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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Hinweis Vorbemerkung Hinweis Vorbemerkung
Die Vorbemerkungen mit den darin beschriebenen oder sich daraus ergebenden Leistungen, sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen der LV-Positionen abgegolten (z. B. Schutzmaßnahmen,etc.), es sei denn, eine abweichende Leistung wird in einer LV-Position gesondert ausgeschrieben.
Dem Bieter wird empfohlen vor Angebotsabgabe das Baugrundstück vor Ort zu begutachten.
Alle Vorbemerkungen sind hierarchisch für alle darunter gegliederten Untertitel und Positionen gültig und sind entsprechend mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten, auch wenn dieser Hinweis nicht mehr gesondert auftaucht. Dies gilt auch für Vorbemerkungen und Definitionen von Positionsgruppen mit ähnlichem Inhalt, die als solche klar zu erkennen sind.
Darüber hinaus sind mit Vorrang die Regeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder
internationale Normen Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig",
immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN:
AG: Auftraggeber
AN: Auftragnehmer
BE: Baustelleneinrichtung
LBO: Landesbauordnung Baden-Württemberg
FFB: Fertigfußboden
GK: Gipskarton
HW: Hochwasser-Kote (Bemessungswasserstand)
HHW: höchster Grundwasserstand
MW: Mauerwerk
OK: Oberkante
OÜ: Objektüberwachung des AG
RFB: Rohfußboden
RLT: Raumlufttechnik
STB: Stahlbeton
TRPH: Treppenhaus
TWPL: Tragwerksplaner
UK: Unterkante
UZ: Unterzug
ÜZ: Überzug
VK: Vorderkante
ZTV: Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Hinweis Vorbemerkung
ATV - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ATV - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ATV - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung
Das Staatstheater Karlsruhe ist seit 1975 in einem Gebäudekomplex am Ettlinger Tor beheimatet. Der jetzige Gebäudekomplex beinhaltet das Große Haus mit 1002 Plätze und das kleine Haus mit 330 bis 385 Plätzen. Weiterhin umfangreiche und sehr differenziert orientierte Nebenräume. Zusätzlich wurde 2011 in der ehemaligen Probebühne ein Studio mit 128 Plätzen errichtet.
Die Bauherren Land Baden-Württemberg (vertreten durch Vermögen und Bau, Amt Karlsruhe) sowie die Stadt Karlsruhe planen die Sanierung und Erweiterung dieses Staatstheaters in Karlsruhe.
Im Rahmen der Sanierung sind bereits Vorabmaßnahmen ergriffen worden, um die jetzigen Umbau- und Sanierungsarbeiten starten zu können. Dies sind der Anbau des Eingangsprovisoriums, Änderung der Ein- und Ausfahrtsituation der Tiefgarage und Umverlegung des Kassenbereichs in den K-Punkt an der Kriegsstraße, um den Rückbau der Kassenhalle und das an dieser Stelle dann neu zu errichtende kleine Schauspielhaus zu ermöglichen.
Allgemeine Baubeschreibung
0.1 Angaben zur Baustelle DIN 18299 0.1 Angaben zur Baustelle DIN 18299
0.1 Angaben zur Baustelle DIN 18299
0.1.1 Lage der Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle
Das Baugrundstück liegt in der Karlsruher Innenstadt, unmittelbar angrenzend an die Baumeisterstraße
mit Straßenbahnverkehr, die Kriegsstraße mit Straßen- und Bahnverkehr, die Finterstraße als Baustellenstraße für das neue Schauspielhaus (Modul 1), die Meidingerstraße, sowie an den Hermann-Levi-Platz, der nicht befahrbar ist. Mit folgender Adresse ist die Baustelle über öffentliche Verkehrswege
zu erreichen:
Badisches Staatstheater Karlsruhe
Hermann-Levi-Platz 1
76137 Karlsruhe
0.1.1 Lage der Baustelle
0.1.2 Besondere Belastungen 0.1.2 Besondere Belastungen
Klimatische Bedingungen:
Entsprechend der Stadt Karlsruhe, PLZ 76137.
Witterungseinflüsse während der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit, mit denen normalerweise gerechnet wer-
den muss, gelten nicht als Behinderung.
Im Umfeld, d.h. im Einwirkungsbereich der Baustelle liegen bestehende, zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude (u. a. Wohn- und Bürogebäude). Diese Gebäude sind vor Schallimmissionen aus dem Baustellenbetrieb zu schützen. Die Einstufung der angrenzenden Bebauung ist im Bebauungsplan nach folgenden Einstufungen deklariert:
Immissionsrichtwert nach AVV für Mischgebiete:
von 7 bis 20 Uhr: 60 dB (A)
von 20 bis 7 Uhr: 45 dB (A)
Immissionsrichtwert nach AVV für Wohngebiete:
von 7 bis 20 Uhr: 55 dB (A)
von 20 bis 7 Uhr: 40 dB (A)
Baumaschinen:
Es sind ausschließlich lärmarme Baumaschinen und -geräte, die in der 32. BlmSchV als lärmarm klassifiziert sind und mindestens den Anforderungen der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen, einzusetzen.
Für Baumaschinen und -geräte, die nicht nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG eingeordnet sind, ist der Stand der Lärmminderung separat nachzuweisen. Alle Baumaschinen und -geräte sind mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe der garantierten Schallleistungspegel entsprechend der EU-Richtlinie zu versehen.
0.1.2 Besondere Belastungen
0.1.3 Art und Lage bauliche Anlagen 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
Die Sanierung und Erweiterung des Badische Staatstheaters in Karlsruhe wird bei laufendem Spielbetrieb durch eine Abfolge von mehreren Bauabschnitten erfolgen. Das Gebäude wird in drei Bauphasen, in sogenannte Module M1 (weiter unterteilt in die Module M1A, M1B und M1C), M2 und M3, unterteilt. Dies sind:
Modul 1A - Neubau Schauspielhaus („Kleines Haus“) incl. JUSTA
Modul 1B - Umbau Foyer Bestandsbauteil K als Übergang zum großen Haus und zur Erschließung der neuen Bühnen im Obergeschoss von Modul 1A und 1C
Modul 1C - Abriss des bisherigen „Kleinen Hauses“ bis Decke über UG und Aufstockung um drei Probebühnen und der „Studiobühne“
Der in diesem LV enthaltene Leistungsbereich beinhaltet den Neubau des Moduls M1A. Parallel werden die Leistungen im Bestand des Moduls M1B weitergeführt sowie als weitere Baumaßnahmen schließen sich zeitlich versetzt das Modul M2 (Umbau und Erweiterung der Werkstätten und allgemeinen Nebenräume) und M3 (Sanierung des großen Schauspielhauses) an.
Um den baulichen Ablauf zu gewährleisten und den Betrieb aufrecht zu erhalten, waren vor Beginn zur Errichtung des nun anstehenden Modul 1 unterschiedliche Vorwegmaßnahmen notwendig, die bereits stattgefunden haben. Durch die Erweiterung des Gebäudes in Richtung Westen durch die in diesem LV geforderte Leistung, den sogenannten Bauabschnitt M 1 A, wurde die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage als Vorwegmaßnahme an die Ettlinger Straße/ Ecke Finterstraße (Einfahrt) und an die Kriegsstraße (Ausfahrt) verlegt. Teilbereiche der alten Ein - und Ausfahrt wurden im Vorfeld abgebrochen, um die notwendige Überbauung durch das neue kleine Schauspielhaus (Modul 1) zu ermöglichen. Zusätzlich wurde ein provisorisches Eingangsgebäude errichtet, das die abzubrechende Kassenhalle und die abzubrechenden Teile des Foyers des Kleinen Hauses vorerst ersetzt. Das Modul 1 wird nach der Fertigstellung dann wiederum diese Nutzung übernehmen, was zu einem Rückbau des Eingangsprovisoriums im Weiteren Verlauf des Projekts führt.
0.1.3 Art und Lage bauliche Anlagen
0.1.4 Verkehrsverhältnisse 0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Das Baufeld befindet sich in einer engen innerstädtischen Situation, welches keinerlei Standmöglichkeit für LKW-Anlieferungen oder Montagefahrzeuge bietet und auch keine Parkmöglichkeit auf dem Baufeld.Hierzu ist dem LV beigefügte Baustelleneinrichtungs- und Baulogistikplan, sowie Baulogistikhandbuch, besondere Beachtung zu schenken.
Besonders zu beachten ist die permanente Freihaltung der Anlieferung des Staatstheaters. Gleichzeitig sind die umliegenden Straßen vom Baustellenverkehr frei zu halten.Der Straßenbahnverkehr auf der Baumeisterstraße mit den Ampelregelungen ist ebenfalls zu beachten. Weitere Flächen stehen im Umfeld des Baufeldes nicht zur Verfügung und im Punkt 0.1.8 sind weitere Hinweise zur Beachtung enthalten. Verschmutzungen der Straßen außerhalb des Baufeldes sind umgehend zu reinigen.
Vom AN Baustelleneinrichtung werden zu Baubeginn Bauzäune aufgestellt, um die Baufelder und die BE-Fläche
von den öffentlich zugänglichen Bereichen zu trennen. Die An-, Zufahrtmöglichkeiten und Verkehrsführung sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
Auf der Baustelle ist ein Baulogistiker vertreten. Weitere Abstimmungen zu Anlieferungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen sind dem Baulogistikhandbuch zu entnehmen und ggf. mit dem Baulogistiker abzustimmen. Das Baulogistikhandbuch ist Vertragsbestandteil dieses LVs und zwingend zu beachten.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Sämtliche
Lieferungen müssen Just in Time erfolgen; die Menge an Material pro Lieferung ist gering zu halten.
Für ggf. notwendige Zwischenlagerungen siehe Baustelleneinrichtung- und Baulogistikplan. Der AN hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Abnahme durch den AN zu den vereinbarten Arbeitszeiten erfolgen kann.
Wege für den Personen- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Anderweitige
betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und Zufahrten, auch durch den Nutzer, dürfen nicht gefährdet werden. Auf
dem Baustellengelände gilt die StVO.
Äußerste Priorität hat die ständige, uneingeschränkte Freihaltung der Anlieferung des Staatstheaters. Zuwiderhandlungen führen zum Verweis der Tatperson von der Baustelle.
Auf der Baustelle ist ein Baulogistiker vertreten. Weitere Abstimmungen zur Anlieferung sowie Zufahrtsmöglichkeiten
sind gemäß dem Baulogistikhandbuch zu befolgen. Das Baulogistikhandbuch ist Vertragsbestandteil dieses LVs
und wird zur Kalkulation zur Verfügung gestellt. Etwaige Aufwendungen, die sich aus Logistikvorgaben ergeben, sind
mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen der Bauleistung abgegolten.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
0.1.6 Transporteinrichtungen, Transportwege, Zufahrtsstraßen 0.1.6 Transporteinrichtungen, Transportwege, Zufahrtsstraßen
Die Zufahrt zu den einzelnen Baufeldern erfolgt gem Punkt 0.1.4. Transportwege sind auf dem Grundstück innerhalb der eingezäunten Baufelder möglich. Sofern außerhalb der eingezäunten Bereiche Transportwege in Anspruch genommen werden müssen, sind diese im Vorfeld mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Abstimmungen zur Personenlogistik, Anliefer- und Materiallogistik, Flächenmanagement , Entsorgungslogistik, Betriebszeiten der Baustelle sowie Zufahrtsmöglichkeiten sind gemäß dem Baulogistikhandbuch zu befolgen. Das Baulogistikhandbuch ist Vertragsbestandteil dieses LVs und wird zur Kalkulation zur Verfügung gestellt. Aufgrund der engen Platzverhältnisse vor Ort können LKWs nur einzeln auf die Baustelle fahren und abgeladen werden. Für die Bereitstellung von evtl. notwendigen Parkflächen der LKW's, um diese auf Abruf zur
Entladung an die Baustelle zu beordern, ist der AN verantwortlich.
Der AN darf für den Transport und die Lagerung von Materialien und Geräten nur die dafür freigegebenen Straßen und
Plätze benutzen und hat sie bei Verschmutzung unverzüglich, je nach Erfordernis zu säubern. Dies hat, falls erforderlich, mehrmals am Tag zu erfolgen. Die Baustelle, sowie Lager- und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand
zu halten und am Ende der Arbeitsschicht aufzuräumen.
Für den vertikalen Transport ist der AN eigenverantwortlich für die Beschaffung und Vorhaltung der Hebevorrichtungen. Der Aufwand für den Materialtransport an den Einbauort ist mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
0.1.6 Transporteinrichtungen, Transportwege, Zufahrtsstraßen
0.1.7 Anschlüsse Wasser / Abwasser / Energie 0.1.7 Anschlüsse Wasser / Abwasser / Energie
Die Medienanschlüsse für alle nachfolgenden Unternehmen werden bauseits gemeinsam zur Verfügung gestellt und werden über die gesamte Bauzeit vorgehalten.
Der Bauwasseranschluss wird im Bereich der südwestlichen Gebäudeecke des Bestandsgebäudes angeordnet. Durch den AG wird dieser wie folgt zur Verfügung gestellt:
Trinkwasserverteiler für die Bauwasserversorgung bestehend aus einem Verteilerbalken mit folgenden Anschlüssen:
- 4 St. Auslaufventil DN 15 - 1/2" AG
- 4 St. Auslaufventil DN 20 - 3/4" AG
- 1 St. DN 50 einschl. Absperrarmaturen und Übergang C-Kupplung
Die weitere Bauwasserversorgung ab dieser Stelle innerhalb des Baufeldes erfolgt durch jeden AN
eigenverantwortlich. Um in den Wintermonaten ein Einfrieren der an diesen Verteiler angeschlossenen Leitungen eines jeden AN zu verhindern, sind diese kalendertäglich vom Netz zu nehmen.
Der Baustromanschluss ist auf dem Baufeld im nordwestlichen Baufeldbereich wie folgt zu Baubeginn hergerichtet und im Baustelleneinrichtungsplan angegeben:
- 1x CEE 125A 5pol
- 2x CEE 63A 5pol
- 4x CEE 32A 5pol
- 2x CEE 16A 5pol
- 6x Schuko
Die weitere Baustromversorgung ab diesen Stellen innerhalb des Baufeldes erfolgt eigenverantwortlich durch den AN dieses Leistungsverzeichnisses. Die Kosten hierfür sind vom AN zu tragen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Lage der Medienanschlüsse ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
Umlagen für die Energie- und Wasserversorgung werden nicht erhoben.
0.1.7 Anschlüsse Wasser / Abwasser / Energie
0.1.8 Überlassene Flächen und Räume 0.1.8 Überlassene Flächen und Räume
Für ggf. notwendige Zwischenlagerungen von Materialien, und für das Personal siehe Baulogistikhandbuch/ Baustelleneinrichtungsplan.
Sanitärcontainer werden ebenfalls bis zu einer Mitarbeiteranzahl von 50 Personen jeweils für Damen und Herren zur Verfügung gestellt.
Bei Nutzungsbeginn von Container wird eine Zustandsfeststellung vorgenommen. Beschädigungen nach Nutzungsende werden in Rechnung gestellt.
Zusätzliche Baustelleneinrichtungen oder Lagerflächen sind vom AN in eigener Regie und auf eigene Kosten im Umfeld des Baufeldes zu organisieren und vorzuhalten.
Anfahrtswege sind in diesem Zusammenhang durch die innerstädtische Lage zu beachten.
Eine Erlaubnis für eine befristete Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für BE-Fläche oder Anlieferungen, die über die im BE-Plan dargestellten Flächen hinaus gehen, ist vom AN bei der Stadt Karlsruhe eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu stellen, vorzuhalten und zurückzubauen.
Weitere Abstimmungen zu Flächen sind dem Baulogistikhandbuch zu entnehmen und mit dem Baulogistiker abzustimmen. Das Baulogistikhandbuch ist Vertragsbestandteil des LVs und zwingend zu beachten.
0.1.8 Überlassene Flächen und Räume
0.1.9 Bodenverhältnisse 0.1.9 Bodenverhältnisse
Das Baugrundgutachten liegt dem Leistungsverzeichnis bei und ist bei der Ausführung zu beachten.
0.1.9 Bodenverhältnisse
0.1.10 Grundwasserverhältnisse 0.1.10 Grundwasserverhältnisse
Siehe hierzu das Baugrundgutachten vom 30.11.2021, das dem Leistungsverzeichnis beigefügt ist.
0.1.10 Grundwasserverhältnisse
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Der AN hat die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen. Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. Relevante Besonderheiten des Baugrundes sind dem Baugrundgutachten vom 30.11.2021 zu entnehmen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
0.1.12 Besondere Vorgaben Entsorgung 0.1.12 Besondere Vorgaben Entsorgung
Ein Baulogistiker ist durch den AG und auf dessen Kosten beauftragt. Das Baulogistikhandbuch ist dem LV beigefügt.
Die Entsorgungslogistik gemäß Baulogistikhandbuch ist zwingend einzuhalten.
Die Entsorgungskosten sind nicht vom AN zu kalkulieren, da die Entsorgung auf Kosten des AG des Baulogistikers ausgeführt wird (dies betrifft jedoch keinen Sondermüll).
Der AN hat sämtliche von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle, Bauschutt und dergleichen täglich zu sammeln und täglich entsprechend dem Baulogistikhandbuch zu den jeweiligen Etagen- Sammelstellen zu verbringen und seine Arbeitsbereiche sauber zu hinterlassen. Der AN verpflichtet sich für seine Mitarbeiter ein Rauch-, Alkohol-, und Drogenverbot am Arbeitsplatz und darüber hinaus auf dem gesamten Baugrundstück zu erlassen und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Baustellenverordnung des AG ist zu beachten. Im Theater besteht zudem Rauch- und Essverbot.
0.1.12 Besondere Vorgaben Entsorgung
0.1.13 Schutzgebiete / -zeiten 0.1.13 Schutzgebiete / -zeiten
siehe Punkt 0.1.2 "Besondere Belastungen".
0.1.13 Schutzgebiete / -zeiten
0.1.14 Schutz von Bäumen / Bauteilen / etc. 0.1.14 Schutz von Bäumen / Bauteilen / etc.
Für den Schutz von Bäumen ist ein Baumschutz vorhanden, der von allen Gewerken zu beachten ist und nicht umgebaut / rückgebaut oder beschädigt werden darf. Die Baumkronen sind beim Schwenken von Lasten / Arbeiten mit Geräten zu beachten und dürfen ebenfalls keinesfalls beschädigt werden. Innerhalb des Baumschutzzauns gelten die Verbote nach § 3 BSS uneingeschränkt.
Alle Eingriffe in Stamm, Wurzelwerk (= Kronengröße) und Krone von geschützten Bäumen sind aufgrund der DIN
18920, RAS-LP 4 und der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe untersagt. Zu unterlassen sind das Beschädigen
von Wurzeln, Stamm und Ästen. Im Kronentraufbereich sind das Abschieben von Grasnarbe und Mutterboden, das
Verdichten des Bodens, das Befahren mit Maschinen und Fahrzeugen, das Lagern von Material und Aushub, Auffüllungen, Abgrabungen sowie das Ausbringen von Salzen, Säuren, Laugen, Zement, Putz, Farbe, Ölen u.a. unzulässig.
Bei Arbeiten im Bereich der Bestandsgebäude sowie des zu erhaltenden Baumbestandes ist entsprechend Rücksicht auf die Bestandsfassade, die auskragenden Bauteile des Bestandsgebäudes und den Baumbewuchs zu nehmen, so dass diese nicht beschädigt und verschmutzt werden.
Werden angrenzende Bauten oder Grundstücke (auch Straßen) durch die Arbeiten des AN verschmutzt, sind diese Verschmutzungen unverzüglich, mindestens einmal täglich zu beseitigen.
0.1.14 Schutz von Bäumen / Bauteilen / etc.
0.1.15 Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs 0.1.15 Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
Vom AN Baustelleneinrichtung wird im Vorfeld die VRAO eingeholt und die Stellung der Verkehrsbeschilderung für die notwendigen Verkehrsführungen der Baustelle vorgenommen.
Anweisungen der OÜ zur Sicherung des Verkehrs sind umgehend Folge zu leisten.
Sofern der AN für den An- und Abtransport von Geräten / Material, die für die eigene Leistungserfüllung erforderlich sind, Absperrungen / Sicherheitsmaßnahmen benötigt, hat der AN diese eigenständig zu beantragen und auf eigene Kosten zu erbringen. Fahrrad-/ und Gehwege dürfen in keinem Fall zum Parken - auch nicht zum Be- und Entladen - blockiert werden.
0.1.15 Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
0.1.16 Vorhandene Anlagen / Medien 0.1.16 Vorhandene Anlagen / Medien
- nicht zutreffend -
0.1.16 Vorhandene Anlagen / Medien
0.1.17 Hindernisse 0.1.17 Hindernisse
Bei der Ausführung der Vorwegmaßnahmen wurden im Erdreich alte gemauerte Abflusskanäle und Fundamentierun-
gen aus der früheren Bebauung gefunden. Hierzu werden im Bodengutachten ebenfalls Hinweise gegeben. Das Auf-
finden solcher Hindernisse ist sofort und unmittelbar der Objektüberwachung mitzuteilen.
0.1.17 Hindernisse
0.1.18 Kampfmittel 0.1.18 Kampfmittel
- nicht zutreffend -
0.1.18 Kampfmittel
0.1.19 Maßnahmen aus der Baustellenverordnung 0.1.19 Maßnahmen aus der Baustellenverordnung
Für die Baumaßnahme hat der AG einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt. Dieser hat eine Baustellenordnung erarbeitet, die Vertragsbestandteil ist und beim Ersteller abzurufen bzw. einzusehen ist. Der Baustellenverordnung und den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten.
Zur Ersten Hilfe hat jeder AN nach der Arbeitsstättenverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen selbst zu treffen. Die Ersthelfer sind dem AG vor Arbeitsbeginn schriftlich bekanntzugeben.
0.1.19 Maßnahmen aus der Baustellenverordnung
0.1.20 Besondere Anordnungen zu Medien / Zäunen / Verkehrswegen 0.1.20 Besondere Anordnungen zu Medien / Zäunen / Verkehrswegen
Ein Baulogistiker ist durch den AG und auf seine eigene Kosten beauftragt. Das Baulogistikhandbuch ist
zwingend zu beachten und ist dem LV beigefügt.
Durch den AN Baustelleneinrichtung von Modul 1 und den Baustellencontainern wird ein verschraubter Bauzaun
gestellt. Es ist allen ANs untersagt, diese Verschraubungen zu lösen oder zu verändern.
Medienversorgung siehe Punkt "Anschlüsse Wasser/Abwasser/Energie"
Hinweis zum Materialtransport:
Der vertikale Materialtransport hat gemäß Baulogistikhandbuch zu erfolgen. Alles über den im Baulogistikkon-
zept hinausgehenden Transportmöglichkeiten (Bauaufzug), die der AN zusätzlich benötigt, sind mit den ver-
traglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Für die Arbeiten im Untergeschoss muss der Material- und Ma-
schinentransport ausschließlich über die Außentreppe erfolgen. Ein Bauaufzug steht im UG nicht zur Verfügung. Wei-
tere Zugänge erfolgen über das Treppenhaus auf der Westseite sowie über die Laderampe in der Süd-Ost-Sei-
te. Innere Transportwege ergeben sich aus den Grundrissen und sind ebenfalls mit den vertraglich vereinbar-
ten Einheitspreisen abgegolten.
0.1.20 Besondere Anordnungen zu Medien / Zäunen / Verkehrswegen
0.1.21 Schadstoffbelastungen 0.1.21 Schadstoffbelastungen
Eine Schadstoffsanierung inkl. Abtransport und Entsorgung der gefährlichen schadstoffbelasteten Materialien wurde im Vorfeld durchgeführt.
0.1.21 Schadstoffbelastungen
0.1.22 Veranlasste Vorarbeiten 0.1.22 Veranlasste Vorarbeiten
Das Theater befindet sich während der Umbauphase im laufenden Betrieb.
Zum Zeitpunkt des Baubeginns des AN sind bereits folgende Arbeiten erfolgt:
- Abbrucharbeiten Kleines Haus und der alten Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage
- Rohbauarbeiten M1A
- Technikgewerke: Elektro
- Technikgewerke: Heizung, Lüftung und Sanitär
- Rohbauarbeiten im Bestandsgebäude M1B (in Arbeit)
- Fassadenarbeiten
- Dacharbeiten
- Trockenbauarbeiten
- Bodenbelagsarbeiten
0.1.22 Veranlasste Vorarbeiten
0.1.23 Bauablauf / Arbeiten anderer Unternehmer 0.1.23 Bauablauf / Arbeiten anderer Unternehmer
Der Bieter hat sich mit den anderen Firmen, die am Gesamtbauvorhaben beschäftigt sind, so abzusprechen, dass ein
reibungsloser Bauablauf erfolgen kann.
Zeitgleich mit den Arbeiten des AN werden Arbeiten weiterer Gewerke, insbesondere im Innenbereich, ausgeführt:
- Verschiedene Technikgewerke
- Verschiedene Ausbaugewerke
0.1.23 Bauablauf / Arbeiten anderer Unternehmer
0.2 Angaben zur Ausführung DIN 18299 0.2 Angaben zur Ausführung DIN 18299
0.2 Angaben zur Ausführung DIN 18299
0.2.1 Arbeitsabschnitte 0.2.1 Arbeitsabschnitte
Gemäß Terminplan sind die Arbeiten des AN in Abhängigkeit der unter Punkt 0.1.23. beschriebenen Leistungen aus-
zuführen.
Die Leistungen erfolgen nach Koordination mit der OÜ. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten abschnittsweise, d.h. in Abhängigkeit von Arbeiten angrenzender Gewerke oder gleichzeitig mit Arbeiten anderer Gewerke, sowie zeitversetzt, ausgeführt werden.
Hierfür ist von dem AN ein Bauablaufplan zu erstellen, in dem die vertraglich festgelegten Termine enthalten sind. Hierin enthalten ist auch die Baustelleneinrichtung, Angaben zur Baustelleneinrichtung, Zwischen-Termine und End-Termine, sowie Planungs-Termine.
Der Bauablaufplan ist durch den AN über seine gesamte Bauzeit hinweg fortzuschreiben. Die Detaillierung hat sich dabei auf alle Bauelemente zu beziehen. Der aktuelle Termin- und Bauablaufplan ist stets auf der Baustelle vorzuhalten.
Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht.
0.2.1 Arbeitsabschnitte
0.2.2 Besondere Erschwernisse 0.2.2 Besondere Erschwernisse
Die Angaben zum Theaterbetrieb/ Spielzeit/ 45 Tage uneingeschränkter Theaterbetrieb/ Spielzeitpausen eingeschränkten Arbeitszeiten sind gemäß dem Baulogistikhandbuch und den WBVBs zu befolgen.
Die Arbeiten finden unmittelbar angrenzend an das bestehende Gebäude des Staatstheaters statt, sowie auch im Bestand, in welchem der reguläre Spielbetrieb weiterläuft.
Die Arbeiten erfolgen mit anderen Firmen gleichzeitig. Die Arbeiten erfolgen sukzessiv und zeitversetzt. Der Mehraufwand für mehrmaligen Anfahrten und zeitversetzten Arbeiten sowie beschränkten Arbeitszeiten ist mit den vertraglich
vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
In der benachbarten Baumeisterstraße befindet sich ein Streckengleis der Straßenbahnlinie mit Oberleitung. Von allen
spannungsführenden Bauteilen der Oberleitung mit 750V sind Mindestabstände von 4,00m zur Gleisachse einzuhalten.
Bei Abständen von weniger als 4,00m sind leitende Materialien von der VBK oder einer zugelassenen Fachfirma zu erden. Die Bauarbeiten dürfen zu keinem Zeitpunkt die Schieneninfrastruktur oder die Straßenbahnbetriebsanlagen beeinträchtigen oder verschmutzen. Ein Gefahrenraum von 2,50m von den äußeren Schienen ist freizuhalten und ein
Überschreiten der Gleisanlagen ist grundsätzlich verboten.
0.2.2 Besondere Erschwernisse
0.2.2.1 Lärm-, staub- und erschütterungsarme sowie abgasfreie Bauweise 0.2.2.1 Lärm-, staub- und erschütterungsarme sowie abgasfreie Bauweise
Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmissionen (VwV zum BImschG, BAnz. Nr. 160)" sowie die "32. BimSchV (Maschinen + Gerätelärmschutz)" sind zu beachten und einzuhalten.
Es dürfen nur lärmarme, mit dem Umweltzeichen UZ 53 bzw. nach den EG-Richtlinien gekennzeichnete Maschinen und Geräte eingesetzt werden. Die Baustelle ist so einzurichten, dass die Möglichkeiten zur Minderung des Baulärms voll ausgeschöpft werden. Der AN hat im Bedarfsfalle (Einsprüche/Beschwerden der Anlieger) den Nachweis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte bzw. der Maßnahmen zur Minderung des Baulärms nachzuweisen. Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind dem SiGeKo zu melden.
Bei lärmintensiven Arbeiten ist die Lärmquelle abzuschirmen und mit der OÜ abzusprechen. Die Staubentwicklung ist weitgehend zu vermeiden. Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme zu verwenden, z.B. für Schleifarbeiten.
Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind in Abstimmung mit dem SiGeKo die notwendigen Maßnahmen der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung festzulegen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass im Innenraum keine Geräte mit Abgasausstoß zulässig sind bzw. eine vollständige Absaugung der Abgase erfolgen muss.
Weitere Anforderungen sind dem Baulogistikhandbuch zu entnehmen.
0.2.2.1 Lärm-, staub- und erschütterungsarme sowie abgasfreie Bauweise
0.2.3 Vorgaben SiGe-Plan 0.2.3 Vorgaben SiGe-Plan
Vom Sicherheits- und Gesundheitskoordinator wird ein SiGe-Plan erstellt. Die Einweisung in diesen SiGe-Plan erfolgt zur Arbeitsaufnahme des AN. Die Einweisung seiner Mitarbeiter erfolgt durch den AN. Mitarbeiter evtl. Nachunternehmer sind durch eine berechtigte Person des AN einzuweisen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren und dem SiGe-Koordinator vorzulegen.
0.2.3 Vorgaben SiGe-Plan
0.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung für andere Unternehmen 0.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung für andere Unternehmen
Keine besonderen bzw. zusätzliche Leistungen.
0.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung für andere Unternehmen
0.2.5 Besondere Anforderungen kontaminierte Bereiche 0.2.5 Besondere Anforderungen kontaminierte Bereiche
Das Baugrundgutachten Stand 30.11.2021 liegt dem Leistungsverzeichnis bei und ist zu beachten.
0.2.5 Besondere Anforderungen kontaminierte Bereiche
0.2.6 Besondere Anforderungen Baustelleneinrichtung 0.2.6 Besondere Anforderungen Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen
Die Baustelle von Modul 1 sowie die angrenzenden Flächen werden zur Sicherung gegen den Zutritt Unbefugter über
den Gesamtzeitraum der Baumaßnahme mit einem Bauzaun umgeben. Der Zugang hat nur über die vorgesehenen
Türen und Tore zu erfolgen. Vorhandene Schutz- und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht eigenständig und nicht
ohne Schaffung von Ersatzmaßnahmen beseitigt werden.
Weitere Abstimmungen zur Baustelleneinrichtung sind gemäß dem Baulogistikhandbuch zu befolgen und ggf. mit dem
Baulogistiker abzustimmen. Das Baulogistikhandbuch ist Vertragsbestandteil des LVs und zwingend zu beachten.
0.2.6 Besondere Anforderungen Baustelleneinrichtung
0.2.7 Besondere Anforderungen Gerüste 0.2.7 Besondere Anforderungen Gerüste
Alle zur Erbringung der Leistungen notwendigen Hebezeuge, Arbeits- und Schutzgerüste und Sicherungsmaßnahmen
hat der AN entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft zu stellen.
Sollten Zweifel über die benötigten Hebezeuge und Sicherungsmaßnahmen bestehen, ist dies bei Angebotsabgabe
deutlich zu machen.
Für die Einhaltung der Betriebssicherheit und für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gerüste ist jeder Auftragnehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte die Gerüste benutzen. Gerüste dürfen nur von fachlich qualifizierten und geeigneten Personen erstellt werden.
Die Anforderungen an die Standsicherheit und die zugehörigen Nachweise sind durch den AN zu erbringen.
0.2.7 Besondere Anforderungen Gerüste
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste / Hebezeuge / Container 0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste / Hebezeuge / Container
S. dazu 0.1.6 und 0.1.20.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste / Hebezeuge / Container
0.2.9 Vorhaltung Gerüste / Hebezeuge 0.2.9 Vorhaltung Gerüste / Hebezeuge
Der AN ist eigenverantwortlich für die Beschaffung und Vorhaltung der ggf. notwendigen Hebevorrichtungen zuständig, sofern nicht in der LV-Pos. anders beschrieben.
0.2.9 Vorhaltung Gerüste / Hebezeuge
0.2.10 Verwendung Recyclingstoffe 0.2.10 Verwendung Recyclingstoffe
Sofern der AN Recyclingstoffe zu verwenden hat, sind diese den jeweiligen Titeln bzw. Positionen zu entnehmen.
0.2.10 Verwendung Recyclingstoffe
0.2.11 Anforderungen an Recyclingstoffe 0.2.11 Anforderungen an Recyclingstoffe
Werden Recyclingstoffe eingesetzt, so sind bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse und Untersuchungsberichte
bezüglich der Zusammensetzung des Recyclingmaterials vorzulegen.
Die Produktdatenblätter mit allen technischen Angaben zu den verwendeten Materialien (Produktkonformität) sind der
Objektüberwachung 10 Tage vor Ausführung vorzulegen.
Vom AN sind auf Verlangen der Objektüberwachung vor der Lieferung Muster der einzubauenden Baustoffe oder der
zu montierenden Materialien vorzulegen.
0.2.11 Anforderungen an Recyclingstoffe
0.2.12 Besondere Anforderungen an Stoffe 0.2.12 Besondere Anforderungen an Stoffe
Grundsätzlich dürfen nur neue, unbenutzte Materialien zur Ausführung kommen. Ausnahmen gemäß Punkt 0.2.10.
0.2.12 Besondere Anforderungen an Stoffe
0.2.13 Art und Umfang Eignungs- und Gütenachweise 0.2.13 Art und Umfang Eignungs- und Gütenachweise
Der AN sichert den Einbau erprobter, mängelfreier, ungebrauchter und normgerechter Materialien und Baustoffe und deren vorschriftsgemäßen Einsatz zu. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, umweltfreundliche Materialien, asbestfreie Stoffe, PCP-freie Stoffe und keine entzündlichen oder brandfördernden Gefahrenstoffe einzusetzen.
Materialien mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Inhaltsstoffen sind generell ausgeschlossen, so weit dies im Produkt- und Sicherheitsdatenblatt ersichtlich und eine Alternative technisch möglich ist. Das Verwenden von Montageschaum und sonstigen Ortsschäumen ist ausgeschlossen. Im Falle, dass die technischen Anforderungen eine Substitution des erforderlichen Produktes nicht zulassen, wird auf die Anmeldeerfordernis für Gefahrstoffe mit allen erforderlichen Angaben und erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Arbeitssicherheit gem. DGUV verwiesen.
0.2.13 Art und Umfang Eignungs- und Gütenachweise
0.2.14 Verwendung gewonnener Stoffe 0.2.14 Verwendung gewonnener Stoffe
- nicht zutreffend -
0.2.14 Verwendung gewonnener Stoffe
0.2.15 Entsorgung von Stoffen 0.2.15 Entsorgung von Stoffen
Siehe hierzu Punkt 0.1.12.
0.2.15 Entsorgung von Stoffen
0.2.16 Bereitgestellte Stoffe / Bauteile durch den AG 0.2.16 Bereitgestellte Stoffe / Bauteile durch den AG
- nicht zutreffend -
0.2.16 Bereitgestellte Stoffe / Bauteile durch den AG
0.2.17 Leistungen AG 0.2.17 Leistungen AG
Ab den definierten Übergabepunkten, die im Baustelleneinrichtungsplan angegeben sind, werden die Medien Wasser/
Strom zur Verfügung gestellt. Ab diesem Übergabepunkt ist der AN für die weitere Versorgungsverlegung verantwortlich und die Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Angaben zu den Medienanschlüssen siehe Punkt "Anschlüsse Wasser/Abwasser/Energie".
0.2.17 Leistungen AG
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
- nicht zutreffend -
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
0.2.19 Mitwirken bei der Inbetriebnahme 0.2.19 Mitwirken bei der Inbetriebnahme
Notwendige Abnahmen und Prüfungen sind in den jeweiligen Titeln bzw. Positionen im LV aufgeführt.
0.2.19 Mitwirken bei der Inbetriebnahme
0.2.20 Benutzung vor Abnahme 0.2.20 Benutzung vor Abnahme
- nicht zutreffend -
0.2.20 Benutzung vor Abnahme
0.2.21 Umfang Wartungsarbeiten 0.2.21 Umfang Wartungsarbeiten
- nicht zutreffend-
0.2.21 Umfang Wartungsarbeiten
0.2.22 Angaben zu Abrechnung und Aufmaßplänen 0.2.22 Angaben zu Abrechnung und Aufmaßplänen
Die Abrechnung ist grundsätzlich auf der Grundlage der zur Ausführung freigegebenen Ausführungsunterlagen des AG
vom AN zu erstellen. Es sind mit jedem Aufmaß die dazugehörigen Aufmaßpläne vorzulegen. Ggf. weitere erforderliche zusätzliche Skizzen und Zeichnungen für die Abrechnung - auch solche für ein örtliches Aufmaß, was zuvor mit
der Objektüberwachung (OÜ) abzustimmen ist - sind vom AN prüfbar zu fertigen. Aus den Aufmaßplänen müssen die
Positionsnummern der abzurechnenden Bauteile, sowie die Ansätze, die sich im Aufmaßblatt wiederfinden, dargestellt
sein.
Beinhaltet die beauftragte Leistung mehrere Bauabschnitte oder Gebäudeteile, so sind diese entsprechend im Aufmaß gesondert auszuweisen bzw. ist die Gliederung mit der OÜ im Vorfeld abzustimmen.
Abschlagsrechnungen (AR) sind kumulativ aufzustellen. In der Aufmaßzusammenstellung ist eindeutig auszuweisen,
welche Aufmaßblätter mit welcher AR zu welcher Position eingereicht wurden und um wie viel der Mengenzuwachs je
Position und AR zugenommen hat.
Neben der Einreichung der Rechnungen in Papierform sind die Aufmaßunterlagen zusätzlich in digitaler Form
(Datenaustauschformat DA11 oder Excel/OpenOffice-Format .xlsx) zu übermitteln.
Alle Unterlagen sind ebenfalls auf dem Server des Projektraums Baden-Württemberg (PTS) hochzuladen. Der AN erhält dazu eine Zugangsberechtigung durch den AG.
0.2.22 Angaben zu Abrechnung und Aufmaßplänen
0.3 Allgemein 0.3 Allgemein
0.3 Allgemein
0.3.1 Bauzeitenplan und BE-Plan 0.3.1 Bauzeitenplan und BE-Plan
Der AN hat spätestens 15 Arbeitstage nach Auftragsvergabe einen Baustelleneinrichtungsplan zusammen mit dem Bauzeitenplan vorzulegen. Diese haben sich an den Vorgaben, die in diesem Leistungsverzeichnis enthalten sind, zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus dem BE-Plan und des Baulogistikers.
0.3.1 Bauzeitenplan und BE-Plan
0.3.2 Bauleitung des Auftragnehmers / Fachpersonal 0.3.2 Bauleitung des Auftragnehmers / Fachpersonal
Vor Auftragserteilung hat der AN schriftlich einen deutschsprachigen Firmenbauleiter (bevollmächtigter Vertreter) zu
benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen. Der Firmenbauleiter ist Ansprechpartner der Objektüberwachung und verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Fachbereich des
AN. Aussagen des Firmenbauleiters als Stellvertreter / Bevollmächtigter des AN gegenüber der OÜ sind bindend. Er
kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag" berufen. Der Firmenbauleiter muss täglich auf der Baustelle anwesend sein
und hat an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Die Kosten des Firmenbauleiters sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Der AN ist gehalten, bestens geschultes und in der Ausführung der beschriebenen Leistungen erfahrenes Personal unter verantwortlicher Aufsicht abzustellen.
Der AG ist berechtigt, die Qualifikation und Fertigkeit der eingesetzten Arbeitskräfte zu beurteilen und erforderlichenfalls den Austausch unqualifizierter oder unerfahrener Arbeitskräfte zu verlangen. Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Dem AG entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
0.3.2 Bauleitung des Auftragnehmers / Fachpersonal
0.3.3 Baustelleneinrichtung 0.3.3 Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist nach Planung des AN, für zur Erfüllung der im nachfolgend beschriebenen
Leistungsverzeichnis notwendigen Arbeiten zu liefern, aufzustellen, vorzuhalten, zu unterhalten und zu beseitigen,
einschließlich der Einrichtungen und Leistungen, wie in den unten aufgeführten Leistungen 1 bis 7 zusammengefasst
beschrieben.
Leistungen 1 bis 7:
Auf- und Abbau, Vorhaltung, Umsetzen (nach eigener Planung des AN), sowie An- und Abtransport:
1. Alle erforderlichen Förderanlagen, Transportfahrzeuge, Gerätschaften, Maschinen, Arbeitsplatzbeleuchtung
einschließlich der hierfür erforderlichen Betriebsstoffe und Medien-/Versorgungsleitungen.
2. Sämtliche für das Herstellen der Baustelleneinrichtung erforderlichen Fundamente, Behelfsgründungen und
Auflager. Lage gem. BE-Plan, Bodenverhältnisse gemäß Bodengutachten.
3. Versorgungsleitungen und ggf. Verteiler bis zu den vom AG gestellten Übergabepunkten gemäß BE-Plan und
Bestandsplänen.
Außerdem:
4. Materialvorhaltekosten
5. Lohn und Gehälter für die Erstellung der BE
6. Straßenreinigung bei Verunreinigungen durch den AN
7. Arbeitsplatzbeleuchtung
Wege, die vom AN genutzt werden und zur Erschließung bestimmter Bereiche dienen und alle weiteren vom AN
genutzten Wege, sind vom AN schneefrei zu halten und bei Glatteis mit Split zu streuen. Ebenso sind Maßnahmen an
Maschinen und Geräten für deren Wintereinsatz (z.B. Anwärmen, Warmlaufen, zusätzliche Schmierung,
Abdeckungen), sowie das Beseitigen von Schäden an Maschinen und Geräten infolge Frosteinwirkung mit den
vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Es besteht kein Anspruch auf bestimmte BE-Flächen. Es obliegt dem AN, sofern vom AG genehmigt, die BE- oder
Lagerflächen zu verlegen, sofern dies keine anderen Abläufe stört.
Sollte darüber hinaus zusätzliche BE-Fläche benötigt werden, ist diese mit der OÜ abzustimmen.
Für die Einrichtung der Baustelle auf den zugewiesenen Flächen ist der AN unter Einhaltung der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) selbst verantwortlich.
Zur Baustelleneinrichtung steht allein das eigentliche Baufeld zur Verfügung. Material ist auf den vom AG
zugewiesenen Flächen zu lagern, sowie Geräte oder Fahrzeuge abzustellen. Die Beschaffung von
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ist Sache des AN.
Die Planung der BE in Bezug auf das Hebezeug ist Aufgabe des AN.
Folgendes ist weiter für die Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen:
Ausleuchtung gefährlicher ArbeitsplätzeBrandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher)Zu berücksichtigen ist ein Arbeitsraum von mind. 0,50 m und ein Verkehrsweg von mind. 0,50 m BreiteDie Reduzierung der BE um nicht benötigte Flächen und Geräte während des Ausführungszeitraums wird vom AG
vorausgesetzt.
Der AN hat rechtzeitig alle erforderlichen Arbeitserlaubnisse, Zustimmungen und Genehmigungen für die notwendige
Baustelleneinrichtung und die von ihm gestellten Gerüste eigenverantwortlich einzuholen. Alle für die Errichtung und
Montage notwendigen Behelfe und Geräte sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten.
Sind Arbeiten im Gefahrenbereich der Straßenbahn bzw. der Oberleitung notwendig, dann sind zwingend solche
Maschinen einzusetzen, die zum Schutz der Oberleitungen eine Hubbegrenzung haben.
Bei Arbeiten im zuvor genannten Bereich dürfen Einschränkungen bezüglich der Zuverlässigkeit der ausführenden
Firma wegen Gefährdung des Bahnverkehrs nicht vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist Punkt 0.1.20 und 0.2.2.zu beachten (Baulogistik).
0.3.3 Baustelleneinrichtung
0.3.4 Kranstandorte 0.3.4 Kranstandorte
Die Kranstandorte (Eigentum Rohbauer) sind im beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan eingezeichnet und
festgelegt.
S. dazu auch 0.1.6.
0.3.4 Kranstandorte
0.3.5 Vermessungsleistungen 0.3.5 Vermessungsleistungen
Vom AG wird die Einmessung des Gebäudes in Bezug auf Lage und Höhe gemäß Auflage in der Baugenehmigung durch einen öffentlich bestellten Vermesser vorgenommen. Diese Einmessung betrifft die äußeren Gebäudeeckpunkte, 2 Achsen in Nord- Südrichtung, 2 Achsen in Ost-Westrichtung sowie das Anlegen eines Höhenreferenzpunktes. Weitere Vermessungs- und Absteckmaßnahmen, die zur Durchführung der beauftragten Leistungen des AN notwendig sind, müssen vom AN erledigt werden und sind rechtzeitig durchzuführen.
0.3.5 Vermessungsleistungen
0.3.6 Dokumentation 0.3.6 Dokumentation
Der AN hat für die erstellte Leistung dieses Leistungsverzeichnisses eine Dokumentation vorzulegen. Umfang und Inhalt der Unterlagen ergeben sich aus der unten aufgeführten Beschreibung. Die Dokumentationsunterlagen sind kontinuierlich baubegleitend vorzulegen und auf einen zugewiesenen Platz auf dem Server des AG einzustellen.
Die Vorgaben der Layerstrukturen des AG sind bei sämtlichen CAD-Dateien anzuwenden und strikt einzuhalten.
Darüber hinaus sind sie spätestens 30 Werktage vor Abnahme zur Prüfung und Übereinstimmung mit der ausgeführten Leistung der AG einfach im Papier und als CAD vorzulegen. Die Kosten trägt der AN.
Die Dokumentation ist sofort zu Beginn der Arbeiten nach Arbeitsfortschritt zu führen und wöchentlich ergänzt zu übergeben.
Jedes zum Einbau kommende Material muss spätestens zum Einbaubeginn in die Dokumentation durch den AN eingepflegt werden.
Die Dokumentationsunterlagen umfassen folgende Unterlagen, die nach den "Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden - Württemberg" zu erstellen sind, sowie alle weiteren sich aus der Bauausführung ergebenden Unterlagen:
Reihenfolge Dokumentationsunterlagen:
00. Inhaltsverzeichnis
01. Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärung
02. Übereinstimmungserklärungen
03. Prüfzeugnisse, Zulassungen, Zustimmung im Einzelfall, weitere Nachweise zur Erfüllung der geforderten Eigenschaften (Brandschutz, Schallschutz, u.w.)
04. Einbauvorschriften
05. Materiallisten
06. Produktunterlagen mit Positionsangaben gemäß Leistungsverzeichnis
a. Fabrikat
b. Modell- und Artikelnummer
c. Farbangaben
d. Materialangaben
e. Hersteller und Lieferant
f. Datenblätter
g. Einbauhinweise
h. Wartungs- und Pflegeanleitungen
i. Ersatzteilliste mit Bezugsadressen
j. Bestandspläne der fertiggestellten Anlagen
k. Anlagenschema über alle im Zusammenhang mit dem Ausführungsumfang stehenden Anlagenbereiche
07. Bautagebücher chronologisch sortiert
08. Abnahmeprotokoll ggf. mit Mängelliste
09. Firmenprotokolle
a. Betriebsvorschriften
b. Funktionsbeschreibungen
c. Bedienungsanleitungen
d. Protokolle zu Leistungen während der Bauzeit (Zustimmungen im Einzelfall, Pendelschlagversuche)
e. Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienpersonals
10. vom AN angefertigte Pläne und Unterlagen, z.B.
a. Planlisten
b. Aufmaßpläne, Werkstatt- und Montagepläne
c. Detailpläne
d. statische Nachweise
e. Revisionsunterlagen
f. Sonstige Listen (Stahl, Verbindungsmittel, usw.)
11. Digitale Bereitstellung mit Unterlagen 1-10
Allgemeine Schemata werden nicht anerkannt.
Vorstehende Aufzählung präzisiert die Formulierungen der VOB / C .
• Planunterlagen sind nach den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten der Staatlichen Vermögens – und Hochbauverwaltung Baden - Württemberg zu erstellen
• (http://www.vbv.baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Arbeitsmittel+Dokumentation+Pläne+und+Daten)
0.3.6 Dokumentation
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1.0 Besondere Anforderungen an den AN 1.0 Besondere Anforderungen an den AN
Es sind vom AN folgende planerische Leistungen zu erbringen:
- detaillierter Bauzeitenplan
- Werk- und Montageplanung
- Gefährdungsbeurteilung mit konkretisierendem Maßnahmenkatalog zu sicherheitstechnischen Einrichtungen
Bei der Abgabe von Unterlagen des AN an den AG ist mit einer Prüfzeit von 3 Wochen zu rechnen. Diese Prüffristen sind bei der Erstellung als auch innerhalb des Detailterminplans des AN für die Abgabe der jeweiligen Unterlagen vorzusehen inkl. einer Überarbeitungszeit nach Prüfung und Rücklauf durch den AG.
1.0 Besondere Anforderungen an den AN
1.1 Koordination zu anderen Firmen 1.1 Koordination zu anderen Firmen
Die Schnittstellenkoordination erfolgt zwischen dem AN und den vom AG beauftragten Dritten. Der Aufwand für die Koordination ist mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen des LVs abgegolten.
Die Schnittstellenkoordination umfasst die eigenverantwortliche Koordination der im LV beschriebenen Leistungen mit den weiteren Beteiligten sowie die Durchführung der wöchentlichen Koordinationsbesprechungen, in denen logistische und terminliche Abläufe abgestimmt werden.
Zu den Schnittstellen gehören u. a.:
- Baulogistik Dienstleister
- Ausbauarbeiten
- TGA
1.1 Koordination zu anderen Firmen
1.2 Arbeitsschutz 1.2 Arbeitsschutz
Für die Arbeiten wird gem. Arbeitsschutzgesetzgebung auf die grundsätzliche Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung und einem entsprechenden Maßnahmenkatalog, insbesondere für hochgelegenen Arbeiten verwiesen. Dabei sind die einzuhaltenden Mindeststandards der DGUV-Regel-101-602 (Branchenregel Ausbau) und des SiGe-Plans Ausbau grundsätzlich zu berücksichtigen und der Planung zu Grunde zu legen, einzuhalten und mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Die erf. Sicherheitseinrichtungen, insbesondere gegen Absturz, sind mit der OÜ und dem SiGeKo abzustimmen, in die erf. Montageanweisung aufzunehmen und dokumentiert vor Arbeitsbeginn zu unterweisen.
Dabei ist das STOP-Prinzip (Substitution/Technisch/Organisatorisch/Persönlich) zu beachten. Technische und organisatorische Lösungen sind gegenüber persönlicher Schutzausrüstung wie z.B. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, gem. Arbeitsschutzgesetzgebung und Betriebssicherheits-Verordnung, der Vorrang einzuräumen.
1.2 Arbeitsschutz
1.3 Schutz eigener Leistungen 1.3 Schutz eigener Leistungen
Grundsätzlich ist der AN verpflichtet die auf der Baustelle gelagerten oder bereits eingebauten Materialien und Elemente vor äußeren Einflüssen zu schützen.
Alle Schutzmaßnahmen für einen vorübergehenden Oberflächenschutz müssen mit den angrenzenden Stoffen verträglich sein. Weiter muss sichergestellt sein, dass sich das eingesetzte Material rückstandslos entfernen lässt.
1.3 Schutz eigener Leistungen
1.4 Schutz fremder Leistungen 1.4 Schutz fremder Leistungen
Der sachgemäße Schutz von Bauteilen während Arbeiten, die im Arbeits- und Wirkungsbereich des AN liegen, ist in geeigneter Form herzustellen. Dies beinhaltet z.B.
- das Abkleben von Flächen
- Schutz mit Weich-/Hartfaserplatten
- Abdecken von abgedichteten Flächen mit Abdeckungen (Bohlen, Schaltafeln)
- weitere Schutzmaßnahmen, die Bauteile und Leistungen anderer Auftragnehmer vor äußeren Einflüssen schützen, welche durch die Arbeiten des AN herbeigeführt oder begünstigt werden.
Sollte der AN nicht sicher sein, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen für das zu schützende Bauteil geeignet sind, so hat er dies vor Anbringung des Schutzes über die OÜ in Erfahrung zu bringen.
Der AN ist für die rückstandslose Entfernung und fachgerechte Entsorgung gemäß Baulogistikhandbuch der eingesetzten Schutzmittel verantwortlich. Sämtliche Maßnahmen sind eigenverantwortlich zu erbringen. Durch Unterlassung oder nicht fachgerechten Schutz herbeigeführte Schäden gehen zu Lasten des AN.
1.4 Schutz fremder Leistungen
1.6 Eignungs- und Gütenachweis 1.6 Eignungs- und Gütenachweis
Nach Normen, Euro-Code oder sonstigen technischen Regelwerken geschuldete Muster, Eignungs- und Gütenachweise hat der AN mindestens 4 Wochen vor Ausführung dem AG zur Freigabe vorzulegen.
1.6 Eignungs- und Gütenachweis
1.7 Maßgenauigkeit / Planprüfung 1.7 Maßgenauigkeit / Planprüfung
Sämtliche Maße aus den Planunterlagen des AG sind vor Ort am Bau zu prüfen. Unstimmigkeiten/ Reklamationen sind mindestens 3 Wochen vor Ausführung der Arbeiten vom AN der OÜ schriftlich zur Klärung mitzuteilen.
1.7 Maßgenauigkeit / Planprüfung
1.8 Hinweis Dimensionierung Bauelemente Hinweis Dimensionierung Bauteile und Verbindungen
Bei sämtlichen Angaben zu Profilen, Querschnitten, Verbindungsmittel in diesem LV handelt es sich um
vordimensionierten Richtwerte, die, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, im Rahmen der statischen Berechnung des AN zu bestätigen oder neu zu berechnen sind.
1.8 Hinweis Dimensionierung Bauelemente
1.9 Vorbemerkungen Metallbau Vorbemerkungen Metallbau
Die Stahlkonstruktionen sind gemäß CE-Konformität nachzuweisen. Für die Fertigung ist eine Qualifizierung nach EN 1090-2 bis Klasse EXC 3 vorzuweisen:
- Schadensfolgeklasse Kategorie CCX
- Beanspruchungskategorie bis SCX
Stahl:
Die Materialgüten sind auf Anforderung durch Zertifikate nachzuweisen. Für die richtige Wahl der Werkstoffe hinsichtlich ihrer Schweißbarkeit und ihrer geeigneten Behandlung wie Vorwärmen, Spannungsfreiglühen, etc. ist der AN verantwortlich.
Stahlbleche:
Sofern nicht anders beschrieben bis 3,0 mm nach DIN 1623 bzw. 1624 in sendzimirverzinkter Ausführung.
Zusammenbau Metallischer Werkstoffe
Bei dem Zusammenbau unterschiedlicher Metalle muss sichergestellt sein, dass keine Kontaktkorrosion und keine anderen ungünstigen Beeinflussungen auftreten.
1.9 Vorbemerkungen Metallbau
1.10 Oberflächen/ Korrosionsschutz Oberflächen/ Korrosionsschutz
Korrosivitätskategorie: C3
Schutzdauer: Lang (über 15 Jahre)
Alle Bauteile sind, wenn nicht anders angegeben,
- 2-fach grundiert,
- 2-fach gestrahlt
- 2-fach endbeschichtet RAL 9011 stumpfmatt
zu liefern, zu montieren und zu übergeben.
Alle Oberflächen müssen poren-, riss-, blasen- und schuppenfrei sein, dürfen keine abgeplatzten Stellen, Kanten oder Kratzer aufweisen, müssen frei sein von z.B. Verschmutzungen, Ölen, Schmierstoffen.
Das Erscheinungsbild von fertigen Oberflächen muss gleichmäßig und geschlossen sein, ohne Streifen, Absätze oder Schlieren. Bei allen Anstrichen, Lackierungen und Beschichtungen sind die entsprechenden Vorbehandlungen nach DIN 18363 mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Ausführung Feuerverzinkung:
Feuerverzinkungen sind gemäß DIN EN ISO 1461oder gleichwertig auszuführen.
Einwandfreie feuerverzinkte Ausführung, bei Verbindungen mit anderen Werkstoffen sind entsprechende Zwischenlagen einzubauen, die eine Kontaktkorrosion verhindern. Nachträgliches Schweißen an verzinkten Bauteilen ist prinzipiell nicht gestattet. Im Falle, dass hier doch noch geschweißt werden muss sind die Nähte ebenfalls nachzuverzinken.
Ein Verletzen der Zinkschicht der feuerverzinkten Bauteile durch Bohren, Schneiden oder Schleifen ist nicht zulässig.
Die Untergründe und Oberflächen sind geeignet vorzubehandeln und zu reinigen.
Kontaktstöße
Bei Kontaktstößen sind die Anschlussflächen durch mechanische Bearbeitung anzupassen.
Alle Stahlteile, die nach ihrem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen verzinkt werden.
1.10 Oberflächen/ Korrosionsschutz
1.11 Potentialausgleich Potentialausgleich:
Alle in den Leistungspositionen beschriebenen Elemente des Stahl- und Metallbaus sind untereinander dauerhaft elektrisch leitend zu verbinden.
Dauerhaft elektrisch leitende Verbindungen können z. B. durch Löten, Schweißen, Pressen, Verschrauben oder Vernieten hergestellt werden. Wenn eine dauerhafte Verbindung nicht gegeben ist, so muss diese durch zusätzliche Überbrückungsbänder oder Überbrückungskabel mit einem Querschnitt von mind. 50 mm² errichtet werden. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Stahlkonstruktionen und Metallelemente sind an die vermaschte Potenzialausgleichsanlage (VPAA) anzuschließen. Die direkten Verbindungen an die VPAA werden durch das Gewerk Elektro ausgeführt. Der Anschlusspunkt (z. B. Anschlusslasche mit Bohrung M12) an Stahlkonstruktionen und Metallelementen für die VPAA-Anbindung ist vom AN vorzusehen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen und Materialien sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
1.11 Potentialausgleich
1.12 Befestigungs- und Vebindungsmittel / Anschlüsse Befestigungs- und Vebindungsmittel / Anschlüsse
Befestigungsmittel, Schrauben und Dübel und dergleichen sowie deren Dimensionierung und Anzahl sind so zu wählen, dass sie die statischen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Nach Aufforderung sind behördliche Zulassungsbescheide vor dem Einbau vorzulegen.
Baustellenverbindungen sind geschraubt vorzusehen, Schweißmontagen nur in Ausnahmefallen oder wenn in der Positionsbeschreibung ausdrücklich verlangt.
Befestigungsteile, Schrauben und Unterlegscheiben sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Alle Verbindungs- und Befestigungskonstruktionen sind vom AN selbst einzuplanen und so zu gestalten, dass eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander möglich ist. Die Befestigung muss verdeckt erfolgen.
Die Befestigung von Bauteilen mit Bohrschrauben wird nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Planer erlaubt.
Alle Befestigungen sind so zu gestalten, dass Rohbautoleranzen und Bauwerksbewegungen aufgenommen werden, ohne dass hieraus Belastungen in unzulässiger Weise übertragen werden.
Verbindungselemente wie Schrauben, Bolzen, Muttern usw. im Außen- und Innenbereich müssen feuerverzinkt sein.
Generell gilt:
Sind im Einzel- und Sonderfällen sichtbare Verschraubungen unumgänglich, müssen diese in den Zeichnungen deutlich dargestellt werden und bedürfen Zustimmung der Planer.
Bei farbig gestalteten Elementen und Bauteilen sind sichtbare Schrauben einbrennlackiert entsprechend den zu befestigenden Bauteilen zu verwenden.
Dübel
Für die tragende Befestigungen sind nur von amtlichen Instituten zugelassene Dübel zu verwenden.
Die Verwendung von Dübeln hat im Einvernehmen mit der Bauleitung und dem Tragwerksplaner zu erfolgen, wobei besonders die Lage der Bewehrungseisen zu beachten ist. Für Dübelbefestigungen in der Zugzone des Betons sind für die Zugzone zugelassene Dübel zu verwenden.
Werkstoff:
- feuerverzinkter Stahl
Flacherzeugnisse
Bleche und Breitflachstähle ab 10 mm Dicke, welche in Dickenrichtung beansprucht werden, sind ultraschallgeprüft zu liefern. Das Protokoll der Ultraschallprüfung ist im Original einzureichen und verbleibt bei der AG. Dies gilt auch für hieraus gefertigte Halbzeuge wie beigeschweißte Hohlprofile.
Verbindungen, An- und Abschlüsse
Alle Verbindungs- und Befestigungskonstruktionen sind vom AN so auszuführen, dass eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander möglich ist.
Befestigungsmittel, Schrauben und Dübel und dgl. sowie deren Dimensionierungen und Anzahl sind so zu wählen, dass sie die statischen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Nach Aufforderung sind behördliche Zulassungsbescheide vor dem Einbau vorzulegen. Alle Verschraubungen, Verdübelungen, Verspannungen und sonstige Befestigungen sind nichtrostend auszuführen.
Die Kontaktkorrosion ist beim Zusammenbau verschiedener Werkstoffe durch geeignete Zwischenlagen auszuschalten.
Gleitverbindungen sind zusätzlich mit Abstands- und Gleithülsen auszustatten; Gleitstücke aus dauerhaftem Kunststoff, mechanisch befestigt (verschraubt). Die Reibflächen gleitfester Verbindungen sind nach DIN 18800, Teil 7 oder gleichwertig zu behandeln.
Verbindungselemente müssen korrosionsfrei bzw. rostfrei sein und aus dem- selben Werkstoff wie die zu verbindenden Teile bestehen. Popnietverbindungen dürfen nicht verwendet werden.
Alle Bohrungen sind zu entgraten. Alle scharfen Kanten und Ecken werden abgerundet ausgeführt, mind. r= 2 mm.
Alle Werkstoffe, Profilabmessungen, Blechstärken, Verbindungsmittel und Schweißverbindungen nach Angaben TWPL und Werk- und Montageplanung des AN, bzw. nach Entwurfs- und Ausführungsplanung des AN, statischem Nachweis des AN und Werk- und Montageplanung des AN.
Befestigungsteile, Schrauben, Unterlegscheiben und sonstige für die Konstruktion erforderlichen Kleinverbindungsmittel gem. Werk- und Montageplanung des AN sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Befestigungen mit Bauprodukten wie z.B. Durchsteckanker/ Spreizdübel oder GEWI-Stählen müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen, entsprechend der Leitlinie für die europäisch technische Zulassung für "Metalldübel zur Verankerung im Beton", ETAG 001 Teil 2: "Kraftkontrolliert spreizende Dübel".
Alle Befestigungsmittel wie Schrauben, Bolzen, Stifte, Dorne sind aus Chromnickelstahl (V4A Stahl) herzustellen. Werden Sie in andere Metalle (z.B. Alu) eingelassen, so sind sie durch Kunststoffhülsen zu schieben und zu isolieren. Belastete Schraubverbindungen in dünnwandigen Profilen, Blechen müssen durch Füllstücke, Muttern oder Gewindenieten verstärkt werden.
Schraubverbindungen
Für Verschraubungen sind im Innenbereich ausschließlich Verbindungsmittel mit Feuerverzinkung nach DIN 267, Teil 10 oder gleichwertig oder im Außenbereich aus Edelstahl zulässig .
Wenn nicht anders angegeben, sind diese planmäßig mit einer Spannkraft von Fv= 100% vorzuspannen .
Schraubverbindungen beweglicher Teile sind gegen Lockern zu sichern (z.B. durch Sicherungsbleche, Kontermuttern, Verschweißung). Die Sicherungsmaßnahmen sind in der Werk- und Montageplanung des AN an repräsentativen
Beispielen darzustellen.
Schraubanordnung in gleichmäßigem, geordnetem Erscheinungsbild, Schraubkopfe an gleicher Bauteilseite , Schraublängen entsprechend den zu verbindenden Bauteilen ( keine Überstände).
Profil - Querverbindungen (Stöße) und Ausklinkungen des einzubindenden Profils müssen der Profilierung des quer dazu verlaufenden Profils folgen.
Schweißnachweis
Für die Ausführung dieser Arbeiten ist der große Schweißnachweis nach DIN 4100 und 4101 bzw. nach DIN 18 800.
Tragende Baustellenschweißungen dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die die erforderlichen Schweißnachweise erbracht haben; die Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Ausführung der Arbeiten gemäß Vorgaben BGV D1.
Systemtreue
Bei allen in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Decken- und Wandbekleidungen muss die Systemtreue des Herstellers eingehalten werden. Das heißt alle Komponenten müssen vom gleichen System und Hersteller, oder vom Hersteller zur Ausführung empfohlen sein.
Eine Vermischung von Komponenten unterschiedlicher Systeme und unterschiedlicher Hersteller ist nicht zulässig. Der Nachweis der Systemtreue ist nach Aufforderung unentgeltlich zu übergeben
1.12 Befestigungs- und Vebindungsmittel / Anschlüsse
1.13 Richtqualitäten und Produktangaben Richtqualitäten und Produktangaben
Innerhalb der Leistungspositionen sind Richtqualitäten als Bestandteil des Angebotes vorgegeben. Die Eigenschaften der vorgegebenen Richtqualitäten sind verbindlich, auch wenn Eigenschaften innerhalb der Leistungsbeschreibung nicht oder nicht besonders festgelegt sind.
Der Gleichwertigkeitsnachweis des vom AN gewählten Produkts ist vom AN unaufgefordert vorzulegen. Die Gleichwertigkeitsprüfung durch den AG erfolgt nach Vorlage eines Nachweises. Die Gleichwertigkeitsprüfung des AG wird nicht durch Handlungen wie Beauftragung von Leistungen, Ausführungsfreigaben oder dergleichen ersetzt.
1.13 Richtqualitäten und Produktangaben
1.14 Nachweise des AN Nachweise des AN
Vom AN ist im Zuge der Werk- und Montageplanung des AN der Festigkeits- und Durchbiegungsnachweis zu führen für:
- Montagezustände, Montageeinrichtungen, Montageverbände und Gerüste
- Stoßausbildungen, Anschlüsse, Schweißnähte, Schraubverbindungen und Verbindungsmittel in Anlehnung an die Nachweise der statischen Berechnung, soweit diese vom AN geändert werden (nach Zustimmung der AG), bzw. erst im Zusammenhang mit der Werk- und Montageplanung des AN geklärt werden. Die Dokumentation der Ausführung mit Prüfzeugnissen, Werkstoff- und Verfahrensprüfungen, Schweißnahtprüfungen und Aufmaßen sind in diesem Zuge ebenfalls zu führen.
1.14 Nachweise des AN
1.15 Montageplanung Montageplanung
Mit der Werk- und Montageplanung des AN ist ein Montagekonzept vorzulegen. Die abgestimmte und zur Ausführung freigegebene Montageablaufplanung des AN ist zur terminlichen Disposition in ausreichendem terminlichen Vorlauf mit der OÜ vom AN anzuzeigen, um die entsprechenden Montagevoraussetzungen zu schaffen.
1.15 Montageplanung
1.16 Werkstoffe und Werkstoffprüfungen Werkstoffe und Werkstoffprüfungen
Zur Anwendung kommen Bleche und Form- oder Walzprofile aus unlegierten Baustählen nach DIN EN 10025 oder gleichwertig (es gilt der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme) als Form- oder Walzprofile. Für alle eingesetzten Stahlerzeugnisse ab der Güte S355 sind mindestens Abnahmeprüfzeugnisse nach DIN EN 10204-3.1 B oder gleichwertig vor Einbau vorzulegen. Für die übrigen genügt, wenn nicht anders vereinbart, ein Werkszeugnis nach DIN EN 10204-2.2 oder gleichwertig. (Es gilt jeweils der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme). Besondere Materialeigenschaften oder Prüfungen müssen ebenfalls durch ein Werkszeugnis bestätigt werden. Für die richtige Wahl der Werkstoffe hinsichtlich ihrer Beanspruchung, ihrer Schweißbarkeit und ihrer geeigneten Behandlung wie z.B. Vorwärmen und Wärmenachbehandlung, ist, auf der Grundlage der statischen Berechnung des TWPL und der ergänzenden statischen Berechnung des AN, der AN verantwortlich. Entsprechende Angaben sind auf den Werk- und Montageplänen des AN zu vermerken. Bei Verwendung von nichtrostenden Stählen sind für Baustahl die Zulassung Z-30.3-6 und die lieferspezifischen Zulassungen zu beachten.
1.16 Werkstoffe und Werkstoffprüfungen
1.17 Flacherzeugnisse Flacherzeugnisse
Bleche und Breitflachstähle ab 10 mm Dicke, welche in Dickenrichtung beansprucht werden, sind ultraschallgeprüft zu liefern. Das Protokoll der Ultraschallprüfung ist im Original einzureichen und verbleibt bei der AG. Dies gilt auch für hieraus gefertigte Halbzeuge wie beispielsweise geschweißte Hohlprofile. Ultraschallgeprüfte Bauteile und Bauteile mit besonderen Eigenschaften (z. B. Z- Güte ) sind entsprechend den Planungsvorgaben der AG zu beachten.
1.17 Flacherzeugnisse
1.18 Verbindungsmittel / Anschlüsse Verbindungsmittel / Anschlüsse
Befestigungen mit anderen Bauprodukten wie z. B . Durchsteckanker/ Spreizdübel müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen, entsprechend der Leitlinie für die europäisch technische Zulassung für "Metalldübel zur Verankerung im Beton", ETAG 001 Teil 2 : "Kraftkontrolliert spreizende Dübel " Im Falle der Bodenbefestigungen dürfen keine Stolperkanten entstehen.
1.18 Verbindungsmittel / Anschlüsse
1.19 Verbindungen, An- und Abschlüsse Verbindungen, An- und Abschlüsse
Baustellenverbindungen sind geschraubt vorzusehen, Schweißmontagen nur in Ausnahmefällen oder wenn in der Positionsbeschreibung ausdrücklich verlangt (z. B. Anschluss Konsolträger an Einbauteil). Befestigungsteile, Schrauben und Unterlegscheiben sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Alle Verbindungs- und Befestigungskonstruktionen sind vom AN selbst einzuplanen und so zu gestalten, dass eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander möglich ist. Die Kontaktkorrosion ist beim Zusammenbau verschiedener Werkstoffe durch geeignete Zwischenlagen auszuschalten. Gleitverbindungen sind zusätzlich mit Abstands- und Gleithülsen auszustatten; Gleitstücke aus dauerhaftem Kunststoff, mechanisch befestigt (verschraubt). Die Reibflächen gleitfester Verbindungen sind nach DIN 1 8800, Teil 7 oder gleichwertig zu behandeln . Verbindungselemente müssen korrosionsfrei bzw. rostfrei sein und aus demselben Werkstoff wie die zu verbindenden Teile bestehen. Popnietverbindungen dürfen nicht verwendet werden. Alle Bohrungen, oder scharfen Kanten sind, falls nicht anders angegeben zu entgraten. Alle Werkstoffe, Profilabmessungen, Blechstärken, Verbindungsmittel und Schweißverbindungen nach Angaben TWPL.
1.19 Verbindungen, An- und Abschlüsse
02 GELÄNDER UND HANDLÄUFE
02
GELÄNDER UND HANDLÄUFE
02.01 Handlauf Innen/Außen Typ 1
02.01
Handlauf Innen/Außen Typ 1
02.02 Handlauf Innen/Außen Typ 2
02.02
Handlauf Innen/Außen Typ 2
02.03 Handlauf Innen/Außen Typ 3
02.03
Handlauf Innen/Außen Typ 3
02.04 Handlauf Innen/Außen Typ 3.1
02.04
Handlauf Innen/Außen Typ 3.1
02.05 Handlauf Außen Sondertyp 4.2
02.05
Handlauf Außen Sondertyp 4.2
02.06 Handlauf Innen Sondertyp 4.3
02.06
Handlauf Innen Sondertyp 4.3
02.07 Ganzglasbrüstung Außen
02.07
Ganzglasbrüstung Außen
10 BESONDERE LEISTUNGEN
10
BESONDERE LEISTUNGEN
10.01 SCHUTZMASSNAHMEN
10.01
SCHUTZMASSNAHMEN