Abbruch und Schadstoffe (Teil 2 - Hermannstraße 10C)
Hermannstraße 10 / 10A / 10B / 10 C - Darmstadt
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01 Abbrucharbeiten Teil 2 - Hermannstr. 10C in Darmstadt (Bauabschnitt BA1)
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Abbrucharbeiten Teil 2 - Hermannstr. 10C in Darmstadt (Bauabschnitt BA1)
1. Allgemeiner Teil - Objektbeschreibung Die Hermannstraße Nr. 10, 10A, 10B und 10 C in Darmstadt ist eine Wohnanlage mit insgesamt 132 Wohnungen für Senioren in bester Lage, mitten im Stadtteil Bessungen und direkt am Prinz-Emil-Garten gelegen. Auszug aus Freiflächenplan Die Nutzung der Gebäude beschränkt sich auf die Vermietung von Wohnungen an Senioren einschl. der Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen. Die Anlage aus den 1950er Jahren ist in 4 Bauabschnitten erbaut worden. Die vier Gebäude, untereinander mit Ver- bindungsgängen verbunden, befinden sich auf einem groß- zügigen, stark durchgrünten Grundstück mit altem Baum- bestand. Das aus drei- bis 4-geschossigen Häusern be- stehende Ensemble steht als Gesamtanlage unter Denk- malschutz inkl. Freianlagen. Alle Gebäude sind unterkellert und mit einer Mittelgangerschließung konzipiert, so dass die Außen- und Flurwände tragend und die Wohnungstrenn- wände nichttragend ausgeführt wurden. Gemäß Ämterprotokoll vom 25.02.25 ergibt sich folgende Einstufung der Gebäude: Haus 10, 10A, 10C: Gebäudeklasse GK IV Haus 10B: Gebäudeklasse GK III Die Altenwohnanlage ist baulich in die Jahre gekommen, sodass ein umfassender Sanierungsbedarf besteht. Für einzelne technische Ausstattungen wie Heizanlage und Aufzüge besteht akuter Handlungsbedarf, da hier nicht reparable Ausfälle drohen. Generell sind die technischen Anlagen veraltet. Die Gebäude sind schadstoffbelastet, die Barrierefreiheit ist nur eingeschränkt gegeben und es bestehen brandschutztechnische sowie energetische Defizite. Baurechtlich handelt es sich um eine Wohnan- lage (für Senioren) und nicht etwa um ein Alten- und Pflegewohnheim. Für die Entwicklung der Seniorenwohnanlage liegt eine fertige Planung bis LPH 3 vor. Hierbei sollen folgende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen umge- setzt werden: · Erhaltung aller Bestandsgebäude und Erstellung neuer, barrierearmer Wohnungsgrundrisse einschl. neuer Bäder. Umnutzung von Nebenflächen zu Wohnraum. Denkmalgerechte Großmodernisierung aller Bestands- gebäude mit folgenden Maßnahmen: · Schadstoffsanierung · Erneuerung der Dacheindeckungen inkl. Wärme- dämmung der OG-Decke · Einbau neuer Wohnungs- und Hauseingangstüren · Einbau neuer Fenster, Rollladentausch (EG) · Einbau Wärmedämmputz Fassade, Erneuerung Sockel · Betonsanierung (u.a. Balkone) · Brandschutzmaßnahmen (inkl. Umbau Treppenhäuser, neue Außentreppen, Anleiterpunkt für DG-Wohnung in Haus 10C) · Überarbeitung der Flure u. Verbindungsgänge · Anstrich Kellerwände und Decken · Anbringung Kellerdeckendämmung · Keller mit neuen Mieterabteilen und Abstellflächen für Fahrräder · Stränge, Abwasser, Regenwasser einschl. Misch- wasser-Grundleitungen neu · Trinkwasser Leitungen einschl. Hausanschlüsse neu · Bäder neu · Anpassung Gasversorgung · Neue Heizzentrale mit Außenluft-Wärmepumpe & Gas- BW-Kessel · Heizkörper einschl. Niedertemperatur-Heizverteilnetz neu · Trinkwassererwärmung neu über Durchlauferhitzer · Abluftanlagen für fensterlose Bäder neu · Stark-/Schwachstrom e inschl. Hausanschluss und Stromzähler neu · Glasfaserversorgung neu · Innenbeleuchtung neu · Aufzüge neu, Ergänzung Aufzug zwischen Haus 10 und Verbindungsbau zu Haus 10B · Möblierung der Gemeinschaftsräume · Reduzierte, bodengebundene Fassadenbegrünung der außenliegenden Fluchttreppenhäuser · Barrierearme Erschließung · Wiederherstellung der Außenanlage im Baustellen- bereich. Die Modernisierungsarbeiten sollen im unbewohnten Zustand erfolgen. Voraussichtlicher Bauablauf: 1. Bauabschnitt: Hermannstraße 10C inkl. Verbindungs- gang zu Haus 10B 06/2025 - 06/2026 2. Bauabschnitt: Hermannstraße 10A inkl. Verbindungs- gang zu Haus 10 08/2026 – 06/2027 3. Bauabschnitt: Hermannstraße 10+10B inkl. Ver- bindungsgang zw. Haus 10 und 10B 07/2027 - 01/2029 Die nachfolgende Ausschreibung behandelt den 1. Bau- abschnitt (Haus 10C inkl. Verbindungsgang zu Haus 10B). Ansicht Haus 10C (von Bessunger Str.) Detaillierte Trennung des 1. Bauabschnitts zum restlichen Baufeld Die Trennung erfolgt im Verbindungsgang zwischen den Häusern 10C und 10B wie folgt: · Kellergeschoss Die Hauseingangstür zum Haus 10B inkl. anteiliger Vorraum wird dem Bauabschnitt 3 zugeordnet. · Erdgeschoss: Die Trennung erfolgt im Außenmauer- werk des Gebäudes 10B, d.h. der komplette Verbin- dungsgang im EG wird dem bauabschnitt 1 zugeordnet. Grafische Darstellung der Trennung (türkise Linie)
1. Allgemeiner Teil - Objektbeschreibung
Allgemeines Alle Abbruch-Positionen verstehen sich (auch wenn nicht explizit erwähnt) inkl. fachgerechter Entsorgung und inkl. anfallender Deponiegebühren. Der Erkundungsbericht inkl. des Anhangs zu potenziell schadstoffhaltigen Materialien ist zu beachten (siehe Anhang).
Allgemeines
2. BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Diese Vorbemerkungen gelten für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Teilabbrüchen oder mit Bauarbeiten zur Wiederinstandsetzung der Gebäude oder baulichen Anlagen. Sie gelten sinngemäß auch für Totalabbrüche. Die für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN-Bestimmungen und Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. Als weitere Grundlage sind anzuwenden: "Technische Vorschriften für Abbrucharbeiten", zu beziehen bei: Deutscher Abbruchverband e.V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, soweit sie sachlich zutreffend sind, sowie die TRGS~519 - Asbest und die ZH~1/514 Abbrucharbeiten. Wichtige Normen: DIN~18007 - Abbrucharbeiten; Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil~C als beschrieben. 2.2 Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe kann gefordert werden. Ebenso kann ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z.~B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) verlangt werden. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. 2.3 Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind evtl. Auflagen der Behörden einzuhalten. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Zweifelsfall. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstü chcke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an benachbarten Grundstücken - auch im öffentlichen Bereich - entstehen können, ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung ein Bestandsprotokoll zu erstellen. Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Schäden soll nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Beweissicherungsgutachten zu Lasten des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um tragende Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und deutschsprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse~C nach DIN~EN~2 - oder vergleichbar ein setzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht insoweit, dass durch Abbrucharbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können. In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. 2.4 Preisinhalte Auf- und Abbau, An- und Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören abweichend von DIN~18299 ff. zum Leistungsumfang. Die Kosten sind - sofern keine spezielle Regelung vorgesehen ist - in die Einheitspreise einzurechnen, wenn es sich um selbständige Abbrucharbeiten handelt. Im übrigen gelten die Regeln für das entsprechende Gewerk, wenn Abbrucharbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Neubauleistungen stehen. Folgende Leistungen gelten in der Regel als Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C und werden gesondert vergütet: - Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Anlagen zur Sicherung des Baustellen- und öffentlichen Verkehrs, einschl. des Stellens von Sicherheitsposten - Leistungen zur Denkmalpflege - Leistungen zum Schutz der Altbausubstanz, der Nachbargrundstücke oder der Leistungen anderer Auftragnehmer - Sichern von Leitungen, Grenzsteinen, Bäumen u. dgl. - Freilegen von Bauteilen zum Feststellen statischer Gegebenheiten - Leistungen zur Vermeidung oder Minderung von umweltbelastenden Emissionen, sofern diese bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren oder durch nachträgliche Forderungen des Auftraggebers notwendig wurden - Planungsleistungen (Berechnungen, Zeichnungen) für Sicherungsmaßnahmen, Untersuchungen, Absteifungen u. dgl. - Leistungen aufgrund statischer Berechnungen oder Erfordernisse, soweit sie aus den Ausschreibungsunterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen waren - Entsorgen kontaminierter Baustoffe und Bauteile oder kontaminierten Erdaushubs - Abbruch von Geräten, auch auf abzubrechenden Wänden Folgende Leistungen gelten in der Regel als Nebenleistungen im Sinne der VOB/C und werden nicht gesondert vergütet. - Zwischenlagerkosten werden grundsätzlich nicht gesondert vergütet. - Werden Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. ausgeschrieben, so ist grundsätzlich das Abbrechen und Beseitigen der Wandbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Schalungen u. ä.) mit dem Preis abgegolten. Ebenso ist das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten. - Verunreinigungen und Schuttreste, die von den Abbruch- und begleitenden Arbeiten herrühren, sind rückstandsfrei zu entfernen. - Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen, Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, die Notwendigkeit abschnittsweiser Abbrucharbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer Sicherungsmaßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. - Der Abriss von fest eingebauten Bauteilen (Wänden, Decken etc.) versteht sich einschließlich der Begradigung der Abbruchstellen. - Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. In die Preise sind auch einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen bei Abgabe des Angebots wä hrend der Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss - Verbrauch von Energie und Gasen - Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten - Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches - Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden - arbeitstäglicher Verschluss des Objekts, in dem Abbrucharbeiten durchgeführt werden oder das abzubrechen ist. 2.5 Abrechnungshinweise Für das Übermessen oder den Abzug von Bauteilen gelten grundsätzlich die in der VOB/C für die einzelnen Gewerke getroffenen Festlegungen. Werden Pauschalpreise für m²~Gebäudefläche, m²~Raumfläche oder m³ umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN~277-1 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau. Sperriges Abbruchgut, Gerümpel u. dgl. wird nach loser Masse (Füllmenge des Containers nach dem Abrechnungsmodus der Deponie) aufgemessen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Bei Abbrucharbeiten ist das Beschädigen der angrenzenden Flächen auf das geringstmögliche Maß zu begrenzen. Durch Abbrechen entstandene vermeidbare größere Anschlussflächen werden nicht besonders aufgemessen und nicht vergütet. Die Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten gelten auch für die Abrechnung, falls in den DIN-Vorschriften oder in diesen ZTV keine andere Regelung enthalten ist. Im Zuge der Abbrucharbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist, gelten folgende Abrechnungseinheiten: nach Raummaß (m³) - Wände über 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Fundamente - Holz für Abbund - Schornsteine - Entrümpelung - Wände aus Beton oder Stahlbeton - Stürze und Unterzüge (Gemessen wird jedoch die effektive Dicke einschließlich Putz, Bekleidung usw.) nach Flächenmaß (m²) - Wände bis 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Putze - Dacheindeckungen - Abdeckungen - Schalungen - Fußböden - Decken - Boden- und Wandbeläge - Straßen- und Wegebefestigungen nach Längenmaß (m) - Leisten - Gesimse - Dachrinnen - Fallrohre - Geländer und Handläufe - Rohrleitungen - Zäune nach Anzahl (Stück) - Türen, Tore, Luken - Fenster - Treppen - Einbauteile - Einrichtungsgegenstände - Öfen, Heizkörper - Treppenschutz - Fensterbänke nach Masse (t oder kg) - Profilstahl nach Bauteilen (psch) - alle Bauteile, die nicht unter die vorgenannten Einteilungen fallen und im allgemeinen in Komplexpositionen enthalten sind. Beim Einheitspreisvertrag können fiktive (theoretisch notwendige, aber dennoch nicht ausgeführte) Leistungen nicht abgerechnet werden. 2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Die Ausführung der Arbeiten erfolgen im unbewohnten Zustrand. Alle Wohneinheiten sind zum Zeitpunkt der Arbeiten leer gezogen. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle - keine Anmerkungen - 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen - keine Anmerkungen -
2. BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest Für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist ein Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest notwendig. Für diese Arbeiten ist durch den AN entspre- chend fachkundiges und geschultes Personal einzusetzen. Die abschnittsweise Freigabe der Arbeitsbereiche für nachfolgende Gewerbe erfolgt durch den Sach- kundigen vor Ort nach abschließender Reinigung und visueller Kontrolle. Die Anmeldung bein Gewerbeamt erfolgt durch den AN.
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest
01.01 Abbruch - Außenfassade
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Abbruch - Außenfassade
01.02 Abbruch - Außentüren
01.02
Abbruch - Außentüren
01.03 Abbruch - KG
01.03
Abbruch - KG
01.04 Abbruch - Flure, Treppenhaus
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Abbruch - Flure, Treppenhaus
01.05 Abbruch - Dachabdeckungen
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Abbruch - Dachabdeckungen
01.06 Stundenlohnarbeiten
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