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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Neubau einer Wohnanlage, Blankenburger Straße 37/39, 13156 Berlin Auf dem Grundstück Blankenburger Straße Nr. 37 (Gemarkung Pankow, Flur 148 mit Flurstücken 438 und 440) in Berlin, Pankow Ortsteil Niederschönhausen, ist eine Wohnhausanlage mit insgesamt 63 Wohneinheiten geplant. Im hinteren Teilbereich des Grundstücks gibt es eine gestaltete Aufenthaltsfläche gemäß Außenanlagenplan und es wird ein großer Spielplatz realisiert. Im Bereich zum Nachbarn Blankenburger Straße 35 verbleibt im Erdgeschoss eine Zuwegung für die Erreichung eines städtischen Grundstücks, welche ab 1. Obergeschoss überbaut wird. Nebenliegend befindet sich eine Durchfahrt für die Erreichung der Spielplatzfläche und zur Erschließung des Gartenhauses. Es wird ein Vorderhaus mit Teilunterkellerung, 6 Etagen und 47 Wohneinheiten gebaut. Des Weiteren gibt es ein Gartenhaus mit 3 Etagen und 16 Wohneinheiten. Sämtliche Fahrradstellplätze werden über Fahrradbügel im Bereich der Außenanlagen nachgewiesen. Termine Geplanter Baubeginn Estricharbeiten: ________ 2026 Geplante Fertigstellung/Übergabe: ________ 2026 Bauherr GSI BLANK37 Entwicklungs GmbH Krugerstraße 5/ Top 16 1010 Wien, Österreich vertreten durch: dBS Investment GmbH Prager Straße 171 04229 Leipzig (b37@dbs-invest.de) Objektplanung Keintzel Architekten GmbH Keithstr. 2-4 10787 Berlin Tel.  030 214 59 58 -0 Fax. 030 214 59 58 -12 E-Mail: B37@keintzel-architekten.de Vergabeverfahren Bei der GSI BLANK37 Entwicklungs GmbH handelt es sich um einen privaten Bauherrn. Die Leistungen werden in Anlehnung an eine Freihändige Vergabe ausgeschrieben. Ort der Ausführung Blankenburger Straße 37/39, 13156 Berlin Gesamtumlage 1,85% - beeinhaltet folgendes: Bauleistungsversicherung Sanitäre Einrichtungen Bauwasser Baustrom Baustellensicherung
Projektbeschreibung
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Estricharbeiten Ausführungsgrundlage und Geltungsbereich Es gelten die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen gemäß VOB Teil C, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen des AN geltenden, einschlägig anerkannten Regeln der Technik sowie die für die Leistung des AN zutreffenden DIN- EN und VDI- Normen und technische Vorschriften neuester Fassung insbesondere: - die Richtlinien und Merkblätter des Bundesverbandes Estrich und Belag (BEB) - die Auflagen der Gewerbeaufsichtsbehörden bzw. Ämter für Arbeitsschutz - Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden - entsprechende Normen der Bau- und Bauhilfsstoffe, - Merkblätter der bauwirtschaftlichen Verbände - Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller von Bau- und Bauhilfsstoffen. - Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten, Grundsätze der Prävention sowie die Merkblätter der Berufsgenossenschaft - die Leistungsbeschreibung ergänzt durch Angaben der Bauleitung - die Ausführungspläne des Planungsbüros Zur Beurteilung der Qualität dient ggf. die Richtlinie RAL-RG 818 - Güteschutz; Estriche; Gütesicherung. Auf Wunsch des AG sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen. Die in der Beschreibung genannten Werkstoffe gelten als Qualitätsbeispiel. Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom AG eingeholt werden. Die genauen Maße und Höhen sind vom AN verantwortlich zu prüfen. Wesentliche Abweichungen sind vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauleitung zu melden. Die vorgegebenen Mindestschalldämmmaße dürfen nicht unterschritten werden und sind gegebenenfalls systembedingt durch geeignete Maßnahmen anzupassen. Prüfzeugnisse hierfür sind vorzulegen. Der AN sorgt für ein einwandfreies Verwahren der frischen Estrichböden, sodass ein frühes Begehen der Flächen ausgeschlossen bleibt. Die Estrichflächen sind den die Oberbeläge ausführenden Firmen mängelfrei zu übergeben. Evtl. festgestellte Beanstandungen (Unebenheiten, Risse, etc.) sind sofort zu beheben. Unebenheiten im Untergrund sind auszugleichen. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen enthalten. Für den Transport des Materials und das Vertragen in die einzelnen Räume hat der Unternehmer selbst zu sorgen, die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Für die Materiallagerung während der Bauzeit übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. Der Unternehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den Bauherrn zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art. Die laufende Reinigung im Gebäude entsprechend dem Fortschritt der Estricharbeiten und Abtransport des Abfalls hat ohne besondere Aufforderung zu erfolgen. Die Räume sind besenrein zu übergeben. Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den anderen Ausbaugewerken nach Anweisung der Bauleitung durchzuführen. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren: - Transporteinrichtungen, - Vorkehrungen bei zu erkennender Gefahr, auch Dritten gegenüber, - die Sicherung von oberirdischen Leitungen und Kabeln, - das Abdecken und Umwehren von Öffnungen über die eigene Benutzungsdauer hinausgehend, - Ausbesserungsarbeiten bis zur Gesamtfertigstellung Für Dämmstoffe kann eine Prüfung nach DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen; Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung - verlangt werden. Die Richtlinien der Herstellerwerke sollen beachtet werden. Weiter sind zu beachten: - Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere -- Nr. 1:  Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen -- Nr. 3:  Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen -- Nr: 4:  Abdichtung von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern -- Nr. 5:  Abdichtungen mit Butylbändern Stoffe, Bauteile Es dürfen nur trittfeste Wärmedämmstoffe (Kennzeichnung WD) verwendet werden. Polystyrol-Hartschaumplatten müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Der Nachweis über das Herstellungsdatum kann verlangt werden. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Ausführung Allgemeines Vom Auftraggeber wird ein Meterriss in jedem Raum angebracht bzw. eine Höhenkote und ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können - das gilt ganz besonders für Mindestdicken - so ist über die Bauleitung eine Entscheidung zu fordern. Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis erforderlich, sind diese vor Beginn der unmittelbar betroffenen Leistung zu vereinbaren. Die zu bearbeitenden Flächen werden besenrein zur Verfügung gestellt. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind mit der Bauleitung vorher abzusprechen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen gehören zur Baustelleneinrichtung. Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind durch den Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Bei Materialtransport durch bauseits angebrachte Türen oder Fenster sind Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen und Schwellen zu vermeiden. Die Art des Materialtransportes ist mit der Bauleitung abzusprechen. Zur Vermeidung von Verunreinigungen (Wasser, Schlämme) sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind entsprechend abzuschalen, Türanschlagwinkel zu setzen, wobei immer der liegende Winkelschenkel vom höheren Estrichaufbau überdeckt wird. Für Zargeneinstand in Estrichstärke sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht oberflächenfertig, flächenbündig  zu schließen. Aussparungen sind zu schalen. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von Dampfdruck-Ausgleichsschichten - müssen eine glatte Oberfläche besitzen. Für Gefälleestrich muss das Gefälle im Unterestrich ausgeführt werden. Das Gefälle zu Einläufen ist in der Regel von 4 Seiten ("pyramidenstumpfartig") auszuführen. Maschenartige Bewehrung ist mit einer Überdeckung von drei Maschen vorzusehen, wenn keine kraftschlüssige Verbindung der Bewehrung vorgenommen wird. Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so auszuführen, dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen etc. aufgebracht werden können. Somit sind Estrichoberkanten genau einzuhalten und Schwindrisse zu vermeiden. Vor Arbeiten, die  Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten, der Staub zu beseitigen und/oder Absauggeräte zu verwenden. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschließlich des benötigten Absperrmaterials und soweit erforderlich, gegen rasches, ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen, insbesondere gegen Zugluft. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie den normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden bis zur Verlegung des Oberbodens aufnehmen kann. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen. Dämmungen Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoßüberlappend so anzubringen, dass alle Bauteile wirksam getrennt sind und eine Überlänge über OK-Estrich gewährleistet ist. Der Randstreifenüberstand darf vom Estrichleger grundsätzlich nicht abgeschnitten werden. Er wird vom Bodenleger, Fliesenleger etc. belagbündig abgeschnitten, um zu gewährleisten, dass die Kontakttrennung im Randanschluss erhalten bleibt. Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden. Bei zweilagigen Dämmschichten ist der abgewinkelte Schenkel des Randstreifens auf die erste Dämmschichtlage zu stellen. Auch bei Rohr- und Kanaldurchführungen sind Randstreifen zu verlegen. Randdämmstreifen sind wie die Dämmung abzudecken. Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird. Zur Schalldämmung ist zu beachten: Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich nachteilig auf die Schalldämmung auswirken können, sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen grundsätzlich keine starre Verbindung mit dem Estrich haben; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige Fugenüberdeckung vorzunehmen. In der Regel ist die Dämmung unter Anschlagschienen durchzuführen. Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige Toleranzen aufweist, ist ein Ausgleichsestrich - nach Rücksprache mit der Bauleitung - aufzubringen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Insbesondere dürfen Rohrbefestigungen keinen Schall auf die Decke übertragen. Hohlräume zwischen und unterhalb von Rohren sind ggf. durch zusätzliche Schüttungen oder andere geeignete Dämmstoffe zu dämmen, bei späteren Fliesen- oder Plattenbelag ist ein gebundener Ausgleich erforderlich. Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt werden; bei einer kombinierten Verlegung mit Wärmedämmungen sollten Trittschalldämmstoffe unter Belastung maximal 25 mm dick sein. Bei Trittschalldämmstoffen mit der Bezeichnung TK - sie haben eine geringere Zusammendrückbarkeit - kann diese Dicke überschritten werden. Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die Dämmung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am Dämmmaterial durch Transportbewegungen etc. auszuschließen. Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem Abdeckmaterial abzudecken. Die Verlegerichtung ist entgegengesetzt der Dämmschichtverlegung auszuführen. An den Stößen überlappt sich das Abdeckmaterial um 10 cm und ist an allen seitlichen, senkrechten Abschlüssen hochzuführen, sofern keine Randstreifen mit Folienlappen verwendet werden. Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden sind gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen (Kehren ist untersagt). Beim Trennen ist keine Säge zu verwenden. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu befeuchten. Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln. Das gilt insbesondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe. Sofern Fließestrich auf die Dämmung aufgebracht wird, ist die Folienabdeckung wasserundurchlässig durch Kleben oder Schweißen der Überlappungen auszuführen. Bei mehrlagigen Dämmungen unterschiedlicher Festigkeit soll die weichere Schicht unten liegen. Fugen Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Fugen, die sich evtl. gebildet haben, fachgerecht  zu verdübeln und mit Kunstharz auszugießen. Vorhandene Dehnungsfugen sind entsprechend zu berücksichtigen. Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die Felder sollen nicht größer als 40 m² sein. Es sind auch Unterteilungen vorzunehmen, wenn die Flächen vorspringen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen. Fugen sind auch dort anzulegen, wo Körperschallübertragung zu vermeiden ist. Ist bei schwimmenden Estrichen ein Höhenversatz der Fugen auszuschließen, sind sie so zu verdübeln, dass eine Bewegung horizontal möglich ist. Scheinfugen sind mit entsprechenden Fugenprofilen auszuführen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Bei Dämmschichten über 60 mm Dicke sowie bei Verkehrslasten über 1,5 kN/m2 sollten die Dicken erhöht werden. Nr. 3.2.5 DIN 18353 wird insoweit ergänzt. Bewegungs- und Randfugen im Estrich sollen nur von Anbindleitungen und nur in einer Ebene überquert werden; die Leitungen sind in diesem Bereich flexibel zu umhüllen oder in Hülsen zu führen. Ungebundene Schüttungen dürfen nicht als Ausgleichsschichten verwendet werden. Randdämmstreifen müssen eine Beweglichkeit von mindestens 5 mm ermöglichen. Für Elektro-Fußbodenheizungen dürfen nur für diesen Temperaturbereich ausdrücklich zugelassene Estriche verwendet werden. Bei keramischen oder Werksteinbelägen sollen Flächengrößen über 40 m² oder Seitenlängen von über 8 m durch Bewegungsfugen geteilt werden. Bewegungsfugen sind unabhängig vom Belag auch beim Zusammentreffen verschiedener Flächen, z.B. in Türen, anzuordnen. Bewegungsfugen müssen mindestens 5 mm breit sein. Für das Auf- und Abheizen bei Heizestrich ist die DIN EN 1264-4 zu beachten. Der Auftragnehmer hat den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizugeben. Auf die Lüftung der Räume ist entsprechend den Herstellervorschriften hinzuweisen.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Estricharbeiten
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer Nachhaltigkeitszertifizierung Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer Nachhaltigkeitszertifizierung BNG, Version 2.0 / QNG_Handbuch_Anlage-3_AnforderungenBund_v1.4 (Wohngebäude: WG23) 1.1 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien - Anforderungen Alle Bauprodukte und Materialien sind nach dem Anforderungskatalog zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien des QNG auszuwählen, wie in der Tabelle „QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-final_28.07.2023“, siehe auch Anlage, aufgelistet. Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Bauprodukte und Materialien verwendet werden, die die Anforderungen erfüllen. Zusätzlich soll darauf geachtet werden, dass insbesondere im Innenraum (Wohnraum) sehr schadstoffarme Produkte (mit dem Blauen Engel, EMICODE, etc.) verwendet werden, dazu muss der VOC-Wert sowie der Formaldehydwert ausgewiesen werden. Nach Baufertigstellung kann die Schadstoffarmut durch Innenraumluftschadstoffmessungen überprüft werden. 1.2 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien - Umsetzung Alle Nachweise, wie Technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen, Prüfzeugnisse, GISBAU Einstufungen, etc. zu den einzelnen Bauprodukten und Materialien müssen zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Die Produktfreigaben erfolgen durch den Nachhaltigkeitsberater und müssen vor Einbau der Bauprodukte und Materialien erfolgen. Die technische Eignung und Verträglichkeit der Materialschichten (z.B.: bei werkseitiger Grundierung und Endlackierung auf der Baustelle) ist vom Auftragnehmer bzw. zuständigen Gewerk vorab zu prüfen. Die Bauprodukteprüfung und Freigabe durch den Nachhaltigkeitsberater schließt nicht die Produktverträglichkeit der einzelnen Bauteilschichten und die Verträglichkeit mit dem Untergrund ein. 2. Einsatz von zertifizierten Hölzer und Holzprodukten -Anforderung /Umsetzung Die verbauten und im Bauwerk verbleibenden Hölzer, Holzprodukte oder Holzmaterialien müssen aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen und nach FSC oder PEFC inklusive gültigem CoC-Zertifikat zertifiziert sein. Ein Gesamtmassenanteil von 80% an zertifizierten Hölzer, Holzprodukte oder Holzmaterialien ist nachzuweisen. Zusätzlich dürfen keine unkontrolliert gewonnenen Hölzer aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern verwendet werden! Folgende Zertifikate werden für eine Nachweisführung anerkannt: • PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) • FSC (Forest Stewardship Council) Sofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen (bspw. 70%PEFC- oder FSC-zertifiziert oder „FSC-Mix“). Nachstehende Leistungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen: Der Auftragnehmer erfasst alle im Bauwerk eingebauten Hölzer, Holzprodukte oder Holzmaterialienunter Angabe von Hersteller, Produktname, Menge in m³, Holzart, Herkunft, FSC/PEFC-Prozentsatz des zertifizierten Holzanteils sowie den jeweiligen Chain of Custody-Zertifikatsnachweis (CoC-Nummer). Die Angaben betreffend zertifizierter Holzmaterialien sind per (geschwärzter) Rechnung oder vorzugsweise Lieferschein zu belegen, wobei unter jeder Holzposition die FSC- bzw. PEFC-%-Angabe und die zugehörende CoC (Chain of Custody) Zertifikats-Nummer angeführt sein muss. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die für sein Gewerk relevanten Anforderungen zu erfüllen und die Erfüllung mittels Nachweisen zu dokumentieren. Nach Fertigstellung ist mit einer Eigenerklärung jedes Gewerkes zu bestätigen, dass die o.g. Anforderungen eingehalten sind. Hiermit bestätigen wir die oben stehenden Anforderungen einzuhalten und in der Ausführung des Bauvorhabens ausschließlich Materialien zu verwenden, die dem „Anforderungskatalog QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-final_28.07.2023“, zu schadstofffreien Baumaterialien entsprechen sowie, falls relevant, ausschließlich zu mind. 80% Massenprozent zertifiziertes Holz einzubauen. Anlagen QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-final_28.07.2023 (Anforderungen: QNG-PLUS, Wohngebäude WG23) B37_Bauproduktdeklaration_Gewerk
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer Nachhaltigkeitszertifizierung
01 Vorderhaus
01
Vorderhaus
01.01 Vorbereitende Leistungen
01.01
Vorbereitende Leistungen
01.02 Wohnungen
01.02
Wohnungen
01.03 Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
01.03
Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
01.04 Zwischenpodeste
01.04
Zwischenpodeste
01.05 Technikraum EG / KiWa-Raum
01.05
Technikraum EG / KiWa-Raum
01.06 Sonstige Arbeiten
01.06
Sonstige Arbeiten
02 Gartenhaus
02
Gartenhaus
02.01 Vorbereitende Leistungen
02.01
Vorbereitende Leistungen
02.02 Wohnungen
02.02
Wohnungen
02.03 Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
02.03
Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
02.04 Zwischenpodeste
02.04
Zwischenpodeste
02.05 Technikraum EG
02.05
Technikraum EG
02.06 Sonstige Arbeiten
02.06
Sonstige Arbeiten