Sanitär/Heizung/Lüftung Nebenräume
ALDI Berlin, Otto-Franke-Straße, Erweiterung
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
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Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vertragsbedingungen AVertragsbedingungen für Bauhaupt- und Nebengewerksarbeiten 1.VERTRAGSUNTERLAGEN Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: Leistungsverzeichnis einschließlich der Technischen Vorbemerkungen und Baubeschreibung Werk-, Detail- und Übersichtspläne Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauhaupt- und Nebengewerksarbeiten Besondere Vertragsbedingungen für Bauhaupt- und Nebengewerksarbeiten Zusätzliche technische Vorschriften VOB / Teil C: Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, jeweils in der Fassung, die am Tage der Angebotsaufforderung gelten. Ändern sich die DIN-Normen nach diesem Zeitpunkt, obliegt dem Auftragnehmer die Abstimmung mit dem Auftraggeber. VOB / Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961, neueste Fassung). Enthalten diese Bestimmungen Widersprüche unter sich, gelten vorstehende Vertragsunterlagen in der angegebenen Reihenfolge. Ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag (§§ 631 ff.). Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen oder Angaben des Auftragnehmers über Garantie- bzw. Gewährleistungsfristen, Gerichtsstände u.ä. gelten von vornherein als nicht vertraglich vereinbart, sie haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch bei Nachträgen jeder Art. Einschränkungen bzw. Erweiterungen der Vertragsbedingungen, Änderungen des Leistungsumfanges, Einzeltermine, spezielle Zahlungsbedingungen und Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen u.ä. sind bei der Vergabe in einem Bauwerksvertrag festzulegen. Änderungen der Verdingungsunterlagen und des Vertrages bedürfen der Schriftform. 2.Zuschlagserteilung und Zuschlagsfrist Der Zuschlag erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber und ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Die Zuschlagsfrist läuft, wenn nicht anders angegeben, drei Monate nach dem Abgabetermin. Bis dahin bleibt der Auftragnehmer an sein Angebot - unabhängig von Lohn- und Materialpreiserhöhungen und öffentlichen Lasten - gebunden. Bei Nichtbeteiligung am Wettbewerb sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zurückzugeben. 3.Art und Umfang der Leistung Der Auftragnehmer hat sich vor der Angebotsabgabe durch Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen, Besichtigung der Baustelle usw. ein genaues Bild über Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung zu verschaffen. Unklarheiten sind mit dem Auftraggeber zu klären. Der Auftragnehmer kann sich weder entlasten noch Ansprüche erheben, wenn er gegenüber den aus den Verdingungsunterlagen ersichtlichen, anders geartete örtliche Verhältnisse hätte erkennen können oder müssen. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Werkvertrag bestimmt. In die Leistungsbeschreibung sind eingeschlossen alle Nebenleistungen gemäß VOB, Teil C sowie alle Leistungen, die zur vertragsmäßigen Ausführung gehören. Alle im Leistungsverzeichnis nicht genannten oder aus einer vom Bieter vorgeschlagenen Ausführungsart sich ergebenen zusätzlichen Leistungen sind dem Leistungsverzeichnis anzuhängen und mit anzubieten. Es müssen in jedem Fall alle Arbeiten angeboten werden. Teilangebote kann der Auftraggeber ausscheiden. Dies ist auch möglich, wenn verlangte Einzelpreisangaben nicht erfolgen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anderes bestimmt ist, gehören folgende Arbeiten zur Vertragsleistung und sind mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten: Alle zur Sicherung von Personen und Sachen erforderlichen Abschrankungen, Notgeländer, Schutzdächer, Nottreppen, Notstege usw. einschließlich der Unterhaltung, Säuberung, Änderung oder vorübergehenden Entfernung und Wiederherstellung; das Entfernen des aus der eigenen Leistung anfallenden Schutts, sowie das Reinigen der Arbeits- und Aufenthaltsräume und der Zugänge. Bauschutt, dessen Urheber nicht ermittelt werden kann, wird auf Veranlassung der Bauleitung entfernt. Die Kosten werden auf alle z.Z. am Bau tätigen Auftragnehmer umgelegt. Einwände gegen die Entscheidung der Bauleitung sind unzulässig, Fragen technischer/konstruktiver Art sind mit dem Statiker bzw. den Sonderingenieuren zu klären. Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien sind, wenn nicht anders angegeben, zu liefern, zu errichten, zu montieren und einzubauen. 4.Vergütung Die angebotenen Einheitspreise des Angebotes sind Festpreise und bleiben auch gültig, wenn Änderungen in den Massen eintreten oder einzelne Positionen fortfallen. Die ausführende Firma ist verpflichtet, die im Blankett angesetzten Massen zu überprüfen und etwaige Abweichungen vor dem jeweiligen Beginn der Arbeiten der Bauleitung mitzuteilen. Sie verstehen sich für die fertige Gesamtleistung. Eingeschlossen sind z.B. alle Kosten für Löhne, Bau- und Bauhilfsstoffe, Nebenleistungen und Unkosten, Lohnzulagen. Unter die Nebenleistungen fällt auch die Anfertigung erforderlicher Proben und Muster. Ferner sind eingeschlossen die Kosten für Material- und sonstige Prüfverfahren sowie für die verantwortliche (Fach-)Bauleitung, wie auch das Einholen aller zur Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Genehmigungen. Die Preise sind als Nettopreise zu kalkulieren. Die Mehrwertsteuer ist am Ende des Leistungsverzeichnisses zuzuschlagen. Preisvorbehalte sind unwirksam. Aus Fristverschiebung oder -veränderung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Eine Vergütung für Schlechtwettertage erfolgt nicht. Wird eine Leistung gefordert, zu der der Auftragnehmer nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, so hat er den Anspruch auf eine besondere Vergütung. Der Anspruch besteht nur, wenn vor der Ausführung der Leistung eine Vereinbarung getroffen wurde. Nachtragsangebote für nicht im Angebot enthaltene Leistungen sind unaufgefordert einzureichen. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist vor Ausführung der Arbeiten abzuwarten. Für die Nachtragsangebote gelten alle Bedingungen des Hauptauftrages. Die Preisbildung ist auf Verlangen nachzuweisen. Im Zweifelsfalle ist der Auftraggeber berechtigt, den Preis durch Vergleich mit Konkurrenzangeboten zu ermitteln. Dies gilt auch für Leistungen im Sinne von § 2, Ziff. 7, Abs. 2 VOB/B. Ist ein Pauschalvertrag vorgesehen, so werden dem Auftragnehmer alle vorhandenen Unterlagen - soweit sie den Leistungsbereich angehen - zur Auswertung und Prüfung überlassen. Der Bieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers vor Abschluss des Bauwerkvertrages eine genaue Prüfung der Massen vorzunehmen. Mit Vertragsunterzeichnung bestätigt der Auftragnehmer die Übereinstimmung der Massenangaben mit den vorhandenen Unterlagen und die vereinbarten Ausführungsfristen. Teile, die vor Baubeginn nicht exakt massenmäßig erfasst werden können, unterliegen einem Aufmaß und werden nach den Einheitsfestpreisen abgerechnet. Die nach Aufmaß abzurechnenden Positionen werden im Bauwerkvertrag besonders bezeichnet. Bei späteren wesentlichen Abweichungen in der Bauausführung werden Mehrforderungen nur anerkannt, wenn Zusatzaufträge erteilt waren. 5.Ausführung Vor Vertragsabschluss werden die auszuführenden Arbeiten und die Ausführungsfristen einschl. der Zwischentermine vereinbart und als Vertragsbestandteil in den Bauvertrag übernommen. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer verpflichtet spätestens 5 Werktage nach gesonderter Aufforderung durch die Bauleitung bzw. dem Auftraggeber mit den vertraglichen Leistungen oder Nachtragsleistungen zu beginnen und diese innerhalb neu vereinbarter Fristen fertig zu stellen. Alle zur termingemäßen Durchführung der Arbeiten erforderliche Baustoffe, Materialien, Maschinen, Werkzeuge etc. hat der Auftragnehmer rechtzeitig frei Verwendungsstelle zu liefern. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Treten bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen oder Grundstücke an diesen Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers ein, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber dafür schadenersatzpflichtig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze freizumachen, sobald die Flächen und Räume - bedingt durch den Baufortschritt - benötigt werden. Ein besonderer Vergütungsanspruch entsteht hierdurch nicht. Bei Arbeiten jeder Art hat sich der Auftragnehmer selbst zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Kabel oder Versorgungsleitungen sowie Marksteine vorhanden sind. Er hat alle Maßnahmen zum Schutz der Anlagen selbstverantwortlich zu treffen und uneingeschränkt für entstandene Schäden zu haften. Der öffentliche Verkehr darf durch die Bauarbeiten nicht gestört werden. Alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Umleitung des Straßenverkehrs notwendig sind, sowie die Herstellung und Unterhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, hat der Auftraggeber unter voller Verantwortung auf seine Kosten im Benehmen mit den zuständigen Behörden selbst zu treffen. Soweit für die termingerechte Ausführung besondere Genehmigungen erforderlich sind, hat sie der Auftragnehmer auf seine Kosten einzuholen. Werden Baustoffe oder Einbauteile, die zur Leistung des Auftragnehmers gehören, bauseits geliefert, so hat der Auftragnehmer sie abzuladen, in Verwahrung zu nehmen und die vertragsgemäße Lieferung zu bestätigen. Der Transport zur Verwendungsstelle gehört zur Leistung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen zu überwachen. Der Auftragnehmer kann sich jedoch in keinem Falle darauf berufen, nicht oder ungenügend überwacht worden zu sein. Die Kosten für Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber für alle am Bau tätigen Unternehmer getragen. Der Auftragnehmer wird dafür mit 0,30% der geprüften Netto-Rechnungs-Summe, abzüglich vereinbartem Nachlass, belastet. Der so errechnete Betrag wird von der Teil- und Schlussrechnungssumme abgezogen. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung und Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Leistungen gegen Winterschäden, Grund-, Schichten- und Tagwasser, Schnee, Eis u.ä. zu treffen. Wasser, Schnee, Eis und dergl. sind - soweit für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlich - ohne besondere Vergütung zu entfernen. Hilfeleistungen an mitbeschäftigte Unternehmer sind im vertretbaren Rahmen und ggf. nur auf deren Kosten zu gewähren. Ihre Verrechnung erfolgt allein zwischen den beteiligten Firmen, auch wenn der örtliche Bauleiter Anordnungen trifft. Im Leistungsverzeichnis festgelegte Fabrikate und Materialien sind grundsätzlich zu verwenden. Soweit im Leistungsverzeichnis angegeben, kann mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers Gleichwertiges verwandt werden. Für alle einzubauenden Materialien hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung rechtzeitig Proben bzw. Musterstücke unentgeltlich vorzulegen In jedem Falle hat der Auftragnehmer die Kosten für etwaige Materialuntersuchungen u.ä. zu tragen. Tritt durch Materialprüfung eine Bauverzögerung ein, kann der Auftragnehmer daraus keine Rechte herleiten. Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe vor Erteilung oder Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, so übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Ausführung. Treten Bedenken vorgenannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so sind diese nicht nur schriftlich mitzuteilen, sondern die in Frage kommenden Arbeiten sind sofort einzustellen. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt. Für die Leitung aller Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf der Baustelle einen bevollmächtigten Vertreter zu haben und zur Verfügung des Auftraggebers zu halten. Dieser Vertreter muss u.a. berechtigt sein, die verantwortliche (Fach-)Bauleitung zu übernehmen, selbständig Weisungen in Empfang zu nehmen und Anordnungen in bezug auf die Ausführung zu treffen. Aufsichtspersonal darf nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Auftraggebers ausgetauscht werden. Aus triften Gründen kann der Auftraggeber jedoch die sofortige Ablösung von Aufsichtspersonen verlangen. Akkordarbeiten können untersagt werden, wenn nach Ermessen des Auftraggebers eine einwandfreie Leistung nicht erbracht und erwartet werden kann. Ersatzforderungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Alle wesentlichen Anordnungen der Bauleitung werden schriftlich gegeben. Insbesondere solche, die eine Nachforderung seitens des Unternehmers anerkannt, für die nicht vor Ausführung eine schriftliche Preisvereinbarung stattgefunden hat. Die Arbeitsdurchführung hat im Einklang mit allen anderen Gewerken zu erfolgen. Für Mehr- und Sonderleistungen, die sich durch mangelhaftes Zusammenarbeiten ergeben, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer, der daran Schuld trägt, haftbar machen. In den Einheitspreisen sind alle Ausbesserungsarbeiten bis zur endgültigen Abnahme zu erfassen, auch wenn diese Ausbesserungen nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Eine Verrechnung der anstehenden Kosten an die betreffenden Handwerker wird freigestellt. Die Weitervergabe von Lieferungen und Leistungen oder die Einschaltung von Nebenunternehmern stehen den Vertragsgrundsätzen entgegen. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung erfolgen. Die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers bleiben hierdurch unberührt. Grundsätzlich ist vor einer Weitergabe die schriftliche Genehmigung des Auftraggebers einzuholen. Bei Weitergabe an Nachunternehmer müssen die Vertragsgrundlagen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch Gegenstand des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Nachunternehmer werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in die Verträge zu nehmen, wenn unsachgemäße Ausführung und Abweichung von diesem Vertrag vorliegen. Die Baureinigung wird vom Auftraggeber ausgeführt. Es handelt sich dabei um die Feinreinigung. Der Auftragnehmer wird ab einer geprüften Netto- Rechnungssumme über € 2.500,- mit 0,30% der geprüften Netto-Rechnungssumme, abzüglich vereinbartem Nachlass, belastet. Sie wird von der Schlussrechnung abgezogen. 6.Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen erhält der Auftragnehmer unentgeltlich in zweifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare sind vom Auftragnehmer zu vergüten. Der Auftragnehmer hat Unterlagen rechtzeitig anzufordern. Übergebene Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Berechnungen sind auf Übereinstimmung und Richtigkeit zu prüfen. Unklarheiten hat der Auftragnehmer vor Auftragserteilung bzw. Ausführung zu beseitigen. Vor Beginn der einzelnen Arbeitsabschnitte sind sämtliche Planmaße vom Auftragnehmer verantwortlich zu prüfen und Fehler oder Mängel richtig zu stellen. Maßketten sind am Bau voll auszumessen. Von dritter Seite vorgenommene Gebäudeabsteckungen, Höhenangaben u.ä. sind verbindlich zu sichern und zu erhalten. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Leistungen oder Teile von ihnen ohne Zustimmung des Auftraggebers zu veröffentlichen. Hierzu gehören auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehaufnahmen. 7.Kündigung durch den Auftraggeber Der Auftraggeber hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Auftragnehmer das Vergleichsverfahren beantragt, seine Zahlungen eingestellt oder seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus erbrachten Leistungen ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet werden oder die erbrachte Leistung nicht den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Qualitätsansprüchen gerecht wird oder die terminliche Fertigstellung in Frage gestellt ist. Der Auftragnehmer hat dann lediglich Anspruch auf den ausgeführten Teil der Leistung. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung seines Restes verlangen, insbesondere, wenn durch einen neuen Auftragnehmer höhere Kosten für die vereinbarte Leistung entstehen. 8.Versicherungen Der Unternehmer hat im Falle seiner Beauftragung den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer Police zu führen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensfall müssen betragen: mind. € 500.000,-- für Personenschäden, € 75.000,-- für Sachschäden. Eingeschlossen sein müssen zusätzlich Vermögens- und Gewässerschäden. Es wird durch den Auftraggeber für alle am Bau tätigen Unternehmer eine Bauwesenversicherung gegen unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen der Bauleistungen, soweit diese nicht infolge mangelhafter oder vertragswidriger Ausführungen entstanden sind, abgeschlossen. Der Auftragnehmer wird bei einer geprüften Netto- Rechnungssumme > € 2.500,- mit 0,50% der geprüften Netto- Rechnungssumme, abzüglich vereinbartem Nachlass, belastet. Sie wird von der Schlussrechnung abgezogen. Im Schadensfall sind € 150,-- Selbstbeteiligung zu leisten. 9.Haftung Der Auftragnehmer hat in seinem Arbeitsbereich alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und sonstigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen und sonstigen Maßnahmen ausschließlich unter eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Leistung erhoben werden. 10.Vertragsstrafe Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen bis zur Fertigstellung der Arbeiten eine Vertragsstrafe einzubehalten. Die Vertragsstrafe beträgt pro Arbeitstag 0,3% der Nettoauftragssumme und ist auf 5% der Nettoauftragssumme begrenzt. 11.Abnahme und Gewährleistung Es erfolgt nach Abschluss der Arbeiten eine förmliche Abnahme im Sinne von § 12 VOB/B für jedes Bauwerk. Bei Abnahme von Nebenunternehmerleistungen ist der Hauptunternehmer verpflichtet, sich über den Termin zu informieren und hat daran teilzunehmen. Für alle am Bau beteiligten Gewerke ist der Beginn der Gewährleistung auf den Tag der Übergabe des Bauvorhabens oder von Teilen desselben an den Bauherrn festgelegt. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewähr für seine Leistungen und Lieferungen. Sie wird durch Anordnung des Auftraggebers nicht eingeschränkt. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger des Auftraggebers und des Auftragnehmers über. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme und endet nach 5 Jahren. Anstelle des § 13, Ziff. 7, Abs. 2 VOB/B kommen die Bestimmungen über den Werkvertrag bzw. die positive Vertragsverletzung zur Anwendung. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung auch für Mängel, die vor bzw. bei der Abnahme der Leistungen zu erkennen oder vorhanden sind, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen. Seine Ansprüche werden durch die Abnahme also nicht berührt. Zeigt sich ein Mangel, obliegt es in jedem Falle dem Auftragnehmer, nachzuweisen, dass er die Ursache für die Entstehung nicht gesetzt hat. Durch die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung wird der Lauf der Verjährung solange unterbrochen, bis die beanstandeten Mängel beseitigt sind. Liegt kein Mangel vor, gelten die übrigen Bestimmungen des Vertrages. Werden vom Auftragnehmer Planungsarbeiten erbracht oder Sondervorschläge unterbreitet, die von den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen abweichen, haftet er allein für die Entwurfsbearbeitung und die Ausführung, welche ein Werk darstellen. 12.Beweissicherung Falls Beweissicherung erforderlich ist, hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig und auf seine Kosten durchführen zu lassen. 13.Abrechnung und Zahlung Der Auftraggeber leistet nur Zahlungen für am Bauwerk erbrachte Leistungen, eingebaute Stoffe oder erstellte Bauteile. Abschlagszahlungen erfolgen aufgrund einer prüfungsfähigen Leistungsaufnahme in Höhe von 90% der erbrachten vertragsmäßigen Leistung nach Zahlungsplan. Sie sind dreifach einzureichen. Die Schlussrechnung ist prüfbar innerhalb von vier Wochen nach Abnahme der Leistung mit den Aufmassunterlagen einzureichen. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, kann der Auftraggeber die Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers erstellen. Die vom Auftraggeber hierfür in Ansatz gebrachten Kosten betragen 3% der geprüften Netto- Rechnungssumme und werden bei der Schlussrechnung abgezogen. Sofern kein Pauschalvertrag vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den Ausführungszeichnungen bzw. nach Aufmaß. Notwendige örtliche Aufmasse sind gemeinsam durchzuführen und gegenseitig zu bestätigen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer besondere Abrechnungspläne vorzulegen. Die für die Schlussrechnung sowie für die Leistung von Abschlagszahlungen im Sinne von § 16 VOB/B, Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen haben keine Gültigkeit. Die Schlussrechnungen über eine Brutto - Rechnungssumme von mehr als 2.500,- € werden um den Sicherheitseinbehalt von 5 % gekürzt. Der Sicherheitseinbehalt muss für die Dauer der Gewährleistung (5 Jahre) zur Verfügung gestellt werden. Dieser Sicherheitseinbehalt kann nur durch Hinterlegung einer unbefristeten Bürgschaft eines Kreditinstitutes ausgezahlt werden. Zahlungsanforderungen und Zwischenrechnungen werden innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungseingang im Büro der Bauleitung in Berlin unter Abzug von vereinbartem Skonto bezahlt. Ansonsten gilt ein Ziel von 30 Kalendertagen. Die Bezahlung von Schlussrechnungen erfolgt spätestens 2 Monate nach Rechnungseingang im Büro der Bauleitung, bzw. unter Abzug von vereinbartem Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang im Büro der Bauleitung. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Ordentliche Vertragserfüllung und Rücksendung der abgezeichneten Schlusszahlungsfreigabe. Nichterfüllung einer dieser Punkte verlängert automatisch Skonto- bzw. Zahlungsfrist. Auf Abschlagszahlungen und Zwischenrechnungen, für mit dem Bau fest verbundenen Leistungen, wird ein Sicherheitseinbehalt von 10% erhoben. Die Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Bei Zwischenrechnungen erneut aufzuführen, so dass bei jeder Zwischenrechnung der bis dahin ausgeführte Leistungsumfang insgesamt erkennbar ist. Die geleisteten Abschlagszahlungen sind nicht von der Rechnungssumme abzusetzen. Der Auftraggeber behält sich das Recht einer zusätzlichen Prüfung der vom Architekten geprüften Schlussrechnung, die als vorläufige Endabrechnung gilt, vor. Wegen der rückforderbaren Beträge kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. 14.Forderungsabtretungen Forderungsabtretungen aus vorliegendem Vertrage sind grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen ist vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich, andernfalls sind sie unwirksam. 15.Tagelohnarbeiten Tagelohnarbeiten dürfen nur auf Bestellung ausgeführt werden. Sie sind arbeitstäglich zu rapportieren und am folgenden Tag schriftlich zur Anerkennung vorzulegen. Für Aufsichtspersonal wird bei Tagelohnarbeiten nur auf besondere Veranlassung durch den Auftraggeber Vergütung gewährt. Das gilt auch für evtl. zu leistende Überstunden. 16.Bauschild Wird ein gemeinsames Bauschild erstellt, so trägt der Auftragnehmer hierfür die anteiligen Kosten. Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist ausgeschlossen. 17.Ausführungstermine Die vorgesehenen Ausführungstermine werden vertraglich vereinbart. Bei Überschreitung der festgestellten Termine wird für jeden Werktag eine Vertragsstrafe einbehalten, deren Höhe in Abs. 10 festgelegt ist. Bei einer oder mehreren Unterbrechungen bis zu 30 Tagen, die durch Maßnahmen des Auf-traggebers bedingt sind oder in der Eigenart des Bauwerks liegen, kann der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Vergütung von Mehraufwendungen geltend machen. Solange Restarbeiten oder Mängelbeseitigungen noch unerledigt sind, gelten die Arbeiten als nicht fertiggestellt. Wird eine festgelegte Erledigungsfrist nicht wahrgenommen, dann ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen. Für Folgeschäden und Mehrkosten haftet der Auftragnehmer. 18.Bautageberichte Der Auftragnehmer ist auf Verlangen verpflichtet, Bautageberichte (Rapporte) zu führen und davon der Bauleitung täglich eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperatur, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigen Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dergl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstige Vorkommnisse. 19.Gerichtsstand Erfüllungsort ist die Baustelle, Gerichtsstand Berlin. 20.Stundenlohn-Arbeiten Anerkennung und Vergütung erfolgt nur, wenn ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers und anerkannte Tagesrapporte vorliegen (siehe Vertragsbedingungen, Abs. 15) Je Stunde netto Meister - Obermonteur€ Vorarbeiter€ Facharbeiter€ Helfer€ Hilfsarbeiter€ Lehrling€ Angebote, in denen diese Preisangaben fehlen, müssen nicht berücksichtigt werden. 21.Montageplanung Nachfolgend aufgeführte Zeichnungen sind prüffähig und genehmigungspflichtig vorzulegen: Montagezeichnungen im Maßstab 1:50, und 1:100 Geräte- und Detailzeichnungen System- und Schemazeichnungen. Die farbig angelegten Montagepläne sind in 2 -facher Ausfertigung der Bauleitung zur Prüfung einzureichen. Der Auftragnehmer erhält einen Satz mit dem Freigabevermerk zurück. Die darin eventuell enthaltenen Änderungen sind in den Originalzeichnungen zu ergänzen und der Bauleitung zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. Sind behördliche Anmeldungen und Genehmigungen erforderlich, so hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Berechnungen und Unterlagen kostenlos herzustellen und sämtliche Eingaben an die Behörden rechtzeitig vorzunehmen. Amtliche Prüfungen und Abnahmen sind rechtzeitig zu beantragen und die Abnahmetermine der Bauleitung sofort mitzuteilen. Hierüber gefertigte Abnahmeprotokolle sind der Bauleitung zu übergeben.
Vertragsbedingungen
01 Sanitäranlagen
01
Sanitäranlagen
Technische Vorbemerkungen Sanitär Für die Ausführung gelten folgende Bedingungen: Die angebotenen Teile müssen die Ansprüche für einen wirtschaftlichen Betrieb mit angemessenen Wartungsintervallen und einer üblichen Lebensdauer erfüllen. Im Zweifelsfall hat der Bieter/ Auftragnehmer die voran geführte Forderung nachzuweisen. Bei der konstruktiven Bestimmung von Anlagenteilen, die der Wartung unterliegen, ist bei der Anfertigung und der Montage sicherzustellen, dass die betreffenden Teile ohne besondere Maßnahmen zugänglich sind und im Reparaturfall gleichfalls aus- bzw. eingebaut werden können. Bei gleichen Anlagenteilen sind gleiche Fabrikate zu wählen. Der geforderte Mindestfließdruck an jeder Armatur ist durch ein Berechnungsprotokoll auszuweisen. Die Einregulierung der Zirkulationsanlage ist durch Berechnung und Einstellprotokoll zu dokumentieren. Anlagenteile wie Pumpen, Armaturen etc. sind auf die durch Berechnung ermittelte Wirtschaftlichkeit festzulegen. Alle Angaben der Nebengewerke, die für die Koordination und für Anschlussarbeiten durch den Auftragnehmer erforderlich sind, wie Leistungen, Anschlusswerte, Druckverluste und Betriebsweise der Wärmetauscher, Gefäße, Stellorgane usw., sind termingerecht vom Auftragnehmer anzufordern. Der Auftragnehmer hat im Sinne der VOB TEIL C, PKT. 3.1.3 vor Beginn der Montagearbeiten, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und gestellten Anweisungen, im Bezug auf seine Gewährleistung zu überprüfen, so dass diese uneingeschränkt vom Auftragnehmer übernommen werden können. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und der zur Ausführung kommenden Einrichtungssituation. Der Auftragnehmer hat von ihm für notwendig gehaltene, vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag nicht erstellte Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen etc. selbst zu fertigen. In jedem Fall hat er die endgültige Bemessung und Dimensionierung in Eigenverantwortung durchzuführen. ROHRLEITUNGSBEFESTIGUNGEN Grundsätzlich dürfen nur zugelassene und baumustergeprüfte Metalldübel eingesetzt werden. Ein statischer Nachweis für Befestigungskonstruktionen im Zusammenhang mit dem Baukörper ist auf Verlangen der Bauüberwachung beizubringen. Die Verwendung von Lochbändern als Einzelbefestigung ist nicht zulässig, statt dessen sind Gewindestangen mindestens M 8 zu benutzen. Es wird die Benutzung eines kompletten Befestigungssystems mit nachgewiesener Eignung in Hinsicht auf Festigkeit und Schallschutz verbindlich vorgeschrieben. An Stahlkonstruktionen darf nicht zu Befestigungszwecken angeschweißt oder angeschraubt werden, hier sind Klammern zu verwenden. Gasbetonteile dürfen zur Anbringung von Befestigungen nur herangezogen werden, wenn dies von der Bauüberwachung ausdrücklich zugelassen wird. An Blechwänden oder -decken (Sandwichkonstruktionen, Trapezblechen) ist das nachträgliche Anbringen von Befestigungen durch Bohren oder Schweißen nicht zulässig. Abwasserleitungen sind in jedem zweiten Geschoss zusätzlich durch formschlüssige Sicherungen gegen Abrutschen zu schützen (Fallrohrstütze, Bundbüchse). Dabei sind Fallrohrstützen bei Gussrohren im Untergeschoss und mindestens in jedem 5. Geschoss, sowie bei PE-Rohren in jedem 2. Geschoss einzusetzen. Zur Aufnahme von Reaktionskräften sind an Umlenkpunkten von Rohrleitungen entsprechend bemessene Widerlager vorzusehen, die ihrerseits an ausreichend tragfähigen Bauteilen zu befestigen sind. Die Dehnungsrichtung, insbesondere von Kupfer- und Kunststoffleitungen, ist durch Anordnung von Fest- und Gleitlagern vorzugeben. Der verfügbare Raum, zur Aufnahme der Dehnungsstrecke, muss mindestens die doppelte Länge der rechnerisch ermittelten Dehnung besitzen. Seitliche Anschlüsse sind zur Aufnahme der Längendrehung der Hauptleitung als ausreichend langer Biegeschenkel ohne seitlich begrenzende Befestigung auszuführen. Ist dies nicht möglich, so ist an der Stelle ein Festpunkt anzuordnen und die Längenausdehnung anderweitig aufzunehmen. Wärmedämmungen von Anlagenteilen dürfen durch Dehnungsvorgänge nicht zusammengedrückt oder beschädigt werden. Die einschlägigen Fachnormen und -vorschriften sind einzuhalten. Ergänzend zu DIN 18 381 einschl. aller darin genannter Richtlinien gelten: DIN 4708 (Zentrale Warmwassererwärmungsanlagen) DIN 18 012 (Hausanschlussräume) Technische Anschlussbedingungen der Versorgungsunternehmen Die Körperschalldämmung störkrafterzeugender Anlagenteile hat so zu erfolgen, dass die Forderungen der DIN 4109 eingehalten werden. Bei der Auslegung der Anlagenteile sind in jedem Fall die schalltechnischen Anforderungen der jeweiligen Nutzungsbereiche zu berücksichtigen. In Abstimmung mit Nebengewerken stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Summenpegel der Geräuschimmission die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Auflagen und Forderungen der Baugenehmigung (Bauschein) sind zu erfüllen. Im Übrigen gelten die Normen, die darüber hinaus in den Auftragsunterlagen aufgeführt bzw. auf Grund genereller Regelungen jeweils anzuwenden sind. Die Durchführung von Antragsverfahren, für die eine Konzession/ Zulassung erforderlich ist, ist die Sache des Auftragnehmers. Sie hat vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Die Anlagen werden in den Hauptpotenzialausgleich nach VDE 0190/0100, Teil 410, Ziffer 6.1.2 einbezogen. Das Anschließen und alle Vorleistungen- z. B. das Unterlegen von Zahnscheiben bei Schraubverbindungen, das Überbrücken von flexiblen Stutzen und anderen isolierenden Teilen- sind Nebenleistungen des Auftragnehmers. Vom Ersteller des Hauptpotenzialausgleichs wird eine Potenzialausgleichsschiene gesetzt. ABNAHMEN Bei der Abnahmeprüfung hat der Auftragnehmer den Nachweis für die vertragsgerechte Erfüllung seiner Leistungen und Lieferungen zu erbringen. Für die Abnahmeprüfung ist das erforderliche Fach- und Hilfspersonal mit den notwendigen Geräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln bereitzuhalten. Eine Abnahmeprüfung ist Voraussetzung für die Abnahme nach DIN 1961 § 12 (VOB TEIL B) und besteht aus: Vollständigkeitsprüfung Funktionsprüfung, wobei die Funktionen vom Auftragnehmer vorzuführen sind. Funktionsmessungen, sofern sie lt. separater LV-Position besonders vereinbart sind. (Funktionsmessungen, die im Rahmen der Einregulierung der Anlage erforderlich sind, bedürfen keiner besonderen Vereinbarung) Der Auftragnehmer prüft und bestätigt die Vollständigkeit seiner Lieferungen und Leistungen und die seiner Subunternehmer. Er überzeugt sich, dass die Regel-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten. Die vom Auftragnehmer zu liefernden Wartungs- und Bestandsunterlagen sind vollständig zu übergeben einschl. Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals, Bestand und Revisionspläne sind gemäß Vereinbarung in Papier- und in Dateiform zu liefern. MITZULIEFERNDE UNTERLAGEN Ergänzend zu ZTV Teil 1 für Betriebstechnische Anlagen gehören dazu ferner: - Strang- und Funktionsschemen der Sanitäranlagen, in denen alle besonderen funktionellen Einbauten DIN-gerecht eingetragen und deren Bedeutung erläutert sind - Protokolle über durchgeführte Leistungsmessungen - Protokolle über durchgeführte Dichtheitsproben und Leitungsspülungen - Zusätzlich Wartungs- und Bestandsunterlagen als Kurztext für Aushang in Zentralen als Aushang in ungeschweißter lichtechter Ausführung zur Befestigung an der Wand. - Bedienungsanleitungen Unabhängig vom Werkstoff ist die Erstbefüllung der Rohrnetzes und der Anlagenteile mit Wasser nur mit dem vom Wasserversorgungsunternehmen gelieferten Trinkwasser oder Trinkwasser nach DIN 2000 vorzunehmen. Dabei sind vorgesehene Filteranlagen betriebsfertig mit Filtereinsätzen auszustatten, so dass eine Mindestfiltrationsfeinheit von 50 µ gegeben ist. Die Füllgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass keine Abtragungen von Inkrustationen in den Leitungen des WVU erfolgen. Etwa vorhandene Filterumgehungsleitungen sind zu schließen. Vorstehendes gilt auch für Netzfüllungen, die nicht nur zur Dichtheitsprüfung erfolgen oder zur Sicherstellung von Bauwasserversorgung/ Löschwasserversorgung. WAND- UND DECKENDURCHFÜHRUNGEN Wand- und Deckendurchführungen sind körperschallentkoppelt und dicht herzustellen. So weit an zu durchdringende Wände und Decken brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, darf die brandschutztechnische Schutzfunktion des Bauteils nicht gemindert werden. DICHTHEITSPROBEN Dichtheitsproben sind auch in Teilabschnitten durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind unaufgefordert spätestens bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen bzw. zu beenden, ab dem die Zugänglichkeit der Anlagenteile nicht mehr gegeben ist. Die Forderung nach Dichtheitsproben gilt grundsätzlich auch für drucklose Leitungen (Abwasser). Dichtheitsprobe sind trocken mit ölfreier Druckluft oder Inertgasen durchzuführen. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist rechtzeitig zu informieren, so dass er an den Dichtheitsproben teilnehmen kann. BEZEICHNUNGEN/BESCHILDERUNGEN Für Bezeichnungen und Beschilderungen gelten die Normen DIN 2403 und 825. Jedes Gerät muss mit einem fest angebrachtem Fabrikats- und Typenschild versehen werden. Bei allen auswechselbaren Teilen sowie an Steckverbindungen sind Bezeichnungen anzubringen. Die Beschriftung der Ableitungen und Einbauteile müssen mit den in den Bestands- und Revisionsunterlagen enthaltenen Bezeichnungen identisch sein. LEITUNGSSPÜLUNGEN Vor Inbetriebnahme der Versorgungsleitungen muss das gesamte Rohrnetz einer gründlichen Innenreinigung unterzogen werden. Die Inbetriebnahme von Trinkwasseranlagen hat erst unmittelbar vor der Übergabe der Anlage an den Nutzer in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen. Die Fließgeschwindigkeiten sind annähernd gleich groß oder größer einzustellen, wie sie der Dimensionierung der Rohrleitung zu Grunde lagen oder üblicherweise zu Grunde gelegt werden; mind. 0,5 m/s. Rohre für gasförmige Medien sind mit trockener, ölfreier Druckluft oder Stickstoff auszublasen. Während der Reinigung anfallender Schmutz ist zu beseitigen, ebenso das Reinigungsmedium. Bei verdichteten Druckgasen ist auf die unterschiedlichen Druckstufen der Rohrnetze und der Gasbehälter zu achten. Eine Vorrichtung zur Reduzierung des Flaschendruckes ist unbedingt erforderlich. Nach der Reinigung ist das Reinigungsmedium gefahrlos aus dem Rohrnetz durch das Versorgungsmedium zu verdrängen, so dass an allen Zapfstellen das Versorgungsmedium in reiner Form ansteht. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Strahlregler (Perlatoren) an Entnahmestellen sind erst nach der Leitungsspülung zu montieren bzw. zu reinigen. Weitergehende Reinigungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme von Chemikalien (z. B. zusätzliche Entfettung mit Lösungsmitteln, Desinfektionsmaßnahmen usw.) sind als Einzelpositionen ausgeschrieben (falls erforderlich). Solche Maßnahmen sind, ebenso wie die Entfernung der Reinigungsmittel, mit der Bauüberwachung abzustimmen. In der Regel sind die verbrauchten Reinigungsmittel als Sondermüll zu behandeln. BEHÖRDLICHE ABNAHMEN Müssen die Anlagen oder Teile davon einer gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich vorgeschriebenen Abnahme unterzogen werden, so muss diese Prüfung vom Auftragnehmer veranlasst werden. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist. BEMUSTERUNG Die gemäß Abstimmung zwischen Auftraggeber, Architekt, Bauleitung und Auftragnehmer erforderlichen Anlagenelemente sind zu liefern und für die Bemusterung vorzubereiten. ABRECHNUNG Der Auftragnehmer wird seinen Abrechnungen jeweils das betreffende geprüfte Aufmaß des maßgebenden Installationsgewerkes unmittelbar zu Grunde legen. Die Aufmaßblätter sind nach Abrechnungsposition (LV) und Aufmaßbereich in räumlicher, sachlicher und funktioneller Zuordnung zu gliedern. Das Aufmaß ist mit Aufmaßzeichnungen und- unterlagen zu dokumentieren und zu erläutern. Die Aufmaßzeichnungen und -unterlagen müssen mit denen der Wartungs- und Bestandsunterlagen übereinstimmen. Es sind Daten im AutoCAD dwg-Format einzureichen. MONTAGEPLANUNG Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montageunterlagen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Insbesondere sind Anschlusswerte der Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation und Angaben zur Bemessung der elektrischen Kabel und Leitungsanlagen im Gebäude sowie alle sonstigen Angaben, die Nebengewerke benötigen, kurzfristig bereitzustellen. Die Anlagen sind in die Werkpläne des Architekten einzutragen. Diese Pläne sind durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montageplänen sind alle Anlagenteile auszuführen und zu bezeichnen. Hierzu gehören z. B. auch Leitungen der regel- und elektrotechnische Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometern, Motoren etc. Für betriebstechnische Anlagen und MSR-Bezeichnungen gilt für alle Bezeichnungsfälle gleicher Wortlaut. Ebenfalls gehören hierzu die Höhenangaben der Leitungen, bezogen auf Unter- bzw. Oberkante des unisolierten Rohres entsprechend der endgültigen Koordination mit den Nebengewerken. Zu den Montageunterlagen gehören auch Fließ-, Strang- und Schaltschemata sowie Abwicklungen der Grund- und Außenentwässerungsleitungen, in die alle Leistungsdaten einzutragen sind. Durch regelmäßige Aktualisierung der Montagepläne ist deren Informationsgehalt dem Entwicklungsstand des Bauvorhabens so anzupassen, dass die Pläne dem derzeitigen bzw. geplanten Bauzustand und zum Ende der Maßnahme dem gültigen Bauzustand entsprechen. Mindestens wird für die zeichnerische Darstellung der Maßstab 1:50 gewählt, Zentralen, Schächte und Installationsschwerpunkte im Maßstab 1:20, erforderliche Details in geeigneter Darstellungsweise (Isometrie, Explosionszeichnung, Schnitt, Ansicht usw.) Auf Verlangen wird der Auftragnehmer bestimmte Anlagenteile auch in Wandabwicklungspläne eintragen. Nachstehende aufgeführte Unterlagen sind in 3facher Ausfertigung dem Auftraggeber bzw. dessen Fachbauleitung vorzulegen: - Grundrisspläne sowie Dachaufsichten auf Stand der für die Montageplanung letztgültigen Architektenpläne - Detailzeichnungen - Schnitte Die Montagepläne und Unterlagen sind zu ergänzen mit: Anlagenbezeichnungen mit Leistungsdaten Auflistung von Geräten und Armaturen mit Typen- und Größenangaben, Temperaturen und Drücken Motordaten Messgeräteanordnungen Montage-/ Koordinationshinweise (evtl. Skizze) Leitungen, nach Durchflussmedien unterschieden Symbolliste (Legende) Höhenangaben mit eindeutigem, durchgängigem Bezug (+ 0,00 oder NN- Höhen) Nennweiten/ Dimensionen Inspektionsöffnungen in Wänden oder Decken Ausbaumaße für Demontage/ Wartung Werkstoffe, Werkstoffwechsel Größe und Lage der Fundamente sowie Aggregatedaten wie Gewichte und Störfrequenzen Montageöffnungen und deren Abmessungen und Lage Angaben für das Gewerk MSR/GLT Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Er hat während der Montage seine Pläne unaufgefordert und fortlaufend dem Stand der tatsächlichen Ausführung anzupassen. Die Montage ist ausschließlich anhand frei gegebener Montagezeichnungen durchzuführen. Vom Auftragnehmer sind in regelmäßigen Zeitabständen dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragter Detailterminpläne und wöchentliche Arbeitsvorbereitungspläne über die anstehenden Arbeiten vorzulegen. Der Auftragnehmer hat im Sinne der VOB TEIL C, PKT. 3.1.3 vor Beginn der Montagearbeiten, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und gestellten Anweisungen, im Bezug auf seine Gewährleistung zu überprüfen, so dass diese uneingeschränkt vom Auftragnehmer übernommen werden können. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und der zur Ausführung kommenden Einrichtungssituation. Der Auftragnehmer hat von ihm für notwendig gehaltene, vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag nicht erstellte Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen etc. selbst zu fertigen. In jedem Fall hat er die endgültige Bemessung und Dimensionierung in Eigenverantwortung durchzuführen. AUFBAU DER REVISIONSUNTERLAGEN A. Ordnerrücken - Bauvorhaben - Bauherr/ Auftraggeber - ausführende Firma - Gewerk/ ausgeführte Leistungen - Ausführungszeitraum - Beginn/ Ende Gewährleistung B. Deckblatt - Firma mit Kontaktdaten (Telefonnummer etc.) - Dokumentationsunterlagen - Bauvorhaben - Gewerk/ ausgeführte Leistungen - Ausführungszeitraum - Beginn/ Ende Gewährleistung C. Inhaltsverzeichnis 1. Anlagenbeschreibung mit Angabe der Einstellwerte (Temperaturen, Zeiten etc.) 2. Fachunternehmererklärung/ Gewährleistungsbescheinigungen 3. Angaben zum Störungs-/ Notsienst, Wartungsvertrag oder Wartungsangebot für relevante Anlagenteile und Komponenten 4. Protokoll Dichtheitsprüfungen, Kamerabefahrung, Plattendruckversuche, SV- Abnahmen, Abnahme, Trinkwasserprobe etc. 5. Herstellerbescheinigung 6. Fabrikatsliste 6.a technische Datenblätter 6.b. Herstellerunterlagen 6.c. Bedienungsanleitungen 7. Einweisungsprotokoll 8. Revisionszeichnungen 9. Datenträger mit kompletter Unterlage 10. eventuelle elektrische Übersichtspläne Diese Struktur ist bei der Dokumentation einzuhalten. SONSTIGES Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellerwerks einzubauen. Alle Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, müssen mit den Vorgaben der UBA-Positivliste für den Bereich Trinkwasser übereinstimmen. Auf Wunsch des AG sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen. Die in der Beschreibung genannten Werkstoffe gelten als Qualitätsbeispiel. Hat der AN Bedenken irgendwelcher Art gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Fabrikate, Ausführungsarten hinsichtlich Material, Art, Technik, Sicherheit oder Schutzvorkehrungen, so sind diese mit Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung anzumelden. Unterlässt er dies, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom AG eingeholt werden. Alle Anlagenteile müssen lotrecht eingebaut werden, alle Richtungsänderungen sind winkelgerecht auszuführen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Technische Vorbemerkungen Sanitär
01.01 Entwässerungsleitungen SW mit Zubehör
01.01
Entwässerungsleitungen SW mit Zubehör
01.02 Rohrleitungen mit Zubehör (Sanitär)
01.02
Rohrleitungen mit Zubehör (Sanitär)
01.03 Armaturen und Zubehör
01.03
Armaturen und Zubehör
01.04 Einrichtungsgegenstände mit Zubehör
01.04
Einrichtungsgegenstände mit Zubehör
01.05 Ausstattung Kunden-WC
01.05
Ausstattung Kunden-WC
01.06 sonstige Leistungen
01.06
sonstige Leistungen
01.07 Nachweisarbeiten
01.07
Nachweisarbeiten
02 Heizungsanlage
02
Heizungsanlage
Technische Vorbemerkungen Heizung Für die Ausführung gelten folgende Bedingungen: BEMUSTERUNG Die, gemäß Abstimmung zwischen Auftraggeber, Architekt, Bauleitung und Auftragnehmer, erforderlichen Anlagenelemente sind zu liefern und für die Bemusterung vorzubereiten. ROHRLEITUNGSBEFESTIGUNGEN Grundsätzlich dürfen nur zugelassene und baumustergeprüfte Metalldübel eingesetzt werden. Ein statischer Nachweis für Befestigungskonstruktionen im Zusammenhang mit dem Baukörper ist auf Verlangen der Bauüberwachung beizubringen. Die Verwendung von Lochbändern als Einzelbefestigung ist nicht zulässig, statt dessen sind Gewindestangen mindestens M 8 zu benutzen. Es wird die Benutzung eines kompletten Befestigungssystems mit nachgewiesener Eignung in Hinsicht auf Festigkeit und Schallschutz verbindlich vorgeschrieben. An bauseitigen Stahlkonstruktionen darf nicht zu Befestigungszwecken angeschweißt oder angeschraubt werden, hier sind Klammern zu verwenden. Gasbetonteile dürfen zur Anbringung von Befestigungen nur herangezogen werden, wenn dies von der Bauüberwachung ausdrücklich zugelassen wird. An Blechwänden oder -decken (Sandwichkonstruktionen, Trapezblechen) ist das nachträgliche Anbringen von Befestigungen durch Bohren oder Schweißen nicht zulässig. Die einschlägigen Fachnormen und -vorschriften sind einzuhalten. Ergänzend zu DIN 18 380 einschl. aller darin genannter Richtlinien gelten: Meteorologische Daten, DIN 4710 Heizzentralen VDI 2050 Feuerungsverordnung Technische Anschlussbedingungen der Versorgungsunternehmen Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm), bei Anlagen, die nach § 4 des Immissions- schutzgesetzes genehmigungspflichtig sind. Die Körperschalldämmung störkrafterzeugender Anlagenteile hat so zu erfolgen, dass die Forderungen der DIN 4109 eingehalten werden. Die zulässigen Grenzwerte der Immission von Arbeitslärm in der Nachbarschaft beziehen sich auf den Summenpegel der technischen Einrichtungen aller Gewerke. Die Auflagen und Forderungen der Baugenehmigung (Bauschein) sind zu erfüllen. Bei der Auslegung der Anlagenteile sind in jedem Fall die schalltechnischen Anforderungen der jeweiligen Nutzungsbereiche zu berücksichtigen. In Abstimmung mit den Nebengewerken stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Summenpegel der Geräuschimmission die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anlagen werden in den Hauptpotentialausgleich nach VDE 0100, Teil 410, Ziffer 6.1.2 einbezogen. Das Anschließen und alle Vorleistungen- z. B. das Unterlegen von Zahnscheiben bei Schraubverbindungen, das Überbrücken von flexiblen Stutzen und anderen isolierenden Teilen sind Nebenleistungen des Auftragnehmers. Vom Ersteller des Hauptpotentialausgleichs wird eine Potentialausgleichsschiene gesetzt. GENEHMIGUNGEN Erstellen und Beschaffen von Unterlagen für behördliche oder gleichwertige Genehmigungs- und Abnahmeverfahren ist Sache des Auftragnehmers soweit diese nicht bereits durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten erfolgt ist. Anlagenteile, die durch das Gewerbeaufsichtsamt, den TÜV oder anderen Institutionen abnahme- oder überwachungspflichtig sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich dem Auftraggeber angezeigt. Bei Wärmeerzeugungsanlagen mit Brennwerttechnik ist dem Abwasserentsorgungsunternehmen die Einleitung anzuzeigen und notwendige Neutralisationsmaßnahmen abzustimmen. DICHTHEITSPROBEN Dichtheitsproben sind auch in Teilabschnitten durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind unaufgefordert spätestens bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen und zu beenden, ab dem die Zugänglichkeit zu den Anlagenteilen nicht mehr gegeben ist. Eine Druckprobe ist einschließlich der Betriebsstoffe durchzuführen. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist rechtzeitig zu informieren, so dass er an den Dichtheitsproben teilnehmen kann. ABNAHMEN Sämtliche Einstellungen an der installierten Anlage, die die geforderten Funktionen und Leistungen gewährleisten, sind zu protokollieren und dem Auftraggeber in prüffähiger Form vorzulegen. Bei der Abnahmeprüfung hat der Auftragnehmer den Nachweis für die vertragsgerechte Erfüllung seiner Leistungen und Lieferungen zu erbringen. Der Auftragnehmer prüft und bestätigt die Vollständigkeit seiner Lieferungen und Leistungen und die seiner Subunternehmer. Er überzeugt sich, dass die Regel-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten. Eine Abnahmeprüfung ist Voraussetzung für die Abnahme nach DIN 1961 § 12 (VOB TEIL B) und besteht aus: -Funktionsprüfung (DIN 18 380), wobei die Funktionen vom Auftragnehmer vorzuführen sind. Über die Einregulierung der Anlage und den hydraulischen Abgleich sind Protokolle anzufertigen, nach denen eine stichprobenartige Prüfung erfolgt. -Funktionsmessungen, sofern sie lt. separater LV-Position vereinbart sind. (Funktionsmessungen, die im Rahmen der Einregulierung der Anlage erforderlich sind, bedürfen keiner besonderen Vereinbarung) Für die Abnahmeprüfung ist das erforderliche Fach- und Hilfspersonal mit den notwendigen Geräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln bereitzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle Einregulierungen, Messungen und Abnahmen verantwortlich, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Gewerken MSR/GLT, zu leiten. MONTAGEPLANUNG Bei der konstruktiven Bestimmung von Anlagenteilen, die der Wartung unterliegen, ist bei der Anfertigung und der Montage sicherzustellen, dass die betreffenden Teile ohne besondere Maßnahmen zugänglich sind und im Reparaturfall gleichfalls aus- bzw. eingebaut werden können. Die für die ordnungsgemäße Erstellung der Anlage erforderlichen Montagepläne bzw. -unterlagen sind vom Auftragnehmer zu liefern. Die Unterlagen müssen projektgebunden gekennzeichnet und verantwortlich unterschrieben sein. Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montageunterlagen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Berechnungen sind in prüffähiger Form auszuarbeiten und vorzulegen. Insbesondere Angaben für Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen und Angaben zur Bemessung der elektrischen Kabel und Leitungsanlagen im Gebäude sowie alle sonstigen Angaben, die die Nebengewerke benötigen, sind kurzfristig bereitzustellen. Die Anlagen sind in die Werkpläne des Architekten einzutragen. Diese Pläne sind durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montageplänen sind alle Anlagenteile darzustellen und zu bezeichnen. Hierzu gehören z. B. auch regel- und elektrotechnische Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometern, Motoren etc. Für betriebstechnische Anlagen und MSR-Bezeichnungen gilt für alle Bezeichnungsfälle gleicher Wortlaut. Zu den Montageplänen gehören auch Fließ-, Strang- und Schaltschemata, in die die Leistungsdaten einzutragen sind. Durch regelmäßige Aktualisierung der Montagepläne ist deren Informationsgehalt dem Entwicklungsstand des Bauvorhabens so anzupassen, dass die Pläne dem derzeitigen bzw. geplanten Bauzustand und zum Ende der Maßnahme dem gültigen Bauzustand entsprechen. Mindestens wird für die zeichnerische Darstellung der Maßstab 1:50 gewählt, Zentralen, Schächte und Installationsschwerpunkte im Maßstab 1:20, erforderliche Details in geeigneter Darstellungsweise (Isometrie, Explosionszeichnung, Schnitt, Ansicht usw.) Nachstehende aufgeführte Unterlagen sind in 3facher Ausfertigung dem Auftraggeber bzw. dessen Fachbauleitung vorzulegen: - Grundrisspläne sowie Dachaufsichten auf Stand der für die Montageplanung letztgültigen Architektenpläne - Detailzeichnungen - Schnitte Die Montagepläne und Unterlagen sind zu ergänzen mit: - Anlagenbezeichnungen mit Leistungsdaten - Auflistung von Geräten und Armaturen mit Typen- und Größenangaben, Temperaturen und Drücken - Motordaten - Messgeräteanordnungen Montage-/ Koordinationshinweise (evtl. Skizze) - Leitungen, nach Durchflussmedien unterschieden Symbolliste (Legende) Höhenangaben mit eindeutigem, durchgängigem Bezug (+ 0,00 oder NN- Höhen) - Nennweiten/ Dimensionen - Inspektionsöffnungen in Wänden oder Decken - Ausbaumaße für Demontage/ Wartung - Werkstoffe, Werkstoffwechsel - Größe und Lage der Fundamente sowie Aggregatdaten wie Gewichte und Störfrequenzen - Montageöffnungen und deren Abmessungen und Lage - Angaben für das Gewerk MSR/GLT Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Er hat während der Montage seine Pläne unaufgefordert und fortlaufend dem Stand der tatsächlichen Ausführung anzupassen. Die Montage ist ausschließlich anhand frei gegebener Montagezeichnungen durchzuführen. Vom Auftragnehmer sind in regelmäßigen Zeitabständen dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragter Detailterminpläne und wöchentliche Arbeitsvorbereitungspläne über die anstehenden Arbeiten vorzulegen. Der Auftragnehmer hat im Sinne der VOB TEIL C, PKT. 3.1.3 vor Beginn der Montagearbeiten, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und gestellten Anweisungen, im Bezug auf seine Gewährleistung zu überprüfen, so dass diese uneingeschränkt vom Auftragnehmer übernommen werden kann. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und der zur Ausführung kommenden Einrichtungssituation. Der Auftragnehmer hat von ihm für notwendig gehaltene, vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag nicht erstellte Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen etc. selbst zu fertigen. In jedem Fall hat er die endgültige Bemessung und Dimensionierung in Eigenverantwortung durchzuführen. AUFBAU DER REVISIONSUNTERLAGEN A. Ordnerrücken - Bauvorhaben - Bauherr/ Auftraggeber - ausführende Firma - Gewerk/ ausgeführte Leistungen - Ausführungszeitraum - Beginn/ Ende Gewährleistung B. Deckblatt - Firma mit Kontaktdaten (Telefonnummer etc.) - Dokumentationsunterlagen - Bauvorhaben - Gewerk/ ausgeführte Leistungen - Ausführungszeitraum - Beginn/ Ende Gewährleistung C. Inhaltsverzeichnis 1. Anlagenbeschreibung mit Angabe der Einstellwerte (Temperaturen, Zeiten etc.) 2. Fachunternehmererklärung/ Gewährleistungsbescheinigungen 3. Angaben zum Störungs-/ Notsienst, Wartungsvertrag oder Wartungsangebot für relevante Anlagenteile und Komponenten 4. Protokoll Dichtheitsprüfungen, Kamerabefahrung, Plattendruckversuche, SV- Abnahmen, Abnahme, Trinkwasserprobe etc. 5. Herstellerbescheinigung 6. Fabrikatsliste 6.a technische Datenblätter 6.b. Herstellerunterlagen 6.c. Bedienungsanleitungen 7. Einweisungsprotokoll 8. Revisionszeichnungen 9. Datenträger mit kompletter Unterlage 10. eventuelle elektrische Übersichtspläne Diese Struktur ist bei der Dokumentation einzuhalten. MITZULIEFERNDE UNTERLAGEN Ergänzend zu ZTV Teil 1 für Betriebstechnische Anlagen gehören dazu ferner: -Funktionsschemata der wärmetechnischen Anlagen, in denen alle besonderen funktionellen Einbauten DIN-symbolisch eingetragen und deren Bedeutung erläutert sind, -Diagramme und Kennlinienfelder aller Förderaggregate (z. B. Pumpen, Ventilatoren) mit eingetragenem Betriebspunkt, -Protokolle über durchgeführte Leistungs- und Qualitätsmessungen, Messungen der Abgaswerte. Zusätzlich Wartungs- und Bestandsunterlagen als Kurztext für Aushang in Zentralen als Aushang in ungeschweißter lichtechter Ausführung zur Befestigung an der Wand. Die vom Auftragnehmer zu liefernden Wartungs- und Bestandsunterlagen sind vollständig zu übergeben, einschließlich Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals. Bestands- und Revisionspläne sind gemäß Vereinbarung in Papier- und in Dateiform zu liefern. BEHÖRDLICHE ABNAHMEN Müssen die Anlagen oder Teile davon einer gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich vorgeschriebenen Abnahme unterzogen werden, so muss diese Prüfung vom Auftragnehmer veranlasst werden. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist. WAND- UND DECKENDURCHFÜHRUNGEN Wand- und Deckendurchführungen sind körperschallentkoppelt und dicht herzustellen. So weit an zu durchdringende Wände und Decken brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, darf die brandschutztechnische Schutzfunktion des Bauteils nicht gemindert werden. BEZEICHNUNGEN/BESCHILDERUNGEN Für Bezeichnungen und Beschilderungen gelten die Normen DIN 2403 und 825. Jedes Gerät muss mit einem fest angebrachtem Fabrikats- und Typenschild versehen werden. Bei allen auswechselbaren Teilen sowie an Steckverbindungen sind Bezeichnungen anzubringen. Die Beschriftung der Ableitungen und Einbauteile müssen mit den in den Bestands- und Revisionsunterlagen enthaltenen Bezeichnungen identisch sein. ABRECHNUNG Der Auftragnehmer wird seinen Abrechnungen jeweils das betreffende geprüfte Aufmaß des maßgebenden Installationsgewerkes unmittelbar zu Grunde legen. Die Aufmaßblätter sind nach Abrechnungsposition (LV) und Aufmaßbereich in räumlicher, sachlicher und funktioneller Zuordnung zu gliedern. Das Aufmaß ist mit Aufmaßzeichnungen und- unterlagen zu dokumentieren und zu erläutern. Die Aufmaßzeichnungen und -unterlagen müssen mit denen der Wartungs- und Bestandsunterlagen übereinstimmen. Sie sind in AutoCad dwg-Dateiformat einzureichen. SONSTIGES Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellerwerks einzubauen. Auf Wunsch des Auftraggebers sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen. Hat der Auftragnehmer Bedenken irgendwelcher Art gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Fabrikate, Ausführungsarten hinsichtlich Material, Art, Technik, Sicherheit oder Schutzvorkehrungen, so sind diese mit Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung anzumelden. Unterlässt er dies, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom Auftraggeber eingeholt werden. Alle Anlagenteile müssen lotrecht eingebaut werden, alle Richtungsänderungen sind winkelgerecht auszuführen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Technische Vorbemerkungen Heizung
02.01 Rohrleitungen mit Zubehör (Heizung)
02.01
Rohrleitungen mit Zubehör (Heizung)
02.02 Heizflächen mit Zubehör
02.02
Heizflächen mit Zubehör
02.03 sonstige Leistungen
02.03
sonstige Leistungen
02.04 Nachweisarbeiten
02.04
Nachweisarbeiten
03 Lüftungstechnik Nebenräume
03
Lüftungstechnik Nebenräume
Zuständiger Bearbeiter Bitte geben Sie hier den Bearbeiter des Angebotes mit Kontaktdaten an, damit dieser für Verhandlungen vom Bauherrn direkt kontaktiert werden kann: Name: ------------------------------------------------- Telefon: ------------------------------------------------- E-Mail: -------------------------------------------------
Zuständiger Bearbeiter
Technische Vorbemerkungen Raumlufttechnik Technische Vorbemerkungen Raumlufttechnik Der Auftragnehmer benennt den Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung namentlich und gibt gleichzeitig eine Bestätigung ab, dass dieser die entsprechende Qualifikation und eine langjährige Erfahrung besitzt. Der Bauleiter ist vom Auftragnehmer mit den erforderlichen kaufmännischen Vollmachten auszurüsten, damit bei den Baubesprechungen verbindliche Aussagen getroffen werden können. Ein Austausch des Bauleiters darf nur mit der Zustimmung der Auftraggeber erfolgen. Die ständige Anwesenheit des Bauleiters ist zu gewährleisten, wenn der Auftraggeber dies für erforderlich hält. Die Benennung einer verantwortlichen Aufsichtsperson hat vom Auftragnehmer bei der Auftragsannahme zu erfolgen. Während des Baus vorgenommene Änderungen am Baukörper oder an der Anlage, die nach Übergabe der Zeichnungsunterlagen eintreten, hat der Auftragnehmer die Zeichnungen selbst zu berichtigen und für die Durchführung der geplanten Änderung das Einverständnis des Auftraggebers bzw. seines Beauftragten einzuholen. Sind behördliche Anmeldungen und Genehmigungen erforderlich, so hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Berechnungen und Unterlagen kostenlos herzustellen und sämtliche Eingaben an die Behörden rechtzeitig vorzunehmen. Amtliche Prüfungen und Abnahmen sind rechtzeitig zu beantragen und die Abnahmetermine der Bauleitung sofort mitzuteilen. Hierüber gefertigte Abnahmeprotokolle sind der Bauleitung zu übergeben. BEFESTIGUNG Grundsätzlich dürfen nur zugelassene und baumustergeprüfte Metalldübel eingesetzt werden. Ein statischer Nachweis für Befestigungskonstruktionen im Zusammenhang mit dem Baukörper ist auf Verlangen der Bauüberwachung beizubringen. Die Verwendung von Lochbändern als Einzelbefestigung ist nicht zulässig, statt dessen sind Gewindestangen mindestens M 8 zu benutzen. Schussapparate sind nicht zugelassen. An bauseitigen Stahlkonstruktionen darf nicht zu Befestigungszwecken angeschweißt oder angeschraubt werden, hier sind Klammern zu verwenden. Bei der Auslegung der Anlagenteile sind in jedem Fall die schalltechnischen Anforderungen der jeweiligen Nutzungsbereiche zu berücksichtigen. In Abstimmung mit Nebengewerken stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Summenpegel der Geräuschimmission die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. BRANDSCHUTZ Für den Brandschutz sind alle erforderlichen Maßnahmen und die geforderten Auflagen der zuständigen Brandbehörde bzw. des Bezirksschornsteinfeger zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen sind mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten die erforderlichen Maßnahmen zu klären. WAND- UND DECKENDURCHFÜHRNGEN Wand- und Deckendurchführungen sind körperschallentkoppelt und dicht herzustellen. So weit an zu durchdringende Wände und Decken brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, darf die Schutzfunktion des Bauteils nicht gemindert werden. OBERFLÄCHENBEHANDLUNGEN Alle zu Einbau kommenden Stahlteile müssen mit einem dauerhaften Korrosionsschutz von allen Seiten (Verzinkung o. Grundanstrich nach DIN 18364) versehen sein. BAUNEBENARBEITEN Erforderliche Baunebenarbeiten, wie Fundamente und dergl. sind frühzeitig vor Montagebeginn der Bauleitung bekanntzugeben. Koordinierung mit anderen Firmen Soweit die ausführenden Arbeiten mit den Leistungen anderer Firmen in Berührung kommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Arbeiten zu koordinieren unter Hinzuziehung der Fachbauleitung, dass der reibungslose Ablauf und die Einheitlichkeit der Gesamtfunktion gewährleistet ist. AUFMAß UND ABRECHNUNG Der Auftragnehmer wird seinen Abrechnungen jeweils das betreffende geprüfte Aufmaß des maßgebenden Installationsgewerkes unmittelbar zu Grunde legen. Die Aufmaßblätter sind nach Abrechnungsposition (LV) und Aufmaßbereich in räumlicher, sachlicher und funktioneller Zuordnung zu gliedern. Das Aufmaß ist mit Aufmaßzeichnungen und- unterlagen zu dokumentieren und zu erläutern. Die Aufmaßzeichnungen und -unterlagen müssen mit denen der Wartungs- und Bestandsunterlagen übereinstimmen. VORLAGE VON MUSTERN Die gemäß Abstimmung zwischen Auftraggeber, Architekt, Bauleitung und Auftragnehmer erforderlichen Anlagenelemente sind kostenfrei zu liefern und für die Bemusterung vorzubereiten. Bei Geräten und Apparaten sind Konstruktionszeichnungen mit genauen techn. Angaben und Bilder vorzulegen. PROBEBETRIEB Der Probebetrieb sowie das sorgfältige Einregulieren der Anlage hat in Gegenwart eines Fachingenieurs der Bauleitung zu erfolgen. Der Probebetrieb sowie die eventuelle Inbetriebnahme einzelner Anlagenteile gelten nicht als Abnahme. Die entsprechenden Termine sind mit der Bauleitung festzulegen. ABNAHMEN Folgende Arbeiten sind rechtzeitig vor der Abnahme durchzuführen: Inbetriebnahme der Anlage und Probebetrieb, Funktionskontrolle und Einregulierung aller Anlagenteile, Regelanlagen und Steuerungen. Sämtliche Messungen sind in Protokollen nachzuweisen. Teilabnahme: Werden Anlagenteile vor der eigentlichen Abnahme auf Antrag des Auftraggebers in Betrieb genommen, so ist eine förmliche Teilabnahme durchzuführen. Über die Teilabnahme ist ein Protokoll zu erstellen, in dem die Unterhaltspflicht und die Gewährleistung der entsprechenden Anlagenteile festgelegt wird. Durch die Teilabnahme wird die Abnahme in keiner Weise eingeschränkt. Wiederholung der Abnahme: Muss die Abnahme wegen großer Mängel bzw. wegen fehlender Unterlagen wiederholt erden, so hat der Auftragnehmer die Kosten für die weiteren Abnahmen zu tragen. MÄNGELBESEITIGUNG Die Beseitigung etwaiger Schäden und Mängel oder Ersatzleistungen wird bei der Abnahme festgelegt. Durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung wird der Lauf der Verjährung so lange unterbrochen, bis die beanstandeten Mängel beseitigt sind. BESCHRIFTUNG UND KENNZEICHNUNG Sämtliche zum Einbau gelangende Schalt- und Steuergeräte sowie Anlagenteile werden dauerhaft beschriftet bzw. beschildert, so dass eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Anlagen und Geräte ohne hinzuziehen von weiteren Unterlagen möglich ist. Sicherheitsschaltungen und Frostschutzeinrichtungen erhalten eine besondere farbliche und dauerhafte Kennzeichnung. Es sind weiße Resopalschilder mit schwarzer gravierter Schrift zu verwenden. Alle Zentralen und Unterstationen erhalten ein Anlagenschema, in dem alle Funktionen, Schaltungen, Regelungen, Sollwerte und technische Daten enthalten sind. Dieses Schema ist farbig auf Holz aufzuziehen und mit einer transparenten Acrylglasabdeckung zu versehen. INBETRIEBNAHME Werden Anlagen oder Anlagenteile in Betrieb genommen, so ist vorher die Bauleitung zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Schutzvorrichtungen zu erbringen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme die Kontrolle der anderen Gewerke, die zur Erbringung seiner Leistung notwendig sind, vorzunehmen. SCHALT- UND REGELANLAGE Der Auftragnehmer hat ein Regelschema zu erstellen mit der Verwendung der Sinnbilder der DIN 19227 und DIN EN 12792. Die Einheitlichkeit der verwendeten Fabrikate muss gewährleistet sein. Die Kennzeichnugsschilder dürfen nur auf den kenntlich zumachenden Teilen befestigt werden. Jeder Schaltschrank ist innen mit einer Zeichnungstasche zu versehen. In der Zeichnungstasche sind die Stromlaufpläne, Kabelpläne, Bedienungs- und Wartungsanleitung enthalten. SCHWEIß- UND BRENNARBEITEN Bei Schweiß und Brennarbeiten hat der Ausführende sich zu vergewissern, dass durch Hitzeeinwirkung und Schweißperlen keine Teile in Brand gesetzt werden. Feuerlöschmittel sind bereitzuhalten. Bei vergleichenden Arbeiten in feuergefährdeten Anlagenteilen ist die Feuerwehr vor Ausführung der Arbeiten beratend hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls wird sie die Gestellung eines besonderen Brandschutzes veranlassen. LEISTUNGSGRENZE HEIZUNG LÜFTUNG ELEKTRO Für verschiedene Gewerke sind elektrische Installationen auszuführen. Für die Ausführung werden dem Gewerk Elektro 2-fach zur Verfügung gestellt: Grundrisspläne mit der Angabe aller anzuschließenden Geräte, Klemmen bzw. Anschlusspläne. Kabellisten mit Kabelbezeichnung, Querschnitt und Aderzahl. Das Verlegen der Zuleitungen erfolgt bauseits, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören das Einführen und Anschließen sämtlicher Kabel zwischen Geräten, Motoren soweit sie im nachfolgenden Leistungsverzeichnis enthalten sind. Nach Abschluss aller Arbeiten ist eine gemeinsame Abnahme bzw. Inbetriebnahme durchzuführen. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört die Einjustierung und Einstellung auf die gewünschten Sollwerte, Einstellung der Schaltuhren für alle Anlagen sowie die Einweisung des Bedienpersonals. Die Technischen Vorbemerkungen sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses bzw. der Leistungsbeschreibung. Die darin enthaltenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. MONTAGEPLANUNG Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montageunterlagen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Insbesondere sind Angaben zur Bemessung der elektrischen Kabel und Leitungsanlagen, sowie alle sonstigen Angaben, die Nebengewerke benötigen, kurzfristig bereitzustellen. Die Anlagen sind in die Werkpläne des Architekten einzutragen. Diese Pläne sind durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montageplänen sind alle Anlagenteile auszuführen und zu bezeichnen. Hierzu gehören z. B. auch Leitungen der regel- und elektrotechnische Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometern, Motoren etc. Für betriebstechnische Anlagen und MSR-Bezeichnungen gilt für alle Bezeichnungsfälle gleicher Wortlaut. Ebenfalls gehören hierzu die Höhenangaben der Leitungen, bezogen auf Unter- bzw. Oberkante des unisolierten Rohres entsprechend der endgültigen Koordination mit den Nebengewerken. Zu den Montageunterlagen gehören auch Fließ-, Strang- und Schaltschemata, in die alle Leistungsdaten einzutragen sind. Durch regelmäßige Aktualisierung der Montagepläne ist deren Informationsgehalt dem Entwicklungsstand des Bauvorhabens so anzupassen, dass die Pläne dem derzeitigen bzw. geplanten Bauzustand und zum Ende der Maßnahme dem gültigen Bauzustand entsprechen. Mindestens wird für die zeichnerische Darstellung der Maßstab 1:50 gewählt, Zentralen, Schächte und Installationsschwerpunkte im Maßstab 1:20, erforderliche Details in geeigneter Darstellungsweise (Isometrie, Explosionszeichnung, Schnitt, Ansicht usw.) Auf Verlangen wird der Auftragnehmer bestimmte Anlagenteile auch in Wandabwicklungspläne eintragen. Nachstehende aufgeführte Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung dem Auftraggeber bzw. dessen Fachbauleitung vorzulegen: - Grundrisspläne sowie Dachaufsichten auf Stand der für die Montageplanung letztgültigen Architektenpläne - Detailzeichnungen - Schnitte Die Montagepläne und Unterlagen sind zu ergänzen mit: Anlagenbezeichnungen mit Leistungsdaten Auflistung von Geräten und Armaturen mit Typen- und Größenangaben, Temperaturen und Drücken Motordaten Messgeräteanordnungen Montage-/ Koordinationshinweise (evtl. Skizze) Leitungen, nach Durchflussmedien unterschieden Symbolliste (Legende) Höhenangaben mit eindeutigem, durchgängigem Bezug (+ 0,00 oder NN- Höhen) Nennweiten/ Dimensionen Inspektionsöffnungen in Wänden oder Decken Ausbaumaße für Demontage/ Wartung Werkstoffe, Werkstoffwechsel Größe und Lage der Fundamente sowie Aggregatedaten wie Gewichte und Störfrequenzen Montageöffnungen und deren Abmessungen und Lage Angaben für das Gewerk MSR/GLT Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Er hat während der Montage seine Pläne unaufgefordert und fortlaufend dem Stand der tatsächlichen Ausführung anzupassen. Die Montage ist ausschließlich anhand frei gegebener Montagezeichnungen durchzuführen. Vom Auftragnehmer sind in regelmäßigen Zeitabständen dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragter Detailterminpläne und wöchentliche Arbeitsvorbereitungspläne über die anstehenden Arbeiten vorzulegen. REVISIONSUNTERLAGEN Nachstehend aufgeführte Unterlagen wie Anweisungen, Listen und Beschreibungen werden zu einem Technischen Handbuch mit allen Bestandsunterlagen zusammengestellt. Bedienungsanweisung Mit ausführlicher Beschreibung der Betätigungs- und Bedienorgane sowie der Ortsbestimmung der selben. Anzeige-, Steuer- und Regelgeräte, Sicherheitseinrichtungen, Betriebsunterbrechungen und Betriebsarten. Wartungsanweisung Mit ausführlicher Beschreibung der Wartung der Anlagen sowie der Schmier und Dichtungssysteme, Benennung der erforderlichen Spezialwerkzeuge und der Nebengeräte, Erstellung einer Fehlersuchtabelle, Kennzeichnung der Eigenschaften von Ölen und sonstigen Betriebsmitteln. Hinweis auf die behördliche Überwachungspflicht. Ersatzteilaufstellung Hier werden alle dem Verschleiß oder dem Bruch unterliegende Anlagenteile tabellarisch erfasst. Leistungslisten Tabellarische Aufstellung aller Messungen mit Vergleichsangaben der Forderungen des Leistungs- verzeichnisses, Soll Ist Werten, z.B. Drehzahl, Wirkstrom, Nennstrom, Auslöseeinrichtung usw.. Anlagenbeschreibung Ausführliche Funktionsbeschreibung der Anlage mit Ortsbestimmung, Benennung der Betriebswerte sowie Beschreibung sonstiger Anlagenmerkmale. Zeichnungen Zeichnerische Darstellung der Anlagen entsprechend Montageplanung. Die Revisionsunterlagen haben in jeder Hinsicht den tatsächlich zum Einbau gelangten Anlagensystemen zu entsprechen und sind in Bezug zum Baukörper zu vermaßen. Luftkanäle sind mit Abmessungen zu versehen und mit Volumenströmen zu kennzeichnen. Geräte und Aggregate sind mit Typ und Hersteller zu bezeichnen, ggf. zu positionieren. Die techn. Kennzeichnung hat neben der gebräuchlichen Beschriftung mit Daten des internationalen Einheitssystems in Klammern eingesetzt, zu erfolgen. Es sind sämtliche wichtigen technischen Daten, Sollwerte, Druckdifferenzen, Temperaturen etc. einzutragen. AUFBAU DER REVISIONSUNTERLAGEN A. Ordnerrücken - Bauvorhaben - Bauherr/ Auftraggeber - ausführende Firma - Gewerk/ ausgeführte Leistungen - Ausführungszeitraum - Beginn/ Ende Gewährleistung B. Deckblatt - Firma mit Kontaktdaten (Telefonnummer etc.) - Dokumentationsunterlagen - Bauvorhaben - Gewerk/ ausgeführte Leistungen - Ausführungszeitraum - Beginn/ Ende Gewährleistung C. Inhaltsverzeichnis 1. Anlagenbeschreibung mit Angabe der Einstellwerte (Temperaturen, Zeiten etc.) 2. Fachunternehmererklärung/ Gewährleistungsbescheinigungen 3. Angaben zum Störungs-/ Notsienst, Wartungsvertrag oder Wartungsangebot für relevante Anlagenteile und Komponenten 4. Protokoll Dichtheitsprüfungen, Kamerabefahrung, Plattendruckversuche, SV- Abnahmen, Abnahme, Trinkwasserprobe etc. 5. Herstellerbescheinigung 6. Fabrikatsliste 6.a technische Datenblätter 6.b. Herstellerunterlagen 6.c. Bedienungsanleitungen 7. Einweisungsprotokoll 8. Revisionszeichnungen 9. Datenträger mit kompletter Unterlage 10. eventuelle elektrische Übersichtspläne Diese Struktur ist bei der Dokumentation einzuhalten. SONSTIGES Für gleichartige Anlagenteile, wie z.B. Motoren, Pumpen, Regelgeräte, Steuerteile und Schaltgeräte sind einheitliche Fabrikate und Bauarten anzubieten. Absperrorgane, Entleerungsventile und dergl. sind so einzubauen, dass diese leicht bedienbar sind und keine Beschädigungen der Wärmedämmung , der Pumpen usw. durch leckende Stopfbuchsen entstehen können. Auf Wunsch des Auftraggebers sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen. Hat der Auftragnehmer Bedenken irgendwelcher Art gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Fabrikate, Ausführungsarten hinsichtlich Material, Art, Technik, Sicherheit oder Schutzvorkehrungen, so sind diese mit Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung anzumelden. Unterlässt er dies, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom Auftraggeber eingeholt werden. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Technische Vorbemerkungen Raumlufttechnik
03.01 Abluftanlage Aktenraum über Fassade
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Abluftanlage Aktenraum über Fassade
03.02 Entlüftung WC-Raum > 5,5m² über Dach
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Entlüftung WC-Raum > 5,5m² über Dach
03.03 Fortluftanlage Backraum - über Dach
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Fortluftanlage Backraum - über Dach
03.04 Fortluftanlage Backraum über Dach
03.04
Fortluftanlage Backraum über Dach
03.05 sonstige Leistungen
03.05
sonstige Leistungen
03.06 Nachweisarbeiten
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Nachweisarbeiten

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