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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt Leistungsverzeichnis
Rohbau
Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses
Antonstraße 11
01097 Dresden
Bauherr: basis d GmbH,
Wehlener Straße 31
01279 Dresden
Deckblatt
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1. Grundlagen
1.1 Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie die einschlägigen Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände, die Verarbeitungsrichtlinien und technischen Vorschriften der Hersteller, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind.
1.2 Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind.
1.3 Der Bieter versichert mit Angebotsabgabe, dass er die vorliegenden Unterlagen vor Abgabe geprüft hat, dass er die Baustelle besichtigt hat und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse in Ergänzung zu den übergebenen Unterlagen für die Erbringung der Leistung besitzt, dass er die Ausführung der geforderten Leistung in Übereinstimmung mit den gültigen technischen Normen und Richtlinien erbringen kann und dass alle technischen Fragen abgeklärt sind. Des Weiteren erkennt der Bieter an, dass Unklarheiten im Wortlaut des Ausschreibungstextes, die zu Angebotsirrtümern führen können, nicht bestehen.
Nachforderungen, die sich aufgrund einer unzureichenden Prüfung der Unterlagen ergeben, sind ausgeschlossen.
1.4 Bei Positionen mit Angabe des Erzeugnisses und der Ergänzung "oder gleichwertig" bleibt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem angebotenen Erzeugnis dem AG vorbehalten.
1.5 Die Beteiligung des AN an den Baunebenkosten erfolgt pauschal und wird jeweils von der Bruttorechnungssumme des AN in Abzug gebracht:
- Baumedien (Wasser, Energie, Sanitär): 1 %
- Bauleistungsversicherung: 0,2 %
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage und Zuwegung:
Das Baugrundstück/ die Baustelle liegt innerstädtisch an Antonstraße 11 in Dresden Neustadt.
2.2 Baustelleneinrichtung/Flächen:
Der/ die Zugang/ Zufahrt zur Baustelle erfolgt über 1 Tor im Schutzzaun an der Erna-Berger-Straße, Breite ca. 4 m.
Auf dem Grundstück stehen BE- und Lagerflächen in begrenztem Umfang gemäß Lageplan zur Verfügung.
Die BE-Fläche wird von allen AN genutzt. Die Belegung der Flächen erfolgt ausschließlich in Abstimmung mit der Bauleitung des AG.
Die Herrichtung der Flächen zum Aufstellen der eigenen BE bzw. zur Lagerung von Materialien ist durch den Auftragnehmer auszuführen und wird nicht gesondert vergütet.
Sofern durch die Baustellenlogistik bzw. die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers weitere Straßen, Gehwege, öffentliche und nichtöffentliche Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen, gesperrt oder abgeändert bzw. vorhandene öffentliche und nicht öffentliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume und dergleichen in Mitleidenschaft gezogen werden müssen, hat der Auftragnehmer die entsprechenden Verhandlungen mit den zuständigen Behörden bzw.
Eigentümern zu führen und die erforderlichen Genehmigungen (z.B. verkehrsrechtliche Anordnung, Erlaubnis auf Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, etc.) einzuholen. Ein ggf. erforderlicher Verkehrszeichenplan ist ohne gesonderte Vergütung durch den Auftragnehmer zu erstellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Eine Kopie des Verkehrszeichenplan ist vor Ausführung der Bauleitung zu übergeben. Über Verhandlungen mit Behörden und Eigentümern sowie über Vor- und Nachbegehungen sind vom Auftragnehmer Protokolle anzufertigen und der
Bauleitung zu übergeben. Kosten der Erlaubnis auf Sondernutzung, der verkehrsrechtlichen Anordnung, für alle aus den Forderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung notwendigen Absperrungen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, elektrischen Warnbeleuchtungen, etc. sowie für die Anmietung öffentlichen und nichtöffentlichen Grundes, sofern erforderlich, trägt der Auftragnehmer und werden nicht gesondert vergütet.
Nach Abschluss aller Bauarbeiten bzw. auf Anordnung des AG sind alle vom AN in Anspruch genommenen Straßen, Wege und sonstigen Flächen wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Bauarbeiten befunden haben, sofern keine anderweitige Bearbeitung (Außenanlagen) vorgesehen ist. Die Kosten für die Wiederherstellung der Flächen sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
2.3 Anschlüsse für Wasser/ Energie/ Abwasser Der Baustromanschluss als Anschlussverteilerschrank und Unterverteilerschränke wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem Auftragnehmer bereitgestellt. Die Verbrauchskosten werden gemäß Umlageschlüssel (siehe BVB) von der Schlussrechnung einbehalten.
Der Bauwasseranschluss wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem Auftragnehmer bereitgestellt.
Die Verbrauchskosten werden gemäß Umlageschlüssel (siehe BVB) von der Schlussrechnung einbehalten.
Alle zur Einleitung von Abwässern aus dem eigenen Leistungsumfang des AN erforderlichen Beantragungen bei dem zuständigen Entsorgungsbetrieb einschl. Gebühren erfolgt durch den AN und wird nicht gesondert vergütet. Die Kosten für die Ableitung der anfallenden Abwässer aus dem eigenen Leistungsumfang des AN trägt der AN.
2.4 Der Auftraggeber stellt keine Räumlichkeiten als Tagesunterkunft und Materiallager zur Verfügung. Für die Tagesunterkunft der eigenen Arbeitnehmer und Materiallager ist der AN selbst verantwortlich. Auf der BE-Fläche können Mannschafts- und Materialcontainer in Absprache mit der Bauleitung des AG aufgestellt werden.
2.5 Vom Auftraggeber werden keine Hubmittel/Krane zur Verfügung gestellt.
2.6 Die Einzäunung der Baustelle und BE-Fläche durch einen Bauzaun wird bauseits eingerichtet.
2.7 Öffentliche Verkehrsflächen sind von Verschmutzungen aus dem eigenen Leistungsumfang des Auftragnehmers ständig frei zuhalten und unaufgefordert, ggf. auch mehrfach täglich ohne gesonderte Vergütung zu reinigen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Das Aufmaß von Mehr- und Mindermengen hat vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen.
3.2 Der Beginn und das Ende von Vorhaltezeiten ist gemeinsam mit der Bauleitung des Auftraggebers zu protokollieren, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch den Auftragnehmer.
3.3 Der Schutz fremder Leistung vor Beschädigungen und Verschmutzungen durch die eigenen Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.4 Materialien für sichtbare Oberflächen - Fassaden, Böden, Einbauteile, etc. - sind vor Ausführung dem Bauherrn bzw. seinem Beauftragten rechtzeitig in Form von Mustern zur Genehmigung vorzulegen.
3.5 Alle Leistungen werden zu den Angebotspreisen abgerechnet, unabhängig der Reihenfolge und dem Zeitpunkt ihrer Ausführung im Rahmen der Gesamtbauzeit. Es können auch kleinere Teilleistungen zu den EP´s verlangt werden. Wiederholtes An- und Abrücken und Einrichten der Baustelle wird nicht gesondert vergütet.
3.6 Jahreszeitliche Behinderungen berechtigen nicht zur Forderung von Mehrkosten.
3.7 Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich (spätestens zur nächstfolgenden Baubesprechung) der Bauleitung des AG zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen neben dem Personal-, Nachunternehmer- und
Geräteeinsatz auch die Arbeitsleistungen und besondere Vorkommnisse wie Begehungen dokumentieren.
3.8 Zwei Wochen nach Auftragserteilung ist vom AN ein detaillierter Bauablaufplan vorzulegen, welcher die Einhaltung der vorgegebenen Vertragstermine aufzeigt. Eine gesonderte Vergütung für die Erstellung des Bauablaufplans erfolgt
nicht.
4. Sicherheitskoordination nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Der AN hat die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) gemäß BaustellV einzuhalten
5. Baubesprechungen
Der AN verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen und zur aktiven Mitwirkung an der Baukoordination. Bei unentschuldigter Abwesenheit zahlt der AN eine Strafe i. H. v. 100 € netto.
6. Dokumentation
4.1 Der AN hat die Dokumentationsunterlagen vollständig nach Vorgabe des Auftraggebers der Bauleitung wie folgt zu übergeben:
- vom AN erstellte Planunterlagen und Berechnungen sind auf Datenträger im pdf-Format
- allen Planunterlagen sind Angaben zum Bauvorhaben, zum Ersteller, zum Gewerk, zum Index, zum Ort mit Zuordnung von Achsbezeichnungen etc. zu versehen,
- alle Berechnungen sind in prüffähiger Form mit den v.g. Angaben zu versehen,
4.2 Die Abstimmung der Planung und der Berechnungen mit den Prüfstellen erfolgt eigenverantwortlich durch den AN. Allen Planunterlagen haben dem IST-Zustand zu entsprechen, Änderungen und Ergänzungen sind einzuarbeiten.
4.3 Spätestens 2 Wochen vor Endabnahme seiner Leistungen bzw. (wenn zutreffend) vor Einbau, sind vom AN vorzulegen (sofern zutreffend):
- Nachweise zur Bauart, Bauartzulassungen,
- allg. bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate,
- Bauprodukt-, Sicherheitsdatenblätter,
- Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise,
- Hersteller-, Fabrikatsverzeichnisse, Ersatzteillisten,
- Wartungsangebote
4.4 Spätestens zum Termin der VOB-Endabnahme seiner Leistungen sind vom
AN vorzulegen (sofern zutreffend):
- freigegebene Werk- und Montagepläne,
- Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung,
- Erklärung zur Einhaltung der Verwendungsverbote von Baustoffen,
- Sachverständigenprüfberichte,
- Einweisungsprotokolle.
5. Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur
Anwendung kommen:
h = Stunde,
d = Tag,
Wo = Woche,
Mt = Monat,
a = Jahr,
cm = Zentimeter,
cm2 = Quadratzentimeter,
m = Meter,
m2 = Quadratmeter,
m3 = Kubikmeter,
l = Liter,
St = Stück,
kg Kilogramm,
t = Tonne,
mh = Meter x Stunde,
md = Meter x Tag,
mWo = Meter x Woche,
mMt = Meter x Monat,
ma = Meter x Jahr,
m2d = Quadratmeter x Tag,
m2Wo = Quadratmeter x Woche,
m2Mt = Quadratmeter x Monat,
m3d = Kubikmeter x Tag,
m3Wo = Kubikmeter x Woche,
m3Mt = Kubikmeter x Monat,
Sth = Stück x Stunde,
Std = Stück x Tag,
StWo = Stück x Woche,
StMt = Stück x Monat,
td = Tonne x Tag,
tWo = Tonne x Woche,
tMt = Tonne x Monat.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1 BAUSTELLENEINRICHTUNG
1
BAUSTELLENEINRICHTUNG
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Baustelleneinrichtung
1. Grundlagen
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen
VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in
ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben
sind.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Die Baustelleneinrichtung für die Leistungen des AN
beinhaltet die über die Dauer der vertraglichen
Leistungen erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze,
Baracken, Container, Hebemaschinen, Krane, alle
erforderlichen Geräte, Sicherheitsvorkehrungen,
Zuwegungen entsprechend der gültigen Vorschriften und
Bestimmungen.
Leistung einschließlich:
- Baustellenbeleuchtung, Flucht- und
Rettungswegbeleuchtung, Beschilderung,
- alle notwendigen Verkehrszeichen und elektrischen
Warnbeleuchtungen,
- die dem Grundstückseigentümer obliegende
Schneebeseitigungspflicht,
- alle Maßnahmen zum Schutz vor Beschädigung der
umgebenden Gebäude, sowie Gehölzen im
Bereich der Baustelle und BE-Einrichtung,
2.2 Die Baustelleneinrichtung ist vorzuhalten, instand
zu halten und nach Beendigung der Bauzeit und
auf Anweisung der Bauleitung, auch abschnittsweise,
abzuräumen.
2.3 Der Beginn und das Ende von Vorhaltezeiten von
Baustelleneinrichtungen ist gemeinsam zu
protokollieren, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung
durch den AN.
2.4 Dem AN obliegt die Sicherungspflicht der gesamten
Baustelle. Dies beinhaltet ohne Anspruch auf
Vollständigkeit:
- Anmeldung der Baustelle bei der zuständigen Behörde
sowie BG gemäß Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV),
- Alle Absturzkanten, auch während Bauzuständen, sind
mit einem 3-teiligen Seitenschutz, bestehend
aus Fuß- und Knieleiste und Handlauf zu versehen. Der
Seitenschutz ist bis Wegfall der Absturzgefährdung zu
belassen.
- Alle Öffnungen in Decken, auch während Bauzuständen
sind mit unverschieblichen Abdeckungen zu versehen.
Diese Abdeckungen sind gegen Herausnehmen zu
befestigen. Die Abdeckungen sind bis Wegfall der
Absturzgefährdung
zu belassen.
Leistungen zur Sicherung der Baustelle sind in die
Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet. Die Dauer der Sicherungspflicht
bezieht sich auf die Vertragslaufzeit der eigenen
Leistungen.
2.5 Eine für die Baustelle verantwortliche Fachkraft
für Arbeitssicherheit ist dem AG spätestens eine Woche
vor Baubeginn zu benennen.
2.6 Die Baustelleneinrichtung ist so anzulegen, dass
sie die Ausführung der Hausanschlüsse zu jeder Zeit
ermöglicht. Der AN hat sich über die Lage der
Hauseinführungen rechtzeitig zu informieren.
Freiliegende Medientrassen sind bis zum Zeitpunkt der
Anfüllung des Geländes mit geeigneten Mitteln gegen
Beschädigung zu sichern.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
1.01 Baustelleneinrichtung für die Leistungen
des Auftragnehmers
1.01
Baustelleneinrichtung für die Leistungen
des Auftragnehmers
1.02 Baulichkeiten der Baustelle - Container
und Sanitär
1.02
Baulichkeiten der Baustelle - Container
und Sanitär
1.03 Baustelleneinrichtung - Wasser
1.03
Baustelleneinrichtung - Wasser
1.04 Baustrom KG 491
1.04
Baustrom KG 491
1.05 Bau- und Schutzzäune
1.05
Bau- und Schutzzäune
1.06 Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
1.06
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
1.07 Sicherheits- und Schutzeinrichtungen -
Aufzugsschächte
1.07
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen -
Aufzugsschächte
1.08 Baustelleneinrichtung - Sonstiges
1.08
Baustelleneinrichtung - Sonstiges
2 Fundamenterder
2
Fundamenterder
2.01 Fundamenterder
2.01
Fundamenterder
3 Mauerwerksarbeiten
3
Mauerwerksarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Mauerarbeiten
1. Grundlagen
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen
VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in
ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben
sind.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Es dürfen nur Steine mit gleichen
Qualitätsmerkmalen statischer und bauphysikalischer Art
und eines Herstellers verarbeitet werden.
Mischmauerwerk ist nicht zulässig.
2.2 Die erste Reihe Ziegel auf betonierten Decken ist
mit einer Ausgleichsschicht aus Mörtel bis 3 cm
auszuführen.
2.3 Der Deckenanschluss nichttragender Wände ist so
auszubilden, dass die Durchbiegungen der Decke
aufgenommen werden können.
2.4 Wände oder sonstige Ausmauerungen sind in den
Installationsbereichen offen zu halten, die
Aussparungsleibungen sind zahnartig abzutreppen und
nach Fertigstellung der Installationen zu schließen.
2.5 Rohre, Lüftungskanäle, Feuerschutzklappen,
Kabeltrassen, Futterrohre etc. sind sauber und dicht,
in voller Wandstärke einzumauern.
2.6 Ein gesonderte Vergütung für Stumpfstoßanschlüsse
erfolgt ausschließlich bei Anschluss neuer
Mauerwerksbauteile an Beton- und Stahlbetonteile sowie
Bestandsmauerwerk.
2.7 Das Mauerwerk ist vor ungünstigen Witterungs- und
Umwelteinflüssen zu schützen. Die Zwischenlagerung
aller Mauerwerksbaustoffe ist bodenfrei (z.B.
palettiert) und abgedeckt vor übermäßiger
Durchfeuchtung und Verschmutzung abzusichern. Das
Mauerwerk ist gegen eindringendes Regenwasser zu
schützen (täglich nach Arbeitsende mit
mauerwerksüberlappenden Folien abdecken!).
2.8 Bauseits werden keine Gerüste zur Verfügung
gestellt.
3. Nebenleistungen
Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C:
3.1 Alle für die Leistungen des AN benötigten Hubmittel
und -geräte.
3.2 Alle für die eigenen Leistungen notwendigen
Sicherungsmaßnahmen (Seitenschutz, Abdeckungen,
Auffangnetze, etc.) entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie den Regelungen
und Informationen (BGI) der Berufsgenossenschaften.
3.3 Die Ausgleichsschicht/Kimmschicht am Wandfuß aus
Mörtel.
3.4 Die Eckausbildung bei spitz- und stumpfwinkligen
Ecken mit geschnittenen Steinen im Mauerwerk.
3.5 Das Abgleichen von neuem Mauerwerk zum Erreichen
der erforderlichen Wandhöhe durch Anpassen der Steine.
3.6 Maßnahmen zum Schutz des Mauerwerks vor ungünstigen
Witterungs- und Umwelteinflüssen (Regenwasser),
einschl. Kontrolle der Schutzmaßnahmen.
3.7 Traggerüst nach DIN EN 12812 der Bemessungsklasse
B, einschl. Vorhaltung während des Auf- und Abbauens,
Gebrauchsüberlassung, statische Berechnung einschl.
erforderlicher Ausführungszeichnungen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
3.01 Außenwände - 1 OG bis 2 OG
3.01
Außenwände - 1 OG bis 2 OG
4 BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
4
BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Beton-
und Stahlbetonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Beton-
und Stahlbetonarbeiten
1. Grundlagen
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen
VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in
ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben
sind.
2. Allgemein
Durchbrüche und Aussparungen sind bei der Herstellung
der Wände und Decken zu berücksichtigen. Das
nachträgliche Bohren von Durchbrüchen ist prinzipiell
nicht gestattet. Sollte die nachträgliche Herstellung
eines Durchbruches dennoch erforderlich werden, darf
dies nur nach Freigabe und Abstimmung mit dem AG /
Architekt, der Bauüberwachung, dem Statiker und ggf.
dem Prüfstatiker erfolgen. Die Abstimmung erfolgt über
den AN.
Decken und Sohlen sind nach Herstellung mit einem
Nivelliergerät einzumessen. Hiervon ist ein
Messprotokoll mit Angabe aller Höhendifferenzen
anzufertigen, wobei Differenzen, die außerhalb der
zulässigen Werte liegen, besonders zu kennzeichnen
sind. Das Messprotokoll ist der Bauüberwachung zu
übergeben.
Vom AN ohne gesonderte Vergütung zu berücksichtigende
Bautoleranzen nach DIN 18202 bei der Herstellung von
Aufzugsschächten:
25 mm auf das Schachtlot
25 mm auf alle sonstigen Rohbaumaße
Alle für die eigenen Leistungen benötigten Hubmittel
und -geräte sind in die Positionen einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet. Die Stellung eines
Mobilkranes ist im Baustellenbereich möglich. Der
Standort ist mit der Bauleitung abzustimmen.
Alle für die eigenen Leistungen notwendigen Gerüste und
Sicherungsmaßnahmen (Seitenschutz, Abdeckungen,
Auffangnetze, etc.) entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie den Regelungen
und Informationen (BGI) der Berufsgenossenschaften sind
in die Positionen einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Bauseits werden keine Gerüste zur Verfügung gestellt.
3. Beton
Die Baustelle ist gemäß Überwachungsklasse 2 (DIN
1045-3) anzumelden und zu führen. Alle hierfür
erforderlichen Leistungen und Maßnahmen, insbesondere
der Eigen- und Fremdüberwachung sind die Einheitspreise
der Positionen einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Die Verarbeitbarkeit des Betons kann durch den Einsatz
von geeigneten Betonzusatzmitteln garantiert werden.
Betonzusatzmittel werden nicht gesondert vergütet.
Die Expositionsklassen der einzelnen Bauteile sind
(soweit nicht in den Positionen beschrieben) der Statik
zu entnehmen.
4. Sichtbeton
Im Bereich von Sichtbetonflächen von Bauteilen sind
zementgebundene, punktförmige Abstandhalter im Farbton
des Betons zu verwenden.
Während der Bauzeit sind die Sichtbetonflächen und
insbesondere die Bauteilkanten durch geeignete
konstruktive Maßnahmen zu schützen. Leistungen hierfür
sind in die Positionen einzukalkulieren und werden
nicht gesondert vergütet.
5. Bewehrung
Es sind Abstandhalter aus nichtrostendem Material zur
Einhaltung der vorgeschriebenen Betonüberdeckung zu
verwenden, die sich nicht auf den sichtbaren Flächen
des Betons abzeichnen dürfen. Abstandhalter sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Vor dem Betonieren ist der zuständige Prüfingenieur des
AG sowie der mit der ingenieurtechnischen Überwachung
durch den AG Beauftragte zur Kontrolle der verlegten
Bewehrung rechtzeitig zu bestellen. Die notwendige
Bewehrungsabnahmen sind rechtzeitig, mind. 3 Tage im
Voraus bei der Objekt-/Bauüberwachung anzukündigen.
6. Schalung
Normale Schalung kann bei allen Beton- und
Stahlbetonbauteilen angewendet werden, die nicht als
Sichtbeton gekennzeichnet sind.
Die Schaltafeln sind gleichmäßig aufzuteilen und müssen
durchgängig aus einem Material sein.
Fertiggestellte Beton- und Stahlbetonflächen sind zu
entgraten und so zu reinigen, dass keinerlei, die
Haftung von Anstrichen gefährdende Rückstände darauf
verbleiben.
Schadhafte Stellen sind in Absprache mit der
Bauüberwachung mit Betonspachtelmasse nachzuarbeiten.
7. Weiße Wanne/ WU-Beton:
Die Aufzugsunterfahrt und der Medienschacht sind als
Weiße Wanne auszubilden.
Es ist darauf zu achten, dass sich während des
Hydrationsprozesses des Betons sowie in Folge von
Zwängungen keine erhöhte Rissgefahr ergibt.
Schädigungen durch die beim Abbinden des Betons
freigesetzte Hydrationswärme sind zu vermeiden, bei zu
großer Temperaturdifferenz durch das Aufbringen von
Wärmedämmung.
Schalungsanker müssen ausreichend zugfest sein und sind
so auszuführen, dass nach dem Ausschalen die
Dichtigkeit der Konstruktion gewährleistet ist. In
Frage kommen Ankerstäbe mit Wassersperren, mit
Dichtungsstück oder mit Füllrohr und Dichtungsstopfen.
8. Wände
In den Wänden werden bauseits (Gerwerk ELT)
Betoneinlegearbeiten ausgeführt. Das Zeitfenster für
die Einlegearbeiten ist bei der Angebotserstellung zu
beachten.
9. Decken
Alle Decken sind gemäß DIN 1045-3 Ziff. 8.7 sowie Tab.
3 intensiv nachzubehandeln. Kosten hierfür sind in die
Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert
vergütet.
Bei weitgespannten Flachdecken sind Hilfsstützen so
lange vorzuhalten, bis weitere, darüber liegende Decken
hergestellt sind, so dass sich das Gewicht einer neu zu
betonierenden Decke im Regelfall auf die darunter
liegenden Deckenebenen verteilt. Kosten hierfür sind in
die Positionen einzukalkulieren.
In den Decken werden bauseits (Gerwerk ELT)
Betoneinlegearbeiten ausgeführt. Das Zeitfenster für
die Einlegearbeiten ist bei der Angebotserstellung zu
beachten.
10. Stahlbetonfertigteile
Für alle Stahlbetonfertig- und Halbfertigteilelemente
hat der Auftragnehmer Werkstattplanungen anzufertigen.
Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber (bzw. dem
beauftragten Fachplaner) 3-fach vorzulegen und
freigeben zu lassen.
Unter Werkstattzeichnungen werden vollständige, prüf-
und freigabefähige Element- und Bewehrungspläne mit
allen erforderlichen Detailzeichnungen verstanden.
Vom Auftragnehmer sind Übersichtszeichnungen
anzufertigen, die den Einbauort kennzeichnen. Der
Anschluss der Fertigteile untereinander bzw. mit den
Ortbetonbauteilen ist in Detailplänen darzustellen. Die
Nachbehandlung der Fugen ist ausreichend zu
verdeutlichen.
Die Planunterlagen müssen Auskunft darüber geben, wo
und wie die Toleranzen der Fertigteile und des Rohbaus
aufgenommen werden.
Es ist ein mehrfacher Planumlauf - auch terminlich -
einzukalkulieren.
Die Fertigteile werden vom Auftraggeber/ Architekten
ausschließlich auf architektonische Belange geprüft.
Die Tragwerksplanung ist vom AN zu erstellen und dem
vom AG bestimmten Prüfstatiker 2-fach vorzulegen und
freigeben zu lassen. Die Prüfgebühren trägt der AG.
Lage und Bedarf von Einbauteilen, Durchbrüchen, etc.
hat der Auftragnehmer zu klären.
Alle Stahlbetonfertigteile sind mit max. 10 mm Fase
herzustellen, sofern in einem Detail nicht anders
dargestellt oder ausgeschrieben. In gefährdeten
Bereichen sind Kanten und Flächen besonders zu
schützen.
11. Traggerüste und Hilfsunterstützungen für
Bauzustände
Für Schalungen und Fertigteile (Decken, Unterzüge,
etc.) die ein Traggerüst nach DIN EN 12812 der
Bemessungsklasse B erfordern, ist das Traggerüst,
einschl. der Vorhaltung während des Auf- und Abbauens,
sowie der Gebrauchsüberlassung in die Positionen der
Schalung bzw. Fertigteile einzukalkulieren und wird
nicht gesondert vergütet.
Die statische Berechnung einschl. erforderlicher
Ausführungszeichnungen für die Traggerüste sind vom
Auftragnehmer anzufertigen und dem Auftraggeber
spätestens 2 Wochen vor Ausführung der Arbeiten in
3-facher Ausfertigung zu übergeben.
Das Herrichten der Aufstandsfläche zum Aufstellen der
Traggerüste und zur Aufnahme der Lasten aus den
Traggerüsten ist in die Positionen der Schalung bzw.
Fertigteile einzukalkulieren und wird nicht gesondert
vergütet.
Alle provisorischen Montageabstützungen und -verbände
für die eigenen Leistungen sind in die Positionen
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Beton-
und Stahlbetonarbeiten
4.01 Gründungen, Bodenplatten Aufzug
4.01
Gründungen, Bodenplatten Aufzug
4.02 Gründungen, Bodenplatten
4.02
Gründungen, Bodenplatten
4.03 Ortbeton, Aufzugsschacht, Treppenhauswand UG bis DG
4.03
Ortbeton, Aufzugsschacht, Treppenhauswand UG bis DG
4.04 Ortbeton, Fertigteilbeton, Außenwände UG bis DG
4.04
Ortbeton, Fertigteilbeton, Außenwände UG bis DG
4.05 Ortbeton, Fertigteilbeton, Innenwände UG bis DG
4.05
Ortbeton, Fertigteilbeton, Innenwände UG bis DG
4.06 Ortbeton der TG-Rampe und Einbauteile
4.06
Ortbeton der TG-Rampe und Einbauteile
4.07 Stützen Ortbeton - EG bis DG
4.07
Stützen Ortbeton - EG bis DG
4.08 Treppenanlagen - UG bis 2G
4.08
Treppenanlagen - UG bis 2G
4.09 Decken - EG bis DG
4.09
Decken - EG bis DG
4.10 Unterzüge/Überzüge
4.10
Unterzüge/Überzüge
4.11 Bewehrung
4.11
Bewehrung
4.12 Einbauteile - Arbeitsfugen - Aufzugsgrube und Medienschacht
4.12
Einbauteile - Arbeitsfugen - Aufzugsgrube und Medienschacht
4.13 Einbauteile
4.13
Einbauteile
4.14 Einbauteile - Ortbetonstützen UG- DG
4.14
Einbauteile - Ortbetonstützen UG- DG
4.15 Lichtschächte und Kellerfenster
4.15
Lichtschächte und Kellerfenster
5 GERÜSTARBEITEN
5
GERÜSTARBEITEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Geüstarbeiten
1. Grundlagen
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen
VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in
ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
Nachfolgende Merkblätter und Unterlagen gelten
ebenfalls und sind bei der Angebotserstellung sowie der
Ausführung der Arbeiten zu berücksichtigen:
- Merkblatt für das Anbringen von Dübeln zur
Verankerung von Fassadengerüsten,
- Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste,
- die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und den
geltenden baupolizeilichen Vorschriften.
Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben
sind.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der beengten
BE-Fläche nur geringe Lagerflächen für
Gerüstbauteile zur Verfügung stehen. Der AN hat die
Materiallieferungen gemäß Tagesbedarf zu koordinieren.
2.2 Der AN hat vor Gerüststellung die Zwangspunkte (zu
bearbeitende Flächen, vorgesehene Zwischenbaustände)
mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
Sollten aus Unkenntnis oder wegen fehlender Abstimmung
Umbauten notwendig werden, sind diese durch den AN
unverzüglich und kostenfrei für den AG durchzuführen.
2.3 Die Befestigungspunkte der Fassadengerüste sind mit
der Bauleitung des AG abzustimmen.
Beim Abrüsten sind in Abstimmung mit dem
Fassadenbauer/Putzer durch die Fassadenfirma die
Verankerungspunkte fachgerecht zu überdecken.
2.4 Für Gerüste, die von der Regelausführung nach DIN
4420 abweichen, Sonderkonstruktionen, etc. ist ein
statischer Nachweis in eigener Verantwortung des
Auftragnehmers zu führen und dem Prüfstatiker zur
Prüfung einzureichen. Die Gebühren trägt der AN.
2.5 Der Abruf der Gerüstbauleistungen erfolgt nach
Baufortschritt. Der AN hat die Erbringung von
Teilleistungen innerhalb von 3 Tagen zu gewährleisten.
Das Ein- und Abrüsten kann in mehreren Bauabschnitten
erfolgen.
2.6 Der AN hat nach Gerüstaufbau eine Gerüstabnahme der
Bauleitung anzuzeigen.
2.7 Längere, als die vereinbarte Gerüststandzeit sind
der Bauleitung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
Anderenfalls besteht kein Anrecht auf Vergütung der
längeren Vorhaltedauer.
2.8 Als Standzeit gilt die reine Gerüststandzeit nach
Gerüstfreigabe. Mehr - bzw. Minderstandzeiten sind
anrechenbar.
2.9 Sofern durch die Gerüststellung öffentliche Flächen
und Einrichtungen in Anspruch genommen oder abgeändert
bzw. vorhandene öffentliche und nicht öffentliche
Anlagen, Einrichtungen, Bäume und dergleichen in
Mitleidenschaft gezogen werden müssen, hat der AN die
entsprechenden Verhandlungen mit den zuständigen
Behörden zu führen und die erforderlichen Genehmigungen
einzuholen. Über Verhandlungen sowie über Vor- und
Nachbegehungen sind vom AN Protokolle anzufertigen. Die
Gebühren trägt der AN.
3. Nebenleistungen
Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C:
3.1 Alle für die Leistungen des AN benötigten Hubmittel
und -geräte.
3.2 Sämtliche Gerüsttransporte im Gebäude und zu allen
Gebäudefassaden.
3.3 Das Reinigen der Beläge vor Um- und Rückbau.
3.4 Einholen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und
Erlaubnisse, einschl. Gebühren.
3.5 Notwendige Sicherungsleuchten am Gerüst in
öffentlichen Bereichen, einschl. Wartung, und
Vorhaltung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
5.01 Fassadengerüst zur Gebrauchsüberlassung
5.01
Fassadengerüst zur Gebrauchsüberlassung
6 STUNDENLOHNARBEITEN
6
STUNDENLOHNARBEITEN
6.01 Arbeitskräfte
6.01
Arbeitskräfte
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