Holzrahmenbau
Abriss/Neubau einer ALDI-Filiale - Filiale 92 Dierdorf
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Anmerkungen Neubauten ALDI SÜD Filialen Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungsbeschreibung ALDI SÜD. Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung. Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Allgemeine Anmerkungen
Besondere Hinweise Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern. Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen. Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG. Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.). Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit. Vergütung: Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart. Ausführungsunterlagen: Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt. Ausführung: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen. Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben. Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers. Haftung: Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt. Schriftverkehr: Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Besondere Hinweise
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen A. Angebot 1. Durch die Abgabe eines Angebotes erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages. Die Erstellung des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei. 2. Sollten den Ausschreibungsunterlagen einzelne Unterlagen oder Blätter nicht beigegeben sein, auf die im Text der Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen ist, hat der Bieter diese Unterlagen vor Abgabe des Angebotes bei der ausschreibenden Stelle anzufordern. Sind die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unvollständig, unklar, widersprüchlich oder unrichtig, so hat der Bieter vor Abgabe des Angebotes die ausschreibende Stelle hierauf hinzuweisen, solche Hinweise jedenfalls mit Abgabe des Angebotes in einem Begleitschreiben niederzulegen. 3. Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen. Alle angegebenen Preise sind mit Kugelschreiber, Tinte oder Schreibmaschine in Zahlen einzusetzen; verwendet der Bieter zur Abgabe des Angebotes EDV-Ausdrucke, so genügt die Übersendung eines mit Preisen versehenen EDV-Ausdruckes. Die Preisangaben in den Positionen haben ohne Mehrwertsteuer zu erfolgen, die Mehrwertsteuer ist am Schluss der jeweiligen Zusammenstellung gesondert aufzuführen. 4. Änderungsvorschläge, die eine technische Verbesserung, eine wirtschaftlichere Ausführung oder eine Beschleunigung der angebotenen Leistungen oder anderer Leistungen mit sich bringen, können in einem Begleitschreiben, falls erforderlich unter Beifügung von Zeichnungen und Mustern, angeführt werden. Sie werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn dies bei der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wird. Bei Abgabe von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen garantiere ich die Durchführbarkeit und Vollständigkeit des Nebenangebotes bzw. Änderungsvorschlags. Bei Abgabe eines Nebenangebotes garantiere ich ferner dessen Endsumme. 5. Der Bieter hat das Angebot am Schluss des Leistungsverzeichnisses rechtsverbindlich zu unterschreiben. 6. Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass Preisabsprachen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebotes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Kartellgesetz) verboten sind und dass sich der  Bieter bei der Teilnahme an solchen Handlungen gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig macht. Weiter wird der Bieter für den Fall der Auftragsvergabe auf das Kündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VOB/B hingewiesen. B. Vergabe 1. Die Vergabe erfolgt durch das Zuschlagsschreiben. Der Bieter ist bis zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich innerhalb der Zuschlagsfrist an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Zuschlagserteilung die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, aufgrund derer der Auftraggeber berechtigt ist, den ihm aufgrund dieser Pflichtverletzung entstehenden Schaden geltend zu machen. 2. Losweise Vergabe: Sind im Leistungsverzeichnis mehrere Lose enthalten, so kann die Vergabe für einzelne, mehrere oder alle Lose erfolgen. Will der Bieter für den Fall der Vergabe mehrerer Lose dem Auftraggeber einen Nachlass anbieten, so hat er dies sowie die Höhe des Nachlasses im Begleitschreiben zum Angebot anzugeben. Solche Nachlässe werden bei der Wertung berücksichtigt. 3. Bietergemeinschaften sind zur Abgabe von Angeboten zugelassen. Das Angebot ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Des Weiteren ist ein Mitglied der Bietergemeinschaft als Bevollmächtigter für Verhandlungen, die Entgegennahme des Zuschlages bzw. den Abschluss des Bauvertrages zu benennen. 4. Der Auftraggeber kann vom Bieter jederzeit nach Abgabe des Angebotes die Vorlage folgender Bescheinigungen verlangen: 4.1 des Finanzamtes, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung des Auftrages bestehen 4.2 der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse, dass alle festgesetzten Beiträge bezahlt sind 4.3 der Industrie- und Handelskammer über die Berechtigung für die Beschäftigung von Auszubildenden 4.4 der Handwerkskammer / Innung über die Eintragung in die Handwerksrolle II. Besondere Vertragsbedingungen 1. Vertragsgrundlagen 1.1 Vertragsbestandteile werden in der genannten Rangfolge: 1.1.1 die Leistungsbeschreibung 1.1.2 die besonderen Vertragsbedingungen 1.1.3 die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis als zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1.1.4 die VOB/C 1.1.5 die Vorschriften der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemachten, neuesten Fassung Der AG bestätigt hiermit, den kompletten Text der VOB/B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, erhalten zu haben. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird. 1.3 Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen. 1.4 Im Fall von Unklarheiten, Widersprüchen und dergleichen in oder zwischen den Vertragsgrundlagen gilt jeweils diejenige Bestimmung in den Vertragsgrundlagen und/oder diejenige Auslegung, die dem beidseitigen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht und/oder am nächsten kommt. Sollte ein solcher Parteiwille nicht feststellbar sein, gilt diejenige Vertragsgrundlage und/oder diejenige Auslegung, die den Anforderungen der VOB/A entspricht und/oder am nächsten kommt. 1.5 Mündliche Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen zu den in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Vereinbarungen sind nicht getroffen. Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen. 2. Angebot des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist an ein dem Auftraggeber gegenüber abgegebenes Vertragsangebot, z. B. in Form eines von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Leistungsverzeichnisses, bis zu der angegebenen Zuschlagsfrist gebunden. 3. Informationspflicht des Auftragnehmers 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild von der Baustelle zu machen und diese zu besichtigen, es sei denn, die Baustelle wäre nicht zugänglich und/oder nicht besichtigungsreif. 3.2 Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu vergewissern. Sollten hiernach bei dem Auftragnehmer Zweifel hierüber verbleiben, hat er bei dem Auftraggeber eine entsprechende Auskunft zu verlangen. 4. Vergütung 4.1 Durch die vereinbarten Vertragspreise werden sämtliche sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen abgegolten. Die Vertragspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ausführung der sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen notwendig sind. 4.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln sind nicht vereinbart. 4.3 Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung des Auftraggebers zurückzubezahlen. Der zu erstattende Betrag ohne Umsatzsteuer ist vom Empfang der Zahlung an mit 4 % für das Kalenderjahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 5. Ausführungsunterlagen 5.1 Der Auftragnehmer hat die jeweils zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen notwendigen Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber rechtzeitig anzufordern. Er hat diese Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Unklarheiten in den Ausführungsunterlagen sowie etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen. 5.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan, ein Geräteverzeichnis und / oder einen Bauzeitenplan zu erstellen und dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Verlangens zu übergeben. 5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. 5.4 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers von seinen Lieferungen oder Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen und/oder Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem Auftraggeber nach Fertigstellung der geschuldeten Leistungen, spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Schlussrechnung, einen Satz Originale oder Mutterpausen und zwei Satz Kopien hiervon zu übergeben. Die Vorschrift des § 2 Abs. 9 VOB/B bleibt hiervon unberührt. 6. Ausführung 6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen während der Ausführungszeit ständig auf der Baustelle anwesenden, verantwortlichen, der deutschen Sprache mächtigen Vertreter zu benennen und zur Verfügung zu stellen, der vom Auftragnehmer bevollmächtigt und verpflichtet ist, auf Verlangen des Auftraggebers an Baubesprechungen teilzunehmen und verbindliche Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen. 6.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. 6.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind und/oder keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen. Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bestimmt sich nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 bis 4 VOB/B. Der Auftragnehmer hat bei jeder Weitervergabe die von ihm beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitervergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen dem Auftraggeber ebenfalls die nachstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Auftraggeber, Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 4 VOB/B). Sollte der Auftragnehmer gegen andere vorstehende Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte ebenfalls befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtung mit der Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu setzen. Auch in diesen Fällen gelten die Regelungen in § 8 Abs. 3, 5, 6 VOB/B entsprechend. Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz treffen, allein in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG. Gleiches gilt ferner, wenn Nachunternehmer des Auftragnehmers weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem AÜG beauftragen. Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehendem 4. und 6. Absatz wird ein Betrag von 5 % der vertragsgemäßen Vergütung ab einer Brutto-Auftragssumme von 100.000,- Euro vereinbart, welche am 31. Januar des fünften Jahres nach der Abnahme zurückzugewähren ist und für die die Bestimmungen des § 17 VOB/B gelten. Diese Sicherheit ist zusätzlich zu der unter Abs. 17 vereinbarten Sicherheitsleistung zu leisten. 6.4 Strom und Wasser werden, soweit der Bauvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält, dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegen Vergütung zur Verfügung gestellt. Der AN vergütet dem AG hierfür einen Betrag in Höhe von 0,35 % des Endbetrages der Rechnungen. Die zu leistenden Beträge werden anteilig von den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung abgezogen. Die Installation von Strom- und Wasserzuführungen von der Hauptentnahmestelle zu den Verwendungsstellen hat der Auftragnehmer, soweit die Zuführungen nicht bereits vorhanden sind, auf eigene Kosten durchzuführen. 6.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Beseitigung des durch seine Leistungen entstandenen Schuttes und/oder Schmutzes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt und / oder Schmutz auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. 6.6 Der Auftragnehmer hat Baustoffe zu verwenden, die der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen. Andere Baustoffe dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die entsprechenden Baustoffe den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegenden Baustoffen gleichwertig sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Baustoffe, die im Widerspruch zu den Regelungen des Leistungsverzeichnisses stehen. 6.7 Umweltschutz (§ 4 Nr. 2 und 3 VOB/B) Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die ihm übertragenen Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.8 Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 4 VOB/B) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze gemäß § 4 Nr. 4 VOB/B nur insoweit unentgeltlich zur Verfügung, als sie sich in seinem Besitz befinden und von ihm selbst nicht benötigt werden. Im Übrigen muss der Auftragnehmer für die erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse auf eigene Rechnung sorgen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind dann in die einzelnen Einheitspreise mit einzurechen. Nachträgliche Mehrkosten werden nicht akzeptiert. Für die Befestigung der Lager- u. Arbeitsflächen sowie Zuwegungen innerhalb des Baugrundstücks, soweit sie für das Bauvorhaben bzw. für die Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer selbst zu sorgen. Die Einweisung für die Absperrung für das Bauvorhaben und die des Nebenplatzes wird von der Bauleitung  gegeben und ist dringend zu beachten. Falls in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart, sind Verkehrssicherungsmaßnahmen, das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung in den Einheitspreisen enthalten. 7. Ausführungsfristen 7.1 Die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. 7.2 Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen einvernehmlich abgeändert werden, gelten ebenfalls als Vertragsfristen. 7.3 Die Fertigstellungsfrist ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme - eingehalten, wenn der AN innerhalb der vereinbarten Zeit die von ihm geschuldeten Leistungen vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erbracht hat. 7.4 Soweit die Parteien keine Termine oder Fristen vereinbart haben, hat der AN mit der Herstellung der Vertragsleistungen im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. 8. Behinderung 8.1 Eine Verlängerung von Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B setzt voraus, dass der AN dem AG unverzüglich die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung angezeigt hat. Hierbei hat der AN alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Einer Behinderungsanzeige bedarf es lediglich dann nicht, wenn dem AG offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt sind. 8.2 Wird die Ausführung unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. Dies gilt auch, wenn der AN vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seinen Leistungen noch nicht begonnen hat. Die Kündigung kann vor Ablauf der 3-Monats-Frist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird. Sie kann auch von derjenigen Vertragspartei erklärt werden, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 8.3 Behinderungsschadenersatzansprüche des AN setzen neben den sonstigen AN-Forderungen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B voraus, dass der AN substantiiert eine Pflichtverletzung des AG und eine hierdurch verursachte Behinderung, insbesondere deren Dauer und Umfang, darlegt. Hierzu ist vom AN eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung vorzulegen. 9. Gefahr Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm angelieferten und eingebauten Baumaterialien sowie die von ihm eingesetzten Geräte bis zur Abnahme vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen und sonstigen Einwirkungen zu schützen. Ebenso hat der Auftragnehmer geeignete und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl, mutwillige Beschädigung und sonstige Fremdeinwirkungen zu treffen. Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, an die Baustelle angelieferte Baumaterialien vor Diebstahl zu sichern. Etwaige Verluste gehen bis zum fachgerechten Einbau zu Lasten des Auftragnehmers. 10. Kündigung Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat und/oder bei ihm und/oder einem von ihm beauftragten Nachunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet und/oder versichert sind und / oder dem Auftraggeber entsprechende Anmeldungs- und/oder Versicherungsnachweise auf Verlangen nicht vorgelegt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechtes ist, dass eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist, verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf den Auftrag fristlos zu kündigen, fruchtlos verstrichen ist. 11. Haftung 11.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich das Bestehen und die Aufrechterhaltung einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie seine Mitgliedschaft zu der zuständigen Berufsgenossenschaft nachzuweisen. 11.2 Schutz bestehender Anlagen und Baustellensicherung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zum Schutz bestehender Gebäude u. Anlagen (Kabel, Rohrleitungen, Verkehrsanlagen, Grenzzeichen u. ähnliches), erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen sowie erforderliche Anzeigen zu erstatten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber und seinem Architekten im Innenverhältnis von sämtlichen  Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenem Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden und -grundstücken (vgl. § 10 Nr. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an Personen und Sachen, die aus der Unterlassung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen diesen etwa erhobenen Ansprüchen in vollem Umfange freizustellen. Die Haftung beginnt mit der Einrichtung der Baustelle und endet mit der Herstellung des endgültigen Zustandes, jedoch nicht vor der Abnahme. Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfange für die technische und rechnerische Richtigkeit seiner Zeichnungen und Berechnungen, auch nach der Prüfung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Ansprüchen, die aus der Haftung des Auftragnehmers entstehen, gegenüber dessen Forderung aufzurechnen. Die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen u. Gehwege), Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Vermessungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten. Die Kosten für die Beseitigung von evtl. auftretenden Schäden gehen voll zu Lasten des  Auftragnehmers. 11.3 Vorgefundene Mängel von Vorunternehmen sind sofort der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Im Unterlassungsfall können keine hieraus entstehenden Mehrkosten und Haftungsausschlüsse anerkannt werden. 11.4 Sämtliche Maße sind vom Unternehmer am Bau zu nehmen. Er ist für deren Einhaltung voll und ganz verantwortlich. Die in die Zeichnung eingeschriebenen Maße sind vom Unternehmer auf ihre Richtigkeit zu prüfen und evtl. Unstimmigkeiten der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Änderungsarbeiten, die durch die Nichteinhaltung der Vorschrift entstehen, werden nicht vergütet. 11.5 Der Unternehmer ist allein verantwortlich, dass die allgemeinen örtlichen Bauvorschriften und bauberufsgenossenschaftlichen Bestimmungen aller Art eingehalten werden. Die Verantwortung nach § 59 Bau ONW in der neusten Fassung wird dem Unternehmer voll übertragen. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Arbeit und diejenigen seiner Arbeiter gegen Unglücksfälle aller Art zu treffen und haftet für alle durch unsachgemäße Arbeiten entstandenen Schäden jeder Art, ebenso für die, die durch Unterlassung der Schutzmaßregeln entstehen, insbesondere für die Tragfähigkeit der von ihm errichteten Baugerüste und Leitern. Mitbenutzung der vom Unternehmer erstellten Rüstungen durch andere am Bau arbeitende Arbeiter und Handwerker ist gestattet. Besondere Schutzgerüste oder sonstige Schutzmaßnahmen, die zusätzlich zu der durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gerüste und Schutzausrüstung erforderlich werden, sind vom Arbeitnehmer zu seinen Lasten bereitzustellen. 12. Vertragsstrafe 12.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Endfertigstellungsfrist schuldhaft überschreitet, verpflichtet er sich, an den Auftraggeber für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die vom Auftragnehmer insgesamt zu bezahlende Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen. 12.2 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei der Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Vertragsstrafenansprüche sind insbesondere auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesen Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen von fälligen Zahlungen, insbesondere auch von der Schlusszahlung, in Abzug zu bringen. 12.3 Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Auftragnehmer nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen. 12.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme. 13 Abrechnung (§ 14 VOB/B) 13.1 Alle Rechnungen sind in prüfbarer Form nebst aller Aufmaße sowie sämtl. Leistungsnachweise in 3-facher Ausfertigung, an den Bauherrn adressiert, beim Architekten und der Bauleitung des Büros Euteneuer Architekten einzureichen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Massenberechnungen und Aufmaßzeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 13.2 Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der tatsächlich geleisteten und auf der Baustelle fertig eingebauten Arbeiten gewährt. Abschlagszahlungen für gelieferte aber noch nicht eingebaute Teile werden nicht gewährt. 13.3 Sollten bei der Ausführung der Arbeiten Leistungen notwendig werden, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, oder die eine Abänderung vom Leistungsverzeichnis bedeuten, ist vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Die Arbeiten dürfen nicht früher ausgeführt werden, bis die Zustimmung der Bauleitung oder des Bauherrn vorliegt. Ist eine Anerkennung des Einheitspreises vor Ausführung der Arbeiten nicht erfolgt, wird der EP von der Bauleitung nach eigenem Ermessen festgesetzt. 13.4 Die Massen des Angebotes umfassen in den einzelnen Positionen die vollständige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen. Mehr- oder Minderleistungen, auch über 10 % sowie auch der Wegfall ganzer Positionen, gegenüber den veranschlagten Massen berechtigen nicht zur Abänderung der Einheitspreise. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis (Angebot) anzuordnen, ohne dadurch dem Unternehmer ersatzpflichtig zu werden. Der Bauherr behält sich vor, die Arbeiten auch Titelweise zu vergeben, oder einzelne Titel gänzlich zu streichen, ohne dass dies zu einer Veränderung der Einheitspreise führt. Durch die Angebotspreise werden alle Leistungen und Aufwendungen abgegolten, die nach diesen Bedingungen und der ortsüblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Eine Lohngleitklausel für Bauvorhaben mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 10 Monaten wird nicht vereinbart. Für die am Schluss des Angebotes anzugebende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Steuersatz anzusetzen. Ändert sich der Steuersatz, so gilt für die Abrechnung der Leistung der zum Zeitpunkt der Ausführung, (Abnahme der Leistung oder einer Teilleistung) geltende Steuersatz. Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so geht diese Erhöhung zu seinen Lasten. 14. Abnahme Auf Verlangen einer Partei hat nach Fertigstellung des Werkes oder Kündigung des Vertrages eine förmliche Abnahme der Leistungen stattzufinden. Auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung setzt die Fälligkeit der Vergütungsforderung des AN grundsätzlich die Durchführung einer Abnahme voraus. Ausnahmsweise ist die Abnahme in diesen Fällen entbehrlich, wenn der AG nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadenersatz verlangt oder er die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Der AG ist berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung zu verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er so bedeutsam ist, dass der AG die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten darf, weil es ihm nicht zuzumuten ist, sich trotz des Mangels mit dessen Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohnes zu begnügen. Die Abnahme erfolgt förmlich. 15. Mängelansprüche 15.1 Macht der AG seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend, hat der AN die Nachbesserung ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmt hierbei der AN. Er ist jedoch verpflichtet, eine vom AG bestimmte Art der Mängelbeseitigung durchzuführen, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann. 15.2 Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechte des Auftraggebers, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die hierfür voraussichtlich erforderlichen Kosten vom Auftragnehmer als Vorschuss zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Höhe dieser Kosten zu schätzen. Der AG ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm dem AN gesetzten angemessenen Mängelbeseitigungsfrist nicht mehr verpflichtet, den AN zur Mängelbeseitigung zuzulassen. 15.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Abweichung zu § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B hinsichtlich sämtlicher Vertragsleistungen fünf Jahre und einen Monat. Ausgenommen von der vorgenannten Verjährungsfrist sind Mängelansprüche von Dachdeckungsarbeiten. Hier wird die Dauer von 7 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. 15.4 Haben fehlerhafte Leistungen des AN und eines anderen Unternehmens zu Mängeln geführt, die nur einheitlich beseitigt werden können, haftet der AN dem AG neben dem anderen Unternehmen als Gesamtschuldner. 16. Stundenlohnarbeiten 16.1 Eine Vergütung von Leistungen nach Stundenlohn erfolgt nur, wenn die Parteien diese Art der Abrechnung ausdrücklich vor Leistungsbeginn vereinbart haben. 16.2 Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich mit dem Auftraggeber zu treffen. Der Bauleiter und/oder Architekt des Auftraggebers sind von diesem nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten abzuschließen und/oder abzuändern. 16.3 Der Bauleiter des Auftraggebers ist bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Die hiermit verbundene Anerkenntniswirkung bezieht sich nur auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen. 17. Abtretungen, Aufrechnungen 17.1 Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers. 17.2 Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegen Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft. 18. Sicherheitsleistung 18.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu übergeben. Dieses Verlangen muss durch beiderseitige schriftliche Vereinbarung begründet sein. 18.2 Zur Sicherstellung der Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 14 Werktagen nach erfolgter Abnahme eine Bürgschaft für Mängelansprüche, die ebenfalls den Vorschriften des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme zu übergeben. Die Bürgschaft für Mängelansprüche hat sämtliche ab Abnahme entstehenden Rechte des AG aus § 13 VOB/B abzusichern. 18.3 Die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß 17.1 ist Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaft für Mängelansprüche gemäß 17.2 nach erfolgter Abnahme der gesamten Leistungen zurückzugeben. 18.4 Die Bürgschaften gemäß 16.2 und 17.1 müssen jeweils den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages beinhalten. 19. Werbung (§ 4 Nr. 1 VOB/B) 19.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 19.2 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an einem gemeinsamen Gerüst in einheitlicher Größe und Form angebracht werden. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, sich hieran zu beteiligen und die auf ihn entfallenen Kosten zu tragen. 20. Urheberrecht Sämtliche Bauunterlagen bleiben geistiges Eigentum ihres Urhebers. Ohne seine Genehmigung dürfen sie weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den ursprünglichen Zweck benutzt werden. Hinweis: evtl. beigefügte Zeichnungsanlagen sind urheberrechtlich geschützt (§2 URG). Die Weitergabe oder Abänderung von urheberrechtlich geschützten Plänen ist ohne Zustimmung des Planverfassers untersagt. 21. Veröffentlichungen Veröffentlichungen über das Bauwerk sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibungen der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Fotografien, Berechnungen oder sonstige Unterlagen. ................................, ............................... (Ort, Datum) ....................................................................... (Stempel u. Unterschrift des Bieters)
Vertragsbedingungen
Projektbeschreibung Allgemeine Baubeschreibung Bauvorhaben: Abriss/Neubau einer ALDI Süd Filiale Königsberger Straße 50 56269 Dierdorf Die ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG plant den Neubau einer ALDI SÜD-Filiale in 56269 Dierdorf. Das Bauvorhaben umfasst neben der Neuerrichtung auch den Abriss der jetzigen Bestandsfiliale. Die geplante ALDI Filiale wird eingeschossig in Holzrahmenbauweise errichtet. Die Dachkonstruktion des Flachdaches ist aus Brettschichtholzbindern und einem Trapezblech mit Dampfsperre, Dämmung und Folienabdichtung vorgesehen. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage installiert. Gewerk: Zimmer- u. Holzbauarbeiten Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Holzbaukonstruktion des Gebäudes. Der Verkaufsraum wird Stützenfrei mit BSH Binderrahmen überspannt, die Satteldachbinder ruhen auf lastabtragenden BSH Stützen. Die Außenhülle sowie der überwiegende Teil der Innenwände sind in Holzrahmenbauweise geplant. Der Sockel der Außenwände sowie der inneren Lager-Trennwand besteht aus, einer in die Bodenplatte eingespannten STB-Konstruktion. Die HRB-Wände werden überwiegend auf die Sockelkonstruktionen aufgeständert. Dem Anbieter wird angeraten, die Örtlichkeit samt Baugrundstück vor seiner Kalkulation in Augenschein zu nehmen. Nachforderungen aufgrund von Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden nicht anerkannt. Die Teilnahme an einem wöchentlichen Jour-Fix-Termin auf der Baustelle, während den auszuführenden Arbeiten und 1 x im Vorfeld der Maßnahme, ist in den einzelnen EP´s zu berücksichtigen und als Umlage einzukalkulieren. Die Bauleitung legt den Termin fest. Die Teilnahme ist Bestandteil des Vertrages. Alle weiteren Einzelheiten sind im nachfolgenden Leistungsverzeichnis beschrieben. Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung: Zufahrt / Zuwegung: Das Baufeld befindet sich unweit der ortsdurchführenden Bundesstraße 413. Das Grundstück ist über die Königsberger Straße erreichbar. Die für den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen Flächen wie Fahrbahn und Gehweg müssen bei auftretenden Verschmutzungen täglich gesäubert werden. Baustelleneinrichtungsfläche: Dem Unternehmer stehen grundsätzlich Flächen zur Baustelleneinrichtung auf dem Baugrundstück zur Verfügung. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen, siehe Vertragsbedingungen. Baustelleneinrichtung / Versorgung: Baustrom und Bauwasser stehen zur Verfügung, siehe Pos. Baustelleneinrichtung! Anschluss und Verteilung auf der Baustelle obliegt dem AN. Es werden bauseits keine Mannschaftsunterkünfte gestellt. Die Baustelle ist jedoch vom Unternehmer gemäß Arbeitsstättenverordnung auszustatten. Speziell sei auf die ASR A 4.4 "Unterkünfte" verwiesen. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen., siehe Vertragsbedingungen. Gerüste: Gerüste für die nachfolgende ausgeschriebene Leistungen sind unternehmerseits zu berücksichtigen und im E.P. mit einzukalkulieren. Ein Flächengerüst wird im Nachgang der ausgeschriebenen Leistungen gestellt. Abfallwirtschaft: Die im Rahmen der Arbeiten beim AN anfallenden Baustellenabfälle (z. B. Verpackungsmaterial, Isolierstoffe, Abklebemittel, etc.) bleiben im Eigentum des Unternehmers und sind ordnungsgemäß zu verwerten / entsorgen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht. Vorschriften: Es gelten die Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils aktuellen Fassung. Allgemein anerkanntes Technisches Regelwerk (hierzu gehören auch die Berufsgenossenschaftlichen Informationen) sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, siehe Vertragsbedingungen. Maße: Alle Maße sind vor Fertigung sämtl. Anlagen und Bauteile sowie vor Baubeginn örtl. durch den AN zu prüfen! Siehe Vertragsbedingungen. Unterlagen: Für alle vom AN gelieferten Produkte, welche einer regelmäßigen Wartung bedürfen, sind für den AG Benutzerinformationen in 2- facher Ausfertigung sowie zusätzlich digital zu erstellen. Nach der Auftragsvergabe und rechtzeitig vor Baubeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauleitung einzureichen: " Kontaktdaten des verantwortlichen Bauleiters " Name des Vertreters des verantwortlichen Bauleiters auf der Baustelle " Vorlage der Gefährdungsbeurteilung (nach ArbSchG §§5,6) " Ersthelfer nach §26 BGV A1 Die Vertragssprache ist deutsch. Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten auf der Baustelle Aufsichtspersonen anwesend sind, die in deutscher Sprache verhandeln bzw. den notwendigen Schriftverkehr führen können.
Projektbeschreibung
Projektbeteiligte Bauherr: ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG c/o ALDI SE & Co. KG Sankt Augustin Im Mittelfeld 11 53757 Sankt Augustin Planung/Objektüberwachung: Euteneuer Architekten Weidenstraße 8 57290 Neunkirchen Tel.:  0 27 35 / 65 99 77-0 Bodengutachter: Institut Für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG Egerländer Straße 44 65556 Limburg-Staffel Tel.: 0 64 31 / 29 49-0 Statiker/Wärmeschutznachweis: Ingenieurbüro Peter Kraemer Dipl.-Ing. Stefan Windhorst Karl-Hass-Straße 17 53859 Niederkassel Tel.: 0 22 08-93 491-15 Brandschutzgutachter: SV. Zahn Ingenieure GmbH Stadtwaldstraße 62 41179 Mönchengladbach Tel.: 0 21 61 / 29 45 88-0 Vermesser: Vermessungsbüro Volk Dipl.-Ing. Sascha Hombach Luisenstraße 8 57518 Betzdorf Tel.: 0 27 41 / 97 44 0 Fachplanung Elektro: Elektroplanung Velten Raiffeisenstraße 15 56587 Straßenhaus Tel.: 0 26 34 / 98 16 096 Sigeko: wird noch bekanntgegeben
Projektbeteiligte
Sicherheit auf der Baustelle Der Auftraggeber beauftragt einen SIGE-Koordinator, der die Baustelle vollumfänglich betreut. Seinen Einweisungen und Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Auftragnehmer darf erst dann auf der Baustelle tätig werden, wenn alle erforderlichen Unterweisungen erfolgt und alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen eigenverantwortlichen Pflichten hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften, notwendiger Schutzmaßnahmen und der Sicherung der Baustelle. Für seine Leistungen hat der Auftragnehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen und diese nachweislich seinem Montagepersonal zur Kenntnis zu bringen (Unterweisung). Dem SIGE-Koordinator und der Bauleitung ist unaufgefordert eine Kopie der Montageanweisung sowie eine Bestätigung über die durchgeführte Unterweisung zu übergeben. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Gewerke voll verantwortlich. Die Lastfälle von Montagezuständen sind laufend zu kontrollieren. Eine ausreichende Montagesicherung der zu errichtenden Bauteile ist ständig zu gewährleisten. Falls Unfallgefahren oder gravierende Sicherheitsmängel auch bei anderen Gewerken vom AN vor Ort erkannt werden, wird dieser ausdrücklich aufgefordert dies der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unmittelbar mitzuteilen und natürlich vor Ort sofort für Abhilfe zu sorgen. Der AN verpflichtet sich, alle Unfallverhütungsvorschriften, Schutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Eine besondere oder zusätzliche Vergütung, auch für Bauzäune, deren Beleuchtung und Unterhaltung wird hierfür nicht gewährt. Etwa erforderliche Genehmigungen zur Durchführung von Schutzmaßnahmen sind allein Sache des AN. Treten Unfälle ein oder entstehen aus mangelhafter Sicherung unmittelbare oder mittelbare Schäden, so haftet hierfür der AN allein. Der AN hat sich gegen Haftpflicht- und Obhutsschäden hinreichend zu versichern. Vom Auftragnehmer ist folgendes zu stellen / vorzuhalten: Erste Hilfe: bis 10 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle: " kleiner Verbandskasten DIN 13157 mit Verbandbuch " mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten " Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon 10 bis 20 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle: " großer Verbandskasten DIN 13169 mit Verbandbuch (alternativ 2 kleine) " mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten " Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung über die Tätigkeiten an der Baustelle mit Betrachtung der Maschinen und Gefahrstoffe soll auf der Baustelle vorgehalten werden und in Kopie/als PDF-Datei mit dem ausgefüllten Meldeblatt an den SiGeKo geschickt werden. Betriebsanweisungen: Die Betriebsanweisungen Maschinen, Gefahrstoffe und PSA sind auf der Baustelle vorzuhalten. Unterweisung: Der Unterweisungsnachweis Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisungen ist auf der Baustelle vorzuhalten. Arbeiten in der Höhe - Hubarbeitsbühnen Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind Hubarbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen. " Hubarbeitsbühnen nach Betriebsanleitung standsicher aufstellen. " Hubarbeitsbühnen nicht überlasten. " Betreiben der Hubarbeitsbühne nach Betriebsanleitung. " Notwendigkeit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz nach Gefährdungsbeurteilung bzw. nach Betriebsanleitung (Peitscheneffekt). " nur geprüfte Hubarbeitsbühnen verwenden, Prüfbuch muss vorhanden sein. " Nur Personen zur Bedienung einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt sind, unterwiesen wurden (Nachweis muss vorliegen) (besser: Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008) und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurden (Nachweis muss vorliegen) " Bei Leihgeräten muss der Verleiher den Benutzer vor Benutzung einweisen. Die Eiweisung muss dokumentiert werden " Das letzte Prüfprotokoll und die Bedienungsanleitung müssen vorliegen. - fahrbare Arbeitsbühnen/Kleingerüste Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind fahrbare Arbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen. " Fahrbare Arbeitsbühnen sind nach Aufbauanleitung (Montageanweisung) des Herstellers unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- und umzubauen. Die Beschäftigten müssen geeignet und unterwiesen sein. " Der 3-teilige Seitenschutz muss vorhanden sein. " Fahrbare Arbeitsbühne nach der Montage und vor Verwendung von einer befähigten Person prüfen lassen. " Fahrrollen vor Benutzung festsetzen. " Der Aufenthalt während des Verfahrens ist für Personen nicht zulässig. - Leitern Sollte es nicht anders möglich sein, können die Arbeiten von der Leiter aus durchgeführt werden. Arbeiten auf Leitern nicht bei: " einem Transport von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg. " Benutzung von Stoffen und Geräten von denen zusätzliche Gefahren ausgehen " Geräten mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Benutzer " der Standplatz auf der Leiter höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt, " einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe und von der Leiter auszuführenden Arbeiten, die mehr als 2 Stunden umfassen
Sicherheit auf der Baustelle
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B) Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, die Durchführung der übertragenen Arbeiten kontinuierlich ohne Unterbrechung mit ausreichendem Einsatz von Maschinen und Personal durchzuführen und die Koordinierung der einzelnen übertragenen Ausführungstitel vorzunehmen. Das genaue Ausführungsdatum und die einzelnen Termine für die auszuführenden Einzeltitel sind aus dem beiliegendem Auszug aus dem Bauzeitenplan vom 05.11.2025 zu entnehmen. Im Verlauf der Vergaben erfolgt noch eine Detaillierung des Bauzeitenplanes. Für die Durchführung des Bauvorhabens sind die darin aufgeführten Zeiten dringend einzuhalten. Die Baustelle ist personell so zu besetzen, dass die Fristen eingehalten werden. Durch die gleichzeitige Ausführung verschiedener Arbeiten muss die Dauer der gesamten Bauzeit verkürzt werden! Die im Bauzeitenplan enthaltenen Fristen werden verbindlich anerkannt. Bieter: ________________________________________ (Stempel u. Unterschrift Ort / Datum: ________________________________________
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B)
Technische Vorbemerkungen   Holzrahmenbau mit BSH-Bindern und -Stützen Allgemeines Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung, Montage und Fertigstellung einer Holzrahmenbaukonstruktion einschließlich aller tragenden und nichttragenden Außen- und Innenwände, Brettschichtholzstützen und -binder, Verbindungsmittel, Beplankungen, Dämmebenen und Anschlüsse. Planung, Fertigung und Montage erfolgen gemäß den anerkannten Regeln der Technik, dem aktuellen Stand der Normung und allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer hat sämtliche Material-, Neben- und Hilfsleistungen bereitzustellen, die zur vollständigen und funktionsgerechten Ausführung erforderlich sind. Die Ausführung erfolgt unter Beachtung der VOB/C ATV DIN 18334   Zimmer- und Holzbauarbeiten. Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Holzbau DIN EN 1995-1-1 (Eurocode 5) + NA Einwirkungen DIN EN 1991 (Eurocode 1) Bauholz für tragende Zwecke DIN EN 14081-1 Brettschichtholz DIN EN 14080 Holzwerkstoffe DIN EN 300 (OSB), DIN EN 312 (Spanplatten) Brettsperrholz DIN EN 16351 Holzschutz DIN 68800-1 bis -4 Wärmeschutz DIN 4108-1 bis -10 Feuchteschutz DIN 4108-3 Luftdichtheit DIN 4108-7 Schallschutz DIN 4109 Brandschutz DIN 4102, DIN EN 13501 Toleranzen DIN 18202 Verbindungsmittel DIN EN 14592 CE-Kennzeichnung / BauPVO EU-Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 Ausführungsunterlagen Herstellung nach freigegebenen Werkstatt- und Montageplänen. Nachweise der Tragfähigkeit gemäß Statik inklusive Prüfstatik. Nachweise zum Wärme-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz gemäß bauphysikalischem Konzept. Vor Ausführung sind alle Maße, Anschlussdetails und Montagebedingungen auf der Baustelle zu prüfen. Baustoffe und Bauteile Holzarten: Nadelholz gemäß statischer Anforderung (z.B. C24/C30 gemäß DIN EN 338). Holzwerkstoffe: OSB/3 oder OSB/4 nach DIN EN 300, BSP-Platten nach DIN EN 16351. Dämmstoffe: Mineralwolle/Holzfaserdämmstoffe nach DIN EN 13162/13171. Abdichtungen: Dampfbrems- und Dampfsperrfolien gemäß DIN 4108-7. Befestigungsmittel: gemäß ETA/CE-Kennzeichnung und DIN EN 1995-1-1. Konstruktionsholz Tragende Hölzer der Rahmenkonstruktion aus Bauholz für tragende Zwecke nach DIN EN 14081-1, Festigkeitsklasse mind. C24 nach DIN EN 338. Brettschichtholz (BSH) gemäß DIN EN 14080, Festigkeitsklasse mindestens GL24h, entsprechend statischer Vorgaben. Brettsperrholz (falls erforderlich) gemäß DIN EN 16351. Verbindungsmittel Nägel, Schrauben, Bolzen, Stabdübel, Winkel und andere Verbindungsmittel mit CE-Kennzeichnung und ETA-Zulassung, bemessen nach DIN EN 1995-1-1 (Eurocode 5) und nationalem Anhang (NA). Dämmstoffe und Folien Wärmedämmung aus Mineralwolle nach DIN EN 13162 oder Holzfaserdämmstoffen nach DIN EN 13171. Luftdichtungs- und Dampfbremsebenen gemäß DIN 4108-7, sd-Wert nach bauphysikalischer Berechnung. Winddichtung außenseitig diffusionsoffen, schlagregendicht nach DIN 4108-3. Außenwände (Holzrahmenbau) Tragwerk aus Holzständern, Schwellen und Rähm. Aussteifung durch stat. erforderliche Beplankung (z. B. OSB). Vollständige Gefachdämmung. Dampfbremse/Dampfsperre innen, winddichte Ebene außen. Innenbeplankung: Gipsfaser- oder Gipskartonplatten gemäß DIN EN 520 oder DIN EN 15283-2. Fassadenaufbau gemäß Planung (UK für Plattenfassade, Putzträger oder andere Bekleidungen). Anschlüsse luft- und winddicht gemäß DIN 4108-7. Schlagregendichte und luftdichte Ausführung. Innenwände (Holzrahmenbau) Nichttragende und tragende Innenwände gemäß Statik. Beidseitige Beplankung (Gipsfaser/Gipskarton/Holzwerkstoff nach Angabe). Gefachdämmung zur Schallabsorption gemäß DIN 4109. Stützen und Binder aus Brettschichtholz (BSH) Herstellung nach DIN EN 14080, Festigkeitsklasse gemäß statischer Berechnung (z. B. GL24h oder höher). Maßgenauigkeit gemäß DIN 18202. Verbindung der Bauteile über zugelassene Verbindungsmittel (Stahlbleche, Winkel, Schrauben, Stahlstangen) mit ETA-Zulassung. Sichtqualität nach Vereinbarung (z. B. Si, NSi). Oberflächenbehandlung nach Planung (z. B. transparent lasiert, farbig beschichtet, unbehandelt). Konstruktiver Holzschutz durch ausreichende Abdeckung und Entwässerung sicherzustellen. Bauphysik Wärmeschutz: DIN 4108-1 bis -10, DIN EN ISO 13788. Schallschutz: DIN 4109 und DIN EN ISO 717. Brandschutz: DIN 4102, DIN EN 13501 sowie LBO/Brandschutzkonzept. Feuchteschutz: bauschadensfrei, nach DIN 4108-3 und DIN 68800-2 (Holzschutz). Holzschutz Konstruktiver und chemischer Holzschutz nach: DIN 68800-1 bis -4 Feuchteschutz gemäß DIN 68800-2 Tragwerksplanung/Statik Bemessung nach Eurocode 5 (DIN EN 1995-1-1) und nationalem Anhang. Berücksichtigung von Lastannahmen gemäß DIN EN 1991. Nachweis der Aussteifung (Scheiben-/Rahmensystem). Verbindungsmittel gemäß DIN EN 1995-1-1 und ggf. DIN EN 14592. Toleranzen Maßtoleranzen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7. Höhere Genauigkeit bei sichtbaren oder anschlusskritischen Bereichen erforderlich. Qualitätssicherung CE-Kennzeichnung/Leistungserklärung für alle bauaufsichtlich relevanten Produkte. Werkskontrolle gemäß DIN EN 14080 (für Brettschichtholz) und DIN EN 16351 (für BSP). Lieferung mit Leistungserklärungen (DoP) und Kennzeichnung gemäß BauPVO (EU) Nr. 305/2011. Dokumentation über eingesetzte Materialien und Befestigungsmittel. Montage & Schutzmaßnahmen Schutz der Holzkonstruktion gegen Feuchtigkeit auf der Baustelle. Temporäre Wetterschutzmaßnahmen (Planen/Überdachung). Fachgerechte Lagerung und Transport (Unterlüftung, Schutz vor aufsteigender Feuchte). Anschlussfugen abdichten, Wind- und Luftdichtheit sicherstellen. Trockenbau-ähnliche Installationsführung ohne Beeinträchtigung der Tragstruktur.
Technische Vorbemerkungen   Holzrahmenbau mit BSH-Bindern und -Stützen
NK 1 / Teilbereiche NK 2 Die ausgeschriebenen Leistungen im Gewerk Holz- und Zimmererarbeiten sind überwiegend der Nutzklasse 1 (NK 1) gemäß den einschlägigen Normen und Richtlinien zuzuordnen. Alle hierfür erforderlichen Materialien, Maßnahmen und Ausführungsleistungen sind vom Auftragnehmer vollständig zu berücksichtigen und auszuführen. Geringe Teilbereiche, insbesondere Bauteile im Bereich der Vordach- u. Anlieferungskonstruktionen, sind der Nutzklasse 2 (NK 2) zuzuordnen. Für diese Bereiche sind die Anforderungen an Materialqualität, konstruktiven Holzschutz sowie Dauerhaftigkeit gemäß NK 2 einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dies bei der Angebotserstellung sowie der späteren Ausführung zu beachten.
NK 1 / Teilbereiche NK 2
1 Baustelleneinrichtung u. Werkplanung
1
Baustelleneinrichtung u. Werkplanung
Hinweis Arbeitsbühnen u. Schutznetze Die gesamte ausgeschriebene Leistung ist einschl. aller erforderlichen Schutzmaßnahmen, Arbeits- u. Hebebühnen und erforderliche Gerüste unternehmerseits zu kalkulieren.       Nach der abgeschlossenen Montage der Holzkonstruktion ist bauseits ein Abnetzen der Binder für die anschließenden Dachabdichtungsarbeiten vorgesehen.
Hinweis Arbeitsbühnen u. Schutznetze
1.__. 1 Einrichten, Vorhalten und Räumen Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle für die Ausführung der Holzrahmenbauarbeiten einschließlich Binder- und Stützenmontage aus BSH. Umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren, ordnungsgemäßen und witterungsgeschützten Bauablaufs. Umfasst insbesondere: - Einrichtung von Lager- und Arbeitsflächen für Holzbauelemente, - Bereitstellung und Unterhalt von Schutz- und Sicherungseinrichtungen, - Baustellenzufahrten und -sicherung, - Container für Werkzeuglagerung und Pausenräume, - Beleuchtung, Abfallentsorgung, - Vorbereitung Kranstellflächen.
1.__. 1
Einrichten, Vorhalten und Räumen
P
1,00
Psch
1.__. 2 Werk- und Montageplanung Erstellen der vollständigen Werkplanung für die Holzrahmenbaukonstruktion, Decken, etc. einschließlich aller erforderlichen Detailzeichnungen und Abstimmungen. Umfasst insbesondere: - Übernahme und Prüfung der Ausführungsplanung (Architektur/Statik), - Erarbeitung von Detail- und Anschlusslösungen, - Erstellen von Fertigungszeichnungen für die Vorfertigung im Werk, - Erstellen von Montageplänen für die Baustelle, - Koordination u. Detailabstimmung mit Fachplanern und angrenzenden Gewerken, - Vorlage der Planunterlagen zur Freigabe und Vorlage beim Prüfingenieur. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils 1-fach in Papierform sowie als dwg- und pdf-Datei zur Verfügung zu stellen.
1.__. 2
Werk- und Montageplanung
P
1,00
Psch
2 Stützen, Binder, Träger
2
Stützen, Binder, Träger
Hinweis: Anschluss BSH-Binder an Stütze Der Anschluss des Brettschichtholzelements an die zugehörige Stütze ist vom Unternehmer eigenverantwortlich zu planen und auszuführen. Die Wahl des geeigneten Anschlussmittels sowie die konstruktive Ausbildung des Knotens sind dem Unternehmer freigestellt, sofern die Ausführung den statischen Erfordernissen gemäß der beiliegenden Statik vollständig entspricht. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der ausgewählte Anschluss die nachzuweisenden Trag- und Steifigkeitsanforderungen erfüllt, alle relevanten Normen und bauphysikalischen Vorgaben berücksichtigt sowie eine ordnungsgemäße Montage gewährleistet. Etwaige Abweichungen oder alternative Anschlusslösungen sind mit der Bauleitung und dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Hinweis: Anschluss BSH-Binder an Stütze
2.__. 1 Stütze - Achse B (Stat.-Pos. G1+2) herstellen, liefern und montieren. Holzoberflächen sauber gehobelt, Kanten gerundet Holzart: BSH - Brettschichtholz Fichte SI / GL24h Stützenquerschnitt: 200/240mm Länge: OK Stb-Sockel bis UK Holzbinder  = ca. 3.100 mm Oberfläche: Sichtqualität Oberflächenbehandlung: LIGNOPRO 841 BSH-Varnish UV, Farbton nach Wahl der Bauleitung, Hersteller: Koch & Schulte, 57629 Linden wasserverdünnbare Mittelschichtlasur, auf Reinacrylatbasis, nicht brennbar, UV-Schutz. o. glw. angeb. Produkt: Stützenfuß auf Stb-Sockel Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/300/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Anschlusspunkt Binder/Stütze Der Anschluss des Binder an die zugehörige Stütze ist vom Unternehmer eigenverantwortlich zu planen und auszuführen. Die Wahl des geeigneten Anschlussmittels sowie die konstruktive Ausbildung des Knotens sind dem Unternehmer freigestellt, sofern die Ausführung den statischen Erfordernissen gemäß der beiliegenden Statik nicht im Widerspruch steht. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der ausgewählte Anschluss die nachzuweisenden Trag- und Steifigkeitsanforderungen erfüllt, alle relevanten Normen und bauphysikalischen Vorgaben berücksichtigt sowie eine ordnungsgemäße Montage gewährleistet. Etwaige Abweichungen oder alternative Anschlusslösungen sind mit der Bauleitung und dem Tragwerksplaner abzustimmen. [Bild] Gesamte Stützenkonstruktion liefern u. fachgerecht montieren einschl. der Ausbildung von sämtlichen Anschlusspunkte inkl. aller notw. Befestigungsmaterialien und Anpassungsarbeiten in fertiger Arbeit.
2.__. 1
Stütze - Achse B (Stat.-Pos. G1+2)
8,00
St
2.__. 2 Stütze - Achse G (Stat.-Pos. G3+4) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 140 x 200 mm Länge: OK Stb-Sockel bis UK Holzbinder  = ca. 4.060 mm Stützenfuß auf Stb-Sockel Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/240/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 2
Stütze - Achse G (Stat.-Pos. G3+4)
W
7,00
St
2.__. 3 Stütze - Achse 11 (Stat.-Pos. G7+8) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 140 x 240 mm Länge: OK Stb-Sockel bis OK Attika  = ca. 5.500 mm - obere Stützenverjüngung ab UK Randbalken v. 4.500 bis  5.500mm, hierdurch Auflagerausbildung für Koppelpfetten/Giebelrähm. Stützenfuß auf Stb-Sockel Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/240/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 3
Stütze - Achse 11 (Stat.-Pos. G7+8)
4,00
St
2.__. 4 Stütze - Achse 1 (Stat.-Pos. G9) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 240 x 320 mm Länge: OK Bodenpl. bis OK Attika  = ca. 6.100 mm - obere Stützenverjüngung ab UK Randbalken v. 5.050 bis  6.100mm, hierdurch Auflagerausbildung für Koppelpfetten/Giebelrähm. Stützenfuß auf Bodenpl. Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/340/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 4
Stütze - Achse 1 (Stat.-Pos. G9)
3,00
St
2.__. 5 Stütze - Achse 1 (Stat.-Pos. G10) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 240 x 240 mm Länge: OK Bodenpl. bis OK Attika  = ca. 6.100 mm - obere Stützenverjüngung ab UK Randbalken v. 5.050 bis  6.100mm, hierdurch Auflagerausbildung für Koppelpfetten/Giebelrähm. Stützenfuß auf Bodenpl. Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/340/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 5
Stütze - Achse 1 (Stat.-Pos. G10)
1,00
St
2.__. 6 Stütze - Achse 1 (Stat.-Pos. G18) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 240 x 200 mm Länge: OK Bodenpl. bis OK Attika  = ca. 6.100 mm - obere Stützenverjüngung ab UK Randbalken v. 5.050 bis  6.100mm, hierdurch Auflagerausbildung für Koppelpfetten/Giebelrähm. Stützenfuß auf Bodenpl. Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/340/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 6
Stütze - Achse 1 (Stat.-Pos. G18)
1,00
St
2.__. 7 Stütze - Achse B (Stat.-Pos. G11) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 200 x 240 mm Länge: OK Bodenpl. bis UK Holzbinder  = ca. 3.700 mm Stützenfuß auf Bodenpl. Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/300/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 7
Stütze - Achse B (Stat.-Pos. G11)
1,00
St
2.__. 8 Stütze - Achse A (Stat.-Pos. G12) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 200 x 280 mm Länge: OK Stb-Sockel bis OK Attika  = ca. 4.300 mm - obere Stützenverjüngung ab OK Trapezblech v. 3.550 bis  4.300mm, Anschluss Fußpunkt Stützenfuß auf Stb-Sockel Material: Stahl verzinkt; S235 Schlitzblech: txh= 10 x 750mm Verbindungsmittel: Stabdübel d= 16mm (FK 5.6) Abmessung: Fussplatte 200/280/15 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 8
Stütze - Achse A (Stat.-Pos. G12)
1,00
St
2.__. 9 Einbauteil HEB 140/L1,30m, liefern f. bauseitig. Einbau Liefern eines statisch bemessenen Einbauteils aus HEB 140, das der Einsparung der vorgesehenen BSH-Holzstütze dient. Das Einbauteil besteht aus einem HEB 140-Profil mit Kopfplatte und Fußplatte gemäß statischer Vorgabe und Konstruktionsplanung. Das Bauteil ist werkseitig vollständig herzustellen, korrosionsgeschützt auszuführen und montagefertig auf die Baustelle zu liefern. Der Einbau in die Schalung bzw. im Beton erfolgt bauseits durch den Rohbauer. Profilstütze: HEB 140 Profillänge: ca. 1300mm Einbau-Oberkante: OK Stb-Sockel Einspanntiefe: 500mm Dicke der Fuß- Kopfplatte: 15mm Schweißnaht Fußplatte/Stütze: 3mm Leistungsumfang: - Fertigung des Einbauteils gemäß statischer Berechnung (HEB 140 inkl. Kopf- und Fußplatte) - Herstellung aller Schweißverbindungen im Werk nach DIN EN 1090 - Oberflächenbehandlung / Korrosionsschutz gemäß Erfordernis - Lieferung frei Baustelle, termingerecht n. Absprache mit Rohbauer Hinweis: Die spätere Verbindung mit dem Anschlussbauteil ist als Schweißverbindung auszuführen und liegt im Leistungsumfang des Auftragnehmers. [Bild]
2.__. 9
Einbauteil HEB 140/L1,30m, liefern f. bauseitig. Einbau
1,00
St
2.__. 10 Stütze - Achse A (Stat.-Pos. G13) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 200 x 280 mm Länge: OK Bodenpl. bis OK Attika  = ca. 4.900 mm - obere Stützenverjüngung ab OK Trapezblech v. 4.150 bis  4.900mm, Anschluss Fußpunkt Stützenfuß auf Bodenpl. Material: Stahl verzinkt; S235 Schlitzblech: txh= 10 x 750mm Verbindungsmittel: Stabdübel d= 16mm (FK 5.6) Abmessung: Fussplatte 200/280/15 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 10
Stütze - Achse A (Stat.-Pos. G13)
1,00
St
2.__. 11 Einbauteil HEB 140/L0,70m, liefern f. bauseitig. Einbau Wie Vorposition 2.9, jedoch Profilstütze: HEB 140 Profillänge: ca. 700mm Einbau-Oberkante: OK Bodenpl. Einspanntiefe: 500mm Dicke der Fuß- Kopfplatte: 15mm Schweißnaht Fußplatte/Stütze: 3mm Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 11
Einbauteil HEB 140/L0,70m, liefern f. bauseitig. Einbau
1,00
St
2.__. 12 Stütze - Achse A (Stat.-Pos. G14) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 160 x 160 mm Länge: OK Bodenpl. bis OK Attika  = ca. 4.900 mm Stützenfuß auf Bodenpl. Material: Stahl verzinkt; S235 Stahlblech: txh= 10 x 200mm Verbindungsmittel: Bolzen d= 12mm (FK 5.6) U-Scheibe 60mm Abmessung: Ankerplatte 200/300/10 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 12
Stütze - Achse A (Stat.-Pos. G14)
1,00
St
2.__. 13 Stütze - Achse H (Stat.-Pos. G15) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 240 x 320 mm Länge: OK Stb-Sockel bis UK Binder = ca. 3.300 mm Anschluss Fußpunkt Stützenfuß auf Stb-Sockel Material: Stahl verzinkt; S235 Schlitzblech: txh= 12 x 900mm Verbindungsmittel: Stabdübel d= 20mm (FK 5.6) Abmessung: Fussplatte 240/320/15 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 13
Stütze - Achse H (Stat.-Pos. G15)
1,00
St
2.__. 14 Einbauteil HEA 200/L1,30m, liefern f. bauseitig. Einbau Wie Vorposition 2.9, jedoch Profilstütze: HEA 200 Profillänge: ca. 1300mm Einbau-Oberkante: OK Stb-Sockel Einspanntiefe: 500mm Dicke der Fuß- Kopfplatte: 15mm Schweißnaht Fußplatte/Stütze: 3mm Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben. [Bild]
2.__. 14
Einbauteil HEA 200/L1,30m, liefern f. bauseitig. Einbau
1,00
St
2.__. 15 Stütze - Achse G+H (Stat.-Pos. G19) Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Holzgüte: NH C24 Querschnitt: 160 x 160 mm Länge: OK Stb-Sockel bis UK Binder = ca. 3.600 mm Konstruktiv in Holzrahmenwand liegend. Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 15
Stütze - Achse G+H (Stat.-Pos. G19)
2,00
St
2.__. 16 Stütze - Achse G (Stat.-Pos. G16 + 17) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 240 x 200 mm Länge: OK Bodenplatte bis UK Binder = ca. 3.800 mm Stützenfuß auf Stb-Sockel Material: Stahl verzinkt; S235 Schlitzblech: txh= 10 x 450mm Verbindungsmittel: Stabdübel d= 16mm (FK 5.6) Abmessung: Fussplatte 200/240/20 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 16
Stütze - Achse G (Stat.-Pos. G16 + 17)
2,00
St
2.__. 17 Einbauteil HEA 160/L0,70m, liefern f. bauseitig. Einbau Wie Vorposition 2.9, jedoch Profilstütze: HEA 160 Profillänge: ca. 700mm Einbau-Oberkante: OK Bodenpl. Einspanntiefe: 500mm Dicke der Fuß- Kopfplatte: 20mm Schweißnaht Fußplatte/Stütze: 5mm [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 17
Einbauteil HEA 160/L0,70m, liefern f. bauseitig. Einbau
2,00
St
2.__. 18 Stütze - Achse F (Stat.-Pos. G5+6) BSH-Stütze wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Querschnitt: 240 x 440 mm Länge: OK Bodenpl. bis UK Hauptbinder  = ca. 3.700 mm Anschluss Fußpunkt Stützenfuß auf Bodenpl. Material: Stahl verzinkt; S235 Schlitzblech: txh= 15 x 1400mm Verbindungsmittel: Stabdübel d= 20mm (FK 5.6) Abmessung: Fussplatte 240/440/20 mm gemäß Statik Verbindungen u. Bolzenanschluss gemäß Statik [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 18
Stütze - Achse F (Stat.-Pos. G5+6)
9,00
St
2.__. 19 Einbauteil IPE 360/L0,70m, liefern f. bauseitig. Einbau Wie Vorposition 2.9, jedoch Profilstütze: IPE 360 Profillänge: ca. 700mm Einbau-Oberkante: OK Bodenpl. Einspanntiefe: 700mm Dicke der Fuß- Kopfplatte: 20mm Schweißnaht Fußplatte/Stütze: 4mm [Bild] Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 19
Einbauteil IPE 360/L0,70m, liefern f. bauseitig. Einbau
G
7,00
St
2.__. 20 Stützenverlängerung/Einspannung Variante 2 In dieser Position ist die statische Variante 2 der Stützenfuß-Einspannung gegenüber der vorbeschriebenen Variante 1 mit Einbauteil zu kalkulieren und anzubieten. Die Variante 2 sieht die Einbindung des Holz-Stützenfußes in ein vorbereitetes Köcherfundament gemäß nachfolgender Skizze vor. Bei der Preisgestaltung ist die Stützenverlängerung aufgrund der Direkt-Einspannung, gegenüber des Einbaus des Schlitzbleches. zu berücksichtigen. Im Preis sind alle notwendigen Vergussarbeiten inkl. aller Materialien und Nebenleistungen in fertiger Arbeit gemäß Statikvorgabe einzurechnen. Sämtliche Montagehilfen sind ebenso zu berücksichtigen. Der Preis ist deutlich als Mehr- oder Minderpreis einzutragen. [Bild]
2.__. 20
Stützenverlängerung/Einspannung Variante 2
A
7,00
St
2.__. 21 Stützen-Anschlusshölzer 100/160mm Liefern, ablängen, abrichten und vollständig montieren von Anschluss-Hölzern aus Konstruktionsvollholz (KVH) Güteklasse C24, gemäß Planvorgaben. Die Anschlusshölzer sind meist beidseitig an die zuvor beschriebenen Brettschichtholz-Stützen (BSH) anzubringen. Die Montage beinhaltet sämtliche Vorarbeiten, das Ausrichten sowie die kraftschlüssige Befestigung der Anschlusshölzer an den BSH-Stützen. Die Befestigung erfolgt gemäß statischer Bemessung mittels kontinuierlicher Verschraubung mit Würth ASSY-Verbindungsmitteln o. glw., CE-gekennzeichneten Schraubsystemen, einschließlich aller notwendigen Vorbohrungen, Randabstände und Montagevorgaben des Herstellers. Die Montage erfolgt in der Örtlichkeit, in Kombination aus Stütze und Anschlusshölzern. Die Anschlusshölzer dienen als Verbindungs- u. Halteelemente für eine nachträgliche, von oben vorgenommene Montage der Holzrahmen-Wandelemente. Die Wandelemente besitzen einen entsprechenden Überstand der Bekleidung; nach dem Ausrichten werden diese mit den Anschlusshölzern verklammert. Holzqualitäten / Materialien: - Konstruktionsvollholz KVH C24 nach DIN EN 15497 / DIN EN 14081 - Oberflächenqualität gehobelt, 4-seitig, mit Fase - Holzfeuchte ca. 15 ± 3 % - Verbindungsmittel: Würth ASSY, statisch bemessen (z. B. ASSY 6.0/140mm oder gem. statischer Vorgabe) - Alle erforderlichen Nebenmaterialien, inkl. sämtlichen befestigungsmaterialien nach Statik und Erfordernis Umfang der Leistung (fix und fertig): Die Leistung umfasst sämtliche Materiallieferungen, alle Montageschritte, alle Hilfs- und Nebenarbeiten, sowie das vollständige Herstellen eines fix und fertig montierten Anschlussystems an den BSH-Stützen einschließlich aller Zuschnitte, Verschnitt, Anpassungen, etc. Vollständige Fertigstellung ohne zusätzliche Nachforderungen. Abrechnung: nach tatsächlicher verbauter Laufmeter. Im Bereich von Außenstützen sind die Hölzer meist bis OK Attika auszuführen. [Bild]
2.__. 21
Stützen-Anschlusshölzer 100/160mm
392,00
m
2.__. 22 Satteldachbinder (Stat.-Pos. 10/11) herstellen, liefern und montieren. Neigung Obergurt: 2,0 Grad Breite horizontal: Gesamtbreite: ca. 28.790 mm Binderbreite: 200 mm Höhe: Rand (Traufe): ca. 1.200 mm First: ca. 1.550 mm Holzart: BSH GL24h Die Lamellen sind parallel zum Untergurt verlegt. Ausführung Verbindungspunkt nach Wahl des Unternehmers (s. Hinweis: Anschluss BSH-Binder an Stütze) Die erforderlichen Elastomerauflager, 20 mm stark, sind ebenfalls zu liefern und im Zuge des Richtens gemäß Statikangaben einzubauen. verwendeter Klebstoff: Oberfläche: Sichtqualität Oberflächenbehandlung: ADLER Lignovit Interior UV 100, Farbton nach Wahl der Bauleitung Holzlasur, wasserbasierend, atmungsaktiv, dünnschichtig mit ausgezeichnetem Vergilbungsschutz. o. glw. angeb. Produkt: Verbindungen zu den Stützen ist gemäß Statikvorgaben mit einzukalkulieren. Ausführung gemäß Standsicherheitsnachweis und Zeichnung.
2.__. 22
Satteldachbinder (Stat.-Pos. 10/11)
9,00
St
2.__. 23 Nebenbinder (Stat.-Pos. 12+13) BSH-Binder wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Pultdach-Binder Breite horizontal: Gesamtbreite: ca. 7.200 mm Binderbreite: 140 mm Höhe: ca. 500 mm Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 23
Nebenbinder (Stat.-Pos. 12+13)
9,00
St
2.__. 24 Nebenbinder (Stat.-Pos. 14) BSH-Binder wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Pultdach-Binder Breite horizontal: Gesamtbreite: ca. 8.300 mm Binderbreite: 160 mm Höhe: ca. 500 mm Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 24
Nebenbinder (Stat.-Pos. 14)
2,00
St
2.__. 25 Nebenbinder (Stat.-Pos. 15) BSH-Binder wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch gerade, parallel, Breite horizontal: Gesamtbreite: ca. 9.600 mm Binderbreite: 160 mm Höhe: ca. 800 mm Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
2.__. 25
Nebenbinder (Stat.-Pos. 15)
1,00
St
2.__. 26 Ausbildung Stützenkopf mit Winkel In dieser Position ist die statische Umsetzung des Verbindungs- u. Haltepunktes zu erfassen und anzubieten. Einschl. aller Lieferungen von erforderlichen Stahlbauteilen (wie z.B. L-Winkel 60x8mm) und Befestigungsmittel nach Statik in fertiger Arbeit.    [Bild] Detailansicht: [Bild]
2.__. 26
Ausbildung Stützenkopf mit Winkel
16,00
St
2.__. 27 Riegel 14/20 zw. den Bindern Druckpfetten, angeordnet zwi. den Bindern, in Brettschichtholz gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: BSH Fichtenholz GL24c Abmessung: 140 x 200 mm Länge: ca. 5.300 mm Oberfläche: wie Stütze/Binder Je Hauptbinderfeld sind 5 Druckhölzer bzw. Traufrähm auszuführen. Verbindungen gemäß Statik.
2.__. 27
Riegel 14/20 zw. den Bindern
50,00
St
2.__. 28 Diagonalen 12/20 zw. den Bindern Druckpfetten, angeordnet zwi. den Bindern, in Brettschichtholz gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: BSH Fichtenholz GL24c Abmessung: 120 x 200 mm Länge: ca. 7.400 mm Oberfläche: wie Stütze/Binder Je Verband sind 4 Diagonalen auszuführen. Verbindungen gemäß Statik.
2.__. 28
Diagonalen 12/20 zw. den Bindern
8,00
St
2.__. 29 Traufrähm 8/16 zw. Binder (Lager) Druckpfetten, angeordnet zwi. den Bindern, in KVH gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: KVH C24 Abmessung: 80 x 160 mm Länge: ca. 5.300 mm Oberfläche: wie Stütze/Binder Das Traufrähm ist als Gebäudeabschluss im Lager- u. Sozialbereich auszuführen. Verbindungen gemäß Statik.
2.__. 29
Traufrähm 8/16 zw. Binder (Lager)
10,00
St
2.__. 30 Traufrähm 8/16 zw. Binder (Anlieferung) Druckpfetten, angeordnet zwi. den Bindern, in KVH gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: KVH C24 Abmessung: 80 x 160 mm Länge: ca. 3.800 mm Oberfläche: wie Stütze/Binder Das Traufrähm ist als Gebäudeabschluss im Anlieferungsbereich auszuführen. Verbindungen gemäß Statik.
2.__. 30
Traufrähm 8/16 zw. Binder (Anlieferung)
3,00
St
2.__. 31 Riegel Ortgang 12/20 (Trapezblechaufl. Verkauf) Randbalken, angeordnet zwi. den Stützen/Druckhölzern im Dachgefälle verlegt, als Trapezblechauflager, in Brettschichtholz gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: BSH Fichtenholz GL24c Abmessung: 120 x 200 mm Länge: ca. 5.400 mm Oberfläche: wie Stütze/Binder Verbindungen gemäß Statik.
2.__. 31
Riegel Ortgang 12/20 (Trapezblechaufl. Verkauf)
8,00
St
2.__. 32 Riegel Ortgang 12/20 (Lager + Anlieferung) Randbalken, angeordnet zwi. den Stützen/Druckhölzern im Dachgefälle verlegt, als Trapezblechauflager, in Brettschichtholz gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: BSH Fichtenholz GL24c Abmessung: 120 x 200 mm Länge: 2 x ca. 7.200 1 x ca. 8.200mm Oberfläche: wie Stütze/Binder Verbindungen gemäß Statik.
2.__. 32
Riegel Ortgang 12/20 (Lager + Anlieferung)
3,00
St
2.__. 33 Trapezblechauflager 10/16 (Pfandr.) Randbalken, angeordnet an Außenwände teils zw. Stützen, teils im Dachgefälle verlegt, als Trapezblechauflager, in KVH gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: Material: KVH C24 Abmessung: 100 x 160 mm Länge: ca. 12.800 mm, teils traufseitig unterteilt in 3 Abschnitten Oberfläche: wie Stütze/Binder Verbindungen gemäß Statik.
2.__. 33
Trapezblechauflager 10/16 (Pfandr.)
2,00
St
2.__. 34 Holzträger/Kragarm 12/24 (Vordach) Träger, angeordnet im Vordachbereich verlegt, als Trapezblechauflager, in Brettschichtholz gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: BSH Fichtenholz GL24c Abmessung: 120 x 240 mm Länge: ca. 5.200 mm Oberfläche: wie Stütze/Binder 1. Auflager: BSH-Eckstütze 2. Auflager: Stb-Rundstütze Verbindungen gemäß Statik. [Bild]
2.__. 34
Holzträger/Kragarm 12/24 (Vordach)
1,00
St
2.__. 35 Ausbildung Kragarm 24/32 (Vordach) Kragträger mit Anbindung an Giebelstützen, angeordnet im Vordachbereich verlegt, als Trapezblechauflager, in Brettschichtholz gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: BSH Fichtenholz GL24c Abmessung: 240 x 320 mm Länge: ca. 1.300 mm Oberfläche: wie Stütze/Binder Verbindungen gemäß Statik mittels Schlitzblech u. Verbolzung. [Bild]
2.__. 35
Ausbildung Kragarm 24/32 (Vordach)
4,00
St
2.__. 36 Trapezblechauflager 12/20 (Vordach) Randbalken, angeordnet zw. den Kragträgern des Vordaches, waagerecht verlegt, als Trapezblechauflager, in KVH gemäß Bauzeichnungen und Standsicherheitsnachweis herstellen, liefern u. montieren. Material: Material: KVH C24 Abmessung: 120 x 200 mm Länge: nach Werkplanung Oberfläche: später nicht sichtbar Verbindungen gemäß Statik. [Bild]
2.__. 36
Trapezblechauflager 12/20 (Vordach)
39,00
m
2.__. 37 Vordach-Blende Vordachblende aus Holzwerkstoffplatte liefern und fachgerecht auf Traghölzer der Vorposition befestigen. Die Blende dient neben dem Befestigungsgrund der späteren Plattenfassade, auch zur Anschlussbildung von der Flachdachabdichtung und der gepl. abgehängten Decke. Die exakte Höhe der Blende ist nach Vorlage der Detailplanung auszuführen. Notwendige zusätzliche Verbindungshölzer sind im E.P. mit einzukalkulieren. Die spätere Blende muss den baulichen Anforderungen gerecht werden. Die Leistung ist einschl. aller Befestigungsmitteln nach Statik und Erfordernis in fertiger Arbeit anzubieten. Material: OSB3- oder Mehrschichtplatte angeb. Material:Stärke: >= 22mm angeb. Stärke:Höhe: ca. 85-100mm Die Position ist einschl aller Anpassungsarbeiten, Zuschnitte, Verschnitt, etc. zu kalkulieren und anzubieten. Die Abrechnung erfolgt nach Flächenaufmaß der montierten Platten. [Bild]
2.__. 37
Vordach-Blende
41,00
m2
3 Holzrahmenbau-Außenwände
3
Holzrahmenbau-Außenwände
Hinweis: luftdichte Ausführung Die luftdichte Ausführung der Anschlüsse zwischen den Holzrahmenbau-Außenwänden und den angrenzenden Holzstützen ist gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Anforderungen an die Gebäudehülle sicherzustellen. Die Wahl der konkreten Ausführungsmethode bleibt dem Unternehmer vorbehalten. Zulässige Verfahren umfassen insbesondere: - die Herstellung eingefräster Nuten in Wand- oder Stützenbauteilen mit anschließendem Einbau geeigneter, vorkomprimierter Dichtbänder (Kompribänder) oder - alternative, gleichwertige geprüfte Systeme zur dauerhaften Gewährleistung der Luftdichtheit. Unabhängig vom gewählten System ist sicherzustellen, dass eine geschlossene, dauerhaft luftdichte Verbindung entsteht und Bewegungen oder Setzungen des Holztragwerks berücksichtigt werden. Konstruktive Randbedingungen: Die Wandbauelemente sind seitlich an die bestehenden Holzstützen anzuschließen. Die Holzstützen ragen hierbei ca. 1 cm in den Innenraum hinein. Diese geometrische Situation ist bei der Planung und Ausführung der Luftdichtheitsebene zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich ausreichender Anlageflächen, möglicher Überlappungsbereiche sowie einer spannungsfreien Ausbildung des Anschlussdetails. Die Ausführung ist so vorzunehmen, dass eine dauerhaft funktionsfähige und überprüfbare Luftdichtheitsebene entsteht. Alle verwendeten Materialien müssen für den Einsatz im Holzbau geeignet und aufeinander abgestimmt sein.
Hinweis: luftdichte Ausführung
3.__. 1 HRB-Außenwand, Dicke 23,5cm, HF-/GF-Pl. Außenwand, Holzrahmenbauweise, beidseitig beplankt, überwiegend auf bausetigen Stb-Sockel montiert, vorkommend in unterschiedlichen Höhen - auch teilweise als Sturzkonstruktionen, gemäß Ausführungsplanung und statischen sowie bauphysikalischen Vorgaben, nach ATV DIN 18334  Zimmer- und Holzbauarbeiten . Ausführung: Lieferung und fachgerechte Montage einer tragenden Außenwandkonstruktion aus Holzrahmenbau mit Wärmedämmung und luftdichter Ebene als vorgefertigte Wandelemente, inkl. aller tragenden Bauteilen einschließlich Schwellen, Ständer, Rähme, Auswechslungen, Abdichtungen, Verankerungen und Kleineisenteile. Aufbau von außen nach innen: - 6 cm mittelharte Holzfaserplatte (diffusionsoffene Holzfaser-Dämmplatte, statisch wirksam,   Nut- und Feder) zur Aussteifung und Winddichtung, gemäß DIN EN 622-4,   Rohdichte: ca. 230 270 kg/m³, Wärmeleitfähigkeit » d 0,048 W/(m·K);   für den Einsatz als außen liegende Beplankung unter Putz oder hinterlüfteter Fassade geeignet, - 16 cm Holzrahmenkonstruktion aus KVH, Achsabstand d 62,5 cm, jedoch nach vorliegender Statik   mit Gefachdämmung gem. beigefügtem Energiebedarfsnachweises nach "GEG 2024":   Mineralfaserdämmung WLG 035   Dämmschichtdicke: 16 cm - dicht gestoßen u. vollständig hohlraumfrei eingebaut   Euroklasse: nichtbrennbar A1 nach DIN EN 13 501-1 - feuchtevariable oder feste Dampfbremse SD-Wert gemäß bauphysikalischer   Nachweis (z. B. SD 2 20 m oder SD e 100 m; Wert einzutragen)   Material: zugelassene Polyamid-, PE-, oder intelligente Klimamembran   Anschlüsse luftdicht gemäß DIN 4108-7 - 1,5 cm fermacell® Gipsfaserplatte nach DIN EN 15283-2, Baustoffklasse A2-s1, d0, angeb. Hersteller (Gipsfaserplatte): Anforderungen und Ausführungshinweise: - Fugenausbildung wind- und luftdicht, Plattenstöße fachgerecht verklebt, Anschlüsse an angrenzende Bauteile dauerhaft luftdicht ausgebildet. - Holzquerschnitte gemäß statischer Bemessung, Holzbauteile in Sortierklasse C24 nach DIN EN 338. - Ausführung gemäß den anerkannten Regeln der Technik, DIN 68800 (Holzschutz), DIN 1052 / Eurocode 5 (Holzbau), DIN 4108 (Wärmeschutz/Luftdichtheit). - Befestigung der Beplankung mit korrosionsgeschützten Verbindungsmitteln nach Vorgaben des Plattenherstellers. - Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202. - Brandschutzanforderungen nach statischer und bauaufsichtlicher Vorgabe; Anforderung >= B2. Maße: Dicke gesamt ca. 23,5 cm Ausführungsbereich: Verkauf Leistungen umfassen: - Lieferung sämtlicher Materialien, - Zuschnitt, Anpassung und Montage der Rahmenkonstruktion, - Einbau der Wärmedämmung, - fachgerechte Montage und Befestigung der Holzfaserpl. und Faserzementpl., - Herstellung der luftdichten Anschlüsse. - Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenen Verbindungsmitteln (z. B. Bolzenverbindung, Schrauben, Winkel, Nagelbleche). Das statische System sieht vor, dass die Wandelemente über die seitlich an die Stützen angebrachten Anschlusshölzer eingeführt und über die überstehenden Beplankungen befestigt werden. Die Wandelemente dienen gleichzeitig als Attikaausbildung. [Bild] Sämtliche für den Anschluss an benachbarte Wandflächen/Schwellen, die Montage von Verschalungen, Eckausbildungen, Fensteraussparungen, Aussparungen, Ausklingungen, Durchdringungen, etc. erforderlichen Hölzer, Befestigungsmittel (Winkel, Nägel, Schrauben etc.) einschl der erforderlichen Arbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen - sofern diese nicht als separate Position nachfolgend gesondert beschrieben. Abrechnung: nach m² fertiggestellter Wandfläche abzgl. Öffnungen >= 2,5m².
3.__. 1
HRB-Außenwand, Dicke 23,5cm, HF-/GF-Pl.
370,00
m2
3.__. 2 HRB-Außenwand, Dicke 23,5cm, HF-/OSB-Pl. HRB-Außenwand wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Innenbeplankung: - 1,5 cm OSB 3-Platte (innenseitige Sperr-/Bauplatte) in Plattenstößen verklebt und luftdicht ausgeführt, bildet die Dampfbremse/Luftdichtheitsebene gemäß DIN 4108- Ausführungsbereich: Lager + Attiken Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
3.__. 2
HRB-Außenwand, Dicke 23,5cm, HF-/OSB-Pl.
348,00
m2
3.__. 3 HRB-Außenwand, Dicke 23,5cm, OSB-/OSB-Pl. HRB-Außenwand wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch als freistehende Wandscheibe im Bereich des Vordaches mit Beplankung: beidseitig mit OSB 3-Platte in Plattenstößen verklebt und luftdicht ausgeführt Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
3.__. 3
HRB-Außenwand, Dicke 23,5cm, OSB-/OSB-Pl.
20,00
m2
3.__. 4 HRB-Außenwand, Dicke 27,5cm, HF-/OSB-Pl. HRB-Außenwand wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Aufbau von außen nach innen: - 6 cm mittelharte Holzfaserplatte - 20 cm Holzrahmenkonstruktion aus KVH, Achsabstand d 62,5 cm, jedoch nach vorliegender Statik - 1,5 cm OSB 3-Platte Ausführungsbereich: Lager, Anlieferung + Sozialraum Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
3.__. 4
HRB-Außenwand, Dicke 27,5cm, HF-/OSB-Pl.
161,00
m2
3.__. 5 Zulageposition f. Holzfaserplatte +60 mm Zulage für die Ausführung der äußeren Holzfaser-Wärmedämmung der Holzrahmenkonstruktion in einer Gesamtdicke von 120 mm anstelle der in der Grundposition beschriebenen 60 mm. Diese Leistung ist erforderlich, damit die Außenwände innen mit dem Betonsockel bündig abschließen und außen die spätere Putzfassade auch vor dem gedämmten Sockel endet.
3.__. 5
Zulageposition f. Holzfaserplatte +60 mm
898,00
m2
3.__. 6 Minderpreis f. DWD-Platte 15 mm Minderpreis für die Ausführung der äußeren Wandbekleidung mit einer Lage aus 1,5 cm DWD-Platte (diffusionsoffene Holzfaser-Dämmplatte, statisch wirksam, Nut- und Feder) zur Aussteifung und Winddichtung anstelle der in der Grundposition beschriebenen 60 mm Holzfaser. Diese Position kommt nur zum tragen, wenn der gesamte Baukörper anstelle der Putzfassade eine hinterlüftete Plattenfassade erhält.
3.__. 6
Minderpreis f. DWD-Platte 15 mm
E
898,00
m2
3.__. 7 Innenbekl. m. Dreischichtpl., als Zulage Als Zulage zur Vorposition, für die Herstellung der HRB-Außenwände mit Ausführung der inneren Beplankung mit großformatigen Dreischichtplatten - im Bereich der Giebelwände zur optischen Nachbildung von Binderkonstruktionen. Bauteile: 1. Wandbauteile über Schaufensterbereich 2. rückwärtige Giebelwand Material: großformatige Dreischichtplatte (Baufunierplatten) Holzart: finn. Fichte Qualität: Sichtschalungsplatten II/III Sichtseite II Verwendung: Innenbereich Stärke/Höhe: >= 22 mm Verleimung: BFU 100 Stoßverbindung: stumpf Oberfläche: glatt gehobelt, lasiert wie Binder, nach Wahl der Bauleitung Bei der Preisgestaltung ist zu berücksichtigen, sofern aus statischer Sicht zulässig, dass die Dreischichtplatte die Gipsfaser-Platte ersetzt. Es ist auf eine saubere Fugentrennung zw. den unterschiedlichen Plattenarten zu achten, in Höhenlage der Unterkante der Hauptbinder! Der obere Plattenwechsel kann Plattenweise erfolgen und muss nicht im Flachdachgefälle schräg verlaufen, jedoch ist zu gewährleisten, dass im inneren bis zur Trapezblechlage ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht. Der Ausführung des Plattenstoßes (kantig/angefast) ist mit der Bauleitung abzustimmen. Die Leistung ist einschl. aller Befestigungsmaterialien und den erforderlichen Montageeinrichtungen zu kalkulieren und anzubieten. Die Feldaufteilung ist im Zuge der Werkplanung vorzunehmen und vor Ausführung mit der Bauleitung im Detail abzustimmen. Zulagepreis einschl. aller Nebenleistungen, Verschnitt etc. in fertiger Arbeit.
3.__. 7
Innenbekl. m. Dreischichtpl., als Zulage
74,00
3.__. 8 Zulage für werkseitige Öffnung in AW Zulage für das werkseitige Herstellen einer Öffnung (Fenster- oder Türöffnung) in einer Holzrahmenbau-Außenwandtafel, einschließlich: - Anpassen und Zuschneiden der Holzständer im Öffnungsbereich - Einbau von Wechselhölzern, Sturzriegeln und unteren Riegeln gemäß statischer Erfordernisse - Ausbildung der Laibungen gemäß Ausführungsplanung - Wärmedämmung im Anschlussbereich - Luftdichte Ausbildung der inneren Ebene - Vorbereitung für den bauseitigen Fenstereinbau (Anschlussfläche, Laibungsflächen) - Alle erforderlichen Befestigungsmittel und Nebenarbeiten Abrechnungseinheit: Stück je Öffnung - auch unter 2,5m²
3.__. 8
Zulage für werkseitige Öffnung in AW
14,00
St
3.__. 9 Zulage für beidseitige Beplankung mit HF-Platte Zulage für das beiseitige Beplanken von Wandscheiben mit Holzfaser-Platten inkl. freistehende Stirnwand (Anlieferungsbereich).
3.__. 9
Zulage für beidseitige Beplankung mit HF-Platte
4,00
m2
3.__. 10 Träger, C24, Sturz Pfandvorraum 16/20cm Liefern, Abbinden und Montieren von tragenden Holzbauträgern für die Ausbildung von Öffnungsüberdeckungen als Zulage zur vorbeschriebenen Wandkonstruktion, Material: Fichtenholz C 24, Oberfläche nicht sichtbar, Breite 160 mm, Höhe 200 mm, Einzellänge ca. 4.000mm
3.__. 10
Träger, C24, Sturz Pfandvorraum 16/20cm
1,00
St
3.__. 11 Träger, Sturz Anlieferung BSH 16/44cm Liefern, Abbinden und Montieren von tragenden Holzbauträgern für die Ausbildung von Öffnungsüberdeckungen als Zulage zur vorbeschriebenen Wandkonstruktion, Material: BSH Fichtenholz GL24c Oberfläche nicht sichtbar, Breite 160 mm, Höhe 440 mm, Einzellänge ca. 8.300mm
3.__. 11
Träger, Sturz Anlieferung BSH 16/44cm
1,00
St
3.__. 12 ergänzende Attika-Konstruktion, H ca. 1,00-1,50cm Außenwand wie in der Hauptposition beschrieben, jedoch als Lückenschluss oberhalb der Stützen- und Binderkonstruktionen als Streifenausführung. Breite: von ca. 14,0 bis 20,0cm Leistung einschl. aller Nebenleistungen in fix und fertiger Arbeit. [Bild]
3.__. 12
ergänzende Attika-Konstruktion, H ca. 1,00-1,50cm
19,00
St
4 Holzrahmenbau-Innenwände
4
Holzrahmenbau-Innenwände
4.__. 1 HRB-Innenwand, Dicke 19cm inkl. 1x OSB/Gipsfaserplatte Herstellen einer Innenwand in Holzrahmenbauweise, gemäß Ausführungsplanung und statischen sowie bauphysikalischen Vorgaben, nach ATV DIN 18334  Zimmer- und Holzbauarbeiten . Die Wände sind überwiegend auf den bauseitigen massiven Stahlbeton-Sockel aufzusetzen und kraftschlüssig mit diesem zu verbinden. Leistungsumfang: Unterkonstruktion: - Ständerwerk aus technisch getrocknetem Konstruktionsvollholz (KVH), Querschnitt gemäß Planung (z. B. 60/160 mm), Achsabstand d 62,5 cm, lot- und fluchtgerecht ausgerichtet. - Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenen Verbindungsmitteln (z. B. Bolzenverbindung, Schrauben, Winkel, Nagelbleche). Beplankung: - Beidseitige Beplankung wie folgt je Seite: - 1,5 cm OSB 3-Platte - 1,5 cm fermacell® Gipsfaserplatte nach DIN EN 15283-2, Baustoffklasse A2-s1, d0, gemäß statischen, schall- und brandschutztechnischen Anforderungen. Plattenstöße versetzt und fachgerecht verschraubt. Dämmung: - Einbringen einer Dämmung (z. B. Mineralfaser oder Holzfaser) in voller Gefachstärke, dicht gestoßen, ohne Fugen. - Dämmstoffqualität gemäß bauphysikalischer Vorgabe (Schall-, Brand-, Wärmeschutz). Anschlüsse und Ausbildung: - Ausbildung von Anschlüssen an Decken, Böden und Wände mit Trenn- oder Dichtungsband gemäß Planung. - Ausbildung von Innenecken, Außenecken, Anschlüssen und Stößen gemäß Detailplanung. - Auswechselungen, Verstärkungen im Preis enthalten. Leistung inkl. : - Lieferung, An- und Abtransport sowie Zwischenlagerung der Materialien. - Arbeitsvorbereitung, Aufmaß und Anreißarbeiten. - Schutz angrenzender Bauteile und Arbeitsbereiche. Sämtliche An- u. Abschlüsse, Eckausbildungen, Falzfräsungen im Stoßbereich, Schwellenunterlegung, Öffnungen, Aussparungen, Durchdringungen, etc.,  Material und Montage der kraftschlüssigen, schubfesten Verbindung sowie erforderlichen Hölzer, Befestigungsmittel (Winkel, Nägel, Schrauben etc.) einschl der erforderlichen Arbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen - sofern diese nicht als separate Position nachfolgend gesondert beschrieben. Ebenso sind die erforderlichen Ausklinkungen für die Binderkonstruktionen im E.P. mit einzukalkulieren.
4.__. 1
HRB-Innenwand, Dicke 19cm inkl. 1x OSB/Gipsfaserplatte
285,00
m2
4.__. 2 HRB-Innenwand, Dicke 19cm inkl. 2x OSB HRB-Innenwand wie in der Vorposition beschrieben, herstellen, liefern und montieren, jedoch Beplankung: - Beidseitige Beplankung mit Holzwerkstoffgemäß Ausführungsplanung, wie folgt je Seite: - 1,5 cm OSB 3-Platte gemäß statischen, schall- und brandschutztechnischen Anforderungen. Plattenstöße versetzt und fachgerecht verschraubt. Ansonsten wie in der Bezugsposition beschrieben.
4.__. 2
HRB-Innenwand, Dicke 19cm inkl. 2x OSB
76,00
m2
4.__. 3 Zulage für werkseitige Öffnung in IW Zulage für das werkseitige Herstellen einer Öffnung (Türöffnungen) in einer Holzrahmenbau-Innenwandtafel, einschließlich: - Anpassen und Zuschneiden der Holzständer im Öffnungsbereich - Einbau von Wechselhölzern, Sturzriegeln und unteren Riegeln gemäß statischer Erfordernisse - Ausbildung der Laibungen gemäß Ausführungsplanung - Wärmedämmung im Anschlussbereich - Vorbereitung für den bauseitigen Zargeneinbau - Alle erforderlichen Befestigungsmittel und Nebenarbeiten Abrechnungseinheit: Stück je Öffnung
4.__. 3
Zulage für werkseitige Öffnung in IW
6,00
St
5 Sonstiges u. Regiearbeiten
5
Sonstiges u. Regiearbeiten
5.__. 1 Vorrichtung Gerätedosen, etc. in Laibungen Als Zulage für die Vorbereitung zum späteren Einbau von Geräteanschlussdosen in den vorbeschriebenen Außen- u. Innenwänden im Bereich der Türlaibungen inkl. den dazugehörigen Aussparungen/Fräsungen zur Aufnahme von Dosen und Leitungen. Frästiefe und -durchmesser entsprechend der Vorgaben des Elektrofachplaners (f. Dose i.d.R. Ø 68 mm, Tiefe ca. 66 mm und für Kabel ca. 30mm tief). Die Bearbeitung ist so auszuführen, dass eine nachträgliche Versorgung mit Elektroinstallationsleitungen von oben erfolgen kann. Kanten sauber ausgeführt, keine Beschädigung der luftdichten Ebene (Außenwände). Umfang: Höhe ca. 1,60cm über OKFFB Die weiterführende Kabelführung, außerhalb der öffnungsbildenden Hölzern, wird im Vorfeld der Werkplanung mit dem Elektroplaner besprochen und festgelegt. Leerohre werden in gesonderter Position erfasst. Die Elektroinstallation selbst ist nicht Bestandteil dieser Position. Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt je Dosen-Installationspunkt.
5.__. 1
Vorrichtung Gerätedosen, etc. in Laibungen
8,00
St
5.__. 2 Elektro-Leerrohr EN 25 inkl. Zugdraht Flexibles Installationsrohr liefern und fachgerecht im Zuge der Herstellung der vorbeschr. Wände nach vorgelegtem Detailplan des Fachplaners fachgerecht gemäß nachfolgender Beschreibung einschl. aller Nebenleistungen in fertiger Arbeit einbauen. Installationsrohr EN 25, für elektrische Leitungsführung, einschl. aller erforderlichen Muffen, mit Zugdraht inkl. Einziehen und Sichern der Zugdrähte, Außendurchmesser: ca. 25 mm, Innendurchmesser: ca. 23 mm. Es ist darauf zu achten, dass keine zu geringe Radien bei der Verlegung entstehen.
5.__. 2
Elektro-Leerrohr EN 25 inkl. Zugdraht
24,00
m
5.__. 3 Durchführung/Auswechslung in HRB-Außenw. für Medienführung, <= 300cm2 Herstellen von Öffnungen in vorbeschriebenen Holzrahmenbauwänden (innen u. außen) u. Attiken zur Aufnahme von Medienführungen (z. B. Elektro, Kälte, Lüftung, Sanitär). Die Öffnungen können werkseitig gemäß Planvorgaben in den entsprechenden Wandtafeln ausgeführt. Die Leistung umfasst zusätzlich: - Anpassung der Holzrahmenkonstruktion inkl. erforderlicher Auswechslungen, Verstärkungen oder statischer Ergänzungen. - Einpassung der Beplankung, luftdichter Anschluss an Öffnung einschl. luftdichte Ausführung der Laibungen (z. B. Dampfbremse, Beplankung, Dämmung). - Baustellenseitige Anpassungen falls erforderlich Abmessung: <= 300cm², eckig - nach gesonderter Planung Das Schließen der Öffnungen nach Mediendurchführung erfolgt bauseits im Nachgang. Erforderliche Abstimmungen mit dem Nachunternehmer sind unternehmerseitig bei Bedarf vorzunehmen und zu berücksichtigen.
5.__. 3
Durchführung/Auswechslung in HRB-Außenw. für Medienführung, <= 300cm2
23,00
St
5.__. 4 Durchführung/Auswechslung >310-800cm2, eckig Wie in der Vorposition beschrieben, jedoch Abmessung: >310-800cm², eckig Sonst wie zuvor beschrieben.
5.__. 4
Durchführung/Auswechslung >310-800cm2, eckig
12,00
St
5.__. 5 Durchführung/Auswechslung >810-1200cm2, eckig Wie in der Vorposition beschrieben, jedoch Abmessung: >810-1200cm², eckig Sonst wie zuvor beschrieben.
5.__. 5
Durchführung/Auswechslung >810-1200cm2, eckig
10,00
St
5.__. 6 Durchführung/Auswechslung >1210-5000cm2, eckig Wie in der Vorposition beschrieben, jedoch Abmessung: >1210-5000cm², eckig Sonst wie zuvor beschrieben.
5.__. 6
Durchführung/Auswechslung >1210-5000cm2, eckig
5,00
St
5.__. 7 Durchführung, <= 150mm, rund Wie in der Vorposition beschrieben, jedoch Abmessung: <= 150mm, rund Sonst wie zuvor beschrieben.
5.__. 7
Durchführung, <= 150mm, rund
20,00
St
5.__. 8 Durchführung, > 160-280mm, rund Wie in der Vorposition beschrieben, jedoch Abmessung: > 160-280mm, rund Sonst wie zuvor beschrieben.
5.__. 8
Durchführung, > 160-280mm, rund
5,00
St
Vorbemerkungen zu den Regiearbeiten Die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt nach § 15 VOB/B. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Stundenlohnarbeiten gelten für unvorhergesehene Leistungen, deren Abrechnung nach Einheitspreisen nicht zweckmäßig ist. Das Material für Stundenlohnarbeiten ist getrennt zu lagern. Material-, Maschinen- und Gerätepreise gelten für die Abrechnung einschl. aller Zuschläge, Betriebsstoffe, Handwerkszeuge usw. sowie An-und Abfahrt frei Baustelle inkl. aller Nebenkosten. Die Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besonderer Veranlassung der Bauleitung und zum besonderen Nachweis ausgeführt werden.
Vorbemerkungen zu den Regiearbeiten
5.__. 9 Meister-/Vorarbeiterstunden .
5.__. 9
Meister-/Vorarbeiterstunden
5,00
Std
5.__. 10 Facharbeiterstunden .
5.__. 10
Facharbeiterstunden
20,00
Std
5.__. 11 Stunden eines Bauhelfers .
5.__. 11
Stunden eines Bauhelfers
10,00
Std