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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Anmerkungen Neubauten ALDI SÜD Filialen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Allgemeine Anmerkungen
Besondere Hinweise Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Besondere Hinweise
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen
A. Angebot
1.
Durch die Abgabe eines Angebotes erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages. Die Erstellung des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei.
2.
Sollten den Ausschreibungsunterlagen einzelne Unterlagen oder Blätter nicht beigegeben sein, auf die im Text der Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen ist, hat der Bieter diese Unterlagen vor Abgabe des Angebotes bei der ausschreibenden Stelle anzufordern. Sind die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unvollständig, unklar, widersprüchlich oder unrichtig, so hat der Bieter vor Abgabe des Angebotes die ausschreibende Stelle hierauf hinzuweisen, solche Hinweise jedenfalls mit Abgabe des Angebotes in einem Begleitschreiben niederzulegen.
3.
Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen.
4.
Änderungsvorschläge, die eine technische Verbesserung, eine wirtschaftlichere Ausführung oder eine Beschleunigung der angebotenen Leistungen oder anderer Leistungen mit sich bringen, können in einem Begleitschreiben, falls erforderlich unter Beifügung von Zeichnungen und Mustern, angeführt werden. Sie werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn dies bei der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wird.
Bei Abgabe von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen garantiere ich die Durchführbarkeit und Vollständigkeit des Nebenangebotes bzw. Änderungsvorschlags. Bei Abgabe eines Nebenangebotes garantiere ich ferner dessen Endsumme.
5.
Der Bieter hat das Angebot am Schluss des Leistungsverzeichnisses rechtsverbindlich zu unterschreiben.
6.
Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass Preisabsprachen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebotes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Kartellgesetz) verboten sind und dass sich der Bieter bei der Teilnahme an solchen Handlungen gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig macht. Weiter wird der Bieter für den Fall der Auftragsvergabe auf das Kündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VOB/B hingewiesen.
B. Vergabe
1.
Die Vergabe erfolgt durch das Zuschlagsschreiben. Der Bieter ist bis zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich innerhalb der Zuschlagsfrist an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Zuschlagserteilung die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, aufgrund derer der Auftraggeber berechtigt ist, den ihm aufgrund dieser Pflichtverletzung entstehenden Schaden geltend zu machen.
2.
Losweise Vergabe:
Sind im Leistungsverzeichnis mehrere Lose enthalten, so kann die Vergabe für einzelne, mehrere oder alle Lose erfolgen. Will der Bieter für den Fall der Vergabe mehrerer Lose dem Auftraggeber einen Nachlass anbieten, so hat er dies sowie die Höhe des Nachlasses im Begleitschreiben zum Angebot anzugeben. Solche Nachlässe werden bei der Wertung berücksichtigt.
3.
Bietergemeinschaften sind zur Abgabe von Angeboten zugelassen. Das Angebot ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Des Weiteren ist ein Mitglied der Bietergemeinschaft als Bevollmächtigter für Verhandlungen, die Entgegennahme des Zuschlages bzw. den Abschluss des Bauvertrages zu benennen.
4.
Der Auftraggeber kann vom Bieter jederzeit nach Abgabe des Angebotes die Vorlage folgender Bescheinigungen verlangen:
4.1
des Finanzamtes, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung des Auftrages bestehen
4.2
der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse, dass alle festgesetzten Beiträge bezahlt sind
4.3
der Industrie- und Handelskammer über die Berechtigung für die Beschäftigung von Auszubildenden
4.4
der Handwerkskammer / Innung über die Eintragung in die Handwerksrolle
II.
Besondere Vertragsbedingungen
1.
Vertragsgrundlagen
1.1
Vertragsbestandteile werden in der genannten Rangfolge:
1.1.1
die Leistungsbeschreibung
1.1.2
die besonderen Vertragsbedingungen
1.1.3
die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis als zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1.4
die VOB/C
1.1.5
die Vorschriften der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemachten, neuesten Fassung
Der AG bestätigt hiermit, den kompletten Text der VOB/B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, erhalten zu haben.
1.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird.
1.3
Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen.
1.4
Im Fall von Unklarheiten, Widersprüchen und dergleichen in oder zwischen den Vertragsgrundlagen gilt jeweils diejenige Bestimmung in den Vertragsgrundlagen und/oder diejenige Auslegung, die dem beidseitigen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht und/oder am nächsten kommt. Sollte ein solcher Parteiwille nicht feststellbar sein, gilt diejenige Vertragsgrundlage und/oder diejenige Auslegung, die den Anforderungen der VOB/A entspricht und/oder am nächsten kommt.
1.5
Mündliche Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen zu den in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Vereinbarungen sind nicht getroffen. Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen.
2.
Angebot des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist an ein dem Auftraggeber gegenüber abgegebenes Vertragsangebot, z. B. in Form eines von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Leistungsverzeichnisses, bis zu der angegebenen Zuschlagsfrist gebunden.
3.
Informationspflicht des Auftragnehmers
3.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild von der Baustelle zu machen und diese zu besichtigen, es sei denn, die Baustelle wäre nicht zugänglich und/oder nicht besichtigungsreif.
3.2
Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu vergewissern. Sollten hiernach bei dem Auftragnehmer Zweifel hierüber verbleiben, hat er bei dem Auftraggeber eine entsprechende Auskunft zu verlangen.
4.
Vergütung
4.1
Durch die vereinbarten Vertragspreise werden sämtliche sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen abgegolten. Die Vertragspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ausführung der sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen notwendig sind.
4.2
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln sind nicht vereinbart.
4.3
Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung des Auftraggebers zurückzubezahlen. Der zu erstattende Betrag ohne Umsatzsteuer ist vom Empfang der Zahlung an mit 4 % für das Kalenderjahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
5.
Ausführungsunterlagen
5.1
Der Auftragnehmer hat die jeweils zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen notwendigen Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber rechtzeitig anzufordern. Er hat diese Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Unklarheiten in den Ausführungsunterlagen sowie etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.
5.2
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan, ein Geräteverzeichnis und / oder einen Bauzeitenplan zu erstellen und dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Verlangens zu übergeben.
5.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
5.4
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers von seinen Lieferungen oder Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen und/oder Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem Auftraggeber nach Fertigstellung der geschuldeten Leistungen, spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Schlussrechnung, einen Satz Originale oder Mutterpausen und zwei Satz Kopien hiervon zu übergeben. Die Vorschrift des § 2 Abs. 9 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
6.
Ausführung
6.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen während der Ausführungszeit ständig auf der Baustelle anwesenden, verantwortlichen, der deutschen Sprache mächtigen Vertreter zu benennen und zur Verfügung zu stellen, der vom Auftragnehmer bevollmächtigt und verpflichtet ist, auf Verlangen des Auftraggebers an Baubesprechungen teilzunehmen und verbindliche Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen.
6.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen.
6.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind und/oder keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen.
Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bestimmt sich nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 bis 4 VOB/B.
Der Auftragnehmer hat bei jeder Weitervergabe die von ihm beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitervergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen dem Auftraggeber ebenfalls die nachstehenden Rechte zu.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Auftraggeber, Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(§ 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 4 VOB/B). Sollte der Auftragnehmer gegen andere vorstehende Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte ebenfalls befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtung mit der Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu setzen. Auch in diesen Fällen gelten die Regelungen in § 8 Abs. 3, 5, 6 VOB/B entsprechend.
Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz treffen, allein in vollem Umfang.
Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG. Gleiches gilt ferner, wenn Nachunternehmer des Auftragnehmers weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem AÜG beauftragen.
Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehendem 4. und 6. Absatz wird ein Betrag von 5 % der vertragsgemäßen Vergütung ab einer Brutto-Auftragssumme von 100.000,- Euro vereinbart, welche am 31. Januar des fünften Jahres nach der Abnahme zurückzugewähren ist und für die die Bestimmungen des § 17 VOB/B gelten. Diese Sicherheit ist zusätzlich zu der unter Abs. 17 vereinbarten Sicherheitsleistung zu leisten.
6.4
Strom und Wasser werden, soweit der Bauvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält, dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegen Vergütung zur Verfügung gestellt. Der AN vergütet dem AG hierfür einen Betrag in Höhe von 0,35 % des Endbetrages der Rechnungen. Die zu leistenden Beträge werden anteilig von den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung abgezogen. Die Installation von Strom- und Wasserzuführungen von der Hauptentnahmestelle zu den Verwendungsstellen hat der Auftragnehmer, soweit die Zuführungen nicht bereits vorhanden sind, auf eigene Kosten durchzuführen.
6.5
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Beseitigung des durch seine Leistungen entstandenen Schuttes und/oder Schmutzes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt und / oder Schmutz auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6.6
Der Auftragnehmer hat Baustoffe zu verwenden, die der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen. Andere Baustoffe dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die entsprechenden Baustoffe den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegenden Baustoffen gleichwertig sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Baustoffe, die im Widerspruch zu den Regelungen des Leistungsverzeichnisses stehen.
6.7
Umweltschutz (§ 4 Nr. 2 und 3 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die ihm übertragenen Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.8
Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze gemäß § 4 Nr. 4 VOB/B nur insoweit unentgeltlich zur Verfügung, als sie sich in seinem Besitz befinden und von ihm selbst nicht benötigt werden. Im Übrigen muss der Auftragnehmer für die erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse auf eigene Rechnung sorgen.
Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind dann in die einzelnen Einheitspreise mit einzurechen. Nachträgliche Mehrkosten werden nicht akzeptiert.
Für die Befestigung der Lager- u. Arbeitsflächen sowie Zuwegungen innerhalb des Baugrundstücks, soweit sie für das Bauvorhaben bzw. für die Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer selbst zu sorgen. Die Einweisung für die Absperrung für das Bauvorhaben und die des Nebenplatzes wird von der Bauleitung gegeben und ist dringend zu beachten.
Falls in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart, sind Verkehrssicherungsmaßnahmen, das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung in den Einheitspreisen enthalten.
7.
Ausführungsfristen
7.1
Die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
7.2
Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen einvernehmlich abgeändert werden, gelten ebenfalls als Vertragsfristen.
7.3
Die Fertigstellungsfrist ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme - eingehalten, wenn der AN innerhalb der vereinbarten Zeit die von ihm geschuldeten Leistungen vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erbracht hat.
7.4
Soweit die Parteien keine Termine oder Fristen vereinbart haben, hat der AN mit der Herstellung der Vertragsleistungen im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
8.
Behinderung
8.1
Eine Verlängerung von Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B setzt voraus, dass der AN dem AG unverzüglich die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung angezeigt hat. Hierbei hat der AN alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Einer Behinderungsanzeige bedarf es lediglich dann nicht, wenn dem AG offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt sind.
8.2
Wird die Ausführung unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. Dies gilt auch, wenn der AN vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seinen Leistungen noch nicht begonnen hat. Die Kündigung kann vor Ablauf der 3-Monats-Frist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird. Sie kann auch von derjenigen Vertragspartei erklärt werden, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
8.3
Behinderungsschadenersatzansprüche des AN setzen neben den sonstigen AN-Forderungen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B voraus, dass der AN substantiiert eine Pflichtverletzung des AG und eine hierdurch verursachte Behinderung, insbesondere deren Dauer und Umfang, darlegt. Hierzu ist vom AN eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung vorzulegen.
9.
Gefahr
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm angelieferten und eingebauten Baumaterialien sowie die von ihm eingesetzten Geräte bis zur Abnahme vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen und sonstigen Einwirkungen zu schützen.
Ebenso hat der Auftragnehmer geeignete und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl, mutwillige Beschädigung und sonstige Fremdeinwirkungen zu treffen.
Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, an die Baustelle angelieferte Baumaterialien vor Diebstahl zu sichern. Etwaige Verluste gehen bis zum fachgerechten Einbau zu Lasten des Auftragnehmers.
10.
Kündigung
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat und/oder bei ihm und/oder einem von ihm beauftragten Nachunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet und/oder versichert sind und / oder dem Auftraggeber entsprechende Anmeldungs- und/oder Versicherungsnachweise auf Verlangen nicht vorgelegt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechtes ist, dass eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist, verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf den Auftrag fristlos zu kündigen, fruchtlos verstrichen ist.
11.
Haftung
11.1
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich das Bestehen und die Aufrechterhaltung einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie seine Mitgliedschaft zu der zuständigen Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
11.2
Schutz bestehender Anlagen und Baustellensicherung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zum Schutz bestehender Gebäude u. Anlagen (Kabel, Rohrleitungen, Verkehrsanlagen, Grenzzeichen u. ähnliches), erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen sowie erforderliche Anzeigen zu erstatten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber und seinem Architekten im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenem Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden und -grundstücken (vgl. § 10 Nr. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten.
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an Personen und Sachen, die aus der Unterlassung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen diesen etwa erhobenen Ansprüchen in vollem Umfange freizustellen. Die Haftung beginnt mit der Einrichtung der Baustelle und endet mit der Herstellung des endgültigen Zustandes, jedoch nicht vor der Abnahme. Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfange für die technische und rechnerische Richtigkeit seiner Zeichnungen und Berechnungen, auch nach der Prüfung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Ansprüchen, die aus der Haftung des Auftragnehmers entstehen, gegenüber dessen Forderung aufzurechnen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen u. Gehwege), Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Vermessungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
Die Kosten für die Beseitigung von evtl. auftretenden Schäden gehen voll zu Lasten des Auftragnehmers.
11.3
Vorgefundene Mängel von Vorunternehmen sind sofort der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Im Unterlassungsfall können keine hieraus entstehenden Mehrkosten und Haftungsausschlüsse anerkannt werden.
11.4
Sämtliche Maße sind vom Unternehmer am Bau zu nehmen.
Er ist für deren Einhaltung voll und ganz verantwortlich. Die in die Zeichnung eingeschriebenen Maße sind vom Unternehmer auf ihre Richtigkeit zu prüfen und evtl. Unstimmigkeiten der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Änderungsarbeiten, die durch die Nichteinhaltung der Vorschrift entstehen, werden nicht vergütet.
11.5
Der Unternehmer ist allein verantwortlich, dass die allgemeinen örtlichen Bauvorschriften und bauberufsgenossenschaftlichen Bestimmungen aller Art eingehalten werden. Die Verantwortung nach § 59 Bau ONW in der neusten Fassung wird dem Unternehmer voll übertragen. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Arbeit und diejenigen seiner Arbeiter gegen Unglücksfälle aller Art zu treffen und haftet für alle durch unsachgemäße Arbeiten entstandenen Schäden jeder Art, ebenso für die, die durch Unterlassung der Schutzmaßregeln entstehen, insbesondere für die Tragfähigkeit der von ihm errichteten Baugerüste und Leitern. Mitbenutzung der vom Unternehmer erstellten Rüstungen durch andere am Bau arbeitende Arbeiter und Handwerker ist gestattet. Besondere Schutzgerüste oder sonstige Schutzmaßnahmen, die zusätzlich zu der durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gerüste und Schutzausrüstung erforderlich werden, sind vom Arbeitnehmer zu seinen Lasten bereitzustellen.
12.
Vertragsstrafe
12.1
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Endfertigstellungsfrist schuldhaft überschreitet, verpflichtet er sich, an den Auftraggeber für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die vom Auftragnehmer insgesamt zu bezahlende Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen.
12.2
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei der Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Vertragsstrafenansprüche sind insbesondere auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesen Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen von fälligen Zahlungen, insbesondere auch von der Schlusszahlung, in Abzug zu bringen.
12.3
Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Auftragnehmer nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen.
12.4
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme.
13
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
13.1
Alle Rechnungen sind in prüfbarer Form nebst aller Aufmaße sowie sämtl. Leistungsnachweise in 3-facher Ausfertigung, an den Bauherrn adressiert, beim Architekten und der Bauleitung des Büros Euteneuer Architekten einzureichen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Massenberechnungen und Aufmaßzeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
13.2
Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der tatsächlich geleisteten und auf der Baustelle fertig eingebauten Arbeiten gewährt. Abschlagszahlungen für gelieferte aber noch nicht eingebaute Teile werden nicht gewährt.
13.3
Sollten bei der Ausführung der Arbeiten Leistungen notwendig werden, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, oder die eine Abänderung vom Leistungsverzeichnis bedeuten, ist vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Die Arbeiten dürfen nicht früher ausgeführt werden, bis die Zustimmung der Bauleitung oder des Bauherrn vorliegt.
Ist eine Anerkennung des Einheitspreises vor Ausführung der Arbeiten nicht erfolgt, wird der EP von der Bauleitung nach eigenem Ermessen festgesetzt.
13.4
Die Massen des Angebotes umfassen in den einzelnen Positionen die vollständige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen. Mehr- oder Minderleistungen, auch über 10 % sowie auch der Wegfall ganzer Positionen, gegenüber den veranschlagten Massen berechtigen nicht zur Abänderung der Einheitspreise. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis (Angebot) anzuordnen, ohne dadurch dem Unternehmer ersatzpflichtig zu werden. Der Bauherr behält sich vor, die Arbeiten auch Titelweise zu vergeben, oder einzelne Titel gänzlich zu streichen, ohne dass dies zu einer Veränderung der Einheitspreise führt.
Durch die Angebotspreise werden alle Leistungen und Aufwendungen abgegolten, die nach diesen Bedingungen und der ortsüblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Eine Lohngleitklausel für Bauvorhaben mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 10 Monaten wird nicht vereinbart.
Für die am Schluss des Angebotes anzugebende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Steuersatz anzusetzen. Ändert sich der Steuersatz, so gilt für die Abrechnung der Leistung der zum Zeitpunkt der Ausführung, (Abnahme der Leistung oder einer Teilleistung) geltende Steuersatz. Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so geht diese Erhöhung zu seinen Lasten.
14.
Abnahme
Auf Verlangen einer Partei hat nach Fertigstellung des Werkes oder Kündigung des Vertrages eine förmliche Abnahme der Leistungen stattzufinden.
Auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung setzt die Fälligkeit der Vergütungsforderung des AN grundsätzlich die Durchführung einer Abnahme voraus. Ausnahmsweise ist die Abnahme in diesen Fällen entbehrlich, wenn der AG nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadenersatz verlangt oder er die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
Der AG ist berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung zu verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er so bedeutsam ist, dass der AG die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten darf, weil es ihm nicht zuzumuten ist, sich trotz des Mangels mit dessen Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohnes zu begnügen. Die Abnahme erfolgt förmlich.
15.
Mängelansprüche
15.1
Macht der AG seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend, hat der AN die Nachbesserung ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmt hierbei der AN. Er ist jedoch verpflichtet, eine vom AG bestimmte Art der Mängelbeseitigung durchzuführen, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
15.2
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechte des Auftraggebers, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die hierfür voraussichtlich erforderlichen Kosten vom Auftragnehmer als Vorschuss zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Höhe dieser Kosten zu schätzen. Der AG ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm dem AN gesetzten angemessenen Mängelbeseitigungsfrist nicht mehr verpflichtet, den AN zur Mängelbeseitigung zuzulassen.
15.3
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Abweichung zu § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B hinsichtlich sämtlicher Vertragsleistungen fünf Jahre und einen Monat.
Ausgenommen von der vorgenannten Verjährungsfrist sind Mängelansprüche von Dachdeckungsarbeiten. Hier wird die Dauer von 7 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
15.4
Haben fehlerhafte Leistungen des AN und eines anderen Unternehmens zu Mängeln geführt, die nur einheitlich beseitigt werden können, haftet der AN dem AG neben dem anderen Unternehmen als Gesamtschuldner.
16.
Stundenlohnarbeiten
16.1
Eine Vergütung von Leistungen nach Stundenlohn erfolgt nur, wenn die Parteien diese Art der Abrechnung ausdrücklich vor Leistungsbeginn vereinbart haben.
16.2
Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich mit dem Auftraggeber zu treffen. Der Bauleiter und/oder Architekt des Auftraggebers sind von diesem nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten abzuschließen und/oder abzuändern.
16.3
Der Bauleiter des Auftraggebers ist bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Die hiermit verbundene Anerkenntniswirkung bezieht sich nur auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
17.
Abtretungen, Aufrechnungen
17.1
Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers.
17.2
Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegen Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.
18.
Sicherheitsleistung
18.1
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu übergeben. Dieses Verlangen muss durch beiderseitige schriftliche Vereinbarung begründet sein.
18.2
Zur Sicherstellung der Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 14 Werktagen nach erfolgter Abnahme eine Bürgschaft für Mängelansprüche, die ebenfalls den Vorschriften des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme zu übergeben. Die Bürgschaft für Mängelansprüche hat sämtliche ab Abnahme entstehenden Rechte des AG aus § 13 VOB/B abzusichern.
18.3
Die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß 17.1 ist Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaft für Mängelansprüche gemäß 17.2 nach erfolgter Abnahme der gesamten Leistungen zurückzugeben.
18.4
Die Bürgschaften gemäß 16.2 und 17.1 müssen jeweils den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages beinhalten.
19.
Werbung (§ 4 Nr. 1 VOB/B)
19.1
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
19.2
Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an einem gemeinsamen Gerüst in einheitlicher Größe und Form angebracht werden. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, sich hieran zu beteiligen und die auf ihn entfallenen Kosten zu tragen.
20.
Urheberrecht
Sämtliche Bauunterlagen bleiben geistiges Eigentum ihres Urhebers. Ohne seine Genehmigung dürfen sie weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den ursprünglichen Zweck benutzt werden.
Hinweis: evtl. beigefügte Zeichnungsanlagen sind urheberrechtlich geschützt (§2 URG). Die Weitergabe oder Abänderung von urheberrechtlich geschützten Plänen ist ohne Zustimmung des Planverfassers untersagt.
21.
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über das Bauwerk sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibungen der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Fotografien, Berechnungen oder sonstige Unterlagen.
................................, ...............................
(Ort, Datum)
.......................................................................
(Stempel u. Unterschrift des Bieters)
Vertragsbedingungen
Projektbeschreibung Allgemeine Baubeschreibung
Bauvorhaben:
Abriss/Neubau einer ALDI Süd Filiale
Königsberger Straße 50
56269 Dierdorf
Die ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG plant den Neubau einer ALDI SÜD-Filiale in 56269 Dierdorf.
Das Bauvorhaben umfasst neben der Neuerrichtung auch den Abriss der jetzigen Bestandsfiliale.
Die geplante ALDI Filiale wird eingeschossig in Holzrahmenbauweise errichtet. Die Dachkonstruktion des Flachdaches ist aus Brettschichtholzbindern und einem Trapezblech mit Dampfsperre, Dämmung und Folienabdichtung vorgesehen. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage installiert.
Gewerk: Schlosserarbeiten
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die nachfolgen aufgeführten Leistungen:
- Lieferung u. Einbau v. Stahlschiebetoren u. Stahlblechtüren
- Herstellung, Lieferung u. Montage von Geländern u. Einkaufswagen-Gestellen
- Lieferung u. Einbau von Profilzylinder (Schließanlage)
- Sonstige Schlosserarbeiten
Die Teilnahme an einem wöchentlichen Jour-Fix-Termin auf der Baustelle, während den auszuführenden Arbeiten und 1 x im Vorfeld der Maßnahme, ist in den einzelnen EP ´ s zu berücksichtigen und als Umlage einzukalkulieren. Die Bauleitung legt den Termin fest. Die Teilnahme ist Bestandteil des Vertrages.
Alle weiteren Einzelheiten sind im nachfolgenden Leistungsverzeichnis beschrieben.
Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung:
Zufahrt / Zuwegung:
Das Baufeld befindet sich unweit der ortsdurchführenden Bundesstraße 413. Das Grundstück ist über die Königsberger Straße erreichbar.
Die für den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen Flächen wie Fahrbahn und Gehweg müssen bei auftretenden Verschmutzungen täglich gesäubert werden.
Baustelleneinrichtungsfläche:
Dem Unternehmer stehen grundsätzlich Flächen zur Baustelleneinrichtung auf dem Baugrundstück zur Verfügung. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen, siehe Vertragsbedingungen.
Baustelleneinrichtung / Versorgung:
Baustrom und Bauwasser stehen zur Verfügung, siehe Pos. Baustelleneinrichtung! Anschluss und Verteilung auf der Baustelle obliegt dem AN. Es werden bauseits keine Mannschaftsunterkünfte gestellt. Die Baustelle ist jedoch vom Unternehmer gemäß Arbeitsstättenverordnung auszustatten. Speziell sei auf die ASR A 4.4 "Unterkünfte" verwiesen. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen., siehe Vertragsbedingungen.
Abfallwirtschaft:
Die im Rahmen der Arbeiten beim AN anfallenden Baustellenabfälle (z. B. Verpackungsmaterial, Isolierstoffe, Abklebemittel, etc.) bleiben im Eigentum des Unternehmers und sind ordnungsgemäß zu verwerten / entsorgen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
Vorschriften:
Es gelten die Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils aktuellen Fassung. Allgemein anerkanntes Technisches Regelwerk (hierzu gehören auch die Berufsgenossenschaftlichen Informationen) sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, siehe Vertragsbedingungen.
Maße:
Alle Maße sind vor Fertigung sämtl. Anlagen und Bauteile sowie vor Baubeginn örtl. durch den AN zu prüfen! Siehe Vertragsbedingungen.
Unterlagen:
Für alle vom AN gelieferten Produkte, welche einer regelmäßigen Wartung bedürfen, sind für den AG Benutzerinformationen in 2- facher Ausfertigung sowie zusätzlich digital zu erstellen.
Nach der Auftragsvergabe und rechtzeitig vor Baubeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauleitung einzureichen:
• Kontaktdaten des verantwortlichen Bauleiters
• Name des Vertreters des verantwortlichen Bauleiters auf der Baustelle
• Vorlage der Gefährdungsbeurteilung (nach ArbSchG §§5,6)
• Ersthelfer nach §26 BGV A1
Die Vertragssprache ist deutsch. Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten auf der Baustelle Aufsichtspersonen anwesend sind, die in deutscher Sprache verhandeln bzw. den notwendigen Schriftverkehr führen können.
Projektbeschreibung
Projektbeteiligte Bauherr:
ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG
c/o ALDI SE & Co. KG Sankt Augustin
Im Mittelfeld 11
53757 Sankt Augustin
Planung/Objektüberwachung:
Euteneuer Architekten
Weidenstraße 8
57290 Neunkirchen
Tel.: 0 27 35 / 65 99 77-0
Bodengutachter:
Institut Für Geotechnik
Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG
Egerländer Straße 44
65556 Limburg-Staffel
Tel.: 0 64 31 / 29 49-0
Statiker/Wärmeschutznachweis:
Ingenieurbüro Peter Kraemer
Dipl.-Ing. Stefan Windhorst
Karl-Hass-Straße 17
53859 Niederkassel
Tel.: 0 22 08-93 491-15
Brandschutzgutachter:
SV. Zahn Ingenieure GmbH
Stadtwaldstraße 62
41179 Mönchengladbach
Tel.: 0 21 61 / 29 45 88-0
Vermesser:
Vermessungsbüro Volk
Dipl.-Ing. Sascha Hombach
Luisenstraße 8
57518 Betzdorf
Tel.: 0 27 41 / 97 44 0
Fachplanung Elektro:
Elektroplanung Velten
Raiffeisenstraße 15
56587 Straßenhaus
Tel.: 0 26 34 / 98 16 096
Sigeko:
D & D Ingenieurbüro
Frankfurter Straße 13
53332 Bornheim
Tel.: 0 22 22 / 99 41 92
Projektbeteiligte
Sicherheit auf der Baustelle Der Auftraggeber beauftragt einen SIGE-Koordinator, der die Baustelle vollumfänglich betreut.
Seinen Einweisungen und Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Auftragnehmer darf erst dann auf der Baustelle tätig werden, wenn alle erforderlichen Unterweisungen erfolgt und alle erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen eigenverantwortlichen Pflichten hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften, notwendiger Schutzmaßnahmen und der Sicherung der Baustelle. Für seine Leistungen hat der Auftragnehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen und diese nachweislich seinem Montagepersonal zur Kenntnis zu bringen (Unterweisung). Dem SIGE-Koordinator und der Bauleitung ist unaufgefordert eine Kopie der
Montageanweisung sowie eine Bestätigung über die durchgeführte Unterweisung zu übergeben.
Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Gewerke voll verantwortlich.
Die Lastfälle von Montagezuständen sind laufend zu kontrollieren. Eine ausreichende Montagesicherung der zu errichtenden Bauteile ist ständig zu gewährleisten. Falls Unfallgefahren oder gravierende Sicherheitsmängel auch bei anderen Gewerken vom AN vor Ort erkannt werden, wird dieser ausdrücklich aufgefordert dies der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unmittelbar mitzuteilen und natürlich vor Ort sofort für Abhilfe zu sorgen.
Der AN verpflichtet sich, alle Unfallverhütungsvorschriften, Schutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Eine besondere oder zusätzliche Vergütung, auch für Bauzäune, deren Beleuchtung und Unterhaltung wird hierfür nicht gewährt. Etwa erforderliche Genehmigungen zur Durchführung von Schutzmaßnahmen sind allein Sache des AN. Treten Unfälle ein oder entstehen aus mangelhafter Sicherung unmittelbare oder mittelbare Schäden, so haftet hierfür der AN allein. Der AN hat sich gegen Haftpflicht- und Obhutsschäden hinreichend zu versichern.
Vom Auftragnehmer ist folgendes zu stellen / vorzuhalten:
Erste Hilfe:
bis 10 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle:
• kleiner Verbandskasten DIN 13157 mit Verbandbuch
• mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten
• Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon
10 bis 20 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle:
• großer Verbandskasten DIN 13169 mit Verbandbuch (alternativ 2 kleine)
• mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten
• Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon
Gefährdungsbeurteilung:
Die Gefährdungsbeurteilung über die Tätigkeiten an der Baustelle mit Betrachtung der Maschinen und Gefahrstoffe soll auf der Baustelle vorgehalten werden und in Kopie/als PDF-Datei mit dem ausgefüllten Meldeblatt an den SiGeKo geschickt werden.
Betriebsanweisungen:
Die Betriebsanweisungen Maschinen, Gefahrstoffe und PSA sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Unterweisung:
Der Unterweisungsnachweis Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisungen ist auf der Baustelle vorzuhalten.
Arbeiten in der Höhe
- Hubarbeitsbühnen
Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind Hubarbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen.
• Hubarbeitsbühnen nach Betriebsanleitung standsicher aufstellen.
• Hubarbeitsbühnen nicht überlasten.
• Betreiben der Hubarbeitsbühne nach Betriebsanleitung.
• Notwendigkeit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz nach Gefährdungsbeurteilung
bzw. nach Betriebsanleitung (Peitscheneffekt).
• nur geprüfte Hubarbeitsbühnen verwenden, Prüfbuch muss vorhanden sein.
• Nur Personen zur Bedienung einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt sind, unterwiesen wurden
(Nachweis muss vorliegen) ( besser: Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008)
und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurden (Nachweis muss vorliegen)
• Bei Leihgeräten muss der Verleiher den Benutzer vor Benutzung einweisen.
Die Eiweisung muss dokumentiert werden
• Das letzte Prüfprotokoll und die Bedienungsanleitung müssen vorliegen.
- fahrbare Arbeitsbühnen/Kleingerüste
Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind fahrbare Arbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen.
• Fahrbare Arbeitsbühnen sind nach Aufbauanleitung (Montageanweisung) des Herstellers
unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- und umzubauen.
Die Beschäftigten müssen geeignet und unterwiesen sein.
• Der 3-teilige Seitenschutz muss vorhanden sein.
• Fahrbare Arbeitsbühne nach der Montage und vor Verwendung von einer befähigten Person
prüfen lassen.
• Fahrrollen vor Benutzung festsetzen.
• Der Aufenthalt während des Verfahrens ist für Personen nicht zulässig.
- Leitern
Sollte es nicht anders möglich sein, können die Arbeiten von der Leiter aus durchgeführt werden.
Arbeiten auf Leitern nicht bei:
• einem Transport von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg.
• Benutzung von Stoffen und Geräten von denen zusätzliche Gefahren ausgehen
• Geräten mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Benutzer
• der Standplatz auf der Leiter höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt,
• einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe und von der Leiter auszuführenden
Arbeiten, die mehr als 2 Stunden umfassen
Sicherheit auf der Baustelle
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B) Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, die Durchführung der übertragenen Arbeiten kontinuierlich ohne Unterbrechung mit ausreichendem Einsatz von Maschinen und Personal durchzuführen und die Koordinierung der einzelnen übertragenen Ausführungstitel vorzunehmen.
Das genaue Ausführungsdatum und die einzelnen Termine für die auszuführenden Einzeltitel sind aus dem beiliegendem Auszug aus dem Bauzeitenplan vom 10.04.2026 zu entnehmen.
Im Verlauf der Vergaben erfolgt noch eine Detaillierung des Bauzeitenplanes.
Für die Durchführung des Bauvorhabens sind die darin aufgeführten Zeiten dringend einzuhalten. Die Baustelle ist personell so zu besetzen, dass die Fristen eingehalten werden.
Durch die gleichzeitige Ausführung verschiedener Arbeiten muss die Dauer der gesamten Bauzeit verkürzt werden!
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Fristen werden verbindlich anerkannt.
Bieter: ________________________________________
(Stempel u. Unterschrift
Ort / Datum: ________________________________________
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B)
01 Stahlschiebetore
01
Stahlschiebetore
01.__.0001 Stahl-Brandschutz-Schiebetür T30, 1-flügelig, 2,01/2,51m Liefern und betriebsfertig montieren einer einflügeligen Stahl-Brandschutz-Schiebetür T30 als Raumabschluss zwischen Verkaufsraum und Lager.
Fabrikat: "Teckentrup 62 FST" o. glw.
Klassifizierung und CE Kennzeichnung nach EN 16034 / EN 13241
angeb. Produkt:
Bestellgröße:
Bau-Richtmaße: 2010 mm Breite und 2510 mm Höhe
Bestellangaben:
Wand und Sturzdicke (Holzrahmenbau 190 mm)
Konstruktion 160mm/Lagerseitig 15mm OSB/Verkaufsseitig 15mm Gipsfaserplatte
Tor öffnet nach links (von der Anschlagseite des Tores gesehen)
Sturzhöhe: =>1000 mm
Platz links: ca. 3000 mm,
rechts: ca. 250 mm - von daher ist eine erforderliche Gewichtsumlenkung mit einzurechnen.
Allgemeine Anforderungen
- Feuerhemmende Schiebetüranlage T30 nach DIN 4102 / EN 1634-1
- Ausführung als doppelwandiges Stahl-Türblatt
- Türanlage als komplette, autarke Einheit inkl. aller erforderlichen Sicherheits- und Steuerungskomponenten
- Geeignet für Einbau in Trennwandkonstruktion auf Holzrahmenbasis
Montageart
- Sturzmontage
- Wandlaufend (seitlich öffnend)
Konstruktion
- Torblatt verzinkt, 62 mm dick (Elementbauweise)
- 3-seitiger Torabdichtung
- Torzarge: Zargen-Profile verzinkt, 1,0 mm dick. Tordichtung: 3-seitige Schleifdichtung
- Blechdicke 1,0 mm
- Röhren-Laufschiene mit höhenverstellbaren Winkelkonsolen und kugelgelagerten doppelpaarigen Laufwerken
- Laufschienenblende
- 2 Endstopper
- 2 Dämpfungszylinder innenliegend
- 1 Muschelgriff
- 1 Stoßgriff auf Montageseite
- Haftmagnet und Radialdämpfer
- Selbsttätiges Schließen des Tores durch Gegengewichte im Schutzkasten
- Material zur Befestigung des Tores
Komplette Feststellanlage (zugelassenes System):
- hierdurch muss automatisches Schließen im Brandfall oder bei Auslösung gewährleistet sein.
- Rauchmelder in erforderlicher Zahl (Sturz- und/oder Deckenmontage)
- Haftmagnet zur Offenhaltung des Türblattes
- Handauslösetaster (Nottaster)
- Akustischer Signalgeber
- Steuerzentrale / Auswerteeinheit
Sicherheits- und Überwachungskomponenten
- Magnetkontakt (Tor-/Türzustand offen/geschlossen)
- Schnittstelle zur Gebäudeleittechnik/BMA
Leistungsumfang
- Lieferung der kompletten Schiebetüranlage
- Montage aller mechanischen und elektrischen Komponenten
- Anschluss der Feststellanlage, bauseits erfolgt der elektrische Anschluss ans Netz
- Funktionsprüfung und Inbetriebnahme
- Übergabe inkl. Dokumentation und Prüfprotokoll
- Einweisung des Betreibers
Besondere Hinweise
- Lieferung als zugelassenes Komplettsystem
- Einbau strikt nach Herstellervorgaben und bauaufsichtlicher Zulassung
- Abstimmung mit Brandschutzkonzept erforderlich
Das Tor ist einschl. aller System- und Befestigungszubehör zu liefern und in fertiger Arbeit zu montieren.
01.__.0001
Stahl-Brandschutz-Schiebetür T30, 1-flügelig, 2,01/2,51m
1,00
St
01.__.0002 Zulage f. Rauchschutzanforderung (RS), 2,01/2,51m Als Zulage zur Vorposition für die Ausführung mit Rauchschutzanforderung (RS).
Der Preis ist als Zulagepreis zur Vorposition anzubieten.
01.__.0002
Zulage f. Rauchschutzanforderung (RS), 2,01/2,51m
1,00
St
01.__.0003 Gegenzarge als Zulage, 2,01/2,51m "Zulageposition"
Als Zulage zu der zuvor beschriebenen Toranlage für die zusätzliche Lieferung und den Einbau einer abgestimmten Gegenzarge.
In die Gegenzarge ist eine Lochbohrung bzw. Rechteckaussparung für den nachträglichen eines Lesegerätes auszuführen und mit im E.P. mit einzukalkulieren.
01.__.0003
Gegenzarge als Zulage, 2,01/2,51m
1,00
St
01.__.0004 Stahl-Brandschutz-Schiebetür T30, 1-flügelig, 1,26/2,51m Einflügeligen Stahl-Brandschutz-Schiebetür T30 als Raumabschluss wie in der Grundposition beschrieben, jedoch zwischen Backvorbereitung und Lager mit folgenden Abmessungen:
Bestellgröße:
Bau-Richtmaße: 1260 mm Breite und 2510 mm Höhe
Jedoch ist hier keine Gewichtsumlenkung erforderlich.
Sonst wie in Grundposition beschrieben.
01.__.0004
Stahl-Brandschutz-Schiebetür T30, 1-flügelig, 1,26/2,51m
1,00
St
01.__.0005 Zulage f. Rauchschutzanforderung (RS), 1,26/2,51m Als Zulage zur Vorposition für die Ausführung mit Rauchschutzanforderung (RS).
Der Preis ist als Zulagepreis zur Vorposition anzubieten.
01.__.0005
Zulage f. Rauchschutzanforderung (RS), 1,26/2,51m
1,00
St
01.__.0006 Gegenzarge als Zulage, 1,26/2,51m "Zulageposition"
Als Zulage zu der zuvor beschriebenen Toranlage für die zusätzliche Lieferung und den Einbau einer abgestimmten Gegenzarge.
In die Gegenzarge ist eine Lochbohrung bzw. Rechteckaussparung für den nachträglichen eines Lesegerätes auszuführen und mit im E.P. mit einzukalkulieren.
01.__.0006
Gegenzarge als Zulage, 1,26/2,51m
1,00
St
01.__.0007 Bügel-Rammschutz für Schiebetoranlage, 2,01/2,51m Schiebetor-Schutzbügel gemäß nachfolgender Abbildung und Beschreibung fertigen, liefern und fachgerecht montieren.
Abmessung
Breite: 2250 mm
Höhe: 2750 mm
Wandabstand: 300-400 mm
Konstruktion:
Zur Aufnahme der senkrechten Bügel eine Schwellenkonstruktion vorzusehen, die auch gleichzeitig als Ramm- u. Anfahrschutz dient, gefertigt aus Rechteckprofil 120/60/4, alle offene Enden mit Stahlplatten verschweißt auszuführen. Im Öffnungsbereich ist die Schwelle unter 45 Grad abzuschrägen. Die Befestigung der Schwellen ist unsichtbar von oben durch eine Hilfsbohrung mit entspr. Schrauben- und Dübeltechnik fachgerecht im Fußbodenaufbau (Fliesenbelag im Rüttelverfahren, Gesamtaufbau 70mm auf Trennlage verlegt) vorzunehmen. Die Hilfsbohrung ist mittels geeignete Abdeckungen fachgerecht zu schließen. Die Anzahl der Befestigungspunkte sind vom Bieter zu wählen - Achtung, die Bodenplatte ist mit einer Fußbodenheizung (Betonkernaktivierung) ausgestattet. Seitens des AB kann eine entspr. Bohrfreigabe herausgegeben werden.
Ausführung von 5 Stück um 90 Grad abgeknickte Bügelrahmen, aus Quadratrohr 60/60/3 mm, befestigt über angeschweißte Montageplatten. Alle Ecken sind unter Gehrung zu verbinden, so dass keine offene Rohrenden vorhanden sind. Der Übergang zum Steinboden ist mit geeigneten dauerelastischen Dichtstoff auszuspritzen.
Oberflächenbehandlung:
Stahlteile: in feuerverzinkter Ausführung. Örtliche Schweißnähte sind zu vermeiden.
Leistung inkl. aller Bohrungen, Systembauteile und Nebenleistungen in fertiger Arbeit.
Alle Maße sind örtlich vom Arbeitnehmer eigenverantwortlich aufzunehmen.
01.__.0007
Bügel-Rammschutz für Schiebetoranlage, 2,01/2,51m
1,00
St
01.__.0008 Bügel-Rammschutz für Schiebetoranlage, 1,26/2,51m Wie zuvor beschrieben, jedoch für Schiebetor mit folgender Abmessung:
Abmessung
Breite: 1500 mm
Höhe: 2750 mm
Wandabstand: 300-400 mm
Sonst wie zuvor beschrieben.
01.__.0008
Bügel-Rammschutz für Schiebetoranlage, 1,26/2,51m
1,00
St
02 Stahlblechtüren
02
Stahlblechtüren
02.__.0001 1-flg. Stahlblechtür - innen, 1,26/2,135 m Einflügeliges Türelement wie nachfolgend beschrieben liefern und fachgerecht montieren.
Stahltür dw 62-1 Teckentrup, Dünnfalz 1-flügeliges, einbaufertiges Element geeignet für den Innenbereich, oder gleichwertig
Angebotenes Produkt:
Türelement als Eckzarge gemäß nachfolgender Beschreibung herstellen, liefern u. einschl. aller systembedingten Zubehörteile fachgerecht in fix und fertiger Arbeit montieren.
Farbton: Türblatt und Zarge grundiert (ähnlich RAL 9002 - Grauweiß)
Aufschlagsrichtung: Festlegung bei Aufmaß
Ausführung: Eckzarge mit Mineralwolle hinterfüllt incl. Klappankern und Befestigungsmittel
Rohbauöffnung (B*H): ca. 1,26 m x ca. 2,135 m
Wandart: Holzrahmenbau-Wand
Wandstärke: ca. 19 cm
Genaues Aufmaß ist in der Örtlichkeit zu nehmen.
Einbauort: Technikraum
Einbau: in Holzständerwand
Wärmegedämmte einflügelige Stahltür, doppelwandig.
Flächenbündiges Türblatt ohne Bandprägung.
Türblatt 62 mm dick, 3-seitig gefälzt, Blechdicke 1,0 mm.
Eckzarge 1,5/2,0 mm dick, mit dreiseitiger Dichtung.
Einsteckschloss mit Wechsel, pz-gelocht.
2 Konstruktionsbänder mit Kugellager.
Ausgleichsringe zur Höhenregulierung.
Beschläge:
Schloss : Behörden-Einsteckschloss DIN 18251 für Innentüren, schwere Ausführung, vorgerichtet
Geräuscharme Fallenfunktion
Edelstahldrückergarnituren: Drücker/Drücker
Edelstahldrückergarnituren mit Drücker-Rosetten und PZ-gelochten Schlüsselrosetten, rund, durchgehend verdeckt befestigt.
Produkt: Hoppe (Paris) Edelstahl, o.glw.
gewähltes Produkt:
Türtechnik:
verdeckter Magnetkontakt
- Magnetschalter-Set zur elektronischen Öffnungsüberwachung.
- Nach Auftragsvergabe sind die technischen Details mit der Elektro-Fachplanung abzustimmen.
Die Zarge muss für die Zusatzfunktionen hergerichtet werden.
Fabrikat: z. B. Stahltür dw 62-1 Teckentrup, o. glw.
Angebotenes Tür-Fabrikat:
Ausführung gemäß der Zulassung, Detailplanung, sowie konstruktiven Erfordernissen.
Gesamte Anlage einschl. aller Nebenleistungen und Systemzubehörteilen liefern und in fix und fertiger Arbeit einbauen.
02.__.0001
1-flg. Stahlblechtür - innen, 1,26/2,135 m
1,00
St
02.__.0002 Zulage Teilpanik Funktion B Als Zulage für vorgenannte Türposition für die Zusatzfunktion:
Antipanikbeschlag Teilpanik Funktion B
02.__.0002
Zulage Teilpanik Funktion B
1,00
St
02.__.0003 Zulage Gegenzarge Als Zulage zur Vorposition für die Ausführung mit Gegenzarge.
Wandstärke: s. Hauptposition
02.__.0003
Zulage Gegenzarge
1,00
St
02.__.0004 1-flg. Stahlblechtür RC 2 - NA -außen, 1,135/2,135 m Einflügeliges Türelement als Fluchtüre wie nachfolgend beschrieben liefern und fachgerecht montieren.
Sicherheitstür dw 62-1 Teckentrup, RC 2, Dünnfalz 1-flügeliges, einbaufertiges Element geeignet für den Außenbereich, oder gleichwertig
Angebotenes Produkt:
Türelement als Eckzarge gemäß nachfolgender Beschreibung herstellen, liefern u. einschl. aller systembedingten Zubehörteile fachgerecht in fix und fertiger Arbeit montieren.
Farbton: Türblatt und Zarge grundiert (ähnlich RAL 9002 - Grauweiß)
Aufschlagsrichtung: Festlegung bei Aufmaß
Ausführung: Eckzarge mit Mineralwolle hinterfüllt incl. Klappankern und Befestigungsmittel
Rohbauöffnung (B*H): ca. 1,135 m x ca. 2,135 m
Wandart: Holzrahmenbau-Wand mit 60mm vorgesetzter Holzwoll-Dämmplatte
Wandstärke: ca. 29 cm
Genaues Aufmaß ist in der Örtlichkeit zu nehmen.
Einbauort: Lager
Einbau: in Holzständerwand
Wärmegedämmte einflügelige Stahltür, doppelwandig.
Flächenbündiges Türblatt ohne Bandprägung.
Türblatt 62 mm dick, 3-seitig gefälzt, Blechdicke 1,0 mm.
Eckzarge 1,5/2,0 mm dick, mit dreiseitiger Dichtung.
Einsteckschloss mit Wechsel pz-gelocht.
FS-Alu-Sicherheits-Wechselbeschlag, Klasse ES 1 nach DIN 18257.
1 Sicherungszapfen, 2 Konstruktionsbänder
mit Kugellager. Bandbolzen gesichert.
Ausgleichsringe zur Höhenregulierung.
Wärmedurchgangskoeffizient nach EN ISO 12567-1
(Türen ohne Verglasung) UD = 1,3/1,4 W/(m²K)
Zusatzbauteile:
- Regenblech bzw. -leiste
- Bodenabsenkdichtung Schall-Ex (Maussicher)
Beschläge:
Schloss: Panikschloss VSP-5000
Edelstahldrückergarnituren: Knauf/Drücker
Edelstahldrückergarnituren mit Drücker-Rosetten und PZ-gelochten Schlüsselrosetten, rund, durchgehend verdeckt befestigt.
Produkt: Hoppe (Paris) Edelstahl, o.glw.
gewähltes Produkt:
Türtechnik:
verdeckter Magnetkontakt
- Magnetschalter-Set zur elektronischen Öffnungsüberwachung nach VdS Klasse B,
- Riegelschaltkontakt zur elektronischen Verschlussüberwachung des Türflügels nach VdS Klasse C,
- Nach Auftragsvergabe sind die technischen Details mit der Elektro-Fachplanung abzustimmen.
Die Zarge muss für die Zusatzfunktionen hergerichtet werden.
Fabrikat: z. B. Stahltür dw 62-1; RC 2, Teckentrup, o. glw.
Angebotenes Tür-Fabrikat:
Ausführung gemäß der Zulassung, Detailplanung, sowie konstruktiven Erfordernissen.
Gesamte Anlage einschl. aller Nebenleistungen und Systemzubehörteilen liefern und in fix und fertiger Arbeit einbauen.
02.__.0004
1-flg. Stahlblechtür RC 2 - NA -außen, 1,135/2,135 m
2,00
St
02.__.0005 Zulage RC 3 Als Zulage zur Vorposition für die Ausführung des Türelementes in Widerstandsklasse RC 3 bzw. bei Fluchtwegtüren in angelehnt an RC 3.
02.__.0005
Zulage RC 3
2,00
St
02.__.0006 Zulage Gegenzarge Als Zulage zur Vorposition für die Ausführung mit Gegenzarge.
Wandstärke: s. Hauptposition
02.__.0006
Zulage Gegenzarge
2,00
St
02.__.0007 Zulage Obentürschließer, 1-flg. "Zulageposition"
Obentürschließer mit Gleitschiene für 1-flgl Türen.
Gleitschienen-Türschließer nach EN 1154 mit CE-Kennzeichnung.
Mit stark abfallendem Öffnungsmoment für leichtes öffnen der Tür, gemäß DIN SPEC 1104.
Montage auf Bandseite (in Ausnahmen Bandgegenseite)
Oberfläche: Silberfarbig
Dormakaba - TS 93 Basic im Contur Design o. glw. Produkt.
Ausführung/Schließkraft auf Türblattgewicht abgestimmt.
Angebotenes Produkt:
Obentürschließer mit allen Nebenleistungen liefern und montieren.
02.__.0007
Zulage Obentürschließer, 1-flg.
3,00
St
02.__.0008 Zulage E-Öffner "Zulageposition"
Mehrpreis für die Ausführung mit E-Öffner.
Nach Auftragsvergabe sind die technischen Details mit der Elektro-Fachplanung abzustimmen.
02.__.0008
Zulage E-Öffner
1,00
St
02.__.0009 Zulage Panikschloss SVP-6000 "Zulageposition"
Mehrpreis für die Ausführung der Außentür "Anlieferung" mit Panikschloss SVP-6000.
Nach Auftragsvergabe sind die technischen Details mit der Elektro-Fachplanung abzustimmen.
02.__.0009
Zulage Panikschloss SVP-6000
1,00
St
02.__.0010 1-flg T30-1-Stahl-Feuerschutzklappe- außen, 1,26/1,26mm Einflügeliges Türelement wie nachfolgend beschrieben liefern und fachgerecht montieren.
T 30-1-FSA Stahl-Feuerschutztür/klappe geprüft nach EN 1634-1, zugelassen nach DIN 4102, Widerstandsklasse RC 2, für den Einbau in äußere Wände.
Fabrikat "Teckentrup 62", Zulassungs-Nr. Z-6.20-1923, einbaufertiges Element, mit Eckzarge.
Geprüft und bauaufsichtlich zugelassen.
Sonderausführung "Einbau in Holzständerwand":
Einbau in Holzständerwand
Brandschutzklasse F 30-B Wandaufbau - Holztafelbauart nach DIN 4102-4
Tabelle 10.6. Mind. Wandstärke 106 mm.
Baurichtmaß T30-1-FSA "Teckentrup 62" (Dünnfalz):
Angebotenes Produkt:
Türelement als Eckzarge gemäß nachfolgender Beschreibung herstellen, liefern u. einschl. aller systembedingten Zubehörteile fachgerecht in fix und fertiger Arbeit montieren.
Farbton: Türblatt und Zarge grundiert (ähnlich RAL 9002 - Grauweiß)
Aufschlagsrichtung: DIN L
Ausführung: Eckzarge mit Mineralwolle hinterfüllt incl. Klappankern und Befestigungsmittel
Rohbauöffnung (B*H): ca. 1,26 m x ca. 1,26 m
BRH: ab OKFFB 1,00 m
Wandart: Holzrahmenbau-Wand
Wandstärke: ca. 29 cm
Genaues Aufmaß ist in der Örtlichkeit zu nehmen.
Einbauort: Anlieferung - Papierabwurfschacht
Einbau: in Holzständerwand
Türblatt:
62 mm dick, doppelwandig aus verzinktem Material, dreiseitig gefälzt, Blechdicke 1,5 mm, Dünnfalz, Aussteifung mit Flachstahl, Dämmung: Mineralfaserplatte
Stahlsicherungsbolzen im Falzbereich gem. zulassungstechnischer Anforderung
Bänder: dreiteilig, 1 Federband mit Kugellager, 1 Konstruktionsband mit Kugellager
Wärmedurchgangskoeffizient nach EN ISO 12567-1
UD = 1,3/1,4 W/(m²K)
Zusatzbauteile:
- Regenblech bzw. -leiste
- Bodenabsenkdichtung Schall-Ex (Maussicher)
Beschläge:
Schloss: Behörden-Einsteckschloss DIN 18251 für Zimmertüren, schwere Ausführung, vorgerichtet für Profil Zylinder Schloss
Geräuscharme Fallenfunktion.
Drücker: Edelstahldrückergarnitur, Glatte Metallplatte/Außenbereich und Drücker/Rampengebäude
Drückergarnituren aus nichtrostendem Stahl, mit Drücker-Rosetten und PZ gelochten Schlüsselrosetten, rund, durchgehend verdeckt befestigt.
Produkt: Hoppe (Paris)
gewähltes Produkt:
Türtechnik:
verdeckter Magnetkontakt
- Magnetschalter-Set zur elektronischen Öffnungsüberwachung nach VdS Klasse B,
- Riegelschaltkontakt zur elektronischen Verschlussüberwachung des Türflügels nach VdS Klasse C,
- Nach Auftragsvergabe sind die technischen Details mit der Elektro-Fachplanung abzustimmen.
- Obentürschließer DIN EN 1154 mit Feststellanlage (FSA) und intergrierter Rauchmeldezentrale
Die Zarge muss für die Zusatzfunktionen hergerichtet werden.
Angebotenes Tür-Fabrikat:
Ausführung gemäß der Zulassung, Detailplanung, sowie konstruktiven Erfordernissen.
Gesamte Anlage einschl. aller Nebenleistungen und Systemzubehörteilen liefern und in fix und fertiger Arbeit einbauen.
02.__.0010
1-flg T30-1-Stahl-Feuerschutzklappe- außen, 1,26/1,26mm
1,00
St
02.__.0011 Zulage RC 3 Als Zulage zur Vorposition für die Ausführung des Türelementes in Widerstandsklasse RC 3 bzw. bei Fluchtwegtüren in angelehnt an RC 3.
02.__.0011
Zulage RC 3
1,00
St
02.__.0012 Zulage Gegenzarge Als Zulage zur Vorposition für die Ausführung mit Gegenzarge.
Wandstärke: s. Hauptposition
02.__.0012
Zulage Gegenzarge
1,00
St
02.__.0013 Z-Profil als Fußb.-Abschluss Z-Profil, verzinkt, bestehend aus mehreren Einzelstücken liefern u. ausgerichtet auf die Stb-BP befestigen.
Die Aufwendungen für das Unterfüttern des Stahlwinkels sowie alle Nebenarbeiten sind mit einzukalkulieren.
Das Profil dient zur fachgerechten Abschlussausbildung des Fussbodenaufbaus.
Der Preis ist einschl. aller Bohrungen und Verbindungsmittel in fertiger Arbeit zu kalkulieren.
Profil: 50/80/50mm, Stärke 6mm
Ausführung: feuerverzinkt
02.__.0013
Z-Profil als Fußb.-Abschluss
2,50
m
03 Einkaufswagen-Gestell
03
Einkaufswagen-Gestell
03.__.0001 Einkaufswagengestell aus Edelstahl Einkaufswagengestell, inkl. Baby-Safe
Stahlrohr-Leitgestell für 6 Reihen Einkaufswagen.
Rohrkonstruktion aus nichtrostendem Edelstahl, Werkstoff 1.4301 (V2A), aus Rundrohr Ø 42,4 mm, Wandstärke ca. 2,0–2,5 mm, als Gestell passend für Einbau in bestehende Einkaufswagenbox, inkl. Aufmaß vor Ort.
Oberfläche geschliffen, Korn 240, gleichmäßiges Schliffbild, Schweißnähte verschliffen und optisch angeglichen, Kanten entgratet, Oberfläche frei von Kratzern und Verfärbungen.
Konstruktion stabil und verwindungssteif, korrosionsbeständig, reinigungsfreundlich ausgeführt.
Notwendige Befestigungsmittel ebenfalls aus Edelstahl, Montage einschließlich Ausrichten und Einpassen in vorhandene Anlage.
Länge: ca. 6,70 m
Breite ca. 4,00 m
Höhe: ca. 0,90 m
Bestehend aus
- 2 Außengeländer, 6,70 m
- 1 Kopfgeländer, 4,00 m
- 1 inneres Geländer, 6,70 m
- 1 Abgrenzung für Babysafe
Mit Stützen alle 1,50 m, äußeres mit 2,00 m Durchgang, Höhe ca. 90 cm, mit Rohrbögen an allen Ecken, ca. 12 cm über dem Boden ist ein Rechteckrohr, die Querverbindungen werden durch eine entspr. Bohrung und Gewindestange an die Hauptführungen befestigt.
Mit zu liefern sind 2 Endstangen, an welchen die Schlüsselkästen der ersten Einkaufswagen befestigt werden. Die Startketten werden bauseits für die örtliche Montage hinzugeliefert.
Die Montage dieser ist im EP mit einzuklulieren.
Im Bereich der Einkaufswagenbox wird großformatiges Pflaster, im Format 30/60cm, verlegt. Die Befestigung des Gestells erfolgt mittels Kernbohrung und Verguss .
Leistung einschl. der benötigten Abdeckrosetten, in stabiler Ausführung.
Liefern und fachgerecht montieren, inkl. aller Befestigungsmaterialien.
Im Einheitspreis ist die Ausführung der Kernbohrungen, im Pflasterbelag, in notwendiger Tiefe einschl. dem anschließenden Vergießen mit zugelassener Vergussmasse inkl. Materiallieferung.
03.__.0001
Einkaufswagengestell aus Edelstahl
1,00
St
03.__.0002 Rammschutzgeländer aus Edelstahlrohr Liefern und montieren eines Rammschutzgeländers aus Edelstahlrohr als waagerechte Schutzkonstruktion zum Schutz von Verglasungen im Bereich von Einkaufswagenboxen vor Beschädigungen durch Fahrzeugtüren.
Ausführung als horizontale Rohrkonstruktion aus Edelstahlrohr, Durchmesser 42,4 mm, mit folgenden Leistungen:
- Herstellung und Lieferung der kompletten Konstruktion
- Inklusive werkseitig angeschweißter Eckverbindungen u. Mittelstreben inkl. Wandscheiben zur Befestigung an bauseitge Stahlkonstruktion - abgedeckt mit Rosetten.
- Befestigung der Konstruktion durch Verschraubung inkl. aller erforderlichen Befestigungsmittel aus Edelstahl
- Oberfläche des Materials entsprechend der Vorposition (z. B. geschliffen, Korn 240 oder gleichwertig)
Funktion:
Schutz einer dahinterliegenden Verglasung vor mechanischer Beschädigung (z. B. durch Autotüren)
Abrechnungseinheit:
laufende Meter - auch vorkommend in unterschiedlichen Einzellängen.
03.__.0002
Rammschutzgeländer aus Edelstahlrohr
10,00
m
04 Geländer, Rammschutz u. Sonstiges
04
Geländer, Rammschutz u. Sonstiges
04.__.0001 bauseitige Fahrradanlehnbügel montieren Bauseits zur Verfügung gestellte Fahrradanlehnbügeln fachgerecht gemäß nachfolgender Beschreibung montieren.
Für die Befestigung der Bügel werden bauseits zwei abgestimmte Fundamentriegeln errichtet und mit Pflaster überdeckt. Die Befestigung der Bügel hat mittels Kernbohrungen und Verguss zu erfolgen.
Leistungsumfang:
- Lieferung aller zusätzlich erforderlichen Materialien und Befestigungsmittel
- Bohren, Reinigen, Setzen und Vergießen
- Montage inkl. Ausrichten und Befestigen inkl. Hilfskonstruktion
- Entsorgung von Bohrkern und Verpackungsmaterial
- Sämtliche Nebenleistungen zur vollständigen, funktionsfähigen Herstellung
Im Einheitspreis ist die Ausführung der Kernbohrungen, in notwendiger Tiefe einschl. dem anschließenden Vergießen mit zugelassener Vergussmasse inkl. Materiallieferung einzuklakulieren.
Ebenso ist die notwendige Einmessung der Bohrpunkte im Preis mit einzukalkulieren.
04.__.0001
bauseitige Fahrradanlehnbügel montieren
5,00
St
04.__.0002 Edelstahl Schutz- u. Treppengeländer Außen-Treppengeländer bzw. Schutzgeländer gegen Absturz als Stahlkonstruktion in Edelstahl, Abmessung: - Höhe 1,00 m über OKFF/Vorderkante Stufe (Höhe nach LBO). Gesamthöhe ca. 1,10 m
Geländerpfosten:
Rohr D = 42,4 mm, Material: Edelstahl Werkstoff 1.4301-1.4306 (A2), die Pfosten werden mittels abgewinkelter Fußplatte auf die Winkelscheiben gesetzt.
Ob ggfs. eine alternative Befestigung seitlich an die L-Steine erfolgen kann, wird vor Ausführung der Konstruktion mit der Bauleitung abgestimmt.
Handlauf:
Rohr D = 42,4 mm, Material: Edelstahl Werkstoff 1.4301-1.4306 (A2), über Ecken durchlaufend - gebogen oder auf Gehrung, nach Angabe Bauleitung, Rohrenden mit verschweißten Kappen geschlossen. Mittels 10er Stabstahl mit Fußgewinde M 8 in Pfostenplatte bzw. mit zusätzlicher runder Montageplatte an der Wand befestigt.
Oberflächenbehandlung:
Edelstahl: fein geschliffen, Korn 240,
Stahlteile: grundiert zur bauseitigen Fertiglackierung.
Die Treppenanlage umfasst 8 Steigungen. Ob darüber hinaus noch ein weiter Absturzschutz gegenüber dem Nachbargrundstück erfolgen muss, wird örtlich nach Herstellung der Außenanlagen entschieden.
Das komplette Geländer ist in fertiger Arbeit einschl. aller Anpassungsarbeiten und Nebenarbeiten anzubieten.
Sämtliche Ausführungsdetails sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzusprechen. Alle Maße sind örtlich vom Arbeitnehmer eigenverantwortlich aufzunehmen.
04.__.0002
Edelstahl Schutz- u. Treppengeländer
G
11,00
m
04.__.0003 Schutz- u. Treppengeländer, verzinkt Schutz- bzw. Treppengeländer wie in der Vorposition beschrieben, jedoch aus Stahl in feuerverzinkter Ausführung.
04.__.0003
Schutz- u. Treppengeländer, verzinkt
A
11,00
m
04.__.0004 Schutzbügel - Universal - V2A-Stahlrohr Ø 60 mm Ortsfester Schutzbügel - Universalausführung zum Einbetonieren aus Ø 60 mm Stahlrohr
Typ: Schutzbügel Stahlrohr Ø =>60 mm
Befestigung: ortsfest, zum Einbetonieren
Rohrkonstruktion aus nichtrostendem Edelstahl, Werkstoff 1.4301 (V2A), aus Rundrohr Ø 42,4 mm, Wandstärke ca. 2,0–2,5 mm, als Gestell passend für Einbau in bestehende Einkaufswagenbox, inkl. Aufmaß vor Ort.
Oberfläche geschliffen, Korn 240, gleichmäßiges Schliffbild, Schweißnähte verschliffen und optisch angeglichen, Kanten entgratet, Oberfläche frei von Kratzern und Verfärbungen.
Konstruktion stabil und verwindungssteif, korrosionsbeständig, reinigungsfreundlich ausgeführt.
Notwendige Befestigungsmittel ebenfalls aus Edelstahl, Montage einschließlich Ausrichten und Einpassen in vorhandene Anlage.
Gesamthöhe: 1400 mm
Sichthöhe: 1000mm
Gesamtbreite: 400 mm
Leistung inkl. der erforderlichen Aushubarbeiten bzw. den Kernbohrungen und der Einbetonierung inkl. aller Materialien und Nebenleistungen.
04.__.0004
Schutzbügel - Universal - V2A-Stahlrohr Ø 60 mm
5,00
St
04.__.0005 Metall-Abdeckung für Installationsschächte Liefern und montieren von passgenauen Abdeckungen aus Riffelblech für vorhandene Installationsschächte, deren Oberkante auf Höhe Oberkante Fertigfußboden liegt.
Die Abdeckungen sind exakt nach örtlichem Aufmaß herzustellen und an die vorhandenen Gegebenheiten anzupassen.
Insgesamt sind 3 Stück Einzelabdeckungen auszuführen.
1 Stck. ca. 50/100 cm
1 Stck. ca. 50/75 cm
1 Stck. ca. 50/50 cm
Der umlaufende Rahmen zur Aufnahme der Abdeckungen (Bodenbelag-Winkelprofil) ist bauseits vorhanden und wurde im Zuge des Rohbaus hergestellt. Die Abdeckungen sind passgenau in dieses vorhandene Winkelprofil einzulegen und höhengleich zum angrenzenden Bodenbelag auszurichten.
Leistungsumfang:
- Aufmaß vor Ort
- Fertigung der Abdeckungen nach Maß
- Herstellung erforderlicher Aussparungen für an der aufsteigenden Wand verlegte Elektroleitungen, die Ausklingungen haben sauber und nach den örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen. (Hierzu erfolgt keine gesonderte Vergütung)
- Einpassen und Ausrichten der Abdeckungen höhengleich zum angrenzenden Bodenbelag
Materialbeschreibung:
- Riffelblech aus Aluminium, korrosionsbeständig,
- Oberfläche: rutschhemmend (Tränen-/Riffelstruktur),
- Materialstärke: mind. ca. 5 mm - jedoch nach Erfordernis,
- alle Kanten entgratet und sauber verarbeitet,
- Ausführung ausreichend tragfähig für übliche Verkehrslasten im Innenbereich.
Abrechnungseinheit:
nach örtl. tatsächlicher Schachtabdeckung.
Systemdetail bauseitige Gegebenheit:
04.__.0005
Metall-Abdeckung für Installationsschächte
1,50
m2
04.__.0006 Leitersicherung LUX-top® Leitersicherung aus rostfreiem Edelstahl zur Befestigung am Dachrandprofil eines Flachdaches.
Erfüllt die Anforderungen für Anlegeleitern gemäß DIN 18160-5 Korrosionsbeständigkeitsklasse CRC II nach DIN EN 1993-1-4.
Zur Fixierung einer Anlegeleiter gegen seitliches und rückwärtiges Wegkippen/Wegrutschen.
Die Leitersicherung ist zur Montage mittels Dichtnieten am Dachrandprofil eines Flachdaches konzipiert und schützt dieses vor eventuellen Beschädigungen.
Eindeutige Definition des Dachzugangs gem. Gefährdungsbeurteilung einschließlich zugelassenem Befestigungszubehör.
Befestigungsuntergrund: Dachrandprofil
Befestigungsmittel: 4 Stück Dichtniet inkl. Klemmschloss-Zurrgurt
Attikahöhe: ca. 6,00m
Liefern und nach Herstellerangabe am Dachrandprofil befestigen. Seitens des Dachdeckers wird an der zu montierenden Stelle die Attika-Abdeckung unterlegt.
Bezugsquelle:
ST QUADRAT Fall Protection S.A.
45, rue Fuert
L-5410 Beyren
E-Mail: info@lux-top.com
o. glw.
04.__.0006
Leitersicherung
1,00
St
04.__.0007 Montage von Montageblechen für Elektroinstallationen Liefern, herstellen und montieren von Montageblechen aus Aluminium als Unterkonstruktion zur Befestigung von Meldern, Sensoren sowie sonstigen elektrotechnischen Kleingeräten.
Ausführung:
- Material: Aluminiumblech
- Blechstärke: 2,0 mm
- Abmessungen: ca. 310 x 310 mm (gemäß Planung)
- Kanten: geschnitten, Schnittkanten entgratet (blank)
- Oberfläche: pulverbeschichtet in RAL 9002 (grauweiß), matt, Ausführung entsprechend TIGER 029/71750
- Korrosionsschutz: durch Pulverbeschichtung gewährleistet
Montage:
- Montagehöhe: max. ca. 5,10 m über Fertigfußboden
- Befestigung unterhalb der Trapezblechdecke
- Befestigungsmittel entsprechend Untergrund (Trapezblech) und konstruktiven Erfordernissen liefern und montieren
- Ausrichtung und Positionierung gemäß Verlegeplan und Angaben der Elektrofachplanung
- Berücksichtigung der erforderlichen Tragfähigkeit für anzubringende Geräte
einschl. folgender Leistungen:
- Einmessung vor Ort
- Abstimmung mit anderen Gewerken
- Lieferung sämtlicher Befestigungsmittel
- Hebezeuge, Gerüste oder Arbeitsbühnen für Montagehöhe inkludiert
- Schutz der Oberflächen während Transport und Montage
04.__.0007
Montage von Montageblechen für Elektroinstallationen
35,00
St
04.__.0008 Rammschutz, 2-seitig (Holzstützen im Lager) Liefern und fachgerechtes Montieren einer zweiseitigen Rammschutzverkleidung für eine bestehende Holzstütze im Lagerbereich.
Die Verkleidung dient dem mechanischen Schutz der Stütze gegen Anfahr- und Stoßbelastungen durch Flurförderzeuge.
Ausführung:
Zweiseitige Bekleidung der Holzstütze mit Aluminium-Riffelblech (Quintett- oder Duettprägung)
Blechdicke: mind. 3,0 mm
angeb. Blechstärke:
Höhe der Verkleidung: ca. 1.200 mm über OKFFB
Abwicklung: ca. 500-600 mm
Kantungen: 1 Stck
- sämtliche Kanten entgratet
Befestigung:
- direkte Verschraubung der Bleche auf der Holzstütze
- alle Befestigungsmittel korrosionsgeschützt
- falls eine Montage, aufgrund der Stahlstützenfüße, mit Abstand zur Stütze erforderlich ist, so sind die entspr. Stellen fachgerecht zu hinterlegen.
- der obere Zwischenraum zw. Stütze und Blech ist mit einem Kompriband zu hinterlegen.
In Teilbereich müssen die Blech für den auskragenden Betonsockel ausgeklinkt werden, dies ist bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.
Leistung in fertiger Arbeit, inkl. örtlichem Aufmaß und sämtlicher sämtlicher Materialien, Verschnitt, Anpassungen, etc.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlicher Verkleidungsfläche, vorkommend in unterschiedlichen Einzelflächen.
04.__.0008
Rammschutz, 2-seitig (Holzstützen im Lager)
2,00
m2
04.__.0009 Rammschutz, 3-seitig Wie vor, jedoch als dreiseitige Stützenverkleidung ausgeführt.
Die Verkleidung kann nach Erfordernis als 2-teilige Konstruktion ausgeführt werden.
Höhe der Verkleidung: ca. 1.200 mm über OKFFB
Abwicklung: ca. 600-800 mm
Kantungen: 2 Stck
Sonst wie zuvor beschrieben.
04.__.0009
Rammschutz, 3-seitig
13,00
m2
04.__.0010 Rammschutzleisten (Rohr 50/120) im Lager Rammschutzleisten aus verzinktem Stahlprofilen einschl. geschlossene Endstücke liefern und im Lager, sowie im Rampengebäude in Abstimmung mit der Bauleitung bodenbündig umlaufend fachgerecht befestigen. Im Preis sind sämtliche Eckausbildungen mit einzukalkulieren.
Rechteckrohr: 120 x 50 x 4,0 mm
Die Befestigung des Rammschutzes ist unsichtbar von oben durch eine Hilfsbohrung mit entspr. Schrauben- und Dübeltechnik fachgerecht im Fußbodenaufbau (Fliesenbelag im Rüttelverfahren, Gesamtaufbau 80-100mm auf Trennlage verlegt) vorzunehmen. Die Hilfsbohrung ist mittels geeignete Abdeckungen fachgerecht zu schließen. Die Anzahl der Befestigungspunkte sind vom Bieter zu wählen.
Der Übergang zum Steinboden und der aufgehenden Wand ist mit geeigneten dauerelastischen Dichtstoff auszuspritzen.
Die Abrechnung erfolgt nach lfd. Meter fertig montierten Rammschutz einschl. aller erforderlichen Befestigungsmittel und Bohrungen.
04.__.0010
Rammschutzleisten (Rohr 50/120) im Lager
M
35,00
m
04.__.0011 Edelstahl-Eckschutzwinkel 25x25 mm liefern und montieren Liefern und fachgerechtes Anbringen von Eckschutzprofilen aus Edelstahlblech zur nachträglichen Montage auf fertige Holzstützen.
Material: Edelstahl Werkstoff-Nr. 1.4301 (V2A)
Abmessungen: Schenkelmaß 25 x 25 mm
Materialstärke: 1,5 mm
Oberfläche: Sichtseite Korn 240 geschliffen
Kanten: Kanten werkseitig entgratet
Montage: Die Befestigung erfolgt auf den vorbereiteten, staub- und fettfreien Untergrund mittels hochwertigem Montagekleber. Der Kleber ist punkt- oder streifenförmig auf die Profilinnenseite aufzutragen.
Vorkommend in unterschiedlichen Teillängen von ca. 2,0m Länge; Leistung einschl. aller notwendigen Zuschnitte.
04.__.0011
Edelstahl-Eckschutzwinkel 25x25 mm liefern und montieren
20,00
m
04.__.0012 Mülleinhausung Mülleinhausung gemäß den beigefügten Zeichnung und Details sowie nachfolgender Beschreibung herstellen, liefern u. einschl. aller systembedingten Zubehörteile fachgerecht in fertiger Arbeit montieren.
Abmessung:
Grundrissabmessung b/l: ca. 3,40/1,70 m
Anlagenhöhe:
ab OK Gelände von mind. 2,20 m
Aufteilung:
2 Stck. Seitenelemente
1 Stck. Rückwand
1 Stck. Dachelement
2 Stck. Drehtüren
Trag- u. Rahmenkonstruktion
Seitenelemente:
umlaufender Rahmenkonstruktion und enstpr. senkrechten Füllpfosten, hiervon 3 mit verlängerten Senkrechten, die mittels Fußplatten als Standpfosten auszubilden sind. Die Aufständerungshöhe ist mit ca. 10 cm anzusetzen. Die Fußplatten sind quadratisch auszubilden und mit entspr. Bohrungen zu versehen.
Rückwand:
Die Rückwand besteht aus einem umlaufenden Rahmen mit 3 senkrechten Aussteifungen, sodass insgesamt 5 Felder entstehen. 3 Pfosten sind zu verlängern und mit jeweils einer Fußplatte zu versehen.
Dachelement:
Wie Rückwand, jedoch mit insgesamt 8 nach innen ausgerichteten angeschweißten Laschen. Diese werden mit den jeweiligen senkrechten Elemente mittels Schraubverbindung verbunden. Der Dachrahmen sitz unmittelbar auf den Seiten- u. Rückwandelement auf.
Toranlage:
Die Toranlage besteht aus einem Sturzelement und zwei senkrechten Pfosten, aus Quadratrohr 40/40/2mm. Die Pfosten werden im Öffnungsmaß vor den Winkelscheiben nach unten auf die Belagdecke geführt und mit entspr. Fußplatten im Pflaster oder Asphalt befestigt. Die Ausbildung der zwei Drehtüren erfolgt jeweils aus einem umlaufenden Rahmen mit senkrechter Austeifung. Jedes Tor ist mit mindestens zwei ausreichend stark dimensionierten Konstruktionsbändern zu versehen. Die Aufschlagsrichtung ist außen. Der Sturzbereich ist mit zwei dauerhaften Anschlagpunkten auszustatten. Ein Tor ist mit einer durchgehenden vorderen Anschlagleiste zu versehen. Die Verriegelung der Tore erfolgt über ein Fallen-Einsteckschloss - vorgerichet für den Einbau eines Profilzylinders, mit Drückergarnitur. Die Feststellung des Bedarfsflügel muss über eine einfachen, innenliegenden, Stangenriegel mit entspr. Bodenhülse erfolgen.
Profilart:
- die umlaufenden Rahmen sind aus Quadratrohr 40/40/2 mit 20 mm Anschweißlasche vorgesehen
- die Aussteifungen sind aus Profile mit 2 Stegen auszubilden
Füllung der Felder:
Die Füllung der Rahmen erfolgt über ein Wellengitter 40/40/4mm. Das Gitter ist fachgerecht am Profil-Steg anzuschweißen.
Oberflächenbehandlung:
Stahlteile: in feuerverzinkter Ausführung. Örtliche Schweißnähte sind zu vermeiden.
Sämtliche Ausführungsdetails sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzusprechen. Alle Maße sind örtlich vom Arbeitnehmer eigenverantwortlich aufzunehmen. Unternehmerseitig ist eine Konstruktionszeichnung der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen.
Die komplette Anlage ist in fertiger Arbeit einschl. aller Systemzubehörteile, Anschlüsse, Anpassungsarbeiten, Befestigungsteile inkl. der Bohrungen und Nebenarbeiten anzubieten.
Die Abrechnung erfolgt als Pauschalfestpreis.
Systemfoto:
04.__.0012
Mülleinhausung
1,00
St
05 Schließanlage
05
Schließanlage
Schließanlage - Lieferung und betriebsfertige Übergabe Lieferung einer mechanischen Schließanlage als Generalschlüsselanlage (GHS) für ein Objekt, bestehend aus Profilzylindern unterschiedlicher Bauarten inkl. Planung, Ausführung und Dokumentation.
Die Schließanlage ist so auszulegen, dass alle Zylinder in eine gemeinsame Schließhierarchie integriert sind. Ein Generalschlüssel (GHS) ermöglicht das Öffnen sämtlicher Zylinder.
1. Leistungsumfang
- Planung und Auslegung der Schließanlage
- Erstellung eines Schließplans (inkl. Hierarchie und Zylinderzuordnung)
- Lieferung und Montage der Profilzylinder
- Lieferung der erforderlichen Schlüssel
- Kennzeichnung aller Zylinder und Schlüssel
- Übergabe einer Sicherungskarte
- Dokumentation in Papierform und digital
2. Schließsystem
Fabrikat/Typ:
Ausführung als Generalschlüsselanlage (GHS)
Mit mindestens:
1 Generalschlüssel
Es ist keine untergeordnete Nutzergruppe vorgesehen
- Erweiterbarkeit der Anlage muss gewährleistet sein
3. Anforderungen an die Zylinder
- Profilzylinder nach DIN EN 1303
- Not- und Gefahrenfunktion (beidseitig schließbar trotz steckendem Schlüssel)
- Bohr- und Ziehschutz
- Verschleißarme Mechanik, geeignet für gewerbliche Nutzung
4. Schlüssel
- Schlüsseln je Zylinder: 3 Stck.
- Nachschlüssel nur gegen Sicherungskarte bestellbar
Besonders zu beachten:
- Vor Fertigung ist ein Aufmaß vor Ort durchzuführen
- Schließplan ist vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen
- Anlage muss eindeutig beschriftet und nachvollziehbar dokumentiert sein
Sämtlicher Aufwand und die Materialkosten nebst dem Generalschlüssel sind in den nachfolgenden Einzelpositionen mit einzukalkulieren. Es kann hierfür keine separate Vergütung erfolgen.
Schließanlage - Lieferung und betriebsfertige Übergabe
05.__.0001 Doppelprofilzylinder ca. 30/30 Doppelprofilzylinder (Standardlänge)
Ausführung: für Standard-Türblätter
Länge: ca. 30/30 mm (Gesamtlänge ca. 60 mm)
Schlüsselanzahl: 3
Beidseitig schließbar
05.__.0001
Doppelprofilzylinder ca. 30/30
8,00
St
05.__.0002 Doppelprofilzylinder <=40/40 Doppelprofilzylinder
Länge: <= 40/40 mm (Gesamtlänge bis 80 mm)
Schlüsselanzahl: 3
Beidseitig schließbar
05.__.0002
Doppelprofilzylinder <=40/40
3,00
St
05.__.0003 Doppelprofilzylinder ca. 30/60 Doppelprofilzylinder
Länge: ca. 30/60 mm (Gesamtlänge bis 90 mm)
Schlüsselanzahl: 3
Beidseitig schließbar
05.__.0003
Doppelprofilzylinder ca. 30/60
E
2,00
St
05.__.0004 Halbprofilzylinder ca. 30/10 Halb-Profilzylinder
Länge: ca. 30/0-10 mm
Schlüsselanzahl: 3
05.__.0004
Halbprofilzylinder ca. 30/10
1,00
St
05.__.0005 Zulage für Mehrlänge Profilzylinder Mehrpreis für vorbeschriebene Profilzylinder, je Verlängerung um 5mm.
Abrechnungseinheit: St je 5mm Mehrlänge
05.__.0005
Zulage für Mehrlänge Profilzylinder
E
1,00
St
05.__.0006 Zulage für Zusatzschlüssel (Standard) Mehrpreis für die Lieferung eines zusätzlichen Schlüssels.
05.__.0006
Zulage für Zusatzschlüssel (Standard)
M
5,00
St
05.__.0007 Zulage für Generalschlüssel Mehrpreis für die Lieferung eines zusätzlichen Schlüssels.
05.__.0007
Zulage für Generalschlüssel
M
1,00
St
06 Regiearbeiten
06
Regiearbeiten
Vorbemerkungen zu den Regiearbeiten Die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt nach § 15 VOB/B.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Stundenlohnarbeiten gelten für unvorhergesehene Leistungen, deren Abrechnung nach Einheitspreisen nicht zweckmäßig ist. Mit der Unterschrift erklärt der Bieter gleichzeitig, dass die Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurden und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gelten.
Das Material für Stundenlohnarbeiten ist getrennt zu lagern. Material-, Maschinen- und Gerätepreise gelten für die Abrechnung einschl. aller Zuschläge, Betriebsstoffe, Handwerkszeuge usw. sowie An-und Abfahrt frei Baustelle inkl. aller Nebenkosten.
Die Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besonderer Veranlassung der Bauleitung und zum besonderen Nachweis ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind spätestens am nächsten Tag nach der Ausführung der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen, dies ist auch per E-Mail möglich.
Ansonsten behält der AG sich vor, diese nicht mehr anzuerkennen.
Vorbemerkungen zu den Regiearbeiten
06.__.0001 Stunden eines Facharbeiters Stundenlohn Facharbeiter
06.__.0001
Stunden eines Facharbeiters
10,00
Std
06.__.0002 Stunden eines Helfers Stundenlohn Bauhelfer
06.__.0002
Stunden eines Helfers
4,00
Std