Fassade, Putz- und Abdichtungsarbeiten
An der Wuhlheide
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung Allgemeine Projektbeschreibung Der Bauherr die degewo Köpenicker Wohnungsbaugesellschaft mbH, beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage für Auszubildende und Studenten An der Wuhleide 82, 84 in 12459 Berlin Oberschönweide, mit ca. 92 Wohneinheiten. Angaben zur Baustelle Lage Das Baufeld befindet sich in Berlin Wuhlheide,  Liegenschaft Treptow-Köpenick Oberschönheide, Gemarkung Köpenick, Flur 489 Flurstücke 185, 207. Es grenzt Nordwestlich an die Firlstraße, und befindet sich in süd- und östlicher Richtung innerhalb eines bestehenden Wohngebietes. Nördlich schließt sich ein Naturschutzgebiet mit einem Friedhof an. Zufahrt zum Baufeld Geplant ist die Zufahrt zum Baufeld über die Straße An der Wuhlheide. Nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung der Stadt Berlin vorzulegen, aus der hervorgeht, dass gegen den AN oder AG keine Ansprüche aus der Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen bestehen (Freistellungsbescheinigung). Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden. Wir empfehlen, vor der Verpreisung, einen Termin vor Ort.
Allgemeine Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1. Allgemeine Vorbemerkungen Die Erfüllung aller einschlägigen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, des DIN- und VDI-Normwerkes, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, kurzum Stand der Technik, ist sicherzustellen und bei allen Leistungen einzuhalten. Dies gilt für alle neu einzubringenden Bauteile ohne Einschränkung. Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten sind für den jeweiligen Einzelfall Rücksprache und schriftliche Klärung mit der Bauleitung / Architekt zu führen. Auch ohne besondere Erwähnung umfassen die Arbeiten alle Lieferungen, (sofern nicht bauseits erfolgt), Nebenlieferung, Leistung und Nebenleistung, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind oder werden. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene bzw. in den Planunterlagen zeichnerisch dargestellte Leistungen, Baumaterialien, Teil- und Ausstattungsmaterialien, die jedoch zur Leistungserfüllung benötigt werden, sind in ihrer Güte, Form, Oberflächenbeschaffenheit, Aussehen und Verarbeitung entsprechend dem in dem Leistungsverzeichnis sonst vorgesehenen Qualitätsstandard zu liefern und einzubauen. Es wird dringend empfohlen, die Lage des Objektes, die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung und die verwendeten Baustoffe vor Angebotsabgabe zu studieren. Bei Angebotsabgabe wird die Kenntnis unterstellt. Das nachfolgende Leistungsverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde jedoch sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt, um eine sichere Kalkulationsgrundlage zu geben, um so diese Bauleistungen umfassend und ohne Nachträge vertraglich durchführen zu können. In das Angebot sind, soweit sie anfallen, Kosten und Gebühren mit einzurechnen für Sonder- und Änderungsvorschläge, Werkstattzeichnungen beteiligter Firmen Abnahmen wie z. B. TÜV, Bauaufsicht u. ä., das Stellen von Anträgen, die mit der Baudurchführung vor Ort zusammenhängen (Ausnahme Baugenehmigung), das Besorgen aller nötigen Bescheinigungen, Gebrauchsanweisungen, Inhaltsbeschreibungen u.ä. Einweisen des Auftraggebers zur Bedienung von „Technik im weitesten Sinne“, ordnungsgemäße Entsorgung von Abbruchmaterial, Aushub, Schutt, Abfällen auf Deponien u. ä. 1.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutz Auf die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft wird hingewiesen; die Auflagen des Arbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten. Alle Leistungen der damit verbundenen Baustellenverordnung „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ in der aktuellen Fassung – auch die des Auftraggebers – obliegt in eigener Verantwortung. 1.3. Nachbarschaft Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft auszuführen, die Vermeidung von übermäßiger Staub- und Lärmbelästigung ist zwingend. Auf die Absicherung der Baustelle innen und außen ist größte Sorgfalt zu verwenden - besonders nach Arbeitsschluss und über die Wochenenden. Kinder, Obdachlose und neugierige Interessenten dürfen keine Zugangsmöglichkeit finden. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind vorzusehen. Den nachbarschaftsrechtlichen Vereinbarungen ist Rechnung zu tragen, diese sind mit Baubeginn zu übergeben. 1.4. Schutz der Leistungen Alle Unternehmer / Subunternehmer, Bauwerker, kurzum alle an der Bauausführung Beteiligte sind auf den Schutz und die Schonung der bereits erstellten (Vor-) Leistungen eigener wie anderer Gewerke ausdrücklich zu verpflichten. 1.5. Bauordnung Es gilt die Bauordnung für Bauordnung für Berlin (BauOBln) mit allen ergänzenden Vorschriften! 1.6. Widersprüche Widersprüche in diesem Leistungsverzeichnis zu Angaben in der zeichnerischen Planung und /oder den beigefügten Anlagen gemäß des Inhaltsverzeichnisses sind vor Ausführung mit dem Bauherren und der örtlichen Bauleitung zu klären und abzustimmen. 1.7. Umweltsschutz - Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes sind zwingend einzuhalten. Maßnahmen, die zur Beeinträchtigung führen können, sind untersagt. Während der Bauphase ist die Flächeninanspruchnahme auf ein Mindestmaß zu beschränken. - Das Bundes-lmmissionsschutzgesetz BImSchG ist bei der Maßnahme im Bezug auf dem Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. in Gänze zu beachten. - Bei der Durchführung aller Arbeiten sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Um-weltschutzes, insbesondere für Landschaftsschutz, Abfallbeseitigung, Wasser- und Luftreinhaltung sowie Lärmschutz zu beachten. Schädliche Verunreinigungen des Grundwassers sind durch den Baubetrieb auszuschließen. Ggf. sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung des Geländes durch umweltgefährdende Stoffe ausgeschlossen werden kann. - Wassergefährdende Wartungs- und Reparaturarbeiten (zum Beispiel Waschen, Ölwechsel) sind im Baubereich nicht gestattet. - Die Baumaschinen und -geräte müssen den Sicherheitserfordernissen genügen, in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand und gegen Tropfverluste gesichert sein. Die Überprüfung ist anzuzeigen und nachzuweisen. -  In den Boden oder das Gewässer gelangte Schadstoffe sind unverzüglich zu beseitigen. Bindemittel sind in einer ausreichenden Menge bereitzuhalten. Schadensfälle sind unverzüglich dem AG, der Unteren Wasserbehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Verseuchter Boden muss sofort abgefahren und entsorgt werden. Sämtliche vorgenannten Auflagen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen bzw. auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses umzulegen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. 1.8. Baustelleneinrichtung Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der gesamten Baustelleneinrichtung erfolgt bauseits in dem Umfang, wie sie für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist. Die erforderliche Baustelleneinrichtung für die eigene Leistung ist in die Positionen mit einzukalkulieren. 1.9. Baubeleuchtung Im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes erfolgt eine Baugrundbeleuchtung durch den AG. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist jeweils nach Erfordernis in ausreichendem Umfang durch den Auftragnehmer zu erstellen, vorzuhalten und zu unterhalten. 1.10. Verkehrssicherung Notwendige Beseitigung von Verschmutzungen und/oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Baustellenverkehr sind zu erbringen. Auch der Transport, Aufbau, Vorhaltung und Entfernung der für alle Leistungen des AN erforderlichen Transportmittel, Baumaschinen, Autokräne und Geräte ist im Leistungsumfang des AN enthalten. 1.11. Arbeitssicherheit Erstellung, Vorhaltung, ständige Unterhaltung und laufende Kontrolle aller für die Arbeitssicherheit erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen wie z.B. Sicherheitsgeländer und Abschrankungen, Öffnungsabdeckungen, Bautreppen nach entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft etc. 1.12. provisorische Absicherungen Die Erstellung und Vorhaltung von provisorischen Absicherungen, wie z.B. Verschließen von Öffnungen, provisorischen Entwässerungen etc., sind vom AN zu erbringen. 1.13. Baugrobreinigung Grobreinigung über die Bauzeit ist wöchentlich Freitags einzutakten. Bauschutt und überschüssige Materialreste müssen dabei entfernt werden. Im Besonderen sei auf die jeweils zügige und ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials hingewiesen. Diese Materialien sind mit der nötigen Sorgfaltspflicht und Umsicht für verbleibende Bauteile zu entsorgen. 1.14. Lärm und Arbeitszeiten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm gemäß §66 des BImSchG,AW Baulärm  Geräuschimmissionen, vom 19.08.1970 Bei der Abwicklung der Baustelle sind die zulässigen Lärmimmisionswerte gem. Baugenehmigung einzuhalten. Das Baugebiet befindet sich in einem Wohngebiet nach § 6 BauNVO. Die Ausführung der Arbeiten ist zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erlaubt. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen gemäß den Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes einer gesonderten Genehmigung. Die Immissionsrichtwerte sind bei sämtlichen Bauarbeiten bindend einzuhalten. Der AN hat alle betroffenen Anwohner rechtzeitig und umfassend über die Maßnahmen und die damit ggf. verbundenen Beeinträchtigungen zu informieren. Das Informationsmaterial des AN ist vorab dem AG zur Freigabe vorzulegen. Maßnahmen zum Schutz der gewerblichen Arbeitnehmer infolge Lärmbelästigung sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.15. Angaben zur Ausführung Allgemeine Hinweise Vermessungsarbeiten Der AN hat alle Vermessungsarbeiten und Leistungen, die von ihm oder einem Dritten auszuführen sind und im sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, zu seinen Lasten durchzuführen. Der AN hat dem AG alle im Rahmen der Vermessungsarbeiten verwendeten und entstandenen Unterlagen auf Verlangen vollständig und systematisch geordnet zu übergeben. Sicherungsmaßnahmen Der AN hat die Verkehrssicherheit im Baustellenbereich zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Baustelle ist gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der StVO zu sichern. Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht. Die Baustellenverordnung ist zwingend zu beachten. Abrechnung Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig erkennen lassen. Mengenermittlungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt schlussrechnungsreif aufzustellen. Bei Lieferscheinnachweisen verbleibt nach Anerkennung des Lieferscheins durch die BÜ vorab eine Ausfertigung des Lieferscheins bei der BÜ. Die Originallieferscheine sind gesondert und aufgelistet mit der Schlussrechnung vorzulegen. Von der BÜ nicht bestätigte Lieferscheine werden nicht anerkannt.
Allgemeine Vorbemerkungen
ZTV - Allgemeiner Teil 2.                 Allgemeiner Teil 2.1               Geltungsbereich, Allgemeines 2.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 2.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 2.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. 2.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 2.1.5 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 2.1.6 Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so sollen sie den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/C nicht widersprechen. 2.1.7 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2.1.8 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist, welcher auch Weisungen der Bauleitung umsetzen kann. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. 2.2               Stoffe, Bauteile 2.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 2.2.2 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 2.2.3 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 2.2.4 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 2.2.5 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 2.3               Ausführung 2.3.1 Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er verpflichtet darauf umgehend schriftlich hinzuweisen. Änderungen und Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 2.3.2            Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach -                  Wertstoffen -                  Wiederverwertbarem Abfall -                  Deponierbaren Abfällen 2.3.3            Baustelleneinrichtung 2.3.3.1 Die Standorte für Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: 2.3.3.2 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Der Aufstellort ist mit der Bauleitung abzustimmen. 2.3.3.3 Dem Auftragnehmer obliegt die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 2.3.3.4 Kosten für die Nutzung von Baustrom, Bauwasser, BE/Sanitäreinrichtungen sowie Kosten zu Versicherungen und Gebühren werden mit dem Auftragnehmer im Bietergespräch verhandelt. 2.3.3.5 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 2.3.3.6 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 2.3.3.7 Alle Baustellentransporte sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen. 2.3.4            Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. 2.3.5 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen (wie z.B. Produktnachweise etc.) zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und  auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 2.3.6 Durch Rechtsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 2.3.7 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. 2.3.8            Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Werkszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 2.3.9 Festgestellte Abweichungen mit notwendigen Änderungen der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Bei den Arbeiten ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Pflanzungen sind zu schützen. Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
ZTV - Allgemeiner Teil
Technische Vorbemerkungen Wärmedämm-Verbundsysteme und Außenputz Technische Vorbemerkungen Wärmedämm-Verbundsysteme und Außenputzarbeiten 3. Mitgeltende Normen und Regeln 3.1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die im Leisungsverzeichnis ausgeschriebene Arbeiten umfassen im wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach: - DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18345 - Wärmedämm-Verbundsystem - DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten! DIN 4102 Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 18550-3 Putz; Wärmedämmputzsysteme aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln und expandiertem Polystyrol (EPS) als Zuschlag DIN V 18550 Putz und Putzsysteme- Ausführung DIN V 18559 Wärmedämm-Verbundsysteme DIN 55699 Verarbeitung von Wärmedämmung-Verbundsystemen DIN EN 988-1 Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau; Teil 1: Putzmörtel DIN EN 13499 Wärmedämmstoffe für Gebäude; Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme - WDVS aus expandierten Polystyrol DIN EN 13500 Wärmedämmstoffe für Gebäude; Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme - WDVS aus Mineralwolle BFS Merkblatt 9 Beschichtungen auf Außenputze; Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) BFS Merkblatt 19 Risse in Außenputzen - Beschichtungen und Armierung Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) BFS Merkblatt 21 Technische Richtlinien für die Planung und Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) BFS Merkblatt 26 Farbveränderung von Beschichtungen im Außenbereich Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) IVD-Merkblatt Nr. 4: Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) Merkblatt Egalisationsanstriche auf Edelputzen; Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) Merkblatt Einbau und Verputzen von extrudierten Polystyrol-Hartschaumstoffplatten Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) Merkblatt Strukturierte Putzoberflächen - Visuelle Anforderungen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) Merkblatt WDVS im Sockel- und im erdberührten Bereich; Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) Merkblatt Leitlinien für das Verputzen von Mauerwerk und Beton Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) 3.2. Angaben zur Baustelle 3.2.1. Nachbarschaft und Umgebung Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke (Arbeitsstätten, Wohnstätten etc.) vorhanden. 3.2.2. Gerüste Gerüste, wie Fassaden-, Fanggerüste werden bauseits durch den Gerüstbauer gestellt. Notwendige Bock- und Rollgerüste durch den AN. 3.2.3. Gebäudeüberwachung Die Beauftragung einer Gebäudeüberwachung erfolgt durch den Bauherr. 3.3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems nach Abschnitt 2 DIN 18345 muss auf der Baustelle vorliegen. Dem Auftraggeber oder Bauleiter ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Die Anlieferung aller Stoffe und Bauteile des Wärmedämm-Verbundsystems muss in der Originalverpackung erfolgen. 3.4. Angaben zur Ausführung 3.4.1. Allgemeines Sind Schleif- und Spachtelarbeiten vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen. Wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen. Fenster, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile und sonstige unmittelbar angrenzende Bauteile sind abzukleben. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen und müssen sich rückstandfrei entfernen lassen. Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten. Ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. 3.4.2. Außenputz Außenputz ist möglichst bei bedeckter Witterung anzubringen. Anderenfalls ist durch Abhängen der Gerüste mit Folie o. ä. ein ausreichender Schutz gegen Sonneneinstrahlung zu gewährleisten. Analog ist der Schutz gegen Schlagregen sowie Austrocknung durch Wind sicherzustellen. Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf Zugerscheinungen durch die Kaminwirkung zu achten. Bei Erfordernis ist für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu sorgen. Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Außenputzes und sind Nebenleistungen. Sockelputzunterkanten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel auszubilden. Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen. Es ist auf ein gleichmäßiges Oberflächenbild des Außenputzes zu achten. Das gilt besonders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. 3.4.3. Wärmedämm-Verbundsystem Die Verarbeitungsrichtlinien des Wärmedämm-Verbundsystem-Herstellers müssen eingehalten werden, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. Die Mindestverarbeitungstemperaturen der Materialien dürfen nicht unterschritten werden. Bei Verklebungs- und Beschichtungsarbeiten darf die Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der Materialien bis zur vollständigen Durchhärtung nicht unter + 5 Grad Celsius liegen, sofern die Herstellervorschriften nicht andere Grenzwerte vorschreiben. Armierungsgewebe muss glatt (faltenfrei) und mittig eingebaut werden. Über Ecken von Öffnungen ist es diagonal anzuordnen. Überlappungen des Gewebes sollen mindestens 100 mm betragen, Überdeckungen beim Anschluss an andere Bauteile ca. 300 mm. Es ist beim Übergang zu anderen Stoffen (z.B. Dämmung der Deckenauflager, Rollladenkästen u.ä.) grundsätzlich einzubauen. Rahmen, Gewände, Fensterbänke u. ä. dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind durch geeignete Maßnahmen, z.B. entsprechende An- und Abschlussprofile, Kompribänder und dgl. zu trennen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse alle zu erwartenden Bewegungen, insbesondere die thermischen Längenänderungen, aufnehmen können, ohne dass Schäden im Wärmedämm-Verbundsystem auftreten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, dass diese Anschlüsse dauerhaft gegen das Eindringen von Wasser abgedichtet sind. Dabei ist nicht nur auf die Vermeidung des Eindringens von Niederschlägen zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass keine kalte Außenluft durch Anschlussfugen, z.B. unter Fensterbänken, an Sockelabschlussprofilen und dgl. z.B. durch Einlegen von Kompribändern, hinter das Wärmedämm-Verbundsystem gelangen kann. Bewegungsfugen des Bauwerks sind, sofern in den Leistungstexten nicht eine andere Ausführung vorgeschrieben wird, im Wärmedämm-Verbundsystem mit Dehnfugenprofilen herzustellen. Es dürfen keine Eckschutzschienen, Kunststoffteile, Befestigungsmittel u.ä. sichtbar sein!
Technische Vorbemerkungen Wärmedämm-Verbundsysteme und Außenputz
Vorbemerkungen WDVS und Außenputzarbeiten Vorbemerkungen WDVS Allgemeine Hinweise: Die Ausführung der Arbeiten erfolgen parallel und etagenweise. Es wird mit dem Haus 2 begonnen, danach Haus 1, etagenweise. Der genaue Ablauf erfolgt in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. Alle Fassadengerüste müssen im Zuge der WDVS Arbeiten umgerüstet werden. Das schrittweise Entfernen der Innenkonsolen erfolgt in Abstimmung mit dem Gerüstbauer und der örtlichen Bauleitung. Ausgleich von Toleranzen, Unebenheiten etc. sind vor der Leistungserbringung vom AN gegenüber der örtlichen Bauleitung/Projektsteuerung anzuzeigen. Vorhandene Schäden an Fenster, Fenstertüren, Türen etc. sind vor Leistungsbeginn gegenüber der örtlichen Bauleitung/Projektsteuerung anzuzeigen. Ein Nachweis über die ausreichende Bemessung der notwendigen Befestigungen und Anwendbarkeit des WDVS ist der Bauleitung/Pojektsteuerung vorzulegen. In die Einheitspreise einzukalkulieren sind folgende Leistungen: - Hebezeuge für eigene Arbeiten - alle Anschlüsse und Anarbeitungen an durchdringende Bauteile - sämtliche Fugenausbildungen, Ausklinkungen - Fassadenan- und -abschlüsse mit den erforderlichen Profilen (soweit nicht eigene Position) - Verfugungen an allen Durchdringungen mit elastisch überstreichbarem Dichtstoff - Anschlüsse zu Bauteilen, insbesondere Fenster und Türen, mittels Flexband und APU-Leisten - das Sichern von Wandbekleidungen gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten - Eckprofile, An- und Abschlussprofile sind im Putz als auch im WDVS-System als nicht sichtbar herzustellen, (eingebettet und eingespachtelt)
Vorbemerkungen WDVS und Außenputzarbeiten
Bestätigung Grundvoraussetzung Bestätigung Grundvoraussetzung Vom ausführenden Unternehmen ist zu bestätigen, dass nur bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt bzw. eingebaut werden (über CE-Kennzeichnung). ........................................................................ Datum, rechtsgültige Unterschrift, Stempel
Bestätigung Grundvoraussetzung
01 Haus H1 und H2
01
Haus H1 und H2
01.01 Sockelbereich Vorbereitende Arbeiten
01.01
Sockelbereich Vorbereitende Arbeiten
01.02 Abdichtungsarbeiten Sockelbereich
01.02
Abdichtungsarbeiten Sockelbereich
01.03 Sockeldämmung, Sockelputz
01.03
Sockeldämmung, Sockelputz
01.04 Fassaden mit Oberptuz
01.04
Fassaden mit Oberptuz
01.05 Sonstige Leistungen
01.05
Sonstige Leistungen
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten