Abbrucharbeiten
Abbruch Kita Rilkeweg 19A
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Zusätzliche technische Vorbemerkungen Grundlage und Bestandteil der Ausschreibung sind: 1) das Leistungsverzeichnis 2) das Abbruch- und Entsorgungskonzept Geo-AER vom 23.10.2023 (siehe Anlage be23S016) 3) Lageplan Baustelleneinrichtung (siehe Anlage_BE-Plan) 4) Merkblatt Baumschutz auf Baustellen vom November 2001 5) Ergänzungen zu den technischen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Stuttgart (ETV-Stadt) - Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen 6) Kampfmittel (siehe Anlage Kampfmittel) Diese Anlagen beinhalten weitere Informationen wie ausführliche Gebäudebeschreibungen, Analyenergebnisse der Vorerkundungen, Angaben zur örtlichen Situation etc. Baubeschreibung: Kindergarten, Baujahr 1971 Beton-Massivbauweise mit Teilunterkellerung und Medienkanal zum Nachbargebäude. Das abzubrechende Gebäude mit der Hausnummer 19A befindet sich an der Sackgasse Rilkeweg in Stuttgart-Freiberg. Nördlich des Gebäudes verläuft ein unterirdischer Medienkanal zum Nachbargebäude (Hausnummer 19). Die im Medienkanal enthaltenen Leitungen werden im Vorfeld des Abbruchs stillgelegt und physisch getrennt. Das abzubrechende Gebäude befindet sich in einem Wohngebiet, direkt nordwestlich grenzt eine Kita an, die zum Zeitpunkt des Abbruchs in Betrieb sein wird. Im Vorfeld des Abbruchs finden Fällarbeiten durch das Garten- Friedhof-und Forstamt statt. Weitere Maßnahmen im Zuge des Abbruchs sind hinsichtlich Vegetation nicht vorgesehen (Wurzelstöcke der Hecken und Sträucher sind soweit möglich zu belassen). Verschiedene Bäume auf dem Grundstück neben dem Abbruchgebäude im Hof- und Gartenbereich sind inklusive Wurzelbereiche zu schützen (vgl. DIN 18 920). 1. Baustelleneinrichtung, Herstellung Zufahrt mit Baggermatratzen auf Sandbett zum Wurzelschutz, Asbestsanierung Fassade, PCB-Sanierung dauerel. Fugen in Fassade, weitere Schadstoffsanierung im Gebäude, Entkernung und Abbau von Spielgeräten im Außenbereich. 2. Maschineller Abbruch nach Freigabe durch das begleitende Ing-Büro. Ausbau aller baulichen Anlagen und Freiböschen der entstandenen Gruben. Entsorgung der Baurestmassen. Baustelle räumen. Gas/ Wasser/ Strom: Die Abtrennung der vorhandenen Versorgungsleitungen Gas, Wasser und Strom erfolgt im Vorfeld des Abbruchs durch den AG. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten zu vergewissern, dass sämtliche Versorgungsleitungen abgetrennt wurden. Bauwasser und Baustrom für die eigenen Leistungen ist Sache des AN. Zugang und Lagerflächen: Die Baustellenzufahrt erfolgt über den Rilkeweg. Eine Zufahrt ist über den Fußweg Flst. 3992 nach Rohdung von Sträuchern und Befestigung/Herstellung Zuwegung südwestlich des Abbruchgebäudes vorgesehen. Der Gehweg/Randsteine Straße etc. ist mit geeigneten Maßnahmen für die Bauzeit zu schützen. Auf der Fläche selbst sind nur in geringem Umfang Lagerflächen vorhanden. Sicherung der Baustelle: Das Baugelände muss vom AN mittels Bauzaun vollständig eingezäunt werden (Bauzaun: mind. 2 m hoch, Elemente verschraubt, standfest, Zufahrt über Rolltore). Die Einfahrtstore sind nach Ein- bzw. Ausfahrt stets wieder zu verschließen. Der Verschluss sowie der Zustand des Bauzauns sind regelmäßig vom AN zu kontrollieren. Staubschutz: Das Abbruchgebäude ist umgeben von Wohnbebauung/Kita. Um die Staubbelastungen während der Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, müssen vom AN Maßnahmen ergriffen werden, die bereits der Entstehung von Staub entgegenwirken. Beim Rückbau der Gebäude müssen daher bevorzugt Geräte mit verminderter Staubentwicklung wie Abbruchscheren, -zangen oder Pulverisierer eingesetzt werden. Bauteile dürfen nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen zum Einsturz gebracht werden, hohe Abwurfhöhen sind zu vermeiden. Während der Abbrucharbeiten ist durch ständiges begleitendes Bewässern / Besprühen die Bausubstanz feucht zu halten. Dies vermindert sowohl beim Abbruch als auch beim Beladen der LKW und bei den Zwischentransporten eine stärkere Staubentwicklung. Haufwerke sind bei Bedarf (längere Trockenheit und Wind) feucht zu halten (unbelastetes Material). Die eingesetzten Baumaschinen müssen den aktuell geltenden Regelungen entsprechen. Alle umliegenden Straßen und öffentlichen Bereiche müssen bei Verschmutzungen umgehend gereinigt werden. Auch dabei sind Staubaufwirbelungen ggf. durch Befeuchten zu verhindern. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Lärmschutz: Um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen, ist darauf zu achten, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Betrieb auf der Baustelle ist möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind vorzugsweise Baumaschinen mit möglichst niedrigen Schallleistungspegeln einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine - den Schallschutz der Anlieger berücksichtigende - Aufstellung der Baumaschinen. Geräuschintensive Tätigkeiten sind nur werktags in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr auszuführen. Dies gilt auch für die An- und Abfahrt der LKW zur Baustelle. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen  Baulärm - Geräuschemissionen in der aktuellen Fassung ist zu beachten. Gebietswerte bei vorwiegender Wohnnutzung: 55dB Tag / 40 dB Nacht sind einzuhalten. Im Zuge der Abbrucharbeiten sind lärm- und erschütterungsarme Verfahren wie: - Einsatz von Abbruchscheren, Abbruchzangen, - Abbruchbeißer, Pulverisierer etc. - Trennen der Bauteile vom Baukörper und Abheben mittels Bagger anzuwenden. Ausführung: Der Rückbau erfolgt nach vollständiger Entkernung und Sanierung und nach erfolgter Rückbaufreigabe (Freigabe durch die Bauleitung). Artenschutz: Eine artenschutzrechtliche Begehung wurde bereits durch einen sachverständigen des Bauherrn durchgeführt. Entsprechende Auflagen wurden umgesetzt. Baumschutz: Die zum Zeitpunkt des Abbruchs vorhandenen und zu erhaltenden Bäume inklusive Wurzelbereich sind während der Baumaßnahme besonders zu schützen. Der Baumschutz ist durch Stellung des Bauzauns innerhalb des eingefriedeten Grundstücks sicherzustellen. Beweissicherung: Die Beweissicherung der öffentlichen Flächen (Straßen, Gehwege, Bordsteine) erfolgt durch das begleitende Ingenieurbüro bzw. das Tiefbauamt der Stadt Stuttgart. Kampfmittel: Für die Fläche liegt eine Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg vom 02.08.23 vor. Aktenzeichen S-11378. Demnach sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Siehe Anlage_Kampfmittel.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen
Allgemeine Leistungen und Arbeiten Allgemeine Leistungen und Arbeiten 01) Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lager und Abstellplätze für Geräte sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern, dass keine Schäden am Boden und am Grundwasser durch die umweltschädigenden Flüssigkeiten, Stoffe usw. entstehen. Umgebung, Bauwerke usw. gegen Schmutz, Öl und sonstige Verunreinigungen schützen.
Allgemeine Leistungen und Arbeiten
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.0010 Stellung Antrag verkehrsrechtliche Anordnung Stellung Antrag verkehrsrechtliche Anordnung  beim Amt für öffentliche Ordnung (Straßenverkehrsbehörde) inklusive Umsetzung. Antrag auf Halteverbot im Bereich der Baustellenzufahrt vom Rilkeweg und bei Bedarf zur Sicherstellung Zufahrt entlang des Rilkewegs. Ggf. Beantragung Straßenplatzbenutzung  für die Nutzung von Hydranten im Straßenbereich nach Wahl des AN. Inklusive Verkehrssicherung (aufstellen, unterhalten und Abbau der benötigten Verkehrsschilder). Inklusive aller Gebühren. Für die Dauer der Rückbaumaßnahme.
01.0010
Stellung Antrag verkehrsrechtliche Anordnung
P
1,00
psch
01.0020 Bauzaun aus Stahlgitter h>2m Baustellensicherung Bauzaun aus Stahlgitter (Mobilzaun), verschraubt h  2,00 m Inkl. Aufbau, Unterhalt während der Bauzeit und Abbau. Bauzaun zur Baustellensicherung und zum Baumschutz während der Bauzeit Abbruch.
01.0020
Bauzaun aus Stahlgitter h>2m
125,00
lfm
01.0030 Bauzaun vorhalten Vorhalten des gesamten Bauzauns über die Dauer der Grundvorhaltedauer hinaus
01.0030
Bauzaun vorhalten
250,00
mWo
01.0040 Schutzmaßnahetellenzufahrt Schutzmaßnahmen Zufahrtsweg Geeignete Schutzmaßnahmen im Bereich Zufahrt Wendeplatte (Gehweg Asphalt) und Bordsteine im Bereich Rilkeweg. Inklusive Rückbau der Schutzmaßnahmen nach Abbruchmaßnahme.
01.0040
Schutzmaßnahetellenzufahrt
P
1,00
psch
01.0050 Baum- und Wurzelschutz Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen Herstellung Überfahrt über Wurzeln eines größeren Baums im Bereich Grundstücksgrenze auf Baugrundstück (siehe BE-Plan). Verlegung von Baggermatratzen mit Sandunterfüllung (ca. 10 cm). Gemäß Merkblatt Baumschutz auf Baustellen sowie ETV Schutz von Bäumen. Bei Wurzelverletzungen über 5 cm Durchmesser ist das Garten-, Friedhofs- und Forstamt bzw. die Bauleitung zu verständigen.
01.0050
Baum- und Wurzelschutz
P
1,00
psch
02 Abbruch Gebäude
02
Abbruch Gebäude
02.0010 Schadstoffsanierung Asbest Schadstoffsanierung Asbest Asbesthaltige Baustoffe sind vor Beginn der Rückbauarbeiten durch fachkundige Personen mit Zulassung nach TRGS 519, Anlage 4 unter Berücksichtigung von Arbeitsschutzmaßnahmen zerstörungsfrei zu demontieren. Hinzuweisen ist auf die Meldepflicht beim Gewerbeaufsichtsamt beim Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen. Inkl. aller erforderlichen Arbeiten, Geräte, Hilfsmittel, Sicherungsmaßnahmen, Absturzsicherung etc. Attika und Bereich zwischen Fenstern: Verschraubte Asbestplatten auf insg. ca. 200 m² Entsorgung: Entsorgung der Baurestmassen wird über Titel 3 Entsorgung vergütet.
02.0010
Schadstoffsanierung Asbest
P
1,00
psch
02.0020 Schadstoffsanierung PCB Die Demontage und Entsorgung der PCB-haltigen Bauteile muss gemäß PCB-Richtlinie erfolgen. dauerelastische Fugenmasse entlang Fenster und Betonteilen im Außenbereich:  > 1.000 mg/kg dauerelastische Fugenmasse zwischen den Betonelementen und zwischen Beton und Fenstern ca. 250 lfm Inkl. aller erforderlichen Geräte, Hilfsmittel, Sicherungsmaßnahmen etc. Entsorgung: Entsorgung der Baurestmassen wird über Titel 3 Entsorgung vergütet.
02.0020
Schadstoffsanierung PCB
250,00
lfm
02.0030 Abbruch Gebäude Vollständiger Abbbruch Gebäude Rilkeweg 19A inkl. Bodenplatten und Fundamente und Medienkanal sowie Sanierung und Entkernung der nachfolgend beschriebenen Gegenstände, Einbauten und Abbruch Außenanlagen (vorhandenes separates Gebäude, Überdachung, Schaukel etc. Der Abbruch ist wie folgt vorgesehen: 1. Baustelleneinrichtung, Asbestsanierung, PCB-Sanierung, Schadstoffsanierung Gebäude und Entkernung sowie Rodungsarbeiten. Verschluß des Medienkanals  vom Gebäude Rilkeweg 19. Trennschnitt Medienkanal, Abbruch im Zuge des maschinellen Abbruchs. Vollständiger maschineller Abbruch Gebäude inklusive Fundament. Freiböschen der entstandenen Gruben und Entsorgung Baurestmassen. Eine verfüllung von Gruben erfolgt nicht. Herstellung von freien Böschungen unter max. ß <= 45° Inklusive Abfuhr und Verwertung von Stahlschrott, Metalle, Alu, Mischschrott aus Bewehrung, Dachrinnen, Zargen, Heizkörper, Unterkonstruktion abgehängte Decken etc.. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Grundfläche Gebäude:  ca. 400m² Mehrere Installationsschächte und Medienkanal umbauter Raum:  ca 1.340 m³ Die mineral. Bausubstanz besteht aus Beton, Bimsformsteine und Mauerwerk, teils Leichtbauwänd. Einstufung des Betons nach EBV RC-1, RC-2. Die vorhandenen gipshaltigen Baurestmassen sind vom übrigen Bauschutt getrennt zu halten. Verschiedene Stoffe müssen generell vor dem Rückbau ausgebaut bzw. nach der Demontage getrennt werden. Materialien wie Holz oder Holzwerkstoffe, Polystyrol und gipshaltige Materialien können beprobungslos zugeordnet werden und sind entweder vor dem Rückbau auszubauen bzw. gesondert zu entsorgen. Als Dämmmaterial in der Decke und Rohrisolierung  wurden künstliche Mineralfasern angetroffen. Diese sind baujahrsbedingt als "alte Mineralwolle" nach TRGS 521 einzustufen. Die Demontage und Entsorgung ist unter Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen vorzunehmen. Beim Umgang mit KMF ist die TRGS 521 zu beachten. Die untersuchte Dichtungsbahn und Dampsperre im Dachaufbau ist nicht asbesthaltig. Der untersuchte Asphaltestrich ist schwach PAK-haltig. Beim Umgang mit PAK-haltigen Produkten ist die TRGS 551 zu beachten. Im Gebäude sind baujahresbedingt ggf. asbesthaltige Produkte z.B. Flanschdichtungen vorhanden. Die asbesthaltigen Baustoffe sind vor Beginn der Rückbauarbeiten durch fachkundige Personen mit Zulassung nach TRGS 519, Anlage 4 unter Berücksichtigung von Arbeitsschutzmaßnahmen zerstörungsfrei zu demontieren. Der Ausbau von Asbestprodukten ist meldepflichtig. Die untersuchte Polystyrol-Dämmung in den Fassadenplatten ist nicht HBCD-haltig und kann über die Charge Baumisch entsorgt werden. Sollten im Zuge der Rückbauarbeiten weitere verdächtige Materialien erkannt werden, ist das Vorgehen mit der Bauherrenschaft, der Bauleitung oder der Fachbauleitung zu klären. BAUBESCHREIBUNG: Kindergarten aus dem Jahr 1971 Massivbau aus Beton und Mauerwerk mit Flachdach und Installationsschächten sowie Medienkanal. Bodenbeläge: EG - Fliesen, Linoleum, Teppich, kleinräumig (8 m²) ist ein Podestboden vorhanden (Pressspan) Estrich: EG: Gussasphalt mit Trittschall (Weichfasermatte) Bodenplatte: Beton mit Bimsformsteinen Umfassungs-/ Zwischenwände: Stahlbeton, außen Sichtbeton, Stärke ca. 25 cm, Beton-Sandwichplatten mit Dämmlage Polystyrol Zwischenwände zum Teil Leichtbau mit GK-Platten, Stärke ca. 8-14 cm an Außenwänden z.T. Holzverschalung mit Nut und Federbrettern. Decken: großflächig mit Gipskarton abgehängt (Loch-Akustikplatten) vereinzelt mit Holz abgehängt flächig KMF-Matten lose aufliegend Dachkonstruktion: Flachdach mit Kies belegt (gering bemoost) Bitumenbahn 2lagig mit Korkzwischenlage, asbestfrei, geringe PAK-Gehalte OSB-Holzwerkstoffplatte Türen: Holz, Zargen teils aus Holz, teils aus Metall Fenster: Holzfenster, Holzsimse, Oberlichter Beleuchtung: Leuchtstoffröhren ca. 60 Stück, ggf. mit PCB-haltigen Vorschaltgeräten. Installation: Elektroinstallationen (Leitungen, Schalter, Schaltschränke etc.) Heizrohre, Heizkörper, Rauchmelder, Feuerlöscher Sanitäranlagen Ausbau der kompletten Abwasserleitung unterhalb der Bodenplatte inkl. ordnungsgemäße Abdichtung der Abwasserleitung. AUßENANLAGEN: siehe gesonderte Position ENTSORGUNG: Entsorgung der Baurestmassen wird über Titel 3 Entsorgung vergütet.
02.0030
Abbruch Gebäude
P
1,00
psch
02.0040 Abbruch Spielgeräte Außenbereich Spielgeräte siehe Fotodoku Bericht Anlage be23S016 Abbruch Schaukel, weitere kleiner Spielgeräte, Holzhütte etc. ENTSORGUNG: Entsorgung wird über Titel 3 Entsorgung vergütet.
02.0040
Abbruch Spielgeräte Außenbereich
P
1,00
psch
02.0050 Abbruch Oberflächenbefestigung Abbruch Oberflächenbefestigung, bestehend aus Betonplatten, Betonsteinen und Asphalt. ENTSORGUNG: Entsorgung der Baurestmassen wird über Titel 3 Entsorgung vergütet.
02.0050
Abbruch Oberflächenbefestigung
200,00
02.0060 Trennschnitt Abbruch Medienkanal Trennschnitt Abbruch Medienkanal Grenze Abbruch Medienkanal siehe BE-Plan. Ausführung Trennschnitte in Beton (Dicke Beton 20 cm, Breite Kanal ca. 1,5 m, Höhe ca. 2 m). Inklusive aller erforderlichen Geräte.
02.0060
Trennschnitt Abbruch Medienkanal
6,00
lfm
02.0070 Verschließen Technikkanal Kraftschlüssige Verschließung des Technikkanals zum Bestandsgebäude Rilkeweg 19. Herstellung standsicheres Mauerwerk, Abdichtung gegen Feuchtigkeit, Widerstand gegen Erddruck muss sichergestellt werden. Anfüllung mit vorhandenem Erdmaterial.
02.0070
Verschließen Technikkanal
P
1,00
psch
03 Entsorgung
03
Entsorgung
Die Entsorgung muss durch einen Entsorgungsfachbetrieb Entsorgung durch Entsorgungsfachbetrieb Die Entsorgung muss durch einen Entsorgungsfachbetrieb gem. §56 KrWG durchgeführt werden. Der AN hat eine Entsorgungsdokumentation vorzulegen. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.**** Die Dokumentation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Fortlaufende Transportnummer, Kennzeichen Fahrzeug, Material mit Zuordnung nach EBV bzw. DepV, Anzudienende Entsorgungsstelle, Datum/Uhrzeit des Verlassens der Baustelle. Der AG behält sich vor, die Dokumentation arbeitstäglich zu prüfen. Sämtliche Massen sind zwingend über eine geeichte Waage zu erfassen bzw. für jede Fuhre sind entsprechende Wiegescheine mit Bezug auf die vergebene Transportnummer vorzulegen. Aufwand ist in die EPs einzurechnen. Aufwendungen für die Trennung von Stoffen, für Wartezeiten, für stoffgerechten Transport und durch Probenahmen und Analysen bis zur Freigabe der Entsorgung sind zu beachten und in die EPs für die Entsorgung einzurechnen. In die Entsorgungspreise sind alle Leistungen wie Entsorgungsnachweise, Begleitpapiere und Freigabe bei Entsorgungseinrichtungen einzurechnen. Abrechnungsgrundlage sind Aufmaße und Wiegescheine.
Die Entsorgung muss durch einen Entsorgungsfachbetrieb
03.0010 Abfuhr und Entsorgung von Altholz, AII/ AIII Abfuhr und Entsorgung von Altholz, AII/ AIII aus Abbruch Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau ohne schädliche Verunreinigungen Türblätter und  Zargen von Innentüren ohne schädliche Verunreinigungen Profilblätter für Raumausstattungen, Deckenpaneelen, Zierbalken usw. ohne schädliche Verunreinigungen Bauspanplatten Altholz Sperrmüll/ Einbauschränke Abfallschlüssel 170201,
03.0010
Abfuhr und Entsorgung von Altholz, AII/ AIII
10,00
t
03.0020 Abfuhr und Entsorgung von Altholz, AIV Abfuhr und Entsorgung von Altholz, AIV aus Abbruch Konstruktionshölzer, Möbel aus dem Außenbereich Fenster, Fensterstöcke, Außentüren, Tore etc. Abfallschlüssel: 170204*
03.0020
Abfuhr und Entsorgung von Altholz, AIV
20,00
t
03.0030 Abfuhr und Entsorgung von gipshaltigen Materialien Abfuhr und Entsorgung von gipshaltigen Materialien Gipskartonplatten, Putz, Akustikdecke Abfallschlüssel: 170802
03.0030
Abfuhr und Entsorgung von gipshaltigen Materialien
10,00
t
03.0040 Abfuhr und Entsorgung von Baustellenmischabfällen Abfuhr und Entsorgung von Baustellenmischabfällen: Bodenbeläge aus Linoleum, Teppich, Weichfasermatte Bodenaufbau, Glas, Tapete, Polystyrol, Pappen, Folien, Fallschutzplatten aus Außenbereich Abfallschlüssel: 170904
03.0040
Abfuhr und Entsorgung von Baustellenmischabfällen
30,00
t
03.0050 Abfuhr und Entsorgung von Dachpappe/ Bitumengemische Abfuhr und Entsorgung von Dachpappe/ Bitumengemische Probe BS15 Gussasphalt, 1,5 mg/kg PAK Probe BS5 Bitumenpappe 8,4 mg/kg PAK Abfallschlüssel: 170302
03.0050
Abfuhr und Entsorgung von Dachpappe/ Bitumengemische
20,00
t
03.0060 Abfuhr und Entsorgung von krebserzeugenden KMF/ Dämmmaterial Abfuhr und Entsorgung von krebserzeugenden KMF/ Dämmmaterial Rohrisolierungen mit KMF, Isolierungen in technischen Anlagen, ggfs. KMF im Dachaufbau, etc. Abfallschlüssel: 170603*
03.0060
Abfuhr und Entsorgung von krebserzeugenden KMF/ Dämmmaterial
1,00
t
03.0070 Abfuhr und Entsorgung von Leuchtstoffröhren Abfuhr und Entsorgung von Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen ca. 60 Stck Leuchtmittel: quecksilberhaltig Starter: PCB-haltig Abfallschlüssel: 170901*/ 170902*
03.0070
Abfuhr und Entsorgung von Leuchtstoffröhren
P
1,00
psch
03.0080 Abfuhr und Entsorgung von PCB-haltigen Fugendichtmassen Abfuhr und Entsorgung von PCB-haltigen Fugendichtmassen dauerelast. Fugen Außenfassade: Probe BS6: 5,4 mg/kg PCB7 Probe BS7: 1,2 mg/kg PCB7 Abfallschlüssel: 170904
03.0080
Abfuhr und Entsorgung von PCB-haltigen Fugendichtmassen
100,00
kg
03.0090 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-1 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-1 nach Ersatzbaustoffverordnung Probe Mineralik I, mineral. Estrich und Beton Bodenplatte Betonsteine Außenbereich Abfallschlüssel: 170107
03.0090
Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-1
350,00
t
03.0100 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-2 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-2 nach Ersatzbaustoffverordnung Probe Mineralik II, Mischprobe Beton (900 mg/l Sulfat) Abfallschlüssel: 170107
03.0100
Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-2
350,00
t
03.0110 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-3 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-3 nach EBV Abfallschlüssel: 170107
03.0110
Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt RC-3
10,00
t
03.0120 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt DK 0 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt Deponieklasse 0 nach Deponieverordnung Abfallschlüssel: 170107
03.0120
Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt DK 0
50,00
t
03.0130 Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt DK I Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt Deponieklasse I nach Deponieverordnung Abfallschlüssel: 170107
03.0130
Abfuhr und Entsorgung von mineralischem Bauschutt DK I
50,00
t
03.0140 Abfuhr und Entsorgung von asbesthalt. Material Abfuhr und Entsorgung von asbesthalt. Material Fassadenverkleidung und Attika asbesthaltige (Flansch-)dichtungen, Abfallschlüssel: 170605*
03.0140
Abfuhr und Entsorgung von asbesthalt. Material
5,00
t
04 Ergänzende Leistungen - Stundenlohnarbeiten
04
Ergänzende Leistungen - Stundenlohnarbeiten
Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere Vertragsbedingungen 1. Vergütung von Stundenlohnarbeiten Vergütet werden Stundenlohnarbeiten nach Weisung und Anerkennung des Auftraggebers. Sie werden nur vergütet, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart worden sind mit Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung. Sollen Leistungen im Stundenlohn ausgeführt werden, ist dem Auftraggeber umgehend ein Angebot über die dafür voraussichtlich erforderlichen Stunden mit Angabe der Lohngruppen, sowie die erwarteten weiteren Kosten (Stoffe, Geräte, etc) einzureichen. Auch erwartete Zeit- und Erschwerniszuschläge sind vorab anzumelden. Die örtliche Bauüberwachung des AG erhält dieses Angebot gleichzeitig zur Prüfung in Kopie. Wird unverzügliches Handeln erforderlich, so kann die örtliche BÜ des AG eine umgehende Ausführung in Stundenlohn anordnen. In diesem Fall wird eine Stundenlohnvereinbarung umgehend nach Ausführung vereinbart. Die Stundenlohnzettel sind der örtlichen BÜ umgehend, spätestens wöchentlich zur Prüfung zu überreichen. Sie müssen den Anforderungen von § 15 Abs. 3 VOB/B entsprechen. Ein konkreter Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung muss hergestellt werden in folgender Art: Stundenlohnzettel Nr. xxx (numerisch aufsteigend) zu Stundenlohnvereinbarung Nr. xxx vom 00.00.2099.(Datum der Stundenlohnvereinbarung). Vergütet wird nur der tatsächlich am Ausführungsort geleistete Zeitaufwand, d.h. An- und Abfahrtszeiten sowie Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt. Für die Vergütung von Zeit-und Erschwerniszuschlägen werden die tariflichen Rahmenbestimmungen für den jeweiligen Leistungsbereich angewendet. Sofern es hierzu keine tariflichen Regelungen gibt, wird nach ortsüblichen Zuschlägen vergütet. Die Zeitzuschläge (Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) werden nur vergütet, wenn die Arbeit zu besonderen Zeiten vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert wurde. Sie werden auf der Basis des tatsächlich ausbezahlten und nachgewiesenen Lohnes (ohne Lohnnebenkosten) berechnet. Hierzu sind vom AN auf Verlangen des AG Gehaltsnachweise der eingesetzten Arbeitskräfte vorzulegen, für die Zeit- und Erschwerniszuschläge geltend gemacht werden. Für die Ausführung von untergeordneten Leistungen, wie z.B. Stemm-, Reinigungsarbeiten etc., wird nur der Lohn eines Helfers vergütet, auch wenn vom Auftragnehmer höher qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Stunden von aufsichtsführendem Personal (Bauleiter, Montageinspektor etc.) für Besprechungen, Aufmaß und Abrechnung usw. werden nicht gesondert vergütet. Diese Kosten sind mit den angebotenen Stundenlohnsätzen abgegolten. Die Regelungen des § 15 Abs. 2 VOB/B sind davon unberührt. 2. Angebotene Stundenlohnarbeiten Es besteht kein Anspruch auf Ausführung der Stundenlohnarbeiten im angebotenen Umfang. Die Stundenlohnverrechnungssätze für die jeweiligen Arbeitskräfte sind ohne Aufgliederung anzubieten. Anzubieten ist für die jeweilige Arbeitskraft (Lohn-und Berufsgruppe) ein Verrechnungssatz, der sämtliche Aufwendungen enthält, wie z.B. Lohn-und Gehaltskosten einschließlich etwaiger Lohnzulagen, Lohnzuschläge und vermögenswirksamer Leistungen, die Lohn-und Gehaltsnebenkosten (z.B. Auslösungen, Wegegelder, Wegzeitenentschädigung, Fahrtkostenerstattung etc.), die Sozialkassenbeiträge, ggf. Winterbauumlage, die Gemeinkostenanteile sowie Gewinn (einschließlich Unternehmerwagnis), jedoch ohne Umsatzsteuer. Ist vertraglich keine Vereinbarung über die Vergütung, zum Beispiel bestimmter Lohngruppen, getroffen, so gilt die ortsübliche Vergütung. Diese wird auf Grundlage des Tariflohns ermittelt, sofern vorhanden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. 3. Vergütung von Stoffen und Gerätekosten 3.1 Stoffe Im Stundenlohnzettel aufgeführte Stoffkosten werden nur anerkannt, sofern hierfür keine im Leistungsverzeichnis anwendbaren Positionen vorhanden sind. Die Stoffpreise müssen anhand von Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese Stoffpreise wird ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie für die anteiligen Fracht-, Fuhr- und Ladekosten frei Baustelle anerkannt. Dieser Faktor ist in der entsprechenden Position anzubieten. (Abrechnung nach Stoffkostennachweis). Wurde vertraglich kein Faktor vereinbart, so werden ortsübliche Zuschläge anerkannt. 3.2 Geräte Kleingeräte Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten bis 800 Euro netto Anschaffungswert entsprechend § 6 Abs. 2 EStG (Einkommensteuerrichtlinien) einschl. Zubehör, Betriebsstoffen, sowie die Kosten für die Instandhaltung (z.B. Schärfen von Werkzeugen etc.) im normalen Rahmen, werden nicht vergütet. Diese sind bei öffentlichen Aufträgen mit dem Unternehmerzuschlag abgegolten. Geräte über 800 Euro Anschaffungswert Die Kosten für die Vorhaltung von Geräten über 800 Euro Anschaffungswert hinaus bzw. von KFZ, LKW etc. sind vom AN auf der Vergleichsbasis der BGL 2020 (Baugeräteliste) zu ermitteln. Die Geräte-Kenn-Nr. aus der BGL des zum Vergleich angesetzten Gerätes, ist zur Plausibilitätsprüfung anzugeben. 4. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten Stundenlohnrechnungen sind umgehend nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten entsprechend der Stundenlohnvereinbarung einzureichen, spätestens 4 Wochen nach Ausführung. Die Rechnung ist mit konkretem Bezug auf die Stundenlohnvereinbarung, mit Angabe des Vereinbarungsdatums, einzureichen. Die anerkannten Stundenlohnzettel sind mit der Rechnung im Original einzureichen und in der Rechnungsaufstellung aufzuführen (Angabe der Bezeichnung der Stundenzettel numerisch aufsteigend)
Angehängte Stundenlohnarbeiten - Besondere
04.0010 Stundenlohnarbeiten VOB, Vorarbeiter Stundenlohnarbeiten (entsprechend LV Vorbemerkungen) Qualifikation:   'Vorarbeiter'
04.0010
Stundenlohnarbeiten VOB, Vorarbeiter
5,00
h
04.0020 Stundenlohnarbeiten VOB, Facharbeiter Stundenlohnarbeiten (entsprechend LV Vorbemerkungen) Qualifikation:   'Facharbeiter'
04.0020
Stundenlohnarbeiten VOB, Facharbeiter
5,00
h
04.0030 Stundenlohnarbeiten VOB, Helfer Stundenlohnarbeiten (entsprechend LV Vorbemerkungen) Qualifikation:   'Helfer'
04.0030
Stundenlohnarbeiten VOB, Helfer
5,00
h

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Nachlass
0,00
Gesetzl. Mehrwertsteuer
%
0,00
Gesamtbetrag brutto
0,00
Skonto
%
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0,00
Gesamtbetrag brutto (skontiert)
0,00
Gesamtbetrag netto inkl. Nachlass
0,00

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Anmerkungen