Maler- und Lackierarbeiten
Bau C Schadstoffsanierung nach Wasserschaden
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
IMPRESSUM IMPRESSUM Bauvorhaben:                 Brunnen-Realschule, Sanierung Bauteil C                                                 Wilhelmstraße 32                                                 70372 Stuttgart-Bad Cannstatt Bauherr:                        Schulverwaltungsamt Stuttgart.                                                 Hauptstätter Straße 79                                                 70178 Stuttgart Bauherrenvertretung:Hochbauamt Stuttgart                                                 Christophstraße 3                                                 70178 Stuttgart
IMPRESSUM
PROJEKTBESCHREIBUNG PROJEKTBESCHREIBUNG 1.     Aufgabenstellung Aufgrund eines Wasserschadens im Bauteil C der Brunnen-Realschule sind in diesem Bereich einige bauliche sowie elektro- und brandschutztechnische Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Trocknungsmaßnahmen sind bereits abgeschlossen. Die Sanierungsarbeiten können verfahrensfrei erfolgen. Der Gebäudeteil wird während der Sanierungsarbeiten leer stehen, d. h. die Schulklassen werden für diese Zeit in ein Interimsgebäude ausgelagert. Die hier ausgeschriebenen Arbeiten betreffen: Arbeiten im Bestandsgebäude - Malerarbeiten an Wänden und Decken - Maler-/Lackierarbeiten an Klassenzimmer- und Schranktüren 2.     Objektbeschreibung Das Schulgebäude (Baujahr 1956) besteht aus drei Bauteilen: Bauteil A, Bauteil B und Bauteil C. Die hier beschriebenen Sanierungsarbeiten finden ausschließlich in Bauteil C statt. Die äußeren Abmessungen von Bauteil C betragen ca. 50,00m in der Länge und ca. 11,00m in der Breite. Bauteil C ist ein dreigeschossiger und unterkellerter Massivbau mit Betonrippendecken. Das Untergeschoss (UG) bildet eine Nutzungseinheit. Hier befinden sich Unterrichtsräume für Computer- und Technikunterricht. Die Räume sind untereinander sowie über den Flur verbunden und dann das Treppenhaus angeschlossen. Erdgeschoss (EG), erstes Obergeschoss (1. OG) und zweites Obergeschoss (2. OG) bilden weitere Nutzungseinheiten mit jeweils vier Unterrichtsräumen. Diese Räume sind über einen Flur miteinander verbunden und sowohl an die Eingangshalle als auch an das Treppenhaus angeschlossen. Die neuangebaute Außentreppe im Gebäudeteil C dient nicht zur Verbindung, sondern wird nur als Fluchttreppe genutzt. Hinweis: Für die Sanierungsarbeiten wird diese Treppe als Zugang ins GEbäude genutzt werden. Der Innenausbau ist in einem baujahrestypischen Zustand: abgehängte Decken mit Odenwaldplatten, Bodenbeläge aus Kunststein-/ Keramikfliesen, Linoleum und Kunststoff, Innenwände verputzt, Holztüren und Holzrahmenfenster. Das Gebäude wurde im Jahr 2012 energetisch saniert. Dach und Fassade wurden gedämmt und Lüftungsanlagen in allen Klassenräumen (EG - 2. OG) eingebaut. 3.     Bauzeit Die geplanten Sanierungsarbeiten sollen in den Sommerferien 2025 beginnen und bis Ende Februar 2026 abgeschlossen sein.
PROJEKTBESCHREIBUNG
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN           AG = Auftraggeber           AN = Auftragnehmer 1.          ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1.1        Dem Bieter und späteren Auftragnehmer (AN) wird empfohlen sich von den örtlichen Gegebenheiten des Schulgebäudes und seiner Umgebung ausreichend zu informieren. 1.2        Das Parken von LKWs und / oder PKWs auf dem Schulgelände ist g r u n d s ä t z l i c h mit der Bauleitung abzustimmen. 1.3        Mit der Bauleitung des AG finden wöchentlich Baudurchführungsgespräche - BDG - statt. Die Teilnahme daran ist für den AN verbindlich. Sofern die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern des AN fordert, sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. 1.4        Der AN verpflichtet sich, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 26.02.1996 in allen Punkten einzuhalten. 1.5        Sämtliche Baustoffe und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen Hilfsmittel (Bauhilfsstoffe, z.B. Kleber, Spachtelmassen und dergl.) dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Bestandteilen in Gasen oder Dämpfen oder gesundheitsgefährdenden Stäuben, bzw. Rauchen hervorrufen. 1.6        Während der Verarbeitung sind die maximalen Arbeitsplatzkonzentrations- Werte - MAK , sowie die technischen Richtwertkonzentrationen- TRK einzuhalten. 1.7        Baustoffe mit Bestandteilen, die nach den technischen Richtlinien gesundheitsgefährdender Schadstoffe - TRGS - ein erwiesenes krebs- erregendes Potential aufweisen, sind unzulässig. 1.8        Es dürfen keine Materialien verwendet werden, die zu einer Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens führen ( z.B. Hautreizungen durch Faserpartikel, Geruchsbelästigungen und dergl.). 1.9        Herstellervorschriften bei der Verwendung von Fremdmaterialien und Verarbeitungsvorschriften von Herstellern sind zu beachten. 1.10      Materialien, die in Schichtenfolge nacheinander eingesetzt werden (z.B. Grundierung / Spachtelung / Kleber) müssen untereinander verträglich sein; es sind bei derartigen Schichtenfolgen nur Materialien eines Herstellers zugelassen.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) 1.          ART UND UMFANG DER LEISTUNG 1.1        Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen Bei Widersprüchen gelten nacheinander in folgender Reihenfolge: 1. Bauvertrag mit vorgenommenen Eintragungen. 2. Verhandlungsprotokolle. 3. Leistungsbeschreibung und zugrunde liegende Zeichnungen. 4. die vorliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen (Termine, Bietererklärung). 5 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB). 6. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV). 7. die "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" VOB/C, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung 8. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" VOB/B, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung 9. BGB, insbesondere Bestimmungen über den Werkvertrag 10. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil und zwar auch dann nicht, wenn der AN in späteren Schreiben auf sie hinweist. 1.2        Leistungsumfang Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind als Einheitspreise anzubieten. Der Unternehmer hat die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht, falls in den Positionsbeschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Die Kosten für die Innengerüste, die der AN für die Herstellung seiner Leistung benötigt (auch bei einer Gerüsthöhe >2,00 m), sind in die Einheitspreise einzurechnen. Auf Verlangen der Bauleitung sind diese Gerüste anderen AN zur Mitbenutzung kostenlos zu überlassen. Falls gewerkespezifisch an den Gerüsten Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden müssen, so hat dies der Auftragnehmer direkt mit der Gerüstbaufirma abzuklären und abzurechnen, bzw. eigene Maßnahmen zu treffen. Die Unfallverhütungsvorschriften müssen dabei beachtet werden. Diese Maßnahmen hat der AN rechtzeitig und eigenverantwortlich zu veranlassen, so dass keine Verzögerungen im Bauablauf eintreten. Für den senkrechten Materialtransport stehen bauseits keine Hebezeuge zur Verfügung. Diese sind vom AN in den Einheitspreisen zu berücksichtigen und einzukalkulieren. 1.3        In den Einheits- bzw. Pauschalpreisen sind enthalten (soweit im LV nicht besonders             vermerkt): -           sämtliche Materialkosten, einschließlich Transportkosten bis zur Verwendungsstelle, das             Abladen und alle erforderlichen Nebenmaterialien. -           sämtliche Gehalts- und Lohnkosten. Alle Lohnnebenkosten wie Auslösungen, Wege- und             Fahrgelder, An- und Rückreisekosten, Kosten von Familienheimfahrten, Schlechtwetterzulagen, Mehrarbeitszuschläge usw. -           sämtliche Geschäfts- und Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. -           sämtliche Kosten für die komplette Einrichtung, Unterhaltung und Räumung der Baustelle mit Abfuhr der Materialreste und Baumüll (sofern hierfür nicht eine besondere Position vorgesehen ist). -           Die Vorhaltung sämtlicher erforderlicher Gerüste, Sicherungen und Sprießungen, Geräte und Maschinen, einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe. -           Die erforderlichen Material- und Unterkunftsräume, ebenso die Vornahme aller von der Bau-Berufsgenossenschaft und der Baupolizei vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, die Kosten der Baubeleuchtung außen, soweit erforderlich, sowie die Säuberung des Baues während und nach Beendigung der Arbeiten. -           Kosten für Baustrom, Bauwasser, Bauwesenversicherung, Bauendreinigung, Schuttbeseitigung -           Lieferung, Vorhaltung und Entfernung aller notwendigen Geräte und Rüstungen -           Erbringung aller Leistungen frei Verwendungsstelle -           Veranlassung und Durchführung von technischen Abnahmen durch Sachverständige, z.B. TÜV -           Herstellung, bzw. Beschaffung von Materialproben und Gütenachweis durch zugelassene Prüfstellen -           Prüfung von Mängeln 2.          Rechnungsstellung Abschlags- und Schlussrechnungen sind 1-fach einzureichen. Eine digitale Rechnungsstellung ist ebenso möglich. Anforderungen für Abschlags- und/oder Schlusszahlungen sowie der Schriftwechsel mit der Bauleitung des AG sind an die örtliche Bauleitung zu schicken. Sofern im Bauvertrag kein Zahlungsplan vereinbart ist sind die Rechnungen mit steigendem Aufmaß zu belegen, ansonsten werden diese an den AN zurückgeschickt. 3.          Abtretungsverbot Der Auftragnehmer darf Ansprüche nach diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder abtreten, noch verpfänden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Auftraggebers vorgenommene Abtretungen oder Verpfändungen sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. 4.          Ausführung 4.1        Allgemein Es finden wöchentlich Baustellenbesprechungen (Jour-Fixe) statt. Die Teilnahme daran ist für den AN verbindlich und bezüglich der Kosten einzukalkulieren. Sofern die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern des AN fordert, sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Vorleistungen, auf die er seine Leistungen aufbaut, mind. 2 Wochen vor Beginn seiner Arbeiten an der Baustelle zu überprüfen; Abweichungen über die zulässigen Abmaße und Bedenken gegen die Vorleistungen sind dem AG schriftlich mitzuteilen. Die Baustelle ist personell so auszustatten, dass zu jeder Zeit eine deutsch sprechende Kontaktperson für die Objektüberwachung und andere Fachingenieure anzutreffen ist. Der Auftragnehmer hat die nachfolgend beschriebenen Leistungen unter eigener Verantwortung und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen und baupolizeilichen Vorschriften auszuführen. 4.2        Bedenken gegen vorgesehene Art der Ausführung Sofern der Auftragnehmer gegen die vom Auftraggeber vorgeschriebene Ausführung oder die von anderen Auftragnehmern gelieferten Leistungen Bedenken hat, so ist er verpflichtet, diese dem Bauherren unverzüglich, vor Ausführung der Leistung schriftlich bekannt zu geben. 4.3        Schutz von Bauteilen und Versorgungsleitungen Bei Arbeiten jeder Art hat sich der AN selbst zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Kabel oder Versorgungsleitungen sowie Marksteine vorhanden sind. Er hat alle Maßnahmen zum Schutz der Anlagen selbstverständlich zu treffen und uneingeschränkt für, vom ihm zu vertretende entstandenen Schäden zu haften. Bestehende Bauteile müssen vor Beschädigungen und Verschmutzungen, wie z.B. Fenster, Rollladen, Haustüren, Gehwege, usw. geschützt werden. Vor Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Baustelle zu besichtigen. Nachträglich gestellte Forderungen werden nicht berücksichtigt. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen und die ihm zur Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Die Bauherrschaft kommt für Schäden, die an bereits eingebauten, aber noch nicht abgenommenen Bauteilen entstehen sowie für den Ersatz abhanden gekommener Gegenstände grundsätzlich nicht auf. 4.4        Materiallagerung und Reinigung während der Bauarbeiten 4.4.1     Als Schulumbau -teils im laufenden Betrieb- bedürfen die Zufuhr und die Lagerung der Materialien einer besonderen Logistik: 4.4.2     Material-Lagerung erfolgt in Abstimmung mit der Bauleitung ; weitere Räume innerhalb des Gebäudes dürfen nicht belegt werden, weder mit Material noch zur Unterbringung von Personal. 4.4.3     Die Lagerung von Material auf dem Baugelände erfolgt ausschließlich in Absprache mit dem AG. Bei Materiallagerung ohne Abstimmung mit dem AG können bei notwendigen Umlagerungen dem AG keine Kosten berechnet werden. 4.4.4     Es darf nur soviel Material angeliefert und gelagert werden, wie der AN innerhalb von 2 Arbeitstagen verarbeiten kann. 4.4.5     Verpackungsmaterial und Transportpaletten sind unverzüglich nach deren Gebrauch von der Baustelle abzufahren. 4.4.6     Materiallagerung darf auf Arbeits- und Schutzgerüsten nicht erfolgen. 4.4.7     Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Er hat insbesondere auch regelmäßig die Abfälle seiner Arbeiten (Verpackungsmaterial, Schutt, etc.) sowie verursachte Verunreinigungen an Bauteilen auf seine Kosten zu entfernen. 4.5        Baustellenräumung Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Befolgt der AN eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN räumen lassen. Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies möglich ist und die spätere Verwendung dies erfordert. Das Parken von LKWs und / oder PKWs auf dem Schulgelände ist grundsätzlich mit der Bauleitung abzustimmen; bei Zuwiderhandlung behält sich die Bauleitung ausdrücklich vor, die entsprechenden Fahrzeuge zu Lasten des Halters abschleppen zu lassen. 4.6        Sicherheit und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer am Bau ist er allein verantwortlich. Gemäß der " Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellenV) vom 10.Juni 1998 ist vom Bauherrn für das Bauvorhaben ein SiGe-Koordinator bestellt. Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner Leistungen vor Baubeginn in Bezug auf die Arbeitssicherheit mit dem Koordinator abzustimmen. Falls dafür gemeinsame Besprechungen und Baustellenbegehungen mit den anderen am Bau beteiligten Unternehmen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer daran teilzunehmen 4.7        Sicherheitseinrichtungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 sind einzuhalten. Insbesondere sind zu beachten: - UVV Bauarbeiten (VBG 37) - DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste - UVV Gefährliche Arbeitsstoffe, VBG 1, 81, 100, 125 - Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 617 5.          Ausführungsfristen und Termine Die in der Ausschreibung angegebenen Termine sind maßgebend bei Vertragsschluss. Die Leistung muss zum vereinbarten Zeitpunkt mängelfrei fertig gestellt worden sein. 6.          Versicherungsverpflichtung Der Auftragnehmer hat von Vertragsschluss an bis zum Ende der Gewährleistungsfrist eine Versicherung gegen das Risiko auf grund seiner Arbeiten und Leistungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden einstehen zu müssen, abzuschließen. Das Bestehen der Versicherung ist dem AG bei Vertragsabschluss nachzuweisen.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
PLANUNTERLAGEN PLANUNTERLAGEN - Lageplan M. 1:500 - Grundrisse und Schnitt M. 1:50 (verkleinert auf Din A3) - Unterlagen zum Schadstoffgutachten - Bilder (01-05)
PLANUNTERLAGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ZTV ) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ZTV )
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ZTV )
1. ALLGEMEINES 1. ALLGEMEINES 1.1 Die Arbeiten dieses Leistungsverzeichnisses sind in einem Bestandsgebäude auszuführen. Auszuführen sind: 1.1.1 TEILSPACHTELUNG VON WÄNDEN UND DECKEN Punktuelle Teilspachtelung an den Stellen der Dübellöcher sowie kleiner Wandflächen inkl. Schleifen und Oberflächenangleichung. 1.1.2 INNENANSTRICHE VON WÄNDEN UND DECKEN Untergeschoss Wände: Geputzte Wände und Stahlbeton (mit vorhandenem Altanstrich) - Räume Nr.C -1,10 1, C -1,10 2, C -1,05 - Räume Nr. C-1.07, C-1.08, C-1.09 (jeweils nur die Wand zur Flurseite) - Flur Nr. C -1,11 Decken: Geputzte Decken (mit vorhandenem Altanstrich) - Flur Nr. C -1,11 - Raum Nr.C -1,05 Raumhöhen: ca. 2,70m (ab FFB bis UKD Decke) Erdgeschoss Geputzte Wände (mit vorhandenem Altanstrich) und Trockenbauwände - Klassenräume Nr. C 0.07 - C 0.10 - Flur Nr. C 0.11 Raumhöhen: bis ca. 3,30 m ab FFB bis UK Decke 1. Obergeschoss Geputzte Wände (mit vorhandenem Altanstrich) und Trockenbauwände - Klassenräume Nr. C 1.07 - C 1.10 - Flur Nr. C 1.11 Raumhöhen: bis ca. 3,30m (ab FFB bis UK Decke) 2. Obergeschoss Geputzte Wände (mit vorhandenem Altanstrich) und Trockenbauwände - Klassenräume Nr. C 2.07 - C 2.10 - Flur Nr. C 2.11 Raumhöhen: - Klassenräume (mit schräger Decke): ca. 4,60m bis 3,50m (ab FFB bis UKD) - Flur (mit schräger Decke): ca. 2,90m bis 2,45m (ab FFB bis UKD) 1.1.3 LACKIEREN DER KLASSENZIMMERTÜREN Bearbeiten und Lackieren vorhandener Innentüren (Stahlzarge mit Holztürblatt) .Die Ausführung umfasst eine vollständige Untergrundvorbereitung sowie einen zweischichtigen Lackaufbau, laut geltender VOC-Richtlinien auszuführen. 1.1.4 LACKIEREN DER SCHRANKTÜREN Bearbeiten und Lackieren vorhandener, innenliegender Holzschranktüren. Die Ausführung umfasst eine vollständige Untergrundvorbereitung sowie einen zweischichtigen Lackaufbau, laut geltender VOC-Richtlinien auszuführen.
1. ALLGEMEINES
2. KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG 2. KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG 2.1 ALLGEMEIN 2.1.1 Sämtliche Materialien, die der AN einbaut, müssen das Umweltzeichen "BLAUER ENGEL 2 nach DIN 55945 haben. 2.1.2 Alle Werkstoffe eines kompletten Anstrichaufbaus oder Beschichtungssystems müssen von einem Hersteller stammen, um die Verträglichkeit der Anstrichstoffe untereinander zu gewährleisten. 2.1.3 Bei Fremdgrundierungen (z.B. bei Stahltüren oder Aufzugtüren, die im Herstellerwerk rostschutz- grundiert werden) hat der AN folgende Prüfungen dieser Grundierungen vorzunehmen: - Prüfung auf Vollständigkeit der Grundierung - Prüfung auf Unversehrtheit der Grundierung - Prüfung auf Verträglichkeit der Grundierung mit den nachfolgend aufzubringenden Beschichtungsmaterialien. 2.1.4 Alle Anstrichmittel sind in Originalgefäßen und unverschnitten an der Baustelle anzuliefern. 2.1.5 Geforderte Mindesverbrauchsmengen dürfen nicht unterschritten werden. Angegebene Schichtdicken sind in der Regel Trockenschichtdicken, die als Mindestschichtdicken einzuhalten sind; der Nachweis darüber ist vom AN zu erbringen; geeignete Meßgeräte sind an der Baustelle vorzuhalten. 2.1.6 Alle vorhandenen Einbauten (auch die Innenseite der Fassade) sind vor dem Anstrich zu schützen. Die Räumlichkeiten mit ihren Einbauten (z. B. Türzargen, Einbauschränke etc.) sind nach der Fertigstellung des Anstrichs in sauberem Zustand zu verlassen. Alle an Anstrichflächen angrenzende Flächen, Bauteile und Einbauten sowie Rohrleitungen etc. sind sorgfältig abzudecken; dies gilt insbesondere bei Anwendung von Spritzverfahren. Diese Leistung wird, wenn vorhanden, entsprechend der DIN 18363 Nr. 4.2.11 in einer seperaten Position erfasst und vergütet. 2.1.7 In Räumen, in denen der Anstrich von bereits fertiggestellten Böden (z.B. Fliesen o. Betonwerksteinplatten im Treppenhaus) erfolgt, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Z.B. durch loses Abdecken gemäß DIN 18363 Nr. 4.1.3 (Nebenleistung). Werden höhere Anforderungen an den Schutz der Oberfläche gestellt, werden die Maßnahmen gesondert erfasst und vergütet gemäß DIN 18363 Nr. 4.2.11. Die Schutzmaßnahmen sind unbedingt mit der Baleitung vorher abzustimmen. 2.1.8 Alle vorhandenen Beschlagteile sind sauber abzukleben, die Klebestreifen sind nach dem Anstrich zu entfernen. Beim Anstrich der Rohrleitungen dürfen verchromte und/oder feuerverzinkte Halterungen sowie Manschetten-Einlagen aus Gummi oder Kunststoff nicht mitgestrichen werden, sie sind entsprechend abzudecken. Diese Leistung wird, wenn vorhanden, entsprechend der DIN 18363 Nr. 4.2.11 und 4.2.21 in einer seperaten Position erfasst und vergütet. Die Schutzmaßnahmen sind unbedingt mit der Baleitung vorher abzustimmen. Das Wiedergängigmachen von Schloßfallen, Türschlössern, Heizkörperventilen, Fensterbeschlägen und dergl. nach Fertigstellung der Anstricharbeiten ist Nebenleistung. Entfernte Falzgummidichtungen sind nach Beendigung der Anstricharbeiten unaufgefordert wieder einzubauen. 2.1.9 Elastische Fugendichtungen sind nicht zu streichen, jedoch mit geeignetem Klebestreifen abzukleben.Diese Streifen dürfen die glatte Oberfläche der Dichtungsmittel nicht beeinträchigen. Bei Verwendung von Acryl als Fugendichtung sind diese zu überstreichen - zur Feststellung des Fugenmaterials sind Rückfragen beim AG nötig. 2.1.10 Grundsätzlich ist der Untergrund aller zu beschichtenden Flächen von grober Verschmutzung durch Bauschutt, Mörtelreste, Öl, Farbreste und dergl. zu reinigen, der anfallende Bauschutt ist zu entsorgen. 2.1.11 Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 363 auf Eignung zu prüfen. Mangelhafte Untergründe und eventuelle Bedenken sind vor Arbeitsbeginn der Bauleitung des AG anzuzeigen. Spätere Einwände diesbezüglich können nur insoweit akzeptiert werden, wie diese nachträglich sichtbar und nachprüfbar sind. 2.1.12 Die Haftung neuer Beschichtungen auf alten Untergründen - auch auf Anstrichen - muss gewährleistet sein. Im Zweifel sind Probeanstriche vorzunehmen oder Fachberater zu konsultieren. Neben der Haftung ist auch die Wasserdampf- durchlässigkeit zu beachten. 2.1.13 Saugende, aber überstreichbare, Altanstriche sind stets vor der weiteren Behandlung zu grundieren. Kreidende Untergründe (z.B. Kalkfarbe) sind gründlich zu reinigen; Abwaschen und ggf. Anzuschleifen. Fläche mit Tiefengrund behandeln und erst im Anschluss Anstrich aufbringen. Leistung wird, wenn vorhanden, in einer seperaten Position erfasst. 2.1.14 Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Gemäß den Schadstoffunterlagen zum Schulgebäude enthält der Wandputz Asbestfasern. Dies ist sowohl beim Abfegen der Wände als auch bei Schleifarbeiten zwingend zu beachten. Ohne entsprechendes Zertifikat dürfen keine derartigen Arbeiten durchgeführt werden.Sollten Schleifarbeiten erforderlich sein, muss hierfür Asbestschein vorliegen (siehe Formblatt 216). 2.2 Farbtonstufen Für die Farbtonstufen, die in den einzlenen Positionen angegeben ist, gilt folgende Regelung: 2.2.1 w e i ß ungetönt oder leichtgetönt ist entweder der unveränderte Grundton, in dem der Werkstoff vom Hersteller zum Grundpreis geliefert wird und der nicht rein weiß zu sein braucht (z.B. "naturfarben", "stein-weiß" o.ä.), oder ein durch Zusatz von Abtönfarbe geringfügig veränderter Grundton, sofern nicht ein bestimmter, vorgegebener Farbton erzielt werden muß. 2.2.2 a b g e t ö n t abgemischt oder ausgemischt sind alle Farbtöne, die aus dem Grundton für den Einzelfall ausgemischt oder im vorgegebenen Farbton eigens eingekauft werden, bei denen jedoch der Weißanteil optisch überwiegt. Mit dem höheren Preis ist der Zeitaufwand für das Mischen, das Ansetzen von Mustern, die zusätzliche Werkzeugreinigung sowie ein gerinfügig erhöhter Werkstoffaufwand für Buntfarben und nicht verwertbare Reste abgegolten. 2.2.3 s a t t g e t ö n t / V o l l t o n sind alle Farbtöne, bei denen das Buntpigment optisch überwiegt. In dieser Preisstufe sind zusätzlich zu den Mehrkosten gemäß Ziff. 2.2.2 die höheren Kosten für die Buntpigmente abgegolten.
2. KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.__.0001 FAHRGERÜSTERSTELLUNG Arbeitsgerüst als Unileicht Rollgerüst entsprechend den Richtlinien nach DIN 18451 und DIN 4410 sowie den Sicherheitsbestimmungen der Bauberufsgenossenschaften aufbauen, zur Ausführung der eigenen Arbeiten. Nach DIN 4422: Gerüstgruppe: 3, Nutzgewicht 200 kg/m2 Gerüstbreite : ca. 1,00 m und DIN 18 451- Gerüstlänge : ca. 2,85 m Gerüst mit geeigneter Aufbauhöhe für das 2.Obergeschoss; maximale Raumhöhe ca. 4,60m Einschl. Auf-, Abbau und Vorhaltung, sämtlichen statisch erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen, inkl. Ausleger zur seitlichen Abstützung, Seitenschutz und Leiteraufgang, und nach Beendigung der Arbeiten wieder abtransportieren. Schutz des vorhandenen Bodenbelags durch Gummirollen.
01.__.0001
FAHRGERÜSTERSTELLUNG
P
1,00
psch
01.__.0002 VORHALTUNG FAHRGERÜST für die weitere Vorhaltung des Gerüstes der Pos. 01.0101 über die Grundeinsatzzeit von 1 Wochen hinaus - pro weitere Woche
01.__.0002
VORHALTUNG FAHRGERÜST
2,00
Wo
01.__.0003 SCHUTZ VON BAUTEILEN Abkleben von Fenstern, Türen , Belägen, Treppen, Hölzern, Beschlägen und anderen oberflächenfertigen Teilen, als besondere Maßnahme zum Schutz von Bau- und Anlagenteilen, als Zulage zu den Schutzmaßnahmen in Nebenleistung nach DIN 18363. Nach Beendigung der Malerarbeiten entfernen, abtransportieren und gemäß der Satzung der Stadt Stuttgart entsorgen, einschl. anfallender Deponiegebühren.
01.__.0003
SCHUTZ VON BAUTEILEN
500,00
01.__.0004 MALERVLIESABDECKUNG BODENSCHUTZ Malervliesabdeckung (Böden) mit unterseitiger gummierter Beschichtung, ca. 10 cm überlappt verlegt, mit geeigneten Mitteln gegen wegrutschen sichern, einschl. sämtlicher Anpass- und Zuschnittarbeiten an die unterschiedlichen Raumgrundrisse. Als besondere Maßnahme zum Schutz von Fußbodenbelägen, als Zulage zu den Schutzmaßnahmen in Nebenleistung nach DIN 18363 gemäß Abs.4.2.11. auf Anweisung der Bauleitung liefern und verlegen.
01.__.0004
MALERVLIESABDECKUNG BODENSCHUTZ
1.500,00
02 WÄNDE UND LAIBUNGEN
02
WÄNDE UND LAIBUNGEN
02.__.0001 WANDTEILSPACHTELUNG Leistung: Punktuelle Teilspachtelung an den Stellen der Dübellöcher sowie kleiner Wandflächen bis zu 0,5 m² inkl. Schleifen und Oberflächenangleichung. Ausführung: Spachtelung in Q3-Qualität mit Fertigspachtelmasse: Anschließend Schleifen der gespachtelten Flächen zur Weiterbehandlung Ort: Klassenräume und Flure im EG, 1. OG und 2. OG Lichte Raumhöhen: - UG ca. 2,60 m - EG ca. 3,25 m - 1.OG ca. 3,30 m - 2.OG bis ca. 4,60 m Hinweis: Gerüststellungen gem Pos. 101 (kein bauseitiges Gerüst vorhaben). Gemäß den Schadstoffunterlagen zum Schulgebäude enthält der Wandputz Asbestfasern. Sollten Schleifarbeiten erforderlich sein, muss hierfür Asbestschein vorliegen (siehe Formblatt 216). liefern und fachgerecht aufbringen
02.__.0001
WANDTEILSPACHTELUNG
30,00
02.__.0002 WANDANSTRICH Ausführung: Der Untergrund ist vor Beginn der Arbeiten auf Festigkeit, Tragfähigkeit, Sauberkeit und Saugverhalten zu prüfen. Die erforderlichen Vorbereitungen, wie Abfegen, Ausbesserungen und Grundierungen von Altbeschichtungen, sind fachgerecht durchzuführen. Ggf. erfolgt die Grundierung mit einem geeigneten Haft- bzw. Tiefgrund. Es wird ein 1 × Grundanstrich und ein 1 × Deckanstrich jeweils mit Dispersionsfarbe ausgeführt. Anstrich auf Flächen aus: Gipsputz, Kalkzementputz, Gipskarton, Glasfasertapete, Betonflächen, Zementplatten,Stahlbeton, Mauerwerk und andere Putzflächen (Es ist zu beachten, dass der vorhandene Putz asbesthaltig ist). Ort: Zu streichen sind: - Wandflächen - Fensterbrüstungen in Klassenräumen und Fluren im EG, 1. OG und 2. OG Teilweise auch in Räumen und Fluren im UG. Lichte Raumhöhen: - UG ca. 2,60 m - EG ca. 3,25 m - 1.OG ca. 3,30 m - 2.OG ca. 4,60 m Hinweis: Gerüststellungen gem Pos. 101 (kein bauseitiges Gerüst vorhaben). Die Arbeiten sind zu liefern und fachgerecht aufzubringen bzw. zu streichen. Farbton: Weiß
02.__.0002
WANDANSTRICH
2.065,00
02.__.0003 LEIBUNGSTEILSPACHTELUNG wie in Pos. 02.01 beschrieben, jedoch Leibungstiefen: ca. 5 cm. liefern und fachgerecht aufbringen.
02.__.0003
LEIBUNGSTEILSPACHTELUNG
1.671,00
lfdm
02.__.0004 LEIBUNGENANSTRICH wie in Pos. 02.02 beschrieben, jedoch Leibungstiefen: ca. 5 cm. liefern und fachgerecht aufbringen.
02.__.0004
LEIBUNGENANSTRICH
1.671,00
lfdm
02.__.0005 DAUERELASTISCHE FUGEN nach DIN 18540 mit Acrylmasse verfugen Verfugt werden Anschlüsse an den Übergängen verschiedener Materialien an Wänden und Decken, Wand Türzargen, etc. nach Angabe der Bauleitung Die Fugen sind abzukleben, die Flanken sind einwandfrei zu reinigen von Staub, Fett, Öl, Teer und sonstigen Verunreinigungen, die die Haftung beeinträchtigen und mit Primer vorzustreichen. Primer und Dichtungsmasse müssen aufeinander abgestimmt sein. Die Oberfläche ist sauber zu glätten. Fugenbreite. ca. 15 mm Farbe: weiss
02.__.0005
DAUERELASTISCHE FUGEN
800,00
lfdm
03 DECKEN
03
DECKEN
03.__.0001 DECKENTEILSPACHTELUNG Leistung: Teilspachtelung inkl. Schleifen und Angleichung der Oberfläche. Ausführung: Spachtelung in Q3-Qualität mit Fertigspachtelmasse Anschließend Schleifen der gespachtelten Flächen zur Weiterbehandlung Ort: UG Flur Lichte Raumhöhen: UG ca. 2,60 m Hinweis: Gerüststellungen gem Pos. 101 (kein bauseitiges Gerüst vorhaben) Falls Schleifarbeiten durchgeführt werden müssen, muss dafür der Asbestschein vorliegen. Siehe Formblatt 216. liefern und fachgerecht aufbringen
03.__.0001
DECKENTEILSPACHTELUNG
26,00
03.__.0002 DECKENANSTRICH wie in Pos. 02.2 beschrieben, liefern und fachgerecht aufbringen.
03.__.0002
DECKENANSTRICH
127,00
03.__.0003 ALTBESCHICHTUNG ENTFERNEN UND AUSBESSERN prüfen der Altbeschichtung auf ihre Tragfähigkeit. - Die Altbeschichtung vollflächig abwaschen und durch geeignete Maßnahmen fachgerecht aufrauhen bzw. anschleifen, einschl. aller erforderlicher Nebenarbeiten und Schutzmaßnahmen. - einschl. vorhandener kleiner Fehlstellen ausbessern. Untergrund: vorhandene Altbeschichtung (z.B. Kalkanstrich) fachgerecht herstellen.
03.__.0003
ALTBESCHICHTUNG ENTFERNEN UND AUSBESSERN
20,00
04 KLASSENZIMMERTÜREN
04
KLASSENZIMMERTÜREN
04.__.0001 TÜRENBLÄTTER LACKIEREN Leistung: Bearbeiten und Lackieren vorhandener Türblätter aus Holz, siehe Bilder 01 und 02 im Anhang. Ausführung: Reinigung, Schleifen und ggf. Ausbesserung kleiner Fehlstellen. Anschließend Applikation eines Vorlacks (Grundierung) und einer deckenden Endbeschichtung im vom Bauherrn vorgegebenen Farbton. Laut geltender VOC-Richtlinien auszuführen. Lackart: Lack auf PU Acryllack Basis. Maße: ca. 1,00 x2,10 m Material: Lackmaterial liefern und fachgerecht verarbeiten
04.__.0001
TÜRENBLÄTTER LACKIEREN
13,00
St
04.__.0002 TÜRZARGEN LACKIEREN Leistung: Lackieren von Eckzargen aus Stahl, inklusive erforderlicher Untergrundvorbereitung, siehe Bilder 01 und 02 im Anhang. Ausführung: inklusive Reinigung, Schleifen, Ausbesserung von Fehlstellen, Vorlackierung und Endlackierung im Farbton nach Vorgabe des Bauherrn. Laut geltender VOC-Richtlinien auszuführen. Lackart: Lack auf PU Acryllack Basis. Maße: ca. 1,00 x2,10 m Material: Lackmaterial liefern und fachgerecht verarbeiten
04.__.0002
TÜRZARGEN LACKIEREN
13,00
St
05 SCHRÄNKE
05
SCHRÄNKE
05.__.0001 SCHRANKTÜREN UND INNENSCHRANK LACKIEREN Leistung: Bearbeiten und Lackieren vorhandener Holzschranktüren einschl. Zargen sowie Schrankinnenwände und Einlegeböden. Die Ausführung umfasst eine vollständige Untergrundvorbereitung sowie einen zweischichtigen Lackaufbau, laut geltender VOC-Richtlinien auszuführen. Siehe Bilder 03 und 04 im Anhang. Ausführung: Reinigung der Oberflächen, Schleifen zur Herstellung eines trag- und haftfähigen Untergrunds, ggf. Ausbesserung kleiner Fehlstellen mit geeignetem Spachtelmaterial, Applikation eines Vorlacks (Grundierung) sowie einer deckenden Endbeschichtung im Farbton nach Vorgabe des Bauherrn. Lackart: Lack auf PU Acryllack Basis. Maße inkl. Zarge: ca. 1,90m x 2,2m x 0,36m (B x H x T) 3-teilger Schrank, siehe hierzu Bild (2) 3 Türen 9 Einlegeböden
05.__.0001
SCHRANKTÜREN UND INNENSCHRANK LACKIEREN
9,00
St
06 HOLZRAHMEN DER GLASVITRINE
06
HOLZRAHMEN DER GLASVITRINE
06.__.0001 LACKIERUNG DER HOLZRAHMEN DER GLASVITRINE Leistung: Überarbeitung vorhandener Holzrahmen der Glasvitrine einschließlich Untergrundvorbereitung, Ausbesserung kleiner Schadstellen und Aufbringen eines zweischichtigen Lackaufbaus in der bestehenden Farbtönung, gemäß den geltenden VOC-Richtlinien. Siehe Bild 05 im Anhang. Ausführung: Einigung der Oberflächen, Schleifen zur Herstellung eines tragfähigen und haftfähigen Untergrunds, gegebenenfalls Ausbesserung kleiner Fehlstellen mit geeignetem Spachtelmaterial. Anschließend Applikation eines Vorlacks (Grundierung) sowie einer deckenden Endbeschichtung im Farbton nach Vorgabe des Bauherrn. Die Arbeiten sind gemäß den geltenden VOC-Richtlinien auszuführen. Lackart: Lack auf PU Acryllack Basis. Maße inkl.Rahmen: ca. 1,70m x1,30m x 0,30m (B x H x T).
06.__.0001
LACKIERUNG DER HOLZRAHMEN DER GLASVITRINE
3,00
St
07 STUNDENLÖHNE
07
STUNDENLÖHNE
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Vergütung von Stundenlohnarbeiten Vergütet werden Stundenlohnarbeiten nach Weisung und Anerkennung des Auftraggebers. Sie werden nur vergütet, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart worden sind mit Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung. Sollen Leistungen im Stundenlohn ausgeführt werden, ist dem Auftraggeber umgehend ein Angebot über die dafür voraussichtlich erforderlichen Stunden mit Angabe der Lohngruppen, sowie die erwarteten weiteren Kosten (Stoffe, Geräte, etc) einzureichen. Auch erwartete Zeit- und Erschwerniszuschläge sind vorab anzumelden. Die örtliche Bauüberwachung des AG erhält dieses Angebot gleichzeitig zur Prüfung in Kopie. Wird unverzügliches Handeln erforderlich, so kann die örtliche BÜ des AG eine umgehende Ausführung in Stundenlohn anordnen. In diesem Fall wird eine Stundenlohnvereinbarung umgehend nach Ausführung vereinbart. Die Stundenlohnzettel sind der örtlichen BÜ umgehend, spätestens wöchentlich zur Prüfung zu überreichen. Sie müssen den Anforderungen von § 15 Abs. 3 VOB/B entsprechen. Ein konkreter Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung muss hergestellt werden in folgender Art: Stundenlohnzettel Nr. x (numerisch aufsteigend) zu Stundenlohnvereinbarung Nr. vom (Datum der Stundenlohnvereinbarung). Vergütet wird nur der tatsächlich am Ausführungsort geleistete Zeitaufwand, d.h. An- und Abfahrtszeiten sowie Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.Für die Vergütung von Zeit-und Erschwerniszuschlägen werden die tariflichen Rahmen- bestimmungen für den jeweiligen Leistungsbereich angewendet. Sofern es hierzu keine tariflichen Regelungen gibt, wird nach ortsüblichen Zuschlägen vergütet. Die Zeitzuschläge (Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) werden nur vergütet,wenn die Arbeit zu besonderen Zeiten vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert wurde. Sie werden auf der Basis des tatsächlich ausbezahlten und nachgewiesenen Lohnes (ohne Lohnnebenkosten) berechnet. Hierzu sind vom AN auf Verlangen des AG Gehaltsnachweise der eingesetzten Arbeitskräfte vorzulegen, für die Zeit- und Erschwerniszuschläge geltend gemacht werden. Für die Ausführung von untergeordneten Leistungen, wie z.B. Stemm-, Reinigungsarbeiten etc., wird nur der Lohn eines Helfers vergütet, auch wenn vom Auftragnehmer höher qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Stunden von aufsichtsführendem Personal (Bauleiter, Montageinspektor etc.) für Besprechungen, Aufmaß und Abrechnung usw. werden nicht gesondert vergütet. Diese Kosten sind mit den angebotenen Stundenlohnsätzen abgegolten. Die Regelungen des § 15 Abs. 2 VOB/B sind davon unberührt. 2. Stundenlohnarbeiten Es besteht kein Anspruch auf Ausführung der Stundenlohnarbeiten im angebotenen Umfang. Die Stundenlohnverrechnungssätze für die jeweiligen Arbeitskräfte sind ohne Aufgliederung anzubieten. Anzubieten ist für die jeweilige Arbeitskraft (Lohn-und Berufsgruppe) ein Verrechnungssatz, der sämtliche Aufwendungen enthält, wie z.B. Lohn-und Gehaltskosten einschließlich etwaiger Lohnzulagen, Lohnzuschläge und vermögenswirksamer Leistungen, die Lohn-und Gehalts- nebenkosten (z.B. Auslösungen, Wegegelder, Wegzeitenentschädigung, Fahrtkostenerstattung etc.), die Sozialkassenbeiträge, ggf. Winterbauumlage, die Gemeinkostenanteile sowie Gewinn (einschließlich Unternehmerwagnis), jedoch ohne Umsatzsteuer. Ist vertraglich keine Vereinbarung über die Vergütung, zum Beispiel bestimmter Lohngruppen, getroffen, so gilt die ortsübliche Vergütung. Diese wird auf Grundlage des Tariflohns ermittelt, sofern vorhanden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. 3. Vergütung von Stoffen und Gerätekosten 3.1 Stoffe Im Stundenlohnzettel aufgeführte Stoffkosten werden nur anerkannt, sofern hierfür keine im Leistungsverzeichnis anwendbaren Positionen vorhanden sind. Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese Stoffpreise wird ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie für die anteiligen Fracht-, Fuhr- und Ladekosten frei Baustelle anerkannt. Dieser Faktor ist in der entsprechenden Position anzubieten. (Abrechnung nach Stoffkostennachweis). Wurde vertraglich kein Faktor vereinbart, so werden ortsübliche Zuschläge anerkannt. 3.2 Geräte Kleingeräte Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten bis 800 Euro netto Anschaffungswert entspr.§ 6 Abs. 2 EStG (Einkommensteuerrichtlinien) einschl. Zubehör, Betriebsstoffen, sowie die Kosten für die Instandhaltung (z.B. Schärfen von Werkzeugen etc.) im normalen Rahmen, werden nicht vergütet. Diese sind bei öffentlichen Aufträgen mit dem Unternehmerzuschlag abgegolten. Geräte über 800 Euro Anschaffungswert. Die Kosten für die Vorhaltung von Geräten über 800 Euro Anschaffungswert hinaus bzw. von KFZ, LKW etc. sind vom AN auf der Vergleichsbasis der BGL 2020 (Baugeräteliste) zu ermitteln. Die Geräte-Kenn-Nr. aus der BGL des zum Vergleich angesetzten Gerätes, ist zur Plausibilitätsprüfung anzugeben. 4. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten Stundenlohnrechnungen sind umgehend nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten entspr. der Stundenlohnvereinbarung einzureichen, spätestens 4 Wochen nach Ausführung. Die Rechnung ist mit konkretem Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung, mit Angabe des Vereinbarungsdatums, einzureichen. Die anerkannten Stundenlohnzettel sind mit der Rechnung im Original einzureichen und in der Rechnungsaufstellung aufzuführen (Angabe der Bezeichnung der Stundenzettel numerisch aufsteigend).
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
L O H N K O S T E N Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere VertragsbedingungenVergütet werden Stundenlohnarbeiten, die auf Weisung des Auftraggebers ausgeführt und anerkannt wurden. 1. LÖHNE 1.1 Die Stundenlohnverrechnungssätze für die jeweiligen Arbeitskräfte sind unaufgegliedert anzubieten. Anzubieten ist für die jeweilige Arbeitskraft (Lohn-und Berufsgruppe) ein Verrechnungssatz, der sämtliche. Aufwendungen enthält, wie z.B. Lohn-und Gehaltskosten (Tariflöhne einschl.etwaiger Lohnzulagen, Lohnzuschläge und vermögens- wirksamer Leistungen), die Lohn-und Gehalts- nebenkosten (z.B. Auslösungen, Wegegelder, Wegzeiten entschädigung,Fahrtkostenerstattung etc.) die Sozialkassenbeiträge,ggf. Winterbauumlage, die Gemeinkostenanteile sowie Gewinn,jedoch ohne Umsatzsteuer. Die Vergütung für nicht angebotene Lohngruppen wird auf der Grundlage des Tariflohnes zzgl. Gesamtunternehmerzuschlag ermittelt. (Der Gesamtunternehmerzuschlag wird ermittelt als Mittelwert der angebotenen Lohngruppen ).Vergütet wird nur der tatsächlich am Ausführungsort geleistete Zeitaufwand, d.h. An- und Abfahrtszeiten sowie Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt. 1.2 Für die Vergütung von Zeit-und Erschwernis-zuschlägen sind die tariflichen Rahmen- bestimmungen für den jeweiligen Leistungsbereich anzuwenden. Die Zeitzuschläge (Mehr-,Spät-,Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit) werden nur vergütet, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert wurden.Sie werden auf der Basis des tatsächlich ausbezahlten und nachgewiesenen Lohnes (ohne Lohnnebenkosten) berechnet. Hierzu sind vom AN auf Verlangen des AG Gehaltsnachweise der Arbeiter vorzulegen, für die Zeit-und Erschwerniszuschläge geltend gemacht werden.Der nachgewiesene Lohn wird mit einem Zuschlag für lohngebundene Kosten in Höhe von 85 vom Hundert verrechnet. 2. STOFFE - sofern im LV keine besonderen Positionen vorgesehen sind - 2.1 Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese Stoffpreise ist vom Auftragnehmer ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie für die anteiligen Fracht-, Fuhr- und Ladekosten frei Baustelle anzubieten. 3. GERÄTE 3.1 Kleingeräte Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten bis 410 Euro netto Anschaffungswert entsprechend § 6 Abs. 2 EStG (Einkommensteuerrichtlinien) einschl. Zubehör, Betriebsstoffen sowie die Kosten für die Instandhaltung (z.B. Schärfen von Werkzeugen etc.) im normalen Rahmen, werden nicht vergütet. Diese sind bei öffentlichen Aufträgen mit dem Unternehmerzuschlag abgegolten. 3.2 Geräte über 410 Euro Anschaffungswert. Die Kosten für die Vorhaltung von Geräten über 410 Euro Anschaffungswert hinaus ( siehe 3.1) bzw. von KFZ, LKW etc. sind vom AN auf der Vergleichsbasis der BGL 2007 (Baugeräteliste) zu ermitteln. Die Geräte- Kenn-Nr. aus der BGL, des zum Vergleich angesetzten Gerätes, ist zur Plausibiltätsprüfung anzugeben. 4. SONSTIGES 4.1 Für die Ausführung von untergeordneten Leistungen, wie z.B. Stemm-, Reinigungsarbeiten etc., wird nur der Lohn eines Bauwerkers /Helfer vergütet, auch wenn vom Auftragnehmer höher qualifiziertes Personal eingesetzt wird. 4.2 Stunden von aufsichtsführendem Personal (Bauleiter,Montageinspektor etc.) für Besprechungen, Aufmaß und Abrechnung usw. werden nicht gesondert vergütet. Diese Kosten sind mit den angebotenen Stundenlohnsätzen abgegolten.
L O H N K O S T E N
07.__.0001 VORARBEITER Stundenlohnarbeiten
07.__.0001
VORARBEITER
10,00
Std
07.__.0002 FACHARBEITER Stundenlohnarbeiten
07.__.0002
FACHARBEITER
10,00
Std
07.__.0003 HELFER Stundenlohnarbeiten
07.__.0003
HELFER
5,00
Std
07.__.0004 ABRECHNUNG NACH STOFFKOSTENNACHWEIS Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese Stoffpreise ist vom Auftragnehmer ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie die anteiligen Fracht, Fuhr-und Ladekosten frei Baustelle anzubieten. Vom Auftraggeber (AG) wird eine fiktive Stoffkostensumme vorgegeben. Vom Bieter ist, sofern er es für erforderlich hält, ein Aufgebot in Form eines Faktors festzulegen. Beispiele: Aufgebot von 5% ergibt Faktor 1,05 usw. Dieser Faktor muss vom Bieter unter "Einheitspreis" eingetragen werden.Wird nichts oder ein Faktor kleiner 1,0 eingetragen erfolgt die Wertung mit dem Einheitspreis 1,0. (Vorgegebene Summe * Faktor = Gesamtpreis)
07.__.0004
ABRECHNUNG NACH STOFFKOSTENNACHWEIS
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