Garagentor
Auf dem Beiemich MU2c, Much
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung - Geplantes Projekt - Bauabschnitte - vorbereitende Maßnahmen Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um zwei Bauabschnitte die gegenüberliegend an der Straße "Auf dem Beiemich" in 53804 Much erstellt werden. Im ersten Bauabschnitt, im südlichen Baufeld MU2C, wird ein 3-geschoßiges Gebäude, mit Flachdach, teilunterkellert mit Tiefgarage und Staffelgeschoß erstellt und wird in die steigende Hanglage auf dem Grundstück integriert. Im Gebäude wird eine Senioren-Tagespflege, stationäre Kurzzeitpflege, ein Restaurant sowie 41 Wohneinheiten für Betreutes Wohnen untergebracht. Der zweite Bauabschnitt, liegt im nördlichen Baufeld MU5AB. Dort werden zwei aufgehende Baukörper mit zusammenhängender Tiefgarage erstellt. Die aufgehenden Baukörper haben 2, bzw. 3 Geschoße und jeweils ein Staffelgeschoß mit Flachdach. In diesem Bauabschnitt sind 29 Eigentumswohnungen geplant. Für das Bauteil MU2C sind weitreichende Erdarbeiten und Sicherung des rückwärtigen Hangs erforderlich. Grobe Rodungsarbeiten sind erledigt. Die gefällten Baumstämme und Grünzeug ist noch durch den AN zu entfernen. Die Baugenehmigung ist kurzfristig in Aussicht gestellt. Folgender grober Ablauf ist geplant: Zunächst soll die Hangsicherung und Erdarbeiten für das Bauteil MU2C. ausgeführt werden. Dieser Baukörper wird im Gesamtablauf zuerst ausgeführt. Es ist geplant, nach den Rohbauarbeiten für MU2C sofort den Rohbau des gegenüberliegenden Bauteils MU5AB anzuschließen. Die Baustelleinrichtung ist im Vorfeld zu planen und mit der Bauleitung abzustimmen. Abweichungen von der Planung bedürfen der individuellen Genehmigung durch die Bauleitung. Sämtliche erdberührende Bereiche werden als Weisse- Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae ausgeführt. Für die Bestimmung der Bodenverhältnisse wurde ein Baugrundgutachten vom Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH erstellt, dass als Grundlage für die weitere Planung und Ausschreibung der Gewerke dient. Bauteile Sämtliche Gründungsbauteile sind vor dem Betonieren entsprechend durch den Statiker und den Bodengutachter abnehmen zu lassen. Die Erdberührten Bauteile werden als Weisse-Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae ausgeführt. Die Sohlplatte und die Aussenwände werden hierbei als Betonbauteile mit Begrenzung der Rissbreiten entsprechend der Klassifizierung E-RS gem. WU-Richtlinie ausgeführt. Im Bereich von Betonbauteilen der Klassifizierung E-RS ggf. auftretende Risse, die sich nicht im Zuge der "Selbstheilung" verschließen, sind durch das ausführende Gewerk bis zur Gebäudeübergabe, bzw. Nutzungsbeginn des Gebäudes von innen zu verpressen. Die Anschlüsse der Außenwände an die Bodenplatte, sowie das Ausbilden der Arbeitsfugen erfolgt mittels beschichteter Dichtbleche für druckwasserfeste Konstruktionen. Es dürfen hierbei nur Dichtbleche mit entsprechender bauaufsichtlicher Zulassung und /oder Angabe des Tragwerkplaners verwendet werden. Arbeitsfugen und deren druckwasserfeste Ausbildung sind mit dem Tragwerksplaner abzustimmen und dürfen nur nach dessen Vorgaben ausgeführt werden. Die Außenwände werden als Fertigteilbetonbauteile mit einer Wandstärke von 20 cm bis 30 cm (gem. Statik) und Mauerwerkswänden mit einer Wandstärke von 24 bis 17,5 cm (gem. Statik) ausgeführt und erhalten ein Wärmedämmverbundsystem gem. Wärmeschutzgutachten und einen mineralischen Oberputz. Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem. Statik. Sockelbereiche erhalten einen Sockelputz auf Sockeldämmplatten und eine Bitumendickbeschichtung hinter den Sockeldämmplatten von -0,30 m unter OKFFB EG bis ca. 30 cm über GOK. Die Innenwandflächen der Außenwände erhalten einen Maschinengipsputz. Die Aufzugswände werden durch alle Geschosse als Ort- oder Fertigteibetonwände mit einer Wandstärke von 20 cm hergestellt. In die Schalpositionen werden für die spätere Aufzugsmontage bauseits gelieferte Halfenschienen nach Vorgabe durch den Aufzugsbauer eingebaut. Die Aufzugsschachtwände werden nur außenseitig / auf der Treppenhausseite verputzt. Die tragenden Innenwände EG bis DG werden als Fertigteil-,Ortbetonwände oder Mauerwerkswände mit einer Wandstärke von 17,5 - 24 cm, (gem. Statik) ausgeführt und erhalten einen Kalk-Gipsputz. Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem. Statik. Nichttragende Innenwände werden als Trockenbauwänden ausgeführt und in Q-2- oder Q-3-Qualität malerfertig gespachtelt. Geschossdecken werden als Ortbetondecken oder Filigrandecken gem. Statik ausgeführt. Die Stoßfugen der Filgrandecken, sowie Ausbrüche und Fehlstellen in der Plattenuntersicht sind durch den Rohbauunternehmer zu schließen und in Q-2 zu spachteln. Sämtliche Ringbalken, Unter- und Überzüge werden als konventionell geschalte Ortbetonbauteile ausgeführt und sofern erforderlich im Zuge der WDVS-Arbeiten gedämmt (keine eingelegte Dämmung). Das Ausbilden von Stürzen über Mauerwerksöffnungen kleiner 100 cm erfolgt ohne statischen Nachweis im Innenwandbereich mittels Fertigteil- Betonstürzen (gesonderte Vergütung i. S. der VOB nur für Bereiche > 2,5 m²). Auskragende Balkone werden als Ortbetonbalkone oder Fertigteilbalkone in Sichtbetonqualität ausgeführt und erhalten keinen Verputz oder Anstrich. Die Balkonränder werden mit kleiner Randaufkantung und innenseitig verlaufender Bodenplattenvertiefung als Entwässerungsrinne ausgeführt. Die Entwässerung erfolgt über einbetonierte Entwässerungselemente und Notüberläufe. Die Anschlüsse zu aufgehenden Bauteilen und Terrassentüren, etc., werden mit Flüssigkunststoff eingedichtet. Die Balkone erhalten einen Oberbelag aus Betonplatten im Format 40 x 40 cm auf Stelzlagern und Schallentkopplungsmatte gem. Schallschutz- gutachten. Sämtliche Fenster und Terrassentüren werden als Kunststoffelemente mit 2-bzw. 3-Scheiben-Isoliervergalsung gem. Wärmeschutznachweis ausgeführt und erhalten integrierte Zwangsbelüftungen, bzw. Schalldämmlüfter. Die Fenster und die verbauten Fensterfalzlüfter, bzw. Schalldämmlüfter, müssen den gem. Schallschutzgutachten erforderlichen und in den Leistungspositionen ausgewiesenen Schallschutzklassen und Schallschutzanforderungen entsprechen. Sämtliche Fenster und Terrassentüren erhalten Neubau-Aufsatzrolläden oder Neubau-Raffstorenkästen (ohne seitlichen Mauerwerkseinstand) mit Elektroantrieb. Sämtliche Terrassentüren werden mit barrierearmer Schwelle (max. 20 mm) ausgebildet und erhalten eine vor den Türen angeordnete Entwässerungs rinne als Kompensation. Die Fensteroberflächen werden innen in Farbe weiß und außen in Farbe anthrazit ausgebildet. Sämtliche Fenster (einschl. der Rolladenkästen) werden durch das aus führende Gewerk innenseitig mit umlaufender Dampfbremse und außen seitig mit umlaufender Abdichtung oder Dichtband eingebaut. Fensterbänke erhalten einen lichten Überstand auf die fertige Fassade von 40-50 mm. Hierbei dürfen nur Fensterbänke mit dichter Innenecke und entsprechender Zulassung verwendet werden. Der entsprechende Nachweis ist durch das ausführende Gewerk unauf- gefordert bis zur Abnahme der Bauleistung vorzulegen. Die Treppenhauszugänge werden als Aluminium-Haustüren mit Glasfüllung ausgebildet und erhalten einen Stoßgriff in Edelstahl und einen Obentürschließer. Die Zugangstüren zu den Wohneinheiten werden als Wohnungseingangstüren aus Holz mit absenkbarer Schall-Ex- Dichtung gem. Schallschutzgutachten ausgeführt. Die Zugangstüren zu den notwendigen Treppenräumen im KG erhalten Brandschutztüren T-30-RS und die Zugangsschleusen T-30-Türen. Die Fassadenflächen erhalten ein Wärmedämmverbundsystem und mineralischem Oberputz. Im Bereich der Geschoßdecken und ggf. zusätzlich im Bereich der Fensterstürze sind Brandriegel gem. Brandschutzgutachten, bzw. Systemzulassung einzubauen. Die endgültige Festlegung und Anordnung der Brandschutzriegel erfolgt durch das ausführende Gewerk gem. Vorgabe des Systemherstellers und ist spätestens bei Gewerkabnahme zu dokumentieren und zu bescheinigen. Das WDVS wird im Bereich der Leibungen möglichst als Anschlag in die Öffnung überstehen gelassen. Alle Geschoßdecken erhalten einen schwimmend verlegten Estrich mit keramischen Oberbelägen, Parkett oder Teppich entsprechend dem Raumbuch des Bauherrn. Die Treppenhäuser erhalten einen Oberbelag aus Naturstein- oder Beton- Werksteinplatten. Filigrandecken werden durch den Rohbauunternehmer im Bereich der Plattenstöße ebenengleich zur Deckenunterseite (keine Erhebungen) gespachtelt und armiert. Die Deckenunterseiten werden malerseitig flächig gespachtelt und erhalten einen Malervlies und / oder einen Anstrich in Farbe weiß. Ortbetondecken werden verputzt und weiß gestrichen. Sämtliche gemauerten Wände in den Wohneinheiten werden geputzt und erhalten Rauhfasertapete oder Malervlies und einen deckenden Anstrich in Farbe weiß, sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht. Gipskartonoberflächen sind in Q-2/-3-Qualität herzustellen und malerfertig zu spachteln und werden ebenfalls mit Rauhfaser oder Malervlies tapeziert und in Farbe weiß gestrichen, sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht (Sonderwunsch). Gebäudetechnik Das Gebäude erhält eine Hybridheizungk gem. Fachplanung Heizung. Die Wohnungen erhalten Fußbodenheizungen in allen Geschossen. Die Erdung des Gebäudes erfolgt über Banderder und Erdungsfahnen gem. Planung des Fachplaners Elektro. Das Treppenhaus wird mit Aufzugsanlagen vom KG bis zum DG ausgestattet. Außenanlagen Die Freiflächen werden gemäß Außenanlagenplan landschaftsgärtnerisch angelegt und begrünt. Baustraße / Baustelleneinrichtung Vor Beginn der Rohbauarbeiten ist durch die Gewerke Tiefbau und Rohbau ein Baustelleneinrichtungsplan auszuarbeiten. Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen und von diesen freigeben zu lassen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Einrichtung und Aufstellung von Aufenthalts-, Material- und Sozialcontainern, sowie der Materiallagerflächen, Baustellenanschlüsse, Kranstandorte und sonstiger Sicherheitseinrichtungen. Durch den Unternehmer sind die Kräne so auszulegen, daß das Abdecken / Erreichen der gesamten Baustelle gewährleistet ist. Die Baustelleneinrichtungen dürfen die öffentlichen Bereiche und Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen. Baustellenablauf Durch das jeweilige Gewerk ist für den gewerkspezifischen Bauablauf ein Terminplan unter Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten Bauzeitenplanes zu erstellen und mit der Bauleitung und der Projektleitung abzustimmen. Für einen reibungslosen und zeitoptimierten Bauablauf sind die Bauabläufe, Zwischen- und Endtermine vor und während der Ausführung mit der Bauleitung und ggf. mit den anderen am Baubeteiligten Gewerken abzustimmen. Durch Abhängigkeiten der Leistungen anderer Unternehmer können ggf. nicht alle ausgeschriebenen Leistungen ohne Unterbrechung ausgeführt werden, sondern müssen an den Bauablauf angepasst werden. Ausführungszeitraum Die vertraglich einzuhaltenden Ausführungsfristen der einzelnen Gewerke gem. den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sind durch den Bieter eigenverantwortlich zu garantieren und einzuhalten. Architekten und Fachingenieure Die Ingenieurleistungen werden durch nachstehende Büros durchgeführt und überwacht. Rückfragen sind ggf. direkt mit den zuständigen Büros zu klären: Entwurf & Planung: Marcel Bravin Architekten Weserweg 7 51789 Lindlar Tel. 02266-463362 Ausschreibung & Bauleitung: Piedmont & Lukaszyk architektur & bauleitung GmbH Bergische Straße 40 51766 Engelskirchen Tel.: 02263-4869574 Tragwerksplanung: NOWOTNY & HUBERTZ Beratende Ingenieure PartG mbB Mühlenstraße 22 51143 Köln Tel.: 02203 / 29 50 30 Fax: 02203 / 29 50 31 E-Mail : info@nh-statik.de www.nh-statik.de Prüfstatik N.N Wärme- und Schallschutz: NOWOTNY & HUBERTZ Beratende Ingenieure PartG mbB Mühlenstraße 22 51143 Köln Tel.: 02203 / 29 50 30 Fax: 02203 / 29 50 31 E-Mail : info@nh-statik.de www.nh-statik.de Brandschutzgutachten: Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 41 50668 Köln Tel. 0221-93311926 Email: frederik.funke@kempenkrausekoeln.de Baugrundgutachten: Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH Birker Weg 5 42899 Remscheid 02191 94810 info@kuehn-baugrund.de Vermessungsleistungen: Vermessungsbüro Thielen Heidestr. 13 51147 Köln Tel.: 02203/62034 Heizung & Sanitärplanung : Planungsbüro TGA-Rhein-Sieg GmbH Herzeleid 5 53639 Königswinter Herr Yilmaz Dogan: 02244/ 84 14 986 ydogan@tga-rs.de Elektroplanung: Daniel Schlachter (HKM) Oulustraße 19 51375 Leverkusen Tel.: 0214-20649980 Grundstücksentwässerung: IBH Ingenieurbüro Holzem & Hartmann Sankt-Franziskus-Weg 2 53819 Neukirchen-Seelscheid Herr Admir Dizdarevic: 02247/9167-12, Dizdarevic@ibholzem-hartmann.de Herr Florian Roth: 02247-9167-253, roth@ibholzem-hartmann Sicherheitstechnik (SiGeKo) : Reuter Sicherheitstechnik Arbeitssicherheit & Umweltschutz Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik Jochen Reuter Lehner Mühle 56 51381 Leverkusen Telefon 02171 / 394 8526 Mobil 0172 / 586 1294
Allgemeine Baubeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) 1.- Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von Einheitspreisen 2.- Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine Vertragser- füllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme gegen Kostenerstattung zu stellen. Der Auftragnehmer übersendet dem Architekten die Bürgschaftserklärung auf Verlangen zusammen mit dem von ihm unterzeichneten Vertrag. 3.- Bei der Überschreitung der Vertragsfristen hat der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes zu zahlen, jedoch begrenzt auf insgesamt 10 % der Nettoauftragssumme. Maßgebend ist hierbei die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ausführungs- frist.  Kann der Arbeitnehmer die Ausführungsfristen aufgrund fehlender Vorleis- tungen Dritter nicht einhalten, so hat er dies unverzüglich schriftlich der Bauleitung unter Benennung der Gründe anzuzeigen. Nachträglich oder nach Ablauf der Ausführungsfrist vorgebrachte Behin- derungsanzeigen sind gegenstandslos und haben keinen Einfluss auf die o. a. Vertragsfristen und Vertragsstrafen. 4.- Der Auftragnehmer verlangt eine förmliche Abnahme der Gewerk- leistung. Die Inbenutzungnahme der Leistung ersetzt nicht die förmliche Abnahme. 5.- Die Angebotspreise sind Festpreise für den Ausführungszeitraum bis zur abgeschlossenen Leistung. Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf Änderung der Einheitspreise bei Mehr- oder Mindermassen bis zu einer Abweichung von maximal +/- 10 % des Gesamtauftragswertes. 6.- Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 14. Die Abrechnung wird vom Auftragnehmer nach gemeinschaftlichem Aufmaß beider Vertragsparteien aufgestellt. Das Aufmaß ist hierbei durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der Bau- leitung als Vertreter des Bauherrn und dem Fortgang der Arbeiten ent- sprechend vor Unkenntlichwerden der Leistung oder einzelner Teilleis- tungen zu erstellen. 7.- Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche Anweisung durch die Bauleitung ausgeführt und auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 15 abgerechnet. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch den Arbeitnehmer durch Stundenlohnzettel zu dokumentieren und der Bauleitung täglich, spätes- tens jedoch nach einer Woche zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. 8.- Für alle Zahlungen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 16. Schluss- und Abschlagszahlungen sind rechnungs- und leistungsmäßig in Umfang und Höhe nach dem Angebot zu belegen und prüffähig in min. 2-facher Ausfertigung einzureichen. Abschlagszahlungen ohne Massennachweise gelten als nicht prüf- und freigabefähig. Abschlagszahlungen werden auf Nachweis bis zu 90 % des anrechenbaren Leistungsstandes vergütet. 9.- Für Abnahmen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 12. Die Leistung gilt nur dann als abgenommen, wenn ein schriftlicher Ab- nahmevertrag zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen ist und die prüffähige Schlussrechnung vorliegt. 10.- Über das Angebot hinausgehende Leistungen sind auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 1, Abs. 4, auf der Grundlage des Hauptangebotes vor Ausführung anzubieten und nach Angebotsprüfung und Freigabe durch die Bauleitung durch den Arbeitnehmer mit auszuführen. 11.- Firmenseitige Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungsforderung beigefügt oder in anderer Weise zugestellt werden, haben keinerlei Gültigkeit. 12.- Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt und der örtliche Bauleiter handeln als Vertreter des Auftraggebers im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 1. Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt sowie der örtliche Bau- leiter, sind berechtigt, notwendige Anweisungen für die termin- und werkgerechte Ausführung zu treffen und das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben. Anweisungen und Handlungen aller auf dem Bau beteiligten Fachplaner / Führungskräfte, die den Bauvertrag ändern, bedürfen der gegenseitigen Schriftform. Anweisungen des/der Bauherren/in  hat sich der AN vor Ausführung vom bauleitenden Architekten schriftlich bestätigen zu lassen. Wurden Leistungen auf Anweisung des AG durch den AN ausgeführt, ohne dass diese durch den AN dem bauleitenden Architekten angezeigt und vor Ausführung vom Architekten bestätigt wurden, haftet der AN eigenverant- wortlich für die hieraus ggf. entstehenden Schäden, Kosten für Planungs- änderungen, Rückbaumaßnahmen, etc.. 13.- Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Leistung gem. VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 2, unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus- zuführen. Der Architekt und sein Vertreter sind nicht berechtigt und verpflichtet, in die Obliegenheiten des Auftragnehmers oder dessen Fachbauleiters einzugreifen, die den Schutz der Leistung der am Bau tätigen Personen betrifft. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Überwachung seiner Leistung und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Architekten oder seiner Vertreter. 14.- Für die unternehmerseitige Leistung ist firmenseitig ein geeigneter und qualifizierter Fachbauleiter zu benennen. Geschieht dies aus eigener Veranlassung durch den Auftragnehmer nicht, so tritt dieser selbst unwiderruflich an diese Stelle. Die Pflichten des Fachbauleiters sind in der Landesbauordnung LBO NW benannt und eigenverantwortlich durch den AN einzuhalten. Vom Anbieter auszufüllen : Name des Fachbauleiters : .............................................. 15.- Forderungsabtretung : Forderungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer dürfen nicht abgetreten werden. 16.- Streitigkeiten (VOB, Teil B, DIN 1961, § 18, Abs. 3) : Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren in Ergänzung und Erwei- terung obiger Bestimmungen, dass über alle technischen Meinungsver- schiedenheiten, die aus diesem Vertrag entstehen, vor Beschreiten des Rechtsweges ein Sachverständiger gehört werden muss. Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, so soll die zuständige Industrie- und Handelskammer einen für den entsprechenden Fall geeigneten, unparteiischen und vereidigten Sachverständigen benennen. 17.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Architekten den Schaden zu ersetzten, der ihm daraus entseht, dass ihn der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsicht in Anspruch nimmt und die mangelhafte Leistung aus diesem Vertrag vom AN zu vertreten ist oder war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen den AN bereits verjährt sind. Der Architekt ist aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt, seine Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. 18.- Die gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung sind zu beachten und einzuhalten. Im Schadensfall trägt der Auftragnehmer allein die volle Verantwortung im Sinne der LBO NW. 19.- Durch den AN ist spätestens bei Vertragsabschluss unaufgefordert eine "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b, Abs. 1, Satz 1 des Einkommenssteuergesetztes (EstG)" vorzulegen. 20.- Im Auftragsfall werden sämtliche o.a. Positionen der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" Bestandteil des Vertrages. Anerkannt : ........................................................................ Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Besondere Vertragsbedingungen (BVB) 1.- Allgemeines 1.1.- Die Baustelle liegt im Gebiet der Gemeinde: 53804 Much Gemarkung: Much Straße : Auf dem Beiemich 1.2.- Die Abgabe des Angebotes gilt als Bestätigung des Unternehmers, dass er die Angebotsunterlagen als ausreichend und vollständig ansieht und über die, für eine frist- und fachgerechte Ausführung der angebotenen Arbeiten, erforderlichen Betriebseinrichtungen, Fachkenntnisse und den notwendigen Personalbestand verfügt. 1.3.- Der Anbieter ist verpflichtet, sich über die genaue Lage der Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, der Park- und Haltemöglichkeiten, sowie deren Befahr- und Belastbarkeit vor Angebotskalkulation zu informieren. Hierzu sind die Örtlichkeiten vom Anbieter vor Angebotsabgabe zu besichtigen. Sofern für die Angebotsabgabe erforderlich sind durch den Anbieter die Planunterlagen der örtlichen Versorgungsunternehmen und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen einzusehen. Nachforderungen aufgrund geringer Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, erhöhter Umsetzkosten, etc., werden nicht vergütet. 1.4.- Die Auflagen und textlichen Erläuterungen der Baugenehmigung gelten als Anlage zu den BVB und sind als Bestandteil des Auftrages zu beachten und einzuhalten. Bei beantragten, aber noch nicht erteilten Baugenehmigungen werden die zukünftigen Auflagen der Baugenehmigung bereits jetzt Bestandteil des Vertrages und vor Unterzeichnung der schriftlichen Beauftragung zur Kenntnisnahme nachgereicht. 2.- Vertragsgrundlagen 2.1.- Allen Ausschreibungen und Verträgen liegen als Bestandteil die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Bedingungen zugrunde. Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge der Aufzählung : 1.- Leistungsbeschreibung 2.- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) 3.- Zusätzlichen Vertragsbedingungen (BVB) 4.- Technische Vorbemerkungen (TV) 5.- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C 6.- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B 2.2.- Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit, auch wenn vom Auftraggeber hierzu nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2.3.- Werden durch den Bieter andere als im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Produkte und Materialen angeboten, so ist die Gleichwertigkeit dieser Produkte durch den Anbieter mit Angebotsabgabe in Form von bauaufsichtlichen Zulassungen, etc., nachzuweisen. Veränderungen des Leistungstextes aus der Leistungsbeschreibung sind vom Auftragnehmer gesondert anzuzeigen. 3.- Werkpläne, Montagepläne und Revisionsunterlagen 3.1.- Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, insbesondere den Technischen Vorbemerkungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, zu beschaffen hat. 3.2.- Sind durch den Auftragnehmer zur Erbringung seiner Gewerkleistung Werk- und Montagepläne anzufertigen, so sind diese so rechtzeitig anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen, dass hierdurch Bauverzögerungen verhindert werden können. 3.3.- Sofern die Bestellung von Fenstern nicht nach den Ausführungsplänen des Architekten erfolgt, sind durch den beauftragten Fensterbauer die Fertigungsmaße der Fenster örtlich aufzumessen. Hierbei sind die Werkpläne der Fenster so rechtzeitig anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen, daß hierdurch Bauverzögerungen verhindert werden können. 3.4.- Erfolgt die Bestellung von Fenstern auf Grundlage der Ausführungspläne, sind durch den AN 2 Wochen nach Auftragserteilung die Werkpläne der Fenster mit allen Fertigungsangaben dem planenden Architekten zur Freigabe vorzulegen. Dies gilt als Ausführungsfrist und wird Gegenstand des Bauvertrages. Mit der Produktion der Fenster darf erst nach Vorlage der durch den Architekten freigezeichneten Werkpläne begonnen werden. 3.5.- Bei Leistungen der Gewerke Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sind nach Durchführung der Arbeiten spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit allen der Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der ausge- führten Leistung ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und vorzulegen. 3.6.- Bei Grundleitungs- und Kanalarbeiten sind nach Durchführung der Arbeiten durch den AN spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit allen, der Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der ausgeführten Leistung ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und vorzulegen. 4.- Bauablauf und Baustellenordnung 4.1.- Flächen auf dem Baugrundstück für Lager- und Arbeitsplätze stehen dem Auftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung der örtlichen Bauleitung zur Verfügung. Für eine etwaige Mitbenutzung von Straßenflächen oder sonstigem Gelände, über das weder Auftragnehmer, noch Auftraggeber verfügen dürfen, muss der Auftragnehmer die erforderlichen Genehmigungen selbständig einholen. Die Gebühren hierfür trägt der Auftragnehmer. 4.2.- Auf der Baustelle darf kein Unrat verbrannt werden. Sämtlicher Unrat, Verpackungsmaterial und Schutt des Auftragnehmers hat dieser unverzüglich und unaufgefordert auf eigene Kosten abzutrans- portieren. Die Zufahrts- und Gehwegflächen sind stets besenrein zu halten. Nach Abschluss der Gewerkarbeiten sind die Räumlichkeiten besenrein zu verlassen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Beseitigung von Schutt, Abfall, Verpackungsmaterialien, etc, aus seiner Gewerkleistung nicht nach, so erfolgt die Beseitigung bauseits zu Lasten des Auftragnehmers. 4.3.- Soll die öffentliche Verkehrsfläche, z. B. zum vorübergehenden Zwischenlagern von Baumaterial, etc. in Anspruch genommen werden, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis, die vom AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten beim zuständigen Straßenverkehrsamt einzuholen ist. Beschädigungen der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Grundstück werden durch den städtischen Vertragsunternehmer auf Kosten des Verursachers beseitigt. 4.4.- Bei der Durchführung der Leistung sind die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften durch den AN eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und von dessen Fachbauleiter alleinverantwortlich zu überwachen. Die zeitlichen Abnahmen durch TÜV, Berufsgenossenschaft, Schornsteinfeger, etc., sind vom AN eigenverantwortlich zu terminieren, herbeizuführen, schriftlich zu protokollieren, und der Bauleitung spätestens mit der Schlussrechnungslegung, auf Verlangen jedoch früher, vorzulegen. 4.5.- Schutzeinrichtungen sind bis zum Einbau der endgültigen Einbau- teile zu belassen und vorzuhalten. Dies gilt insbesonder an Treppen, Treppenlöchern, Balkonen, offenen Fenster, Aufzugschächten, etc., und insgesamt an allen Absturz- und Gefährdungsstellen. Die Unterhaltung nach Grundsätzen berufsgenossenschaftlicher Anordnung ist Sache des Auftragnehmers und seiner verantwortlichen Fachbauleiter gemäß Landesbauordnung NRW. 4.6.- Durch das Gewerk Rohbau sind Meterrisse geschoßweise in allen Treppenhäusern an den Aufzugsschächten so herzustellen, dass die Markierungen durch die Folgewerke als verbindlich angenommen werden können. Hierzu sind die Meterrisse mittels angedübelter Kunststoff-Markierungen mit erhabener, waagerechter Meterriss-Markierung auszubilden und vor- zuhalten. Der beauftragte Rohbauunternehmer haftet hierbei für Rückbaumaßnahmen in Folge falsch gesetzter Rißmarken und den hieraus resultierenden Kosten. 4.7.- Fenster- und Terrassentüren, WE- und Innentüren, Estriche und Oberböden sind durch die jeweiligen Gewerke bindend nach den Meterrißmarkierungen des Rohbauers einzubauen. Hierbei sind die Meterrisse durch das jeweilige ausführende Gewerk  eigenverantwortlich von den Treppenhäusern an die Einbaupositionen zu übertragen. 4.8.- Durch das Gewerk Estrich sind die Meterrißmarkierungen des Rohbauers vor Verlegen des Estrichs auf Ihre korrekte Höhenlage zu prüfen. Werden die Dämmschichten unter dem Estrich (z. B. bei Fußbodenheizungen) nicht durch das Gewerk Estrich, sondern durch das Gewerk Heizung ver- legt, so ist die korrekten Höhenlage der Meterrißmarkierungen vor Verlegung der Dämmschichten durch das Gewerk Heizung zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten oder Abweichungen von den Planvorgaben sind durch das verantwortliche Gewerk unverzüglich der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. 4.9.- Gewerbliche Werbung auf der Baustelle durch die ausführenden Gewerke ist nur nach vorheriger Rücksprache und Zustimmung mit dem Auftraggeber zulässig. Wird von Seiten des Auftraggebers ein Bauschild gestellt, kann sich der Auftragnehmer auf dem Bauschild gegen Kostenumlage eintragen. 4.10.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit allen an der Baumaßnahme beteiligten Fachplanern, Firmen und Gewerken kooperativ zusammenzuarbeiten. Hierzu wird dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss eine Firmenliste übergeben, die durch das Architekturbüro oder den Auftraggeber fortlaufend aktualisiert wird, und die durch den AN an seinen Fachbauleiter auf der Baustelle weiterzuleiten ist. 4.11.- Ortstermine für Abnahmen, etc., sind durch den AN eigenverant- wortlich und rechtzeitig mit dem verantwortichen Fachplaner zu terminieren und der Bauleitung zur Kenntnisnahme anzuzeigen. Eine Liste der zuständigen Fachingenieure ist in der Allgemeinen Baubeschreibung enthalten. 4.12.- Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch mit täglichen Eintragungen aller wichtigen Ereignisse und Vorkommnisse zu führen und auf Verlangen der Bauleitung vorzulegen. 4.13.- Die Ausführungsfrist verlängernde Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, sind unverzüglich unter Angabe der Gründe der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Nachträgliche Anzeigen bleiben hierbei gegenstandslos und haben keine fristverlängernde Wirkung. Dies gilt insbesondere für Schlechtwetter tage, fehlende Vorleistungen, etc. 4.14.- Ergänzend zu dem Bautagebuch des Unternehmers werden durch das bauleitende Architekturbüro die Baustellenbesprechungen in Form von Aktennotizen protokolliert und an alle betroffenen Firmen per Email oder per Fax mit Sendeprotokoll verteilt. Die Aktennotizen sind durch den AN an seinen Fachbauleiter auf die Baustelle weiterzuleiten und deren Umsetzung zu gewährleisten. Ggf. vorhandene Bedenken oder Widersprüche gegen die in den Aktennotizen aufgeführten Positionen sind durch den AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4.15.- Subunternehmer sind nur nach vorheriger Rücksprache und Einverständnis des Auftraggebers zulässig und sind zu benennen. Wurde das Angebot unter Berücksichtigung, bzw. Mitwirkung eines Subunternehmers kalkuliert, so ist dieser mit Angebotsabgabe anzuzeigen : Name und Anschrift des Subunternehmers ..................................................................... 5.- Krangestellung, Arbeits- und Hilfsgerüste 5.1.- Sofern in den Leistungspositionen nicht anders ausgeschrieben werden äußere Arbeitsgerüste mit Dachdeckerfang separat ausgeschrieben und stehen dem Anbieter zur Mitbenutzung zur Verfügung. Erforderliche Gerüststellungen oder Umrüstarbeiten sind durch das jeweilige Gewerk mit mindestens 5 Werktagen Vorlauf bei der Bauleitung anzufordern. Für Bauunterbrechungen durch nicht rechtzeitig angeforderter Gerüststellung oder -umrüstung haftet das verursachende Gewerk. Die Gerüste sind von allen Gewerken von Verschmutzungen frei zu halten, bzw. diese unverzüglich zu entfernen. Über das äußere Arbeitsgerüst hinausgehende eventuell erforderliche Hilfs- und Schutzgerüste sind vom Bieter in die entsprechenden Positionen eigenverantwortlich mit einzukalkulieren. 5.2.- Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen Baugeräte und Maschinen, sowie deren Bedienstunden, sind nach dem Bedarf für die Baudurchführung in eigenem Ermessen durch den Anbieter mit einzukalkulieren. Dies versteht sich einschl. Vorhalten, Betriebssicherung und Abnahme durch die Gewerbeaufsicht, den Technischen Überwachungsverein und die Bauberufsgenossenschaft, der betrieblichen und einsatzmäßigen Überwachung im Rahmen der verantwortlichen Bauleitung und Einholung sämtlicher erforderlicher behördlicher und sonstiger Genehmigungen. 5.3.- Zur Erbringung der Leistung erforderliche Hebewerkzeuge und Kräne werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt und sind mit einzukalkulieren. Regelungen zwischen den Gewerken hinsichtlich der Mitbenutzung von Kran- und Hebewerkzeugen bleiben hiervon unberührt. 6.- Lohn- und Gehaltsnebenkosten 6.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung der Baustelleneinrichtung gehört zu den vertraglichen Leistungen des Rohbauunternehmers, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die Baustelleneinrichtungen sind hierbei allen am Bau beteiligten Firmen kostenlos zur Verfügung zu stellen. 6.2.- Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich einschl. sämtlicher Transportkosten zur und von der Verwendungsstelle. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial und Behälter obliegt dem Auftragnehmer. 6.3.- Durch die angebotenen Einheitspreise sind sämtliche tariflichen Trennungsentschädigungen, Wegegelder, Fahrgelder und sonstige Zuschläge abgegolten. 6.4.- Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten, sofern deren Leistung für die Einhaltung der vereinbarten Termine notwendig ist, sind in den Preisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet. 6.5.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zusatzaufträge zu den Preisen des Hauptangebotes auszuführen. Für nicht im Hauptangebot enthaltene Leistungen hat der Auftragnehmer entsprechende Nachtragsangebote mit Preisen auf der Basis des Hauptangebotes zu unterbreiten und auf Verlangen die Kalkulation hierfür offen zu legen. Zusatzleistungen bedürfen vor Ausführung stets der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. 7.- Stundenlohnarbeiten 7.1.- Werden Leistungen auf Stundenbasis ausgeführt, so sind diese vor Beginn der Stundenlohnarbeiten der Bauleitung schriftlich anzuzeigen und in Form von prüffähigen Stundenlohnzetteln wöchentlich zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Hierbei müssen die Stundenlohnzettel qualifizierte Aussagen über Anzahl und Qualifikation der Arbeiter, die Stundenanzahl und die erbrachte Leistung, einschl. gesonderter Materialkosten (soweit angefallen) enthalten. 7.2.- Für nicht rechtzeitig eingereichte Stundenlohnzettel kann gem.VOB Teil B § 15, Nr. 5 durch den AG für die nachweisbar ausgeführten Leistungen anstelle der Stundenlohnarbeiten eine ortsübliche Vergütung verlangt werden. Die tatsächlich ausgeführten Leistungen sind hierbei durch den AN prüffähig in Form von Massenblättern und Materialverbrauch schriftlich zu dokumentieren und der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1. 8.- Zahlungsmodalitäten 8.1.- Unabhängig von vereinbarten Skontofristen gelten für Schlussrechnungen die in der VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1, genannten Fristen. Vereinbarte Skontofristen gelten nur für Aconto-Forderungen, auch wenn in den Vergabeunterlagen nicht nochmals gesondert darauf hingewiesen wird. 8.2.- Aufmaße für Aconto- oder Schlussrechnungen haben generell gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen. Bei Aufmaßen die in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache ohne die Bauleitung genommen werden, sind sämtliche aufgemessenen Maße in Aufmaßpläne oder die Ausführungspläne zu übertragen, ggf. zusätzliche Maßskizzen anzufertigen und die Aufmaßzeichnungen gemeinsam mit der Rechnung zur Prüfung vorzulegen. Fehlende oder nicht zuzuordnende Maße in den Aufmaßzeichnungen, bzw. der Rechnung werden bei der Schlussrechnungsprüfung nicht berücksichtigt. Zur Prüfung vorgelegte Massenblätter, die ohne gemeinsames Aufmaß mit der Bauleitung erstellt wurden oder ohne Aufmaßzeichnungen zur Prüfung eingereicht werden, gelten als nicht prüffähig. 8.3- Bei allen Rechnungs- und Massenaufstellungen sind die Positionsnummern der Leistungstexte aus dem Leistungsverzeichnis einzuhalten und auszuweisen. Rechnungen und Aufstellungen ohne Bezug auf das Leistungsverzeichnis und die entsprechenden Leistungspositionen gelten als nicht prüffähig. 9.- Baustellenumlagen 9.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung von Bauwasser und Baustrom gehören zu den vertraglichen Leistungen des Rohbauunternehmers und wird über die entsprechenden Leistungspositionen des LV´s vergütet. Die entsprechenden LV-Positionen verstehen sich hierbei immer einschl. behördlicher Gebühren für die Gestellung und Vorhaltung des Baustrom- zählers und des Wasserzählers. Hierbei sind durch den Auftragnehmer die Vorschriften der örtlichen Versorgungsbetriebe eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und die entsprechenden Anträge so frühzeitig zu stellen, daß zum Rohbaubeginn die benötigten Bauwasser- und Baustromanschlüsse zur Verfügung stshen. Die Bauwasser- und Baustromanschlüsse sind allen anderen am Bau beteiligten Firmen unendgeldlich zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Der Verbrauch an Bauwasser und Baustrom wird pauschal mit 0,4 % der Netto-Abrechnungssumme je Auftragnehmer umgelegt. 9.2.- Zur Sicherung der Leistung wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung zur Abdeckung der in VOB/B, § 7 genannten Risiken abgeschlossen. Die Prämie ist anteilig vom Auftragnehmer mit 0,3 % der Netto- Abrechnungssumme zu übernehmen und wird von der Schlussrechnungssumme abgezogen. 9.3.- Für die zusätzliche Baureinigung wird von der Schlußrechnungssumme ein Betrag in Höhe von 0,3 % der Netto-Abrechnungssumme abgezogen und einbehalten. Die Reinigungspflicht des Unternehmers nach VOB bleibt hiervon unberührt. 10.- Ausführungsfristen 10.1.- Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Terminbaustelle. Die folgenden Ausführungsfristen werden daher Vertragsbestandteil und sind bindend einzuhalten: Beginn Garagentorarbeiten: Abschluß Garagentorarbeiten: 10.2.- Die endgültige Festlegung der Ausführungsfristen erfolgt mit Vergabe der Gewerkleistung. Der Unternehmer verpflichtet sich bei Auftragserteilung ausreichend Fachpersonal zur Einhaltung der Aus- führungsfristen auf der Baustelle abzustellen. Bei Terminschwierigkeiten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, zur Verkürzung der Ausführungszeit eine stärkere Baustellenbesetzung zu verlangen und verpflichtet sich, diesem Verlangen binnen 48 Stunden zu entsprechen. 10.3.- Der Anbieter verpflichtet sich im Auftragsfall, sich durch regelmäßige Anwesenheit bei den Baustellenbesprechungen über den Bauablauf zu informieren, auszuführende Leistungen dem Bauablauf anzupassen und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bauablaufes Arbeiten auf Anweisung der Bauleitung auch kurzfristig auszuführen. Das mehrmalige Anrücken auf der Baustelle wird hierbei nicht separat vergütet, sondern ist in die Positionen mit einzukalkulieren. 10.4.- Die Ausführung der Gewerkleistung ist nach den verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen, angemessen zu fördern und abzuschließen. Wird ein Bauzeitenplan erstellt, so werden die für den Baufortgang der Gesamtmaßnahme wichtigen Einzelfristen des Bauzeitenplanes vertraglich bindende Vertragsfristen, die durch den AN eigenverantwortlich einzuhalten sind. Zur Sicherung und Optimierung des Bauablaufs können durch den Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weitere Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Gewerkleistung bestimmt werden. 10.5.- Bei Angabe von Fristen nach Arbeitstagen behält sich der Auftraggeber die endgültige datumsmäßige Festlegung im Auftragsschreiben vor. Die im Auftragsschreiben genannten Fristen gelten als Vertragsfristen im Sinnen der AVB, Pos. 4. 10.6.- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der Aufforderung zur Erhöhung der Baustellenbesetzung nicht nach, so kann der Auftraggeber unter Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach VOB/B § 6 Nr.6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (VOB/B § 8 Nr.3). 11.- Sonstiges 11.1.-Der Bauherr behält sich vor, die Statik- und Ausführungspläne bauabschnittsweise zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist durch den Auftragnehmer bei Auftragsvergabe unter Datumsangabe verbindlich mitzuteilen, wann  die jeweiligen Statik- und Ausführungspläne verbindlich benötigt werden. Die Lieferzeiten der Hersteller sind hierbei durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu berücksichtigen, so dass Verzögerungen in Folge einer verspäteten Bestellung ausgeschlossen werden können. 11.2.- Der Bauherr behält sich vor, in einzelnen Titeln zu vergeben, bzw. ganze Positionen oder Titel nicht ausführen zu lassen. Hierbei ist eine Änderung der Einheitspreise durch den Auftragnehmer ausgeschlossen. 11.3.- Streitigkeiten aus dem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichem Verfahren ausgetragen werden. Im Bedarfsfall wird eine besondere, nur das Schiedsverfahren betreffende Urkunde vereinbart. 11.4.- Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle. 11.5.- Im Auftragsfall werden alle o. a. Positionen der "Besonderen Vertragsbedingungen" Bestandteil des Vertrages. Anerkannt : Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Technische Vorbemerkungen Schlosserarbeiten Technische Vorbemerkungen (TV) Schlosserarbeiten 1.1 Normen/Vorschriften Ausführung nach den derzeit gültigen Vorschriften und Normen, insbesondere gelten nachfolgende Geltungsbereiche. 1.2 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus: DIN 18 335 - Stahlbauarbeiten DIN 18 800 - Stahlbauten DIN 18 801 - Stahlhochbau DIN 18 806 - Verbundkonstruktionen DIN 18 807 - Trapezprofile im Hochbau DIN 18 808 - Stahlbauten, Tragwerke aus Hohlprofilen DIN 18 809 - Stählerne Straßen- und Wegebrücken DIN 55 902 - Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen - Begriffe, Verfahren und Oberflächenvorbereitung DIN EN 288-6 - Anforderungen und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe - Teil 6: Anerkennung aufgrund vorliegender Erfahrungen DIN EN 501 - Dacheindeckungselemente aus Metallblech DIN EN 719 - Schweißaufsicht - Aufgaben und Verantwortung DIN EN 729-4 - Schweißtechnische Qualitätsanforderungen DIN 8563 - Sicherung der Güte von Schweißarbeiten DIN EN 10025 - Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen technische Lieferbedingungen DIN EN 10210 - Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau aus unlegierten Baustählen und aus Feinkornbaustählen DIN EN 12219 - Kaltgefertigte geschweißte Hohlprofile für den Stahlbau aus unlegierten Baustählen und aus Feinkornbaustählen Weiter sind zu beachten: - "Richtlinien für die Planung und Ausführung zweischaliger wärmegedämmter nicht belüfteter Metalldächer" und - "Richtlinie für die Montage von Stahlprofiltafeln für Dach-, Wand und Deckenkonstruktionen" (zu beziehen durch: Industrieverband zur Förderung des Bauens mit Stahlblech e. V., Düsseldorf) Werden nichtrostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10 088-1 - Nichtrostende Stähle; Verzeichnis der nichtrostenden Stähle - enthalten sein. Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so dürfen sie grundsätzlich den in der Ausschreibung gestellten Forderungen und Bedingungen - insbesondere der VOB/C - nicht widersprechen. Im Ausnahmefall muß der Bieter auf die Abweichung gesondert hinweisen. Gesetzliche Regelungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Anordnungen gelten für diesen Fall ohne Einschränkung. 1.3 Ausführung 1.3.1 Allgemeines Alle Stahlteile, die nach dem Einbauen nicht mehr zugänglich sind, müssen vorher einen entsprechenden Korrosionsschutz erhalten. Bei dem Zusammenbau unterschiedlicher Metalle muß sichergestellt sein, daß keine Kontaktkorrosion auftritt. Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten sind grundsätzlich vor dem Verzinken auszuführen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Für Anschlüsse, Montagestöße und Schweißnähte hat der Auftragnehmer selbst den Nachweis zu führen. Dehnungs- und Montagestöße sind in ausreichender Zahl einzuplanen. Sie sind so zu gestalten, daß eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und gegen den Baukörper gewährleistet ist. Der Auftragnehmer hat im Zuge der Auftragserteilung die erforderlichen Schweißnachweise zu erbringen. Zur Verankerung der Stahlkonstruktion in dafür vorgesehene Bauelemente sind nur Dübel mit bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden. Für Dachausbildungen aus Trapezblechprofilen ist zu beachten: - Für die Lagerung sind die Herstellervorschriften streng einzuhalten. Das gilt besonders für die Auflager und den Schutz der Beschichtungen. - Falls aus der Ausschreibung oder den Plänen nicht ersichtlich, ist mit dem Auftraggeber abzusprechen, - welcher Oberflächenschutz angeboten wird und auf welcher Seite. - welche Seite der Profile wasserführend ist. - Die Kranentladung darf nur mit Kantenschutzwinkeln und Gurten erfolgen. - Einschnitte sind gemäß Herstellervorschrift nachzukonservieren. - Paletten sind gleichmäßig verteilt auf der Dachfläche zu lagern. Diagonal- und Windverbände sind vorher zu montieren. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muß bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Die örtlichen Vorschriften über die Schrottverwertung sind zu erfragen und einzuhalten. 1.3.2 Stahlleichtbau Der Auftragnehmer hat die Lager- und Montagevorschriften des Herstellers auf Verlangen vorzulegen. Besteht konstruktiv bedingt die Möglichkeit, daß Kondenswasser in abgekanteten Teilen entstehen kann, so ist eine ständige Entwässerung zu garantieren. Bei geschweißten Profilen sind nicht durchgehende Schweißnähte bzw. Punktschweißungen zu versiegeln. Der Nachweis der Korrosionsschutzklasse ist vom Auftragnehmer zu erbringen. Für Nachkonservierungen von Montageschäden, Schnitten, Lochleibungen und dergleichen ist vom Hersteller der Konstruktion ausdrücklich zugelassenes Material zu verwenden bzw. dem Auftraggeber zu übergeben. Verbindungselemente (einschließlich Befestigungsmittel) müssen einen Zulassungsbescheid besitzen. Sofern aus den Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar, ist vor Lieferung zu erfragen, welche Seite von Profilen oder Blechen eine zusätzliche Beschichtung erhalten soll. 1.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind abgegolten: - Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport der Gerüste, falls nicht gesondert ausgeschrieben oder vom Auftraggeber bereitgestellt. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. 2. Lackier- und Korrosionsschutzarbeiten Der Ausschreibung, der Ausführung, dem Aufmaß und der Abrechnung liegt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der neuesten Fassung sowie die entsprechenden DIN-Normen zugrunde. Neben den einschlägigen DIN-Normen und den Vorschriften sowie den besonderen Vertragsbedingungen gelten im besonderen: VOB, Teil C, DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten VOB, Teil C, DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten Die Merkblätter des Bundesausschusses Farbe und Sachwertschutz (BFS), Frankfurt/M. in der jeweils gültigen Fassung: BFS-Merkblatt Nr. 18 - Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen im Außenbereich BFS-Merkblatt Nr. 5  - Beschichtungen auf Zink und verzinktem Stahl BFS-Merkblatt Nr. 6 - Beschichtungen auf Bauteilen aus Aluminium BFS-Merkblatt Nr. 22 - Beschichtungen auf Kunststoff im Hochbau BFS-Merkblatt Nr. 26 - Farbtonveränderungen von Beschichtungen im Außenbereich sowie die weiteren BFS-Merkblätter, wenn diese für das zu beschichtende Bauteil zutreffen. Die Technischen Informationen des Beschichtungsstoffherstellers in der jeweils letzten Ausgabe (www.caparol.de). Die Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsmerkblätter der Bauberufsgenossenschaft. Die Sicherheitsdatenblätter des Beschichtungsstoffherstellers in der jeweils gültigen Fassung (www.caparol.de). Die zu beschichtenden Untergründe müssen sauber, fest und für nachfolgende Beschichtungen tragfähig sein. Die Untergründe sind nach den anerkannten Regeln der Technik für die Beschichtung vorzubereiten. Die entsprechenden Normen und BFS-Merkblätter in der jeweils gültigen Fassung repräsentieren die zur Zeit allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es dürfen nur Materialien eines Herstellers eingesetzt werden sofern der Hersteller nicht ausdrücklich die Verträglichkeit seiner Werkstoffe mit denen eines anderen Herstellers bestätigt. Die Holzreparatursysteme von Repair Care Systems dürfen nur von Fachbetrieben verarbeitet werden, die zuvor von Repair Care Systems nach einer theoretischen und praktischen Schulung zertifiziert worden sind. Für das Beschichten der Reparatursysteme der Fa. Repair Care Systems dürfen nur mit diesen Systemen verträgliche Beschichtungsstoffe eingesetzt werden. Auf Baustoffoberflächen die aufgrund von speziellen Objektbedingungen (z.B. Lage, Architektur, Baustoffart, Begrünung) oder durch natürliche Witterungseinflüsse stärker als üblich feuchtebelastet werden, kann ein erhöhtes Risiko durch Pilz- oder Algenbefall bestehen. Dieser möglichen Gefahr kann durch die Verwendung von geeigneten Beschichtungen vorgebeugt werden, die eine Entwicklung von Pilz oder Algenbefall temporär verzögern können. In Abhängigkeit von der biologischen Belastung muß jedoch auf extrem gefährdeten Holzwerkstoffplatten auch vor Ablauf der üblichen Gewährleistungsfristen mit einem erneuten Befall gerechnet werden. Vor der Beschichtung von plattenförmigen Holzwerkstoffen wie z.B. Massivholzplatten, Furnierschicht-Sperrholz u.a. sind die Hinweise im BFS-Merkblatt Nr. 18, Abs. 2.2.3 ff. zu beachten. Die Verarbeitung von Alkydharzlacken und lösemittelhaltigen Lacken kann eine länger anhaltende Geruchsentwicklung verursachen, die auch über die Verarbeitungs- und Trocknungsphase hinausgeht. In sensiblen Bereichen ist daher im Vorfeld zu prüfen, ob alternativ die Verwendung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen möglich ist. Beschichtungsstoffe die an Gebäuden eingesetzt werden (Bautenanstrichmittel) müssen der ChemikalienVOCFarbVerordnung (europäische Decopaint- Richtlinie) entsprechen. Die hier geforderten VOC-Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Die Etiketten sind gemäß der Verordnung zu kennzeichnen. Bei der Beschichtung mit Alkydharzlacken ist darauf zu achten, daß die üblichen Naßschichtdicken von ca. 75 - 100 micro;m nicht überschritten werden, da es sonst zu erheblichen Trocknungsverzögerungen und Oberflächenstörungen kommen kann. Dichtungen an Fenstern und Türen sowie sonstige Kunststoffe, die in direktem Kontakt mit Beschichtungsstoffen kommen, müssen frei von auswandernden Weichmachern sein, da es sonst zu Aufweichung, Klebrigkeit oder Verfärbung der Beschichtung kommen kann. Dichtstoffe die in direktem Kontakt mit Beschichtungsstoffen kommen, müssen gemäß DIN 52 452 Teil 4 anstrichverträglich sein. Elastische Dichtstoffe dürfen nicht überstrichen werden, es sei denn, der Dichtstoffhersteller sichert die Überstreichbarkeit seines Dichtstoffes mit dem jeweiligen Beschichtungsstoff ausdrücklich zu. Für die Beschichtung von Fenstern und Türen sowie Bauteilen, bei denen funktionsbedingt Lackflächen unter Druck miteinander in Berührung kommen, sind blockfeste Beschichtungsstoffe zu verwenden. Die Fenster / Türen dürfen erst geschlossen werden, bzw. die Lackflächen dürfen erst dann miteinander in Berührung kommen, wenn die Lackschichten völlig durchgetrocknet sind. Der Zeitraum bis zur vollständigen Durchtrocknung ist unter anderem von den klimatischen Trocknungsbedingungen abhängig und kann zum Teil erheblich von den Technischen Informationen angegebenen Zeiten abweichen. Das Stapeln von beschichteten Bauteilen ist zu vermeiden, da es sonst zu Druckstellen und zur Verklebung der beschichteten Oberflächen kommen kann, es sei denn, der Beschichtungsstoffhersteller sichert die Stapelfähigkeit des jeweiligen Beschichtungsstoffes ausdrücklich zu. Vor Beginn von Beschichtungsarbeiten mit Spritzgeräten ist zu prüfen, ob das Umfeld für Spritzarbeiten geeignet ist und die erforderlichen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden können. Wenn einer Verunreinigung der Umgebung nicht mit Abdeckmaßnahmen entgegengewirkt werden kann, ist ggf. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein manuelles Auftragsverfahren zu wählen. Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob daß vorgesehene Spritzverfahren (z.B. Airless, Niederdruck) für den zum Einsatz kommenden Beschichtungsstoff geeignet ist. Metallic- und Perlglanzlacke sowie Eisenglimmerfarben sind bevorzugt im Spritzauftrag zu verarbeiten, sofern diese technisch oder wirtschaftlich möglich ist. Auch im Spritzauftrag ist auf große Flächen eine Wolkigkeit, z.B. durch das Arbeiten über Gerüstlagen nicht zu vermeiden. Beim Verarbeiten von Metallic- und Perlglanzlacken sowie Eisenglimmerfarben mit Pinsel oder Rolle ist eine Streifigkeit der Oberfläche nicht zu vermeiden. Unterschiedliche Auftragsverfahren wie Spritzen, Rollen, Streichen nebeneinander am gleichen Bauteil oder in räumlicher Nähe sind zu vermeiden, da Struktur-, Glanz- und Farbtonunterschiede auftreten können. Glimmerfarben haben eine materialtypisch feinrauhe Oberfläche. Wenn eine gut zu reinigende und mechanisch belastbare Oberfläche gewünscht wird, ist eine zusätzliche, transparente Lackierung erforderlich. Für die Verarbeitung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sind die vom Beschichtungshersteller empfohlenen Werkzeuge zu verwenden. Auf Coil-Coating und Pulverbeschichtungen ist zuvor eine Testbeschichtung mit dem vorgesehenen Beschichtungssystem auszuführen. Die nachfolgende Haftprobe darf frühestens nach 5 Tagen erfolgen. Wird die Haftprobe mittels Gitterschnittprüfung nach DIN EN ISO 2409 durchgeführt, so ist ein Gitterschnittwert von 0 oder 1 Tage erforderlich. Durch Umwelt- und Witterungseinflüsse, insbesondere durch die UV-Strahlung, kommt es bei Lacken und Korrosionsbeschichtungen zu einer allmählichen Farbtonverblassung und Glanzverlust. Es handelt sich um eine Verschleißerscheinung, deren Größe für das jeweilige Objekt aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen nicht vorhersehbar ist. Farbtonveränderungen und Glanzverluste von Lacken und Korrosionsschutzbeschichtungen können daher nicht Gegenstand einer Gewährleistungszusage sein. Farbtöne sind vor Beginn der Arbeiten auf Farbtonexaktheit zu prüfen. Für Lackfarben und Korrosionsschutzbeschichtungen gelten die aktuellen Farbtonkarten des Beschichtungsstoffherstellers oder die RAL-Farbtonkarten. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten an Ort und Stelle davon zu überzeugen, daß die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten auch auszuführen sind. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Art der Ausführung, so hat er dieses vor Beginn der Arbeiten der Bauleitung schriftlich mitzuteilen.
Technische Vorbemerkungen Schlosserarbeiten
Technische Vorbemerkungen Metallbauarbeiten Technische Vorbemerkungen (TV) Metallbauarbeiten 1.-Allgemeines 1.1 Ergänzend zur VOB und zu den allgemeinen und den Besonderen Vertragsbedingungen gelten die nachstehenden Ausführungen einschließlich der angeführten Normen bei Auftragserteilung als vertraglich vereinbart. 1.2 Die Verarbeitungs- und Anwendungsrichtlinien des Herstellers sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. 1.3 Sollten Materialien oder Produkte anderer Hersteller als im LV aus-geschrieben angeboten werden, so ist hierzu die Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes durch Zulassungsbescheinigungen und Gütenachweise unaufgefordert nachzuweisen. 1.4 Die dem LV beigefügten Positionspläne dienen der Darstellung der Fenster- und Fassadenteilungen, sowie der Öffnungsarten. Für die Ermittlung der erforderlichen Profilquerschnitte sind die Ausführungspläne des Architekten zugrunde zu legen, bzw. die Angaben der Leistungspositionen zu beachten. Die statische Dimensionierung der Profile erfolgt hierbei eigenverantwortlich durch den AN. Ggf. beigefügte Detailskizzen dienen als Kalkulationshilfe und stellen als solche eine mögliche Detailausbildung dar. Andere Lösungen sind in Rücksprache mit dem Architekturbüro prinzipiell denkbar, sofern sie die gestalterischen und technischen Anforderungen erfüllen. 1.5 Bedenken gegen die Ausführung sind dem Architekturbüro unverzüglich unter Darstellung der Gründe schriftlich anzuzeigen. 1.6 Das örtliche Aufmaß für die Fertigung, das Übertragen von Höhen und die Übernahme von Achsen von angelegten Festpunkten zu den jeweiligen Montagestellen, hat jeder Auftragnehmer für seinen Leistungsbereich selbständig und eigenverantwortlich in Zusammenarbeiten mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und in Rücksprache mit dem Architekten auszuführen. 1.7 Die Texte der ausgeschriebenen Positionen verstehen sich für die komplett erbrachte Leistung bis zur Schlussabnahmen, d. h. einschl.: - eigenverantwortlichem Aufmaß für die Fertigung der Anlage und Montage auf der Baustelle; Maßabweichungen, die über den Rahmen der DIN 18202 hinausgehen, sind hierbei unverzüglich der Bauleitung schriftlich anzuzeigen - konstruktive und bautechnische Bearbeitung - eigenverantwortlicher Nachweis der statischen Tragfähigkeit und Steifigkeit der ausgeschriebenen Profile und Gebäudeteile und Vorlage beim Architekten, bzw. Statiker, vor Ausführung / Fertigung. - werkstattmäßige Bearbeitung und Fertigung - Lieferung und Einbau einschl. aller Befestigungsmittel, etc., und das Vorhalten bis zur Schlussabnahme, einschl. aller Nebenarbeiten und ndash;leistungen im Sinne der VOB. - Erstellen von Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:20 und von Detailzeichnungen im Maßstab 1:10 bis 1:1 von allen An- und Abschlüssen zu anderen Bauteilen, etc., einschl. Darstellung und Angabe der Profilausbildung, der Öffnungsrichtung, der Glasdicken, der Beschlagsarten, der Handhaben, Führungsschienen und aller Anschluß- und Befestigungsmittel. Die Zeichnungen und Angaben sind hierbei 3 Wochen nach Auftragserteilung unaufgefordert beim Architekten in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. - für die komplett erbrachte Leistung, auch wenn Einzelheiten nicht ausdrücklich beschrieben sind. Sämtliche o. a. Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 1.8 Da die ausgelobten Arbeiten in einzelnen Titeln vergeben werden können, bzw. sich Anschlussdetails zu anderen Gewerken ergeben, verpflichtet sich der Unternehmer im Auftragsfall zur Lösung dieser auftretenden Detailfragen durch kontinuierliche und konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmern und der Bauleitung beizutragen. 1.9 Die in den Leistungspositionen angegebenen Rohbauöffnungsmaße beziehen sich immer auf das lichte Breitenmaß der Öffnung zwischen den unverputzten Leibungen und das lichte Höhenmaß zwischen dem unverputzten Sturz und OKFFB. 2.- Statische und Bauphysikalische Anforderungen : 2.1 Statische Beanspruchungen und Belastungen : Sämtliche auf die Konstruktion einwirkenden Windbelastungen, Horizontallasten, sowie statisch und thermisch bedingte Form- und Längenänderungen des Bauwerks, sowie der Fenster- und Fassadenprofile sind durch den AN eigenverantwortlich nach DIN 1055 zu ermitteln und mit dem durch den Bauherrn beauftragten Statikbüro abzustimmen. Hinsichtlich der zulässigen Durchbiegungen von Pfosten-Riegel-Konstruktionen sind die Angaben des Profilherstellers und die Verglasungsrichtlinien der Isolierglashersteller gem. DIN 18056 zu berücksichtigen und einzuhalten. Die gem. Profilhersteller max. zulässigen Flügelgrößen und ndash;gewichte sind einzuhalten. Fensterflügel müssen den Anforderungen der DIN 18055 entsprechen. Für die anzusetzenden Beanspruchungen gelten ·DIN 1055, Teil 4, für Windlasten ·DIN 1055, Teil 5, für Horizontallasten an Verglasungen und Riegeln bis Brüstungshöhe ·DIN 18056 für Vertikallasten auf Riegel bei zu öffnenden Fenstern 2.2 Schlagregensicherheit und Fugendurchlässigkeit : Für die Schlagregensicherheit und Fugendurchlässigkeit sind die Anforderungen der Beanspruchungsgruppe B gem. DIN 18055, Tabelle 2, durch den AN eigenverantwortlich einzuhalten. Für Fenster ohne RAL-Gütezeichen ist durch den AN eigenverantwortlich durch einen vergleichbaren Nachweis nachzuweisen, daß die geforderte Beanspruchungsgruppe erreicht wird. 2.3 Schallschutz : Für den Schallschutz gilt DIN 4109 bdquo;Schallschutz im Hochbauldquo; in der jeweils gültigen Fassung, mit den Beiblättern 1 und 2, den ergänzenden Bestimmungen zu DIN 4109 und den VDI-Richtlinien 2719 bdquo;Schalldämmung von Fensternldquo;. Für sämtliche Fenster und Fassadenanlagen ist ein Schallschutzwert von min. Rw >/= 32 dB nach DIN 4109 einzuhalten. Die Anschlüsse zwischen Fenster und Baukörper sind hierbei unter Beachtung der einzuhaltenden Schalldämmwerte der Fenster auszubilden. 2.4 Wärme- und Feuchteschutz : Für die Anforderungen an den Wärmeschutz gilt DIN 4108 und die gültige Energieeinsparverordnung. Für den U-Wert des Fensters ist hierbei ein Wert von min. 1,1 W/m²K einzuhalten. Für den Nachweis sind durch den AN die entsprechenden Prüfzeugnisse vor Einbau unaufgefordert der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen. Bei Verwendung von Sondergläsern gilt Pos. 4.7. Für nicht transparente Füllungen (Paneele) in Fenstern und in Fensterwänden gelten die Anforderungen an leichte Bauteile gem. DIN 4108, Teil 2. Gem. DIN 4108, Teil 2 und 5, ist die Einwirkung von Schlagregen und Tauwasser so zu begrenzen, dass Schäden (hierzu zählen auch Verminderungen des Wärmeschutzes durch Feuchtigkeit, etc.) dauerhaft vermieden werden. 3.-  Werkstofftechnische und Konstruktive Anforderungen 3.1 Metalle : Für die Anforderungen an Strangpressprofile aus Aluminium gelten DIN 17615 und DIN 1748. Für Aluminium-Bleche und ndash;Bänder gilt DIN 1745. Alle Stahlteile der Unterkonstruktion, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind zu verzinken. Bauteile aus Stahl sind an Flächen die nach dem Einbau zugänglich bleiben gem. DIN 18360 gegen Korrosion  zu schützen. Bei dem Zusammenbau unterschiedlicher Metalle ist durch den AN eigenverantwortlich sicherzustellen, dass keine Kontaktkorrosion und keine anderen ungünstigen werkstoffmäßigen Beeinflussungen auftreten. 3.2 Dichtprofile und Dichtstoffe : Die verwendeten Dichtstoffe und Dichtprofile müssen gem. DIN 18361 und DIN 18540 in ihrer Eigenschaft dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen und gem. DIN 52452 mit den angrenzenden Bauteilen verträglich sein. Die Verträglichkeit darf durch evtl. Anstrich nicht vermindert werden. Sämtliche verwendeten Dichtstoffe müssen alterungsbeständig und ndash; soweit sie direkten Witterungseinflüssen ausgesetzt sind ndash; witterungsbeständig sein. Nichtzellige Elastomer-Dichtprofile müssen DIN 7863 entsprechen. Bei Verwendung anderer Dichtstoffe ist die Eignung unaufgefordert nachzuweisen. 3.3 Bauabdichtungsfolien : Bei Verwendung von Bauabdichtungsfolien sind die Herstellerrichtlinien und DIN 18195 zu beachten und einzuhalten. Die verwendeten Bauabdichtungsfolien müssen hierbei DIN 19195 entsprechen, dürfen keine aggressiven Bestandteile enthalten und sind an allen Fassaden- und Bauwerksteilen rundum dampfdicht und vollflächig zu verkleben und müssen mit angrenzenden Baustoffen (auch mit Anstrich) verträglich sein. Die Dichtfolien müssen alterungsbeständig und ndash; soweit sie direkten Witterungseinflüssen ausgesetzt sind ndash; witterungsbeständig sein. Werden die Bauabdichtungsfolien verklebt, so sind die Klebeflächen vor dem Verkleben von Verunreinigungen, Fetten, etc. gründlich zu befreien. Verunreinigungen, Fremdstoffe und Lufteinschlüsse, etc. an den Klebeflächen sind unbedingt zu vermeiden. Die Klebeflächen müssen überall min. 100 mm breit sein. Bei der Abdichtung der Anschlussfugen mit elastischen Dichtstoffen müssen die Vorschriften der Hersteller und bei der Festlegung der Fugenbreiten die zulässige Gesamtverformung des Dichtstoffes berücksichtigt werden. 3.4 Oberflächen Die Oberflächenbehandlung der ausgeschriebenen Aluminiumprofile und ndash;fenster erfolgt in Pulverbeschichtung mittels Farbstoffen auf Polyurethan- oder Polyesterbasis. Die Profile sind vor dem Farbauftrag zu entgraten, zu schleifen und anschl. chemisch zu beizen. Die Farbgebung erfolgt nach Wahl des Bauherrn nach RAL-Farben. Für Farbbeschichtungen sind die Gütevorschriften der Gütegemeinschaft bdquo;Stückbeschichtete Bauelemente e.V.ldquo;, Nürnberg, zu beachten. Für Anodische Oxidation gilt DIN 17611 und die Güterichtlinien für anodisch erzeugte Oxidschichten auf Aluminium (EURAS/EWAA) der Gütegemeinschaft bdquo;Stückbeschichtete Bauelemente e.V.ldquo;, Nürnberg. Farbabweichungen sind durch Farbmuster zu vermeiden. Die fertigen Profile und Oberflächen sind bis zur endgültigen Fertigstellung und Abnahme durch den AN eigenverantwortlich durch geeignete Schutzfolien, o. ä. zu schützen. Es muß hierbei sichergestellt sein, daß die Schutzfolien mit den angrenzenden Baustoffen verträglich sind und sich restlos und ohne Beschädigungen des Untergrundes beseitigen lassen. Die Beseitigung der Schutzbeschichtung-en erfolgt auf Anweisung durch die Bauleitung durch den AN. 4.-  Konstruktive Anforderungen 4.1 Die gesamte Konstruktion muß den Angaben der Systemprüfung (RAL-RG 636/1) entsprechen. Für die Beurteilung der Verarbeitung gilt RAL-RG 636/1 bdquo;Aluminiumfensterldquo; Gütesicherung der Gütegemeinschaften Frankfurt und Essen. 4.2 Das Erstellen der Werkpläne für die Produktion der Fenster- und  Haustüranlagen ist alleinige Aufgabe des Auftragnehmers, bzw. dessen Zulieferers. Sofern in den Leistungspositionen nicht anders ausgewiesen, erfolgt das Anfertigen der Werkpläne für die Fenster-, Haustür- und Verschattungs- anlagen auf Grundlage der Ausführungspläne des Architekten. Hierbei sind die durch den AN 2 Wochen nach Auftragserteilung die Werkpläne der beauftragten Fenster-, Haustür- und Verschattungsanlagen mit allen Fertigungsangaben dem planenden Architekten zur Freigabe vorzulegen. Dies gilt als Ausführungsfrist und wird Gegenstand des Bauvertrages. Die Werkpläne des Herstellers sind dem Architekten vor Produktionsbeginn zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Als Rechtsgrundlage für die Bestellung und Fertigung sämtlicher Anlagen- teile gelten die durch den Architekten freigegebenen Werkpläne des Herstellers. Mit der Produktion der Fenster-, Haustür- und Verschattungsanlagen darf erst nach Vorlage der durch den Architekten freigezeichneten Werkpläne begonnen werden. 4.3 Sämtliche Zugänge und Haustüren sind schwellenlos auszubilden. Bodentiefe Anlagen und Haustüren müssen hierbei entsprechende bauaufsichtlich zugelassene, werkseitig angebrachte untere Blendrahmenabdichtungen gem. DIN 18195-Teil 4 zum angrenzenden Bauteil aufweisen. Hierbei ist die Abdichtung min. 15 cm über GOK hochzuführen und an das angrenzende Bauteil anzudichten. 4.4 Profilausbildung: Sämtliche Fenster-, Tür- und Fassadenprofile sind als thermisch getrennte, 2-schalige, wärmegedämmte Verbundkonstruktionen aus stabilen, stranggepressten Aluminiumprofilen gem. DIN 17615 und DIN 1748, herzustellen und müssen der Rahmenmaterialgruppe 2.1 gem. DIN 4108 entsprechen. Das System muß allen in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen gerecht werden. Die zwischen Innen- und Außenschale der Profile auftretenden Schubkräfte müssen vom Verbund zuverlässig übertragen werden. Bei der Profilauswahl sind die vom Hersteller angegebenen wirksamen Trägheitsmomente durch den AN zu berücksichtigen. 4.5 Blend- und Flügelrahmenausbildung von Fenstern : Blend- und Flügelrahmen sind mit zwischen Blend- und Flügelahmen in einer Ebene rundumlaufenden Falzdichtungen als doppelte EPDM- Anschlagdichtungen auszubilden. Hierbei ist insbesondere auf den dichten Einbau der Dichtungen in den Eckbereichen zu achten. Die Dichtungsprofile müssen austauschbar sein und hinsichtlich Schlagregendichtigkeit und Fugendurchlässigkeit DIN 18055, Teil 2, entsprechen. Die Belüftung und Entwässerung des Falzgrundes und der Vorkammer ist so auszubilden, daß anfallende Feuchtigkeit unmittelbar und kontrolliert nach außen abgeleitet wird. Hierzu sind im Blendrahmen entsprechende Ablauföffnungen zur Witterungsseite hin vorzusehen. Wind- und Regensperren müssen räumlich voneinander getrennt sein. Eine dauerhafte und sichere Befestigung von Beschlag- und Verbindungsteilen muß dauerhaft gewährleistet sein. 4.6 Rahmenverbindungen : Die Herstellung von Eck-, Stoß- und Winkelverbindungen der Rahmen und Flügel erfolgt nach den einschlägigen gültigen Vorschriften. Geklebte Verbindungen erfolgen mittels eingeklebter, aufspreizbarer Eckverbindungswinkel, Anschluß- und Zusatzprofilen und Fixierung mittels Spannstiften. Auf eine einwandfreie Verklebung der Gehrungsflächen ist zu achten. Geschweißte Verbindungen müssen DIN 18360 entsprechen. Sämtliche Verbindungen müssen eine ausreichende Festigkeit und Dichtigkeit gegen Wind und Feuchtigkeit aufweisen, damit eine einwandfreie Funktion dauerhaft sichergestellt ist. 4.7 Falzausbildung / -dichtung : Falze zur Aufnahme der Verglasungen müssen den DIN-Normen und bei Verwendung von Mehrscheiben-Isolierglas auch den Einbaurichtlinien der Isolierglashersteller entsprechen. Die Falzdichtungen zwischen Flügel und Blendrahmen sind rundumlaufend in einer Ebene einzubauen. Die Dichtungsprofile müssen auswechselbar und in den Ecken dicht ausgeführt sein. 4.8 Beschläge Sämtliche Beschläge für die entsprechenden Fenster-Tür-Elemente müssen als beste und robusteste Ausführung vom Fensterprofil-Hersteller empfohlen sein (Behördenqualität) und aus nicht rostendem Material oder Edelstahl hergestellt sein. Sie müssen alles umfassen, was notwendig ist, das Fenster, die Tür oder die Fenster-Tür-Anlage einwandfrei zu bedienen und fest zu schließen. Sämtliche Beschlagteile, mit Ausnahme der Handhaben und der Flügelbänder, müssen verdecktliegend angeordnet und zu Wartungszwecken jederzeit zugänglich sein. 4.9 Verglasung Die Verglasung ist gem. Systembeschreibung und den Angaben des Leistungstextes auszuführen. Hierbei sind die Vorschriften und Richtlinien der Isolierglashersteller zu beachten und einzuhalten. Die Glasdicken sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windbelastungen und der statischen Anforderungen nach den Vorschriften der Glashersteller durch den AN eigenverantwortlich in Rücksprache mit dem durch den Bauherrn beauftragten Statikbüro zu ermitteln. Sämtliche Verglasungen sind mit dichtstoffreiem Falzgrund auszuführen. Der Einbau der Verglasung erfolgt mittels umlaufenden APTK-Dichtprofilen unter Anpressdruck oder beidseitig umlaufendem geschlossenporigem Zellpolyäthylen-Vorlegeband und Versiegelung aus elastisch bleibendem Dichtstoff. Einscheibensicherheitsgläser (ESG) müssen gem. DIN 52337 sowohl schlagfest gegen Stoß von weichen, verformbaren Körpern, als auch schlagfest gegen Stoß von harten Körpern sein, der Ballwurfsicherheit gem. DIN 18032 entsprechen und bruchbeständig bei Temperaturdifferenzen von 150 K zwischen Scheibenmitte und ndash;rand sein. Durch die thermische Behandlung des Ausgangsglases dürfen die Lichtdurchlässigkeit, das Wärmeleitvermögen, die thermische Ausdehnung, die Schalldämmung und die chemischen Eigenschaften des Basisglases nicht verändert werden. Einscheibensicherheitsgläser dürfen einen nach DIN 52303, Teil 1, geprüften Biegebruchfestigkeits-Wert von120 N/mm² nicht unterschreiten, müssen einer Druckfestigkeit von 700 ndash; 900 N/mm² und einem Elastizitäts- modul von 7,0 x 100² N/mm² entsprechen und ganzflächig einer kurzfristigen Temperatur von bis zu + 300°C ausgesetzt werden können. Verbundsicherheitsgläser (VSG) müssen die Anforderungen des Pendelschlagversuches an Glas für bauliche Anlagen  gem. DIN 52337 und DIN 52338 erfüllen. Das  Verbundglaselement muß eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht, einen unverfälschten Farbwiedergabeeindruck und eine Lichtdurchlässigkeit von 85 % gewährleisten. Als Verbundfolien dürfen nur alterungsbeständige und hochreißfeste Polyvinyl-Butyral-Folien (PVB) verwendet werden. 4.10 Montage : Für den Einbau der Fenster, Fenstertüren, -fassaden, -abdeckungen, -bänke, etc., gelten die bdquo;Einbaurichtlinien für Aluminiumfensterldquo; (Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 636/1) und die bdquo;Technischen Richtlinien der Bundesverbände für den Einbau von Fenstern und Fenstertürenldquo;, herausgegeben von der Verlagsgesellschaft Handwerk GmbH. Die Montage von Blendrahmen, Anschlussprofilen, etc., erfolgt in Mauerwerks-, Beton- oder Stahlpositionen unsichtbar mittels Ankerkrallen aus feuerverzinktem Flachstahl, die innen im Mauerwerk, Beton oder Stahl befestigt werden. Wahlweise kann die Befestigung der Blendrahmen bei Fenstern auch unsichtbar mittels Steckdübeln und Verschraubung durch die Falze erfolgen. Die Bohrlöcher sind anschließend mit PVC-Abdeckkappen in der Farbe des Blendrahmens, bzw, Profiles, zu schließen. Die Verankerungen müssen hierbei sämtliche Kräfte und Lasten aus den Fenstern, Fensterwänden und Fassadenprofilen sicher auf das Bauwerk übertragen und die Bewegungen aus der Wärmedehnung der Elemente und   die zu erwartenden Formänderungen am Bauwerk aufnehmen können. Hierbei sind die bauphysikalischen Einwirkungen durch das Raumklima und das Außenklima durch den AN eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Die Befestigungsstellen sind auf die Lage der Beschläge und die Anordnung der Verklotzung abzustimmen. Für die Verankerung von Fensterwänden ist DIN 18056 bdquo;Fenster und Fensterwände ndash; Bemessung und Ausführungldquo;, Abschnitt 5.5 einzuhalten und ein Achsabstand der Befestigungselemente von 80,0 cm untereinander nicht zu überschreiten. Blendrahmen und Anschlussprofile sind horizontal und vertikal exakt einzumessen und zu montieren. Sämtliche Abdeckungen, Fensterbänke, Blechverkleidungen, etc., sind trittfest auszubilden und entsprechend zu unterfüttern. 4.11 Einmessen der Anlagenteile : Der Einbau der Fenster-, Haustür- und Verschattungsanlagen erfolgt verbindlich nach den örtlichen, fest markierten  Meterriss-Plaketten des Rohbauers. Hierbei ist der Meterriß genau einzuhalten und die Anlagen lot- und fluchtgerecht zum Mauerwerk einzubauen. Die korrekte Einbauhöhe ist durch den AN mittels Laser-Nivelliergerät raumweise zu überprüfen und zu gewährleisten. Winkelverdrehungen der eingebauten Anlagen zum Mauerwerk oder nicht eingehaltene Meterißhöhen gelten als technischer Mangel im Sinne der VOB und sind durch den AN zu korrigieren. 4.12 Anschluß / Abdichtung zum Baukörper : Sämtliche Anschlüsse zum Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderungen des Wärme-, Feuchte-, Brand- und Schallschutzes gerecht werden. Hierbei sind durch den AN insbesondere die zu erwartenden Fugenbewegungen zu berücksichtigen und entsprechend konstruktiv auszubilden. Sämtliche Hohlräume zwischen Blendrahmen, bzw. Anschlußprofil und Rohbauöffnung sind press mit Mineralwolle zu hinterstopfen oder mit Polyuretan auszuschäumen. Durch den AN sind die unteren waagerechten Blendrahmenbereiche auf der Außenseite mittels Bauabdichtungsbahnen gem. DIN 18195-Teil 4 abzudichten. Durch den AN ist hierbei zu gewährleisten, daß die verwendete Abdichtung mit der Folien- und Flüssigabdichtung der Flachdachbereiche materialverträglich ist. Das Verwenden von Schweißbahnen ist hierbei unzulässig. Die Terrassentüren und Haustüren müssen hierbei entsprechende bauaufsichtlich zugelassene, werkseitig angebrachte untere Blendrahmenabdichtungen oder Abdichtungsflansche als Abdichtung gem. DIN 18195-Teil 4  zum angrenzenden Bauteil aufweisen. Die Abdichtung ist bis min. 15 cm über GOK hochzuführen und an das angrenzende Bauteil anzudichten. Dampfdiffusionsoffene Abdichtungsbahnen dürfen nur in schlagregengeschützten Bereichen (z. B. unter Fensterbänken) und ab 15 cm über GOK verwendet werden. Die Abdichtungsbahnen sind hierbei dauerhaft und flächig am unteren Blendrahmen und am aufgehenden Leibungsmauerwerk zu verkleben und bis Vorderkante Brüstung / Leibung zu führen. Die Klebeflächen müssen hierbei eine Klebeflächenbreite von min. 100 mm aufweisen. Hierbei ist der bauphysikalische Grundsatz, dass die Innenabdichtung dichter sein muß, als die Außenabdichtung, vom AN eigenverantwortlich bei der Wahl der Materialien zu berücksichtigen und diese aufeinnander abzustimmen. Für die Materialverträglichkeit des verwendeten Klebstoffs mit der Abdichtungsbahn und den Haftflächen ist der AN alleine verantwortlich. Für Versiegelungen sind elastisch bleibende Dichtstoffe auf Silikon- oder Thiokalbasis gem. TV, Farbe nach Wahl des Bauherrn, zu verwenden. Die Versiegelung muß hierbei unter Berücksichtigung der konstruktiven Gegebenheiten innerhalb der zu erwartenden Temperaturbereiche an den anschließenden Bauteilen so haften, daß sie unter Berücksichtung der zulässigen Dehnungsbewegungen der Bauteile nicht von den Haftflächen abreißen. Im Auftragsfall werden alle o. a. Positionen der Technischen Vorbemerkungen Bestandteil des Bauvertrages. Anerkannt : _____________________________________________ Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Technische Vorbemerkungen Metallbauarbeiten
1 Garagentor
1
Garagentor
Ausgeschrieben ist ein Garagenkipptor des Herstellers Hörmann Ausgeschrieben ist ein Garagenkipptor des Herstellers Hörmann für Sammelgaragen, Kipptoranlage Typ ET500 (nicht Ausschwenkend) samt Antrieb, Zubehör, liefern und Montage, gemäß Detailzeichnung Büro Bravin SMB11 Garagentor Wenn ein anderer Hersteller/Typ angeboten wird ist dies anzugeben. angebotener Hersteller/Typ:
Ausgeschrieben ist ein Garagenkipptor des Herstellers Hörmann
1.1 Sammelgaragentor
1.1
Sammelgaragentor
1.7 Stundenlohnarbeiten
1.7
Stundenlohnarbeiten
2 Individuelles Angebot
2
Individuelles Angebot
2._._._.1 Garagentor gemäß Angebotbeschreibung Bieter Garagentor gemäß individueller Angebotbeschreibung Bieter
2._._._.1
Garagentor gemäß Angebotbeschreibung Bieter
1,00
St