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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Auftrag Diese EP Preise finden Anwendung auf Abruf der die RESO auf dem Baufeld im Alsdorfer Höfe Ba 2 . Start September 2026 bis September 2027 . Abruf nach Verfügbarkeit vor Ort durch RESO.
Objekt Stadtquartier mit 157 Wohneinheiten und Kita und TG
Auftrag
AGB ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
DER RESO GmbH FÜR SUBUNTERNEHMERLEISTUNGEN
Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vorrang und Einbeziehung dieser AGB
1.1 Grundsatz: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten uneingeschränkt und
ausschließlich für sämtliche Vertragsbeziehungen, Subunternehmeraufträge, Werkverträge und alle damit im
Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte zwischen der RESO GmbH (im Folgenden „AG" oder
„Auftraggeber") und Subunternehmern (im Folgenden „AN" oder „Auftragnehmer"). Sie regeln umfassend die
Vergabe, Abwicklung, Ausführung und Abrechnung sämtlicher Leistungen, einschließlich aller Neben- und
Zusatzpflichten. Die RESO GmbH ist Generalunternehmer für technische Gebäudeausrüstung und koordiniert im
Rahmen ihrer Tätigkeit Subunternehmerleistungen für Bauprojekte.
1.2 Zukünftige Geltung: Die Parteien sind sich einig, dass diese AGB nicht nur für den einzelnen Auftrag, sondern
– unbeschadet einer erneuten Übersendung oder ausdrücklichen Bestätigung – für sämtliche künftigen
Vertragsbeziehungen zwischen AG und AN gelten (§ 305 Abs. 2 BGB). Der AN erklärt durch Unterzeichnung des
ersten Werkvertrages seine uneingeschränkte Unterwerfung unter diese AGB auch für alle zukünftigen Aufträge.
1.3 Vorrang der AGB: Abweichende, widersprechende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AN werden
unter keinen Umständen Vertragsbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht oder Dokumente des AN (z. B. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen)
unterzeichnet oder entgegennimmt. Eine abweichende Vereinbarung muss ausdrücklich und schriftlich von der
Geschäftsführung des AG genehmigt werden.
1.4 Schweigen ≠ Zustimmung: Das Schweigen des AG auf vom AN übersandte AGB, Angebote, Bestätigungen
oder sonstige Korrespondenz gilt in keinem Fall als Zustimmung (§ 151 BGB analog). Konkludentes Handeln
durch Entgegennahme von Leistungen oder Zahlung von Rechnungen begründet keine Zustimmung zu den AGB
des AN.
1.5 Schriftformerfordernis: Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieser AGB bedürfen der Schriftform (§
126 BGB) und müssen von der Geschäftsführung des AG unterzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden,
WhatsApp-Nachrichten, SMS oder andere informelle Kommunikationswege haben keinerlei rechtliche Wirkung
und können vertragliche Vereinbarungen weder begründen noch ändern.
1.6 Integrationsklausel: Diese AGB werden jeder Beauftragung beigefügt und gelten damit automatisch als
vollständiger Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 1 BGB). Der Einbeziehung stehen weder die räumliche Entfernung
der Parteien noch die Art der Kommunikation entgegen.
1.7 Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Bedingungen des jeweiligen Einzelvertrages
(Auftragsbestätigung, Subunternehmervertrag, Verhandlungsprotokoll) hat der Einzelvertrag Vorrang, soweit die
Abweichung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Geschuldeter Werkerfolg: Der AN schuldet die vollständige, fachgerechte, betriebsfertige und mängelfreie
Ausführung der vertraglich beauftragten Leistungen (§ 631 BGB). Geschuldet ist stets der vollständige Werkerfolg,
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nicht bloß die Erbringung einzelner Teilleistungen. Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht ist das
vertraglich beschriebene Gesamtergebnis.
2.2 Mindestanforderungen: Die im Leistungsverzeichnis und/oder in der Leistungsbeschreibung enthaltenen
Positionen stellen Mindestanforderungen an eine vertragsgemäße Leistungserbringung dar. Der AN schuldet
darüber hinaus alle Leistungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt, aber zur Erreichung des geschuldeten
Werkerfolgs technisch notwendig sind und auf die der Betrieb des AN eingerichtet ist. Lücken im
Leistungsverzeichnis gehen nicht zu Lasten des AG.
2.3 Normen und Vorschriften: Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher zum Zeitpunkt der Abnahme
gültigen Gesetze, Rechtsnormen, behördlichen Vorschriften, Verordnungen und Auflagen, insbesondere: VDE und DIN-Normen (anerkannte Regeln der Technik einschließlich Gelbdrucke), DGUV- und
Arbeitsschutzbestimmungen, EEG und sonstige gesetzliche Vorschriften, GEIG (Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz), Schallschutzbestimmungen gem. DIN 4109 und VDI 4100, alle
baurechtlichen, wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften sowie die Verarbeitungsrichtlinien von
Produktherstellern und Fachverbänden. Eine Vergütungspflicht für die Einhaltung dieser Vorschriften besteht nicht
gesondert.
2.4 Mitbeauftragte Nebenleistungen: Alle Leistungen, die für die vollständige und ordnungsgemäße
Vertragserfüllung notwendig sind, gelten als mitbeauftragt und sind ohne Mehrvergütung auszuführen (vgl. § 2
Abs. 1 VOB/B). Dazu gehören insbesondere: Baustelleneinrichtung, Absicherung, Reinigung und Räumung;
Entsorgung von Verpackungsmaterial und Bauschutt; Bereitstellung aller Werkzeuge, Geräte und Maschinen;
Erstellung sämtlicher Prüfprotokolle, Nachweise, Mess- und Prüfberichte sowie Fotodokumentationen;
Koordination mit anderen Gewerken; Anfertigung und Übergabe aller technischen Dokumentationen, Schaltpläne,
Revisionsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen; Einweisung des AG in die Bedienung der Anlage;
Durchführung behördlicher Abnahmen sowie Abstimmung mit Netzbetreibern und Behörden.
2.5 Materialverantwortung: Ungeachtet dessen, ob Material vom AN, vom AG oder von Dritten gestellt wird, trägt
der AN die volle Verantwortung für korrekte Montage und Verarbeitung nach Herstellervorgaben. Die Missachtung
von Herstellervorgaben begründet die volle Haftung des AN für alle dadurch entstandenen Schäden, Mängel und
Folgekosten. Dieser Grundsatz gilt auch für vom AG vorgeschriebenes, aber nicht vom AG geliefertes Material.
2.6 Anerkannte Regeln der Technik: Alle Leistungen des AN und die dazugehörigen Baustoffe müssen den
einschlägigen anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen – auch dann, wenn die
vertraglich vereinbarte Ausführungsart diese noch nicht berücksichtigt. Werden dem AN technische Entwicklungen
bekannt, die eine Anpassung erfordern, hat er den AG unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 2a Pflichten des AN: PSA, Geräte, Logistik und Sicherheit
2a.1 PSA-Pflicht: Der AN ist verpflichtet, jedem auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter persönliche
Schutzausrüstung (PSA) zu stellen, deren ordnungsgemäßen Einsatz zu überwachen und auf deren Einhaltung zu
bestehen (§ 3 ArbSchG, DGUV-Vorschriften). Dazu gehören mindestens: Schutzhelm, Sicherheitsschuhe,
Schutzweste, Arbeitschutzhandschuhe sowie spezifische PSA für besondere Tätigkeiten (Gurte bei
Höhenarbeiten, Gehörschutz bei Lärmarbeiten etc.).
2a.2 Gerätepflicht: Der AN beschafft auf eigene Kosten und eigenes Risiko alle für die Ausführung erforderlichen
Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Kräne, Gerüste, Hebebühnen, Hebezeuge, Transportmittel und Betriebsstoffe.
Der AG ist zu keinerlei Gerätestellung verpflichtet.
2a.3 Keine Bereitstellungspflicht des AG: Der AG ist weder verpflichtet, PSA noch Geräte, Maschinen oder
Hilfsmittel zu stellen. Stellt der AG auf freiwilliger Basis Geräte oder Hilfsmittel zur Verfügung, erfolgt deren
Nutzung ausschließlich auf eigenes Risiko des AN. Der AG haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung seiner
Geräte durch den AN entstehen.
2a.4 Logistikpflicht: Alle Transporte, Hebearbeiten, Materialverbringungen, Einlagerungen und Entsorgungen
liegen ausschließlich in der Verantwortung und auf Kosten des AN. Der AG ist nicht zur Unterstützung der Logistik
verpflichtet.
2a.5 Verkehrssicherung und Schutzmaßnahmen: Der AN hat auf eigene Kosten alle erforderlichen Sicherheits und Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere Abschrankungen, Beleuchtungen, Gerüste, Geländer,
Warntafeln, Stromsicherungen sowie Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeiten gegen Beschädigung,
Verschmutzung, Witterungsschäden und sonstige vorhersehbare Einflüsse. Schäden aus unterlassener Vorsorge
fallen in die Sphäre des AN.
2a.6 Reinhaltung: Die Reinhaltung der Baustelle und der Räume des Bauwerks ist Sache des AN und ohne
Zusatzkosten zu erbringen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Baustelle und alle betroffenen Räumlichkeiten
besenrein zu übergeben.
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2a.7 Unterweisung: Der AN stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Regeln der Arbeitssicherheit
seiner Belegschaft in verständlicher Form dargelegt werden. Unterweisungen erfolgen erforderlichenfalls in der
jeweiligen Muttersprache der Mitarbeiter.
§ 3 Anzeige von Leistungen, Teilfertigstellungen und Bedenkenhinweis
3.1 Anzeigepflicht: Jede Teilleistung muss dem AG vor Abrechnung schriftlich oder per E-Mail an die im Vertrag
angegebene Projekt-E-Mail-Adresse angezeigt werden. Die Anzeige hat zu enthalten: eine präzise Beschreibung
der erbrachten Leistung unter Angabe der Leistungsposition aus dem Vertrag, Datum und Uhrzeit der
Fertigstellung sowie eine vollständige Fotodokumentation des Leistungsstands.
3.2 Unzulässige Kommunikationswege: Anzeigen per WhatsApp, SMS, Telefonanruf oder anderen informellen
Kanälen sind nicht ausreichend und begründen keinen Zahlungsanspruch. Nur schriftliche oder per E-Mail
übermittelte Anzeigen an die im Vertrag genannte Projektadresse erfüllen die Formvoraussetzung.
3.3 Verdeckte Leistungen: Leistungen, die nach ihrer Fertigstellung für eine spätere Prüfung nicht mehr
zugänglich sind (verdeckte Leistungen), sind dem AG vor dem Verdecken anzuzeigen und zu dokumentieren. Der
AG ist berechtigt, eine Prüfung und ein gemeinsames Aufmaß zu verlangen. Wird die Anzeige versäumt, hat der
AN auf Verlangen des AG die betreffenden Leistungen auf eigene Kosten freizulegen.
3.4 Bedenkenhinweispflicht: Erkennt der AN Unstimmigkeiten, Fehler oder Widersprüche in den
Vertragsunterlagen, Planunterlagen oder Vorleistungen anderer Auftragnehmer, oder bestehen Bedenken gegen
die vorgesehene Art der Ausführung (auch hinsichtlich der Sicherheit gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der
vom AG gelieferten Stoffe oder Bauteile, hat der AN den AG unverzüglich – möglichst vor Beginn der Arbeiten –
schriftlich zu informieren. Ohne schriftlichen Bedenkenhinweis kann sich der AN nicht auf bekannte Mängel von
Vorleistungen oder Planunterlagen berufen.
3.5 Folge fehlender Anzeige: Ohne ordnungsgemäße Anzeige nach Ziffer 3.1 besteht kein Anspruch auf
Abschlagszahlung. Zahlungsansprüche entstehen erst mit formgerechter Anzeige und Anerkennung durch den
AG.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten
4.1 Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden ausschließlich für ordnungsgemäß angezeigte und durch
den AG festgestellte Leistungen (§ 3) gezahlt. Fälligkeit: 21 Tage nach Zugang einer prüffähigen
Abschlagsrechnung beim AG; bei Zahlung binnen 14 Kalendertagen unter Abzug von 2 % Skonto (Pflichtabzug
gemäß Ziffer 4.5). Die Abschlagszahlung setzt die vollständige und mängelfreie Herstellung der abgerechneten
Teilleistungen voraus. Wegen Mängeln an ausgeführten Leistungen kann der AG Abschlagszahlungen in Höhe
des Doppelten der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zurückhalten.
4.2 Schlusszahlung: Die Schlusszahlung ist fällig 30 Tage nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung beim
AG, jedoch frühestens nach förmlicher schriftlicher Abnahme der Leistungen und Vorlage sämtlicher
vertragsgemäß geschuldeter Unterlagen. Die prüfbare Schlussrechnung ist spätestens einen Monat nach der
Fertigstellung einzureichen. In der Schlussrechnung sind alle geleisteten Abschlagszahlungen unter Darstellung
des jeweiligen Rechnungsbetrags und der darauf geleisteten Umsatzsteuer auszuweisen.
4.3 Vorrang dieser AGB: Abweichende Zahlungsbedingungen des AN sind nichtig (§ 307 BGB). Der AG ist nicht
verpflichtet, abweichenden Zahlungszielen, Skontobedingungen oder Fälligkeitsregelungen des AN zuzustimmen.
4.4 Zurückbehaltungsrecht: Der AG darf Zahlungen zurückhalten, wenn: (a) Mängel an den ausgeführten
Leistungen bestehen – in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten; (b) erforderliche Unterlagen oder
Nachweise nicht vorgelegt wurden; (c) Ansprüche auf Vertragsstrafe, Schadensersatz oder Rückforderungen des
AG bestehen; (d) die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht gestellt wurde. Das Zurückbehaltungsrecht besteht bis zur
vollständigen Erfüllung der jeweiligen Voraussetzung.
4.5 Skonto – Pflichtabzug: Von jeder Abschlags- und Schlussrechnung werden 2 % Skonto als verbindlicher
Pflichtabzug einbehalten. Das Skonto ist kein Wahlrecht des AN, sondern eine fest vereinbarte
Zahlungsbedingung. Bemessungsgrundlage: 3. Zwischensumme brutto (nach Sicherheitseinbehalt und abzgl.
bereits gezahlter Abschlagsrechnungen). Skontoziel: 14 Kalendertage ab Eingang einer prüffähigen Rechnung
(Frist gewahrt, wenn AG Zahlung angewiesen hat). Der Skontoabzug gilt auch für die Auszahlung von
Gewährleistungseinbehalten und sonstiger zu Recht einbehaltener Beträge. Eine Rechnung ohne Skontoausweis
wird durch den AG entsprechend korrigiert.
4.6 Umlagen: Von jeder Abschlags- und Schlussrechnung werden folgende Umlagen als Pflichtabzüge
einbehalten, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist: (a) Umlage Bauwasser und Baustrom:
1,5 % der Netto-Abrechnungssumme nach Abzug des Nachlasses (1zu1-Weitergabe vom Bauherrn); (b) Umlage
Bauleistungsversicherung (BLV): 1,5 % der Netto-Abrechnungssumme nach Abzug des Nachlasses (1zu1-
Weitergabe vom Bauherrn). Gesamt-Umlage: 3,0 % der Netto-Abrechnungssumme. Die Umlagen mindern den
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Vergütungsanspruch des AN ohne gesonderte Rechnungsstellung durch den AG. Der AN hat die Umlagen bei der
Kalkulation einzuplanen.
4.7 Rechnungsadresse: Sämtliche Rechnungen sind ausschließlich in elektronischer Form als PDF an die im
Vertrag genannte Projekt-E-Mail-Adresse (reso@goerg-elektro.de) einzureichen. An andere Adressen gesandte
Rechnungen gelten als nicht eingereicht und begründen keine Fälligkeit.
§ 5 Rechnungsstellung und Prüffähigkeit
5.1 Prüffähige Rechnung – Pflichtangaben: Jede Rechnung (Abschlags- oder Schlussrechnung) muss kumulativ
und prüffähig aufgebaut sein. Folgende Angaben sind zwingend: (a) vollständiger Firmennamen und Anschrift des
AN; (b) Projektnummer, Projektname und Projektadresse gemäß Vertrag; (c) vertraglich vereinbarte
Auftragssumme; (d) bereits geleistete Abschlagszahlungen (nicht skontiert); (e) aktuell abgerechnete Leistungen
mit Angabe des prozentualen Ausführungsstands pro Leistungsposition; (f) Gliederung entsprechend dem
Leistungsverzeichnis des Vertrages; (g) zugehörige Nachweise: Aufmaßblätter, Lieferscheine,
Fotodokumentationen, Bautagesberichte.
5.2 Aufmaß: Bei Vergütung nach Einheitspreisen findet auf Verlangen des AG ein gemeinsames Aufmaß statt.
Die Terminkoordinierung obliegt dem AN. Verdeckte Leistungen sind rechtzeitig vor dem Verdecken aufzumessen;
anderenfalls hat der AN auf eigene Kosten freizulegen. Die Messurkundenist vom AN auf seine Kosten leicht
prüfbar gemäß den Angebotspositionen aufzustellen.
5.3 Nicht prüffähige Rechnungen: Rechnungen, die den Anforderungen nach Ziffer 5.1 nicht entsprechen, gelten
als nicht gestellt (§ 271 BGB) und begründen keine Fälligkeit. Der AG ist berechtigt, derartige Rechnungen ohne
weitere Prüfung zurückzuweisen. Das Risiko für Verzögerungen in der Abrechnung und Auszahlung infolge nicht
prüffähiger Rechnungen trägt ausschließlich der AN.
5.4 Rechnungsmuster Abschlagsrechnung: Abschlagsrechnungen sollen nach folgendem Muster aufgebaut sein:
Wert der geleisteten Arbeit (netto) → abzgl. Nachlass/Abgebot → 1. Zwischensumme netto → abzgl. Umlagen →
abzgl. Vertragsstrafe/Schadensersatz → 2. Zwischensumme netto → zzgl. 19% MwSt. → Brutto Abrechnungssumme → (10) ./. Sicherheitseinbehalt 10 % (aus Brutto-Abrechnungssumme) → (11) ./. bereits
bezahlte Abschlagsrechnungen (nicht skontiert, vollständig aufgelistet) → (12) ./. verschuldeter Mehraufwand /
Selbstbeteiligung Versicherung → (13) = Zwischensumme brutto → (14) ./. 2 % Skonto (Pflichtabzug) → (15) =
ABSCHLAGSZAHLUNG BRUTTO.
5.5 Rechnungsmuster Schlussrechnung: Schlussrechnungen müssen nach folgendem Pflichtschema aufgebaut
sein: (1) Schlussrechnungsbetrag netto laut AN → (2) ./. Nachlass/Abgebot (vereinbarter %) → (3) = 1.
Zwischensumme netto → (4) ./. Umlage Bauwasser & Baustrom 1,5 % → (5) ./. Umlage Bauleistungsversicherung
1,5 % → (6) ./. Vertragsstrafe/Schadensersatz (falls angefallen) → (7) = 2. Zwischensumme netto → (8) +
Mehrwertsteuer (19 % oder 0 % bei §†13b UStG) → (9) = Brutto-Abrechnungssumme → (10) ./. bereits bezahlte
Abschlagsrechnungen (nicht skontiert, vollständig aufgelistet) → (11) ./. Einbehalt für Restleistungen (falls
zutreffend) → (12) ./. verschuldeter Mehraufwand/Selbstbeteiligung Versicherung → (13) = Zwischensumme brutto
→ (14) ./. 2 % Skonto (Pflichtabzug) → (15) = Zwischensumme brutto nach Skonto → (16) ./. 5 %
Gewährleistungseinbehalt (aus Brutto-Abrechnungssumme; ablösbar durch Bürgschaft) → (17) =
SCHLUSSZAHLUNG BRUTTO.
5.6 Umsatzsteuer und §†13b UStG: Der AN hat auf jeder Rechnung den zutreffenden Steuersatz sowie den
Steuerbetrag anzugeben. Gilt §†13b UStG: Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis; Pflichthinweis
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §†13b Abs. 2 Nr. 4 UStG“ zwingend. Fehlt dieser
Hinweis: Rückweisung als nicht prüffähig. Der AN haftet eigenverantwortlich für korrekte Anwendung des §†13b
UStG. Näheres regelt §†20a dieser AGB.
§ 6 Sicherheitseinbehalte und Bürgschaften
6.1 Abschlags-Sicherheitseinbehalt: Von jeder Abschlagszahlung werden 10 % des jeweiligen Rechnungsbetrags
als Sicherheit einbehalten. Dieser Einbehalt wird kumuliert und nach vollständiger Abnahme und Stellung einer
Gewährleistungsbürgschaft gemäß Ziffer 6.4 ausgezahlt.
6.2 Schluss-Sicherheitseinbehalt (Gewährleistung): Bei der Schlussrechnung werden 5 % der Brutto Abrechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt einbehalten. Dieser Einbehalt wird nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist ausgezahlt, sofern keine offenen Mängelansprüche bestehen.
6.3 Vertragserfüllungsbürgschaft: Der AN ist verpflichtet, dem AG vor Leistungsbeginn eine selbstschuldnerische
Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe
von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Die Bürgschaft ist auf erstes Anfordern, unwiderruflich und
unbefristet auszustellen und muss dem Muster der RESO GmbH entsprechen. Ohne Vorlage der Bürgschaft
besteht kein Anspruch auf Zahlungen oder Vertragsbeginn. Mengenänderungen oder Nachtragsleistungen, die die
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vorläufige Brutto-Vertragssumme um mindestens 10 % erhöhen, berechtigen den AG, eine entsprechende
Erhöhung der Bürgschaftssumme zu verlangen.
6.4 Gewährleistungsbürgschaft: Der AN kann den Schluss-Sicherheitseinbehalt (5 %) durch Übergabe einer
selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft ablösen. Die Bürgschaft ist auf erstes Anfordern, unwiderruflich
und mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren und 6 Monaten ab Abnahme auszustellen. Sie muss dem Muster
der RESO GmbH entsprechen. Ein Wahlrecht des AN nach § 17 Abs. 3 VOB/B – Ablösung durch andere
Sicherheitsarten – ist ausgeschlossen.
6.5 Anlegungs- und Verzinsungspflicht: Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht des AG nach § 17 Abs. 6 VOB/B
wird ausdrücklich abbedungen. Einbehaltene Beträge sind nicht zu verzinsen.
6.6 Alternativ: Sperrkonto: Der AN kann eine Einzahlung einbehaltener Beträge auf ein Sperrkonto nicht
verlangen, soweit der AG zum Einbehalt wegen nicht vertragsgemäßer Bürgschaftsstellung berechtigt ist.
6.7 Bürgschaftsklarstellung: Bürgschaften schmälern in keiner Weise die sonstigen Pflichten und die Haftung des
AN. Sie stellen lediglich eine zusätzliche Sicherheit dar.
§ 7 Haftung, Mängel und Gewährleistung
7.1 Umfang der Haftung: Der AN haftet für alle Schäden, Mängel und Folgeschäden, die aus mangelhafter oder
nicht vertragsgemäßer Ausführung seiner Leistungen entstehen. Die Haftung umfasst insbesondere: direkte
Schäden am eigenen Werk; Schäden an anderen Gewerken und Vorleistungen Dritter; Nutzungsausfälle und
entgangene Mieteinnahmen des AG oder des Bauherrn; Vertragsstrafen, die dem AG gegenüber dem Bauherrn
wegen Verzuges durch den AN entstehen; alle Folgekosten der Mängelbeseitigung einschließlich
Gutachterkosten, Planungskosten und Koordinationsaufwand.
7.2 Gewährleistungsfrist: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B,
einheitlich 5 Jahre ab förmlicher, schriftlicher Abnahme. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt nicht. Die Verjährungsfrist
beginnt mit der Abnahme zu laufen. § 13 Abs. 5 VOB/B (Unterbrechung durch Mängelrüge) bleibt unberührt.
Mängelrügen können per E-Mail erfolgen und gelten als „schriftlich" im Sinne der VOB/B. Eine entsprechende
Mängelrüge löst den Neulauf der Gewährleistungsfrist im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B aus.
7.3 Mängelanzeige und Besichtigungspflicht: Mängelanzeigen durch den AG erfolgen schriftlich oder per E-Mail.
Der AN ist verpflichtet, binnen 3 Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige die Baustelle zu besichtigen und den
Sachverhalt zu dokumentieren. Samstag gilt als Werktag. Kommt der AN der Besichtigungspflicht nicht nach,
anerkennt er den gerügten Mangel dem Grunde nach.
7.4 Mängelbeseitigungsfrist: Binnen weiterer 3 Werktage nach Besichtigung muss der Mangel vollständig
beseitigt werden, sofern keine kürzere Frist aus der Dringlichkeit folgt. Bei Gefahr im Verzug (z. B. Brandalarm,
Überschwemmung, Sicherheitsrisiko) ist der AN verpflichtet, unverzüglich – auf erste telefonische Anforderung
und ohne Fristsetzung – tätig zu werden.
7.5 Druckfälle und Notfallmaßnahmen: Der AG ist berechtigt zu verlangen, dass Mängel auch außerhalb der
regulären Arbeitszeit, abends, samstags oder in Schichten beseitigt werden, wenn dies durch die Dringlichkeit des
Mangels oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn geboten ist. Die zusätzlichen Kosten hierfür
trägt der AN.
7.6 Herstellervorgaben: Der AN haftet uneingeschränkt für die Einhaltung aller Herstellervorgaben bei der
Verarbeitung und Montage. Diese Haftung gilt auch dann, wenn das Material vom AG geliefert oder
vorgeschrieben wurde, sofern der AN die Ungeeignetheit nicht unverzüglich gerügt hat.
7.7 VOB-Abweichungen: § 13 Abs. 6 VOB/B gilt nicht; der AG kann Minderung nach den gesetzlichen
Bestimmungen des BGB erklären. § 13 Abs. 7 VOB/B gilt nicht.
§ 8 Ersatzvornahme
8.1 Voraussetzungen: Kommt der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere zur
Mängelbeseitigung, zur Erfüllung geschuldeter Leistungen oder zur Beseitigung vertragswidriger Leistungen –
nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, nicht vollständig oder nicht
fristgerecht nach, ist der AG berechtigt, die betroffenen Leistungen durch Dritte auf Kosten des AN durchführen zu
lassen (Ersatzvornahme, § 281 BGB analog, § 637 BGB). Einer vollständigen oder teilweisen Kündigung des
Vertrages bedarf es hierfür nicht.
8.2 Freie Wahl des Ersatzunternehmers: Dem AG steht es frei, für die Ersatzvornahme Fachunternehmen seiner
Wahl zu beauftragen. Der AG ist ausdrücklich nicht verpflichtet, das preisgünstigste Angebot zu wählen; er kann
nach qualitativen, zeitlichen und technischen Gesichtspunkten entscheiden. Der AN kann die Auswahl des
Ersatzunternehmers nicht beanstanden.
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8.3 Kostenregelung: Alle aus der Ersatzvornahme resultierenden Kosten trägt vollumfänglich der AN. Hierzu
gehören insbesondere: Materialkosten, Personalkosten, Anfahrtskosten, Maschinenstunden, Gerätebereitstellung,
Entsorgungskosten, Planungs- und Koordinationsaufwand, Verwaltungsmehraufwand sowie alle Kosten, die durch
die Unterbrechung der regulären Bauabläufe entstehen. Der AG ist berechtigt, diese Kosten unmittelbar mit
offenen Forderungen des AN zu verrechnen (§ 387 ff. BGB).
8.4 Mitwirkungspflichten: Der AN hat dem AG auf erstes Anfordern unverzüglich alle für die Ersatzvornahme
erforderlichen Unterlagen, Pläne, Dokumentationen, Schlüssel und Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. Die
Verweigerung oder Verzögerung dieser Mitwirkung stellt eine eigenständige, schadensersatzpflichtige
Vertragsverletzung dar.
8.5 Kein Haftungsausschluss: Die Durchführung einer Ersatzvornahme entbindet den AN ausdrücklich nicht von
seinen Gewährleistungs-, Haftungs- und Nebenpflichten (§ 634 ff. BGB). Weitergehende
Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
8.6 Mangelhafter Leistungsstand: Hat der AN eine Leistung ausgeführt, die bereits während der Ausführung als
mangelhaft oder vertragswidrig erkennbar war, hat er diese auf eigene Kosten durch mangelfreie Ausführung zu
ersetzen, ohne dass es einer gesonderten Mängelanzeige bedarf.
§ 9 Mehrarbeiten, Stundenlohnarbeiten und Dokumentation
9.1 Genehmigungspflicht: Mehrarbeiten und Stundenlohnarbeiten, die nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart
sind, dürfen ausschließlich nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Freigabe durch den bevollmächtigten
Bauleiter oder die Geschäftsführung des AG ausgeführt werden (§ 650 BGB analog). Mündliche Absprachen,
Duldungen vor Ort oder nachträgliche Genehmigungen entfalten keine Wirkung und begründen keinen
Vergütungsanspruch. Die Ankündigung von Stundenlohnarbeiten muss schriftlich vor Leistungsbeginn erfolgen.
9.2 Dokumentationspflichten (Stundenlisten): Der AN hat täglich und unmittelbar alle Mehrarbeiten in Form
detaillierter Stundenlisten zu dokumentieren. Diese müssen zwingend folgende Angaben enthalten: Datum der
Ausführung; Name und Qualifikation des ausführenden Mitarbeiters; Beginn und Ende der Tätigkeit (Uhrzeiten);
präzise Beschreibung der erbrachten Leistung; konkreter Bezug zur vertraglichen Leistung oder zum genehmigten
Nachtrag; eingesetztes Gerät und Materialverbrauch.
9.3 Gegenzeichnungspflicht: Stundenlisten sind noch am selben Ausführungstag durch einen bevollmächtigten
Vertreter der RESO GmbH gegenzuzeichnen. Alternativ ist die wöchentliche Übermittlung aller Stundenlisten bis
spätestens Freitag, 17:00 Uhr, per E-Mail an die im Vertrag genannte Projekt-E-Mail-Adresse zulässig.
Stundenlohnzettel, die dem AG per E-Mail übermittelt wurden und die der AG nicht innerhalb von zwei Werktagen
zurücksendet oder beanstandet, gelten erst nach Ablauf einer vom AN gesetzten angemessenen Nachfrist als
anerkannt; dies gilt abweichend von § 15 Abs. 3 VOB/B. Die Gegenzeichnung von Stundenlohnzetteln durch die
Projektleitung des AG gilt ausdrücklich nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob
es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
9.4 Rechtliche Wirkung der Unterschrift: Die Gegenzeichnung von Stundenlohnzetteln durch einen Vertreter des
AG stellt lediglich eine Bestätigung über Art und Umfang der erbrachten Leistungen dar. Sie begründet weder ein
Anerkenntnis der Vergütungspflicht noch eine nachträgliche Genehmigung von Stundenlohnarbeiten, sofern diese
nicht zuvor schriftlich angeordnet wurden.
9.5 Ausschlussfrist für Nachforderungen: Mehrarbeitsleistungen und Stundenlohnarbeiten, die nicht innerhalb von
sieben Kalendertagen nach ihrer Entstehung schriftlich dokumentiert und dem AG angezeigt werden, gelten
unwiderruflich als verfallen. Nachträgliche Forderungen hieraus sind ausgeschlossen (§ 214 BGB analog). Diese
Ausschlussfrist gilt auch für Nachtrags- und Änderungsleistungen.
9.6 Lohnsätze: Die bei einer Vereinbarung oder Genehmigung von Stundenlohnarbeiten geltenden Lohnsätze
werden im jeweiligen Einzelvertrag (Subunternehmervertrag oder Verhandlungsprotokoll) vereinbart und sind
unveränderlich für die gesamte Projektlaufzeit.
§ 10 Termine, Bauablauf und Vertragsstrafe
10.1 Verbindlichkeit der Termine: Alle im Vertrag genannten Ausführungstermine, Zwischenfristen,
Bauabschnittstermine und Endfristen sind fix, kalendarisch bestimmt und verbindlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Der AN gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er einen Vertragstermin nicht einhält. Diese Fristen stellen
ausschließlich dann neue Vertragsfristen dar, wenn der AG abweichenden Fristen ausdrücklich und schriftlich
zustimmt.
10.2 Meldepflicht bei drohendem Verzug: Sobald der AN erkennt oder erkennen muss, dass er einen vereinbarten
Termin nicht halten kann, ist er verpflichtet, dem AG unverzüglich – spätestens innerhalb von 24 Stunden –
schriftlich zu informieren, die Ursachen darzulegen und konkrete Maßnahmen zur Schadensminderung
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vorzuschlagen. Unterlässt der AN diese Meldung, verliert er seinen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden
Umstände, es sei denn, diese waren dem AG bekannt oder offenkundig.
10.3 Vertragsstrafe: Überschreitet der AN schuldhaft einen vereinbarten Vertragstermin, schuldet er dem AG eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme pro Kalendertag der Überschreitung. Die
Vertragsstrafe ist auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Der AG kann die Geltendmachung der
Vertragsstrafe bis zur Abnahme vorbehalten. Vertragsstrafen werden auf solche Schadensersatzansprüche wegen
Verzuges angerechnet.
10.4 Schadensersatz neben der Vertragsstrafe: Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den
AG – insbesondere Folgeschäden wie Nutzungsausfall, Vertragsstrafen des AG gegenüber dem Bauherrn sowie
Kosten der Ersatzvornahme – bleibt neben der Vertragsstrafe ausdrücklich unberührt.
10.5 Pflicht zur Terminaufholung: Bei drohender oder eingetretener Terminüberschreitung ist der AN verpflichtet,
auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Mehrvergütung alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um den
Rückstand aufzuholen und die Fertigstellung zum vereinbarten Endtermin sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen
gehören insbesondere: Mehrschichtbetrieb, Wochenendarbeit, Feiertagsarbeit, Aufstockung des Personals und
des Geräteeinsatzes, soweit rechtlich zulässig.
10.6 Kündigung bei wiederholtem Verzug: Im Falle wiederholter schuldhafter Terminüberschreitungen ist der AG
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Kündigungsandrohung berechtigt, den Vertrag aus wichtigem
Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. § 5 Abs. 4 VOB/B gilt auch bei Verzug des AN mit
vereinbarten Zwischenfristen.
§ 11 Kommunikation, Koordination und Baubesprechungen
11.1 Benennung verantwortlicher Personen: Der AN benennt für jedes Bauvorhaben vor Baubeginn schriftlich:
einen dauerhaft vor Ort präsenten, deutschsprachigen Obermonteur als Verantwortlichen für die direkte
Bauausführung, Qualitätssicherung und tägliche Abstimmung mit dem AG; zwei deutschsprachige Projektleiter,
die werktags zwischen 07:00 und 17:00 Uhr telefonisch und per E-Mail durchgehend erreichbar sind. Änderungen
der benannten Personen sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11.2 Vertretungsregelung: Bei Verhinderung, Urlaub oder Krankheit der benannten Personen hat der AN eine
gleichwertige Vertretung sicherzustellen und dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine ununterbrochene
Erreichbarkeit und Präsenz ist Vertragspflicht.
11.3 Teilnahme an Baubesprechungen: Die Teilnahme des AN oder seiner ausdrücklich bevollmächtigten
Vertreter an allen vom AG einberufenen Baubesprechungen, Jour-Fixe-Terminen, Planungs- und
Koordinationsterminen ist verpflichtend. Ein Vergütungsanspruch des AN hierfür besteht nicht.
Besprechungsprotokolle sind als verbindlich anzusehen, sofern der AN nicht innerhalb von drei Werktagen
schriftlich widerspricht.
11.4 Kommunikationssprache: Die gesamte Kommunikation auf der Baustelle und im Schriftverkehr zwischen AG
und AN ist in deutscher Sprache zu führen. Unterlagen, Protokolle und Berichte sind ausschließlich in deutscher
Sprache einzureichen.
11.5 Informations- und Meldepflichten: Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich, aktiv und vollständig über
sämtliche baustellenrelevante Vorgänge, Risiken, Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten, Sicherheitsvorfälle und
Planungsabweichungen zu informieren, ohne dass eine ausdrückliche Aufforderung durch den AG erforderlich ist.
11.6 Rechtsfolgen bei Kommunikationsverstößen: Ein Verstoß gegen die Kommunikations- oder
Koordinationspflichten stellt eine eigenständige, erhebliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den AG zur
Geltendmachung von Schadensersatz sowie ggf. zur außerordentlichen Kündigung. Wiederholte Verstöße
begründen einen wichtigen Kündigungsgrund.
§ 12 Kündigung
12.1 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Der AG kann den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer
Frist aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB analog). Wichtige Gründe sind insbesondere: schuldhafter
Verzug oder grobe Pflichtverletzungen; wiederholte Terminüberschreitungen; schwerwiegende
Sicherheitsverstöße auf der Baustelle; Insolvenz des AN oder drohende Zahlungsunfähigkeit; Widerruf oder
Rücknahme der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG; Verstoß gegen Mindestlohn- oder
Arbeitnehmerentsendepflichten trotz Nachfristsetzung; Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft trotz
Fristsetzung; Einsatz unerlaubter Leiharbeitnehmer oder ausländischer Arbeitskräfte ohne gültige
Arbeitserlaubnis.
12.2 Insolvenz als Sonderregelung: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN stellt
einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Gleiches gilt, wenn der über das Vermögen des AN bestellte
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Insolvenzverwalter nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung des AG sein Wahlrecht (Erfüllung
oder Nichterfüllung) gemäß § 103 InsO ausübt.
12.3 Rechtsfolgen der Kündigung: Nach Kündigung erhält der AN ausschließlich Vergütung für die bis zum
Kündigungszeitpunkt nachweislich mängelfrei und vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Für den AG
unbrauchbare Teilleistungen können nicht vergütet werden. Sämtliche Mehrkosten, die dem AG durch die
Fertigstellung durch Dritte entstehen, trägt der AN. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
unberührt.
12.4 Herausgabepflicht: Der AN ist im Falle der Kündigung verpflichtet, alle Planungsunterlagen,
Projektdokumentation, Schlüssel, Zugangsdaten und sonstige für die Fortführung des Bauvorhabens relevante
Unterlagen unverzüglich und vollständig an den AG herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist
ausgeschlossen.
12.5 Freie Kündigung: Der AG kann den Vertrag gemäß § 648 BGB auch ohne wichtigen Grund frei kündigen. In
diesem Fall hat der AN Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und
anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Der AN hat auf Verlangen des AG eine eidesstattliche Versicherung über
seine konkret ersparten Aufwendungen abzugeben. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 VOB/B gilt nicht.
12.6 Schriftform: Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Ausschluss VOB-Regelungen zu Mengenabweichungen
13.1 Kein Mehrmengenzuschlag, keine Mindermengenabzüge: Abweichend von § 2 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B gilt
ausdrücklich und unwiderruflich: Weder ein Mehrmengenzuschlag bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten
Mengen noch eine Anpassung der Einheitspreise bei Unterschreitung der vereinbarten Mengen findet statt. Die
vereinbarten Einheitspreise gelten unveränderlich und unabhängig von der tatsächlich ausgeführten Menge. Eine
Vertragsanpassung, Preisanpassung oder Nachforderung aufgrund von Mengenabweichungen – in jede Richtung
– ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Klarstellung und VOB-Ausschluss: § 2 Abs. 3 VOB/B (Recht des AN auf Neuverhandlung bei
Mengenüberschreitung um mehr als 10 %) und § 2 Abs. 4 VOB/B (Recht des AG auf Preisminderung bei
Mengenunterschreitung) finden auf alle Vertragsbeziehungen mit der RESO GmbH keine Anwendung. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Abweichung durch Planungsänderungen, Bauzustandsänderungen, Beauftragung
durch Dritte, Leistungsänderungen des AG oder sonstige Umstände verursacht wurde. Der AN verzichtet
ausdrücklich auf jegliche Nachforderung aus Mengenabweichungen, gleichgültig in welcher Höhe.
13.3 Abbedingung des Handelsbrauchs: Die Parteien sind sich ausdrücklich einig, dass ein möglicherweise im
Baugewerbe bestehender Handelsbrauch zu Mengennachforderungen (§ 346 HGB) abbedungen wird und
keinerlei Anwendung findet. Diese Vereinbarung ist unveränderlich und gilt auch für Nachtragsleistungen.
13.4 Pauschalpreis: Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser für den vollständigen vertragsgemäßen
Werkerfolg ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Aufwand des AN. Leistungen, die für die Erbringung des
Werkerfolgs erforderlich sind, aber im Leistungsverzeichnis nicht einzeln aufgeführt sind, sind mit dem
Pauschalpreis abgegolten.
§ 14 Vergütung und Festpreise
14.1 Festpreise: Die vereinbarten Einheitspreise und Pauschalpreise sind Festpreise und gelten für die gesamte
tatsächliche Bauzeit. Preisanpassungsansprüche des AN aufgrund von Lohn- oder Materialpreissteigerungen,
Inflation oder anderen Marktentwicklungen sind ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einer Verlängerung der
Ausführungszeit, sofern diese vom AN zu vertreten ist.führungszeit. Erhöhungen der Lohn-, Material-, Geräte- und
Stoffkosten während der vertraglichen Bauzeit berechtigen den AN nicht zu Preisanpassungen. Lohn- und
Materialpreisgleitklauseln sind ausdrücklich nicht vereinbart und werden für die Dauer des Vertrages nicht
vereinbart.
14.2 Preisumfang: Die vereinbarten Preise decken alles ab, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen
Ausführung der vertraglichen Leistung gehört. Hierzu zählen insbesondere: Materialanlieferung und Abtransport;
Gerätemieten, Vorhaltekosten, Absperrungen, Einfriedungen; Lohnnebenkosten, Überstunden- und
Leistungszuschläge; Gebühren, Kosten für Material-Prüfverfahren; verantwortliche Fachbauleitung; Anfertigung
und Übergabe von Werk-, Konstruktions- und Bestandszeichnungen, Montage- und Verlegeplänen,
Berechnungen, Zulassungen, Material- und Ersatzteillisten, Qualitätsnachweisen, Übereinstimmungserklärungen,
Prüfattesten, Garantieerklärungen, Bedienungs- und Wartungsunterlagen; Bau- und Betriebsabnahmen;
unentgeltliche Überlassung aller Lizenzen und Quellcodes für installierte Software.
14.3 Nachlässe: Ein vereinbartes Abgebot (Nachlass) gilt für den Hauptauftrag und unverändert für alle
Nachtrags-, Zusatz- und Neuaufträge im Rahmen desselben Projekts. Der AN hat Nachtragsforderungen
unverzüglich zu beziffern.
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14.4 Wartungsangebote: Für Gewerke, bei denen die Beauftragung einer Wartung Einfluss auf die Länge der
Verjährungsfrist hat, ist der AN verpflichtet, dem AG innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme seiner Leistungen
Wartungsangebote zu marktüblichen Konditionen mit einer Annahme-Bindefrist von mindestens einem
Kalendermonat zu unterbreiten. Kommt der AN dieser Pflicht nicht nach, hat der AG das Recht, eine
angemessene Wartungsvergütung zu verhandeln, ohne dass ein Anspruch des AN auf bestimmte Sätze entsteht.
§ 15 Ausführungsunterlagen, Prüfpflichten und Bautagebuch
15.1 Prüfpflicht des AN: Der AN hat alle ihm für die Ausführung zur Verfügung gestellten Unterlagen –
insbesondere Pläne, Leistungsverzeichnisse, Bauzeitenplanungen und technische Spezifikationen – unverzüglich
auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den örtlichen Verhältnissen zu prüfen. Die Prüfpflicht
erstreckt sich insbesondere auf Maßangaben, Massen und die technische Ausführbarkeit. Erkennbare
Unstimmigkeiten, Fehler, Widersprüche oder Lücken sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt
diese Mitteilung, haftet der AN für alle daraus entstehenden Schäden.
15.2 Eigene Berechnungen und Werkpläne: Soweit Berechnungen und Planunterlagen nicht vom AG geliefert
werden und auf diese im Vertrag oder seinen Anlagen hingewiesen wird, sind sie vom AN eigenverantwortlich,
rechtzeitig und ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen.
Ausführungspläne sind erst nach schriftlichem Freigabevermerk des AG oder seines beauftragten Fachplaners
rechtsgültig und dürfen erst dann umgesetzt werden.
15.3 Behördliche Genehmigungen: Soweit behördliche Genehmigungen oder Berechnungen für die Leistungen
des AN erforderlich sind und im Vertrag vereinbart wurden, fertigt der AN diese auf eigene Kosten an und
beschafft sie rechtzeitig.
15.4 Bautagebuch und Fotodokumentation: Der AN ist verpflichtet, ein vollständiges Bautagebuch zu führen.
Wöchentlich ist ein Bautagesbericht mit einem vollständigen Fotosatz, der den aktuellen Bautenstand
dokumentiert, per E-Mail an die im Vertrag angegebene Projektadresse einzureichen. Die Fotos müssen Datum,
Uhrzeit und den jeweiligen Bauabschnitt erkennen lassen. Auf Verlangen des AG sind die Originale des
Bautagebuchs unverzüglich vorzulegen.
15.5 Prüfung von Vorleistungen und Material: Der AN hat Vorleistungen anderer Auftragnehmer sowie vom AG
zur Verfügung gestelltes oder vorgeschriebenes Material vor Beginn seiner Ausführung eigenverantwortlich auf
Eignung, Richtigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Bedenken sind dem AG möglichst vor Beginn der Arbeiten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, haftet der AN für alle daraus entstehenden Mängel
und Schäden so, als hätte er aus eigenem Verschulden gehandelt.
15.6 Erkundungspflicht: Der AN hat sich rechtzeitig vor Ausführung seiner Leistungen über den Verlauf etwaiger
Versorgungsleitungen, Kabel, Siel- und Kanalisationsanschlüsse und sonstige Hindernisse zu informieren. Die
Kosten hierfür sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 16 Abnahme
16.1 Förmliche Abnahme: Alle Abnahmen erfolgen förmlich unter Verwendung eines von beiden Parteien
unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Eine
Abnahme durch Inbetriebnahme, Benutzung oder Ingebrauchnahme ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Leistungen des AN gelten erst mit förmlicher, schriftlicher Abnahme als abgenommen.
16.2 Abnahmevoraussetzungen: Die Abnahme setzt kumulativ voraus: (a) vollständige, mängelfreie Fertigstellung
aller vertraglich geschuldeten Leistungen; (b) vollständige Vorlage aller im Vertrag genannten Unterlagen
(Revisionsunterlagen, Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen, Bedienungsanleitungen, Bestandspläne etc.); (c)
Vorlage einer Erklärung des AN, dass ihm keine wesentlichen Mängel bekannt sind und keine wesentlichen
Restarbeiten mehr ausstehen. Der AN bleibt zur vollständigen Übergabe aller Unterlagen bei
Abnahmebeantragung verpflichtet, auch wenn er Teile davon bereits früher übergeben hat.
16.3 Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB: Setzt der AN eine Frist zur Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB,
beträgt diese mindestens 15 Werktage (Mo–Fr, ohne gesetzliche Feiertage). Der Abnahmeaufforderung sind
zwingend alle vertragsgemäß geschuldeten Unterlagen beizufügen sowie eine Erklärung des AN, dass ihm nach
Überprüfung seiner Leistungen keine wesentlichen Mängel bekannt sind und keine wesentlichen Restarbeiten
mehr zu erbringen sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Fristlauf nicht in Gang gesetzt.
16.4 Teilabnahme: Eine Teilabnahme ist ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vom AG
verlangt wird. Zwischenabnahmen, auch wenn sie sich auf abgeschlossene Leistungsteile beziehen, sind lediglich
technische Abnahmen ohne rechtsgeschäftliche Wirkung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbaren.
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16.5 Ausschluss § 641 Abs. 4 BGB: § 641 Abs. 4 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der AN kann die Zahlung
nicht von einer Abnahme durch einen Dritten abhängig machen.
16.6 Ausschluss Sicherungshypothek § 650e BGB: Der Anspruch des AN auf Eintragung einer Sicherungshypothek
gemäß § 650e BGB ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass der AN dennoch eine Sicherheit nach § 650e BGB verlangt
oder erlangt hat, stimmt der AN einem Sicherheitentausch durch § 650f BGB zu. Als angemessene Frist gilt eine
Regelfrist von 15 Werktagen.
16.5 Abnahmeverweigerung: Der AG ist berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern. In
diesem Fall hat der AG die Gründe der Abnahmeverweigerung schriftlich mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, die
Mängel innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu beseitigen.
16.6 Mängelbeseitigung vor Abnahme: Der AG kann Mängel bereits vor Abnahme auf Kosten des AN beseitigen
lassen, wenn der AN einer schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht
nachkommt. Einer Kündigung oder Teilkündigung bedarf es hierfür nicht (§ 637 BGB; § 4 Abs. 7 VOB/B gilt
insoweit nicht).
16.7 Revisionsunterlagen als Abnahmevoraussetzung: Die vollständigen Revisionsunterlagen sind
Voraussetzung für die Abnahme. Liegen die Revisionsunterlagen nicht vollständig vor, ist der AG berechtigt, die
Abnahme zu verweigern und einen Einbehalt für die noch ausstehenden Unterlagen in Höhe des im Einzelvertrag
vereinbarten Betrages vorzunehmen.
§ 17 Leistungsänderungen und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB)
17.1 Anordnungsrecht des AG: Bei Bauverträgen im Sinne des § 650a BGB ist der AG berechtigt,
Leistungsänderungen anzuordnen. Der AG ist berechtigt, eine Leistungsänderung anzuordnen, wenn eine
Einigung nach § 650b Abs. 1 BGB nicht binnen 15 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN erzielt
werden kann. Sobald der AN eine Einigung ernsthaft und endgültig ablehnt oder sonstig scheitert, ist der AG
berechtigt, die Änderung sofort anzuordnen, ohne den Ablauf der Einigungsfrist abzuwarten.
17.2 Reaktionspflichten des AN: Erhält der AN ein Änderungsbegehren, teilt er unverzüglich mit, (a) ob ihm die
Ausführung der begehrten Änderung zumutbar ist – im Falle der Unzumutbarkeit sind die Gründe vollständig
darzulegen; (b) welche Unterlagen und Informationen er für die Erstellung des Angebots benötigt. Die Kosten der
Angebotserstellung kann der AN nicht verlangen.
17.3 Angebotspflicht und Nachweise: Soweit der AN verpflichtet ist, ein Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB zu
erstellen, hat er den Angebotspreis nach § 650c Abs. 1 BGB zu ermitteln (tatsächlich erforderliche Kosten mit
angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn). Das Angebot ist unverzüglich
mit Nachweisen der tatsächlich erforderlichen Kosten (Angebote, Rechnungen, Kostenvoranschläge) vorzulegen.
Können die Nachweise nicht sofort vorgelegt werden oder würde dies die Angebotsstellung um voraussichtlich
mehr als 3 Tage verzögern, sind sie unverzüglich nachzureichen.
17.4 Vergütungsanpassung: Die Vergütungsanpassung erfolgt auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten
nach § 650c Abs. 1 BGB. Ein vertraglich vereinbartes Abgebot gilt auch für sämtliche Nachtrags- und
Änderungsleistungen und wird entsprechend in Abzug gebracht. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B sowie § 2 Abs. 5, 6,
8 Nr. 2 und 3 und Abs. 9 VOB/B finden keine Anwendung.
17.5 Nicht angeordnete Leistungen: Für vom AN ausgeführte, aber nicht vom AG angeordnete oder beauftragte
Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch. Dies gilt auch für Leistungen, die der AN für sinnvoll hält, aber nicht
schriftlich beauftragt wurden. Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und
bereicherungsrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
17.6 Terminplanauswirkungen: Zusammen mit dem Angebot gibt der AN – soweit möglich und zumutbar – die
voraussichtliche Dauer der Ausführung der geänderten Leistungen an, damit eine Einarbeitung in den Terminplan
erfolgen kann. Auswirkungen auf den Terminplan begründen keinen eigenständigen Vergütungsanspruch.
§ 18 Betriebshaftpflichtversicherung
18.1 Versicherungspflicht: Der AN ist verpflichtet, für die gesamte Projektdauer bis zur förmlichen Abnahme eine
ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten und dem AG den Nachweis innerhalb von zwei
Wochen nach Vertragsabschluss durch Vorlage einer Deckungsbestätigung zu erbringen. Die
Deckungsbestätigung muss den Zeitpunkt der letzten Prämienzahlung sowie die geltenden Deckungssummen
ausweisen.
18.2 Mindestdeckungssummen: Die Betriebshaftpflichtversicherung muss pro Schadensfall mindestens folgende
Deckungssummen aufweisen: für Personenschäden mindestens 3.000.000 € pro Schadensfall und Person; für
Sachschäden (einschließlich Leitungsschäden) mindestens 500.000 € pro Schadensfall; für Vermögensschäden
mindestens 500.000 € pro Schadensfall. Der AG kann eine höhere Deckung verlangen, wenn die Auftragssumme
dies rechtfertigt.
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18.3 Informationspflicht: Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn der vereinbarte
Versicherungsschutz entfällt, gefährdet ist, eingeschränkt wird oder in Zweifel steht. Er ist ferner verpflichtet, den
AG über alle Veränderungen der Versicherungspolice zu informieren, die die Deckungssummen oder den
Schutzumfang betreffen.
18.4 Kündigungsrecht: Entfällt der Versicherungsschutz nachträglich und weist der AN auch nicht innerhalb einer
vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist (unter Kündigungsandrohung) das Wiederbestehen des
Versicherungsschutzes nach, ist der AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Sonstige Ansprüche und Rechte des AG bleiben unberührt.
18.5 Selbstbeteiligung bei grober Fahrlässigkeit: Bei Versicherungsfällen, die auf grob fahrlässiges Verhalten des
AN, seiner Mitarbeiter oder Nachunternehmer zurückzuführen sind, wird eine pauschale Kostenbeteiligung von
10.000 € (netto) direkt von der laufenden oder nächsten Abschlags- bzw. Schlussrechnung des AN einbehalten
und verrechnet. Diese Pauschale gilt zusätzlich zur Umlage Bauleistungsversicherung (Ziffer 4.6) und
unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche des AG sowie Regressansprüche aus der
Bauleistungsversicherung. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor bei: fehlender PSA; Missachtung von
Sicherheitsvorschriften; Beschädigung von Leitungen ohne Erkundung; Heißarbeiten ohne schriftliche
Genehmigung.
§ 19 Arbeitskräfte, Nachunternehmer und Schwarzarbeit
19.1 Arbeitskräftelisten: Der AN hat fortlaufend aktuelle Listen über alle von ihm und seinen Nachunternehmern
auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen und dem AG auf Verlangen, spätestens aber am Tag der
Arbeitsaufnahme unaufgefordert vorzulegen.
19.2 Zulässige Arbeitskräfte: Der AN ist verpflichtet, keine Leiharbeitnehmer im Sinne des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen
Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Beim Einsatz ausländischer Arbeitskräfte
stellt der AN das Vorliegen gültiger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse sicher.
19.3 Haftung für Bußgelder: Wird gegen den AG oder einen seiner Vertreter wegen unerlaubter Beschäftigung
ausländischer Arbeitskräfte durch den AN oder einen Subunternehmer des AN ein Bußgeld verhängt, ist der AN
verpflichtet, dieses Bußgeld vollständig zu erstatten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
unberührt.
19.4 Nachunternehmer: Der AN hat die vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich selbst auszuführen.
Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Vor
Beauftragung eines Nachunternehmers hat der AN dessen Firma, Anschrift, Berufsgenossenschaft und
Mitgliedsnummer mitzuteilen. Nachunternehmer müssen fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sein. Der AN
haftet für seine Nachunternehmer wie für eigenes Verschulden; er kann sich weder darauf berufen, den
Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben, noch darauf, dass der Schaden auch bei
Anwendung der notwendigen Sorgfalt entstanden wäre.e Leistungen. Der AN kann sich weder darauf berufen, den
Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben, noch darauf, dass der Schaden auch bei
Anwendung der notwendigen Sorgfalt entstanden wäre (kein Entlastungsbeweis).
19.5 MiLoG und AEntG-Garantie: Der AN garantiert die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG), aller Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und des Sozialversicherungsrechts. Auf Verlangen des AG sind
entsprechende Nachweise für alle eingesetzten Beschäftigten vorzulegen. Das Kontrollrecht des AG umfasst
ausdrücklich auch die ordnungsgemäße Abführung von Beiträgen an SOKA-BAU.
19.6 Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Der AN legt dem AG innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss
vor: (a) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen; (b) aktuelle
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (BG); (c) aktuelle SOKA-Bescheinigung oder
Nachweis, dass keine Eintragung erforderlich ist; (d) Bestätigung des Steuerberaters über die Einhaltung des
gesetzlichen Mindestlohns. Diese Bescheinigungen sind während der gesamten Projektlaufzeit aktuell zu halten
und dem AG auf Verlangen erneut vorzulegen. Pflichtunterlagen umfassen insbesondere: ZVK-Unbedenklichkeit,
SOKA-Bau-Bescheinigung, Handwerksrolleneintragung und Gewerberegisterauszug (alle max. 3 Monate alt).
19.7 Freistellung durch AN: Der AN stellt den AG umfassend von allen Ansprüchen frei, die seitens der
Arbeitnehmer des AN oder seiner Nachunternehmer oder von gemeinsamen Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien wegen ausgebliebener Zahlungen direkt gegen den AG erhoben werden (§ 14 AEntG, § 13
MiLoG, § 28e SGB IV).
19.8 Kündigungsrecht bei Verstößen: Verstößt der AN gegen seine Pflichten aus Ziffer 19.1 bis 19.7 trotz Setzung
einer angemessenen Nachfrist, ist der AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und
Schadensersatz zu verlangen.
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§ 20 Freistellungsbescheinigung, Steuereinbehalt und Überzahlung
20.1 Vorlagepflicht: Der AN hat dem AG bereits bei Abschluss des Vertrages eine wirksame
Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen. Wird die
Freistellungsbescheinigung während der Vertragslaufzeit zurückgenommen, widerrufen oder abläuft ihre
Gültigkeit, hat der AN den AG unverzüglich zu informieren und eine neue Bescheinigung vorzulegen. Der Widerruf
oder die Rücknahme der Freistellungsbescheinigung stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 648a
BGB dar.
20.2 Steuereinbehalt: Ohne Vorlage einer wirksamen Freistellungsbescheinigung ist der AG berechtigt und
verpflichtet, von fälligen Vergütungsansprüchen des AN 15 % des jeweiligen Bruttobetrages einzubehalten und mit
befreiender Wirkung gegenüber dem AN an das zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Regelung gilt auch für
teilweise oder vorübergehend ungültige Bescheinigungen.
20.3 Überzahlungen: Stellt der AG bei der Prüfung der Schlussrechnung oder bei späteren Nachprüfungen fest,
dass er gegenüber dem AN eine Überzahlung geleistet hat, ist der AN verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag
binnen 12 Werktagen nach Zugang der Rückforderung zurückzuerstatten. Die Anerkennung und Zahlung der
Schlussrechnung schließt spätere Rückforderungen wegen fehlerhafter Berechnungen nicht aus. Der AN kann
sich bei solchen Rückforderungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. §
650c Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB bleiben hiervon unberührt.
§ 20a §†13b UStG – Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge)
20a.1 Anwendungsbereich: Für Bauleistungen im Sinne des §†13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Werklieferungen und
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) geht die Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger (Übergang auf AG) über, sofern der AN selbst überwiegend Bauleistungen erbringt (§†13b
Abs. 5 Satz 2 UStG).
20a.2 Bescheinigungspflicht: Der AN ist verpflichtet, dem AG vor Vertragsschluss und auf Anforderung eine
gültige Bescheinigung nach §†13b Abs. 8 UStG (ausgestellt vom zuständigen Finanzamt) vorzulegen. Ohne diese
Bescheinigung ist Regelbesteuerung anzuwenden (19 % MwSt.).
20a.3 Rechnungsstellung bei §†13b: Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis; zwingender Pflichthinweis:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §†13b Abs. 2 Nr. 4 UStG“. Fehlt dieser Hinweis oder ist
MwSt. fehlerhaft ausgewiesen, gilt die Rechnung als nicht prüffähig (§†5.3 dieser AGB) und wird zurückgewiesen.
20a.4 Rechnungsstellung ohne §†13b (Regelbesteuerung): Rechnung mit Ausweis von 19 % Umsatzsteuer und
gesondertem Steuerausweis.
20a.5 Haftung: Der AN haftet dem AG vollumfänglich für alle Schäden, Steuerrückforderungen, Bußgelder und
sonstigen Nachteile durch fehlerhafte Anwendung des §†13b UStG. § 818 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
Der AG übernimmt keine Haftung für die steuerliche Einordnung der Leistungen des AN.
§ 21 Ergänzende Haftungsregelungen
21.1 VOB-Ausschlüsse: § 13 Abs. 6 VOB/B (eingeschränktes Minderungsrecht nach VOB) gilt nicht; der AG kann
Minderung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des BGB erklären. § 13 Abs. 7 VOB/B gilt nicht. § 7
VOB/B (Gefahrübergang nach VOB) gilt nicht; es gilt die gesetzliche Regelung des § 644 BGB zur
Gefahrverteilung.
21.2 Keine Haftungsminderung durch Überwachung: Der AN kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder
nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird weder ausgeschlossen noch beschränkt
dadurch, dass von ihm vorgelegte Unterlagen, Pläne oder Berechnungen vom AG, durch den Architekten, die
Bauleitung, Sachverständige oder sonstige Dritte geprüft, genehmigt oder freigegeben wurden.
21.3 Haftung für Nachunternehmer: Der AN haftet für alle Leistungen seiner Nachunternehmer wie für eigene
Leistungen. Die Beauftragung von Nachunternehmern entbindet den AN nicht von seiner Gesamthaftung
gegenüber dem AG.
21.4 Gesamtschuldnerische Haftung: Setzt der AN mehrere Nachunternehmer ein, haftet er gesamtschuldnerisch
mit diesen für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesamtleistung. Der AG kann sich wahlweise an den AN oder
an einen der Nachunternehmer wenden.
§ 22 Abtretung, Aufrechnung und Sicherungsabtretung
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22.1 Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt: Die Abtretung (auch die Einziehungsermächtigung und die
Inkassozession) sowie die Verpfändung von Forderungen des AN gegen den AG gleich welchen Inhalts bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Teilt der AN für die Abtretung sachlich berechtigte Gründe mit, darf
der AG die erforderliche Zustimmung nicht verweigern. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
22.2 Aufrechnung: Mit Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen kann der AN nur aufrechnen, wenn diese
Forderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Recht des AN zur Aufrechnung besteht
uneingeschränkt, soweit seine Gegenforderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
22.2a Aufrechnung des AG gegen verbundene Unternehmen: Der AG ist jederzeit berechtigt, mit Gegenforderungen zu
seinen Gunsten gegen die Auszahlungsansprüche des AN aufzurechnen. Dies gilt auch für Gegenforderungen zugunsten
von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften des AG oder sonstigen mit dem AG verbundenen Unternehmen (§ 387 ff.
BGB).
22.3 Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an Unterlagen, Dokumenten und sonstigen im
Eigentum des AG stehenden Gegenständen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des AN, auf die er
das Zurückbehaltungsrecht stützt, sind vom AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Der AN ist bis zur
vollständigen Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.
22.4 Sicherungsabtretung Mängelansprüche: Der AN tritt sicherungshalbe alle ihm zustehenden
Mängelansprüche gegen Subunternehmer und Lieferanten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber
dem AG eingesetzt hat, bedingt für den Fall der Insolvenzeröffnung oder der Ablehnung der Insolvenzeröffnung
mangels Masse über sein Vermögen an den AG ab. Der AG nimmt diese Abtretung an. Der AN ist bis auf
schriftlichen Widerruf durch den AG berechtigt und verpflichtet, die Mängelansprüche in eigenem Namen für den
AG wahrzunehmen und auf erste Aufforderung alle zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
§ 23 Rechtswahl und Gerichtsstand
23.1 Rechtswahl: Auf alle Vertragsverhältnisse zwischen der RESO GmbH und dem AN findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
23.2 Gerichtsstandvereinbarung: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
sowie aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers (Siegen),
sofern der AN Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In den übrigen Fällen ist
Gerichtsstand das für den Ort des jeweiligen Bauvorhabens zuständige Gericht.
23.3 Werktage-Definition: „Werktage" im Sinne dieser AGB sind die Tage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der
gesetzlichen Feiertage am Standort des jeweiligen Bauvorhabens. Samstage gelten nur dann als Werktage, wenn dies in
der betreffenden Einzelregelung ausdrücklich so bestimmt ist.
23.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des jeweiligen Einzelvertrages ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. AG
und AN verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn
und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken.
23.4 Schriftform für Vertragsänderungen: Änderungen des Vertrages oder seiner Bestandteile – einschließlich
dieser Klausel – bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.
AGB
__.__.0010 UP Dose in Mauerwerk setzen
__.__.0010
UP Dose in Mauerwerk setzen
1,00
St
__.__.0020 UP Dose Elektronik in Mauerwerk setzen
__.__.0020
UP Dose Elektronik in Mauerwerk setzen
1,00
St
__.__.0030 Wandschlitz in Mauerwerk, 2,5 x 2,5 cm Wandschlitz in Mauerwerk, 2,5 x 2,5 cm Zum Verlegen der Installationsleitung in Mauerwerk, inklusive fachgerechte Entsorgung der Mauerwerksreste.
Breite 2,5 cm, Tiefe 2,5 cm.
Die Schlitze sind zerstörungsfrei seitlich zu fräsen, die Reststege heraus zu stemmen und Kabel/Leitungen befestigen.
In dem Einheitspreis ist die Leistung inklusive der Entsorgung aller bei der Maßnahme entstehenden Stäube und fachgerechtes entsorgen von entferntem Material/ Bauschutt mit einzukalkulieren, einschließlich reinigen des umliegenden Arbeitsbereiches.
__.__.0030
Wandschlitz in Mauerwerk, 2,5 x 2,5 cm
1,00
m
__.__.0040 Wandschlitz in Beton, 2,5 x 2,5 cm
__.__.0040
Wandschlitz in Beton, 2,5 x 2,5 cm
1,00
m
__.__.0050 UP Dose in Beton setzen
__.__.0050
UP Dose in Beton setzen
1,00
St
__.__.0060 UP Dose in Beton setzen
__.__.0060
UP Dose in Beton setzen
1,00
St