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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 ALLGEMEINER TEIL - ZTV 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1
Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV).
1.1.2
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen
Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftrag-
nehmers werden damit nicht eingeschränkt.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
1.1.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftrag-
gebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden.
Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht
von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungs-
beschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
1.1.4
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der
angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befind-
liche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten
unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf.
verlangt werden.
1.1.5
Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausfüh-
rung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299
- Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art .
1.1.6
Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV
angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext
(z. B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.1.7
Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden
Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.8
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig
sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.1.9
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
1.1.10
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertrags-
bestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen
oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk
eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder
dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht
berührt.
1.2.2
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, so ist die
Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter
(z. B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und
die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung
müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat:
'.....' vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene
Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder
anderweitig darzulegen.
1.2.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute
Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können
in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
1.2.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne
Prüfprotokolle - vorzulegen.
Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausge-
stellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
1.2.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor,
so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzu-
weisen.
1.2.6
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Ver-
wendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit
nicht eingeschränkt.
1.3 Ausführung
1.3.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungser-
bringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft
angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hin-
weise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit
ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben
hinaus sind unzulässig.
Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zuge-
stimmt hat.
1.3.2
Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen
aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgese-
henen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate.
1.3.3
Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftrag-
gebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag
werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftrag-
nehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Ent-
sorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vors-
chriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren.
Das gilt entsprechend für die Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durch-
führung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze
von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen,
dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Depo-
nierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis
eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.6 Gerüste
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auf-
tragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der
Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade
vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie über-
nommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Ab-
stimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber
gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen
die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein
zu räumen.
1.3.7.4
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in
deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
- Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch,
wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.7.5
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht ver-
schmutzt wird.
1.3.7.6
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzu-
rechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der
Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.7
Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen
Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.
1.3.7.8
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch
den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das
Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
1.3.7.9
keine
1.3.7.10
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege
und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung
zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.7.11
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei
Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge
mit benutzt werden sollen.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u. a. bereitgestellt:
- eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser; für die Anschlussstelle und den Verbrauch
wird eine Bauumlage vom AG an den AN berechnet (s. Punkt 2.0).
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind,
- die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens
zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten.
Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude
angegeben.
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der
Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausfüh-
rung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder an-
schließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzuneh-
menden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben
wurde.
1.3.11
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebo-
tenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen
Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf tech-
nische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.12
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch
den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu
beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktions-
kontrolle.
1.3.13
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für
Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.
1.3.14
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich -
besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen
Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung
zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind.
1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu
erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen (s. hierzu
Punkt 1.1.8 und 1.3.1).
1.3.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw.
eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung,
Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber
dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu
genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung
für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen
Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der
Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die
zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftrag-
gebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.
- Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrs-
sicherung ständig zu gewährleisten.
- Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen.
- Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durch-
zuführen.
- Auf Treppen darf kein Material gelagert werden.
- Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder
Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche
Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern.
- Anpflanzungen sind zu schützen.
- Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt.
- Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten.
- Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
- Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss
zu schließen.
- Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen.
1.4 Preisinhalte und Preisbildung
1.4.1
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge
und Einheitspreis fehlerhaft ist (z. B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
1.4.2
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots
auszuweisen.
1.4.3
Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind
diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten
der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen
und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.
1.4.4
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung,
den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Tech-
nischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese
substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine
Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
1.4.5
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorherge-
sehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.6
In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor
ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.
Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten
sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes
einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Posi-
tionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden
vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.7
In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung
der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit
sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.8
Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.9
keine
1.4.10
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.4.11
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten
Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne trägt der
AN. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachung
- Fremdüberwachung
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
1.4.12
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung erforderlich, so ist sie Bestand-
teil des Preises und auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen.
1.4.13
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten
bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle
zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.4.14
Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau
- Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile,
Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfest-
stellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.2
Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließ-
lich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthalte-
nen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt.
1.5.3
Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinnge-
mäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor
vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt : 0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton : 0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt
abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt auf-
messbare Abfälle.
1.5.4
Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt,
Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Kleinund Restmengen können in
dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.5.5
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o. ä.
zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.
1.5.6
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positions-
nummern auf einfache Weise gegeben sein.
2.0 Zahlungen
Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Baustellenkosten mit pauschal 0,5 % der Netto-Abrechnungssumme.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den sich hieraus ergebenden Betrag von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen.
Mit Abzug dieses Betrages entfällt eine Baustellenkostenbeteiligung des Auftragnehmers für:
- anteilige Kosten des Bauschildes,
- anteilige Kosten des Baustromanschlusses,
- anteilige Kosten des Bauwasseranschlusses,
- anteilige Kosten der WC-Kabinen.
Die anteiligen Kosten, für die vom Auftraggeber abzuschließende Bauwesenversicherung, werden zusätzlich mit
0,5 % der Netto-Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den auf den Rechnungsbetrag entfallenden Anteil für die Bauwesenversicherung,
sowie die anteiligen Kosten für die Baustellenkosten abzuziehen.
Außerdem werden 5% der Netto-Abrechnungssumme zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Sicherheits-
leistung für 5 Jahre einbehalten, die durch Bankbürgschaft abgelöst werden können.
Die vom Architekten geprüfte Schlussrechnung gilt als vorläufige Endabrechnung. Der Auftraggeber behält sich
das Recht einer zusätzlichen Prüfung vor. Wegen der ggf. rückforderbaren Beträge kann sich der Unternehmer
nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen.
3.0 Abnahme
Im Gegensatz zu VOB, § 12 Abs. 5, wird generell eine förmliche Abnahme vereinbart.
Gleichzeitig können Vorbehalte wegen Vertragsstrafen entgegen der VOB/B, §11 Abs. 2 bis zur Zahlung der
Schlussrechnung gemacht werden.
4.0 Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt nach VOB und beginnt nach mangelfreier Abnahme. Der Gewährleistungszeitraum
beläuft sich auf fünf Jahre lt. BGB.
5.0 Vertragsstrafen
Die vom Auftraggeber im Bauleistungsvertrag zum Terminplan festgelegten Ausführungsfristen sind bindend.
Für Verzug der Leistungen sowie Nichteinhaltung der Ausführungsfrist (auch Einzelfristen) wird eine Vertrags-
strafe von 0,30% der Auftragssumme pro Tag, mindestens jedoch 250,00 € pro Tag vereinbart (gerechnet
werden Arbeitstage, einschl. Samstage).
Die Höchstsumme beläuft sich jedoch auf 5% der Auftragssumme. Alle weiteren Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
1 ALLGEMEINER TEIL - ZTV
2 BESONDERER TEIL - Metallbauarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18360 - Metallbauarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18357 - Beschlagarbeiten
DIN 18358 - Rollladenarbeiten
DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden
aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 6834-1 - Strahlenschutztüren für medizinisch genutzte Räume; Anforderungen
DIN 6935 - Kaltbiegen von Flacherzeugnissen aus Stahl
DIN 16935 - Kunststoff-Dichtungsbahnen aus Polyisobutylen (PIB); Anforderungen
DIN 18111-2 bis 4 - Türzargen - Stahlzargen
DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung
DIN 18250 - Schlösser - Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren
DIN 18263-1 - Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung
- Teil 1: Oben-Türschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder
DIN 18263-4 - Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung
- Teil 4: Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb)
DIN 18273 - Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauch-
schutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen
DIN 18799 - Steigleitern an baulichen Anlagen
DIN 24537-1 - Roste als Bodenbelag - Teil 1: Gitterroste aus metallischen Werkstoffen
DIN 50902 - Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen; Begriffe, Verfahren und
Oberflächenvorbereitung
DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschich-
tungsstoffe und Beschichtungen - Weitere Begriffe und Definitionen zu DIN EN 971-1
sowie DIN EN ISO 4618-2 und DIN EN ISO 4618-3
DIN EN 179 - Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker
oder Stoßplatte - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 971-1 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen
für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe
DIN EN 988 - Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeug-
nisse für das Bauwesen
DIN EN 1125 - Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler
Betätigungsstange - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1154 - Schlösser und Baubeschläge - Türschließmittel mit kontrolliertem
Schließablauf - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1158 - Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler - Anforderungen
und Prüfverfahren
DIN EN 1192 - Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche
und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen
DIN EN 1522 - Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung DIN EN 10027
- Bezeichnungssysteme für Stähle
DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden
Stähle
DIN EN 10210 - Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau aus unlegierten
Baustählen und aus Feinkornbaustählen
DIN EN 10326 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus
Baustählen - Technische Lieferbedingungen DIN EN 12207 - Fenster und Türen
- Luftdurchlässigkeit - Klassifizierung
DIN EN 12208 - Fenster und Türen - Schlagregendichtheit -Klassifizierung
DIN EN 12210 - Fenster und Türen - Widerstandsfähigkeit bei Windlast - Klassifizierung
DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge
(Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge
Normen der Reihe
DIN EN ISO 8501ff - Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen
von Beschichtungsstoffen DIN EN ISO 9692-1 - Schweißen und verwandte Prozesse
- Empfehlungen zur Schweißnahtvorbereitung - Teil 1: Lichtbogenhandschweißen,
Schutzgasschweißen, Gasschweißen, WIG-Schweißen und Strahlschweißen von Stählen
DIN EN ISO 13920 - Schweißen - Allgemeintoleranzen für
Schweißkonstruktionen - Längen- und Winkelmaße; Form und Lage ISO 6362-4
- Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile aus Knetaluminium und Aluminium-
Knetlegierungen,
Teil 4: Strangpressprofile; Maß- und Formtoleranzen
VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke: Fachregelwerk
Metallbauerhandwerk - Konstruktionstechnik, Grundlagen und Metallbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGR 232 - Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
BGI 544 - Sicherheitslehrbrief für Metallbau-Montagearbeiten
BGI 561 - Treppen
BGI 563 - Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten
BGI 588 - Merkblatt für Metallroste
BGI 606 - Verschlüsse für Türen von Notausgänge
Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbau (DASt):
DASt 007 - Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle
Die Merblätter des Stahl-Informations-Zentrums, insbesondere:
MB 382 - Das Kleben von Stahl und Edelstahl rostfrei
MB 383 - Plattiertes Stahlblech
MB 405 - Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch Beschichtungssysteme
MB 434 - Wetterfester Baustahl
MB 822 - Die Verarbeitung von Edelstahl Rostfrei
MB 823 - Schweißen von Edelstahl Rostfrei
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit
denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame
technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne
den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen
in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern
und eine verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten.
Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei sein von Oxid- und Zunderbelag. Anlauffarben
dürfen nicht sichtbar sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen
Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzu-
legen. Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das geplante
Beschichtungssystem abzustimmen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen
bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu
übergeben.
Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr Bauangaben benötigt als in den
Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie der Auftrag-
nehmer rechtzeitig vom Auftraggeber anzufordern.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durch-
fahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach
DIN EN 3 vorhanden sein.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten
Teilen zu entfernen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nach-
zuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung unbeweglich
gewordenen Bändern und anderen beweglichen Teilen zu verfahren.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z. B. im Chromsäurebad) zu
passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritz-
verzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil
zulässig. Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vorher zu beseitigen. Zinknasen dürfen
nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden. Ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen
ist zulässig und ggf. notwendig.
Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von
mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindungen ist dem Auftrag-
nehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder
Normen etwas anderes ergibt.
Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit
wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck
geeigneten Bauteilen ausgeführt werden.
2.3.2 Metallbauarbeiten
Bei Fenstern und Türen dürfen nur solche Dichtungen eingesetzt werden, die vom System-
hersteller zugelassen sind und Bestandteil der Fenstersystemprüfung (z. B. durch das ift -
Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) waren.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung abzustimmen, ob die Türen im Endzustand zu montieren
sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungs-
beschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist.
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser eindringen kann oder in denen sich Tau-
wasser sammeln kann, sind möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu entwässern
bzw. zu entlüften. Öffnungen sind an tiefster Stelle des Falzgrundes (mindestens 3 Stück
zwischen zwei Abflussbegrenzungen) mit folgenden Mindestgrößen anzubringen:
- 8 mm Durchmesser bei Bohrungen
- 5 x 200 mm bei Nuten
Die Öffnungen müssen entgratet sein.
Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume, Kleber oder ähnliches sind unzulässig.
Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre
Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend
festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in
Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend
der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind druckfeste Hinterfüllungen zwischen
Wand und Rahmen an allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt entsprechend bei
Schallschutzforderungen.
Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten
Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Im Zweifel ist
eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten
Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Sind Zargen mit Mörtel zu hinterfüllen und sind die Türblätter eingehängt, ist die Tür bis
zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
2.3.3 Aluminium-Fenster
Es sind grundsätzlich wärmegedämmte Profile einzubauen. Innen- und Außenschalen sind
durch isolierende Stege kraft- und formschlüssig zu verbinden. Flügel- und Rahmenecken
sind mit Alu-Eckwinkeln (Sicken und Verkleben) zu verbinden. Kämpfer und Sprossen sind
mit Sprossenankern zu verbinden. Im Falzbereich sind sichtbare Verbindungen gestattet.
Die thermische Trennung ist in der Konstruktion durchgehend zu gewährleisten.
Tauwasser muss sicher nach außen abgeleitet werden; das gilt für den Rahmen, die Flügel
und alle Profile.
Die Verankerung am Bau muss die temperaturbedingte Verformung spannungsfrei auf-
nehmen können. Wandanschlüsse raumseitig müssen dampfdicht sein.
Werden schallschutztechnische Forderungen gestellt, so kann der Nachweis ohne örtliche
Messung durch einen Nachweis der Einhaltung der Schallschutzklassen nach der VDI-
Richtlinie 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen - erbracht
werden. Der Prüfbericht ist auf Verlangen vorzulegen. Wenn im Leistungsverzeichnis
nicht anders beschrieben, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719.
2.3.4 Schlosserarbeiten
Es dürfen nur Lichtschachtroste und sonstige Gitter zur Ausführung kommen, die mit einer
dem üblichen Standard entsprechenden Einbruchsicherung versehen und montiert sind.
Geländer und sonstige Umwehrungen müssen die aus Sicherheitsgründen geforderte Höhe
haben. Das gleiche gilt für den lichten Abstand senkrechter Geländerstäbe sowie für den
Abstand zum Fußboden. Dabei sind die Bauordnungen der Länder zu beachten; bei Unklar-
heiten ist der Architekt zu befragen.
Alle Teile sind vor dem Einbau ausreichend gegen Korrosion zu schützen. In Feuchträumen
sind nur nicht rostende Teile zu verwenden.
Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z. B. auch Trennarbeiten
mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102
Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog
für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte
und gläserne Oberflächen.
Der Nachweis der Schweißerprüfung für die entsprechenden Arbeiten kann vom Auftrag-
geber personenbezogen verlangt werden. Ebenso kann der Nachweis über ausgebildete
Schweißaufsichtspersonen gemäß DIN EN 719 - Schweißaufsicht; Aufgaben und Verant-
wortung, gefordert werden.
2.3.5 Feuerschutzabschlüsse
Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und -klappen angeboten werden, die durch
Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, TÜV-Abnahmen (bei mecha-
nisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der
zuständigen Behörde den Eignungsnachweis erbringen.
Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen,
Steuerungen und Feststellvorrichtungen.
Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben
oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können
im Ausnahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-
ständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der
Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein.
Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung bzw. Betäti-
gung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine Forderungen bestehen.
Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des Fluchtweges
öffnen lassen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus
den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand "ständig geschlossen"; es ist
mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang
mit der Tür geprüft ist.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf
einzelne Bauteile beziehen.
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist
vom Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind erst nach Absprache
mit dem Auftraggeber zu entfernen. Werden vom Auftraggeber für den Zeitraum zwischen
der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks zusätzliche Schutz-
vorrichtungen gefordert, so sind das Besondere Leistungen. Das gilt entsprechend für Ersatz-
handlungen, z. B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und
fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch
erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Bauseitig wird in der Regel ein 230-Volt-Anschluss vorgesehen und bereitgestellt. Die
elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftrag-
nehmer zu erbringen und einzukalkulieren.
Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle
ist eine Nebenleistung.
Das Hinterfüllen oder Vergießen von Zargen mit Brandschutzanforderungen fällt unter die
Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.5. der ATV/DIN 18360.
Abschnitt 4.2.4 bezieht sich ausschließlich auf das Vergießen von Ankern und auf das Ein-
putzen, also das Anschließen der Zarge durch Beiputz bei bereits vorhandenem Wandputz.
Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist,
so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter Beachtung
der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch
zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten
und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise ein-
zurechnen.
2.5 Abrechnungshinweise
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner
Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma
auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausfüh-
rungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminab-
sprache eingesehen werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Metallbauarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Verglasungsarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18361 - Verglasungsarbeiten .
Die technische Ausführung ergibt sich aus der genannten ATV wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 1259-1 - Glas - Teil 1: Begriffe für Glasarten und Glasgruppen
DIN 4102-13 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschutzverglasungen;
Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise
DIN 11525 - Gartenbauglas; Gartenblankglas, Gartenklarglas
DIN 18032-3 - Sporthallen - Hallen für Turnen und Spielen und Mehrzwecknutzung
- Teil 3: Prüfung der Ballwurfsicherheit
DIN 18056 - Fensterwände; Bemessung und Ausführung
DIN EN 356 - Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung - Prüfverfahren und
Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff
DIN EN 357 - Glas im Bauwesen - Brandschutzverglasungen aus durchsichtigen oder
durchscheinenden Glasprodukten - Klassifizierung des Feuerwiderstandes
DIN EN 410 - Glas im Bauwesen - Bestimmung der lichttechnischen und strahlungs-
physikalischen Kenngrößen von Verglasungen
DIN EN 572-1 - Glas im Bauwesen - Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronglas
- Teil 1: Definitionen und allgemeine physikalische und mechanische Eigenschaften
DIN EN 673 - Glas im Bauwesen - Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten
(U-Wert) - Berechnungsverfahren
DIN EN 1063 - Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung
- Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss
DIN EN 12337-1 - Glas im Bauwesen - Chemisch vorgespanntes Kalknatronglas
- Teil 1: Definition und Beschreibung DIN EN 12488
- Glas im Bauwesen - Anforderungen an die Verglasung -Verglasungsrichtlinien
DIN EN 14179-1 - Glas im Bauwesen - Heißgelagertes thermisch vorgespanntes
Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas - Teil 1: Definition und Beschreibung
DIN EN 14179-2 - Glas im Bauwesen - Heißgelagertes thermisch vorgespanntes
Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas - Teil 2: Konformitätsbewertung /
Produktnorm
DIN EN 14321-1 - Glas im Bauwesen - Thermisch vorgespanntes Erdalkali-Silicat-
Einscheibensicherheitsglas - Teil 1: Definition und Beschreibung
DIN EN 14449 - Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas
- Konformitätsbewertung / Produktnorm
ISO 16936-1 - Glas im Bauwesen - Angriffhemmende Sicherheitsverglasung
- Prüfung und Klasseneinteilung bei mehrfachem Kugelfall
ISO 16936-2 - Glas im Bauwesen - Angriffhemmende Sicherheitsverglasung
- Prüfung und Klasseneinteilung bei Hammer- und Axtschlägen bei Raumtemperatur
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Technische Richtlinien des Instituts des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und
Fensterbau:
Nr. 1 - Dichtstoffe für Verglasungen und Anschlussfugen - Arten, Eigenschaften,
Anwendung, Verarbeitung
Nr. 2 - Typenstatiken für ausgewählte Vertikalverglasungen nach TRLV Nr. 3
- Klotzung von Verglasungseinheiten
Nr. 4 - Verzeichnis der Normen für die Arbeitsgebiete des Glasers und Fensterbauers
Nr. 8 - Verkehrssicherheit mit Glas (Übersicht der Sicherheitsregeln, UVV`s und Verord-
nungen, die den Einsatz von Glas im öffentlichen Verkehrsbereich regeln)
Nr. 11 - Montage von Spiegeln
Nr. 13 - Verglasen mit Dichtprofilen
Nr. 14 - Glas im Bauwesen - Einteilung der Glaserzeugnisse
Nr. 16 - Fenster und Fensterwände für Hallenbäder - Richtlinien für die Ausführung
und die Verglasung mit Mehrscheiben-Isolierglas
Nr. 17 - Verglasen mit Isolierglas, einschließlich "Erläuterungen zu DIN 18545 Teil 1-3"
Nr. 18 - Absturzsichernde Verglasungen nach TRAV
Nr. 19 - Linienförmig gelagerte Verglasungen - Begriffserläuterungen, Wortlaut der
"Technischen Regeln für linienförmig gelagerte Verglasungen" einschl. Kommentierung
Nr. 20 - Einbau von Fenstern und Fenstertüren mit Anwendungsbeispielen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGI 669 - Glastüren, Glaswände
Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS):
Merkblatt 23 - Technische Richtlinien für das Abdichten von Fugen im Hochbau und
von Verglasungen
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD), insbesondere:
Nr. 10 - Glasabdichtung am Holzfenster mit Dichtstoffen
Nr. 13 - Glasabdichtung am Holz-Alu-Fenster mit Dichtstoffen
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):
VdS 2097-5 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 5:
Brandschutzverglasungen
VdS 2163 - Einbruchhemmende Verglasungen, Anforderungen und
Prüfmethoden
VdS 2270 - Alarmgläser, Anforderungen
VdS 2829 - Einbruchhemmende Fassadenelemente (Türen, Fenster, Fenstertüren,
Rollläden, Rollgitter, Wandaufbauten), Verzeichnis
Güteschutz:
RAL 849 B 3 - Gütebedingungen und Bezeichnungsvorschriften für reinen
Leinölkitt
RAL-GZ 520 - Mehrscheiben-Isolierglas - Gütesicherung
RAL-GZ 975 - Brandschutz im Ausbau - Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen,
mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen,
gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen
Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vor-
zulegen.
Spiegelverglasungen sind aus Floatglas herzustellen.
2.3 Angaben zur Ausführung
Für die Ausführung der Verglasungsarbeiten sind die vom Auftraggeber genehmigten
Werkpläne des Auftragnehmers der Tischlerarbeiten oder Metallbauarbeiten für Fenster
und Türen maßgebend.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforder-
lichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeich-
nungen zu übergeben.
Wenn in den Ausschreibungsunterlagen nicht angegeben, sind vom Bieter Glasdicken
entsprechend der genormten Windlast und den Vorschriften des Glasherstellers festzulegen.
Die Glasfalzmaße sind vom Unternehmer eigenverantwortlich zu ermitteln und der
Kalkulation und Ausführung zugrunde zu legen.
Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher enthalten.
Verglasungen sind so auszuführen, dass - auch nicht zeitweilig - bei temperaturbedingten
Größenänderungen Undichtigkeiten oder Klappergeräusche entstehen.
Wird im Leistungsverzeichnis eine Beanspruchungsgruppe vorgegeben, so richtet sich die
entsprechende Ausführung nach der "Tabelle zur Ermittlung der Beanspruchungsgruppen
zur Verglasung von Fenstern" des ift - Institut für Fenstertechnik e. V., in Rosenheim.
Die Montage der Verglasung der Außenfenster- und Türelemente erfolgt, soweit im
Leistungsverzeichnis nichts anderes erwähnt ist, bereits in der Werkstatt des Auftragnehmers
für Fenster und Türen.
Durchsichtige Vollglastüren bzw. verglaste Türen sind gemäß Nr. 4.2.8
DIN 18361 durch Klebestreifen zu kennzeichnen, dieser wird vom Auftraggeber entfernt.
Für durchsichtige Vollglastüren ist in Absprache mit dem Auftraggeber außerdem eine geätzte
oder eingegossene Kennzeichnung etwa in Augenhöhe einzuplanen; diese Leistung wird beson-
ders vergütet.
Ist Einscheibensicherheitsglas ausgeschrieben, so darf nicht ersatzweise teilvorgespanntes Glas
eingebaut werden.
Bei Verglasung von Unterdecken ohne brandschutztechnische Forderung ist Verbundsicherheits-
glas einzubauen. Eine spannungsfreie Verlegung durch Entkopplung mit dem tragenden System
ist zu sichern. Eine Demontageanleitung zwecks Reinigung oder Einbringung von Leuchten ist zu
übergeben.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten
Teilen zu entfernen.
2.4 Preisinhalte
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde
Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung
möglich und zulässig ist.
2.5 Abrechnungshinweise
Bei Abrechnung nach dem Längenmaß werden auf Gehrung zusammengefügte Scheiben in der
größten Länge gemessen.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle
anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungs-
plänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminab-
sprache eingesehen werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Verglasungsarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Tischlerarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18355 - Tischlerar-
beiten und der Norm DIN 18055 - Fenster.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18357 - Beschlagarbeiten
DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
Außerdem zu beachten:
DIN 18358 - Rollladenarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
DIN EN 438 - Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL)-
Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe)
DIN 18093 - Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in
massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau
DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung
Dämmstoffe
DIN 68755-1 - Holzfaserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämmstoffe
für die Wärmedämmung
Holzwerkstoffe
DIN EN 300 - Platten aus langen, schlanken ausgerichteten Spänen (OSB)
DIN EN 385 - Keilzinkverbindungen im Bauholz; Leistungs- und
Mindestanforderung an die Herstellung (Diese Norm gilt mit Vorrang
gegenüber DIN 68140, wenn die Holzbauteile bauseitig beschichtet werden
sollen)
DIN EN 636 - Sperrholz - Anforderungen
Dichtstoffe / Dichtungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen
DIN 18545-1 - Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen; Anforderungen
an Glasfalze
Beschläge
DIN EN 179 - Schlösser und Baubeschläge; Notausgangsverschlüsse mit
Drücker oder Stoßplatte
DIN EN 1125 - Schlösser und Baubeschläge; Panikverschlüsse mit
horizontaler Betätigungsstange
DIN EN 1158 - Schlösser und Baubeschläge; Schließfolgeregler
DIN EN 1935 - Baubeschläge - Einachsige Tür- und Fensterbänder
- Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 12365-1 - Baubeschläge - Dichtungen und Dichtungsprofile für
Fenster, Türen und andere Abschlüsse sowie vorgehängte Fassaden
- Teil 1: Anforderungen und Klassifizierung
DIN 18273 - Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und
Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen
Fenster und Türen
DIN EN 1192 - Türen- Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen
DIN EN 1522 - Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung
DIN EN 12051 - Baubeschläge; Tür- und Fensterriegel
DIN EN 12207 - Fenster und Türen; Luftdurchlässigkeit
DIN EN 12208 - Fenster und Türen; Schlagregendichtheit
DIN EN 12210 - Fenster und Türen; Widerstandsfähigkeit bei Windlast
DIN 18055 - Fenster; Fugendurchlässigkeit, Schlagregendichtheit und
mechanische Beanspruchung; Anforderungen und Prüfung
DIN 18095-1 - Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen
DIN 18111 - Türzargen - Stahlzargen
DIN 18056 - Fensterwände; Bemessung und Ausführung (für Vertikalkräfte
auf Riegel bei zu öffnenden Fenstern)
DIN 68706-2 - Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil 2:
Türzargen; Begriffe, Maße, Einbau
Kunststoffe
DIN EN ISO 1163-1 - Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid
(PVC-U)-Formmassen - Teil 1: Bezeichnungssystem und Basis für
Spezifikationen
DIN EN ISO 1163-2 - Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid
(PVC-U)-Formmassen - Teil 2: Herstellung von Probekörpern und Bestimmung
von Eigenschaften
DIN 16830-2 - Fensterprofile aus hochschlagzähem Polyvinylchlorid
(PVC-HI), weiß; Anforderungen
DIN 16830-3 - Fensterprofile aus hochschlagzähem Polyvinylchlorid
(PVC-HI) - Teil 3: Profile mit beschichteten, farbigen Oberflächen;
Anforderungen
Beschichtungen
DIN EN 927 - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im
Außenbereich
Für die Befestigung von Fensterwänden ist DIN 18056 entsprechend
anzuwenden.
Zur Beurteilung der Oberfläche endbeschichteter Holzfenster dient die
"Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer endbehandelten Oberfläche
bei Holzfenstern" vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks.
Zu beachtende Technische Regeln:
Für die Ausführung der Tischlerarbeiten sind ergänzend zu den
DIN-Bestimmungen auch die Richtlinien des Instituts für Fenstertechnik
e.V. (ift) in Rosenheim anzuwenden. Bei Widersprüchen haben diese
Richtlinien Vorrang vor den DIN-Vorschriften.
Außerdem sind die Angaben des Verbands der Fenster- und
Fassadenhersteller e.V. (VFF) zu beachten, sowie das EGH Holzbau
Handbuch.
Folgende Merkblätter sind zu berücksichtigen:
BGI 606 - Merkblatt für Verschlüsse für Türen von Notausgängen (zu
beziehen bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft)
IVD-Merkblatt Nr. 4 - Abdichtung von Fugen im Hochbau mit
Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen
IVD-Merkblatt Nr. 9 - Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für
Fenster und Außentüren
IVD-Merkblatt Nr. 10 - Glasabdichtung am Holzfenster mit Dichtstoffen
IVD-Merkblatt Nr. 12 - Die Überstreichbarkeit von
bewegungsausgleichenden Dichtstoffen im Hochbau
IVD-Merkblatt Nr. 13 - Glasabdichtung am Holz-Alu-Fenster mit
Dichtstoffen
Güteschutz:
RAL-GZ 424/1 - Holzfenster - Fertigung + Montage - Gütesicherung
RAL-GZ 424/2 - Holz-Aluminiumfenster - Fertigung + Montage - Gütesicherung
RAL-RG 426 T I - Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil I:
Türblätter aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung
RAL-RG 426 T II - Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil II:
Türzargen aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung
RAL-RG 426 T III - Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung
-Teil III: Feucht- und Nassraumtüren
RAL-GZ 716/1 - Kunststoff-Fenster, Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen,
z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikatio-
nen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Holzwerkstoffe müssen das RAL-Umweltzeichen 76 besitzen.
Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen und Insekten sein. Es darf keine
Markröhren aufweisen.
Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen - Unterschieden zwischen
Kern- und Splintholz soll an sichtbaren Stellen und nicht deckenden
Beschichtungen kein Splint zu sehen sein.
Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen von gleicher Holzart und
Faserrichtung sein.
Querrisse sind unzulässig.Baumkanten (ohne Rinde) sind nur an nicht
sichtbaren Stellen zulässig.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend
abzudichten, es sind Absauggeräte zu verwenden.
Anleimer sind zum Feuchtigkeitsausgleich gemeinsam mit dem Grundmaterial
einzulagern. Es sollen Hölzer mit stehenden Jahresringen verwendet
werden. Das Bündigfräsen darf erst - in Abhängigkeit vom verwendeten
Leim - nach 1 bis 2 Tagen erfolgen.
Vor dem Furnieren sind Toleranzen zwischen Rohling und An- bzw.
Umleimern auszugleichen, um Fehlverleimungen auszuschließen.
Vor dem Beizen sind die Flächen zweimal zu schleifen (Körnung 120 und
150). Flecken und Leimdurchschläge sind gründlich zu entfernen. Der
Auftraggeber ist berechtigt, in die Verarbeitungsvorschriften des Beiz-
mittelherstellers Einsicht zu nehmen. Beizarbeiten an einem Element
dürfen nicht unterbrochen werden.
Heizkörper-Verkleidungen sind mit Beschlägen zu versehen, die ein
leichtes Öffnen ermöglichen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen,
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleif-
gänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem
Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung
einzustellen.
Bei geleimten Verbindungen ist dem Auftraggeber ohne besondere Auf-
forderung mitzuteilen, gegen welche Beschichtungsstoffe der verwendete
Leim nicht resistent ist. Das gilt besonders bei Keilzinkverbindungen oder
Kammverbindungen.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung
zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Mate-
rialien zu verwenden.
Falzdichtungen müssen in einer Ebene liegen, auswechselbar und an den
Ecken dicht sein. Falzdichtungen sind nach Möglichkeit nach den Malerar-
beiten einzubauen.
Schiebetüren von Schränken müssen mit auf das Türgewicht abgestimmten
Schiebetürbeschlägen ausgeführt werden. Sofern in dem Leistungstext
keine konkreteren Vorgaben gemacht werden, müssen die Führungen
mindestens aus Kunststoffprofilen bestehen, einfache Nuten im Holz sind
nicht zulässig.
2.3.2 Fenster und Fenstertüren
Bei Verglasungen, die in den Auftragsbereich der Tischlerarbeiten fallen,
sind zusätzlich zu den entsprechenden DIN-Bestimmungen auch die Vor-
schriften der Isolierglashersteller zu beachten.
Sofern in der Positionsbeschreibung nicht festgelegt, gilt Schallschutzklasse 2
nach VDI 2719.
Bei Ornamentverglasung ist die Ornamentierung grundsätzlich zum Scheiben-
zwischenraum auszuführen.
Soweit Detailskizzen und Ansichtspläne dem Leistungsverzeichnis beiliegen,
dienen diese der Darstellung der Fenster- und Türteilung und der Öffnungsart
als Anhaltspunkte für die Angebotsbearbeitung.
Zeichnungen zu wesentlichen Details der Fensterkonstruktionen und der An-
schlüsse zum Baukörper sind vom Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme nach
Vereinbarung mit dem Auftraggeber vorzulegen. Wenn nicht anders festgelegt
oder aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind die Holzquerschnitte unter Beach-
tung von DIN 68121 vom Hersteller der Fenster zu bemessen. Sie richten sich
nach dem Platzbedarf für Glas und Beschläge sowie nach den Anforderungen;
bei Holz-Aluminium-Fenstern richten sie sich nach dem Profilsystem.
Falls Blechabdeckungen der äußeren Fensterbänke - auch bei bauseitiger
Ausführung - vorgesehen sind, ist das durch einen entsprechenden Unterschnitt
im unteren Blendrahmenteil zu berücksichtigen.
Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder)
sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander
abzustimmen. Bei mehreren Ausführungsarten ist die Entscheidung des
Architekten herbeizuführen.
Die Anschlüsse an den Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderun-
gen an Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegungen
entsprechen. Die Fugen zwischen Wand und Blendrahmen sind mit Dämm-
material entsprechend auszufüllen. Wärmebrücken im Bereich der Fensterbänke
sind zu vermeiden. Herausgetretener Schaum ist nach der Erhärtung bündig ab-
zugleichen.
Das Überstreichen von PUR-Schaum ist nicht zulässig.
Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke, Abdeckungen,
Putzgesimse und nach Abschluss der Einputzarbeiten sind - soweit nach
der Konstruktion erforderlich - die Anschlussfugen ringsum mit einem
elastischen Dichtstoff abzudichten.
Der Dichtstoff muss weitgehend alterungsbeständig, witterungsresistent
und mit den berührten Baustoffen verträglich sein; er muss insbesondere
beschichtungsverträglich sein. Er muss im zu erwartenden Temperatur-
bereich beständig sein, was insbesondere bei dunkel beschichteten
Fenstern zu beachten ist.
Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu beschichten - wenn
die Fenster nicht oberflächenfertig zu liefern sind -, dass eine vorzeitige
Versprödung ausgeschlossen ist. Die Hinweise des Dichtstoffherstellers
sind zu beachten und ggf. an den Auftraggeber weiterzureichen.
Dichtstoffe müssen auf dem Fenster und den angrenzenden Bauteilen so
haften, dass sie im möglichen normalen Temperaturbereich ihre Eigen-
schaften im wesentlichen behalten. Der Dehn-Spannungswert darf bei
einer Dehnung von 25% bei 20°C die Zugfestigkeit der Haftflächen nicht
überschreiten sowie nicht größer sein als 0,2 N/mm².
Falze zur Aufnahme von Verglasungen müssen bei Verwendung von
Mehrscheiben-Isolierglas auch den Einbaurichtlinien der Isolierglas-
hersteller entsprechen.
Die Glasdicken sind einzuhalten unter Berücksichtigung der Anforderung
an den Schall- und Wärmeschutz sowie an die Windbelastungen nach den
Vorschriften der Glashersteller gemäß der Tabelle zur Ermittlung der
Beanspruchungsgruppe zur Verglasung von Fenstern des ift, Institut für
Fenstertechnik e.V.
Wird im Leistungsverzeichnis eine Beanspruchungsgruppe ohne Bezug auf
eine Norm vorgegeben, so richtet sich die Ausführung nach vorgenannter
Tabelle.
Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der
Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbau-
maßen abweichen kann. Das gilt besonders bei Wärmedämmverbund-
systemen. Im Zweifel ist eine Absprache mit der Bauleitung notwendig.
Vor dem Einbau der Fenster aus Holz muss die Beschichtung auf den
sichtbaren Flächen und im Anschlussbereich zum Baukörper eine Schicht-
dicke von 30 Mikrometern haben. Alle anderen Flächen müssen eine Grund-
beschichtung erhalten. Die Dicke der fertigen Beschichtung muss auf den
sichtbar bleibenden Flächen im Mittel bei Lasuren 60 Mikrometer und bei
deckendem Anstrich 100 Mikrometer betragen, falls die Elemente ober-
flächenfertig zu liefern sind.Sind Glashalteleisten aus Metall oder Holz vor-
gesehen, so erfolgt die Befestigung raumseitig mit nichtrostenden Stiften
oder Schrauben.
Befestigungsschrauben sind grundsätzlich zu versenken und mit Dübeln
abzudecken.
Anschlussfugen zwischen Fenster und Wand sind so auszuführen, dass
auch bei Verleistung keine Kapillarfugen entstehen.
Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher enthalten. Sie müssen
ihre Eigenschaften im vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im
Außenbereich witterungsbeständig sein. Der Aus- und Einbau von Fenstern
und Türen ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des
Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer steht es frei,
statt dessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu
schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Entsprechend
ist zu verfahren, wenn alte Fenster aufzuarbeiten sind. Der Auftragnehmer hat
die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt.
Entscheidet er sich für die Werkstatt, ist der Transport mit den Preisen
abgegolten.
2.3.2.1 Holz-Aluminium-Fenster
Folgende Vorgaben sind in Ergänzung von Nr. 3.6.3 der DIN 18355 zu
beachten:
Der Abstand zwischen der äußeren Holzoberfläche und der Rückseite der
äußeren Fläche des Aluminiumteils muss mindestens 7 mm - mit Ausnahme
konstruktionsbedingter Auflageflächen - betragen.
Die direkte Auflagefläche zwischen Holz und Aluminium muss bei jeder
Auflage kleiner als 20 mm sein.
Das Verhältnis der freien Holzfläche, die mit dem Außenklima in Verbindung
steht, zur Summe der Auflageflächen der Aluminiumteile am Holz muss gleich
bzw. größer als 2,5 sein.
Die Öffnungen zum Dampfdruckausgleich müssen folgende Mindestquer-
schnitte haben: Schlitze 5 mm x 20 mm oder Bohrungen Durchmesser 8 mm.
Ihr Abstand untereinander darf 600 mm nicht überschreiten. Sie müssen so
angeordnet sein, dass kein Niederschlags- und Reinigungswasser eindringen
kann.
2.3.2.2 Kunststoff-Fenster
Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen Detailzeichnungen über die Ausbildung
der Profile sowie der Anschlüsse zum Bauwerk und zu den Fensterbänken vor-
zulegen.
Wird eine Fugenlüftung gefordert, muss diese auf Verlagen (a-Wert) nachgewie-
sen werden; Lösungen mit Bohrungen und Schlitzen im Profil bzw. in der Dichtung
sind nicht zugelassen. Auch in diesem Fall muss die Schlagregensicherheit und
die geforderte Schallschutzklasse gewährleistet sein. Es sind nur solche Profile zu
verwenden, die dazu entsprechend nachweisbar geprüft sind.
Die Angaben des Systemherstellers sind bindend für die konstruktive Ausbildung
und die Materialauswahl. Insbesondere sind die zusätzlichen Verstärkungen bei
Veränderung der Fenstergröße zu beachten. Die Herstellerrichtlinien des Originals
müssen auf Verlangen eingesehen werden können; das gilt auch für Lizenznehmer.
Vorgelegte Zertifikate müssen auf den Fensterhersteller ausgestellt sein und
nicht lediglich auf einzelne Bestandteile.
Blend- und Flügelrahmen sind verdeckt durch versetzte Schlitze zu entwässern.
Röhrchenentwässerung ist grundsätzlich nicht zugelassen.
Pfosten- und Kämpferverbindungen sollen durch T-Formstücke erfolgen. Bei
Kreuzkonstruktion ist eine Verschweißung möglich.
Gehrungen als Verbindung sind zu nuten.
Falzdichtungen müssen schlagregendicht sein.
Drehkippbeschläge sollen justierbar sein.
Bei Drehflügeln mit Stulp muss mindestens ein Ecklager justierbar sein.
Schließbleche müssen mit dem Metallteil der Rahmen starr verbunden sein.
Eine Verschraubung nur im Kunststoffmantel ist nicht zugelassen.
Bei Dreh- oder Drehkippflügeln sind Auflaufkeile anzubringen.
Verglasungen müssen mit dichtstofffreiem Falzgrund ausgeführt werden und
Öffnungen zum Dampfdruckausgleich nach außen aufweisen.
Beim Einbau darf die maximale Fugenbreite zwischen Rahmen und Leibung
i. M. 2 cm nicht überschreiten. Für Einbau mit Anschlag sind die Herstellerricht-
linien und die Rahmenbreite maßgebend. Die Fenster sind mechanisch, z. B.
durch Tragklötze, zu befestigen.
Temperaturschwankungen dürfen nicht zu Spannungen führen. Das Befesti-
gungs- und Abdichtsystem muss auf die Umgebung abgestimmt sein. Beim
Maßnehmen ist dieser Umstand unbedingt zu beachten.
Für die Haftung von Material für Fugen sind die vom Hersteller empfohlenen
Primer zu verwenden.
Werden komprimierte Dichtbänder verwendet, sind diese auf den Kunststoff
und das umgebende Material abzustimmen.
Ortschaum soll nicht für Fugendämmung verwendet werden, wenn die
Dichtung mit spritzbaren Dichtstoffen erfolgen soll.
2.3.3 Türen
Falls aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbar, ist vor Bestellung oder
Fertigung die Öffnungsrichtung festzulegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzu-
lässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus
festgestellt oder vermutet werden.
OK Fußboden richtet sich nach dem Meterriss im Raum, nicht nach den
Markierungen an der Zarge.
Bekleidungen und Verleistungen sind an den Ecken mit Gehrungsschnitt zu
stoßen. Sie müssen aus dem gleichen Material wie die Einbauelemente
bestehen und die gleiche Oberflächenbehandlung aufweisen.
Glastüren oder verglaste durchsichtige Türen erhalten einen deutlich sicht-
baren Klebestreifen gemäß Nr. 4.2.8 DIN 18361, der vom Auftraggeber
entfernt wird.
Sind im Leistungsverzeichnis Klimaklassen (Prüfung und Bewertung nach
hydrothermischer Beanspruchung) oder Klassen für mechanische Bean-
spruchung vorgegeben, muss ein entsprechendes Gütezeichen nach
RAL -RG 426 Teil 1 nachgewiesen werden können.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen Wanddicken von -5
bis +10 mm ausgleichen können.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System,
nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen.
Bei der Demontage mit nachfolgender Erneuerung der Türen sind die Dübel
ggf. in der Leibung zu belassen und bündig abzuschneiden. Ebenso sollen
die Hülsen von Blendrahmenschrauben in der Wand verbleiben.
Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den Malerarbeiten einzubauen.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung zu vereinbaren, ob die Türen im Endzu-
stand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das
Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbar-
machen der Türen sinnvoll ist.
2.3.4 Beschläge
Die im Gewerk 029 - Beschlagarbeiten - enthaltenen Hinweise und
Forderungen sind ggf. gleichwertig zu beachten.
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit
gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder
Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen.
Malerarbeiten dürfen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden.
Dem Auftragnehmer steht es frei, Beschläge - soweit technisch möglich erst
nach Abschluss der Malerarbeiten einzubauen. Das Öffnen und Schließen
der Fenster muss in jedem Fall möglich sein.
Schlösser und Beschläge sind vor Ausführung der Arbeiten als Muster
vorzulegen.
Später nicht mehr zugängliche Bauteile aus Stahl sind in verzinkter
Ausführung einzubauen. Kontaktkorrosion ist auszuschließen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen,
Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen
Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen.
Beschlagteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Funktion der
Fenster / Türen auf Dauer sicherstellen. Sie müssen einen ausreichenden
Schutz gegen Fehlbedienung aufweisen. Bei Kippbeschlägen größerer
Fenster ist ein unbeabsichtigtes Kippen der Flügel von der Lüftungs- in
die Reinigungsstellung mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Einfache
Basküleverschlüsse erfüllen diese Bedingung nicht. Die Möglichkeit der
Wartung der Beschläge muss gegeben sein.
Alle Beschläge und Beschlagteile sollen nach den Richtlinien des
jeweiligen Herstellers eingebaut werden.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene
Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Die Verwendung von Beschlagteilen verschiedener Hersteller in einem
Bauteil ist nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Öffnungs-
garnituren (Drücker, Oliven, Feststeller und dgl.).
Die Länge der Schließzylinder ist bei der Befestigung der Schlüssel-
schilder zu beachten. Der Zylinder muss annähernd bündig angebracht
sein. Anbohrschutz muss vorhanden sein.
Magnetfeststellvorrichtungen für Türen sind so zu bemessen, dass sie
auf Dauer die Kraft von Türschließern sowie die Federkraft straff einge-
stellter Pendeltür- oder Federbänder aufnehmen können.
Federmechanische Türschließer müssen arretierbar sein. Ist für schwere
Türen ein drittes Band vorgesehen, so ist es nicht mittig, sondern nach
Möglichkeit im oberen Drittel einzubauen.
Beschläge für Toilettentüren müssen mit einer optisch wahrnehmbaren
Besetztanzeige versehen sein.
Magnetschlösser müssen nachstellbar befestigt sein.
Umlaufende Falzdichtungen aus PVC sind nicht zugelassen. Für
Schwellendichtung ohne besondere Anforderungen ist PVC zulässig.
Bei Türen mit Falzdichtung muss das Bandrahmenteil um die Dicke der
Dichtung aus der Bandtasche herausgezogen werden, um die Funktion der
Dichtung umlaufend zu gewährleisten; alternativ können Spezialbänder für
Türen mit Falzdichtung eingesetzt werden.
Bestehen vom Beschlaghersteller Beschränkungen in der Belastung oder
sind zusätzliche Befestigungen der Zargen oder Blendrahmen erforderlich,
so ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Werden für Schalldämmzwecke Bodendichtungen an Türen gefordert, so sind
sie nachstellbar anzubringen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der
Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen.
Lippendichtungen sollen nicht ausschließlich parallel verstellbar sein.
Beschläge für Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu
gestalten.
Bei Balkontüren ist grundsätzlich ein Schnäpper mit Zuziehgriff und eine
Aluminium-Sattelschiene als Trittschutz auszuführen.
Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag Fangscheren
vorgesehen werden, welche die Kippbewegung des Flügels nach dem
Aushängen der Öffnungsschere begrenzen (Fangstellung).
Stulpflügel sind mit verdeckt liegender Handhebelbedienung auszustatten.
Kantenriegelverschlüsse sind nicht zugelassen.
Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine Aussperrsicherung vorzusehen.
Werden Sicherheitsbeschläge für einbruchhemmende Fenster gefordert,
sind Prüfzeugnisse auf Verlangen vorzulegen.
Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind nicht höher als
1,40 m über dem Fußboden anzubringen. Das gilt sinngemäß auch für
aushängbare mechanische Fernbedienungen.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche
Bestätigung des Musters durch den Bauherren soll eingeholt werden.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausge-
schrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebs-
zustand "ständig geschlossen"; es ist mindestens ein einstellbares nicht
tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft
ist.
2.3.5 Mobile Trennwände
Zum Leistungsumfang gehören:
- Werkzeichnungen
- Detailpläne für die Montage
- ggf. statische Berechnung
- ausfahrbare Dichtleisten gegen Fußboden, Decke und vertikale
Anschlüsse
- wartungsfreie und höhenverstellbare Wälzlager
- Lieferung einer Pflegeanweisung
- Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung der Werkzeichnungen
- Abschottung zwischen Laufschiene und Decke
- seitlicher Anschluss an die Wände oder Pfeiler
- Einweisung zur Bedienung und Justierung der Einzelelemente
Das Nachjustieren muss ohne Öffnen der Elemente möglich sein.
Werden brandschutztechnische Forderungen erhoben, ist dem Angebot ein
Nachweis beizufügen.
Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn
Jahren gesichert sein.
Bei Mobilwänden muss ein gültiger Nachweis der Prüfung durch einen TÜV
vorliegen.
2.3.6 Feuerschutzabschlüsse
Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und -klappen angeboten werden,
die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden,
TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruk-
tionen durch schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde den Eignungs-
nachweis erbringen.
Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge,
Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen.
Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung haben oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts
besitzen. Diese Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten
eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden,
wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der Sachverstän-
dige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein.
Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung
bzw. Betätigung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine
Forderungen bestehen.
Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung
des Fluchtweges öffnen lassen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrie-
ben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand
"ständig geschlossen"; es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Feder-
band vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System,
nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen.
2.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18355 gelten als Nebenleistung:
- Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile mit Ausnahme des Herstellens
luftdichter innenseitiger Fensteranschlussfugen nach Abschnitt 4.2.5 DIN
18355 einschl. Fugendichtung sowie alle Falzdichtungen.
- Das Entfernen von Etiketten, Klebestreifen, Schutzüberzügen,
Markierungen.
- Das Justieren von Beschlägen, das Gangbarmachen der Fenster und Türen
nach Abschluss der Malerarbeiten.
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an
den Baukörper.
- Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für
eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich
durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen,
Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Werden Türblätter gesondert ausgeschrieben, so gilt der Preis einschließlich
der Bänder sowie der Verbindung mit der vorhandenen Zarge.
Werden Beschläge nur geliefert, sind auch alle bauseits zu befestigenden
Zubehörteile (Schrauben, Schließbleche, Schließplatten, Führungsschienen
u. dgl.) mitzuliefern und in den Preis einzurechnen.
2.5 Abrechnungshinweise
Grundsätzlich werden Fenster und Türen nach dem lichten Rohbaumaß
angegeben (Abschnitt 5.1.1.2 DIN 18355).
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung
seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitar-
beiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben
den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheri-
ger Terminabsprache eingesehen werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Tischlerarbeiten
3 BESONDERER TEIL - Vertragsbedingungen für ALDI-Märkte Allgemeine Vertragsbedingungen zum Bauleistungsvertrag
Inhalt
1. Vertragsgrundlagen
2. Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers
3. Beauftragung Dritter
4. Vergütung
5. Abrechnung, Zahlungen, Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt
6. Gefahrtragung
7. Mängelansprüche
8. Vertragserfüllungsbürgschaft
9. Fristen und Termine
10. Vertragsstrafe
11. Geänderte bzw. zusätzliche Leistungen
12. Abnahme
13. Kündigung
14. Versicherungen
15. Abtretung von Ansprüchen/ Aufrechnung
16. Urheberrecht
17. Arbeitnehmerentsendegesetz, gesetzlicher Mindestlohn und sonstige
Arbeitsschutzbestimmungen
18. Compliance
19. Energiemanagement
20. Allgemeine Bestimmungen
21. Schlussbestimmungen
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Inhalt und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers bestimmen sich nach dem Vertrag und den
in Ziff. 1.2 dieses Vertrages aufgeführten Vertragsgrundlagen. Änderungen, die aufgrund behördlicher
Forderungen notwendig werden, bedürfen der Absprache mit dem Auftraggeber und dürfen erst nach
dessen Zustimmung in die Planungs- und Ausführungsarbeiten aufgenommen werden.
1.2 Vertragsgrundlagen sind - bei Widersprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge:
1.2.1 das Verhandlungsprotokoll
1.2.2 die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und/oder mit Raumbuch
1.2.3 Ausführungs-, Werk- und Detailplanung
1.2.4 Lageplan, Grundriss, Ansichten und Schnitte
1.2.5 die im Leistungsverzeichnis selbst oder dort als Anlage beigefügten Planunterlagen
1.2.6 Angebot des Auftragnehmers (mit Leistungsverzeichnis)
1.2.7 die übrigen Ausschreibungsunterlagen, z.B. Baubeschreibung
1.2.8 die noch zu erteilende Baugenehmigung/ die Baugenehmigung
1.2.9 Zahlungsplan
1.2.10 Muster Bürgschaft für Mängelansprüche
1.2.11 Muster Vertragserfüllungsbürgschaft
1.2.12 Bauzeitenplan
1.2.13 Muster Abnahmeprotokoll
1.2.14 Muster Bauleiter-/Fachbauleitererklärung
1.2.15 Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Auftrag von ALDI Nord
1.2.16 die Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1.2.17 VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung
1.2.18 das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB
1.2.19 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB - Teil C) sowie alle ein-
schlägigen DIN-Vorschriften, jeweils in der bei Abnahme gültigen Fassung. Sofern DIN-Vorschriften
nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Vorschrift; die Leistungen
sind dann nach dem bei Abnahme anerkannten Stand der Technik zu erbringen
1.2.20 alle TÜV-Vorschriften, berufsgenossenschaftliche Vorschriften, und alle Gesetze, Verordnungen und
Ortssatzungen, wenn und soweit sie das Bauvorhaben betreffen, jeweils in der bei Abnahme gültigen
Fassung
1.2.21 die Be- und Verarbeitungsvorschriften und Anwendungsvorschriften der jeweiligen Hersteller von
bei Erfüllung dieses Vertrags verwendeten Materialien, Geräten u. a.
Bei Abweichungen zwischen den Vertragsgrundlagen der vorstehenden Punkte 1.2.1 bis 1.2.4 einerseits
und der Baugenehmigung andererseits, z. B. aufgrund von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen,
hat die Baugenehmigung Vorrang.
Soweit vorstehend aufgeführte Vertragsgrundlagen bei Vertragsabschluss noch nicht vorliegen sollten,
werden sie mit ihrem Vorliegen Gegenstand des Vertrages und sind diesem beizufügen.
Die Geltung anderer Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibungen, insbesondere Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, ist ausgeschlossen.
1.3 Änderungen und Festlegungen der Bauausführung sind zu protokollieren und im wöchentlichen
Baubesprechungsp rotokoll aufzunehmen bzw. festzuhalten. Das Protokoll wird durch den vom Auf-
traggeber beauftragten Architekten geführt und verteilt. Wird diesem Protokoll nicht unverzüglich
nach Zugang, spätestens bis zu r nächsten Baubesprechung widersprochen, gilt es als anerkannt.
2. Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers
2.1 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen auch
die Stellung des verantwortlichen Bauleiters, selbst wenn dies nach der am Ort des Bauvorhabens gülti-
gen Landesbauordnung nicht erforderlich ist. Der Auftragnehmer benennt ihn schriftlich vor Beginn
der Arbeiten für das gesamte Bauvorhaben gemäß der Anlage Bauleiter-/Fachbauleitererklärung.
Der verantwortliche Bauleiter/Fachbauleiter darf nach entsprechender Benennung nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder des von ihm beauftragten Planungsbüros
ausgewechselt werden, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.
das Einrichten, Vorhalten und Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtungen,
einschl. aller Nebenkosten der Baudurchführung, insbesondere Bauwasser, Gas und Baustrom für
die Büro- und Mannschaftscontainer des AN sowie seiner beauftragten Nachunternehmer;
die Kosten für Gerüste jeglicher Art und Höhe sowie Kosten für Geräte und Sicherheitsmaßnahmen.
Von der Brutto-Abrechnungssumme werden die Prämie für die Bauwesenversicherung in Höhe von
0,3 % sowie die Kosten für Bauwasser, Baustrom, WC und Bautafel in Höhe von 0,2 % der Brutto-
Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
sämtliche Lohn- und sonstigen Nebenkosten;
die arbeitstägliche Führung eines schriftlichen Bautagebuches, und zwar unter Beachtung der ggf.
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, das auf Verlangen dem Auftraggeber oder dem von ihm
beauftragten Planungsbüro in Kopie zur Verfügung zu stellen ist; siehe auch Pkt. 2.15.
die gesonderte Verwahrung sämtlicher Rechnungen und Zahlungsbelege, die im Zusammenhang
mit dem Gewerk anfallen;
Vorkehrungen gegen Beschädigungen fremden Eigentums und zur Vermeidung unerlaubter Ein-
griffe in fremde Rechte sowie die Freistellung des Auftraggebers von entsprechenden Ansprüchen
Dritter;
regelmäßige Beseitigung von Bauschutt, Abfall und Unrat sowie Räumung und Reinigung der Bau-
stelle und des Bauvorhabens vor der Abnahme; die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftrag-
geber auf Anforderung durch Vorlage von Entsorgungsnachweisen nachzuweisen.
regelmäßige schriftliche Information des Bauherrn über den Baufortschritt;
Übergabe der Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Betrieb, Unterhaltung und Wartung
aller technischen Anlagen und sonstigen wartungsbedürftigen Teile des Gewerks
einschließlich evtl. Wartungsangeboten und Garantieunterlagen des Herstellers;
nach Aufforderung durch den Auftraggeber die bis zu zweimalige qualifizierte Einweisung des
Personals des Betreibers in die technischen Anlagen einschließlich schriftlicher Protokolle über
die Einweisung.
Herausgabe aller behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und anderen Genehmigungs- und Abnah-
meunterlagen, Prüfzeugnisse u. Ä. im Original;
Liste aller vom Auftragnehmer beauftragten Dritten, insbesondere Subunternehmer unter Angabe des
jeweils vergebenen Gewerks einschließlich einer mit Ausnahme der vereinbarten Vergütung vollständi-
gen Kopie des jeweils geschlossenen Vertrags;
Übergabe aller sonstigen das Gewerk betreffenden Unterlagen, Bescheinigungen u. Ä. in Papier- (1–fach)
und elektronischer Form (gebündelt auf Datenträger), die zur vorgesehenen Nutzung des Gebäudes
erforderlich sind;
Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen
Flächen bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle.
Alle vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag in schriftlicher oder elektronischer Form geschuldeten
Unterlagen (Pläne, Bedienungsunterlagen, Wartungsangebote, Garantieunterlagen der Hersteller, Pflege-
und Wartungsanleitungen etc.) sind übersichtlich in einem oder mehreren mit Inhaltsverzeichnis
versehenen Ordner(n) (1-fach) und in elektronischer Form zusammenzustellen und spätestens bis
zur Abnahme zu übergeben.
2.2. Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber für die Ausführung der Arbeiten übergebenen
Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und bei der Überprüfung feststellbare Unstimmigkeiten oder Unvollständigkeiten dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.3 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Leistung oder Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes
Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden und fehlt die für das Angebot
geforderte Bieterangabe durch den Auftragnehmer, so gilt das im Leistungsverzeichnis genannte
Fabrikat als vereinbart. Sofern nach dem Leistungsverzeichnis Wahlmöglichkeiten bestehen, wird
der Auftragnehmer zur Abstimmung der gewünschten Auswahl rechtzeitig vor der Ausführung eine
Bemusterung mit dem Auftraggeber durchführen.
2.4 Eine Ausführungsalternative hinsichtlich der zu verwendenden Fabrikate und Materialien sowie der
Art der Bauausführung setzt in jedem Fall die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
voraus. Der Auftraggeber ist in der Erteilung der Zustimmung frei. Ohne Zustimmung ausgeführte
Ausführungsalternativen sind auf Verlangen des Auftraggebers zu beseitigen, ohne dass sich der Auf-
tragnehmer auf die Unzumutbarkeit der Beseitigung nach § 13 Nr. 6 VOB/B berufen kann.
2.5 Das Angebot des Auftragnehmers muss vollständig sein. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge
müssen auf einer besonderen Anlage gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein.
Die Ausführung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen bedürfen der schriftlichen
Beauftragung durch den Auftraggeber.
2.6 Die örtlichen Verhältnisse der Nachbargrundstücke und des Baugrundstücks einschließlich dessen Zu-
standes sind dem Auftragnehmer bekannt und bei Vertragsschluss von ihm berücksichtigt.
Muss der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung Nachbargrundstücke in Anspruch nehmen,
ist es Sache und Risiko des Auftragnehmers, die hierfür erforderlichen Genehmigungen zu erwirken
und die etwaigen Kosten zu tragen. Hierzu gehören die Schaffung und Erhaltung von notwendigen
Zufahrten auf das o. g. Grundstück, ständige Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von öffent-
lichen Gehsteigen und Straßenflächen während der Bauzeit.
2.7 Soweit von der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers Ver- und Entsorgungsleitungen
betroffen sein können, sind diese vor der Bauausführung zu sichern und ggf. zu verlegen. Zudem
wird der Auftragsnehmer vor Baubeginn insbesondere durch Einsichtnahme in entsprechende Pläne
Vorhandensein und Lage solcher Ver- und Entsorgungsleitungen klären.
2.8 Soweit dies nach dem Bauablauf unumgänglich ist und die damit verbundenen Kosten ein zumutbares
Maß nicht überschreiten, ist der Auftragnehmer auch zu kostenlosen Umlagerungen verpflichtet.
Zumutbar ist der Aufwand, wenn er im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme nur unerheblich ist.
2.9 In Ergänzung zu § 4 Nr. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die von ihm ausgeführten Leistungen und die
ihm für die Ausführung überlassenen Gegenstände auf seine Kosten vor Winterschäden und Grundwas-
ser zu schützen sowie ebenfalls auf seine Kosten Schnee und Eis zu beseitigen.
2.10 Alle Leistungen sind mit schadstofffreien Baumaterialien auszuführen. Der Auftragnehmer hat dies mit
entsprechenden Herstellerzertifikaten unaufgefordert und vor Bauausführung zu belegen.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Zweifelsfall die Vorlage neuerer Prüfzeugnisse einer staatlich aner-
kannten Prüfanstalt zu fordern. Legt der Auftragnehmer die Prüfzeugnisse nicht innerhalb der ihm
gesetzten, angemessenen Frist vor, ist der Auftraggeber berechtigt, die Stoffe und Materialien auf Kosten
des Auftragnehmers durch eine staatlich anerkannte Prüfanstalt prüfen zu lassen.
2.11 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen, die dem Bauherrn gemäß
der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.06.1998 in der jeweils gül-
tigen Fassung obliegen.
2.12 Der Auftragnehmer hat auch die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und der Verhütung von
Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, sowie die Vorschriften nach VDE,
TÜV, VDI, der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmern sowie die einschlägigen baupolizeilichen
und feuerpolizeilichen Vorschriften) einzuhalten.
2.13 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer seine Arbeit so aus-
zuführen, dass Beeinträchtigungen - soweit sie gesetzlich zulässig sind - auf das unvermeidbare Maß
beschränkt werden. Der Auftragnehmer hat insbesondere bei der Lagerung von Treibstoffen, Altölen,
Kaltreinigern, Batterien etc. auf der Baustelle unbedingt die gesetzlichen Bestimmungen und die sich
hieraus ergebenden Anzeige- und Erlaubnispflichten zu beachten. Für evtl. erforderliche Bauhilfsmaß-
nahmen hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten
einzuholen. Über behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Ar-
beiten in Bezug auf ihre Umweltrelevanz hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich
zu informieren und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen.
2.14 Soweit der Baugrund durch Bohrungen vom Auftraggeber aufgeschlossen wurde und für das Gewerk
des Auftragnehmers von Bedeutung ist, ist das vom Auftraggeber veranlasste Baugrundgutachten als
Anlage beigefügt und Vertragsbestandteil. Erfahrungsgemäß muss jedoch damit gerechnet werden,
dass die Bodenschichten und Bodenarten sowie deren Konsistenz zwischen den einzelnen Bohrstellen
wechseln können und andere Bodenarten angetroffen werden. Demgemäß kann der Auftraggeber keine
Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Baugrundgutachter entnommenen und ausgewer-
teten Bodenproben übernehmen. Der Auftragnehmer hat sich, soweit dies für sein Gewerk von Bedeutung
ist, vor Abgabe seines Angebots über den Baugrund und die Grundwasserverhältnisse informiert.
2.15 Mit Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine Kopie des Bautagebuchs zusammen mit einer vollständigen
Baudokumentation in 2-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form nach den Vorgaben
des Auftraggebers den Revisionsunterlagen beizulegen. Wichtige Ereignisse und Bautenstände sind mit
Fotos zu dokumentieren und dem Bautagebuch beizufügen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer
ein Bautagebuch zu führen, welches er dem Auftraggeber ohne gesonderte Aufforderung
wöchentlich vorzulegen hat.
2.16 Bestehen zwischen den Vertragsparteien während der Bauzeit Meinungsverschiedenheiten darüber, welche
Bauleistungen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung und Lieferung der nach diesem Vertrag
geschuldeten Leistungen zu erbringen sind, so ist zu diesen Punkten ein vom Auftraggeber und Auftragneh-
mer gemeinsam zu bestimmender, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter
mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien einzuschalten. Der Auftragnehmer ist wegen der Meinungs-
verschiedenheit nicht berechtigt, den Bau einzustellen, er hat nach Weisung des Auftraggebers mit der Bau-
ausführung fortzufahren.
Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch eine der beiden Partei-
en auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, so wird dieser auf Antrag einer der beiden Parteien von der
Industrie- und Handelskammer für beide Seiten verbindlich bestimmt. Die nach den Feststellungen des Gutach-
ters unterliegende Partei trägt die entstehenden Honorarkosten des Gutachtens, bei teilweisem Unterliegen be-
stimmt sich die Aufteilung der Honorarkosten nach dem Umfang des Obliegens und Unterliegens. Die Feststel-
lungen des Sachverständigen sind für beide Parteien verbindlich.
2.17 Wenn der Auftragnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Nr. 3 VOB/B verpflichtet ist, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen, ist er verpflichtet, Nacht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit zu leisten, ohne dass ihm hierfür
eine zusätzliche oder gesonderte Vergütung zusteht.
3. Beauftragung Dritte
3.1 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggeber berechtigt, Leistungen
an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternhemer zu übertragen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung,
die weitervergeben werden soll sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmer
mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachweise über Fachkunde, Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit zu verlangen. Der Auftraggeber ist im begründeten Fall berechtig,
die Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachunternehmer zu verweigern.
Dazu gehört auch, dass die Nachunternehmer ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu Zahlung von Steuern
und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein,
kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten
Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese
Voraussetzungen auf Verlangen des Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist.
3.2 Der Auftragnehmer wird Dritte für die Fälle des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B verpflichten, die mit ihm
geschlossenen Verträge ggf. auch mit dem Auftraggeber fortzusetzen, und wird in diesem Falle dem
Auftraggeber alle zur Fortsetzung der Verträge erforderlichen Auskünfte, Unterlagen u. Ä. auf Verlangen
zur Verfügung stellen.
3.3 Der Auftragnehmer hat mit den von ihm beauftragten Dritten mindestens seiner eigenen Mängelhaftung
nach diesem Vertrag entsprechende Vereinbarungen zu treffen und die Zulässigkeit der Abtretung der
Mängelansprüche an den Auftraggeber zu vereinbaren.
3.4 Der Auftragnehmer hat in den Verträgen mit seinen Nachunternehmern sicherzustellen, dass diese nur
mit seiner Zustimmung Sub-Nachunternehmer beauftragen. Der Auftragnehmer darf die Zustimmung
nur dann erteilen, wenn der Auftraggeber der Weitervergabe der Leistungen ihm gegenüber zustimmt.
Die Zustimmung kann nur aus sachlichem Grund verweigert werden.
3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet dabei mitzuwirken, dass nach Aufforderung durch den Auftraggeber
Sub-Nachunternehmer, die ohne Zustimmung des Auftraggebers tätig sind, die Baustelle verlassen.
Stellt der Auftraggeber fest, dass Sub-Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind, kann er vom
Auftragnehmer Einsicht in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dessen Nachunternehmern
verlangen. Fehlt in diesen Verträgen das Verbot der Weitergabe an einen Sub-Nachunternehmer, ist eine
Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00, maximal 5 % des auf die vergebenen Leistungen entfallenden
Werk-Lohnanteils verwirkt, auf die Ziffer 10.5 und 10.6. dieses Vertrages Anwendung findet.
3.6 Soweit der Auftragnehmer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig ist, hat er den Verhaltenskodex
für Geschäftspartner im Auftrag von ALDI NORD einzuhalten.
Soweit der Auftragnehmer - auch wenn er selbst kein Unternehmer ist - im Zuge der Vertrags-
durchführung Aufträge an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erteilt, hat er die Einhaltung
des Verhaltenskodex an die beauftragten Unternehmer weiterzugeben. Auch wenn und soweit
der Auftragnehmer nicht als Unternehmer tätig ist, hat er jedenfalls die Ziffern 1, 2 und 6 sowie 8 bis 10
des Verhaltenskodex einzuhalten.
3.7 Auch im Fall der Beauftragung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer die Einhaltung sämtlicher
Verkehrssicherungspflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen und insoweit den Auftraggeber von
Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Vergütung
4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ein Einheitspreis-
vertrag. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der von ihm angebotenen und verhan-
delten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen sowie der etwaig
für Teilleistungen vereinbarten Pauschalpreise.
4.2 Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise und schließen die Vergütung für Nebenleistun-
gen ein. Eine Gleitung für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten ist nicht vereinbart.
Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise verstehen sich zuzüglich der geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Der Einheitspreis ist der verhandelte Preis, auch wenn im Angebot des Auftragnehmers oder dem Verhand-
lungsprotokoll der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz
und Einheitspreis entspricht.
4.4 Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den Angebotsmassen lassen den vereinbarten Einheitspreis unbe-
rührt. § 2 Nr. 3 VOB/B wird ausgeschlossen. Ansprüche aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage
sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.5 Alle Bedingungen des Vertrages gelten auch für Ansprüche des Auftragnehmers auf geänderte oder zusätz-
liche Vergütung, insbesondere gelten auch vereinbarte Nachlässe für Ansprüche des Auftragnehmers
auf Mehrvergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistung.
4.6 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn schriftlich vereinbart worden sind. Der
Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstägliche Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen und sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen. Die Stundenlohnzettel haben neben den An-
gaben aus § 15 VOB/B auch noch folgende Angaben zu enthalten:
Das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Bau-
stelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die
geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, die Gerätekenngrößen, verbaute Materialien.
Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich
Art und Umfang der erbrachten Leistung. Sie bedeutet weder ein Anerkenntnis der objektiven Erforderlichkeit
des dokumentierten Stundenaufwands noch der Vergütungspflicht der Leistungen.
4.7 Bei Vereinbarung eines Pauschalfestpreises gilt Folgendes:
Der Pauschalfestpreis versteht sich für die Erbringung aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun-
gen; darunter fallen insbesondere alle Kosten für Materialien, Geräte, Löhne, Lohnnebenkosten, Gebühren,
Prüfkosten, Baustelleneinrichtung, Kosten der Versorgung der Baustelle mit Strom und Wasser während der
Bauzeit, Entsorgung von Abfall und Bauschutt – auch soweit gesondert zu entsorgen – usw., auch soweit
in diesem Vertrag oder den Vertragsgrundlagen nicht im Einzelnen aufgeführt. Nachforderungen sind auch
für den Fall außergewöhnlicher Steigerungen von Material- oder Lohnkosten ausgeschlossen. Ziff. 11 bleibt
unberührt.
Nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, sodass diese Kosten der Auftraggeber zu tragen hat:
Gebühren für erforderliche behördliche Abnahmen.
Der Pauschalfestpreis ist über die gesamte vertragliche Laufzeit garantiert, darüber hinaus auch dann, wenn
Verzögerungen nicht auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
4.8 Sollten aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, behördliche Nachabnahmen erforderlich werden, so sind
sämtliche hieraus entstehende Kosten einschl. Gebühren, durch den Auftragnehmer zutragen.
5. Abrechnung, Zahlungen, Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt
5.1 Abschlagszahlungen erfolgen gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gemäß Baufortschritt auf der Grundlage
prüffähiger, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßen und zum Vorsteuerabzug
berechtigender Abschlagsrechnungen.
Soweit ein Zahlungsplan vereinbart ist, gelten dessen Regelungen vorbehaltlich des Baufortschritts und
der Vorlage prüffähiger, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßer und zum Vorsteuerabzug
berechtigender Abschlagsrechnungen.
Zur Prüffähigkeit gehören insbesondere Abrechnungszeichnungen, Aufmaßblätter, Wiegescheine sowie andere
Aufmaßunterlagen. Solange eine Rechnung nicht prüfbar und umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäß
bzw. prüfbar ist, tritt die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein. In Abgrenzungsfragen geht
das Umsatzsteuerrecht der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vor.
Die Anforderungen an die Rechnungsstellung ergeben sich aus den steuerrechtlich vorgeschriebenen
Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuerrecht.
Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstandes
noch eine Abnahme der ausgeführten Leistungen dar.
5.2 Vorauszahlungen sind nicht vereinbart.
5.3 Zahlungen werden erst fällig, wenn dem Auftraggeber die Versicherungsnachweise gemäß Ziff. 14.1 und
– soweit vereinbart – die Vertragserfüllungsbürgschaft vorliegen.
5.4 Soweit im Bauvertrag nicht anders vereinbart, wird bei Zahlungen innerhalb von 16 Tage nach Eingang einer
prüfbaren, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßer und zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Abschlagsrechnung beim AG oder bei Zahlung der Schlussrechnung binnen der sich aus
§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ergebenden Frist, jeweils Skonto in der im Bauvertrag vereinbarten Höhe
gewährt. Unterscheidung der Zahlungsfristen bei Skontogewährung:
16 Tage bei Abschlagsrechnungen, 28 Tage bei Schlussrechnungen.
Solange eine Rechnung nicht prüfbar und umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäß bzw. prüfbar ist, beginnt
die Skontofrist nicht zu laufen.
5.5 Die Schlusszahlung erfolgt gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B nach Zugang einer
prüffähigen, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden und
den nachfolgenden Anforderungen entsprechenden Schlussrechnung beim Leistungsempfänger.
Solange eine Rechnung nicht prüfbar und umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäß bzw. prüfbar ist,
tritt die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein.
In der Schlussrechnung müssen insbesondere alle zuvor erteilten Abschlagsrechnungen nebst
darauf geleisteten Zahlungen im Einzelnen aufgeführt sein. Der Schlussrechnung müssen ferner die
in Ziff. 5.1 aufgeführten Unterlagen beigefügt sein, sofern sie dem Auftraggeber nicht bereits vorliegen.
Die Schlussrechnungsstellung setzt in jedem Fall die ordnungsgemäße Abnahme nach diesem
Bauvertrag voraus.
5.6 Bis zu einer Netto-Auftragssumme in Höhe von € 50.000,00 wird kein Sicherheitseinbehalt
für Mängelansprüche in Abzug gebracht. Es erfolgt eine 100%-ige Auszahlung.
Wird der Schwellenwert von € 50.000,00 überschritten, so wird ein Sicherheitseinbehalt für
Mängelansprüche in Höhe von 5% von der Brutto-Schlussrechnungssumme
vereinbart.
Für die Dauer von 5 Jahren, bzw. den Fristen gem. Ziffer 7.4, nach Abnahme des Bauvorhabens gemäß
Ziff. 12 wird für die Erfüllung der nach der Abnahme gemäß Ziff. 12 entstehenden Mängelansprüche des
AG (mit Ausnahme von nicht erledigten Ansprüchen nach § 4 Ziff. 7 VOB/B und Ansprüchen für bei
Abnahme vorbehaltener Mängel) sowie für die Erfüllung der Ansprüche des AG auf Erstattung etwaiger
Überzahlungen, eine unverzinsliche Sicherheit von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme nach Wahl
des Auftragnehmers wie folgt geleistet:
Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer
Bank oder Versicherung mit jeweils allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß dem als beigefügten Muster nach Abnahme. In der Bürgschaft wird
in dem sich aus dem Muster ergebenden Umfang auf die Einreden gemäß §§ 770, 771
und 772 BGB verzichtet. In der Bürgschaft darf eine Hinterlegungsbefugnis nicht
vorbehalten sein. Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen frühestens binnen 3 Monaten
nach Verjährung der gesicherten Ansprüche verjähren. Die Kosten der Bürgschaft gehen
zu Lasten des Auftragnehmers.
Einbehalt von 5 % der jeweiligen Brutto-Schlussrechnungssumme durch den AG nach
Abnahme. Die Regelung des § 17 Nr. 6 VOB/B findet keine Anwendung
In Abweichung von § 17 Nr. 8 VOB/B wird vereinbart, dass die nicht verwertete Sicherheit erst nach Ablauf
der 5-jährigen Gewährleistungsfrist, bzw. nach den Fristen gem. Ziff. 7.4 zurückzugewähren ist. Soweit jedoch
zu diesem Zeitpunkt vom AG geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden
Teil der Sicherheit zurückhalten.
5.7 Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wird der AG 15 % vom Bruttowert sämtlicher zu leistender
Zahlungen einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen (Bauabzugsteuer), soweit der Auftragnehmer
ihm keine zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG nachweist und diese
dem Auftraggeber nicht bereits vorliegt, insbesondere eine sachlich und zeitlich unbegrenzte Freistellungsbescheinigung
nicht widerrufen ist und sich auch auf dieses Bauvorhaben erstreckt. Eine Vertragsbindung ohne gültige
Freistellungserklärung ist nicht zulässig.
5.8 Jede Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung einzureichen. Auf besonderes Verlangen sind 2 Ausfertigungen
einzureichen.
5.9 Der Auftragnehmer hat im Fall einer Überzahlung den zuviel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag
abzüglich der darin enthaltenen gesetzlichen Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an
tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung
gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen
mit 3 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt
der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des Auftraggebers
auf Verzugszinsen bleibt unberührt.
6. Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
7. Mängelansprüche
7.1 Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber – auch für Erfüllungsgehilfen wie
etwaige Neben- oder Subunternehmer, Architekten und Sonderfachleute und andere am
Bauvorhaben Beteiligte – die volle Mängelhaftung, und zwar, soweit anwendbar nach VOB/B,
im Übrigen, insbesondere für Planungsleistungen, nach §§ 631 ff. BGB.
7.2 Die Einhaltung von Material- und Qualitätsangaben in der Gebäudebeschreibung und der allgemeinen
Baubeschreibung wird vom Auftragnehmer garantiert. Der Auftragnehmer haftet auch, wenn ein
Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers oder die vom
Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vor-
leistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat gegen
die Leistungsbeschreibung, Anordnungen oder gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile
oder die Beschaffenheit der Vorleistung unverzüglich dem Auftraggeber Bedenken angezeigt.
Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben / Mustern nicht entsprechen, sind auf Anordnung
des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten, angemessenen Frist von der Baustelle zu
entfernen. Geschieht dies nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt und
für seine Rechnung veräußert werden.
7.3 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der vereinbarten oder vom
Auftraggeber gesetzten Frist nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängelbeseitigung durch einen
Dritten durchführen zu lassen. Zu den Mängelbeseitigungskosten gehören ebenfalls Kosten, die dem Auf-
traggeber zur Feststellung berechtigter Mängel entstehen. Dies gilt insbesondere für die Hinzuziehung fach-
kundiger Dritter oder für Arbeiten, die für eine Begutachtung des Sachverhaltes notwendig werden.
7.4 Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt für sämtliche nach diesem Vertrag zu erbringen-
den Leistungen 5 Jahre, jedoch für die Dichtigkeit des Daches, der Fassade und der unterirdischen Bauteile
10 Jahre sowie für alle Verschleißteile (alle drehenden und beweglichen Teile) 2 Jahre. Für Teile von ma-
schinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen beträgt die Verjährungsfrist in Abweichung zu
§ 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B ebenfalls 5 Jahre., sofern ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen
wird, sonst 2 Jahre. Für Leuchtmittel gelten 3 Jahre Gewährleistungsanspruch, für LED 25.000 Std. Leuchtdauer
Wenn und soweit der Auftragnehmer mit Dritten längere als die soeben genannten Verjährungsfristen
vereinbart, bietet er dem Auftraggeber die Abtretung dieser weitergehenden Ansprüche hiermit unwider-
ruflich und unbefristet an; der Auftraggeber kann dieses Angebot erst nach Ablauf der in diesem Vertrag
jeweils vereinbarten Frist für die Verjährung der Mängelansprüche annehmen.
Der Lauf der Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit dem Datum der Abnahme gemäß
Ziff. 12.
7.5 Der Auftragnehmer hat jede Mängelbeseitigung schriftlich anzuzeigen. Nach Abnahme einer Mängelbesei-
tigungsleistung beginnen für diese Leistungen – abweichend von der Regelfrist gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B
– die in Ziff. 7.3 genannten Verjährungsfristen.
7.6 Der Auftragnehmer macht dem Auftraggeber hiermit das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf
Abtretung sämtlicher im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens ihm erwachsenden Mängel-
ansprüche gegen Dritte. Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer insgesamt oder hinsichtlich einzelner Dritter annehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die den abgetretenen Mängelansprüchen zu Grunde liegenden vertrag-
lichen Unterlagen in dem zu deren Durchsetzung erforderlichen Umfang herauszugeben und dem Auftrag-
geber Auskunft zu erteilen.
Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers nach den vorstehenden Bestimmungen bleibt im Falle der
Abtretung von Mängelansprüchen gegen Dritte unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragneh-
mers durch den Auftraggeber kann dieser jedoch verlangen, dass die abgetretenen Mängelansprüche gegen
Dritte an ihn rückabgetreten werden.
8. Vertragserfüllungsbürgschaft
8.1 Soweit vereinbart, erbringt der Auftragnehmer auf seine Kosten zur Absicherung der,
insbesondere rechtzeitigen und vollständigen, Erfüllung aller seiner sich aus diesem Vertrag bis zur
Abnahme nach Ziff. 12 ergebenden Verpflichtungen, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft
einer Bank oder Versicherung mit jeweils allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme gemäß dem als Anlage beigefügten Muster.
8.2 In der Bürgschaft wird auf die Einreden gemäß §§ 770, 771 und 772 BGB verzichtet. In der Bürgschaft darf
eine Hinterlegungsbefugnis nicht vorbehalten sein. Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen frühestens binnen
3 Monaten nach Verjährung der gesicherten Ansprüche verjähren.
8.3 Die Bürgschaftsurkunde ist dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu übergeben
und nach der formellen Abnahme des Bauvorhabens gemäß Ziff. 12 gegen Übergabe
der Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurückzugeben, wenn und soweit zu diesem
Zeitpunkt keine gemäß Ziff. 8.1. gesicherten Ansprüche mehr bestehen.
Werden bei Abnahme Mängel festgestellt, so wird die Bürgschaft binnen der genannten Frist nur unter
Abzug eines Betrages freigegeben, der dem 2-fachen der Höhe des zur Beseitigung dieser
Mängel erforderlichen Aufwandes entspricht. Die vollständige Freigabe und Rückgabe der Bürgschaft
erfolgt erst nach Beseitigung aller bei Abnahme festgestellten Mängel.
8.4 Erbringt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht nach Ziff. 8.3 binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss, kann
der Auftraggeber die Sicherheitsleistung in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme von
seinen Abschlagszahlungen einbehalten, bis die Summe von 10% der Brutto-Auftragssumme erreicht ist.
Mit diesem Sicherheitseinbehalt erlischt das Recht des Auftraggebers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft
nach Ziff. 8.1 zu verlangen. Legt der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ziff. 8.1 nach
dem Einbehalt der Sicherheitsleistung in Höhe von 10% der Netto-Auftragssumme von
den Abschlagszahlungen vor, zahlt der Auftraggeber die einbehaltene Sicherung an den .Auftragnehmer aus.
9. Fristen und Termine
9.1 Die Ausführung der Leistungen erfolgt gemäß dem dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan.
Die in dem Bauzeitenplan geregelten Fristen und Termine sind einschließlich der Zwischen- und
Endtermine sowie der Zwischen- und Endfristen sowie der Fristen aus einem Verhandlungs-
protokoll Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 5 VOB/B.
Sie können nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Architektur- /
Planungsbüro geändert oder aktualisiert werden.
9.2 Der Auftragnehmer ist – soweit nicht bereits ein vertraglich vereinbarter, detaillierter Bauzeitenplan existiert –
verpflichtet, dem Auftraggeber drei Wochen nach Aufforderung, spätestens einen Monat vor Beginn der Aus-
führung den Vorschlag eines Bauzeitenplanes für sein Gewerk zu unterbreiten. Auf Verlangen des Auftragge-
bers sind diesem von dem Auftragnehmer innerhalb der gleichen Frist auch ein detaillierter Ablaufplan, ein
Personaleinsatzplan, ein Geräteverzeichnis und ein Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung zu stellen.
9.3 Verzögert sich die Bauausführung und einigen sich der Vertragsparteien auf neue Ausführungsfristen, so
sind auch diese Fristen Vertragsfristen im vorstehenden Sinne.
9.4 Behinderungsanzeigen im Sinne des § 6 Nr. 1 VOB/B bedürfen der Schriftform; für die Einhaltung der Schrift-
form genügt die Eintragung im Bautragebuch nicht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber oder ein von
ihm Bevollmächtigter hierin regelmäßig Einsicht nimmt.
9.5 Der Auftragnehmer ist im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, die Baumaßnahme zu betreiben und so
zu fördern, dass die sich aus dem Bauzeitenplan ergebenden Termine für Beginn und Fertigstellung der Ar-
beiten auf alle Fälle eingehalten werden. Kann der nach dem Terminplan vereinbarte Baubeginntermin nicht
eingehalten werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, so hat er ohne weiteres und unver-
züglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen. Der
Beginn der Bauausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
9.6 Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der vereinbarten Termine dergestalt, dass der Auftragnehmer
bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungtermins ohne Mahnung durch den Auftraggeber gemäß
§ 286 Abs. 2 BGB in Verzug gerät.
9.7 Als Fertigstellung gilt die Abnahme durch den Auftraggeber nach § 12 Ziff. 1, es sei denn, der Auftraggeber
würde die Abnahme unberechtigter Weise ablehnen.
9.8 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nachteilige Auswirkungen ergeben,
hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuld-
haft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
9.9 Werden die Vertragsfristen aus Gründen höherer Gewalt, Streik oder aus Gründen, die ausschließlich vo
Auftraggeber oder ihm zurechenbarer Personen zu vertreten sind, nicht eingehalten, so verlängern sich
die vereinbarten Vertragsfristen nur um den vom Auftragnehmer nachzuweisenden Zeitraum, der auf die
vorstehenden Gründe zurückzuführen ist.
Eine Änderung des vereinbaren Preises tritt hierdurch nicht ein, sofern das Festhalten hieran dem Auftrag-
nehmer nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
9.10 Beim Auftreten von nennenswerten Störungen im Bauablauf ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen
modifizierten Bauzeitenplan zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen sowie von diesem
genehmigen zu lassen.
10. Vertragsstrafe
10.1 Vertragsfristen im Sinne der Ziffern 9.1 und 9.3 sind vertragsstrafenbewehrt.
10.2 Im Falle des Verzugs mit der Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermins hat der Auftragnehmer an den
Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der endgültig zu entrichtenden Vergütung pro
Werktag, um den der Gesamtfertigstellungstermin überschritten wird, zu zahlen.
10.3 Für die Überschreitung von Zwischenterminen hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme der bis zu dem jeweiligen Zwischentermin
fertig zu stellenden Leistungen zu zahlen. Die für die Überschreitung von Zwischenterminen
angefallenen Vertragsstrafen werden auf die Vertragsstrafe für den Gesamtfertigstellungstermin angerechnet.
10.4 Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Ist ein Einheitspreis
(Ziffer 4.1-4.4) vereinbart sowie in allen weiteren Fällen nachträglicher Veränderungen der Vergütung,
insbesondere durch Nachträge, Ergänzugen, Vertragsanpassungen, zusätziches Leistungsverlangen des
Auftraggebers (Ziff. 11) oder auf gerichtliche Entscheidung, beziehen sich die hier unter Ziff. 10 genannten
Prozentwerte auf die nach dieser Änderung endgültig zu entrichtende Vergütung.
10.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
10.6 Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich die Geltendmachung der
Vertragsstrafe bei der Abnahme vorzubehalten. Er muss die Vertragsstrafe jedoch spätestens bis zur Schluss-
zahlung geltend machen.
11. Geänderte bzw. zusätzliche Leistungen
11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftrag-
gebers auszuführen. Für die Vergütung solcher Leistungen gelten § 2 Ziff. 5 und 6 VOB/B mit der Maß-
gabe, dass der Auftragnehmer die daraus resultierenden Mehrkosten rechtzeitig vor der Ausführung
(spätestens 10 Tage nach erfolgter Anordnung) spezifiziert in Fortschreibung der Angebotskalkulation
dem Auftraggeber mitteilen muss. Er darf die Arbeit nicht ausführen, solange keine schriftliche Vergü-
tungsvereinbarung getroffen worden ist oder ihn der Auftraggeber trotz fehlender Vergütungsverein-
barung schriftlich zur Durchführung der Leistungen anweist.
Auftraggeber und Auftragnehmer streben Einvernehmen über die Änderung und die zu leistende
Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Mehr- oder
Mindervergütung kann der Auftraggeber die Ausführung der Änderung anordnen. Die 30-Tages-Frist
des § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB wird abbedungen. Eine Anordnung soll grundsätzlich erst nach Ablauf
von 15 Tagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, erfolgen.
Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des AG vor Ablauf von 15 Tagen in folgenden Fällen
zu befolgen:
a. wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass eine Einigung über die
auszuführenden Leistungen und deren Vergütung zustande gekommen oder endgültig
gescheitert ist
b. bei Gefahr in Verzug
c. das Interesse des AG an der vorherigen Vereinbarung einer Verfügung eindeutig überwiegt oder
d. wenn eine Bagatelländerung vorliegt, die nur einem unwesentlichen Teil der beauftragten
Gesamtleistung entspricht und deren Auswirkungen auf die vertragliche Vergütung
anhand der Preisermittlungsgrundlagen unschwer festzustellen ist
11.2 Ein etwaiger Streit über Grund oder Höhe von Mehrvergütungsansprüchen ist im Zusammenhang mit
der Schlussrechnung zu klären und berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Einstellung der Leistungen.
Der Auftragnehmer hat spätestens zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen, dass der Preis für die geänderte
oder zusätzliche Leistung den Grundlagen der Preisermittlung entspricht.
12. Abnahme
12.1 Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Fertigstellung sämtlicher
Leistungen des Auftragnehmers förmlich unter Benutzung des diesem Vertrag als Anlage beigefügten
Abnahmeprotokolls in Gegenwart je eines Vertreters des Auftraggebers und des Auftragneh-
mers sowie – auf Verlangen einer Partei – eines unabhängigen Bausachverständigen. Im Falle der Mit-
wirkung eines unabhängigen Bausachverständigen gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu
Lasten der Partei, die die Hinzuziehung verlangt; verlangen beide die Hinzuziehung, werden die Kosten
hälftig geteilt.
Im Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, sind alle festgestellten Mängel
und evtl. noch erforderliche Restarbeiten sowie die hierfür vereinbarten Termine festzuhalten.
12.2 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftrag-
geber binnen 24 Werktagen durchzuführen.
12.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme ablehnen, wenn das Gewerk Mängel aufweist, die die Nutzung
des Bauvorhabens zu dem vertragsmäßigen Gebrauch ausschließen oder derart beeinträchtigen, dass
ein Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt wäre. Die Leistung ist frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist eine konkrete Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach
der Art der Leistung erwarten kann.
12.4 Zur Abnahme von Elektroinstallationen sind die Anforderungen des VDE zu berücksichtigen und ein
Schlussbericht des verantwortlichen (Fach-) Bauleiters dem Auftraggeber vorzulegen. Außerdem
hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mängelfreie Abnahmeberichte und Bescheinigungen
eines unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für die elektrischen Anlagen gem. Baubeschrei-
bung zu übergeben, für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen und die Blitzschutzanlage jedoch
nur, soweit diese behördlich gefordert wurden.
12.5 § 12 Ziff. 5 VOB/B ist nicht anwendbar. Die förmliche Abnahme wird in keinem Fall durch vorherige Teil-
abnahmen, die Schlusszahlung, die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung oder dadurch
ersetzt, dass der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon in Benutzung nimmt. Auch eine Rohbauab-
nahme durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt nicht die Abnahme zwischen den Parteien.
12.6 Die Fertigstellung von Teilen der Leistung im Sinne von § 4 Nr. 10 VOB/B ist dem Auftraggeber unverzüg-
lich schriftlich anzuzeigen, damit der Auftraggeber von seinem Recht gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B Gebrauch
machen kann. Nach dieser Vorschrift durchgeführte Prüfungen und Feststellungen haben nicht den Cha-
rakter von Teilabnahmen.
12.7 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte
auf seine Kosten zu stellen.
12.8 Bis zur Abnahme sind dem Auftraggeber alle Bestandspläne, Revisionspläne, Anlagendokumentationen
und Bedienungsanleitungen zu übergeben. Soweit nach den vertraglichen Vereinbarungen weitere Unter-
lagen zur Verfügung zu stellen sind, sind auch diese dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt zu über-
lassen. Die Übergabe der Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung, soweit der Auftragnehmer sie nicht von
Dritten, die nicht von ihm beauftragt sind (z.B. Behörden) oder vom Auftraggeber selbst zu beschaffen hat.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis zum Abnahmetermin selbst oder durch seine
Subunternehmer zu bescheinigen, dass bei der Bauausführung alle einschlägigen Regelungen eingehalten
wurden.
12.9 Die notwendigen behördlichen Abnahmen (Bewehrungsabnahmen, Rohbauabnahme, Gebrauchsabnahme)
und die Absprachen mit den Behörden (Gewerbeaufsicht, Veterinär- und Umweltamt, Feuerwehr etc.) sind
vom Auftragnehmer eigenverantwortlich so rechtzeitig zu veranlassen und terminlich zu koordinieren, dass
dem Auftraggeber und seinen Bevollmächtigten eine Teilnahme grundsätzlich möglich ist.
Soweit für Leistungen des Auftragnehmers behördliche Abnahmen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer
diese so rechtzeitig zu beantragen, dass bis zur Abnahme durch den Auftraggeber die behördliche Abnahme
stattgefunden hat. Wird dies schuldhaft unterlassen und führt die verspätete Antragsstellung dazu, dass
bis zur Abnahme durch den Auftraggeber keine behördliche Abnahme erfolgte, kann der Auftraggeber die
Abnahme verweigern. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die mängelfreie Abnahme der Bau-
genehmigungsbehörde bis zur Abnahme nicht nachweist.
13. Kündigung
13.1 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
13.2 Über die in §§ 8, 9 VOB/B genannten Kündigungsgründe hinaus ist der Auftraggeber zur Kündigung aus
wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn
der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem
Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden
Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe
von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des Auftraggebers bevorzu-
gen. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich,
die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob
solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten
oder versprochen wurden,
der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt und derartige Verstöße
trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unter-
lässt.
13.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B oder in den Fällen der §§ 4 Nr. 7
und 5 Nr. 4 VOB/B, so ist der Auftraggeber berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 10 % der Ver-
gütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu verlangen; der Auftraggeber darf die
Vergütung für die erbrachten Leistungen insoweit kürzen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftrag-
geber bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auch wegen einer Verzögerung der
Realisierung des Bauvorhabens und des Mehraufwands für die Fertigstellung des Bauvorhabens durch
andere Unternehmen, vorbehalten.
13.4 Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund kann der Auftragnehmer
eine Vergütung nur für die bis dahin erbrachten nachweisbaren Lieferungen und Leistungen verlangen,
soweit sie für das Bauvorhaben bereits Verwendung gefunden haben.
13.5 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine
Leistung so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen
und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann.
Die Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermit-
teln. Kann eine Ermittlung aufgrund von einer Partei zu vertretenden Umständen nicht binnen zwei Wochen
nach Zugang der Kündigung erfolgen oder sind sich die Parteien über das Aufmaß nicht einig, so kann
die Bautenstandsfeststellung durch einen von dem Präsidenten der für die Baustelle zuständigen IHK zu
bestimmenden, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich
erfolgen. Die Kosten trägt die Partei, die bei der Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigung verur-
sacht hat, im Falle der freien Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B der Auftraggeber, es sei denn der Auftrag-
nehmer hätte es zu vertreten, dass das Aufmaß nicht fristgerecht durch die Parteien selbst genommen
werden konnte.
13.6 Die Abrechnung der tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt auf der
Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes der Parteien bzw. der Ermittlungen des Sachverständigen und
nur, soweit sie für das Bauvorhaben bereits Verwendung gefunden haben.
14. Versicherungen
14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, noch vor Baubeginn für die Dauer der Bauzeit den Abschluss oder das
Bestehen folgender Versicherungen auf eigene Rechnung nachzuweisen:
Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen im Einzelfall:
Einzelgewerkvergabe
- Personenschäden: € 3,0 Mio.,
- Sach- und Vermögensschäden: € 1,5 Mio.,
GU-Vergabe
- Personenschäden: € 3,0 Mio.,
- Sach- und Vermögensschäden: € 3,0 Mio.,
Die Versicherungssummen dürfen pro Versicherungsjahr höchstens auf das 2-fache der vorgenannten
Versicherungssummen begrenzt sein.
14.2 Die Haftung des Auftragnehmers für von diesen Versicherungen nicht erfasste Schäden bleibt unberührt.
14.3 Im Hinblick auf die vorstehend genannten Versicherungen beschafft der Auftragnehmer dem Auftragge-
ber bis zum Baubeginn eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Versicherers, in der sich der Versicherer
gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, ihn rechtzeitig zu informieren, wenn der Versicherungsschutz
infolge Zahlungsverzugs oder aus sonstigen Gründen entfällt oder wenn der Versicherungsschutz aus
anderen Gründen aufgehoben wird.
15. Abtretung von Ansprüchen/Aufrechnung
15.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit Zustimmung
des Auftraggebers zulässig; ausgenommen sind Sicherungsabtretungen an die Hausbank des Auftragneh-
mers.
15.2 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch
den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
16. Urheberrecht
16.1 Der Auftraggeber, die ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG (Hohewardstr. 345-349, 45699
Herten) sowie ALDI Einkauf SE & Co oHG (Eckenbergstr. 16, 45307 Essen) haben, auch im Falle einer
vorzeitigen Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Grund, jeweils das Recht, die durch den AN oder
von ihm beauftragte Dritte erstellten Pläne und Unterlagen auch ohne Mitwirkung des AN oder Dritter zu
nutzen, zu verwerten und zu ändern. Dies gilt auch für das Bauwerk selbst; das Recht zur Änderung besteht
jedoch nur, wenn und soweit das Bauwerk dadurch nicht im Sinne von § 14 UrhG entstellt wird.
Die vorgenannten Befugnisse kann der AG, die ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG oder die ALDI
Einkauf SE & Co. oHG jeweils auch durch Dritte ausüben lassen
16.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Dritten,
insbesondere Architekten und Ingenieuren, abzuschließen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen durch
Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen nachzuweisen.
16.3 Der Auftragnehmer versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte
Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegen-
stände und Verfahren herzustellen, zu verkaufen oder zu nutzen. Er versichert weiter, dass keine Ansprüche
wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht
werden. Von etwa dennoch entstehenden oder bestehenden Ansprüchen stellt der Auftragnehmer den Auf-
traggeber frei.
17. Arbeitnehmerentsendegesetz, gesetzlicher Mindestlohn und sonstige Arbeitsschutzbestimmungen
Im Hinblick auf die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und in Ergänzung der
ALDI Sozialstandards vereinbaren die Parteien Folgendes:
17.1 Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen NU auf der Baustelle eingesetzten
Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag
seiner NU auf der Baustelle Tätigen jederzeit Personal- und Sozialversicherungsausweis bei
sich führen. Der AG behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind
diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
worden sind, dem AG vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt den AG
zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B, ohne dass es einer
Kündigungsandrohung bedarf.
17.2 Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der
Arbeitnehmer seiner NU und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten NU und
etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV. und
weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften, soweit dies
rechtlich zulässig ist, freizustellen.
17.3 Der AN garantiert, dass er seinen Mitarbeitern, die im Vertragsverhältnis mit dem AG
eingesetzt werden, den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt. Der AN hat bei berechtigtem
Interesse des AG dies in geeigneter Form nachzuweisen. Verletzt der AN diese Bestimmungen
und wird der AG deswegen auf Zahlung in Anspruch genommen, so ist der AG berechtigt,
sich aus der hinterlegten Bürgschaft deshalb zu befriedigen, sofern der AN nach schriftlicher
Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen der Zahlungsaufforderung des AG
nachgekommen ist.
Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der
Arbeitnehmer seiner NU und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten NU und
etwaiger Verleiher und der Sozialkassen und weiterer eine entsprechende Haftung
anordnenden gesetzlichen Vorschriften, soweit dies rechtlich zulässig ist, freizustellen.
17.4 Im Falle der Einschaltung von Nach- und Subunternehmern durch den AN wird dieser seine
Subunternehmer entsprechend verpflichten
18. Compliance
18.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm angebotenen Preise und sonstigen Konditionen
ohne Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweise zustande gekommen
sind bzw. noch kommen. Sollte von einem Gericht oder einer Kartellbehörde rechtskräftig festgestellt
werden, dass der Auftragnehmer diesem Verbot zuwider gehandelt hat oder an einer solchen
Verhaltensweise beteiligt war, ist er verpflichtet, ALDI pauschalierten Schadenersatz in Höhe von
5 % der Vergütung im betroffenen Leistungszeitraum nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen, es sei denn,
der Auftragnehmer weist ALDI einen geringeren Schaden (bzw. den Nichteintritt eines Schadens)
oder ALDI weist einen höheren Schaden nach. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ersatzansprüche von
ALDI bleiben unberührt. Der Auftragnehmer wird ALDI alle für die Prüfung des Bestehens von
Ansprüchen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
18.2 Der Auftragnehmer bestätigt, dass seine geschäftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den für ihn
geltenden rechtlichen, insbesondere gesetzlichen Vorschriften sowie den mit dem Auftraggeber
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen steht. Der Auftragnehmer bestätigt ferner, dass er
in seinem Unternehmen ausreichende organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung
der in vorstehendem Satz beschriebenen Anforderungen jederzeit sicherzustellen.
18.3 Es ist dem Auftragnehmer strikt untersagt, einem Mitarbeiter des Auftraggebers oder einem
durch den Auftraggeber Beauftragten einen Vorteil für diesen oder für einen Dritten als Gegenleistung
dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewährleisten, dass er den Auftragnehmer oder einen
anderen Dritten bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise bevorzugt,
oder einen Vorteil für diesen oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen
oder zu gewähren, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornimmt
oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt.
Handelt der Auftragnehmer diesem Verbot zuwider, kann der Auftraggeber diesen Vertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen.
18.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass er in seinem Geschäftsbereich angemessene
organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um ihm obliegende menschenrechtliche und umwelt-
bezogene Sorgfaltspflichten jederzeit zu erfüllen. Hat der Auftragnehmer den begründeten Verdacht,
dass in seinem Geschäftsbereich gegen eine der vorgenannten Pflichten verstoßen wird, muss er sich
an die Compliance-Abteilung von ALDI wenden. Die Kontaktdaten und weitere Informationen sind
auf der ALDI-Website zu finden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Beachtung dieser
Verpflichtungen entlang seiner Lieferkette weiterzugeben (jeweils mit Weitergabeverpflichtung).
18.5 Der Aufraggeber (oder ein von ihm beauftragter Wirtschaftsprüfer) kann im Zusammenhang
mit diesem Vertrag und, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, während eines Zeitraums
von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Untersuchungen beim
Auftragnehmer durchführen, um die Einhaltung der menschenrechtlichen und umwelt-
bezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überprüfen.
18.6 Ein schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers oder eines seiner Nachunternehmer gegen die
vorgenannten Verpflichtungen stellt nach übereinstimmender Auffassung der Parteien einen
wesentlichen Verstoß gegen den Vertrag dar, der den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung
des Vertrags und zur Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer
berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags und
zur Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung berechtigt, wenn der Auftragnehmer,
einer seiner Mitarbeiter oder einer seiner Nachunternehmer in eine vom Auftraggeber zu
beachtende Sanktionsliste aufgenommen wird. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
bleiben hiervon unberührt.
19. Energiemanagement
19.1 Der Lieferant/der Dienstleister wird darauf hingewiesen, dass die ALDI Einkauf SE & Co. KG,
die ALDI Nord Deutschland Stiftung & Co. KG (sowie deren Tochtergesellschaften) und die
Markus Kaffee GmbH & Co. KG ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
eingeführt haben. Eines der Ziele ist die kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz
und Energieverbrauch.
19.2 Produkte und Dienstleistungen sollten so konzipiert sein, dass sie zu einem möglichst
geringen Energieverbrauch beitragen. Hierbei sollten Lieferanten Best Practices und neueste
Technologien berücksichtigen. Sollten energieeffizientere („sparsamere“) Alternativen zu den
angebotenen Dienstleistungen und/oder Produkten bestehen, bitten wir um die
selbstständige, optionale Erweiterung des Angebots um diese Varianten [als Eventualposition
oder Aufschlag auf den angebotenen Pauschalfestpreis].
19.3 Der Lieferant muss die anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten und die sich daraus
ergebenden Pflichten beachten.
19.4 Eine Zertifizierung nach der DIN ISO 50001 oder einem vergleichbaren anerkannten
Management-System ist im Sinne der wirtschaftlichen Vorteile und einer nachhaltigen
Geschäftsbeziehung in Erwägung zu ziehen.
19.5 Sollten für eventuelle Auftragsarbeiten Energie benötigt werden, so ist mit dieser stets
sorgsam umzugehen. Fahrlässige Energieverschwendung ist grundsätzlich zu vermeiden.
20. Allgemeine Bestimmungen
20.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht – auch hinsichtlich des öffentlichen Straßen-
verkehrs - für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen bis zur endgültigen und voll-
ständigen Räumung der Baustelle und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
Der Auftragnehmer hat auch sämtliche zumutbaren Schutzmaßnahmen zur Sicherung seiner eigenen
Leistungen vor Beeinträchtigung oder Beschädigung durch Dritte (auch beispielsweise Mitarbeiter anderer
auf der Baustelle tätiger Unternehmen) zu treffen, zu unterhalten, zu warten und ggf. zu erneuern.
20.2 Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück außerhalb des aufzustellenden Bauschildes nur
nach vorheriger, freier Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Dasselbe gilt für jede Verwendung des
Bauvorhabens als Referenzobjekt durch den Auftragnehmer oder seine Subunternehmer. Lässt der Auf-
traggeber ein gemeinsames Bauschild errichten, so darf der Auftragnehmer keine weiteren eigenen Bau-
schilder anbringen.
20.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig ausreichend
Fachpersonal anwesend ist, das es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der Auftrag-
nehmer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den
Vertrag entsprechend § 8 Nr. 3 VOB/B aus wichtigem Grund zu kündigen.
20.4 Alle schriftlichen Äußerungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche
Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deut-
scher Übersetzung einzureichen; die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss beglaubigt sein.
20.5 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass Bewertungen der von ihm erbrachten Leistun-
gen erstellt und bei Bedarf an andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe ALDI-Nord weitergegeben
werden. Dies kann auch Leistungen von Subunternehmern betreffen. Hierauf hat der Auftragnehmer seine
Subunternehmer vor der Beauftragung hinzuweisen.
20.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bekannt wer-
denden Umstände Stillschweigen zu wahren und sie Dritten nur insoweit zu offenbaren, als dies für die Durch-
führung des Bauvorhabens erforderlich ist.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil.
21.2 Änderungen des Bauvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis ist seinerseits nur
schriftlich abdingbar. Die Schriftform kann durch die einfache elektronische Signatur nach § 127 Abs. 3
BGB als vereinbarte Form ersetzt werden.
Dies gilt ausdrücklich nicht für Kündigungen; diese bedürfen der Schriftform.
21.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Bauvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen davon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis
möglichst gleich- oder nahe kommende zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken im Vertrag.
21.4 Für die Durchführung des Bauvertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist – soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist – Essen.
21.6 Der Vertrag tritt in Kraft, wenn er vom Auftragnehmer und von zwei Zeichnungsberechtigten der
Vertreterin des Auftraggebers unterschrieben und ein gegengezeichnetes Exemplar der erstunter-
zeichnenden Partei übergeben wurde. Die erstunterzeichnende Partei hält sich an ihr Angebot auf
Abschluss dieses Vertrages vier Wochen lang gebunden. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme
genügt die Unterzeichnung innerhalb der Frist, auch wenn die Annahmeerklärung der anderen
Partei erst nach Ablauf der Frist zugeht.
3 BESONDERER TEIL - Vertragsbedingungen für ALDI-Märkte
4 SOZIALSTANDARDS Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung
von Bau-, Werk- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI NORD
Stand 2025
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die nachstehend formulierten
Sozial- und Umweltstandards eingehalten werden.
Diese Regelungen gelten für den Auftragnehmer wie auch für etwaige eingesetzte Nachunternehmer
oder sonstige vom Auftragnehmer beauftragte Dritte. Soweit nach anderen Vereinbarungen über den Auftragsgegenstand oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften höhere Anforderungen gelten,
insbesondere für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen, haben diese höheren
Anforderungen Vorrang vor diesem Verhaltenskodex.
1. EINRICHTUNG VON MECHANISMEN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN
In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen müssen Geschäftspartner entsprechend dem Umfang
und der Art ihrer Geschäftstätigkeit sowie den identifizierten wesentlichen Risiken angemessene
menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten erfüllen.
Dies umfasst die Einführung aller erforderlichen Managementsysteme, Richtlinien und Verfahren,
um etwaige negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt wirksam zu verhindern,
abzumildern und zu beenden, und zwar in Übereinstimmung mit etablierten Sorgfaltspflichten-Standards
und geltenden Gesetzen. Von Geschäftspartnern wird verlangt, dass sie auf Anforderung die für
die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von ALDI in Bezug auf die Risikoanalyse, Überwachung, Prävention
und Behebung wesentlicher Risiken notwendigen Informationen bereitstellen und – soweit erforderlich
– unterstützend mitwirken.
Die Geschäftspartner sind verpflichtet, bestätigte oder mutmaßliche Verstöße in der ALDI Lieferkette
proaktiv zu untersuchen und an ALDI zu melden, ebenso wie jegliche Vorwürfe oder Anfragen von
Medien, Nichtregierungsorganisationen, Regierungen und anderen relevanten Dritten zu mutmaßlichen
Verstößen.
2. EINHALTUNG VON GESETZEN
Alle Geschäftspartner müssen sämtliche geltende Gesetze in den Ländern und Regionen, in denen sie
tätig sind, sowie alle vertraglichen Anforderungen von ALDI (insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit
und unternehmerische Verantwortung) einhalten. Wo geltende Gesetze und/oder ALDIs Anforderungen
einen anderen Schutzstandard vorgeben als anwendbare internationale Standards, wie zum Beispiel
geltende Verträge der Vereinten Nationen (UN) und Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO), müssen Geschäftspartner die Prinzipien einhalten, die den potenziell betroffenen Rechteinhabern, wie Arbeitnehmenden und Gemeinden, sowie der Umwelt den höchsten Schutz bieten, soweit dies
nach geltendem Recht zulässig ist
3. KEINE GESETZESWIDRIGE BESCHÄFTIGUNG
Die Arbeit von Beschäftigten in den ALDI Lieferketten muss auf Grundlage eines rechtsverbindlichen
Arbeitsverhältnisses gemäß den am Arbeitsort geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
Die Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten aus dem regulären Arbeitsverhältnis dürfen nicht durch
den Einsatz von Subunternehmern oder Heimarbeit (unabhängig von der Ausgestaltung des konkreten Rechtsverhältnisses) umgangen werden. Beim Einsatz von Heimarbeitenden und externen Auftragnehmern sorgt der Geschäftspartner dafür, dass diesen Arbeitnehmenden Vergütungsstandards und Arbeitsbedingungen gewährt werden, die mindestens den für direkte Arbeitnehmende geltenden Mindeststandards am Arbeitsort entsprechen.
Alle Arbeitnehmenden – unabhängig von der Ausgestaltung des konkreten Rechtsverhältnisses –
müssen in vollem Umfang über alle relevanten Informationen zu ihren Rechten, Pflichten und Beschäftigungsbedingungen verfügen und ihre Zustimmung in Kenntnis der vorgenannten Informationen
geben, bevor das Arbeitsverhältnis verbindlich wird. Erforderlichenfalls sind alle schriftlichen Unterlagen
in eine Sprache zu übersetzen und/oder zu erläutern, die Arbeitnehmende – auch Arbeitsmigranten verstehen.
4. VEREINIGUNGSFREIHEIT UND KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN
Die Rechte der Arbeitnehmenden auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen im Einklang
mit dem am Arbeitsort geltenden Recht müssen geachtet werden. Zu den Rechten der Arbeitnehmenden gehört das Recht, Vertreter und Vertreterinnen zu wählen und/oder Gewerkschaften ihrer Wahl zu
gründen und beizutreten sowie Tarifverhandlungen zu führen. Diskriminierende Praktiken oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Arbeitnehmende aufgrund ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft werden nicht
toleriert. Wo das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt
ist, darf die Entwicklung paralleler Formen für unabhängige und freie Vereinigungen und Verhandlungen im Einklang mit dem geltenden Recht nicht behindert werden.
5. KEINE TOLERANZ VON BELÄSTIGUNG UND KÖRPERLICHER BESTRAFUNG
Körperliche, verbale, sexuelle oder psychologische Belästigung, Mobbing, Missbrauch oder Drohungen
werden in ALDI Lieferketten nicht toleriert. Die Geschäftspartner müssen Richtlinien und Verfahren zur
Verhinderung, Untersuchung und Beseitigung jeglicher Form von Belästigung einführen, die im Rahmen
und im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auftreten können.
Körperliche Bestrafung ist nicht erlaubt. Alle Disziplinarverfahren müssen den geltenden Gesetzen
und Normen entsprechen, schriftlich festgelegt und den Arbeitnehmenden in klarer und verständlicher Form erläutert werden. Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass in den ALDI Lieferketten
weder Strafandrohungen noch körperliche Züchtigung, psychische oder physische Nötigung, verbaler
Missbrauch oder andere Formen der Beherrschung oder Unterdrückung vorkommen.
6. KEINE TOLERANZ VON DISKRIMINIERUNG
Jegliche Form von Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie, aber nicht beschränkt auf, soziale
Herkunft und Status, biologisches Geschlecht und Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, ethnische
oder nationale Herkunft, Hautfarbe, genetische Merkmale, Sprache, Behinderung, Alter, Religion oder
Weltanschauung, Rechtsstatus, politische Meinung, Ehe und Lebenspartnerschaft, Schwangerschaft und
Elternzeit wird nicht toleriert. Die Bedingungen für Einstellung, Entlohnung, Zugang zu Fortbildung, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand sowie der Zugang zu allen Rechten und Schutzmaßnahmen,
die den Arbeitnehmenden gewährt werden, müssen auf dem Grundsatz der Chancengleichheit beruhen.
7. EINHALTUNG DER MINDESTLOHNVORSCHRIFTEN
Löhne müssen mindestens dem Mindestlohn entsprechen, der in den geltenden Gesetzen und Vorschriften des Arbeitsortes festgelegt ist. Arbeitnehmende, auf deren Arbeitsverhältnis verbindlich ein Tarifvertrag Anwendung findet, müssen mindestens die dort festgehaltenen Löhne erhalten.
Löhne sind pünktlich, regelmäßig und vollständig in gesetzlicher Währung zu zahlen. Die Höhe der
Löhne muss den Fähigkeiten und der Ausbildung der Arbeitnehmenden entsprechen und auf der Grundlage der regulären Arbeitszeit berechnet werden. Überstunden müssen mit den am Arbeitsort gesetzlich
vorgeschriebenen Zuschlägen vergütet werden.
8. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ
Die Geschäftspartner müssen klare Standards und Verfahren in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit
am Arbeitsplatz festlegen und einhalten. Die Arbeitgebenden müssen die Stabilität und Sicherheit von
Arbeitsmitteln und Gebäuden sowie den Schutz der Arbeitnehmenden vor allen vorhersehbaren Notfällen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Normen gewährleisten. Dazu gehören persönliche
Schutzausrüstungen, angemessen ausgestattete Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie Maßnahmen zur
Vermeidung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, auch durch überlange Arbeitszeiten und
unzureichende Ruhepausen.
Gesetzliche sowie anwendbare tarifvertragliche Bestimmungen zu Arbeits- und Pausenzeiten sowie zu
gesetzlichen Feiertagen am Ort der Beschäftigung sind einzuhalten.
Die Arbeitnehmenden müssen angemessen geschult werden und Anweisungen für den Umgang mit
ihrer Ausrüstung erhalten, und sie müssen über alle geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften informiert werden. Der freie Zugang zu sauberem Trinkwasser und sauberen sanitären Anlagen am
Arbeitsplatz muss gewährleistet sein. Wo der Arbeitgebende Unterkünfte zur Verfügung stellt, müssen
diese den Grundbedürfnissen der Arbeitnehmenden entsprechen sowie sauber und sicher sein.
9. KEINE TOLERANZ VON KINDERARBEIT
Kinderarbeit im Sinne der Konventionen der ILO und der Vereinten Nationen und/oder nach nationalem
Recht wird in den Geschäftsbereichen und Lieferketten von ALDI nicht geduldet.
Dazu gehören die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (d. h. Arbeit von Personen unter 18 Jahren, die
allen Formen der Zwangsarbeit oder der modernen Sklaverei, der sexuellen Ausbeutung oder illegalen Aktivitäten ausgesetzt sind) sowie die Arbeit von Kindern, die unter dem Mindestbeschäftigungsalter nach dem am Arbeitsplatz geltenden Recht oder unter 15 Jahren beschäftigt werden (sofern nicht
die von der ILO anerkannten Ausnahmen gelten). Die Geschäftspartner müssen sich an den jeweils
strengsten Standard halten.
Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass jugendliche Arbeitnehmende, die das Mindestbeschäftigungsalter überschritten haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, nicht nachts arbeiten und vor Arbeitsbedingungen geschützt werden, die ihrer Gesundheit, Sicherheit, Moral und Entwicklung abträglich sind. Jugendliche Arbeitnehmende dürfen nicht allein aufgrund ihres Alters von der Beschäftigung
ausgeschlossen werden.
10. KEINE TOLERANZ VON ZWANGSARBEIT
Der Begriff "Zwangsarbeit" umfasst jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter
Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt
hat. Jede Form von Leibeigenschaft, Sklaverei, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Menschenhandel
oder unfreiwilliger Arbeit – einschließlich staatlich verordneter Zwangsarbeit – wird in den ALDI Lieferketten nicht toleriert.
Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmenden das Recht haben, frei entscheiden zu dürfen, ob sie die Beschäftigung ausüben, ohne Täuschung oder Androhung von Strafen. Die
Arbeitnehmenden dürfen nicht gezwungen werden, Überstunden zu leisten, die über die am Arbeitsort
geltenden Rechtsvorschriften hinausgehen, und müssen sich außerhalb der Arbeitszeit und während
des vertraglich und gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubs frei bewegen können.
Der Arbeitgebende darf das Geld der Arbeitnehmenden (einschließlich geschuldeter Löhne oder
Sozialleistungen) oder Gegenstände wie Ausweispapiere nicht einbehalten.
Arbeit darf nicht auf der Grundlage von Schulden verlangt werden. Die Geschäftspartner müssen sich
an das „Employer Pays Principle“ halten, d. h., die Arbeitnehmenden dürfen für ihre Beschäftigung
nicht in Form von Einstellungsgebühren und damit verbundenen Kosten (gemäß der Definition der ILO)
bezahlen, und alle Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Einstellung müssen vom
Arbeitgeber getragen werden. Miete oder andere Kosten für den täglichen Lebensunterhalt, die der
Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmenden in Rechnung stellt, dürfen höchstens den örtlichen Marktpreisen und den dort geltenden Gesetzen entsprechen.
11. ANERKENNUNG DER RECHTE INDIGENER VÖLKER UND GEMEINSCHAFTEN
Die Rechte indigener Völker und Gemeinschaften, einschließlich der Landrechte der betroffenen
Gemeinschaften, müssen anerkannt werden. Die Geschäftspartner müssen alle geltenden rechtlichen
Standards und internationalen Normen in Bezug auf das Verbot von unrechtmäßiger oder unzulässiger
Räumung und/oder Erwerb, Erschließung oder sonstiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern
einhalten.
12. EINSATZ VON PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSKRÄFTEN
Die Geschäftspartner müssen die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass
private oder öffentliche Sicherheitskräfte, die zum Schutz der Projekte des Geschäftspartners
eingesetzt werden, das geltende Recht und die internationalen Grundsätze einhalten. Folter, grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Verletzung von Leib und Leben sind auszuschlie-
ßen. Die Sicherheitskräfte dürfen das am Arbeitsort geltende Recht der Arbeitnehmenden auf Vereinigungsfreiheit nicht einschränken.
13. VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT
Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeiten und Lieferketten die Rechte von
Menschen, Gemeinschaften und Ökosystemen nicht durch Umweltschäden und -verschmutzung
verletzen. Dazu gehören unter anderem: Wasserverschmutzung, übermäßiger Wasserverbrauch,
illegale Wasserbeschaffung, Luftverschmutzung, schädliche Lärmemissionen, illegale Abholzung
und Umwandlung von Wäldern, schädliche Bodenveränderungen und die Zerstörung lebenswichtiger
Ökosysteme, die die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung der Gesundheit, die Produktion von
Nahrungsmitteln oder den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen erheblich beeinträchtigen.
14. UMGANG MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND SCHADSTOFFEN
Verfahren und Standards für die Abfallwirtschaft, der Umgang mit und die Entsorgung von Chemikalien,
einschließlich des angemessenen Einsatzes von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln wie Pestiziden
und anderen gefährlichen Stoffen, Emissionen und Abwasserbehandlung müssen den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Alle geltenden lokalen, nationalen und internationalen Umweltvorschriften
und -standards sind einzuhalten und die Geschäftspartner müssen sich an die entsprechenden Bestimmungen der Nachhaltigkeitsanforderungen von ALDI halten. ALDI verlangt von seinen Geschäftspartnern insbesondere die Einhaltung der folgenden internationalen Grundsätze:
Verbot der Herstellung, Verwendung und/oder Entsorgung von Quecksilber und quecksilberhaltigen
Produkten in einer Weise, die dem Minamata-Übereinkommen über Quecksilber zuwiderläuft
Verbot der Herstellung und/oder Verwendung von Stoffen und der nicht umweltgerechten
Bewirtschaftung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe (POPs) enthalten, in einer
Weise, die dem Stockholmer Übereinkommen zuwiderläuft
Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle in einer Weise, die dem Basler Übereinkommen
zuwiderläuft
15. KEINE TOLERANZ VON KORRUPTION UND UNETHISCHEN GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Jegliche Form von Korruption, Erpressung, Veruntreuung oder Bestechung, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf das Versprechen, Anbieten, Gewähren oder Annehmen unzulässiger finanzieller oder
sonstiger Anreize, wird nicht toleriert. Genaue Aufzeichnungen und Informationen über die Aktivitäten,
die Struktur und die Leistung der Geschäftspartner müssen in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den branchenüblichen Praktiken geführt und auf unsere Anforderung offengelegt werden.
Die Geschäftspartner dürfen keine Situationen zulassen, die vernünftigerweise als ethisch unkorrekt
und/oder als Interessenkonflikt empfunden werden könnten. Alle potenziellen Interessenkonflikte sowie
jegliches Fehlverhalten oder jegliche Compliance-Verstöße, die sich auf das Vertragsverhältnis mit ALDI
auswirken können, müssen ALDI unverzüglich offengelegt werden.
16. MELDUNG VON FEHLVERHALTEN
Wenn ein betroffener Stakeholder, eine zivilgesellschaftliche Organisation oder sonstige Personen einen
möglichen Verstoß gegen geltende Gesetze oder Vorschriften und/oder den ALDI Nord Verhaltenskodex
für Geschäftspartner und/oder unethisches Verhalten vermuten, können sie ihre Bedenken über das
zentrale Hinweisgebersystem an ALDI melden (www.bkms-system.com/aldi-nord) – dies ist auch anonym möglich. Das zentrale Hinweisgebersystem von ALDI bietet die Möglichkeit, Beschwerden über
Fehlverhalten, Compliance-Verstöße sowie Menschenrechts- und Umweltverstöße einzureichen, die
durch eine Handlung von ALDI oder von ALDIs direkten und indirekten Geschäftspartnern verursacht
wurden, dazu beigetragen haben oder in direktem Zusammenhang mit einer solchen stehen. ALDI
verbietet Vergeltungsmaßnahmen gegen jede Person, die in gutem Glauben Bedenken meldet.
17. PARTNERSCHAFTLICHER ANSATZ
Um unsere direkten Geschäftspartner bei der Minderung identifizierter Risiken in der Lieferkette zu
unterstützen, bieten wir einen offenen Dialog an. Geschäftspartner können sich jederzeit an ihren
zuständigen ALDI Ansprechpartner wenden.
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Ort, Datum Ort, Datum
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Auftraggeber Auftragnehmer
4 SOZIALSTANDARDS
5 Hinweise ALLGEMEINES
Bei der Baumaßnahme handelt es sich um den Umbau eines ALDI-Verbrauchermarktes.
Durch die Erneuerung der Dachkonstruktion und die Erweiterung der Außenwände wird
der Markt und insbesondere die Verkaufsfläche vergrößert.
Mit einer offenen Dachkonstruktion aus Brettschichtholzbindern erfolgt der Umbau nach der
ALDI Baubeschreibung mit Stand 03/2025.
Die Fassade erhält gem. Baubeschreibung eine Bekleidung aus perforiertem Aluminiumtrapezprofil.
Im Bereich der Anlieferung wird die Erhöhung der Außenwand in Verblendmauerwerk analog des
Bestands ausgeführt.
Die nachfolgenden Positionen beschreiben die Leistungen der Metallbau-Schlosserarbeiten.
Für alle Leistungen gilt, dass:
- sich die beschriebenen Leistungen in fertiger Arbeit verstehen,
- alle erforderlichen Verbindungsmittel enthalten sind,
- inkl. aller Nebenarbeiten und Materialien.
Sollten die nachfolgenden Positionen fehlerhaft sein, oder vom System des Anbieters abweichen,
so hat der Bieter eigenverantwortlich darauf hinzuweisen und die fehlerhaften oder abweichende
Leistungen zu korrigieren oder zu ergänzen.
Ausführungszeitraum: gemäß angefügtem Bauzeitenplan oder nach Angabe der Bauleitung.
5 Hinweise
31 Metallbauarbeiten
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Metallbauarbeiten
31.01 EINBAUTEILE
31.01
EINBAUTEILE
31.02 SONSTIGE METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN
31.02
SONSTIGE METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN
31.03 ZÄUNE
31.03
ZÄUNE
31.04 TREPPEN
31.04
TREPPEN
31.05 STUNDENLOHNARBEITEN
31.05
STUNDENLOHNARBEITEN