Roh- und Tiefbauarbeiten
ALDI_Remscheid_Am Eichholz 2_Modernisierung
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen Präambel Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst, dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer Kooperation bedarf. Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen gehen den Regelungen der VOB/B vor. § 1 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor Ort über die Verhältnisse des Bauvorhabens zu erkundigen. Der Auftragnehmer hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit und Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie Bedenken gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und -materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer  ist verpflichtet, die ihm übertragenen Bauleistungen nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden sämtliche Leistungen einschließlich aller Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die übertragenen Bauleistungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben, uneingeschränkt und dauerhaft genutzt werden können. (EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien) (Herstellerrichtlinien und -vorschriften) Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, der gewerblichen Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als Mindeststandard zu verstehen; die für den Bau und Betrieb von Anlagen bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen sind einzuhalten. Der Auftragnehmer  hat alle nach gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Sachversicherer gebotenen Maßnahmen bezüglich der von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder zu veranlassen. Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehört u. a. auch: Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk einschließlich der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt. Die Beantragung und Herbeiführung aller für die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten. Die Durchführung notwendiger Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten. Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren sowie die Beseitigung von Schnee und Eis. Die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrundstück und - soweit für die Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich - darüber hinaus. Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall und Baumüll auf eigenen Kosten. Die Räumung und Säuberung der Baustelle bezüglich ihrer Inanspruchnahme für die übertragenen Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Fertigstellung aller Leistungen. Für die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer  zu sorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten Mitarbeiter sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8  VOB/B bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob obenstehende Verpflichtungen vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers widerspricht. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist. § 2 Ausführung Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl. seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der Baustelleneinrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen; der Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer hat unverzüglich für die Dauer der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen und vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jedenfalls wöchentlich, bei Bedarf auch öfters stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu erstellen. Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der Detailterminplan zum Vertragsgegenstand. Der Detailterminplan ist entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftaggebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu überreichen. Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen. Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu benachrichtigen. § 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlangt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers, auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen hieraus etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukündigen. Der Auftragnehmer hat möglichst vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten. Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation), die dem Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Vereinbarung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Beschleunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung ihm zusätzlich entstehender Kosten. Er hat solche Kosten möglichst vor Ausführung der Beschleunigungsmaßnahmen beim Auftraggeber schriftlich anzumelden. § 4 Haftung Werden Dritte infolge der Leistungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers  geschädigt, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen der Dritten freizustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. § 5 Aufrechnung /Abtretung Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen. § 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B) Stellung der Sicherheit die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B § 7 Gewährleistungsfrist Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren beginnend mit der Schlussabnahme vereinbart. Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. § 17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die volle Zeit der Gewährleistung. § 8 Vertragsstrafen Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der Nettoabrechnungs- summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden. § 9 Zahlungen Zahlungen durch den AG erfolgen: auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt von 10 % innerhalb von 18 Arbeitstagen gemäß vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer Abschlagszahlung. Zahlungen der restlichen 10 % der Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des 7.2. Schließt der AG eine Bauwesenversicherung ab, bei welcher der AN mitversichert ist, so trägt der AN als Anteil an der Versicherungsprämie einen Betrag i.H.v. 0,3% seiner Nettoabrechnungssumme von dieser; die Versicherungsprämie legt der Auftraggeber auf Wunsch offen. Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfügung gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual mit 0,2 % der Nettoabrechnungssumme § 10 Abnahme Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. § 11 Gefahrtragung Die Gefahrentragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB. § 12 Schlussbestimmungen Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. ------------------------------------------------------- Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer ------------------------------------------------------- Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
Besondere Vertragsbedingungen
Vorbemerkungen Rohbau Allgemein Maßgebend für das Angebot, die Ausführung und Abrechnung sind das BGB, die VOB, Teil A, B und C, die technischen Vorschriften, die Leistungs- beschreibung des Angebotes, die Zeichnungen, die Angaben der Bauleitung, die Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerwerke aller erforderlichen Baustoffe und Bauteile, sowie die "Besonderen Vertragsbedingungen" des Architekten. Es werden höchste Ansprüche an die Genauigkeit in der Ausführung der Arbeiten gestellt. Das gilt insbesondere für sämtliche Sichtmauerwerksarbeiten. Mängel, Unebenheiten, Kiesnester und Verschmutzungen der Mauer- und Stahlbetonarbeiten, die zu Mehrleistungen anderer Handwerker führen, werden dem Bauausführenden in Rechnung getellt bzw. müssen von ihm selbst - soweit fachlich dazu in der Lage - beseitigt werden. Für unvorhergesehene Arbeiten, die infolge angeordneter Änderungen während der Ausführung entstehen, sind vor Arbeitsbeginn schriftliche Preise zu vereinbaren, auch ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung. Sie müssen im billigsten Verhältnis zu den vertraglich vereinbarten stehen. Bei Nichtbeachtung dieser Klausel ist die Bauleitung berechtigt, den Preis gegebenenfalls auf Grund des billigsten Konkurrenzangebotes festzusetzen. Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Anbieter von den örtlichen Gegebenheiten zu überzeugen. Desgleich ist er gehalten, die zeichnerischen Unterlagen in meinem Büro einzusehen. Später geltend gemachte Mehrleistungen, die aus der Nichtbeachtung dieser Forderung resultieren, werden nicht anerkannt. Änderungen im Leistungsverzeichnis machen das Angebot ungültig. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind als besonder Anlage dem Angebot beizufügen. Mit den Preisen sind auch Leistungen abgegolten, die zur Durchführung von Güte- und Materialprüfungen und ähnlichen Untersuchungen benötigt werden. Etwaige Zusagen, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen, gelten nur dann, wenn sie ordnungsgemäß schriftlich bestätigt werden. Die Leistungen zu den abgegebenen Einheitspreisen umfassen die fertige Arbeit einschließlich Lieferung aller erforderlichen Materialien, soweit im Text nicht anders beschrieben. Der Unternehmer ist allein verantwortlich für die geleisteten Arbeiten und für das gelieferte Material und übernimmt die volle gesetzliche Garantie. Der Unternehmer haftet selbst dann gemäß VOB B, § 13, wenn etwa erkennbare Mängel bei der Abnahme nicht gerügt werden. Alle Nebenleistungen und -arbeiten, die zur Erfüllung einer Arbeit erforderlich sind, hat der Unternehmer in die Angebotspreise einzukalkulieren, auch wenn es im Angebotstext nicht ausdrücklich vermerkt ist. Lohn- und Materialpreiserhöhungen, die während der Auftrags- bzw. Bauzeit eintreten, bleiben unberücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt nach gemeinsamen Aufmaß. Die Massen und Maße des Leitungsverzeichnisses sind unverbindlich. Geringfügige Maßabweichungen bleiben vorbehalten. Für nicht durchgeführte Arbeiten oder verminderte Massen kann keine Entschädigung verlangt werden. Tagelohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Tagelohnzettel sind spätestens zwei Tage nach Ausführung der Arbeiten der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Später vorgelegte Tagelohnzettel oder von anderen Personen unterschriebene Tagelohnzettel oder von anderen Personen unterschriebene Tagelohnzettel werden nicht anerkannt. Auf die Einhaltung dieser Bedingungen wird besonders wert gelegt. Der Unternehmer hat die Massenberechnungen 1-fach nach Angebotspositionen geordnet aufzustellen und der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Die Berechnung muss nach Haupt-, Nachtrags- und Stundenlohnvertragsarbeiten gegliedert sein. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen wird die Berechnung 3-fach aufgestellt und zur Prüfung eingereicht. Ausführliche zeichnerische Unterlagen werden kostenlos 2-fach zur Verfügung gestellt. Sollte der Unternehmer trotz der ausführlichen Anweisungen durch Zeichnungen und Bauleitung bleibende Mängel verursachen, so hat der Auftraggeber das Recht - neben den ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechten -, dem Auftragnehmer die Arbeiten ganz oder teilweise aus der Hand zu nehmen. In diesem Fall hat der Autragnehmer nur insoweit Anspruch auf Vergütung, als die geleisteten Arbeiten zur endgültigen Fertigstellung Verwendung finden. Meterrisse sind während der Rohbauausführung in allen Geschossen in ausreichender Zahl anzusetzen. Um Feuchtigkeitsschäden und deren Beseitigungskosten zu vermeiden, sind besonder Vorkehrungen zu treffen. Die Baustoffe und die fertiggestellten Bauteile müssen geschützt werden. Das gilt insbesondere für die Bimssteine. (Abdecken!) Schlitze, Öffnungen und Durchbrüche Alle Schlitze, Öffnungen und Durchbrüche werden, soweit sie vor Beginn der Arbeiten angegeben sind, nicht besonders vergütet. Baustelleneinrichtung und -führung Die im Folgenden beschriebenen Baustelleneinrichtung und deren Abbau ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Es ist ein Bauzaun zum Schutz vor unbefugtem Betreten der Baustelle zu erstellen und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder zu entfernen, sowie die Errichtung einer Baustraße. Der Rohbau ist während der gesamten Bauzeit ständig von eigenem Bauschutt und Trümmern freizuhalten. Der Schutt ist ohne Vergütung abzufahren. Die Herrichtung eines Bauwasseranschlusses einschließlich Schutzvorrichtung ist Sache des Unternehmers für Erd-, Mauer- und Betonarbeiten. Er hat den erforderlichen Anschluss an das Versorgungsnetz sowie die notwendige Entnahmestelle auf der Baustelle außerhalb des Baukörpers herzurichten und die Kosten für den Wasserverbrauch zu tragen. Gleiches gilt für die Baustromversorgung. Die Bauwasser- und Stromversorgungsanlagen sind auch den übrigen Handwerkern gegen Erstattung der anteiligen Kosten durch diese zur Verfügung zu stellen. Der Abbau darf erst nach Genehmigung durch die Bauleitung erfolgen. Die Baustelleneinrichtung ist so zu planen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten während der gesamten Bauzeit sichergestellt ist. Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Einrichten der Baustelle mit allen erforderlichen Maschinen, Baubuden usw. Absperren und Beleuchten der Baustelle (soweit erforderlich) und Beschilderung nach den Angaben der örtlichen Baubehörde. Ferner ausreichende Hinweisschilder mit der Aufschrift: "Betreten der Baustelle verboten". An gut sichtbarer Stelle hat der Auftragnehmer eine Vorrichtung zur Befestigung von Bauschildern kostenlos anzubringen. Die Anschaffung und Anbringung des eigenen Firmenschildes nach Angabe der Bauleitung ist Sache des Unternehmers. Die Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Ein vorschriftsmäßiger Verbandskasten muss sich auf der Baustelle befinden. Der Auftragnehmer hat die Lieferung und Vorhaltung eines Aborthäuschens während der gesamten Bauzeit - auch für die Fremdhandwerker - vorzusehen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der gesamte Abort ordnungsgemäß zu beseitigen. Grundsätzlich dürfen keine Räume des Neubaus als Mannschaftsraum oder Materiallager verwendet werden. Alle erforderlichen Schutzgerüste und andere Gerüste sind den Fremdhandwerkern zur Mitbenutzung kostenlos zu überlassen. Während der gesamten Bauzeit ist ein Bautagebuch zu führen, in das sämtliche Vorgänge, Baustellenbesuche, Abnahmen und Witterungserhältnisse - im Winter auch Temperaturen - einzutragen sind. Soweit erforderlich, sind die Bürgersteigplatten aufzunehmen und nach Abschluss des gesamten Bauablaufs neu zu verlegen. Ferner ist das Baugrundstück, soweit es für die Lagerung und Aufbereitung der Baustoffe benutzt wurde, in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Bewachung der Baustelle während der Rohbauausführung ist Sache des Unternehmers, auch wenn sie von der Bauleitung nicht angeordnet ist. Während der Ausführung ist der Unternehmer verpflichtet, für einen ausreichenden Abfluss des Tagewassers zu sorgen. Abnahmen Sämtliche Abnahmen für die Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten, die Entwässerungsarbeiten usw. sind den örtlichen Richtlinien entsprechend durchzuführen. Ebenso sind von Unternehmer zu beschaffen: Rohbaukaminabnahmbebescheinigung für die Heizung, die einzelnen Abnahmen durch den Prüfstatiker (Anschrift ist bei der Bauleitung zu erfragen), die Rohbauabnahmebescheinigung bei der zuständigen Behörde. Die Gebühren werden vom Auftraggeber direkt erstattet. Für evtl. Benutzung von Bürgersteig- oder sonstigen öffentlichen Flächen während der Bauzeit und für die Aufstellung evtl. erforderlicher Gerüste und Absperrungen ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Behörden einzuholen. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschl. Fundamentausschachtung Für die Ausführung der Stahlbetonarbeiten sind die Schal- und Bewehrungspläne mit den evtl. vorhandenen Prüfvermerken maßgebend. Diese Unterlagen werden bauseits gestellt. Die Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton - DIN 1045, 1047, 1048, 4226 - und die Normen für die Bindemittel - DIN 1164 - sind für die Durchführung der Stahlbetonkonstruktion verbindlich. Für die Stahlbetonarbeiten ist mit C 20/25 zu rechnen, sofern nichts anderes vermerkt ist. Entsprechende Nachweise für die geforderten Betongüten hat der Unternehmer zu führen. Für die Abrechnung ist die VOB/C (Verdingungsordnung für Bauleistungen) maßgebend, soweit in den einzelnen Positionen nichts anderes gesagt ist. In den abzugebenden Einheitspreisen ist die Vorhaltung der Schalung, der Kanthölzer, der Stützen, sowie sonstiger Befestigungen, das Ein- und Ausschalen und das Entgraten der Stahlbetonteile enthalten. Sämtliche Decken- und Wanddurchbrüche sowie Ankeraussparungen sind mit anzulegen und gelten gemäß VOB als abgegoltene Nebenleistungen. Die Bewehrung der Konstruktion erfolgt mit Betonstahl III S - (Rippentorstahl) und Betonstahl IV S (Baustahlgewebe gerippt). Der Verschnitt ist von dem Unternehmer in den Einheitspreisen des Rippentorstahls mit einzukalkulieren. Eine besondere Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Die Stahlmengen sind in einer gesonderten Position insgesamt ausgeworfen. Die Betonmassen werden wie folgt ermittelt: Decken von Außenkante bis Außenkante Unterzüge von UK Unterzug bis UK Decke. An den Kreuzungspunkten wird nur eine Balken durchgemessen. Gleiches gilt für Schürzen. Überzüge von OK Decke bis OK Überzug. Kreuzungspunkte wie vor. Gleiches gilt für Brüstungen und Aufkantungen. Stützen von OK Decke bzw. Überzug bis UK Unterzug bzw. Decke. Beim Zusammentreffen zweier Betongüten wird die höhere Betongüte durchgemessen. Die Schalung ist in rauher Ausführung herzustellen, wenn nicht anders vermerkt. Alle Stahlbetonstützen, -unterzüge und -rähme sind durch Einlegen von Dreikantleisten mit 1,5 cm Schenkellänge zu brechen. Maurerarbeiten nach DIN 18 330 Das in allen nachfolgenden Positionen aufgeführte Mauerwerk ist absolut fachgerecht, vollfugig, lot-, flucht-, und waagerecht herzustellen und während der Bauzeit zu unterhalten. Vorlagen, Aussparungen, Schlitze, Zahnungen, Auflager, Durchlässe und das spätere Schließen bzw. Vermauern ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Mauerwerk ist absolut vollfugig herzustellen. Bewehrungs- und Profilstahlarbeiten Die Ermittlung der Stahlmengen erfolgt überschlägig. Die genauen Mengen ergeben sich aus den Stahllisten. Mehr- oder Mindermengen werden nach den Einheitspreisen abgerechnet. Verblendarbeiten Nachstehende Vormauerhüttenvollsteine (VHVS) - Verblendarbeiten sind auf der Grundlage der VOB zu verarbeiten. Die Auslieferung erfolgt per Kranwagen. Daher ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anfahrt zur Baustelle ordnungsgemäß befestigt und die Entladestelle eben vorbereitet ist. Vormauerhüttenvollstein (VHVS) sind auf sauberem, festen und ebenen Untergrund, z. B., auf Paletten oder Bohlen zu stapeln und vor evtl. Witterungseinflüssen zu schützen. Beim Mauern sollen nur freistehende Gerüste zur Anwendung kommen, Hebelöcher sind nicht zugelassen. Die Gerüstbretter sollen wegen der Verschmutzungsgefahr nicht zu nahe an der Sichtfläche liegen. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen ist das Gerüst von Mörtel zu säubern. Die der Wand nächstgelegenen Bretter sind hochzustellen. Die späteren Sichtflächen sind vor Verschmutzung zu schützen und evtl. Verunreinigungen sofort zu beseitigen. Anschlusssteine sind mit der Trennscheibe zu schneiden (z. B. Dehnungsfugen). Bei längeren Arbeitspausen ist das Mauerwerk trocken zu halten und, sofern erforderlich, mit einer Folie abzudecken. Die frische Verfugung ist bei starkem Wind und Sonneneinstrahlung vor rascher Wasserverdunstung zu schützen. Bei Frost dürfen Sichtmauerwerksarbeiten nicht ausgeführt werden. Kein Frostschutzmittel verwenden! Nachfolgend ausgeschriebene Leistungen schließen ein: Lieferung aller Baustoffe Gestellung und Vorhaltung aller Geräte und Gerüste Ausführungen aller erforderlichen Nebenleistungen. Terminverlängernde Frost- bzw. Regentage bedürfen der jeweiligen Anerkennung durch die Bauleitung und sind aktenkundig zu machen. Der Unternehmer hat die Vorbemerkungen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Unternehmer: ------------------------------------------------------- Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Autragnehmer
Vorbemerkungen Rohbau
Vorbemerkungen Tiefbau- und Pflasterarbeiten Pflasterarbeiten Einheitspreise Die Einheitspreise verstehen sich für Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien, einschl. Transport, Transporteinrichtungen und Geräte und der Kosten für: Diebstahlsichere Lagerung des Materials Verschnitt; Schutz gegen zu rasches Austrocknen des Mörtels Reinigung des Untergrundes Vorkehrungen gegen verschmutzen und Beschädigung an Bauteilen, Isolierungen und Einrichtungen jeder Art Sicherung der Installationen Wiedereinbau der Abschrankungen Schutz frischverlegter Beläge zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs Stahleinlagen nach statischer Erfordernis herstellen von Aussparungen, Ausnehmungen und Anpassungen ausbilden von Aufkantungen und Wassertropfnasen Vorkehrungen bei Frost oder Hitze beim Herstellen und verarbeiten der Werksteine Verfugung Verwahrung stossgefährdeter Kanten Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten Arbeitsgängen. Ausführungs- und Gütebestimmungen: DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten DIN 18500 Betonwerstein Güte und Prüfung DIN 1124 Portlandzement DIN 1179 Körnungen für Sand DIN 1053 Mörtelherstellung DIN 1045 neu Stahlbeton DIN 1048 Beton und Betonprüfung DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Sämtliche Kunststeinbeläge. Tritt-, Stell- und Sockelplatten müssen in gewünschten bzw. einheitlich gleichem Vorsatz hergestellt sein, soweit verlangt, sind Sichtflächen zu schleifen, zu spachteln und feinzuschleifen. Kunststeinbeläge jeder Art dürfen keine Haarrisse aufweisen. Bei besonderer Beanspruchung (stark begangene Treppen oder Böden) sind Hartbetonstoffe nach DIN 1100 zur Verbesserung der Abriebfestigkeit beizumischen (siehe entsprechende Pos. im LV). Geschliffene Beläge sind kurz vor Bezug der Räume gegen Berechnung in bes. Pos. nachzubehandeln, d.h. auszubessern, nachzuspachteln und zu schleifen, soweit erforderlich, und zu fluatieren. Aussenbeläge sind in ausreichendem Gefälle zu verlegen, bei Vertiefungen, (Roste, Mattenrahmen usw.) ist für einen Wasserablauf zu sorgen. Dem Fugenmörtel ist Quarzmehl und Quarzsand beizumengen. Im Bauwerk vorhandene statische Dehnungs- und Bewegungsfugen müssen an der gleichen Stelle mit derselben Breite im Belag durchgehen. Bei Betonwänden, die keinen besonderen Verputz erhalten, sind Sockelplatten und dergl. mit geeignetem Kunststoffkleber anzubringen; zuvor müssen jedoch Schalölrückstände unter Verwendung, z. B. von PCI-Entöler beseitigt werden. Mörtelschlussfugen an Sichtbetonteilen sind mit glatter, streichbarer Oberfläche herzustellen. Roste sind erst kurz vor dem Bezug einzulegen, die Haftung übernimmt solange der Unternehmer. Der Plattenbelag und das Mörtelbett auf den Treppenhauspodesten in den Wohngeschossen erhalten Randfugen wie ein schwimmender Estrich. Die Randfuge wird mit dauerelastischen Kitt geschlossen. Aufmass und Abrechnung: Beläge werden nach Flächenmass (qm) der eingebauten Sichtfläche abgerechnet. Treppenbeläge werden nach m abgerechnet, wobei das Längenmass der Trittvorderkante massgebend ist. Zuschläge kommen zum Ansatz für bearbeitetes Eckhaupt, teilweise rückseitige Bearbeitung (auch Rundungen) nach Stück und bei gewundenen Treppenläufen je m Trittvorderkante der vom rechteckformat abweichenden Stufen. Randplatten werden in der jeweils erforderlichen Breite nach m abgerechnet. Die Austritte, Stufen und Randplatten werden beim Podestbelag abgezogen. Setzstufen werden nach m mit Zuschlag für bearbeitetes Eckhaupt abgerechnet. Podestsockel werden nach m, abgetreppte Sockel nach Stück je Stufe einseitig bzw. zweiseitig angebracht, abgerechnet. Die Dicke des Mörtelbetts beträgt im Regelfalle bis zu 3 cm. Nachgewiesener Mehraufzug wird in einer bes. Position vergütet. Verpflichtung auf Vollständigkeit Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Pos. zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind. Verrechnungssätze Verrechnungssätze für Nachweisarbeiten, einschl. Gemeinkostenzuschlag (ohne Mehrwertsteuer): Facharbeiter:  _____________ €/Std Hilfsarbeiter:   _____________ €/Std Die angebotenen Fabrikate sind in jedem Fall zu nennen! Tiefbauarbeiten Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Mit dem Bauauftrag wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/B Vertragsbestandteil. Behördliche Anträge sind vom Auftragnehmer unmittelbar nach Auftragserhalt ordnungsgemäß einzureichen. Weiterhin sind die jeweiligen Auflagen der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung hierfür findet nicht statt. Die Zeichnungen, die dem Leistungsverzeichnis zugrunde liegen, gelten als Bestandteil des Angebotes und können eingesehen werden. Verzichtet der Bieter auf eine Einsicht in die Pläne, so können Forderungen aus Unkenntnis der Planungsunterlagen nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Allgemeine Hinweise Diese Vorbemerkungen sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen. Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preis-rechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: Erschwerniszulagen Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit Entgelt für üblichen Wegezeiten Lohnnebenarbeiten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten) Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) Gemeinkosten der Baustelle allgemeine Geschäftskosten vermögensbildende Maßnahmen Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte Wagnis und Gewinn Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Die Stundennachweise sind täglich zu führen und innerhalb von drei Werktagen zur Bestätigung vorzulegen. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Stundenlohnzettel sind durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen ab Zugang, an den Auftragnehmer zurückzugeben. Diese Frist gilt auch für etwaige Einwendungen, die der Auftraggeber gegen die Leistungsangaben auf den Stundenlohnzetteln erheben will. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungs- beschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C). Nicht abgegolten sind: Kosten für das Herstellen der Baufreiheit, wenn es sich nicht um Nebenleistungen handelt Kosten für zusätzliche Aufbereitung bauseits gestellten Materials Der Wortlaut des vom Auftaggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Für Aufmass und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff (VOB/C). Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seitens Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. Besondere Hinweise Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art DIN 18300 Erdarbeiten DIN 18303 Verbauarbeiten DIN 18306 Entwässerungskanalarbeit sowie DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftraggeber stellt das für die Arbeiten erforderliche Gelände, mit Ausnahme der Kippe, zur Verfügung. Die Absteckung der Hauptachsen sowie das Anbringen eines Höhenfestpunktes im unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen ist Sache des Auftraggebers. Baustelleinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzurechnen. Dies gilt auch für das Herstellen, Unterhalten, Vorhalten und Beseitigen von Baubeleuchtung, Lager- und Vormontageplätzen sowie der Maßnahmen für Umwelt- und Gewässerschutz. Das Heranführen von Versorgungsleitungen ab öffentlich bereitgestellten Anschlüssen sowie deren Vorhaltung für Nachfolgegewerke für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise. Bei evtl. bauseitigem und bestehendem Anschluss sind ebenfalls über einen Bauanschluss alle Versorgungsleitungen heranzuführen und für Nachfolgegewerke vorzuhalten. Die Kosten für den Verbrauch wird vertraglich mit 0,5 % festgelegt. Kostenabgrenzung Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen ist abgegolten: Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung) Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub Beseitigen von normalen Niederschlägen Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht werde. Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben Mit den Preisen sind nicht abgegolten: Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und historisch bedeutsamen Ausgrabungen Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden Abfallbeseitigung Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Kippe seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. In den Preis sind einzurechnen: die Transportkosten die Kippgebühren, falls nicht gesondert auszuweisen Mehrkosten für kontaminierte Böden, sofern aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich. Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann. Verbindung zu anderen Gewerken In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe aller übrigen Gewerke zu beachten. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Bereits vorhandene Absteckung, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw.für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Grasnarben und Mutterbodenaushub sind an Geeigneter Stelle nach Absprache mit dem Auftraggeber auf geeigneter Lagefläche getrennt zu lagern. Werden beim Aushub für die Entwässerungskanäle abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebene Leistung nicht ausgeführt werden kann, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarung zu treffen. Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Draingen und Kanäle sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123-Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen ist hierbei notwendig Eingriffe sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung  der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch einschlämmen ist nicht zulässig. Nach dem Auffüllen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen. Das Unterstützen von Rohrleitungen hat mit mindestens Beton C 8/10, für das Auskleiden und Herstellen von Gesimsen mit C 20/25 zu erfolgen. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche von Abtragund Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum  +/-5,0cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind den Herstellerangaben entsprechend, gemäß Pos. 2.12, mit Sand zu umhüllen. Abrechnung - Hinweise Baugrubenaushub staffelt sich nach Tiefe bis 1,75 m und ab 1,75 m  bis Tiefe 2,25 m und für den Aushub der Rigolen gesondert bis 2,00 m. Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist. Die anstehenden Arbeiten sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen! Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe an Ort und Stelle über die Möglichkeiten der Baustellen- einrichtung und Durchführung der Arbeiten zu informieren. Für die Baustelleneinrichtung stehen entsprechende Flächen zur Verfügung. Die Kosten für die Energie- versorgung der Baustelle trägt der Auftragnehmer. Sollten zur Vermeidung von Verkehrsstörungen die Baustellenzu- und -ausfahrten eingeschränkt werden, so ist den entsprechenden Anordnungen ohne Berechtigung einer zusätzlichen Vergütung nachzukommen. Der Höhenfestpunkt wird angegeben. Grenzen sind in der Örtlichkeit vorhanden. Vor Beginn sind alle Grenzsteine zu markieren und zu sichern. Alle erforderlichen Absteckungsarbeiten sind vom AN mittels geeignetem Fachpersonal auf eigene Kosten durchzuführen und werden nicht gesondert vergütet. Aus den angebotenen Leistungen muss sich die komplette funktionsfähige und betriebssichere Anlage ergeben. Der Anbieter ist verpflichtet auf evtl. Mängel, Lücken und Fehler im Leistungsverzeichnis bei der Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen. Anerkennung Durch die nachstehende Unterschrift bestätigt der Unternehmer, dass er die Bedingungen des Angebotes ohne Vorbehalt anerkennt. Er verpflichtet sich, die im Angebot aufgeführten Arbeiten zu dem eingesetzten Einheitspreis zu verrichten und entsprechend den Regeln des Handwerks und der Technik sowie den ortsüblichen behördlichen Vorschriften und Bestimmungen auszuführen. Der Unternehmer: ------------------------------------------------------- Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Autragnehmer
Vorbemerkungen Tiefbau- und Pflasterarbeiten
Anhang zu den Vorbemerkungen Anhang zu den Vorbemerkungen Aufmaß und Abrechnung a)Im Hinblick auf die Prüfbarkeit der Abrechnung wird auf § 14, Absatz 1 der VOB/B in der aktuell gültigen Fassung verwiesen: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. b)Die Kosten der für die Abrechnung erforderlichen Revisionszeichnungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung ist zu berücksichtigen. Für die Planung und Ausführung wird eine Sicherheitskoordination durchgeführt. Der Auftragnehmer hat an der Erfüllung der Baustellenverordnung mitzuwirken und die Hinweise und Empfehlungen des Sicherheitskoordinators zu beachten. Die für die angebotenen Arbeiten erforderlichen, geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften und die Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft sind unbedingt zu beachten. Dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator sind auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumaßnahmen verantwortlich. Er hat die von ihmbeherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften (VBG 1) mit den anderen abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden. Gesetz gegen die illegale Beschäftigung Mit der Angebotsabgabe ist ein gültiger Freistellungsauftrag im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Diese Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes wird nur akzeptiert, wenn diese nicht älter als sechs Monate ist. Bei fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes werden 15 % der Bruttosumme einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung von Bau-, Werk- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI Nord Der Auftragsnehmer hat sicher zustellen, dass die Sozial- und Umweltstandards eingehalten werden. Diese Regelungen gelten für den Auftragnehmer wie auch etwaige Nachunternehmer oder sonstige vom Auftragnehmer beauftragte Dritte. Im Falle einer Beauftragung Ihres Unternehmens ist es, aus o. g. Gründen, zwingend erforderlich eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Falls Sie die Rahmenvereinbarung vor Angebotsabgabe einsehen möchten, bitten wir Sie, den Architekten zu kontaktieren. Ohne eine rechtskräftig unterschriebene Rahmenvereinbarung zum Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung von Bau-, Werk- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI Nord ist keine Zusammenarbeit möglich. Der Unternehmer: -------------------------------------------------------Ort, Datum ------------------------------------------------------- Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Autragnehmer
Anhang zu den Vorbemerkungen
Allgemeine Hinweise Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Anbau eines Lager und Sozialbereiches im jetzigen Anlieferungsbereich, sowie den Anbau eine Pfandraumes im Bereich des Eingnags. Des Weiteren soll die Filiale im inneren noch weiter umgebaut werden. Wichtig! Die Maßnahme wird in einer bestehenden ALDI Nord-Filiale durchgeführt. Die Besichtigung des Einbauortes, der Anliefersituation, des Transportweges, sowie Einsicht in die Planunterlagen des Architekten sind zwingend erforderlich. Die ausgeschriebenen Leistungen werden in mehreren Bauabschnitt ausgeführ Evtl. Genehmigungen bzw. Anzeigen bei öffentlichen Behörden sind rechtzeitig bei den Zuständigen anzumelden. Alle Arbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
Allgemeine Hinweise
01 Abbruchkosten Rohbau
01
Abbruchkosten Rohbau
01.01 Rückbau Außenanlage
01.01
Rückbau Außenanlage
01.02 Rückbau Gebäude
01.02
Rückbau Gebäude
01.03 Verschiedenes
01.03
Verschiedenes
02 Herstellungskosten Rohbau
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Herstellungskosten Rohbau
02.01 Herrichten des Grundstücks
02.01
Herrichten des Grundstücks
02.02 Erdarbeiten
02.02
Erdarbeiten
02.03 Entwässerungsarbeiten
02.03
Entwässerungsarbeiten
02.04 Beton- und Stahlbetonarbeiten
02.04
Beton- und Stahlbetonarbeiten
02.05 Stahl- und Bewehrungsarbeiten
02.05
Stahl- und Bewehrungsarbeiten
02.06 Maurerarbeiten
02.06
Maurerarbeiten
02.07 Fundamentabdichtung
02.07
Fundamentabdichtung
02.08 Verblendarbeiten
02.08
Verblendarbeiten
02.09 Verschiedenes
02.09
Verschiedenes
03 Herstellungskosten Tiefbau
03
Herstellungskosten Tiefbau
03.01 Erdarbeiten
03.01
Erdarbeiten
03.02 Pflasterarbeiten
03.02
Pflasterarbeiten
03.03 Schwarzdecke
03.03
Schwarzdecke
03.04 Verschiedenes
03.04
Verschiedenes