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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen
Vertragsgrundlage sind die VOB-Vertragsbedingungen für
die Vergabe von Subunternehmer-Leistungen in der
jeweils aktuellen Fassung.
Unter anderem sind dort folgende Punkte geregelt:
1. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen
dienen ausschließlich als Kalkulationsgrundlage, sie
sind vom Bieter auf Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen.
2. Der Bieter wird die ausgeschriebenen Leistungen
als Fachunternehmen prüfen und Bedenken hinsichtlich
der ausgeschriebenen
Materialien, der Ausführungsart usw. mit der Abgabe
seines Angebotes schriftlich mitteilen.
3. Fabrikat, Typ und technische Angaben sind, falls
dies das Leistungsverzeichnis vorsieht, genau zu
spezifizieren.
Darüber hinausgehende Alternativen sind gesondert
schriftlich beizulegen.
Alle Bauprodukte, die in der jeweils gültigen
Bauregelliste aufgeführt sind, haben einen
entsprechenden Übereinstimmungsnachweis
zu führen.
4. Eventuelle Beanstandungen der baukontrollierenden
Behörde sind Sache des Auftragnehmers. Für die
sofortige Beseitigung der Beanstandungen wird dieser
eigenverantwortlich sorgen. Kosten hierfür sind mit den
Einheitspreisen abgegolten.
5. Anschlussarbeiten an Fremdgewerken sind mit den
jeweiligen Fachunternehmern vor Montagebeginn zu klären
und gemeinsam
fachgerecht durchzuführen.
6. Dem Bieter wird die Möglichkeit gegeben das
Baugrundstück zu besichtigen. Alle eventuell
vorhandenen Erschwernisse aufgrund der vorgefundenen
Örtlichkeiten sind in die betreffenden Positionen
einzukalkulieren oder in Sonderpositionen anzubieten.
7. Die Vergabe erfolgt nach freier Wahl des
Auftraggebers pauschal oder auf Nachweis
(Einheitspreisvertrag).
8. Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise
gelten für die fix und fertige Arbeit einschließlich
Lieferung sämtlicher Materialien,
Transport und Einbau, sowie aller erforderlichen
Neben- und besonderen Leistungen. Kosten für eventuell
erforderliche
Baustelleneinrichtungen sind inbegriffen.
9. Der Bieter benennt einen Fachbauleiter, der während
der gesamten Bauausführung vor Ort tätig ist und die
Einhaltung der zur Zeit
gültigen Arbeitsschutzvorschriften kontrolliert. Der
Fachbauleiter muss der deutschen Sprache in Wort und
Schrift mächtig sein. Die
Teilnahme an den Baubesprechungen ist verpflichtend.
10. Strom- und Wasserkosten, sowie anfallende Kosten
für allgemeine Baustelleneinrichtung und
Bauwesenversicherung werden anteilig
auf alle am Bau beteiligten Gewerke verteilt. Der
genaue Verteilungsschlüssel erfolgt im NU-Vertrag.
11. Der Auftragnehmer hat seinen Abfall, insbesondere
Verpackungsmaterial, Recyclingmaterial und Sondermüll,
der durch seine
Tätigkeit anfällt, täglich, nach den jeweils aktuellen
Abfallgesetzen, zu entsorgen.
Eventuell anfallende Kosten für Müllcontainer für
allgemeinen Bauschutt und Reinigung werden anteilig auf
den AN umgelegt.
12. Der Auftragnehmer wird sich vor Ausführungsbeginn
von der Ordnungsmäßigkeit erforderlicher Vorleistungen
überzeugen und gegebenenfalls rechtzeitig schriftlich
Bedenken anmelden.
13. Eine angemessene Vertragsstrafe wird zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer über den NU-Vertrag
vereinbart.
14. Gewährleistung gemäß VOB, jedoch zeitlich
verlängert auf 5 Jahre und 3 Monate und beginnend mit
der Abnahme der Bauleistung
durch den Bauherrn, spätestens jedoch 6 Monate nach
Abnahme zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Eventuelle
Abweichungen der Gewährleistungsfrist können im
NU-Vertrag festgelegt werden.
15. Sicherheitseinbehalt 5 % der Schlussrechnungssumme
für die Dauer der Gewährleistungsverpflichtung,
ablösbar gegen
Bankbürgschaft. Eventuelle Abweichungen des
Sicherheitseinbehalts können im NU-Vertrag festgelegt
werden.
16. Vertragsgrundlage für nicht besonders festgelegte
Bedingungen ist die VOB/Teil B - aktuelle Fassung.
Allgemeine Vorbemerkungen
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1. Maßgebend für die Lieferung, Ausführung und
Garantieleistung sind nachstehende Beiträge und
Richtlinien in jeweils aktueller
Fassung:
1.1 Die Landesbauordnung
1.2 Die einschlägigen DIN-, VDI-, VDE-, EMV und
(M)LAR-Richtlinien.
1.3 Die TAB - gemäß zuständigem VNB und der Feuerwehr.
1.4 Die Unfallverhütungsvorschriften und Forderungen
des Brandschutzes.
2. Die nachfolgenden technischen
Vertragsbedingungen:
2.1 Montagepläne
Nach schriftlicher Auftragserteilung und vor
Montagebeginn hat der Auftragnehmer nach einer
angemessenen Zeit, die im NU-Vertrag
definiert wird, eine Montageplanung vorzulegen. Die
Montageplanung ist dem AG zur Prüfung vorzulegen.
Grundlage zur Erstellung
der Montageplanung ist die VDI 6026.
2.2 Schlitz-/Stemm- und Bohrarbeiten
Das Bauwerk ist bei der Erstellung von Schlitzen und
Durchbrüchen zu schonen. Vor der Erstellung von
Schlitzen und Durchbrüchen
ist die Ausführung mit der Bauleitung (Statik)
schriftlich abzustimmen. Die Erstellung von
Hauptschlitzen und Hauptdurchbrüchen
nach Angabe des Fachingenieurs sind bauseitige
Leistungen, wenn nicht im Leistungsverzeichnis extra
aufgeführt. Das Überprüfen
der bauseitigen Schlitzarbeiten ist Sache des
Auftragsnehmers.
2.3 Akustische Maßnahmen
Zur Vermeidung von Körperschallübertragung sind
sämtliche Halterungen, Durchbrüche und
raumdurchdringende Kanäle
(Brüstungskanal) mit schalldämmenden und
temperaturbeständigen Materialien zu versehen. Zur
Vermeidung von
Trittschallübertragung sind die Verlegezonen in
Anlehnung an die DIN 18015 einzuhalten. Besondere
Anforderung bezüglich der
Akustik in speziellen Räumen (Besprechungsräume,
Betriebsratsräume und Arzträume usw.) und bei der
Montage
gegenüberliegender Betriebsmittel (Schalter- und
Steckdosensysteme) sind zu erfüllen. Durchführungen die
keine Schallschutz- und brandschutztechnischen
Forderungen haben müssen staubdicht verschlossen
werden.
2.4 Materialien
Zum Einbau dürfen nur einwandfreie fabrikneue
Markenerzeugnisse vorgesehen werden. Vor Bestellung von
sichtbarem Material ist
mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Bei der
Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die sichtbaren
Materialien als Muster zur
Freigabe vorgelegt werden müssen. Sämtliche
elektrischen und mechanischen Teile, wie Motoren,
Maschinen, usw., sind sorgfältig
aufeinander abzustimmen.
2.5 Qualifikation Montageleiter / Monteure
Zur Leitung und Aufsicht aller Arbeiten ist ein
verantwortlicher Montageleiter zu benennen, der über
die dem Leistungsumfang
entsprechenden Vollmachten verfügt. Der Montageleiter
muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig
sein. Anweisungen
der Fachbauleitung sind von ihm gewissenhaft und
zuverlässig zu erfüllen. Dem Montageleiter muss der
geschuldete
Leistungsumfang (LV, Pläne und Schemen) bekannt sein.
Ein entsprechender Nachweis der Qualifikationen der
Montageleiter / Monteure ist vor Beginn der Arbeiten
vorzulegen.
2.6 Montagegerüste
Gerüste/Hebebühnen für alle erforderlichen Arbeiten
sind in die Kalkulation mit einzurechnen, erforderliche
Maßnahmen hierfür hat
der Bieter selbst zu erbringen. (siehe
Kurzbeschreibung)
2.7 Brandschutz
Es ist darauf zu achten, dass die zulässige Brandlast
gemäß DIN / MLAR etc. in Flucht- und Rettungswegen
durch Installation der Gebäudetechnik nicht
überschritten wird.
Eine Abstimmung mit den anderen gebäudetechnischen
Gewerken ist vom Auftragnehmer (AN) eigenverantwortlich
durchzuführen.
Sollte dieses nicht möglich sein, ist die Bauleitung
schriftlich zu informieren. Auf Verlangen ist eine
Brandlast-Berechnung vorzulegen.
Rohre, Kanäle, Leitungen und Kabel die durch
Brandabschnitte führen, sind entsprechend der
Brandschutzklasse feuerhemmend abzudichten.
2.8 Die Abnahme
Die förmliche Abnahme der Anlage erfolgt nur, wenn
diese betriebssicher ist, alle Revisionsunterlagen,
Bedienungs- und Wartungsanweisungen beigebracht, die
Anlage ordnungsgemäß bezeichnet und offenbar
hinsichtlich Funktion, Leistung und
Regelgenauigkeit den geforderten Bedingungen
entspricht. Werden die in der Ausschreibung genannten
Werte offenbar nicht
erreicht, so hat der Auftragnehmer alle zu deren
Erreichen notwendigen Maßnahmen kostenlos zu treffen.
2.9 Anzeige, Genehmigung und Prüfung
Die für notwendige Anträge benötigen zeichnerischen
und sonstigen Unterlagen, sowie Bescheinigungen sind
entsprechend der für
die Anzeige-, Erlaubnis-, Genehmigungs- bzw.
Prüfungspflicht vorgeschriebenen Anzahl vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne
besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen. Ebenso
ist das Mitwirken bei der Durchführung der Prüfungen
vom Auftragnehmer in
die Kalkulation einzurechnen.
2.10 Blitzschutzprüfungen
Eine Blitzschutzprüfung gemäß der vorgegebenen neuen
europäischen Blitzschutznorm EN 62305-3 (VDE
0185-305-3) ist
durchzuführen. Durchgeführt werden die Prüfungen auf
der Grundlage der gültigen Bestimmungen von den in der
Norm
vorgeschriebenen Blitzschutzfachkräften.
- Baubegleitende Prüfung (Fotodokumentation)
Bei der baubegleitenden Prüfung werden die Teile
eines Blitzschutzsystems überprüft und dokumenteirt,
die zu einem
späteren Zeitpunkt nicht mehr zugänglich sind.
Darunter zählen z.B. der Fundamenterder, die
Erdungsanlage,
Bewehrungsanschlüsse und die Schirmungsmaßnahmen für
den inneren Blitzschutz sowie alle leitenden Teile und
Verbindungsanschlüsse, die für das Blitzschutzsystem
genutzt werden, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt von
Beton
umschlossen sind.
- Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung erfolgt nach Fertigstellung eines
Blitzschutzsystems und bescheinigt eine normgerechte
sowie handwerklich fachgerecht ausgeführte Leistung.
- Wiederholungsprüfung
Die Wiederholungsprüfung dient dazu, dass ein
Blitzschutzsystem nach erfolgter Abnahmeprüfung in
regelmäßigen
Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird.
Die Durchführung von regelmäßigen
Wiederholungsprüfungen
ist die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit
eines errichteten Blitzschutzsystems.
- Sichtprüfung
Die Sichtprüfung ist zwischen den
Wiederholungsprüfungen eines Blitzschutzsystems
baulicher Anlage durchzuführen,
wenn eine erhöhte Schutzbedüftigkeit (Schutzklassen
I,II und III) besteht oder wenn Bereiche eines
Blitzschutzsystems aggressiven Umgebungseinflüssen
unterliegen.
- Zusatzprüfung
Zusatzprüfungen müssen unabhängig von den
Wiederholungsprüfungen dann durchgeführt werden, wenn
wesentliche Nutzungsänderungen, Änderungen,
Reparaturen oder Erweiterungen an der baulichen Anlage
erfolgten. Des Weiteren muss nach einem bekannt
gewordenen Blitzeinschlag in das Blitzschutzsystems
eine Zusatzprüfung durchgeführt werden.
Von den Prüfungen sind Protokolle zu erstellen.
2.11 Revisionsunterlagen
Die Abgabe der Revisionsunterlagen und die Anzahl der
Revisionsunterlagen ist im NU-Vertrag gesondert zu
definieren. Vor
endgültiger Erstellung der Revisionsunterlagen wird
dem Fachplaner ein kompletter Satz zur Prüfung
vorgelegt. Die
Revisionsunterlagen sind sauber in Ordnern abgeheftet,
sowie zusätzlich auf einem digitalen Datenträger dem
Auftraggeber zu
übergeben. Dem Auftragnehmer werden zur Erstellung der
Revisionsunterlagen Ausführungszeichnungen als
DWG-Dateien
(Speicherformat DWG2010) zur Verfügung gestellt.
Die Revisionsunterlagen werden gemäß VDI 6026 erstellt
und enthalten im Besonderen folgende Punkte:
- Revisionszeichnungen als DWG- und PDF- Dateien
- farbig angelegte Revisionszeichnungen
- Berechnungen
- Betriebswerte der Anlage
- Witterungsbedingungen
- Prüf- und Übergabeprotokolle nach ZVEH
- Beschreibung der Anlage
- Material- und Geräteliste mit Fabrikats- /
Typenangaben, Größen- und Leistungsangaben
- Auflistung der Ersatz- und Verschleissteile
- Herstellerliste mit Kundendienstverzeichnis
- Herstellervorschriften
- Quellcodes (z.B. KNX) auf Datenträger und in
Papierform
- Betriebs- und Reparaturanweisungen
- Technische Datenblätter mit Angabe der Auslegungs-
und Betriebsdaten
- Herstellernachweise DIBT
- Prüf- und Zulassungsbescheinigungen
- Fachunternehmerbescheinigungen
- Abnahmeprotokolle
- Sachverständigenabnahmen inkl. Mangelfreimeldung
- Brandschutzbuch inkl. Fotodokumentation
- Bedienungs- und Wartungsanweisung
- Einweisungsbescheinigung
Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen
abgegolten.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Vorbemerkungen DGNB Technische Gebäudeausrüstung
Vorbemerkungen DGNB – Technische Gebäudeausrüstung
Kühlmittel (Nr. 37 Kriterienmatrix)
Kühlmittel müssen frei von Halogenen / Teilhalogenen
sein.
Eine Herstellererklärung, dass das eingesetzte
Kühlmittel keine Halogene/Teilhalogene enthält, ist
einzureichen.
Dämmstoffe / Rohrisolationen (Nr.40 / Nr. 42 / Nr.43
Kriterienmatrix)
Kunstschaumdämmstoffe Haustechnik (PS, XPS, PUR, PIR,
Resol) HBCD-frei und frei von halogenierten
Treibmitteln
Im Bereich ohne Brandschutzanforderungen sind FCKW-frei
geschäumte und halogenfreie (gilt für Werkstoff und
Flammschutz) Dämmstoffe (z.B. NH Armaflex oder
gleichwertig) zu verwenden und müssen CPs, PBB, PBDE
und SVHC < 0,1% enthalten.
Kleber
Verklebungen TGA Dichtungsmassen, -stoffe, Acryl,
Silikon Chloroparaffine < 0,1%,
Lösemittel < 0,1%, KWS-Weichmacher < 0,1%
Flammhemmende Produkte – Gemische (Nr.42
Kriterienmatrix)
Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne
CPs und SVHC < 0,1%
Flammhemmende Produkte – Erzeugnisse (Nr.43
Kriterienmatrix)
Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne
CPs und
PBB, PBDE, SVHC < 0,1%
ELT (Nr.44 Kriterienmatrix)
Kabelummantelungen ELT sind nur mit einem SVHC-Gehalt <
0,1% auszuführen.
Dichtstoffe (Nr. 11 Kriterienmatrix)
Gemeint sind Acylatdichtstoffe / -kleber,
Silikondichtstoffe, PU-Kleber und SMP CPs < 0,1% und
EMICODE EC1Plus oder VOC<1%
Trink- / Abwasser- Kunststoffrohre
Sofern Kunststoffrohre gefordert werden, sind
halogenfreie Kunststoffrohre zu verwenden.
Die Montage hat gemäß den Vorgaben der VDI 6023 zu
erfolgen, d.h., Endstücke sind jederzeit durch
Abdeckungen gegen Verschmutzung zu schützen.
Sanitärausstattung
Im Bereich der Armaturen für Waschtische, Duschen,
Teeküchen etc. sind wassersparende Armaturen (z.B.
Grohe ECOjoy oder glw.) einzusetzen und die
Durchflusswerte nachzuweisen.
WCs sollten mit Spartasten ausgestattet sein.
Vorbemerkungen DGNB Technische Gebäudeausrüstung
Kurzbeschreibung Gebäude
Kurzbeschreibung Gebäude
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines
sechsgeschossigen und einfach unterkellerten Büro- und
Verwaltungsgebäudes.
Das zu errichtende Gebäude besitzt folgende Abmessungen
und Grundflächen:
- (L x B x H): - ca. 71m x 44m x 20,5m
- Grundflächen: - Kellergeschoss: ca. 1.399m²
- Erdgeschoss: ca. 1.779m²
- 1.Obergeschoss: ca. 1.350m² (ohne Terrasse)
- 2.Obergeschoss: ca. 1.350m² (ohne Terrasse)
- 3.Obergeschoss: ca. 1.349m² (ohne Terrasse)
- 4.Obergeschoss: ca. 603m² (ohne Terrasse)
- 5.Obergeschoss: ca. 346m²
Das Bauvorhaben befindet sich unter folgender Adresse:
Pagenstecherstraße 121
49090 Osnabrück
Kurzbeschreibung Gebäude
1 Starkstrom
1
Starkstrom
1.01 Verteilungen
1.01
Verteilungen
1.02 KNX-Anlage
1.02
KNX-Anlage
1.03 Potentialausgleich
1.03
Potentialausgleich
1.04 Verlegesysteme
1.04
Verlegesysteme
1.05 Bodeninstallation
1.05
Bodeninstallation
1.06 Brandschutz
1.06
Brandschutz
1.07 Installation
1.07
Installation
1.08 Hauptzuleitungen / Zuleitungen Großverbraucher
1.08
Hauptzuleitungen / Zuleitungen Großverbraucher
1.09 Sonnenschutz
1.09
Sonnenschutz
1.10 Beleuchtung
1.10
Beleuchtung
1.11 Küchenbeleuchtung
1.11
Küchenbeleuchtung
1.12 Außenbeleuchtung
1.12
Außenbeleuchtung
1.13 Sicherheitsbeleuchtung
1.13
Sicherheitsbeleuchtung
1.14 Fremdgewerke + Geräteanschlüsse
1.14
Fremdgewerke + Geräteanschlüsse
1.15 Überspannungsschutz
1.15
Überspannungsschutz
2 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
2
Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
2.01 Datenübertragungsnetze
2.01
Datenübertragungsnetze
2.02 Lichtrufanlage
2.02
Lichtrufanlage
2.03 Gegensprechanlage
2.03
Gegensprechanlage
2.04 Elektroakustische Anlagen
2.04
Elektroakustische Anlagen
2.05 Brandmeldeanlage
2.05
Brandmeldeanlage
2.06 Einbruchmeldeanlage
2.06
Einbruchmeldeanlage
2.07 Zutrittskontrollanlage
2.07
Zutrittskontrollanlage
2.08 Videoüberwachungsanlage
2.08
Videoüberwachungsanlage
3 Insgemein
3
Insgemein
3.01 Insgemein Stark-/Schwachstrom
3.01
Insgemein Stark-/Schwachstrom
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