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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
IMPRESSUM IMPRESSUM
Bauvorhaben: Brunnen-Realschule, Sanierung Bauteil C
Wilhelmstraße 32
70372 Stuttgart-Bad Cannstatt
Bauherr: Schulverwaltungsamt Stuttgart.
Hauptstätter Straße 79
70178 Stuttgart
Bauherrenvertretung:Hochbauamt Stuttgart
Christophstraße 3
70178 Stuttgart
IMPRESSUM
PROJEKTBESCHREIBUNG PROJEKTBESCHREIBUNG
1. Aufgabenstellung
Aufgrund eines Wasserschadens im Bauteil C der Brunnen-Realschule sind in diesem Bereich einige bauliche sowie elektro- und brandschutztechnische Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Trocknungsmaßnahmen sind bereits abgeschlossen.
Die Sanierungsarbeiten können verfahrensfrei erfolgen.
Der Gebäudeteil wird während der Sanierungsarbeiten leer stehen, d. h. die Schulklassen werden für diese Zeit in ein Interimsgebäude ausgelagert.
Die hier ausgeschriebenen Arbeiten betreffen:
- Ertüchtigung Brandschutzanforderungen durch Spritzputz auf den Rippendecken (im EG)
- Innenputzarbeiten: Ausbessern von vorhandenenem Innenputz sowie Neuverputzen von Kleinflächen
- Trockenbau:
Herstellen von Abkofferungen für Kabeltrassen etc., teils in Brandschutzqualität
Akustikdecken in allen Klassenräumen und Fluren
2. Objektbeschreibung
Das Schulgebäude (Baujahr 1956) besteht aus drei Bauteilen: Bauteil A, Bauteil B und Bauteil C. Die hier beschriebenen Sanierungsarbeiten finden ausschließlich in Bauteil C statt.
Die äußeren Abmessungen von Bauteil C betragen ca. 50,00m in der Länge und ca. 11,00m in der Breite.
Bauteil C ist ein dreigeschossiger und unterkellerter Massivbau mit Betonrippendecken.
Das Untergeschoss (UG) bildet eine Nutzungseinheit. Hier befinden sich Unterrichtsräume für Computer- und Technikunterricht. Die Räume sind untereinander sowie über den Flur verbunden und dann das Treppenhaus angeschlossen.
Erdgeschoss (EG), erstes Obergeschoss (1. OG) und zweites Obergeschoss (2. OG) bilden weitere Nutzungseinheiten mit jeweils vier Unterrichtsräumen. Diese Räume sind über einen Flur miteinander verbunden und sowohl an die Eingangshalle als auch an das Treppenhaus angeschlossen.
Die neuangebaute Außentreppe im Gebäudeteil C dient nicht zur Verbindung, sondern wird nur als Fluchttreppe genutzt. Hinweis: Für die Sanierungsarbeiten wird diese Treppe als Zugang ins GEbäude genutzt werden.
Der Innenausbau ist in einem baujahrestypischen Zustand:
abgehängte Decken mit Odenwaldplatten, Bodenbeläge aus Kunststein-/ Keramikfliesen, Linoleum und Kunststoff, Innenwände verputzt, Holztüren und Holzrahmenfenster.
Das Gebäude wurde im Jahr 2012 energetisch saniert. Dach und Fassade wurden gedämmt und Lüftungsanlagen in allen Klassenräumen (EG - 2. OG) eingebaut.
3. Bauzeit
Die geplanten Sanierungsarbeiten sollen in den Sommerferien 2025 beginnen und bis Ende Februar 2026 abgeschlossen sein.
PROJEKTBESCHREIBUNG
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
1. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1.1 Dem Bieter und späteren Auftragnehmer (AN) wird empfohlen sich von den örtlichen Gegebenheiten des Schulgebäudes und seiner Umgebung ausreichend zu informieren.
1.2 Als Schulumbau -teils im laufenden Betrieb- bedürfen die Zufuhr und die Lagerung der Materialien einer besonderen Logistik:
1.2.1 Material-Lagerung erfolgt in Abstimmung mit der Bauleitung ; weitere Räume innerhalb des Gebäudes dürfen nicht belegt werden, weder mit Material noch zur Unterbringung von Personal.
1.2.2 Die Lagerung von Material auf dem Baugelände erfolgt ausschließlich in Absprache mit dem AG. Bei Materiallagerung ohne Abstimmung mit dem AG können bei notwendigen Umlagerungen dem AG keine Kosten berechnet werden.
1.2.3 Es darf nur soviel Material angeliefert und gelagert werden, wie der AN innerhalb von 2 Arbeitstagen verarbeiten kann.
1.2.4 Verpackungsmaterial und Transportpaletten sind unverzüglich nach deren Gebrauch von der Baustelle abzufahren
1.2.5 Materiallagerung darf auf Arbeits- und Schutzgerüsten nicht erfolgen.
1.3 Das Parken von LKWs und / oder PKWs auf dem Schulgelände ist g r u n d s ä t z l i c h mit der Bauleitung abzustimmen.
1.4 Mit der Bauleitung des AG finden wöchentlich Baudurchführungsgespräche - BDG - statt. Die Teilnahme daran ist für den AN verbindlich. Sofern die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern des AN fordert, sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen.
1.5 Gemäß der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellenV)" vom 10. Juni 1998 ist vom Bauherrn für das Bauvorhaben ein Koordinator bestellt. Die Vorgaben des SiGeKo sind einzuhalten. Falls dafür gemeinsame Besprechungen und Baustellenbegehungen mit den anderen am Bauvorhaben beteiligten Unternehmern erforderlich werden, hat der AN daran teilzunehmen ( s.a. § 3 VOB/B - Unterstützungspflicht des AN ).
1.6 Die Baustelle ist personell so auszustatten, dass zu jeder Zeit eine deutsch sprechende Kontaktperson für die Objektüberwachung und andere Fachingenieure anzutreffen ist.
1.7 Der AN verpflichtet sich, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 26.02.1996 in allen Punkten einzuhalten.
1.8 Der AN ist verpflichtet, die Vorleistungen, auf die er seine Leistungen aufbaut, mind. 2 Wochen vor Beginn seiner Arbeiten an der Baustelle zu überprüfen; Abweichungen über die zulässigen Abmaße und Bedenken gegen die Vorleistungen sind dem AG schriftlich mitzuteilen.
1.9 Sämtliche Baustoffe und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen Hilfsmittel (Bauhilfsstoffe, z.B. Kleber, Spachtelmassen und dergl.) dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Bestandteilen in Gasen oder Dämpfen oder gesundheitsgefährdenden Stäuben, bzw. Rauchen hervorrufen.
1.10 Während der Verarbeitung sind die maximalen Arbeitsplatzkonzentrations- Werte - MAK , sowie die technischen Richtwertkonzentrationen- TRK einzuhalten.
1.11 Baustoffe mit Bestandteilen, die nach den technischen Richtlinien gesundheitsgefährdender Schadstoffe - TRGS - ein erwiesenes krebs- erregendes Potential aufweisen, sind unzulässig.
1.12 Es dürfen keine Materialien verwendet werden, die zu einer Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens führen ( z.B. Hautreizungen durch Faserpartikel, Geruchsbelästigungen und dergl.).
1.13 Herstellervorschriften bei der Verwendung von Fremdmaterialien und Verarbeitungsvorschriften von Herstellern sind zu beachten.
1.14 Materialien, die in Schichtenfolge nacheinander eingesetzt werden (z.B. Grundierung / Spachtelung / Kleber) müssen untereinander verträglich sein; es sind bei derartigen Schichtenfolgen nur Materialien eines Herstellers zugelassen.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
1. ART UND UMFANG DER LEISTUNG
1.1 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen
Bei Widersprüchen gelten nacheinander in folgender Reihenfolge:
1. Bauvertrag mit vorgenommenen Eintragungen
2. Verhandlungsprotokolle
3. Leistungsbeschreibung und zugrunde liegende Zeichnungen
4. die vorliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen (Termine, Bietererklärung)
5 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
6. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
7. die "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen"
VOB/C, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
8. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen"
VOB/B, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
9. BGB, insbesondere Bestimmungen über den Werkvertrag
10. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil und zwar auch dann nicht, wenn der AN in späteren Schreiben auf sie hinweist.
1.2 Leistungsumfang
Der Bieter und spätere Auftragnehmer (AN) hat sich von den örtlichen Gegebenheiten, Beschaffenheit, Geländeverhältnisse, Lagerflächen und Zufahrten der Baustelle und seiner Umgebung ausreichend zu informieren.
Ein Baustelleneinrichtungsplan ist spätestens bei der Vergabeverhandlung vorzulegen.
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind als Einheitspreise anzubieten. Der Unternehmer hat die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht, falls in den Positionsbeschreibungen nichts anderes vermerkt ist.
Zur Baustelleneinrichtung gehören alle Leistungen, auch sonstige Nebenleistungen sowie besondere Leistungen, die notwendig sind, um die im LV aufgeführten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen.
Die Kosten für die Innengerüste, die der AN für die Herstellung seiner Leistung benötigt (auch bei einer Gerüsthöhe >2,00 m), sind in die Einheitspreise einzurechnen. Auf Verlangen der Bauleitung sind diese Gerüste anderen AN zur Mitbenutzung kostenlos zu überlassen.
Falls gewerkespezifisch an den Gerüsten Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden müssen, so hat dies der Auftragnehmer direkt mit der Gerüstbaufirma abzuklären und abzurechnen, bzw. eigene Maßnahmen zu treffen. Die Unfallverhütungsvorschriften müssen dabei beachtet werden. Diese Maßnahmen hat der AN rechtzeitig und eigenverantwortlich zu veranlassen, so dass keine Verzögerungen im Bauablauf eintreten.
Für den senkrechten Materialtransport stehen bauseits keine Hebezeuge zur Verfügung. Diese sind vom AN in den Einheitspreisen zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
1.3 In den Einheits- bzw. Pauschalpreisen sind enthalten (soweit im LV nicht besonders
vermerkt):
- sämtliche Materialkosten, einschließlich Transportkosten bis zur Verwendungsstelle, das
Abladen und alle erforderlichen Nebenmaterialien.
- sämtliche Gehalts- und Lohnkosten. Alle Lohnnebenkosten wie Auslösungen, Wege- und
Fahrgelder, An- und Rückreisekosten, Kosten von Familienheimfahrten, Schlechtwetterzulagen, Mehrarbeitszuschläge usw.
- sämtliche Geschäfts- und Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
- sämtliche Kosten für die komplette Einrichtung, Unterhaltung und Räumung der Baustelle mit Abfuhr der Materialreste und Baumüll (sofern hierfür nicht eine besondere Position vorgesehen ist).
- Die Vorhaltung sämtlicher erforderlicher Gerüste, Sicherungen und Sprießungen, Geräte und Maschinen, einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe.
- Die erforderlichen Material- und Unterkunftsräume, ebenso die Vornahme aller von der Bau-Berufsgenossenschaft und der Baupolizei vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, die Kosten der Baubeleuchtung außen, soweit erforderlich, sowie die Säuberung des Baues während und nach Beendigung der Arbeiten.
- Kosten für Baustrom, Bauwasser, Bauwesenversicherung, Bauendreinigung, Schuttbeseitigung
- Lieferung, Vorhaltung und Entfernung aller notwendigen Geräte und Rüstungen
- Erbringung aller Leistungen frei Verwendungsstelle
- Veranlassung und Durchführung von technischen Abnahmen durch Sachverständige, z.B. TÜV
- Herstellung, bzw. Beschaffung von Materialproben und Gütenachweis durch zugelassene Prüfstellen
- Prüfung von Mängeln
2. Rechnungsstellung
Abschlags- und Schlussrechnungen sind 1-fach einzureichen. Eine digitale Rechnungsstellung ist ebenso möglich.
Anforderungen für Abschlags- und/oder Schlusszahlungen sowie der Schriftwechsel mit der Bauleitung des AG sind an die örtliche Bauleitung zu schicken. Sofern im Bauvertrag kein Zahlungsplan vereinbart ist sind die Rechnungen mit steigendem Aufmaß zu belegen, ansonsten werden diese an den AN zurückgeschickt.
3. Abtretungsverbot
Der Auftragnehmer darf Ansprüche nach diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder abtreten, noch verpfänden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Auftraggebers vorgenommene Abtretungen oder Verpfändungen sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
4. Ausführung
4.1 Allgemein
Es finden wöchentlich Baustellenbesprechungen (Jour-Fixe) statt. Die Teilnahme daran ist für den AN verbindlich und bezüglich der Kosten einzukalkulieren. Sofern die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern des AN fordert, sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen.
Der AN ist verpflichtet, die Vorleistungen, auf die er seine Leistungen aufbaut, mind. 4 Wochen vor Beginn seiner Arbeiten an der Baustelle zu überprüfen; Abweichungen über die zulässigen Abmaße und Bedenken gegen die Vorleistungen sind dem AG schriftlich mitzuteilen.
Die Baustelle ist personell so auszustatten, dass zu jeder Zeit eine deutsch sprechende Kontaktperson für die Objektüberwachung und andere Fachingenieure anzutreffen ist.
Der Auftragnehmer hat die nachfolgend beschriebenen Leistungen unter eigener Verantwortung und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen und baupolizeilichen Vorschriften auszuführen.
Gemäß den Schadstoffunterlagen zum Schulgebäude enthält der Wandputz Asbestfasern. Daher darf die Befestigung der Trockenbauelemente nicht ohne die entsprechenden Zertifizierungen (Siehe Formblatt 216) durchgeführt werden.
4.2 Bedenken gegen vorgesehene Art der Ausführung
Sofern der Auftragnehmer gegen die vom Auftraggeber vorgeschriebene Ausführung oder die von anderen Auftragnehmern gelieferten Leistungen Bedenken hat, so ist er verpflichtet, diese dem Bauherren unverzüglich, vor Ausführung der Leistung schriftlich bekannt zu geben.
4.3 Schutz von Bauteilen und Versorgungsleitungen
Bei Arbeiten jeder Art hat sich der AN selbst zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Kabel oder Versorgungsleitungen sowie Marksteine vorhanden sind. Er hat alle Maßnahmen zum Schutz der Anlagen selbstverständlich zu treffen und uneingeschränkt für, vom ihm zu vertretende entstandenen Schäden zu haften.
Bestehende Bauteile müssen vor Beschädigungen und Verschmutzungen, wie z.B. Fenster, Rollladen, Haustüren, Gehwege, usw. geschützt werden.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen und die ihm zur Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
Die Bauherrschaft kommt für Schäden, die an bereits eingebauten, aber noch nicht abgenommenen Bauteilen entstehen sowie für den Ersatz abhanden gekommener Gegenstände grundsätzlich nicht auf.
4.4 Materiallagerung und Reinigung während der Bauarbeiten
Die Materiallagerung darf nur in Abstimmung mit der Bauleitung erfolgen. Räume innerhalb des Gebäudes dürfen nicht belegt werden, weder mit Material noch zur Unterbringung von Personal.
Bei Zuwiderhandlung, bzw. ohne Abstimmung mit der Bauleitung muss der AN davon ausgehen, dass kurzfristige Umlagerungen kostenlos vorgenommen werden müssen.
Verpackungsmaterial und Transportpaletten sind unverzüglich nach deren Gebrauch von der Baustelle abzufahren.
Materiallagerung auf Arbeits- und Schutzgerüsten darf nicht erfolgen.
Das Parken von LKWs und / oder PKWs auf dem Schulgelände ist grundsätzlich mit der Bauleitung abzustimmen; bei Zuwiderhandlung behält sich die Bauleitung ausdrücklich vor, die entsprechenden Fahrzeuge zu Lasten des Halters abschleppen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Er hat insbesondere auch regelmäßig die Abfälle seiner Arbeiten (Verpackungsmaterial, Schutt, etc.) sowie verursachte Verunreinigungen an Bauteilen auf seine Kosten zu entfernen.
4.5 Baustellenräumung
Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Befolgt der AN eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN räumen lassen.
Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies möglich ist und die spätere Verwendung dies erfordert.
4.6 Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte (Rapporte) zu führen und davon der Bauleitung täglich eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung einschl. kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründen, Unfälle, Behinderung und sonstigen Vorkommnisse.
Im Bautagebuch sind die eigene Personalstärke und die Auftragnehmer entsprechend des Entsendegesetzes anzugeben.
4.7 Erklärungen
Der AN erklärt ausdrücklich für sich und die von ihm beauftragten Subunternehmer, dass er bisher nicht von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen worden ist.
Er bestätigt weiterhin, dass er und seine Subunternehmer für die jeweils zu erbringenden Leistungen in die jeweilige Handwerkerrolle eingetragen ist und über eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes verfügt.
4.8 Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer am Bau ist er allein verantwortlich.
Gemäß der " Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellenV) vom 10.Juni 1998 ist vom Bauherrn für das Bauvorhaben ein SiGe-Koordinator bestellt.
Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner Leistungen vor Baubeginn in Bezug auf die Arbeitssicherheit mit dem Koordinator abzustimmen. Falls dafür gemeinsame Besprechungen und Baustellenbegehungen mit den anderen am Bau beteiligten Unternehmen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer daran teilzunehmen.
4.9 Sicherheitseinrichtungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 sind einzuhalten. Insbesondere sind zu beachten:
- UVV Bauarbeiten (VBG 37)
- DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
- UVV Gefährliche Arbeitsstoffe, VBG 1, 81, 100, 125
- Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 617
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
PLANUNTERLAGEN PLANUNTERLAGEN
- Lageplan M. 1:1000
- Grundrisse und Schnitt M. 1:50 (verkleinert auf Din A3)
- Detail Akustikdecke im EG und 1. OG, M 1:10
- Unterlagen für den statischen Nachweis
- Unterlagen zum Schadstoffgutachten.
PLANUNTERLAGEN
ALLGEMEINES ALLGEMEINES
Die Arbeiten dieses Leistungsverzeichnisses sind in einem Bestandsgebäude auszuführen.
Auszuführen sind:
1. BRANDSCHUTZPUTZ
- Rippendecken in den Klassenräumen des EGs und im Flur des Erdgeschosses
Höhe ca. 3,40m
2. INNENPUTZ
- Schließen von Schlitzen verschiedener Breite
- Neuverputzen von Kleinflächen (Schließen Türöffnung)
3. TROCKENBAU
- Akustikdecken (Magnesitgebundene Holzwolle) in allen Klassenräumen und Fluren
- GK-Abkofferungen für technische Installationen, teils in Brandschutzqualität
4. Deckenöffnung brandschutztechnisch schließen
- Schließen der geöffneten Decke im 1.OG mit einer gleichwertigen Brandschutzqualität wie im Bestand (F60), nach der Montage der Akustikdecke an die Rippenrundung
- Schließen der Deckenöffnung im Flur des Untergeschosses mit einer gleichwertigen Brandschutzqualität (F90) wie im Bestand?
5 .Vorhangschienen
- Vorhangschienen in den Klassenräumen im Erdgeschoss montieren.
L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G
ALLGEMEINES
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.__.0001 ROLLGERÜST Rollgerüst nach den aktuellen Bestimmungen der
Berufsgenossenschaft sowie den jeweiligen Hersteller-
vorschriften fachgerecht aufbauen, vorhalten und nach
Abnahme der Leistungen wieder beseitigen.
Für Arbeiten an der Decke (2,90 bis 3,50m hoch)
Für die gesamte Zeit der Gipser- und Trockenbauarbeiten
01.__.0001
ROLLGERÜST
2,00
Stk
01.__.0002 FOLIENSCHUTZ Bauteile wie Fenster, Türen und Geländer mit Folie schützen
01.__.0002
FOLIENSCHUTZ
300,00
m²
01.__.0003 ABDECKARBEITEN Vollflächiges Abkleben/Abdecken von Bodenflächen, Treppen,
etc. zum Schutz vor Verunreinigungen mit Abdeckvlies , einschl. dem Vorhalten und dem Beseitigen, nach Abnahme der Bauleistungen.
Anfallende Entsorgungskosten sind in den Preis einzurechnen
01.__.0003
ABDECKARBEITEN
1.584,00
m²
02 BRANDSCHUTZPUTZ
02
BRANDSCHUTZPUTZ
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. GRUNDLAGEN
für die Ausführung und die Abrechnung der Arbeiten gelten die nachfolgend aufgeführten Normen und Vorschiften, jeweils in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung; eine Rangfolge ist mit der folgenden Auflistung nicht festgelegt, alle aufgeführten Bedingungen und Vorschriften gelten gleichrangig
1.1 VOB / C- DIN 4102-4 Brandverhalten von Baustoffen
1.2 alle übrigen einschlägigen Normen und Vorschriften
1.3 Herstellervorschriften bei der Verwendung von Fremdmaterialen
1.4 sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
02.__.0001 UNTERGRUNDPRÜFUNG Untergrund prüfen, ob dieser fest, fett-und staubfrei ist und mindestens eine Abreißfestigkeit von 0,08 N/mm² aufweist. Die dauerhafte Verträglichkeit zwischen einer eventuell vorhandene Beschichtung und der mineralischen Haftbrücke ist zu prüfen.
Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren und muss sowohl die verwendete Prüfmethode als auch das Ergebnis der Prüfung enthalten.
02.__.0001
UNTERGRUNDPRÜFUNG
363,00
m²
02.__.0002 UNTERGRUNDVORBEREITUNG Untergrund mittels geeigneter Maßnahmen vorbereiten, um Staub, Schmutz, Trennmittel (Öl oder Fett) zu entfernen, sodass ein tragfähiger Untergrund entsteht.
02.__.0002
UNTERGRUNDVORBEREITUNG
363,00
m²
02.__.0003 PUTZTRÄGER FÜR NICHT TRAGFÄHIGEN UNTERGRUND Rippenstreckmetall als Putzträger nach DIN 4102-4 bei nicht tragfähigen Untergründen, z. B. durch Anhaftungen und Verunreinigungen, die nicht entfernt werden können. Befestigung mit Dübeln oder Befestigungsbolzen mittels Nagelgerät.
Dübelanzahl gemäß DIN 4102-4 und darüber hinaus so, dass der Putzträger ohne Durchzuhängen am Bauteil anliegt.
Rippenhöhe zwecks Putzdurchdringung: 10 mm Rippenstreckmetall mind. 5 mm
02.__.0003
PUTZTRÄGER FÜR NICHT TRAGFÄHIGEN UNTERGRUND
4,00
Stk
02.__.0004 HAFTGRUNDPUTZ, 1-KOMP. Systemgebundener Haftgrund in 1 Arbeitsgang auf den vorbereiteten Untergrund für Brandschutzputz auftragen.
Verbrauch: ca. 1,5 kg/m2 pro mm Schichtdicke
Schichtdicke: mind. 1 mm
Anforderungen an das Produkt:
CE-Kennzeichnung nach DIN EN 998-1, Mörtelklasse CS IV
Druckfestigkeit ca. 10 N/mm²
Brandverhalten A1
Wasseraufnahme Wc1
Wasserdampfdurchlässigkeit μ ≤ 25
Wärmeleitfähigkeit λ10,dry,mat ≤ 0.82 W/(m·K) P = 50 %, λ10,dry,mat ≤ 0.89 W/(m·K) P = 90 %
Europäische Technische Zulassung (ETA)
02.__.0004
HAFTGRUNDPUTZ, 1-KOMP.
363,00
m²
02.__.0005 BRANDSCHUTZPUTZ AUF RIPPENDECKE Brandschutztechnische Ertüchtigung von Rippendecken nach DIN 4102-4 mit faserfreien 1-komponentigen Brandschutzputz azuf Basis von Vermiculit und Zement.
Verbrauch: ca. 0,5 kg/m2 pro mm Schichtdicke (Trockenmörtel)
Feuerwiderstandsklasse 'hochfeuerhemmend F60AB'Putzdicke nach Angaben des Brandschutzfachplaners
Putzdicke: ca. 25 mm.
Anforderungen an das Produkt:
CE-Kennzeichnung nach DIN EN 998-1, Mörtelklasse CS II
Druckfestigkeit ca. 1,5 N/mm²
Brandverhalten A1
Wasseraufnahme Wc0
Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,1 W/mK
Geprüft gemäß DIN EN 13381-3 und DIN EN 1363-1
Europäische Technische Zulassung (ETA)
02.__.0005
BRANDSCHUTZPUTZ AUF RIPPENDECKE
363,00
m²
03 INNENPUTZ
03
INNENPUTZ
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. GRUNDLAGEN
für die Ausführung und die Abrechnung der Arbeiten gelten die nachfolgend aufgeführten Normen und Vorschiften, jeweils in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung; eine Rangfolge ist mit der folgenden Auflistung nicht festgelegt, alle aufgeführten Bedingungen und Vorschriften gelten gleichrangig
1.1 VOB / C- DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
1.2 alle übrigen einschlägigen Normen und Vorschriften
1.3 Herstellervorschriften bei der Verwendung von Fremdmaterialen
1.4 sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
1.5 die bauseits angebrachten Vermessungspunkte und Höhenrisse
Gemäß den Schadstoffunterlagen zum Schulgebäude enthält der Wandputz Asbestfasern, dies ist bei den Innenputzarbeiten zu beachten. Das heißt, Schleifarbeiten am Bestandsputz sind zu vermeiden.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2. ALLGEMEIN 2.1 Art der Arbeiten
Die Arbeiten dieses Leistungsverzeichnisses sind in folgenden Umbaubereichen auszuführen:
2.1.1 Folgende Wände sind im Innenbereich zu verputzen:
Untergrund: Stahlbeton, Hlz-Mauerwerk
In den Klassenzimmern sind die oberen Wandbereiche (ca. 20cm) neu zu verputzen, um einen sauberen Anschluss an die Abhang- bzw. Rippendecken zu erhalten.
In den Klassenzimmern und Fluren sind Kleinflächen neuzuverputzen, in BEreichen der zugemauerten Türen
2.1.2 Die lichten Raumhöhen betragen:
EG und 1. OG: ca. 3,40m ab FFB
2. OG: ca. 3,40m - 4,50m ab FFB
2.2 Der AN ist verpflichtet, die Vorleistungen, auf die er seine Leistungen aufbaut, mindestens 2 Wochen vor Beginn seiner Arbeit an der Baustelle zu überprüfen; Abweichungen über die zulässigen Abmaße gemäß ZTV Ziffer 2.1 und Bedenken gegen die Vorleistungen sind dem AG schriftlich mitzuteilen.
2.3 Die Kosten der für erforderliche Gerüste sind in die Einheitspreise einzurechnen (auch wenn Gerüst höher als 2,00 m!). Dies betrifft im Besonderen die Leistungen an der Decke im 2. Obergeschoss.
2.4 Besondere Bedenken hinsichtlich der Konstruktion und Ausführung sowie generelle Detailverbesserungen und Verbesserungsvorschläge sind vor Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. Abänderungen am Angebotsvordruck sind nicht zulässig.
2.5 Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen und dergleichen
2.6 Die Lagerung von Material auf dem Baugelände erfolgt ausschließlich in Absprache mit dem AG. Bei Materiallagerung ohne Abstimmung mit dem AG können bei notwendigen Umlagerungen dem AG keine Kosten berechnet werden.Unter diese Regelung fallen auch evtl. benötigte Putzsilos, deren Aufstellungsort ebenfalls mit dem AG abzustimmen ist.
2.7 Es darf nur soviel Material angeliefert und gelagert werden, wie der AN innerhalb von 2 Arbeitstagen verarbeiten kann.
2.8 Verpackungsmaterial und Transportpaletten sind unverzüglich nach deren Gebrauch von der Baustelle abzufahren.
2. ALLGEMEIN
03.__.0001 SCHLITZ SCHLIEßEN UND ZUPUTZEN (bis 3cm) mit Haftputzgips
Seitliche Wandschlitze BxTxH= 3x2,5x240 cm
03.__.0001
SCHLITZ SCHLIEßEN UND ZUPUTZEN (bis 3cm)
192,00
m
03.__.0002 SCHLITZ SCHLIEßEN UND ZUPUTZEN (10-15cm) mit Haftputzgips
Schlitzbreite in cm 10-15
Schlitztiefe in cm 3-5
03.__.0002
SCHLITZ SCHLIEßEN UND ZUPUTZEN (10-15cm)
192,00
m
03.__.0003 MASCHINENPUTZGIPS Wand Kleinflächen 0,5 - 5 qm
Innenwandputzsystem DIN 18550, mineralisch gebunden,
als geglätteter Putz, mittlere Putzdicke 10 mm,
Oberfläche Q 2
einlagiger Putz aus Putzmörtel P IVa,
Auf Bauteil: Zugemauerte Türen und große Fehlstellen.
Ebenheitsausgleich Bestandswände
03.__.0003
MASCHINENPUTZGIPS
75,00
m²
04 TROCKENBAU
04
TROCKENBAU
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. GRUNDLAGEN
für die Ausführung und die Abrechnung der Arbeiten gelten die nachfolgend aufgeführten Normen und Vorschiften, jeweils in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung; eine Rangfolge ist mit der folgenden Auflistung nicht festgelegt, alle aufgeführten Bedingungen und Vorschriften gelten gleichrangig
1.1 VOB / C- DIN 18340 Trockenbauarbeiten
DIN 4102 Bautechnischer Brandschutz
DIN EN 13162 Produkte aus Mineralwolle
DIN 18168 Deckenbekleidungen / Unterdecken
DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau
1.2 alle übrigen einschlägigen Normen und Vorschriften
1.3 Herstellervorschriften bei der Verwendung von Fremdmaterialen
1.4 sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
1.5 die bauseits angebrachten Vermessungspunkte und Höhenrisse
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2. ALLGEMEIN 2.1 Art der Arbeiten
Die Trockenbauarbeiten umfassen die Herstellung von Schächten/Abkofferungen als Vorsatzschale und die Herstellung von abgehängten Decken bzw. Abkofferungen.
2.1.1 Die Arbeiten erfolgen in allen Geschossen
2.1.2 Die lichten Raumhöhen betragen:
- ca. 3,40m ab FFB in EG und 1. OG
- ca. 3,40m - 4,50m ab FFB im 2. OG
- ca. 2,70m ab FFB im UG
2.2 Der AN ist verpflichtet, die Vorleistungen, auf die er seine Leistungen aufbaut, mindestens 2 Wochen vor Beginn seiner Arbeit an der Baustelle zu überprüfen; Abweichungen über die zulässigen Abmaße gemäß ZTV Ziffer 2.1 und Bedenken gegen die Vorleistungen sind dem AG schriftlich mitzuteilen.
2.3 Die Kosten der für die Montage Vorsatzschalen, Abkofferungen und abgehängten Decken erforderlichen Gerüste sind in die Einheitspreise einzurechnen (auch wenn Gerüst höher als 2,00 m!). Dies betrifft im Besonderen die Leistungen an der Decke im 2. OG.
2.4 Besondere Bedenken hinsichtlich der Konstruktion und Ausführung sowie generelle Detailverbesserungen und Verbesserungsvorschläge sind vor Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. Abänderungen am Angebotsvordruck sind nicht zulässig.
2.5 Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen und dergleichen
2.6 Die Lagerung von Material auf dem Baugelände erfolgt ausschließlich in Absprache mit dem AG. Bei Materiallagerung ohne Abstimmung mit dem AG können bei notwendigen Umlagerungen dem AG keine Kosten berechnet werden.Unter diese Regelung fallen auch evtl. benötigte Putzsilos, deren Aufstellungsort ebenfalls mit dem AG abzustimmen ist.
2.7 Es darf nur soviel Material angeliefert und gelagert werden, wie der AN innerhalb von 2 Arbeitstagen verarbeiten kann.
2.8 Verpackungsmaterial und Transportpaletten sind unverzüglich nach deren Gebrauch von der Baustelle abzufahren.
2. ALLGEMEIN
3. KONSTRUKTION BRANDSCHUTZ 3.1 Alle Brandschutzmaßnahmen müssen in Form und Ausführung DIN 4102 entsprechen
3.2 Für das eingesetzte Material sind alle erforderlichen Zulassungen vor Baubeginn an die Objektüberwachung zu übergeben. Alle eingesetzten Materialien müssen den Zulassungen entsprechen und sind gemäß den vorgelegten Zulassungen einzubauen.
3.3 Alle Details, Wand und Bodenanschlüsse müssen den Vorgaben der Zulassung entsprechen.
3.4 Alle Ein- bzw. Ausfädelungen von Elektro-Leitungen oder Sanitärleitungen sind gemäß den Zulassungen auszuführen.
Diese Leistungen der HLSE- Gewerke sind mit den Bauleitungen abzustimmen!
3.5 Die Brandschutzarbeiten sind durch ausgewiesenes Fachpersonal auszuführen.
Das Fachpersonal muss über nachgewiesene Erfahrung
im Umgang mit zugelassenen Brandschutzputzsystemen
verfügen sowie eine entsprechende Schulung oder
Freigabe durch den jeweiligen Systemhersteller
vorweisen können.
Der Auftragnehmer hat die Qualifikation des eingesetzten
Personals auf Verlangen vor Beginn der Ausführung
durch Schulungsnachweise, Referenzen oder
Herstellerzertifikate nachzuweisen.
3.6 Nach Fertigstellung der Arbeiten ist dem AG eine Bestätigung auszuhändigen, dass alle ausgeführten Brandschutz- maßnahmen gemäß den Herstellerzulassungen gemäß der DIN 4102 ausgeführt wurden. Schlusszahlungen können erst nach Übergabe der oben genannten Bescheinigungen erfolgen.
3. KONSTRUKTION BRANDSCHUTZ
AKUSTIKDECKEN
AKUSTIKDECKEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Für die vom Bieter anzubietenden Materialien, Ausführungen und Leistungen gelten die nachfolgend genannten Normen verbindlich:
DIN-EN 13964 "Unterdecken - Anforderungen und Prüfverfahren".
EN 13168 "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werksmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) - Spezifikation"
Die Montagerichtlinien der Herstellerfirmen der verwendeten Materialien sind zu beachten.
Der Korrosionsschutz aller Metallteile muss auf die am Einbauort herrschenden Bedingungen abgestimmt werden.
Sichtbare Kanten, nachträglich hergestellte Fasen und Plattenschnittkanten, sowie Schraubenköpfe, Faserausbrüche etc. müssen farbig mit der vom Hersteller auf Anfrage mitgelieferten oder einer gleichwertigen Farbe nachbehandelt werden.
Die Schraubenköpfe sind der Oberflächenfarbe der Holzwolle-Akustikplatten farblich anzupassen. Die Senkkopfschrauben sind unbedingt bündig mit der Plattenoberfläche zu setzen.
Doppeleinfärbungen im Bereich der Schraubenköpfe sind zu vermeiden.
Beschädigte oder verschmutzte Platten dürfen nicht eingebaut werden.
Akustikplatten ist nur unter kontrollierten Feuchtigkeits und Temperaturbe-dingungen durchzuführen.
Die Platten und das Zubehör sind vor Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen, z. B. auch vor Sonnenbestrahlung
zu schützen.
Die Platten sind auf einer ebenen Unterlage horizontal zu lagern.
Gemäß den Schadstoffunterlagen zum Schulgebäude enthält der Wandputz Asbestfasern. Daher darf die Befestigung der Trockenbauelemente nicht ohne die entsprechenden Zertifizierungen ( Siehe Formblatt 216) durchgeführt werden.
Vertragsgrundlagen:
Als Vertragsgrundlage wird die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) vereinbart.
In den Einheitspreisen sind zu berücksichtigen:
alle Lohn- und Lohnnebenkosten,alle Materialkosten einschließlich Zu- und Verschnitt.alle Kosten für die fachgerechte Entsorgung derRestmaterialien sowie Verpackungen,
alle erforderlichen Montagegerüste, soweit sie nichtgesondert vergütet werden,
Kosten für Baustelleneinrichtung, soweit sie nichtgesondert vergütet werden.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
04.__.0001 AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE IM EG KLASSENRÄUME UND EG FLUR nach EN 13964 und nach WW EN 13168-L4-W2-T2-S2-P2-Cl3.
Liefern und Montieren
Faserbreite: 1 mm
Baustoffklasse: Klasse A2-s1, d0 nach DIN-EN 13501-1
Format: 1250 / 625 mm
Plattendicke: 15 mm
Kantenausführung: GK
Farbe: , RAL. Nr 9010
Schallabsorption:αw = _ nach EN ISO 11654
Ökologischer Fußabdruck: GWP= 7,24 kg CO2eq/m²
Chloridgehalt: Klasse Cl3 < 0,06%
Formaldehydklasse:E1 nach EN 13964
Asbestfrei nach EN 13964
Dickentoleranz:T2 (± 1 mm) nach EN 13168
Gleichmäßige Oberflächenbeschaffenheit durch Produktion im Endlosstrangverfahren in einer Doppelbandformanlage.
Baubiologisch geprüftes und empfohlenes Produkt (IBR) Emissionsarmes Produkt, nachgewiesen nach AgBB/DIBt-Methode (Blauer Engel)
PEFCTM zertifizierte Holzwolle
Im Einheitspreis inbegriffen sind:
das gesamte erforderliche Material und die fix und fertige Montage an der Decke oder Wand ohne Unterschied der Lage der Geschosse und der Raumhöhe,Mehrkosten für Auswechslungsarbeiten an der Unterkonstruktion plus die Anarbeitung der Platten an Belüftungsschlitze, Dehnfugen, Lichtkuppeln, Öffnungen,
Leuchten etc., soweit sie nicht gesondert vergütet werden,die farbliche Nachbehandlung nachträglich hergestellter Schnittkanten, bzw. Faserausbrüchen etc.
Montage:
montiert auf Unterkostruktion aus verzinkten Stahlprofilen, nicht brennbar, DIN 18182-1, als niveaugleiche Konstruktion aus Grund- und Tragprofilen
Befestigung auf C-Profilen 60/27/0,6mm, sichtbar aufgeschraubt, Abhängen mit Nonius-Abhängern, Befestigen mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmitteln.
Befestigungsart im Erdgeschoss:
Die Unterkonstruktion der Akustikdecke wird dann mit
Betonschrauben des Typs Fischer ULTRACUT FBS II 6x50
oder gleichwertig unter 45° in der Ausrundung am
Übergang der Rippe in die Druckplatte der
Stahlbetonrippendecke befestigt - Siehe hierzu die Unterlagen des Statikers sowie Plan Nr. 400.
.
Jede Betonschraube kann eine Anhängelast von 1,0 kN
(100 kg) aufnehmen.
Raumhöhe bis: 4 m
Lage:
Klassenräume und Flur im EG
In flucht- und waagrechter bzw. senkrechter Montage normgerecht und nach Angaben des Hersteller verlegen und mittels entsprechend korrosionsgeschützter, bauaufsichtlich zugelassener Dübel und Schrauben befestigen.
Ebenheit der Oberfläche nach EN-DIN 13964 Anhang A.5.2.
04.__.0001
AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE IM EG KLASSENRÄUME UND EG FLUR
298,00
m²
04.__.0002 AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE IN DEN KLASSENRÄUMEN IM 1. OG UND 2. OG nach EN 13964 und nach WW EN 13168-L4-W2-T2-S2-P2-Cl3.
Liefern und Montieren
Faserbreite: 1 mm
Baustoffklasse: Klasse A2-s1, d0 nach DIN-EN 13501-1
Format: 1250 / 625 mm
Plattendicke: 15 mm
Kantenausführung: GK
Farbe: , RAL. Nr 9010
Schallabsorption:αw = _ nach EN ISO 11654
Ökologischer Fußabdruck: GWP= 7,24 kg CO2eq/m²
Chloridgehalt: Klasse Cl3 < 0,06%
Formaldehydklasse:E1 nach EN 13964
Asbestfrei nach EN 13964
Dickentoleranz:T2 (± 1 mm) nach EN 13168
Gleichmäßige Oberflächenbeschaffenheit durch Produktion im Endlosstrangverfahren in einer Doppelbandformanlage.
Baubiologisch geprüftes und empfohlenes Produkt (IBR) Emissionsarmes Produkt, nachgewiesen nach AgBB/DIBt-Methode (Blauer Engel)
PEFCTM zertifizierte Holzwolle
Im Einheitspreis inbegriffen sind:
das gesamte erforderliche Material und die fix und fertige Montage an der Decke oder Wand ohne Unterschied der Lage der Geschosse und der Raumhöhe,Mehrkosten für Auswechslungsarbeiten an der Unterkonstruktion plus die Anarbeitung der Platten an Belüftungsschlitze, Dehnfugen, Lichtkuppeln, Öffnungen,
Leuchten etc., soweit sie nicht gesondert vergütet werden,die farbliche Nachbehandlung nachträglich hergestellter Schnittkanten, bzw. Faserausbrüchen etc.
Montage:
Die neuen Akustikdeckenelemente werden an der bestehenden Unterkonstruktion befestigt, nachdem die alten Akustikpaneele entfernt wurden. Auf die Akustikplatten wird eine 2cm dicke, eingeschweißte Mineralfaserschicht aufgelegt (Material ingesonderte Position).
Raumhöhe bis: 4 m
Lage
Klassenräume im 1. OG und 2. OG
In flucht- und waagrechter bzw. senkrechter Montage normgerecht und nach Angaben des Hersteller verlegen und mittels entsprechend korrosionsgeschützter, bauaufsichtlich zugelassener Dübel und Schrauben befestigen.
Ebenheit der Oberfläche nach EN-DIN 13964 Anhang A.5.2.
04.__.0002
AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE IN DEN KLASSENRÄUMEN IM 1. OG UND 2. OG
414,00
m²
04.__.0003 AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE IN DEN FLUREN DES 1. OG UND 2. OG nach EN 13964 und nach WW EN 13168-L4-W2-T2-S2-P2-Cl3.
Liefern und Montieren
Faserbreite: 1 mm
Baustoffklasse: Klasse A2-s1, d0 nach DIN-EN 13501-1
Format: 1250 / 625 mm
Plattendicke: 15 mm
Kantenausführung: GK
Farbe: , RAL. Nr 9010
Schallabsorption:αw = _ nach EN ISO 11654
Ökologischer Fußabdruck: GWP= 7,24 kg CO2eq/m²
Chloridgehalt: Klasse Cl3 < 0,06%
Formaldehydklasse:E1 nach EN 13964
Asbestfrei nach EN 13964
Dickentoleranz:T2 (± 1 mm) nach EN 13168
Gleichmäßige Oberflächenbeschaffenheit durch Produktion im Endlosstrangverfahren in einer Doppelbandformanlage.
Baubiologisch geprüftes und empfohlenes Produkt (IBR) Emissionsarmes Produkt, nachgewiesen nach AgBB/DIBt-Methode (Blauer Engel)
PEFCTM zertifizierte Holzwolle
Im Einheitspreis inbegriffen sind:
das gesamte erforderliche Material und die fix und fertige Montage an der Decke oder Wand ohne Unterschied der Lage der Geschosse und der Raumhöhe,Mehrkosten für Auswechslungsarbeiten an der Unterkonstruktion plus die Anarbeitung der Platten an Belüftungsschlitze, Dehnfugen, Lichtkuppeln, Öffnungen,
Leuchten etc., soweit sie nicht gesondert vergütet werden,die farbliche Nachbehandlung nachträglich hergestellter Schnittkanten, bzw. Faserausbrüchen etc.
Montage:
montiert auf Unterkostruktion aus verzinkten Stahlprofilen, nicht brennbar, DIN 18182-1, als niveaugleiche Konstruktion aus Grund- und Tragprofilen
Befestigung auf C-Profilen 60/27/0,6mm, sichtbar aufgeschraubt, Abhängen mit Nonius-Abhängern, Befestigen mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmitteln.
Befestigungsart
Nach dem Entfernen der Akustikpaneele durch die Abbruchfirma, die direkt auf der Gipsunterdecke befestigt waren, wird die Unterkonstruktion der neuen Akustikdecke durch lokale Öffnungen in der Gipsunterdecke - analog zur Ausführung in den Klassenräumen im Erdgeschoss - mit Betonschrauben des Typs Fischer ULTRACUT FBS II 6×50 oder gleichwertig unter 45° in der Ausrundung am Übergang von Rippe zur Druckplatte der Stahlbetonrippendecke befestigt.
Abhängerabstand: nach stat. Erfordernis
Lastklasse der Abhänger nach stat. Erfordernis
Raumhöhe bis: 4 m
Lage:
Flure im 1. OG und 2. OG
In flucht- und waagrechter bzw. senkrechter Montage normgerecht und nach Angaben des Hersteller verlegen und mittels entsprechend korrosionsgeschützter, bauaufsichtlich zugelassener Dübel und Schrauben befestigen.
Ebenheit der Oberfläche nach EN-DIN 13964 Anhang A.5.2.
04.__.0003
AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE IN DEN FLUREN DES 1. OG UND 2. OG
210,00
m²
04.__.0004 ZULAGE ZU AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE WEGEN DECKENNEIGUNG BIS 5° Zusätzlicher Aufwand und Materialkosten aufgrund der erforderlichen Anpassung der Montage an eine Deckenneigung bis 5° in allen Geschossen.
04.__.0004
ZULAGE ZU AKUSTIKPLATTEN AUS MAGNESITGEBUNDENER HOLZWOLLE WEGEN DECKENNEIGUNG BIS 5°
922,00
m²
04.__.0005 ZULAGE SEITENKANTENEINFÄRBUNG Zulage für Seitenkanteneinfärbung im gewählten Farbton
04.__.0005
ZULAGE SEITENKANTENEINFÄRBUNG
922,00
m²
04.__.0006 AKUSTIKAUFLAGE 50 kg/m³ Liefern und einlegen einer Akustikauflage mit der Rohdichte ≥ 50 kg/m³ zur Erhöhung der Schallabsorption. Verlegen und einpassen, Zug um Zug mit den unter Pkt. 1.0. spezifizierten Akustikplatten aus magnesitgebundener Holzwolle und falls erforderlich fixieren, inklusive Lohn und Material.
Dicke: 50 mm
04.__.0006
AKUSTIKAUFLAGE 50 kg/m³
508,00
m²
04.__.0007 EINGESCHWEISSTE MINERALFASERPLATTEN Lieferung und Einbau einer eingeschweißten Mineralfaserplatte zur Erhöhung der Schallabsorption. Die Platte ist Zug um Zug mit den unter Punkt 2.0 beschriebenen Akustikplatten aus magnesitgebundener Holzwolle zu verlegen, passgenau einzupassen und - falls erforderlich - zu fixieren.
Leistung einschließlich aller Nebenarbeiten, Lohn und Material.
Dicke: 20mm
04.__.0007
EINGESCHWEISSTE MINERALFASERPLATTEN
414,00
04.__.0008 HERSTELLEN VON ÖFFNUNGEN IN DER AKUSTIKDECKE Herstellen von Öffnungen in der Akustikdecke
für den Einbau von Elektroinstallationen etc.
Bohrungen von 20mm bis 150mm
04.__.0008
HERSTELLEN VON ÖFFNUNGEN IN DER AKUSTIKDECKE
250,00
St
GIPSKARTONDECKEN
GIPSKARTONDECKEN
04.__.0009 GIPSKARTON-DECKE GLATT wie in den ZTV Ziffer 3 beschrieben
als Gipskartondecke, glatt, in sich druck- und biegesteife Deckenkonstruktion
Lage: nach Bedarf
04.__.0009
GIPSKARTON-DECKE GLATT
10,00
m²
04.__.0010 MINERALWOLLEAUFLAGE, d = 40mm Mineralwolledämmung als Auflage auf den GK - Decken
d = 40 mm
Flächengewicht: ca. 1,6 kg/m²
Lage: nach Bedarf
04.__.0010
MINERALWOLLEAUFLAGE, d = 40mm
10,00
m²
ABKOFFERUNGEN
ABKOFFERUNGEN
04.__.0011 DECKENABKOFFERUNGEN AUS MAGNESITGEBUNDENE HOLZWOLLEPLATTE Deckenabkofferungen,1-lagig, d = 12,5 mm,
Geschraubte magnesitgebundene holzwolle für Revisionszwecke, d=15mm, gleichwertig zu den Deckenplatten (siehe Position 04.01),
einschl. Metallunterkonstruktion herstellen,
Wandecken sind maßgenau anzulegen und auszuführen
In unterschiedlichen Abmessungen:
In den Klassenräumen EG zur Verkleidung der Lüftungsanlagen
Abrechnung erfolgt nach sichtbaren Flächenansichten!
Oberflächenqualität: Verspachtelung Q2
04.__.0011
DECKENABKOFFERUNGEN AUS MAGNESITGEBUNDENE HOLZWOLLEPLATTE
62,00
m2
04.__.0012 SCHACHTABKOFFERUNGEN AUS GK Schachtabkofferungen,1-lagig, d = 12,5 mm,
einschl. Metallunterkonstruktion herstellen,
Wandecken sind maßgenau anzulegen und auszuführen
In unterschiedlichen Abmessungen:
Für Elektroschächte
Abrechnung erfolgt nach sichtbaren Flächenansichten!
Oberflächenqualität: Verspachtelung Q2
04.__.0012
SCHACHTABKOFFERUNGEN AUS GK
15,00
m2
04.__.0013 REVISIONSÖFFNUNG (20 x 20) als verdeckte Revisionsklappe mit festdurchlaufendem Rahmen und Fangarm-Sicherung für GK Decken/Abkofferungen liefern und bündig mit UK GK 12,5 mm dick beplankt einbauen, flächenbündig, inkl. Auswechselungen
malerfertig spachteln und schleifen
Abmessung: 20 x 20 cm
04.__.0013
REVISIONSÖFFNUNG (20 x 20)
15,00
St
04.__.0014 REVISIONSÖFFNUNG (40 x 40) als verdeckte Revisionsklappe mit festdurchlaufendem Rahmen und Fangarm-Sicherung für GK Decken/Abkofferungen liefern und bündig mit UK GK 12,5 mm dick beplankt einbauen, flächenbündig, inkl. Auswechselungen
malerfertig spachteln und schleifen
Abmessung: 40 x 40 cm
04.__.0014
REVISIONSÖFFNUNG (40 x 40)
4,00
St
04.__.0015 REVISIONSÖFFNUNG (110 x 40) als verdeckte Revisionsklappe mit festdurchlaufendem Rahmen und Fangarm-Sicherung für GK Decken/Abkofferungen liefern und bündig mit UK GK 12,5 mm dick beplankt einbauen, flächenbündig, inkl. Auswechselungen
malerfertig spachteln und schleifen
Abmessung: 110 x 40 cm
04.__.0015
REVISIONSÖFFNUNG (110 x 40)
4,00
St
04.__.0016 REVISIONSÖFFNUNG (205 x 95) als verdeckte Revisionsklappe mit festdurchlaufendem Rahmen und Fangarm-Sicherung für GK Decken/Abkofferungen liefern und bündig mit UK GK 12,5 mm dick beplankt einbauen, flächenbündig, inkl. Auswechselungen
malerfertig spachteln und schleifen
Abmessung: 205 x 95 cm
04.__.0016
REVISIONSÖFFNUNG (205 x 95)
1,00
St
04.__.0017 HERSTELLEN RUNDE AUSSCHNITTE, Ø 20,0cm Herstellen runde Ausschnitte
zu Pos. 01.0001 und Pos. 01.0003
z.B. für Tellerventile, Leuchten (Deckenbereich) und dergl. nach Zeichnung und Angabe herstellen
Runder Auschnitt Einzelgröße: Ø ca. 20,0 cm
04.__.0017
HERSTELLEN RUNDE AUSSCHNITTE, Ø 20,0cm
12,00
St
04.__.0018 HERSTELLEN RECHTECKIGE AUSSCHNITTE Herstellen rechteckige Ausschnitte
zu Pos. 01.0001 und Pos. 01.0003
z.B. für Lüftungsgitter und dergl. in verschiedenen Größen nach Zeichnung und Angabe herstellen
04.__.0018
HERSTELLEN RECHTECKIGE AUSSCHNITTE
16,00
St
04.__.0019 DECKENABKOFFERUNGEN AUS GK (F90) Deckenabkofferungen in Brandschutzqualität F90 (2-lagig, d = 20 mm), einschl. Metallunterkonstruktion herstellen,
einschl. aller Anschlüsse an Decken, angrenzenden Wände, Unterzüge, Installationen aller Art und dergleichen,
Wandecken sind maßgenau anzulegen und auszuführen
In unterschiedlichen Abmessungen:
Verkleidung Elektrokabel im UG
Abrechnung erfolgt nach sichtbaren Flächenansichten!
Oberflächenqualität: Verspachtelung Q2
04.__.0019
DECKENABKOFFERUNGEN AUS GK (F90)
4,00
m2
04.__.0020 REVISIONSÖFFNUNG (F90) als verdeckte Revisionsklappe in Brandschutzqualität F90 mit festdurchlaufendem Rahmen und Fangarm-Sicherung für GK Decken/Abkofferungen liefern und bündig mit UK GK 2x20 mm dick beplankt einbauen, flächenbündig, inkl. Auswechselungen
malerfertig spachteln und schleifen
Abmessung: 20 x 20 cm
04.__.0020
REVISIONSÖFFNUNG (F90)
1,00
St
04.__.0021 ACRYLFUGEN Herstellung dauerelastischer Acrylfugen nach Angaben der Bauleitung in den Anschlussbereichen der abgehängten GK-Decke / GK-Abkofferungen
Fugenbreite: ca. 5 -10 mm
Hinweis: Ausführung nur nach Angabe durch die Bauleitung !
04.__.0021
ACRYLFUGEN
120,00
lfm
05 DECKENÖFFNUNG BRANDSCHUTZTECHNISCH SCHLIEßEN
05
DECKENÖFFNUNG BRANDSCHUTZTECHNISCH SCHLIEßEN
05.__.0001 DECKENÖFFNUNG BRANDSCHUTZTECHNISCH SCHLIEßEN IM FLUR IM UG Lage: UG Flur
Leistung: Deckenöffnung ca. 40 × 80 cm brandschutztechnisch F90-gemäß verschließen - entsprechend den Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse der bestehenden Decke.
Ausführung: mit geeignetem, zugelassenem Brandschutzmaterial inklusive aller Nebenleistungen wie Unterkonstruktion, Spachtelung, und fachgerechter Montage gemäß den geltenden bauaufsichtlichen Zulassungen.
05.__.0001
DECKENÖFFNUNG BRANDSCHUTZTECHNISCH SCHLIEßEN IM FLUR IM UG
1,00
St
05.__.0002 DECKENÖFFNUNG BRANDSCHUTZTECHNISCH SCHLIEßEN IM FLUR UND IN DEN KLASSENRÄUMEN IM 1. OG Lage: 1.OG Flur sowie1.OG Klassenräume
Leistung: Deckenöffnung nach der montage der Abghängte Decke im 1.OG und der Kabelkanal im 1.OG brandschutztechnisch F60-gemäß verschließen - entsprechend den Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse der bestehenden Decke.
Maße: ca. 15 x 30
Für die Decke werden ca. 2 Abhänger pro Quadratmeter benötigt. Für jeden Abhänger ist eine Öffnung von ca. 15 × 30 cm erforderlich.
Die gesamte Fläche des Flurs und des Klassenzimmers im
1. OG beträgt 298 m².
Das heißt, es werden 2 × 298 = 596 Abhänger benötigt sowie entsprechende Deckenöffnungen.
Ausführung: mit geeignetem, zugelassenem Brandschutzmaterial inklusive aller Nebenleistungen wie Unterkonstruktion, Spachtelung, und fachgerechter Montage gemäß den geltenden bauaufsichtlichen Zulassungen.
05.__.0002
DECKENÖFFNUNG BRANDSCHUTZTECHNISCH SCHLIEßEN IM FLUR UND IN DEN KLASSENRÄUMEN IM 1. OG
600,00
St
05.__.0003 DECKENÖFFNUNG SCHLIEßEN IM 2. OG FlUR Lage: 2.OG Flur
Leistung: Deckenöffnung nach der Montage der abgehängten Decke im 2. OG gleichwertig verschließen.
Maße: ca. 15 x 30
Für die Decke werden ca. 2 Abhänger pro Quadratmeter benötigt. Für jeden Abhänger ist eine Öffnung von ca. 15 × 30 cm erforderlich.
Die gesamte Fläche des Flurs im 2. Obergeschoss beträgt
100 m².
Das bedeutet, dass insgesamt ca. 2 × 100 = 200 Abhänger sowie entsprechende Deckenöffnungen erforderlich sind.
Ausführung: mit geeignetem Material, inklusive aller Nebenleistungen wie Unterkonstruktion, Spachtelung und fachgerechter Montage gemäß den geltenden bauaufsichtlichen Zulassungen.
05.__.0003
DECKENÖFFNUNG SCHLIEßEN IM 2. OG FlUR
200,00
St
06 UNTERKONSTRUKTION ZUR KABELKANALBEFESTIGUNG
06
UNTERKONSTRUKTION ZUR KABELKANALBEFESTIGUNG
06.__.0001 KABELKANÄLE MONTAGE Unterkonstruktion für bauseitigen Kabelkanal,
aus verzinkten Stahlprofilen, nicht brennbar gemäß DIN 18182-1, als niveaugleiche Konstruktion aus Grund- und Tragprofilen.
Befestigung an der Wand mit C-Profilen 60/27/0,6mm und passenden Schrauben. Abhängung mittels Nonius-Abhängern in der Ausrundung der Rippendecke.
Siehe hierzu Detail Akustikdecke, Plan-Nr. 400.
Anzahl der Befestigung nach Statischer Erfodernis.
Gemäß den Schadstoffunterlagen zum Schulgebäude enthält der Wandputz Asbestfasern. Daher darf die Befestigung der Kabelkanäle nicht ohne die entsprechenden Zertifizierungen (Siehe Formblatt 216) durchgeführt werden.
Lage: Klassenräume im EG und im 1. OG
06.__.0001
KABELKANÄLE MONTAGE
216,00
m
07 VORHANGSCHIENEN
07
VORHANGSCHIENEN
07.__.0001 VORHANGSCHIENEN Lieferung und Montage von zweiläufigen Vorhangschienen im EG (Klassenräume).
Material: Aluminium, Oberfläche weiß pulverbeschichtet
Maße: ca. 77 x 17 mm (B x H)
Bedienung: Schnurzug - Schienen mit Schnurzugbedienung
07.__.0001
VORHANGSCHIENEN
36,00
m
08 STUNDENLÖHNE
08
STUNDENLÖHNE
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Vergütung von Stundenlohnarbeiten
Vergütet werden Stundenlohnarbeiten nach Weisung und Anerkennung des Auftraggebers. Sie werden nur vergütet, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart worden sind mit Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung. Sollen Leistungen im Stundenlohn ausgeführt werden, ist dem Auftraggeber umgehend ein Angebot über die dafür voraussichtlich erforderlichen Stunden mit Angabe der Lohngruppen, sowie die erwarteten weiteren Kosten (Stoffe, Geräte, etc) einzureichen. Auch erwartete Zeit- und Erschwerniszuschläge sind vorab anzumelden. Die örtliche Bauüberwachung des AG erhält dieses Angebot gleichzeitig zur Prüfung in Kopie. Wird unverzügliches Handeln erforderlich, so kann die örtliche BÜ des AG eine umgehende Ausführung in Stundenlohn anordnen. In diesem Fall wird eine Stundenlohnvereinbarung
umgehend nach Ausführung vereinbart. Die Stundenlohnzettel sind der örtlichen BÜ umgehend, spätestens wöchentlich zur Prüfung zu überreichen. Sie müssen den Anforderungen von § 15 Abs. 3 VOB/B entsprechen. Ein konkreter Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung muss hergestellt werden in folgender Art: Stundenlohnzettel Nr. x (numerisch aufsteigend) zu Stundenlohnvereinbarung Nr. vom (Datum der Stundenlohnvereinbarung). Vergütet wird nur der tatsächlich am Ausführungsort geleistete Zeitaufwand, d.h. An- und
Abfahrtszeiten sowie Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.
Für die Vergütung von Zeit-und Erschwerniszuschlägen werden die tariflichen Rahmen- bestimmungen für den jeweiligen Leistungsbereich angewendet. Sofern es hierzu keine
tariflichen Regelungen gibt, wird nach ortsüblichen Zuschlägen vergütet. Die Zeitzuschläge (Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) werden nur vergütet,
wenn die Arbeit zu besonderen Zeiten vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert wurde. Sie werden auf der Basis des tatsächlich ausbezahlten und nachgewiesenen Lohnes (ohne
Lohnnebenkosten) berechnet. Hierzu sind vom AN auf Verlangen des AG Gehaltsnachweise der eingesetzten Arbeitskräfte vorzulegen, für die Zeit- und Erschwerniszuschläge geltend gemacht werden. Für die Ausführung von untergeordneten Leistungen, wie z.B. Stemm-, Reinigungsarbeiten etc., wird nur der Lohn eines Helfers vergütet, auch wenn vom Auftragnehmer höher qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Stunden von aufsichtsführendem Personal (Bauleiter, Montageinspektor etc.) für
Besprechungen, Aufmaß und Abrechnung usw. werden nicht gesondert vergütet. Diese Kosten sind mit den angebotenen Stundenlohnsätzen abgegolten. Die Regelungen des § 15 Abs. 2 VOB/B sind davon unberührt.
2. Stundenlohnarbeiten
Es besteht kein Anspruch auf Ausführung der Stundenlohnarbeiten im angebotenen Umfang.
Die Stundenlohnverrechnungssätze für die jeweiligen
Arbeitskräfte sind ohne Aufgliederung anzubieten.
Anzubieten ist für die jeweilige Arbeitskraft (Lohn-und Berufsgruppe) ein Verrechnungssatz, der
sämtliche Aufwendungen enthält, wie z.B. Lohn-und Gehaltskosten einschließlich etwaiger
Lohnzulagen, Lohnzuschläge und vermögenswirksamer Leistungen, die Lohn-und Gehalts-
nebenkosten (z.B. Auslösungen, Wegegelder, Wegzeitenentschädigung, Fahrtkostenerstattung etc.), die Sozialkassenbeiträge, ggf. Winterbauumlage, die Gemeinkostenanteile sowie Gewinn (einschließlich Unternehmerwagnis), jedoch ohne Umsatzsteuer. Ist vertraglich keine Vereinbarung über die Vergütung, zum Beispiel bestimmter Lohngruppen, getroffen, so gilt die ortsübliche Vergütung. Diese wird auf Grundlage des Tariflohns ermittelt, sofern vorhanden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B.
3. Vergütung von Stoffen und Gerätekosten
3.1 Stoffe
Im Stundenlohnzettel aufgeführte Stoffkosten werden nur anerkannt, sofern hierfür keine im Leistungsverzeichnis anwendbaren Positionen vorhanden sind.
Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden.
Auf diese Stoffpreise wird ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn
sowie für die anteiligen Fracht-, Fuhr- und Ladekosten frei Baustelle anerkannt. Dieser Faktor ist in der entsprechenden Position anzubieten. (Abrechnung nach Stoffkostennachweis). Wurde vertraglich kein Faktor vereinbart, so werden ortsübliche Zuschläge anerkannt.
3.2 Geräte
Kleingeräte
Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten bis 800 Euro netto Anschaffungswert entspr.
§ 6 Abs. 2 EStG (Einkommensteuerrichtlinien) einschl. Zubehör, Betriebsstoffen, sowie die Kosten für die Instandhaltung (z.B. Schärfen von Werkzeugen etc.) im normalen Rahmen, werden nicht vergütet. Diese sind bei öffentlichen Aufträgen mit dem Unternehmerzuschlag abgegolten. Geräte über 800 Euro Anschaffungswert. Die Kosten für die Vorhaltung von Geräten über 800 Euro Anschaffungswert hinaus bzw. von KFZ, LKW etc. sind vom AN auf der Vergleichsbasis der BGL 2020 (Baugeräteliste) zu ermitteln. Die Geräte-Kenn-Nr. aus der BGL des zum Vergleich angesetzten Gerätes, ist zur Plausibilitätsprüfung anzugeben.
4. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten Stundenlohnrechnungen sind umgehend nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten entspr. der Stundenlohnvereinbarung einzureichen, spätestens 4 Wochen nach Ausführung.
Die Rechnung ist mit konkretem Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung, mit Angabe des
Vereinbarungsdatums, einzureichen. Die anerkannten Stundenlohnzettel sind mit der Rechnung im Original einzureichen und in der Rechnungsaufstellung aufzuführen (Angabe der Bezeichnung der Stundenzettel numerisch aufsteigend)
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Lohnkosten Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere
Vertragsbedingungen
Vergütet werden Stundenlohnarbeiten, die auf Weisung
des
Auftraggebers ausgeführt und anerkannt wurden.
1. LÖHNE
1.1 Die Stundenlohnverrechnungssätze für die jeweiligen Arbeitskräfte sind unaufgegliedert anzubieten.
Anzubieten ist für die jeweilige Arbeitskraft (Lohn-und Berufsgruppe) ein Verrechnungssatz, der sämtliche Aufwendungen enthält, wie z.B. Lohn-und Gehaltskosten (Tariflöhne einschl.etwaiger Lohnzulagen, Lohnzuschläge und vermögens- wirksamer Leistungen), die Lohn-und Gehalts- nebenkosten (z.B. Auslösungen, Wegegelder, Wegzeitenentschädigung,Fahrtkostenerstattung etc.) die Sozialkassenbeiträge,ggf. Winterbauumlage, die Gemeinkostenanteile sowie Gewinn,jedoch ohne Umsatzsteuer. Die Vergütung für nicht angebotene Lohngruppen wird auf der Grundlage des Tariflohnes zzgl. Gesamtunternehmerzuschlag ermittelt. (Der Gesamtunternehmerzuschlag wird ermittelt als Mittelwert der angebotenen Lohngruppen ).
Vergütet wird nur der tatsächlich am Ausführungsort geleistete Zeitaufwand, d.h. An- und Abfahrtszeiten sowie Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.
1.2 Für die Vergütung von Zeit-und Erschwerniszuschlägen sind die tariflichen Rahmenbestimmungen für den jeweiligen Leistungsbereich anzuwenden. Die Zeitzuschläge (Mehr-,Spät-,Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit) werden nur vergütet, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert wurden. Sie werden auf der Basis des tatsächlich ausbezahlten und nachgewiesenen Lohnes (ohne Lohnnebenkosten) berechnet. Hierzu sind vom AN auf Verlangen des AG Gehaltsnachweise der Arbeiter vorzulegen, für die Zeit-und Erschwerniszuschläge geltend gemacht werden. Der nachgewiesene Lohn wird mit einem Zuschlag für lohngebundene Kosten in Höhe von 85 vom Hundert verrechnet.
2. STOFFE
- sofern im LV keine besonderen Positionen vorgesehen sind -
2.1 Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese Stoffpreise ist vom Auftragnehmer ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie für die anteiligen Fracht-, Fuhr- und Ladekosten frei Baustelle anzubieten.
3. GERÄTE
3.1 Kleingeräte
Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten bis 410 Euro netto Anschaffungswert entsprechend § 6 Abs. 2 EStG ( Einkommensteuerrichtlinien) einschl. Zubehör, Betriebsstoffen sowie die Kosten für die Instandhaltung (z.B. Schärfen von Werkzeugen etc.) im normalen Rahmen, werden nicht vergütet. Diese sind bei öffentlichen Aufträgen mit dem Unternehmer- zuschlag abgegolten.
3.2 Geräte über 410 Euro Anschaffungswert
Die Kosten für die Vorhaltung von Geräten über 410 Euro Anschaffungswert hinaus ( siehe 3.1) bzw. von KFZ, LKW etc. sind vom AN auf der Vergleichsbasis der BGL 2007 (Baugeräteliste) zu ermitteln. Die Geräte-Kenn-Nr. aus der BGL, des zum Vergleich angesetzten Gerätes, ist zur Plausibiltätsprüfung anzugeben.
4. SONSTIGES
4.1 Für die Ausführung von untergeordneten Leistungen, wie z.B. Stemm-, Reinigungsarbeiten etc., wird nur der Lohn eines Bauwerkers /Helfer vergütet, auch wenn vom Auftragnehmer höher qualifiziertes Personal eingesetzt wird.
4.2 Stunden von aufsichtsführendem Personal (Bauleiter,Montageinspektor etc.) für Besprechungen, Aufmaß und Abrechnung usw. werden nicht gesondert vergütet. Diese Kosten sind mit den angebotenen Stundenlohnsätzen abgegolten.
Lohnkosten
08.__.0001 VORARBEITER Stundenlohnarbeiten
08.__.0001
VORARBEITER
10,00
Std
08.__.0002 FACHARBEITER Stundenlohnarbeiten
08.__.0002
FACHARBEITER
10,00
Std
08.__.0003 HELFER Stundenlohnarbeiten
08.__.0003
HELFER
5,00
Std
08.__.0004 ABRECHNUNG NACH STOFFKOSTENNACHWEIS Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese Stoffpreise ist vom Auftragnehmer ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie die anteiligen Fracht, Fuhr-und Ladekosten frei Baustelle anzubieten.
Vom Auftraggeber (AG) wird eine fiktive Stoffkostensumme vorgegeben.
Vom Bieter ist, sofern er es für erforderlich hält, ein Aufgebot in Form eines Faktors festzulegen.
Beispiele:
Aufgebot von 5% ergibt Faktor 1,05 usw.
Dieser Faktor muss vom Bieter unter "Einheitspreis" eingetragen werden.
Wird nichts oder ein Faktor kleiner 1,0 eingetragen erfolgt die Wertung mit dem Einheitspreis 1,0.
(Vorgegebene Summe * Faktor = Gesamtpreis)
08.__.0004
ABRECHNUNG NACH STOFFKOSTENNACHWEIS
500,00
EUR
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