Netzersatzanlagen
Bau Campus CISPA St. Ingbert
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Pro­jekt­be­schrei­bung Auf dem ehe­ma­li­gen Neu­mann Are­al in St. Ingbert soll für CISPA – Helmholtz-Zentrum für In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit gGmbH eine universitätsnahe For­schungs­ein­rich­tung mit 900 Ar­beitsplät­zen ent­ste­hen. Das Grund­stück wird von den Stra­ßen Am Gü­ter­bahn­hof, Lautzentalstraße und Zur Schnapphahner Dell um­schlos­sen. Das Grund­stück wird durch die Ei­sen­bahn­un­ter­füh­rung von der Saar­brücker Stra­ße aus er­schlos­sen. Die Be­bau­ung un­ter­glie­dert sich in vier Bau­tei­le. Um die Ge­bäu­de her­um ent­steht ein of­fe­ner Cam­pus mit ei­nem ho­hen Grünflächenanteil. Das Bau­vor­ha­ben, ohne Re­chen­zen­trum, er­hält eine Zer­ti­fi­zie­rung nach BNB sil­ber. Als ener­ge­ti­scher Stan­dard wird KfW 40 nach GEG-Berechnung er­reicht. Bau­teil A – Ringgebäude Das Ringgebäude ist 7-­ge­schos­sig (2 Un­ter­ge­schos­se, Erd­ge­schoss und 4 Ober­ge­schos­se) und stellt das Haupt­ge­bäu­de des For­schungs­cam­pus dar. Durch die Hang­la­ge des Grund­stückes kann der Zu­gang von au­ßen in ver­schie­de­nen Eta­gen er­fol­gen. Der Haupt­zu­gang zu dem For­schungs­cam­pus er­folgt durch das groß­zü­gi­ge Por­tal über den In­nen­hof des Rin­ges im Erd­ge­schoss. Der Zu­gang vom Park­haus er­folgt in Ebe­ne UG 2. In die­sem Be­reich er­folgt auch die An­lie­fe­rung der Ca­fe­te­ria. Die Wa­ren­an­lie­fe­rung er­folgt im UG 1 über eine Ram­pe im Be­reich des Werk­statt­ge­bäu­des. Die Ge­schos­se EG (lin­ker Flü­gel) und 1. OG bis 4. OG er­hal­ten Bü­ro­flä­chen für die Wis­sen­schaft­ler. Die Bü­ros sind an der In­nen- und Au­ßen­sei­te des Rin­ges an­ge­ord­net. In der Mit­tel­zo­ne be­fin­den sich die Erschließungskerne, Besprechungs-, So­zial- und Ne­ben­räu­me. Im lin­ken Flü­gel des UG1 be­fin­den sich La­ger und Werkstattflächen. Das UG 2 ent­hält Technikflächen. Das Ge­bäu­de wird als Stahl­be­ton­kon­struk­ti­on mit vor­ge­häng­ter ge­kan­te­ter Me­tall­fassa­de aus­ge­führ­t. Die Fassa­de wird trotz kreis­för­mi­ger Gebäudegeometrie seg­men­tiert aus­ge­führ­t. Die Groß­ge­rä­te der Tech­nik wer­den Groß­teils auf dem Dach an­ge­ord­net. Eine Einhausung der Gerä­te er­folgt nicht. Bau­teil B – Werk­statt­ge­bäu­de Das Werk­statt­ge­bäu­de ist 4-­ge­schos­sig (UG 1, EG und 2 Ober­ge­schos­se) und ent­hält eine Ver­suchs­hal­le mit Hal­len­kran (Trag­kraft 5 to). Die lich­te Höhe der Hal­le un­ter­halb des Kra­nes be­trägt ca. 5m. Im 2. Ober­ge­schoss sind der Si­cher­heits­be­reich mit Büro und Be­spre­chungs­räu­men un­ter­ge­bracht. Im teilunterkellerten Un­ter­ge­schoss wer­den Technikflächen und Mitarbeiterumkleiden an­ge­ord­net. Im EG sind au­ßer der Ver­suchs­hal­le noch ver­schie­de­ne Werk­stät­ten und Ne­ben­flä­chen an­ge­ord­net. Eben­so sind hier Per­so­nal­räu­me und La­ger­flä­chen vor­ge­se­hen. Das 2. OG um­fasst den Si­cher­heits­be­reich mit Büro und Be­spre­chungs­räu­men und den da­zu­ge­hö­ri­gen Ne­ben­räu­men. Das Ge­bäu­de wird als Stahl­be­ton­kon­struk­ti­on mit vor­ge­häng­ter Me­tall­fassa­de aus­ge­führ­t. Bau­teil C – HUB Das Bau­teil C – HUB ist drei­ge­schos­sig (UG1, EG und 1. OG) und stellt die hangseitige Ver­bin­dungs­span­ge zwi­schen Bau­teil A und Bau­teil B dar. Im Zen­trum ist der zen­tra­le Empfangs­be­reich für die For­schungs­ein­rich­tung, teil­wei­se zwei­ge­schos­sig, aus­ge­bil­det. An die­sen an­ge­glie­dert sind im EG zwei groß­zü­gi­ge Showrooms, die Ca­fe­te­ria, das Cysec Lab und der Hör­saal. Im Über­gangs­be­reich zu Bau­teil B sind Bü­ro­flä­chen an­ge­ord­net. Über eine im Ein­gangs­be­reich In­te­grier­te skulpturale Stahltreppenkonstruktion mit Natursteinbelag wird das 1. OG di­rekt an­ge­bun­den. Dort be­fin­den sich meh­re­re Be­spre­chungs­räu­me und im Über­gangs­be­reich zu Bau­teil B wei­te­re Bü­ro­flä­chen. Im UG 1 sind die bei­den Re­chen­zen­tren so­wie Technikräume an­ge­ord­net. Das Ge­bäu­de wird als Stahl­be­ton­kon­struk­ti­on mit vor­ge­häng­te Me­tall­fassa­de und groß­zü­gi­ger Ver­gla­sung im Ein­gangs­be­reich aus­ge­führ­t. Bau­teil D – Park­haus Das Park­haus wird als frei­ste­hen­des Systemparkhaus er­rich­tet. Die Zu­fahrt er­folgt di­rekt hin­ter der Ei­sen­bahn­un­ter­füh­rung von der Stra­ße Am Gü­ter­bahn­hof. Im Park­haus wer­den im Erd­ge­schoss 178 Fahr­rad­stell­plät­ze an­ge­ord­net. Wei­ter­hin ent­ste­hen 215 PKW-Stell­plät­ze auf 10 Ebe­nen. Das Park­haus er­hält eine be­grün­te Fassa­de.
Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung All­ge­mei­ne  Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung 1. ALLGEMEINES 1.1 Ab­kür­zun­gen AN = Auf­trag­neh­mer, Nachunternehmer/Su­bun­ter­neh­mer, Bie­ter AG = Auf­trag­ge­ber, Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer 1.2 Grund­la­gen Die­se AVL gel­ten als be­son­de­re Ver­trags­be­din­gung, er­gän­zend zu den AGB des Auf­trag­ge­bers und der VOB. Soll­ten ein­zel­ne Be­stim­mun­gen der Leis­tungs­be­schrei­bung un­wirk­sam wer­den, blei­ben die üb­ri­gen ver­bind­lich. 2. KALKULATIONSHINWEISE 2.1 All­ge­mei­nes Die Druck­kos­ten so­wie sons­ti­ge Kos­ten der Er­stel­lung des An­ge­bo­tes sind Sa­che des Bie­ters und wer­den nicht ver­gü­tet. Das An­ge­bot ist vor­ran­gig im Da­ten­aus­tausch-For­mat GAEB 2000 p.84 oder GAEB 90 d.84 bei dem AG ein­zu­rei­chen. Al­ter­na­tiv dazu ist das An­ge­bot im PDF-For­mat oder in Pa­pier­form ein­zu­rei­chen. Zur Wah­rung ei­ner ein­heit­li­chen Verdingungsunterlage darf der Text des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses nicht ver­än­dert wer­den. Bei will­kür­li­chen Än­de­run­gen der Tex­te des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses be­hält sich die aus­schrei­ben­de Stel­le aus­drück­lich vor, der­ar­ti­ge An­ge­bo­te aus­zu­son­dern und vom  Zu­schlag aus­zu­schlie­ßen. Die Bie­ter kön­nen aber nach an­de­ren Aus­füh­rungs­ar­ten oder Stof­fen su­chen, wo­bei die Ge­stal­tungs­ab­sicht so­wie die tech­ni­sche Qua­li­tät der vor­lie­gen­den Pla­nung nicht ver­än­dert wer­den dar­f. Dies ist in ei­ner als Ne­ben­an­ge­bot ge­kenn­zeich­ne­ten, ge­son­der­ten An­la­ge zu tun. Der AN hat sich vor Ab­ga­be des An­ge­bo­tes durch Be­sich­ti­gung des Bau­ge­län­des Klar­heit über die Ört­lich­kei­ten zu ver­schaf­fen. Die Ent­schei­dung zur An­wen­dung der ein­zel­nen Po­si­tio­nen aus der Leis­tungs­be­schrei­bung trifft die ört­li­che Bau­lei­tung des AG, d.h., es be­steht kein An­spruch auf die An­wen­dung der be­schrie­be­nen Po­si­tio­nen und Teil­leis­tun­gen. Die im Leis­tungs­ver­zeich­nis aus­ge­wie­se­nen Mas­sen ba­sie­ren auf ei­ner gro­ben Schät­zung.  Ab­wei­chun­gen von den ge­nann­ten Mas­sen sind zu er­war­ten und be­rech­ti­gen nicht zu Preis­än­de­run­gen, auch für den Fall, dass ein­zel­ne Po­si­tio­nen gänz­lich ent­fal­len. Sämt­li­che Prei­se gel­ten Ab­schnitts- und bauteilübergreifend. Der AG hat einen internetbasierten Pro­jek­traum ein­ge­rich­tet. Die­ser dient der Do­ku­men­ta­ti­on und dem Aus­tausch von Do­ku­men­ten und Planunterlagen. Der AG stellt dem AN die not­wen­di­gen Zu­gän­ge zum Pro­jek­traum zur Ver­fü­gung. Alle zur Aus­füh­rung durch den AG er­stell­ten Planunterlagen sind bzw. wer­den im Pro­jek­traum ab­ge­legt und sind dort ei­gen­ver­ant­wort­lich durch den AN zu ent­neh­men. Die Ver­viel­fäl­ti­gung in Pa­pier­form und die Kos­ten­über­nah­me da­für lie­gen im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Der Auf­trag­neh­mer muss die ihm über­ge­be­nen Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen un­ver­züg­lich nach Ein­stel­lung in den Pro­jek­traum auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit prü­fen. Die Pla­nungs­un­ter­la­gen stel­len die for­mal-­ge­stal­te­ri­schen An­for­de­run­gen an die Kon­struk­ti­on und die tech­ni­schen An­la­gen dar. Auch wenn die Un­ter­la­gen vom Auf­trag­ge­ber ge­stellt wer­den, trägt der AN die Verant­wor­tung für die fach­ge­rech­te Aus­füh­rung. Sämt­li­che vom AN er­stel­len Un­ter­la­gen, Mon­ta­ge­plä­ne usw., sind vom AN in den Pro­jek­traum ein­zu­stel­len. Nach Frei­ga­be stellt der AN den ak­tu­ells­ten Stand ggfs. Kor­ri­giert dem AG noch­mals zu Ver­fü­gung. Zur Qua­li­täts­si­che­rung der Gesamtbaumaßnahme und zu de­ren Do­ku­men­ta­ti­on hat der AG ein on­li­ne Ba­sier­tes Tool, Docma MM, zur Män­gel­be­sei­ti­gung und Do­ku­men­ta­ti­on ein­ge­rich­tet. Der AN wird für die Ihm an­ge­kün­dig­ten Män­gel die Do­ku­men­ta­ti­on über das ein­ge­rich­te­te Tool ei­gen­stän­dig vor­neh­men. 2.2 Voll­stän­dig­keit der an­ge­bo­te­nen Leis­tung Der AN muss als Fach­fir­ma bei der Kal­ku­la­ti­on die Be­schrei­bung der ver­lang­ten Leis­tung auf Ihre fach­li­che Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ein­deu­tig­keit über­prü­fen. Falls er­for­der­lich, muss er auf ei­nem Bei­blatt sei­ne Be­rich­ti­gun­gen, Er­läu­te­run­gen oder Er­gän­zun­gen ein­rei­chen. 2.3 Medienversorgung auf der Bau­stel­le Der AG stellt die Ab­was­ser-, Was­ser- und Strom­ver­sor­gung ab ei­nem zen­tra­len Über­ga­be­punkt zur Ver­fü­gung und sorgt für die er­for­der­li­chen WC-Ein­rich­tun­gen, Be­leuch­tun­gen der Ver­kehrs­we­ge. 2.4 Angebotsinhalte Grund­sätz­lich müs­sen die an­ge­bo­te­nen Prei­se der ein­zel­nen Po­si­tio­nen und Ti­tel, die fer­ti­ge Ver­trags­leis­tung ein­schließ­lich al­ler er­for­der­li­chen Vor-, Ne­ben- und Nachleistungen bein­hal­ten. Die Lie­fe­rung der be­nö­tig­ten Stof­fe so­wie Ma­te­ria­li­en, Antransport- und Ab­trans­port so­wie ho­ri­zon­ta­len und ver­ti­ka­len Trans­por­te auf der Bau­stel­le bis zu Ver­wen­dungs­stel­le ist eben­falls ein­zu­kal­ku­lie­ren. Wei­ter­hin sind die er­for­der­li­chen He­be­zeu­ge, Gerüs­te und Werk­zeug­kos­ten ein­zu­kal­ku­lie­ren. Auch wenn Leis­tun­gen nicht aus­drück­lich oder be­son­ders im Ein­zel­nen nicht er­wähnt wer­den, je­doch zur sach- und fach­ge­rech­ten Her­stel­lung der voll­stän­di­gen Leis­tung er­for­der­lich sind, um die in den AVL, TVL, bzw. all­g. Bau­be­schrei­bung an­ge­führ­ten An­ga­ben und An­for­de­run­gen zu er­fül­len, sind die­se im An­ge­bot ein­zu­kal­ku­lie­ren.. In die An­ge­bots­prei­se sind dar­über hin­aus fol­gen­de Leis­tun­gen ein­zu­rech­nen, so­weit nicht in se­pa­ra­ten Po­si­tio­nen aus­ge­schrie­ben und für die Leis­tungs­er­brin­gung des AN er­for­der­lich sind: Alle er­for­der­li­chen bau- und si­cher­heits­tech­ni­schen Prü­fun­gen, Zu­las­sun­gen, Ge­neh­mi­gun­gen, Nach­wei­se und Ab­nah­men die vom AN ei­gen­ver­ant­wort­lich ver­an­lasst wer­den müs­sen, so­wie de­ren Durch­füh­rung. Ein­hal­ten der Ord­nung auf der Bau­stel­le und den Zu­fahrts­we­gen; hier­zu ge­hört auch die um­ge­hen­de Be­sei­ti­gung von Ve­run­rei­ni­gun­gen. Bau­lei­tung: Die An­we­sen­heit ei­nes deutsch­spra­chi­gen bauführenden In­ge­nieurs,  Meis­ters, Obermonteurs oder Vor­ar­bei­ters, der alle Ar­bei­ten über­wacht und bei Baubesprechungen den AN ver­ant­wort­lich ver­tritt und als LBO-Fachbauleiter be­stellt wird. Bauschuttentsorgung: Die voll­stän­di­ge Ent­sor­gung des en­ste­hen­den Bau­schutts samt al­ler da­für er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, Gerä­te, Werk­zeu­ge- und Entsorgungsgebühren in­kl. freie Rück­sen­dung not­wen­di­ger Ver­pa­ckung usw., Um­la­ge­rung: Die Um­la­ge­rung von Bau­stof­fen, Bau­ge­rä­ten bei  Er­for­der­nis sind zu be­rück­sich­ti­gen. Bei zeit­lich ab­schnitts­wei­ser Durch­füh­rung der Leis­tung, ins­be­son­de­re auch bei Leis­tun­gen ge­rin­gen Um­fangs, ent­spre­chend den ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten oder an­de­ren sich er­ge­ben­den Not­wen­dig­kei­ten, kann vom AN aus Un­ter­bre­chung usw. kein An­spruch auf zu­sätz­li­che Ver­gü­tung ab­ge­lei­tet wer­den. Die Abrech­nung der zeit­lich ver­setz­ten Leis­tun­gen er­folgt ge­mäß der LV-Position ohne Zu­schlag. Die An­ge­bots­prei­se sind grund­sätz­lich Fest­prei­se über die an­ge­ge­be­ne Ver­trags­lauf­zeit. 2.5  Fa­bri­ka­te In der Re­gel gel­ten die im Leis­tungs­ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Fa­bri­ka­te als Leitfabrikate zur De­fi­ni­ti­on der ge­for­der­ten op­ti­schen und qua­li­ta­ti­ven Ei­gen­schaf­ten. So­weit im LV die Mög­lich­keit be­steht, ein gleich­wer­ti­ges Fa­bri­kat an­zu­bie­ten sind vom Bie­ter die an­ge­bo­te­ne Fa­bri­ka­te aus­zu­fül­len bzw. zu er­gän­zen. Der Nach­weis der Gleich­wer­tig­keit der an­ge­bo­te­nen Fa­bri­ka­te ob­liegt dem AN. Al­ter­na­ti­ven kön­nen nur an­er­kannt wer­den, so­fern die­se for­mal und fachtechnisch mit dem In­halt der Leis­tungs­be­schrei­bung gleich­wer­tig sind und kei­ne zu­sätz­li­chen Kos­ten für den AG nach sich zie­hen. Ge­lingt der Gleichwertigkeitsnachweis dem AN nicht, gel­ten die vom Bie­ter ein­ge­setz­ten Ein­heits­prei­se für die vom Auf­trag­ge­ber ge­for­der­ten Fa­bri­ka­te und Ty­pen. So­fern der AN Be­den­ken ge­gen die vor­ge­se­he­ne und be­schrie­be­ne Art der Aus­füh­rung oder ge­gen zu ver­wen­den­de Ma­te­ria­li­en, Kon­struk­tio­nen usw. hat, ist er ver­pflich­tet die­se mit sei­ner Be­grün­dung und ggf. Al­ter­na­tiv­vor­schlä­gen mit ent­spre­chen­den Kostenangaben bei An­ge­bots­ab­ga­be schrift­lich mit­zu­tei­len oder Den Angebotsunterlagen als ge­son­der­tes Schrift­stück bei­zu­fü­gen. 3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE 3.1 Abrechnungshinweise Eine Abrech­nung kann aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge der vom AN ge­fer­tig­ten und von der Bau­lei­tung ab­ge­zeich­ne­ten Aufmaße er­fol­gen. Die­se sind stets so recht­zei­tig dem AG zur Ge­neh­mi­gung vor­zu­le­gen, dass die vor­ge­se­he­ne Abrech­nung un­ge­hin­dert er­fol­gen kann. Abrech­nun­gen ohne nach­voll­zieh­ba­re und un­ter­schrie­be­ne Aufmaße wer­den zu­rück­ge­wie­sen. 3.2 Tagelohnarbeiten An die­ser Stel­le wird auf die VOB §15 Nr. 3 ver­wie­sen. Die Taglohnzettel sind un­mit­tel­bar spä­tes­tens am  dar­auf­fol­gen­den Tag bei der Bau­lei­tung ein­zu­rei­chen. Bei ver­spä­tet ein­ge­reich­ten Taglohnzettel fin­det die VOB §15 Nr. 5 An­wen­dung. Die Taglohnzettel müs­sen de­tail­lier­ten An­ga­ben über die Leis­tun­gen und die Lage im Ge­bäu­de ent­hal­ten. Sie müs­sen voll­stän­dig und prüf­bar sein, wo­bei alle Lohn- und Materialanteile er­kenn­bar aus­ge­wie­sen sein müs­sen. Soll­te die Prüf­bar­keit nicht ge­ge­ben sein, be­hält sich der AG das Recht vor,  die Taglohnzettel zu­rück­zu­wei­sen. Bei Ver­gü­tung von Leis­tun­gen, die von der Bau­lei­tung des AG auf Nach­weis in Auf­trag ge­ge­ben wer­den, wer­den  Auf­wen­dun­gen gem. § 15 Nr.1, Abs. 2 VOB/B nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Es wird die tat­säch­li­che Ar­beits­zeit auf der Bau­stel­le ohne An- und Ab­fahr­ten ver­gü­tet. Die aus­ge­wie­se­nen Stun­den­sät­ze gel­ten grund­sätz­lich für alle Ge­wer­ke die­ses Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses. Bei der Abrech­nung gel­ten die ver­ein­bar­ten Auftragskonditionen (wie z.B.: Nach­lass, Skon­to, usw.).
Allgemeine Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
ZVL 570401 Elektroanlagen Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Elektroanlagen 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen. Der AG überträgt dem AN nachfolgende Teilleistungen zur Erstellung des vorbezeichneten Bauvorhabens unter alleiniger bautechnischer Verantwortung. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung einschließlich dem Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile, sowie dem kompletten Einbauen und Befestigen am Gebäude unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften unter Beachtung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften als beschrieben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen wer­den dem AN via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. 2.2      Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtungsflächen Den Ausschreibungsunterlagen ist als Anlage ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept beigefügt. Die darin enthaltene Leistung wird durch den AG erbracht und betrieben. Ggfs. zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AG. Hierauf hat der AN keinen Anspruch. Das Umsetzen der Lagerplätze in Abhängigkeit der anderen Ausbaugewerke ist zu berücksichtigen. Die Baustelleneinrichtung wie Tagesunterkünfte, Magazine, usw. inkl. Auf- und Abbau werden vom AN bzw. vom AG zu Lasten des AN gestellt. Wasser und Strom wird frei Zapfstelle gegen entsprechender Kostenbeteiligung durch den AG gestellt. Die WC-Container und deren wöchentlichen Reinigung ist Sache des AG. Der Transport von Materialien ist im Leistungsumfang des AN enthalten und ist eigenständig mit dem zuständigen Bauleiter/Polier täglich zu koordinieren und abzustimmen. Eventuell entstehenden Standzeiten aus mangelnder Koordination, Abstimmung, Unvorhergesehenes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Für die ausreichende Beleuchtung in seinem Einsatzbereich hat der AN auf seine Kosten während der gesamten Bauzeit (Zeitraum der Erfüllung seiner Leistung) zu sorgen. Werden vom AN bereits vorhandene oder vom AG aufgestellte Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen entfernt oder verändert, ist nach Beendigung der Arbeiten der Arbeiten bzw. spätestens am Ende des Arbeitstages der ordnungsgemäße Zustand vom AN kostenlos wieder herzustellen. 2.3 Baustellenverkehr, Verkehrssicherungspflicht Der AN ist verpflichtet, auf den durch den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen und privaten Straßen einschließlich der Gehwege jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen durch eigene Leistungen zu vermeiden bzw. auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen. 2.4      Personal Der AN verpflichtet sich die erforderlichen Elektroanlagen in der jeweils benötigten Menge und Umfang termingerecht auf der Baustelle auszuführen. Der AN verpflichtet sich, den von der Bauleitung zu erstellenden Abruf- bzw. Terminplan einzuhalten. Die Geräte- und Personalstärke ist dem Baufortschritt anzupassen. Durch den AN verschuldeten Terminverzug ist dieser durch verstärkten/optimierten Personal- und Materialeinsatz sowie im 2-Schichtbetrieb bzw. durch Samstagarbeit zu kompensieren. Für die Abstimmung der Leistungserbringung als auch für die Entgegennahme von Weisungen benennt der AN einen Vorarbeiter bzw. Polier, der über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und über die gesamte Dauer der Bauzeit anwesend sein muss. Ein Wechsel der Aufsicht ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung von PG zulässig. Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein. Es wird vorsorglich darauf Aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinhaltung der Arbeitsschutzrichtlinien / Unfallverhütungsvorschriften o. dgl., nach Ermahnungen und keiner Besserung des jeweiligen Sachverhaltes, unverzüglich zum Schutze von Personen Baustellenverweise ausgesprochen werden können. Diese sind unverzüglich abzuberufen und zu ersetzen. 2.5        Elektroanlagen Werk- und Montageplanung des AN Montageunterlagen sind auf Grundlage der vorliegenden Leistungsbeschreibung und der Ausführungspläne unter Berücksichtigung aller rechtlichen, fachspezifischen und bauseitigen Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung, unter Einschluss der Montage- und Werkstattzeichnungen, Anlagenschemata sowie der Prüfung von Schlitz- und Durchbruchspläne zu erstellen. Die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ausführungspläne des Fachplaners stellen keine Montagegrundlage dar. Der Auftragnehmer hat die Werk-/Montageplanung und die Montagezeichnungen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen und beim AG einzureichen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle an der Erstellung der Gesamtanlage beteiligten Firmen die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Angaben und Unterlagen erhalten. Geänderte Zeichnungen und Unterlagen sind mit einem Index zu versehen, die Änderungen eindeutig kenntlich zu machen. Sämtliche Zeichnungen sind in einer Planliste zu führen und haben einen vereinbarten Verteilerkopf aus dem hervorgeht, wer wann die jeweilige Zeichnung erhalten hat. In die Montageunterlagen sind alle Daten einzutragen, die zur Beurteilung der Anlage, zur Identifikation von Bauteilen und zum Erkennen von funktionalen Zusammenhängen erforderlich sind. I nhalt der Montageunterlagen: - Anlagen- und Gerätezeichnungen - Gerätetypen und Fabrikate - Geräteabmessungen - Raumbezeichnungen - Vermasste Montagepositionen - Leistungen von Verbrauchern - Art der Brand-, Schall- und Wärmeschutzdämmung - Aufstellorte von Verteilungen Die Montageunterlagen bestehen aus: - Installationsplänen M 1:100 / 1:500 - Schemata - Anlagenschema - Montagezeichnungen M 1:100 - Detailzeichnungen M 1:20 - Schachtbelegungspläne M 1:20 - Geprüfte, genehmigte Unterlagen - Bemusterungsunterlagen - Datenblätter / Bauaufsichtliche Zulassungen - Verteilungspläne - Notwendige Berechnungsunterlagen (Lichtberechnung, Kurzschluss und Selektivität, usw) - Funktionsbeschreibung - Fortschreibung aller übermittelten Unterlagen auf Grundlage der Ausführungsplanung Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Ausschreibung und der Ausführungspläne sowohl die Werks-bzw. Montageplanung als auch die Bestands- bzw. Revisionspläne zu erstellen. Aus den Planungen/Plänen müssen sämtliche Einzelheiten ersichtlich sein. Soweit erforderlich bzw. auf Wunsch der Fachbauleitung sind schriftliche Erläuterungen z. B. für die Ausführung der Anlagen, Leitungs- und Kabelverlegung usw. den Bestands- bzw. Revisionsplänen beizufügen. Die Zu­sam­men­stel­lung al­ler für die MSR er­for­der­li­chen Materiallisten und Leis­tungs­an­ga­ben, so­wie Ab­stim­mung der er­for­der­li­chen Regelkomponenten vor Ausführung ist im Leistungsumfang des AN enthalten. Allgemein Die Verantwortung für die technisch einwandfreie, den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechende Ausführung trägt allein der Auftragnehmer. Der Leistungsumfang umfasst alle Leistungen und Nebenleistungen, die für die Gesamtleistung erforderlich sind, auch wenn sie nicht im Einzelnen beschrieben sind. Es werden Baubesprechungen örtlich erfolgen. Der Auftragnehmer ist, im Rahmen der Mitwirkungs- und Kooperationspflicht, verpflichtet einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden zum entsprechenden Leistungszeitraum. Erhöhter und unzumutbarer Lärm durch einen Leistungsabschnitt ist rechtzeitig dem Auftraggeber mit Vorlauf in Kenntnis zu setzten. Hierbei muss dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben werden ggf. Vorsorgemaßnahmen und Informationen weiterzuleiten. Das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten aller erforderlichen Arbeitsgerüste und Hebebühnen, auch höher als 3,50 m Arbeitshöhe, für die eigene Leistung erfolgt durch den AN, sofern nicht im LV etwas anderes beschrieben ist. Das Reinigen der Anlagenteile, Entfernen von Schutzfolien und Aufklebern etc. vor Übergabe ist in die auszuführende Leistung einzukalkulieren. Koor­di­na­ti­on Der AN ist ver­pflich­tet, sämt­li­che vom ihm zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen mit den an­de­ren am Bau tä­ti­gen Ge­wer­ken zu ko­or­di­nie­ren. Hier­zu ge­hö­ren ne­ben der ter­min­li­chen Koor­di­na­ti­on - um ge­gen­sei­ti­ge Be­hin­de­run­gen zu ver­mei­den - auch die de­tail­lier­ten Ab­stim­mun­gen der Trassenführungen hin­sicht­lich der geo­me­tri­schen Lage und der Hö­hen­ko­or­di­na­ten. Glei­ches gilt sinn­ge­mäß für die An­ord­nung sämt­li­cher Ob­jek­te wie Rangierverteiler, Ta­ble­aus, Steu­er­ta­feln, Un­ter­ver­tei­lun­gen so­wie Schal­ter und Steck­do­sen. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, mit al­len Fir­men, die zur Betriebsfertigkeit ih­res Leis­tungs­um­fan­ges elek­tri­sche An­schlüs­se be­nö­ti­gen, den Ar­beits­ab­lauf zu ko­or­di­nie­ren, so­wie die er­for­der­li­chen An­schlüs­se und An­schluss­wer­te zu er­fra­gen. Über alle dies­be­züg­li­chen Be­spre­chun­gen sind Ak­ten­ver­mer­ke an­zu­fer­ti­gen und dem Auf­trag­ge­ber zu über­ge­ben. Stof­fe und Bau­tei­le Die ge­for­der­ten Fa­bri­kat- und Ty­pen­an­ga­ben, Leis­tungs­da­ten und Ab­mes­sun­gen sind ein­deu­tig und zwei­fels­frei an­zu­ge­ben. Der Nach­weis der Gleich­wer­tig­keit ist vom Bie­ter zu er­brin­gen. Die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen sind dem An­ge­bot bei­zu­le­gen. Ist der Nach­weis der Gleich­wer­tig­keit strit­tig, gilt er als nicht er­bracht. Es ist dann das vom Auf­trag­ge­ber ver­lang­te Fa­bri­kat zu lie­fern. Der Auf­trag­ge­ber be­hält sich vor, ein als gleich­wer­tig an­ge­bo­te­nes Fa­bri­kat ab­zu­leh­nen. Bei gleich­ar­ti­gen Ge­gen­stän­den, z.B. Mo­to­re, Schalt­schrän­ke, Schalt­ge­rä­te, Bezeichnungs- Schil­der usw. sind ein­heit­li­che Fa­bri­ka­te zu ver­wen­den. Im ge­sam­ten Bau­vor­ha­ben dür­fen für glei­che An­for­de­run­gen bzw. Auf­ga­ben nur Ma­te­ria­li­en glei­chen Fa­bri­kats und Typs ein­ge­setzt wer­den. Alle an­ge­bo­te­nen und zu ver­wen­den­den Ma­te­ria­li­en müs­sen die, ent­spre­chend ih­rem Ein­satz gül­ti­gen Bau­art­zu­las­sun­gen VDE-Zei­chen, CE-Kennzeichen inklusive CE Konformitätserklärung, PA-I-Zulassungen, Ty­pen­schil­der und Zu­las­sungs­be­schei­de etc. ha­ben und auch den je­wei­lig zu­tref­fen­den Nor­men ent­spre­chen. Vor Aus­füh­rung hat der Auf­trag­neh­mer un­auf­ge­for­dert für sämt­li­che Ein­rich­tun­gen wie Leuch­ten, Schalt­ge­rä­te usw. und be­son­de­ren Tei­len, Mus­ter oder ggf. Zeich­nun­gen oder Ab­bil­dun­gen vor­zu­le­gen, aus de­nen alle Ein­zel­hei­ten sowie deren Einbauorte zwei­fels­frei er­sicht­lich sin­d. Den Um­fang der Be­mus­te­rung be­stimmt der Auf­trag­ge­ber. Brandschutzmaßnahmen Bei Wan­d- und De­cken­durch­brü­chen sind Zwi­schen­räu­me (Luft­spalt zu Bau­teil) vom AN luft­dicht und feu­er­be­stän­dig zu schlie­ßen. Die Auf­la­gen des Schall- und Brand­schut­zes sind zu be­rück­sich­ti­gen. Durchdringungen brandschutztechnisch qualifizierter Wände oder Decken sind durch den Einsatz von Brandschutzmaterialien bzw. entsprechender Komponenten in der entsprechenden Qualität bzw. Feuerwiderstandsdauer mit zugelassenem System zu verschließen. Prüfzeugnisse, allgemein-bauaufsichtliche Zulassungen oder Einzelfallzulassungen der eingesetzten Materialien sind vor dem Einsatz vorzulegen und durch den Brandschutzsachverständigen bestätigen zu lassen. Ausführung: Die Ausführung beinhaltet - alle Trans­por­te an der und auf die Bau­stel­le. - sämt­li­che Be­fes­ti­gungs­ma­te­ria­li­en, wie zum Bei­spiel Schlitzbandeisen, Ankerschienen, Dü­bel, Schrau­ben, Schel­len, Rohrhaken, Zu­g­ent­las­tun­gen, Spe­zi­al­ze­ment, usw., aber auch Klein­ma­te­ri­al wie Zug­draht, Muf­fen, Ver­schrau­bun­gen, und sons­ti­ge Ma­te­ria­li­en, die zum be­triebs­fer­ti­gen und be­triebs­si­che­ren Be­trei­ben der im Leis­tungs­ver­zeich­nis be­schrie­be­nen An­lagen­tei­le not­wen­dig sind, wel­che im Leis­tungs­ver­zeich­nis aus Übersichtlichkeitsgründen nicht als Ein­zel­po­si­ti­on auf­ge­führt sin­d. - sämt­li­che Hilfs­ar­bei­ten wie Einmessen, Aus­schnei­den von Planplatten, An­fer­ti­gen von Schlit­zen, Lö­chern, Auss­pa­run­gen, fer­ner Durch­brü­che in alle Wandarten be­lie­bi­ger Di­cke. - die Über­wa­chung der Ar­bei­ten durch einen Elek­tro­meis­ter. - das Er­mit­teln der tat­säch­li­chen Stück­zah­len und Ka­bel­län­gen ent­spre­chend den Ver­hält­nis­sen an Ort und Stel­le. Be­fes­ti­gun­gen, Aufhängekonstruktionen Für die Be­fes­ti­gun­gen und aufhänge Konstruktionen, die sicht­bar blei­ben, sind Musterausführungen vor­zu­le­gen bzw. zu mon­tie­ren und ge­neh­mi­gen zu las­sen. Sämt­li­che An­lagen­tei­le sind lös­bar zu be­fes­ti­gen. Sämt­li­che Be­fes­ti­gun­gen und Auf­hän­gun­gen sind durch Boh­ren und Ver­dü­beln nach den Vor­ga­ben des Sta­ti­kers des AN aus­zu­füh­ren. Die Ver­wen­dung von Schussapparaten ist un­ter­sag­t. So­weit der Bau­kör­per aus ei­ner Stahl­kon­struk­ti­on be­steht, dür­fen zur Be­fes­ti­gung ohne Ge­neh­mi­gung des Prüfstatikers kei­ne Boh­run­gen oder Schwei­ßun­gen in bzw. an sta­tisch tra­gen­den Tei­len durch­ge­führt wer­den. In sol­chen Fäl­len sind ggf. Aufhängklammern vor­zu­se­hen. Bei Be­nut­zung von Ankerschienen für Be­fes­ti­gun­gen sind die zu­läs­si­gen Tra­g­las­ten mit dem Sta­ti­ker ab­zu­stim­men. Es dür­fen nur vom In­sti­tut für Bau­tech­nik in Ber­lin all­ge­mein bauaufsichtlich und bau­recht­lich zu­ge­las­se­ne Dü­bel Ver­wen­det wer­den. Der Bie­ter hat vor Aus­füh­rung die Zu­las­sungs­be­schei­de der von ihm ver­wen­de­ten Dü­bel bei­zu­fü­gen. Der Auf­trag­neh­mer hat alle Dü­bel nach den in den Zu­las­sungs­be­schei­den fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen, ins­be­son­de­re den all­ge­mei­nen und be­son­de­ren Be­stim­mun­gen über die An­wen­dung, die zu­läs­si­gen Las­ten, die Mon­ta­ge, de­ren Kon­trol­le, so­wie die Über­wa­chung der Aus­füh­rung der Dübel Montage, in ei­ge­ner Verant­wor­tung zu wäh­len und aus­zu­füh­ren. Die Mon­ta­ge von Dü­beln, die in die Un­ter­sei­ten von De­cken und an­de­ren Be­rei­chen in der durch Lastspannungen er­zeug­ten Zug­zo­ne ge­dü­belt wer­den muss mit Sta­ti­ker und Prüfstatiker des AN ab­ge­stimmt wer­den. Kern­boh­run­gen Kern­boh­run­gen sind grund­sätz­lich vor der Durch­füh­rung der Bau­lei­tung an­zu­zei­gen. Kern­boh­run­gen bis 60 mm sind an­hand der Planeintragungen mit ein­zu­kal­ku­lie­ren. In­for­ma­ti­ons­pflicht Der Bieter hat sich vor der An­ge­bots­ab­ga­be über die ört­li­chen Ver­hält­nis­se zu in­for­mie­ren. Even­tu­el­le Er­schwer­nis­se bei Lie­fe­rung und Mon­ta­ge sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren. Spä­te­re Ein­wän­de oder An­sprü­che aus Un­kennt­nis der ört­li­chen Ver­hält­nis­se kön­nen nicht gel­tend ge­macht wer­den. Beschilderung, Kennzeichnung Sämtliche Anlagenteile sind nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber umfassend mit einer aussagekräftigen Resopalbeschilderung zu versehen. Farbkennzeichnungen in Anlehnung an DIN 2403 und 2404, alle 5 - 10 m, mindestens jedoch 1x pro Raum sind vorzusehen. Beschriftungen der Anlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache auszuführen In je­der Technikzentrale ist ein Anlagenschema als Gesamtschaltbild mit Dar­stel­lung al­ler An­lagen­tei­le so­wie kom­plet­ter Sen­so­rik und Aktorik auf einer PVC-Platte aufgedruckt auf­zu­hän­gen. In jedem Verteiler ist der Schaltplan in aktualisierter Form in einer Plantasche bereitzustellen. Ver­le­gung von Trassen Alle Trassen sind in sol­chen Ab­stän­den von an­de­ren In­stal­la­tio­nen, zu ver­le­gen, dass die Lei­tungs­sys­te­me ein­wand­frei mon­tiert und iso­liert wer­den kön­nen. Bei Kabelpritschen ist dar­auf zu ach­ten, dass die Ka­bel ein­wand­frei ein­ge­legt wer­den kön­nen. Die Lei­tungs­füh­rung hat ge­ne­rell über fest­ge­leg­te und mit al­len Ge­wer­ken ko­or­di­nier­te Tras­sen zu er­fol­gen. Schutz der An­lagen­tei­le wäh­rend der Bau­zeit Der AN hat da­für Sor­ge zu tra­gen, dass wäh­rend der Bau­zeit alle An­lagen­tei­le, Gerä­te, Installationen, usw, ge­schützt sind und kein Schmutz ein­drin­gen kann. Emp­find­li­che Ein­bau­tei­le (Leuchten, usw.) müs­sen so ver­packt an­ge­lie­fert und ge­schützt wer­den, dass sie wäh­rend der Mon­ta­ge und Bau­zeit we­der ver­schmutzt noch be­schä­digt wer­den kön­nen. Das Reinigen der Anlagenteile, Entfernen von Schutzfolien und Aufklebern, etc. vor Übergabe ist Bestandteil der Leistung. In­be­trieb­nah­me Über­prü­fung al­ler Ein­bau­si­tua­tio­nen Kon­trol­le der elek­tri­schen An­schlüs­se aller Anlagenteile. Einstellung sämtlicher Schutzorgane und Schalter und deren Protokollierung Leistungsmessungen, Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 Ein­stel­len der Soll­wer­te, Er­mitt­lung der Pa­ra­me­ter, Todzeiten usw. Er­stel­lung ei­nes In­be­trieb­nah­me- und Über­ga­be­pro­to­kolls Gemeinsame Inbetriebnahme/Abnahme nach TPrüfVO der Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit (falls erforderlich) zu Lasten des AN Black Building Test Prüfen übergeordneter Leistungen mit den jeweiligen Gewerken Ein­wei­sung des Kun­den in die Be­die­nung der Anlagenkomponenten Hin­wei­se zur War­tung Die Inbetriebnahme erfolgt auf Anweisung des AG auch abschnittsweise ohne Mehraufwand An- und Ab­fahrt so­wie die zur In­be­trieb­nah­me not­wen­di­gen Gerät­schaf­ten Prüfungen und Prüfgebühren Teile der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind einer Sachverständigenabnahme zu unterziehen. Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe mängelfreier Abnahmeprotokolle des Sachverständigen. Die Sachverständigen werden vom AN bestellt.  Alle für die Abnahme erforderlichen Unterlagen, d. h. Anträge, Formblätter und Zeichnungen sind dem Sachverständigen in entsprechender Anzahl durch den AN zur Verfügung zu stellen. Dem Auftragnehmer obliegt die Koordination der Abnahmen. Erforderlichen Abnahmen:                - Kraftstoffanlage gemäß WHG                - Abgasanlage durch Bezirksschornsteinfegermeister                - SV Abnahme der Gesamtanlage Ver­an­las­sen bei Be­hör­den An­la­gen, die be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten, Auf­la­gen oder Ge­neh­mi­gun­gen un­ter­lie­gen, hat der AN recht­zei­tig mit den zu­stän­di­gen Stel­len zu klä­ren und die evt­l. er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zu er­stel­len und ein­zu­rei­chen. Ge­neh­mi­gungs­ge­büh­ren über­nimmt der AG. Ab­nah­men Die ge­for­der­ten Be­triebs­be­schrei­bun­gen, Bedienungs- und Wartungs- An­wei­sun­gen, Revisionsunterlagen müs­sen zur Ab­nah­me voll­stän­dig und ge­prüft vor­lie­gen. Alle An­lagen­tei­le müs­sen ord­nungs­ge­mäß be­schil­dert und be­zeich­net sein. Vor­be­rei­ten der Über­ga­be Das Be­die­nungs­per­so­nal des AG ist ein­zu­wei­sen. Die An­la­gen wer­den so lan­ge un­ter Auf­sicht des AN be­trie­ben, bis die ein­wand­freie Funk­ti­on ge­währ­leis­tet ist und das ein­ge­wie­se­ne Per­so­nal die Kon­trol­le über­neh­men kann. Recht­zei­tig vor dem ver­ein­bar­ten Übergabetermin ist mit dem Pro­be­be­trieb zu be­gin­nen. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der ATV/DIN18382 als Nebenleistungen: - Alle unter 2.5 beschriebenen Vorgaben. - Arbeitsunterbrechungen bzw. Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten Arbeitsgängen - Mehraufwendungen für Räumen von Material sowie Verlagerung der auszuführenden Leistungen in einen anderen Bau-/Gebäudeabschnitt 4      Abrechnungshinweise Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsfortschritt. Der Leistungsfortschritt ist mit dem AG als Voraussetzung für die Gestellung der Abschlagsrechnung abzustimmen. Die für die Leistungsfeststellung erforderlichen Unterlagen (bspw. Berechnungsmatrix, markierte Pläne, kumulierte Mengenermittlung, Leistungsmeldungen etc.) werden vom AN nachvollziehbar erstellt und dem AG zu Verfügung gestellt. 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Gewerke spezifische Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach in digitaler Form (i.d.R. PDF/ DWG / XLS / DOC) abzugeben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmerbescheinigung - Unbedenklichkeitsbescheinigungen - bauaufsichtliche Zulassungen / Brandschutznachweise - Zulassungen - Bezugs- und Herstellernachweise - Datenblätter - Revisionspläne/-schemata / Schaltpläne - technische Berechnungen - Anlagenbeschreibung - Bedienungsanleitung - Ersatzteilaufstellung - Sachverständigen Abnahmen - Protokolle Funktionsprüfung, Parametereinstellungen, Inbetriebnahme, etc. - Ergebnis der Inbetriebnahme/Abnahme nach TPrüfVO - Einweisung - Pflege- / Wartungsunterlagen - Wartungsangebot
ZVL 570401 Elektroanlagen
02 Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzagregate
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Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzagregate
02.01 Diesel- Netzersatzaggregate und Tankanlagen
02.01
Diesel- Netzersatzaggregate und Tankanlagen