Erdbau
Beim Schäferhof 18-22, Langenhorn
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
04 TIEFBAU / GRÜNDUNGEN / LEITUNGEN / OBERFLÄCHEN
04
TIEFBAU / GRÜNDUNGEN / LEITUNGEN / OBERFLÄCHEN
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Name und Anschrift der Auftraggeber: FLUWOG NORDMARK e.G. Wiesendamm 9 22305 Hamburg Beschreibung des Bauvorhabens: Neubau 110 Wohneinheiten Baustellenanschrift: Beim Schäferhof 18-22 22415 Hamburg 1. Lage der Baustelle, Zufahrtsmöglichkeiten Das Grundstück befindet sich in Langenhorn in der Straße Beim Schäferhof 18-22, die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über Beim Schäferhof. Eine Gehwegüberfahrt ist vorhanden. Eventuelle Fahrbahnverschmutzungen durch Baufahrzeuge sind sofort vom Verursacher zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Reinigung ggf. von der Bauleitung veranlasst. Die Kosten werden dem Verursacher angelastet. Der Auftragnehmer und seine Beschäftigten sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer und Lieferanten handeln eigenverantwortlich. Stellplätze für Privatfahrzeuge sind auf dem Baugelände nicht vorhanden. Der Auftragnehmer hat für die Sicherheit seiner Fahrzeuge, Geräte und Materialien eigenverantwortlich zu sorgen, er gewährleistet die Einhaltung der polizeilichen und bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften im Baustellenbereich und haftet für Schäden, die durch eigenes Fehlverhalten verursacht werden. 2. Gebäude Die genauen Abmessungen und Höhenverhältnisse sind den Planunterlagen zu entnehmen. 3. Ausführung 3.1 Allgemeines Insbesondere über die  Transport-, Lager- und Arbeitsbedingungen sowie über den Zustand der zu befahrenden und zu bebauenden Untergründe etc. hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe vor Ort zu informieren. Unkenntnis hierüber berechtigt zu keinerlei Mehrforderungen des Bieters. Alle für die Ausführung der Arbeiten bedeutsamen Normen, Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften, alles neuester Stand, sind Grundlage der Leistungs-beschreibung und strikt einzuhalten. Anfallender Schutt ist gemäß den behördlichen Auflagen - gegebenenfalls als Sondermüll - ordnungsgemäß zu beseitigen. 3.2 Personal und Arbeitsmittel Die Arbeitsweise und die Auswahl der eingesetzten Geräte sind den besonderen Erfordernissen der Baustelle anzupassen. Es dürfen nur Handwerker eingesetzt werden, die für den hier beschriebenen Einsatzbereich geeignet sind. Um unnötigen Bauleitungsaufwand für mehrmaliges Wiederholen von Einweisungen und Anordnungen zu vermeiden und dadurch hervorgerufene Fehlerquellen sowie deren Folgen auszuschalten, ist ein personeller Austausch nicht gestattet oder nur nach Rücksprache mit der Bauleitung erlaubt. 3.3 Planungsleistungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Bauleitung vor Ausführungsbeginn die Baudurchführung, die Ausführungsart sowie sämtliche Ausführungsdetails abzustimmen. Der Auftragnehmer hat Planungsleistungen gem. Leistungsbeschreibung zu erbringen (u.a. Werkstattpläne, Werk- und Montagepläne, sowie statische Nachweise). Der AN hat auf Basis der Ausführungsplanung vermaßte Werkzeichnungen nach eigener örtlicher Bauaufnahme als Übersicht M. 1:10, Details bis M. 1:1 nach Maßgabe des AG anzufertigen und der Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausführung erfolgt ausschließlich nach den von der Bauleitung freigegebenen Ausführungszeichnungen. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. 3.4 Vorschriften und Normen Die technischen Angaben der Leistungsbeschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese zu erfüllen. Angebote, die auch nur in Teilbereichen den gestellten Mindestanforderungen nicht gerecht werden, können wegen Unvollständigkeit von der Wertung ausgeschlossen werden. Für alle Gewerke gelten grundsätzlich die kleinsten zulässigen Maßtoleranzen der jeweiligen DIN 18201 bis DIN 18203, soweit im LV nichts anderes vermerkt ist. Gem. Tabelle 3, DIN 18 202 werden grundsätzlich "erhöhte Anforderungen" an die Ebenheit von Flächen gestellt. Werden die zulässigen Toleranzen überschritten, so sind notwendige Nacharbeiten des AN ohne Mehrkosten für den Bauherren auszuführen. 3.5 Materiallieferung und -lagerung Materialien sind ausschließlich in solchen Mengen anzuliefern, wie sie kurzfristig zu verarbeiten sind. Die Lagerzeiten der Materialien sollen so kurz wie möglich sein. Wegen der direkten Nähe zur benachbarten Bebauung sind Rücksichtnahmen und Abstimmungen zur Vermeidung von Belästigungen und Beeinträchtigungen unverzichtbar. Den Anweisungen der Bauleitung zur Materiallagerung ist unbedingt Folge zu leisten. Die Verkehrssicherheit für Transporte auf und außerhalb der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers. Kosten für die Beseitigung von Schäden an fremdem Eigentum, die der AN verursacht hat, trägt der AN. 3.6 Vermessung Sämtliche erforderliche Vermessungsarbeiten zur Herstellung der ausgeschriebenen Leistung sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen. 3.7 Baustrom, Bauwasser Regelung erfolgt im Rahmen der Auftragsverhandlung. 3.8 Brandschutz Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie bei Löt-, Brenn- und Schweißarbeiten ist vom betreffenden AN unaufgefordert geeignetes Löschgerät bereitzuhalten. Falls erforderlich, ist eine Brandwache zu stellen. 3.9 Abrechnung Bei Vergabe wird ein Zahlungsplan vereinbart, der sich an dem vom AN zu liefernden Ablaufplan orientiert. 4. Angebot Der Bieter führt eine Prüfung der Angebotsunterlagen auf Vollständigkeit durch. Er hat seine Arbeiten auf der Baustelle zu koordinieren und zu überwachen, Bautagebuch zu führen, Kosten- und Terminrahmen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist alleiniger Ansprechpartner für den Auftraggeber. Koordinationsaufwand einschl. zugehöriger Gemeinkosten ist einzukalkulieren. Der AN ist für die Erfüllung der behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Vor Abgabe seines Angebotes hat er sich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntnis der Sachlage oder missverstandener Auslegung der Ausschreibung und Pläne werden nicht anerkannt. Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Tageszeiten (z.B. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit usw.) sind erst nach Zustimmung durch die Bauleitung des AG erlaubt. Das Einholen der behördlichen Erlaubnis ist Sache des AN. Das Angebot ist vollständig abzugeben. Unvollständige Angebote können von der Wertung ausgeschlossen werden. Alle angebotenen Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders vermerkt. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im LV genannte Fabrikat als vereinbart. Bedenken gegen ausgeschriebene Leistungen sind vom Bieter bei Angebotsabgabe schriftlich und mit Gegenvorschlägen vorzubringen. Geschieht das nicht, übernimmt der Bieter die volle Gewähr für die angebotene Leistung im Sinne von § 13 VOB/B. Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er über den Umfang der geplanten Leistungen vollständig informiert ist und dass Unklarheiten im Angebotstext, die zu Mehrforderungen führen können, nicht gegeben sind. Es ist grundsätzlich die komplette Leistung einschl. aller Nebenleistungen gem. VOB/C anzubieten. Auf allgemein gültige Begriffe wie liefern, herstellen und einbauen wird in der Leistungsbeschreibung weitgehend verzichtet. Es ist dennoch grundsätzlich die fertige Leistung einschl. Lieferung aller Materialien, allen Nebenleistungen und der für die Durchführung eigener Leistungen erforderlichen Vermessungsleistungen anzubieten. Schuttbeseitigung bedeutet grundsätzlich die vorschriftsmäßige Abfuhr des Materials einschl. Containerkosten und Kippgebühr. Der AN hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten. Versäumt er dieses, so setzt der AG marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Die Kalkulation von Nachtragsangeboten ist auf Verlangen des AG ebenso offen zulegen wie die Urkalkulation des Hauptangebotes. Sollte der Bieter Nachunternehmer beauftragen, so hat er eine Erklärung über den vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern vorzulegen. Der Bieter hat zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit seiner Nachunternehmer Angaben zu machen gem. VOB/A § 8 Nr. 3 (1) Buchstaben a bis g. Der Bieter hat für seine Nachunternehmer eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft, der für ihn zuständigen Versicherungsträger und den Nachweis der Eintragung in das Handelsregister sowie die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, die benannten Nachunternehmer zu überprüfen und nach eigenem Ermessen abzulehnen, falls die geringsten Zweifel an der Erfüllung o.a.  Bedingungen bestehen. Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten bezüglich Lage, Anfahrt, Arbeits- und Lagerplätze etc. überzeugt hat und alle in den Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen beschriebenen Leistungen und Bedingungen bei der Preisbildung berücksichtigt hat. 5. Baustelleneinrichtung Kosten für die zur Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderliche Baustelleneinrichtung einschl. Lieferung, Auf- und Abbau sowie Vorhaltung sind grundsätzlich in die Einheitspreise einzukalkulieren. 6. Ausführung Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem täglich die geleisteten Arbeiten, Zahl- und Art der Arbeitskräfte, Witterungsverhältnisse sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind. Das Bautagebuch ist dem Bauleiter wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen, eine Durchschrift ist auszuhändigen. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, an den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen. Grundlage der Arbeiten sind die Planunterlagen und Zeichnungen des Architekten, die statischen Berechnungen sowie - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - die Leistungsbeschreibung. Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen für die Benutzung von öffentl. Grundstücksflächen bzw. Nachbargrundstücken rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle hierdurch entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Bauherrschaft ist von allen Forderungen freizustellen, die durch unmittelbare und mittelbare Beschädigungen entstehen können. Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu beseitigen. Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. Bei Durchführung von Schweiß- und Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten sind die gültigen Auflagen der Bauberufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz). Der Nachweis der Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7 ist auf Verlangen der Bauleitung vorzulegen. Brennbare Gegenstände und lagernde feuergefährliche Stoffe, auch Staub und Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu entfernen. Ortsfeste brennbare Bauteile wie Balkenwerk, Holzwände, -böden und -türen, sind vor Beginn der Arbeiten durch nicht entflammbare Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tücher, oder Sand zuverlässig gegen Flammen, Funken und glühende Metallteilchen zu schützen. Die neben bzw. über und unter der Arbeitsstelle liegenden Räume sind während der Ausführung der Arbeiten laufend auf etwa auftretende Feuer (z.B. durch Wärmefortleitung, Funkenflug oder dgl.) zu untersuchen. Mit der Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass die Regelungen dieser Allgemeinen Vorbemerkungen Vertragsbestandteil werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Baugrubenherstellung Technische Vorbemerkungen Baugrubenherstellung 2.1       Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18300 - Erdarbeiten und ATV/DIN 18303 - Verbauarbeiten und den folgenden technischen Regeln. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4021       - Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben DIN 4094       - Baugrund - Felduntersuchungen DIN 4124       - Baugruben und Gräben DIN 18127     - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch DIN 18915     - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten DIN EN ISO 22476-2       -       Geotechnische Erkundung und Untersuchung       - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen Zu beachtende Technische Regeln: DVGW GW 315    Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten FGSV 516       -      Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau FGSV 526       -       Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke FGSV 535       -       Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau des Straßenbaues FGSV 551       -    Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln BGV C 22        -    insbesondere Abschnitt VI "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden", Güteschutz: RAL-RG 501/4 -   Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Böden Bei Bodenersatz bzw. Bodenaustausch ist der erforderliche Verdichtungsgrad (DPr 98%) durch den AN nachzuweisen. Bei Unterfangungs- und Tieferfundierungsarbeiten sind die Grundbruchregeln zu beachten, d.h. Bodenaushub nur abschnittsweise und mit ausreichender Überdeckung. Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen sind die Erdarbeiten unter Beachtung von DIN 4123 "Gebäudesicherung" durchzuführen. Gefährden besondere Einflüsse, zum Beispiel Aufschüttungen, Grundwasserabsenkungen, Erschütterungen (DIN 4124 "Baugruben und Gräben" Ziffern 4.2.6 und 4.2.7) die Standsicherheit von unverbauten Baugruben- und Grabenwänden, so hat der AN die Standsicherheit besonders zu überprüfen. Hält der AN flachere Böschungen aus den vorgenannten Gründen für notwendig, so hat er dies gemäß VOB/B § 4 Nr. 3 anzuzeigen und entsprechend den Erfordernissen auszuführen. Bei verbauten Baugruben und Gräben hat der AN dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit des Verbaus in jedem Bauzustand bis zum Erreichen der Sohle und während des gesamten Rückbaus gewährleistet ist (DIN 4124 "Baugruben und Gräben" Ziffer 4.3.8). Der Verbau und seine Teile müssen vom AN während der Bauausführung regelmäßig überprüft werden (DIN 4124 "Baugruben und Gräben" Ziffer 4.3.9). Im Bereich der Bodenplatte sind Ausbesserungsarbeiten bei Beschädigungen der vom Vorunternehmer an den AN übergebenen kapillarbrechenden Schicht /  Dränschicht mit einzukalkulieren. 2.2       Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden. Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. 2.3       Ausführung 2.3.1       Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. 2.3.2       Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Das Bepflanzen bzw. Aussäen gilt als Besondere Leistung und wird ggf. gesondert beauftragt. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle verursacht, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie denAuftraggeber zu verständigen. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden; über Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt. 2.3.3.       Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum + / - 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. 2.3.4       Verkehrssicherung Der Auftragnehmer ist mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, dazu gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Zusätzliche Beleuchtung, ggf. durch Baustrahler, ist bei Bedarf vorzusehen, um die Sicherheit der Mieter und Anwohner zu gewährleisten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). 2.4       Preisinhalte Es sind alle Leistungen zu kalkulieren, die für die Baugrubenherstellung erforderlich sind. Nebenleistungen, ohne gesonderte Vergütung: Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung). Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen. Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten. Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht Staubschutz bei Transporten. Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers. Alle Werkpläne sind vom AN zu erstellen und zur Freigabe vorzulegen. Mit den Preisen sind nicht abgegolten: Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch historisch bedeutsame Ausgrabungen. 2.5       Abrechnungshinweise Die Regeln für Aushub und Verfüllen von Rohrleitungsgräben gelten sinngemäß auch für die Schächte des Leitungssystems. Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.) Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekanntgegeben werden. Die Abrechnung von Wiegescheinen von Aushub erfolgt bis zu einem maximalen Verhältnis von 18 kN /m3 Aushub im eingebauten Zustand. Darüber hinausgehende Tonnagemassen werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und nicht vergütet.
Technische Vorbemerkungen Baugrubenherstellung
04.20 ERDBAU / BODEN [464002]
04.20
ERDBAU / BODEN [464002]
04.91 WASSERHALTUNG
04.91
WASSERHALTUNG