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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
Präambel
Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst, dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer Kooperation bedarf. Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen gehen den Regelungen der VOB/B vor.
§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor Ort über die Verhältnisse des Bauvorhabens zu erkundigen. Der Auftragnehmer hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit und Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie Bedenken gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und -materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Bauleistungen nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden sämtliche Leistungen einschließlich aller Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die übertragenen Bauleistungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben, uneingeschränkt und dauerhaft genutzt werden können. (EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien) (Herstellerrichtlinien und -vorschriften)
Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, der gewerblichen Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als Mindeststandard zu verstehen; die für den Bau und Betrieb von Anlagen bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle nach gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Sachversicherer gebotenen Maßnahmen bezüglich der von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder zu veranlassen.
Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehört u. a. auch:
Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk einschließlich der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt.
Die Beantragung und Herbeiführung aller für die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten.
Die Durchführung notwendiger Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten.
Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren sowie die Beseitigung von Schnee und Eis.
Die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrundstück und - soweit für die Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich - darüber hinaus.
Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall und Baumüll auf eigenen Kosten.
Die Räumung und Säuberung der Baustelle bezüglich ihrer Inanspruchnahme für die übertragenen Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Fertigstellung aller Leistungen.
Für die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten Mitarbeiter sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8 VOB/B bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob obenstehende Verpflichtungen vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers widerspricht.
Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist.
§ 2 Ausführung
Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl. seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der Baustelleneinrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen; der Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer hat unverzüglich für die Dauer der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen und vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jedenfalls wöchentlich, bei Bedarf auch öfters stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu erstellen. Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der Detailterminplan zum Vertragsgegenstand. Der Detailterminplan ist entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben.
Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftaggebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu überreichen. Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen.
Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlangt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers, auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen hieraus etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukündigen. Der Auftragnehmer hat möglichst vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten.
Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation), die dem Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Vereinbarung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Beschleunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung ihm zusätzlich entstehender Kosten. Er hat solche Kosten möglichst vor Ausführung der Beschleunigungsmaßnahmen beim Auftraggeber schriftlich anzumelden.
§ 4 Haftung
Werden Dritte infolge der Leistungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers geschädigt, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen der Dritten freizustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Aufrechnung /Abtretung
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
§ 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B)
Stellung der Sicherheit die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge.
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
§ 7 Gewährleistungsfrist
Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren beginnend mit der Schlussabnahme vereinbart.
Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. § 17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die volle Zeit der Gewährleistung.
§ 8 Vertragsstrafen
Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der Nettoabrechnungs- summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.
§ 9 Zahlungen
Zahlungen durch den AG erfolgen:
auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt von 10 % innerhalb von 18 Arbeitstagen gemäß vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer Abschlagszahlung.
Zahlungen der restlichen 10 % der Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des 7.2.
Schließt der AG eine Bauwesenversicherung ab, bei welcher der AN mitversichert ist, so trägt der AN als Anteil an der Versicherungsprämie einen Betrag i.H.v. 0,3% seiner Nettoabrechnungssumme von dieser; die Versicherungsprämie legt der Auftraggeber auf Wunsch offen.
Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfügung gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual mit 0,2 % der Nettoabrechnungssumme
§ 10 Abnahme
Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen.
§ 11 Gefahrtragung
Die Gefahrentragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
Besondere Vertragsbedingungen
Zusätzliche Ausführungsvorschriften Zusätzliche Ausführungsvorschriften
Für die Ausführung der Arbeiten und die Abrechnung sind das Leistungsverzeichnis, die Zeichnungen des Architekten und das örtliche Aufmaß maßgebend. Darüber hinaus gelten alle einschlägigen DIN-Vorschriften, bauaufsichtliche Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften, sowie die Verarbeitungs- und Werksvorschriften der Materialhersteller, alles in der neusten Fassung.
Zur Leistung gehört die Kontrolle der örtlichen Gegebenheiten beim Aufmaß auf Übereinstimmung mit den Architektenplänen und dem Leistungsverzeichnis und ggfs. umgehende Mitteilung von Differenzen an die Bauleitung.
Die aufgeführten Materialien und die vorgesehene Ausführung entbinden den Unterzeichner nicht von der eigenen, genauen Prüfung der Erzeugnisse auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Einige Arbeiten werden im Bestand ausgeführt. Diese Arbeiten sind zum Teil außerhalb der Geschäftszeiten auszuführen. Des weiteren behindern z. T Mobiliar und Ware die Arbeiten. Dies ist in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Arbeiten im Bestand werden nur nach Rücksprache mit dem Bauherrn bzw. der Bauleitung ausgeführt.
Die Arbeiten sind in mehreren Bauabschnitten auszuführen. Dies ist ebenfalls mit einzukalkulieren.
Diesen Leistungsbeschreibungen liegen die DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, die Technischen Richtlinien für Maler- und Lackiererarbeiten vom Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS-Merkblätter) und die Praxismerkblätter der Herstellervorschriften zugrunde.
Für die notwendigen Reinigungs-, Entschichtungs- und Entsorgungsarbeiten wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen. Diese sind bei den zuständigen Behörden zu erfragen. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend zu berücksichtigen.
Sind die Farbtöne in der Leistungsbeschreibung nicht exakt benannt, so gelten folgende Farbtonstufen:
"weiß" bzw. "altweiß" -- Weißtöne, die vom Hersteller als Standardqualität zum Grundpreis geliefert werden
"hell getönt" -- Farbtöne der Abtönstufe 8 und heller
"mittel getönt" -- Farbtöne im Bereich der Abtönstufen 7 bis 4
"satt getönt" -- Farbtöne der Abtönstufe 3 und bunter oder dunkler
Die Eingruppierung in die Abtönstufen ist durch visuellen Abgleich mit der zehnstufigen Farbkarte Scala Voll- und Abtönfarbe vorzunehmen.
"TSR-Formel" sind Spezialfarbtöne mit IR-reflektierende Eigenschaften.
Außerdem gelten:
Für Maler- und Lackierarbeiten:
DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten
Für Tapezierarbeiten:
DIN 18366 Tapezierarbeiten
Für Bodenbelagarbeiten:
DIN 18365 Bodenbelagarbeiten
Für Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS):
DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
Für Bodenversiegelungen und -beschichtungen:
DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten
Für Betonschutz-Erhaltungsarbeiten:
DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
Bei asbesthaltigen Fassadenbauteilen:
Technische Regeln für Gefahrstoffe - "Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" - TRGS 519
Zusätzliche Ausführungsvorschriften
Anhang zu den Vorbemerkungen Anhang zu den Vorbemerkungen
Aufmaß und Abrechnung
a)Im Hinblick auf die Prüfbarkeit der Abrechnung wird auf § 14, Absatz 1 der VOB/B in der aktuell gültigen Fassung verwiesen:
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
b)Die Kosten der für die Abrechnung erforderlichen Revisionszeichnungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung ist zu berücksichtigen. Für die Planung und Ausführung wird eine Sicherheitskoordination durchgeführt. Der Auftragnehmer hat an der Erfüllung der Baustellenverordnung mitzuwirken und die Hinweise und Empfehlungen des Sicherheitskoordinators zu beachten. Die für die angebotenen Arbeiten erforderlichen, geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften und die Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft sind unbedingt zu beachten. Dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator sind auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumaßnahmen verantwortlich. Er hat die von ihmbeherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften (VBG 1) mit den anderen abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden.
Gesetz gegen die illegale Beschäftigung
Mit der Angebotsabgabe ist ein gültiger Freistellungsauftrag im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Diese Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes wird nur akzeptiert, wenn diese nicht älter als sechs Monate ist.
Bei fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes werden
15 % der Bruttosumme einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung von Bau-, Werk- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI Nord
Der Auftragsnehmer hat sicher zustellen, dass die Sozial- und Umweltstandards eingehalten werden.
Diese Regelungen gelten für den Auftragnehmer wie auch etwaige Nachunternehmer oder sonstige vom Auftragnehmer beauftragte Dritte.
Im Falle einer Beauftragung Ihres Unternehmens ist es, aus o. g. Gründen, zwingend erforderlich eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Falls Sie die Rahmenvereinbarung vor Angebotsabgabe einsehen möchten, bitten wir Sie, den Architekten zu kontaktieren.
Ohne eine rechtskräftig unterschriebene Rahmenvereinbarung zum Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung von Bau-, Werk- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI Nord ist keine Zusammenarbeit möglich.
Der Unternehmer:
-------------------------------------------------------Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Autragnehmer
Anhang zu den Vorbemerkungen
Allgemeine Hinweise Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Anbau eines Lager und Sozialbereiches im jetzigen Anlieferungsbereich, sowie den Anbau eine Pfandraumes im Bereich des Eingnags. Des Weiteren soll die Filiale im inneren noch weiter umgebaut werden.
Wichtig!
Die Maßnahme wird in einer bestehenden ALDI Nord-Filiale durchgeführt, daher erfolgt ein großteil der Arbeiten im laufenden Betrieb der Filiale. Dies ist zwingend in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Die Besichtigung des Einbauortes, der Anliefersituation, des Transportweges, sowie Einsicht in die Planunterlagen des Architekten sind zwingend erforderlich.
Die ausgeschriebenen Leistungen werden in mehreren Bauabschnitt ausgeführ
Evtl. Genehmigungen bzw. Anzeigen bei öffentlichen Behörden sind rechtzeitig bei den Zuständigen anzumelden.
Alle Arbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
Allgemeine Hinweise
01 Abbrucharbeiten
01
Abbrucharbeiten
01.__.0001 Entfernen der Parkplatzmarkierung Die bestehenden Parkplatzmarkierungen (ca. 15cm Breite) sind vollständig vom Asphalt zu entfernen, einschl. aller erforderlichen Nebenarbeiten.
Die Einteilung der Stellplätze wir im Zuge der Maßnahme geändert, daher sind die alten Markierungen zu entfernen.
01.__.0001
Entfernen der Parkplatzmarkierung
674,00
m
02 Herstellung
02
Herstellung
02.01 Außenanstrich
02.01
Außenanstrich
02.02 Innenanstrich
02.02
Innenanstrich
02.03 Innenanstrich auf Stahl und Metall
02.03
Innenanstrich auf Stahl und Metall
02.04 Stundenlohnarbeiten
02.04
Stundenlohnarbeiten
03 Modernisierung
03
Modernisierung
03.01 Innenanstrich auf Stahl und Metall
03.01
Innenanstrich auf Stahl und Metall
03.02 Folierungsarbeiten
03.02
Folierungsarbeiten
03.03 Markierungsarbeiten
03.03
Markierungsarbeiten
03.04 Stundenlohnarbeiten
03.04
Stundenlohnarbeiten