Holzfassade inkl. Kunststofffenster
AGM AgnesB München
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Projektbeschreibung Das Grundstück "Agnes-Bernauer-Straße 51" liegt westlich von München an der Kreuzung zur Friedenheimer Straße (im Osten) auf einer Höhe von ca. 525 m ü. NN. Auf dem o.g. Areal befand sich ein zweistöckiges Gebäude mit Flachdach enggebaut an ein vierstöckiges (im Nordwesten) bzw. fünfstöckiges Gebäude (im Süden). Das Bestandsgebäude wurde vollständig abgebrochen. An dieser Stelle wird ein L-förmiger, westlich-südlich gerichteter, fünfgeschossiger Wohnungsbau mit 76 Wohneinheiten, Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und einer Tiefgarage entstehen. Der Hauptzugang befindet sich im Osten von der Friedenheimer Straße aus.
Projektbeschreibung
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) 1. Allgemeine Anmerkungen In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten sein. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. Die dem LV beigelegten Unterlagen wie die Grundrisse, Schnitt- und Ansichtszeichnungen, sowie die Details sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Alle im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind Zirka-Abmessungen. Sämtliche Maßangaben in den Details und Ausschreibungsplänen verstehen sich als Richtwerte und sind in der weiteren Planung des ANs zu konkretisieren. Folgende Regelungen sind zu beachten: 2. Baufeld Das Baufeld unterliegt einer ständigen und hohen Verkehrslast. Angrenzend zum Baufeld befindet sich eine Tramlinie der Stadt München. Die Baustelle wird allseitig mit einem Bauzaun geschlossen. Es wird ein Tor als Ein- und Ausfahrt vorgesehen. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.dgl. beim Anlagenbetreiber bzw. bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten. 3. Schutz von Grünflächen An der Grundstücksgrenze auf dem öffentlichen Grund befindet sich ein Sträucherbereich, der durch den AN-Rohbau umzäunt wird. Generell ist durch alle Auftragnehmer zu beachten, dass im Bereich der Sträucher eine Baustelleneinrichtung nicht gestattet ist. Bei der Baustelleneinrichtung, sowie dem Baubetrieb ist auf den vorhandenen Sträucherbereich besondere Rücksicht zu nehmen. 4. Bauablauf Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG- Bauleitung zu klären, Bedenken bzw. Beanstandungen der baulichen Vorleistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Schnittstellen sowie Arbeitsunterbrechungen durch Zwischenschritte der anderen Gewerke, sofortiger Abtransport von Material, unstetige Maschineneinsätze, etc. - sind in den Preisen zu berücksichtigen. 5. Termine und Terminpläne Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung ist vom AN auf der Grundlage der Terminpläne des AG ein Bauablaufplan seiner gesamten Leistungen vorzulegen, anhand dessen die Einhaltung der Ausführungsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen ist der Plan vom AN unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen zu überarbeiten. Die im Terminplan festgelegten Termine und Fristen sind einzuhalten. Alle dazu notwendigen Beschleunigungsmaßnahmen sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Zeigt das Kontrollergebnis Termin- oder Fristüberschreitungen, so hat der AN entsprechende Anpassungsmaßnahmen vorzuschlagen. Der AG erarbeitet, unter Berücksichtigung der Anpassungsvorschläge, einen fortgeschriebenen Termin-(steuerungs)plan, der Grundlage für die weitere Planung, Vorbereitung, Ausführung und ggf. die Anpassung des Basisterminplanes wird. 6. Baustelle Auf der Baustelle herrscht ein Alkohol- und Rauchverbot. Das Übernachten auf der Baustelle wird nicht gestattet. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend Deutsch sprechender mit der Baustelle vertrauter Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählen: - Alle Werkpläne/Detailpläne des Architekten - Eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung Die Baustelle, der Baustellenbereich, deren Umfeld und die vom AN genutzten privaten und öffentlichen Verkehrsflächen sind sauber zu halten. Siehe Vorbemerkungen zur Ausschreibung AG, § 9. Eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser ist auszuschließen. Farbreste, Säure, Laugen und sonstige Wasser gefährdende Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden. 7. Schutz der eigenen und fremden Leistungen Bei Arbeiten in Bereichen mit oberflächenfertigen Leistungen ist äußerste Vorsicht geboten. Funkenflugerzeugende, schneidende und bohrende Arbeiten an oder gegen diese Oberflächen sind untersagt. Die Lagerung oder das Anlehnen von Baustoffen, Geräten sowie das Beschreiben, Bekleben oder Markieren dieser Oberflächen ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, die insbesondere auch angrenzende Bauteile und die eigenen Leistungen vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen und Diebstahl schützen. Die Schutzmaßnahmen dürfen die Eigenschaften von Holzbauteilen nicht beeinflussen. Der AN trägt die Verantwortung für alle Schutzmaßnahmen bis zur Abnahme durch den Bauherrn, einschließlich deren vollständiger und rückstandsfreier Entfernung sowie der fachgerechten Entsorgung aller Rückstände und Verpackungsmaterialien. Entstehende Schäden oder Verschmutzungen sind vom AN auf eigene Kosten zu beheben. 9. Baustellensicherheit Bei diesem Bauvorhaben gilt die Baustellenverordnung (BaustellV); ein Sicherheitskoordinator (SiGeKo) ist bestellt. Alle Auftragnehmer (AN) müssen die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, der Baustellenordnung sowie die Hinweise des SiGeKo beachten. Jeder AN ist verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich gemäß den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften umzusetzen und bis zur Abnahme vorzuhalten. Dazu gehören u. a. Beleuchtung, Absperrungen, Geländer und Abdeckungen. Schweißarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen sind nur mit schriftlicher Schweißerlaubnis und unter Einhaltung der DGUV Regel 100-500 erlaubt. Während der Arbeiten muss stets ein Ersthelfer anwesend sein. Vor Beginn der Arbeiten ist spätestens 6 Werktage vorher eine Sicherheitsunterweisung durch den SiGeKo erforderlich; die Maßnahmen sind mit der Objektüberwachung und dem SiGeKo abzustimmen. 10. Planung und Ausführungsunterlagen AG Alle Maße und Eintragungen in den Planunterlagen sind eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung und im Verlauf der Bauzeit zu überprüfen. Übernommene Festpunkte sind örtlich zu kontrollieren und festgestellte Abweichungen oder Bedenken vor Ausführung der Arbeiten dem AG schriftlich mitzuteilen. 12. Flächenmanagement und Transportlogistik Das Baufeld unterliegt einer ständigen und hohen Verkehrslast, sowie einem extrem beengten Platz- und Zuliefermöglichkeiten. Lagerflächen dürfen nur zur Materialzwischenlagerung genutzt werden. Rückwärtsfahrten sind nur mit Einweiser gestattet. Just-in-time Lieferungen, seitens der AN sind so zu koordinieren, dass der Verkehr in den umliegenden Straßen nicht behindert wird. Zusätzlich benötigte Flächen für Baustellen- und Entsorgungseinrichtungen sind im öffentlichen Raum vom AN selbstständig und auf eigene Kosten zu mieten. Für den Vertikaltransport sind zwei Aufzüge vorgesehen, einer für im Schacht des Autoaufzuges für die Bedienung der Untergeschosse und einer auf dem Baufeld für die Bedienung der Obergeschosse. Handtransporte, auch im Gebäudeinneren, sind einzukalkulieren. Durch das beengte Baufeld ist es nicht möglich mit großen Maschinen den Transport ins Gebäude durchzuführen. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 13. Vermessung AG-seitig werden die Vermessungsleistungen gesondert beauftragt. Sämtliche Vermessungs- (insbesondere auch Einmessungs-)arbeiten, die zur fachgerechten Durchführung der Leistungen notwendig sind, sind durch den AN durchzuführen. Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern. Alle dem AN zur Verfügung gestellten Vermessungsleistungen sind unverändert zu belassen, nicht zu überstreichen, zu überputzen oder zu zerstören. Sämtliche notwendigen Vermessungsleistungen, wie Einmessbestätigungen, Sockelkontrollen, Grenzfeststellungen, Einmessen der Bestandsbauteile, etc. sind durch den AN zu leisten und im LV miteinzukalkulieren. Unstimmigkeiten sind mit der Bauüberwachung zu klären. Die Aufnahme der Arbeiten ohne Einspruch gilt als Bestätigung der zur Verfügung gestellten Vermessungsleistungen. Jeder AN muss die eigene Leistung selbst richtig nach Höhe, Maß, Flucht und Winkel einmessen. Bei Toleranznormen gilt immer die höchste Genauigkeitsklasse. Abmessungen dürfen nicht kumuliert werden (gilt auch für Fluchten). 14. Produkte und Baustoffe Die angebotenen Produkte in einer Produktgruppe müssen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, von einem Hersteller sein. Dies ist aus gestalterischen und technischen Gründen sowie der einheitlichen Lagerhaltung für Ersatzteile zwingend erforderlich. Vor der Ausführung sind zu allen Stoffen und Bauteilen die Werksgarantien und Lieferscheine, die technischen Merkblätter und Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sowie die notwendigen gültigen bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide und sonstige erforderliche Qualitätsnachweise vorzulegen. Wenn Produkte während der Ausführung die Zulassung verlieren, ist dies rechtzeitig bekanntzugeben und in Abstimmung mit dem AG sind gleichwertige Produkte kostenneutral zu liefern. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein Güteschutzzeichen einer anerkannten Überwachungs-/ Güteschutzgemeinschaft vorliegt. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Genehmigung des AG vor dem Einbau dieser Stoffe und Bauteile einzuholen. 15. Projektplattform Für das Projekt "Wohnungsbau mit 76 Einheiten, 2 Gewerbeeinheit und Tiefgarage- Agnes Bernauer Straße" steht dem AN die Projektplattform "PAVE" zur Verfügung und muss als Datenplattform genutzt werden. Hierüber erfolgt der Datenaustausch. Die Nutzung wird vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Planunterlagen werden über das Projektkommunikationssystem zur Verfügung gestellt. Der AN wird per E-Mail über neu eingestellte Planunterlagen informiert und ist verpflichtet sich immer die aktuellen Planunterlagen, dazu gehören ebenfalls mehrfache Indexläufe, herunterzuladen und sofern erforderlich für die eigene Bearbeitung auszudrucken und zu vervielfältigen. Die damit verbundenen Aufwendungen (Personalaufwand / EDV / Druck- und Vervielfältigungskosten, Baustellengemeinkosten etc.) sind vom AN zu tragen. Der AG übermittelt dem AN dessen Zugangsdaten. Vom AN ist eine zuständige Person zu benennen und dient als Ansprechpartner für den AG. Schulungstermine zum Arbeiten mit der Projektplattform sind durch die genannte Person des AN wahrzunehmen. Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, werden nicht gesondert vergütet und sind mit einzukalkulieren. Alle Planunterlagen sind nach dem das Bauvorhaben festgelegten Planschlüssel zu benennen. 16. Entsorgung Die Entsorgung muss den Anforderungen der DGNB-Dokumentation und Nachweisführung entsprechen, wobei grundsätzlich Verwertung vor Beseitigung gilt. Alle Personal- und Materialkosten für Zerlegung, Trennung, Separierung und Behandlung von Rest- und Wertstoffen sind im Leistungsumfang enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Baustellenabfälle (z. B. Verpackungen, Reststoffe) sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben - insbesondere der örtlichen Abfallsatzung - zu entsorgen, Wertstoffe sind auszusondern. Der AN hat die Abfälle mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle und ggf. Problemabfälle zu trennen und der Wiederverwertung zuzuführen (Nebenleistung nach Nr. 4.1.11 DIN 18299). Die Beseitigung des anfallenden Schutts ist Sache des AN und muss arbeitstäglich erfolgen. Der AN ist verpflichtet, alle von ihm verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrswegen auf eigene Kosten zu beseitigen. Kommt der AN dieser Pflicht trotz Fristsetzung und Nachfrist nicht nach, kann der AG die Beseitigung auf Kosten des AN veranlassen. Das Verbrennen von Abfällen auf dem Baugrundstück ist untersagt; öffentliche Abfallbehälter dürfen nicht genutzt werden. 17. Baustellen-Jour-Fixe Auf Verlangen des AG werden regelmäßig Baustellen-Jour-Fixe unter Beteiligung des AG bzw. seines Vertreters abgehalten. Der Projektleiter des AN oder dessen Vertreter haben an den Baustellen-Jour-Fixen teilzunehmen. Diese werden in der Regel im Abstand von 1 oder 2 Wochen durchgeführt, jedoch kann der AG auch eine Abhaltung in kürzeren Abständen verlangen, ohne dass dem AN hierfür ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zusteht. 18. Bautagebuch Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen. Die Bautagebücher sind wöchentlich der durch den AG beauftragten Bauüberwachung vorzulegen. Eine Unterzeichnung des BTB von der AG-Seite erfolgt nicht. Eine Durchschrift des Bautagebuchs ist dem AG wenigstens wöchentlich zu übergeben. Der AG hat ein jederzeitiges Einsichtsrecht in das Bautagebuch. Das Bautagebuch hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten: - Feststellungen zu Wetter - Temperatur - Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs - Anzahl leitender Personen und Facharbeiter, sowie von Arbeitern des AN und der Nachunternehmer - Art der durchgeführten Arbeiten mit jeweiliger Ortsangabe Sämtliche irregulären Umstände und besonderen Vorkommnisse mit Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen sind nicht im Bautagebuch zu platzieren, sondern in separaten und durchnummerierten SV zu erfassen und dem AG sowie der Bauüberwachung mitzuteilen. 19. Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AGs zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen. Darüberhinausgehende Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (VOB/B § 2 Abs. 10). In regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem AG sind die Stundenlohnarbeiten gebündelt als Nachtrag einzureichen. 20. Aufmaß und Abrechnung Rechnungen und Aufmaße sind kumulierend zu erstellen und als Abschlags- oder Schlussrechnung zu kennzeichnen. Einzelrechnungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber (AG) gestellt werden. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und jeweils zweifach in Papierform beim AG einzureichen; zusätzlich ist eine digitale Einreichung möglich. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Bauzeiten- und Zahlungsplan, der sich am vertraglich vereinbarten Baufortschritt orientiert. Alle Aufmaße und Rechnungen müssen positionsbezogen und nachvollziehbar mit Abrechnungsplänen auf Basis der freigegebenen Ausführungsplanung belegt werden. Aufmaße und Aufmaßpläne sind digital im DA11- oder DA12-Standard bzw. als PDF bereitzustellen. 21. Mängelfreimeldung Sämtliche Mängelfreimeldung sind mit einer detaillierten Bilddokumentation bei der Objektüberwachung einzureichen. 22. Umweltschutz Der verantwortliche Bauleiter/Fachbauleiter des AN bzw. sein Umweltschutzverantwortlicher hat die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben, im Baustellenbereich sicherzustellen. Er ist verpflichtet, seine Arbeitskräfte rechtzeitig in der Beachtung aller Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich in Abstimmung mit dem AG zu unterweisen. 23. Lärm Dauerhafte und unverhältnismäßige Lärmemissionen sind zu vermeiden. Sämtliche Baumaschinen sind als lärmarme Maschinen vorzuhalten. 24. Staubbelastung Staubbelastungen sind generell auf ein Minimum zu begrenzen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in Einheitspreise mit einzukalkulieren. Staubende Arbeiten zeitlich nach der Feinreinigung und nach der Aufstellung von Racks und aktiven Komponenten, Einbau von Filter oder Ähnlichen sind anzumelden. 25. Erschütterungen Erschütterungen sind generell auf ein Minimum zu begrenzen. Erschütterungen sind zu begrenzen auf die Werte der DIN 4150. Die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen sind einzuhalten. Die erforderlichen Maßnahmen sind in Einheitspreise mit einzukalkulieren. 26. Dokumentation Die brandschutzrelevante Dokumentation ist spätestens 6 Wochen vor Leistungsfertigstellung vollständig und unabhängig von der Objektdokumentation zu übergeben; dies umfasst auch alle Unterlagen für die Bescheinigung Brandschutz II. Die Brandschutzdokumentation muss für alle Bauteile erfolgen. Die Kosten für beide Dokumentationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Objektdokumentation ist gewerkeweise durch die ausführenden Errichtergewerke zu erstellen und umfasst folgende Grundstruktur: Beschreibung: Ausführungsbeschreibung Anlagenbeschreibung, Berechnungen und Auslegungen Technische Unterlagen (Bescheinigungen, Zeugnisse, Protokolle, Gerätedaten, Ersatzteillisten) Errichtung: Nachweise und Protokolle von TÜV, VDS, Sachverständigen-/SK-Prüfungen und behördlichen Genehmigungen Nachweise der Inbetriebnahme, Abnahme, Übernahme, Abnahmeprotokolle, Einweisungsprotokolle Aufstellung von Herstellern, Lieferanten und Nachunternehmern Betrieb: Betriebs- und Wartungsanleitungen Reinigungs- und Pflegeanweisungen Instandhaltungsanweisungen 27. Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist auch im Baustellenbereich während der Bauzeit zu gewährleisten. Zur Entnahme von Baustellenwasser verwendete Hydranten müssen für die Feuerwehr nutzbar bleiben bzw. dürfen nur in Abstimmung mit der Feuerwehr temporär stillgelegt werden. Sämtliche Baustellenzufahrten und Wege innerhalb der Baustelle müssen für die Feuerwehr zur Verfügung stehen. Speziell an Wochenenden und Feiertagen sind deshalb die Geräte so abzustellen, dass die Feuerwehr und sonstige Notfahrzeuge ungehindert passieren bzw. zufahren können. 28. Mengeneinheiten In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Einheiten cmZentimeter cm2Quadratzentimeter hStunde aJahr kgKilogramm mMeter m2Quadratmeter m3Kubikmeter MtMonat pschPauschal StStück tTonne WoWochen mMtm x Monat mWom x Woche m2Mtm2 x Monat m2Wom2 x Woche StMtStück x Monat StWoStück x Woche PschPauschal
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Kunststofffenster und Fassadenarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Kunststofffenster und Fassadenarbeiten 1. Vorschriften und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten neben der VOB Teil C in der jeweils gültigen Fassung alle einschlägigen DIN- und EN-Normen (oder gleichwertige), die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik. Insbesondere sind die folgenden Normen und Regelwerke zu beachten: - DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten aller Art - DIN 18055 Kriterien für die Anwendung von Fenstern - DIN EN 12608-1 Profile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U)   zur Herstellung von Fenstern und Türen - DIN 18335 Stahlbauarbeiten - DIN 18360 Metallbauarbeiten - DIN 18361 Verglasungsarbeiten - DIN 18008 Glas im Bauwesen - DIN 18357 Beschlagsarbeiten - DIN 18358 Rollladenarbeiten - DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen - DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden - anerkannte Regeln der Technik - Regelungen SiGePlan - Auflagen aus der Baugenehmigung sowie alle Querverweise zu weiteren technischen Regeln. Ebenso sind die Anforderungen des SiGePlans, die Auflagen aus der Baugenehmigung, die Landesbauordnung für Bayern (neuester Stand) sowie alle ergänzenden behördlichen, öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorschriften einschließlich der Baustellenverordnung einzuhalten. Der Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 ist zu erbringen. Die Vorgaben und Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts, der Berufsgenossenschaft, der UVV- und GUV-Bestimmungen sowie alle Umweltschutzauflagen sind zu berücksichtigen. Verwendungsverbote und -beschränkungen von Baustoffen gemäß der Bauverordnung des Landes sind einzuhalten. Der Nachweis nach der jeweils aktuellen Energie-Einspar-Verordnung (EnEV), dem Gebäude-Energiegesetz (GEG) und dem BEG-Effizienzgesetz 55 ist zu führen; die jeweils höheren Anforderungen sind maßgeblich. Der Wärmeschutznachweis ist zu berücksichtigen. Es gelten zudem alle örtlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen der in der BRD anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden, Gütegemeinschaften, Verbände und Innungen sowie alle relevanten ministeriellen, behördlichen und polizeilichen Vorschriften, die Arbeitsstätten-Verordnung und -Richtlinien, die Versammlungsstätten-Verordnung, die Auflagen der Gesundheitsbehörde sowie die geltenden VDI-, VDE-, VdS- und TÜV-Vorschriften. Alle gültigen Normen und Richtlinien zur Barrierefreiheit sind einzuhalten. Bei Widersprüchen gilt jeweils die aktuelle und höherwertige Norm oder Vorschrift. 2. Prüfbescheide und Genehmigungen Alle Fenster, Fassaden und Materialien müssen über eine gültige bauaufsichtliche Zulassung (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zulassung im Einzelfall) verfügen. Systeme verschiedener Hersteller dürfen nicht gemischt werden; bei Mischsystemen ist die Verträglichkeit vom AN nachzuweisen. Sämtliche erforderlichen Nachweise wie CE-Zertifikate, Prüfzeugnisse, statische Nachweise, U- und G-Werte, bauaufsichtliche Zulassungen, Freigaben und weitere relevante Unterlagen sind vom AN rechtzeitig, vollständig und kostenfrei dem AG vorzulegen - mindestens drei Exemplare und vor Ausführung, Materialbestellung oder Fertigung. Die Produktnormen EN 14351-1 und EN 13830 sowie die RAL-GZ 716 sind einzuhalten. Der AN ist allein verantwortlich für die Festlegung, Einholung und Koordination aller erforderlichen Nachweise, Prüfungen, Genehmigungen und Zulassungen. Kosten für Erstprüfungen, werkseigene Produktionskontrollen, Materialprüfungen sowie für die Erlangung von Zustimmungen im Einzelfall trägt der AN. Die Gültigkeit der Nachweise muss mindestens bis zur Fertigstellung gegeben sein. Verzögerungen durch fehlende oder verspätete Unterlagen gehen zu Lasten des AN. Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen sind gemäß Bauproduktenverordnung vor Abnahme vorzulegen und werden Teil der Projektdokumentation (Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre). Alle Nachweise, Prüfungen und Dokumentationen sind Vertragsbestandteil. Versäumnisse, Kosten und Folgen aus der Nichterfüllung trägt der AN vollständig. 3. Statischer Nachweis Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer (AN) für alle Bauteile (Fenster, Fassaden und sonstige Konstruktionen) umgehend einen prüffähigen Standsicherheitsnachweis einschließlich Verankerungen zu erstellen und an den Prüfstatiker weiterzuleiten. Die Bemessung der Konstruktionen muss alle relevanten Lasten (Wind, Schnee, Eis, Druck, Sog, horizontale und vertikale Lasten) gemäß den einschlägigen Normen (insbesondere DIN EN 1991 mit Nationalen Anhängen, DIN EN 13830, DIN EN 14351, DIN EN 12210, DIN EN 18056, DIN 18008) berücksichtigen. Für Isolierglas gilt eine maximale Durchbiegung von 15 mm oder gemäß Herstellerangabe; Überschreitungen sind nur mit Zustimmung des AG, Architekten und Glaslieferanten zulässig. Profile sind so zu dimensionieren, dass Durchbiegungen die zulässigen Werte (i. d. R. L/500, max. 2,0 mm) nicht überschreiten. Für Geländerholme und ähnliche Bauteile ist eine Belastung von 1,0 kN/m nachzuweisen. Die Profilabmessungen müssen für alle Fassadenelemente einheitlich gewählt und auf die größte Belastung ausgelegt werden. Befestigungsmittel sind so auszuwählen, dass ein Toleranzausgleich nach DIN 18202 möglich ist. Die Anforderungen an Fensterflügel und Unterteilungen sind gemäß den genannten Normen einzuhalten. Alle Konsequenzen aus verspäteter oder fehlender Vorlage der Statik trägt der AN. 4. Vorleistungsprüfung Alle im Leistungsverzeichnis, entweder auf Zeichnungen oder im Leistungsbeschrieb, angegebenen Maße sind Zirka-Abmessungen. Die Gesamtterminplanung für die Leistungen fordert eine frühzeitige Werk- Und Montageplanung aller Konstruktionen, mit Berücksichtigung der nach Aufmaß zu fertigenden Anschlüsse. Der AN ist verpflichtet, rechtzeitig - spätestens jedoch 4 Wochen vor Baubeginn - die Vorleistungen zu prüfen. Es sind daher Kontroll-Maße vor Montage am Bau zu nehmen, Ausführungsprobleme, die sich daraus ergeben, sind umgehend und spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn schriftlich dem AG anzuzeigen. Die Erstellung der Werk- und Montageplanung erfolgt auf Grundlage der Planungsmaße. Sämtliche Maße sind vom AN an der Baustelle nachzuprüfen und nachzumessen und entsprechend zu berücksichtigen. 5. Dehnungen, Bewegungen, Fugen, Windsimulation Mit Angebotsabgabe und Statikerstellung bestätigt der Bieter, dass seine Konstruktionen nach aktuellem Stand der Technik geräuscharme Dehnungs- und Längenausgleichsmöglichkeiten bieten und Längenänderungen (z. B. durch Temperatur von -20 °C bis +85 °C) ohne Beeinträchtigung von Bauteilen oder Fassadendichtigkeit aufgenommen werden. Gleitende Bauteile erhalten Kunststoffgleitstücke, sodass keine Geräusche entstehen. Anschlussausbildungen berücksichtigen zulässige Bautoleranzen; Unterkonstruktionen sind 2- oder 3-dimensional justierbar. Alle Anschlüsse erfüllen die bauphysikalischen Anforderungen an Wärme- und Feuchteschutz sowie Fugenbewegungen. 6. Glas/Verglasung Die Verglasung der Fensterkonstruktionen erfolgt mit 3-Scheiben-Isolierglas. Es werden nur Gläser mit Überwachungszeichen (Ü-Zeichen/ vgl. auch Bauregelliste) bzw. mit entsprechender CE- Zertifizierung zugelassen. 7. Beanspruchung und Anforderungen Die technischen Angaben in dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar. Die Leistungsbeschreibung und die beigefügten Übersichts- und Detailzeichnungen erläutern das geforderte Konstruktionsprinzip. Die laut Details dargestellte formale Gestaltung und äußere Profilierung sind verbindlich. Sollten einzelne, detailliert ausgeschriebene Bauteile oder/und Anschlüsse die vorgegebenen Forderungen nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat der Bieter die notwendigen Maßnahmen (eventuelle Materialumstellung oder Zusatzbauteile) in die entsprechenden Positionen einzurechnen und die erforderlichen Maßnahmen anzugeben. Aufgabe der Fassadenleistung ist der wind- und schlagregendichte, wärmegedämmte, schallgeschützte Abschluss des Rohbaus nach außen sowie der luftdichte und schallgeschützte Abschluss von Geschoss zu Geschoss und von Raum zu Raum. Brandschutztechnische Anforderungen wie Trennwandwandanschlüsse und Brandsperren sind gemäß Brandschutzgutachten umzusetzen. 8. Bauteilbemusterung Handmuster für alle oberflächenfertigen Bauteile sind im Einheitspreis enthalten und rechtzeitig einzureichen, um Bauzeitverzögerungen zu vermeiden. Vor Ausführung müssen alle sichtbaren Oberflächen vom Auftraggeber (AG) bzw. Architekten freigegeben werden. Für die Fassade sind Muster mit der gewählten Oberfläche und dem Gesamtaufbau vorzulegen. Für Kunststofffenster und -türen sind Profilabschnitte und Eckausbildungen (je ca. 50 x 50 cm, in verschiedenen Beschichtungen) sowie Glasmuster (mind. 1000 x 1000 mm) vorzulegen. Auch Dämm- und Dichtmaterialien sind mit Prüf- und Zulassungsnachweisen als Muster einzureichen. Der AN erstellt eine Musterliste, dokumentiert den Bemusterungsprozess und hält Entscheidungen fest. Zu bemustern sind außerdem Sonnenschutz, Drücker, Griffe und alle relevanten Bauteile und Beschläge. 9. Toleranzen Alle Bauteile müssen den geltenden DIN-, DIN EN-, Güte- und Maßbestimmungen entsprechen; für Allgemeintoleranzen ist die Toleranzklasse "fein" nach DIN ISO 2768 anzuwenden. Rohbautoleranzen sind so auszugleichen, dass architektonische Vorgaben, Fugengestaltung, 3-dimensionale Ausrichtung der Verankerungen, Festigkeit und Dichtigkeit jederzeit gewährleistet sind. Verformungen gemäß Tragwerksplanung sind zu berücksichtigen. Die Montage der Fassadenkonstruktionen erfolgt unabhängig von Rohbautoleranzen auf die in der Planung festgelegten Höhenkoten. Alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen und Mehraufwendungen sind in den Angebotspreisen enthalten. 10. Messungen und Höhenangaben Die für die Durchführung der eigenen Leistungen erforderlichen Messungen und Bauabschnürungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu erbringen. 11. Leerrohrführungen, Kabel Leerrohrführungen für elektrische Einbauten (z. B. Raffstores, automatische Türen, sonstige Einbauten) sind im Leistungsumfang des AN enthalten und mit Ziehdrähten für Nachrüstungen auszustatten. Kabelführungen sind grundsätzlich verdeckt auszuführen; Lage und Ausführung sind mit Architekt und Fachplaner abzustimmen. Leerrohre müssen in den Fassadenprofilen bis zur Decke oder zum Boden geführt werden, beide Varianten sind im Preis enthalten. Die komplette Kabelverlegung innerhalb der Profile mit mindestens 1,2 m Überstand ab Fassaden-Innenkante ist ebenfalls enthalten. Konstruktionsdurchdringungen sind mit Gummitüllen abzudichten. Die Lage der Kabelaustrittsstellen und Kabellängen richten sich nach den Plänen. Bei offenen Profilen sind Leerrohre mit möglichst kleinem Querschnitt in Abstimmung mit der Bauleitung zu verwenden. Die fassadeninterne Verkabelung ist vom AN bis zur Übergabestelle zu verlegen, mit Kontrollmessung an den Elektro-AN zu übergeben und zu protokollieren. Alle Kabel müssen wärmebeständig und halogenfrei sein; Sonderlängen sind bei Bedarf zu berücksichtigen. 12. Baustelleneinrichtung Dem Auftragnehmer wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe mit den örtlichen und baulichen Gegebenheiten vertraut zu machen und diese in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Die notwendige Baustelleneinrichtung sowie die erforderlichen Montagemittel und -geräte sind einzurechnen. Magazin- bzw. Materialcontainer in Abstimmung mit der Objektüberwachung. Containerstellplätze sowie Lagerplätze etc. sind mit der örtlichen Bauleitung eigenverantwortlich abzustimmen. Die gewerkespezifische Baustelleneinrichtung und die Auflagen aus der Baugenehmigung betreffend Anlieferung, Arbeitszeiten, Sicherheit sind in der Position BE zu berücksichtigen. Der mehrmalige An- und Abtransport von Mannschaft und Materialcontainern und das Umsetzen der Baustelleneinrichtung entsprechend dem Bauablauf, sowie die Lieferung, Lagerung und Beförderung aller Materialien und Baustoffe bis zur Verwendungsstelle ist einzukalkulieren. 13. Ausführung Gemeinsame Vorgespräche, Planungsabstimmungen und die Koordination mit anderen Gewerken sind im Leistungsumfang enthalten und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN muss benötigte Unterlagen rechtzeitig beim AG anfordern und sich bei der Terminplanung nach dem vom AG vorgegebenen Bauzeitenplan richten. Aufmaß- und Montagekosten sind im Angebot enthalten; die Montage erfolgt nach detaillierter Abstimmung mit der Bauleitung und kann abschnittsweise erfolgen. Befestigungen sind auf den Untergrund abzustimmen, alle erforderlichen Befestigungsmittel sind einzukalkulieren; Bewehrungen dürfen nicht angebohrt werden und Dübel müssen den Zulassungen und Herstellerangaben entsprechen. Der AN ist für die Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften verantwortlich, einschließlich der Unterweisung aller Beschäftigten und Subunternehmer, mit Nachweis auf der Baustelle. Ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Zusammenarbeit mit dem Sicherheitskoordinator ist zu benennen. 14. Reinigung Die Reinigung erfolgt mit milden, nicht aggressiven Reinigungsmitteln und weichen Tüchern oder Schwämmen. Scheuernde, ätzende, lösemittelhaltige oder alkoholreiche Reiniger sowie kratzende Werkzeuge sind nicht erlaubt. Für spezielle Oberflächen wie farbige, folierte oder pulverbeschichtete Teile dürfen nur dafür freigegebene Reiniger verwendet werden. Glas wird im Nassverfahren mit handelsüblichen, milden Mitteln gereinigt. Dichtungen und Oberflächen sind sauber zu halten, Rostflecken sind mit geeigneten Reinigern zu entfernen. Schutzmaßnahmen für die Oberflächen müssen bis zur Abnahme erhalten und danach rückstandsfrei entfernt werden. 15. Leistungsumfang Alle für eine vollständige und funktionsfähige Konstruktion erforderlichen Leistungen und Zubehörteile - einschließlich späterer Anschlussarbeiten, Befestigungen, Sicherheitskonzept, Schutzfolien, Ankerbefestigungen, Dämmungen, Abdichtungen, Korrosionsschutz und aller zugehörigen Bauteile - sind im Leistungsumfang des Auftragnehmers (AN) enthalten und in den Angebotspreisen einzukalkulieren, auch wenn sie nicht einzeln beschrieben sind. Die Arbeiten erfolgen auf allen Ebenen; Stockwerkszuschläge werden nicht gewährt. Bedienungs- und Wartungsunterlagen sowie Einweisungen für alle manuellen und elektrischen Gewerke sind bereitzustellen, ebenso die Erstjustierung der elektrischen Anlagen in Abstimmung mit dem Elektro-AN. Vor Abnahme ist dem Auftraggeber (AG) eine vollständige, gegliederte Objekt-Enddokumentation zu übergeben; alle erforderlichen Bedienungswerkzeuge und Anleitungen sind spätestens bei Abnahme auszuhändigen. Grundlage des Angebotes sind die Zeichnungen und Planungsunterlagen des Architekten, Detailzeichnungen, das Leistungsverzeichnis sowie der Wärme- und Schallschutznachweis. Es ist Gesamtschallschutzkonzept mit Nachweisführung für die Fassade inklusive aller Bestandteile zu übermitteln. Die im Leistungsverzeichnis genannten Maße sind Richtwerte; die exakten Maße sind nach Auftragserteilung festzulegen. Der AN ist verpflichtet, alle beschriebenen Leistungen und Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Verbindung mit dem Bauwerk und der zu erwartenden Beanspruchungen. Notwendige Änderungen oder Ergänzungen sind mit Begründung dem Angebot beizufügen. Die vom Bieter angegebenen Preise gelten für eine vollständige, verwendungsfertige Konstruktion einschließlich aller Materialien und Nebenarbeiten; alle Konstruktionsmaße sind eigenverantwortlich festzulegen und im Angebot zu berücksichtigen, spätere Nachforderungen wegen Änderungen der Konstruktionsdimensionierung sind ausgeschlossen. Alle Anschlussverblechungen, Abdichtungsarbeiten, Wärmedämmarbeiten, Stahlunterkonstruktionen, Stahlkonsolen, Eckausbildungen sowie alle in den Plänen und Details dargestellten Leistungen sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Das Gerüst für die eigene Leistung ist passend zu dimensionieren und mit einzukalkulieren. 16. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sämtliche für die Ausführung erforderlichen Werk- und Montageplanungen, einschließlich aller notwendigen Ingenieurleistungen, eigenverantwortlich und gemäß den Vorgaben des Auftraggebers (AG) zu erstellen und fortzuschreiben. Hierfür ist auch ein detaillierter Baustellenlogistikplan inklusive Kran- und Materialtransport auszuarbeiten. Alle Pläne, Berechnungen und Nachweise sind rechtzeitig und vollständig, mindestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn, digital beim AG zur Prüfung einzureichen. Die Montage- und Werkpläne müssen alle für die Ausführung und Beurteilung erforderlichen Details (Maße, Materialien, Oberflächen, Farben, Anschlüsse, Schnittstellen zu anderen Gewerken, Toleranzen, Glasaufbauten etc.) enthalten. Änderungen und Ergänzungen während des Bauablaufs sind ohne Mehrvergütung umzusetzen. Pläne ohne alle geforderten Angaben gelten als nicht prüfbar und werden zur Überarbeitung zurückgesandt; daraus entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Die Prüf- und Korrekturfristen des AG (mindestens 10-12 Werktage, mindestens zwei Prüfläufe) sind einzuhalten. Alle Unterlagen sind in den geforderten Dateiformaten (z. B. CAD, PDF, IFC) bereitzustellen. Die Ausführung darf ausschließlich auf Grundlage freigegebener Ausführungspläne erfolgen. 17. Konstruktionsbeschreibung Der Ausschreibung liegen verbindliche Qualitäts- und Konstruktionsmerkmale für Fenster und Fassaden zugrunde; die in den beigefügten Details dargestellten Profilierungen und Abmessungen sind einzuhalten. Aufbauten und Systeme mit deutlich abweichendem Erscheinungsbild können nach Prüfung durch den Architekten oder Fachplaner von der Wertung ausgeschlossen werden, wobei alle daraus entstehenden Kosten vom Auftragnehmer (AN) zu tragen sind. Die Beschreibung definiert die wichtigsten technischen Daten zur Festlegung einer Qualitätsgrenze. 18. Nebenleistungen, Besondere Leistungen In die Leistungsbeschreibung eingeschlossen sind alle Nebenleistungen. Darüber hinaus sind folgende Leistungen als Nebenleistungen ohne besondere Vergütung zu erbringen: a) Die Ausführung der Arbeiten in Teilabschnitten gemäß Bauzeitplan und Baufortschritt. b) Vorlage eines detaillierten Bauablaufplanes, gegliedert in Ebenen und Bauteile c) Das Liefern und Einbauen aller erforderlichen Befestigungs- und Verbindungsmittel und Kleineisenteile, wie Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben, Schlaudern, Pratzen usw. ausschließlich in Edelstahl. d) Werk- und Montageplanung inklusive zugehöriger Berechnungen e) öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Genehmigungen nebst Kosten und Gebühren für die Leistung des AN (z.B. Sondernutzungsgenehmigungen, Straßenabsperrungen, Sondertransporte, Aufstellen von Autokränen) f) erforderliche Inbetriebnahmen, technischen Abnahmen und Übernahmeprüfungen, insbesondere auch durch Behörden g) Bezirksschornsteinfegermeister, Verbände, Sachverständige und den TÜV einschließlich aller notwendigen Materialüberprüfungen h) Revisionsunterlagen und Dokumentation i) Alle Nachweise für statisch notwendige Befestigungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Kunststofffenster und Fassadenarbeiten
Technische Anforderungen Fenster und Fassaden Technische Anforderungen Fenster und Fassaden 1. Wärmeschutz Die Fassaden sind als luft-, wasser- und dampfdichte Konstruktionen gemäß dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszuführen. Sämtliche Fassadenkonstruktionen müssen in thermisch getrennter Bauweise hergestellt werden; geschäumte Bauweisen sind nicht zulässig. Der erforderliche Wärmeschutz ist rechnerisch und/oder experimentell nachzuweisen. Nachweisführung: Fassade: Der U-Wert der Fassadenkonstruktion ist durch ein Prüfzeugnis eines anerkannten Prüfinstituts oder durch eine Berechnung nach DIN EN ISO 6946 für den gesamten Schichtaufbau nachzuweisen. Die verwendeten Materialkennwerte sind durch Herstellerangaben, technische Datenblätter oder normgerechte Werte zu belegen. Für die Nachweisführung sind folgende Unterlagen vorzulegen: Prüfzeugnis oder Berechnung des U-Werts der Fassadenkonstruktion nach DIN EN ISO 6946 Materialkennwerte (Wärmeleitfähigkeit) der eingesetzten Baustoffe gemäß DIN EN 10456 oder Herstellerangaben Schichtaufbau der Fassade mit Angabe der Dicken und Materialien Bei vorgefertigten Fassadenelementen: Prüfzeugnisse oder Berechnungen des Systemherstellers Der Nachweis ist vor Ausführung der Arbeiten dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen. Fenster: Die Uf-Werte der Profile sind durch Prüfzeugnisse des Systemherstellers oder Berechnungen nach DIN EN 10077-2 zu belegen. Die Ug-Werte der Verglasungen sind nach DIN EN 673 durch Prüfzeugnisse oder Herstellerdatenblätter nachzuweisen. Für Verglasungen, Blendrahmen und ähnliche Bauteile sind Prüfzeugnisse oder normgerechte Werte gemäß DIN EN 10077-1 bzw. DIN EN 13947 zu verwenden. Anzuwendende Normen: DIN 4108 (Wärmeschutz) 3-Scheiben-Isolierverglasung nach DIN EN 673, 674, 675 U-Wert-Berechnung nach DIN EN ISO 10077-1 oder DIN EN ISO 12567-1 Wärmebrückenverluste nach DIN EN ISO 6946:2000-04 (in Verbindung mit DIN 4108 und GEG) Konstruktive Anforderungen: Uw-Wert (Rahmen inkl. Verglasung): 0,72 bis 0,86 W/(m²K), abhängig von der Lage, mit 3-fach-Isolierverglasung Ug-Wert: = 0,60 W/(m²K) g-Wert: = 0,60 Einheitlicher grauer Farbton für Sonnenschutzgläser Keine Schwitzwasserbildung innerhalb der Profile Einhaltung der Wärmeschutzbestimmungen der BayBO und des GEG Klimadaten für die Auslegung: Innenraum: Winter 20 °C / 40 ± 5 % r. F.; Sommer 26 °C / 55 ± 5 % r. F. Außenbereich: Winter -15 °C / 40 % r. F.; Sommer +32 °C / 60 % r. F. Hinweis: Der geforderte Gesamt-U-Wert ist zwingend einzuhalten. Gegebenenfalls sind wärmetechnisch bessere Materialien einzusetzen. Für die U-Wert-Berechnung sind auch zusätzliche Wärmebrückenverluste durch mechanische Befestigungen nach DIN EN ISO 6946 zu berücksichtigen. Sämtliche Nachweise sind vorzulegen. 2. Sommerlicher Wärmeschutz Außenliegende Senkrechtmarkisen sind so auszulegen, dass sie in Kombination mit einer 3-fach-Sonnenschutzverglasung einen Abminderungsfaktor Fc = 0,30 erreichen. Der g-Wert der Verglasung muss den unter Punkt 1 genannten Anforderungen entsprechen. Der Nachweis ist entweder vereinfacht nach DIN 4108-2, Gleichung 3, oder rechnerisch nach DIN V 4108-6, Anhang B, zu führen. Der beiliegende Wärmeschutznachweis ist zwingend zu beachten. 3. Anforderungen an die Fugendurchlässigkeit Die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen ist dauerhaft luftundurchlässig und nach dem Stand der Technik abzudichten. Die Prüfung erfolgt gemäß DIN EN 1026 und DIN EN 12153 mit Klassifizierung nach DIN EN 12207 (für Fenster) bzw. DIN EN 12152 (für Fassaden) durch eine zugelassene Prüfanstalt. Geforderte Klassen: Fenster: Klasse 4 nach DIN EN 12207 Türen: mindestens Klasse 2 nach DIN EN 12207 Alle Prüfungen sind bei einem Prüfdruck von mindestens 600 Pa durchzuführen. 4. Anforderungen an die Schlagregensicherheit Auch hinsichtlich der Schlagregensicherheit sind die Fassaden dauerhaft und nach Stand der Technik abzudichten. Die Prüfungen und Klassifizierungen erfolgen wie unter Punkt 3 beschrieben. Auch hier sind die genannten Klassen und der Prüfdruck von mindestens 600 Pa einzuhalten. 5. Feuchteschutz und Hinterlüftung Die Holzfassade ist als hinterlüftete Konstruktion gemäß DIN 68800 und DIN 4108-3 auszuführen. Der Feuchteschutz ist dauerhaft sicherzustellen. Die Ausbildung der Hinterlüftung sowie aller Anschlüsse und Durchdringungen ist so auszuführen, dass ein schadensfreier Abtransport von Feuchtigkeit gewährleistet ist. 6. Schallschutz nach DIN 4109 Die Fenster- und Fassadenkonstruktionen, einschließlich aller Anschlüsse und Ausfachungen, müssen einen bewerteten Schalldämmwert gemäß Schallschutzgutachten erreichen. Die Werte sind nach DIN 4109-2 und VDI 2719 rechnerisch zu ermitteln. Ein Vorhaltemaß von +2 dB nach DIN 4109 bzw. +5 dB bei Türen ist zu berücksichtigen. Das am Bau gemessene Schalldämm-Maß (Rw,B) nach DIN EN ISO 16283-3 bzw. DIN 4109 darf maximal 2 dB unter dem erforderlichen Wert liegen (Rw,B = erf. R'w,Fenster - 2 dB). Bei großen Glasflächen (> 3 m²) ist ein möglicher Schallschutzverlust durch entsprechend bessere Gläser auszugleichen; bei kleinen Glasflächen (< 1,5 m²) ist dies ebenfalls zu berücksichtigen. Korrekturwerte für Rahmen und Elementgrößen sind vom AN einzuplanen. Die Schalldämmwerte der Gläser sind so auszuwählen, dass die geforderten Werte für das gesamte, eingebaute Element eingehalten werden. Die Anschlüsse zwischen Fenster und Baukörper sind schalldämmend auszubilden. Das beiliegende Schallschutz-Gutachten ist zwingend zu beachten. Die angegebenen Schallschutzwerte sind verbindlich einzuhalten. Der Nachweis des Schallschutzes ist für die gesamte Fassadenkonstruktion einschließlich aller Anschlüsse und Übergänge zu führen. Falls erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen (z. B. spezielle Dämmstoffe, mehrschichtiger Aufbau) vorzusehen, um die geforderten Schalldämmwerte gemäß Schallschutzgutachten sicherzustellen. 7. Brandschutz Die Fassadenkonstruktion muss den brandschutztechnischen Anforderungen gemäß DIN 4102 bzw. DIN EN 13501-1 entsprechen. Der Nachweis der Baustoffklasse der verwendeten Materialien ist durch Prüfzeugnisse oder Herstellerangaben zu führen. Ggf. erforderliche Oberflächenschutzmaßnahmen zur Verbesserung des Brandverhaltens sind vorzusehen.
Technische Anforderungen Fenster und Fassaden
Stoffe und Bauteile und deren Ausführung für Fenster und Fassade Stoffe und Bauteile und deren Ausführung für Fenster und Fassade Für die Ausführung von Fenster- und Fassadenkonstruktionen sind sämtliche Hersteller-Richtlinien für die verwendeten Materialien zu beachten. Die Anzahl und der Abstand der Befestigungspunkte müssen unter besonderer Berücksichtigung der Windsogkräfte gewählt werden. Bei Arbeitsunterbrechungen sind offene Kanten gegen das Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Späne und Schleifstaub sind umgehend zu entfernen. Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass sie Dehnungen spannungsfrei aufnehmen und gleichzeitig wasserdicht bleiben. Auf allen Bauteilen dürfen keine sichtbaren Werbebeschriftungen angebracht werden, ausgenommen sind Prüfplaketten und Prüfstempel. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Bauüberwachung durchgeführt werden. Für alle einzubauenden Materialien ist die toxikologische Unbedenklichkeit nachzuweisen, und die entsprechenden Datenblätter sind dem Auftraggeber vorzulegen. Musterstücke und Proben sind auf Verlangen bereitzustellen. Die Einhaltung der Anforderungen an Fugendurchlässigkeit, Schlagregensicherheit und Windbelastung ist nachzuweisen. 1. Holz Für Holzbauteile im Bereich Fenster und Fassade sind ausschließlich technisch getrocknete, feinjährige und astarme Hölzer aus nachhaltiger, zertifizierter Forstwirtschaft (z. B. FSC oder PEFC) zu verwenden. Der Feuchtegehalt darf bei der Verarbeitung 12 % ± 2 % betragen, und das Holz ist während Lagerung und Einbau vor Feuchtigkeit zu schützen. Verleimungen müssen mit wasserfesten, formaldehydfreien Leimen nach DIN EN 204, Beanspruchungsgruppe D4, erfolgen. Alle Oberflächen sind vor der Montage mit einer Grundierung gegen Bläue, Pilz- und Insektenbefall zu behandeln und anschließend mit diffusionsoffenen, UV-beständigen und elastischen Anstrichsystemen für den Außenbereich zu beschichten. Konstruktiver Holzschutz ist durch geeignete Maßnahmen wie Tropfkanten, Wasserabläufe und den besonderen Schutz von Hirnholzflächen sicherzustellen. Fugen und Verbindungen sind so auszuführen, dass sie Bewegungen aufnehmen und dauerhaft dicht bleiben. Es sind ausschließlich rostfreie, nicht korrodierende Befestigungsmittel zu verwenden. Die toxikologische Unbedenklichkeit aller eingesetzten Holzschutzmittel und Beschichtungen ist nachzuweisen, und auf Verlangen sind Musterstücke sowie Prüfzeugnisse zur Dauerhaftigkeit und Oberflächenbehandlung vorzulegen. Die Oberflächenbehandlung der Holzfassade (z. B. Lasuren, Anstriche) ist gemäß den Vorgaben des Herstellers auszuführen. 2. Dämmungen Alle Dämm- und Abdichtungsmaterialien sind trocken zu lagern und einzubauen. Rückstände und Verschnitt sind fachgerecht und staubdicht zu entsorgen. Dämmschichten müssen an allen Anschlüssen wärmebrückenfrei ausgeführt werden. Für die thermische Trennung in Profilen dürfen nur formstabile, feuchtigkeitsunempfindliche Dämmstoffe verwendet werden, die im Temperaturbereich von -20 °C bis +200 °C beständig sind. Bei hochwärmegedämmten Profilen ist die Wärmestrahlung durch geeignete Einlagen zu unterbinden. In der Fassade dürfen, außer bei erdberührten Flächen, nur nicht brennbare Materialien verwendet werden. 3. Stahl Stahlbauteile, die im Außenbereich unzugänglich sind, müssen aus Edelstahl gefertigt werden. Zugängliche und sichtbare Stahlteile im Außenbereich sind zu verzinken oder aus Edelstahl auszuführen. Die Feuerverzinkung erfolgt nach DIN EN ISO 1461, und alle Stahlteile müssen entsprechend konstruiert sein. Schweißstellen sind mit Kaltzink nachzubehandeln, und beschädigter Korrosionsschutz ist auszubessern. Befestigungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen und Dübel sind aus Chromnickelstahl herzustellen und bei Kontakt mit anderen Metallen zu isolieren, um Kontaktkorrosion zu vermeiden. Sichtbare Schrauben sind mit Innensechskant- oder Torx-Kopf und farblich angepasst auszuführen. Schrauben mit Dichtfunktion sind aus Edelstahl mit EPDM-Dichtscheiben zu verwenden. Alle Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbehandlungen sind umfassend vorzusehen. 4. Aluminium Aluminiumprofile und -bleche müssen aus hochkorrosionsfesten Legierungen bestehen, die für Beschichtung oder Eloxal geeignet sind. Die Mindestdicken und die Verarbeitung richten sich nach den statischen Anforderungen. Die Planität und Walzrichtung der Bleche sind einzuhalten, und Kontakt- sowie Spaltkorrosion ist durch geeignete Isolierstoffe zu verhindern. 5. Kunststoff-Fenster Kunststofffenster sind als thermisch getrennte Systeme mit einer Profiltiefe von mindestens 90 mm auszuführen. Notwendige Sonderprofile, statische Aussteifungen und Profilaufdoppelungen sind im Angebot zu berücksichtigen. Die Rahmenkonstruktionen müssen die geforderten bauphysikalischen Werte erreichen. Die Entwässerung der Konstruktion ist verdeckt und sorgfältig zu lösen, wobei alle Öffnungen mit Abdeckkappen im Farbton des Fensters zu versehen sind. Türprofile sind barrierefrei, thermisch getrennt und mit einer maximalen Schwellenhöhe von 20 mm auszuführen. Klebungen sind nicht zulässig. Dichtungsprofile müssen der DIN 18542 entsprechen, und größere Profilhohlräume sind mit PU-Dämmstoff auszufüllen. Ausfachungen müssen von innen auswechselbar sein. 6. Anschlüsse und Abdichtungen Alle Fassadenkonstruktionen sind mit trockenen, dauerelastischen Dichtungen auszuführen, die sämtliche Bewegungen aufnehmen können. Die verwendeten Dichtungsmaterialien müssen UV-, ozon-, witterungs-, alterungs- und temperaturbeständig sein. Multifunktionale Fugendichtbänder und Folien sind nach DIN zu verwenden, innen dampfdicht und außen diffusionsoffen. Abdichtungsarbeiten sind luftdicht, blasen- und hohlraumfrei auszuführen, thermoplastische Dichtbahnen und PVC-Folien sind nicht zulässig. Die Abdichtungsfolien müssen alterungsbeständig und beständig gegen Witterungseinflüsse sein. Die Versiegelung von Fugen ist mit hochwertigen, elastisch bleibenden Dichtstoffen durchzuführen. 6. Elastische Dichtungsbänder / Dichtungsprofile Elastische Dichtungsbänder und Dichtungsprofile sind aus EPDM oder vergleichbarem Material herzustellen und müssen witterungs-, temperatur- und alterungsbeständig sein. Die Profile müssen ihre Elastizität im Temperaturbereich von mindestens -40 °C bis +120 °C beibehalten. Die Materialverträglichkeit bei Schnittstellen ist nachzuweisen, und die Herstellung der Dichtungsprofile muss überwacht werden. 7. Vorkomprimierte Dichtungsbänder Vorkomprimierte Dichtungsbänder sind gemäß DIN 18542 BG1 auszuführen. Die Schlagregendichtigkeit ist durch Prüfzeugnisse nachzuweisen, und die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind einzuhalten. 8. Bild- und Spiegelbild Die Fenster können alle auch spiegelverkehrt auftreten. Dies ist vom AN im Angebot zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Im LV gibt es hierfür keine Unterscheidung der Öffnungsrichtungen DIN links oder DIN rechts. 9. Verglasungen Die Lieferung und der Einbau sämtlicher Verglasungen gehören zum Leistungsumfang. Die Glasdicken sind statisch und klimatisch zu bemessen. Für ein einheitliches Erscheinungsbild sind alle Gläser eines Herstellers zu verwenden. Sicherheitsgläser sind nach Norm und mit Prüfprotokoll auszuführen. Isolierglasscheiben sind mit warm-edge-Systemen auszuführen, Abstandhalter sind in Silber oder schwarz zu wählen. Die Kennzeichnung der Gläser erfolgt mit allen relevanten Daten. Paneele bestehen aus nicht brennbaren Materialien und müssen die Schalldämm- und Brandschutzanforderungen erfüllen. 10. Vorbehandlung der LM-Teile für Farbbeschichtung Die Vorbehandlung von Aluminiumteilen für Farbbeschichtungen erfolgt nach GSB- und QUALICOAT-Richtlinien. Die Eloxierung ist nach DIN 17611 auszuführen, und Farbgrenzmuster sind vorab festzulegen. 11. Beschläge Beschläge müssen aus Edelstahl oder Aluminium bestehen, korrosionsbeständig und leicht wartbar sein. Fenstergriffe und Türdrücker sind aus einer Produktgruppe zu wählen und einheitlich im Objekt zu verwenden. Elektroinstallationen sind verdeckt zu führen, Kabeldurchführungen fachgerecht abzudichten. Fenster werden zunächst ohne Bedienungselemente montiert, Baustellengriffe werden für die Bauzeit eingesetzt. Sämtliche Griffe und Beschläge müssen als Objektbeschlag angeboten werden! Für alle Bereiche sind zum Profilsystem passende Beschläge vorzusehen. Alle sichtbaren Beschlagteile sind im gesamten Objekt einheitlich zu verwenden, auch das gleiche Fabrikat. Alle sichtbaren Beschlagteile müssen aus nichtrostenden Materialien bestehen und leicht gewartet werden können. Beschlagteile, die einem Verschleiß unterliegen, müssen leicht auswechselbar sein. Die Beschläge müssen alles umfassen, was zur einwandfreien Betätigung der Fenster sowie zur Sicherstellung der Konstruktionsanforderungen an die Elemente erforderlich ist. Bei Konstruktionen mit erhöhten oder raumhohen Fensterflügeln ist auf Grund der entsprechenden hohen Gewichte die Tragfähigkeit der Beschläge zu beachten. Beschlagsteile, die mittels Gewindeschrauben (einschl. Einnietmuttern) befestigt werden, sind zusätzlich mit einer Gewinde-Sicherung auszurüsten, so dass ein selbsttätiges Lösen absolut ausgeschlossen ist. Blindnieten zur Befestigung sind nicht zulässig. Bei allen Öffnungsflügeln der Fenster sind sichtbar liegende Beschläge zu berücksichtigen. Die Anzahl der Verriegelungspunkte richtet sich nach den Abmessungen der öffenbaren Elemente. Bei allen Fenstern ist oben mittig ein zusätzlicher Mittelverschluss einzurechnen. Sämtliche Bauteile sind während der Bauzeit gegen Verschmutzung durch Zement, Kalk und andere Baustoffe zu schützen. Der Schutz ist erst nach Abstimmung mit der Bauleitung zu entfernen und vom AN fachgerecht zu entsorgen. Grundsätzlich sind die elektrischen, hydraulischen bzw. mechanischen Zuleitungen für die verwendeten Beschläge nicht sichtbar auszuführen und, wenn die Konstruktion es zulässt, in Leerrohren zu verlegen. Kabeldurchdringungen an den Fenstern sind durch fachgerecht vorbereitete Öffnungen zu führen. Der Durchdringungspunkt auf der Innenseite ist dampfdiffusionsdicht auszuführen. 12. Elektroinstallationsarbeiten Die Anschlusskabel sind verdeckt liegend und sorgfältig durch die Fassaden zu führen. Kabelverlegung in Abstimmung mit Elektroplanung. Leerrohre mit Ziehdrähten vorsehen. E-motorisch angetriebene Türen müssen den Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore BGR 232, ehem. UVV und VDE-Vorschriften entsprechen, müssen nach DIN 18650 TÜV-baumustergeprüft sein. VDE-Richtlinien für Elektro- und Installationsarbeiten. Schnittstellenbeschreibung Gewerk Haustechnik / Elektro zum Gewerk Fassade: Der Fassadenbauer verlegt die in den Konstruktionen verlaufenden elektrischen Leitungen. Die Kabelenden werden jeweils mindestens 12 m mit freiem Kabelende aus der Fassade herausgeführt und vom Fassadenbauer an den Fassadenaustritten abgedichtet. 13. Montagezustand: Die Fassaden sind in größeren Komponenten vorzufertigen. Alle Fenster sind vorab ohne Bedienungselemente zu montieren. Drehflügel und Dreh-Kippflügel sind mit Transportschutz auszustatten. Die Bedienungselemente (Fenstergriffe) sind zu einem späteren Zeitpunkt in Absprache mit der örtlichen Bauleitung zu montieren. Für die Bauzeit sind Baustellengriffe in Absprache mit der Bauüberwachung zu montieren (Leistung AN). Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt durch den Objektbeschlag ersetzt. Der Bauüberwachung sind zusätzlich Montagegriffe zur Verfügung zu stellen. 14. Oberflächenschutz Alle sichtbaren Oberflächen sind während der Bauphase zu schützen. Schutzfolien und -lacke müssen restlos und ohne Beschädigung entfernt werden. Sichtbare Farbausbesserungen gelten nicht als einwandfreie Oberfläche. 15. Antidröhnbeschichtung Leitmetallflächen wie LM-Außenfensterbänke, LM-Brüstungsabdeckungen, die LM-Attiken und die schrägen Flächen einer LM-Blechfassade sind zu entdröhnen und auf der Unter- bzw. Rückseite mit einer mindestens 3 mm dicken Antidröhnbeschichtung zu versehen. Die Beschichtung ist vollflächig bzw. mit mind. zu 70 % der Unterseite auszuführen. Bei der Entdröhnung von Blechflächen ist die DIN 18360, VOB Teil C, zu beachten. Das zu verwendende Material muss gespachtelt oder aufgespritzt werden. 16. Leichtmetall-Außenfensterbänke, LM-Blechverkleidungen, usw. Der AN hat sich vorab vom Zustand des Befestigungs-Untergrundes zu informieren. Der Rohbau ist zu überprüfen, einschließlich der horizontalen und vertikalen Höhenrisse. Abweichungen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Bei größeren Abweichungen, vor allem jedoch bei eventuellen Ausbauchungen, muss mit der Bauleitung geklärt werden, ob örtlich das Material abgespitzt werden kann oder ob die Dicke der Wärmedämmung an diesen Stellen reduziert werden muss. Alle Ankerteile sind aus Chromnickelstahl gemäß Vorbemerkungen herzustellen. Gegebenenfalls ist vor Montagebeginn ein Fachgespräch zwischen der Objektüberwachung, dem Statiker und dem Prüfstatiker zu führen. Es sind grundsätzlich nur zugelassene Halteanker zu verwenden, die ein Weiterleiten der Feuchtigkeit zur Dämmung unterbinden. Unterkonstruktionen und Winkelauflager sind in Anlehnung der DIN 18516 Teil 1, Ziffer 7.2.2 (Unterkonstruktionen) und DIN  18515 aus den zugelassenen Werkstoffen zu wählen. Temperaturdifferenzen von -20 Grad C und +85 Grad C sind bei der Konstruktion zu berücksichtigen. Im Bereich der Verankerungen darf die Wärmedämmung nur ohne Beschädigungen der gedämmten Fläche ausgeschnitten werden. Sollten Dehnungsprofile bzw. Dehnstöße erforderlich sein, sind diese ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten. Diese Vorgaben sind strikt einzuhalten, um die geforderte Qualität, Funktionalität und Dauerhaftigkeit der Fenster- und Fassadenkonstruktionen sicherzustellen. Hinweis Sichtbare Farbausbesserungen gelten nicht als einwandfreie Oberfläche.
Stoffe und Bauteile und deren Ausführung für Fenster und Fassade
01 Holzfassade
01
Holzfassade
01.01 allgemein
01.01
allgemein
01.02 Holz - Fassade
01.02
Holz - Fassade
01.03 Fassadenlüftungsgerät
01.03
Fassadenlüftungsgerät
01.04 Wartung
01.04
Wartung
01.05 Stundenlohnarbeiten
01.05
Stundenlohnarbeiten
02 Fenster
02
Fenster
02.01 allgemein
02.01
allgemein
02.02 Kunststofffenster
02.02
Kunststofffenster
02.03 Sonnenschutz
02.03
Sonnenschutz
02.04 Fensterbleche
02.04
Fensterbleche
02.05 Wartung
02.05
Wartung
02.06 Stundenlohnarbeiten
02.06
Stundenlohnarbeiten

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