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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorschriften Soweit der Auftragnehmer für bestimmte im Leistungsverzeichnis beschriebene Arbeiten nicht selbst eingerichtet ist, hat er die entsprechenden Subunternehmer vertraglich zu binden und zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat das schriftliche Einverständnis des Auftraggebers über die einzusetzenden Subunternehmer einzuholen.
Der Auftraggeber erwartet sowohl vom Auftragnehmer als auch von dessen Subunternehmer(n) eine der Gebäudenutzung entsprechende sorgfältige und gewissenhafte Arbeitsausführung. Es ist nur Personal einzusetzen, welches fachkundig und äußerst zuverlässig ist. Die Monteuere sind mit neuer oder neuwertiger und stets den Umständen entsprechend sauberer Arbeitskleidung auszurüsten, welche neben der Firmenbezeichnung auch ein von außen deutlich lesbares Namensschild des jeweiligen Monteurs aufweisen muß. Die Kosten hierfür werden nicht separat vergütet und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der bauleitende Obermonteur muß sich arbeitstäglich auf der Baustelle aufhalten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift verhandlungssicher beherrschen.
Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Zuge der Vergabe einzelne Leistungspositionen oder einzelne Titel nicht zu beauftragen. Der Auftragnehmer kann aus dieser Option keinerlei Mehrkosten aufgrund fehlender Kalkulationsgrundlage ableiten. Die jeweiligen Gemeinkosten sind vielmehr auf die Positionen des Angebotes einzeln aufzuschlagen.
Allgemeine Vorschriften
Hinweis Kalkulationsgrundlage Demontagen Sämtliche in der vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführten Demontage- und Abbruchpositionen verstehen sich einschließlich folgender Leistungen:
- Transport des Materials aus dem Gebäude
- Trennen nach Werkstoffen
- Entsorgung nach dem Abfallwirtschafts-Kreislaufgesetz und den örtlichen Vorschriften.
- Vorlage eines schriftlichen Entsorgungsnachweises mit der Schlußrechnung
Soweit in den einzelnen Demontage- und Abbruchpositionen dieser Leistungsbeschreibung abweichende Regelungen genannt sind, sind diese vorrangig anzuwenden. In jedem Falle gilt jedoch grundsätzlich das vorgenannte Procedere.
Die vorgenannten Leistungen sind in die jeweiligen Leistungspositionen mit einzukalkulieren.
Hinweis Kalkulationsgrundlage Demontagen
Hinweis Bemusterung Der Auftraggeber hat im Rahmen der vorliegenden Leistungsbeschreibung teilweise Produktvorgaben getroffen, die den planerischen Willen des Auftraggebers zum Ausdruck bringen sollen. Dem Auftragnehmer steht es frei, im Zuge seines Angebotes technisch gleichwertige Produkte anzubieten. Diese sind in den jeweiligen Positionen einzutragen und mit der Gegenüberstellung von ausgeschriebenem und angebotenem Produkt mit detailliertem Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Angebotsabgabe als separate Anlage(n) mit vorzulegen.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer vor der Bestellung von sichtbaren Installationen aller Art im Rahmen einer durch ihn eigenverantwortlich durchzuführenden Bemusterung, wobei je Produkt mindestens 3 preisneutrale Produkte vorzustellen sind, die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Es gilt als vertraglich vereinbart, daß für sämtliche durch den Auftragnehmer für den Einbau vorgesehenen Materialien eine ausführliche und vollständige Bemusterungsliste mit als Anlage zu dieser Bemusterungsliste geführtem Ordnerwerk mit sämtlichen relevanten Produktdatenblättern einschließlich der zu den Produkten gehörigen Prüfzeugnissen oder Zulassungsbescheiden bis zum Abschluß aller Arbeiten und der mängelfreien Übergabe der TGA-Anlagen geführt wird und mindestens 18 Werktage vor beabsichtigtem Einbau eines Produktes dieses von der Objektoberleitung des Auftraggebers freigegeben werden muß.Unterläßt der Auftragnehmer die vorgeschriebene Herbeiführung der Freigabe von Produkten, so trägt er die sich daraus unter Umständen ergebenden Austausch- oder Änderungskosten sowie alle dem Auftraggeber aus dieser Unterlassung entstehenden sonstigen Schäden, insbesondere Vermögensschäden, allein.
Hinweis Bemusterung
Hinweise zur Abrechnung - Zeichnungsaufmaß Die Abrechnung der Vertragsleistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis eines Zeichnungsaufmaßes.
Der AN hat die einzelnen Positionen dieses LV in den jeweiligen Aufmaßplänen, welche auf seinen Montageplänen beruhen, deutlich farblich kenntlich zu machen und mit der entsprechenden Positionsnummer zu kennzeichnen. Die entsprechenden Massenberechnungen sind auf einem gesonderten, vom Ingenieurbüro bereitgestellten, Aufmaßblatt vorzunehmen. Alternativ können die Aufmaße auch als DA12-Datei übergeben werden.
Die Aufmaßpläne sind grundsätzlich im Format DIN A3 herzustellen. Ggf. sind größere Pläne entsprechend aufzuteilen, so daß der Maßstab M 1:50 in der Plandarstellung nicht unterschritten wird.
Es ist generell eine kumulative Rechnungslegung vorzunehmen.
Sollten vom Auftraggeber Abschlagsrechnungen als pauschale Rechnung mit prozentualem Leistungsstand akzeptiert werden, können diese bis zu einer Höhe von 80 v.H. der jeweils beauftragten Gesamtauftragssumme gestellt werden. Danach ist zwingend die Nachweisführung, wie vor genannt, erforderlich.
Die für die beschriebene Aufmaß- und Rechnungserstellung notwendigen Kosen sind in die Einheitspreise der LV-Positionen einzurechnen.
Hinweise zur Abrechnung - Zeichnungsaufmaß
ZTV-TGA 1. Vorschriften zum Auftrag
1.1 Gültige Fassung von Vorschriften: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961 - VOB/B, die Allgemeinen Technischen Vorschriften - ATV, DIN 18 299 ff., VOB/C und die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Vorschriften sind in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung gültigen Fassung maßgebend.
1.2 Normen und Richtlinien: Es gelten alle in der VOB/C genannten und für den Auftragsteil zutreffenden Normen und Richtlinien wie DIN-Normen, VDI-Richtlinien, VDE-Vorschriften, die Blätter des VEURA, der Unfallverhütungsvorschriften (UVV bzw. ZH) und VBG, des DVGW, die Arbeitsstätten-Richtlinien usw., soweit in der Ausschreibung nicht anders festgelegt.
1.3 Sonstige Vorschriften: Die Bestimmungen der Landesbauordnung, Bundes- und Ländererlasse wie Wärmeschutzverordnung, Energiesparverordnung, Energieeinsparungserlasse, Heizungsanlagenverordnung, Heizungsbauanweisung, Erlasse der Bauaufsicht, Brandbehörde, Regierungspräsidium, der Energiever- und -entsorgungsunternehmen, der Deutschen Bundespost, Telekom, der sonstigen zuständigen Behörden sind einzuhalten, insbesondere die für dieses Bauvorhaben erlassenen besonderen Auflagen. Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen.
1.4 Sämtliche Geräte müssen mit dem Namen des Herstellers und den technischen Daten gekennzeichnet sein. Technische Daten sind im SI-Einheitensystem anzugeben. Für gleiche Montageart von Geräten, Gittern, Objekten, Befestigungen, Schaltern und Steckdosen ist nur ein Fabrikat und ein Typ zu verwenden. Design und Farbe ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Richtlinien der Hersteller für Montage und Anschlußmaterial sind einzuhalten. Für Zubehör sind Originalteile der Gerätehersteller zu verwenden. Elektrogeräte müssen in ihren Einzelteilen und in ihrem Gesamtaufbau das Zulassungszeichen der VDE-Prüfstelle tragen.
Für Schaltschränke u.ä. Bauteile ist der TSK-Nachweis und der EMV-Verträglichkeitsnachweis in 4-facher Fertigung den Bestandsunterlagen beizuheften.
1.5 Installateure, für deren Arbeiten Konzessionen nötig sind, wie für Elektro-, Gas-, Sanitärarbeiten, müssen im Besitz einer gültigen Konzession der zuständigen Energiever- und -entsorgungsunternehmen sein.
1.6 Nebenleistungen: Diese sind im Sinne der VOB/C in die Einheitspreise einzukalkulieren. Einzurechnen sind auch Zuschläge für Verschnitt und Bruch.
1.7 Leistungsumfang: Der Auftraggeber behält sich vor, gegebenenfalls Abschnitte oder einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses durch andere Firmen ausführen oder entfallen zu lassen. Mehrforderungen aus diesen Gründen werden nicht anerkannt.
2. Ausführung
2.1 Zeichnungen: Die Arbeiten sind nach den Zeichnungen des Ingenieurbüros auszuführen. Der Auftragnehmer erhält Zeichnungen der Ausführungsplanung als Datei oder als Ausdruck s/w auf Transparent- oder Farbplott auf dem Stand der Ausschreibungsergebnisse. Das Fortschreiben der Ausführungspläne bei weitergeführter Werkplanung des Architekten ist nach der gewerblichen Verkehrssitte VOB/B § 2 Leistung des Auftragnehmers. Die in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen sind nach diesen Zeichnungen ermittelt. Montagepläne und Werkstattzeichnungen des Auftragnehmers müssen, sofern diese von den Ausführungszeichnungen des Planers abweichen, durch die Bauleitung vor Fertigungsbeginn genehmigt werden. Diese sind, soweit nicht anders vereinbart, vierfach einzureichen (Verteiler nach Genehmigung: Auftragnehmer - Bauleitung - Auftraggeber - Planungsbüro). Die Bau- und Einrichtungszeichnungen sowie die Zeichnungen anderer Gewerke müssen bei der Bauleitung eingesehen werden. Alle für die Ausführung wichtigen Zeichnungen muß der Auftragnehmer auf der Baustelle verfügbar haben.
2.2 Montage und Ausführung: Die Anlagenteile sind in ordentlicher Weise zu montieren. Bei Anlagenteilen, die unsachgemäß und unschön montiert sind, behält sich der Auftraggeber vor, ohne Anspruch auf Mehrkosten demontieren zu lassen.
2.3 Der Unternehmer hat bei allen Montagearbeiten darauf zu achten, daß sowohl die von ihm installierten, als auch von anderen Firmen installierten Geräte und für Bedienungs- und Wartungsarbeiten gut zugänglich bleiben. Kopfhöhe auch in der Technikzentrale möglichst 2,2 m, jedoch mindestens 2m. Unnötig verbaute Installationen müssen kostenlos geändert werden. In Zweifelsfällen Rücksprache mit der Bauleitung und dem Planungsbüro.
2.4 Das Montagepersonal muß mit dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses vertraut gemacht werden. Dem bauleitenden Monteur muß ein Exemplar, welches von der Bauleitung angefordert werden kann, auf der Baustelle zur Verfügung stehen.
2.5 Bei allen Verlegungsarten von Leitungsführungs- systemen und Kabeln ist auf eine saubere und gerade ausgerichtete Montage zu achten. Alle Leitungen an Wänden und Decken sind im rechten Winkel zu verlegen, sofern nicht zeichnerisch ausdrücklich anders vorgesehen.
2.6 Mangelhaft ausgeführte Arbeiten oder vertragswidriges Material sind auf erste Aufforderung hin zu beseitigen und durch fehlerfreie Lieferung mit den dazugehörigen Nebenarbeiten zu ersetzen. Weigert sich der Unternehmer, das Erforderliche selbst zu veranlassen, werden die fehlerhaften Leistungen auf seine Kosten entfernt. Der Unternehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus der vertragswidrigen Leistung erwachsen. Der Unternehmer kann eine Genehmigung der vertragswidrigen Leistung nicht daraus herleiten, daß eine Mängelanzeige sofort nach Feststellung dieser Mängel unterblieben ist.
2.7 Alle einzubauenden Geräte sind, soweit möglich, vor Einbau auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
2.8 Bei bauseitigen Lieferungen von Materialien und Geräten oder vorhandenen Teilen ist der Auftragnehmer verpflichtet, Schäden an diesen dem Auftraggeber oder dem Ingenieur zu melden und nach Beauftragung auf Nachweis zu beheben. Bei bauseitigen Lieferungen hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf einen Bonus etc. Der Transport auf der Baustelle von bauseits gestellten Teilen, die durch den Auftragnehmer einzubauen oder zu montieren sind, gehört zu den einzurechnenden Leistungen des Auftragnehmers.
2.9 Befestigungen: Das Anschießen von Befestigungen ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Auftraggebers nicht statthaft. Es dürfen nur amtlich zugelassene Sicherheitsdübel oder Anker verwendet werden. Auswahl dieser entsprechend Baumaterial und Last. Größere Lasten sind mit dem Statiker abzusprechen. Auf eine betriebssichere Befestigung auch von Kleinteilen wird Wert gelegt. Befestigungsmaterial muß korrosionsbeständig sein. Die Verwendung von Gips als Befestigungsmaterial ist nicht gestattet.
Dübel sind aufgrund der erforderlichen Dauerfestigkeit
im Brandfall ausschließlich als Metalldübel zugelassen.
Ein entsprechendes Prüfzeugnis ist den Revisions-
unterlagen beizufügen.
Die Befestigungsmittel müssen daneben in jedem Falle
für den Befestigungsuntergrund geeignet sein.
2.10 Stemmarbeiten sind unzulässig. Bohr- und Fräsarbeiten für Befestigungen von z.B. Kabeltrassen, Konsolen, Halter usw. sowie das Stemmen einzelner Schlitze und Durchbrüche in Kalksandstein-, Bims- bzw. Gipswänden zwischen den Steigesträngen und den anzuschließenden Objekten für Leitungen bis 50 mm Durchmesser sowie das saubere Schließen und Anputzen haben durch den Auftragnehmer, unter Beachtung von DIN 1053, Teil 1, ohne besondere Vergütung zu erfolgen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Rechtzeitig im Durchbruchsplan angegebene Durchbrüche werden bauseits ausgeführt..
2.11 Korrosion: Sämtliche, bei den Installationen zu verwendende metallenen Teile müssen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Alle Installationen aus Metall sind deshalb verzinkt oder gleichwertig geschützt vorzusehen. Stellenweise entfernter oder beschädigter Rostschutz ist zu erneuern. Einzuputzende Teile sind vollständig mit Schutzbinden gegen Korrosion durch Baustoffe zu schützen. Verbindungsschrauben, müssen verzinkt sein.
3. Sicherheitsvorschriften
3.1 Betriebsunfallsicherheit: Sämtliche Geräte und Anlagenteile müssen den Sicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
3.2 Kabelpritschen, Fußbodenkanalsysteme und sonstige Leitungsführunssysteme aus Metall sind durchgehend elektrisch leitend zu verbinden und an das Schutzleitersystem anzuschließen.
3.3 Sicherheit auf der Baustelle: Der Auftragnehmer hat Maßnahmen in eigener Verantwortung durchzuführen. Der Auftragnehmer ist auch für die Sicherheit und Sauberhaltung der Zufahrtswege zur Baustelle verantwortlich. Den Auftraggeber trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene Sicherungspflicht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Anordnungen in Bezug auf die Sicherheit der Baustelle zu treffen.
3.4 Vorhandene Sicherheitseinrichtungen: Jeder Handwerker ist für die Einhaltung der im Bau vorhandenen Sicherheitsabsperrungen verantwortlich. Sollten aus arbeitstechnischen Gründen Absperrungen vorübergehend entfernt werden, so sind diese unaufgefordert und unmittelbar nach Durchführung der Arbeit, und zwar der örtlich notwendigen Teilarbeit, wieder ordnungsgemäß einzubauen. Sollte die Bauleitung feststellen, daß gegen diese Anordnung verstoßen wird, so ist sie berechtigt, ohne Aufforderung die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen sofort auf Kosten des Auftragnehmers in die Wege zu leiten.
Wenn der Auftragnehmer zu Beginn seiner Arbeiten feststellt, daß vorhandene Absperrungen nicht in ordnungsgemäßem Zustand sind, ist er verpflichtet, sofort die Bauleitung zu informieren, damit der Verantwortliche festgestellt werden kann. Unterbleibt diese Mitteilung, übernimmt der Unternehmer die Verpflichtung, die Absperrungen wieder nach den Vorschriften herzustellen.
Für die betriebssichere Herstellung, Instandhaltung und Benutzung der Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen, Schutzvorrichtungen usw. ist unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Besitzers, Herstellers und Lieferanten derjenige Unternehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte die Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen usw. benutzen.
3.5 Bei Trenn-, Schweiß- und Lötarbeiten sowie ähnlichen Arbeiten ist der Feuerschutz vom Auftragnehmer durchzuführen. Die hierbei erforderlichen Löschgeräte sind vom Auftragnehmer bereitzustellen. Insbesondere ist der vom Objektverantwortlichen zu unterzeichnende Erlaubnisschein einschließlich der dort aufgeführten Bedingungen zu beachten.
3.6 Transport auf der Baustelle: Der Auftragnehmer hat für seine Arbeiten die erforderlichen Transportwege und Transporteinrichtungen auf der Baustelle selbst einzurichten, falls das Leistungsverzeichnis nichts anderes vorsieht. Werden Transportwege und Transporteinrichtungen von mehreren Auftragnehmern gemeinsam genutzt, so tragen die beteiligten Auftragnehmer die Kosten anteilig. Inwieweit Material und Geräte zusammengebaut geliefert werden können, muß der Auftragnehmer durch Ortsbesichtigung selber klären.
3.7 Reinigung der Baustelle: Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung am Ende der täglichen Arbeitszeit den durch seine Arbeiten anfallenden Bauschutt, anfallende Abfälle, Verpackungsmaterialien etc. zusammenzukehren und von der Baustelle abzufahren. Hierzu gehört auch die Reinigung der Straßen und Zufahrtswege. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Schutt etc. auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
3.8 Zusammenarbeit: Der Auftragnehmer trägt dazu bei, daß die Zusammenarbeit mit den anderen, auf der Baustelle tätigen Firmen reibungslos verläuft. Dazu gehören auch alle technischen Informationen für die anderen Unternehmer, die diese für Anschlußarbeiten und Koordinierung benötigen, und zwar schriftlich mit Zeichnungen und mündlich. Der Unternehmer ist verpflichtet, im Falle von Unwetter oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen sofort seine Baustelle zu kontrollieren. Vom Unternehmer sind erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden ohne Verzug in die Wege zu leiten. Die Bauleitung ist sofort zu informieren.
3.9 Arbeiten anderer Firmen und Vorgängerfirmen: Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten die Baustelle und die Arbeiten von Vorgängerfirmen zu besichtigen, damit seine Arbeiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorarbeiten in der geforderten Ausführung und Qualität einschließlich der Nebenarbeiten zu den Angebotspreisen ausgeführt werden können. Unstimmigkeiten sind der Bauleitung zu melden. Diese Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
4. Abschluß der Arbeiten, Leistungsmessungen, Übergabe und Abnahme
Grundsätzlich gelten nachfolgende Angaben nur für die jeweils im Leistungsverzeichnis tatsächlich beschriebenen Anlagen.
4.1 Vollständigkeit der Anlagen: Der Auftragnehmer hat eine vollständige, betriebsfähige und betriebsbereite Anlage zu liefern und zu übergeben, so daß spätestens bei der Übergabe die Inbetriebnahme erfolgen kann.
4.2 Der Aufwand für Inbetriebnahme, Probebetrieb und Einregulierung sowie Leistungsmessungen für alle Anlagen ist vom Auftragnehmer einzurechnen.
4.3 Leistungsmessungen Elektrotechnik: Nachzuweisen sind u.a. die Beleuchtungsstärke in allgemein zugänglichen Räumen, Fluren, Treppenhäusern, usw. nach Vorgaben der Beleuchtungsberechnungen des Fachplaners. Ferner Isolationsmessung, Erdungsmessung, Messung aller FI-Schutzschalter und Messung der Empfangsanlagen bei Antennen. Alle Datenleitungen sind nach beidseitigem Anschluss nach DIN EN 50173 (Permanent Link - Installationsstrecke) zu messen und zu protokollieren.
4.4 Messungen bei Blitzschutzanlagen: Nach DIN 18.384 ist dem Auftraggeber zusammen mit den Revisionsplänen ein Prüfbuch mit eingetragenen Meßergebnissen und Prüfungsbericht zu übergeben. Für diese Prüfung gelten die "Blitzschutz- und Allgemeine Blitzschutz- bestimmungen" der ABB. Zusätzlich 2-fach in Kopie.
4.5 Prüfbescheinigungen, Genehmigungen, amtliche Abnahmen: Soweit notwendig, sind diese durch den Auftragnehmer zu beantragen, einzuholen und zu verhandeln. Ferner sind die erforderlichen Probebetriebe und Tests auf Ansprechen der Sicherheitsorgane usw. durchzuführen.
4.6 Bestandsunterlagen und Revisionsunterlagen sind in dreifacher Fertigung abzugeben: Bestandspläne mit allen Schaltschemen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Prüfbescheide, Abnahmen und Zulassungsbescheinigungen, Stücklisten mit sämtlichen genauen Daten aller Geräte, Ersatzteillisten, Listen über Verbrauchsmaterial, Adressen der Lieferanten und Servicestellen mit Telefon- und Telefaxnummern, Elektro-Detailpläne sind über die Hauptverteilung, die Unterverteilungen sowie die Schwachstromanlage anzufertigen. Die Steuerungen sind allpolig darzustellen.
Es ist eine Bedienungsanlaeitung der vom AN errichteten Anlagen (getrennt je Anlage) zu erstellen, welche sämtliche Handlungen des Bedienungs- und Wartungspersonals umfassend und eindeutig beschreibt. Insbesondere sind die Tätigkeiten für:
- den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz
- den Umweltschutz
- die Inbetriebnahme
- die Bedienung im Normalbetriebsfall
- die Inspektion und Wartung
- die vorübergehende Außenbetriebnahme
- das Verhalten im Störungs- und Havariefall
- die endültige Außerbetriebsetzung
beinhalten muß. Die Vorlage dieser Bedienungsanleitung ist notwendige Voraussetzung für die förmliche Abnahme der ausgeführten Anlagen.
Soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, sind drei Satz dieser Unterlagen mit je einer festen Mappe oder Leitzordner auszustatten und übersichtlich mit Trennblättern, Inhaltsverzeichnis, nach Anlagen-Nummern oder Positionen in aufsteigender Reihenfolge zu ordnen.
Ein vollständiger Satz der Bestandsunterlagen ist - nach Absprache über das Format und den Datenträger - als Datei, z.B. Text im WORD- oder RTF-Format, Zeichnungen im DWG- oder DXF-Format zu übergeben. (Falls auf Datenträger noch nicht möglich, sind statt 3 dann 4 Satz in Ordnern zu übergeben.) In den Schaltschrank ist außerdem ein Satz Schaltpläne in die Plantasche einzulegen.
4.7 Es ist eine förmliche Abnahme mit Leistungsmessungen vereinbart. Die Meßprotokolle des Unternehmers sollen dabei durch Stichproben, in den Hauptdaten aber vollständig, geprüft werden. Sind durch viele oder wichtige Mängel, deren Beseitigung der Betreiber nicht selber prüfen kann, mehr als eine Abnahme nötig, so werden die Kosten dafür dem Unternehmer berechnet. Die Abnahme ist nach Fertigstellung der Arbeiten als Teil- oder Gesamtleistung durch den Auftragnehmer bei der örtlichen Bauleitung zu erwirken. Die Behebung aller Schäden, welche bis dahin entstehen, gehen zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers. Bei Abnahme der Gesamtleistung vergleiche auch ZVB, Abschnitt 10 Nr. 10.2.
5. Verlegung von Elektro-Leitungen
5.1 Die genauen Leitungswege sind mit der Fachbauleitung und dem Fachplaner abzustimmen.
5.2 Die allgemeine Leitungsverlegung soll, wenn abgehängte Decken vorgesehen sind, weitgehend in den Zwischendecken erfolgen. Niederführungen und Anschlußleitungen an den einzelnen Geräten sind in den Hohlräumen der Wände, bei verputztem Mauerwerk Unterputz und bei Betonwänden in Leerrohren zu verlegen. Bei Kabelanhäufungen muß die Verlegung auf Kabelpritschen oder in PVC-Kanälen erfolgen. Einzelleitungsverlegung bis ca. 5 Leitungen nebeneinander kann an der Rohdecke mit Schnellverlegeschellen erfolgen, auch in Zwischendecken.
5.3 Leitungsverbindungen z.B. bei Steckdosen- Einschleifungen, sind mittels Geräte-Abzweigdosen mit Klemmeinsatz vorzunehmen. Leitungen zwischen Verteilungen und Geräten sind ohne Zwischenklemmstellen vorzunehmen.
5.4 Für reine Lichtstromkreise beträgt der Leitungsquerschnitt mindestens 1,5 mm². Für Steckdosen- oder gemischte Licht-/Steckdosenstromkreise beträgt der Leitungsquerschnitt mindestens 2,5mm².
5.5 In Wohnungen sind alle Licht- und Steckdosenstromkreise über einen FI-Schutzschalter zu führen.
5.6 Bei der Kabelverlegung müssen die einschlägigen VDE-Vorschriften streng eingehalten werden. Auch ist eine für die Montage ausgelegte Kabelstrecke ausreichend vor Beschädigung durch Dritte (Baufahrzeuge, Handkarren, Schweißgeräte etc.) zu sichern. Im Schadensfall muß die gesamte Kabelstrecke ausgewechselt werden, wobei die Beweispflicht beim Auftragnehmer der Kabelanlage liegt.
5.7 Sämtliche Kabelstrecken sind in einer durchgehenden Länge, entsprechend der für den jeweiligen Kabeltyp größtmöglichen Fertigungslänge, zu verlegen, Verbindungsmuffen werden deshalb in diesem Bereich nicht zugelassen.
5.8 Bei Kabelanhäufungen sind die thermischen Belange unbedingt zu berücksichtigen, notfalls sind die Kabel mit entsprechenden Hilfsmitteln in den notwendigen Abständen zu verlegen.
5.9 Alle Leitungen müssen betriebsfertig verlegt werden, darunter ist nicht nur das Verlegen der Leitungen selbst zu verstehen, sondern auch das ordnungsgemäße Einführen (Rohre, FR-Leitungen, Kunststoffkabel usw.) und Anschließen bzw. Einklemmen der Leitungen in und an allen Verbindungs- und Abzweigstellen.
Alle Geräte sind betriebsfertig zu montieren, dazu gehört nicht nur die Montage des Gerätes, sondern auch das Einführen und Einklemmen der Rohre und Leitungen, so daß eine Inbetriebnahme erfolgen kann.
5.10 Auf Farbengleichheit der Adern bei allen Leitungsarbeiten und im gesamten Bauvorhaben ist streng zu achten. Eine Kennzeichnung von Adern mit Farbband ist nicht gestattet.
5.11 In den technischen Räumen ist Aufputz-Installation mit Feuchtraumgarnituren vorgesehen.
6. Befestigung von Elektroleitungen
6.1 Die Leitungen sind bei Aufputz-Installationen mit Installationsrohren oder in LF-Kanal zu verlegen.
6.2 Freihängende oder nicht fachmännisch befestigte Leitungen werden nicht abgenommen.
7. Elektrische Schutzmaßnahmen
Diese werden generell nach VDE 0100 und VDE 0190 sowie den technischen Anschlußbedingungen (TAB) des zuständigen Elektroenergieversorgungsunternehmens ausgeführt.
ZTV-TGA
MERKBLATT M E R K B L A T T
über
feuergefährliche Arbeiten, insbesondere Schweißen, Brennschneiden,
Löten, Auftauen und Trennschleifen
Bei feuergefährlichen Arbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 1 u. VBG 15) zu beachten.
Vor Beginn von Arbeiten, die außerhalb der dafür ausgerüsteten Werkstätten ausgeführt werden, ist der Brandschutzbeauftragte, zu verständigen. Die Meldung entfällt bei Schweißarbeiten im Freien an ungefährlichen Stellen.
Brennbare Gegenstände sowie Druckgasflaschen und leicht entzündbare Stoffe sind im Umkreis von mind. 3 m zu entfernen.
Brennbare Gegenstände, die nicht aus dem gefährdeten Bereich herausgebracht werden können, sind so abzudecken, dass sie nicht von Flammen, Funken, Schweißperlen, Spritzern und heißen Gasen getroffen oder durch die Wärmeleitung (z. B. Rohre und Metall) erwärmt und in Brand gesetzt werden können.
Zum Abdecken eignet sich nichtbrennbares Material, z. B. Decken aus Glasfasergewebe, feuchter Sand.
Alle Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offene Rohrleitungen, die aus der Nähe der Arbeitsstelle in andere Räume führen, sind feuersicher abzudichten. Hierzu können Lehm, Gips, Mörtel und ähnliches Material verwendet werden, keinesfalls aber Lappen, Papier oder andere brennbare Gegenstände.
Bei allen Schweiß-, Brennschneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten, die außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten (ausgenommen im Freien an ungefährlichen Stellen) ist eine Brandwache zu stellen. Diese muss mit den Räumlichkeiten vertraut und in der Handhabung der Feuerlöschgeräte ausgebildet sein. Sie hat sich vorher über die in der Brandschutzordnung vorgegebenen Möglichkeiten des Brandalarms zu informieren. Feuerlöscher oder Kübelspritzen sind bereitzuhalten.
Nach Abschluss der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob Gegenstände brennen, schwelen oder rauchen. Verdeckte Stellen sind besonders sorgfältig zu untersuchen. Die Prüfung muss während mehrerer Stunden in kürzeren, später in längeren Abständen, wiederholt werden. Selbst geringfügige Brand- oder Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. Befinden sie sich an schwer zugänglichen Stellen, so ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen.
Der AN bestätigt, dass er die vorstehenden Bestimmungen verstanden hat und bescheinigt durch seine Unterschrift unter dem Angebot die sorgfältige Beachtung bei allen feuergefährlichen Arbeiten, die durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder durch von ihm beauftragte Nachunternehmer ausgeführt werden.
Besonderes Augenmerk soll der AN auf die von ihm zu stellende Brandwache legen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt für die Brandwache nicht, sie ist vielmehr in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Über die Brandwachen sind vom AN täglich Aufzeichnungen mit mindestens folgenden Angaben zu führen:
-Name des für die Brandwache Verantwortlichen
-Datum und Uhrzeiten, in denen Brandwache gehalten wurde.
Die Aufzeichnungen sind an der Baustelle bereitzuhalten und wöchentlich der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen.
Der Bieter bestätigt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift des Angebotes, daß vortsehende Anweisungen ohne Vorbehalte anerkannt werden.
MERKBLATT
1 440 ELEKTRO STARKSTROMANLAGEN
1
440 ELEKTRO STARKSTROMANLAGEN
1.1 443 Niederspannungsschaltanlagen
1.1
443 Niederspannungsschaltanlagen
1.2 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
1.2
444 Niederspannungsinstallationsanlagen
1.3 445 Beleuchtungsanlagen
1.3
445 Beleuchtungsanlagen
1.4 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
1.4
446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
1.5 449 Starkstromanlagen sonstiges
1.5
449 Starkstromanlagen sonstiges
2 450 ELEKTRO SCHWACHSTROMANLAGEN
2
450 ELEKTRO SCHWACHSTROMANLAGEN
2.1 451 Telekommunikationsanlagen
2.1
451 Telekommunikationsanlagen
2.2 452 Such- und Signalanlagen
2.2
452 Such- und Signalanlagen
2.3 456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen
2.3
456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen
2.4 457 Übertragungsnetze
2.4
457 Übertragungsnetze
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