Bodenbelagsarbeiten
Andreas Quartier Berlin
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Beschreibung Bauvorhaben 1. Einleitung: Die Saltire S.à r.l realisiert in Berlin im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg das Andreas Quartier. Auf dem Gesamtgrundstück mit einer Fläche von insgesamt 19.673 m² wird eine zusammenhängende Quartiersentwicklung entstehen, bestehend aus zwei Teilprojekten. Für eine mögliche spätere Teilung des Gesamtgrundstücks wurde eine Grundstücksgrenze festgelegt. Das Gesamtprojekt gliedert sich in zwei Teilprojekte. Das Projekt Andreas Quartier Campus erstreckt sich über die westliche Teilfläche von ca. 14.673 m². Geplant ist ein Campus mit überwiegender Büronutzung, einer anteiligen Wohnnutzung und einer belebten Sockelzone. Das zweite Teilprojekt auf der östlichen Teilfläche von ca. 5.000 m² ist nicht Teil dieser Ausschreibung und wird daher hier nicht weiter beschrieben. 2. Grundstück: Das Gesamtgrundstück mit der Flurstücknummer 501 befindet sich im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Ortsteil Friedrichshain West zwischen Andreasstraße (Nr. 69-70), Lange Straße (Nr. 14-27) und Krautstraße (Nr. 31-34), wobei die Adresszuordnung Andreasstraße das zweite Teilprojekt betrifft. Im Süden schließt das Teilgrundstück durchgehend an eine gemeinsame Grenze mit der Bahntrasse der Deutschen Bahn an. Im Westen, jenseits der Krautstraße liegt das im Bau befindliche Projekt "Krautstraße 30" und das Neubauvorhaben des Schwimmbads Holzmarktstraße, direkt westlich davon. Im Osten liegen das zweite Teilgrundstück des Gesamtprojektes sowie das unter Denkmalschutz stehende Bestandsgebäude der Andreasstraße 72. Nach den Zerstörungen der ehemaligen Bebauung im Zweiten Weltkrieg und der Zuschüttung der vorhandenen Bestandskeller wurde das Grundstück bis in die Mitte der 90er Jahre durch die Julius Pintsch AG als Fläche für ein produzierendes Gewerbe genutzt. In dieser Zeit entstanden weitere Hoch und Tiefbauten. Nach Aufgabe der betrieblichen Nutzung wurden die Hochbauten zurückgebaut. Die Kellerräume wurden in Teilen verschüttet, blieben jedoch bestehen. Nach Untersuchungen der bestehenden Substanz, wurden großflächige Kontaminationen der Böden und von Teilbereichen der verbliebenen unterirdischen Strukturen festgestellt. Der Rückbau der Bestandskeller und die Entsorgung von belasteten Böden und Bauteilen erfolgte auf dem Teilgrundstück bereits vorauslaufend zur Erstellung der Baugrube im Zuge der Baufeldfreimachung und Altlastensanierung. Die Planung der Bebauung sowie die technologischen Abläufe der Herstellung sind und werden weiterhin umfänglich mit der Deutschen Bahn fachtechnisch abgestimmt. Die grundsätzlichen Anforderungen der Deutschen Bahn sind im Entwurf, Gründungsplanung und Baustellenablauf berücksichtigt und werden im weiteren Verlauf der Ausführungsplanung und Ausführung fortwährend abgestimmt. 3. Entwurf: Der Entwurf stammt vom international renommierten Architekturbüro MVRDV aus Rotterdam; die fortführende Ausführungsplanung verantwortet die in Berlin ansässige KEC Planungsgesellschaft mbH. Der Campus besteht aus zwei Baukörpern mit insgesamt 3 Gebäuden mit geplanten 9.350 m² Wohn- und 51.850 m² Büro- und Gewerbefläche. Der erste Baukörper bildet das Gebäude 1 (Büro - G1) an der Lange Straße und Krautstraße. Der zweite Baukörper besteht aus dem Gebäude 2 (Büro - G2) entlang der südlichen Bahntrasse und dem Gebäude 3 (Wohnen - G3) an der östlichen Baugrenze, mit Anschluss zur Lange Straße. Die Baukörper rücken von der Lange Straße und Krautstraße zurück und erweitern den öffentlich zugänglichen Straßenraum. Insbesondere an der Lange Straße ist dieser Freiraum als eine durchgängige, öffentlich nutzbare und begrünte erweiterte Wegeverbindung vorgesehen. Durch die versetzte Position der Baukörper zueinander entstehen an der Krautstraße und Lange Straße Zugänge, über welche ein zentraler Innenhof erschlossen wird. Die Haupteingänge mit den Eingangslobbys zu den Obergeschossen orientieren sich auf diesen öffentlich zugänglichen Quartiersplatz. Zur Lange Straße und Krautstraße orientieren sich ergänzende Nebeneingänge und die Ausgänge der Fluchtwege. Das Gebäude 2 (Büro) rückt im Süden von der Bahn ab. Die sich hierdurch ergebende Gasse dient als zusätzliche Erschließung der sich zum Süden hin orientierenden inneren Flächen und einem Logistikhof. Die Gebäude bestehen aus zueinander versetzten Kuben unterschiedlicher Größe, die zusätzlich horizontal in der Erdgeschosszone (+0,00 m = +34,95 m NHN), dem zentralem horizontalen Band und den zurückgesetzten Dachterrassen (Attikahöhe: +39,10m = 74.05 m NHN und +42,85 m = +77.80 m NHN) die Volumen gliedern. Technikflächen werden, soweit möglich und sinnvoll im Untergeschoss untergebracht, um Technikaufbauten auf dem Dach zu reduzieren. In Teilbereichen des Gebäude 1 wird die Dachzentrale mit einer Höhe von +42,90 m = +77.85 m NHN untergebracht. Lokale Liftüberfahrten auf den erhöhten Baukörpern aller Gebäude mit maximaler Höhe von +44,67 m = +79.62 m NHN ergeben punktuelle, zurückversetzte Hochpunkte. Die Fassade der Bürobauten ist bestimmt durch ihre vertikale Gliederung der außenliegenden Metallpaneele vor den Büroflächen und Mietbereichen im EG. In Teilbereichen verzichtet die Fassade auf die Ausbildung der vertikalen Gliederung. Dies geschieht zur Akzentuierung von Eingangsbereichen, dem zentralen horizontalen Band und besonders exponierten Bereichen der obersten Geschosse. Die Fassade des Wohnungsbaus wird über das Element der Balkone zusätzlich erweitert. Die Dachterrassen sind als begrünte Flachdächer vorgesehen. In der Sockelzone des Campus ist ein Nutzungsmix aus Einzelhandel, Kleingewerbe, Gastronomie und anderen gewerblichen Nutzungen für eine Belebung des Quartiers vorgesehen. Die Nutzflächen im Erdgeschoss orientieren sich sowohl zum Straßenraum als auch in den Innenhof. Dazwischen liegen die Erschließungs- und Lobbybereiche der Büro- und Wohnflächen der Obergeschosse. Der Campus ist innerhalb der äußeren Gebäudegrenzen im Erdgeschoss und des Innenhofs unterkellert. Die Randbereiche zur Krautstraße, Lange Straße und zur Bahn sind nicht unterkellert. Die gemeinsame Tiefgarage mit PKW-Stellplätzen wird über eine Zufahrt mit Rampe in der Krautstraße erschlossen. Für den Campus wird eine Nachhaltigkeitszertifizierung in höchster Stufe (LEED Platin sowie WELL) angestrebt. Dazu tragen unter anderem das Energiekonzept mit vollständigem Verzicht auf die Nutzung von fossilen Brennstoffen im Gebäudebetrieb, Solar-Paneele auf dem Dach und Energierückgewinnung aus Abwasser bei, wodurch ein sogenanntes "Near Zero-Energy Building" erreicht wird. Das Nachhaltigkeitskonzept wird abgerundet durch die vollständige Regenwassersammlung und -nutzung vor Ort, ausgedehnte Grünflächen sowie ein modernes Mobilitätskonzept. 4. Bauwerk: 4.1 Baukonstruktion: Die Gebäude sind oberirdisch als monolithische Stahlbetonskelettbauten konzipiert. Das Stützenraster aller Regeldecken der Bürobereiche beträgt 8,10 m x 8,10 m. Im Wohnungsbau kommen kürze Spannweiten von 4,05 m zum Einsatz. Sämtliche Außenstützen folgen durch Schrägstellung der Gebäudegeometrie. Die Wandscheiben der Erschließungskerne (Treppenhäuser und Aufzugskerne) stellen die Aussteifung der einzelnen Baukörper gegenüber Horizontallasten aus Wind und Schiefstellung sicher, nehmen die Abtriebskräfte der schrägen Stützen auf und werden grundfest bis auf die Gründungsebene geführt. Alle oberirdischen Baukörper werden auf einem monolithischen Untergeschoss in Stahlbetonbauweise gegründet. Dessen erdberührte Bauteile sind als wasserundurchlässige Stahlbetonkonstruktion ("Weiße Wanne") geplant. 4.2 Gründung: Die im Abstand zur Grundstücksgrenze geplante Baugrube wurde aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers als Trogbaugrube errichtet. Diese Trogbaugrube besteht aus Stahlbetonschlitzwänden und aus einer tiefliegenden Dichtsohle. Parallel zum Bahnviadukt reicht die Baugrube bis in eine Tiefe von ca. 5,5 m im übrigen Bereich dann bis in ca. 10 m Tiefe. Die Baugrubenwände werden durch Verpressanker rückverankert. In einer kleinen Teilfläche angrenzend an die Bestandsbebauung Andreasstraße 72 werden keine Anker ausgeführt, sondern eine Abstützung in die Baugrube hinein. Die Dichtsohle liegt so tief, dass der Auftrieb des Grundwassers durch das Gewicht des Bodens zwischen Aushubsohle, d.h. UK Bodenplatte, und Dichtsohle aufgenommen werden kann. Die Gründung erfolgt auf einer elastisch gebetteten Bodenplatte. Im nicht überbauten Bereich kommen Gewi-Pfähle zur Auftriebssicherung zum Einsatz. 4.3 Außenwände: Die thermische Hülle des Gebäudes wird durch verglaste Vorhangfassaden mit innenliegendem Sonnenschutz gebildet. In der Hauptfassade wechselt sich das raumhohe Glasfeld mit einem schmalen opaken Feld mit integrierter Lüftungsklappe zur Komfortlüftung ab. Den opaken Feldern werden vertikale Lisenen an der Außenseite vorgesetzt. Die Fassaden in Teilbereichen im Erdgeschoss und umlaufend im 5. OG unterscheiden sich durch ihre glatte Optik mit großem Glasanteil optisch von den Hauptfassaden. Im Bereich der Wohnnutzung sollen Fensterbänder mit großformatigen verglasten Öffnungsflügeln zum Einsatz kommen. 4.4 Innenwände: Sämtliche tragenden Innenwände (vor allem Kernwandscheiben) werden als Stahlbetonwände hergestellt. Die Wandoberflächen werden möglichst absatzfrei hergestellt. Nichttragende Trennwände werden innerhalb der Wohneinheiten als Gipskartonständerwände ausgebildet. Trennwände zwischen Wohneinheiten und allgemein zugänglichen Nutzungsbereichen sowie die Trennwände in den Untergeschossen werden als Kalksandsteinwände erstellt. 4.5 Decken: Die Deckenplatten der Bürobauten werden als Stahlbetonflachdecken mit örtlicher Vorspannung in nachträglichem Verbund hergestellt. Die Deckenplatten des Wohnungsbaus werden als monolithische Stahlbetonflachdecken erstellt. In den allgemeinen Bereichen und den Gewerbeeinheiten wird ein schwimmender Estrich zur Aufnahme des Oberbelages ausgebildet. Technikbereiche erhalten je nach Erfordernis einen Estrich auf Trennlage oder Verbundestrich. Die Wohneinheiten werden mit einem schwimmenden Estrich, mit entsprechendem Oberbelag, ausgestattet. 4.6 Dächer: Die Flachdächer der Bürobauten sowie des Wohnungsbaus werden als Stahlbetonflachdecken mit örtlicher Vorspannung in nachträglichem Verbund hergestellt. Die Dachterrassen werden als Warmdach ohne Gefälle, mit bituminöser Abdichtung und aufgeständertem Kunstwerksteinbelag ausgebildet. Weitere Flachdächer werden intensiv beziehungsweise extensiv begrünt und ebenfalls als Warmdach ohne Gefälle, mit bituminöser Abdichtung ausgebildet. Der Innenhof und die Bereiche im EG Außenbereich über den Untergeschossen werden mit Werkstein im Splittbett und in Kinderspielplatzbereichen mit einem entsprechenden Fallschutzbelag erstellt.
Allgemeine Beschreibung Bauvorhaben
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) 1. Allgemeine Angaben: 1.1 Abkürzungen/Bezeichnungen: Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Anwendung: - AG (Auftraggeber/-in), gleichwertig sind je nach Zusammenhang auch die Bevollmächtigten des AG (Projektsteuerung, Objektüberwachung, etc.) gemeint - AN (Auftragnehmer/-in) - BÜ (Bauüberwachung des AG) 1.2 Vorbemerkungen: An dieser Stelle werden die übergreifenden Anforderungen an alle Gewerke und Abhängigkeiten im Bauablauf aufgeführt. Diese sind in allen Gewerken entsprechend zu beachten. Die gewerkespezifischen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) sind den Leistungstexten vorangestellt und gelten ergänzend zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Treten innerhalb der Ausschreibungsunterlagen Widersprüche auf, so sind diese durch den AN vor Angebotsabgabe durch Rückfragen aufzuklären, spätestens aber mit Angebotsabgabe aufzuzeigen und während der Vergabegespräche zu den ausgeschriebenen Leistungen gemeinsam aufzuklären. Werden nach der Auftragserteilung Widersprüche festgestellt, gelten jeweils die für den AG günstigeren Regelungen. Gleiches gilt, falls der AN Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen hat oder ihm das aufgestellte Leistungsprogramm nicht geeignet erscheint, die gestellte Aufgabe zu lösen. 1.3 Gebäudeteilung: Das Gesamtbauvorhaben wird in der Leistungsbeschreibung und den Planunterlagen zur besseren Orientierung in drei bzw. vier Teile gegliedert. Die zwei oberirdischen Baukörper bestehen aus 3 Gebäuden. Der erste Baukörper bildet das Gebäude 1 (Büro - G1) an der Lange Straße und Krautstraße. Der zweite Baukörper besteht aus dem Gebäude 2 (Büro - G2) entlang der südlichen Bahntrasse und dem Gebäude 3 (Wohnen - G3) an der östlichen Baugrenze, mit Anschluss zur Lange Straße. Je nach inhaltlichem Zusammenhang werden die Realteilungsgrenzen der oberirdischen Bebauung auch für die Zuordnung der Bauleistungen im übergreifenden Untergeschoss verwendet. Beim Erweiterten Rohbau zum Beispiel wird dafür das Bauteil G4 eingeführt. Die Schnittstelle ist dabei die Oberkante der Decke über UG. 2. Angaben zur Angebotserstellung: 2.1 Kalkulationsbedingungen Ausschreibungen in diesem Projekt sind als klassische Einzelposition-LVs erarbeitet. Alle Positionen sind entsprechend der Qualitätsbeschreibungen der Leitbeschreibungen, der Allgemeinen und der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, der Architektenpläne, sonstigen beiliegenden Planunterlagen, Gutachten (wie z.B. Brandschutzgutachten, Schallschutzgutachten, Wärmeschutznachweis, etc.), etc. zu kalkulieren und auszuführen (siehe Anlagen). Die Ausschreibung enthält Massenangaben als Kalkulationshilfe. Der Angebotspreis enthält u. a. Ausführungsleistungen sowie Planungsleistungen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Hauptleistungen und Nebenleistungen, die sich aus dem Leistungsumfang ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anlagen und Leistungsdaten, sowie die zugehörigen Zeichnungen, dienen zur Information für die Angebotsbearbeitung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit zur Ausführung. 2.2 Rückfragen: Allgemeine und technische Rückfragen sind ausschließlich schriftlich zu richten an: WBRE Waterbound Real Estate Berlin GmbH Friedrichstraße 187 10117 Berlin Per Mail an: aqc@wbre.de sowie parallel an: aqb@smv.com Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fragen an die beteiligten Fachplaner, Ingenieure und Gutachter handelt. 2.3 Angebotsabgabe: Alle zum Zeitpunkt des Versandes der Leistungsbeschreibung gültigen Entwurfs- und Ausführungspläne sowie weitere Unterlagen sind in einem Anlagenkonvolut zusammengefasst. Diese Unterlagensammlung wird nicht in Papierform verteilt, sondern dem Bieter digital über eine download Möglichkeit zur Verfügung gestellt. Für den Datenaustausch von Angeboten nach GAEB (Dateiart 83: Leistungsverzeichnisübergabe, Dateiart 84: Angebotsabgabe) gilt folgendes: Das Angebot ist digital per Mail oder über eine download Möglichkeit zu übergeben. Die parallele Angebotsabgabe in Papierform ist nicht erforderlich. Zum Angebot gehören ebenfalls Vorabzüge für einen BE-Plan und für einen Bauablauf-Terminplan, die der AN auf Grundlage der Vorgaben zu erstellen hat. Der Bieter hat sein Angebot digital (als PDF-Datei und als GAEB-Schnittstelle) einzureichen. Angebote sind an folgende Anschrift zu adressieren: Saltire S.à r.l 34-38 Avenue de la Liberté L-1930 Luxemburg und per Mail zu versenden an: aqc@wbre.de sowie parallel an: aqb@smv.com Der AN hält sich bis drei Monate nach Angebotsabgabe an sein Angebot gebunden. 2.4 Kostenbeteiligung: Der AN wird an den allgemeinen Kosten der Baustelle dergestalt beteiligt, dass den Netto-Abschlagsrechnungen sowie der Netto-Schlussabrechnungssumme anteilige Beträge in Abzug gebracht werden: Folgende Umlagebeteiligungen sind vorgesehen: - Kosten für allgemeine Baustelleneinrichtung (z.B. Einrichten und Vorhalten der Verteiler für Bauwasser und Baustrom, Zutrittskontrolle, Bauschild, Projektserver, Sanitärcontainer, Entsorgungslogistik einschließlich Transportkosten, etc.). Die übergreifende Baulogistik wird mit Beginn der Rohbauarbeiten eingerichtet. - Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser. - Entsorgungsgebühren für Bauschutt/ Bauabfälle. - Kosten für Bauleistungsversicherung. Die Höhe der Umlagen wird im Zuge der Verhandlungen festgelegt. Kosten für die zusätzliche AN-seitige Baustelleneinrichtung sind in das Angebot einzukalkulieren. 2.5 Fabrikatsangaben: In einigen Positionen werden AG-seitig vorgegebene Fabrikate benannt. Diese sind im Grundangebot entsprechend anzubieten. In weiteren Positionen sind gegebenenfalls Fabrikate als Festlegung der Richtqualitäten benannt. Hierfür gilt, dass vom Bieter auch gleichwertige Produkte angeboten werden können. Für alle anderen Leistungen ist der AN dafür verantwortlich den Anforderungen entsprechende Produkte und Fabrikate zu wählen und anzubieten. Für die festgelegten Fabrikate sind vereinzelt in separaten Positionen zusätzliche Alternativen anzubieten, die dann im Rahmen der Vergaben zu besprechen und verhandeln sind. Es ist in jedem Fall das Hauptangebot mit den vorgegebenen Fabrikaten und Ausführungsarbeiten anzubieten, Alternativen zu Fabrikaten und Ausführungsarten müssen separat wertbar sein. 2.6 Nebenangebote: Zusätzliche Sondervorschläge sind zugelassen, sofern sie die gestalterischen, konstruktiven und technischen Anforderungen im wesentlichen erfüllen. Sofern der Bieter von der Planung abweichende alternative Ausführungsarten in Teilleistungen ausführen möchte und dies aus wirtschaftlichen Gründen anbietet, so ist die geänderte Ausführungsart (Neben-/ Sonderangebot) im Einzelnen hinsichtlich der technischen Durchführbarkeit, der Terminauswirkungen und der Risikoabschätzung sowie der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit anhand entsprechender Unterlagen (z.B. Beschreibungen, Nachweise, Detail- und Schnittpläne, etc.) darzulegen. Die Kosten der zwangsläufigen Änderung der Planung und sonstiger Zusatzleitungen und Auswirkungen hat der AN zu tragen. Voraussetzung für Neben- und Sonderangebote ist ein vollständig ausgefülltes Hauptangebot. Alternative Ausführungen dürfen nicht in der Grundleistung mit verpreist sein und müssen separat nachvollziehbar dargestellt werden. Die Angebote für die möglichen Änderungen in Gestalt von Mehr- und Minderleistungen sind vom AN zu erläutern und den Angebotsunterlagen beizulegen. Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Sondervorschläge bzw. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG. Den Nachweis der gleichwertigen Leistung hat der AN unentgeltlich zu führen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet allein der AG. Bei Sondervorschlägen des AN ist der AN verantwortlich für die Genehmigungsfähigkeit. Eine Zustimmung des AG erfolgt grundsätzlich nur unter dem Genehmigungsvorbehalt. Das Systemrisiko bleibt auch bei Zustimmung des AG beim AN. Etwaige Genehmigungsdauern gehen zu Lasten des AN. 2.7 Ortsbesichtigung: Der AN ist verpflichtet, sich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Die Ortsbesichtigung kann im Beisein der BÜ erfolgen, wenn eine Begehung der Baustelle erwünscht ist. Eine Besichtigung von der Straße aus ist jederzeit unabhängig möglich. Insbesondere über die Zufahrtswege und Lagerungsmöglichkeiten auf und um das Baugelände sowie über alle für das Angebot maßgebenden und sonstigen preisbildenden Faktoren muss sich der AN Klarheit verschaffen. Hierzu wird den Ausschreibungsunterlagen ergänzend ein Sondernutzungsplan beigefügt. 2.8 Schallschutztechnische Anforderung: Den Unterlagen liegt der Nachweis des Schallschutzes bei. Die Vorgaben sind im Rahmen der Angebotskalkulation und Ausführung zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere auch die strukturdynamischen Untersuchungen mit Prognose der Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen aus dem Bahnverkehr. 2.9 EnEV-Nachweis: Den Unterlagen liegt der Nachweis über die Einhaltung der aktuellen EnEV bei. Die Vorgaben sind im Rahmen der Angebotskalkulation und Ausführung zu berücksichtigen. 2.10 Brandschutzgutachten: Den Unterlagen liegt die Gutachterliche Stellungnahme/ Brandschutzkonzept bei. Die Vorgaben sind im Rahmen der Angebotskalkulation und Ausführung zu berücksichtigen. 2.11 Gutachten allgemein: Die Vorgaben zur Ausführung von Bauleistungen, die sich aus allen vorgenannten Gutachten, die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt sind, ergeben, sind als Mindestanforderung, unabhängig von Planvorgaben und Leistungsbeschreibung im Leistungsumfang des AN enthalten und einzukalkulieren, auch wenn diese Empfehlungen nicht detailliert beschrieben sind. In den Planunterlagen und Leistungsbeschreibungen darüber hinausgehende höherwertig beschriebene Forderungen (z. B. weil der Nutzer gegenüber dem Gutachten einen noch höheren Schallschutz wünscht) sind ebenfalls im Leistungsumfang des AN enthalten und einzukalkulieren. 2.12 Vermessung: AG-seitig liegt die Grundstücksvermessung vor. Es werden zwei Hauptachsen und zwei Höhenpunkte zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. Durch den AN Erweiterter Rohbau werden alle zusätzlichen Hauptachsen (Je Fassade eine Längs- und Querachse) und Höhenpunkte zur Erstellung der Gebäude eingemessen und zudem mit Baufortschritt Meterrisse im Gebäude (mindestens in jedem Geschoss an allen Treppenhauskernen) angebracht und unterhalten. Der AG beauftragt einen Vermesser, der den Rohbau zur Qualitätssicherung während/ nach der Erstellung vermisst. Entsprechende Messprotokolle werden dem AN Fassade zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Vermessungsarbeiten, die für die einzelnen Gewerke zur Errichtung des Bauvorhabens erforderlich sind, sind Teil der Leistungen des jeweiligen AN und entsprechend einzukalkulieren. Die Einhaltung der in den Vertragsunterlagen geforderten Höhen, und Raumabmaße gelten als vertraglich zugesicherte Eigenschaft. 2.13 Planungs- und Berechnungsleistungen: Der AN schuldet eine komplette, funktionsfähige Gesamtleistung. Über die mit dieser Ausschreibung dem Bieter zur Verfügung gestellten Planunterlagen und Gutachten hinaus wird der AG entsprechend der Schnittstellenfestlegungen (siehe Anlagen) gegebenenfalls weitere Planungs- und Gutachterleistungen erbringen. Alle weiteren eventuell erforderlichen zusätzlichen Planunterlagen und Gutachten, etc. einschließlich der Einholung von weiteren erforderlichen Genehmigungen, resultierend aus dem Baubetrieb bzw. der Ausführung der Leistungen des AN, hat der AN zu erbringen und einschließlich der anfallenden Gebühren einzukalkulieren. Außerdem sind vom AN Auflagen und Bedingungen der rechtskräftigen Baugenehmigung sowie etwaigen Nachträgen zu berücksichtigen. AG-seitig wird die vollständige Ausführungsplanung erstellt. Die technische Bearbeitung des AN umfasst die komplette Werkstatt- und Montageplanung der eigenen Gewerke nach Erfordernis des AN, ebenso die technische Bearbeitung der Baustelleneinrichtung. Grundsätzlich sind die Vorleistungen anderer Gewerke auf Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben hin zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten und Abweichungen ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen. Sämtliche notwendigen Planungs - und Berechnungsleistungen sind einzukalkulieren. Statische Nachweise, die erforderlich werden, für alle das Projekt betreffenden Bauteile, Gewerke, etc., inkl. evtl. notwendiger Versuche und aller Bauzwischenzustände und Hilfskonstruktionen hat der AN prüffähig aufstellen zu lassen und rechtzeitig zur Genehmigung bei dem beauftragten Prüfbüro einzureichen. Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin jeweils genannten Zeitpunkt. Die zur Ausführung freigegebenen Pläne sind mit der Vertragsleistung des AN abzugleichen. Änderungen sind vom AN zu berücksichtigen. Spätere Kostennachforderungen, die nachweislich auf ein Versäumnis seiner Überprüfungsverpflichtung zurückzuführen sind, werden nicht vergütet. 2.14 Planprüfung: Der AG wird nach eigenem Ermessen die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahme im Hinblick auf die Vertragserfüllung des AN laufend überprüfen, ohne dass hieraus eine Verantwortung für die Vertragserfüllung des AN entsteht. Dies entbindet den AN in keinem Fall von seiner Vertragserfüllungspflicht. Dazu erteilt der AN dem AG bzw. dessen Beauftragten laufend Einblick in den Ablauf und die Ergebnisse der Vertragserfüllung. 2.15 Nachweise/ Dokumentation: Folgende Nachweise sind vom AN, für den AG kostenfrei, zu erbringen: - Bautagesberichte - Güte der Baustoffe und Bauteile mit Nachweis der Zulassung - Produktinformationen - Bedienungsanleitungen (Angaben zu bestimmungsgemäßer Verwendung und Fehlgebrauch) - Wartungsanleitungen - Pflege- und Reinigungsvorschriften, d.h. Verträglichkeit der Baustoffe und Bauteile untereinander und mit den üblichen Reinigungs- und Pflegemitteln sowie den Reinigungsgeräten - Systemprüfzeugnisse über Konstruktion, Brandschutz- und Schallschutz - Nachweise über die Tauglichkeit der Materialien und Bauteile für die vorgesehene Verwendung (Eignungs- und Güteprüfung) - Verträglichkeit der Baustoffe, Bauteile untereinander und in Bezug auf die Untergründe - Nachweis der ausreichenden Widerstandsfähigkeit der Leistungen gegen allgemeine Umwelteinflüsse - Umweltverträglichkeit der Baustoffe und Bauteile (Schadstofffreiheit) - Abnahmebescheinigung nach Behördenvorschrift - mangelfreie Protokolle SV- und Prüfingenieur-Abnahmen Der Umfang der durch den AN zu erbringenden Dokumentationsunterlagen ist in einer AG-seitigen Dokumentationsliste vorgegeben. Diese wird dem AN rechtzeitig (nicht bereits mit den Ausschreibungsunterlagen) zur Verfügung gestellt. Die Vorgaben zur LEED-Zertifizierung Platin/ DGNB Gold und zur WELL-Zertifizierung sowie zur EU-Taxonomie sind zu berücksichtigen. 2.16 Statische Nachweise: Alle Konstruktionen, auch Hilfskonstruktionen für Bauzwischenzustände, müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Erfordernissen entsprechen. Alle notwendigen statischen Nachweise hat der AN selbst zu erbringen, als Systemstatik oder, wo notwendig, als eigene Statik. Der AN Erweiterter Rohbau hat sämtliche Bauzwischenzustände im Zusammenhang der Errichtung des Rohbaus statisch nachzuweisen. 2.17 Hinweis zur Ausschreibung: Ortsangaben in der Leistungsbeschreibung dienen der Orientierung und sind nicht abschließend. Arbeiten an anderen Orten innerhalb des Gebäudes und der Freianlagen sind zu den angebotenen Preisen zu erbringen. Verweise auf einzelne Planunterlagen sind ebenso als Hilfestellung zu verstehen. Eine Benennung im LV stellt keine abschließende Aufzählung aller Pläne und Details im Zusammenhang der ausgeschriebenen Leistungen dar. Neben den benannten Planunterlagen finden sich in der Gesamtanlage zur Ausschreibung gegebenenfalls weitere Unterlagen und Pläne, die ebenso bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Farbangaben dienen ebenfalls der Orientierung. Die Festlegung erfolgt durch den AG im Zuge der Bemusterung. Der AN hat als Grundleistung neben den verschiedenen Oberflächenbearbeitungen und Eloxaltönen für Farbbeschichtungen RAL-, RAL-Design-, DB- und NCS-Farbskalen nach Wahl des AG zugrunde zu legen. Weitere Sonderfarben werden gegebenenfalls in den Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen benannt. 3. Angaben zum Bauprojekt: 3.1 Lage der Baustelle: Das Baufeld befindet sich in Berlin, Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und grenzt im Süden an das Gleis-Viadukt der Bahn, im Westen an die Krautstraße und im Norden an die Lange Straße. Östlich wird das Baugrundstück von der Bestandsbebauung an der Andreasstraße und einem zum aktuellen Zeitpunkt noch unbebauten Grundstück, das zum Gesamtprojekt gehört aber nicht Teil des hier beschriebenen Teilprojektes ist, eingefasst. Das Baufeld kann über die öffentlichen Straßen erreicht werden. Das Grundstück grenzt bis direkt an das Bahn-Bauwerk, jedoch ist hier ein mindestens 3,0 m breiter Streifen vor dem Bauwerk über die gesamte Dauer der Bauzeit frei zu halten und somit für Lagerflächen und andere Nutzungen der Baustelleneinrichtung komplett gesperrt. Die umgebenden öffentlichen Flächen sind zum Teil für die Baustelleneinrichtung nutzbar. AG-seitig ist ein Baustelleneinrichtungs-/ Baulogistikkonzept entwickelt worden, dass einen abgestimmten Stand der möglichen Sondernutzungsflächen darstellt und als Grundeinrichtung verstanden werden kann. Der Hauptzugang zur Baustelle soll von der Lange Straße ermöglicht werden. Weitere Nebeneingänge sind von der Krautstraße vorgesehen. Einbahnstraßenregelungen sind hierbei zu berücksichtigen. 3.2 Art und Lage der baulichen Anlagen: Die Baumaßnahme ist in dem vorangestellten Textteil Allgemeine Beschreibung Bauvorhaben dargestellt. Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet, das zu keiner Erdbebenzone gehört. Das südlich des Grundstücks gelegene Gleis-Viadukt wird von der Regional- und Fernbahn der Deutschen Bahn sowie von den S-Bahn Berlin genutzt. Insbesondere aus der direkten Nähe zu dem Bahn-Bauwerk ergeben sich Vorgaben und Auflagen für den Neubau und den Bauablauf, die vom AN einzuhalten sind. Unter anderem gilt: - Für den Neubau sind Maßnahmen zum Schutz gegen Erschütterungen einschließlich sekundärem Luftschall erforderlich, die in der AG-seitigen Planung bereits berücksichtigt sind. - Jegliche Gefährdung oder Beeinträchtigung des Bahn-Betriebes sowie der Gleis-Anlagen während der Bauphase und in der Folgezeit sind auszuschließen. Kräne sind nur lastfrei zu überschwenken. - Krananlagen sind per Krananweisung bei der DB Regionalbahn Ost anzumelden (eine Vorlage dazu wird zur Verfügung gestellt). 4. Angaben zur Baustelle: 4.1 Baustelleneinrichtung: Mit Beginn der Rohbaumaßnahmen wird durch den AN Baulogistik die Grundeinrichtung der Baustelle vorgenommen und bis zum Ende der Gesamtbauzeit unterhalten. Sondernutzungsflächen werden im Umfang der Grundeinrichtung AG-seitig beantragt. Der AG-seitige Baustelleneinrichtungsplan weist die entsprechenden Flächen aus. Alle über die Grundeinrichtung hinaus erforderlichen Maßnahmen sind durch jeden AN nach eigenem Bedarf und auf eigene Kosten herzustellen. Hierzu gehört auch die Antragstellung, inkl. Gebührenübernahme für ergänzende Flächen auf öffentlichem Straßenland. Sobald ein zweites Gewerk auf der Baustelle tätig ist, sind die Sondernutzungen ergänzend mit dem AN Baulogistik abzustimmen/ zu koordinieren. Nach Beendigung der Arbeiten sind alle benutzten Flächen außerhalb der Grundeinrichtung durch den AN zu reinigen und in sauberem Zustand zurückzugeben. Flurschäden, die vom AN oder seinem Beauftragten während der Bauzeit auf der Baustelle das Maß an Unvermeidbarem überschreiten oder fahrlässig hervorgerufen werden, gehen zu Lasten des AN. Alle vom AN benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Bauarbeiten wieder vollständig instandzusetzen. Straßenkanten, Fußwege, Parkplatzflächen sind an den Abfahrtsstellen gegen Beschädigung zu schützen. Vor Inanspruchnahme der Flächen ist eine Begehung mit dem Wegewart durchzuführen. Die Dokumentation ist Sache des AN und an den AG zu übergeben. Die Einholung von wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnissen für die Zufahrt zur Baustelle sowie öffentliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung der eigenen Arbeiten erforderlich sind, erfolgen durch den jeweiligen AN. Eine Vergütung von Erschwernissen und Mehraufwendungen, die durch eventuell Änderungen an den ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen entstehen, ist ausgeschlossen. Bei der Einrichtung der Baustelleneinrichtungsfläche ist darauf zu achten, dass Schächte für Versorgungsleitungen nicht überfahren werden. Die Maßnahmen zum Schutz bzw. Sicherung der Schächte sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen. Die Erschwernisse für die Überwindung der im Baustellenbereich vorhandenen Höhenunterschiede sowie evtl. dafür erforderliche Behelfe (Treppentürme, Aufzüge etc.) sind in die Baustelleneinrichtung des AN Erweiterter Rohbau einzukalkulieren. Die vom AG beim AN Baulogistik beauftragten Leistungen werden im AG-seitigen BE-Plan dargestellt. Der Umfang der zugeordneten Aufgaben und Befugnisse wird über ein Baulogistik-Handbuch mitgeteilt. BE-Plan und Baulogistikhandbuch werden voraussichtlich mit Baubeginn des AN Erweiterter Rohbau vorliegen. Der Baulogistiker wird ebenfalls für die Zutrittskontrolle verantwortlich sein. Alle AN sind daran gebunden den Aufforderungen des Baulogistikers Folge zu leisten. 4.2 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle: Der AN Baugrube übergibt mit Fertigstellung der Baugrube eine profilgerecht hergestellte Aushubebene. Bauliche Maßnahmen zur Überwindung der Höhenunterschiede innerhalb der Baugrube sind vom AN Erweiterter Rohbau herzustellen und mit Baufortschritt um- und rückzubauen. Die Übergabe erfolgt zeitversetzt in drei bis vier Teilabschnitten der Baugrube. Die vom Baubetrieb verursachten Verschmutzungen der Fahrbahnen im öffentlichen Straßenbereich sind arbeitstäglich und zusätzlich nach Bedarf auf Anweisung der BÜ zu beseitigen. Mit Leistungsbeginn des AN Baulogistik übernimmt dieser Baustellenreinigung (Winterdienst, Straßen- und Wegereinigung innerhalb der BE und auf angrenzenden öffentlichen Flächen). Die Arbeitsstätten der jeweiligen AN sind durch diese aufzuräumen und sauber und ordentlich zu halten. Soweit ein AN den Reinigungsarbeiten nicht nachkommt, hat der AG das Recht, auf Kosten des AN die Arbeitsplatzreinigung anderweitig zu beauftragen und anfallende Kosten von der Rechnung einzubehalten. 4.3 Bauzaun: Der Bauzaun wurde als Bauzaun im Rahmen der Herstellung der AN Baugrube erstellt. Unterhalt, Umbau und Ergänzungen nach Übergabe der Baustelle an den AN Erweiterter Rohbau werden AG-seitig über den AN Baulogistik durchgeführt. Werbung seitens des AN ist auf der gesamten Baustelle generell untersagt untersagt. Der AG behält sich vor, selbst Werbung (z.B. auf den Flächen des Bauzaunes, des Bauschildes, der Gerüste und Baucontainer, etc.) zu installieren. Der AN Erweiterter Rohbau hat entsprechend dem AG zu gestatten an den Hochbaukrananlagen Werbung zu installieren. Auf dem Bauzaun ist eine AG-seitige Werbung installiert, die vom AN zu allen Zeiten in ordnungsgemäßem Zustand halten muss. 4.4 Baukran: Hochbau-Krananlagen werden nach Erfordernis für die eigene Leistung durch den AN Erweiterter Rohbau erstellt und bis zum Ende der Rohbauzeit vorgehalten. Während der Dauer der Rohbauzeit ist die Nutzung der Hochbaukrane durch weitere Gewerke in direkter Abstimmung mit dem AN Erweiterter Rohbau denkbar. Kosten für die Nutzung sind durch den jeweiligen AN zu tragen. Die Nutzungsmöglichkeit kann jedoch AG-seitig nicht garantiert werden. Eine weiterführende Vorhaltung zur Montage der Fassaden und Andienung der Dachflächen für die Dacharbeiten ist abhängig vom Bauablauf - gegebenenfalls kann eine Längervorhaltung mit dem AN Erweiterter Rohbau vereinbart werden. Die Kosten hierfür trägt dann der AN Fassade/ AN Dach. Im Rahmen des Vergabeprozesses werden die Bedingungen geklärt. Für die Krannutzung durch Dritte werden vorläufig folgende Kosten zur Berücksichtigung vorgegeben (konkrete Mietkosten werden im Vergabeprozess festgelegt): - Vorhaltekosten für einen Hochbaukran (nach Abschluss der Rohbauarbeiten) - 10.800 €/Mon netto. - Kranführer (nach Abschluss der Rohbauarbeiten) - 7.850 €/Mon netto. - Einsatzstunde Hochbaukran inklusive Kranführer (während der Rohbauzeit) - 155 €/h netto. 4.5 Gerüste/ Bauaufzüge: Gerüste und Hebezeuge werden nach den jeweiligen Erfordernissen des AN Erweiterter Rohbau und der AN Fassade G1/2 und des AN Dach durch diese selbst erstellt und unterhalten. Baubehelfe und Traggerüste, etc. sind von allen AN nach eigenem Bedarf eigenständig zu errichten und zu unterhalten. Die Fassadengerüste für Bauteil G3 sowie innenräumliche Arbeitsgerüste (Schachtgerüste, Treppenhausgerüste, Raumgerüste oder Arbeitsplateaus in Foyers und im Untergeschoss, etc.) werden übergeordnet durch den AN Gerüste erstellt und unterhalten. Für Montagen an Decken bei Arbeitshöhen über Bauaufzüge/ Materialaufzüge werden abhängig vom Baufortschritt vom AN Baulogistik erstellt und unterhalten. Bei Erstellung von Fassadengerüsten sind vorab die Standorte der Bauaufzüge mit dem AN Baulogistik abzustimmen, so dass diese später ohne Mehraufwand in die Gerüste integriert werden können. Entsprechende Kopplungen, etc. sind zu berücksichtigen. Bauaufzüge/ Materialaufzüge werden mit Beginn der Errichtung des Rohbaus baubegleitend erstellt. 4.6 Baustrom/ Bauwasser: Durch den AN Baugrube wurde ein Baustromanschluss zur Durchführung der Leistungen des AN Baugrube eingerichtet. Mit Beginn der Leistungen des AN Erweiterter Rohbau erstellt, betreibt und unterhält der AN Baulogistik alle für die Baustelle benötigten Baustromanschlüsse, einschließlich der erforderlichen Unterverteilungen in allen Bauteilen und Geschossen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der AG. Alle Gewerke, auch der AN Erweiterter Rohbau, werden an den Kosten über eine Umlage beteiligt. Die Baustromversorgung der Hochbaukrane erstellt der AN Rohbau in Abstimmung mit dem AN Baulogistik. Die Leistung des AN Baulogistik beihaltet dabei auch die Aufstellung der Kranverteilerkästen einschließlich der separaten Baustromzähler und aller Zuleitungen je Hochbaukran. Die Verbrauchskosten werden nicht über die Umlage verrechnet, sondern separat gezählt und dem AN Rohbau vollständig in Rechnung gestellt. Der AN Baulogistik erstellt, betreibt und unterhält ebenfalls alle für die Baustelle benötigten Bauwasserhauptanschlüsse sowie die Abwasseranschlüsse. Die Hauptanschlüsse befinden sich alle im Erdgeschossniveau. Weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden mit Baufortschritt in allen Bauteilen und Geschossen eingerichtet. Die Vorhaltung durch den AN Baulogistik dauert bis zur Gesamtfertigstellung der Baumaßnahmen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der AG. Alle Gewerke, auch der AN Erweiterter Rohbau, werden an den Kosten über eine Umlage beteiligt. Umbaumaßnahmen an der Baustrom- und Bauwasserversorgung erfolgen nach Baufortschritt durch den ANBaulogistik. 4.7 Sanitäreinrichtungen/ Mannschaftscontainer: Der AN Baulogistik stellt, betreibt und unterhält die notwendigen sanitären Anlagen zur Nutzung durch alle am Bau Beteiligter ab Baustart des AN Erweiterter Rohbau bis zur Gesamtfertigstellung. Inklusive Sanitär- und Sanitätscontainer. Die Leistungen werden über eine Umlage abgerechnet. Mannschafts-, Büro- und Magazincontainer werden ebenfalls ab Baustart AN Erweiterter Rohbau AG-seitig durch den AN Baulogistik vorgehalten und sind durch alle AN zur Nutzung nach eigenem Bedarf anzumieten. Die Mietkosten sind direkt mit dem AN Baulogistik zu verrechnen. Die Höhe der Miete wird im Rahmen der Verhandlungsgespräche mitgeteilt. Der tatsächliche Bedarf an Miet-Containern ist durch den AN unmittelbar nach Beauftragung durch eine Personaleinsatzplanung nachzuweisen. Im Rahmen der Auftragsverhandlung ist der Bedarf bereits grundlegend zu qualifizieren und zu benennen. Die Container sind möbliert und mit Elektroheizung und Strom ausgestattet. Der Stromverbrauch des Auftragnehmers ist über die Umlage Baustrom abgedeckt. Die Reinigung von Sanitärcontainer erfolgt auf Kosten des AG durch den AN Baulogistik. Die Reinigung der durch den AN angemieteten Mannschafts-, Büro- und Magazincontainer obliegt dem jeweiligen AN 4.8 Baumschutzmaßnahmen: In den an das Baugrundstück angrenzenden Straßen und auf dem Baufeld sind keine Bäume vorhanden. Baumschutzmaßnahmen auf dem Grundstück sind nur im Bereich des zweiten Teilprojektes, das an der Andreasstraße gelegen für die Aufstellung der Containeranlagen vorgesehen ist, erforderlich. Die notwendigen Baumschutzmaßnahmen sind durch den AN Baugrube hergestellt und werden mit Baustart des AN Erweiterter Rohbau durch den AN Baulogistik übernommen, ergänzt und bis zum Ende der Gesamtbauzeit vorgehalten. Abhängig von der Verortung von zusätzlichen Baustelleneinrichtungsflächen im weiteren Umfeld des Baugrundstücks, die jeder AN nach eigenem Bedarf einrichtet, sind hier erforderliche Maßnahmen eigenverantwortlich mit umzusetzen. Anfallende Kosten trägt der AN. 4.9 Versorgungsleitungen: Im Bereich der Baugrube finden sich keine Bestandsleitungen von Versorgungsunternehmen. Die um das Baugrundstück herum im öffentlichen Grund verlegten Leitungen sind entsprechend der den Ausschreibungsunterlagen beigelegten Bestandsleitungsplänen zu entnehmen und für die Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. 4.10 Verkehrssicherung: Die Verkehrssicherungsmaßnahmen werden durch den AN Baugrube erstellt. Mit Übernahme des Baufeldes durch den AN Erweiterter Rohbau werden die Maßnahmen durch den AN Baulogistik im Rahmen der Grundeinrichtung der Baustelle weiter unterhalten und gegebenenfalls ergänzt oder umgebaut. Ergänzende Maßnahmen, die über die Grundeinrichtung hinausgehen, sind nach Erfordernis durch die jeweiligen AN eigenständig zu erwirken und kostenmäßig zu tragen. 4.11 Entsorgungslogistik/ Baureinigung: Die Baustelle ist laufend in aufgeräumtem Zustand zu halten. Dazu gehört auch, dass die Baustelle von Ungeziefer, Ratten und anderen Kleintieren frei zu halten ist. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind fach- und umweltgerecht zu entsorgen. Hierfür wird AG-seitig ab Baustart des AN Erweiterter Rohbau eine zentrale Entsorgungslogistik durch den AN Baulogistik eingerichtet, die alle AN zu nutzen haben. Die zentrale Entsorgung wird im Bereich der Baustelleneinrichtung aufgestellt. Das Entsorgungskonzept sieht vor, dass vom AN Baulogistik ab Baustart Ausbau ebenfalls eine Etagenlogistik eingerichtet und unterhalten wird. Jeder AN ist dafür verantwortlich die eigenen Arbeitsplätze von Bauschutt zu beräumen und in die Einrichtungen zur Entsorgung zu befördern. Der Bauschutt ist in Fraktionen zu sortieren. Für den AN Erweiterter Rohbau gilt abweichend, dass der AN Baulogistik auf Bestellung des AN Erweiterter Rohbau kranbare Schuttmulden am zentralen Entsorgungsplatz innerhalb der BE in Reichweite eines Rohbaukrans zur Verfügung stellt. Die Verbringung in die Etagen und die Befüllung der Container in getrennten Fraktionen ist Sache des AN Erweiterter Rohbau. Die befüllten Mulden werden durch den AN Erweiterter Rohbau wieder am zentralen Entsorgungsplatz abgestellt und durch den AN Logistik entsorgt. Die Vorgaben zur LEED-Zertifizierung Platin/ DGNB Gold und zur WELL-Zertifizierung sowie zur EU-Taxonomie sind im Zusammenhang der Entsorgung zu berücksichtigen. Das Eingraben und Verbrennen von Müll ist auf der Baustelle grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Staubentwicklung ist auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren. Neben den allgemein gültigen Staubschutzvorgaben, stellt auch die Zertifizierung nach LEED/ DGNB Anforderungen an den Staubschutz. Getroffene Maßnahmen sind vom AN in einer Dokumentation festzuhalten. Diese kann in Form einer kurzen Beschreibung der Arbeitstechniken, des Einsatzes etwaiger temporärer baulicher Maßnahmen sein. Das Staubschutzkonzept des AN ist vor Beginn der Ausführung mit dem AG abzustimmen. Durch die Arbeiten entstandene Verschmutzungen der auf angrenzenden öffentlichen Flächen und der Straße sind umgehend zu beseitigen. Dies ist Teil der Leistungen des AN Baulogistik. Alle AN werden an den Kosten für die übergreifende Müllentsorgungslogistik über eine Umlage beteiligt. Die Entsorgungskosten/ Deponiegebühren sind nicht Teil der allgemeinen Umlage Baulogistik. In Bezug auf die Gebühren ist eine gesonderte Regelung im Vertrag zu treffen. 4.12 Überwachung der Baustelle: Eine umfassende Überwachung der Baustelle wird durch den AG nicht eingerichtet. Alle AN sind - ohne gesonderte Vergütung - für die Bewachung/ Sicherheit der eigenen Betriebsmittel zuständig. Vom AG wird keine Haftung für gestohlene Werkzeuge und Materialien sowie beschädigte Bauteile übernommen. Mit Baustart des AN Erweiterter Rohbau richtet der AG über den AN Baulogistik eine Zugangskontrolle für die Baustelle ein. Während der Arbeitszeit ist diese durch einen Sicherheitsdienst besetzt. Der Sicherheitsdienst nimmt die Zugangs- und Zufahrtskontrolle an den jeweiligen Toren vor. Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Baustelle verschlossen und durch eine kameragestützte Baufeldüberwachung bewacht. Der AN Baulogistik ist für die Abwicklung der Lieferlogistik zuständig. 5. Angaben zu Baubedingungen: 5.1 Bodenverhältnisse: Nur für die Ausführung der Rohbauarbeiten wird den Ausschreibungsunterlagen das Baugrundgutachten (Geotechnischer Bericht) beigefügt. (Für die folgenden Gewerke gibt es hier keine ergänzende Schnittstelle zu beachten; die Anlage wird entsprechend nicht an alle Gewerke übergeben.) Innerhalb der technisch wasserdichten Baugrube werden eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung sowie offene Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich, die vom AN Baugrube eingerichtet und bis zum Rückbau betrieben/ unterhalten sowie nach Baufortschritt in Abstimmung mit dem AN Erweiterter Rohbau umgebaut werden. Bauzeitlich ist das Gebäude bis zur Herstellung der Decke über dem 2. OG gegen Auftrieb zu sichern. Dies gilt für die Gesamtbaumaßnahme; die Decke über OG2 muss in allen Bauteilen G1, G2 und G3 fertiggestellt sein. Bis dahin sind entsprechend Einschränkungen durch die Anlagen für den Rohbau zu berücksichtigen. Die Tagwassersicherung für den entstehenden Rohbau und BE-Flächen ist nicht in die Gesamtwasserhaltung integriert und erfolgt durch den AN Erweiterter Rohbau separat. Eine Einleitgenehmigung für das zusätzliche Tagwasser wurde AG-seitig beantragt. Für die Hofflächen über der Decke über UG1 und allen weiteren Dachflächen (auch in Zwischenbauzuständen) hält der AN Erweiterter Rohbau die Tagwasserhaltung bis zur Fertigstellung bzw. bis zum Anschluss an die endständige Regelentwässerung aufrecht. 5.2 Schadstoffe: Im Rahmen der Aushubarbeiten durch den AN Baugrube wird schadstoffbelastetes Material aus dem Erdreich entfernt und fachgerecht entsorgt. Die Baugrube wird in allen Bereichen mit Feinplanum an den AN Erweiterter Rohbau übergeben. Entsprechend ist für die folgenden Gewerke keine ergänzende Schnittstelle zu beachten. 5.3 Kampfmittel: Der AN Baugrube wird den vollständigen Aushub vornehmen und in diesem Zuge eventuell erforderliche zusätzliche Maßnahmen zur Kampfmittelauffindung unternehmen. Für alle folgenden Gewerke gibt es hier keine ergänzende Schnittstelle zu beachten. 5.4 Beweissicherung: Beweissicherungsmaßnahmen an den Nachbargebäuden werden AG-seitig vor Baustart des AN Erweiterter Rohbau durchgeführt. Gegebenenfalls für den AN erforderliche Zwischenbeweissicherungen sind nach vorheriger Anmeldung bei der BÜ durch das gleiche Vermessungsbüro durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und dem AG zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Beauftragung sind durch den AN zu tragen. 5.5 Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz: Die ordnungsgemäße Beachtung der jeweiligen Vorschriften und technischen Regeln zum Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie deren Umsetzung ist Teil der geschuldeten Leistung des AN. Eine Missachtung kann zu Vertragsstrafen führen. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, der Baupolizeivorschriften und den Auflagen der Gewerbeaufsicht. Der AG bestellt einen Sicherheits- und Gesundheits- Koordinator (SiGeKo). Der AN hat den Anweisungen des SiGeKo Folge zu leisten. Durch den AN ist ein verantwortlicher Ansprechpartner für die Belange des SiGeKo zu benennen und einzusetzen. Bei Sicherheitsbegehungen ist dem SiGeKo eine verantwortliche Person zur Begleitung beizustellen. Davon unberührt sind etwaige Pflichten und Leistungen des AN, die ihm als Auftragnehmer aus der BaustellVO obliegen. Es herrscht striktes Alkohol- und Drogenverbot. Es herrscht zudem striktes Rauchverbot. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung ist mit einem sofortigen Baustellenverweis zu rechnen. 5.6 Arbeitszeiten: Die gesetzlichen täglichen Arbeitszeiten sind einzuhalten. Für Sondergenehmigungen ist das Bezirksamt zuständig. (Sondergenehmigungsverfahren, Anträge und Gebühren gehören zum Leistungsumfang des AN). Für die innerstädtische Lage des Baufeldes gelten folgende Vorgaben: - Arbeitszeit 6:30 - 20:30h von Montag bis Samstag. 5.7 Baubesprechungen: Der AN hat aktiv an laufenden Abstimmungen zur technischen und ausführungsspezifischen Klärung und Umsetzung der Schnittstellen mitzuwirken und dies auch eigenständig zu befördern. Die Schnittstellen sind eigenverantwortlich und rechtzeitig durch den AN abzustimmen. Der AN ist verpflichtet mindestens einmal wöchentlich, auf Verlangen des AG auch häufiger, an Baubesprechungen mit dem AG, bzw. der BÜ oder den weiteren Vertretern des AG teilzunehmen. Die Ergebnisse werden von der BÜ protokolliert. Für die Teilnahme und Mitwirkung an Baubesprechungen setzt der AN mit entsprechenden Befugnissen und Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter ein. Die Vollmacht des oben genannten Fachbauleiters/ Verantwortlichen muss ausreichend bemessen sein, um mindestens: - Anordnungen der Bauleitung entgegenzunehmen, - nach Erfordernis in Ausnahmefällen Preisvereinbarungen abzuschließen, - Terminabsprachen verbindlich treffen zu können, - Abrechnungen anzuerkennen, Je nach Baufortschritt und Erfordernis bleibt der AG-Objektuberwachung das Recht vorbehalten, den Turnus der Baubesprechungen bis hin zu täglichen Baubesprechungen zu modifizieren. Der Bauleiter des AN und dessen Stellvertreter haben bis zur Abnahme aller Leistungen während der Arbeitszeit auf der Baustelle grundsätzlich anwesend zu sein und müssen zur Vertretung des AN berechtigt sein. Alle aus den vorab angeführten Festlegungen, Bestimmungen und Einschränkungen resultierenden Aufwendungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 5.8. Lean Site Management (LSM): Der AG plant das Lean Site Management (LSM) als Steuerungswerkzeug für die Ablaufplanung in der Ausführungsphase einzusetzen Zur Umsetzung des Systems ist die aktive Mitarbeit aller beteiligten Unternehmen notwendig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Abstimmungen mit der zuständigen BÜ vorzunehmen sowie die vorausschauenden bereichsbezogenen Ablaufplanungen (täglich, wöchentlich, monatlich) rechtzeitig auf Anforderung zu übergeben. 6. Angaben zur Ausführung: 6.1 Nachhaltigkeit: Generell soll das Gebäude eine Zertifizierung nach dem Standard LEED Platin/ DGNB Gold und WELL erhalten. Die für alle Gewerke gültigen Anforderungen für die Zertifizierungen sind zu berücksichtigen. Zudem sind die Vorgaben zur Einhaltung der EU-Taxonomie einzuhalten. Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind im Angebot zu berücksichtigen und mit den Preisen abgegolten. 6.2 Normen/ technische Vorgaben: Für die Ausführung gelten alle anwendbaren DIN-Normen, DIN EN-Normen, Eurocode-Vorschriften, technische Richtlinien, Empfehlungen sachverständiger Fachverbände, Vorschriften des Arbeitsschutz- und des Arbeitssicherheitgesetztes, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller, etc. welche sich auf das Gewerk und die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach den anerkannten Regeln der Technik beziehen. Es gelten die VOB/B sowie die VOB/C mit den enthaltenen DIN für die Fachgewerke. In Bezug auf Gewährleistungsfristen gelten die Regelungen des BGB (für die Dichtigkeit der WU-Konstruktion werden insbesondere 10 Jahre vereinbart). Für alle Regelwerke gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich auf eine Aufzählung der Gesamtheit aller anzuwendenden Regelwerke verzichtet, da hieraus keine Einschränkung der Regelwerke abgeleitet werden soll. Sämtliche Bauprodukte müssen gemäß Bauproduktrichtlinie mit dem EG- Konformitätszeichen gekennzeichnet sein. Neben dem CE- Kennzeichen sind zusätzlich anzugeben: - Name und Kennung des Herstellers - Angaben zu den Produktmerkmalen, ggf. gemäß technischen Spezifikationen - Das Herstellungsjahr bzw. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres - Symbol der eingeschalteten Überwachungsstelle - Nummer des EG- Konformitätszertifikats Prüfzeugnisse, Zulassungen, Produktdatenblätter, etc. sind zur AG-seitigen Prüfung frühzeitig auf der Baustelle bereit zu halten. Insbesonder für alle Bauteile und Baustoffe mit bauordnungsrechntlichen Anforderungen an die Tragfähigkeit, den Feuerwiderstand und das Brandverhalten sind die Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise auf der Baustelle zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies gilt sowohl für die Dokumente nach der europäischen Bauproduktverodnung als auch für national geregelte Bauprodukte. 6.3 Bemusterung: Durch den AN sind alle Materialien und Objekte entsprechend Vorgaben aus der Zertifizierung nach LEED/ DGNB zu benennen und durch den AG für den Einbau freigeben zu lassen. Alle oberflächenrelevanten Materialien und Einbauten sind zudem frühzeitig zu bemustern. Eine optische Bemusterung ist im Rahmen der Rohbauerstellung nur für die unterschiedlich festgelegten Betonoberflächen erforderlich. Für die Leistungen des AN Fassade und der späteren Gewerke wird ein umfangreicher Bemusterungsaufwand auf Vorgaben des AG abgestimmt. Zur Bemusterung wird es AG-seitig eine Formatvorlage geben. Generell sind in allen Treppenräumen in allen Geschossen alle Betonoberflächen an Wänden und Decken als sichtbarer Beton definiert, jedoch nicht entsprechend der Sichtbetonklassen gemäß Merkblatt Sichtbeton, um hier einen nicht erforderlichen Mehraufwand zu vermeiden. Zur Festlegung der Qualitäten werden bei der Herstellung der Betonbauteile in den Untergeschossen in gemeinsamer Abstimmung mit dem AG Muster hergestellt und als Referenzfläche festgelegt. (Siehe hierzu ZTV Beton- und Stahlbetonarbeiten.) Materialien, Oberflächen, Objekte und Beschläge sind möglichst in räumlichem Zusammenhang zu Materialien und Oberflächen angrenzender Bauteile und einschließlich der Art der Fügung und der Anschlüsse zu bemustern. Zu den verschiedenen Raumarten sind vom AN rechtzeitig vor Ausführung entsprechende Mustertafeln in ausreichender Größe zu erstellen. Kleinere, transportable Teile, wie z.B. Beschläge, Oberflächenmaterial und -behandlungen, Verbindungselemente, Konstruktionselemente, Gläser, Natursteine, Fliesen, etc. sind komplett oder ausschnittsweise zu bemustern. Die Qualität der Muster muss entsprechend der AG-seitigen Vorgaben absolut der späteren Ausführung entsprechen. Muster aus Oberflächenbehandlungen müssen zur Qualitätsprüfung herangezogen werden können, um festzustellen, ob die spezifizierte Qualität vorliegt. Bei den Materialien (Paneele, Sockelbleche etc.) müssen Materialmuster und Muster aller Oberflächenbehandlungen dem AG in mind. A4-Größe (Bleche, Stoffe, Naturstein, etc.) bzw. 500 mm-Länge (Alu-Profile etc.) entsprechend Musterterminplan des AN zur Genehmigung vorgelegt werden. Es muss mit mehreren Farbmuster- und Bemusterungsrunden bis zur Festlegung der verschiedenen Materialien, Oberflächenbehandlungen und Oberflächenfinishes gerechnet werden. Für alle zu bemusternden Baustoffe sind jeweils mindestens drei Alternativen zu zeigen. Es ist vom AN rechtzeitig vor einem Bemusterungstermin eine Bemusterungsliste nach AG-seitiger Vorlage als fortlaufender Bemusterungskatalog herzustellen. Dieser muss zu einer festgelegten Musternummer vollständige Angaben zu Materialart, Einbauorte, Hersteller, Typ, Ausstattungsvariante, Mehr- Minderkosten zur vertraglich geschuldeten Leistung (EP und GP), Bemusterungsdatum, Freigabedatum und Freifeld für Anmerkungen enthalten. Die jeweiligen Bemusterungstermine sollen gebündelt die Materialien zur Bemusterung vorstellen, die thematisch und räumlich beieinander liegend zum Einbau/ zur Ausführung kommen. Der gesamte Bemusterungsprozess wird durch die BÜ strukturiert und terminiert. Die vom AN beigebrachten Muster werden nicht nur auf technische sondern insbesondere auch auf optische Gleichwertigkeit geprüft. Entscheidungen über die Gleichwertigkeit werden durch den AG getroffen. Neben der Bemusterung von Handmustern wird im Zuge der Ausführung für einzelne vom AG festzulegende Oberflächen gegebenenfalls auch die Ausführung bemustert (z.B. Fugenausbildung, Lackierungen, etc.). Abschließend abgestimmte Ausführungs- und Materialmuster werden für die Dauer der Bauzeit als Referenzmuster beim AG aufbewahrt und dienen als Grundlage für die Bewertung von optischen Ausführungsmängeln. Einzelmuster können gegebenenfalls auch im eingebauten Zustand am Ort verbleiben und sind dort durch den AN zu schützen. Der Aufwand für die Bemusterung ist in das Angebot einzukalkulieren. Nur für einzelne, in größerem Zusammenhang zu bemusternde Bauteile (z.B. Fassadenausschnitt) werden gegebenenfalls separate Bemusterungspositionen in die Ausschreibung aufgenommen. 6.4 Lärmschutz: Es gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz, die TA-Lärm und die AVV-Baulärm. Darüber hinaus gilt generell: Gemäß BImSchG müssen Anlagenbetreiber darauf achten, dass diejenigen schädlichen Umwelteinwirkungen (und hierunter fällt auch Baulärm), die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, auch tatsächlich unterbleiben. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden. Die Lage der Baustelle im zentralen innerstädtischen Bereich Berlins mit umgebender Mischnutzung erfordert in Bezug auf den Lärmschutz besondere Umsicht bei allen Handelnden. Um die Ansprüche der Nachbarschaft bedienen zu können und die Vorgaben der TA-Lärm sowie der weiteren Verordnungen einhalten zu können, sind gegebenenfalls erforderliche temporäre Maßnahmen baulich umzusetzen - Einhausungen, Schallschutzwände oder ähnliches sind entsprechend auszuführen. Kosten hierfür sind einzukalkulieren. Neben den allgemein gültigen Lärmschutzvorgaben, stellt auch die Zertifizierung nach LEED/ DGNB Anforderungen an den Lärmschutz. Getroffene Maßnahmen sind vom AN in einer Dokumentation festzuhalten. Diese kann in Form einer kurzen Beschreibung der Arbeitstechniken, des Einsatzes etwaiger lärmarmer Maschinen und temporärer baulicher Maßnahmen sein. Das Lärmschutzkonzept des AN ist vor Beginn der Ausführung mit dem AG abzustimmen. 6.5 Schutz der eigenen Leistung: Alle oberflächenfertigen Bauteile sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen, so dass keinerlei Beschädigungen während der Bauphase entstehen können. 6.6 Umwelt- und Entsorgungsvorschriften: Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben. Dies betrifft die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Abwässern, die bestimmungsgemäße Anwendung, Lagerung und den Transport von gefährlichen Stoffen sowie die Beachtung von Schutzgebieten und -zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz), soweit diese bei den Arbeiten und Leistungen des AN anfallen. Ergänzende Vorgaben im Zusammenhang der LEED-Zertifizierung Platin/ DGNB Gold und der WELL-Zertifizierung sind einzuhalten. Die hierzu erforderlichen Ausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen hat der AN für die Dauer seiner Arbeiten auf seine Kosten zu beschaffen, vorzuhalten/ in Stand zu halten und einzusetzen. Für eventuell bei Durchführung seiner Arbeiten nötige Bauhilfsmaßnahmen hat der AN die dafür erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Der verantwortliche Umweltschutzverantwortliche des AN hat die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich sicherzustellen. Der AN ist verpflichtet, seine Arbeitskräfte rechtzeitig in der Beachtung aller Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich zu unterweisen. Kommt der AN den vorstehend genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und entsprechender Androhung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durchzusetzen. 6.7 Baustoffe, Bauteile und Systeme: Die Baustoffe sind entsprechend der Anforderung der Einbaubereiche zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien usw. allein verantwortlich. Wendet der Hersteller des angebotenen Systems ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001 an, so ist der Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates zu erbringen. Der AN sichert die Verwendung erprobter, neuer und ungebrauchter, mängelfreier, normgerechter und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Baustoffe, Bauteile und Materialien zu. Es dürfen nur asbest- und formaldehydfreie, FCKW-freie, HFCKW-freie und von sonstigen umweltschädlichen Stoffen freie Materialien eingesetzt werden. Die Vorgaben zur LEED-Zertifizierung Platin/ DGNB Gold und zur WELL-Zertifizierung sind zu berücksichtigen. Der AN hat den Nachweis über schadstofffreie Bauleistungen in Bezug auf die eigene Ausführungsleistung zu erbringen. Dabei ist ebenso das Zusammenspiel/ die Wechselwirkung von unterschiedlichen Materialien und Produkten zu berücksichtigen. Die Abstimmung mit Vor- und Anschlussleistungen anderer Gewerke ist nach Erfordernis Teil der Leistungen des AN. In Einbaubereichen mit Anforderungen (Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz, etc.) sind nur bauaufsichtlich zugelassene und mit entsprechendem Prüfvermerk versehene Baustoffe, Bauteile und Materialien zu verwenden, sofern diese im Bauwerk verbleiben. Es darf nur Holz mit FSC-Zertifikat eingesetzt werden. Der Nachweis hierfür ist vom AN zu erbringen. Dem AN obliegt es, auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Baustoffe, Bauteile oder Materialien die geforderten Eigenschaften entsprechend der Güte-bzw. Gebrauchsüberwachung aufweisen. Dem AG sind aktuelle Prüfzeugnisse vorzulegen. In den Innenräumen der durchzuführenden Baumaßnahme dürfen nach der Inbetriebnahme zur Nutzung keine physikalischen, chemischen oder mikrobiologische Luft- und Materialoberflächenzustände auftreten, die gesundheitlich schädlich sind. Von den verwendeten Baustoffen dürfen deshalb weder von ihrer Grundsubstanz noch von irgendwelchen Beimengungen Immissionen ausgehen, die nach dem Einbau in die Innenräume zu unzulässigen Konzentrationen führen. Sensorische und geruchliche Auffälligkeiten wie auch Reizerscheinungen müssen ausgeschlossen werden. Für die Ausführung der jeweiligen Konstruktionen sind ausschließlich aufeinander abgestimmte Stoffe und Materialien bzw. Herstellersysteme zu verwenden. Verschwiegene Material-, Objekt- und Fabrikatsänderungen führen zum Austausch der betroffenen Bauteile. Kosten, auch Folgekosten, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des AN. 6.8 Bauleistungsversicherung: AG-seitig wurde eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, die alle am Bau beteiligten Unternehmen mit einschließt. An den Kosten für die Versicherung wird der AN über eine Umlage beteiligt. Die Versicherung benennt neben allgemeinen Vorgaben insbesondere Handlungsempfehlungen zur Risikovermeidung in Bezug auf feuergefährliche Arbeiten und in Bezug auf Druckprüfungen wasserführender Leitungen. Die Vorgaben sind vom AN umzusetzen und einzuhalten. Entstandene Schäden, die sich auf Nichtbeachtung der Vorgaben zurückführen lassen, trägt der AN. Bei feuergefährlichen Arbeiten, insbesondere Heiß- und Schweißarbeiten beinhalten die wesentlichen organisatorischen Maßnahmen: - An- und Abmeldung der Heißarbeiten bei der BÜ, - regelmäßiges Entfernen von Brandlasten, - Mitführen von Feuerlöschern bei allen Heißarbeiten, - Nachkontrollen des Arbeitsbereichs bis vier Stunden nach Beendigung der Arbeiten in halbstündlichen Zeitabständen.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Allgemeine Angaben zur Zertifizierung (LEED und EU Taxonomie Verfahren) 1. Grundlagen LEED + EU Taxonomie-Verfahren: Der AG beabsichtigt, das Bauvorhaben einer Gebäudezertifizierung zuzuführen. Dies umfasst die Umsetzung der Systemvorgaben der amerikanischen Systeme "Leadership in Energy and Environmental Design" Core & Shell LEED® v4. Die Nachweise für den Verfahren sind gegenüber der zertifizierenden Instanz, der Green Business Certification Inc. (GBCI), zu dokumentieren. Parallel hat der AG sich aufgrund globaler und nationaler ESG- und Klimaschutzziele sowie konzerneigener Nachhaltigkeitsstandards zu einer EU-Taxonomie Konformität der in der Entwicklung oder Sanierung befindlichen Projekte verpflichtet. Die Einreichung der durch den AN zu erstellenden Dokumentationsunterlagen, Kalkulationen und Nachweise bei den zertifizierenden Instanzen erfolgt seitens der ibak Hamburg GmbH (im Folgenden kurz: ibak). ibak Mitarbeiter/ Anke Koch übernehmen im Verfahren die Funktionen der LEED Accredited Professionals im Auftrag des AG. Die finale Dokumentation erfolgt durch ibak. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer LEED-spezifische Templates bearbeitet oder den Transfer von US Maßeinheiten oder Normen zu deutschen Standards leistet oder auf den Systemeigenen Servern arbeitet. Dies obliegt im Verfahren ibak. Die vorliegende Planung und die ergänzenden Qualitäts- und Dokumentationsstandards wurden mit dem Ziel "LEED Platin" entwickelt. Die beschriebenen Inhalte und Standards etc. sind als Mindestanforderungen zu werten. Sollten die übrigen Dokumente der Ausschreibung abweichende Zielwerte und Qualitäten beschreiben, so gilt die jeweils höhere Anforderung. Die Forderungen sind dem jeweiligen Beurteilungskriterium des Systems zugeordnet. Die Schnittstellen zwischen den Gewerken sind vom Unternehmer eigenverantwortlich zu koordinieren bzw. die erforderlichen Transferleistungen zu übernehmen. Die in diesem Abschnitt für die Zertifizierungen aufgeführten Anforderungen bestimmen bzw. konkretisieren das vom AN geschuldete Bausoll. 2. Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Bauprozesse: Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt und Gesundheit der Beschäftigten durch die Bautätigkeit sind nachstehende Anforderungen bei der Planung und Durchführung der Baustelleneinrichtung und -prozesse zu berücksichtigen. Nach Einschätzung ibak handelt sich bei den Vorgaben zum Lärmschutz, Staubschutz oder Gewässerschutz um Maßnahmen, die im Rahmen der genehmigungsrechtlichen Vorgaben, Auflagen der Behörden für die Bauausführung, dem (bau)berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der deutschen oder/und europäischen Gesetzgebung verankert sind. Die beschriebenen Vorgaben sind damit Teil des Bausolls/der vertraglichen Leistung des AN. Allein die Bestätigung durch die Unterzeichnung von Dokumenten und die baubegleitende Dokumentation weicht ggf. von Standardverfahren ab. 2.1 Gewässer- und Grundwasserschutz: Chemische Einwirkungen durch gasförmige, flüssige und feste Stoffe in Boden und Grundwasser können sich unter üblichen Bedingungen auf der Baustelle aus unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ergeben. Angrenzende Gewässer sowie das Grundwasser sind vor schädlichen Stoffeinträgen durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Kennzeichnungspflichtige, umweltgefährliche Baumaterialien sollten daher vermieden werden, dieses gilt insbesondere für den Baugrund an Gewässerrändern und in Wasserschutzzonen. Wassergefährdende Stoffe oder Gemische müssen gem. Bundesanlagenverordnung (AwSV) bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt und gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ordnungsgemäß verwendet, gelagert und/oder entsorgt werden. 2.2 Lärmschutz Die Baustelle ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz so einzurichten und zu betreiben, dass der Baulärm den allgemeinen Geräuschpegel der Umgebung nicht übersteigt oder durch geeignete Maßnahmen reduziert wird. Etwaige Anforderungen aus der Baugenehmigung sind ergänzend zu beachten. Zur Bewertung werden u.a. folgende Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt: - Bundes-Immissionsschutzgesetz § 27, Emissionserklärung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm) - DE-UZ 53, Grundlage für Umweltzeichenvergabe der Bundesregierung für lärmarme und emissionsarme Baumaschinen, RAL gGmbH und Umweltbundesamt - 2000/14/EG Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Die am Bauprozess Beteiligten sind gezielt auf die Vermeidung von Lärm zu schulen. Weitere Informationen zum Lärmschutz siehe Fachinformationen zum Thema Lärm der BG Bau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Sollten projektspezifisch definierte Grenzwerte überschritten werden, sind vom AN korrigierende Maßnahmen vorzunehmen, z.B. durch die Wahl lärm- und erschütterungsarmer Maschinen und gegebenenfalls temporären baulichen Lärmschutzmaßnahmen. Es hat eine Dokumentation der Maßnahmen zur Emissions- und Lärmminderung während der Bautätigkeit durch den AN zu erfolgen. Die Einhaltung ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments (Vorlage ibak) schriftlich zu bestätigen. 2.3 Staubschutz Baustelle: Einer Staubbelastung kann bei den meisten Bautätigkeiten vorgebeugt werden indem staubarme Materialien und Verfahren angewendet werden. Bei staubintensiven Tätigkeiten sind die eingesetzten Baumaschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Die entstehenden Stäube sind möglichst an der Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Maschinen und Geräte zur Stauberfassung sind regelmäßig zu prüfen und zu warten, um die Absaugleistung sicher zu stellen. Ist durch Maßnahmen nicht möglich, den Staubanfall zu vermeiden, sind persönliche Maßnahmen, wie das Tragen von Schutzkleidung und eines Atemschutzes, durchzuführen. Die Arbeitsbereiche auf der Baustelle sind regelmäßig zu reinigen, geeignet sind vor allem Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren. Durch geeignete Maßnahmen ist der Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche vorzubeugen und Ablagerungen von Staub zu vermeiden. Die am Bauprozess Beteiligten sind gezielt auf die Vermeidung von Staub zu schulen und die Umsetzung zu prüfen. Weitere Informationen siehe Fachinformationen der BG Bau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Maßnahmen gegen Staub in der Bauwirtschaft und Staubminderung/Präventionsmaßnahmen. Die umgesetzten Maßnahmen zum Staubschutz sind baubegleitend durch den AN zu dokumentieren. (Bericht und/oder Fotodokumentation). Die Einhaltung ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments (Vorlage ibak, Anlage 01) schriftlich zu bestätigen. 2.4 Reduzierung des Wasserverbrauchs für die Baustelle: Durch die Baustelle sollen keine Risiken für die Umwelt in Bezug auf die Vermeidung von Wasserknappheit und Erhaltung der Wasserqualität ausgehen. Um den Wasserverbrauch zu kontrollieren und ggf. maßlosen und ungeregelten Wasserverbrauch zu identifizieren, kann ein Verbrauchsmonitoring für Wasser über die gesamte Laufzeit der Baustelle ein hilfreiches Instrument sein. Die Baustelle ist so zu betreiben, dass Wasser möglichst sparsam verwendet wird. Dies ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments schriftlich zu bestätigen. Dies ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments schriftlich zu bestätigen, siehe Anlage 01. 3. Innenraumluftqualität: 3.1 Raumlufthygiene Anforderungen: Der AN ist verpflichtet, während der Bauphase darauf zu achten, dass die Innenraumluftqualität nach Bezug nicht durch Verschmutzungen während der Bauphase beeinträchtigt wird, vgl. auch Anforderungen der VDI Richtlinienreihe VDI 6022. Dies beinhaltet beispielsweise die trockene Lagerung von feuchte- und schimmelanfälligen Bauprodukten, das Verschließen von Zuluftöffnungen, die regelmäßige Reinigung der Baustelle von Staub, den Austausch von Filtermedien, sollte die RLT während der Bauphase in Betrieb genommen worden sein etc. IAQ Management Plan (Vorlage ibak, Anlage 02) Seitens des AN ist die Einhaltung durch eine Unterschrift des zuständigen Bauleiters auf dem IAQ Management Plan vor Beginn der Bautätigkeit zu bestätigen und das unterzeichnete Dokument (inkl. Briefkopf des AN) mit Beginn der Arbeiten an ibak weiterzuleiten. Die Vorlage wird dem AN im weiteren Verfahren als Word-Dokument übergeben. Änderungen am Inhalt sind nicht zulässig. Die erfolgreiche Umsetzung ist durch Fotografien und Baustellenprotokolle (mindestens 3 Protokolle über die gesamte Bauzeit) zu belegen. 3.2 Nichtraucherschutz: Gemäß LEED Anforderungen ist das Rauchen während der Bauphase in den wettergeschützten Bereichen (nach Abschluss der Rohbauarbeiten) verboten und die verantwortlichen Bauleiter sind verpflichtet, die eigenen Mitarbeiter oder NUs auf dieses Verbot hinzuweisen. 4. Materialien und Ressourcenschutz: 4.1 Förderung der Kreislaufwirtschaft: Mindestens 70% (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (1) müssen für die Wiederverwendung aufbereitet oder dem Recycling oder einer anderen stofflichen Verwertung zugeführt werden. Eingeschlossen werden Verfüllmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien (2) verwendet werden. Es ist eine Zusammenfassung der Abfallbilanz gemäß GewAbfV und eine Berechnung der Quote zu erstellen. Die für das LEED Verfahren und unten beschriebenen zu erbringenden Nachweise können zur Nachweisführung heran gezogen werden. Ergänzend ist eine Erklärung bzw. Prozessbeschreibung zur Art der Begrenzung des Abfallaufkommens durch den AN zu übersenden. Dabei ist die verwendete Technik (z.B. selektiver Abbruch) oder das Sortiersystem der Bau- und Abbruchabfälle zu beschreiben. (1) Diese Anforderung schließt natürlich vorkommende Materialien aus, wie sie in der Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallverzeichnisses (nicht gefährliche Böden und Steine) definiert sind, das durch die Entscheidung 2000/532/EG festgelegt ist (2) Gemäß der Abfallhierarchie, die durch das EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen definiert ist. (https://ec.europa.eu/growth/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en) 4.2 Baustellenabfallkonzept: Es soll ein möglichst umwelt- und ressourcenschonendes, abfallarmes und recyclingorientiertes Abfallmanagement während der Bauphase ermöglicht werden. Daher müssen alle anfallenden Bau und Abbruch-Abfälle auf der Baustelle dokumentiert und gem. nachstehenden Vorgaben getrennt entsorgt werden. Für die Baustelle wurde seitens des Bauherrn in Zusammenarbeit mit ibak ein Abfallmanagementplan erstellt. Dieser beschreibt die Ziele hinsichtlich der Recyclingraten unterschieden nach Abfallfraktionen und der Recyclingrate des gesamten Baustellenabfalls. Der Abfallmanagementplan wird zum Ende des Bauvorhabens auf die tatsächlichen Recyclingraten angepasst. Als "recycelt" werden alle Baustoffe definiert, die dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt und nicht verbrannt (Ausnahme Holz) oder auf Mülldeponien endgelagert werden (Bsp. Stahl zu Bewehrungsstahl, Beton zu Straßenbaumaterial etc.). Die Abfalltrennung kann dabei sowohl auf der Baustelle erfolgen, als durch die Recyclingunternehmen, zu denen die Abfälle verbracht werden. Sollten Abfälle im Rahmen der Leistungserbringung anfallen und nicht durch den zentralen Abfalllogistiker entsorgt werden, gelten folgende Anforderungen: Mindestanforderung ist eine Gesamt-Fraktionstrennungs- und Recyclingrate von mindestens 75% Gew.-%. Es wird ein zentraler Baulogistiker im Verfahren beauftragt werden. 4.3 Optimierte Baustoffwahl - EPDS (V4.1): Der Nachweis ist seitens der Bautätigen über produktspezifische Umweltproduktdeklarationen (Environmental Product Declaration EPD) für mind. 10 Produkte von mind. 3 Herstellern zu führen: Diese Produkte müssen über Typ III EPDs nach ISO 14025 und EN 15804 oder ISO 21930 verfügen (ausgestellt von einer unabhängigen Institution), die mindestens der "cradle to gate" Betrachtung entsprechen. Der AN (Ausbau) hat durch die Vorlage der o.g. Nachweise für mindestens 10 Produkte von mindestens 3 Herstellern zum Zertifizierungserfolg beizutragen. 4.4 Optimierte Baustoffwahl - Gewinnung der Rohmaterialien: Ziel ist, der Ausschluss von Hölzern, Holzprodukten und/oder Holzwerkstoffen aus unkontrollierter Gewinnung in gefährdeten tropischen, subtropischen und borealen Waldregionen der Erde sicherzustellen. Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten durch Vorlage eines Zertifikates "die geregelte und nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird." Für 100% aller verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe ist nachzuweisen, dass diese aus nachhaltiger, legaler Forstwirtschaft gemäß ASTM D7612-10 sowie zu 100% aus zertifiziertem Holz aus einer verantwortungsvollen Quelle gemäß ASTM 7612-10 stammen. Betrachtet werden Konstruktion, Bodenbeläge, Holztüren und Oberflächen, hier z.B: Unterkonstruktionen Dach/Attiken. Es werden nur Hölzer betrachtet, die am oder im Gebäude verbleiben. Die Anforderung gilt für dieses Projekt für das Bauwerk, nicht für Schalungen, Hilfskonstruktionen und Verbau. In dem für die Dokumentation geforderten rechnerischen Nachweis zu den verbauten Hölzern, Holzprodukten und/oder Holzwerkstoffen ist die Holzart mit anzugeben. Die Holzmengen sind über das Volumen zu quantifizieren/nachzuweisen; dabei können evtl. enthaltene Bindemittelanteile übermessen werden. Als Nachweis für tropische, subtropische und boreale Hölzer werden ausschließlich Zertifikate anerkannt, die nachprüfbar von einer durch das Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft ausgestellt wurden. Als Nachweis für einheimische und mitteleuropäische Hölzer werden ausschließlich Zertifikate anerkannt, die nachprüfbar von einer durch das PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft ausgestellt wurden. Zur Nachprüfbarkeit müssen durch den Lieferanten sowohl das Herkunftsland als auch die Holzart zusätzlich deklariert werden. Ein FSC/ PEFC-Zertifikat gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen FSC/ PEFC-Handelszertifikat "Chain of Custody (COC)". Seitens des AN ist das FSC- oder PEFC-Handelszertifikat (COC) des letzten Händlers bzw. Verarbeiters in der Produktkette einzureichen. Dieses muss durch die zu den verbauten Hölzern, Holzprodukten und/oder Holzwerkstoffen gehörenden Lieferdokumente (Lieferschein oder Rechnung) ergänzt werden. Dabei muss aus den Lieferdokumenten eindeutig die FSC- oder PEFC-Zertifizierung der einzelnen Positionen hervorgehen. 5. Vermeidung von Schadstiffen: 5.1 Materialökologie EU-Taxonomie: An Werkstoffe, Bauprodukte und Materialien werden zur Erreichung der EU-Taxonomie-Konformität materialökologische Anforderungen gestellt. Nachzuweisen sind die Einhaltung und Dokumentation der folgenden Ausschlüsse und Anforderungen: - Unterschreitung des Formaldehyd-Grenzwertes von 0,06 mg (pro cbm Material oder Bauteil) UND - Unterschreitung des Anteils von 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B (pro cbm Material oder Bauteil). Betrachtet werden die nachstehenden Kategorien: - Farben - Lacke - Deckenplatten - Bodenbeläge aus Holz/Holzwerkstoffen - Elastische Bodenbeläge - Textile Bodenbeläge - Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbeläge - Verlegehilfsstoffe (wie Sperranstriche, Estrichharze, Abdichtungen unter Fliesen) - Innendämmung - Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel Hinweis: Die Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn Formaldehyd als Rezepturbestandteil in dem Produkt nicht enthalten ist und aufgrund der chemischen Zusammensetzung auch nicht freigesetzt werden kann. (z.B. bei Naturstein). Produkte, die die Anforderungen des AgBB-Bewertungsschemas einhalten, erfüllen die VOC-Anforderung. Für die oben beschriebenen Baustoffe und -elemente sind der Nachhaltigkeitskoordinatorin (ibak) vor Ausführung die erforderlichen Nachweise seitens des AN zur Freigabe hinsichtlich der materialökologischen Anforderungen vorzulegen. Dieses kann so früh wie möglich, hat jedoch mit einer angemessenen Prüffrist von 14 Werktagen zu erfolgen. (Ausnahmen müssen vorab abgestimmt werden) Der Nachweis ist rechtzeitig vor der Bestellung der Produkte unter Berücksichtigung der Lieferzeiten und vor Verwendung auf der Baustelle über Sicherheitsdatenblätter, Technische Datenblätter, DE-UZ Zertifikate oder vergleichbare Label, die gemäß den Vergaberichtlinien die Grenzwerte für Formaldehyd und VOC der Kategorien 1A und 1B einhalten. Folgende Dokumente sind für die Prüfung hilfreich, nicht alle sind für jeden Baustoff erhältlich: - Technisches Datenblatt [TD] - Sicherheitsdatenblatt [SD] - Nachhaltigkeitsdatenblatt [NDB] - Nachweis Umweltzeichen oder Siegel, wie Blauer Engel, natureplus, GUT, etc. [UZ] - Emissionsnachweis, wie GEV-EMICODE, franz. VOC Label, eurofins, eco-institut, etc. [EM] - Prüfkammernachweis gem. DIN EN 16516 oder ISO 1600-3:2011 (z.B. nach AgBB) [PK] - Europäische Technische Bewertungen (ETA) des DIBt [ETA] - Leistungserklärung / Nachweis CE-Kennzeichnung [CE] - Herstellererklärung, dass das Produkt kein Formaldehyd oder VOCs der Kategorie 1A und 1B emittiert [HE] - EPD [EPD] Hinweis zur Dateibenennung: Für die einfachere Zuordnung bitten wir um Beachtung folgender Dateibenennung unter Nutzung der oben in Klammern angegebenen Kürzeln: Hersteller_Produktbezeichnung_TD Hersteller_Produktbezeichnung_SDB Hersteller_Produktbezeichnung_NDB usw. Es erfolgt zur Erleichterung und Begrenzung des Aufwands eine Vorab-Abstimmung zur Betrachtungsrelevanz anhand einer Liste. (Vorlage ibak). Auf der Baustelle ausgeführt werden dürfen nur solche Baustoffe, die zuvor aus materialökologischer Sicht durch ibak freigegeben wurden. Bis die Materialien oder Produkte aus materialökologischer Sicht durch ibak freigeben sind, ist die Ausführung dieser aus materialökologischer Sicht untersagt. Produkte, die nicht freigegeben wurden, dürfen nicht verwendet werden. Ergänzend ist seitens der ausführenden Firmen/ des verantwortlichen Bauleiters für die Ausbauarbeiten zu bestätigen, dass nur bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt/eingebaut wurden (über CE-Kennzeichnung). 5.2 Einsatz emissionsarmer Baustoffe V4.1: Die Zielsetzung der amerikanischen Systeme gleichen denen der EU-Taxonomie wenngleich die Methodik und der Betrachtungsrahmen voneinander abweichen. Die Anwendung und Einhaltung der Kriterien sind für alle seitens des AN auf der Baustelle verwendeten Materialien nachzuweisen, werkseitig beschichtete und auf die Basustelle gelieferte Produkte sind von der Betrachtung ausgenommen. Für die im Folgenden beschriebenen Baustoffe und -elemente sind dem AG bzw. der Nachhaltigkeitskoordinatorin (ibak) vor Ausführung die erforderlichen Nachweise seitens des AN zur Freigabe hinsichtlich der systemübergreifenden materialökologischen Anforderungen vorzulegen. Dieses kann so früh wie möglich, hat jedoch mit einer angemessenen Prüffrist von 14 Werktagen zu erfolgen. Zur Verwendung werden nur solche Materialien zugelassen, für die eine Konformität zu den folgenden Anforderungen eindeutig durch Herstellerunterlagen belegt wurde. Erforderliche Nachweise seitens des AN: - Sicherheitsdatenblätter - Technische Informationen - Umweltproduktdeklarationen, sofern vorliegend - Nachhaltigkeitsdatenblätter, sofern vorliegend - Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen Sofern der AN vertragswidrig nicht freigegebene Materialien verwendet, behält sich der AG vor, Schadensersatz (mindestens Rückbau auf Kosten des AN) zu fordern. Projektspezifisch wird die Betrachtung und Nachweisführung auf folgende Produktkategorien beschränkt: - Klebstoffe und Abdichtungen - Beschichtungen, Farben und Lacke - Bodenbeläge Die VOC Inhaltsdeklaration gemäß Sicherheitsdatenblatt ist für die Nachweisführung nicht immer ausreichend. Das US-Verfahren vergleicht gegenüber dem Baustoff ohne Wasseranteil und betrachtet eine andere Bandbreite von VOC (höherer Siedepunkt). Diverse Hersteller verfügen bereits über die US konforme Deklaration. Falls nicht, wird IBAK dem AN eine Vorlage für eine Herstellererklärung (formlos) zur Verfügung stellen. Die detaillierten Anforderungen LEED können im weiteren Verfahren zur Verfügung gestellt werden. 6. Ausstattung und Beschilderungen: 6.1 Sauberlaufzonen: An allen Gebäudeeingängen und den Eingängen vom Außenraum in das Gebäude (inkl. Zugängen von der Tiefgarage, Zugängen zu Dachterrassen etc.) sind über die Breite der Türanlage festinstallierte Sauberlaufzonen (Gitter, Kammroste, Textilwaren etc.) mit einer Mindestlänge von 3 m in Laufrichtung auszuführen. An Notausgängen ist keine Sauberlaufzone erforderlich. Die Nachweisführung seitens des AN erfolgt über die Vorlage der Ausführungsplanung sowie die Datenblätter der Sauberlaufelemente. 6.2 Obentürschließer: Räume, in denen Raumluft-Emissionen entstehen können (Putzmittellager oder Druckerräume etc.) müssen mit selbstschließenden Türen ausgestattet werden. Dies ist seitens des AN mittels entsprechender Montagezeichnungen sowie dem Produktdatenblatt der Türschließer zu belegen.
Allgemeine Angaben zur Zertifizierung (LEED und EU Taxonomie Verfahren)
ZTV Trockenbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Trockenbauarbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Erstellung von nicht tragenden Innenwänden, Vorsatzschalen, Schachtverkofferungen, sowie Abhangdecken mit Abhangschotten, etc. Inklusive der Spachtelarbeiten an den Trockenbaukonstruktionen. Sowie Schachtabschottungen im Bereich von technischen Installationen. Trockenbaukonstruktionen inklusive aller erforderlichen Profile, Verstärkungen für Objektmöbel, Traversen, Auswechselungen, Einbauteile, Revisionsöffnungen, Schalter- und Steckdosenausschnitte, Aussparungen, Schlitze, Durchführungen, Bewegungsfugen, etc., sowie Revisionsklappen, reversible Konstruktionen, Durchdringungen, Adapter und Anschlussschwerter an Fassaden und massive Konstruktionen sowie Anschlussdichtungen an flankierende Bauteile und untereinander, etc. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Trockenbaukonstruktionen müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Bauphysikalische und brandschutztechnische Vorgaben müssen erfüllt werden. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Oberflächen von Wand- und Deckenkonstruktionen müssen für nachfolgende Beschichtungen und Beläge geeignet sein. Verspachtelungen der Trockenbauplatten sind grundsätzlich in der Oberflächenqualität Q3 gemäß Merkblatt der Industriegruppe Gipsplatten auszuführen, so dass die Malerarbeiten ohne weitere Untergrundvorbereitung erfolgen können. Teilweise erhalten Wände einen Fliesenbelag oder einen Belag aus anderen Materialien. Bei Belägen, die im Klebebett verlegt werden, muss nur die technisch erforderliche Verspachtelung der Trockenbaukonstruktion erfolgen. 3. Werkstoffe: Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. allein verantwortlich. Es dürfen nur Gipskartonplatten verwendet werden, die nicht vergilbt sind, um einen Durchschlag auf den Anstrich zu verhindern. Die Beplankung der Gipskartonplatten ist bei Wänden auf jeder Seite zweilagig mit versetzten Plattenfugen auszuführen. Die Mindeststärke der Platten beträgt 12,5 mm, bei doppelt beplankten Wänden 2 x 12,5 mm. In Feucht- und Nassräumen sind Gipskartonplatten mit Imprägnierung einzubauen; in Bereichen mit hoher Schallschutzanforderung kommen entsprechende GK-Platten (z.B. Knauf-Diamant-Platten oder gleichwertig) zur Ausführung. 4. Ausführung: Der Einbau der Konstruktionen ist spannungsfrei vorzunehmen. Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie aus Bewegungen des Bauwerkes müssen aufgenommen werden können. Erforderliche Befestigungslaschen und Ausgleichsmaterialien sind in das Angebot einzurechnen. Der Untergrund ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu prüfen. Alle erforderlichen Untergrundbehandlungen sind Bestandteil der Leistung des AN. Es sind die Montagevorschriften des Herstellers zu beachten und einzuhalten. Das Beplanken von Leibungen, Nischen, etc. ist zu berücksichtigen. Mehraufwendungen durch die zeitliche Staffelung von Lieferung und Ausführung sind bei der Kalkulation der Leistung zu berücksichtigen. Die zeitlichen Verzüge, die aus dem Bauablauf und den Installationsreihenfolgen entstehen, sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren. In Folien eingepackte Dämmeinlagen aus Mineralfaser sind nach Anforderung ein- oder zweilagig, vollflächig dicht gestoßen zu verlegen und gegen Abrutschen zu sichern. Die Trockenbauwände sind auf der Rohdecke zu montieren. Bei der Montage auf den Rohböden sind die Bodenprofile im Bereich von kreuzenden Elektroleitungen freizustellen. Diese Leistung ist einzukalkulieren. Installationsdurchführungen sind gemäß Fachplanung TA herzustellen und sorgfältig gegen Schallübertragung, z.B. durch zusätzliches Hinterstopfen, Versiegeln, Ausschäumen, usw. zu sichern. Die Leistung ist mit einzukalkulieren. Entsprechend Planung kommen auch Wandkonstruktionen zur Ausführung, die auf den Hohlraumboden oder auf den Estrich gestellt werden. Türöffnungen für Normtüren in Trockenbauwänden sind entsprechend dem Wandaufbau und den Planunterlagen aus feuerverzinkten Stahlblechprofilen inklusive aller erforderlichen Verstärkungs- und Montageprofile, sowie Anschluss- und Türpfostensteckwinkel herzustellen und einzukalkulieren. Die Anschlüsse der Trennwände sind rundum dicht herzustellen, alle Türzargen sind zu hinterfüttern. Verstärkungen für größere Türportale oder Brandschutztore sind ebenfalls mit herzustellen und einzukalkulieren. In Trennwänden von Teeküchen, Konferenz- und Gruppenräumen, Küchen, Putzräumen und WCs etc. sind Verstärkungen für die Aufhängung von Hängeschränken, Wandtafeln, Projektionsflächen, sanitäre Objekte aus dem System der Unterkonstruktion (keine Holzbohlen o.ä.) einzubauen. Diese Verstärkungen sind aus entsprechend dimensionierten grundierten Stahlprofilen, die mit dem Rohbau verbunden sind, einschließlich der Befestigungen einzubauen. Bei den abgehängten Decken ist darauf zu achten, dass das Anbringen durch die haustechnischen Installationen (z.B. Kabelkanäle) ggf. erschwert wird. Notwendige Auswechselungen und Weitspannträger der Unterkonstruktion sind in die entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren. Erforderliche Dehnfugen und der Abstand zwischen den Dehnfugen sind nach Herstellerangaben auszuführen und mit einzukalkulieren. Alle zusätzlich in Verbindung mit der Decke zu montierenden Einbauten (Leuchten, Luftauslässe, Beleuchtungskörper, Revisionsklappen, etc.) sind gesondert abzuhängen oder durch eine verstärkte Unterkonstruktion so abzusichern, dass die Decke nicht zusätzlich belastet wird. Schächte sind nach technischem Erfordernis und Angabe Brandschutz, bzw. Schallschutz horizontal oder vertikal zu schotten. Die Trockenbaukonstruktionen sind entsprechend an die Durchführungen anzuarbeiten. Zuschnitte von Bekleidungen oder werksmäßig vorgefertigten Elementen zur Anpassung an Schrägen und gebogene oder nicht rechtwinklige Bauteile sind nach Anforderung Teil der Leistungen des AN. An GK-Außenecken sind grundsätzlich vorgefertigte Papp-Kanten zu verwenden. Das Herstellen von Türumrahmungen, Leibungen sowie Herstellen von freien Wand- und Deckenenden sowie das Herstellen von Anschlüssen an Bauteilen als elastische, dicht angearbeitete, gleitende, mit Trennstreifen angespachtelte oder offene Anschlüsse, Nuten oder Schattenfugen ist im Leistungsumfang des AN enthalten. Das Einbauen von An- und Abschlussprofilen, z.B. Wand- und Randwinkeln, von Kantenschutzschienen und dergleichen sowie das Herstellen und Einbauen von Formteilen und das Herstellen von Schwert- und Reduzieranschlüssen bei Trenn- und Montagewänden und freien Wand- und Deckenabschlüssen sowie Bewegungs- und Scheinfugen einschließlich erforderlicher Fugendichtungen sind Leistungen des AN. 5. Anschlüsse: Arbeits-, Abschnitts-, Bewegungs-, Anschlussfugen, etc., Verbindungen, Anschlüsse, Einbauteile, etc. sind entsprechend den geforderten bauphysikalischen Eigenschaften (Brandschutz, Schallschutz, Feuchteschutz, etc.) auszuführen. Sie sind in allen Bereichen Bestandteil der Leistung. Einschließlich: - sämtlicher Bohr-, Stemm- und Befestigungsarbeiten - nicht sichtbaren Verschraubungen der Konstruktionen - Dübelungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Bewehrung in Abstimmung mit dem bauseitigen Statiker (Die Verwendung von Schussbolzen ist untersagt.) - aller erforderlicher Ausklinkungen und Aussparungen - nachträgliches Anarbeiten an vorhandene Einbauteile und TA-Installationen - aufgrund der Deckendurchbiegungen sind Leichtbauwände sowie ggf. Fassadenelemente mit gleitendem Wand- und Deckenanschluss gemäß Herstellervorgaben auszuführen Bei der Konstruktion von nichttragenden, raumhohen Ständerwänden ist die Durchbiegung der Massivdecken zu berücksichtigen. Nach Anforderung sind die Anschlüsse gleitend auszubilden. 6. Fugen: Bewegungsfugen sind mit entsprechenden Profilen zu übernehmen und elastisch auszubilden. Arbeitsfugen und Abschnittsfugen sind nach Herstellerangaben und Erfordernis durch den AN eigenverantwortlich herzustellen. Die Fugen sind mit geeignetem Hinterfüllmaterial zu hinterfüllen und mit elastischem, überstreichbarem Dichtstoff auszufugen. Abschnitts- und Bewegungsfugen sind gemäß den Regeln der Technik und den Herstellerrichtlinien zu erstellen. Erforderliche Abstellungen sind in das Angebot mit einzurechnen. Die Lage und Ausbildung der Fugen sind mit dem AG abzustimmen. 7. Revisionierbarkeit: Installationen sind in Absprache mit der Haustechnik mit Revisionsrahmen zugänglich zu halten. Größe, Lage und Bedienbarkeit nach Angabe Architekt und TA. Der Verschluss der Installationen ist erst nach Besichtigung und Freigabe durch die örtliche Bauleitung des AG vorzunehmen. Hierbei sind auch die Brandschutzanforderungen einzuhalten; so sind die Revisionsklappen in Brandschutzwänden nach den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes auszuführen. In geschlossenen, fugenlosen Gipskartondecken sind die Revisionsöffnungen in geregelten Größen und Lagen vorzusehen, flächenbündig ohne Schattenfugen. Die Wandöffnung und die Platten werden jeweils in einem Metallrahmen eingefasst (inkl. Druckverschluss). Einschließlich Auswechslungen und Traversen in der Unterkonstruktionen.
ZTV Trockenbauarbeiten
ZTV Putz- und Stuckarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Putz- und Stuckarbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Erstellung von Putz- und Stuckarbeiten in Innenräumen auf Mauerwerks- und Stahlbetonkonstruktionen in senkrechten, geneigten und waagerechten Flächen. Bei allen Putz- und Stuckarbeiten sind u. a. folgende Leistungen nach Erfordernis mit auszuführen: - Beiputzarbeiten von Türen und Aufzugsportalen, Durchbrüchen, Öffnungen und Einbauteilen auch als nachlaufende Leistung. - Einputzen von Brandschutzklappen. - Anbringen von Unterputzprofilen und Putzleisten. - Abstellen von Putzflächen zum nachträglichen Anarbeiten an Bauteile. - nachträgliche Ausbesserungsarbeiten von Putzflächen. - Putzarbeiten in zeitlich getrennten Arbeitsschritten. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Putze und Spachtelungen müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Oberflächen müssen für nachfolgende Beschichtungen und Beläge geeignet sein. Oberflächen für Schlussbeschichtungen sind in Oberflächenqualität Q3 auszuführen. Oberflächen für Beläge sind in Oberflächenqualität Q2 auszuführen. Teilweise erhalten Wände einen Fliesenbelag oder einen Belag aus anderen Materialien. Die Vorgaben aus der Planung sind zu berücksichtigen. Oberflächen sind wie folgt geplant: - Treppenlaufunterseiten und -wangen sind ohne Spachtelung geplant. - Decken in Erd- und Obergeschossen sind ohne Spachtelung geplant. - Decken im Untergeschoss sind als sichtbarer Beton (in Sichtbetonqualität SB2) geplant. - Wände in Erd- und Obergeschossen sowie in den Treppenhäusern in allen Geschossen sind größtenteils ohne Spachtelung geplant. - Wände im Untergeschoss sind als sichtbarer Beton (in Sichtbetonqualität SB2) geplant. - Wand- und Deckenflächen im Untergeschoss werden gegebenenfalls mit einem Anstrich versehen. Putz ist entsprechend Planung in definierten Teilflächen mit 10 mm Stärke geplant. In luftführenden Kanälen/ Schächten ist der Putz mit 20 mm vorgesehen. 3. Werkstoffe: Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. allein verantwortlich. Alle Stoffe sind in der Originalverpackung zu liefern und zu verarbeiten. Die Verarbeitungsrichtlinien der Werkmörtelhersteller sind einzuhalten. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. 4. Ausführung: Der Untergrund ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf seine Eignung und Tragfähigkeit hin zu prüfen. Alle erforderlichen Untergrundbehandlungen sind Bestandteil der Leistung des AN. Arbeiten wie Schleifen, Entstauben, Ausbessern von kleinen Putzschäden, Verkitten kleinerer Löcher, Risse, Fugen usw. sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem AN überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Für alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn die erforderlichen Maßnahmen zur Risse-Verhinderung festzulegen. Die Ausführung ist Teil der Leistung des AN und wird nichtgesondert vergütet. Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen. Der Putz ist eben und fluchtgerecht herzustellen. Markierungen für Fußbodenhöhen (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind ggf. auszusparen. Nach Abschluss der Putzarbeiten sind die Arbeitsbereiche sofort besenrein zu säubern. Bauschutt und Abfälle sind fortlaufend zu beseitigen. Das Verputzen von Laibungen und Nischen, gerundeten und geneigten Flächen, etc. ist zu berücksichtigen. Mehraufwendungen durch die zeitliche Staffelung von Lieferung und Ausführung sind bei der Kalkulation der Leistung zu berücksichtigen. Die zeitlichen Verzüge, die aus dem Bauablauf und den Installationsreihenfolgen entstehen, sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dies gilt zum Beispiel auch für das nachlaufende Anarbeiten an in Massivwände eigenbaute Stahlzargen. Der Einbau aller Konstruktionen ist spannungsfrei vorzunehmen. Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie aus Bewegungen des Bauwerkes müssen aufgenommen werden können. Fensterbänke, Rohre, Einbauten und dgl. sind so einzuputzen, dass durch temperaturbedingte Längenänderungen keine Schäden am Putz entstehen können. Erforderliche Befestigungslaschen und Ausgleichsmaterialien sind in das Angebot einzurechnen. Alle zur Montage erforderlichen Befestigungsmittel sind einzukalkulieren. Der AN hat die Größe, Lage und Einteilung der Befestigungsmittel eigenverantwortlich zu ermitteln. Wandputze im Innenbereich dürfen keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen zum Trittschallschutz vorgesehen sind. Innenputze sind grundsätzlich sauber an die Rohdecke anzuschließen, sofern der Fußbodenaufbau keine andere Lösung vorsieht. Mörtelreste sind grundsätzlich von Rohboden und -decke vor der Erhärtung zu entfernen. Wandputze in Räumen mit abgehängten, geschlossenen Decken sind mindestens bis 10 cm über deren Unterkante hinaus zu putzen. Die Höhe des Wandputzes ist vor Beginn der Arbeiten mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen und freigeben zu lassen. Installationsdurchführungen sind gem. Fachplanung TGA herzustellen und sorgfältig gegen Schallübertragung z. B. durch zusätzliches Hinterstopfen, Versiegeln, Ausschäumen, usw. zu sichern. Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor den Putzarbeiten gekennzeichnet werden. Sie sind nach den Putzarbeiten freizulegen, die Elektrodosen sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen. Diese Arbeiten gelten als Nebenleistung. Schächte sind nach technischem Erfordernis und Angabe Brandschutz, bzw. Schallschutz horizontal oder vertikal zu schotten. Der Putz ist entsprechend an die Durchführungen anzuarbeiten. 5. Anschlüsse: Die Anschlüsse an den Baukörper und Bauteile müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden, d. h. Anforderungen aus Wärme-, Feuchte-, Schall-, Brandschutz und den zu erwartenden Fugenbewegungen sind zu beachten. Bei allen Anschlüssen an andere geputzte Bauteile, Sichtbetonbauteile, Mauerwerkswände und Trockenbauwände/ -decken (wenn die Trockenbauleistung vor den Putzarbeiten erfolgt) sowie bei sonstigen angrenzenden Bauteilen ist ein Sollriss-Anschluss herzustellen. Die Lage und Ausbildung des Sollriss-Anschlusses sind mit dem AG abzustimmen. Hierzu ist in diesen Anschlussbereichen grundsätzlich ein "Kellenschnitt" auszuführen, Fugenbreite ca. 2 mm. 6. Fugen: Bewegungsfugen sind mit entsprechenden Profilen zu übernehmen und elastisch auszubilden. Arbeitsfugen und Abschnittsfugen sind nach Herstellerangaben und Erfordernis durch den AN eigenverantwortlich herzustellen. Die Fugen sind mit geeignetem Hinterfüllmaterial zu hinterfüllen und mit elastischem, überstreichbarem Dichtstoff auszufugen. Abschnitts- und Bewegungsfugen sind gemäß den Regeln der Technik und den Herstellerrichtlinien zu erstellen. Erforderliche Abstellungen sind in das Angebot mit einzurechnen. Die Lage und Ausbildung der Fugen sind mit dem AG abzustimmen. 7. Putzprofile: Alle Stahlteile, Schrauben, Streckmetall, Eckschutzschienen usw. sind mindestens in verzinkter Ausführung einzubauen. Die Eckschutzschienen dienen als Abzugskante für den bündig anliegenden Putz. Sichtbare Profile und alle Profile in Sanitär-, Feucht- oder Nassräumen sind aus Edelstahl herzustellen. Die Anschlüsse zu anderen Wandbelägen, z. B. Vorsatzschalen oder Trockenputz aus Gipskartonplatten sind mit entsprechenden Putzabschlussprofilen herzustellen. Profile aus verzinktem Stahlblech für alle Putze auf Basis Kalk, Kalkzement und Gips, Leichtmetallprofile für Gips oder Spachtelung. 8. Schutzmaßnahmen: Alle Fremdbauteile, insbesondere Fensterflächen und Türen mit Rahmen sowie auch Sichtbetonflächen sind mit geeigneten Mitteln für die Dauer der Putz- und Stuckarbeiten zu schützen. Nach Anweisung der Bauleitung sind die Schutzmaßnahmen wieder zu entfernen. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu prüfen. Ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile dürfen nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
ZTV Putz- und Stuckarbeiten
ZTV Fliesenarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Fliesenarbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Verlegung von Fliesen auf Böden und an Wänden, inklusive Sockelleisten in Bereichen ohne Wandfliesen. Material, Oberflächenstruktur, Fliesengröße und Farbe gemäß Angabe Architekt und nach Bemusterung. Alle Bodenfliesen müssen in Rutschfestigkeit, Abrieb und Frostsicherheit den Anforderungen ihrer Nutzung entsprechen. Sämtliche Zementschleier sind bei der Reinigung fachgerecht zu entfernen. Die Fliesen sind vor Übergabe zu reinigen. Bei der Verlegung ist die Einhaltung der Bezugspunkte gemäß Planung (Ecken und Achsen von Türschwellen, Sanitäreinbauten, etc.) genau einzuhalten, damit das gewünschte Fliesenbild erzielt wird. Alle auszuführenden Arbeiten sind inklusive aller erforderlichen Untergrundvorbereitungen, Abdichtungen, Gefälleausbildung, Profile, Einbauteile, Ausschnitte, Aussparungen, Schlitze, Durchführungen, Bewegungs-, Dehn-, Arbeits- und Anschlussfugen (auch Türzargen, Einbauteile, etc.), sowie Revisionsöffnungen inklusive Belegen der Revisionsklappen, reversible Konstruktionen nach Erfordernis, (Rohr-) Durchdringungen und Anschlussdichtungen an flankierende Bauteile und untereinander, etc. anzubieten. Das Einlegen von Fugenprofilen aus Edelstahl in Bereichen von Belagswechseln und in anderen notwendigen Bereichen sowie das passgenaue Anarbeiten der Fliesen an die Profile ist einzukalkulieren. Der elastische Fugenverschluss entlang aller Übergänge von Boden- auf Wandfliesen, bei Innenecken zwischen gefliesten Wandflächen, umlaufend um Einbauteile, Durchführungen, Türzargen, etc. ist, einschließlich Vorreinigung und Hinterfüllung der Fugen, Teil der Leistung des AN. Das Abschneiden der Überstände von Randdämmstreifen unterhalb der Sockelleisten bzw. Wandfliesen und im Bereich von Dehnungsfugen ist Teil der Leistung des AN. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Fliesenbelagsaufbauten und Abdichtungen müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Bauphysikalische und brandschutztechnische Vorgaben müssen erfüllt werden. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen und für die Verkehrslasten gemäß Tragwerksplanung geeignet sind. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten die Einhaltung der Toleranzen des Estrichs eigenverantwortlich zu überprüfen. Der AN ist verpflichtet, während der Bauzeit vor Ort Kontrollmessungen der Höhen, Achsen und Eckpunkte durchzuführen. Von den Kontrollmessungen sind Protokolle zu fertigen und dem Bauherrn vorzulegen. 3. Werkstoffe: Sofern ein Baustoff an unterschiedlichen Einbauorten vorkommt, ist der gleiche Hersteller / Typ für alle Einbaubereiche zu verwenden. Bei verschiedenen Typen sind, sofern seitens des Herstellers angeboten, Baustoffe des gleichen Herstellers für die unterschiedlichen Typen zu verwenden. Sämtliche Baustoffe, Verlegematerialien, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie Grundiermittel und Abdichtungen müssen das Gütezeichen des Herstellers tragen und den Qualitäts- und Prüfbedingungen der DIN-Vorschriften entsprechen. Für das Abdichtungsmaterial ist das allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) vorzulegen. Die Festlegung hinsichtlich der Qualität des Aussehens der Beläge erfolgt durch Vereinbarung von Grenzmustern für zulässige Farb- und Strukturschwankungen. Als Material für Einbau- und Einlegeteile sind grundsätzlich im Aussehen einheitliche Materialien vorzusehen. 4. Ausführung: Die Fliesen sind je nach Erfordernis im Dünn- oder Dickbettverfahren (ggf. Ausgleichsmörtelschicht zur Flächennivellierung) oder in Verbundabdichtung hohlraumfrei zu verlegen. Alle Stemmarbeiten, Bohrungen und Verklebungen sind zu berücksichtigen. Trennschnitte in Übergängen und an Flächenrändern sowie das Anpassen an Installationen und Durchführungen in Wand und Bodenbelägen sind herzustellen und in die Leistung mit einzukalkulieren. Der Zuschnitt mit einhergehendem Verschnitt ist einzukalkulieren. Inklusive der Anfertigung von Kleinstflächen. In Abhängigkeit vom Format sind Boden- und Wandfliesen nach Möglichkeit im Fugenschnitt zu verlegen. Abweichungen werden gegebenenfalls in der Planung benannt. Sämtliche Rohrleitungen müssen zu den angrenzenden und umschließenden Bauteilen hin körperschallgedämmt gelagert und entkoppelt werden. Das Anarbeiten an aufgehende Bauteile wie Wände und Stützen sowie sämtliche Anschlüsse an Sanitärgegenstände sind in das Angebot mit einzukalkulieren. Die Fugen sind als elastische Fugen auszuführen. Untergründe sind Stahlbeton-, Mauerwerks oder Trockenbauwände mit Gips- oder Kalkzementputz, bzw. Zementestriche und Stahlbetonfertigteile. Der Untergrund muss eben, fest und dauertrocken sein. Die Festigkeit der Oberfläche ist durch eine Gitterritzprüfung nachzuweisen. Verunreinigte Oberflächen sind zu säubern und verlegereif vorzubereiten. Risse im Untergrund müssen kraftschlüssig mit 2-Komponenten Harzen geschlossen und gegebenenfalls zusätzlich geklammert werden. Im Zusammenhang der Ausführung von Abdichtungen unter den Fliesenflächen sind alle erforderlichen Arbeiten, wie Voranstich, Ausgleichspachtelungen, Fugenbänder, Dichtmanschetten, etc. fachgerecht und im System des Herstellers mit auszuführen. Die Abdichtung der Bodenflächen ist in Bereichen ohne Wandfliesen in der Höhe der Sockelfliesen an den Wandflächen hochzuziehen. Das fachgerechte Anarbeiten der Abdichtung an Trennfugen, etc. ist im Leistungsumfang enthalten. Das ZDB-Merkblatt "Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich" ist zu beachten. Abdichtungen erhalten die kompletten Bodenflächen in allen Sanitärbereichen, zudem die Wandflächen hinter Sanitärinstallationen und die Duschbereiche. Das Verfugen hat so zu erfolgen, dass eine einwandfreie Verbindung des Fugenmörtels mit dem Verlegemörtel gewährleistet ist. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind einzuhalten. Der Fugenverlauf der Fliesen hat exakt nach den Planungsvorgaben gerade zu sein. Grundsätzlich sind schmale Fugen mit max. 3mm Breite gewünscht. Das Fugenmaterial muss auf die Anforderungen der Fliesen abgestimmt sein. Das Ausbilden von vorübergehenden Fugen aus Styropor und späteres Entfernen und Entsorgen ist mit einzukalkulieren. Die Fugenkammern sind vor der Verfugung sorgfältig auszukratzen und trocken zu reinigen. Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass der Fugenabstand stets gleich ausgeführt wird, damit ein harmonisches Gesamtbild entsteht. Für die Verfugung von Bewegungs- bzw. Anschluss- und Abschlussfugen ist ein 1-Komponenten- Fugendichtstoff auf Silikon-Kautschukbasis einzusetzen. Tiefe Fugen sind mit Hinterfüllmaterial (Schaumstoffrundprofil o.ä.) entsprechend auszufüllen. Randdämmstreifen sind abzuschneiden.
ZTV Fliesenarbeiten
ZTV Estricharbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Estricharbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung von Estrichen, schwimmend, auf Trennlage und im Verbund innerhalb des Gebäudes. Einschließlich Wärme- und Trittschalldämmung, Trennlagen und Dampfsperren. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Estrichkonstruktionen müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Bauphysikalische und brandschutztechnische Vorgaben müssen erfüllt werden. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen und für die Verkehrslasten gemäß Tragwerksplanung geeignet sein. Die zur Ausführung vorgesehenen Estriche müssen den für den jeweiligen Betrieb typischen Belastungen oberflächenkonstant dauerhaft standhalten. In Bereichen mit erhöhten Anforderungen und bei starren Oberflächen ist eine Bewehrung (als Faserarmierung) gemäß Beanspruchung mit einzukalkulieren. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Oberflächen müssen für nachfolgende Beschichtungen und Beläge geeignet sein. Dies beinhaltet das Glätten der Estrichflächen, nicht jedoch das Schleifen oder andere Untergrundvorbereitungsmaßnahmen, die durch das Gewerk Bodenbeläge (Parkett, Fliese, Beschichtungen) ausgeführt werden. 3. Werkstoffe: Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. allein verantwortlich. Alle Stoffe sind in der Originalverpackung zu liefern und zu verarbeiten. 4. Ausführung: Der Untergrund ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf Eignung zu prüfen, so dass notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrundes ohne Terminverzüge erfolgen können. Alle erforderlichen Untergrundbehandlungen sind Bestandteil der Leistung und in das Angebot einzukalkulieren. Vorbereiten des Untergrundes durch trockenes Reinigen des Untergrundes, nach Erfordernis auch durch Kugelstrahlen. Bei Verbundestrichen auch Fräsen oder Stocken. Der anfallende Schmutz ist zu beseitigen. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen und dergleichen zu entfernen. Bei Verbundkonstruktionen sind Haftbrücken aufzubringen. Bei schwimmenden Konstruktionen sind unterhalb des Estrichs entsprechend Planung ein- oder zweilagige Trennlagen aus PE-Folie einzubauen. Trennlagen sind mit mindestens 10 cm Überlappung zu verlegen und an aufgehenden Bauteilen bis mindestens OK Estrich hochzuziehen. Bei Bauteilen gegen Erdreich ist zusätzlich eine Dampfsperre auf dem Rohboden aufzubringen. Bei größeren Unebenheiten und Rauigkeiten, Gefälleabweichungen, Änderung der Konstruktionshöhe, vorhandenen Kabeln und Rohren, etc. muss der Untergrund durch einen Ausgleichsestrich nivelliert werden. Der Ausgleich des Rohbodens hat mittels Aufbringens selbstnivellierender Ausgleichsmassen oder als Ausgleichsschüttung zu erfolgen. Risse sind zu öffnen, auszublasen, zu reinigen und mit einem niederviskosen Harz in Pinseltechnik zu füllen. Bei langen und breiten Rissen sind die Risse im Rahmen der Verharzung zusätzlich zu verdübeln. Der Einbau der Konstruktion ist spannungsfrei vorzunehmen. Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie Bewegungen des Bauwerkes müssen aufgenommen werden können. Die Verarbeitungstemperatur darf + 5° C nicht unterschreiten. Der Estrichaufbau ist so zu wählen, dass zu benachbarten Räumen kein Niveauunterschied im Fertigboden entsteht. In Bereichen von Einbauten wie Elektroleitungen; Rohrleitungen, Kabelkanäle, etc. ist die Estrichkonstruktion durch Einlegen von Stahlmatten in ausreichender Breite gegen Rissbildung zu schützen. Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertiggestellten Räume sind vom AN abzusperren und soweit erforderlich gegen rasches, unregelmäßiges Austrocknen zu schützen und entsprechend dem Stand der Technik nachzubehandeln. Falls Stahlzargen mit Bodeneinstand ausnahmsweise nach dem Einbau des Estrichs eingebaut werden müssen (Regelfall: erst Zarge, dann der Estrich), ist der Estrich im Zargenbereich auszusparen. Nach Zargenmontage ist der Estrich in diesem Bereich besonders sorgfältig zu schließen. Die Anbindung an die Restfläche erfolgt durch Verklebung mit Epoxydharzen. Folgeschäden durch Estrichbruch, etc., sind auszuschließen. Bei der Verlegung von Randdämmstreifen, Ausgleichsschichten, Wärme- und Trittschalldämmung, Folien, etc. ist äußerste Sorgfalt geboten, damit beim Einbau des Estrichs keine Körperschallbrücken durch massive Verbindungen entstehen. Die Estrichbeläge sind generell von allen anderen Bauteilen schalltechnisch zu entkoppeln. Notwendige Bodenschotts, die aufgrund bauphysikalischer und brandschutztechnischer Anforderungen eingebaut werden müssen, sind zu liefern und einzubauen. Bei der Verwendung von Schnellestrichen, sind die entsprechenden Zusatzmittel einzukalkulieren. In der Planung festgelegte Estrichhöhen sind die Mindesthöhen des Estrichs entsprechend der Belastung. Zur Anpassung der Höhen aufgrund unterschiedlicher Bodenaufbauten sind Estrichmehrstärken oder ggf. Höhenausgleichsschichten zu erbringen. Die vorgegebenen angegebenen Mindesthöhen dürfen nicht unterschritten werden. Überall wo erforderlich (Bodeneinläufe, Rinnen, etc.) ist der Estrich im Gefälle auszuführen, teilweise als Punktgefälle. Das erforderliche Gefälle ist in der Ausgleichsschicht herzustellen. Der Estrich muss eine durchgehend gleichbleibende Stärke aufweisen. Auch die Gesfälleestriche sind gleichmäßig und ebenflächig auszuführen. In Bereichen, in denen keine weiteren Bodenbeläge aufgebracht werden, ist ein Estrich mit erhöhten Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit einzubauen. Unter Berücksichtigung von aufzubringenden Beschichtungen / Imprägnierungen / Versiegelungen ist eine Haftzugfestigkeit von 1,5 N/mm² sicherzustellen. Ein entsprechender Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen ist durch den AN zu erbringen. Dämmungen sind entsprechend der Wärmebedarfsberechnung, dem Schallschutzkonzept, dem Brandschutzkonzept und den Lastanforderungen, die an den jeweiligen Bodenaufbau gestellt werden, auszuführen. Dämmstoffe sind dicht gestoßen zu verlegen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche technische Installationen (Rohrleitungen, Kabel, etc.) kantengrade zu verlegen. Die Installationen sind mit Dämmstoff abzudecken. Verbleibende Hohlräume sind mit geeignetem Dämmmaterial zu verfüllen. An in der Dämmebene liegenden Kabelkanälen, Leitungen, etc. ist die Dämmung sauber anzuarbeiten. Installationsdurchführungen sind ebenfalls sorgfältig gegen Schallübertragung zu sichern (durch zusätzliches Hinterstopfen, Versiegeln, Ausschäumen). Eine akustische Entkopplung ist zu gewährleisten. Insbesondere dürfen Rohrbefestigungen keinen Schall auf die Decke übertragen. Um Schäden am Dämmmaterial auszuschließen, ist im Bereich von Transportwegen die Dämmung erst unmittelbar vor dem Estricheinbau zu verlegen und durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bohlenwege) zu schützen. Alle Fugen zu aufgehenden Bauteilen (Wände, Stützen, etc.) sowie sonstigen Einbauteilen sind mit Randdämmstreifen, Stärke d = 8 bis 10 mm, in den Ecken geschlossen, abzustellen. Höhe bis mind. 20 mm über OK Estrich, bzw. entsprechend Oberbodenbelag abzustellen. Die Randdämmstreifen müssen hinsichtlich ihrer Baustoffklasse der Dämmschicht entsprechend gem. Brandschutzkonzept ausgeführt werden. Im Bereich von Außen- und Innenecken darf der Randdämmstreifen zur Vermeidung "runder Ecken" nicht durchgehend geführt werden, sondern ist sauber zu trennen, neu anzusetzen und dauerhaft zu fixieren. Auf eine fachgerechte Ausbildung der Randfugen im Bereich der Türschwellen ist besonders zu achten. Bauteilfugen sind nicht nur als statische Trennung zu sehen. Teilweise dienen sie auch der akustischen und schwingschutztechnischen Entkopplung der Bauteile. In diesem Falle ist eine körperschallbrückenfreie Ausbildung bis in den Oberbelag herzustellen. Auf fachgerechte Ausführung, evtl. auch zusätzliche Anordnung der Fugen, hat der AN zu achten. Diese Fugen müssen ausreichend breit sein. Fugenfüllungen sind aus geeigneten elastischen Füllstoffen herzustellen. Je nach Arbeitsfolge sind zusätzliche Trennfolien einzubauen, um zu verhindern, dass es zu Körperschallbrücken kommt. Nach der Verlegung der Bodenbeläge sind Überstände der Randstreifen höhengerecht abzuschneiden, zu entfernen und zu entsorgen. Die Anzahl von Arbeits- und Scheinfugen ist so gering wie möglich zu halten. Erforderliche Abstellungen sind einzuplanen. Die Fugen sind fachgerecht auszubilden. Dehn-, Schwind- und Bewegungsfugen sind nach Erfordernis im Estrich durch Einlegen von Bewegungsfugenprofilen (bzw. geeigneten Trennstreifen) herzustellen und mit dem Architekten / AG abzustimmen. Die Profile sind höhen- und fluchtgerecht auszurichten. Durch den AN ist ein Fugenplan zu erstellen und mit dem Architekten / AG abzustimmen. Für die Verfugung von Bewegungs- bzw. Anschlussfugen ist ein auf die Einbauörtlichkeit abgestimmter Fugendichtstoff einzusetzen. Die Fugenausfülltiefe im Verhältnis zur Fugenbreite ist der Herstellerverbrauchstabelle zu entnehmen. Tiefe Fugen sind mit Hinterfüllmaterial (elastischem Rundprofil oder ähnliches) entsprechend auszufüllen. Die Fugenflanken sind zuvor mit einem systemzugehörigen Voranstrich zu versehen. Die Versiegelung der Randfugen darf erst nach Fertigstellung des Wandanstriches erfolgen. Alle notwendigen Abstellungen im Bereich der Einbaurahmen für Sauberlaufmatten, etc. sind zu berücksichtigen. Erforderliche Aussparungen z.B. für Duschwannen, Sauberlaufmatten, sonstige Einbauteile, etc. sind gemäß Planangabe unter Berücksichtigung der erforderlichen Estrichstärken vorzusehen. Die zugehörigen Abstellwinkel sind mit einzusetzen. Aussparrungen im Estrich sind nach Aufforderung kraftschlüssig und übergangslos zu schließen. Grundsätzlich sind alle Öffnungen und Aussparungen für die TA durch den AN herzustellen. Zum Abstellen des Estrichs an Hohlraumböden sind Edelstahl-Abkantwinkel einzubauen. Es sind Trennprofile aus nichtrostendem Stahl (VA) vorzusehen, die den Estrichaufbau des Bodens auf die gesamte Konstruktionshöhe gegen den Doppelboden abgrenzen. Terrazzo Die einzubauenden Terrazzoestriche sind an Einbauteile und Abstellungen sowie an angrenzende und durchdringende Bauteile (Türzargen, Stützen u. dgl.) anzupassen. Hierbei sind Randdämmstreifen zur Trennung des Estrichs von den Einbaurahmen der Einbauteile einzuarbeiten. Die Randstreifen sind auf die Rohdecke zu stellen und an sämtlichen Bauteilen hochzuführen. Die Höhe der Randstreifen ist auf den Gesamtfußbodenaufbau abzustimmen. Die Oberkante der Randstreifen darf, soweit nicht anders beschrieben, nicht mehr als 3 cm über OK FFB liegen. Hohlräume zwischen Randdämmstreifen und aufgehenden Bauteilen wie Wänden , Türzargen, Einbauteilen, etc . sind  auszuschließen. D ie maximale Toleranz zur Dicke des jeweiligen Randdämmstreifens beträgt + 2 m m zum angrenzenden Bauteil. Die Randdämmstreifen sind an allen Außen - und Innenecken, sowie Versprüngen zuzuschneiden und exakt anzupassen. Durchlaufende Randdämmstreifen mit Biegeradien an den Außen- und Innenecken, sowie Versprüngen sind nicht zulässig. Sofern Scheinfugen/ Risse im Untergrund zwischen den beiden Estrichlagen entstehen, ist das kraftschlüssige Schließen mit Zweikomponenten- Reaktionsharz, einschl. Einschneiden, Säubern, Einlegen von Wellenverbindern und Absanden in die Einheitspreise einzukalkulieren Bei Verlegung der Dämmung, direkt auf den Stahlbetondecken, dürfen keine punktuellen Durchstanzungen überdeckt werden. Dies ist bei der Vorleistungsprüfung im Ergebnisprotokoll anzuzeigen. Die Beseitigung wird durch die Objektüberwachung freigegeben oder freigemeldet. Anschlüsse oder Anschlussfugen müssen gerade, glatt und sauber sein. Alle Lagen an freien Wangen, Deckenöffnungen oder Fußbodenaussparungen, die offen bleiben, sind an senkrechten Abschlüssen geschlossenporig herzustellen. Beim Anpassen und Anschließen abgestellter Lagen ist das Einbringen von Bewehrung, falls erforderlich, mit einzukalkulieren. Vom Bauablauf erforderliche Estrichdübel sind ebenfalls in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Anpassen und Anschließen an alle Einbauteile ist einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Positionen aufgeführt sind. E inbauteile sind vor Einbringen der letzten Lage des Terrazzobodens zu nivellieren. Der Boden ist bündig mit OK der Einbauteile herzustellen . Die Montage aller erforderlichen Metallprofile hat absolut eben, l ot - und fluchtrecht unter Einhaltung der o. g . Maßtoleranzen zu erfolgen. Für das nachträgliche Anpassen und Anschließen an die Estrichflächen (untere Lage) k önnen keine Maschinen eingesetzt werden. Dies ist einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Positionen aufgeführt sind. Das Verfüllen mit Kleinstmengen erfolgt nach Vorgabe der Bauüberwachung. Für die Verlegung sind die vom Produkthersteller geforderten Untergrundvorraussetzungen einzuhalten. (Restfeuchte, Haftzugfestigkeit u. dgl .). Die Estriche sind 7 Tage feucht zu halten und mindestens 14 Tage vor Austrocknung zu schützen. Der Estrich muss mit Abdeckfolie vor Zugluft geschützt werden. Verunreinigungen und jede Art von Beschädigungen sind unbedingt durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Falls doch Verunreinigungen von mörtelempfindlichen Bauteilen ( Zargen etc. ) auftreten, so sind diese mit den auf das jeweilige Bauteil abgestimmten Reinigungsmaßnahmen sofort zu beseitigen. Vor Ausführung der jeweiligen Arbeitsschritte sind die Datenblätter für diese Reinigungsmaßnahmen dem AG unaufgefordert zu übergeben. Der AN hat alle Verunreinigungen, die durch seine Leistungen verursacht wurden, täglich unaufgefordert zu beseitigen. Die Förderschläuche sind im Gebäude so zu verlegen, dass andere Gewerke dadurch nicht behindert und vorhandene Bauteile nicht beschädigt werden. Eine Verlegung der Schläuche durch die Fassaden- oder Fensterelemente ist ausgeschlossen. Fußbodenaufbau E02- Terrazzoestrichboden geschliffener Estrich, schwimmend R 9 Toleranz: Rohbau + /- 8 mm, Estrich + /- 2 mm Flächenlast: 5 ,0 kN/ m2 Einzellast: 4,0 kN 25 mm schwindarmer Zementestrich, g eschliffen, R9 , CT-C50-F7-V 25, als Nutzschicht/ Sichtestrich, Schmuckkörnung 1 -5mm, Farbe Zement weiß, Zuschlag mittel bis hellgrau, Terrazzoboden im Verbund nach DIN 18353/18560-3, 65 mm schwindarmer Zementestrich CT- C40-F5-S65, als Aufnahme-/ Unterlagsestrich nach DIN 18560-2, Mindesthaftzugfestigkeit (B ) 1,5 N/mm ² nach DIN EN 13813 Oberfläche zur Vorbehandlung geschliffen 0,15 mm Trenn- und Gleitlage (PE -F olie), einlagig, > = 10 cm stoßüberlappend 30 mm Trittschalldämmung EPS 0 40 DES sg, nach DIN V 4108-10, WLS 0,045 W ( mK ), Dynamische Steifigkeit s´ < =2 0 MN/m3, Zusammendrückbarkeit CP < = 2 mm, nach DIN EN 13163 300 mm Stahlbetondeckenplatte
ZTV Estricharbeiten
ZTV Hohlraumboden/ Doppelboden Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Hohlraum-/ Doppelboden 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Erstellung von Hohlraum- und Doppelböden, inklusive Estricharbeiten, staubbindendem Anstrich, erforderlicher Randanschlüsse mit Randdämmstreifen, Durchdringungen, Aussparungen, Auswechslungen und Auskragungen, Randanpassung, Einbau von Schalungskörpern für Elektranten/ Bodentanks oder Zuluftdrallauslässe, Schottungen, Ausbildung von Fugen zu angrenzenden Bauteilen, Einmessen nach den freigegebenen Verlegeplänen, etc. Ebenso gehören zum Leistungsumfang der Einbau von Dehnprofile, Revisionsrahmen mit Deckel, Rohrdurchführungen, Abdichtungen, sowie alle notwendigen Abstell- und Anschlusswinkel, auch im Anschluss an Estrichkonvektoren, Übergänge zu den Doppelbodentrassen, etc., die zur Fertigstellung der funktionstüchtigen Gesamtleistung notwendig sind. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Hohlraum- und Doppelbodenkonstruktionen müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Bauphysikalische und brandschutztechnische Vorgaben müssen erfüllt werden. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen und für die Verkehrslasten gemäß Tragwerksplanung geeignet sind. Die zur Ausführung vorgesehenen Estriche müssen den für den jeweiligen Betrieb typischen Belastungen oberflächenkonstant dauerhaft standhalten. In Bereichen mit erhöhten Anforderungen und bei starren Oberflächen ist eine Bewehrung (als Faserarmierung) gemäß Beanspruchung mit einzukalkulieren. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Oberflächen müssen für nachfolgende Beschichtungen und Beläge geeignet sein. Dies beinhaltet das Glätten der Estrichflächen, nicht jedoch das Schleifen oder andere Untergrundvorbereitungsmaßnahmen, die durch das Gewerk Bodenbeläge (Parkett, Fliese, Beschichtungen) ausgeführt werden. Bei Doppelböden ist am Stoß benachbarter Platten ein Höhenversatz bis 1 mm zulässig. Die Spaltenbreite im Kantenbereich von Doppelbodenplatten zueinander darf 2 mm nicht überschreiten. Der Versatz am Kreuzungspunkt der Plattenecken von Doppelbodenplatten zueinander darf 4 mm nicht überschreiten. Bei Übergängen von Hohlböden zu Einbauteilen (z.B. Übergangsprofile, etc.) beträgt die zulässige Abweichung +0 bis -2 mm. 3. Werkstoffe: Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. allein verantwortlich. Zu allen Bauelementen, welche eine bauaufsichtliche Zulassung bedürfen, d.h. Konstruktionen mit Anforderung an Brandschutz oder Schallschutz, sind entsprechende gültige Verwendbarkeitsnachweise vor Montage dem AG vorzulegen. Das Hohlraumboden- / Doppelbodensystem muss in den tragenden Teilen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Es muss über höhenverstellbare Metallstützen/-füße justierbar sein. Die Füße müssen fest mit dem Untergrund / Rohboden und den Schalungselementen verbunden werden. Verkleben mit einem lösungsmittelfreien Einkomponenten Polyurethankleber. Ausgleich von Höhentoleranzen des Rohbodens über die Metallfüße. Voranstriche, Spachtelungen und Ausgleichsmassen müssen so beschaffen sein, dass sie für die jeweils folgende Schicht einen festen und verträglichen Untergrund bilden. Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen die zu klebenden Materialien nicht negativ beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. 4. Ausführung: Rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen bzw. abzuklären. Um die Unebenheiten vom Betonunterboden auszugleichen, muss die Unterkonstruktion in der Höhe justierbar sein. Alle erforderlichen Untergrundbehandlungen sind Bestandteil der Leistung des AN. Der Einbau der Konstruktion ist spannungsfrei vorzunehmen, Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie aus Bewegung des Bauwerkes müssen aufgenommen werden können. Erforderliche Befestigungs- und Ausgleichsmaterialien sind einzukalkulieren. Installationsdurchführungen sind sorgfältig gegen Schallübertragung zu sichern, z.B. durch zusätzliches Hinterstopfen, Versiegeln, Ausschäumen usw. Die Montage des Hohlraumbodens erfolgt bei geschlossener Fassade zur Vermeidung von Zugluft und einer Mindestraumtemperatur entsprechend MOntagerichtlinien des Herstellers. Die Mindesttemperatur ist bis zum Erreichen der Normfestigkeit nicht zu unterschreiten. Der Estrich ist von einer zu schnellen Austrocknung und damit verbundenen Schwindspannungen zu schützen. (Zugfreiheit). Bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, sind in Abstimmung mit dem AG besondere Maßnahmen zu ergreifen. Vor dem Verlegen der Hohlraumbodenkonstruktion ist der gesäuberte Rohboden mit einem staubbindenden Anstrich zu versehen. Das angebotene Hohlraum-/ Doppelbodensystem muss es ermöglichen Überhöhungen der Rohdecke auch von mehr als 2 cm so auszugleichen, dass die Mindeststärke der Estrichüberdeckung (35 mm) der Hohlraumbodenkonstruktion nicht unterschritten wird. Der Übergang zwischen Hohlbodenflächen und angesetzten Doppelbodenelementen bzw. Revisionsrahmen ist so auszubilden, dass durch eine Spachtelung auf der Estrichfläche ein planebener Übergang für die Oberbeläge hergestellt werden kann. Die Hohlraumboden-Trägerplatten für die Unterkonstruktion müssen aus einem mineralischen, nicht brennbaren Material bestehen. Schalungselemente aus PS- oder PVC-Materialien nicht zulässig. Sie müssen kipp- und rutschsicher auf dem Rohboden befestigt werden. Die Hohlraumbodenstützen sind so in ihrer Lage (standardmäßig 60 x 60 cm Raster, bzw. nach Erfordernis) zu sichern, dass sie beim Einziehen der Kabel und Leitungen nicht verrutschen können. Es muss auch eine diagonale Installation der Versorgungsleitungen gewährleistet sein. Zur Überbrückung von Luftkanälen, Heizungsrohren oder sonstigen Installationen müssen Überbrückungsträger für eine oder zwei entfallene Stützen vorgesehen werden können. Um einen reibungslosen Bauablauf zu erreichen, kann es erforderlich sein, dass während der Verlegung des Hohlraumbodens ein Begehen durch Handwerker anderer Gewerke erforderlich wird. Aus diesem Grund muss die Unterkonstruktion des Hohlraumbodens so ausgelegt sein, dass diese vor dem Aufbringen der Estrichfolie und des Estrichs begangen werden kann. Hohlraumböden, die beidseitig von F30- oder F90-Wänden begrenzt werden, dürfen nicht durchlaufend ausgebildet werden. Die einbindenden Wände sind auch im Bodenbereich bis auf das Massivbauteil zu führen bzw. als Brandschutzschott auszubilden. Im Bereich von Türen mit Brandschutzanforderungen ist ebenfalls ein Brandschott auszubilden. Kabel- und Leitungsdurchführungen sind nach Feuer- und Brandschutzbestimmungen auszubilden. Alle Fugen zu aufgehenden Bauteilen (Wände, Stützen, etc.) sowie sonstigen Einbauteilen sind mit Randdämmstreifen, Stärke d = 8 bis 10 mm, in den Ecken geschlossen, abzustellen. Höhe bis mind. 20 mm über OK Estrich, bzw. entsprechend Oberbodenbelag abzustellen. Die Randdämmstreifen müssen hinsichtlich ihrer Baustoffklasse die Brandschutzanforderungen erfüllen. Im Bereich von Außen- und Innenecken darf der Randdämmstreifen zur Vermeidung "runder Ecken" nicht durchgehend geführt werden, sondern ist sauber zu trennen, neu anzusetzen und dauerhaft zu fixieren. Das Herstellen, Anarbeiten und Anpassen sowie Schließen von Aussparungen für Türen, Nischen, Stützen, Pfeilervorlagen, Rohre, Lüftungsauslässe, Steckdosen, Kabel, Kabelkanäle, Einbauteile, Revisionselemente, Profile, Leisten, Sockelleisten und dergleichen ist Teil der Leistungen des AN. Provisorisches Schließen und Öffnen von Aussparungen in Systemböden (Steckdosen, Lüftungsauslässe) ist im Leistungsumfang des AN enthalten. Der AN hat angeschnittene Elemente im Bereich von Anschlüssen und Aussparungen zu verstärken und besondere Unterkonstruktionen als Verstärkung zur Aufnahme von Lasten oder Überbauung von Installationsteilen herzustellen. Im Leistungsumfang enthalten ist die Montage von Einbauelementen und Revisionsklappen. Das Nachbehandeln angeschnittener Elemente zum Schutz der Schnittkanten, Versiegelung, Beschichtung und das Herstellen von Abschottungen und seitlichen Bekleidungen gehören zu den Leistungen des AN. Durchführungen sind durch sachgerechte Aussparungen in der Platte herzustellen. Schalkörper für Elektranten und Revisionsrahmen sind nach den freigegebenen Verlegeplänen Elektro einzumessen und einzubauen. Rechteckige Aussparungen sind so anzuordnen, dass die Kanten nach den Gebäudeachsen, bzw. dem Stützenraster ausgerichtet sind. Nachbohrungen für Tanks sind vorzusehen. Bewegungsfugen und Gebäudetrennfugen sind mit entsprechenden Profilen zu übernehmen und elastisch auszubilden. Arbeitsfugen und Abschnittsfugen sind nach Herstellerangaben und Erfordernis durch den AN eigenverantwortlich herzustellen. Die Fugen sind mit geeignetem Hinterfüllmaterial zu hinterfüllen und mit elastischem, überstreichbarem Dichtstoff auszufugen. Abschnitts- und Bewegungsfugen sind gemäß den Regeln der Technik und den Herstellerrichtlinien zu erstellen. Erforderliche Abstellungen sind in das Angebot mit einzurechnen. Die Lage und Ausbildung der Fugen sind mit dem AG abzustimmen. Alle Fugen, Verbindungen, Anschlüsse, Einbauteile, etc. sind entsprechend den geforderten bauphysikalischen Eigenschaften (Brandschutz, Schallschutz, Feuchteschutz, etc.) auszuführen. Sie sind in allen Bereichen Bestandteil der Leistung. Zur Gewährleistung einer problemlosen Nachinstallation von Elektrokomponenten muss der Plattenbelag eine glatte Unterseite haben. Höhensprünge in den einzelnen Elementen sind auszuschließen. Das Ziehen von Kabeln oder Schieben von Leerrohren darf nicht behindert werden. Als Tragschicht ist ein selbstnivellierender Calciumsulfatestrich oder Anhydritestrich einzubauen. Der Fließestrich muss so flüssig sein, dass sich die Planebenheit der Hohlraumboden-Oberfläche nahezu von selbst einstellt. Die Estrichstärke über der Trägerplatte ist mit mindestens 35 mm herzustellen. Bindemittelanreicherungen an der Oberfläche sind unzulässig. Der Estrich muss auch an der Oberfläche die planmäßige Festigkeit erreichen. Als Estrichtrennlage ist eine Schrenzlage aus PE-Folie zu verwenden, die mit 10 cm Überlappung ausgelegt wird. Während des Gießens und bis zur Begehbarkeit des Estrichs sind vom AN Absperrmaßnahmen vorzusehen und vorzuhalten. Tagesansätze des Estrichs sind eben beizuschleifen. Doppelböden sind so herzustellen, dass sie jederzeit an jeder Stelle den freien Zugang zum Hohlraum ermöglichen. Die Unterkonstruktion ist auf dem Rohboden dauerhaft zu verkleben. Bei Aufbauhöhen über 50 cm sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, z. B. eine horizontale Sicherung der Unterkonstruktion durch Rasterstäbe oder eine Verdübelung der Stützen am Untergrund. Die Platten sind in Randausbildung und Maßgenauigkeit so zu liefern und einzubauen, dass eine einfache De- und Remontage möglich ist. Das Einlegen und Herausnehmen aus dem Plattenverbund muss ohne Beschädigung an den Belagskanten erfolgen können. Die Bodenplatten sind unbefestigt aufzulegen. Schnittkanten von feuchteempfindlichen Baustoffen sind gegen Nässe zu schützen.
ZTV Hohlraumboden/ Doppelboden
ZTV Innentüren Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Innentüren 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und Montage von Innentürelementen als Stahlblech- und Holztüren einschließlich Zargen sowie als Rohrrahmentüren. Zudem sind Brandschutztore herzustellen. Inklusive aller notwendigen Zusatzleistungen als Komplettelemente. Alle An- und Abdichtungsarbeiten sind mit einzukalkulieren. Alle seitlichen Fugen zur Wand einschließlich der unteren Zargenschnittkante zum Boden, sind elastisch abzudichten. Zu beachten ist, dass die Leistung Zug um Zug mit anderen Gewerken erfolgt. Alle beschriebenen Arbeiten sind weitestgehend in der Werkstatt herzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die fertigen Oberflächenbehandlungen. Inklusive aller Ein- und Anbauteile sowie Ausstattungsmerkmale der Türen, wie z.B. Bodendichtung, Türschwellen, Türschließer, Beschläge, Glasausschnitte, Wand- oder Bodentürstopper, etc. sind durch den AN zu erbringen. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Innentüren müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Bauphysikalische, sicherheitstechnische und brandschutztechnische Vorgaben sowie Vorgaben zur Barrierefreiheit müssen erfüllt werden. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen und gemäß Tragwerksplanung geeignet sind. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten die Einhaltung der Toleranzen der Vorgewerke eigenverantwortlich zu überprüfen. Die Aufschlagrichtung gemäß DIN ist der Architektenplanung zu entnehmen und vom AG freigeben zu lassen. Vor Inbetriebnahme sind alle Teile und Beschläge zu reinigen und gangbar zu machen. Bis zur Inbetriebnahme sind alle Teile zu schützen. Insbesondere endgültige Beschläge sind abzukleben oder zu umwickeln. Die Montage von Falzdichtungen hat zeitversetzt nach Fertigstellung der Malerarbeiten an Stahlblechtüren und -zargen zu erfolgen; Eckausbildung der Falzdichtungen auf Gehrung. Zeitversetzte Lieferung und Montage der Zargen und Türblätter mit Beschlägen, d.h. die Montagen erfolgen jeweils erst zur Abnahme. Für alle eingebauten Türen sind Abnahmeunterlagen über die Verwendbarkeit und die amtliche Zulassung unaufgefordert vorzulegen. Es dürfen nur Türen eingebaut werden, die am Einbauort bauaufsichtlich zugelassen sind. Bauübliche Toleranzen sind zu berücksichtigen. Die Türblätter sind nach Aufmaß vor Ort oder nach theoretischem Aufmaß mit der Möglichkeit zum Toleranzausgleich herzustellen. Dies ist vom AN im Bauablauf in Bezug auf Fertigung und Montage zu berücksichtigen. Schließkraft und Schließgeschwindigkeit der Türen sind sorgfältig unter Beachtung des Einbauortes und den dort jeweils gegebenen Bedingungen einzustellen. Die Mindestanforderungen an die lichte Durchgangsbreite von Türen und Türanlagen gemäß Landesbauordnung, Auflagen gemäß Baugenehmigung, Brandschutznachweis, Vorschriften für das barrierefreie Bauen und ergänzende Vorschriften sind einzuhalten. Elektrische Türkomponenten sind einschließlich Einbau von zugfähigen Leerrohren / verdeckten Kabelübergängen und der Verkabelung innerhalb der Türelemente herzustellen. Die Kabel sind in der Konstruktion unten oder oben bis zum Übergabepunkt, ca. 5,0 m Kabelpeitsche herauszuführen. Die Vorrichtung umfasst ebenso alle Bohrungen, Fräsungen und Schraubgewinde. Vor der Montage der Elemente ist eine Messung der Auslöseelemente durchzuführen und durch Messprotokolle die Funktionstüchtigkeit zu belegen. Bei Sonderschlössern (selbstverriegelndes Panik-Motor-Schloss, Blockschlössern etc.) hat der Einbau nach Angabe TA zu erfolgen. Mechanischer Ein- oder Anbau der Kontakte und Geräte nach Montagehinweisen, Kabelführung in Hohlprofilen, Türblättern sowie in zu berücksichtigenden Leerrohren bis zum Anschlusspunkt, Lieferung und Montage von verdeckten Kabelübergängen zwischen festen und beweglichen Türteilen. Automatische Schließeinrichtungen inkl. Rauchmelder und Netzteile: Lieferung und Montage inkl. absetzen, einführen und anschließen der 230V-Zuleitung, Inbetriebnahme. Türschließer sind generell als integrierte Gleitschienentürschließer auszuführen. Sowohl einflügelige als auch zweiflügelige offengehaltene Türen mit Brandschutzanforderungen sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen zu liefern, einzubauen (inkl. erforderlicher Rauchmelder, automatischer Schließmechanismus und bei 2-flügeligen Türen zusätzlich einer Schließfolgeregelung) und anzuschließen. Revisionsklappen sind gem. Brandschutzgutachten ausführen. Untere Distanzschienen der Zargen müssen nach Einbau entfernt werden Alle Türen sind mit für den Türtyp geeigneten Einsteckschlössern in Behördenqualität / Beanspruchungsklasse 3 für Objekt- und Abschlusstüren, PZ-vorgerichtet auszustatten. Türelemente mit Brandschutzanforderungen erhalten ein für den Türtyp geeignetes Einsteckschloss wie vor beschrieben gemäß DIN 18250, entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung. Die Schlösser sind entsprechend der baurechtlichen Anforderungen mit Ausstattungsmerkmalen wie z.B. geteilter/ungeteilter Nuss und dergleichen zu versehen. Schließplatte und Stulp in Edelstahl, Falle und Riegel vernickelt. Die akustischen Anforderungen gelten für die gesamte Türkonstruktion. Die Türkonstruktion bestehend aus Türblatt, Zarge und Dichtung muss im eingebauten Zustand das bewertete Schalldämmmaß nach Angabe des Schallschutzgutachtens aufweisen. Ist kein gesondertes Schalldämmmaß angegeben, ist das für den Einbaubereich fachtechnisch übliche Maß bzw. der notwendige Objektstandard anzunehmen. Nach Beauftragung sind Prüfberichte über die im Labor gemessenen Schalldämm-Maße gem. DIN vorzulegen. Die Brandschutzanforderungen von allen einzubauenden Elementen sind dem Brandschutzkonzept und den behördlichen Auflagen zu entnehmen. Die Auswahl der geforderten Brandschutzmaßnahmen ist vom AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Bei Unstimmigkeiten sind diese vor Ausführung der Arbeiten mit der OÜ abzuklären. 3. Ausführung: Zubehörteile wie Bänder, Zylinder-Rosetten, Drückerstifte, Dichtstücke, Befestigungszubehör und Fußpunktabdichtung, etc. sind mit einzukalkulieren. Die Ausführung und Anordnung der Türbänder ist unter Berücksichtigung der Lastenannahmen nach den Bemessungstabellen des Systemherstellers vorzusehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zu den Türen geplanten Beschläge auf ihre Eignung bzw. ihre Zulassung für Rauchschutz- und Brandschutztüren sowie Fluchttürfunktionen hin zu prüfen und eventuell Einwände rechtzeitig geltend zu machen. Drücker sind im Erdgeschoss und allen Obergeschossen sowie durchgehend in den Treppenhäusern und Zuwegungen aus Edelstahl vorzusehen. Für die sonstigen Räume im Untergeschoss ist die Ausführung in Aluminium festgelegt. Als  Richtfabrikat ist Fa. FSB Typ 1267/ 1268, matt vorgegeben. Die Bänder sind in den allgemeinen Bereichen/ Foyers ebenfalls aus Edelstahl auszuführen, in Nebenräumen (Tiefgarage) sind die Bänder verzinkt auszuführen, passend zum System. Die Türdrückerhöhe (Achse Drücker) wird grundsätzlich auf 105 cm über Fertigfußbodenhöhe festgelegt. Der Auftragnehmer muss alle Türen gang- und schließbar machen. Die Montage der Beschläge muss mit Hilfe eines Probezylinders erfolgen, so dass der spätere Einbau der Zylinder der Schließanlage ungehindert erfolgen kann. Bei den angegebenen Beschlagskombinationen sind immer alle zum System erforderlichen Beschläge anzubieten, auch wenn diese im Einzelnen nicht separat aufgeführt werden. Die Drückergarnituren sind erst zur Abnahme zu montieren. Der Auftragnehmer hat vorab Baudrücker zu liefern und zu montieren und bei Endmontage der Drücker auszubauen. Diese Kosten sind einzurechnen. Die Baudrücker werden Eigentum des AN und sind abzufahren. Die Schlösser sind nach Angabe AG für den Einbau von Profilzylindern vorzurichten. Türgriffe sind immer in Objektausführung herzustellen und bei entsprechenden Anforderungen in gekröpfter Ausführung, etc. einzubauen. Die Verankerungen der Elemente sind so auszuführen, dass die Bewegungen des Baukörpers und die der Bauelemente aufgenommen werden können, ohne dass hieraus Belastungen auf die Tür-Konstruktion übertragen werden können. Die Montage der Elemente muss flucht- und lotrecht erfolgen. Alle zur Montage erforderlichen Befestigungsmittel sind einzukalkulieren. Befestigungsmittel wie Schrauben und Bolzen müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen. Befestigungsmittel aus Stahl müssen verzinkt sein. Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind einzukalkulieren. Das Vergießen von Ankern und Einputzen von Zargen und Blendrahmen ist fachtechnisch gemäß den technischen Anforderungen (z.B. Brandschutz) der jeweiligen Türen auszuführen und in die Positionen einzukalkulieren. Erforderliche Dichtungsprofile sind aus EPDM einzusetzen. Sie müssen in Beschaffenheit, Abmessung und Gestaltung dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen. Ihre elastischen Eigenschaften müssen im vorkommenden Temperaturbereich den Anforderungen genügen. Für Versiegelungen sind elastische Dichtstoffe zu verwenden. Die Versiegelung muss unter Berücksichtigung der konstruktiven Gegebenheiten innerhalb der vorkommenden Temperaturbereiche an den anschließenden Bauteilen so haften, dass sie - unter Berücksichtigung der zulässigen Dehnungsbewegungen der Bauteile - nicht von den Haftflächen abreißt. Bei der Abdichtung von Anschlussfugen mit elastischen Dichtstoffen sind die entsprechenden DIN und die Verarbeitungs-Richtlinien des Herstellers zu befolgen. Schweißverbindungen von Stahlteilen müssen so ausgeführt sein, dass nach dem Schleifen der Schweißstellen ein vollständiger Übergang besteht, und sind generell nachzuverzinken. Nachträgliches Schweißen an verzinkten Bauteilen ist unzulässig. Transport- bzw. Montageschäden sind einwandfrei zu beheben und mit gleichem Material wie beschrieben nachzubehandeln. Der Großteil der Stahlblechtüren- und -zargen sind mit Korrosionsschutz und Grundbeschichtung einzubauen. Die Endbeschichtung ist vom Gewerk Malerarbeiten zeitversetzt zu leisten und dort einzukalkulieren. Auf der Baustelle soll nur die Montage erfolgen. Rohrrahmentüren aus Aluminium oder Stahl sind oberflächenfertig an die Baustelle zu liefern und einzubauen. Die Farbbeschichtung ist als Eloxal oder Pulverbeschichtung auszuführen. Endgültige Farbfestlegungen werden nach der Bemusterung nach Auftragserteilung vorgenommen. Die Palette der zur Wahl stehenden Farbtöne umfasst die RAL- und NCS-Standard-Farbskala sowie Sonderfarbtöne. Für HPL-Beschichtungen sind die analogen Farben der Hersteller zu bemustern.
ZTV Innentüren
ZTV Schlosserarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Schlosserarbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Montage von Geländern, Handläufen, Metallabdeckungen, Profilen, Fahrradparkeranlagen im Innenraum, Gitterrostebenen und Technikbühnen, Technikeinhausungen, etc. Teil der Leistung des AN ist es die Aufmaße für alle Konstruktionen und Einbauteile zu nehmen. Kopf-, Stirn- und Fußplatten sowie Knotenkonstruktionen einschließlich Bohrungen, Ausklinkungen, etc., Anschlüsse, Verbindungen, Zuschnitt, alle Zwischenabmessungen, Überlängen und daraus resultierende Leistungen. Grund- und Deckanstriche/ Beschichtungen nach Vorgaben der Ausführungsplanung, auch Feuerschutzanstriche falls erforderlich, sind Bestandteil der Leistung des AN. Alle beschriebenen Arbeiten sind weitestgehend in der Werkstatt herzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Oberflächenbehandlung bei oberflächenfertig einzubauenden Bauteilen. Auf der Baustelle soll nur die eigentliche Montage erfolgen. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Metallbaukonstruktionen müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Bauphysikalische und brandschutztechnische Vorgaben müssen erfüllt werden. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen und für die Verkehrslasten gemäß Tragwerksplanung geeignet sind. Der AN ist für die Bemessung aller Bauteile, Verbindungen und Befestigungsmittel allein verantwortlich. Werden vom AG Dimensionierungen genannt, so sind diese als gestalterischer Vorschlag zu verstehen und durch den AN statisch nachzuweisen. Verstärkungen, Mehrdicken von Blechen, Profilen, Unterkonstruktionen und sonstigen Bauteilen sind zu berücksichtigen. Die Standsicherheit der erstellten Bauteile ist durch einen prüffähigen statischen Nachweis seitens des AN zu belegen. Dazu gehören auch insbesondere die prüffähigen statischen Nachweise für die Geländerkonstruktionen bzw. Absturzsicherungen. Bei Ausführung von Geländern, Brüstungen oder Absturzsicherungen ist die baurechtlich geforderte Höhe ab Fertigbelag in Ansatz zu bringen. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten die Einhaltung der Toleranzen der Vorgewerke eigenverantwortlich zu überprüfen. Der AN ist verpflichtet, während der Bauzeit vor Ort Kontrollmessungen der Höhen, Achsen und Eckpunkte durchzuführen. Von den Kontrollmessungen sind Protokolle zu fertigen und dem Bauherrn vorzulegen. Für die Ausführung der Schlosserarbeiten nach DIN EN 1090 muss die ausführende Firma entsprechend befähigt und durch werkseigene Produktionskontrollen durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1 zertifiziert sein. Die Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-2 "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken" ist EXC1. Die Eignungsbescheinigung ist dem AG auf Anforderung vorzulegen. 3. Werkstoffe: Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. allein verantwortlich. Aluminium: Die unterschiedlichen Lieferformen (Profile, Bleche und Bänder) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Eine Prüfung der Maßgenauigkeit, Oberfläche und Verwindung der Profile hat vor der Fertigung zu erfolgen. Stahl: Für Stahlteile, soweit sie für Bauglieder und Verankerungskonstruktionen benötigt werden, gelten die gültigen DIN-Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik. Rostfreier Edelstahl: Grundsätzlich dürfen als Rostfreier Stahl nur nichtrostende Chrom-Nickel-Stähle eingesetzt werden. Es darf nur Material mit den folgenden Werkstoffnummern oder gleichwertiges Material eingesetzt werden: 1.4404, 1.4401, 1.4571. Bei erhöhten Anforderungen, wie höherer Chlorid- und Feuchtebeanspruchung mit salzhaltigem Anteil, nicht hinterlüfteten, unzugänglichen Fassadenbereichen, etc., muss Material mit der folgenden Werkstoffnummer oder gleichwertiges Material eingesetzt werden: 1.4571. Bleche / Abdeckungen: Ausführung in den erforderlichen Blechdicken (ausschlaggebend sind Größe, Zuschnittsbreite, Formgebung, Befestigung, Unterkonstruktion und der verwendete Werkstoff). Alle erforderlichen Unterkonstruktionen, Formteile, Anschlüsse und Verbindungselemente sind zu berücksichtigen. Die Kanten von Metallprofilen und Blechen sind scharfkantig, mit einem Eckradius von 0,5 mm auszubilden. 4. Ausführung: Die Montage der Elemente muss in lot-, waage- und winkelgerechter Ausführung erfolgen. Die Befestigung im Stahlbeton bzw. an tragenden Bauteilen hat fest und sicher zu erfolgen. Der Einbau der Verankerung hat entsprechend den Montagerichtlinien zu erfolgen. Alle elementierten Teile sind im Anschlussbereich an gleiche und andere Teile bzw. Elemente so auszuführen und zu montieren, dass weder Höhen- noch Kantenversprünge in vertikaler oder horizontaler Richtung auftreten. Außerdem sind sie so zu konstruieren und zu montieren, dass Verwindungen und Verwerfungen auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen sind. Alle zur Montage erforderlichen Zubehörteile, Befestigungsmittel und Dichtungen sind zu liefern und einzubauen. Gestoßene Profile, Platten, Randwinkel etc. sind genau höhengleich und auf Gehrung geschnitten auszuführen. Biegungen und Kröpfungen von Metallteilen haben frei von Rissen zu sein und dürfen keine Querschnittsverengungen aufweisen. Korrosionsschutz für Stahlteile im Außenbereich, die außerhalb der Wasserdichtungsebene eingesetzt werden und sichtbar und zugänglich sind, ist ein Korrosionsschutz auszuführen. Feuerverzinkung gemäß DIN EN ISO 1461, dabei sind sämtliche Bauteile feuerverzinkungsgerecht zu konstruieren gemäß DIN EN ISO 14713. Die Nachbesserung von Fehlstellen und Beschädigungen muss entsprechend DIN EN ISO 1461 erfolgen. Feuerverzinkte Verbindungsmittel gemäß DIN EN ISO 10684. Das Schweißen der Konstruktion nach dem Feuerverzinken ist nur nach Freigabe durch die Bauleitung zulässig. Die Schweißstellen verzinkter Konstruktionen sind mit Kaltzink nachzubehandeln. Beschädigungen des Korrosionsschutzes an Stahlteilen sind nach erfolgter Grundmontage auszubessern. Eventuell notwendige Entlüftungs-, Zulauf- und Ablauföffnungen, sowie Aufhängepunkte sind vor der Fertigung mit dem Architekten auf optische und konstruktive Gegebenheiten hin abzustimmen. Für alle sichtbaren Stahloberflächen gelten erhöhte optische Anforderungen, dies bedeutet, dass diese einheitlich eben und glatt im Endzustand ausgeführt werden müssen. Walzausbrüche und sonstige Oberflächenbeschädigungen müssen weitestgehend ausgeschliffen und gespachtelt werden. Die Endbeschichtung der lackierten Stahloberflächen erfolgt durch das Gewerk Malerarbeiten. Korrosionsschutz für Stahlteile im Innenbereich, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind zu verzinken. Feuerverzinkung gemäß DIN EN ISO 1461, dabei sind sämtliche Bauteile feuerverzinkungsgerecht zu konstruieren gemäß DIN EN ISO 14713. Korrosionsschutz für Stahlteile im Innenbereich, die sichtbar und zugänglich eingesetzt werden, ist als Deckbeschichtung mindestens im 2-Schichtsystem auszuführen, Schichtdicke gemäß DIN EN ISO 12944-2 C3. Entsprechende Bauteile sind durch das Gewerk Schlosserarbeiten werkseitig mit der Grundbeschichtung zu versehen. Der letzte Deckanstrich erfolgt durch das Gewerk Malerarbeiten am Einbauort. Alle werkseitig mit Endoberflächenbehandlung ausgestatteten Bauteile sind durch geeignete Maßnahmen - kein Schutzlack - bis zur Abnahme der Leistung zu schützen. Die Berührungsflächen von Metallteilen, die in der elektrischen Spannungsreihe auseinander liegen, müssen vor dem Zusammenbau in geeigneter Weise gegen Kontaktkorrosion geschützt werden. Alle Verbindungen und Befestigungen müssen so konstruiert sein, dass ein Toleranzausgleich, unter Berücksichtigung der angegebenen Rohbautoleranzen, gegenüber dem Rohbau möglich ist. Notwendige Verankerungen in Fußböden und Wänden mit Feuchtigkeitsisolierungen sind mit Anschlussmanschetten oder Los-Festflansch Konstruktionen vorzusehen. Dehnungen der Elemente müssen in allen Ebenen sicher und geräuscharm in den Anschlüssen und Stößen der Elemente aufgenommen werden können, ohne dass hieraus Belastungen auf die Konstruktion übertragen werden. Auftretende Reibungskräfte sind durch geeignete Zwischenlager, z.B. Kunststoff, entsprechend zu mindern. Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind einzuplanen. Die Anschlüsse müssen der Funktion der Elemente entsprechen und den bauphysikalischen Anforderungen (Brandschutz/ Wärmeschutz) gerecht werden. Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen, Nieten, Dorne, Stifte usw. sind nur aus nicht rostendem Stahl, abgestimmt auf die zu verbindenden Stahlteile, zu verwenden. Sonstige Befestigungsmittel aus Stahl müssen verzinkt sein. Die Schweißarbeiten vor Ort sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Bei allen Bauteilen wird besonderer Wert auf nicht sichtbare Schweißnähte gelegt. Schweißverbindungen sind sauber zu entgraten, so dass sie frei von Schlacken, Fluss- und Lösungsmitteln sind. Sichtbare Eckverbindungen sind auf Gehrung geschweißt herzustellen, Stumpfnähte sind als eingeebnete V/U-Naht auszuführen, Kehlnähte sind 100 % voll und gleichmäßig herzustellen, die Übergänge beizuschleifen und zu polieren. Punktschweißungen sind unzulässig. Der AN hat bei der Ausführung von Schweiß- und Flexarbeiten alle Vorkehrungen zur Vermeidung von Bränden durch Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöschern, Wasserbehälter, Schutzmatten, Brandschutzdecken etc. zu treffen. Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen durch eingebrannte Schweißperlen, Funkenflug etc. werden vom AG und der Bauleitung nicht akzeptiert und sind zu Lasten des ANs zu beseitigen. Sofern für den Anschluss von Bauteilen zusätzliche Unterkonstruktionen oder Verstärkungen vorhandener Unterkonstruktionen erforderlich sind, sind diese zu berücksichtigen.
ZTV Schlosserarbeiten
ZTV Maler-und Lackierarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Maler- und Lackierarbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Erstellung von Maler- und Lackierarbeiten sowie Beschichtungen in Innenräumen auf unverputzten und verputzten Beton- und Mauerwerksflächen. Sowie auf Trockenbau Wand- und Deckenkonstruktionen. Zudem sind teilweise Beschichtungen auf Metallbauteilen enthalten. Bei allen Maler-, Lackier- und Beschichtungsarbeiten sind Leistungen zur Untergrundvorbereitung mit auszuführen. Teilleistungen können in zeitlich getrennten Arbeitsschritten erfolgen. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Maler-, Lackier- und Beschichtungsarbeiten müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen. Oberflächen für malermäßige Schlussbeschichtungen auf Putzflächen werden durch das Gewerk "Putz- und Stuckarbeiten", bzw. "Trockenbauarbeiten" in Oberflächenqualität Q3 ausgeführt. 3. Werkstoffe: Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden. Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. allein verantwortlich. Die Verarbeitungsrichtlinien der Beschichtungs-Hersteller sind einzuhalten. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. Alle Stoffe sind in der Originalverpackung zu liefern und zu verarbeiten. Geforderte Mindest-Verbrauchsmengen dürfen nicht unterschritten werden. Angegebene Schichtdicken sind in der Regel Trockenschichtdicken, die als Mindest-Schichtdicken einzuhalten sind, der Nachweis darüber ist vom AN zu erbringen, geeignete Messgeräte sind an der Baustelle vorzuhalten. 4. Ausführung: Anschlüsse von Anstrichen an andere Materialien (Stahl, Glas, Beton, Kunststein, Holz etc.) und von verschiedenartigen und verschiedenfarbigen Abstrichen müssen sauber, scharf und geradlinig ausgeführt werden. Elastische Fugendichtungen sind nicht zu streichen, sie sind mit geeignetem Klebestreifen abzukleben, diese dürfen die glatte Oberfläche der Dichtungsmittel nicht beeinträchtigen. Bei Verwendung von Acryl als Fugendichtung ist dieses zu überstreichen. Alle nicht überstreichbaren Fugen sind im Farbton der angrenzenden Bauteiloberflächen auszuführen, bzw. in Rücksprache mit dem Architekten zu definieren. Alle an Anstrichflächen angrenzenden Flächen, Bauteile und Einbauten sowie Rohrleitungen etc. sind sorgfältig abzudecken, dies gilt insbesondere bei Anwendung von Spritzverfahren. Decken aus Stahlbeton, die keine Trockenbauverkleidung oder einen Putzauftrag erhalten, sind mit einem Absperrmittel bzw. Entfettungsmittel zum Entfernen von Schalöl zu behandeln und erhalten einen Grundanstrich und einen Deckanstrich aus einer Silikat-Dispersionsfarbe, waschfest, gut deckend oder werden lasiert. Die Anstriche sind in mehreren Arbeitsgängen herzustellen. Der endgültige Anstrich ist nach Fertigstellung der Installationen auszuführen. Alle Beschädigungen an Putzflächen bzw. ungenutzte Bohrlöcher etc. sind auszubessern. Vor dem Beschichten von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten. Zur Leistung des AN gehören folgende Arbeiten: - Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung wie Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, etc. - Mattschleifen von Untergründen und Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgeweben, Aus- und Einbauen sowie Abkleben von Dichtprofilen und Beschlagteilen und das Füllen von Ankerlöchern und Angleichen an die Oberflächenbeschichtung - Anstrich auf mineralischem Untergrund, auf Gipskartonbauplatten und Promatectplatten: Schadstellen in der Oberfläche ausbessern, beispachteln und schleifen; schadhafte und ausgebesserte Stellen grundieren; Grundanstrich aufbringen, Flächen 2 x gut deckend mit Kunststoffdispersionsfarbe, scheuerbeständig, lösungsmittelfrei streichen entsprechend Anforderung - Anstrich auf metallischem Untergrund, verzinkt: reinigen, und Schadstellen entrosten und grundieren; Grundbeschichtungsstoff eines geeigneten Beschichtungssystems aufbringen; Flächen 2 x mit Alkydharzfarbe gut deckend streichen 5. Schutzmaßnahmen: In Räumen, in denen Anstricharbeiten von bereits oberflächig fertiggestellten Bauteilen erfolgt, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Alle Fremdbauteile, insbesondere Fenster- und Fassadenflächen und Türen mit deren Rahmen sowie auch Sichtbetonflächen und fertige Oberbodenbeläge sind mit Folie für die Dauer der Maler- und Beschichtungsarbeiten abzukleben, bzw. abzudecken. Einschließlich nach Erfordernis Auslegen von Hartfaserplatten und Bautenschutzfolien. Alle vorhandenen Beschlagteile sind sauber abzukleben, die Klebestreifen sind nach dem Anstrich zu entfernen. Beim Anstrich von Rohrleitungen dürfen verchromte und feuerverzinkte Halterungen sowie Manschetten-Einlagen aus Gummi oder Kunststoff nicht mit gestrichen werden, sie sind entsprechend abzudecken. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an verdeckter Stelle vorzunehmen. Eingebaute Teile, die durch Anstriche und Spachtelmassen verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Nach Abschluss der Maler- und Beschichtungsarbeiten sind die Arbeitsbereiche sofort besenrein zu säubern. Bauschutt und Abfälle sind fortlaufend zu beseitigen.
ZTV Maler-und Lackierarbeiten
ZTV Bodenbelagarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Bodenbelagarbeiten 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Verlegung von Bodenbelägen aller Art. Material, Oberflächenstruktur und dgl. gemäß Angabe Architekt und Bemusterung. Alle Bodenbelagarten einschließlich Sockel müssen den Anforderungen ihrer Nutzung entsprechen. Alle auszuführenden Arbeiten sind inklusive aller erforderlichen Untergrundvorbereitungen, Profile, Einbauteile, Ausschnitte, Aussparungen, Schlitze, Durchführungen, Bewegungs-, Dehn-, Arbeits- und Anschlussfugen (auch Türzargen, Einbauteile, etc.), sowie Revisionsöffnungen inklusive Belegen der Revisionsklappen, reversible Konstruktionen nach Erfordernis, (Rohr-) Durchdringungen und Anschlussdichtungen an flankierende Bauteile und untereinander, etc. anzubieten. Das Einlegen von Fugenprofilen aus Edelstahl in Bereichen von Belagswechseln und in anderen notwendigen Bereichen sowie das passgenaue Anarbeiten der Beläge an die Profile ist einzukalkulieren. Das Abschneiden der Überstände von Randdämmstreifen unterhalb der Sockelleisten und im Bereich von Dehnungsfugen ist Teil der Leistung des AN. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Bodenbeläge müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Bauphysikalische und brandschutztechnische Vorgaben müssen erfüllt werden. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen und für die Verkehrslasten gemäß Tragwerksplanung geeignet sind. Für den Ausbau sind gemäß DIN 18202 - Tabelle 3 erhöhte Ebenheitstoleranzen einzuhalten. Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten die Einhaltung der Toleranzen des Estrichs eigenverantwortlich zu überprüfen. Der AN ist verpflichtet, während der Bauzeit vor Ort Kontrollmessungen der Höhen, Achsen und Eckpunkte durchzuführen. Von den Kontrollmessungen sind Protokolle zu fertigen und dem Bauherrn vorzulegen. 3. Werkstoffe: Alle zum Einsatz kommenden Materialien müssen FCKW-frei bzw. ohne Einsatz von FCKW hergestellt sein. Nicht verwendet werden dürfen unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW, HFC, KW, CFC, HFA, FCK) hergestellte Baustoffe. Es dürfen nur Bodenbelag-Stoffe verwendet werden, die mit der Güteklasse EMICODE EC1 oder mit dem RAL-Umweltzeichen UZ 113 ausgezeichnet sind. Die Beschichtungen dürfen einen VOC-Gehalt von 3% nach 2004/42/EG nicht überschreiten. Reaktive 1- oder 2-Komponenten Polyurethan-Systeme (Klebstoffe) müssen der Gruppe GISCODE PU 10 entsprechen. 4. Ausführung: Für alle Elemente mit Bodenbelägen gilt, dass das Erscheinungsbild aufeinander angepasst sein muss. Insbesondere ist das Oberflächenbild bei zusammenhängenden Flächen durchgängig abzuwickeln. Beim Verarbeiten müssen alle Materialien konditioniert sein, d. h. gleiche Temperatur und Feuchtigkeit aufweisen. Der Untergrund muss eben, fest und dauertrocken sein. Eine ausreichende Austrocknung der Baurestfeuchte des Rohbaus und des Untergrundes muss gewährleistet sein. Risse im Untergrund müssen kraftschlüssig mit 2-Komponenten Harzen geschlossen und gegebenenfalls zusätzlich geklammert werden. Die Festigkeit der Oberfläche ist durch eine Gitterritzprüfung nachzuweisen. Verunreinigte Oberflächen sind zu säubern und verlegereif vorzubereiten, einschließlich erforderlichem Anschleifen, Kugelstrahlen, erforderlicher Voranstriche, Grundierungen, Haftbrücken, Ausgleichspachtelungen, etc. Der Untergrund ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu prüfen, so dass geeignete Maßnahmen ohne Terminverzüge erfolgen können. Die Verlegung erfolgt auf schwimmendem Estrich, bzw. Hohlraumboden oder Doppelboden. Der Bodenbelag ist vollflächig schubfest zu verkleben bzw. nach Herstellervorgaben zu fixieren. Die Temperatur des Unterbodens und die Luftfeuchtigkeit des Raumes sind zu beachten. Die Verlegung der Bodenbeläge erfolgt nach Vorgabe AG. Der Einbau der Konstruktion ist spannungsfrei vorzunehmen, Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie aus Bewegung des Bauwerkes müssen aufgenommen werden können. Erforderliche Befestigungs- und Ausgleichsmaterialien sind einzukalkulieren. Der Einbau der Konstruktion ist spannungsfrei vorzunehmen, Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie aus Bewegungen des Bauwerkes müssen aufgenommen werden können. Die Anschlüsse an aufgehende Bauteile sind für die Aufnahme von Materialausdehnungen bzw.-schwindungen durch vom AN anzulegende Fugen herzustellen. Die Fugen sind flächenbündig auszufüllen, Fugenbreite ca. 10 mm, und von den Sockelleisten / Kettelleisten abzudecken. Übergänge von Bodenbelägen zu Fliesen sind mit einer Fuge nach Erfordernis und einer Belagsabschlussschiene ausgeführt. Dehnfugen zwischen Räumen mit gleichem Belag sind unterhalb des Türblattes anzuordnen. Bewegungsfugen sind grundsätzlich als Metallprofilkonstruktionen mit auswechselbaren elastischen Einlagen vorzusehen. Alle Winkel sind dauerhaft festzusetzen. Der Übergang zu anderen Belägen ist höhengleich herzustellen. Die Bautoleranzen (Höhen) im Schnittpunkt der Beläge sind im Bereich des Bodenbelags frühzeitig, d. h. mindestens 1,00 m vor Belagswechsel beginnend auszugleichen. Bahnen, die auf Türen, Nischen und dergl. zulaufen, dürfen nicht gestoßen werden, sondern sind durchgehend in die Leibungen von Nischen hineinzulegen. Kopfnähte zur Verwendung von Reststücken, etc. sind nicht gestattet. Alle sichtbaren Innen- und Außenecken von z. B. Sockelleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Das Herstellen von Schnitten, Ausnehmungen und Löchern im Bodenbelag für Installationen und Einbauteile ist zu berücksichtigen. Ebenso das saubere Anarbeiten an Einbauteile.
ZTV Bodenbelagarbeiten
ZTV Beschilderung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Beschilderung 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Montage der Beschilderung im und am Gebäude, einschließlich Flucht- und Rettungswegbeschilderung sowie technischer Beschilderung. Die Leit-, Empfangs- und Orientierungsbeschilderung ist nicht Teil des Leistungspaketes. 2. Anforderungen: Die zur Ausführung vorgesehenen Beschilderungen müssen für den jeweiligen Einbauort und die Nutzung geeignet sein. Behördliche und brandschutztechnische Vorgaben müssen erfüllt werden. 3. Ausführung: Die Beschilderung ist so auszulegen, dass für die Nutzer und Besucher eine lückenlose Informationskette erreicht wird. Die Erstellung eines durchgängigen Beschilderungskonzepts für die Gebäudeteile sind Leistungsbestandteil des AN und in Abstimmung mit den Fachplanern zu entwickeln. Die Größe der einzelnen Hinweisschilder ist in Abstimmung mit dem AG so zu wählen, dass sie von jedem Punkt des Raumes aus gut lesbar ist. Alle Schilder und Schriftträger müssen, sofern es sich nicht um selbstklebende Folien handelt, unsichtbar und diebstahlsicher befestigt werden. Das angebotene System muss ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Das System muss nachbestellbar sein. Die Auswahl ist zu bemustern.
ZTV Beschilderung
ZTV Bau-/ Endreinigung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Baureinigung 1. Leistung: Die Leistung umfasst die Bauschlussreinigung zur Bauübergabe für alle Gebäudeteile im Bereich des Grundausbaus einschließlich der Technischen Anlagen sowie der Bauzwischenreinigung in Teilbereichen als zusätzliche Leistung. Zur Leistung gehören insbesondere das Liefern, Abladen und Lagern der erforderlichen Reinigungsstoffe, sowie das Vorhalten von Geräten und Maschinen. In der Leistung sind auch Transport, Transportmittel am Bau, Baustelleneinrichtung, sämtliche evtl. erforderlichen Rüstungen, Hebebühnen, etc. Wasser und Energie für die Reinigungsarbeiten mit einzukalkulieren. Der Leistungsumfang beinhaltet die Reinigung von Boden-, Wand-, Fassaden- und Deckenflächen, sowie Armaturen, Objekte, Einbauten, wie z. B. Teeküchen, Einbauschränke, Beschriftungs- und Hinweisschilder, Beschläge u.a. Mobiliar wie Bestuhlung, Tische, freistehende Schränke, u. ä. sind nicht zu reinigen. In den zu reinigenden Flächen vorhandene Einbauteile, wie z. B. Stecker und Schalter in Wänden, Bodensteckdosen und Revisionsdeckel in Fußböden, etc., sind ohne besondere Vergütung mit zu reinigen. Bei den Fußböden ist das Reinigen der jeweiligen Sockelleisten einzurechnen. Stellt sich bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten heraus, dass Schäden an den zu bearbeitenden Flächen erst nach der Reinigung sichtbar werden, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Verschmutzungen, die bei der Hauptleistung entstehen, sind vom AN kostenlos zu beseitigen. 2. Anforderungen: Es handelt sich um ein Bürogebäude mit Büro- und Besprechungsräumen, Foyerbereichen, Sanitäreinrichtungen, Technik-, Müll- und Lagerräumen, Tiefgaragenflächen, etc. Zudem sind Dachflächen mit Techniknutzung und Dachterrasen sowie Gründächern und im Erdgeschoss Außenanlagen mit Pflanz- und Pflasterflächen vorhanden. 3. Werkstoffe / Reinigungs- und Pflegemittel: Der AN hat bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel die geltenden Umweltschutzvorschriften zu beachten. Bei der Auswahl und der Verwendung von Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemitteln sind die geltenden behördlichen Vorschriften und Verordnungen sowie die Pflegeanweisungen für die zu behandelnden Flächen zu beachten. Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sowie Geräte und Maschinen müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein. Geräte und Maschinen müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und Prüfvermerke (z. B. GS, CE-Zeichen) tragen. Reinigungs-, Pflege und Behandlungsmittel, für die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten. Es dürfen grundsätzlich keine Reinigungsmittel / Stoffe verwendet werden, die schadstoffhaltig sind. Dies sind insbesondere: - Lösemittel - Aromaten - Halogenen - Biozide - Optischer Aufheller - Treibgase - Duftstoffe - Farbstoffe - Konservierungsstoffe Die Reinigungsmittel / Stoffe müssen einen ph-Wert von 5.2 bis 8.2 haben, neutral oder nahezu neutral sein und kein Fluor-, Chlor- und Sulfationen enthalten. Im Übrigen müssen die Reinigungsmittel / Stoffe umweltverträglich und gut biologisch abbaubar (wasserverdünnbar) und nicht grundwassergefährdend sein. Bei der Reinigung von ESG-Verglasungen ist besonders darauf zu achten, dass geeignete Reinigungsmittel verwendet werden, die keine Kratzspuren auf den Gläsern verursachen. Brennbare oder gesundheitsschädigende Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten. Bei Einsatz von Versiegelungsmitteln hat der AN dem AG schriftliche Pflegeanweisungen in der erforderlichen Anzahl zu übergeben. 4. Ausführung: Die Grundreinigung des Objektes, inklusive Fassaden / Fenster ist Teil der Leistung und ist vom AN einzukalkulieren. Hierzu gehören das Entfernen von grober Verschmutzung (besenrein), von Schutt, von Verpackungsmaterialien, Markierungen, Etiketten usw. und ggf. deren Trennung nach vorgesehenen Fraktionen. Der Leistungsumfang beinhaltet auch die Reinigung von Boden-, Wand- und Deckenflächen sowie Armaturen, Objekte, Einbauten, Beschläge u.a. Eine zusätzlich notwendige Endreinigung (inkl. Feinreinigung) zur Übergabe des Gebäudes an den Bauherrn, wie das Reinigen u.a. mit Wasser und neutralen Reinigungsmittel, ist ebenfalls Teil der Leistung. Gebäude und Anlagen sind staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei zu reinigen, einschl. Beseitigen von Flecken, Schutzfolien, Markierungen, Etiketten u.ä., soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist. Außerdem ist auch das Behandeln mit einem auf die Oberfläche abgestimmten Pflegemittel Leistungsbestandteil. Alle Bauteile sind vom AN außen und innen gereinigt an den Bauherrn zu übergeben. Darunter ist insbesondere zu verstehen: - Glaskleber, Etiketten und sonstige Beschriftungen sind überall zu entfernen - Montageverunreinigungen wie Farbe, Fettabdrücke, etc. sind überall zu entfernen - Bauverunreinigungen, wie Mörtel, Zement, etc. sind überall zu entfernen - Staub und Bauschutt sind aus den Glas- und Fensterfälzen zu entfernen - Schutzvorrichtungen und Schutzfolien sind nach Anweisungen der Bauleitung zu entfernen Zur Reinigung der Fassade von außen hat der AN für alle Gebäudeteile die notwendigen Montagehängegondeln, Gerüste, Leitern und Hubarbeitsbühnen stellen. Die Kosten hierfür (An- und Abtransport, Auf- und Abbau, Vorhaltung) sind mit einzukalkulieren. Grundreinigung und Konservierung von Lackoberflächen: - Abwaschen mit Wasser, Netzmittel und Schwamm - Mehrmalige abrasive Reinigung der Oberfläche mit einem zugelassenen Lackreiniger - Abwaschen von Reinigungsrückständen mit netzmittelhaltigem Wasser - Nachspülen mit klarem Wasser - Konservieren der Oberfläche - Abpolieren der gesamten Oberfläche, um ein gleichmäßiges Erscheinungsbild zu erhalten Der abrasive Arbeitsgang ist in Teilbereichen aufgrund von starker Auskreidung, Verschmutzung und Belägen mehrmals zu wiederholen, um das geforderte Reinigungsergebnis zu erzielen. Dies ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Reinigung und Konservierung von einschichtigen Metallic-Lacken: - Intensives Abwaschen mit Wasser, Netzmittel und Schwamm - Nachspülen mit klarem Wasser - Abziehen / Abledern - Aufbringen eines geprüften Konservierungsmittels - Abpolieren der gesamten Oberfläche, um ein gleichmäßiges Erscheinungsbild zu erhalten Eine abrasive Reinigung von einschichtigen Metallic-Pulverlacken ist in der Regel nicht ohne Zerstörung der Pigmentschicht möglich und daher nicht zulässig. Vor Behandlung einschichtiger Metallic-Lacke ist generell der Beschichtungsbetrieb zu befragen, gegebenenfalls sind mit Zustimmung des AG entsprechende Reinigungsversuche an unauffälliger Stelle durchzuführen. Grundreinigung und Konservierung von Eloxaloberflächen: - Abwaschen mit Wasser, Netzmittel und Schwamm - Mehrmalige abrasive Reinigung der Oberfläche unter Zuhilfenahme von zugelassenen Pads und einem geprüften abrasiven Reiniger - Abwaschen von Reinigungsrückständen mit netzmittelhaltigem Wasser - Nachspülen mit klarem Wasser - Konservieren der Oberfläche - Abpolieren der gesamten Oberfläche, um ein gleichmäßiges Erscheinungsbild zu erhalten Der abrasive Arbeitsgang ist in Teilbereichen aufgrund von starker Verschmutzung und Belägen mehrmals zu wiederholen, um das geforderte Reinigungsergebnis zu erzielen. Dies ist in die Einheitspreise mit einzurechnen Glasreinigung (außen): - Einwaschen mit zugelassener Reinigungsflotte (Einwäscher oder Tuch) - Beseitigung fest haftender Rückstände ohne Oberflächenbeschädigung (Klingen oder Glasschaber dürfen nicht eingesetzt werden) - Abziehen mit Fensterwischer - Abziehen, Ecken und Kanten nachledern - Eventuell ablaufendes Schmutzwasser auf angrenzenden Bauteilen beseitigen Vor Entfernung von fest haftenden Verschmutzungen ist generell der Glaslieferant über die speziellen Eigenschaften des eingesetzten Glastyps und dessen Reinigungsmöglichkeiten zu befragen. Dies gilt insbesondere für ESG- und VSG-Gläser
ZTV Bau-/ Endreinigung
Hinweis: Schnittstelle Grund- und Mieterausbau Bauteil G4: Zum Grundausbau gehört der komplette Bauteil G4 einschließlich derBereiche mit Zwischengeschoss unterhalb des Wohngebäudes G3. Bauteil G3: Für das Erd- und die Obergeschosse des Wohngebäudes G3 ist das Treppenhaus einschließlich der in die Geschossflure führenden Türen im Grundausbaupaket VE07 enthalten. Alle weiteren Ausbauleistungen der Wohnungen und öffentlichen Bereiche der Geschossflure und des Erdgeschosses sind nicht Teil dieses Leistungspaketes. Bauteile G1+2: Für das Erd- und die Obergeschosse der Bürogebäude G1+2 sind nur Allgemeinbereiche im Grundausbaupaket VE07 enthalten. Entsprechend gilt, dass sowohl Büro als auch Einzelhandels-/ Gewerbemietflächen keinen Grundausbau erhalten. Weder Trennwände, noch Bodenkonstruktionen oder Abhangdecken werden in Mietbereichen im Grundausbau hergestellt. Die trennende Leistung zwischen Mieter- und Grundausbau sind die mit dem Grundausbau herzustellenden Umfassungswände der Aufzugslobbys in den Obergeschossen, einschließlich Zugangstüren in die Mietungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in G2 bei Lobbys mit maximal vier möglichen Mietzugängen, nur zwei Türen im Grundausbau hergestellt werden, die anderen beiden jedoch in der geschlossenen Trockenbau-Wandkonstruktion nur mit der erforderlichen Unterkonstruktion vorgerüstet werden. Der eigentliche Türeinbau erfolgt nach Bedarf erst mit dem Mieterausbau (die Türen sind als Bedarfsleistung auch in dieser VE mit ausgeschrieben). Das Herstellen der erforderlichen Durchbrüche ist auch Teilleistung im Mieterausbau. Mietbereichstrennwände werden in den Obergeschossen ebenfalls erst mit dem Mieterausbau hergestellt - im Grundausbau bleibt die Geschossfläche ohne Teilung. Dies ist in Abstimmung mit dem Brandschutzgutachter möglich. Im Erdgeschoss sind ergänzende Allgemeinbereiche wie Fahrradparken, übergreifende Sanitäranlagen, die keiner exklusiven Mietung zugeordnet sind (Duschen, Behinderten-WC, etc.), Zuwegungs- und Fluchtflure sowie Nebenräume ebenfalls im Grundausbau fertigzustellen. Die Hauptlobbys im Erdgeschoss mit Ergänzungsfläche im ersten Obergeschoss wird mit Umfassungswänden und den geplanten Türen und Brandschutz-Toranlagen hergestellt. Für die Aufzugslobbys der Obergeschosse gilt wie oben beschrieben das gleiche. Wand- und Deckenflächen bleiben in allen Lobbys ohne fertige Oberflächen. Der Bodenbelag ist als Terrazzo bzw. Werksteinbelag geplant und soll im Grundausbau mit hergestellt werden. Dies gilt für die Hauptlobbys genauso wie für die Aufzugslobbys in den Obergeschossen. Die Verbindungstreppen der Hauptlobbys zwischen EG und OG1 sind nicht Teil der VE07.
Hinweis: Schnittstelle Grund- und Mieterausbau
02 G1 - Bauteil 1 - Büro
02
G1 - Bauteil 1 - Büro
02.09 Bodenbelagarbeiten G1
02.09
Bodenbelagarbeiten G1
03 G2 - Bauteil 2 - Büro
03
G2 - Bauteil 2 - Büro
03.09 Bodenbelagarbeiten G2
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