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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Übersicht: Gewerk : Lieferung Ankerschablonnen
Bau-Nr. : D520
Projekttitel : New Alcoholates Plant Ludwigshafen
Anlagen hierzu : siehe Anlagen- und Zeichnungsverzeichnis
Zeichnungen hierzu: siehe Anlagen- und Zeichnungsverzeichnis
Dem Angebot liegen zugrunde, in der jeweils neuesten Fassung zum Stand
der Vergabe:
- Einkaufsbedingungen Heberger Gruppe
- LU-R-OSA 001 Arbeitssicherheit (Extranet)
- LU-R-OSA 002 Sicherheit beim Einsatz von Kontraktoren (Extranet)
Übersicht:
Lage des Bauvorhabens: BASF SE Ludwigshafen, Werksteil Süd, an der Diaminstraße,
im Blockfeld D 500.
6. Leistungsbeschreibung, Termine und vorzulegende Dokumente:
6.1 Leistungsbeschreibung
Herstellen und Liefern von Kolonnenverankerungen und zusamenbau vor Ort.
6.3 Termine
Ausschreibung bis: 08.09.2025
Vergabe in der KW33-2025
Liefertermin: 22.09.2025
Abschluss Vormontage: bis 26.09.2025
Einheben und Montieren in Bodenplatte:
von 29.09.2025 - bis 15.10.2025
Frühere mögliche Liefertermine werden bei der technsichen Wertung mit berücksichtig
Lage des Bauvorhabens:
Planung: Die Tragwerksplanung, nach Eurocode, DIN EN 1991 und folgende, mit allen Teilen und nationalen Anhängen, wird vom AG geliefert ohne Kosten für den AN.
Planung:
Allgemeine technische Vertragsbedingungen: 8.1 Allgemeines
Bieter/Auftragnehmer bzw. Auftraggeber werden in allen Texten kurz mit
AN bzw. AG, Ordnungszahl (Position) mit OZ bezeichnet.
Die in den einzelnen Abschnitten beschriebenen, zusätzlichen
Vertragsbedingungen und Nebenleistungen werden nur bei erstmaliger
Ausweisung der Bauleistung erwähnt; sie gelten dann in vollem Umfang
für folgende Bauleistungen in anderen Abschnitten.
Kommen Leistungen zur Ausführung, deren Leistungsbeschreibung nicht in
dem zum Bauteil gehörigen Abschnitt, aber in einem anderen
Abschnitt des LV erfasst sind, so sind sie bei gleicher
Leistungsbeschreibung übertragbar.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen sind überschläglich
ermittelt und unverbindlich.
Der AG behält sich vor, die Arbeiten in Losen zu vergeben und/oder
einzelne Leistungen nicht ausführen zu lassen.
Die vom AN angebotenen Einheitspreise haben auch bei Mehr- oder
Mindermassen oder bei Fortfall einzelner Leistungen Gültigkeit.
Sofern in der Leistungsbeschreibung "Ausführung nur nach Anordnung
des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch die Vorbereitung
zur Ausführung erst nach Aufforderung des AG zu beginnen ist.
Mit den im LV enthaltenen Angaben über Bauprodukte, Bauarten und
Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur
fertigen Leistung als beschrieben.
Sämtliche Baustoffe und Bauteile liefert der AN frei Baustelle, sofern
in einzelnen OZ nichts anderes beschrieben wird, z.B. "Lieferung vom
AG".
Die geplante Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AGs.
Wird in einer OZ "Lieferung des Bauteiles vom AG" genannt,
bedeutet dies, dass der Zwischentransport des Bauteiles vom Lagerplatz
am Bau zur Einbaustelle in den Preis der OZ einzurechnen ist.
Die Herkunft der einzubauenden Baustoffe muss einwandfrei ersichtlich
sein und vor Baubeginn dem AG nachgewiesen werden.
Sollen Alternativpositionen zur Ausführung kommen, so bedarf dies der
besonderen Beauftragung durch den AG.
Die Anwendung von Bedarfspositionen darf nur nach vorheriger Abstimmung
mit der Bauleitung des AG erfolgen.
Entgegen VOB, Teil B #12, gilt die Teilnutzung einer Leistung nicht als
Abnahme.
Notwendige Erlaubnisscheine (Arbeits-, Befahr-, Feuererlaubnisscheine
u.Ä.) sind täglich vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Die Notwendigkeit
zur
Einholung von Erlaubnisscheinen ist im Vorfeld durch den AG vor
Baubeginn mit der örtlichen Bauleitung des AGs abzustimmen.
Kosten für BASF spezifische Sicherheitsauflagen, wie
Sicherheitsbegehungen, Sicherheitsbelehrungen,
Sicherheitsunterweisungen, Einholen von Erlaubnisscheinen etc., sind in
die OZ einzurechnen.
Die geplante Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AGs.
8.2 Nebenleistungen des ANs :
+++++++++++++++++++++++++
- Alle sicherheitstechnischen Maßnahmen einschl. derjenigen, die
sich aus den baustellenspezifischen Sicherheitsanweisungen ergeben,
sofern im LV nicht eine Position für die separate Vergütung
ausgewiesen ist.
- Erstellung der zur Ausführung der Leistungen erforderlichen
Baustelleneinrichtungs-, Termin- und Montagepläne sowie
Ausführungsanweisungen.
- Herstellen und spätere Entfernung von Zufahrten und befestigten
Flächen zur Durchführung der eigenen Bauarbeiten.
- Aufbau, Vorhalten und Räumen der Büro-, Unterkunfts- und
Materialcontainer sowie der Sanitärcontainer für die Belegschaft
des ANs.
- Bewachung, Sicherung und Versicherung sowie Reinigung und
Beheizung der Räume des ANs.
- Aufstellen prüffähiger statischer Berechnungen mit
Positionsplänen und Ausführungszeichnungen für sämtliche
Baubehelfe, Bau- und Montagezustände, die nicht in den
Verantwortungsbereich des AG fallen und für den AN zur Ausführung
seiner Leistungen erforderlich sind.
- Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Einrichtungen ab
Speisepunkt nach DIN VDE 0100 und 0105, TAB und Merkheft der Bau
BG Nr. 403, dabei sind nur Baustromverteiler bzw.
steckbare Verteilereinrichtungen einschl. ihrer Anschlussleitungen
oder -kabel in ausreichender Länge zu verwenden.
- Die Baustromverteiler sind mit FI-Schaltern auszurüsten und müssen
DIN VDE 0660 Teil 501 entsprechen.
- Durchführung von Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung
nach DIN VDE 0100 vom Speisepunkt ab und Aufrechterhaltung ihrer
Wirksamkeit während der ganzen Betriebsdauer.
- Gestellung sämtlicher elektrischer Geräte ab Baustromverteiler,
einschl. der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Beleuchtung
und Arbeitsplatzbeleuchtung.
- Soweit erforderlich Erstellung von Einrichtungen zur Sicherstellung
der Energieversorgung für besondere Arbeitsvorgänge (z.B.
Notstromaggregat).
- Der AG übernimmt keine Gewähr für ununterbrochene Lieferung
von elektrischer Energie.
- Beantragung und Abmeldung der Elektro-, Wasser- und Telefonanschlüsse
8.3 Vorlage von Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen
bei Verwendung von Bauprodukten, die nicht die CE-Kennzeichnung
tragen und für Bauarten
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Der AN hat unaufgefordert, rechtzeitig vor Baubeginn, der Bauleitung des
AGs die Verwendbarkeitsnachweise für alle eingesetzten Bauprodukte, die
nicht die CE-Kennzeichnung tragen, vorzulegen. Dies sind z.B.:
- Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH, ÜHP, ÜHZ)
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
- allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
Die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise der betroffenen Bauprodukte
sind in der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(VVTB) des Ministeriums der Finanzen (Rheinland-Pfalz) im Abschnitt C in
ihrer jeweils aktuellen Fassung dem Grunde nach beschrieben.
Ggf. erforderliche Kontrollen, die in dem jeweiligen
Verwendbarkeitsnachweis des eingesetzten Bauprodukts beschrieben sind,
sind je nach Anforderung baubegleitend und / oder im Nachgang durch den
AN im entsprechenden Umfang auf Kosten des ANs durchzuführen und
schriftlich zu dokumentieren.
Nach Einbau eines Bauprodukts ist die Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Verwendbarkeitsnachweises vom ausführenden Betrieb
durch einer Übereinstimmungserklärung unter ggf. Vorlage der
Dokumentation durchgeführter Kontrollen, schriftlich zu erklären.
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist der Bauleitung des AGs
spätestens vor Durchführung der (Teil-)Abnahme unaufgefordert eine
Dokumentation zu übergeben, die mindestens folgenden Umfang hat:
- Verwendbarkeitsnachweise aller verwendeten Bauprodukte
- Übereinstimmungserklärung zu allen verbauten Bauprodukten der
ausführenden Firma
- Dokumentation der durchgeführten Kontrollen
- Lageplan mit Nummerierung der Einbauorte(bei Verwendung mehrerer
Produkte)
- Übersichtsliste (Nummerierung gemäß Lageplan, Name des verbauten
Produkts, Zulassungs- bzw. Prüfzeugnisnummer)
Ergänzende Bestimmungen können sich im weiteren, projektspezifischen
Vertragstext finden.
Die Dokumentation ist 1-fach auf Papier und digital an die örtliche
Bauleitung des AGs zu übergeben. Das Format der digitalen Dokumentation
ist bei Beauftragung mit dem AG abzustimmen.
Der Aufwand für die in diesem Abschnitt beschriebenen Tätigkeiten zur
Dokumentation, sowie ggf. erforderlichen Einsatz von Geräten und
Verbrauchsmaterialien ist in die Einheitspreise des LVs mit
einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet, es sei denn, dass in
den nachfolgenden Leistungspositionen des LVs eine Vergütung explizit
beschrieben ist.
Sollte eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich sein, so ist dies bei
Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen.
8.3.1 Bauprodukte
Bauaufsichtlicher Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Mit Schreiben vom 05. Januar 2019 hat das Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz auf Mängel und Lücken in vielen harmonisierten
Bauproduktnormen hingewiesen, so daß die Erfüllung der nationalen
Bauwerksanforderungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Der Nachweis kann auf folgende Weise erklärt werden:
über eine Europäische Technische Bewertung (ETA),
oder
mit Leistungsangaben auf Basis einer technischen Dokumentation des
Herstellers,
oder
falls Leistungen nicht auf Basis der technischen Spezifikation erklärt
werden können,
mit ausgewählten verwendungsspezifischen Leistungsanforderungen, die in
der Prioritätenliste
des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz enthalten sind.
Die Prioritätenliste wird auf der Internetseite des Ministeriums
elektronisch zur Verfügung gestellt
und kann dort heruntergeladen werden.
8.4 Sonstiges
1.
Die Leistungen schließen grundsätzlich die Lieferung sämtlicher Bauteile
und Baustoffe ein. In den Texten der Leistungbeschreibung ist deshalb
die Lieferung der Bauteile und Baustoffe nicht besonders erwähnt. Soweit
bestimmte Baustoffe entgegen VOB-Regelung verwendet werden müssen, ist
dies in der Leistungsbeschreibung erwähnt.
2.
Beinhaltet die Position die alternativen Teilleistungen "laden oder
seitlch lagern", dann hat die Wahl der Ausführung nur in Abstimmung mit
dem AG zu erfolgen.
3.
Für die Preisbildung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe über die
Bodenbeschaffenheit zu erkundigen. Bodenklassen werden im LV nicht
besonders genannt.
Der Untergrund im Werksgelände besteht größtenteils aus Auffüllmaterial
(aufbereiteter Boden, Bauschutt u.Ä.) das keiner Bodenklasse zugeordnet
werden kann. Daraus resultierende Erschwernisse sind in die
Einheitspreise der entsprechenden OZ einzurechnen.
4.
Bei Ausfallzeiten in Summe über eine Stunde hinaus durch
Eisenbahn-Rangierverkehr ist der AG unverzüglich zu informieren; darüber
hinaus sind sie täglich getrennt nach Gerät und Personal und genauer
Zeitangabe zu rapportieren.
5.
Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial ( mineralische Baustoffe)
Die Bodenuntersuchung ergab Hinweise auf leicht kontaminierte Bereiche,
die VA001 ist zu beachten.
Das Arbeiten im Bereich kontaminierten Boden ist nur mit zusätzlicher
Schutzausrüstung für das jeweilige Personal gestattet.
Das hier eingesetzte Personal muß eine Vorsorgeuntersuchung nach G26/1
nachweisen.
Leichte Schutzausrüstung, wie Einmalanzug, spezielle Handschuhe,
Feinstaubmaske, etc. werden vom AN beigestellt.
Die Art der Schutzausrüstung wird im Einzelfall von der Bauleitung des
AG festgelegt.
Bei Aushubarbeiten anfallende Überschussmengen und Abbruchgut sind
sortenrein zu trennen, ggf. aufzubereiten und nach X 52 (Recyclinganlage
des AG) zu transportieren und dort abzuladen wenn in den OZ nichts
anderes gefordert ist.
Auf besondere Anordnung des AG müssen ggf. Aushubmengen bzw. Abbruchgut
nach K 366 transportiert werden. Das Prozedere ist ansonsten gleich.
Der Entsorgungsweg von Asphaltdecken wird im Einzelfall von der
Bauleitung des AG festgelegt.
Die Entsorgung von ausgebauten Materialien obliegt dem AN. Sie hat sach-
und fachgerecht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere den Umweltbestimmungen, sortengetrennt zu erfolgen.
Der Nachweis ist auf Anforderung der Bauleitung des AG auszuhändigen.
6.
Entsorgung metallische Baustoffe
Die Länge der zu verschrottenden Stahl- bzw. Metallbauteile darf 3 m
nicht überschreiten.
Die ideale Abmessung ist 2 m.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen:
Umsetzung der Baustellenverordnung auf Baustellen der BASF SE. Im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens hat der
BASF-Sicherheitskoordinator,
im folgenden SiKo genannt, Weisungsbefugnisse
in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes.
Diese Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende
Verantwortung des
beauftragten AN zur Einhaltung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften bzw.
der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
geltenden Gesetze,
Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen.
Die vorgenannte Weisungsbefugnis des BASF-SiKo befreit den AN
ebenfalls
nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen
und/oder
Arbeitgebern entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention"
(DGUV Vorschrift 1 bisher BGV A 1, # 6 Abs. 2), den Vorgaben der
Baustellenverordnung
und der betreffenden Landesbauordnungen.
.2 Beauftragt der AN Subunternehmer mit Arbeiten auf der
Baustelle,ist der AN selbst
zur Koordinierung der Zusammenarbeit dieser Subunternehmer
verpflichtet.
In diesem Umfang nimmt der AN die Aufgaben eines SiKo wahr.
Dem BASF-SiKo obliegt daneben nur die Gesamtkoordination der
Ausführung
des Bauvorhabens.
Unterlagen des AN, die der Koordinierung der Arbeiten der
Subunternehmer dienen,
sind dem BASF-SiKo vorzulegen. Die Verantwortlichkeit für die
Übereinstimmung
der vorgelegten Unterlagen mit den Vorgaben der
Baustellenverordnung und den
sonstigen einschlägigen Vorschriften verbleibt bei dem von BASF
beauftragten AN.
Darüber hinaus muss der AN den BASF-SiKo fortlaufend über
arbeitssicherheits-
und gesundheitsrechtlich relevante Vorgänge informieren, die
a) für eine ordnungsgemäße Koordinierung der Arbeiten der vom
AN beauftragten
Subunternehmer von Bedeutung sind,
b) die Abstimmung der Arbeiten mit anderen von BASF
beauftragten ANbetreffen
oder
c) Mängel in der Arbeitssicherheit an der Baustelle betreffen
und vom AN nicht
selbst abgestellt werden bzw. abgestellt werden können.
Umsetzung der Baustellenverordnung auf Baustellen der BASF SE.
Bauseitige Leistungen: Bauseits wird gestellt:
- Kran inkl. Fahrer zum Entladen
- Nach Abstimmung Mannschaftsunterkünfte
- Strom und Wasser für die Ausführung der Arbeiten
- Sanitäre einrichtungen
Bauseitige Leistungen:
Umfeld: Die Baustelle ist durch angrenzende Bauten, mit laufenden Betrieben,
und Verkehrswege, Gleis und Straße, eingeengt.
Durch externe Alarmereignisse kann es zu kurzzeitigen
Arbeitsunterbrechungen kommen.
Umfeld:
Bauprodukte: Bauaufsichtlicher Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Mit Schreiben vom 05. Januar 2019 hat das Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz auf Mängel und Lücken in vielen harmonisierten
Bauproduktnormen hingewiesen, so daß die Erfüllung der nationalen
Bauwerksanforderungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Der Nachweis kann auf folgende Weise erklärt werden:
über eine Europäische Technische Bewertung (ETA),
oder
mit Leistungsangaben auf Basis einer technischen Dokumentation des
Herstellers,
oder
falls Leistungen nicht auf Basis der technischen Spezifikation erklärt
werden können,
mit ausgewählten verwendungsspezifischen Leistungsanforderungen, die in
der Prioritätenliste
des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz enthalten sind.
Die Prioritätenliste wird auf der Internetseite des Ministeriums
elektronisch zur Verfügung gestellt
und kann dort heruntergeladen werden.
Bauprodukte:
Maßtoleranzen : DIN 18 201 Begriffe, Grundsätze, Anwendung,Prüfung
.1 DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
Tabelle 3, Zeile 2 bis 6
Tabelle 3, Zeile 7 für Aufzugschachtwände
Tabelle 3, Zeile 3 für die Oberfläche von Behälterfundamenten
Tabelle 3, Zeile 7 für Verdichterfundamente
.2 DIN 18 203 Toleranzen im Hochbau
Teil 1 : Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Tabelle 1 bis 3
.3 Für Einbauteile
max. Abweichung horizontal und vertikal : ┬▒ 10 mm
max. Schiefstellung : 3 %
.4 Für Auflagerplatten von Federkörpern
max. Abweichung horizontal und vertikal: ┬▒ 2 mm
max. Schiefstellung : 0.1 %.
Maßtoleranzen :
Sicherheitsbestimmungen 1.
Vor dem ersten Betreten eines Betriebes sind durch den
Kontraktorbeauftragten
generell erforderliche Sicherheitsunterweisungen auf der Meldestelle des
Betriebes zu erfragen
und zu leisten. Der Kontraktorbeauftragte , dass alle Mitarbeiter seiner
Firma
die Sicherheitsunterweisung ableisten.
2.
Vor Beginn von Arbeiten im Untergrund ( Grab-, Bagger-, Ramm- und
Bohrarbeiten ) muss eine "Absprache vor Ort für die Durchführung von
Erdarbeiten" ( Baggerabsprache ) durchgeführt werden.
3.
Erlaubnisscheine (Arbeits-, Befahr-, Feuererlaubnisscheine u.Ä.) sind
täglich vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
4.
Die VA ESI ES 027 - Regeln für Arbeiten in der Nähe erdverlegter
Starkstromkabel - ist zu beachten.
5.
Schutzabdeckungen von Baugruben im Bereich kreuzender Gleise nach den
Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Bahn AG.
6.
Bei Arbeiten unter Rohrbrücken sind nur Geräte mit Hubbegrenzung
zugelassen.
7.
Das Arbeiten in Schachtbauwerken und Kanälen ist in besonderen Fällen
nur mit Schutzausrüstung für das jeweilige Personal durchführbar.
Druckluftschlauch, Vollmasken mit Lungenautomat, Ganzkörperschutzanzug,
sowie daraus resultierende Erschwernisse werden in den entsprechenden OZ
vergütet.
Das Personal muss eine Vorsorgeuntersuchung nach G 26/2 nachweisen.
Für Arbeiten im Schacht und Kanal sind Sicherheitsposten mit
Rettungsaufgaben nach den BASF-Sicherheitsrichtlinien zu stellen.
8.
Das Arbeiten im Bereich kontaminierten Boden ist nur mit zusätzlicher
Schutzausrüstung für das jeweilige Personal gestattet.
Das hier eingesetzte Personal muß eine Vorsorgeuntersuchung nach G26/1
nachweisen.
Leichte Schutzausrüstung, wie Einmalanzug, spezielle Handschuhe,
Feinstaubmaske, etc. werden vom AN beigestellt.
Die Art der Schutzausrüstung wird im Einzelfall von der Bauleitung des
AG festgelegt.
Die Bodenuntersuchung ergab Hinweise auf leicht kontaminierte Bereiche.
9.
Kosten für BASF spezifische Sicherheitsauflagen, wie
Sicherheitsbegehungen, Sicherheitsbelehrungen, Sicherheitsunterweisungen
etc., sind in die OZ einzurechnen.
10.
Subunternehmer sind anzumelden und von der Bauleitung des AG genehmigen
zu lassen.
11.
Aus Sicherheitsgründen dürfen ausländische Mitarbeiter auf Baustellen
nur dann eingesetzt werden, wenn mit ihnen eine Verständigung in
deutscher Sprache möglich ist.
12.Schutzbrillentragepflicht
Die Regelung zum verpflichtenden Tragen der Schutzbrille wurde in die
Verfahrensanweisung VA EST/B 008 aufgenommen.
Sicherheitsbestimmungen
03 Produktionsgebäude Stahlbetonarbeiten
03
Produktionsgebäude Stahlbetonarbeiten
03.05 Sonstige Beton- und Stahlbetonarbeiten
03.05
Sonstige Beton- und Stahlbetonarbeiten
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