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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauvorhaben Angaben zum Bauvorhaben
Neubau von 5 Studentenwohnheimen
Lage des Grundstücks:
Avenariusstr. 35, 90409 Nürnberg
Haus A und C erhalten einen Keller, Haus D erhält ein monolithisches Erdegeschoss.
Die Gebäude haben 3-4 Obergeschosse.
Die Appartements und zum Teil auch die Treppenhäuser werden in Modulbauweise ausgeführt.
Die Module sind innen fix und fertig hergestellt, so das innerhalb der Module, bis auf wenige Außnhamen, keine Arbeiten mehr ausgeführt werden brauchen.
Die auszuführenden Arbeiten innerhlab der gebäude beschränken sich auf die allgemeinen Räume und Flure.
Die Gebäude erhalten ein Flachdach mit Dämmung Bitumenabdichtugn sowie eine Dachbegrünung.
Die Fassade bekommt ein WDVS.
Bauvorhaben
ZTV Rohbau ZTV Rohbau
1. Allgemeines
Das äußere Fassadengerüst wird durch den AG gestellt. (LK03/W09).
Für die Arbeiten innerhalb des Gebäudes erforderlichen Gerüste , auch über 2,00 m, sind vom AN bereitzustellen.
Die Reinigung der Baustelle und der Zufahrtsstraße von durch eigene Arbeiten herrührendem Schutt, Abfällen etc. hat der Unternehmer eigenverantwortlich, kostenlos und ohne Aufforderung täglichvorzunehmen. Dabei sind die Abfälle bzw. Restmaterialien nur an Örtlichkeiten, die mit der örtlichen Bauleitung abgesprochen wurden, getrennt zwischenzulagern und grundsätzlich bei Arbeitsunterbrechung sofort, bei kontinuierlichen Arbeiten jedoch mindestens wöchentlich, abzufahren. Nach den jeweils gültigen kommunalen Abfallsatzungen sind die Abfälle getrennt zu entsorgen. Der AN verpflichtet sich, seine eigenen Arbeitskräfte und die seiner Subunternehmer, Zulieferer auf die jeweilige Abfallsatzung hinzuweisen. Wenn der AN den vertragsgemäßen Verpflichtungen der regelmäßigen Bauschuttentsorgung nicht oder nicht vollständig nachkommt, hat die Bauleitung darüber hinaus das Recht, Kosten für Schuttbeseitigung den Verursachern anteilig bei der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Der Aufteilungsschlüssel wird ausschließlich durch die Bauleitung bestimmt, er richtet sich nach der Inaugenscheinnahme und dem Verursacherprinzip.
Freitags ist die Baustelle grundgereinigt zu verlassen.
Mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn sind die baulichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers (Vorleistungen etc.) vom Auftragnehmer zu prüfen. Eventuelle Bedenken und/oder Handlungsbedarf sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Falls vorhanden, ist der Bauzaun durch den AN täglich zu verschließen und instand zu halten.
2. Mitgeltende Normen und Regeln
Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18330 und 18331 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr.
Gemäß VOB Teil C, Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299, gilt das Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen als Nebenleistung. Eine Baustelleneinrichtung wird somit nicht gesondert vergütet.
Mannschaftscontainer, Magazincontainer o.ä. für das eigene Personal sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Ergänzend zu den in VOB/C DIN 18331 genannten Leistungen gelten als Nebenleistung:
- Einlegen von Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung von Stützen, Unter- bzw. Überzügen bei Sichtbetonbauweise
- Schutz des Betons gegen zu schnelles Austrocknen
- Ausschalen, auch wenn im Leistungsverzeichnis nicht gesondert erwähnt
- Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen incl. dem Reinigen der Schienen
- Herstellen von Fugen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben
Vor Beginn und während jeglicher Montagearbeit sind alle nach den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften / UVV) nötigen Sicherheitsmaßnahmen - wie z. B. seitliche Absturzsicherung, Sicherung von Dachöffnungen gegen Absturz usw. - einzuhalten und fachgerecht auszuführen. Bei jeder montagebedingten Entfernung von vorhandenen Sicherungsmaßnahmen sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder herzustellen.
Für das Bauvorhaben ist vom Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) beauftragt. Obwohl der SiGeKo gemäß Baustellenverordnung vom 10.Juni 1998 keine Weisungsbefugnisse hat, sind die Hinweise und Ratschläge des SiGeKo unverzüglich zu beachten und auszuführen. Alle Unterlagen, die vom SiGeKo gefordert werden, sind unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Kosten, die durch Zuwiderhandeln entstehen, werden mit der Schlußrechnung verrechnet.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die in der jeweils gültigen Bauregelliste aufgeführt sind. Für nicht geregelte Bauprodukte ist ein Brauchbarkeitsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) und ein Übereinstimmungsnachweis vorzulegen.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
Alle in der Leistungsbeschreibung angegeben Qualitätsmerkmale und technische Angaben sind vor Ausführungsbeginn mit der Ausführungsplanung zu vergleichen. Bei Abweichungen ist der AG zu informieren.
4. Angaben zur Ausführung
4.1. Allgemeines
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" oder "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben.
In einzelnen Positionen genannte Profile, Winkel, Kleinteile etc. sind zu liefern und die Kosten in die jeweilige Position einzurechnen.
Alle für die Herstellung erforderlichen Befestigungsmittel sind zu liefern und die Kosten in die jeweilige Position einzurechnen.
Der Bieter wird die ausgeschriebenen Leistungen als Fachunternehmen prüfen und Bedenken hinsichtlich der ausgeschriebenen Materialien, der Ausführungsart usw. mit der Abgabe seines Angebotes schriftlich mitteilen.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten, spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden.
4.2. Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
4.3. Sichtbeton
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
4.4. Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung der Abnahmeprotokolle der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
4.5. Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
4.6. Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen.
Alle Arbeitsfugen sind mindestens "rau" auszuführen-
4.7. Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
4.8. Maurerarbeiten
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch Verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt, und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der tragenden Schale um 90 Grad abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr darstellen können.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen.
Mörteltaschen an Ecken, Abschlüssen, Wandenden sind zu verschließen.
Lagerfugen an Laibungen sind bis Außenkante Wand voll geschlossen auszuführen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden.
Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden.
4.9. Verkehrssicherung
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten.
5. Angaben zur Abrechnung
Die Vergabe erfolgt nach freier Wahl des AG pauschal oder auf Nachweis (Einheitspreisvertrag).
Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise gelten für die fix und fertige Arbeit einschließlich Lieferung sämtlicher Materialien, Transport und Einbau sowie aller Nebenleistungen, die für die funktionsgerechte Leistungserstellung erforderlich sind. Kosten für eventuell erforderliche Baustelleneinrichtungen sind inbegriffen.
Tagelohnarbeiten sind nur auf Anforderung durch die örtliche Bauleitung auszuführen. Grundlage ist § 15 Abs. 3 VOB/B.
Die Nachweise sind werktäglich vorzulegen. Verspätet vorgelegte Tagelohnnachweise werden nicht anerkannt und vergütet.
6. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Der Auftragnehmer übernimmt die eigenverantwortliche Fachbauleitung gemäß der gültigen Landesbauordnung für die Ausführungen der beauftragten Leistungen. Die Übernahme der Fachbauleitung schließt die volle zivilrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers ein. Der Auftragnehmer sichert in diesem Zusammenhang die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, der BGV A1 "Grundsätze der Prävention", insbesondere § 2 Sätze 1 und 2, der allgemeinen und der für das Gewerk besonderen UVV zu.
Der Auftragnehmer garantiert, dass er den Pflichten gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Trägern der Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig nachkommt.
Eventuelle Beanstandungen der baukontrollierenden Behörde sind Sache des Auftragnehmers. Für die sofortige Beseitigung der Beanstandungen wird dieser eigenverantwortlich sorgen. Kosten hierfür sind mit den Preisen abgegolten.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Es sind für jeden Arbeitstag Bautagesberichte zu führen, die der Bauleitung wöchentlich zu übergeben sind.
Die Ausführungsunterlagen werden duch den AG ausschließlich über eine Planserver zur Verfügung gestellet. Der AN erhält mit Auftragserteilung die Zugangsdaten.
Der AN ist verpflichtet, eigenständig die aktuelle Planung einzusehen und sich diese runter zu laden. Pläne und Unterlagen in Papierform werden vom AG nicht verteilt.
ZTV Rohbau
01 Haus A
01
Haus A
01.01 Grundleitungen unter der Bodenplatte EG und UG
01.01
Grundleitungen unter der Bodenplatte EG und UG
01.02 Ortbeton
01.02
Ortbeton
01.03 Lieferung BFT, HFT
01.03
Lieferung BFT, HFT
01.04 Montage BFT, HFT
01.04
Montage BFT, HFT
01.05 Einbauten, Bewehrung
01.05
Einbauten, Bewehrung
01.06 Modulmontage
01.06
Modulmontage
01.07 besondere Leistungen
01.07
besondere Leistungen
02 Haus B
02
Haus B
02.01 Grundleitungen unter der Bodenplatte
02.01
Grundleitungen unter der Bodenplatte
02.02 Ortbeton
02.02
Ortbeton
02.03 Lieferung BFT, HFT
02.03
Lieferung BFT, HFT
02.04 Montage BFT, HFT
02.04
Montage BFT, HFT
02.05 Einbauteile, Bewehrung
02.05
Einbauteile, Bewehrung
02.06 Modulmontage
02.06
Modulmontage
02.07 besondere Leistungen
02.07
besondere Leistungen
03 Haus C
03
Haus C
03.01 Grundleitungen unter der Bodenplatte EG und UG
03.01
Grundleitungen unter der Bodenplatte EG und UG
03.02 Ortbeton
03.02
Ortbeton
03.03 Lieferung BFT, HFT
03.03
Lieferung BFT, HFT
03.04 Montage BFT, HFT
03.04
Montage BFT, HFT
03.05 Einbauten, Bewehrung
03.05
Einbauten, Bewehrung
03.06 Modulmontage
03.06
Modulmontage
03.07 besondere Leistungen
03.07
besondere Leistungen
04 Haus D
04
Haus D
04.01 Grundleitungen unter der Bodenplatte
04.01
Grundleitungen unter der Bodenplatte
04.02 Ortbeton
04.02
Ortbeton
04.03 Lieferung BFT, HFT
04.03
Lieferung BFT, HFT
04.04 Montage BFT, HFT
04.04
Montage BFT, HFT
04.05 Einbauteile, Bewehrung
04.05
Einbauteile, Bewehrung
04.06 Modulmontage
04.06
Modulmontage
04.07 besondere Leistungen
04.07
besondere Leistungen
05 Haus F
05
Haus F
05.01 Grundleitungen unter der Bodenplatte
05.01
Grundleitungen unter der Bodenplatte
05.02 Ortbeton
05.02
Ortbeton
05.03 Lieferung BFT, HFT
05.03
Lieferung BFT, HFT
05.04 Montage BFT, HFT
05.04
Montage BFT, HFT
05.05 Einbauteile, Bewehrung
05.05
Einbauteile, Bewehrung
05.06 Modulmontage
05.06
Modulmontage
05.07 besondere Leistungen
05.07
besondere Leistungen
06 über alle Häuser
06
über alle Häuser
06.__.__.01 Baustelleneinrichtung, Kran Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen aufbauen, vorhalten und wieder abbauen.
Kran und Kranführer für die Ausführungszeit der beschriebenen Leistungen sind in dieser Position enthalten.
Sanitär- und WC-Einrichtungen brauchen nicht eingerechnet werden, diese werden durch den AG gestellt.
06.__.__.01
Baustelleneinrichtung, Kran
P
1,00
psch
06.__.__.02 Planung BFT Anfertigen aller notwendigen Schal-, Bewehrungs- und Detailpläne für die Betonfertigteile auf Grundlage der Architektenpläne und der vorhandenen Statik. Die Pläne sind rechtzeitig vor Fertigungsbeginn dem AG zur Freigabe vorzulegen.
06.__.__.02
Planung BFT
P
1,00
psch
06.__.__.03 Baustellenüberwachung ÜK2 Baustellenüberwachung nach ÜK2 als Fremdüberwachung mit folgenden Leistungen:
- An- und Abmeldung der Baustelle
- Einweisung eines Poliers und Bereitstellung der nötigen Unterlagen
- baubegleitende Betreuung
- Kontrolle des Betoniertagebuches
- Herstellen und Prüfen der Probewürfel
- Festbetonprotokoll, Auswertung
- Übergabe der Ergebnisse an die zuständige Stelle und den AG
- alle An- und Abfahrten
- Miet- und Reinigungskosten
06.__.__.03
Baustellenüberwachung ÜK2
758,09
m³
06.__.__.04 WU-Konzept Planung der WU-Konstruktion auf Grundlage der vorliegenden Eckdaten aus Statik und Bodengutachten.
Festlegung der Betonierabschnitte, Lage, Anordnung und Ausbildung der Fugen und Dichtbänder.
Die ausgeschriebene Fugenbänder und Fugenbleche sind nur beispielhafte Vorgaben und Annahmen.
Das Konzept ist vor Baubeginn dem AG vorzulgen. Ausführungs- und Kostenänderungen gegenüber der Ausschreibung sind gleichzeitig zu benennen.
Lage: Keller Haus A und C
06.__.__.04
WU-Konzept
P
1,00
psch
06.__.__.05 Saisonbedingter Zuschlag Saisonbedingter Zuschlag für die Lieferung von Transportbeton im Zeitraum 01.12. bis 28.02.
06.__.__.05
Saisonbedingter Zuschlag
E
1,00
m³
06.__.__.06 Heizzuschlag Beton Heizzuschlag bzw. Zulage für das Vorwärmen des Betons gemäß DIIN 1045-2, Abschnitt 5.2.8, Betontemperatur
06.__.__.06
Heizzuschlag Beton
E
1,00
m³
06.__.__.07 Witterungsschutz Winter Witterungsschutz von Beton- und Mauerwerksflächen sowie frei liegender Bewehrung vor Schnee und Vereisung durch Abdecken mit Frostschutzmatten incl. Sturmsicherung, Beseitigung nach ausreichender Nachbehandlungsdauer bzw. bei Fortsetzung der Arbeiten.
Abrechnung nach Abwicklung der abzudeckenden Fläche.
06.__.__.07
Witterungsschutz Winter
E
1,00
m²
06.__.__.08 Stundenlohnarbeiten Mittellohn Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte auf Anordnung des AG ausführen.
Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
Ebenfalls enthalten sind Kosten für benötigte Kleingeräte und Werkzeuge - Bohrmaschine, Flex, Akkuschrauber u.ä., Standzeiten für benötigte Kfz - Mannschaftstransporter, Werkstattwagen o.ä.
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden gesondert vergütet.
Mittellohn zur gegenseitigen Verrechnung
06.__.__.08
Stundenlohnarbeiten Mittellohn
E
1,00
h
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