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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
LEISTUNGSVERZEICHNIS Bauvorhaben: Neubau eines Wohnhauses - Am Sternsee Roggengrund 18-20, 39130 Magdeburg LEISTUNGSVERZEICHNIS Bauvorhaben: Neubau eines Wohnhauses - Am Sternsee Roggengrund 18-20, 39130 Magdeburg Auftraggeber: MAXAR AG Sarrazinstr. 11-15 12159 Berlin Landschaftsarchitektur: Nolte ǀ Gehrke Partnerschaft von Landschaftsarchitekten mbB Lindenstraße 36 N, 12555 Berlin Tel. 030 - 88007966 info@ng-la.com www.ng-la.com Leistungsumfang: Landschaftsbauarbeiten Ausführungszeitraum: in Abstimmung mit AG Angebotsabgabe: Zuschlagsfrist: Bieter: Angebotssumme netto: .......................... EUR 19 % MwSt: .......................... EUR Angebotssumme brutto: .......................... EUR ___________________________________________________________ (Datum)                (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift Bieter)
LEISTUNGSVERZEICHNIS Bauvorhaben: Neubau eines Wohnhauses - Am Sternsee Roggengrund 18-20, 39130 Magdeburg
VORBEMERKUNGEN / VERTRAGSBEDINGUNGEN VORBEMERKUNGEN / VERTRAGSBEDINGUNGEN Bauvorhaben Neubau eines Wohngebäudes Gestaltung Freianlagen, hier: Landschaftsbaumaßnahme Das Neubauvorhaben Am Sternsee fügt sich der städtebaulichen Gestaltung der Umgebung ein. Die Freianlagengestaltung ist geprägt von Rasen-, Parkplatz- und Wegeflächen. Die Zufahrtsstraße schließt der vorhandenen Straße an. Auch der Gehweg wird fortgeführt und erschließt den Eingangsbereich des Neubaus. Im Bereich der Sondernutzungsbereiche gibt es neben Rasenflächen großzügige Terrassenbereiche. Der Müllbereich sowie einige Radstellplätze befinden sich neben den PKW-Stellplätzen ebenfalls im Außenbereich. Im hinteren Bereich des Grundstücks befindet sich eine FW-Fläche aus Rasenwaben sowie ein Baumstreifen. Mit dem Bestand des Nachbarn soll dabei behutsam umgegangen werden. Auch die Zufahrt am Eingangsbereich ist als Feuerwehrfläche ausgewiesen. Zudem gibt es Anleiterflächen. Neben den Bestandsbäumen gibt es eine Menge Bauneupflanzungen, die per B-Plan festgesetzt sind. Auch mit den Bestandsbäumen ist ein schonender Umgang zu gewährleisten, 2 Bestandsbäume erhalten eine Gitterrostabdeckung, um eine Wegeverbindung zu schaffen. Für alle Pflanzflächen gibt es eine Fertigstellungspflege. Die Entwicklungspflege soll optional angeboten werden. Vertragsgrundlagen - aktuelle Ausschreibungsunterlagen - VOB Teil B / C (in aktueller Fassung) - DIN und anerkannten Regeln der Bautechnik (in aktueller Fassung) Leistungsumfang - Geländebearbeitung, Bodenarbeiten - Pflasterarbeiten verschiedener Wegebeläge - Einbau diverser Einbauten wie Radbügel - Stahl- und Holzkonstruktionen wie Einfriedungen - Errichten von Treppenanlagen und Winkelelementen - Aufstellen von Beleuchtungseinrichtungen - Entwässerungstechnische Anlagen wie Mulden, Rinnen, Fassadenrinnen - Vegetative Bodenarbeiten inkl. Baumpflanzungen und Rasenansaat - Arbeiten der Fertigstellungspflege Der Unternehmer ist gehalten, sich vor der Angebotsabgabe für Preisgestaltung ausreichend mit den örtlichen Bedingungen der Baustelle auseinanderzusetzen. Besondere Vertragsbedingungen Vertragsleistungen sind Aufträge, die ein Bieter aufgrund seines Angebotes erhält, auch wenn der Leistungsumfang durch den AG reduziert oder erweitert wird. Der AN schließt mit dem AG einen Einheitspreisvertrag. Aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes folgen keinerlei Ansprüche des AN gegen den AG, insbesondere hat der AN keinen Anspruch auf Beauftragung oder Führen von Vertragsverhandlungen. Die Angebotsaufforderung und Einholung von Angeboten ist für den AG ohne jedwede Verpflichtung. Dem AN steht es frei, kein Angebot abzugeben. Mit Abgabe eines Angebotes erkennt der Bieter die vorliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen als verbindlich an. Ausführungsunterlagen Der AN erhält mit Auftragserteilung als Ausführungsgrundlage die Pläne und Details der Lph 5 des beauftragten Landschaftsarchitekturbüros sowie die Baugenehmigung, Bodengutachten und Vermesserunterlagen. Baustelleneinrichtung / Bauablauf Der AG stellt außer der Bearbeitungsfläche im Baustellenbereich keine weiteren Flächen für die Baustelleneinrichtung und als Lagerplatz zur Verfügung. Standorte von Maschinen sowie weitere Lagerplätze sind mit der BÜ und dem AG vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Baumbereiche einschl. Kronen- und Wurzelbereiche sind zu schützen. Es gelten stets die örtlichen Schutzsatzungen. Beweissicherung Zur Beweissicherung sind in der näheren Umgebung der Baustelle im Übergang zu den öffentlichen Flächen und unmittelbar von der Baumaßnahme berührte Objekte wie Bestandsbäume (Erhalt), Einbauten, Mauern/ Zäune und Gehwegbereiche kurz vor Beginn mit Lichtbildern festzuhalten. Parallel erfolgt die Fertigstellung des Gebäudes. Sämtliche Anschlussbauteile wie Fassaden, Lichtschächte etc. sind vor Verunreinigungen zu schützen. Verunreinigungen sind auf Kosten des AN zu beseitigen. Die Beweissicherung obliegt dem AN. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Leistungsumfang allgemein Gem. DIN 18 299 ist das Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen Nebenleistung und mit den Einheitspreisen abgegolten. Eine zusätzliche Baustelleneinrichtung ist nicht notwendig und wird auch nicht später zusätzlich vergütet. Die Einheitspreise müssen jeweils die Lieferung aller Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffe frei Baustelle, zur die Ausführung der Arbeiten im Sinne der VOB enthalten. Die Transportgefahr liegt beim AN. Außerdem sind alle Forderungen, die in den Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen enthalten sind und ausgeführt werden müssen, Nebenleistungen, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes in besonderen Ansätzen enthalten ist. Des Weiteren ist, sofern in den Leistungspositionen nicht anders beschrieben, die Abfuhr des bei den einzelnen Positionen (durch den Ausbau, Aushub / Abbruch / Fällung) anfallenden Materials enthalten. Die Entsorgung ist gem. den aktuellen Bedingungen vorzunehmen. Hinweis: Die Arbeiten erfolgen parallel zu laufenden Hochbau- bzw. Ausbaugewerken. Anlieferungen sind daher mit diesen Gewerken fortlaufend hinsichtlich der technischen und terminlichen Abwicklung der Arbeiten abzustimmen. Diese Abstimmungen hat der AN in Zusammenarbeit mit der BÜ zu führen, um Schnittstellenprobleme sowie Probleme der gegenseitigen Rücksichtnahme zu vermeiden. Schutz von Bauteilen / Einbauten Es ist ein sachgemäßer Schutz von bereits hergestellten bzw. sich im Bestand befindlichen Einbauten und Ausstattungs- sowie Anschlusselementen einschließlich des späteren rückstandslosen Entfernens dieser Mittel, vorzusehen. Der AN ist verpflichtet, Beschädigungen und Verschmutzungen der Straßen, Wege, Grundflächen und sonstigen Anlagen zu verhindern, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seine Kosten zu beseitigen. Der AN ist für ausreichende Sicherheitseinrichtungen zum Schutz auf der Baustelle Beschäftigter und des öffentlichen Verkehrs allein verantwortlich. Die Verkehrssicherung auf der eigenen Baustelle ist Nebenleistung und mit den Einheitspreisen abgegolten. Ausführungsfristen - in Abstimmung mit AG [Kalkulationshinweis siehe Deckblatt] Kalkulationshinweis / Zufahrtsbeschränkungen / Lagermöglichkeiten Der AG stellt außer der Bearbeitungsfläche im Baustellenbereich keine weiteren Flächen für die Baustelleneinrichtung und als Lagerplatz zur Verfügung. Standorte von Maschinen sowie weitere Lagerplätze sind mit der BÜ und dem AG vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und Gehwegen sind zu berücksichtigen. Bei der Baumaßnahme ist Rücksicht auf parallel laufende Tätigkeiten von Fremdgewerken zu nehmen. Der Hof ist an den jeweiligen Seitenbereichen/ Zugängen zu erreichen. Materialtransporte müssen ggf. mit Kleingeräten aufgrund der schmalen Zufahrten und Rückseite des Gebäudes transportiert werden. Es kann nicht gewährleistet werden, dass dauerhaft beide Zufahrten zur Anlieferung zur Verfügung stehen. Hier sind Abstimmungen zur jeweiligen Materiallieferung und Lagerflächen mit der BÜ zu besprechen. Durch den AG werden im öffentlichen Straßenland keine weiteren Lagerflächen zur Verfügung gestellt. Absperrungen obliegen dem AN und sind in die Allgemeinkosten einzukalkulieren. Dies gilt ebenfalls für sämtliche zu nutzende Baufahrzeuge. Zuvor genannte Punkte sind einzukalkulieren. Der Unternehmer ist gehalten, sich vor der Angebotsabgabe für Preisgestaltung ausreichend mit den örtlichen Bedingungen der Baustelle auseinanderzusetzen. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN Zur Vereinfachung wurde im Leistungstext des LVs teilweise auf selbstverständliche Ausdrücke, wie "Herstellen, einschl. Materiallieferung und Verschnitt, verlegen, montieren, einschl. Befestigungsmaterial, Geräte, Förderungsmittel und Werkzeuge vorhalten, Schutzvorkehrungen treffen usw." verzichtet. Wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben (z.B. "nur liefern" oder "bauseitig gelieferte montieren") umfassen die Leistungen immer Herstellung, Lieferung und Montage. Die Einheitspreise müssen jeweils die Lieferung aller Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffe frei Baustelle, zur die Ausführung der Arbeiten im Sinne der VOB enthalten. Die Transportgefahr liegt beim AN. Außerdem sind alle Forderungen, die in den Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen enthalten sind und ausgeführt werden müssen, Nebenleistungen, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes in besonderen Ansätzen enthalten ist. Des Weiteren ist, sofern in den Leistungspositionen nicht anders beschrieben, die Abfuhr des bei den einzelnen Positionen (durch den Ausbau, Aushub / Abbruch / Fällung) anfallenden Materials enthalten. Die Entsorgung ist gem. den aktuellen Bedingungen vorzunehmen Die zur Erbringung der eigenen Leistungen erforderlichen allgemeinen Baustelleneinrichtungen, wie z.B. - Lager- und Arbeitsplätze - Verkehrssicherungseinrichtung - Baustellenbeleuchtung - Maschinen, Geräte, Werkzeuge (Kleingeräte nach Erfordernis und Ermessen des AN) - Straßenreinigung bei eigener Verschmutzung - Mobilkräne für Anlieferungen nach Ermessen des AN sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Gem. DIN 18 299 ist das Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen Nebenleistung und mit den Einheitspreisen abgegolten. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich anhand der beiliegenden Planunterlagen über Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistungen zu informieren. Erschwernisse, die aus den Planunterlagen erkennbar waren, berechtigen nicht zu Nachforderungen. 1. Leistungsumfang allgemein Die Maßnahme umfasst Landschaftsbauarbeiten einschl. Boden-, Tiefbau-, Pflaster-, Metallbau-, Holzbau- und Betonarbeiten sowie Pflanz-, Rasen- und Ansaatarbeiten einschl. Fertigstellungspflege. Ggf. sind Abbruch- und Entsorgungsmaßnahmen notwendig. Die einzelnen Leistungen sind im LV ausführlich beschrieben. Der Unternehmer hat sich vor dem Baubeginn ausreichend mit den übergebenen Unterlagen zu beschäftigen. Unstimmigkeiten oder Unklarheiten sind vor der Bauausführung zu melden. Der AN hat sich stetig selbst um die Aktualität seiner Planunterlagen zu bemühen. Die Einheitspreise müssen jeweils die Lieferung aller Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffe frei Baustelle, die Ausführung der Arbeiten, bzw. den funktionsfähigen Einbau aller Zubehörteile, alle Nebenleistungen im Sinne der VOB enthalten. Die Transportgefahr liegt beim AN. Hierzu zählen auch das Vorlegen von Werkplanungen sowie statischen Berechnungen. Dies ist in den Positionen explizit aufgeführt und ist einzukalkulieren. Außerdem sind alle Forderungen, die in den Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen enthalten sind und ausgeführt werden müssen, Nebenleistungen, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes in besonderen Ansätzen enthalten ist. Des Weiteren ist, sofern in den Leistungspositionen nicht anders beschrieben, die Abfuhr des bei den einzelnen Positionen (durch Ausbau oder Aushub etc.) anfallenden Materials enthalten. Die Entsorgung ist gemäß den aktuellen Bedingungen vorzunehmen. Die Nutzung von Einrichtungen anderer am Bau beteiligter Auftragnehmer muss, falls gewünscht, selbst vereinbart werden, die anfallenden Kosten trägt der Auftragnehmer. 2. Mengen / Maße / Höhen Alle im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen gelten für feste Massen, ohne Auflockerung (Kalkulations- und Abrechnungsgrundlage). Alle Massenangaben für Schüttgüter gelten im eingebauten Zustand. Bei der Kalkulation durch den AN sind die entsprechenden Sackungs-/Verdichtungsfaktoren zu berücksichtigen. Der AN hat unentgeltlich alle im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Massen anhand der Pläne vor Baubeginn zu überprüfen, so dass Fehlbestellungen von Material etc. vermieden werden bzw. zu Lasten des AN gehen. Bei Unstimmigkeiten ist die Bauleitung zu verständigen, dies gilt auch für alle Planunterlagen (VOB/B §3, Nr. 3). Die übergebenen Zeichnungen erheben nicht Anspruch auf detailgetreue Darstellung des Ist-Zustands. Maßgebend sind immer die Einbauangaben durch die Hersteller. Die Maße sind nach örtlichem Aufmaß zu berechnen und in Werkpläne entsprechend zu berücksichtigen. Alle Maße sind vor Ort am Bau zu überprüfen. Für die Maßgenauigkeit zwischen den einzelnen zu erstellenden Bauteilen und den vorhandenen Bauteilen ist der AN verantwortlich. Abweichungen der vorgefundenen Maße zu denen der übergebenen Planunterlagen sind unverzüglich schriftlich der Bauleitung des AG mitzuteilen. Dem AN werden zu Baubeginn für das Gesamtbauvorhaben mindestens 3 Lage- und Höhenfestpunkte übergeben (u.a. am Gebäude). Die Einmessung der Grundstücksgrenze wird durch den AG beauftragt. Der AN hat diese Lage- und Höhenmesspunkte in seinem Interesse während der Maßnahme bis zum Herstellen des tatsächlichen Grenzverlaufs zu sichern. Bestehende Flächen und Bauwerke sind vor Bauausführung verantwortlich in Bezug auf Lage und Höhenlage zu prüfen und eventuelle Abweichungen von der Planung rechtzeitig dem AG bzw. der BÜ mitzuteilen. 3. Schutz von Bauteilen / Einbauten Es ist ein sachgemäßer Schutz, z.B. durch Abkleben, Abdecken der Flächen von bereits hergestellten Einbauten und Ausstattungs- sowie Anschlusselementen einschließlich des späteren rückstandslosen Entfernens dieser Mittel, vorzusehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beschädigungen und Verschmutzungen der Straßen, Wege, Grünflächen und sonstigen Anlagen zu verhindern, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seine Kosten täglich zu beseitigen. Schachtdeckel und Regeneinläufe sowie Grenzsteine, Kabelsteine, Straßenkappen von Absperrschiebern u. ä. sind besonders abzusichern. Der Gesamtverkehr vor, von und zur Baustelle ist für alle Beteiligten zu ermöglichen. Der AN hat für den Schutz der Zuführungen von Kabeln, Leitungen, Kanälen und Einrichtungen während der Arbeiten zu sorgen. Er haftet für sämtliche durch die Unterlassung evtl. entstehenden Schäden. Er hat sich vor Beginn der Arbeiten davon zu überzeugen, dass sämtliche Leitungen etc. außer Betrieb sind. Der AN ist für ausreichende Sicherheitseinrichtungen zum Schutze auf der Baustelle Beschäftigter und des öffentlichen Verkehrs allein verantwortlich. Die Verkehrssicherung auf der eigenen Baustelle ist Nebenleistung und mit den Einheitspreisen abgegolten. Das Öffnen und Schließen eventuell vorhandener Bauzäune ist vom AN eigenverantwortlich durchzuführen und wird nicht gesondert vergütet (Nebenleistung). 4. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen Vorhandene Gehölze sind gemäß DIN 18 920 zu schützen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Randbereichen zu schützende Bäume vorhanden sind. Der Baumbestand ist in jedem Fall zu schonen, auf die entsprechenden Positionen für Arbeiten im Wurzelbereich wird an dieser Stelle verwiesen. 5. Regie- und Pflegearbeiten Die Regiestunden für Maschinen sind inklusive notwendiger Maschinenführer zu kalkulieren. Sämtliche Pflegegänge und Regiearbeiten sind vor deren Ausführung der Bauüberwachung anzuzeigen und von der Bauleitung umgehend / spätestens wöchentlich quittieren zu lassen. 6. Abhängigkeiten zu anderen Gewerken Die ausgeschriebenen Arbeiten erfolgen zum Teil in Abhängigkeit zu den Hochbautätigkeiten (vor allem Fassadenbauarbeiten und Innenausbau) und sind daher mit diesen Gewerken hinsichtlich der technischen und terminlichen Abwicklung der Arbeiten abzustimmen. Diese Abstimmung hat der AN in Zusammenarbeit mit der Bauüberwachung zu veranlassen und durchzuführen. Abstimmungen haben frühzeitig im Beisein der Bauüberwachung zu erfolgen und Schnittstellenproblematiken zu vermeiden. Die Leistungen zur Beleuchtung sowie Stromanschlüssen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Gewerk Elektroinstallationen, welche die entsprechenden Anschlussarbeiten und Kabel zur Verfügung stellen. 7. Normen / Richtlinien Vereinbart wird die VOB / B und C mit allen allgemein gültigen ATV und DIN. Es gelten alle entsprechenden DIN-Normen, ZTV und Richtlinien der FLL (in den zum Vertragsabschluss gültigen Fassungen), insbesondere: - DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18 300 Erdarbeiten - DIN 18 308 Drän- und Versickerungsarbeiten - DIN 18 317 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt - DIN 18 318 Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge - DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten - DIN 18 915 Bodenarbeiten - DIN 18 916 Pflanzen und Pflanzarbeiten - DIN 18 917 Rasen- und Saatarbeiten - DIN 18 920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - Berliner Baumschutzverordnung - DIN EN 206-1 / DIN 1045/2 - DIN EN 10223-8 Stahldraht & Drahterzeugnisse - DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton - DIN V 18500 - DIN 4124 Baugruben & Gräben, Böschungen - Verbau - Arbeitsraumbreiten - DIN EN 206-1 / DIN 1045/2 - DWA A 138 - FGSV Arbeitspapier für Flächenbefestigung mit Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Ausführung - FGSV Merkblatt für Drainbetontragschichten - FGSV Merkblatt Hinterfüllung von Bauwerken - Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen der FLL - RStO 01 (FGSV) Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen - TL Pflaster-StB 06 - VB G 37/ 40 - ZTV Beton-StB 07 - ZTV E-StB - ZTV Pflaster-StB 06 - ZTV StB 06 - ZTV SoB-StB - ZTVE Pflaster, Fugen, Bettung, Tragschicht(en), Unterbau ggf. Untergrund - ZTVT RStO DIN 18318 Merkblatt - ZTV Wegebau 13 Darüber hinaus gelten die in den jeweiligen ATV aufgeführten Normen, sämtliche in den DIN's enthaltenen normativen Verweisungen und sämtliche Merkblätter der entsprechenden Fachverbände. Der Auftragnehmer hat insbesondere die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Normen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse, Vorschriften der BG sowie die baupolizeilichen Bestimmungen verantwortlich zu beachten. 8. Stahlbauarbeiten / Schlosserarbeiten Es gelten grundsätzlich die einschlägigen Normen, Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien, sowie die anerkannten Regeln der Technik. Schweißnachweise des Auftragnehmers sind vor Auftragsvergabe vorzulegen. Sämtliche Stahlteile sind, wenn nicht anders erwähnt, feuerverzinkt nach DIN EN ISO 1461 auszuführen. Mindestschichtdicke der Verzinkung 60 m μm. Die Richtlinien der Feuerverzinkung sind bei der Konstruktion der Stahlteile zu berücksichtigen. Eventuell erforderliche Futterbleche oder dergleichen sind in die Position einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Nachträgliche Bohrungen und Schweißen auf der Baustelle sind nicht zulässig. auszubilden. Sämtliche Kanten sind durch eine Fase zu brechen bzw. gemäß den Angaben in der Leistungsbeschreibung zu runden. Unebenheiten durch die Fertigung müssen vor der Verzinkung gesäubert werden. Schweißnahtverdickungen sind nicht zulässig und müssen auf das Sollmaß abgearbeitet werden. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Sämtliche notwendigen Verbindungsmittel, Verschraubungen und Schweißarbeiten, Hilfskonstruktionen, Bohrungen und Schnitte sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Wenn in der Position erwähnt sind die entsprechenden statischen Berechnungen und Werkplanungen vor Ausführung mit ausreichend Prüfzeitraum dem Auftraggeber auszuhändigen. Für alle Metallkonstruktionen ist eine Werkplanung sowie eine Statik zu erstellen und durch die BÜ freigeben zu lassen. 9. Muster Muster aller zum Einbau geplanten Oberflächenbeläge sowie aller Ausstattungselemente sind vor Ausführung dem AG zu übergeben und für die Bauzeit im Baucontainer zu deponieren. Dies betrifft alle Oberflächen wie Pflasterbeläge einschl. Abstandshalter und Rasenwaben, Holzbaustoffe und Abdeckungen von Abwasseranlagen sowie Einfriedungen. Hierfür sind Handmuster vorzulegen. Die Kosten sind in den Einzelpositionen einzukalkulieren. Die Auswahl der Farbe und Verlegeart erfolgt mit der BÜ, dem AG sowie einem Hochbauvertreter, ggf. einem Käufervertreter. 10. Beweissicherung Zur Beweissicherung sind in der näheren Umgebung der Baustelle im Übergang zu den öffentlichen Flächen unmittelbar von der Baumaßnahme berührte Objekte (Bäume, Gehwegflächen, Zufahrten) kurz vor Beginn mit Lichtbildern festzuhalten. Die Beweissicherung obliegt dem AN. Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen und Einbaugegenständen sind durch geeignete Maßnahmen (Abdeckungen, Verkleidungen etc.), die Sache des AN sind, auszuschließen. Sollten an angrenzenden Bauteilen oder Einrichtungen Beschädigungen oder Verschmutzungen auftreten, so werden diese auf Kosten des AN beseitigt. Die Übergabe von unterbauten Flächen erfolgt mittels Sichtabnahme durch den AN, die BÜ, das Gewerk Dachdecker sowie die BÜ des Hochbaus. Mit Übergabe ist die Fläche, auch als Teilflächen möglich, im Verantwortungsbereich des AN und ist ggf. durch Fremdbeschädigung eigenverantwortlich zu schützen. Die Abnahme wird mind. 7 Tage zuvor bekannt gegeben. Besondere Schutzmaßnahmen durch Bauschutzmatten etc. werden nicht gesondert vergütet und sind im Einheitspreis entsprechend vorzusehen. 11. Planunterlagen Der Auftragnehmer erhält als Ausführungsgrundlage die Ausführungspläne des beauftragten Landschaftsarchitekturbüros. Diese werden nicht gleichzeitig, sondern ggf. gestaffelt nach den einzelnen Bauabschnitten übergeben. Der AN muss alle Planunterlagen des AG bei der Ausführung einbeziehen. Die Planunterlagen ersetzen in Teilen nicht die Werkplanung sowie statische Berechnung des AN - diese Leistungen haben in den Positionen einen entsprechenden Hinweis. Pläne sind stets der aktuellen Planliste zu entnehmen. Das Baugrundgutachten, Statik sowie Lüftungskonzept werden durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung gilt ausschließlich die aktuelle Fassung der Planlieferliste des beauftragten Landschaftsarchitekturbüros. Der AN hat stets für die Aktualität der Pläne und Durchsetzung von Abstimmungen mit der BÜ auf der Baustelle zu sorgen. Bestandsfotos
VORBEMERKUNGEN / VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Freianlagen / Landschaftsbau
1
Freianlagen / Landschaftsbau
1.01 511 Bodenarbeiten
1.01
511 Bodenarbeiten
1.02 531 Wege
1.02
531 Wege
1.03 541 Einfriedung
1.03
541 Einfriedung
1.04 543 Mauern, Wände
1.04
543 Mauern, Wände
1.05 551 Entwässerung
1.05
551 Entwässerung
1.06 556 Elektronische Anlagen
1.06
556 Elektronische Anlagen
1.07 561 Allgemeine Einbauten
1.07
561 Allgemeine Einbauten
1.08 563 Orientierungssystem
1.08
563 Orientierungssystem
1.09 571 Vegetative Bodenbearbeitung
1.09
571 Vegetative Bodenbearbeitung
1.10 573 Pflanzen
1.10
573 Pflanzen
1.11 574 Rasen- und Einsaaten
1.11
574 Rasen- und Einsaaten
1.12 591 Baustelleneinrichtung
1.12
591 Baustelleneinrichtung
1.13 593 Sicherungsmaßnahmen
1.13
593 Sicherungsmaßnahmen
1.14 594 Abbruchmaßnahmen
1.14
594 Abbruchmaßnahmen
1.15 596 Recycling, Zwischendeponierung und Entsorgung
1.15
596 Recycling, Zwischendeponierung und Entsorgung
1.16 599 Sonstiges / Regieleistungen
1.16
599 Sonstiges / Regieleistungen