Gerüst_Fassade OV25_WE0021_02_Gerüst_Fassade
Badener Ring 2025
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1 Austausch und projektbezogene Unterlagen Die Bereitstellung sowie der Austausch sämtlicher projektbezogener Unterlagen durch den Auftragnehmer (nachfolgend "AN") erfolgt ausschließlich über die vom Auftraggeber (nachfolgend "AG") bereitgestellte digitale Plattform WeltWeitBau. Der AG richtet dem AN nach Auftragserteilung den erforderlichen Zugang ein. Der AN hat dem AG hierzu zwei konkret benannte, verantwortliche Ansprechpersonen zu benennen. 1.2 Arbeitszeiten Die Bauleitung (BL) übt im Auftrag des AG das Hausrecht auf der Baustelle aus. Die Regelarbeitszeiten auf der Baustelle sind werktags (Montag bis Freitag) von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Abweichungen hiervon, insbesondere Bauarbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des AG. Eine vorherige Abstimmung mit der BL ist in jedem Fall erforderlich. Geräuschintensive Arbeiten dürfen frühestens ab 08:00 Uhr ausgeführt werden und sind in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr unzulässig. 1.3 Bauleitung, Kommunikation und Anwesenheitspflichten 1.3.1 Firmeneigene Bauleitung Regelmäßige Baubesprechungen (Jour fixe) finden nach Vorgabe der örtlichen Bauleitung (ÖBL), mindestens jedoch einmal wöchentlich, statt. Der AN hat zur Bauanlaufbesprechung einen entscheidungsbefugten und qualifizierten Fachbauleiter zu benennen. Dieser muss über verhandlungssichere Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau C2 gemäß GER) verfügen. Der benannte Fachbauleiter ist verpflichtet: an sämtlichen turnusmäßigen Baubesprechungen teilzunehmen alle von der Bauüberwachung des AG erteilten Anweisungen, Aufgaben und Leistungen eigenverantwortlich und fachgerecht umzusetzen ein Bautagebuch zu führen und dieses der Bauleitung wöchentlich, spätestens jedoch vor der jeweiligen Baubesprechung, in geeigneter Form vorzulegen 1.3.2 Anwesenheit und Vertretung Der AN hat sicherzustellen, dass während der gesamten Bauausführung dauerhaft mindestens ein deutschsprachiger und weisungsbefugter Mitarbeiter seines Unternehmens (mindestens Sprachniveau C2) auf der Baustelle anwesend und ansprechbar ist. Sind die verantwortlichen Fachbauleiter des AN nicht vor Ort, so ist dieser der Bauüberwachung des AG als Vertretung zu benennen. 1.3.3. Baubesprechungen Die Baubesprechungen werden durch die örtliche Objektüberwachung geleitet. Zu diesen werden Protokolle erstellt, deren Inhalte rechts-verbindlich sind. Die darin enthaltenen Anweisungen sind fristgerecht und ordnungsgemäß umzusetzen. Zusätzlich hat der AN an weiteren, regelmäßig stattfindenden Besprechungen zur Feinabstimmung der Bauablaufplanung teilzunehmen, sofern die Bauüberwachung (BÜ) hierzu aufruft. Diese erfolgen zunächst einmal wöchentlich (ergänzend zu den o. g. Baubesprechungen). Bei fristgerechtem Bauverlauf kann der Turnus reduziert werden oder können diese temporär ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Bauüberwachung des AG. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in den Einheitspreisen sämtlicher betroffener Leistungspositionen enthalten und gelten als mit diesen abgegolten. 1.4. Koordination, Arbeitsschutz und Sub-Unternehmer 1.4.1 Koordination auf der Baustelle Der vom Auftraggeber (AG) vorgegebene Bautaktplan sieht eine enge zeitliche Taktung der Arbeiten vor. Infolge dessen ist es erforderlich, dass mehrere Gewerke gleichzeitig in denselben Nutzungseinheiten (z. B. Wohnungen, Treppenhäuser, Fassadenabschnitte oder vergleichbaren Gebäudeteilen) tätig werden. Die Fachbauleitung des Auftragnehmers (AN) ist verantwortlich für die Wahrung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit auf der Baustelle in ihrem Zuständigkeitsbereich und für die Koordination mit den anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken. Die Kosten für Koordination, Aufsicht und baustellenbezogene Organisation sind in den Einheitspreisen der jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen und mit diesen vollständig abgegolten. Alle vom AN auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte müssen bei ihm direkt angestellt sein. Die Firmenzugehörigkeit ist durch das Tragen von einheitlicher Arbeitskleidung mit Firmenlogo und gut lesbarem Namensschild eindeutig kenntlich zu machen. 1.4.2 Arbeitsschutz und Baustellenordnung Zur Umsetzung der Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) wird vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt. Den durch dem SiGeKo ausgesprochenen Anordnungen und Maßnahmen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Die Baustelle ist während der gesamten Ausführung in einem sauberen, verkehrssicheren und aufgeräumten Zustand zu halten. Bei nachgewiesener, wiederholter oder grober Pflichtverletzung kann der AG auf Kosten des AN durch Dritte reinigen lassen. Die entstehenden Kosten werden dem AN anteilig bzw. pauschaliert umgelegt. Die Fachbauleitung des AN ist verpflichtet, für die arbeitsschutzgerechte Ausstattung und Ausrüstung der eigenen Arbeitskräfte Sorge zu tragen sowie deren ordnungsgemäße Anwendung während der Ausführung sicherzustellen und durchzusetzen. Dabei sind insbesondere die folgenden Vorschriften und Regelwerke einzuhalten: Landesbauordnung Berlin (LBO Bln) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie alle weiteren einschlägigen arbeits- und baurechtlichen Bestimmungen 1.4.3 Freigabe und Dokumentation von Teilleistungen Alle vom Auftragnehmer (AN) erbrachten Teilleistungen, die Grundlage für nachfolgende, darauf aufbauende Arbeiten anderer Gewerke bilden (z. B. Abdichtungen, Unterkonstruktionen, Leitungsverlegungen etc.), sind den anderen Gewerken und der Bauüberwachung des AG zur Weiterführung nachfolgender Leistungen selbstständig und unaufgefordert schriftlich freizugeben. Verdeckte Teilleistungen sind zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss die fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zweifelsfrei hervorgehen. Die Dokumentation ist zwingend der Rechnungslegung beizulegen. Dazu gehören insbesondere: Produktdatenblätter Verarbeitungshinweise bzw. Herstellerrichtlinien Übereinstimmungserklärungen (z. B. nach BauPVO) Baustoff- oder Systemzulassungen sowie ggf. Bauleitererklärungen zur ordnungsgemäßen Ausführung Die Kosten für die Freimeldungen, Dokumentationen und Freigaben sind in den Einheitspreisen sämtlicher betroffenen Leistungspositionen enthalten und mit diesen abgegolten. 1.4.4 Subunternehmer Der Einsatz von Nachunternehmern (Subunternehmern) ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat beabsichtigte Subunternehmervergaben frühzeitig und vollständig anzuzeigen. Der AG behält sich die Ablehnung einzelner Nachunternehmer aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausdrücklich vor. 1.5. Fein-Bauablaufplan, Qualitätssicherung und Fertigstellung 1.5.1 Nutzung des Fein-Bauablaufplans Die Objektüberwachung stellt dem AN den jeweils aktuellen Fein-Bauablaufplan über ein geeignetes digitales System zur Verfügung. Der AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass er sich diese Unterlage selbstständig herunterlädt und als Referenz für seine Soll-/Ist-Betrachtung verwendet. Der AN hat spätestens zur Bauanlaufbesprechung mindestens eine, maximal drei konkrete E-Mail-Adressen zu benennen, über die auf die digital bereitgestellten Fein-Bauablaufpläne zugegriffen wird. Die vom AG beauftragte Objektüberwachung leistet bis zur Bauanlaufbesprechung im erforderlichen Umfang technischen Support, um dem AN den Zugriff auf das System zu ermöglichen. 1.5.2 Qualitätsmanagement des Auftragnehmers Der Auftragnehmer (nachfolgend "AN") ist verpflichtet, zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs ein eigenes Qualitätsmanagementsystem auf der Baustelle einzurichten und dauerhaft aufrechtzuerhalten. Dieses hat insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche vom AN geschuldeten Teilleistungen in technisch einwandfreiem Zustand und in angemessener Qualität an nachfolgende Gewerke übergeben werden können.Der AN hat in regelmäßigen Abständen (mind. wöchentlich im Vorfeld zur Baubesprechung) für alle von ihm geschuldeten Leistungen den aktuellen Bautenstand zu ermitteln und aktuelle oder drohende Verzüge der Bauüberwachung (BÜ) des AG unverzüglich in folgender Form (per E-Mail) anzuzeigen: Leistung Arbeitsbereich Soll-Termin Termin neu Begründung 1.5.3 Freimeldung der Fertigstellung Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, im Rahmen technischer Zustandsfeststellungen (z. B. bei der Fertigstellung sämtlicher Leistungen eines Wohnungsstrangs oder Leistungsbereichs) sicherzustellen, dass seine vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und in der vereinbarten Ausführungsqualität erbracht wurden. Vor jeder technischen Zustandsfeststellung hat der vom AN benannte, verantwortliche Fachbauleiter eine eigenständige Qualitätskontrolle durchzuführen und hierbei insbesondere Mängel und Restleistungen zu erkennen und abstellen zu lassen. Über diese Qualitätskontrolle ist für jede technische Zustandsfeststellung eine geeignete Niederschrift zu erstellen und auf Nachfrage an die Objektüberwachung zu übergeben. Als angemessene Qualität gilt: Es dürfen keine abnahmeverhindernden Mängel vorhanden sein. Es dürfen keine Mängel vorhanden sein, die schon bei flüchtiger in Augenscheinnahme auffallen. Es dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Mängel je technischer Zustandsfeststellung (je Wohnung/ Treppenhaus/ Fassadenabschnitt/) und Gewerk zur Zustandsfeststellung festgestellt werden. Die Anzeige der Fertigstellung ist der Bauüberwachung des AG in nachvollziehbar schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) fristgerecht zu übermitteln. Erfolgt keine ordnungsgemäße Mitteilung, gilt die betreffende Leistung als nicht termingerecht erbracht und der Termin zur technischen Zustandsfestellung wird zu Lasten des entsprechenden AN abgesagt. Der AG behält sich hieraus resultierende Schadensersatzansprüche, zum Beispiel durch Belegung von Umsetzwohnungen oder durch Mietausfälle, ausdrücklich vor. 1.5.4 Technische Zustandsfeststellung Die technische Zustandsfeststellung wird durch die Bauüberwachung des AG veranlasst, sobald sämtliche im jeweiligen Arbeitsbereich tätigen Gewerke ihre Leistungen angezeigt und als abgeschlossen erklärt haben. Hierzu benennt die Bauüberwachung feste, wiederkehrende Termine an definierten Wochentagen. Diese sind dem jeweils aktuellen Bauzeiten- bzw. Feinbauablaufplan zu entnehmen. In begründeten Ausnahmefällen - etwa bei Änderungen im Bauablauf, Verzug oder witterungsbedingten Einflüssen - kann von den regulären Terminen abgewichen werden. Die geänderten Termine werden den Beteiligten mit angemessenem Vorlauf schriftlich mitgeteilt. Eine Teilnahme aller jeweils betroffenen Auftragnehmer ist verpflichtend. 1.6 Leistungszusammenfassung, Systemvorgaben und Gleichwertigkeit Zur Vereinfachung der Kalkulation und Abrechnung ist das Leistungsverzeichnis in komplexe Hauptleistungspositionen (Systempositionen) gegliedert. Diese umfassen jeweils ein vollständiges, funktional zusammenhängendes Teilleistungssystem - z. B. gemäß Richtqualitätsangaben oder Systemvorgaben. Die Vorbemerkungen, ZTVs der Leistungsbeschreibung sowie die beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des AG sind Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses und werden im Auftragsfall rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil. Sie konkretisieren die Zielsetzung des Bauherrn und enthalten die grundlegenden technischen, organisatorischen und gewerkespezifischen Anforderungen an den AN zur ordnungsgemäßen und vertragskonformen Erbringung der geschuldeten Leistungen. Darüber hinaus beschreiben sie die örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der Bauausführung, definieren Produktqualitäten, Verarbeitungstechnologien sowie Mindeststandards, die der AN zwingend seiner Kalkulation zugrunde zu legen hat. Abweichende oder alternative Ausführungsvorschläge sind vom AN gesondert in der jeweiligen Position schriftlich auszuweisen. Sie bedürfen eines Gleichwertigkeitsnachweises sowie der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG vor Ausführung. 1.7 Nebenleistungen und vorbereitende Arbeiten Die in den Positionen "Vorbereitende Arbeiten", "Zusätzliche Leistungen", "Zulagen" etc. aufgeführten Positionen beinhalten sämtliche bauspezifischen Anpassungen und ergänzenden Leistungen, die für die vollständige und funktionale Ausführung der jeweiligen Hauptleistungspositionen erforderlich sind. Dies umfasst auch die Koordination angrenzender Leistungen und notwendiger Anpassungen an vorhandene Bauteile. 1.8 Abnahmefähige Gesamtleistung Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen gelten als komplette, abnahmefähige Werkleistungen, einschließlich aller hierzu erforderlichen Materialien, Transport- und Nebenleistungen. Dies gilt auch für Hilfs- und Vorbereitungsleistungen, sofern diese zur vollständigen und funktionalen Herstellung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sind. Die ausgeschriebenen Einheitspreise gelten als pauschal für die vollständige Leistung anzusetzen, sofern im Leistungsverzeichnis keine abweichende Regelung oder gesonderte Teilleistungsposition vorgesehen ist. 1.9. Teilnahme am digitalen Mängelmanagement 1.9.1 Verpflichtung zur Nutzung eines digitalen Systems Alle am Bau Beteiligten - einschließlich des Auftragnehmers (AN) - sind verpflichtet, das vom Auftraggeber (AG) bzw. der Objektüberwachung vorgegebene digitale Mängelmanagementsystem (nachfolgend: "System") zur vollständigen Erfassung, Bearbeitung und Dokumentation von Mängeln zu verwenden. Der Zugang wird dem AN vom AG zur Verfügung gestellt. 1.9.2 Kommunikationsweg und Nachweis des Zugangs Der AN hat spätestens zur Bauanlaufbesprechung eine verbindliche E-Mail-Adresse zu benennen, die für alle Belange des Mängelmanagements zu verwenden ist. Diese E-Mail-Adresse dient ausschließlich der verbindlichen Kommunikation im Rahmen der Mängelbearbeitung. Die Parteien vereinbaren - abweichend von § 13 Abs. 5 VOB/B - dass für Mitteilungen im Rahmen des Mängelmanagements Textform ausreichend ist (§ 126b BGB). Dies betrifft insbesondere: Mängelanzeigen Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung Freimeldungen von Mängeln Stellungnahmen und Nachweise des AN Ablehnungen angeblich vorliegender Mängel Als Nachweis für den Zugang einer Mitteilung im Mängelmanagement genügt der Versandnachweis (z. B. Versandprotokoll oder Protokolleintrag im Mängelsystem) an die vom AN benannte E-Mail-Adresse. In diesem Fall gilt die Mitteilung als rechtlich wirksam zugegangen, es sei denn, der AN weist das Gegenteil nach. 1.9.3 Nutzung und Zugangsdaten Der AN erhält einen persönlichen Zugang zum digitalen Mängelmanagementsystem. Die Zugangsdaten werden an die vom AN benannte E-Mail-Adresse übermittelt. Die für die Nutzung erforderlichen Lizenzen werden dem AN kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Bearbeitung und Rückmeldung zu Mängeln erfolgen ausschließlich über das digitale System. Eine Mangelabmeldung außerhalb des Systems (z. B. per E-Mail, Telefon, Protokoll oder in Papierform) ist nicht zulässig und wird nicht anerkannt. 1.9.4 Prüf- und Aktualisierungspflicht Die Parteien vereinbaren, dass der AN mindestens einmal wöchentlich den Status offener Mängel im System prüft und erforderliche Aktualisierungen (z. B. Status, Rückmeldungen, Nachweise) eigenständig einpflegt. Zur Mangelabmeldung ist stets eine aussagekräftige Fotodokumentation in das System einzustellen, hierzu genügt das Foto des fertiggestellten Arbeitsbereichs nach Mangelbeseitigung. Eine pauschale oder unzureichend dokumentierte Abmeldung wird nicht anerkannt. Mängel, die vom AN als unzutreffend abgelehnt werden, sind unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung im System zu kennzeichnen. 1.9.5 Bearbeitung offener Mängel nach Mietereinzug Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, nach erfolgtem Mietereinzug ggf. noch offene oder nachträglich auftretende Rest- oder Gewährleistungsmängel in Abstimmung mit den betroffenen Mietparteien zu bearbeiten. Die hierfür erforderlichen Kontaktdaten werden durch die Bauleitung des AG zur Verfügung gestellt. Die Mängelfreimeldung im bewohnten Zustand, erfordert die Unterschrift des Mieters zur Bestätigung der Beseitigung. Diese ist ebenso wie die Fotodokumentation im System einzureichen, hierzu genügt ebenfalls der Upload eines Fotos der unterschriebenen formlosen Bestätigung des Mieters. Ohne eine solche wird die Freimeldung nicht anerkannt. 1.9.6. Mängelrüge und Einbehalt Der Auftragnehmer (AN) erhält wöchentlich per E-Mail eine aktualisierte Übersicht der offenen Mängel, jeweils verbunden mit einer verbindlichen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung durch die Objektüberwachung. Erfolgt bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße Freimeldung des jeweiligen Mangels über das vorgesehene System, wird automatisch eine Kostenschätzung für die Mängelbeseitigung im Hinblick auf eine mögliche Ersatzvornahme durch Dritte erstellt. Diese Ersatzvornahme muss nicht zwingend tatsächlich durchgeführt werden. Die geschätzten Kosten werden im Rahmen der Mängelbearbeitung zunächst von den Abschlagszahlungen des AN einbehalten. Nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Beseitigung der betreffenden Mängel erfolgt eine entsprechende Freigabe der einbehaltenen Beträge. Der AN erklärt sich mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden. 1.9.7 Kostenregelung Die Kosten für Schulung, Einführung, Bearbeitung und Dokumentation im Rahmen des digitalen Mängelmanagements sind in den Einheitspreisen sämtlicher Leistungspositionen enthalten und mit diesen vollständig abgegolten. 1.10. Hinweis zu Schadstoffen Das Gebäude wurde im Rahmen der Projektvorbereitung auf Schadstoffe untersucht. In einzelnen Gebäudeteilen wurden belastete Baustoffe identifiziert. Ein entsprechendes Schadstoffgutachten ist dem Leistungsverzeichnis als Anlage beigefügt. Der AN ist verpflichtet, die darin enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen bei der Ausführung seiner Arbeiten zu beachten. Etwaige Schutz- oder Entsorgungsmaßnahmen sind bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen und entsprechend zu kalkulieren. 1.11. Anlagen zum LV Folgende Anlagen liegen diesem Leistungsverzeichnis bei: Lageplan Baustelleneinrichtungsplan Ansichten Grundrisse Schnitte Detailpläne Bauzeiten-, Terminpläne Schadstoffgutachten Formblätter 1,2,3,4,5 Infoblatt Bauabfallentsorgung 1.12. Baustelleneinrichtung 1.12.1 Koordination und zentraler Baustelleneinrichtungsplan Die Baustelleneinrichtung (BE) wird zu Beginn der Bauarbeiten durch die örtliche Bauleitung (BL) koordiniert. In Abstimmung mit allen beteiligten Unternehmen sowie der zuständigen Verwaltung wird ein verbindlicher Baustelleneinrichtungsplan erstellt. Dieser Plan ist für sämtliche Auftragnehmer verbindlich. Bei Bedarf kann die Bauüberwachung jederzeit eine Änderung des Einrichtungsplans und der benutzten Flächen anordnen. Die AN haben diesen Anweisungen immer und unverzüglich Folge zu leisten und ggf. Material, Container und andere Gegenstände bei Bedarf zu versetzen. Ein dauerhafter Anspruch besteht nicht. 1.12.2 Flächenbereitstellung Für Materialanlieferungen, Zwischenlagerung von Materialien, Container, Aufenthaltsräume, Lagerräume, Maschinen, Geräte sowie Kleingeräte und -materialien stehen nur begrenzt Flächen auf dem Baufeld zur Verfügung. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. 1.12.3 Schutz von Bestandsflächen und Bauteilen Der AN ist verpflichtet, bestehende Bepflanzung sowie angrenzende Bauteile, Abläufe, Gullys, Sickerschächte und Einläufe während der gesamten Bauzeit ordnungsgemäß zu schützen. Etwaige Schutzmaßnahmen (z. B. Abdeckungen, Umzäunungen) sind vom AN auf eigene Kosten zu treffen. Schäden infolge unterlassenen Schutzes, einschließlich etwaiger Folgeschäden, sind vom AN vollumfänglich zu beseitigen und auf eigene Kosten wiederherzustellen. 1.12.4 Strom- und Wassernutzung Die Nutzung von Mieterstrom ist ausdrücklich untersagt. Für eine Kleinstmengenentnahme von Strom oder Wasser bedarf es in jedem Einzelfall der ausdrücklichen Zustimmung des AG oder des betroffenen Mieters. Baustrom- und Bauwasseranschlüsse sowie eine Baustellentoilette werden durch den AG zur Verfügung gestellt. 1.12.5 Feuerwehrzufahrten Feuerwehrzufahrten sind jederzeit freizuhalten. Eine Lagerung von Materialien oder das Abstellen von Fahrzeugen, Containern oder Geräten in diesen Bereichen ist ausnahmslos unzulässig. 1.12.6 Krane, Aufzüge und Hebetechnik Kräne und Schrägaufzüge werden bauseits nicht gestellt. Der AN hat diese bei Bedarf auf eigene Kosten bereitzustellen. Seitens des AG werden Zahnstangenmastaufzüge mit Personenbeförderung (Traglast 500 kg) zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung erfolgt durch den Gerüstbauer. Anzahl und Stellplätze sind den Baustelleneinrichtungsplänen zu entnehmen. Der Aufzug bedient alle Haltestellen vom 1. Obergeschoss bis zum 4. Obergeschoss und reicht bis zur letzten Gerüstlage. Die Nutzung der Aufzüge erfolgt vorrangig im Rahmen der Strangsanierung. Eine Nutzung durch andere Gewerke ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung zulässig. 1.12.7 Kosten und Abgeltung Sämtliche Aufwendungen des AN für seine eigene Baustelleneinrichtung - soweit diese nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind - sind in die Position "Baustelleneinrichtung" oder in die Einheitspreise der jeweiligen Hauptleistungspositionen (EP) einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 1.13. Termine Die Gesamtbauzeit ist gemäß aktueller Planung auf den Zeitraum von Dezember 2025 bis Januar 2028 festgelegt. Die terminliche Umsetzung erfolgt gemäß den durch die Objektüberwachung freigegebenen Bauzeitenplänen bzw. Feinbauablaufplänen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Leistungen fristgerecht und innerhalb der vereinbarten Bauabschnitte auszuführen. 1.14. Bauen im Bestand / Arbeiten unter bewohnten Bedingungen / Gewerbeeinheiten Die Bauarbeiten erfolgen abschnittsweise, teilweise jedoch auch parallel mit anderen Gewerken und finden zu einem wesentlichen Teil unter bewohnten Bedingungen sowie in Gebäudeteilen mit gewerblicher Nutzung statt. Der AN ist verpflichtet: seine Arbeiten so auszuführen, dass der laufende Betrieb bzw. die Nutzung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird auf besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Nutzern Rücksicht zu nehmen (Lärm, Staub, Zugang, Ordnung) sich im Bauablauf mit anderen Gewerken aktiv und eigenverantwortlich abzustimmen Die Einhaltung des Bauablaufplans und der mit dem AG abgestimmten Bauabschnitte ist zwingend. 1.15. Schutzmaßnahmen Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, um angrenzende Bauteile, Mietereinbauten, Laufflächen sowie seine eigenen Leistungen bis zur technischen Abnahme vor Beschädigungen, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Hierzu gehören unter anderem: geeigneter Folienschutz arbeitstägliche Reinigung der Arbeitsbereiche regelmäßige Grundreinigungen (mindestens wöchentlich) ggf. zusätzliche Abdeckungen, Staubschutzmaßnahmen oder Einhausungen Der konkrete Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen wird durch die Bauleitung festgelegt und ist entsprechend umzusetzen. Alle hiermit verbundenen Aufwendungen - sofern sie nicht gesondert ausgeschrieben sind - sind vom AN in die Einheitspreise (EP) der jeweiligen Hauptleistungspositionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 1.16. Nebenleistungen Nebenleistungen im Sinne der VOB/C (§ 2 Abs. 1) gelten als mit den ausgeschriebenen Leistungen abgegolten und sind in den Einheitspreisen (EP) zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Vergütung für Nebenleistungen ist ausgeschlossen. 1.17. Besondere Leistungen Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C (§ 2 Abs. 3), soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind, werden - sofern vom AG beauftragt - durch gesonderte Positionen in den Rubriken "Vorbereitende Arbeiten", "Zusätzliche Leistungen" oder "Zulagen" im Leistungsverzeichnis erfasst und vergütet. Weitergehende Aufwendungen, die nicht ausdrücklich über Positionen im Leistungsverzeichnis geregelt sind oder sich aus vom AN gewählten abweichenden Technologien ergeben, sind ebenfalls vom AN in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. 1.18. Zusätzliche Leistungen (Nachträge) Zusätzliche Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (Nachträge), werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn sie: vor Ausführung schriftlich beauftragt wurden durch die örtliche Bauleitung (BL) geprüft vom Bauherrn ausdrücklich und schriftlich freigegeben worden sind Mündliche Nebenabsprachen oder nachträgliche Genehmigungen durch den AN oder Dritte sind ausgeschlossen. Für beauftragte Nachträge gelten sämtliche Bedingungen des Hauptvertrags entsprechend, insbesondere hinsichtlich Abrechnung, Gewährleistung, Ausführungsqualität und Ausführungsfristen. Der Bauherr behält sich vor, einzelne zusätzliche Leistungen - insbesondere bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder nach abgeschlossenen LV-Titeln - an Drittunternehmen zu vergeben. Ein Anspruch auf Beauftragung durch den AN besteht nicht. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Maße gelten als unverbindliche Schätzwerte. Geringfügige Abweichungen - insbesondere innerhalb üblicher Toleranzen gemäß VOB/C - berechtigen nicht zur Anpassung der Einheitspreise (EP). 1.19. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden ausschließlich auf ausdrückliche schriftliche Anordnung der Bauüberwachung durchgeführt. Der Bauüberwachung ist vor Ausführung der Leistungen eine ungefähre Angabe über die benötigten Stunden zu machen. Die Stundenzettel müssen folgende Angaben enthalten: Datum, Ort und Art der Leistung eingesetztes Personal mit konkreter Stundenanzahl Unterscheidung von Facharbeiter und Hilfsarbeiter gegebenenfalls verwendetes Material (mit Lieferscheinnachweise Die Stundenzettel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Leistungserbringung, der BL zur Prüfung und zur Gegenzeichnung vorzulegen. Nicht gegengezeichnete oder verspätet eingereichte Stundenzettel gelten nicht als abrechnungsfähig. Anteilige Materialkosten im Rahmen der Stundenlohnarbeiten sind durch entsprechende Belege (z. B. Lieferscheine, Rechnungen) nachzuweisen und mit dem Stundenzettel einzureichen. Pauschale Materialaufschläge ohne Nachweis werden nicht anerkannt. 1.20. Qualifikationen und Nachweise Der AN bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass er über sämtliche für die ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Qualifikationen, Zertifizierungen und Fachkundenachweise verfügt. Mit dem Angebot sind in Kopie beizufügen: einschlägige Zertifikate (z. B. Fachunternehmerbescheinigungen) Sachkundenachweise gemäß gesetzlicher Vorschriften (z. B. TRGS, Asbest-RL) ggf. Herstellerzertifizierungen für Systemverarbeiter (z. B. bei Abdichtung, WDVS, Rohrsystemen etc.) Der AG behält sich das Recht vor, die Vorlage dieser oder weiterer Nachweise vor Auftragsvergabe oder jederzeit während der Ausführung zu verlangen. 1.20. Rechnungslegung & Nachweis eines korrekten Aufmaßes 1.20.1 Dokumentation Ergänzend zu § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer bei der Einreichung schriftlicher Aufmaße sämtliche abzurechnenden Leistungen umfassend und nachvollziehbar prüffähig zu dokumentieren. 1.20.1 Mengenermittlung anhand bereitgestellter Excel Zur Beschleunigung der Aufmaß- und Rechnungskontrolle sowie zur Baukostenprognose erhält der AN mit Auftragserteilung eine vom Planer bereitgestellte, umfassend verknüpfte Excel-Datei. In dieser sind die Mengenermittlungen nach der vorgegebenen Gliederung (Räume, Teilflächen, LV-Positionen) einzutragen und fortlaufend zu aktualisieren. Mit jeder Rechnungslegung sind die aktuellen Daten dieser Excel-Datei - jeweils im Excel- und PDF-Format - an die Objektüberwachung zu übermitteln. 1.20.2 Prüffähigkeit des Aufmaßes Unabhängig hiervon sind jeder Rechnung prüffähige und für Dritte nachvollziehbare Aufmaße beizufügen. Diese Aufmaße müssen alle abgerechneten Leistungen in den vom Planer bereitgestellten oder vom AN selbst erstellten Plänen bzw. sonstigen Planunterlagen darstellen und nachvollziehbar nachweisen, sowie sämtliche hierfür erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details des Objektplaners sowie ergänzende handschriftliche Notizen des AN, Aktenvermerke, sonstige schriftliche Dokumente und eine verortete Fotodokumentation umfassen. Die Bezüge zwischen den Dokumenten sowie zum Vertrag sind klar und nachvollziehbar herzustellen. 1.20.3 Formalitäten und Prüfvorgang Ein Zahlungsplan ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nach Vertragsabschluss verbindlich abzustimmen. Eine Pauschalierung für in sich abgeschlossene Teilleistungen ist grundsätzlich zulässig. Jede Rechnung muss zudem alle relevanten Angaben enthalten, insbesondere die Auftragsnummer und weitere Kennzeichen des Auftragsschreibens. Vor Abgabe der Rechnungen an das Rechnungswesen des AG werden diese durch den beauftragten Bauüberwacher des AN vollständig geprüft. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, unvollständige, fehlerhafte oder nicht den hier genannten Vorgaben entsprechende Aufmaße durch den beauftragten Objektüberwacher vollständig zurückweisen zu lassen und die vollständige bzw. korrekte Nachreichung innerhalb einer angemessenen Frist zu fordern. Zahlungsverzug entsteht hierdurch nicht. Der Auftragnehmer erklärt sich mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden. 1.21. Schlussrechnung Die Leistungsbeschreibung ist in einen 3. und 4. Bauabschnitt untergliedert und bildet insgesamt das Los 2 des Projekts "WE0021 - Badener Ring". Unmittelbar nach mängelfreier Fertigstellung und Übergabe der Leistungen des 3. Bauabschnitts ist für diesen Abschnitt eine prüffähige Teil-Schlussrechnung bei der örtlichen Bauleitung einzureichen - spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Übergabe. Die Schlussrechnung für das gesamte Los 2 ist unverzüglich nach der förmlichen Abnahme gemäß § 12 VOB/B, spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, aufzustellen. Sie muss vollständig und prüffähig sein. Dazu sind folgende Unterlagen beizufügen: vollständige Aufmaßunterlagen (nachgewiesen durch Pläne, Fotos etc.) Produktdatenblätter der verwendeten Materialien vollständig geführtes Bautagebuch Prüf- und Messprotokolle Entsorgungsnachweise (inkl. Dokumentation gemäß den geltenden Vorschriften) ausgefüllte und unterzeichnete Formblätter inkl. aller erforderlichen Anlagen Fachunternehmererklärungen Die Schlussrechnung gilt erst mit vollständiger Vorlage dieser Unterlagen als prüffähig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Prüffrist im Sinne des § 16 Abs. 3 VOB/B. 1.22. Sonstige Forderungen des Auftragnehmers (AN) Etwaige Ansprüche des AN, insbesondere solche im Zusammenhang mit durch Dritte verursachten Schäden (z. B. an Materialien oder Bauleistungen), Diebstählen, Baubehinderungen oder ähnlichen Sachverhalten, werden ausschließlich berücksichtigt, wenn diese der Bauleitung unverzüglich - d. h. ohne schuldhaftes Zögern - schriftlich angezeigt werden. Ein solcher Anzeigevorgang begründet jedoch keinen automatischen Anspruch auf Vergütung, Fristverlängerung oder sonstige Vertragsänderung. Über die Berechtigung solcher Forderungen entscheidet der Auftraggeber nach Prüfung im Einzelfall. 1.23. Dokumentation 1.23.1 Projektbegleitendes Protokoll Der AN führt auf Verlangen der Bauüberwachung (BÜ) ein projektbezogenes Begleitprotokoll gemäß den Vorgaben der Bauüberwachung, um insbesondere Vorbereitungsleistungen nachvollziehbar zu dokumentieren. 1.23.2 Technische Zwischenabnahmen Vor Freigabe aufbauender Hauptleistungen sind technische Zwischenabnahmen durch die Bauüberwachung in Zusammenarbeit mit den Systemherstellern erforderlich, wenn die BÜ dies einfordert. 1.23.3 Fotodokumentation Zur Beweissicherung, wird dem AN empfohlen, eine umfangreiche Fotodokumentation des Bestands vor Leistungserbringung zu erstellen und bei Bedarf zu bereitzustellen. 1.23.4 Vertraglich geschuldete Dokumentationsunterlagen Der AN hat vor, während und nach Ausführung alle nachstehenden Unterlagen zu erstellen und fristgerecht an die BÜ zu übergeben: Unterlagen Einreichungszeitpunkt Allgemeine bauaufsichtliche vor Beginn der Ausführung Zulassung Technische Datenblätter vor Beginn der Ausführung Verarbeitungsrichtlinien des vor Beginn der Ausführung Herstellers Gleichwertigkeitsnachweis vor Beginn der Ausführung Systemzulassungen vor Beginn der Ausführung Pflege- und Wartungshinweise nach Abschluss der Ausführung Prüf- und Messprotokolle nach Abschluss der Ausführung Entsorgungsnachweise nach Entsorgung Übereinstimmungserklärungen nach Abschluss der Ausführung Fachbauleitererklärung nach Abschluss der Ausführung Fachunternehmererklärung nach Abschluss der Ausführung 1.23.5 Nachweis für verdeckte Leistungen Für überbaute Leistungen (z. B. unter Estrich oder Wänden) hat der AN: eine vollständige Fotodokumentation anzufertigen diese jeder Aufmaß- und Rechnungsstellung als PDF beizulegen sicherzustellen, dass die Aufmaße prüffähig sind Die Kosten hierfür sind im Rahmen der Aufmaßanfertigung abgegolten. 1.23.6 Dokumentationspflicht haustechnische Einbauten Wie 1.23.4, sowie Geräteaufbaute & Revisionspläne (Leitungen, Trassen, Geräte-Schemata) Funktionsprüfungen / Dichtheitsnachweise / Leitungsdruckprüfungen 1.23.6Dokumentationspflicht kombinierte technische Systeme (z. B. HLS + ELT) Sachverständige Abnahmen zur Funktionsprüfung. 1.23.7 Ablage, Nachweisbarkeit und Vorbehalt des AG Die Dokumente sind positionsweise (LV-Position) gegliedert abzulegen. Lieferscheine sämtlicher Materialien sind beizufügen. Die Unterlagen sind systematisch in Ordnern mit Trennlagen zu sammeln. Die Dokumentation muss so verortet sein, dass Dritte eine vollständige Prüfung durchführen können. Art, Umfang und Zeitablauf der o. g. Dokumentationspflichten sind einzelfallbezogen mit der BÜ abzustimmen. Dem AG oder der von ihm beauftragten BÜ steht es jederzeit zu, weitere Nachweise einzufordern. 1.23.8 Verpflichtung zur Fotodokumentation verdeckter Leistungen Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, für sämtliche verdeckten Leistungen eine Fotodokumentation anzufertigen. Die Fotodokumentation ist dem Auftraggeber (AG) im Rahmen jedes Aufmaßes sowie jeder Rechnung in digitaler Form beizufügen. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind mit der Vergütung für die Erstellung eines prüfbaren Aufmaßes abgegolten und somit vom AN ohne gesonderte Berechnung gegenüber dem AG zu erbringen. 1.24. Abnahme Es erfolgt ausschließlich eine förmliche Schlussabnahme der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung des Auftragnehmers (AN) gemäß § 12 VOB/B. Teilabnahmen einzelner Leistungen oder Bauabschnitte sind ausgeschlossen. Voraussetzung für die Durchführung der Schlussabnahme ist die mängelfreie Abnahme der denkmalrechtlich relevanten Leistungen durch die Untere Denkmalbehörde. Diese denkmalrechtliche Abnahme bildet die verbindliche Grundlage für die Schlussabnahme gemäß VOB/B. Die Abnahme erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Fertigstellungsanzeige des AN, in der dieser gleichzeitig das Abnahmeverlangen erklärt. Vor der VOB/B-Schlussabnahme ist die denkmalrechtliche Abnahme durchzuführen und nachzuweisen. Alle Abnahmen werden durch die Bauüberwachung (BÜ) im Auftrag des Auftraggebers (AG) oder gemeinsam mit dem AG rechtsverbindlich durchgeführt und schriftlich protokolliert. Stillschweigende Abnahmen - insbesondere durch Nutzung oder Inbetriebnahme der Leistungen - sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abnahmeverlangen, auch für verdeckte Leistungen, sind der BÜ mindestens sechs Werktage vor dem gewünschten Abnahmetermin schriftlich anzuzeigen. 1.25. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem im Abnahmeprotokoll dokumentierten Abnahmedatum. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen des Auftraggebers (insbesondere gemäß BVB und ZVB). Unmittelbar vor Ablauf der Gewährleistungsfrist findet auf Veranlassung der BÜ eine gemeinsame Begehung der Leistung statt. Der AN nimmt auf Anforderung kostenfrei an dieser Begehung teil. Etwaige festgestellte Mängel oder die Mängelfreiheit werden im Rahmen dieser Schlussbegehung protokollarisch dokumentiert. 1.26. Prüfung der Planung auf Widersprüche Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, die ihm zur Ausführung übergebenen Planunterlagen vor Beginn der Arbeiten vollständig und sorgfältig auf Widersprüche, Unklarheiten und offensichtliche Mängel zu prüfen. Etwaige Bedenken oder festgestellte Unstimmigkeiten sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der betreffenden Ausführung, schriftlich der Bauüberwachung (BÜ) mitzuteilen. Die mit dieser Prüfpflicht verbundenen Aufwendungen sind in den Einheitspreisen der Leistungsbeschreibung enthalten und gelten mit diesen als abgegolten. Eine gesonderte Vergütung hierfür ist ausgeschlossen. 1.27. Zuwiderhandlungen Bei Verstößen gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten, insbesondere bei unterlassener Mitteilung von Widersprüchen in den Planunterlagen oder sonstiger Pflichtverletzungen, behält sich der Auftraggeber (AG) das Recht vor, einen pauschalierten Abzug in Höhe des dreifachen Betrags der durch die Pflichtverletzung vom AN ersparten Aufwendungen vorzunehmen und dauerhaft einzubehalten. Dabei gilt folgender Verfahrensablauf als vereinbart: Die Objektüberwachung erstellt eine nachvollziehbare und prüfbare Schätzung der ersparten Aufwendungen auf Grundlage der bekannten Umstände / Pflichtverletzungen. Der AN hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten nachzuweisen, dass die tatsächlichen ersparten Aufwendungen geringer ausfallen als von der Objektüberwachung geschätzt. Als geeigneter Nachweis gilt insbesondere ein Kurzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Im Einzelfall behält sich der AG die Prüfung durch seine Rechtsabteilung vor, insbesondere im Hinblick auf Wechselwirkungen mit etwaigen Vertragsstrafen oder weiteren Haftungsregelungen im jeweiligen Bauvorhaben.
1. Vorbemerkungen
2. Angaben zum Bauvorhaben 2. Angaben zum Bauvorhaben 2.1. Das Objekt Bauherrin ist die STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH. Der betreffende Wohnblock wurde in den Jahren 1930/1931 im Auftrag der Gemeinnützige Tempelhofer Feld Heimstätten GmbH errichtet. Im Verlauf des Zweiten Weltkriegs wurden Teile der Bebauung zerstört (zwei Häuser vollständig, sieben Häuser teilweise). Der Wiederaufbau erfolgte in den Jahren 1950 bis 1953. Die Gebäude sind in Massivbauweise mit Mauerwerk im Reichsformat errichtet. Die Geschossdecken bestehen überwiegend aus Holzbalkendecken (Regelfall). Ausgenommen sind die Küchen- und Baddecken, welche bereits bauzeitlich als Stahlsteindecken errichtet worden sind. In Gebäudeteilen, die während der Wiederaufbauphase entstanden, wurden vereinzelt Stahlsteindecken auch in den Räumen und Fluren (Sonderfall) verbaut. Für die Kellerdecken kamen durchgängig Stahlsteindecken zur Anwendung. Die fünfgeschossige Wohnanlage ist mit Sattel- und Walmdächern ausgestattet. Am Badener Ring befindet sich ein geschlossener, konkav geschwungener Gebäuderiegel, an den sich in Nord-Süd-Ausrichtung sechs Zeilenbauten anschließen. Zwischen den Zeilen liegen nach Norden (Richtung Bayernring) ausgerichtete, begrünte Innenhöfe mit Müll- und Fahrradabstellflächen sowie Feuerwehrzufahrten. Die Anlage zeichnet sich durch eine zur Bauzeit innovative Kammstruktur aus, die eine bessere Durchlüftung der Wohnungen und eine effizientere Grundstücksausnutzung ermöglichen sollte. Sie gilt gemäß Einschätzung des Landesdenkmalamts Berlin als bedeutendes Beispiel des Siedlungsbaus der 1930er Jahre. Die Wohnanlage wurde im Jahr 1997 gemäß dem Berliner Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln) unter Schutz gestellt. Das gesamte Gebäudeensemble steht unter Denkmalschutz. Jegliche baulichen Veränderungen - einschließlich Maßnahmen an der Gebäudehülle und im Bereich der Außenanlagen - sind im Vorfeld mit der Bauüberwachung (BÜ) abzustimmen und dürfen ausschließlich nach schriftlicher Freigabe durch diese erfolgen. 2.2. Geplante Maßnahmen Die Wohnanlage wird im Rahmen einer Komplexbaumaßnahme in vier Bauabschnitten umfassend instandgesetzt und modernisiert. Ziel der Maßnahme ist die Anpassung an heutige bauphysikalische, energetische und elektrotechnische Anforderungen sowie die Erhöhung des Ausstattungsstandards. 2.2.1 Gebäudehülle: Rückbau des bestehenden Wärmedämmverbundsystems (WDVS) aus den 1980er Jahren (ca. 4 cm Stärke) inklusive Altputz. Montage eines neuen, nicht brennbaren WDVS mit einer Dämmstärke von 6 cm. Ausführung der Oberflächen mit durchgefärbtem, schwerem Strukturputz (grobe Körnung); Fensterlaibungen werden glatt geputzt und farblich akzentuiert. 2.2.2 Fenster und Balkone: Instandsetzung der historischen Kastendoppelfenster (Wohnungen) und Verbundfenster (Treppenhäuser) durch Endlackierung, tischlermäßige Reparatur und Neubeschichtung. Balkone erhalten neue Entwässerungsleitungen und eine Fußbodenbeschichtung aus Flüssigkunststoff. Seitenwände und Unterseiten der Balkone werden neu verputzt. Vorhandene Blumenkastengitter werden instandgesetzt oder - bei Irreparabilität - ersetzt. 2.2.3 Decken und Dämmung: Nachträgliche Dämmung der Kellerdecken und der obersten Geschossdecken gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). 2.2.4 Dach: Neueindeckung mit Ziegeln auf Unterspannbahn. Einbau von Sicherheitsdachhaken, Schneefanggittern und Dachluken. Komplette Erneuerung der Dachentwässerung (Regenrinnen und Fallrohre). Teilweise Installation von Photovoltaikanlagen. 2.2.5 Strangsanierung / Sanitär / Elektro: Erneuerung der Abwasserleitungen und der Versorgungsleitungen für Trinkwasser und Trinkwarmwasser vom Keller bzw. Dachgeschoss bis in die Wohnungen. Leitungsverlegung in Trockenbauweise (Vorsatzschalen bzw. Installationswände). Neue Abdichtungen und Fliesenarbeiten in den Bädern, inklusive Erneuerung der Sanitärobjekte. Heizungsleitungen verbleiben im Bestand und werden bei Bedarf repariert. Ca. 80 % der Elektroanlagen in den Wohnungen werden vollständig erneuert, in den übrigen Wohnungen erfolgt die Erneuerung der Steigleitungen. Stromzähler werden aus den Wohnungen in zentrale Bereiche im Keller verlegt. 2.2.6 Oberflächen / Gemeinschaftsbereiche: Nach Abschluss der technischen Arbeiten erfolgen Maler- und Tischlerarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen optischen Zustands. Instandsetzung der Treppenhäuser gemäß Farbkonzept, punktueller Austausch von Bodenfliesen in den Eingangsbereichen. Erneuerung der Briefkastenanlagen. 2.2.7 Kellerräume / Hausanschlüsse: Dämmung der Trinkwarmwasserleitungen im Keller. Teilweise Erneuerung und Verstärkung der Elektrohausanschlüsse. Zentrale Anordnung der Wohnungsstromzähler im Keller.
2. Angaben zum Bauvorhaben
3. ZTV Wärmedämmverbundsysteme 3. ZTV Wärmedämmverbundsysteme 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade, VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V. 2Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit der Wanduntergründe durch Schnurgerüst und Flächenaufmaß sicherzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Siloaufstellungen, Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: vollständiges Wärmedämm-Verbundsystem nach EnEV-Nachweis, Anpassung des WDVS an den Geländeverlauf, statische Bemessungen, Windsog, Dübelberechnung, Gefahr von Veralgung, Dehnungsmöglichkeiten an Fensterbankanschlüssen. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Sofern Regenfallrohre zur Ausführung von WDVS-Arbeiten demontiert werden, müssen vom AN provisorische Regenwasserableitungen bis auf die Geländeoberfläche an allen Fallrohranschlüssen angebracht werden. Im Falle von Zugerscheinung durch "Kaminwirkung" bei Gerüsten mit Gerüstverkleidung hat der AN bei Erfordernis für temporäre Öffnungen in der Verkleidung zu sorgen. Wenn dem AN Gerüste bauseits zur Verfügung gestellt werden, sind diese von grober Verschmutzung, die durch die Arbeiten des ANs entstanden sind, täglich zu Arbeitsende zu reinigen. 3.2Materialien Die Verarbeitungsrichtlinien der WDVS-Hersteller sind ebenso einzuhalten wie die Vorgaben aus DIN 55699. Alle Materialien sind systemintern aus dem Produktangebot nur eines Herstellers zu beziehen. 3.3Untergrund Dem AN obliegt rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Prüfung des Untergrunds in Bezug auf Ebenheit, Trockenheit, Saugfähigkeit, Materialeignung, Festigkeit der Oberfläche etc. 3.4Anschlüsse Rahmen, Gewände, Fensterbänke u. ä. dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. entsprechen­de An- und Abschlussprofile, Kompribänder und dergleichen, zu trennen. Des Weiteren ist bei Anschlüssen zwischen Bauteilen im Innen- und Außenbereich eine thermische Trennung auszubilden; der Isothermenverlauf ist zu beachten. 3.5Fugen Der AN erfragt unaufgefordert die größten zu erwartenden Fugen und Setzungsbewegungen, er stimmt die Auswahl geeigneter Fugenprofile hierauf ab. Die Ausbildung aller Fugen sowie der An-/Abschlüsse erfolgen nach Vorgaben des Systemherstellers. Fugen sind im WDVS direkt oberhalb der Fugen im Untergrund des WDVS auszuführen. 3.6Oberputz/Beschichtung - WDVS Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Ober­putzes ist zu achten. Flecken und Ansätze im Oberputz gelten als wesentlicher Mangel. Besonders bei Oberputzschichten mit Farbzusatz ist darauf zu achten, dass für zusammenhängende Flächen nur Material einer Charge verwendet wird. Alle nichtmineralischen, getönten Oberputze erhalten einen abschließenden Deckenanstrich mit Silikonharzfarbe zur Vermeidung von Flecken/Farbunterschieden. 3.7Oberflächenvergütung - Anti-Graffiti WDVS-Oberflächen an öffentlich begehbaren Flächen erhalten bis 3,00 m Höhe, soweit nicht abweichend beschrieben, eine zum System des WDVS-Herstellers gehörige Anti-Graffiti-Beschichtung. 3.8Biozide Materialeinstellungen Biozide Einstellungen der Oberputze oder Anstriche können diesen Effekt als Opferschicht nur verzögern, nicht jedoch dauerhaft unterbinden. Aus Gründen des Umweltschutzes soll der AN, soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, in bewitterten Lagen keine biozid eingestellten Materialien verwenden, um keine Biozide in das Grundwasser einzutragen. 3.9Bauphysik Fensterlaibungen in schwach dämmenden Bauteilen (Betonwände, Kalksandsteinwände etc.) müssen grundsätzlich gedämmt werden. Soweit Dübel zur Befestigung von WDVS verwendet werden, sind nur eingesenkte Dübel mit wärmegedämmten Kopfscheiben zulässig. 3.10Statik/Windlasten Der AN schuldet im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eine Dübelstatik und als deren Grundlage eine Windsogberechnung samt deren Prüfung. Alle erforderlichen Eingangswerte für die Statik ermittelt der AN nach Auftragserteilung selbstständig.
3. ZTV Wärmedämmverbundsysteme
4. ZTV GERÜSTARBEITEN 3. ZTV GERÜSTARBEITEN 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. DIN: Deutsches Institut für Normung e. V. RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. TRBS: Technische Regeln für Betriebssicherheit BFGB: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz Quellenverzeichnis wichtiger Anforderungen: Regelausführung für Systemgerüste (vorgefertigte Bauteile) DIN EN 12810-1Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegung DIN EN 12810-2Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise 2Vorbereitung und Planung Der Arbeitnehmer (AN) plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet. Rechtzeitig vor Beginn der Gerüstbauarbeiten führt der AN unaufgefordert zu folgenden Themen Klärung mit dem Arbeitgeber (AG) bzw. Bauleitung (BL) herbei: ggf. erforderliches abschnittsweises Abrüsten erforderliche Arbeitshöhen, Höhe letzte Gerüstlage Lage der Gerüstverankerung Art der Gerüstverankerung (z. B. Dauergerüstanker) Art des Verschließens der Gerüstankerlöcher Lage der Leitergänge und ggf. Treppentürme Belastungsfähigkeit des Untergrundes beabsichtigte Nutzung des Gerüstes und erwartete Lasten/Belastungen ggf. Höhenversprünge bzw. Gefälle in Gerüststandfläche Erfordernis für Belagsverbreiterungen ggf. erforderliche Schutzabdeckungen auf Abdichtungsflächen ggf. erforderliche vorgezogene Abdichtungen unterhalb von Gerüstaufstandsflächen 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Rüstungen sind erst nach Aufforderung durch den AG bzw. BL ab- oder umzubauen. Rüstungen sind spätestens 3 Tage nach Freimeldung zu demontieren/umzubauen und unverzüglich abzufahren. Nach dieser Frist geht die Gefahrtragung für die Beschädigung noch eingerüsteter Bauteile auf den AN über. Werden die geforderten Absprachen zur Arbeitsausführung nicht vom AN herbeigeführt, so ist dieser dem AG gegenüber schadensersatzpflichtig. 3.2Gebrauchsüberlassung Die Rüstung und sämtliche Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Beleuchtung, Abschrankungen, Brustwehr, Staubschutzfolien oder -netze und Bauaufzüge) sind regelmäßig, jedoch mindestens in wöchentlichen Abständen, vom AN zu kontrollieren. Die Rüstung ist anderen Unternehmern zur Ausführung ihrer Arbeiten zu überlassen. Sie ist so zu erstellen, dass sie von allen am Bau beteiligten Gewerken ohne Umbauarbeiten gefahrlos genutzt werden kann. 3.3Ausführung Die Rüstung ist so aufzustellen, dass das ungefährdete Betreten und Passieren der Baustelle für Bewohner und Handwerker möglich ist. Alle Eingänge und Zuwegungen sowie Flucht- und Rettungswege sind in voller Breite von der Rüstung freizuhalten bzw. zu überbauen. Je Gerüstabschnitt ist ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug vorzurichten. Die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher müssen auf den Schichtaufbau des Bauteils und auf das Fassadensystem abgestimmt sein. Auf Verlangen des AG bzw. BL ist ein Verankerungsplan zu erstellen und mit dem AG bzw. BL abzustimmen. Bei Gerüststellung auf wasserführenden Flächen (z. B. Vordächer, Flachdächer, Dachterrassen) sind durch den AN erforderliche Schutzmaßnahmen für wasserführende Eindichtungen und Maßnahmen zur Lastverteilung einzukalkulieren und vorzusehen. Eine Beschädigung oder Perforierung dieser Schichten ist zu vermeiden. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Je separat abzurüstende Fassadenseite ist mindestens ein Leitergang vorzusehen. Grundsätzlich ist mindestens ein Leitergang je Haus (Vorder- und Rückseite) vorzusehen. Die Rüstung ist so zu erstellen, dass die Gerüstlagen auch bei Höhenversetzen des Untergrundes in selber Höhe durchlaufen. Der AN informiert sich vor Ausführung der Einrüstung, welche Fassadenbereiche zur Befestigung der Rüstung freigegeben sind und wie Gerüstankerlöcher in Putzflächen zu schließen sind. Für Metallgerüste sind Maßnahmen gegen eine statische Aufladung (z. B. Blitzeinschlag) vorzusehen. Staubschutzfolien oder -netze sind in einheitlicher Farbe neuwertig einzubauen. Beschädigte Netze oder Folien sind unaufgefordert vom AN auszutauschen. 3.4Gerüststatik und statische Nachweise Die Gerüststatik ist so auszulegen, dass der AG an jeder Straßenseite ein Blow-up-Poster von mindestens 24,00 m2 Größe anbringen kann. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob die vorgesehenen Gerüstkonstruktionen von der Typenstatik des von ihm verwendeten Gerüsts abgedeckt sind oder ob objekt- oder konstruktionsbezogene Nachweise erstellt werden müssen. Sind solche Nachweise erforderlich, so erstellt der AN sie unaufgefordert und zu eigenen Lasten in prüffähiger Form und veranlasst unaufgefordert und zu seinen Lasten die Prüfung seiner statischen Nachweise. Ist dem AN die Art, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Gerüstuntergrundes nicht ausdrücklich vom AG bzw. BL angegeben worden, so holt der AN vor Ausführungsbeginn unaufgefordert alle zur Beurteilung der Tragfähigkeit des Untergrundes erforderlichen Informationen ein. 3.4Rückbau des Gerüstes Rückbau Gerüste nach Fertigstellung WDVS in Abstimmung mit dem Gewerk Wärmedämmputz (WDVS) für Sicherstellung und zum Schließen der Löcher im Oberputz nach Auszug der Gerüstanker bzgl. die Fehlstellen zu schließen.
4. ZTV GERÜSTARBEITEN
5. Vorbemerkungen Gefahrstoffe 5.1. Vorbemerkung zu Gefahrstoffen bei Bauleistungen Im Rahmen von Voruntersuchungen wurden in den betroffenen Bereichen Baustoffe und Bauteile identifiziert, die Gefahr- bzw. Schadstoffe enthalten. Dazu zählen insbesondere Asbest, künstliche Mineralfasern (KMF), Holzschutzmittel und Schwermetalle. Beim Rückbau, der Sanierung oder Demontage solcher Materialien ist besondere Sorgfalt sowie ein verantwortungsvoller Umgang erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes gerecht zu werden. Für den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen sind - soweit technisch möglich - ausschließlich zugelassene, emissionsarme und bautechnisch geeignete Verfahren nach den jeweils aktuellen Regelungen anzuwenden. Es gelten insbesondere folgende Vorschriften und Anforderungen: 5.1.1 Nachweise und Qualifikationen Die folgenden Qualifikationen und Zulassungen sind mit Angebotsabgabe unaufgefordert vorzulegen: Mind. 15 festangestellte gewerbliche Mitarbeiter Sachkundenachweis TRGS 519, Anlage 4 (beim Umgang mit festgebundenen Asbestprodukten) Ausgefülltes Formblatt 1 (Entsorgung) 5.1.2 Anforderungen an Nachunternehmer Die genannten Anforderungen gelten auch uneingeschränkt für Nachunternehmer. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz bestimmter Nachunternehmer abzulehnen, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorliegen oder die Eignung nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. 5.1.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge Für das mit Gefahrstoffen tätige Personal sind vor Beginn der Arbeiten entsprechende arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen gemäß ArbMedVV durchzuführen. Die Ergebnisse sind der Fachbauleitung bzw. Objektüberwachung vorzulegen. Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sind mit dem arbeitsmedizinischen Dienst des Auftragnehmers abzustimmen. 5.1.4 Personalqualifikation und Unterweisung Es darf ausschließlich fachlich geeignetes und entsprechend geschultes Personal eingesetzt werden. Vor Aufnahme der Tätigkeit sind alle eingesetzten Personen durch den Auftragnehmer über: die spezifischen Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen (gemäß TRGS 555), die betrieblichen Schutzmaßnahmen und Betriebsanweisungen, sowie die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen dieser konkreten Baustelle umfassend zu unterweisen und dies ist zu dokumentieren. 5.2. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen während der Ausführung 5.2.1 Trennung von Schwarz- und Weißbereich Während der gesamten Ausführung ist eine konsequente Trennung zwischen Schwarzbereich (kontaminierter Arbeitsbereich) und Weißbereich (sauberer Bereich) sicherzustellen. Alle Abschottungen und Abtrennungen zwischen dem Sanierungsbereich und angrenzenden, nicht kontaminierten Bereichen sind fachgerecht herzustellen und deutlich sichtbar als Gefahrenbereich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß den Anforderungen der TRGS 519 sowie den Unfallverhütungsvorschriften. 5.2.2 Technische Schutzmaßnahmen Technische Schutzmaßnahmen - insbesondere Luftführungsanlagen, Raumluftfilteranlagen, Unterdruckhaltegeräte oder Schleusenanlagen - dürfen ausschließlich mit vorheriger Zustimmung der Fachbauleitung verändert, abgeschaltet oder zurückgebaut werden. In arbeitsfreien Zeiten dürfen Raumluftfilteranlagen mit reduziertem Luftdurchsatz betrieben werden, müssen jedoch gemäß TRGS 519 weiterhin aktiv bleiben. Ein vollständiges Abschalten ist untersagt. 5.2.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Zum Schutz der Beschäftigten innerhalb des kontaminierten Bereichs sind folgende persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und verpflichtend zu verwenden: Atemschutzgeräte mit Partikelfiltern der Klasse P3 in Verbindung mit Halb- oder Vollmasken Einwegschutzanzüge Typ 4-6, Kategorie III, mit Schutzhaube und Reißverschluss Sicherheitsgummistiefel gemäß Schutzklasse S5 (mind. S5D3) Chemikalien- und schnittfeste Schutzhandschuhe, abgestimmt auf die jeweilige Tätigkeit (z. B. Reinigungs- oder Demontagearbeiten) 5.2.4 Sanitäreinrichtungen und Umkleideräume Für Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, sind getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung bereitzustellen. Diese werden bauseits in der Baustelleneinrichtung mittels geeigneter Container zur Verfügung gestellt. Ebenso sind ausreichende Waschgelegenheiten vorzusehen. 5.2.5 Prüfung der Vorleistungen Vor Beginn der Arbeiten sind die Leistungen der Vorgewerke auf etwaige Mängel zu überprüfen, die eine ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung beeinträchtigen oder zu Mehrleistungen führen könnten. Etwaige Mängel sind der Bauleitung unverzüglich und schriftlich zu melden, um deren rechtzeitige Beseitigung zu ermöglichen und Terminverzögerungen zu vermeiden. 5.2.6 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Die Tagesberichte sind wöchentlich - jeweils gesammelt - der Bauleitung zu übergeben. 5.2.7 Kalkulation der Schutzmaßnahmen Alle im Rahmen der Ausführung erkennbaren Schutzmaßnahmen, die nicht gesondert im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, gelten als Bestandteil der Leistung und sind in den Einheitspreisen des Auftragnehmers einkalkuliert. 5.3. Vorschriften und Regelwerke zur Abfallerzeugung und -entsorgung Die nachfolgenden Vorschriften, Regelwerke und technischen Bestimmungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages. Sie sind vom Auftragnehmer bei der Ausführung sämtlicher Arbeiten - insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung, Handhabung und Entsorgung von Abfällen und Gefahrstoffen - verbindlich zu beachten: 5.3.1 Europäische und nationale Rechtsvorgaben Amtsblätter der Europäischen Union, einschließlich in Bezug genommener Richtlinien EG-Verordnungen im Bereich Gefahrstoffe Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 5.3.2 Technische Baubestimmungen und Richtlinien Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbestrichtlinie). 5.3.3 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch inhalative Exposition TRGS 519: Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten TRGS 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe 5.3.4 Vorschriften und Regelwerke der DGUV DGUV Regel 101-004: Arbeiten in kontaminierten Bereichen DGUV Regel 112-189: Benutzung von Schutzkleidung DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-191: Benutzung von Fuß- und Beinschutz DGUV Regel 112-192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV Regel 112-195: Einsatz von Schutzhandschuhen DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 6: Arbeitsmedizinische Vorsorge DGUV Vorschrift 38: Bauarbeiten 5.3.5 Weitere geltende Vorschriften Alle weiteren einschlägigen Gesetze, Verordnungen, technischen Regeln und behördlichen Anordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, die für die Ausführung der Leistungen maßgeblich sind.
5. Vorbemerkungen Gefahrstoffe
3 3.BA Zeile 5 Haus 20-22, 29-32, Zeile 6 Haus 48-52
3
3.BA Zeile 5 Haus 20-22, 29-32, Zeile 6 Haus 48-52
3.1 Gerüstbauarbeiten
3.1
Gerüstbauarbeiten
3.2 Fassadenarbeiten
3.2
Fassadenarbeiten
4 4.BA Zeile 7, Haus 9, 47-46, 36-33, 25-23, 53
4
4.BA Zeile 7, Haus 9, 47-46, 36-33, 25-23, 53
4.1 Gerüstbauarbeiten
4.1
Gerüstbauarbeiten
4.2 Fassadenarbeiten
4.2
Fassadenarbeiten

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