Trockenbau
681 EFH OBERFELD-NEUBAU-WOLFURT_2026
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 023 (2025-12) erstellt. 2. Gültigkeit bei Widersprüchen Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt folgende Reihenfolge: 1. Folgetext einer geteilten Position oder Positionstext einer (ungeteilten) Position 2. Stichwort der Position 3. Grundtext zur geteilten Position 4. Wählbare Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 5. Ständige Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 6. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 7. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 8. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00 9. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00 10. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung Bei wählbaren Vorbemerkungen gilt die gleiche Textreihenfolge (Folgetext, Stichwort, Grundtext) wie bei Positionen. 3. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen, sowie die erforderlichen CE-Kennzeichen. 4. Leistungsumfang: Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Die Kosten für die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme zu übergeben. Die im Leistungsverzeichnis zu den Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angegebenen technischen Spezifikationen sind Mindesterfordernisse (Mindestqualitäten). Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme des Auftragnehmers (AN), die über den im LV angegebenen technischen Spezifikationen hinausgehen (höhere Qualität) werden mit den angebotenen Preisen und nicht gesondert vergütet. Die Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell). 5. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 6. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 7. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 8. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erdarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung in eigenen Positionen für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen. Das Führen eines Abfallnachweises gemäß Abfallnachweisverordnung durch den Auftragnehmer (AN) ist vereinbart. 9. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 023 (2025-12) erstellt.

2. Gültigkeit bei Widersprüchen

Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt folgende Reihenfolge:

1. Folgetext einer geteilten Position oder Positionstext einer (ungeteilten) Position
2. Stichwort der Position
3. Grundtext zur geteilten Position
4. Wählbare Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
5. Ständige Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
6. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
7. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
8. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00
9. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00
10. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

Bei wählbaren Vorbemerkungen gilt die gleiche Textreihenfolge (Folgetext, Stichwort, Grundtext) wie bei Positionen.

3. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen, sowie die erforderlichen CE-Kennzeichen.

4. Leistungsumfang:

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Die Kosten für die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme zu übergeben.

Die im Leistungsverzeichnis zu den Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angegebenen technischen Spezifikationen sind Mindesterfordernisse (Mindestqualitäten). Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme des Auftragnehmers (AN), die über den im LV angegebenen technischen Spezifikationen hinausgehen (höhere Qualität) werden mit den angebotenen Preisen und nicht gesondert vergütet. Die Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).

5. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

6. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

7. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

8. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erdarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung in eigenen Positionen für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.

Das Führen eines Abfallnachweises gemäß Abfallnachweisverordnung durch den Auftragnehmer (AN) ist vereinbart.

9. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

00 Allgemeine Bestimmungen
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Allgemeine Bestimmungen
00.11 Angebotsbestimmungen
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Angebotsbestimmungen
39 Trockenbauarbeiten
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Trockenbauarbeiten
Version 023 (2025-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Nachweise: Nachweise für die Standfestigkeit, die geforderte Feuerwiderstandsklasse und den geforderten Schallschutzwert (Rw) erfolgen, soweit sich der Wert aus der ÖNORM und den Klassifizierungsberichten der Industrie oder durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle ergibt, durch den AN. 2. Einkalkulierte Leistungen: 2.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben istGerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernissebei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolleein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Bodendas Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe/Ausführungsstufe 2bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifendas Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungendas Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: 3.1 Höhen über 3,2 bis 5 m: Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind. Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet. Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. 3.2 Öffnungen: Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet. Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert. 3.3 Wände und Wandbekleidungen: Beim Anschluss an eine schräge Decken oder Deckenbekleidung wird die Fläche bei beidseitig beplankten Wänden mit ungleicher Höhe die größere Wandfläche undbei Wänden und Wandbekleidungen mit schrägem oberen Abschluss (z.B. bei Dachschrägen) das umschriebene Rechteck (ohne Abzug der Flächen im Bereich der Abschrägungen )abgerechnet. 4. Begriffsbestimmung: Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen .

Version 023 (2025-12)

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Nachweise:

Nachweise für die Standfestigkeit, die geforderte Feuerwiderstandsklasse und den geforderten Schallschutzwert (Rw) erfolgen, soweit sich der Wert aus der ÖNORM und den Klassifizierungsberichten der Industrie oder durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle ergibt, durch den AN.

2. Einkalkulierte Leistungen:

2.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist
  • Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse
  • bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle
  • ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden
  • das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe/Ausführungsstufe 2
  • bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen
  • das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen
  • das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten

3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

3.1 Höhen über 3,2 bis 5 m:

Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind.

Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet.

Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt.

3.2 Öffnungen:

Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet.

Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

3.3 Wände und Wandbekleidungen:

Beim Anschluss an eine schräge Decken oder Deckenbekleidung wird die Fläche

  • bei beidseitig beplankten Wänden mit ungleicher Höhe die größere Wandfläche und
  • bei Wänden und Wandbekleidungen mit schrägem oberen Abschluss (z.B. bei Dachschrägen) das umschriebene Rechteck (ohne Abzug der Flächen im Bereich der Abschrägungen )

abgerechnet.

4. Begriffsbestimmung:

Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen .

39.21 Ständerwände
39.21
Ständerwände
39.24 Wandbekleidungen
39.24
Wandbekleidungen
39.25 Deckenbekleidungen, abgehängte Decken
39.25
Deckenbekleidungen, abgehängte Decken
39.28 Wandeinbauteile, Zargen für Türsysteme
39.28
Wandeinbauteile, Zargen für Türsysteme
39.29 Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
39.29
Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen
39.31 Trockenestrich, Trockenunterböden
39.31
Trockenestrich, Trockenunterböden
39.90 Regieleistungen
39.90
Regieleistungen