Kolonnenverankerung
BASF D520
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Übersicht: Gewerk : Lieferung Ankerschablonnen Bau-Nr. : D520 Projekttitel : New Alcoholates Plant Ludwigshafen Anlagen hierzu : siehe Anlagen- und Zeichnungsverzeichnis Zeichnungen hierzu: siehe Anlagen- und Zeichnungsverzeichnis Dem Angebot liegen zugrunde, in der jeweils neuesten Fassung zum Stand der Vergabe: - Einkaufsbedingungen Heberger Gruppe - LU-R-OSA 001 Arbeitssicherheit (Extranet) - LU-R-OSA 002 Sicherheit beim Einsatz von Kontraktoren (Extranet)
Übersicht:
Lage des Bauvorhabens: BASF SE Ludwigshafen, Werksteil Süd, an der Diaminstraße, im Blockfeld D 500. 6. Leistungsbeschreibung, Termine und vorzulegende Dokumente: 6.1 Leistungsbeschreibung Herstellen und Liefern von Kolonnenverankerungen und zusamenbau vor Ort. 6.3 Termine Ausschreibung bis: 08.09.2025 Vergabe in der KW33-2025 Liefertermin: 22.09.2025 Abschluss Vormontage: bis 26.09.2025 Einheben und Montieren in Bodenplatte: von 29.09.2025 - bis 15.10.2025 Frühere mögliche Liefertermine werden bei der technsichen Wertung mit berücksichtig
Lage des Bauvorhabens:
Planung: Die Tragwerksplanung, nach Eurocode, DIN EN 1991 und folgende, mit allen Teilen und nationalen Anhängen, wird vom AG geliefert ohne Kosten für den AN.
Planung:
Allgemeine technische Vertragsbedingungen: 8.1 Allgemeines Bieter/Auftragnehmer bzw. Auftraggeber werden in allen Texten kurz mit AN bzw. AG, Ordnungszahl (Position) mit OZ bezeichnet. Die in den einzelnen Abschnitten beschriebenen, zusätzlichen Vertragsbedingungen und Nebenleistungen werden nur bei erstmaliger Ausweisung der Bauleistung erwähnt; sie gelten dann in vollem Umfang für folgende Bauleistungen in anderen Abschnitten. Kommen Leistungen zur Ausführung, deren Leistungsbeschreibung nicht in dem zum Bauteil gehörigen Abschnitt, aber in einem anderen Abschnitt des LV erfasst sind, so sind sie bei gleicher Leistungsbeschreibung übertragbar. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt und unverbindlich. Der AG behält sich vor, die Arbeiten in Losen zu vergeben und/oder einzelne Leistungen nicht ausführen zu lassen. Die vom AN angebotenen Einheitspreise haben auch bei Mehr- oder Mindermassen oder bei Fortfall einzelner Leistungen Gültigkeit. Sofern in der Leistungsbeschreibung "Ausführung nur nach Anordnung des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch die Vorbereitung zur Ausführung erst nach Aufforderung des AG zu beginnen ist. Mit den im LV enthaltenen Angaben über Bauprodukte, Bauarten und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung als beschrieben. Sämtliche Baustoffe und Bauteile liefert der AN frei Baustelle, sofern in einzelnen OZ nichts anderes beschrieben wird, z.B. "Lieferung vom AG". Die geplante Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AGs. Wird in einer OZ "Lieferung des Bauteiles vom AG" genannt, bedeutet dies, dass der Zwischentransport des Bauteiles vom Lagerplatz am Bau zur Einbaustelle in den Preis der OZ einzurechnen ist. Die Herkunft der einzubauenden Baustoffe muss einwandfrei ersichtlich sein und vor Baubeginn dem AG nachgewiesen werden. Sollen Alternativpositionen zur Ausführung kommen, so bedarf dies der besonderen Beauftragung durch den AG. Die Anwendung von Bedarfspositionen darf nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung des AG erfolgen. Entgegen VOB, Teil B #12, gilt die Teilnutzung einer Leistung nicht als Abnahme. Notwendige Erlaubnisscheine (Arbeits-, Befahr-, Feuererlaubnisscheine u.Ä.) sind täglich vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Die Notwendigkeit zur Einholung von Erlaubnisscheinen ist im Vorfeld durch den AG vor Baubeginn mit der örtlichen Bauleitung des AGs abzustimmen. Kosten für BASF spezifische Sicherheitsauflagen, wie Sicherheitsbegehungen, Sicherheitsbelehrungen, Sicherheitsunterweisungen, Einholen von Erlaubnisscheinen etc., sind in die OZ einzurechnen. Die geplante Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AGs. 8.2 Nebenleistungen des ANs : +++++++++++++++++++++++++ - Alle sicherheitstechnischen Maßnahmen einschl. derjenigen, die sich aus den baustellenspezifischen Sicherheitsanweisungen ergeben, sofern im LV nicht eine Position für die separate Vergütung ausgewiesen ist. - Erstellung der zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Baustelleneinrichtungs-, Termin- und Montagepläne sowie Ausführungsanweisungen. - Herstellen und spätere Entfernung von Zufahrten und befestigten Flächen zur Durchführung der eigenen Bauarbeiten. - Aufbau, Vorhalten und Räumen der Büro-, Unterkunfts- und Materialcontainer sowie der Sanitärcontainer für die Belegschaft des ANs. - Bewachung, Sicherung und Versicherung sowie Reinigung und Beheizung der Räume des ANs. - Aufstellen prüffähiger statischer Berechnungen mit Positionsplänen und Ausführungszeichnungen für sämtliche Baubehelfe, Bau- und Montagezustände, die nicht in den Verantwortungsbereich des AG fallen und für den AN zur Ausführung seiner Leistungen erforderlich sind. - Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Einrichtungen ab Speisepunkt nach DIN VDE 0100 und 0105, TAB und Merkheft der Bau BG Nr. 403, dabei sind nur Baustromverteiler bzw. steckbare Verteilereinrichtungen einschl. ihrer Anschlussleitungen oder -kabel in ausreichender Länge zu verwenden. - Die Baustromverteiler sind mit FI-Schaltern auszurüsten und müssen DIN VDE 0660 Teil 501 entsprechen. - Durchführung von Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung nach DIN VDE 0100 vom Speisepunkt ab und Aufrechterhaltung ihrer Wirksamkeit während der ganzen Betriebsdauer. - Gestellung sämtlicher elektrischer Geräte ab Baustromverteiler, einschl. der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Beleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung. - Soweit erforderlich Erstellung von Einrichtungen zur Sicherstellung der Energieversorgung für besondere Arbeitsvorgänge (z.B. Notstromaggregat). - Der AG übernimmt keine Gewähr für ununterbrochene Lieferung von elektrischer Energie. - Beantragung und Abmeldung der Elektro-, Wasser- und Telefonanschlüsse 8.3 Vorlage von Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen bei Verwendung von Bauprodukten, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen und für Bauarten ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Der AN hat unaufgefordert, rechtzeitig vor Baubeginn, der Bauleitung des AGs die Verwendbarkeitsnachweise für alle eingesetzten Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, vorzulegen. Dies sind z.B.: - Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH, ÜHP, ÜHZ) - allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung Die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise der betroffenen Bauprodukte sind in der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) des Ministeriums der Finanzen (Rheinland-Pfalz) im Abschnitt C in ihrer jeweils aktuellen Fassung dem Grunde nach beschrieben. Ggf. erforderliche Kontrollen, die in dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis des eingesetzten Bauprodukts beschrieben sind, sind je nach Anforderung baubegleitend und / oder im Nachgang durch den AN im entsprechenden Umfang auf Kosten des ANs durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Nach Einbau eines Bauprodukts ist die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwendbarkeitsnachweises vom ausführenden Betrieb durch einer Übereinstimmungserklärung unter ggf. Vorlage der Dokumentation durchgeführter Kontrollen, schriftlich zu erklären. Nach Fertigstellung der Maßnahme ist der Bauleitung des AGs spätestens vor Durchführung der (Teil-)Abnahme unaufgefordert eine Dokumentation zu übergeben, die mindestens folgenden Umfang hat: - Verwendbarkeitsnachweise aller verwendeten Bauprodukte - Übereinstimmungserklärung zu allen verbauten Bauprodukten der ausführenden Firma - Dokumentation der durchgeführten Kontrollen - Lageplan mit Nummerierung der Einbauorte(bei Verwendung mehrerer Produkte) - Übersichtsliste (Nummerierung gemäß Lageplan, Name des verbauten Produkts, Zulassungs- bzw. Prüfzeugnisnummer) Ergänzende Bestimmungen können sich im weiteren, projektspezifischen Vertragstext finden. Die Dokumentation ist 1-fach auf Papier und digital an die örtliche Bauleitung des AGs zu übergeben. Das Format der digitalen Dokumentation ist bei Beauftragung mit dem AG abzustimmen. Der Aufwand für die in diesem Abschnitt beschriebenen Tätigkeiten zur Dokumentation, sowie ggf. erforderlichen Einsatz von Geräten und Verbrauchsmaterialien ist in die Einheitspreise des LVs mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet, es sei denn, dass in den nachfolgenden Leistungspositionen des LVs eine Vergütung explizit beschrieben ist. Sollte eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich sein, so ist dies bei Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen. 8.3.1 Bauprodukte Bauaufsichtlicher Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Mit Schreiben vom 05. Januar 2019 hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz auf Mängel und Lücken in vielen harmonisierten Bauproduktnormen hingewiesen, so daß die Erfüllung der nationalen Bauwerksanforderungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Nachweis kann auf folgende Weise erklärt werden: über eine Europäische Technische Bewertung (ETA), oder mit Leistungsangaben auf Basis einer technischen Dokumentation des Herstellers, oder falls Leistungen nicht auf Basis der technischen Spezifikation erklärt werden können, mit ausgewählten verwendungsspezifischen Leistungsanforderungen, die in der Prioritätenliste des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz enthalten sind. Die Prioritätenliste wird auf der Internetseite des Ministeriums elektronisch zur Verfügung gestellt und kann dort heruntergeladen werden. 8.4 Sonstiges 1. Die Leistungen schließen grundsätzlich die Lieferung sämtlicher Bauteile und Baustoffe ein. In den Texten der Leistungbeschreibung ist deshalb die Lieferung der Bauteile und Baustoffe nicht besonders erwähnt. Soweit bestimmte Baustoffe entgegen VOB-Regelung verwendet werden müssen, ist dies in der Leistungsbeschreibung erwähnt. 2. Beinhaltet die Position die alternativen Teilleistungen "laden oder seitlch lagern", dann hat die Wahl der Ausführung nur in Abstimmung mit dem AG zu erfolgen. 3. Für die Preisbildung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe über die Bodenbeschaffenheit zu erkundigen. Bodenklassen werden im LV nicht besonders genannt. Der Untergrund im Werksgelände besteht größtenteils aus Auffüllmaterial (aufbereiteter Boden, Bauschutt u.Ä.) das keiner Bodenklasse zugeordnet werden kann. Daraus resultierende Erschwernisse sind in die Einheitspreise der entsprechenden OZ einzurechnen. 4. Bei Ausfallzeiten in Summe über eine Stunde hinaus durch Eisenbahn-Rangierverkehr ist der AG unverzüglich zu informieren; darüber hinaus sind sie täglich getrennt nach Gerät und Personal und genauer Zeitangabe zu rapportieren. 5. Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial ( mineralische Baustoffe) Die Bodenuntersuchung ergab Hinweise auf leicht kontaminierte Bereiche, die VA001 ist zu beachten. Das Arbeiten im Bereich kontaminierten Boden ist nur mit zusätzlicher Schutzausrüstung für das jeweilige Personal gestattet. Das hier eingesetzte Personal muß eine Vorsorgeuntersuchung nach G26/1 nachweisen. Leichte Schutzausrüstung, wie Einmalanzug, spezielle Handschuhe, Feinstaubmaske, etc. werden vom AN beigestellt. Die Art der Schutzausrüstung wird im Einzelfall von der Bauleitung des AG festgelegt. Bei Aushubarbeiten anfallende Überschussmengen und Abbruchgut sind sortenrein zu trennen, ggf. aufzubereiten und nach X 52 (Recyclinganlage des AG) zu transportieren und dort abzuladen wenn in den OZ nichts anderes gefordert ist. Auf besondere Anordnung des AG müssen ggf. Aushubmengen bzw. Abbruchgut nach K 366 transportiert werden. Das Prozedere ist ansonsten gleich. Der Entsorgungsweg von Asphaltdecken wird im Einzelfall von der Bauleitung des AG festgelegt. Die Entsorgung von ausgebauten Materialien obliegt dem AN. Sie hat sach- und fachgerecht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Umweltbestimmungen, sortengetrennt zu erfolgen. Der Nachweis ist auf Anforderung der Bauleitung des AG auszuhändigen. 6. Entsorgung metallische Baustoffe Die Länge der zu verschrottenden Stahl- bzw. Metallbauteile darf 3 m nicht überschreiten. Die ideale Abmessung ist 2 m.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen:
Umsetzung der Baustellenverordnung auf Baustellen der BASF SE. Im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens hat der BASF-Sicherheitskoordinator, im folgenden SiKo genannt, Weisungsbefugnisse in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung des beauftragten AN zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen. Die vorgenannte Weisungsbefugnis des BASF-SiKo befreit den AN ebenfalls nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen und/oder Arbeitgebern entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1 bisher BGV A 1, # 6 Abs. 2), den Vorgaben der Baustellenverordnung und der betreffenden Landesbauordnungen. .2 Beauftragt der AN Subunternehmer mit Arbeiten auf der Baustelle,ist der AN selbst zur Koordinierung der Zusammenarbeit dieser Subunternehmer verpflichtet. In diesem Umfang nimmt der AN die Aufgaben eines SiKo wahr. Dem BASF-SiKo obliegt daneben nur die Gesamtkoordination der Ausführung des Bauvorhabens. Unterlagen des AN, die der Koordinierung der Arbeiten der Subunternehmer dienen, sind dem BASF-SiKo vorzulegen. Die Verantwortlichkeit für die Übereinstimmung der vorgelegten Unterlagen mit den Vorgaben der Baustellenverordnung und den sonstigen einschlägigen Vorschriften verbleibt bei dem von BASF beauftragten AN. Darüber hinaus muss der AN den BASF-SiKo fortlaufend über arbeitssicherheits- und gesundheitsrechtlich relevante Vorgänge informieren, die a) für eine ordnungsgemäße Koordinierung der Arbeiten der vom AN beauftragten Subunternehmer von Bedeutung sind, b) die Abstimmung der Arbeiten mit anderen von BASF beauftragten ANbetreffen oder c) Mängel in der Arbeitssicherheit an der Baustelle betreffen und vom AN nicht selbst abgestellt werden bzw. abgestellt werden können.
Umsetzung der Baustellenverordnung auf Baustellen der BASF SE.
Bauseitige Leistungen: Bauseits wird gestellt: - Kran inkl. Fahrer zum Entladen - Nach Abstimmung Mannschaftsunterkünfte - Strom und Wasser für die Ausführung der Arbeiten - Sanitäre einrichtungen
Bauseitige Leistungen:
Umfeld: Die Baustelle ist durch angrenzende Bauten, mit laufenden Betrieben, und Verkehrswege, Gleis und Straße, eingeengt. Durch externe Alarmereignisse kann es zu kurzzeitigen Arbeitsunterbrechungen kommen.
Umfeld:
Bauprodukte: Bauaufsichtlicher Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Mit Schreiben vom 05. Januar 2019 hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz auf Mängel und Lücken in vielen harmonisierten Bauproduktnormen hingewiesen, so daß die Erfüllung der nationalen Bauwerksanforderungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Nachweis kann auf folgende Weise erklärt werden: über eine Europäische Technische Bewertung (ETA), oder mit Leistungsangaben auf Basis einer technischen Dokumentation des Herstellers, oder falls Leistungen nicht auf Basis der technischen Spezifikation erklärt werden können, mit ausgewählten verwendungsspezifischen Leistungsanforderungen, die in der Prioritätenliste des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz enthalten sind. Die Prioritätenliste wird auf der Internetseite des Ministeriums elektronisch zur Verfügung gestellt und kann dort heruntergeladen werden.
Bauprodukte:
Maßtoleranzen : DIN 18 201 Begriffe, Grundsätze, Anwendung,Prüfung .1 DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke Tabelle 3, Zeile 2 bis 6 Tabelle 3, Zeile 7 für Aufzugschachtwände Tabelle 3, Zeile 3 für die Oberfläche von Behälterfundamenten Tabelle 3, Zeile 7 für Verdichterfundamente .2 DIN 18 203 Toleranzen im Hochbau Teil 1 : Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Tabelle 1 bis 3 .3 Für Einbauteile max. Abweichung horizontal und vertikal : ┬▒ 10 mm max. Schiefstellung : 3 % .4 Für Auflagerplatten von Federkörpern max. Abweichung horizontal und vertikal: ┬▒ 2 mm max. Schiefstellung : 0.1 %.
Maßtoleranzen :
Sicherheitsbestimmungen 1. Vor dem ersten Betreten eines Betriebes sind durch den Kontraktorbeauftragten generell erforderliche Sicherheitsunterweisungen auf der Meldestelle des Betriebes zu erfragen und zu leisten. Der Kontraktorbeauftragte , dass alle Mitarbeiter seiner Firma die Sicherheitsunterweisung ableisten. 2. Vor Beginn von Arbeiten im Untergrund ( Grab-, Bagger-, Ramm- und Bohrarbeiten ) muss eine "Absprache vor Ort für die Durchführung von Erdarbeiten" ( Baggerabsprache ) durchgeführt werden. 3. Erlaubnisscheine (Arbeits-, Befahr-, Feuererlaubnisscheine u.Ä.) sind täglich vor Beginn der Arbeiten einzuholen. 4. Die VA ESI ES 027 - Regeln für Arbeiten in der Nähe erdverlegter Starkstromkabel - ist zu beachten. 5. Schutzabdeckungen von Baugruben im Bereich kreuzender Gleise nach den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Bahn AG. 6. Bei Arbeiten unter Rohrbrücken sind nur Geräte mit Hubbegrenzung zugelassen. 7. Das Arbeiten in Schachtbauwerken und Kanälen ist in besonderen Fällen nur mit Schutzausrüstung für das jeweilige Personal durchführbar. Druckluftschlauch, Vollmasken mit Lungenautomat, Ganzkörperschutzanzug, sowie daraus resultierende Erschwernisse werden in den entsprechenden OZ vergütet. Das Personal muss eine Vorsorgeuntersuchung nach G 26/2 nachweisen. Für Arbeiten im Schacht und Kanal sind Sicherheitsposten mit Rettungsaufgaben nach den BASF-Sicherheitsrichtlinien zu stellen. 8. Das Arbeiten im Bereich kontaminierten Boden ist nur mit zusätzlicher Schutzausrüstung für das jeweilige Personal gestattet. Das hier eingesetzte Personal muß eine Vorsorgeuntersuchung nach G26/1 nachweisen. Leichte Schutzausrüstung, wie Einmalanzug, spezielle Handschuhe, Feinstaubmaske, etc. werden vom AN beigestellt. Die Art der Schutzausrüstung wird im Einzelfall von der Bauleitung des AG festgelegt. Die Bodenuntersuchung ergab Hinweise auf leicht kontaminierte Bereiche. 9. Kosten für BASF spezifische Sicherheitsauflagen, wie Sicherheitsbegehungen, Sicherheitsbelehrungen, Sicherheitsunterweisungen etc., sind in die OZ einzurechnen. 10. Subunternehmer sind anzumelden und von der Bauleitung des AG genehmigen zu lassen. 11. Aus Sicherheitsgründen dürfen ausländische Mitarbeiter auf Baustellen nur dann eingesetzt werden, wenn mit ihnen eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. 12.Schutzbrillentragepflicht Die Regelung zum verpflichtenden Tragen der Schutzbrille wurde in die Verfahrensanweisung VA EST/B 008 aufgenommen.
Sicherheitsbestimmungen
03 Produktionsgebäude Stahlbetonarbeiten
03
Produktionsgebäude Stahlbetonarbeiten
03.05 Sonstige Beton- und Stahlbetonarbeiten
03.05
Sonstige Beton- und Stahlbetonarbeiten

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