftragnehmer nach gemeinschaftlichem Aufmaß beider Vertragsparteien aufgestellt. Das Aufmaß ist hierbei durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der Bau- leitung als Vertreter des Bauherrn und dem Fortgang der Arbeiten ent- sprechend vor Unkenntlichwerden der Leistung oder einzelner Teilleis- tungen zu erstellen. 7.- Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche Anweisung durch die Bauleitung ausgeführt und auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 15 abgerechnet. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch den Arbeitnehmer durch Stundenlohnzettel zu dokumentieren und der Bauleitung täglich, spätes- tens jedoch nach einer Woche zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. 8.- Für alle Zahlungen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 16. Schluss- und Abschlagszahlungen sind rechnungs- und leistungsmäßig in Umfang und Höhe nach dem Angebot zu belegen und prüffähig in min. 2-facher Ausfertigung einzureichen. Abschlagszahlungen ohne Massennachweise gelten als nicht prüf- und freigabefähig. Abschlagszahlungen werden auf Nachweis bis zu 90 % des anrechenbaren Leistungsstandes vergütet. 9.- Für Abnahmen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 12. Die Leistung gilt nur dann als abgenommen, wenn ein schriftlicher Ab- nahmevertrag zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen ist und die prüffähige Schlussrechnung vorliegt. 10.- Über das Angebot hinausgehende Leistungen sind auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 1, Abs. 4, auf der Grundlage des Hauptangebotes vor Ausführung anzubieten und nach Angebotsprüfung und Freigabe durch die Bauleitung durch den Arbeitnehmer mit auszuführen. 11.- Firmenseitige Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungsforderung beigefügt oder in anderer Weise zugestellt werden, haben keinerlei Gültigkeit. 12.- Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt und der örtliche Bauleiter handeln als Vertreter des Auftraggebers im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 1. Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt sowie der örtliche Bau- leiter, sind berechtigt, notwendige Anweisungen für die termin- und werkgerechte Ausführung zu treffen und das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben. Anweisungen und Handlungen aller auf dem Bau beteiligten Fachplaner / Führungskräfte, die den Bauvertrag ändern, bedürfen der gegenseitigen Schriftform. Anweisungen des/der Bauherren/in  hat sich der AN vor Ausführung vom bauleitenden Architekten schriftlich bestätigen zu lassen. Wurden Leistungen auf Anweisung des AG durch den AN ausgeführt, ohne dass diese durch den AN dem bauleitenden Architekten angezeigt und vor Ausführung vom Architekten bestätigt wurden, haftet der AN eigenverant- wortlich für die hieraus ggf. entstehenden Schäden, Kosten für Planungs- änderungen, Rückbaumaßnahmen, etc.. 13.- Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Leistung gem. VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 2, unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus- zuführen. Der Architekt und sein Vertreter sind nicht berechtigt und verpflichtet, in die Obliegenheiten des Auftragnehmers oder dessen Fachbauleiters einzugreifen, die den Schutz der Leistung der am Bau tätigen Personen betrifft. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Überwachung seiner Leistung und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Architekten oder seiner Vertreter. 14.- Für die unternehmerseitige Leistung ist firmenseitig ein geeigneter und qualifizierter Fachbauleiter zu benennen. Geschieht dies aus eigener Veranlassung durch den Auftragnehmer nicht, so tritt dieser selbst unwiderruflich an diese Stelle. Die Pflichten des Fachbauleiters sind in der Landesbauordnung LBO NW benannt und eigenverantwortlich durch den AN einzuhalten. Vom Anbieter auszufüllen : Name des Fachbauleiters : .............................................. 15.- Forderungsabtretung : Forderungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer dürfen nicht abgetreten werden. 16.- Streitigkeiten (VOB, Teil B, DIN 1961, § 18, Abs. 3) : Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren in Ergänzung und Erwei- terung obiger Bestimmungen, dass über alle technischen Meinungsver- schiedenheiten, die aus diesem Vertrag entstehen, vor Beschreiten des Rechtsweges ein Sachverständiger gehört werden muss. Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, so soll die zuständige Industrie- und Handelskammer einen für den entsprechenden Fall geeigneten, unparteiischen und vereidigten Sachverständigen benennen. 17.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Architekten den Schaden zu ersetzten, der ihm daraus entseht, dass ihn der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsicht in Anspruch nimmt und die mangelhafte Leistung aus diesem Vertrag vom AN zu vertreten ist oder war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen den AN bereits verjährt sind. Der Architekt ist aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt, seine Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. 18.- Die gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung sind zu beachten und einzuhalten. Im Schadensfall trägt der Auftragnehmer allein die volle Verantwortung im Sinne der LBO NW. 19.- Durch den AN ist spätestens bei Vertragsabschluss unaufgefordert eine "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b, Abs. 1, Satz 1 des Einkommenssteuergesetztes (EstG)" vorzulegen. 20.- Im Auftragsfall werden sämtliche o.a. Positionen der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" Bestandteil des Vertrages. Anerkannt : ........................................................................ Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) 1.- Allgemeines 1.1.- Die Baustelle liegt im Gebiet der Gemeinde:51371 Leverkusen Gemarkung: Bürrig Straße :Von-Ketteler-Str. 79-81a 1.2.- Die Abgabe des Angebotes gilt als Bestätigung des Unternehmers, dass er die Angebotsunterlagen als ausreichend und vollständig ansieht und über die, für eine frist- und fachgerechte Ausführung der angebotenen Arbeiten, erforderlichen Betriebseinrichtungen, Fachkenntnisse und den notwendigen Personalbestand verfügt. 1.3.- Der Anbieter ist verpflichtet, sich über die genaue Lage der Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, der Park- und Haltemöglichkeiten, sowie deren Befahr- und Belastbarkeit vor Angebotskalkulation zu informieren. Hierzu sind die Örtlichkeiten vom Anbieter vor Angebotsabgabe zu besichtigen. Sofern für die Angebotsabgabe erforderlich sind durch den Anbieter die Planunterlagen der örtlichen Versorgungsunternehmen und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen einzusehen. Nachforderungen aufgrund geringer Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, erhöhter Umsetzkosten, etc., werden nicht vergütet. 1.4.- Die Auflagen und textlichen Erläuterungen der Baugenehmigung gelten als Anlage zu den BVB und sind als Bestandteil des Auftrages zu beachten und einzuhalten. Bei beantragten, aber noch nicht erteilten Baugenehmigungen werden die zukünftigen Auflagen der Baugenehmigung bereits jetzt Bestandteil des Vertrages und vor Unterzeichnung der schriftlichen Beauftragung zur Kenntnisnahme nachgereicht. 2.- Vertragsgrundlagen 2.1.- Allen Ausschreibungen und Verträgen liegen als Bestandteil die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Bedingungen zugrunde. Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge der Aufzählung : 1.- Leistungsbeschreibung 2.- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) 3.- Zusätzlichen Vertragsbedingungen (BVB) 4.- Technische Vorbemerkungen (TV) 5.- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für      Bauleistungen VOB/C 6.- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung      von Bauleistungen VOB/B 2.2.- Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit, auch wenn vom Auftraggeber hierzu nicht aus- drücklich widersprochen wird. 2.3.- Werden durch den Bieter andere als im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Produkte und Materialen angeboten, so ist die Gleichwertigkeit dieser Produkte durch den Anbieter mit Angebotsabgabe in Form von bauaufsichtlichen Zulassungen, etc., nachzuweisen. Veränderungen des Leistungstextes aus der Leistungsbeschreibung sind vom Auftragnehmer gesondert anzuzeigen. 3.- Werkpläne, Montagepläne und Revisionsunterlagen 3.1.- Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, insbesondere den Technischen Vorbemerkungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, zu beschaffen hat. 3.2.- Sind durch den Auftragnehmer zur Erbringung seiner Gewerkleistung Werk- und Montagepläne anzufertigen, so sind diese so rechtzeitig anzu- fertigen und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen, dass hierdurch Bau- verzögerungen verhindert werden können. 3.3.- Sofern die Bestellung von Fenstern nicht nach den Ausführungsplänen des Architekten erfolgt, sind durch den beauftragten Fensterbauer die Fertigungsmaße der Fenster örtlich aufzumessen. Hierbei sind die Werkpläne der Fenster so rechtzeitig anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen, daß hierdurch Bauverzögerungen verhindert werden können. 3.4.- Erfolgt die Bestellung von Fenstern auf Grundlage der Ausführungspläne, sind durch den AN 2 Wochen nach Auftragserteilung die Werkpläne der Fenster mit allen Fertigungsangaben dem planenden Architekten zur Freigabe vorzulegen. Dies gilt als Ausführungsfrist und wird Gegenstand des Bauvertrages. Mit der Produktion der Fenster darf erst nach Vorlage der durch den Architekten freigezeichneten Werkpläne begonnen werden. 3.5.- Bei Leistungen der Gewerke Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sind nach Durchführung der Arbeiten spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit allen der Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der ausge- führten Leistung ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und vorzulegen. 3.6.- Bei Grundleitungs- und Kanalarbeiten sind nach Durchführung der Arbeiten durch den AN spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit allen, der Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der ausgeführten Leistung ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und vorzulegen. 4.- Bauablauf und Baustellenordnung 4.1.- Flächen auf dem Baugrundstück für Lager- und Arbeitsplätze stehen dem Auftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung der örtlichen Bauleitung zur Verfügung. Für eine etwaige Mitbenutzung von Straßenflächen oder sonstigem Gelände, über das weder Auftragnehmer, noch Auftraggeber verfügen dürfen, muss der Auftragnehmer die erforderlichen Genehmigungen selbständig einholen. Die Gebühren hierfür trägt der Auftragnehmer. 4.2.- Auf der Baustelle darf kein Unrat verbrannt werden. Sämtlicher Unrat, Verpackungsmaterial und Schutt des Auftragnehmers hat dieser unverzüglich und unaufgefordert auf eigene Kosten abzutrans- portieren. Die Zufahrts- und Gehwegflächen sind stets besenrein zu halten. Nach Abschluss der Gewerkarbeiten sind die Räumlichkeiten besenrein zu verlassen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Beseitigung von Schutt, Abfall, Verpackungsmaterialien, etc, aus seiner Gewerkleistung nicht nach, so erfolgt die Beseitigung bauseits zu Lasten des Auftragnehmers. 4.3.- Soll die öffentliche Verkehrsfläche, z. B. zum vorübergehenden Zwischenlagern von Baumaterial, etc. in Anspruch genommen werden, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis, die vom AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten beim zuständigen Straßenverkehrsamt einzuholen ist. Beschädigungen der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Grundstück werden durch den städtischen Vertragsunternehmer auf Kosten des Verursachers beseitigt. 4.4.- Bei der Durchführung der Leistung sind die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften durch den AN eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und von dessen Fachbauleiter alleinverantwortlich zu überwachen. Die zeitlichen Abnahmen durch TÜV, Berufsgenossenschaft, Schornstein- feger, etc., sind vom AN eigenverantwortlich zu terminieren, herbeizu- führen, schriftlich zu protokollieren, und der Bauleitung spätestens mit der Schlussrechnungslegung, auf Verlangen jedoch früher, vorzulegen. 4.5.- Schutzeinrichtungen sind bis zum Einbau der endgültigen Einbau- teile zu belassen und vorzuhalten. Dies gilt insbesonder an Treppen, Treppenlöchern, Balkonen, offenen Fenster, Aufzugschächten, etc., und insgesamt an allen Absturz- und Gefährdungsstellen. Die Unterhaltung nach Grundsätzen berufsgenossenschaftlicher Anordnung ist Sache des Auftragnehmers und seiner verantwortlichen Fachbauleiter gemäß Landesbauordnung NRW. 4.6.- Durch das Gewerk Rohbau sind Meterrisse geschoßweise in allen Treppenhäusern an den Aufzugsschächten so herzustellen, dass die Markierungen durch die Folgewerke als verbindlich angenommen werden können. Hierzu sind die Meterrisse mittels angedübelter Kunststoff-Markierungen mit erhabener, waagerechter Meterriss-Markierung auszubilden und vor- zuhalten. Der beauftragte Rohbauunternehmer haftet hierbei für Rückbaumaßnahmen in Folge falsch gesetzter Rißmarken und den hieraus resultierenden Kosten. 4.7.- Fenster- und Terrassentüren, WE- und Innentüren, Estriche und Oberböden sind durch die jeweiligen Gewerke bindend nach den Meterrißmarkierungen des Rohbauers einzubauen. Hierbei sind die Meterrisse durch das jeweilige ausführende Gewerk  eigenverantwortlich von den Treppenhäusern an die Einbaupositionen zu übertragen. 4.8.- Durch das Gewerk Estrich sind die Meterrißmarkierungen des Rohbauers vor Verlegen des Estrichs auf Ihre korrekte Höhenlage zu prüfen. Werden die Dämmschichten unter dem Estrich (z. B. bei Fußbodenheizungen) nicht durch das Gewerk Estrich, sondern durch das Gewerk Heizung ver- legt, so ist die korrekten Höhenlage der Meterrißmarkierungen vor Verlegung der Dämmschichten durch das Gewerk Heizung zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten oder Abweichungen von den Planvorgaben sind durch das verantwortliche Gewerk unverzüglich der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. 4.9.- Gewerbliche Werbung auf der Baustelle durch die ausführenden Gewerke ist nur nach vorheriger Rücksprache und Zustimmung mit dem Auftraggeber zulässig. Wird von Seiten des Auftraggebers ein Bauschild gestellt, kann sich der Auftragnehmer auf dem Bauschild gegen Kostenumlage eintragen. 4.10.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit allen an der Baumaßnahme beteiligten Fachplanern, Firmen und Gewerken kooperativ zusammenzuarbeiten. Hierzu wird dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss eine Firmenliste übergeben, die durch das Architekturbüro oder den Auftraggeber fortlaufend aktualisiert wird, und die durch den AN an seinen Fachbauleiter auf der Baustelle weiterzuleiten ist. 4.11.- Ortstermine für Abnahmen, etc., sind durch den AN eigenverant- wortlich und rechtzeitig mit dem verantwortichen Fachplaner zu terminieren und der Bauleitung zur Kenntnisnahme anzuzeigen. Eine Liste der zuständigen Fachingenieure ist in der Allgemeinen Baubeschreibung enthalten. 4.12.- Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch mit täglichen Eintragungen aller wichtigen Ereignisse und Vorkommnisse zu führen und auf Verlangen der Bauleitung vorzulegen. 4.13.- Die Ausführungsfrist verlängernde Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, sind unverzüglich unter Angabe der Gründe der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Nachträgliche Anzeigen bleiben hierbei gegenstandslos und haben keine fristverlängernde Wirkung. Dies gilt insbesondere für Schlechtwetter tage, fehlende Vorleistungen, etc. 4.14.- Ergänzend zu dem Bautagebuch des Unternehmers werden durch das bauleitende Architekturbüro die Baustellenbesprechungen in Form von Aktennotizen protokolliert und an alle betroffenen Firmen per Email oder per Fax mit Sendeprotokoll verteilt. Die Aktennotizen sind durch den AN an seinen Fachbauleiter auf die Baustelle weiterzuleiten und deren Umsetzung zu gewährleisten. Ggf. vorhandene Bedenken oder Widersprüche gegen die in den Aktennotizen aufgeführten Positionen sind durch den AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4.15.- Subunternehmer sind nur nach vorheriger Rücksprache und Einverständnis des Auftraggebers zulässig und sind zu benennen. Wurde das Angebot unter Berücksichtigung, bzw. Mitwirkung eines Subunternehmers kalkuliert, so ist dieser mit Angebotsabgabe anzuzeigen : Name und Anschrift des Subunternehmers ..................................................................... 5.- Krangestellung, Arbeits- und Hilfsgerüste 5.1.- Sofern in den Leistungspositionen nicht anders ausgeschrieben werden äußere Arbeitsgerüste mit Dachdeckerfang separat ausgeschrieben und stehen dem Anbieter zur Mitbenutzung zur Verfügung. Erforderliche Gerüststellungen oder Umrüstarbeiten sind durch das jeweilige Gewerk mit mindestens 5 Werktagen Vorlauf bei der Bauleitung anzufordern. Für Bauunterbrechungen durch nicht rechtzeitig angeforderter Gerüststellung oder -umrüstung haftet das verursachende Gewerk. Die Gerüste sind von allen Gewerken von Verschmutzungen frei zu halten, bzw. diese unverzüglich zu entfernen. Über das äußere Arbeitsgerüst hinausgehende eventuell erforderliche Hilfs- und Schutzgerüste sind vom Bieter in die entsprechenden Positionen eigenverantwortlich mit einzukalkulieren. 5.2.- Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen Baugeräte und Maschinen, sowie deren Bedienstunden, sind nach dem Bedarf für die Baudurchführung in eigenem Ermessen durch den Anbieter mit einzukalkulieren. Dies versteht sich einschl. Vorhalten, Betriebssicherung und Abnahme durch die Gewerbeaufsicht, den Technischen Überwachungsverein und die Bauberufsgenossenschaft, der betrieblichen und einsatzmäßigen Überwachung im Rahmen der verantwortlichen Bauleitung und Einholung sämtlicher erforderlicher behördlicher und sonstiger Genehmigungen. 5.3.- Zur Erbringung der Leistung erforderliche Hebewerkzeuge und Kräne werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt und sind mit einzukalkulieren. Regelungen zwischen den Gewerken hinsichtlich der Mitbenutzung von Kran- und Hebewerkzeugen bleiben hiervon unberührt. 6.- Lohn- und Gehaltsnebenkosten 6.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung der Baustelleneinrichtung gehört zu den vertraglichen Leistungen des Rohbauunternehmers, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die Baustelleneinrichtungen sind hierbei allen am Bau beteiligten Firmen kostenlos zur Verfügung zu stellen. 6.2.- Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich einschl. sämtlicher Transportkosten zur und von der Verwendungsstelle. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial und Behälter obliegt dem Auftragnehmer. 6.3.- Durch die angebotenen Einheitspreise sind sämtliche tariflichen Trennungsentschädigungen, Wegegelder, Fahrgelder und sonstige Zuschläge abgegolten. 6.4.- Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten, sofern deren Leistung für die Einhaltung der vereinbarten Termine notwendig ist, sind in den Preisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet. 6.5.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zusatzaufträge zu den Preisen des Hauptangebotes auszuführen. Für nicht im Hauptangebot enthaltene Leistungen hat der Auftragnehmer entsprechende Nachtragsangebote mit Preisen auf der Basis des Hauptangebotes zu unterbreiten und auf Verlangen die Kalkulation hierfür offen zu legen. Zusatzleistungen bedürfen vor Ausführung stets der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. 7.- Stundenlohnarbeiten 7.1.- Werden Leistungen auf Stundenbasis ausgeführt, so sind diese vor Beginn der Stundenlohnarbeiten der Bauleitung schriftlich anzuzeigen und in Form von prüffähigen Stundenlohnzetteln wöchentlich zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Hierbei müssen die Stundenlohnzettel qualifizierte Aussagen über Anzahl und Qualifikation der Arbeiter, die Stundenanzahl und die erbrachte Leistung, einschl. gesonderter Materialkosten (soweit angefallen) enthalten. 7.2.- Für nicht rechtzeitig eingereichte Stundenlohnzettel kann gem.VOB Teil B § 15, Nr. 5 durch den AG für die nachweisbar ausgeführten Leistungen anstelle der Stundenlohnarbeiten eine ortsübliche Vergütung verlangt werden. Die tatsächlich ausgeführten Leistungen sind hierbei durch den AN prüffähig in Form von Massenblättern und Materialverbrauch schriftlich zu dokumentieren und der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1. 8.- Zahlungsmodalitäten 8.1.- Unabhängig von vereinbarten Skontofristen gelten für Schlussrechnungen die in der VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1, genannten Fristen. Vereinbarte Skontofristen gelten nur für Aconto-Forderungen, auch wenn in den Vergabeunterlagen nicht nochmals gesondert darauf hingewiesen wird. 8.2.- Aufmaße für Aconto- oder Schlussrechnungen haben generell gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen. Bei Aufmaßen die in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache ohne die Bauleitung genommen werden, sind sämtliche aufgemessenen Maße in Aufmaßpläne oder die Ausführungspläne zu übertragen, ggf. zusätzliche Maßskizzen anzufertigen und die Aufmaßzeichnungen gemeinsam mit der Rechnung zur Prüfung vorzulegen. Fehlende oder nicht zuzuordnende Maße in den Aufmaßzeichnungen, bzw. der Rechnung werden bei der Schlussrechnungsprüfung nicht berücksichtigt. Zur Prüfung vorgelegte Massenblätter, die ohne gemeinsames Aufmaß mit der Bauleitung erstellt wurden oder ohne Aufmaßzeichnungen zur Prüfung eingereicht werden, gelten als nicht prüffähig. 8.3- Bei allen Rechnungs- und Massenaufstellungen sind die Positionsnummern der Leistungstexte aus dem Leistungsverzeichnis einzuhalten und auszuweisen. Rechnungen und Aufstellungen ohne Bezug auf das Leistungsverzeichnis und die entsprechenden Leistungspositionen gelten als nicht prüffähig. 9.- Baustellenumlagen 9.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung von Bauwasser und Baustrom gehören zu den vertraglichen Leistungen des Rohbauunternehmers und wird über die entsprechenden Leistungspositionen des LV´s vergütet. Die entsprechenden LV-Positionen verstehen sich hierbei immer einschl. behördlicher Gebühren für die Gestellung und Vorhaltung des Baustrom- zählers und des Wasserzählers. Hierbei sind durch den Auftragnehmer die Vorschriften der örtlichen Versorgungsbetriebe eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und die entsprechenden Anträge so frühzeitig zu stellen, daß zum Rohbaubeginn die benötigten Bauwasser- und Baustromanschlüsse zur Verfügung stshen. Die Bauwasser- und Baustromanschlüsse sind allen anderen am Bau beteiligten Firmen unendgeldlich zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Der Verbrauch an Bauwasser und Baustrom wird pauschal mit 0,4 % der Netto-Abrechnungssumme je Auftragnehmer umgelegt. 9.2.- Zur Sicherung der Leistung wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung zur Abdeckung der in VOB/B, § 7 genannten Risiken abgeschlossen. Die Prämie ist anteilig vom Auftragnehmer mit 0,3 % der Netto- Abrechnungssumme zu übernehmen und wird von der Schlussrechnungssumme abgezogen. 9.3.- Für die zusätzliche Baureinigung wird von der Schlußrechnungssumme ein Betrag in Höhe von 0,3 % der Netto-Abrechnungssumme abgezogen und einbehalten. Die Reinigungspflicht des Unternehmers nach VOB bleibt hiervon unberührt. 10.- Ausführungsfristen 10.1.- Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Terminbaustelle. Die folgenden Ausführungsfristen werden daher Vertragsbestandteil und sind bindend einzuhalten: Beginn Maler- und Lackierarbeiten     : Abschluß Maler- und Lackierarbeiten : 10.2.- Die endgültige Festlegung der Ausführungsfristen erfolgt mit Vergabe der Gewerkleistung. Der Unternehmer verpflichtet sich bei Auftragserteilung ausreichend Fachpersonal zur Einhaltung der Aus- führungsfristen auf der Baustelle abzustellen. Bei Terminschwierigkeiten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, zur Verkürzung der Ausführungszeit eine stärkere Baustellenbesetzung zu verlangen und verpflichtet sich, diesem Verlangen binnen 48 Stunden zu entsprechen. 10.3.- Der Anbieter verpflichtet sich im Auftragsfall, sich durch regelmäßige Anwesenheit bei den Baustellenbesprechungen über den Bauablauf zu informieren, auszuführende Leistungen dem Bauablauf anzupassen und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bauablaufes Arbeiten auf Anweisung der Bauleitung auch kurzfristig auszuführen. Das mehrmalige Anrücken auf der Baustelle wird hierbei nicht separat vergütet, sondern ist in die Positionen mit einzukalkulieren. 10.4.- Die Ausführung der Gewerkleistung ist nach den verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen, angemessen zu fördern und abzuschließen. Wird ein Bauzeitenplan erstellt, so werden die für den Baufortgang der Gesamtmaßnahme wichtigen Einzelfristen des Bauzeitenplanes vertraglich bindende Vertragsfristen, die durch den AN eigenverantwortlich einzuhalten sind. Zur Sicherung und Optimierung des Bauablaufs können durch den Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weitere Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Gewerkleistung bestimmt werden. 10.5.- Bei Angabe von Fristen nach Arbeitstagen behält sich der Auftraggeber die endgültige datumsmäßige Festlegung im Auftragsschreiben vor. Die im Auftragsschreiben genannten Fristen gelten als Vertragsfristen im Sinnen der AVB, Pos. 4. 10.6.- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der Aufforderung zur Erhöhung der Baustellenbesetzung nicht nach, so kann der Auftraggeber unter Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach VOB/B § 6 Nr.6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (VOB/B § 8 Nr.3). 11.- Sonstiges 11.1.-Der Bauherr behält sich vor, die Statik- und Ausführungspläne bauabschnittsweise zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist durch den Auftragnehmer bei Auftragsvergabe unter Datumsangabe verbindlich mitzuteilen, wann  die jeweiligen Statik- und Ausführungspläne verbindlich benötigt werden. Die Lieferzeiten der Hersteller sind hierbei durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu berücksichtigen, so dass Verzögerungen in Folge einer verspäteten Bestellung ausgeschlossen werden können. 11.2.- Der Bauherr behält sich vor, in einzelnen Titeln zu vergeben, bzw. ganze Positionen oder Titel nicht ausführen zu lassen. Hierbei ist eine Änderung der Einheitspreise durch den Auftragnehmer ausgeschlossen. 11.3.- Streitigkeiten aus dem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichem Verfahren ausgetragen werden. Im Bedarfsfall wird eine besondere, nur das Schiedsverfahren betreffende Urkunde vereinbart. 11.4.- Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle. 11.5.- Im Auftragsfall werden alle o. a. Positionen der "Besonderen Vertragsbedingungen" Bestandteil des Vertrages. Anerkannt : ........................................................................ Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
TAPEZIERARBEITEN DIN 18 366 Tapetenunterlagen dürfen nicht zerfallen, nicht faulen und keine Geruchsbelästigung hervorrufen. Papierunterlagen müssen klebbar sein. Zeitungsmakulatur darf nicht verwendet werden. Unterlagsschaumstoffe müssen gleichmäßig dick sein und mindestens ebenso schwer entflammbar sein wie aufgeklebte Tapetenunterlagen aus Papier. Die Klebeverbindung der Tapeten und Tapetenunterlagen muß gelöst werden können, ohne daß der Untergrund beschädigt wird. Der Auftragnehmer prüft den Untergrund eigenverantwortlich auf Eignung zum Tapezieren. Bedenken sind schriftlich vorzubringen, insbesondere bei: nicht genügend trockenem oder festem Untergrund, Putzrisse oder Putzschäden größeren Umfanges, zu rauhem Untergrund. Reste der vom Auftragnehmer gelieferten Stoffe sind dem Auftraggeber gebündelt zu übergeben. Das Tapezieren mit Tapeten oder tapetenähnlichen Stoffen umfaßt auch das Vorbereiten des Untergrundes, das Aufbringen von Unterlagsstoffen und das Kleben der Tapeten. Tapeten und Borten sind zu beschneiden und faltenfrei zu kleben. Grundsätzlich werden alle Tapeten gestoßen geklebt. Muster sind möglichst genau aneinanderzupassen. Verunreinigungen von Fußböden und anderen Bauteilen durch Klebstoff und dergl. beseitigt der Unternehmer unmittelbar nach dem Entstehen. Aufmaß: Tapezieren und Vorbereiten des Untergrundes nach Flächenmaß (qm), Borten, Leisten und Kordeln nach Längenmaß (m). Wird die Lieferung von Tapeten, tapetenähnlichen Stoffen und Spannstoffen nach Rollenzahl abgerechnet, so ist die tatsächlich verbrauchte Menge, jedoch höchstens die bei wirtschaftlicher Ausnutzung nötige Menge zugrunde zu legen. Unvermeidbare Reste gelten dabei als verbraucht.
TAPEZIERARBEITEN DIN 18 366
MALER- UND LACKIERARBEITEN DIN 18 363 Mit dem zu verwendenden Materialien sind auf Verlangen des Auftraggebers Ausführungs-Muster bis zu 1,00 m Länge am Bauwerk anzubringen. Alle Anstriche, Lackierungen und Beschichtungen können mit der Hand oder maschinell ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat den Untergrund eigenverantwortlich auf Eignung für die Durchführung seiner Leistung zu prüfen. Event. Bedenken sind vor Ausführung der Arbeiten schriftlich vorzubringen, insbesondere bei: a) weichem, rieselndem und gerissenem Putz, b) mineralischem Untergrund mit zu hoher Feuchtigkeit, c) Sinterschichten, Salzausblühungen, d) Betonflächen, die in der Oberfläche Bindemittelanreicherungen enthalten oder anstrichunverträgliche Schalölrückstände aufweisen, e) feuchten harzreichen, gerissenen oder astreichem Holz, f) Holz, das erkennbar von Bläue, Fäulnis oder Insekten befallen ist, g) Grundanstrichen auf Stahlbetonteilen, deren Eignung für die Folgeanstriche nicht gegeben ist, h)unterrosteten und schlecht haftenden Voranstrichen. Reste von Anstrichstoffen dürfen nicht in Ausgüsse, WC-Becken, Badewannen usw. geschüttet werden. Als Nebenleistungen gehören zu den in Teil B, DIN 1961, § 2 Ziff. 1 VOB festgelegten Leistungen insbesondere: a) Maßnahmen zum Schutze von Fußböden, Türen, Fenstern, Beschlägen und sonstigen Bauteilen und Einrichtungsgegenstände vor Verunreinigung und Beschädigung. b) Ausbessern von Putz- und Untergrundschäden geringen Umfanges bei allen Anstricharbeiten. c) Erstellen und Vorhalten von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen bis zu 2,00 m über Gelände oder Fußboden liegen, ferner Hilfsrüstungen, wie Dachböcke, Leitern, Gurte und dergl. d)A us- und Einhängen der Türen, Fenster und dergl. für den Anstrich sowie ihre Kennzeichnung zur Verhütung von Verwechslungen.
MALER- UND LACKIERARBEITEN DIN 18 363
Zusätzliche technische Vorschriften Die folgenden Forderungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: 1.Ausführung und Gütebestimmungen: DIN 18363 Anstricharbeiten; DIN 18364 Oberflächenschutzarbeiten an Stahl; DIN 18350 Putz-und Stuckarbeiten; DIN 55930 Leinölanstrichstoffe; DIN 55932 Leinölfirnis; DIN 55901 Sikkative; Leinölkitt RAL 849 B; DIN 55945 Anstrichstoffe, Begriffe; DIN 55900 Grundanstriche auf Heizkörper; die "Technischen Richtlinien für Fensteranstriche 1968" vom Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, 6000 Frankfurt/M., Börsenstraße 1. Desweiteren, die als bekannt vorauszusetzenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die VOB in allen ihren Teilen und neuester Fassung. 2.Die Einheitspreise verstehen sich für Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien, einschl. Transport und Kosten aller Löhne und Geräte. 3. Bei Unklarheiten über Konstruktion eines Bauteiles sind die entsprechenden Detailzeichnungen beim Auftraggeber einzusehenoder anzufordern. Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter von der Vollständigkeit des Leistungsverzeichnisses zu überzeugen und sich über die Lage der Baustelle und die Transportwege an Ort und Stelle zu informieren. Durch die Abgabe des Angebotes erklärt er, daß die vorliegenden  Ausschreibungsunterlagen für ihn keine unklaren Positionen enthalten, bzw. daß solche vor Angebotsabgabe mit der  Bauleitung hinreichend geklärt wurden. Nachforderungen bei Einzelpositionen werden grundsätzlich nicht anerkannt. 4.  Alle Werkstoffe eines kompletten Anstrichaufbaus müssen von einem Hersteller stammen, um die Verträglichkeit der Anstrichstoffe untereinander zu gewährleisten. Die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Arbeiten sind mit unverschnittenen, aus Originalgebinden stammenden Werkstoffen und genau nach den Werksvorschriften der Herstellerfirmen auszuführen. Bei Nichtbeachtung der Verarbeitungsvorschriften ist die Bauleitung berechtigt, die Arbeiten sofort einstellen zu lassen. 5. Eine fachmännische Ausführung aller Vor- und Hauptarbeiten, sowie Nachbehandlungen wird verlangt. Die Werksvorschriften bezügl. Vorbehandlungen, Verdünnungsgrade für die einzelnen Arbeitsgänge, Anzahl der Arbeitsgänge, evtl. Mischungsverhältnis usw. sind sorgfältig zu erfüllen. Bauteile in Verbindung mit flexiblen Dichtungsprofilen dürfen nicht mit Nitrolacken oder Lacken, die Nitrozellulosebestandteile enthalten, behandelt  werden. Bei deckenden Lackierungen ist zu Erreichung eines guten, flächigen Verlaufs und ausreichender Schichtdicke flüssig zu lackieren, der Gesamtaufbau muß mindestens 1/10 mm (100 µ) Trockenschichtdicke erreichen. 6. Hat der Auftragnehmer gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Farbzusammensetzungen und Fabrikate Bedenken, so sind diese bei Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung geltend zu machen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgeschriebenen, müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom Auftraggeber eingeholt werden. Alle erforderlichen Vorarbeiten, wie Entstauben, Entfetten, Ausbessern kleinerer  Untergrundschäden, Abdecken usw. sind sach- und fachgerecht auszuführen. Die dadurch entstehenden Kosten sind Bestandteil der Einheitspreise und werden nicht gesondert aufgeführt und vergütet. 7. Getrennte Vor- und Hauptbehandlungen. Wird die Vorbehandlung von anderen Unternehmern ausgeführt (Glaser, Schreiner, Zimmerer, Schlosser,  Heizungsbau usw.), so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen Anweisungen zu erteilen, wie die Vorbehandlung vorzunehmen ist. Die Ausführung hat dabei nach den entsprechenden Positionen zu erfolgen. Der Auftragnehmer haftet insofern auch für die Vorleistungen. Arbeitsgänge, die vor dem Einbau von Fenstern, Türen usw. auszuführen sind (vergleiche entsprechende Positionen), müssen im Einvernehmen mit dem Hersteller in dessen Werkstätte durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang dürfen dem Auftraggeber keine besonderen Kosten entstehen. Gegebenenfalls kann zwischen den Unternehmern zur Erzielung einer sinnvollen Abwicklung der getrennten Vor- und Hauptbehandlungen eine interne Absprache getroffen werden. Die Holzfeuchte darf 15 %, bei tropischen Hölzern 12 % nicht übersteigen. Putz- und Betonflächen sind ebenfalls auf ihren Feuchtigkeitsgehalt zu überprüfen. Beton und Putze dürfen keinen Feuchtigkeitsgehalt über 3 Vol. % aufweisen. 8. Das Ansetzen von Farbmustern in entsprechender Anzahl und Größe, sowie nach Bemusterung das Wiederentfernen. 9. Das Aufmaß. Es wird grundsätzlich nach den Plänen des Architekten aufgemessen und abgerechnet. Bei Fenstern und Türen wird das Rohbaumaß als einfache Fläche gerechnet. Holzschalung, Balken usw. werden nach gestrichener Fläche berechnet. Alle Stahlteile werden in ihren Dimensionen als Stück oder m angegeben und abgerechnet. 10. Alle Holzteile sind, wenn nicht ausdrücklich in den Positionen erwähnt, vom Schreiner bzw. Zimmerer farblos grundiert. Stahlteile wurden vom Schlosser einmal mit Rostschutzfarbe gestrichen. Der Auftragnehmer hat sich insbesondere mit den Vorlieferanten in der Wahl der Anstrichaufbauten abzustimmen. Beim lasierenden Anstrich behält sich der Architekt die Entscheidung über den Farbton bis zu dem Zeitpunkt vor, nach welchem Muster angesetzt werden. 11. Größere Mengenveränderungen bei einzelnen Positionen inbeliebiger Menge bleiben ohne Einfluß auf die Gestaltung der Einheitspreise. Vereinzelte Positionen, die ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden, berechtigen nicht zum Anspruch auf irgendwelche Vergütungen. Der Unternehmer ist verpflichtet,die Anstricharbeiten genau nach dem Zeitplan der Leistungsbeschreibung auszuführen. Abweichungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Auftraggeber hierzu die Genehmigung erteilt hat. 12.Bei nicht termingerechte Durchführung der Arbeiten ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Firmen einzuschalten. Entsprechende Mehrkosten gehen zu Lasten des Erstauftragnehmers. 13.Die Baustelle ist ständig in sauberem Zustand zu halten, leere Gebinde, nicht mehr brauchbares Abdeckmaterial usw. ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu legen. Jeder fertiggestellteRaum ist besenrein an den Folgehandwerker zu übergeben. Sollte der Auftragnehmer diesen Aufforderungen nicht nachkommen, werden die Arbeiten von Dritten auf dessen Rechnung ausgeführt. 14.Regiearbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese von der Bauleitung angeordnet und genehmigt werden. Regieberichte sind täglich der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die angebotenen Fabrikate sind in jedem Fall zu nennen.
Zusätzliche technische Vorschriften
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.01 Untergrundvorbereitung
01.01
Untergrundvorbereitung
02 Tapezierarbeiten
02
Tapezierarbeiten
02.01 Wand- und Deckenbekleidung
02.01
Wand- und Deckenbekleidung
03 Malerarbeiten
03
Malerarbeiten
03.01 Treppenhaus
03.01
Treppenhaus
03.02 Wohnungen
03.02
Wohnungen
03.03 Keller
03.03
Keller
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.01 Facharbeiter/Helferstunden
04.01
Facharbeiter/Helferstunden

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