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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
50 Heizung
50
Heizung
Leistungsverzeichnis über
Heizung
Bauvorhaben:Energetische Sanierung MFH mit 24
Wohneinheiten
Bauort:Lange Straße 142b-d, Baden-Baden
Bauherr:weisenburger Immobilien eGbR
Werkstrasse 11, 76437 Rastatt
Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH
Postfach 66 09
76046 Karlsruhe
Adrijana Janackovic
a.janackovic@weisenburger.de
Technische Bearbeitung
und Bauleitung:Andreas Sgouros
Tel. 0721 61935-913
Die Bindefrist beträgt:8 Wochen
Angebotsabgabefrist:22. April 2026
Ausführungsbeginn:Q2./ Q3- 2026
Angebotssumme netto:EURO
....................................
Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen
Vertragsbedingungen anerkannt.
.......................................................
.......................................................
................................
DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER
Stand: 07/2011
§ 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das
Rechtsverhältnis zwischen der Weisenburger Bau GmbH
(nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer
(nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und
Ausführung von Bauleistungen.
1.2Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der
Grundlage dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne
Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind.
§ 2 BESTANDTEILE DES VERTRAGES
Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und
Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die
folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen
Reihenfolge maßgebend:
1.Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.
2.Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen,
einschließlich der dort benannten weiteren
Unterlagen.
3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit
den Technischen Vorbemerkungen des
AG.
4.Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Nachunternehmer.
5.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt
des Vertragsschluss geltenden Fassung.
§ 3 EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG
3.1Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise
sind Festpreise bis Bauende.
3.2In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der
Pauschalsumme ist alles inbegriffen,
was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und
termingerechten Ausführung der Leistung
oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle
Nebenleistungen nach den
entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen
Technischen Vorschriften" (ATV) der
"Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/C), die zur
Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtung erforderlich sind.
3.3Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige
Kostensteigerungen führen nicht zu einer
Änderung der vereinbarten Vergütung.
§ 4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG
4.1Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner
Arbeiten übergebenen Unterlagen
unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere
die Maße und Massen zu
überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu
vergleichen. Auf eventuelle
Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat
er den AG unverzüglich
hinzuweisen.
4.2Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig
vorzulegen, dass der Baufortschritt
nicht gefährdet wird.
4.3Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu
überzeugen, dass die für die
Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen
Voraussetzungen gegeben sind
und die seinen Arbeiten vorausgegangenen Arbeiten
ordnungsgemäß ausgeführt sind,um
schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden
Leistungen zu vermeiden.
4.4Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene
Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt
worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich
mitzuteilen, um eine sofortige
Nachbesserung veranlassen zu können und den
Baufortschritt nicht zu verzögern.
4.5Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter,
insbesondere Ansprüchen aus den
§§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei,
sofern der NU das Entstehen dieser
Ersatzansprüche verschuldet hat.
§ 5 BEHINDERUNG
5.1Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und
Ablaufplanung auszuführen.
5.2Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die
termingerechte Ausführung seiner
Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Gründe der Behinderung enthalten.
5.3Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu
vermeiden. Insbesondere sind bereits
fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit
größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und
Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte
dennoch ein Schaden an einer
vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser
entsprechend § 13.2 unverzüglich der
Haftpflichtversicherung zu melden.
§ 6 AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE
6.1Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll
vereinbarten Fristen, bzw. nach
Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu
vollenden.
6.2Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus
bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall
die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte
Zahl der Werktage, verbindlich.
6.3Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll
genannte Fertigstellungsfrist gilt als
Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG
berechtigt, für jeden Werktag des
schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist
die im Verhandlungsprotokoll jeweils
vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten
Höchstbetrag zu fordern, soweit der
Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten
hat.
6.4Über die Vertragsstrafe hinausgehende
Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf
verzugsbedingte
Schadenersatzansprüche angerechnet.
6.5Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte
Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen zu können.
6.6Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge
/ Nachtragsleistungen.
§ 7 NEBENKOSTEN
7.1Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der
NU ist verpflichtet, seinen
anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung,
eigenverantwortlich und unaufgefordert
nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen
Regelungen, zu beseitigen. Sollte der
NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener
einmaliger Fristsetzung nicht
nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den
AG auf Kosten des NU.
7.2Sonstige Nebenkosten sind wie im
Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.
7.3Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden
Kosten von den Abschlagszahlungen
und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten.
§ 8 ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG
8.1Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4
VOB/B statt. Das
Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten
Mitarbeitern des AG zu
unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose
Ingebrauchnahme im Sinne von § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder
des Untergangs der Leistung bis zur
Abnahme des Werkes.
§ 9 ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN
9.1Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis
vereinbart ist, nach gegenseitig
anerkanntem Aufmaß.
9.2Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene
Abschlagsrechnungen vereinbart
sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige
Aufstellung der Massen
beizufügen.
9.3Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen
in 2-facher Ausfertigung, aus
denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich
sind. Die Schlussrechnung erfolgt
innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.
9.4Abschlagszahlungen werden in Höhe der vertraglich
nachgewiesenen Leistung
ausbezahlt. Hiervon werden 10 % als Sicherheit
einbehalten und mit der Schlusszahlung
abgerechnet.
9.5Für die Rechnungen ist eine
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.
Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist
der AG gemäß § 48b EStG
verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel
Zahlungen) 15% der Bruttozahlung
einzubehalten und an das für den NU zuständige
Finanzamt abzuführen.
§ 10 VORAUSZAHLUNG
Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe und
Bauteile, die der NU noch nicht eingebaut hat oder
leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und
Bauteile, so ist der NU verpflichtet, vor Auszahlung
eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14 zu
stellen.
§ 11 SCHLUSSZAHLUNG
11.1Die Schlussrechnung kann nach vollständiger
Fertigstellung der Leistung eingereicht
werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine
Abnahme dar.
11.2Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung
erfolgt gemäß der Fristen von § 16
Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll
nichts anderes vereinbart ist.
§ 12 GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE
12.1Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen
wie im Verhandlungsprotokoll
vereinbart.
12.2Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle
während der Gewährleistungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistung zurückzuführen sind, auf seine
Kosten zu beseitigen.
12.3Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird
eine Frist von 10 Werktagen
vereinbart.
12.4In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder
Leben, Wertgegenstände, das Objekt
insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht
(Notfall) ist sofortiges Handeln
angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur
Beseitigung des Mangels
vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur
Schadensminimierung zu
veranlassen.
12.5Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist
beseitigt, wird ohne weitere
Ankündigung oder Nachfristsetzung die Ersatzvornahme
auf Kosten des NU
vorgenommen.
12.6Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der
Gewährleistung und die zu deren
Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder
an die jeweiligen Eigentümer
des Bauvorhabens abzutreten.
12.7Für den Fall, dass der NU seinen
Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung
durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt
oder das Insolvenzverfahren
beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird,
tritt der NU seine sämtlichen, ihm
gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern
zustehenden
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG
ab, der diese Abtretung
hiermit ausdrücklich annimmt.
§ 13 VERSICHERUNGEN
13.1Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für
das gesamte Bauobjekt ab.
Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu
unterrichten.
13.2Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden
Mangel, der einen Schaden nach sich
ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch
bereits vorsorglich zu melden sowie
dem AG diese Meldung nachzuweisen.
§ 14 SICHERHEITSLEISTUNG
14.1Der NU kann die bei den Abschlagszahlungen
einbehaltene Sicherheitsleistung nach
§ 9.4 durch Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft
gemäß § 17 Abs. 4 VOB/B (nach
Musterformular) ablösen. Der NU übergibt diese dem AG
innerhalb von zwei Wochen
nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe des im
Verhandlungsprotokoll
festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten
Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der
Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur aus der
Nettoabrechnungssumme).
14.2Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen
der
Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der
vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine
weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe
erfolgt nach Abnahme und Wegfall
des Sicherungszweckes.
14.3Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages
von 5% der Brutto-
Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der
Steuerschuldnerschaft § 13b UStG nur aus
der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der
vereinbarten Sicherheitsleistung
(für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG)
fällig. Die Bürgschaft muss den
Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender
Bedingungen entsprechen
(gemäß Muster).
14.4Alle Bürgschaften müssen unbefristet,
unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter
Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit,
Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach
den §§ 770, 771 BGB von einem inländischen
Kreditinstitut oder Kreditversicherer
ausgestellt sein. Die Bürgschaften haben vorzusehen,
dass das Recht der
Bundesrepublik Deutschland gilt. Der Ausschluss der
Aufrechnung gilt als nicht vereinbart
für den Fall, dass die Gegenforderung des
Hauptschuldners unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
14.5Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-,
Schadensersatz- und Überzahlungs-
oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie
Regressansprüche des Auftraggebers
gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme
des Auftraggebers aufgrund
von § 14 AEntG enthalten.
14.6Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung
des Bürgschaftsbetrages ist
ausgeschlossen.
14.7In den Bürgschafts-urkunden ist vorzusehen, dass
der Bürge sich nicht auf die Einrede
der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf,
solange die Hauptforderung noch
nicht verjährt ist.
14.8In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die
Sicherheitsleistung für
Mängelansprüche erst nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist und Wegfall des
Sicherungszweckes zurückgegeben.
§ 15 ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU
aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne
schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen.
Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU
können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist
von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU
freizustellen.
§ 16 WEITERVERGABE
Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen
des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
§ 17 SONSTIGES
17.1 Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der
Arbeitsplatz- und Baustellensicherung
sowie der Baustellenverordnung zu halten und den
Weisungen des Koordinators nach
der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird
hinsichtlich seiner Leistungen,
insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften,
Auflagen und Weisungen der
zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und
Berufsgenossenschaft, einhalten.
Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes
Aufsichtspersonal, das für die
Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei
Nichtbeachtung dieser Vorschriften
allein für alle sich daraus ergebenden Strafen,
Unfälle und damit verbundenen Personen-
und Sachschäden.
17.2Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer
des AG beschäftigt. Unabhängig
von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG
gegenüber der Bauherrschaft
übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis
zum AG die alleinige
eigenverantwortliche Haftung.
17.3Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der
Baustoffe auf der Baustelle hat der NU
selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von
Unterkünften und Baracken, das
Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von
Räumen dürfen nur im
Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
17.4Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung
für sein Gewerk gemäß den
Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren
sowie den Fortschrittseiner
Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu
kontrollieren, so dass er seine vertraglichen
Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen
kann. Die Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle
des NU für sein Gewerk.
§ 18 GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand
Rastatt, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes
vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt
mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht
über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
§ 19 TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG
19.1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein
bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise
undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass
sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
19.2Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf
der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER
Allgemeine Vorbemerkungen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die energetische
Sanierungs eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten
in der Lange Straße 142a, Baden-Baden.
Das Gebäude besteht aus:
Beton und Mauerwerk
Die Abmessungen der Gebäude :
Gesamtlänge:ca. 15,00 m
Breite:ca. 12,00 m
Dach:Satteldach
Gesamthöhe ab Gelände: Traufe ca. 11,60 m und First ca.
15,80 m.
Das Gebäude ist beidseitig Giebelgleich an die
Nachbargebäude angebaut.
Wasser/Strom:vorhanden, können gegen Kostenerstattung
genutzt werden
Baustellenzufahrt:mit LKW nur bedingt möglich
Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für
die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des
Bieters. Die Baustelle ist täglich zu reinigen. Sollten
der AN der täglichen Baustellenreinigung nicht
nachkommen, wird auf Kosten des AN die Reinigung von
einer anderen Firma durchgeführt.
Fremde Leistungen sind zu schützen.
Lagerräume und Lagerflächen können aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten nicht zur Verfügung gestellt
werden.
Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner
Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen.
Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz
seiner Beschäftigten und die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften.
Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG
kostenlos.
Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe
eigenverantwortlich durch den Bieter.
Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind
ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Im Zuge der Sanierung erhält das Gebäude ein Wärmedämm-
Verbundsystem, die Fenster werden erneuert und die
Rollädenkästen, sowie die Heizkörpernischen
wärmegedämmt. Weiterhin wird die oberste Geschossdecke,
sowie dieTreppenhauswände und die Decke über das
Treppenhaus energetisch saniert.
Ebenso wird die Kellerdecke und die Umfassungswände des
Treppenhauses überarbeitet.
Als weitere Maßnahme wird die zentrale
Heizwassererzeugung erneuert.
Aufgrund der dezentralen Warmwassererzeugung wird auf
die Errichtung einer Solaranlage verzichtet.
Für das Gebäude wird ein Lüftungskonzept erstellt, um
den gesetzlich festgesetzten Mindestluftwechsel zu
gewährleisten (Fenster Falzlüftung zur Ein- und
Abströmung).
Allgemeine Vorbemerkungen
50.1 Fröling Heizkessel und Zubehör
50.1
Fröling Heizkessel und Zubehör