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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerungen zum Bauvorhaben BAUBESCHREIBUNG
Die Bauleistungen erfolgen an und in den
Fischhallen V und VI
Präsident-Herwig-Straße 36-64
27472 Cuxhaven
Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der denkmalgeschützten Fischhallen V und VI mit teilweiser Umnutzung als Beherbergungsbetrieb (Hotel).
Die Fischhallen V und VI wurden 1920-1924 errichtet und sind Teil des Alten Fischereihafen von Cuxhaven. Sie erstrecken sich als langgezogene zweigeschossige Hallen mit Satteldach über insgesamt ca. 310 m Länge parallel zum Hafenbecken und werden auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite von der Präsident-Herwig-Straße begleitet und erschlossen. Straßenseitig vorgelagert ist ein Gehweg sowie ein ca. 5 m tiefer Parkstreifen. Die Fischhalle V und VI weisen jeweils eine Länge von ca. 150 m auf und sind in der Mitte durch einen viergeschossigen Mittelbau („Turm“) miteinander verbunden, in dessen Erdgeschoss sich eine Durchfahrt befindet. Die Gebäudebreite beträgt ca. 20 m und die Firsthöhe ca. 9,77 m bzw. ca. 14,68 m im Bereich des Mittelbaus. Zum Ensemble gehört auch die nord-östlich angrenzende Fischhalle IV, wo jedoch keine Baumaßnahmen stattfinden.
Ursprünglich war den Hallen zum Kai hin eine Fischauktionshalle vorgelagert, diese wurden bei einem Brand im Jahre 1991 jedoch vollständig zerstört. Im Zuge der Baumaßnahme ist die Errichtung acht neuer Vorbauten geplant. Diese sind ca. 5,00 m vom Gebäude abgerückt, sollen aber optisch und ggf. auch konstruktiv durch eine Überdachung mit den Fischhallen verbunden werden.
Die Fischhallen gliedern sich in Abteilungen von in der Regel je 10 m Breite. Fischhalle V umfasst Abteilung 36 bis 49 und Fischhalle VI die Abteilungen 50 bis 64. Der Mittelbau gehört zur Fischhalle VI. Beide Hallen sind getrennt voneinander abzurechnen.
Die Hotelnutzung wird sich im Obergeschoss über die gesamte Fischhalle VI sowie die Abteilung 49 bis 41 der Fischhalle V erstrecken. Ergänzt wird die Hotelfläche im Erdgeschoss durch den Bereich der Abteilungen 50 bis 55 sowie Teile der Abteilung 54. Hier wird neben dem Eingangs- und Loungebereich, Küche und Restaurant sowie Technik- und Nebenräumen auch ein Fitness- und SPA-Bereich realisiert. Das Hotel umfasst ca. 145 Zimmer mit ca. 290 Betten.
Im Obergeschoss von Fischhalle V befindet sich in den Abteilungen 36 bis 40 sowie im Erdgeschoss in der Abteilung 36 die Räumlichkeiten der Wasserschutzpolizei. In Fischhalle VI sind im Erdgeschoss die Abteilung 64 bis (teilweise) 61 vermietet und als Laden sowie Fahrradverleih genutzt. Auch die Erdgeschossbereiche der Abteilungen 54 bis 55 sowie 48 bis 49 sind aktuell noch gastronomisch genutzt. Diese Nutzungen werden erst im Laufe der Baumaßnahmen umgesiedelt.
Das Dachtragwerk der Hallen ist aus Holz ausgeführt, Geschossdecken aus Stahlbeton. Die Außenwände sind aus Mauerwerk hergestellt. Straßen- und giebelseitig gibt es eine durchgängige Rotklinkerfassade. Auf der Hafenseite gibt es im Obergeschoss eine Rotklinkerfassade und im Erdgeschoss eine Putzfassade.
Straßenseitig ist die Fassade im Erdgeschoss durch zwei Segmentbögen-Öffnungen je Abteilung gleichmäßig gegliedert. Die Bögen werden durch zurückgesetzte, ca. 60 cm breite Faschen im Mauerwerk betont. Im Obergeschoss befindet sich jeweils mittig über den Segmentbögen des EG ein Brüstungsfenster sowie mittig dazwischen eine zweiflügelige bodentiefe Öffnung, die ursprünglich als Ladeluke genutzt wurde. Das Erdgeschoss hat hafenseitig durch eine nachträglich ergänzte und mittlerweile bereits oberirdisch wieder rückgebaute, vorgelagerte Flutschutzmauer wenig bzw. deutlich verkleinerte Öffnungen. Die verschlossenen Öffnungen sollen im Zuge der Baumaßnahmen wieder in ihrer ursprünglichen Größe hergestellt werden. Der Alte Fischereihafen befindet sich heute im sturmflutsicheren Gebiet. Im hafenseitigen Obergeschoss befinden sich je Abteilung vier Brüstungsfenster.
In den Hallen werden im Wesentlichen folgende hochbauliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchgeführt:
- Fassadensanierung (Mauerwerk inkl. Fugen, Putzfassade Hafenseite)
- Austausch/Instandsetzung Fenster und Außentüren, Wiederherstellung/Anpassung von Öffnungen in der Fassade
- Dämmung Dach (Aufsparrendämmung), Ergänzung Dachreiter und Dachflächenfenster
- Ergänzung Technikebene als Holzkonstruktion im Obergeschoss
- Ergänzung Innendämmung
- Austausch und Dämmung der Sohle
- Ergänzung Aufzugs- und Treppenanlage sowie eines großzügiger Deckendurchbruch (Luftraum) im zukünftigen Empfangs- und Restaurantbereich des Hotels
- Innenausbau, weitestgehend in Trockenbauweise
- neue Fußbodenaufbauten
- Oberflächen Wand/Boden/Decke
Beide Hallen sollen jeweils den Effizienzgebäude-Standard 70 EE erreichen.
Das Gesamtgebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Leistungsumfang Positionen
Der Bieter hat alle Angaben und Hinweise in seiner Kalkulation aufzunehmen. Zusätzlich hat sich der Bieter von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Mehrkosten, die auf Grund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Sollten Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung und Qualitätsmerkmale bestehen, so sind diese vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe in schriftlicher Form festzuhalten und dem AG mitzuteilen, um eine Klärung vor Auftragserteilung zu erreichen.
Auf Leistungen, die für den Fachunternehmer erkennbar in der Leistungsbeschreibung fehlen, jedoch zur fachlich einwandfreien Herstellung gemäß dem Stand der Bautechnik erforderlich sind und üblicherweise durch das Gewerk des Auftragnehmers erbracht werden, ist vor Angebotsabgabe, ggf. durch ein Nebenangebot, hinzuweisen.
Alle in den Positionen beschriebenen Leistungen beinhalten grundsätzlich die vollständige Leistung inkl. der Lieferung von Materialien (Lieferung und Montage), wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben.
Die Leistungen sind fachgerecht und gemäß den anerkannten Regeln und dem Stand der Bautechnik sowie in sauberer handwerklicher Weise herzustellen.
Produkte, Produktangaben
Es dürfen nur bautechnisch zugelassene Produkte verwendet werden. Sollten die Bieter im Leistungsverzeichnis aufgefordert werden, dass angewandte Erzeugnis zu nennen, so ist der Hersteller ebenfalls anzugeben.
Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die genauen Bezeichnungen (Hersteller, Fabrikat, Typ und Produktname etc.) der verwendeten Materialien und Baustoffe bekannt zu geben. Wenn im Angebot abgefragt, sind die Materialien dort genau zu bezeichnen.
Ortsbegehung
Der Bieter hat sich von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Der Ort der Leistungserbringung ist zu den üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Mehrkosten, die aufgrund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Baustoffe und Bauteile
Der Nachweis der Eignung der Baustoffe ist vom AN zu erbringen. Der Nachweis der Eignung ist vor Lieferung bzw. Einbau dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung zu ergeben.
Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)
Maße am Bau
Es gelten die Maßtoleranzen der Normen DIN 18202 und DIN 18203 mit ihren Unternormen. Daher sind alle Maße für die Erbringung der eigenen Leistungen am Bau zu kontrollieren. Dieses ist in einem Aufmaß zu dokumentieren und der Bauüberwachung des AG zu übergeben.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelle darf nur über die ausgewiesene Baustellenzufahrt angefahren werden, die angrenzenden Privatgrundstücke sind nicht zu benutzen.
Öffentliche Straßen und Gehwege dürfen weder als Materiallagerstätte noch für weitere Baustelleneinrichtungen genutzt werden und sind von Verunreinigungen freizuhalten. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen.
Lagerflächen und Standflächen auf dem Grundstück sind mit dem Bauherren bzw. mit der Bauleitung abzustimmen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Die Transporte im Gebäude bzw. zu den Lagerplätzen auf dem Gelände sind in die Einheitspreise einzurechnen.
In Anspruch genommene Lager-, Verkehrs-, Aufgrabungs- und Arbeitsflächen sind unmittelbar nach Gebrauch wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Baustrom, Bauwasser
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden vom Bauherrn im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten für Baustrom und Bauwasser anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Sauberkeit der Baustelle
Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist arbeitstäglich verpackt zu beräumen und bei Abzug mindestens jedoch wöchentlich von der Baustelle zu entfernen oder sortenrein in Container zu verbringen. Bei Nichtbeachtung der oben genannten Festlegung behält sich der Auftraggeber vor, die Beräumung ohne weitere Ankündigungen einem Dritten zu übertragen und die entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten.
Abfallcontainer werden bauseitig durch den AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Bauabfall ist von anderen Abfällen getrennt zu halten und fachgerecht zu entsorgen. Abfälle durch Dämmmaterial (z.B. Polystyrol) sind durch geeignete Schneidverfahren (z.B. Heißdraht-Schneidegerät zu vermeiden. Dem AG sind immer alle Entsorgungsnachweise vorzulegen. Das Führen der Entsorgungsnachweise ist Bestandteil des Leistungsumfangs des AN. Es ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Lärmschutz, Erschütterung, Staubeinwirkung
Wegen der in Teilen der Hallen vorhandenen Nutzungen (Wasserschutzpolizei, Verkaufsflächen) und unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Nutzungen (u.a. Büro, Beherbergung) ist ein besonderes Augenmerk auf eine lärm-, staub- und erschütterungsarme Ausführung zu legen. Der AN ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Erschütterung, Staub etc.) hat der AN geeignete Maßnahmen gemäß den Gesetzen zum Schutz gegen Baulärm und den Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Es sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die nach der 32. BImSchV zugelassen sind. Alle Geräte müssten schallgedämpft sein und dürfen die vom Gewerbeaufsichtsamt geforderten dB(A)-Werte nicht überschreiten. Fehlende Ansaug- und Auspuffschalldämpfer sind in die Antriebsmaschine einzubauen. Entsprechende Belege sind schriftlich anzugeben. Geräte werden nur wenn nötig unter Volllast gefahren.
Die Regelungen zu den Betriebszeiten von Geräten und Maschinen in Wohngebieten ist einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen von den Betriebsregelungen, z. B. für den Einsatz von Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Vorgaben zum Baustellenprozess resultierend aus der angestrebten DGNB-Zertifizierung sind ergänzend zu berücksichtigen (Siehe DGNB-Vorbemerkungen).
Brandschutz während der Bauphase
Der AN hat während der Baumaßnahme notwendige Brandschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem AG, der örtlichen Bauleitung und dem SiGeKo durchzuführen. Diese Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Für alle Lagerplätze, Bauteile und Baustelleneinrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften über den Brandschutz.
Schutz von Baustoffen und Bauteilen
Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse, die für die termingerechte und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten notwendig werden, ist Sache des AN. Diese werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht im LV berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen mit Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeignet Maßnahmen trocken zu halten.
Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen, sofern nicht LV berücksichtigt.
Bauüberwachung AN
Die mit der Ausführung und Überwachung der Arbeiten beauftragten Personen des Auftragnehmers müssen berechtigt und in der Lage sein, Anordnung der Bauüberwachung des AG entgegenzunehmen und auszuführen. Ungeeignete Kräfte sind auf Verlangen von der Baustelle zu entfernen.
Ein Polier hat während der vom AN ausgeführten Arbeiten ständig vor Ort zu sein.
Baubesprechungen, Abstimmung mit der Bauüberwachung AG
Baubesprechungen finden wöchentlichstatt. Der mit der Ausführung der Leistung bestimmte entscheidungsbefugte Vertreter des AN (Fachbauleiter und Vorarbeiter) hat teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, hat eine projekt- und fachkundige Vertretung anwesend zu sein. Andernfalls ist die Teilnahme an der Baubesprechung zwei Tage vorher durch eine schriftliche Absage mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, mit der Bauüberwachung des AG Termine, Abwicklung und Details, sowie Konstruktionseichneungen und die Bauanweisung vor Arbeitsbeginn abzusprechen. Hierbei sind auch lange Lieferzeiten für Produkte (u.a. Fenster und Türen) zu berücksichtigen und rechtzeitig eigenverantwortlich zur Einhaltung der Fertigstellungstermine zu kommunizieren.
Rahmenterminplan
Dem AN wird durch den AG zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Baubeginn gem BVB ein Rahmenterminplan mit Meilensteinen übergeben. Dieser wird Vertragsbestandteil. Dieser Rahmenterminplan ist eigenverantwortlich vom AN fortzuführen und abzustimmen.
Der AN hat einen eigenen detaillierten Bauzeitenplan vor Vertragsabschluss vorzulegen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Durch den AG wird vor Bauausführung ein unabhängiger und selbstständiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) benannt.
Die Beauftragung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber seiner Mitarbeiter und Unterauftragnehmer. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung bzw. in Abstimmung mit der Bauleitung des AG ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung besteht ansonsten nicht.
Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind. Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu übergeben. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.
Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel anerkannt.
Bauschild/Firmenwerbung
Eine Aufstellung von einem eigenen Bauschild bzw. die Anbringung von Firmenwerbung ist nicht gestattet. Durch den Auftraggeber wird ein Bauschild aufgestellt, auf dem alle am Bau beteiligten Firmen nach Wunsch aufgeführt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an den Kosten des Bauschildes anteilig zu beteiligen.
Öffentlichkeitsarbeit
Presseveröffentlichungen etc. sind nur in Abstimmung und Genehmigung mit dem AG gestattet.
Allgemeine Vorbemerungen zum Bauvorhaben
Hinweis DGNB Das Gebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
Die detaillierten DGNB Anforderungen sind den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen: DGNB Vorbemerkungen“ zu entnehmen. Die Erfüllung dieser Nachhaltigkeitsanforderungen ist unter Einhaltung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Qualitäten für den Auftragnehmer (AN) verpflichtend.
Nachfolgende Themenfelder (Kurzübersicht) sind in den DGNB Vorbemerkungen enthalten:
Materialökologische Anforderungen: Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)Ressourcenschonende Materialien: Verpflichtende Vorgaben zum nachweislichen Einsatz zertifizierter Hölzer und Naturstein, sowie Informationen zu SekundärrohstoffenBaustellenprozess: Verpflichtende Vorgaben zu Abfall-, Lärm- und Staubarmut, sowie Boden-/Grundwasserschutz
Die hierfür zu erbringenden Nachweise und Dokumente sind zum Großteil bereits vor dem Baustart des AN an den zuständigen Auditor (siehe Kontaktdaten unten) zu übermitteln und mit diesem abzustimmen. Der hierfür anfallende Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet, ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen und mit dem Angebotspreis abgegolten.
Der DGNB-Auditor koordiniert die gesamte Zertifizierung und steht auch dem AN für Rückfragen zur Zertifizierung zur Verfügung. Bei unklaren Aufgabenstellungen oder Abweichungen von den beschriebenen Vorgaben ist umgehend der DGNB-Auditor zu verständigen.
DGNB-Auditor/Ansprechpartner:
GNAP Nachhaltigkeitsplanung GmbH
Nordenhamer Straße 3
27572 Bremerhaven
Herr Marc Bittorf
Tel.+49(0) 471 952 180-62
Fax+49(0) 471 952 180-61
Mobil+49(0) 175 196 7823
eMailmarc.bittorf@gnap-mbh.de
Herr Wolfgang Meyer (Materialprüfung)
Tel.+49(0) 471 952 180-64
Fax+49(0) 471 952 180-61
Mobil+49(0) 178 286 01 58
eMailwolfgang.meyer@gnap-mbh.de
Dem AN wird bei Auftragsvergabe (auf Wunsch auch vorab) bzw. spätestens im Rahmen des Erstkontaktes zum DGNB-Auditor eine gewerkespezifische Materialübersicht für die Nachweisführung zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich Baumaterialien in dieser Excel-Vorlage unter Nennung des konkreten Einsatzzweckes einzutragen und zusammen mit Produkt-, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsdatenblätter in deutscher oder englischer Sprache produktspezifisch mindestens 4 Wochen vor Einbau dem DGNB Auditor zur Prüfung vorzulegen. Allgemeine Broschüren von Herstellern ohne Markierungen der tatsächlichen Produktbezeichnung, -farbe etc. sind unzulässig.
Hinweis DGNB
Hinweis zur Rechnungsstellung Durch den AG werden für die Abrechnung der beiden Bauteile Fischhalle 5 und Fischhalle 6 getrennte Kostenstellen benannt.
Auf dieser Grundlage sind für die jeweiligen Leistungen getrennte Rechnungen aufzustellen.
Auch eventuelle zusätzliche / Nachtragsleistungen sind den jeweiligen Bauteilen zuzuordnen.
Die Allgemeinkosten sind bei Rechnungsstellung mit folgenden Ansatz prozentual zu verteilen:
Fischhalle 5= 45,0 %
Fischhalle 6= 55,0 %
Eventueller Mehraufwand für die Rechnungsstellung ist mit zu kalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Hinweis zur Rechnungsstellung
Hinweis Eventual-Titel: Kunststoffbahnen-Dach für PV-Anlage Sämtliche Positionen in diesem Titel sind als Eventual-Positionen, mit Gesamtpreis angelegt.
Der betreffende Dachaufbau stellt eine mögliche Alternative da, falls durch den AG die Installation einer PV-Anlage beabsichtigt werden sollte.
Anhand der ausgeschriebenen Produkte und Muster wird eine Abstimmungen mit der Denkmalpflege-Behörde erfolgen.
In diesem Fall ist die Abdichtung als Kunststoffbahnen-Dach, mit PUR-Dämmung vorgesehen, wie nachfolgend beschrieben. Der ursprünglich vorgesehene Dachaufbau, aus EPS-Dämmung und Bitumen-Abdichtungsbahnen, würde dann entfallen.
Hinweis Eventual-Titel: Kunststoffbahnen-Dach für PV-Anlage
01 Allgemeines
01
Allgemeines
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachabdichtungsarbeiten 1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18338
Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum
Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
− ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
− BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner
späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum
Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen
Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen
hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich
vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen
Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,insbesondere von Winkeltoleranzen, ist
der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung
oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung
ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze,
Bauzwischenzustände,Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil
des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich
abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er
unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
− Erarbeitung sämtlicher Detail- und Konstruktionspläne,
− Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der Dachdeckung,
− bauphysikalische Berechnungen, wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis ab,
− Planung der Stützdicken und deren Abstände für die Schneefanggitter unter Berücksichtigung von Schneegebiet, Neigung des Daches und der Länge des Daches,
− Planung und Ausführung von Sekuranten auf Flachdächern.
Der AN prüft eigenverantwortlich:
− die Zulassung der ausgeschriebenen Dachsteine für die vorhandene Dachneigung,
− Lattenquerschnitte in Bezug auf die vorhandenen Sparrenabstände,
− Belüftungsmöglichkeiten und -querschnitte bei Erfordernis von Belüftung, und meldet bei
Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung Bedenken gegen Planung und Vorleistung an.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Während der Montage ist die Konstruktion im Außenbereich gegen Witterungseinflüsse,
insbesondere gegen Sturm und Schlagregen, im erforderlichen Maß zu schützen. Dies gilt vor
allem bei Arbeitsunterbrechungen.
Der AN versorgt den gesamten Materialbedarf der Baustelle mit einer Lieferung, um
Farbabweichungen u. Ä. auszuschließen. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen.
Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als das aus geschriebene Erzeugnis
angeboten, so müssen die geometrischwirksamen Lüftungsquerschnitte der
ausgeschriebenen Produkte erhalten bleiben. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von
Abdeckungen und Ortausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine
Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen
mindestens 40 mm betragen, wenn nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben.
Soweit Schneefang erforderlich ist, ist dieser statisch zu bemessen und nur mit für diesen
Einsatzzweck geeigneten Systemprodukten der Dachmaterialanbieter auszufüllen.
Die Aufwendungen für wetterbedingte Arbeitsunterbrechungen und Sicherungsmaßnahmen gegen Tagwasser sind vom AN unaufgefordert und als Nebenleistung zu erbringen.
3.2 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen
Holzschutzes bei seinerWerkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem
chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz
widersprechen, wird der AN dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere
Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten. Soweit der AN
unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem AG
unaufgefordert die Bescheinigungen über
− den Hersteller des Holzschutzmittels,
− die Aufwendungsmenge,
− die Art des Holzschutzmittels,
− das Überwachungszeichen,
− das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach
dem Einbau der Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit
baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken
Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche
chemische Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als
Nebenleistungen vom AN vorzusehen.
3.3 Ausführung/Material und Stoffe
3.3.1 Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe:
− diffusionsoffen: 0,50 m < sd
− Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
− Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfsperren und Dampfbremsen sind umlaufend mit geeigneten Klebern oder Klebebändern an alle flankierenden Bauteile anzuschließen, Stöße sind zu verkleben. Durchdringungen von Dampfsperren oder-bremsen, auch von Befestigungsmitteln, sind zu verkleben. Die Anzahl von dampfdiffusionsbremsenden oder -sperrenden Einbauteilen soll auf das absolut unumgängliche Minimum reduziert werden. Stellt der AN fest, dass seine Leistungen bauseitig, etwa für Installationen, beschädigt werden, so unterrichtet er den AG hierüber unverzüglich.
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der Leistungen durch den AG oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Differenzdrucktest (umgangssprachlich: "Blower-Door-Test") durchgeführt wird.
3.3.2 Dämmungen/Sonstiges
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder
einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen Maßnahmen an alle
flankierenden und durchdringenden Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend festgelegt, ist als mindeste Qualität von Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von > 1.000 °C (umgangssprachlich = graue Wolle) vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = gelbe Wolle) ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen.
Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen und sind keine Detailzeichnungen vorhanden, so sind die Abseitenwände, die Schräge über diesen und der außenliegende Bereich der obersten Decke sowie die Gaubenfronten im vorderen Abschluss als Mindestumfang zu dämmen.
Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der Konstruktion zu beachten. Soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen Konterlatten mindestens 38 mm hoch sein.
Auf Ringbalken, Schräggurten, Firstpfetten etc. sind Wärmedämmungen zur Vermeidung von Wärmebrücken einzubauen.
Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so einzubauen, dass das Abgleiten verhindert wird.
Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer Folie ausgeführt werden.
3.3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
An allen Durchdringungen und Anschlüssen sind die Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu befestigen. Oberhalb von Durchdringungen (Dachfenstern, Dunstrohren etc.) sind Kehlschlaufen in der Unterspannbahn auszubilden, die für eine gesicherte Wasserableitung neben den Einbauteilen sorgen.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion bzw. Unterschreitung der Regeldachneigung), sind die Konterlatten in die wasserdichte Ausführung einzubeziehen; Nähte und Stöße sind zu verkleben.
3.3.4 Dachfenster
3.3.4.1 Vollständigkeit
Sind Dachflächenfenster beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich konstruktiver
Auswechslung, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen,
Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute und in der Dachfläche angearbeitete
Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann
Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben sind.
3.3.4.2 Einbau von Dachflächenfenstern
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der Dachflächenfenster und Eindeckrahmen, ob
eine Freigabe des Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzu nehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken aus geschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben.
3.3.4.4 Ausführung der Fenster
Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend angegeben, sind Dachflächenfenster
prinzipiell als Klappschwingfenster anzubieten und einzubauen, Schwingfenster sollen nur auf
ausdrückliche Beschreibung zur Ausführung gelangen.
Es sind ausschließlich Fenster von Herstellern anzubieten, die aus dem Herstellerprogramm mindestens auch Außenjalousien, Blendschutz und Verdunkelungsrollos für die Größen der beschriebenen Fenster im Lieferprogramm führen. Alle Dachflächenfenster eines Objekts sind aus dem Lieferprogramm eines Herstellers anzubieten.
Es sind nur mit Lüftungsfunktion ausgestattete Dachflächenfenster zulässig.
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem
Lieferprogramm des Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.3.4.5 RWA und motorisch betätigte Dachflächenfenster
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen:
− Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und Dachflächenfenster müssen in ihrer
Steuerung über mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien Steuerungskontakt für
"auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu
ermöglichen und um damit in eine Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
− Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO2-Patrone,
− Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für elektromotorisch betätigte
Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten:
− RWA, Kuppel, Dachflächenfenster AN,
− Eindeckrahmen: AN,
− Andecken, Beidecken, Anarbeiten: AN,
− Motor, Antrieb: AN,
− Steuerung: AN,
− Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN,
− UP-Verkabelung: bauseitig,
− 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig,
− elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN,
− Inbetriebnahme,
ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur
Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigen Anlagen
mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der
AN diese dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachabdichtungsarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Klempnerarbeiten 1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
− RAL: Deutsches Institut fur Gutesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
− vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen
e. V.,
− ZVDH: Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks e. V
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitigr Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Masse und
benannte Hohen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmas über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des
Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezugliche Aufmas vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage
seines Vergutungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen fur Hebezeuge, Mobilkraneinsatze, Bauzwischenzustande,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausfuhrt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsvertrage vorlegen, die fur die Dauer des
Gewehrleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsanspruche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen
Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails treffen in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des AN, im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung Stose, Verbindungen,
Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Anzahl und Dimensionierung von Notüberlaufen und
dergleichen gem. dem zu erwartenden Gebrauchswert zu entwickeln. Materialeigenschaften z. B. durch
Wärmeeinfluss sind bei der Detailausbildung zu berücksichtigen
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
Anschlüsse an hoher geführte Bauteile sind mindestens 15 cm über die Dachfläche zu fuhren und rückstausicher zu verwahren.
Zum Schutz der Öberflache sind Fassadensysteme foliert zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach
Aufforderung durch den AG vom AN zu entfernen.
Der AN hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an Dächern die Tauglichkeit des gewählten Montagesystems
als Bestandteil des äuseren Blitzschutzes nach DIN/VDE nachzuweisen.
Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schaden durch
Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen können. Es sind möglichst hinterlüftete Konstruktionen
auszuführen.
3.2 Blecharbeiten
Überstande von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere
Angaben getätigt werden.Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten.
Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche Walzrichtung ist bei
der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein einheitliches Bild zu erhalten.
3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre
Der AN klart vor Ausführung mit dem AG, ob Kopfboden von Dachrinnen als Kugelboden oder als Flachboden
auszuführen sind.
Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfliesrichtung unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom
AN stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu versehen.
Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen
anzubringen.
Fallrohre sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend beschrieben, mit
Doppelbogen anstelle Trichterrohr anzuschliesen.
In öffentlich zuganglichen Bereichen sind Standrohre mit einer Hohe von 2,00 m einzubauen. Standrohre sind,
soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, aus verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe mit Schlitz
auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels Abdeckmanschette.
3.2.2 Attika- und Wandkopfabdeckungen
Attikaabdeckungen sollen ein Gefalle nach innen von ca. 5 % er halten. Abdeckungen aus Titanzink oder
Kupfer erhalten eine ausenseitige Aufkantung zur Vermeidung des seitlichen Abtropfens von Wasser.
Stose und Schiebenahte sind mit profilierten Stosblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte
Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von Verblechungen sind wasserfest verleimte Sperrholzplatten von
mindestens 22 mm Starke einzubauen.
Soweit Attikaabdeckungen in der Lange geteilt werden müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor
Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit gleichmäßig langen Elementen oder aber unter Bezugnahme auf
beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder Fassadenelemente erfolgen soll.
Ausenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind stets örtlich aufzumessen und in verschweister
Ausführung herzustellen.
Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss.
Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht zulässig
Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwanden mit doppelter Wandstellung sind durchdringende
Befestigungen nur zulässig, wenn sie mindestens 20 mm Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen abgedeckt
sind.
3.2.3 Aufkantungen und Anschlüsse
Anschlüsse an andere Baukorper, so etwa Brandwandanschlusse, sind stets verschieblich und in
Uberdeckung auszufuhren.
Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit
Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu überdecken Als genutzte Bereiche gelten Dachterrassen,
Terrassen, Balkone, ebenerdige Gebäudeanschlusse, Tiefgaragendächer usw.). Nicht genutzte Dächer sind
hiervon nicht betroffen. Alle Kappleisten sind oberseitig zu versiegeln.
Anschlüsse an gemauerte Schornsteinkopfe sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfugen eingeschlitzt auszuführen Im oberen Abschluss sind
Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln.
3.2.4 Abdichtung
Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbanken sowie zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine
Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtungen einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen
müssen schlagregendicht sein sowie thermische Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen können.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Klempnerarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Ingenieurleistung
01.02
Ingenieurleistung
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten
01.04 Wartung
01.04
Wartung
02 Fischhalle 5
02
Fischhalle 5
02.01 Abriss und Notabdichtung
02.01
Abriss und Notabdichtung
02.02 Warmdach, einschalig
02.02
Warmdach, einschalig
02.03 Flüssigabdichtung
02.03
Flüssigabdichtung
02.04 Abdichtung Sohlplatte
02.04
Abdichtung Sohlplatte
02.05 Absturzsicherung
02.05
Absturzsicherung
02.06 Dachflächenfenster
02.06
Dachflächenfenster
02.07 Klempner und Metallarbeiten
02.07
Klempner und Metallarbeiten
02.08 Einbauteile, Zubehör
02.08
Einbauteile, Zubehör
02.09 Foliendach m. Dämmung f. PV-Anlage
02.09
Foliendach m. Dämmung f. PV-Anlage
03 Fischhalle 6
03
Fischhalle 6
03.01 Abriss und Notabdichtung
03.01
Abriss und Notabdichtung
03.02 Warmdach, einschalig
03.02
Warmdach, einschalig
03.03 Flüssigabdichtung
03.03
Flüssigabdichtung
03.04 Abdichtung Sohlplatte
03.04
Abdichtung Sohlplatte
03.05 Absturzsicherung
03.05
Absturzsicherung
03.06 Dachflächenfenster
03.06
Dachflächenfenster
03.07 Klempner und Metallarbeiten
03.07
Klempner und Metallarbeiten
03.08 Einbauteile, Zubehör
03.08
Einbauteile, Zubehör
03.09 Foliendach m. Dämmung f. PV-Anlage
03.09
Foliendach m. Dämmung f. PV-Anlage
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