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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Für den organisatorischen Ablauf des Bauvorhabens ist die Einrichtung eines Für den organisatorischen Ablauf des Bauvorhabens ist die Einrichtung eines Baustellenkranes erfahrungsgemäß wichtig. Der Kran wird nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten bis zur Fertigstellung der Dacheindeckung auf der Baustelle belassen. Dies dauert bis ca. 21 Tage nach Fertigstellung des letzten Rohbaus. Der Kran ist dem Dachdecker zu überlassen. Sofern zum Zeitpunkt der Fensteranlieferung die Gestelle wegen mangelnder Platzverhältnisse nicht an die korrekte Position gestellt werden können, erklärt sich der AN bereit die Gestelle kostenneutral nach Angaben des Fenstermonteurs umzusetzen. Die Baustelle ist für den sachgemäßen Ablauf einzurichten. Bauwasser- und Baustromanschluss sind betriebsfertig vorhanden. Die Kosten werden über eine Umlage abgerechnet. Auf Verlangen des AG hat der AN einen Baustelleneinrichtungsplan 2-fach zu übergeben. Im Plan sind mindestens folgende Angaben zu machen: Lage und Anzahl der Baucontainer, Lage und Größe des Lagerplatzes (allgemeines Baumaterial), Lagerplatz für wassergefährdende Stoffe mit Angaben zur Größe der Lagerungsbehälter und Umfang der Sicherheitseinrichtungen, Absicherung des Baustelleneinrichtungsplatzes, Lagerungsort des Ölbindemittels, falls geplant, Ort für Betankungen der Baufahrzeuge inkl. Angaben zu Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen. Die witterungsbedingten Arbeitsunterbrechungen sind entsprechend statistischer Erfahrungen in den Bauzeitenplan einzukalkulieren; eine Bauzeitverlängerung infolge unzureichender Berücksichtigung wird ausgeschlossen, ggf. hat der AN diesen Mangel durch Mehrarbeit oder Mehreinsatz von Personal und Gerät auszugleichen. Die frühzeitige Abstimmung mit allen an der Baumaßnahme beteiligten Firmen, einschließlich der von den Leitungsträgern und Zulieferern beauftragten Firmen sowie mit dem AG ist Aufgabe des AN. Behinderungen des AN durch zeitgleiches Arbeiten anderer am Bau beteiligter Firmen und der Zeitaufwand zur Koordination der Arbeiten werden nicht gesondert vergütet. Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahmen zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten zu verschaffen. Die beigelegten Pläne sind rein informativ und sind nicht als Abrechnungsgrundlage zu sehen. Öffentliche Straßen die durch den Abtransport von Aushubmaterial oder LKW- / PKW-Verkehr in jeglicher Form für das An- und Abfahren von der Baustelle verschmutzt werden, sind mit einem Reinigungsfahrzeug zu reinigen. Dies ist in die Preise mit einzukalkulieren. Normen und Regelwerke: Für die Ausführung der Arbeiten gelten die VOB Teil B und C, betroffene DIN- Normen und FLL-Richtlinien in der jeweils neuesten Fassung. Der Arbeitsbereich ist besenrein zu übergeben. Die Ergebnisse des Bodengutachtens sind zu berücksichtigen. Die für die Arbeiten erforderlichen Gerüste sind bauseits nicht vorhanden. Alle notwendigen Gerüste und Baustellensicherungen nach UVV (Grubensicherung, Treppenhausabdeckung usw. sind in die EP mit einzukalkulieren. Es ist dafür zu sorgen das die Treppenöffnungen entsprechend abgedeckt und gesichert sind, es sind an den Treppenöffnungen Luken vorzusehen die mit einer Leiter zu durchsteigen sind. Genügend Leitern sind bis zum Einbau der Treppen vorzuhalten. Die Treppenöffnungen sind mittels angedübelten Kanthölzern und mind. 40 mm starken Platten oder gleichwertig abzudecken. Die Treppenhausabdeckung wird nach Fertigstellung des Innenputz von der Stukkateurfirma entfernt und bauseits gelagert. Im Bereich DG ist ein Abschlussgeländer am Treppenloch mittels zwei Absturzklemmzwingen inkl. drei Querbohlen für die Bauzeit bis zum Einbau der Treppenkonstruktion zu montieren. Die Leistung ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Eventuell anfallende Kosten für Statik- und Bewehrungspläne für Fertig- und Halbfertigteile von externen Dienstleistern sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Unfallverhütungsvorschriften: Die UVV sind während der ganzen Bauphase einzuhalten Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, dass seine Mitarbeiter die UVV einhalten und überwacht diese bei der Ausführung der Arbeiten. Für Zuwiderhandlungen gegen die UVV die einen Unfall nach sich ziehen ist der Auftragnehmer alleinig verantwortlich. Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA 97) sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Für die Überwachung der Baustoffe sowie die Eigenüberwachung der Betongüte ist der Auftragnehmer zuständig und eigenverantwortlich. Anfallende Kosten für das Prüfen, Aufzeichnen und Auswerten der Ergebnisse sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Nach Durchführung der Betonarbeiten ist der Bauleitung ein entsprechendes Überwachungsprotokoll auszuhändigen. Bei der Verwendung von hochwertigen Betongüten oder bei Ausführung von Betonarbeiten gegen "Drückendes Wasser" ist eine Fremdüberwachung von einer unabhängigen, anerkannten Prüfstelle durchzuführen. Entsprechende Protokolle sind der Bauleitung vorzulegen. Für die Elektroinstallation auf den Filigrangeschossdecken gilt als vereinbart, dass min. 2 Decken zur E-Installation an einem Tag zur Verfügung zu stellen sind und dies min. 7 Kalenderage vorher an den Elektriker kommuniziert werden muss. Bei kleineren Deckeneinheiten, werden vom Elektriker Mehrkosten bzgl. An- und Abfahrt in Rechnung gestellt. Die Baufreiheit der Decken muss dabei gewährleistet sein. Tiefbauarbeiten die vom Rohbauunternehmer für das Tiefbauunternehmen angezeichnet werden, werden dem Rohbauer mit 70,00 €/Haus vergütet (mit Tiefbauer verrechnet). Alle Leistungen umfassen die Lieferung und den Einbau sämtlicher Materialien einschließlich Abladen, fachgerechtes Lagern, Transport auf der Baustelle und deren Schutz vor Witterungseinflüssen. Sofern Terrassentrennwände laut Planung hergestellt werden, sind die Fundamente im Zuge der Erstellung der Bodenplatten anzulegen. Die DIN 18920 - Landschaftsbau ist zu beachten; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - und die RAS-LP4 - Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Land­ schaftsgestaltung, Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen müssen beachtet werden. Im Bereich bestehender Gehölzbestände ist vom AN darauf zu achten, dass zusätzliche Bodenverdichtungen im Wurzelbereich vermieden werden. Material oder Erdablagerungen sind hier nicht zulässig. Die von den baulichen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffene Begrünung und Bepflanzung auf den Banketten, Böschungen und sonstigen Flächen darf nicht beschädigt werden. Hinweis: Im Bereich des Innenputzes kommt ein Dünnlagenputz zur Ausführung. Dies ist besonders im Bereich der fachgerechten Ausführung der Betonarbeiten der Deckenschalung Treppenloch und Ober- und Unterzüge zu beachten. Es gelten hier nicht die zulässigen Toleranzen für Betonarbeiten. Die Schichtdicke des Dünnlagenputzes beträgt ca.3,00mm. Einbaumaße, Kontrollmessungen: Alle Maße sind vor der Ausführung durch Aufmessen am Bau durch den AN eigenverantwortlich zu prüfen. Einbaumaße für Sonderanfertigungen und Maßfertigungen sind durch Aufmaß vor Ort zu ermitteln. Eine Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Aufmaß, Lieferscheine oder Wiegenoten werden nicht anerkannt. Änderung der vertraglichen Leistung: Wenn im Baustellenablauf eine andere Ausführung anstelle einer vertraglichen Leistung gewählt wird, ist für die geänderte Leistung ein Nachtrag zu stellen, der die vertragliche Leistung ersetzt, sofern diese nicht im LV enthalten ist. Werden Leistungen ohne bestätigten Nachtrag ausgeführt, besteht hierfür kein Anspruch auf Vergütung. Sauberkeit auf der Baustelle: Der AN ist verpflichtet, die durch seine Leistungen entstehenden Abfälle zu entsorgen und seine Arbeitsstätten sauber zu hinterlassen. Des Weiteren hat er nach DIN 18299 bis zu 1 m³ Abfall aus dem Bereich des AG zu entsorgen, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist. Lagerplätze, Fahrspuren: Durch Maschinen und Fahrzeuge verursachte Verdichtungen auf den Pflanz- und Rasenflächen müssen durch den AN wieder aufgelockert werden. Stell- und Lagerflächen sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Besprechungstermine: Der AN hat den Zeitaufwand für Baubesprechungen in die BGK einzukalkulieren und die Pflicht an den Besprechungen teilzunehmen. Selbstvornahme vor Abnahme: Abweichend zur VOB/B §4 Nr.7 wird individuell vereinbart: Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung eines Mangels während der Ausführung nicht nach, obgleich ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat, so kann der AG nach Fristablauf statt der Entziehung des Auftrages oder eines Teils des Auftrages nach seiner Wahl auch analog §13 Nr.5 Abs.2 VOB/B die Mängel auf Kosten des AN beseitigen lassen. Die vorhandenen Grundleitungen und eventuelle Anschlusstrichter in Bodenplatte oder Fundamenten sind so zu fixieren, s.d. diese bei der Betonage nicht in der Position verändert werden können. Sofern die Bewehrung angepasst werden muss, ist dies in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Abwasserleitungen im Bereich der Bodenplatte sind generell mit der Muffe - Oberkante Bodenplatte Flächenbündig einzubauen. Die einschlägigen Vorschriften nach DIN und Eurocode sind einzuhalten, gelten als Vereinbart und sind in die Einheitspreise einzuhalten. Wir möchten Ausdrücklich darauf hinweisen, sollten u. g. Positionen nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, kein Anspruch auf Mindermengen- oder Mehrmengen-zuschlag besteht. Die Einheitspreise behalten auf jedenfall ihre Gültigkeit. Alle Positionen in diesem Leistungsverzeichnis verstehen sich als Liefern und Einbauen der entsprechenden Leistungen. Der Auftragnehmer gewährleistet und haftet bei der Ausführung seiner Leistungen dafür, dass die Anforderungen des Erschütterungsschutz und Lärmschutz nach DIN in Wohngebiete, Mischgebiete etc. eingehalten werden. Vor Beginn der täglichen Arbeiten auf der Baustelle, hat der AN sich von der ordnungsgemäßen Funktion der Baustromverteiler inkl. FI-Schutzschalter und FI- Taste zu überzeugen. Es liegt im Aufgabenbereich des AN dies zu prüfen. Baustromkästen und Baustromkabel sind vor Beschädigungen zu schützen und ordnungsgemäß zu behandeln. Sofern Baustromkästen umgekippt sind und/oder Erdspieße nicht mehr im Erdreich verankert sind, hat der AN die Pflicht diese wieder korrekt aufzustellen bzw. zu verankern. Die Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Unterbrechungen der Bauleistungen auf Grund der Anordnung Werner Wohnbau bzw. der Bauleitung, berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Nachforderung und Berechnung von Mehrkosten. Dies erkennt der Auftragnehmer ausdrücklich an. Der Auftragnehmer nimmt fristgerecht nach Anordnung die Arbeit wieder auf. Die Einheitspreise bzw. Pauschalen des Bauvertrages bleiben dabei unverändert bestehen. Der AN bestätigt, dass er jeden Mitarbeiter auf der Baustelle auf die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (BaustellV) hingewiesen hat. Die Einweisung ist schriftlich mit Unterschrift der Mitarbeiter zu fixieren und ist bei Bedarf an den AG zu versenden. Hinweis: Titel 1 als Pauschalpreisauftrag Hinweis: ab Titel 2 als Aufmaßauftrag Es gilt als vereinbart, das der AN vor Baubeginn sämtliche Planungsunterlagen pro Einheit und nach Fertigstellung der Leistung, Bestandsunterlagen inkl. Pläne und techn. Datenblätter, Berechnungen entsprechend BGB § 650 n dem AG übergibt. Der AN liefert außerdem an den AG Planskizzen für alle Installationen zur Fertigung von Bestandsplänen. Laut Leistungsverzeichnis sind diese Kosten enthalten und werden nicht separat vergütet. Der AN stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den §§ 906 ff. BGB, die auf die Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der AN das Entstehen zu Verschulden hat. Der AG ist berechtigt, die auf den AN entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen und/ oder Schlussrechnungen einzubehalten. Für die Unterbringung der Arbeitskräfte, sowie der Baustoffe auf der Baustelle, hat der AN selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Materiallagern dürfen nur in Einvernehmen des AG erfolgen. Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN. Die vereinbarte Beschaffenheit von Produkten beinhaltet auch die Herstellervorgaben. Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will, kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet. Das Aufhängen von Werbebanner an Bauzäunen ist nicht gestattet. Sofern der AN sich dieser Anordnung widersetzt und es zu Folgeschäden kommt, haftet der AN vollumfänglich. Der AN hat vor Ausführung der Betonage der Decken mit dem AG die Bewehrung abzunehmen. Hierzu ist im Anhang ein Formular beigefügt. Der AN hat die Bewehrungsabnahme mindestens 3 Tage vorher beim AN anzumelden. Die Leistung ist in die EP einzukalkulieren. Der Einsatz von Taumitteln/Tausalzen oder Stoffen, die vergleichbare Wirkungen haben sind nahe von oder in Rohbauten grundsätzlich unzulässig und verboten und können große, irreparable Schäden herbeiführen! Der AN ist vollumfänglich für die maßgerechte Erstellung des Bauwerks laut Planunterlagen verantwortlich. Schäden aufgrund Abweichungen die außerhalb der DIN Toleranzen liegen und zur Änderung der Wohnfläche führen, trägt der AN. Der Arbeitsbereich ist täglich besenrein zu hinterlassen und anfallender Baumüll ist zu entsorgen. Das Gebäude wird im KfW Standard errichtet und unterliegt somit den Kriterien des KfW-Förderprogramm. Der AN hat dem AG eine Fachunternehmererklärung für sein Gewerk zu erstellen und spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung zu übergeben. Die Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AG hat Anspruch auf Offenlegung der vollständigen Vertragskalkulation bei Nachtragsforderungen. Die Ur-Kalkulation ist vor Vertragsannahme und Auftragsbeginn dem AG in einem verschlossenen / versiegelten Umschlag zu überlassen.
Für den organisatorischen Ablauf des Bauvorhabens ist die Einrichtung eines
DGNB ZERTIFIZIERUNG DGNB ZERTIFIZIERUNG Das Bauvorhaben soll besonderen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen. Vor diesem Hintergrund wird eine Zertifizierung nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) umgesetzt. Ziel ist es, ein DGNB Zertifikat in Gold zu erreichen. Bei der Verwendung von Materialien jeglicher Art ist die Erreichung des höchstmöglichen ökologischen Qualitätsstandards im Sinne von Nachhaltigkeit und Ökologie anzustreben. Das Ziel bei der Errichtung und Ausstattung ist, die Risiken für die lokale Umwelt auf ein Minimum zu beschränken. Grundlage hierfür ist die Einhaltung der Vorgaben in den folgenden Kriterien: - ENV 1.2 Risiken für die lokale Umwelt - ENV 1.3 Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung - SOC1.2 Innenraumluftqualität - PRO2.1 Baustelle/Bauprozess 1.1. Umweltschutz auf der Baustelle Die Arbeiten auf der Baustelle müssen die DGNB-Vorgaben zum staubarmen, lärmarmen, abfallarmen und umweltfreundlichen Betrieb der Baustelle gemäß DGNB- Kriterium PRO 2.1 erfüllen. Eingesetzte Maschinen müssen den Anforderungen des Blauen Engels (RAL-UZ53) entsprechen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien: 1.1.1. Staubschutz Maschinen und Geräte, die größere bzw. großflächige Staubentwicklung hervorrufen, müssen eine wirksame und moderne Absaugmechanik haben - ihre regelmäßige Wartung und Kontrolle ist zu dokumentieren.Entstehender Staub sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen.Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Dabei sind auf Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren zurückzugreifen. z.B. bei Starker Staubentwicklung beim Lösen von Erdmaterial oder bei Abbrucharbeiten mittels wässern.Bei Materialien ist nach Möglichkeit auf Granulate und andere gebundene Formen auszuweichen.Umgebungsstraßen sind arbeitstäglich von Erdverschmutzungen und Staub der Baufahrzeuge mit Kehrfahrzeugen zu reinigen 1.1.2. Lärmschutz Die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräu- schimmissionen vom 19. August 1970 sind einzuhalten.Grundsätzlich sollen lärmarme Maschinen gemäß RAL-ZU53 oder lärmarme Arbeitstechniken eingesetzt werden. Dazu ist eine Liste der eingesetzten Baumaschinen mit Nachweis des Schallleistungspegel LWA relativ zu den Vorgaben nach RAL-UZ53 oder vergleichbar (s. auch Richtlinie 2000/14/EG) zu erstellen.Alle verwendeten Maschinen müssen dem aktuellen technischen Stand entsprechen und somit vorgeschriebene Lärm- und Vibrationsgrenzwerte einhalten. · Die entsprechenden Kontrollen durch Bauleitung und SiGeKo sind zu unterstützen. · Eine Überschreitung des Umgebungslärm (Referenzwert bei der Bauleitung zu erfragen) ist nur in Ausnahmefällen (möglichst selten) statthaft. · Lärmintensive Arbeiten müssen unter Berücksichtigung von Schutzzeiten ausgeführt werden. 1.1.3. Abfallvermeidung und -trennung Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) müssen generell erfüllt werden. Eine Mülltrennung ist vorgeschrieben. Dabei sind die Baustoffe mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B. asbesthaltige Materialien) getrennt werden. Problemmüll ist zu vermeiden bzw. in Absprache mit der Bauleitung zu behandeln.Die Abfallbehälter sind nach dem vorgesehenen Inhalt zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung ist der Aufsteller der Behälter zuständig, d. h. in der Regel ist dies das Unternehmen, das den jeweiligen Abfall erzeugt.Abfälle müssen direkt, spätestens beim täglichen Verlassen der Baustelle beseitigt werden.Die Baustelle ist sauber zu halten.Die entsprechenden Kontrollen durch Bauleitung und SiGeKo sind zu unterstützen. 1.1.4. Boden- und Grundwasserschutz Die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung muss eingehalten werden.Der Boden und das Grundwasser sind proaktiv vor schädlichen Stoffeinträgen durch Baustoffe und Betriebsmittel zu schützten. Es ist sicherzustellen, dass Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol Umweltgefährlich gekennzeichnet sind, nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Folgende H-Sätze sind dabei relevant: H400 Sehr giftig für WasserorganismenH410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger WirkungH411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger WirkungH420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren AtmosphäreUmweltgefährliche Materialien müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mindestens auf dem Gebinde und dem Sicherheitsdatenblatt mit dem Gefahrensymbol GHS09: Umweltgefährlich gekennzeichnet werden. Umweltgefährliche Baumaterialien sollten vermieden werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen.Alle Maschinen sind regelmäßig auf schädliche Umweltwirkungen zu überprüfen (Ölaustritt u.ä.), bei Bedarf ist umgehend Abhilfe zu schaffen. Die Kontrolle des Umgangs mit dem Bodenschutz bzgl. chemischen Verunreinigungen muss nachgewiesen werden, insbesondere für Stoffe, die als umweltgefährlich gekennzeichnet sind. Kontaminierte Böden müssen getrennt behandelt werden. Die Nachweise über die Entsorgung kontaminierter Böden müssen vorgelegt werden. Der Boden und Vegetation ist darüber hinaus auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen (z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten) zu bewahren.Schweres Gerät muss nach Möglichkeit auf befestigtem Grund bewegt werden, um Bodenverdichtung zu vermeiden. Zu erhaltende Bäume und Gehölze sind zu schützen.Die Baustelle ist regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten. 1.2. Anforderungen an die Bauprodukte in Bezug auf Schadstofffreiheit 1.2.1.Allgemeine Anforderungen bzgl. Schadstoffe und Emissionen Alle eingesetzten Bauprodukte müssen schadstoff-, geruchs- und emissionsfrei bzw. -arm sein. Diese dürfen im eingebauten Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus hervorrufen. Sofern als emissionsfreie oder mit Nennung der Zielwerte emissionsbegrenzt deklarierte und nachvollziehbar zertifizierte Produkte zur Verfügung stehen, sind diese verbindlich zu nutzen. Dies gilt insbesondere für Bodenbeläge, Kleber, Spachtel- und Fugenmassen. Im Bereich von Klebern, Spachtelmassen, Farben, Lacken, Anstrichen, Beschichtungen, Verlegewerkstoffen, Oberflächenvergütungen etc. sind stets lösemittelfreie Produkte entsprechend der Richtlinie 2004/42/EG oder, wo nicht anders definiert, nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 610 zu verwenden. Während der Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und die Empfehlungen der Bauberufsgenossenschaften hierzu einzuhalten. Die MAK-Werte (maximale Arbeitsplatzkonzentration) sowie die TRK (Technische Richtkonzentration) dürfen nicht überschritten werden. Es dürfen nur Baustoffe und Zubereitungen zum Einsatz kommen, die den Anforderungen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) genügen. Werden nicht registrierte Stoffe oder aufgrund ihrer Expositionsszenarien ungeeignete Stoffe verwendet, ist die Bauleistung mangelhaft. Firmen, die Bauleistungen erbringen, sind nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-VO und haben die damit verbundenen Pflichten zu beachten. 1.2.2. Schadstoffmessung Die erfolgreiche Verwendung emissionsarmer Bauprodukte wird nach Fertigstellung der Räume im Rahmen einer Innenraumluftmessung überprüft. Dabei werden der Formaldehyd- und der TVOC-Gehalt in der Raumluft untersucht. Bei einem Überschreiten der Richtwerte für TVOC und Formaldehyd ist das Gebäude als hygienisch bedenklich einzustufen. Dies kann zum Ausschluss des Gebäudes aus der Gebäudezertifizierung nach DGNB führen. Daher sind alle Materialien gemäß Leistungsverzeichnis zu verwenden und Vorgaben nach DGNB Qualitätsstufe 4 und QNG einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung trägt der AN alle daraus resultierenden Kosten und Folgekosten. 1.2.3. Konkrete Anforderungen an Material- und Produktqualitäten Die in der Anlage 1 enthaltenen spezifische Anforderungen sind für alle in der Tabelle dezidiert aufgeführten Materialen und Bauteile zu betrachten. Dabei sind die Vorgaben für die Qualitätsstufe 4 zwingend einzuhalten. Diese sind nach allen in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen zu prüfen, wobei auch mehrere Zeilen für einzelne Materialien und Bauteile relevant sein können. Für alle nachzuweisenden Anforderungen in der angestrebten Qualitätsstufe ist ein prüfbarer Nachweis entsprechend der Kriterienmatrix zu erbringen (s. Anlage 1, Spalte: Art der Dokumentation; Anforderung für die Nachweisführung der Einzelaspekte). Gewerkspezifische Anforderungen: HINWEIS: unter diesem Abschnitt werden für die jeweiligen LVs relevante Produktanforderungen von KF zusammengestellt und müssen im Rahmen der LV Erstellung hier eingefügt werden. Bitte dafür die Lese-LV-s rechtzeitig (mind. 14 Tage im Vorfeld) an KF übersenden. 1.2.4. Produktdeklarationspflicht und Freigabeprozess Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zeitnah nach Auftragsvergabe bzw. spätestens vor Aufnahme der Arbeiten alle zur Verwendung vorgesehenen und gemäß der Anlage 1 betrachtungsrelevanten Materialien, Produkte, Neben- und Hilfsprodukte sowie Bauelemente hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften eine verbindliche Material- und Produktdeklaration zu erstellen und für diese eine Freigabe durch den DGNB Auditor einzuholen. Die Produktfreigabe erfolgt vorbehaltlich der Vorlage aller erforderlichen Nachweise, die die Einhaltung sämtlicher Produktanforderungen belegen. Der Zeitpunkt für die Anfrage zur Produktfreigabe ist durch den Auftragnehmer hinreichend früh zu wählen, damit auch bei ggf. Nichteinhaltung der Anforderungen durch das vorgeschlagene Produkt mit Nachfrist ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung und Freigabe eines Alternativproduktes bleibt. Insbesondere ist die Anfrage frühzeitig zu stellen, wenn Bauprodukte im Rahmen der Weiterbearbeitung durch den Anbieter frühzeitig am Markt beschafft werden müssen und somit ein kurzfristiger Austausch vor Einbau nicht gegeben ist. Zur Vertragsunterschrift muss der AN die verwendeten und relevanten Produkte in einem Formular angeben, dies ist verpflichtend. Für die Freigabe müssen entsprechende relevante Nachweisdokumente von den ausführenden Unternehmen eingeholt und mit der Produktdeklaration über das Formular beim DGNB Auditor eingereicht werden.Die Prüfung und Auswertung der Produktdeklaration erfolgt durch den DGNB Auditor. Erst nach Freigabe durch den DGNB Auditor darf das Material auf die Baustelle gebracht werden und der Einbau / die Verarbeitung erfolgen. 1.2.5. Abweichungsmöglichkeiten Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Produktes oder einer Konstruktionsalternative, welche die Anforderungen erfüllen oder aus Gründen "höherer Gewalt"), eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abweichungen sind vor der Bestellung des Produktes mit dem DGNB Auditor abzustimmen. 1.2.6. Verbindlichkeit Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, bei der Produktwahl alle in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften zu berücksichtigen. Änderungen auch bei Nebenprodukten während der Ausführung sind rechtzeitig anzukündigen und bedürfen der Zustimmung der Bauleitung sowie Freigabe durch den DGNB Auditor. Bei Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor dem Einbau Rücksprache mit der Bauleitung und dem DGNB Auditor zu halten. Weichen während der Ausführung vorgefundene Materialien oder Produkte erkennbar von der Produktdeklaration oder von den geforderten Produkteigenschaften oder Zertifizierungen in der zugrundeliegenden Ausschreibung ab, ist der Auftragnehmer zu einem sofortigen, für den Bauherren kostenneutralen Austausch verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die abweichenden Produkte aus allein technischer Sicht geeignet sind. Der Auftraggeber behält sich vor, die vertragsgemäße Umsetzung der Anforderungen , z. B. durch Bauprodukt- und Raumluftproben, stichprobenartig während der Bauausführung zu überprüfen. 1.2.7. Pflicht zur Weitergabe Gibt der Auftragnehmer einzelne Leistungen an Subunternehmer weiter, ist er zur Weitergabe der Produktanforderungen verpflichtet. Die Forderung nach einer Deklaration der verwendeten Materialien und Produkte ist an den Subunternehmer weiterzugeben, die Deklarationen sind unverzüglich an die Bauleitung weiterzuleiten. Werden von Subunternehmern abweichende Materialien und Produkte verwendet , trägt hierfür der Auftragnehmer die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber. 1.2.8. Hinweise auf Positivlisten Es existieren verschiedene Positivlisten für Bauprodukte. Aus diesen Positivlisten können schadstoff- und emissionsarme Produktvorschläge entnommen werden. 1.2.9. Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung Bei mineralischen Bauprodukten kann eine Wiederverwendung oder die Nutzung von Recycling- / Sekundärmaterialien in Abstimmung mit dem Bauherrn erfolgen. Verantwortungsbewusst gewonnene Rohstoffe Grundsätzlich gilt, dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, deren sämtliche Primär- und Rohstoffe frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /- herstellung ausgeschlossen werden kann. Es werden dabei insbesondere folgende Baustoffe betrachtet: Holz, Naturstein, Beton, Metalle, Kork, Glass. Bei Bauprodukten, die die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold oder Wolfram enthalten, muss ausgeschlossen werden, dass diese aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen oder nachgewiesen werden, dass diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe aus Recyclingmaterial bestehen. Die oben beschriebenen Mindestanforderungen müssen für Bauprodukte, deren Primärrohstoffe in Ländern außerhalb der EU gewonnen und deren Sekundärrohstoffe in Ländern außerhalb der EU produziert wurden, nachgewiesen werden. Holz und Holzwerkstoffe (eingebaute Holzprodukte) Alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe müssen eine FSC- Zertifizierung (Forest Stewardship Council) oder eine PEFC-Zertifizierung (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) und ein zugehöriges CoC-Zertifikat (Chain of Custody) aufweisen. Alternativ wird auch das Zertifikat "Holz von hier" anerkannt. Die Produktkette ist lückenlos bis zur Baustelle nachzuweisen. Bei der Nachweisführung sind die genannten Zertifikate durch die zu den verbauten Produkten gehörenden Lieferdokumenten (Lieferschein oder Rechnung) zu ergänzen. Dabei muss aus den Lieferdokumenten eindeutig die FSC- / PEFC-und CoC oder Holz von Hier Zertifizierung der betreffenden Positionen sowie deren Menge hervorgehen. Bei MIX Zertifikaten ist der prozentuale Anteil der zertifizierten Menge gem. Zertifikat anzugeben. Natursteine Grundsätzlich gilt, dass nur Natursteine verwendet werden dürfen, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /- herstellung ausgeschlossen ist. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus Nicht-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden. Als Nachweis kann auch ein von DGNB anerkanntes Label herangezogen werden, s.u. Anerkannte Labels Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen kann statt Herstellerdeklaration auch ein anerkanntes Zertifikat herangezogen werden. Eine Liste der anerkannten Standards kann der DGNB Website entnommen werden: https://www.dgnb-system.de/de/system/labelanerkennung/ 1.3. Technisch-funktionale Anforderungen in Bezug auf Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Reinigungsfreundlichkeit , Rückbau- und Recyclingfähigkeit Bei technisch gleichwertigen Produkten ist die Auswahl nach den Aspekten Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit bzw. Reinigungsfreundlichkeit zu treffen. Recyclingfreundliche Baustoffwahl Soweit technisch möglich, sind Bauteile in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie der Einsatz von Primärrohstoffen durch wiederverwendete oder wiederverwendbare Bauteile zu reduzieren. Beimischungen und Beschichtungen können die Recyclingfähigkeit unter Umständen nachteilig beeinflussen, daher sollen diese, soweit technisch möglich, vermieden werden. Ziel ist die Rückgewinnung von recyclingfähigen Materialien am Lebensende der eingesetzten Baustoffe. Rückbaufreundliche Baukonstruktion Um eine leichte Demontierbarkeit von Bauteilen und Bauprodukten zu erreichen, sind die Anschlüsse der Bauteile an die Tragkonstruktion, soweit technisch möglich, so auszubilden, dass diese einfach wieder ausbaubar sind. Reinigungsfreundlichkeit Um den Reinigungsaufwand der Bauteile möglichst gering zu halten, sind, soweit technisch möglich, bauliche und technische Lösungen zu bevorzugen, die keine Reinigung erfordern oder die mit einem vergleichsweise niedrigeren Reinigungsaufwand verbunden sind. Dauerhaftigkeit Die eingesetzten Materialien sind so auszuwählen und Instand zu halten, dass diese eine lange Lebensdauer erreichen können.
DGNB ZERTIFIZIERUNG
05 Stahlbetonarbeiten Bodenplatte und Decken
05
Stahlbetonarbeiten Bodenplatte und Decken
05.__.0006 Liefern und verlegen einer PE-Folie Liefern und Verlegen einer einlagigen PE-Folie 0,4 mm auf Dämmschicht, Stöße 10 cm überlappen. Leistung inkl. Aussparung für Abwasserrohre, Fundamenterder, etc. und Abklebung.
05.__.0006
Liefern und verlegen einer PE-Folie
578,30
05.__.0009 Trennfugenplatten zwischen Bodenplatte/Decken Liefern und einbauen von Trennfugenplatten zwischen den Bodenplatten, sowie Decken im Bereich der Wohnungstrennwände. Geeignet für Ortbetonbauweise. Wärmeleitgruppe: WLG 0,35 W/m²K Bautiefe: 40mm Euroklasse: Nichtbrennbar A1 Hydrophobierung:durchgehend wasserabweisend. Die Trennfugenplatte kommt ausschließlich im Bereich der Bodenplatte und Decken zum Einsatz. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Trennwandplatten beim Betonieren der Decken mit einer PE-Folie o.ä. an der oberen Stirnkante abgedeckt wird, damit kein Wasser und Betonschlemme in die Dämmplatten eindringt. Hersteller: ISOVER oder gleichwertig Typ: Akustic HWP1 oder gleichwertig
05.__.0009
Trennfugenplatten zwischen Bodenplatte/Decken
54,70
05.__.0017 Schöck Bole 10/150-6/A660-CV20 Schöck Bole® Typ 10/150-6/A660-CV20 Bewehrungselement gegen Durchstanzen bei Flachdecken oder Fundamentplatten. Lieferung und Einbau eines Bewehrungselements Schöck Bole® vom Typ Standard. Bestehend aus Stück Doppelkopfbolzen je Element mit dem Durchmesser 10mm und einer Bolzenlänge (Höhe) von 150 mm. Die statische Nutzhöhe der Platte d = 160 mm. Die Betondeckung unter den Bolzen beträgt 20 mm. Ausführung gemäß Europäisch technischer Zulassung ETA 13/0076 nach EC2 sowie nach Angaben des Architekten bzw. des Tragwerksplaners. Die technischen Unterlagen des Herstellers sind zu beachten. Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will, kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet. Hersteller: Schöck oder gleichwertig
05.__.0017
Schöck Bole 10/150-6/A660-CV20
E
4,00
Stüc
05.__.0018 Schöck Bole 10/150-6/A550-CV20 Schöck Bole® Typ 10/150-6/A550-CV20 Bewehrungselement gegen Durchstanzen bei Flachdecken oder Fundamentplatten. Lieferung und Einbau eines Bewehrungselements Schöck Bole® vom Typ Standard. Bestehend aus Stück Doppelkopfbolzen je Element mit dem Durchmesser 10mm und einer Bolzenlänge (Höhe) von 150 mm. Die statische Nutzhöhe der Platte d = 160 mm. Die Betondeckung unter den Bolzen beträgt 20 mm. Ausführung gemäß Europäisch technischer Zulassung ETA 13/0076 nach EC2 sowie nach Angaben des Architekten bzw. des Tragwerksplaners. Die technischen Unterlagen des Herstellers sind zu beachten. Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will, kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet. Hersteller: Schöck oder gleichwertig
05.__.0018
Schöck Bole 10/150-6/A550-CV20
E
4,00
Stüc
05.__.0019 Schöck Bole 10/150-7/A660-CV20 Schöck Bole® Typ 10/150-7/A660-CV20 Bewehrungselement gegen Durchstanzen bei Flachdecken oder Fundamentplatten. Lieferung und Einbau eines Bewehrungselements Schöck Bole® vom Typ Standard. Bestehend aus Stück Doppelkopfbolzen je Element mit dem Durchmesser 10mm und einer Bolzenlänge (Höhe) von 150 mm. Die statische Nutzhöhe der Platte d = 160 mm. Die Betondeckung unter den Bolzen beträgt 20 mm. Ausführung gemäß Europäisch technischer Zulassung ETA 13/0076 nach EC2 sowie nach Angaben des Architekten bzw. des Tragwerksplaners. Die technischen Unterlagen des Herstellers sind zu beachten. Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will, kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet. Hersteller: Schöck oder gleichwertig
05.__.0019
Schöck Bole 10/150-7/A660-CV20
E
4,00
Stüc
05.__.0020 Einbau von Halox Dosen in Stahlbeton-Massivdecken ohne Tunnel Einbau von Halox Dosen in Stahlbeton-Massivdecke ohne Tunnel, Gehäuse für NV- und HV-Leuchten mit Gipsfaserplatte, Einbauhöhe 133 mm für Decken ab 16 cm Gesamtstärke Hersteller: Kaiser Typ: Halox-P Artikel- Nr. 1282-71 pro Haus: 6 Stk
05.__.0020
Einbau von Halox Dosen in Stahlbeton-Massivdecken ohne Tunnel
60,00
Stk
05.__.0022 Herstellen einer Hauseinführung V3 - Bodenplatte Herstellen einer Bodenplatte für Leitungsdurchführungen (Heizung, Sanitär, Elektro) als Grube/Unterfahrt der Gebäude-Bodenplatte zum Hausanschluss. Bodenplatte mit Beton C 25/30 gemäß Statischen Angaben. Größe: LXBXH ca. 1,00-1,25m x 1,25-1,50m x 0,25-0,50m. Inkl. notwendiger Schalung. Inkl. einbetonieren und Abdichten der durch den Tiefbauer gesetzten EcoFlex-Leitung mittels bauseitig gelieferter Labyrintdichtung der Fa. Uponor. Inkl. Maßgenaues Abschneiden der bestehenden KG-Anschlussleitungen, sowie liefern und Einbau einer Einfachdichtpackung (DN100-150) im Bereich der KG-Leitungsdurchführungen.(Bis zu 5 Leitungen) Die Hauseinführung ist grundsätzlich Druckwasserdicht mit der Bodenplatte in WU-Beton auszuführen. Die Bewehrung wird separat nach Stahlliste abgerechnet. Die Ausführung ist vorab mit der Bauleitung abzustimmen, ob die Grube nach DIN 18533 W 2.1 E (drückendes Wasser) hergestellt werden muss. Ausführung gemäß Detailplan: Ro 11.1 Systemdarstellung Hauseinführungsschacht - Versorgungsleitungen HLS -1 Inklusiv bis zu 5x KD Einfachdichtpackung für alle KG-Rohr Durchführungen das Uponor - Ecofelx Rohr sowie die dazugehörige Labyrinthdichtung werden bauseits durch den AG geliefert. [Bild]
05.__.0022
Herstellen einer Hauseinführung V3 - Bodenplatte
3,00
St
05.__.0026 Abschweißen eines Bodenkanal Liefern und Abschweißen eines Bodenkanal in der Bodenplatte mit Bitumen 1-lagig. Größe: ca. Breite x Tiefe 0,60 - 0,80 m x 0,10 - 0,20 m Hersteller: Bauder oder gleichwertig Produkt. PYE G 200 S 4 oder gleichwertig Für unsere QNG und DGNB-Zertifizierung ist ein materialökologischer und vollständiger Bauteilekatalog erforderlich. Aus diesem Grund müssen bestimmte Produktarten, bei diesem Bauvorhaben, die Anforderungen des QNG und die der DGNB-Qualitätsstufe 4 erfüllen. Daher dürfen ausschließlich Produkte verwendet werden, die durch eine projektbezogene Produktfreigabe schriftlich freigegeben wurden. Dies erfolgt über die Produktfreigabe, die ausgefüllt und unterschrieben an Werner Wohnbau zu senden ist.
05.__.0026
Abschweißen eines Bodenkanal
E
49,30
m
07 Maurerarbeiten
07
Maurerarbeiten
07.__.0002 Liefern und einbauen eines KS-Systemsturzes Liefern und einbauen eines KS-Systemsturz im Bereich Giebelmauerwerk - Bodenkanal Abmessungen: 100/125cm Länge x 15cm Breite x 12,30cm Höhe
07.__.0002
Liefern und einbauen eines KS-Systemsturzes
20,00
Stk
07.__.0004 Mauerwerkssperre EG/OG Waagerechter Anschlussstreifen als Mauersperrbahn auf Mauerwerk Erdgeschoss und Obergeschoss als Trennlage zur Betondecke über EG & OG liefern und verlegen. Hersteller: Dörken Typ: Delta PVC Mauerwerkssperre oder gleichwertig Breite: 15cm Leistung inkl. Zuschnitt der Sperre auf exakte Mauerwerksbreite Achtung: In diesem Bereich dürfen keine Abschalelemente verwendet werden, die wieder eine Verbindung zwischen Mauerwerk und Decke herstellen.
07.__.0004
Mauerwerkssperre EG/OG
592,00
m
07.__.0006 Mauersperrbahn 25 cm Liefern und Verlegen von waagerechtem Anschlussstreifen als Mauersperrbahn unter aufgehendem Mauerwerk Erdgeschoss auf der Bodenplatte mit Zulassung als Mauersperrbahn nach DIN 18533. Hersteller: VEDAG; Typ: R 500 oder gleichwertig. Achtung: Bei Hausbauweise mit KG, wird auf die Mauersperrbahn im EG verzichtet inkl. Reinigen der Fläche. Verlegung unter Mauerwerk der Außenfundamente, bei der Gebäudetrennwandfuge wird ein Streifen mit Breite 50 cm verlegt. Breite: 25,00cm Für unsere QNG und DGNB-Zertifizierung ist ein materialökologischer und vollständiger Bauteilekatalog erforderlich. Aus diesem Grund müssen bestimmte Produktarten, bei diesem Bauvorhaben, die Anforderungen des QNG und die der DGNB-Qualitätsstufe 4 erfüllen. Daher dürfen ausschließlich Produkte verwendet werden, die durch eine projektbezogene Produktfreigabe schriftlich freigegeben wurden. Dies erfolgt über die Produktfreigabe, die ausgefüllt und unterschrieben an Werner Wohnbau zu senden ist.
07.__.0006
Mauersperrbahn 25 cm
166,90
m
07.__.0008 Trennfugenplatten Mauerwerksbereich Liefern und verlegen von Trennfugenplatten zwischen Wohnungstrennwännden. Wärmeleitgruppe: WLG 0,35 W/m²K Bautiefe: 40mm Euroklasse: Nichtbrennbar A1 Hydrophobierung: durchgehend wasserabweisend. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Trennwandplatten nach jedem Geschoss mit einer PE-Folie an der oberen Stirnkante abgedeckt wird, damit kein Wasser und Betonschlemme in die Dämmplatten eindringt. Dämmstärke 40 mm Hersteller: ISOVER oder gleichwertig Typ: Akustic HWP2 oder gleichwertig
07.__.0008
Trennfugenplatten Mauerwerksbereich
456,30
07.__.0010 Maueranschlussschiene Liefern und Einbauen von Maueranschlussschiene HMS 25/15-D oder gleichwertig zum Einbetonieren, zur Befestigung von Mauerwerk mit Maueranschlussankern Typ ML, Sendzimirverzinkt (SV) mit Vollschaumfüllung (Vf), Einzellänge 2500mm, Belastung Z/Q = 1,2/1,5kN/Befestigungspunkt, liefern und gemäß Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers an der Schalung befestigen. Hersteller: Halfen oder gleichwertig
07.__.0010
Maueranschlussschiene
E
40,00
m
07.__.0012 Liefern und einbauen einer Stahltür Liefern und einbauen einer Stahltür Fabrikat Hörmann oder glw. Typ MZ-1. Türblatt und Zarge aus verzinktem Material, Farbe Grau-Weiß einschl. Wetterschenkel über der Türe. Die Türschwelle ist mit Mörtel zu unterbauen.Größe 100 x 200 cm.
07.__.0012
Liefern und einbauen einer Stahltür
1,00
Stk

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