Fundamenterder, Blitzschutz
BENTLEY Sanierung/Neubau München
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektübersicht: Die DIBAG Industriebau AG realisiert auf dem firmeneigenen Grundstück (Flur-Nr. 88/12) an der Moosacher Straße 52 in München das Bauvorhaben „Projekt Bentley“. Geplant ist die Errichtung einer mehrgeschossigen Halle (KFZ-Werkstatt mit Parkdeck), ein Showroom als Anbau, sowie der Umbau und die Sanierung eines bestehenden Bürogebäudes mit Erweiterung der zugehörigen Tiefgarage und Neugestaltung der Außenanlagen. Die Gesamtmaßnahme umfasst drei mehrgeschossige Gebäudeteile mit Flachdächern. Zwei dieser Bauteile sind unterirdisch über eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Konstruktion: Die Gebäude werden in massiver Bauweise errichtet. Die tragenden Bauteile (Decken, Wände, Stützen) bestehen aus Stahlbeton und Ziegelmauerwerk. Rahmentermine (voraussichtlich): Baubeginn Rohbau: ca. July.2025Gesamte Bauzeit: ca. 12 Monate Projektdaten: Grundstücksfläche: ca. 5.000 m²Hallen- und Werkstattfläche: ca. 1.700 m²Bürofläche (Bestand + Umbau): ca. 2.785 m das Bauvorhaben wird ohne Massenermittlung ausgeschrieben. Die Kalkulation ist anhand der beiliegenden Unterlagen zu ermitteln.
Projektübersicht:
Bauablauf / Koordination Der Bauablauf ist mit der Objektüberwachung des AG und den anderen Gewerken zu koordinieren. Täglich finden kurze Besprechungen mit mindestens einem Vorarbeiter vor Ort über den Tagesplan statt. Wöchentlich finden mit mindestens einem Bauleiter vor Ort Jour fixe Besprechungen statt. Die Teilnahme an beiden Besprechungen ist verpflichtend. Alle Fachbauleiter und die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (deutschsprachiger Bauleiter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen werden durch die Objektüberwachung des AG protokolliert und sind für alle verbindlich. Protokolle gelten als anerkannt, wenn innerhalb von drei Tagen nach Zugang kein Widerspruch erfolgt. Müllentsorgung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zum Ende des Arbeitstages zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. AN hat die Abfälle sortenrein in die vom AG bereitgestellten Container einzuwerfen. Die Entsorgung übernimmt der AG. AN wird hierbei mittels einer Umlage in Abhängigkeit von seiner Auftragssumme beteiligt. Fremdeinwürfe werden mit 500,00 Euro pro Verstoß bestraft.
Bauablauf / Koordination Der Bauablauf ist mit der Objektüberwachung des AG und den anderen Gewerken zu koordinieren. Täglich finden kurze Besprechungen mit mindestens einem Vorarbeiter vor Ort über den Tagesplan statt. Wöchentlich finden mit mindestens einem Bauleiter vor Ort Jour fixe Besprechungen statt. Die Teilnahme an beiden Besprechungen ist verpflichtend. Alle Fachbauleiter und die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (deutschsprachiger Bauleiter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen werden durch die Objektüberwachung des AG protokolliert und sind für alle verbindlich. Protokolle gelten als anerkannt, wenn innerhalb von drei Tagen nach Zugang kein Widerspruch erfolgt. Müllentsorgung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zum Ende des Arbeitstages zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. AN hat die Abfälle sortenrein in die vom AG bereitgestellten Container einzuwerfen. Die Entsorgung übernimmt der AG. AN wird hierbei mittels einer Umlage in Abhängigkeit von seiner Auftragssumme beteiligt. Fremdeinwürfe werden mit 500,00 Euro pro Verstoß bestraft.
Anlagen: Anlage 1:  Allgemeine Vertragsbedingungen Anlage 2: Visualisierung Anlage 3: Lageplan Anlage 4: Mengenberechnungen Anlage 5: Werkpläne Anlage 6: Statik Vorbemerkungen
Anlagen: Anlage 1:  Allgemeine Vertragsbedingungen Anlage 2: Visualisierung Anlage 3: Lageplan Anlage 4: Mengenberechnungen Anlage 5: Werkpläne Anlage 6: Statik Vorbemerkungen
Bauherr, Vergabe, Projektabwicklung, Rückfragen DIBAG Industriebau AG Lilienthalallee 25 80939 München Herr Stefan Pongratz;pongratz_s@dibag.de Telefon 0170 2943242 Bauleiter Herr Maurice-Philipp Landherr; landherr_m@dibag.de Für Rückfragen stehen die vorgenannten Kontakte zur Verfügung.
Bauherr, Vergabe, Projektabwicklung, Rückfragen DIBAG Industriebau AG Lilienthalallee 25 80939 München Herr Stefan Pongratz;pongratz_s@dibag.de Telefon 0170 2943242 Bauleiter Herr Maurice-Philipp Landherr; landherr_m@dibag.de Für Rückfragen stehen die vorgenannten Kontakte zur Verfügung.
Hinweis auf die Vorlage erforderlicher Nachweise Bei Angebotsabgabe sind die nachfolgenden genannten Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen: 1) Eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistung. 2) Eine aktuelle Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung. 3) Nachweise über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen durch regelmäßige Vorlage entsprechender Bescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft (gem. § 18 der Allgemeine Vertragsbedingen) von der Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung und Abnahme. Die in den Bescheinigungen bestätigten Zeiträume müssen lückenlos beim AG vorliegen. Dies dürfen jeweils nicht älter als 3 Monate sein. Der Anfragesteller ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Anforderung der vorgenannten Unterlagen verpflichtet: zu 1) Einkommensteuergesetz (§§ 48 - 48d) zu 2) Versicherungsgesetz zu 3) Sozialgesetzbuch (IV. Buch, §§ 28e, Abs. 3a), 3b) und 3f))
Hinweis auf die Vorlage erforderlicher Nachweise Bei Angebotsabgabe sind die nachfolgenden genannten Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen: 1) Eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistung. 2) Eine aktuelle Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung. 3) Nachweise über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen durch regelmäßige Vorlage entsprechender Bescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft (gem. § 18 der Allgemeine Vertragsbedingen) von der Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung und Abnahme. Die in den Bescheinigungen bestätigten Zeiträume müssen lückenlos beim AG vorliegen. Dies dürfen jeweils nicht älter als 3 Monate sein. Der Anfragesteller ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Anforderung der vorgenannten Unterlagen verpflichtet: zu 1) Einkommensteuergesetz (§§ 48 - 48d) zu 2) Versicherungsgesetz zu 3) Sozialgesetzbuch (IV. Buch, §§ 28e, Abs. 3a), 3b) und 3f))
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN - ALLGEMEIN Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen des AN geltenden, einschlägig anerkannten Regeln der Technik, einschließlich der für die Leistung des AN zutreffenden allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen gemäß VOB (Teil C), sonstige DIN-, EN- und VDI- Normen und techn. Vorschriften neuester Fassung maßgebend. Ergänzt werden diese durch: - Zusätzlich technische Vertragsbedingungen ZTVs der jeweiligen Gewerke - Die Unfallverhütungsvorschriften UVV - Die Arbeitsstättenrichtlinien, Arbeitsstättenverordnung - VDE-Richtlinien - Bundes-Immissionsschutzgesetz - LBO - Technische Regeln der ATV - entsprechende Normen der Bau- und Bauhilfsstoffe mit Verarbeitungsrichtlinien - Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten und Merkblätter der Berufsgenossenschaft - die Ausführungspläne des Planungsbüros, Statikers und der Sonderfachleute - die Vorschriften über Umgang mit Kraftstoffen und technischen Ölen auf der Baustelle - diverse Fachgutachten (Bodengutachten, Wärmeschutz- und Schallschutzgutachten) - diverse Genehmigungen (Abbruchgenehmigung, Baugenehmigung, Entwässerungsgenehmigung) Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind strengstens zu beachten. Schutt- und Abfallentsorgung aus eigenen Leistungen hat der Auftragnehmer selber zu übernehmen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem übergebenen Zustand entsprechend instand zusetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind. Auf Wunsch des AG sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen. ALTERNATIVEN Alternativvorschläge bzw. Sondervorschläge des Bieters sind erwünscht und dem Angebot gesondert hinzuzufügen, jedoch ist der Nachweis der Gleichwertigkeit und des erfolgreichen Einsatzes bei vergleichbaren Projekten zu erbringen. Alle Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig der im Hauptangebot enthaltenen Lösung gegenüberzustellen. Sämtliche aus den Vorschlägen resultierenden Folgen, wie z.B. Planungsänderungen, genehmigungsrechtliche Belange, terminliche Auswirkungen, etc. sind aufzuzeigen und gesondert auszuweisen. Grundsätzlich sind auch bei Alternativvorschlägen folgende Vorgaben zu berücksichtigen: 1. Gleichwertigkeit der Materialien insbesondere hinsichtlich Beständigkeit und physikali. Anforderungen. 2. Keine wirtschaftlichen Nachteile. 3. Keine Änderung der statischen Vorgaben.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN - ALLGEMEIN
1. ALLGEMEINER TEIL - Vorbemerkungen 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des AN werden damit nicht einge- schränkt. 1.1.3 Der AG verfügt über ein Planportal. Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des AG oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.1.4 Werden unter 2.1 des Besonderen Teils -Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertrags- bedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. 1.1.5 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebots- abgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.6 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. 1.1.7 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. 1.1.8 Die in diesen ZTV erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des AG oder seines Architekten dar. 1.1.9 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. 1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der AN an, daß diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot gewertet werden. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom AG übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der AN selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2 Ist der AN zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muß er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des AG bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zum Ende des Arbeitstages zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. AN hat die Abfälle sortenrein in die vom AG bereitgestellten Container einzuwerfen. Die Entsorgung übernimmt der AG. AN wird hierbei mittels einer Umlage in Abhängigkeit von seiner Auftragssumme beteiligt. Fremdeinwürfe werden mit 500,00 Euro pro Verstoß bestraft. 1.3.6 Gerüste, unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit, zur Sicherung der Rohbauarbeiten werden durch den AN selbsttätig erstellt. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. Der AG behält sich vor, baubegleitend eigene Gerüste aufzubauen. Die Koordination erfolgt unter Zuhilfenahme des SiGeKo, so dass dauerhaft eine Absicherung des Baustellenpersonals ermöglicht wird. 1.3.7 Baustelleneinrichtung Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung sind in die Preise einzurechnen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutze Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen. Krane und Krananlagen - Mischeinrichtungen und Silos - Fördereinrichtungen und Aufzüge. Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutz wird. Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von der Baustelle ist Leistung des Auftragnehmers. Ebenfalls sind die Kosten für die An- und Abmeldung und Vorhaltung bis zum Ende der eigenen Leistung Bestandteil der Auftragnehmerleistung. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung / Besondere Leistung) die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege oder Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind diese unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherheit zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom AG u.a. kostenlos bereitgestellt: Die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des AN gehören. Die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom AN zu erbringen sind. Der AN erhält vom AG bei Übergabe zwei Achsen und einen Höhenpunkt am Bauvorhaben. Weitere vermessungstechnische Arbeiten, Feinabsteckung, Achsverdichtungen sind vom AN selbsttätig durchzuführen. 1.3.9 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der AN daran gebunden. Grundsätzlich hat der AN die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen. 1.3.10 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. Es gelten die erhöhten Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 7. Die Toleranzen für Fensteröffnungen, Leibungen, Brüstungen und Sturz wird in Lot und Waage mit max. 1cm auf 2m vereinbart. Die Fassaden dürfen im Lot max. 0,5 cm auf 2m abweichen. 1.3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des AG oder des Architekten bei Vertragsabschluß oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des AN nicht ausgeschlossen. 1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 1.4.2 Der AN hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der AG marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen des AN werden davon nicht berührt. 1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen/Lieferungen. 1.4.4 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den ZTV, den ATV für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der AN Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten: - Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen. - Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe. - Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe. 1.4.5 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise. 1.4.6 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.7 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend einzurechnen: -Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohnzuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie vom AN zu vertreten sind -Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom AN zu vertreten sind - Entgelt für übliche Wegezeiten - Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß, Übernachtungskosten) - Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der Baustelle - allgemeine Geschäftskosten - vermögensbildende Maßnahmen - Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte - Wagnis und Gewinn vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt. 1.4.8 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. 1.4.9 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.10 Das Schließen aller Decken- und Wanddurchbrüche ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Diese Leistungen fallen naturgemäß nach Rohbaufertigstellung an, was ebenfalls einzurechnen ist. Die Abruffrist für diese Leistung beträgt 10 Werktage. 1.4.11 Materialpreise- sofern im Leistungsverzeichnis gefordert gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.12 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebotes die Einstandspreise (Preise für Verwendungsstelle oder Lager einschl. Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u.ä) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u.ä. jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreis gehandelt werden, werden statt des Einheitspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht der Jahresbonus) eingerechnet. Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der übliche Zuschlag anzusetzen. Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. 1.5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.4 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: - Bauschutt, der bei Roh- / Ausbauarbeiten anfällt: 0,82 - Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton: 0,68. Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmeßbare Abfälle. 1.5.5 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Ein Verbrauchsnachweis nach Herstellerangaben oder Materialverbrauchstabellen kann stattdessen vereinbart werden. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können zusätzlich berechnet werden. 1.5.6 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.7 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muß die Vergleich-barkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. 1.6 Bietererklärung Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er die Baustelle und die Örtlichkeiten vor Abgabe des Angebotes besichtigt hat und sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hat. Das er die dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen pflichtgemäß geprüft und dem AG auf eventuell auftretende Unklarheiten oder Unvollständigkeiten schriftlich hingewiesen hat. Das er aufgrund seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit, sowie seines Auftragsbestandes in der Lage ist, die angebotenen Lieferungen und Leistungen zu den genannten Terminen zu beginnen, ordnungsgemäß durchzuführen und fertigzustellen. Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über Einzelheiten, deren Kenntnis für die Kalkulation und die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind, örtlich und (oder durch Rückfragen bei der ausschreibenden Stelle) zu unterrichten. Die Abgabe des Angebotes belegt diese Kenntnis. Später Nachforderungen aus diesem Versäumnissen sind ausgeschlossen. ______________________________________________ Datum Stempel/Unterschrift
1. ALLGEMEINER TEIL - Vorbemerkungen 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des AN werden damit nicht einge- schränkt. 1.1.3 Der AG verfügt über ein Planportal. Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des AG oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.1.4 Werden unter 2.1 des Besonderen Teils -Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertrags- bedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. 1.1.5 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebots- abgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.6 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. 1.1.7 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. 1.1.8 Die in diesen ZTV erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des AG oder seines Architekten dar. 1.1.9 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. 1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der AN an, daß diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot gewertet werden. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom AG übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der AN selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2 Ist der AN zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muß er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des AG bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zum Ende des Arbeitstages zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. AN hat die Abfälle sortenrein in die vom AG bereitgestellten Container einzuwerfen. Die Entsorgung übernimmt der AG. AN wird hierbei mittels einer Umlage in Abhängigkeit von seiner Auftragssumme beteiligt. Fremdeinwürfe werden mit 500,00 Euro pro Verstoß bestraft. 1.3.6 Gerüste, unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit, zur Sicherung der Rohbauarbeiten werden durch den AN selbsttätig erstellt. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. Der AG behält sich vor, baubegleitend eigene Gerüste aufzubauen. Die Koordination erfolgt unter Zuhilfenahme des SiGeKo, so dass dauerhaft eine Absicherung des Baustellenpersonals ermöglicht wird. 1.3.7 Baustelleneinrichtung Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung sind in die Preise einzurechnen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutze Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen. Krane und Krananlagen - Mischeinrichtungen und Silos - Fördereinrichtungen und Aufzüge. Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutz wird. Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von der Baustelle ist Leistung des Auftragnehmers. Ebenfalls sind die Kosten für die An- und Abmeldung und Vorhaltung bis zum Ende der eigenen Leistung Bestandteil der Auftragnehmerleistung. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung / Besondere Leistung) die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege oder Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind diese unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherheit zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom AG u.a. kostenlos bereitgestellt: Die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des AN gehören. Die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom AN zu erbringen sind. Der AN erhält vom AG bei Übergabe zwei Achsen und einen Höhenpunkt am Bauvorhaben. Weitere vermessungstechnische Arbeiten, Feinabsteckung, Achsverdichtungen sind vom AN selbsttätig durchzuführen. 1.3.9 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der AN daran gebunden. Grundsätzlich hat der AN die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen. 1.3.10 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. Es gelten die erhöhten Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 7. Die Toleranzen für Fensteröffnungen, Leibungen, Brüstungen und Sturz wird in Lot und Waage mit max. 1cm auf 2m vereinbart. Die Fassaden dürfen im Lot max. 0,5 cm auf 2m abweichen. 1.3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des AG oder des Architekten bei Vertragsabschluß oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des AN nicht ausgeschlossen. 1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 1.4.2 Der AN hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der AG marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen des AN werden davon nicht berührt. 1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen/Lieferungen. 1.4.4 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den ZTV, den ATV für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der AN Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten: - Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen. - Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe. - Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe. 1.4.5 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise. 1.4.6 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.7 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend einzurechnen: -Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohnzuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie vom AN zu vertreten sind -Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom AN zu vertreten sind - Entgelt für übliche Wegezeiten - Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß, Übernachtungskosten) - Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der Baustelle - allgemeine Geschäftskosten - vermögensbildende Maßnahmen - Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte - Wagnis und Gewinn vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt. 1.4.8 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. 1.4.9 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.10 Das Schließen aller Decken- und Wanddurchbrüche ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Diese Leistungen fallen naturgemäß nach Rohbaufertigstellung an, was ebenfalls einzurechnen ist. Die Abruffrist für diese Leistung beträgt 10 Werktage. 1.4.11 Materialpreise- sofern im Leistungsverzeichnis gefordert gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.12 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebotes die Einstandspreise (Preise für Verwendungsstelle oder Lager einschl. Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u.ä) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u.ä. jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreis gehandelt werden, werden statt des Einheitspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht der Jahresbonus) eingerechnet. Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der übliche Zuschlag anzusetzen. Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. 1.5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.4 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: - Bauschutt, der bei Roh- / Ausbauarbeiten anfällt: 0,82 - Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton: 0,68. Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmeßbare Abfälle. 1.5.5 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Ein Verbrauchsnachweis nach Herstellerangaben oder Materialverbrauchstabellen kann stattdessen vereinbart werden. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können zusätzlich berechnet werden. 1.5.6 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.7 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muß die Vergleich-barkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. 1.6 Bietererklärung Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er die Baustelle und die Örtlichkeiten vor Abgabe des Angebotes besichtigt hat und sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hat. Das er die dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen pflichtgemäß geprüft und dem AG auf eventuell auftretende Unklarheiten oder Unvollständigkeiten schriftlich hingewiesen hat. Das er aufgrund seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit, sowie seines Auftragsbestandes in der Lage ist, die angebotenen Lieferungen und Leistungen zu den genannten Terminen zu beginnen, ordnungsgemäß durchzuführen und fertigzustellen. Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über Einzelheiten, deren Kenntnis für die Kalkulation und die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind, örtlich und (oder durch Rückfragen bei der ausschreibenden Stelle) zu unterrichten. Die Abgabe des Angebotes belegt diese Kenntnis. Später Nachforderungen aus diesem Versäumnissen sind ausgeschlossen. ______________________________________________ Datum Stempel/Unterschrift
2. BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind. Von den einschlägigen Normen sind besonders zu beachten: DIN EN 18920 RSA - Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen DIN EN 12352 Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 60 439-5 Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten Besondere Anforderungen an Niederspannungs- Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich zugängigen Plätzen aufgestellt werden; Kabelverteilerschränke (KVS) in Energieversorgungsnetzen. Soweit vorhanden, sind in den Ländern auch Richtlinien für Ausführung und Abrechnung von Baustelleneinrichtungen zu beachten. Gleiches gilt für die vom GAEB ausgearbeiteten Richtlinien. Sie gelten nachrangig. 2.2 Stoffe, Bauteile Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazugehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen. 2.3 Ausführung Rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ist ein Baustelleneinrichtungs- und Ablaufplan seitens des AN zu erstellen und der auftraggeberseitigen Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen. Auch wird festgelegt, das bauseits gestellter Alarmplan des SIGEKO gemäß Richtlinie sowie Baustellenschild gut sichtbar auf einer Holztafel am Hauptzugang der Baustelle am Bauzaun sicher und dauerhaft durch den AN anzubringen sind. Weiterhin ist sicherzustellen, das ausreichende Baustelleneinrichtung mit geeigneten Fachpersonal mit mindestens einem deutschsprachigen Polier bzw. Vorarbeiter / Kolonne auf der Baustelle vorhanden ist. Hierzu ist das Terminangebot durch den AN detailliert Stellung zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß etwaige Vermessungsarbeiten,insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu halten. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Vorhandene Grenzsteine, Vermessungsmarkierungen und Grundwassermeßstellen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: - Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. - Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. - Nach Abbau der Baustelleneinrichtung ist das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Preisinhalte Soweit nicht anders beschrieben, umfasst die Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie die Vorhaltung und Unterhaltung unter anderem von Baustraßen, Gleisanlagen, befestigten Plätzen, Tagesunterkünften und Baustofflagern, Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Wärmeenergie für eigene und Subunternehmerleistungen (der eigene Verbrauch ist in den EP einzurechnen), Baustellenbeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung, Winterbauschutzeinrichtungen, Vormontageplätzen, Arbeitsplätzen für technologische Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl., Bauten (auch Baracken, Container, Wohnungen) für Büros, sanitäre und soziale Zwecke, Bauzäunen, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzwänden, Behelfsbrücken und -überdachungen, provisorischen Einhausungen, Schutzvorrichtungen für bestehende Baulichkeiten oder die Umwelt, Bauaufzügen, Bautreppen, Rampen, Bauschuttsammel- bzw. Recyclinganlagen, Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes Ausgenommen sind die Besonderen Leistungen gemäß den ATV der VOB/C. Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber in den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch einzelne Auftragnehmer wird in den Besonderen Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt. Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt. Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich sind. Statische und gründungstechnische Berechnungen und Aufwendungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen. In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftraggeber zu tragen sind. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
2. BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind. Von den einschlägigen Normen sind besonders zu beachten: DIN EN 18920 RSA - Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen DIN EN 12352 Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 60 439-5 Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten Besondere Anforderungen an Niederspannungs- Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich zugängigen Plätzen aufgestellt werden; Kabelverteilerschränke (KVS) in Energieversorgungsnetzen. Soweit vorhanden, sind in den Ländern auch Richtlinien für Ausführung und Abrechnung von Baustelleneinrichtungen zu beachten. Gleiches gilt für die vom GAEB ausgearbeiteten Richtlinien. Sie gelten nachrangig. 2.2 Stoffe, Bauteile Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazugehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen. 2.3 Ausführung Rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ist ein Baustelleneinrichtungs- und Ablaufplan seitens des AN zu erstellen und der auftraggeberseitigen Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen. Auch wird festgelegt, das bauseits gestellter Alarmplan des SIGEKO gemäß Richtlinie sowie Baustellenschild gut sichtbar auf einer Holztafel am Hauptzugang der Baustelle am Bauzaun sicher und dauerhaft durch den AN anzubringen sind. Weiterhin ist sicherzustellen, das ausreichende Baustelleneinrichtung mit geeigneten Fachpersonal mit mindestens einem deutschsprachigen Polier bzw. Vorarbeiter / Kolonne auf der Baustelle vorhanden ist. Hierzu ist das Terminangebot durch den AN detailliert Stellung zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß etwaige Vermessungsarbeiten,insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu halten. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Vorhandene Grenzsteine, Vermessungsmarkierungen und Grundwassermeßstellen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: - Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. - Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. - Nach Abbau der Baustelleneinrichtung ist das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Preisinhalte Soweit nicht anders beschrieben, umfasst die Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie die Vorhaltung und Unterhaltung unter anderem von Baustraßen, Gleisanlagen, befestigten Plätzen, Tagesunterkünften und Baustofflagern, Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Wärmeenergie für eigene und Subunternehmerleistungen (der eigene Verbrauch ist in den EP einzurechnen), Baustellenbeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung, Winterbauschutzeinrichtungen, Vormontageplätzen, Arbeitsplätzen für technologische Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl., Bauten (auch Baracken, Container, Wohnungen) für Büros, sanitäre und soziale Zwecke, Bauzäunen, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzwänden, Behelfsbrücken und -überdachungen, provisorischen Einhausungen, Schutzvorrichtungen für bestehende Baulichkeiten oder die Umwelt, Bauaufzügen, Bautreppen, Rampen, Bauschuttsammel- bzw. Recyclinganlagen, Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes Ausgenommen sind die Besonderen Leistungen gemäß den ATV der VOB/C. Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber in den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch einzelne Auftragnehmer wird in den Besonderen Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt. Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt. Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich sind. Statische und gründungstechnische Berechnungen und Aufwendungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen. In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftraggeber zu tragen sind. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
3 BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten 3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18331-Beton- und Stahlbetonarbeiten. Weiterhin sind zu beachten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten DIN 18551 - Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung DIN 18806-1 - Verbundkonstruktionen; Verbundstützen DIN EN 450 - Flugasche für Beton DIN EN 445 - Einpressmörtel für Spannglieder; Prüfverfahren DIN EN 446 - Einpressmörtel für Spannglieder; Einpreßverfahren DIN EN 447 - Einpressmörtel für Spannglieder; Anforderungen für üblichen Einpreßmörtel DIN EN 10 088-1 - Nichtrostende Stähle Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton, DAfStb Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, DAfStb Richtlinie für die Ausbesserung und Verstärkung von Betonbauwerken mit Spritzbeton, DafStb Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag, DAfStb Merkblätter des Bundesverbandes der Porenbetonindustrie e.V. Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung der Fugen im Nassbereich Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen. Nr. 5: Butylbänder Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045 und DIN 1164 vorrangig. DIN V ENV 206 ist nur nach besonderer Vereinbarung anzuwenden oder wenn die Berechnung des Bauwerks nach anderen Normen als nach DIN 1045 erfolgte. 3.2 Stoffe, Bauteile Der Auftragnehmer hat auf Verlangen - soweit es nicht durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist - die Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 DIN 1045 als Nebenleistung zu übergeben. Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen nach Nr. 7.4.5 DIN1045 zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen werden. Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben. Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrenn- mitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Zement Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren. Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpenbildung ist grundsätzlich nicht gestattet. Sackzement Z 55 darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein. Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von 5 kg je Lieferung zur Prüfung zu übergeben. Das gilt auch für Silozement. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel dürfen - außer bei Fließmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der aus- drücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. 3.3 Ausführung 3.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu be-stimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Be- wehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freien Fall ist untersagt. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und zu verdichten. Dabei ist die Rüttelflasche in die vor-herige Schicht mit einzuführen. Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden. Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten. Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbeding- ungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbau-arbeiten provisorisch abzudichten. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, dass beim Betonieren von Decken die Lochziegel wegen möglicher Rissbildung nicht teilweise mit Beton gefüllt werden. Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton, insbesondere in Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie vorrangig nach den Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung. Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen, kommen nach dessen Wahl zur Anwendung: Längere Ausschalungsfristen Abdeckung mit Folie oder feuchtzuhaltenden Materialien Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar sein. Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu gewähr-leisten. Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung ist unzulässig. Ein Temperaturschock ist zu vermeiden. Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu besprühen, damit Feinanteil nicht ausgewaschen werden. Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftungspäterer Nutzschichten (z.B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzu- bauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen). 3.3.2 Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfär- bungen und dergleichen entstehen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Stahlpanzerrohre der elek- trischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung). Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen ent- stehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Aus-schalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Ausparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben. 3.3.3 Sichtbeton Es gelten die Sichtbetonklassen nach DIN 18217 "Betonoberflächen und Schalhaut" und dem 2004 neu erschienenen BDZ/DBV Merkblatt "Sichtbeton". Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, gilt Sichtbetonklasse SB 2 als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 3.3.4 Wasserundurchlässiger Beton Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende Zemente zu verwenden. Die Sieblinie der Zuschlagstoffe soll zwischen A und B liegen. Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse sind in den ersten Tagen zu ver- meiden. Abstandhalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind wasserundurchlässige Fugen mit Fugenbändern oder -blechen herzustellen; eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. 3.3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Zementgehalt für Beton mit hohem Verschleißwiderstand soll bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m³ und bei 16 mm 400 kg/m³ nicht überschreiten. Das Zuschlaggemisch soll sandarm, grobkörnig, aber hohl- raumarm sein. Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten Hofflächen und vergleichbaren Nutzschichten ist Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach Abschnitt 6.5.7.4 DIN 1045 zu verarbeiten. Die Nachbehandlung ist gegenüber den Richtlinien um zwei Tage zu verlängern. Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung mit Streusalz u. dgl. erfolgen darf. 3.3.6 Bewehrung Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, daß keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann ver- langt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Die Be- wehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechnde Angaben in den Ausführungs- plänen enthalten sind. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 3.3.7 Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein. Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC ver-formen sich bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen. Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muß weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muß absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlege- anleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. In Fertigteilen aus Porenbeton muss die Bewehrung einen zusätzlichen Korrosionsschutz, der in den Preis einzurechnen ist, enthalten. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung ab zustimmen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen. 3.3.8 Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- und/oder kapillabrech- enden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden oder Wässer ersichtlich oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzu- sprechen. Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum nicht- unterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu beachten: Das vorhandene Fundament darf nur in Abschnitten von 1,0 bis 1,25m Länge unterfahren werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben (in dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat abschnittsweise, z.B. in der Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6, zu erfolgen. Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. Bei der Durchführung von Unterfahrungen ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. 3.3.9 Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten im Sinne von Nr. 10.2.3 DIN 1045 herzustellen. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung und/oder der Fa. Quinting und/oder mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschal- fristen) entgegenzuwirken. Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung; sie gelten jedoch im Zusammenhang mit - aus statischen, bauphysikalischen oder aus gestalterischen Gründen geforderten Fugen als Besondere Leistung. 3.3.10 Transportbeton Der Lieferer ist auf den Verwendungszweck hinzuweisen! Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Die Eigenüberwachung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Nachweis über die Herkunft von Transportbeton zu führen, die Rezeptur und die Kornzusammensetzung nachzuweisen. Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf wenn dann nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 3.3.11 Beton-Sanierungsarbeiten Die angebotenen Fabrikate einschließlich der Beschichtungsstoffe müssen im System geprüft sein. Entfernen von Teilen der Bewehrung ist nur mit Zustimmung der Bauleitung und des Fachingenieurs zulässig. Freigelegte Bewehrung ist vor weiteren Sanierungsmaßnahmen von der Bauleitung oder vom Fachingenieur zu begutachten; die weiteren Maßnahmen sind festzulegen und haben Vorrang vor den Angaben im Leistungsverzeichnis. Betonflächen sind vor Aufbringen eines Sanierungssystems auf Oberflächenzugfestigkeit mit den geforderten Werten des Systems zu prüfen; die Aufwendungen sind Bestandteil des Preises. Die einzelnen Schritte der Sanierung sind von der Bauleitung technisch abzunehmen; Ergebnis und weitere Maßnahmen sind zu protokollieren. Bei Stemmarbeiten im unbewehrten Bereich ist der geschädigte Beton bis auf den tragfähigen Bestand abzutragen. Die Ausbruchufer sind gleichmäßig abzuschrägen, jedoch nicht weniger als 45°. Bei frei zu legender Bewehrung ist der korrodierte Stahl ca. 2cm über die Korrosionsgrenze hinaus frei zu legen. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Stahl ringsum mit der Mindesdeckung nach den einschlägigen Normen mit Instandsetzungsmörtel umhüllt werden kann und eine ausreichende Verdichtung möglich ist. Dabei ist auch das Größtkorn des Mörtels zu beachten. Bei einseitig korrodiertem Stahl kann ggf. auf das allseitige Freilegen verzichtet werden; eine Absprache mit der Bauleitung ist erforderlich. Beim Freilegen der Bewehrung ist darauf zu achten, dass diese weder beschädigt (Kerbwirkung) noch gedehnt oder gelockert wird im Verbund. Für den Oberflächenschutz verwendete Produkte müssen grundsätzlich nach der "Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" (RILI-SIB) des deutschen Ausschusses für Stahlbeton geprüft sein. Sind für den Einzelfall solche Produkte nicht auf dem Markt, können ersatzweise Produkte aus der Liste der geprüften Stoffe bzw. Stoffsysteme des Bundesministeriums für Verkehr angeboten werden. 3.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 5.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge, sowie Oberkanten aller Fundamente. Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das erstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Dehnfugen. Bei Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten einschließlich Spannstähle, Spannglieder und Hilfsmaterialien bei sofortigem Verbund. Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus. Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile. Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. Ergänzend zu Nr. 5.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. 3.5 Abrechnungshinweise Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10% über - oder unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von ausgeschriebenen Leistungen nicht ein. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentlichen Änderungen der Pläne beruht. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Masse ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemes-sener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet, so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen. Schalungen für Aussparungen werden auch für übermessene Öffnungen abgerechnet. Werden Einwegschalungen, z.B. PE-beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine Zulage für verlorene Schalung zu berechnen.
3 BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten 3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18331-Beton- und Stahlbetonarbeiten. Weiterhin sind zu beachten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten DIN 18551 - Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung DIN 18806-1 - Verbundkonstruktionen; Verbundstützen DIN EN 450 - Flugasche für Beton DIN EN 445 - Einpressmörtel für Spannglieder; Prüfverfahren DIN EN 446 - Einpressmörtel für Spannglieder; Einpreßverfahren DIN EN 447 - Einpressmörtel für Spannglieder; Anforderungen für üblichen Einpreßmörtel DIN EN 10 088-1 - Nichtrostende Stähle Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton, DAfStb Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, DAfStb Richtlinie für die Ausbesserung und Verstärkung von Betonbauwerken mit Spritzbeton, DafStb Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag, DAfStb Merkblätter des Bundesverbandes der Porenbetonindustrie e.V. Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung der Fugen im Nassbereich Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen. Nr. 5: Butylbänder Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045 und DIN 1164 vorrangig. DIN V ENV 206 ist nur nach besonderer Vereinbarung anzuwenden oder wenn die Berechnung des Bauwerks nach anderen Normen als nach DIN 1045 erfolgte. 3.2 Stoffe, Bauteile Der Auftragnehmer hat auf Verlangen - soweit es nicht durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist - die Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 DIN 1045 als Nebenleistung zu übergeben. Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen nach Nr. 7.4.5 DIN1045 zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen werden. Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben. Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrenn- mitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Zement Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren. Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpenbildung ist grundsätzlich nicht gestattet. Sackzement Z 55 darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein. Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von 5 kg je Lieferung zur Prüfung zu übergeben. Das gilt auch für Silozement. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel dürfen - außer bei Fließmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der aus- drücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. 3.3 Ausführung 3.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu be-stimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Be- wehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freien Fall ist untersagt. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und zu verdichten. Dabei ist die Rüttelflasche in die vor-herige Schicht mit einzuführen. Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden. Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten. Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbeding- ungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbau-arbeiten provisorisch abzudichten. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, dass beim Betonieren von Decken die Lochziegel wegen möglicher Rissbildung nicht teilweise mit Beton gefüllt werden. Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton, insbesondere in Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie vorrangig nach den Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung. Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen, kommen nach dessen Wahl zur Anwendung: Längere Ausschalungsfristen Abdeckung mit Folie oder feuchtzuhaltenden Materialien Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar sein. Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu gewähr-leisten. Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung ist unzulässig. Ein Temperaturschock ist zu vermeiden. Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu besprühen, damit Feinanteil nicht ausgewaschen werden. Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftungspäterer Nutzschichten (z.B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzu- bauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen). 3.3.2 Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfär- bungen und dergleichen entstehen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Stahlpanzerrohre der elek- trischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung). Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen ent- stehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Aus-schalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Ausparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben. 3.3.3 Sichtbeton Es gelten die Sichtbetonklassen nach DIN 18217 "Betonoberflächen und Schalhaut" und dem 2004 neu erschienenen BDZ/DBV Merkblatt "Sichtbeton". Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, gilt Sichtbetonklasse SB 2 als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 3.3.4 Wasserundurchlässiger Beton Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende Zemente zu verwenden. Die Sieblinie der Zuschlagstoffe soll zwischen A und B liegen. Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse sind in den ersten Tagen zu ver- meiden. Abstandhalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind wasserundurchlässige Fugen mit Fugenbändern oder -blechen herzustellen; eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. 3.3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Zementgehalt für Beton mit hohem Verschleißwiderstand soll bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m³ und bei 16 mm 400 kg/m³ nicht überschreiten. Das Zuschlaggemisch soll sandarm, grobkörnig, aber hohl- raumarm sein. Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten Hofflächen und vergleichbaren Nutzschichten ist Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach Abschnitt 6.5.7.4 DIN 1045 zu verarbeiten. Die Nachbehandlung ist gegenüber den Richtlinien um zwei Tage zu verlängern. Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung mit Streusalz u. dgl. erfolgen darf. 3.3.6 Bewehrung Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, daß keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann ver- langt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Die Be- wehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechnde Angaben in den Ausführungs- plänen enthalten sind. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 3.3.7 Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein. Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC ver-formen sich bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen. Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muß weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muß absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlege- anleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. In Fertigteilen aus Porenbeton muss die Bewehrung einen zusätzlichen Korrosionsschutz, der in den Preis einzurechnen ist, enthalten. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung ab zustimmen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen. 3.3.8 Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- und/oder kapillabrech- enden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden oder Wässer ersichtlich oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzu- sprechen. Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum nicht- unterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu beachten: Das vorhandene Fundament darf nur in Abschnitten von 1,0 bis 1,25m Länge unterfahren werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben (in dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat abschnittsweise, z.B. in der Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6, zu erfolgen. Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. Bei der Durchführung von Unterfahrungen ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. 3.3.9 Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten im Sinne von Nr. 10.2.3 DIN 1045 herzustellen. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung und/oder der Fa. Quinting und/oder mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschal- fristen) entgegenzuwirken. Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung; sie gelten jedoch im Zusammenhang mit - aus statischen, bauphysikalischen oder aus gestalterischen Gründen geforderten Fugen als Besondere Leistung. 3.3.10 Transportbeton Der Lieferer ist auf den Verwendungszweck hinzuweisen! Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Die Eigenüberwachung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Nachweis über die Herkunft von Transportbeton zu führen, die Rezeptur und die Kornzusammensetzung nachzuweisen. Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf wenn dann nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 3.3.11 Beton-Sanierungsarbeiten Die angebotenen Fabrikate einschließlich der Beschichtungsstoffe müssen im System geprüft sein. Entfernen von Teilen der Bewehrung ist nur mit Zustimmung der Bauleitung und des Fachingenieurs zulässig. Freigelegte Bewehrung ist vor weiteren Sanierungsmaßnahmen von der Bauleitung oder vom Fachingenieur zu begutachten; die weiteren Maßnahmen sind festzulegen und haben Vorrang vor den Angaben im Leistungsverzeichnis. Betonflächen sind vor Aufbringen eines Sanierungssystems auf Oberflächenzugfestigkeit mit den geforderten Werten des Systems zu prüfen; die Aufwendungen sind Bestandteil des Preises. Die einzelnen Schritte der Sanierung sind von der Bauleitung technisch abzunehmen; Ergebnis und weitere Maßnahmen sind zu protokollieren. Bei Stemmarbeiten im unbewehrten Bereich ist der geschädigte Beton bis auf den tragfähigen Bestand abzutragen. Die Ausbruchufer sind gleichmäßig abzuschrägen, jedoch nicht weniger als 45°. Bei frei zu legender Bewehrung ist der korrodierte Stahl ca. 2cm über die Korrosionsgrenze hinaus frei zu legen. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Stahl ringsum mit der Mindesdeckung nach den einschlägigen Normen mit Instandsetzungsmörtel umhüllt werden kann und eine ausreichende Verdichtung möglich ist. Dabei ist auch das Größtkorn des Mörtels zu beachten. Bei einseitig korrodiertem Stahl kann ggf. auf das allseitige Freilegen verzichtet werden; eine Absprache mit der Bauleitung ist erforderlich. Beim Freilegen der Bewehrung ist darauf zu achten, dass diese weder beschädigt (Kerbwirkung) noch gedehnt oder gelockert wird im Verbund. Für den Oberflächenschutz verwendete Produkte müssen grundsätzlich nach der "Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" (RILI-SIB) des deutschen Ausschusses für Stahlbeton geprüft sein. Sind für den Einzelfall solche Produkte nicht auf dem Markt, können ersatzweise Produkte aus der Liste der geprüften Stoffe bzw. Stoffsysteme des Bundesministeriums für Verkehr angeboten werden. 3.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 5.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge, sowie Oberkanten aller Fundamente. Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das erstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Dehnfugen. Bei Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten einschließlich Spannstähle, Spannglieder und Hilfsmaterialien bei sofortigem Verbund. Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus. Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile. Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. Ergänzend zu Nr. 5.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. 3.5 Abrechnungshinweise Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10% über - oder unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von ausgeschriebenen Leistungen nicht ein. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentlichen Änderungen der Pläne beruht. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Masse ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemes-sener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet, so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen. Schalungen für Aussparungen werden auch für übermessene Öffnungen abgerechnet. Werden Einwegschalungen, z.B. PE-beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine Zulage für verlorene Schalung zu berechnen.
4 BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten 4.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage DIN 18330 - Mauerarbeiten Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN18330. DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten Für Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit für die waagerechte Abdichtung in Wänden Abschnitt 3.2.1. DIN 18195-4 - Abdichtungsarbeiten Gleichwertig daneben Abschnitt 7.2 der DIN. Weiter sind zu beachten: DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 18451 Gerüstbauarbeiten 4.2 Stoffe, Bauteile Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen. Es darf nur genormtes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes Material verwendet werden. Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nichtrostenden Stähle herzustellen. 4.3 Ausführung Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen. Im mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist verboten. Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern; außerdem ist der Liefernachweis zu führen Nichttragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Bei nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzu- stimmen. Die zum Ausmauern bestimmten Steine sind am Ort einzulagern, um die gleiche Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren. Eine Anschlussbewehrung, z.B. aus Estrichgitter, ist einzubringen. Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertretenden Mehrleistungen gelten als Nebenleistung. Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die Höchstabstände der Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen vollfugig zu vermörteln. Bei Wänden mit Brandschutz- forderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen. Bei unvermörtelten Stoßfugen soll der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist grundsätzlich mit alkaliresistentem Gittergewebe zu bewehren. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen/verschließen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (VGB 45) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und - kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.). Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen und mit Pappe zu schützen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben ohne weitere Forderungen, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Ziegelmauerwerk: Mauersteine und -ziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten:- Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden. - Bei porosierten Lochziegeln ist auch kein Schlagbohren erlaubt; es sind Hartmetallbohrer zu verwenden. Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel sind vor Niederschlägen zu schützen. Ebenso sind bei längeren Arbeitsunterbrechungen Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. mit Folie abzudecken. Kalksandsteinmauerwerk: Nach Herstellerangaben Mauerwerk aus Betonsteinen: Nach Herstellerangaben Mauerwerk als Dämmziegel: Nach Herstellerangaben Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton: Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung nicht gestattet. Es sind unverzüglich wieder zu entfernende Kunststoffkeile zu verwenden. Bei Brandwänden dürfen Montageelemente nur mit vermörtelten Fugen versetzt werden. Mörtel: Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasserauf-nahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu treffen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Anschlussfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sicht- fläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. Dabei ist zu garantieren, dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften geforderten Eigenschaften aufweist. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich. Decken: Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschoßdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden. Falls in zu putzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu minimieren. Bei abgehängten Decken sind die gemauerten Trennwände grundsätzlich bis zur Rohdecke zu führen. Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden. Ausgeschriebene Bohlenbeläge gelten nur für das Abdecken von Öffnungen, Dächern, Balkenlagen u.ä.Technologisch bedingte Abdeckungen für die eigene Leistung, z.B. für Füllkörperdecken, gelten als Nebenleistung. Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistung: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwändenmit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. - Das Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch dieBauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus. - Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluß unbelasteter Trennwände an Decken. - Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. - Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. - Das provisorische Abdecken von Trennfugen. - Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. - Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen. - Das Sichern von Aussenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis ein- zurechnen. Baubehelfe im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. 4.4 Abrechnungshinweise Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Bei runden Bauteilen (Wände, Gewölbe), die nach der Fläche abgerechnet werden, gilt die Mittellinie (Mittel zwischen äußerer und innerer Begrenzung) als Längenmaß. Bei Reparaturen dürfen Einzelsteine innerhalb einer Fläche von 1 m² (Mindestseitenlänge 0,50 m) nur dann nach Stück abgerechnet werden, wenn die Vergütung für 1 m² nicht überschritten wird. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber auf dem Auswechseln einzelner Steine besteht.
4 BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
5 BESONDERER TEIL - Abdichtungsarbeiten gegen Wasser Mitgeltende Normen und Regeln 5.1 Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN EN 12591 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Anforderungen an Straßenbaubitumen DIN EN 12597 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie DIN EN 13074 Mineralölerzeugnisse - Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung des Bindemittels aus Bitumenemulsionen durch Verdunstung DIN EN 13707 Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften BWA-Richtlinien BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Herausgeber: Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. IVD-Merkblatt Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung der in Sanitär- und Feuchträumen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 4: Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 5: Butylbänder Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 14: Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) Richtlinie Richtlinie Abdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V. Richtlinie Richtlinie Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V. Richtlinie Abdichtungen mit flexiblen Dichtungsschlämmen Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V. vdd Technische Regeln Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V. VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den Brandschutz Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln VdS 2021 Brandschutz bei Bauarbeiten; Merkblatt zur Schadenverhütung Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln WTA-Merkblatt 4-4-04/D Mauerwerksinjektion gegen kapillare Feuchtigkeit Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. WTA-Merkblatt 4-5-99/D Beurteilung von Mauerwerk - Mauerwerksdiagnostik Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. WTA-Merkblatt 4-6-05/D Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. ZVDH-Fachregel Fachregel für Dächer mit Abdichtungen- Flachdachrichtlinien Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. 5.2 Gerüste Arbeitsgerüste sind in die Leistungen einzurechnen. Schutzgerüste erfolgen bauseits. 5.3 Angaben zur Ausführung Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben. Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind zu vermeiden. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
5 BESONDERER TEIL - Abdichtungsarbeiten gegen Wasser
6 SCHNITTSTELLEN UND ALLGEMEINES 6.1 Bauseitige Leistungen Folgende Leistungen werden als Schnittstelle zum Rohbau gesondert ausgeschrieben: - Erstellung der Baugrube (Aushub bis Verschleißschicht und Verbau) - Entwässerungskanalarbeiten - Fassadengerüst / Arbeitsgerüst für Ausbaugewerke - Abdichtung TG-Decke / erdüberschüttete Decken über TG und KG Die nachfolgend beschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis beginnen mit dem Restaushub und der Erstellung der Sauberkeitsschicht. Der AN hat sich eigenverantwortlich um die Koordination mit den ausführenden Firmen der bauseitigen Leistungen zu kümmern. Der AN Rohbau hat den Elektriker termingerecht (mit Vorlauf) abzurufen und selbstständig mit seinem eigenen Ablauf zu koordinieren. 6.2 Baustelleneinrichtung Der AN hat im Zuge der Angebotserstellung einen eigenen BE-Plan bzw. ein Konzept für seine Baustelleneinrichtung zu erstellen und möglich Kranstandorte vorzuschlagen. 6.3 Fassadengerüst Die Schutzgerüste werden bauseits gestellt. Es werden Standard Fassadengerüste (Gerüstgruppe 3) aufgebaut. Der Abruf und die Koordination liegen beim AN. Es erfolgt vom AG ein einmaliger / baubegleitender Gerüstaufbau (geschossweise) ohne weitere Umbauten, dieses Gerüst wird gleichzeitig als Fassadengerüst für die weiteren Ausbaugewerke genutzt. Sollte, bedingt durch Bauzustände der Aufbau eines Fassadengerüstes nicht möglich sein, so stellt der AN seine Leistungen hierauf ein und der AG trägt keine Kosten für dadurch bedingte Arbeitsunterbrechungen. Dieses gilt nur für den Fall, dass der AN für die Arbeitsunterbrechung verantwortlich ist. Der AG sichert zu, bei vorhandenen Unterbrechungen, für lt die Dritte verantwortlich sind (z.B. Fehlende Verfüllarbeiten), umgehend für Abhilfe zu sorgen. Gerüste im Gebäude auch mit Arbeitshöhen über 2,00 m sind Leistungsbestandteil der LV-Positionen, s. insbesondere im TRH. 6.4 WU-Konstruktion Teilbereiche der Kellerkonstruktion (Gründung, Bodenplatten, Aufzugsunterfahrt, tiefer liegende Bereiche) werden nach Vorgabe Statik in WU-Beton ausgeführt. 6.5 Betongüten und Expositionsklassen Ein Bauteil kann immer mehrere Expositionsklassen beinhalten, z.B. eine von oben chloridbelastete Bodenplatte, die von unten erdberührt ist. Dementsprechend hat ein solches Bauwerk auch unterschiedliche Betondeckungen, hier z.B. oben 5,5cm unten 3,5cm. Diese werden in den Bewehrungsplänen je nach Exposition der Bauteiloberfläche detailliert angegeben und lassen sich nicht pauschal für ein Bauteil oder eine Betongüte festlegen. Nur die sich aus der Expositionklasse ergebende Mindestbetongüte ist für ein Bauteil fix. Die vorgegebenen Betongüten und Expositionsklassen gemäß der Positionspläne sind zu beachten. 6.6 Sichtbeton Betonbauteile die mit finaler Oberflächenqualität ausgeführt werden, sind in einer Oberflächenqualität in Sichtbeton ausgeschrieben. Es handelt sich hierbei um: FT-Balkone und Fertigteile im Treppenhaus. Die Sichtbetonqualität beträgt mind. SB 2. 6.7 Ebenheitstoleranzen Der AN berücksichtigt in seiner Pauschale die Ebenheitstoleranz flächenfertiger Böden der TG und des Kellers nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 3 bzw. 5. 6.8 Betonarbeiten Grundsätzlich sind alle Betonbauteile in Ortbeton zu errichten, es sei denn die Ausführung von Halbfertig- und Fertigteilen ist statisch zwingend notwendig bzw. vorgegeben. Gemäß Planung sind die Balkone, Treppenläufe und Zwischenpodeste als Fertigteile geplant. Fertigteile /Halbfertigteile Alle statisch zwingend notwendigen bzw. vorgegebenen Halbfertigteile und Fertigteile sind dem Architekten vor Bestellung zur Prüfung vorzulegen und durch diesen schriftlich freigeben zu lassen. Die Verantwortung für die zeitliche Koordination dieser Vorlagen incl. Umlauf Statik und Prüfstatik liegt beim AN. Die Koordination der Planvorlagen und Planfreigaben aller beteiligten Stellen ist so durchzuführen, dass die Bauzeiten eingehalten werden. Beabsichtigt der AN die geplanten Ortbetonbauteile in Fertigteile oder Halbfertigteile umzustellen, obliegt die Umstellung in vollen Verantwortung des ANs. Dies betrifft sowohl die Koordination geänderten Planvorlagen, Planfreigaben aller beteiligten Stellen, die Freigaben des Prüfingenieures, als auch die Übernahme aller monetären Auswirkungen. Die vereinbarten Bauzeiten sind auch bei Umstellungen durch den AN einzuhalten. 6.9 Stahlmassen Die tatsächlichen Stahlmengen werden nach Vorlage der Stahllisten verrechnet. Grundlage der Mengenermittlung zur Abrechnung werden dann die Stahllisten des Statikers und des Fertigteilwerks. Der Stahlpreis gilt bis Ende der kompletten Bauzeit des Rohbaus als verbindlich vereinbart. 6.10 Bauablauf / Koordination Der Bauablauf ist mit der Objektüberwachung des AG und den anderen Gewerken zu koordinieren. - Täglich finden kurze Besprechungen mit mindestens einem Vorarbeiter vor Ort über den Tagesplan statt. - Wöchentlich finden mit mindestens einem Bauleiter vor Ort Jour fixe Besprechungen statt. Die Teilnahme an beiden Besprechungen ist verpflichtend. Alle Fachbauleiter und die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (deutschsprachiger Bauleiter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen werden durch die Objektüberwachung des AG protokolliert und sind für alle verbindlich. Protokolle gelten als anerkannt, wenn innerhalb von drei Tagen nach Zugang kein Widerspruch erfolgt.
6 SCHNITTSTELLEN UND ALLGEMEINES
01 Rohbau
01
Rohbau
01.03 Fundamenterder / Ringerder
01.03
Fundamenterder / Ringerder

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