Kunststofffenster / Raffstore
Bayern Chemie Neubau Technikum
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A. Besondere Vertragsbedingungen A. Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen bei Bayern Chemie Zu beachten sind die im Anhang von Bayern Chemie GmbH beigestellten Unterlagen: - Zusätzliche Vertragsbedingungen - Betriebsordnung für Fremdfirmen - Bewerbungsbedingungen - Staatenliste Stand 08.06.2022 - Werksnormen Elektro Angehörige von Staaten, die in der Staatenliste aufgeführt sind, dürfen das Werksgelände nicht betreten. Dies gilt auch für vom AN beauftragte Nach- und Subunternehmer. 1. Bauausführung Mit dem Angebot ist ein Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagrammes vorzulegen. Darin sind die wichtigsten Arbeitsabschnitte mit Beginn und Dauer darzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor, diesen Terminplan als Vertragsgrundlage festzuschreiben und für eine durch den Auftragnehmer verursachte Überschreitung des vereinbarten Endtermins einen Terminsicherungsbetrag festzulegen. Die Ausführung der Leistungen ist zu den festgesetzten Fristen/ Terminen entsprechend zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Der Auftragnehmer (nachfolgend "AN" genannt) ist verpflichtet, vor Beginn seiner Arbeiten sämtliche für die Ausführung erforderlichen Maße an der Baustelle eigenverantwortlich zu nehmen. 2. Sicherheitsleistungen Die Parteien vereinbaren, dass für Aufträge mit einer Auftragssumme von mehr als Euro 20.000,-- (maßgeblich ist die vorläufige Auftragssumme zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), daß zur Sicherstellung der Gewährleistung 5% der Bruttoabrechnungssumme durch den Auftraggeber als Sicherheit für die Dauer der Gewährleistungszeit von 5 Jahren einbehalten werden. Im übrigen gilt § 17 VOB/B. Auf die danach bestehende Möglichkeit zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts wird hingewiesen. 3. Gewährleistung Es gilt entgegen § 13 VOB/B, Gewährleistungszeit 5 Jahre 4. Nachweise / Zusicherungen des Auftragnehmers / Sondereinbehalt 4.1. Der AN verpflichtet sich, mit Unterzeichnung des Vertrages vorzulegen:                a) Kopie der Gewerbeanmeldung und soweit vorhanden Handelsregisterauszug                b) Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes nach § 48 b EStG, ersatzweise Bescheinigung des Finanzamtes über die Ansässigkeit im Inland nach                                                                                                              § 51 Abs. 3 Satz 3 UstDV. c) Nachweis einer Betriebshaftpflicht d) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Urlaubskasse oder ZVK unter Angabe der Betriebsnummer oder Nachweis, dass der Betrieb nicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz verpflichtet ist, die dort genannten Tarifverträge einzuhalten. 4.2 Der AN versichert ausdrücklich:                a) für seinen Betrieb die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet,                b) die Vorschriften nach den Arbeitnehmerentsendegesetz (Vorschriften über den Mindestlohn und die Entrichtung der Beiträge zur Urlaubskasse) beachtet,                c) keine Arbeitnehmer einsetzt, deren Beschäftigung gegen das Schwarzarbeitergesetz verstösst,                d) die Vorschriften der Handwerksordnung und der deutschen Arbeitszeitordnung einhält. 4.3 Werden vom AN ausländische Arbeitsnehmer eingesetzt, hat der AN für diese Arbeitnehmer                                                                                                              zusätzlich eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und eine Entsendebescheinigung oder einen Sozialversicherungsnachweis vorzulegen. 4.4          Für den Fall, dass der Betrieb des AN unter dem betrieblich-fachlichen Anwendung bereich der Sozialkassentarife des Baugewerbes fällt, gilt folgendes:                a) Der AN verpflichtet sich, den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme nach                 § 1a, AEntG freizustellen.                b) Der AN verpflichtet sich, nach Aufforderung durch den AG mit jeder Akontorech-                 nung und der Schlussrechnung einen Nachweis zu erbringen, dass der AN die Vorschriften nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (Mindestlohn/ Entrichtung der                 Beiträge zur Urlaubskasse) beachtet hat.                c) Legt der AN die geforderten Nachweise zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nicht vor, ist der AG berechtigt, von fällig werdenden Zahlungen einen Sondereinbehalt in Höhe von 10% vorzunehmen, soweit nicht der AG ein höheres oder ein niedrigeres Sicherungsinteresse nachweist.                d) Verstösst der AN gegen die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz,                                                                                                              ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B zu kündigen. 4.5 Erteilung einer Vollmacht für den Auftraggeber zur Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der ZVK/Urlaubskasse                                                                                                              Der AN bevollmächtigt den AG, direkt bei der ZVK oder der Urlaubskasse Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den AN einzuholen. Der AG wird von der erteilten Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn der AN seiner Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise dafür, dass er die Vorschriften nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz beachtet hat, nicht nachkommt. 4.6 Der AN hat eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten der eigenen Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Anerkannt.................................., den ................................ (Ort) (Datum) ............................................................................................ Auftragnehmer (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)
A. Besondere Vertragsbedingungen
B. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen B. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1.            Baustelle / Verkehrswege 1.1          Die Baustelle befindet sich auf dem Gelände auf der Bayern Chemie GmbH, Liebigstraße 17, 84544 Aschau am Inn 1.2          Der Baustellenverkehr innerhalb des Werksgeländes beschränkt sich auf die unmittelbar notwendige Beschickung der Baustelle. Die übrigen werkseigenen Straßen sind nicht zu befahren.                Vom Auftragnehmer (nachfolgend "AN" genannt) bzw. deren Erfüllungsgehilfen verursachte Verschmutzung oder Beschädigung der Verkehrswege sind umgehend zu beseitigen. 2.           Entladung, Lagerung und Transport zur Verwendungsstelle sind Sache des Auftragnehmers, ebenso                wie notwendige Versicherungen. Die Sendungen dürfen nicht an den Auftraggeber (nachfolgend "AG" genannt) adressiert sein und mit Kosten (Fracht, Nebenkosten des Transportes) belastet sein. 3.            Behinderungen / Erschwernisse                Die Ausführung der Arbeiten wird erschwert / behindert durch:                Anlieferungen sind nur über die Werksstraßen möglich.                Für die Baustelleneinrichtung sind nur eng begrenzte Flächen vorhanden.                Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine geschlossene Gebäudehülle (auch in Teilbereichen)                hergestellt ist, werden aufgrund des Bauablaufs, auch Leistungen weiterer Gewerke (Gebäudeinnenausbau) auf der Baustelle ausgeführt werden. Behinderungen und Erschwernisse, die sich aus diesem Sachverhalt ergeben sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 4.            Anschlüsse 4.1          Anschlußmöglichkeiten für Wasser und Strom werden vom AG zur Verfügung gestellt. Anschlüsse für Abwasser sind im Einzelfall und je nach Baufeld zu prüfen. 4.2          Die Kosten an und ab diesen Anschlüssen für die Verteilung zum und im Bauwerk trägt der AN.                Die Kosten des Verbrauchs trägt der AG. 5.            Abstimmung mit der Bauüberwachung                Der AN ist verpflichtet zur laufenden Kosten- und Terminkontrolle mit der örtlichen Bauüberwachung zusammenzuwirken. Die Bauüberwachung wird regelmäßig (vorraussichtlich wöchentlich) Baubesprechungen durchführen. Die Besprechungen dienen der Koordinierung und Abstimmung der Arbeiten der einzelnen Unternehmen in technischer und zeitlicher Hinsicht und sollen einen geordneten Baustellenablauf fördern.                Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbst oder durch einen verantwortlichen Vertreter an den Bausitzungen regelmäßig teilzunehmen, und zwar von Beginn seiner Arbeiten bis zur Fertigstellung seiner Leistungen, vorher oder nachher auf besondere Einladung durch die örtliche Bauüberwachung.                Der Auftraggeber hat das Recht, bei Nichtteilnahme an den Bausitzungen eine Vertragsstrafe zu erheben und von den Werklohnansprüchen einzubehalten. Die Vertragsstrafe kann nach billigem Ermessen bestimmt werden bis höchstens 100 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung.                Erkennt der AN eine voraussichtliche Überschreitung des vorgegebenen Kosten- bzw. Terminrahmens, so ist er verpflichtet, unverzüglich den AG und die örtliche Bauüberwachung schriftlich zu benachrichtigen. 6.            Bautagesberichte                Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich Bautagesberichte (Bautagebuch) zu führen und dem Auftrageber oder dessen bevollmächtigen Vertreter zu übergeben.                Bautagesberichte müssen Angaben enthalten über: a)            das Datum und den jeweiligen Arbeitstag gemäß Terminplan; Ausfalltage sind aufzugliedern und zu begründen b)            das Wetter mit Temperaturangabe c)            die vom Arbeitsamt genehmigte Zahl der Schlechtwettertage d)            die Anzahl und Qualifikation der vom Auftragnehmer auf der Baustelle beschäftigten Personen sowie die eingesetzten Großgeräte, e)            die jeweils ausgeführten Arbeiten in den verschiedenen Bauteilen 7.            Verantwortliches Personal                Vom AN ist für die Bauzeit ein verantwortlicher Bauleiter und für die Baustelle ein deutschsprechender Verantwortlicher schriftlich zu benennen. Vertretungen sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen. Die Einhaltung der Baustellenverordnung obliegt dem AN, mit Ausnahme der Aufgaben,die eindeutig dem Auftraggeber zugeordnet sind. 8.            Informationspflicht                Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.                Hieraus können keine zusätzlichen Vergütungsansprüche hergeleitet werden. 9.            Baureinigung                Zu den Nebenleistungen des Auftragnehmers gehört auch die Reinigung des Baues. Sie hat entsprechend dem Baufortschritt fortlaufend zu erfolgen. Die einzelnen Abschnitte sind sofort nach Fertigstellung durch den jeweiligen Unternehmer zu reinigen und besenrein an den nachfolgenden Unternehmer oder an die Bauüberwachung zu übergeben. Bei der Abnahme muss die Baustelle frei von jeglichem Schutt, Asche, Verbau-, Schal- und Verpackungsmaterial, Baustoffabfällen und Resten sein. Alle vorgenannten Abbfallstoffe sind von der Baustelle abzufahren. Die Ablagerung derartiger Abfälle in den Baugruben oder das Vergraben ist verboten. Falls sich die Räumung verzögert oder sich die Baustelle vor der Übergabe an den nachfolgenden Unternehmer nicht in sauberem Zustand befindet, ist der Auftraggeber nach Mahnung berechtigt, die Räumung bzw. Reinigung durch einen anderen Unternehmer vornehmen zu lassen und die Kosten dem Auftragnehmer, der die Nichträumung bzw. Nichtreinigung zu vertreten hat, aufzuerlegen. Ist der Urheber der Verunreinigung nicht feststellbar, so haben alle Auftragnehmer, welche am Bau beschäftigt sind, anteilsmäßig die Kosten zu tragen. 10.          Firmenschilder                Firmenschilder dürfen auf der Baustelle nur in einheitlicher Form und                Größe nach Abstimmung und Freigabe durch den AG angebracht werden. 13.          Brandschutz                Der Auftragnehmer ist verpflichtet vor dem Beginn von Schweißarbeiten, Arbeiten mit Funkenflug (z. B. Flex) und offenem Feuer die Zustimmung der Bauüberwachung einzuholen. Die VdS-Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten sind zubeachten. 14.          Umweltschutz 14.1.       Werden durch den Auftragnehmer Stoffe in das Baugelände eingebracht bzw. verwendet, die umweltbelastend sind oder besonderen Umgangsvorschriften unterliegen, z. B. Gefahrenstoffverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze, Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ( VbF/ TRbF), so ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten und Reststoffe ordnungsgemäß und restlos beseitigt werden. 14.2.       Die sortenreine Mülltrennung und Entsorgung ist Sache des AN. 14.3        Nachweisführung über Baustellenabfälle: a)       Listennachweis über abtransportierte Mengen nicht überwachungsbedürftiger Abfälle.                (Erdreich, Steine, Asphalt teerfrei) b)       Kopien des ESN (Entsorgungsnacheises) und der Übernahmescheine bzw. Befreiungen von der Nachweispflicht für überwachungsbedürftige Abfälle (wie z. B. Beton, Ziegel, Gipsbaustoffe).                Liegt eine Befreiung vor, so ist diese durch einen Listennachweis über abtransportierte Mengen zu belegen. c)       Sollten im Zuge einer Bau- oder Aushubmaßnahme besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie ölverunreinigter Hallenboden oder Erdreich anfallen, ist der AG und die BL unverzüglich zu informieren. d)       Wesentliche Angaben:                Baumaßnahme Gebäude:.........................                Beauftragte Firma: .........................                Entsorgungsnachweis:ja ........nein ........                Befreiung:                       ja ........       nein ........                Abtransportierte Menge:                Beseitigung (Deponie)..........................                Verwertung                     ..........................                Mengennachweise können durch Wiegescheine erbracht werden. 15.          Hinweis und Verbot über besondere Materialien und Stoffe 15.1.       Materialien und Stoffe, die üblicherweise beim Bau, Umbau, Ausbau oder Renovie rungsarbeiten Verwendung finden, dürfen keine Komponenten enthalten, die als:                                krebserregend                                erbgutverändernd                                fruchtschädigend                                sensibilisierend                                sehr giftig                                giftig oder                                umweltgefährlich                eingestuft sind. 15.2.       Darüber hinaus gelten die Verwendungsverbote, die aus dem Chemikaliengesetz, der Gefahrenstoffverordnung und der FCKW-Halonverbotsordnung resultieren. 15.3.       Insbesondere gilt ein absolutes Verbot für Asbest und asbesthaltige Produkte. 15.4.       Künstliche Mineralfasern dürfen angewendet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Kanzerogenitätsindex KI  40 ist. 15.5.       Stoffe, die Komponenten enthalten für die Grenzwerte vorliegen (z.B. MAK = Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder vergleichbare) dürfen nach Verwendung, Verbau, Trocknungs- und Reaktionszeit maximal 10% des Grenzwertes im umbauten Raum erzeugen. 15.6.       Stoffe, die nach Anwendung oder Verbau und Aushärte- oder Reaktionszeit noch Geruchstoffe abgeben oder entwickeln können, sind verboten. 15.7.       Stoffe die Anteile enthalten, die zum Zeitpunkt der Verwendung bereits dazu führen können, dass daraus eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes wird, dürfen nicht angewendet werden. In allen Fällen gilt, dass: vor Verwendung aussagekräftige Dokumente (min. ein Sicherheitsdatenblatt gemäß 91/155/EWG und ein technisches Datenblatt) vorgelegt werden muss, im Zweifelsfalle eine Verwendung unterbleibt oder um schriftliche Genehmigung ersucht wird. 16.          Schlammentsorgung                Schlämme, die beim Schneiden von Beton, Asphalt und ähnlichen Arbeiten entstehen dürfen nicht in das Kanalnetz geleitet werden, sondern müssen mit geeignetem Gerät abgesaugt und sachgerecht entsorgt werden. Evtl. erforderliche Reinigungs- / Sanierungsarbeiten werden dem AN in Rechnung gestellt. 17.          Planlieferungen                Pläne und sonstige für die Ausführung notwendigen Unterlagen werden ausschließlich digital als pdf-Dateien per Mail zur Verfügung gestellt.                Der Bieter darf die für Ihn erforderlichen Unterlagen auf eigene Kosten in benötigter Anzahl vervielfältigen und verwenden. Anerkannt.................................., den ................................ (Ort) (Datum) ............................................................................................ Auftragnehmer (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)
B. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Bau Gewerke Hauptgebäude
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Bau Gewerke Hauptgebäude
01.05 Fensterarbeiten und Sonnenschutz
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Fensterarbeiten und Sonnenschutz

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