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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Für den organisatorischen Ablauf des Bauvorhabens ist die Einrichtung eines Für den organisatorischen Ablauf des Bauvorhabens ist die Einrichtung eines
Baustellenkranes erfahrungsgemäß wichtig. Der Kran wird nach Fertigstellung der
Rohbauarbeiten bis zur Fertigstellung der Dacheindeckung auf der Baustelle
belassen. Dies dauert bis ca. 21 Tage nach Fertigstellung des letzten Rohbaus.
Der Kran ist dem Dachdecker zu überlassen.
Sofern zum Zeitpunkt der Fensteranlieferung die Gestelle wegen mangelnder
Platzverhältnisse nicht an die korrekte Position gestellt werden können, erklärt
sich der AN bereit die Gestelle kostenneutral nach Angaben des Fenstermonteurs
umzusetzen.
Die Baustelle ist für den sachgemäßen Ablauf einzurichten. Bauwasser- und
Baustromanschluss
sind betriebsfertig vorhanden. Die Kosten werden über eine Umlage abgerechnet.
Auf Verlangen des AG hat der AN einen Baustelleneinrichtungsplan 2-fach zu
übergeben. Im Plan sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Lage und Anzahl der Baucontainer, Lage und Größe des Lagerplatzes (allgemeines
Baumaterial), Lagerplatz für wassergefährdende Stoffe mit Angaben zur Größe der
Lagerungsbehälter und Umfang der Sicherheitseinrichtungen, Absicherung des
Baustelleneinrichtungsplatzes, Lagerungsort des Ölbindemittels, falls geplant,
Ort für Betankungen der Baufahrzeuge inkl. Angaben zu Art und Umfang der
Sicherungsmaßnahmen.
Die witterungsbedingten Arbeitsunterbrechungen sind entsprechend statistischer
Erfahrungen in den Bauzeitenplan einzukalkulieren; eine Bauzeitverlängerung
infolge unzureichender Berücksichtigung wird ausgeschlossen, ggf. hat der AN
diesen Mangel durch Mehrarbeit oder Mehreinsatz von Personal und Gerät
auszugleichen.
Die frühzeitige Abstimmung mit allen an der Baumaßnahme beteiligten Firmen,
einschließlich der von den Leitungsträgern und Zulieferern beauftragten Firmen
sowie mit dem AG ist Aufgabe des AN. Behinderungen des AN durch zeitgleiches
Arbeiten anderer am Bau beteiligter Firmen und der Zeitaufwand zur Koordination
der Arbeiten werden nicht gesondert vergütet.
Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen
Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahmen zu informieren und sich genaue
Kenntnis über den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden
Arbeiten zu verschaffen.
Die beigelegten Pläne sind rein informativ und sind nicht als
Abrechnungsgrundlage zu sehen.
Öffentliche Straßen die durch den Abtransport von Aushubmaterial oder LKW- /
PKW-Verkehr in jeglicher Form für das An- und Abfahren von der Baustelle
verschmutzt werden, sind mit einem Reinigungsfahrzeug zu reinigen.
Dies ist in die Preise mit einzukalkulieren.
Normen und Regelwerke:
Für die Ausführung der Arbeiten gelten die VOB Teil B und C, betroffene DIN-
Normen und FLL-Richtlinien in der jeweils neuesten Fassung.
Der Arbeitsbereich ist besenrein zu übergeben.
Die Ergebnisse des Bodengutachtens sind zu berücksichtigen.
Die für die Arbeiten erforderlichen Gerüste sind bauseits nicht vorhanden. Alle
notwendigen Gerüste und Baustellensicherungen nach UVV (Grubensicherung,
Treppenhausabdeckung usw. sind in die EP mit einzukalkulieren. Es ist dafür zu
sorgen das die Treppenöffnungen entsprechend abgedeckt und gesichert sind, es
sind an den Treppenöffnungen Luken vorzusehen die mit einer Leiter zu
durchsteigen sind. Genügend Leitern sind bis zum Einbau der Treppen vorzuhalten.
Die Treppenöffnungen sind mittels angedübelten Kanthölzern und mind. 40 mm
starken Platten oder gleichwertig abzudecken. Die Treppenhausabdeckung wird nach
Fertigstellung des Innenputz von der Stukkateurfirma entfernt und bauseits
gelagert. Im Bereich DG ist ein Abschlussgeländer am Treppenloch mittels zwei
Absturzklemmzwingen inkl. drei Querbohlen für die Bauzeit bis zum Einbau der
Treppenkonstruktion zu montieren.
Die Leistung ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
Eventuell anfallende Kosten für Statik- und Bewehrungspläne für Fertig- und
Halbfertigteile von externen Dienstleistern sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Unfallverhütungsvorschriften:
Die UVV sind während der ganzen Bauphase einzuhalten Der Auftragnehmer
verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, dass seine Mitarbeiter die UVV
einhalten und überwacht diese bei der Ausführung der Arbeiten. Für
Zuwiderhandlungen gegen die UVV die einen Unfall nach sich ziehen ist der
Auftragnehmer alleinig verantwortlich.
Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Sicherungsarbeiten an
Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA 97) sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
Für die Überwachung der Baustoffe sowie die Eigenüberwachung der Betongüte ist
der Auftragnehmer zuständig und eigenverantwortlich. Anfallende Kosten für das
Prüfen, Aufzeichnen und Auswerten der Ergebnisse sind in die Einheitspreise mit
einzurechnen. Nach Durchführung der Betonarbeiten ist der Bauleitung ein
entsprechendes Überwachungsprotokoll auszuhändigen.
Bei der Verwendung von hochwertigen Betongüten oder bei Ausführung von
Betonarbeiten gegen "Drückendes Wasser" ist eine Fremdüberwachung von einer
unabhängigen, anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
Entsprechende Protokolle sind der Bauleitung vorzulegen.
Für die Elektroinstallation auf den Filigrangeschossdecken gilt als vereinbart,
dass min. 2 Decken zur E-Installation an einem Tag zur Verfügung zu stellen sind
und dies min. 7 Kalenderage vorher an den Elektriker kommuniziert werden muss.
Bei kleineren Deckeneinheiten, werden vom Elektriker Mehrkosten bzgl. An- und
Abfahrt in Rechnung gestellt. Die Baufreiheit der Decken muss dabei
gewährleistet sein.
Tiefbauarbeiten die vom Rohbauunternehmer für das Tiefbauunternehmen
angezeichnet werden,
werden dem Rohbauer mit 70,00 €/Haus vergütet (mit Tiefbauer verrechnet).
Alle Leistungen umfassen die Lieferung und den Einbau sämtlicher Materialien
einschließlich Abladen, fachgerechtes Lagern, Transport auf der Baustelle und
deren Schutz vor Witterungseinflüssen.
Sofern Terrassentrennwände laut Planung hergestellt werden, sind die Fundamente
im Zuge der Erstellung der Bodenplatten anzulegen.
Die DIN 18920 - Landschaftsbau ist zu beachten;
Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen -
und die RAS-LP4 - Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Land
schaftsgestaltung, Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen
müssen beachtet werden.
Im Bereich bestehender Gehölzbestände ist vom AN darauf zu achten, dass
zusätzliche Bodenverdichtungen im Wurzelbereich vermieden werden. Material oder
Erdablagerungen sind hier nicht zulässig.
Die von den baulichen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffene Begrünung und
Bepflanzung auf den Banketten, Böschungen und sonstigen Flächen darf nicht
beschädigt werden.
Hinweis: Im Bereich des Innenputzes kommt ein Dünnlagenputz zur Ausführung. Dies
ist besonders im Bereich der fachgerechten Ausführung der Betonarbeiten der
Deckenschalung Treppenloch und Ober- und Unterzüge zu beachten. Es gelten hier
nicht die zulässigen Toleranzen für Betonarbeiten. Die Schichtdicke des
Dünnlagenputzes beträgt ca.3,00mm.
Einbaumaße, Kontrollmessungen:
Alle Maße sind vor der Ausführung durch Aufmessen am Bau durch den AN
eigenverantwortlich zu prüfen. Einbaumaße für Sonderanfertigungen und
Maßfertigungen sind durch Aufmaß vor Ort zu ermitteln.
Eine Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Aufmaß, Lieferscheine oder Wiegenoten
werden nicht anerkannt.
Änderung der vertraglichen Leistung:
Wenn im Baustellenablauf eine andere Ausführung anstelle einer vertraglichen
Leistung gewählt wird, ist für die geänderte Leistung ein Nachtrag zu stellen,
der die vertragliche Leistung ersetzt, sofern diese nicht im LV enthalten ist.
Werden Leistungen ohne bestätigten Nachtrag ausgeführt, besteht hierfür kein
Anspruch auf Vergütung.
Sauberkeit auf der Baustelle:
Der AN ist verpflichtet, die durch seine Leistungen
entstehenden Abfälle zu entsorgen und seine Arbeitsstätten sauber zu
hinterlassen. Des Weiteren hat er nach DIN 18299 bis zu 1 m³ Abfall aus dem
Bereich des AG zu entsorgen, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist.
Lagerplätze, Fahrspuren:
Durch Maschinen und Fahrzeuge verursachte Verdichtungen
auf den Pflanz- und Rasenflächen müssen durch den AN
wieder aufgelockert werden. Stell- und Lagerflächen sind in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen.
Besprechungstermine:
Der AN hat den Zeitaufwand für Baubesprechungen in die BGK einzukalkulieren und
die Pflicht an den Besprechungen teilzunehmen.
Selbstvornahme vor Abnahme:
Abweichend zur VOB/B §4 Nr.7 wird individuell vereinbart:
Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung eines Mangels
während der Ausführung nicht nach, obgleich ihm der AG eine angemessene Frist
zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat, so kann der AG nach Fristablauf statt
der Entziehung des Auftrages oder eines Teils des Auftrages nach seiner Wahl
auch analog §13 Nr.5 Abs.2 VOB/B die Mängel auf Kosten des AN beseitigen lassen.
Die vorhandenen Grundleitungen und eventuelle Anschlusstrichter in Bodenplatte
oder Fundamenten sind so zu fixieren, s.d. diese bei der Betonage nicht in der
Position verändert werden können. Sofern die Bewehrung angepasst werden muss,
ist dies in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Abwasserleitungen im Bereich der Bodenplatte sind generell mit der Muffe -
Oberkante Bodenplatte Flächenbündig einzubauen.
Die einschlägigen Vorschriften nach DIN und Eurocode sind einzuhalten, gelten
als Vereinbart und sind in die Einheitspreise einzuhalten.
Wir möchten Ausdrücklich darauf hinweisen, sollten
u. g. Positionen nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, kein Anspruch auf
Mindermengen- oder Mehrmengen-zuschlag besteht. Die Einheitspreise behalten auf
jedenfall ihre Gültigkeit.
Alle Positionen in diesem Leistungsverzeichnis verstehen sich als Liefern und
Einbauen der entsprechenden Leistungen.
Der Auftragnehmer gewährleistet und haftet bei der Ausführung seiner Leistungen
dafür, dass die Anforderungen des Erschütterungsschutz und Lärmschutz nach DIN
in Wohngebiete, Mischgebiete etc. eingehalten werden.
Vor Beginn der täglichen Arbeiten auf der Baustelle, hat der AN sich von der
ordnungsgemäßen Funktion der Baustromverteiler inkl. FI-Schutzschalter und FI-
Taste zu überzeugen. Es liegt im Aufgabenbereich des AN dies zu prüfen.
Baustromkästen und Baustromkabel sind vor Beschädigungen zu schützen und
ordnungsgemäß zu behandeln. Sofern Baustromkästen umgekippt sind und/oder
Erdspieße nicht mehr im Erdreich verankert sind, hat der AN die Pflicht diese
wieder korrekt aufzustellen bzw. zu verankern. Die Leistung ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Unterbrechungen der Bauleistungen auf Grund der Anordnung Werner Wohnbau bzw.
der Bauleitung, berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Nachforderung und
Berechnung von Mehrkosten. Dies erkennt der Auftragnehmer ausdrücklich an. Der
Auftragnehmer nimmt fristgerecht nach Anordnung die Arbeit wieder auf. Die
Einheitspreise bzw. Pauschalen des Bauvertrages bleiben dabei unverändert
bestehen.
Der AN bestätigt, dass er jeden Mitarbeiter auf der Baustelle auf die
"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (BaustellV)
hingewiesen hat. Die Einweisung ist schriftlich mit Unterschrift der Mitarbeiter
zu fixieren und ist bei Bedarf an den AG zu versenden.
Hinweis: Titel 1 als Pauschalpreisauftrag
Hinweis: ab Titel 2 als Aufmaßauftrag
Es gilt als vereinbart, das der AN vor Baubeginn sämtliche Planungsunterlagen
pro Einheit und nach Fertigstellung der Leistung, Bestandsunterlagen inkl. Pläne
und techn. Datenblätter, Berechnungen entsprechend BGB § 650 n dem AG übergibt.
Der AN liefert außerdem an den AG Planskizzen für alle Installationen zur
Fertigung von Bestandsplänen. Laut Leistungsverzeichnis sind diese Kosten
enthalten und werden nicht separat vergütet.
Der AN stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus
den §§ 906 ff. BGB, die auf die Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der AN das
Entstehen zu Verschulden hat.
Der AG ist berechtigt, die auf den AN entfallenden Kosten von den
Abschlagszahlungen und/ oder Schlussrechnungen einzubehalten.
Für die Unterbringung der Arbeitskräfte, sowie der Baustoffe auf der Baustelle,
hat der AN selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und
Materiallagern dürfen nur in Einvernehmen des AG erfolgen.
Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN.
Die vereinbarte Beschaffenheit von Produkten beinhaltet auch die
Herstellervorgaben.
Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht
vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will,
kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und
vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet.
Das Aufhängen von Werbebanner an Bauzäunen ist nicht gestattet. Sofern der AN
sich dieser Anordnung widersetzt und es zu Folgeschäden kommt, haftet der AN
vollumfänglich.
Der AN hat vor Ausführung der Betonage der Decken mit dem AG die Bewehrung
abzunehmen. Hierzu ist im Anhang ein Formular beigefügt. Der AN hat die
Bewehrungsabnahme mindestens 3 Tage vorher beim AN anzumelden. Die Leistung ist
in die EP einzukalkulieren.
Der Einsatz von Taumitteln/Tausalzen oder Stoffen, die vergleichbare Wirkungen
haben sind nahe von oder in Rohbauten grundsätzlich unzulässig und verboten und
können große, irreparable Schäden herbeiführen!
Der AN ist vollumfänglich für die maßgerechte Erstellung des Bauwerks laut
Planunterlagen verantwortlich. Schäden aufgrund Abweichungen die außerhalb der
DIN Toleranzen liegen und zur Änderung der Wohnfläche führen, trägt der AN.
Der Arbeitsbereich ist täglich besenrein zu hinterlassen und anfallender Baumüll
ist zu entsorgen.
Das Gebäude wird im KfW Standard errichtet und unterliegt somit den Kriterien
des KfW-Förderprogramm. Der AN hat dem AG eine Fachunternehmererklärung für sein
Gewerk zu erstellen und spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung zu
übergeben. Die Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der AG hat Anspruch auf Offenlegung der vollständigen Vertragskalkulation bei
Nachtragsforderungen.
Die Ur-Kalkulation ist vor Vertragsannahme und Auftragsbeginn dem AG in einem
verschlossenen / versiegelten Umschlag zu überlassen.
Für den organisatorischen Ablauf des Bauvorhabens ist die Einrichtung eines
DGNB ZERTIFIZIERUNG DGNB ZERTIFIZIERUNG
Das Bauvorhaben soll besonderen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen. Vor diesem
Hintergrund wird eine Zertifizierung nach den Kriterien der Deutschen
Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) umgesetzt.
Ziel ist es, ein DGNB Zertifikat in Gold zu erreichen.
Bei der Verwendung von Materialien jeglicher Art ist die Erreichung des
höchstmöglichen ökologischen Qualitätsstandards im Sinne von Nachhaltigkeit und
Ökologie anzustreben. Das Ziel bei der Errichtung und Ausstattung ist, die
Risiken für die lokale Umwelt auf ein Minimum zu beschränken.
Grundlage hierfür ist die Einhaltung der Vorgaben in den folgenden Kriterien:
- ENV 1.2 Risiken für die lokale Umwelt
- ENV 1.3 Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung
- SOC1.2 Innenraumluftqualität
- PRO2.1 Baustelle/Bauprozess
1.1. Umweltschutz auf der Baustelle
Die Arbeiten auf der Baustelle müssen die DGNB-Vorgaben zum staubarmen,
lärmarmen, abfallarmen und umweltfreundlichen Betrieb der Baustelle gemäß DGNB-
Kriterium PRO 2.1 erfüllen. Eingesetzte Maschinen müssen den Anforderungen des
Blauen Engels (RAL-UZ53) entsprechen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der
Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien:
1.1.1. Staubschutz
Maschinen und Geräte, die größere bzw. großflächige Staubentwicklung
hervorrufen, müssen eine wirksame und moderne Absaugmechanik haben - ihre
regelmäßige Wartung und Kontrolle ist zu dokumentieren.Entstehender Staub sind
an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu
entsorgen.Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit
technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Dabei sind auf
Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren zurückzugreifen. z.B. bei
Starker Staubentwicklung beim Lösen von Erdmaterial oder bei Abbrucharbeiten
mittels wässern.Bei Materialien ist nach Möglichkeit auf Granulate und andere
gebundene Formen auszuweichen.Umgebungsstraßen sind arbeitstäglich von
Erdverschmutzungen und Staub der Baufahrzeuge mit Kehrfahrzeugen zu reinigen
1.1.2. Lärmschutz
Die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräu-
schimmissionen vom 19. August 1970 sind einzuhalten.Grundsätzlich sollen
lärmarme Maschinen gemäß RAL-ZU53 oder lärmarme Arbeitstechniken eingesetzt
werden. Dazu ist eine Liste der eingesetzten Baumaschinen mit Nachweis des
Schallleistungspegel LWA relativ zu den Vorgaben nach RAL-UZ53 oder vergleichbar
(s. auch Richtlinie 2000/14/EG) zu erstellen.Alle verwendeten Maschinen müssen
dem aktuellen technischen Stand entsprechen und somit vorgeschriebene Lärm- und
Vibrationsgrenzwerte einhalten. · Die entsprechenden Kontrollen durch Bauleitung
und SiGeKo sind zu unterstützen. · Eine Überschreitung des Umgebungslärm
(Referenzwert bei der Bauleitung zu erfragen) ist nur in Ausnahmefällen
(möglichst selten) statthaft. · Lärmintensive Arbeiten müssen unter
Berücksichtigung von Schutzzeiten ausgeführt werden.
1.1.3. Abfallvermeidung und -trennung
Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrWG) müssen generell erfüllt werden. Eine Mülltrennung ist
vorgeschrieben. Dabei sind die Baustoffe mindestens in mineralische Abfälle,
Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle
(z. B. asbesthaltige Materialien) getrennt werden. Problemmüll ist zu vermeiden
bzw. in Absprache mit der Bauleitung zu behandeln.Die Abfallbehälter sind nach
dem vorgesehenen Inhalt zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung ist der
Aufsteller der Behälter zuständig, d. h. in der Regel ist dies das Unternehmen,
das den jeweiligen Abfall erzeugt.Abfälle müssen direkt, spätestens beim
täglichen Verlassen der Baustelle beseitigt werden.Die Baustelle ist sauber zu
halten.Die entsprechenden Kontrollen durch Bauleitung und SiGeKo sind zu
unterstützen.
1.1.4. Boden- und Grundwasserschutz
Die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung muss eingehalten werden.Der Boden
und das Grundwasser sind proaktiv vor schädlichen Stoffeinträgen durch Baustoffe
und Betriebsmittel zu schützten. Es ist sicherzustellen, dass Stoffe, die mit
dem Gefahrensymbol Umweltgefährlich gekennzeichnet sind, nicht in Kontakt mit
der Umwelt kommen. Folgende H-Sätze sind dabei relevant:
H400 Sehr giftig für WasserorganismenH410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit
langfristiger WirkungH411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger
WirkungH412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH413 Kann
für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger WirkungH420 Schädigt die
öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren
AtmosphäreUmweltgefährliche Materialien müssen nach der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 mindestens auf dem Gebinde und dem Sicherheitsdatenblatt mit dem
Gefahrensymbol GHS09: Umweltgefährlich gekennzeichnet werden. Umweltgefährliche
Baumaterialien sollten vermieden werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche
Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle
sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt
kommen.Alle Maschinen sind regelmäßig auf schädliche Umweltwirkungen zu
überprüfen (Ölaustritt u.ä.), bei Bedarf ist umgehend Abhilfe zu schaffen. Die
Kontrolle des Umgangs mit dem Bodenschutz bzgl. chemischen Verunreinigungen muss
nachgewiesen werden, insbesondere für Stoffe, die als umweltgefährlich
gekennzeichnet sind. Kontaminierte Böden müssen getrennt behandelt werden. Die
Nachweise über die Entsorgung kontaminierter Böden müssen vorgelegt werden. Der
Boden und Vegetation ist darüber hinaus auch vor schädlichen mechanischen
Einflüssen (z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von
unterschiedlichen Bodenschichten) zu bewahren.Schweres Gerät muss nach
Möglichkeit auf befestigtem Grund bewegt werden, um Bodenverdichtung zu
vermeiden. Zu erhaltende Bäume und Gehölze sind zu schützen.Die Baustelle ist
regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten.
1.2. Anforderungen an die Bauprodukte in Bezug auf Schadstofffreiheit
1.2.1.Allgemeine Anforderungen bzgl. Schadstoffe und Emissionen
Alle eingesetzten Bauprodukte müssen schadstoff-, geruchs- und emissionsfrei
bzw. -arm sein. Diese dürfen im eingebauten Zustand keine gesundheitliche
Beeinträchtigung des menschlichen Organismus hervorrufen.
Sofern als emissionsfreie oder mit Nennung der Zielwerte emissionsbegrenzt
deklarierte und nachvollziehbar zertifizierte Produkte zur Verfügung stehen,
sind diese verbindlich zu nutzen. Dies gilt insbesondere für Bodenbeläge,
Kleber, Spachtel- und Fugenmassen.
Im Bereich von Klebern, Spachtelmassen, Farben, Lacken, Anstrichen,
Beschichtungen, Verlegewerkstoffen, Oberflächenvergütungen etc. sind stets
lösemittelfreie Produkte entsprechend der Richtlinie 2004/42/EG oder, wo nicht
anders definiert, nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 610 zu
verwenden.
Während der Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe sind die Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung und die Empfehlungen der Bauberufsgenossenschaften hierzu
einzuhalten. Die MAK-Werte (maximale Arbeitsplatzkonzentration) sowie die TRK
(Technische Richtkonzentration) dürfen nicht überschritten werden.
Es dürfen nur Baustoffe und Zubereitungen zum Einsatz kommen, die den
Anforderungen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) genügen.
Werden nicht registrierte Stoffe oder aufgrund ihrer Expositionsszenarien
ungeeignete Stoffe verwendet, ist die Bauleistung mangelhaft. Firmen, die
Bauleistungen erbringen, sind nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-VO und
haben die damit verbundenen Pflichten zu beachten.
1.2.2. Schadstoffmessung
Die erfolgreiche Verwendung emissionsarmer Bauprodukte wird nach Fertigstellung
der Räume im Rahmen einer Innenraumluftmessung überprüft. Dabei werden der
Formaldehyd- und der TVOC-Gehalt in der Raumluft untersucht. Bei einem
Überschreiten der Richtwerte für TVOC und Formaldehyd ist das Gebäude als
hygienisch bedenklich einzustufen. Dies kann zum Ausschluss des Gebäudes aus der
Gebäudezertifizierung nach DGNB führen.
Daher sind alle Materialien gemäß Leistungsverzeichnis zu verwenden und Vorgaben
nach DGNB Qualitätsstufe 4 und QNG einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung trägt der AN
alle daraus resultierenden Kosten und Folgekosten.
1.2.3. Konkrete Anforderungen an Material- und Produktqualitäten
Die in der Anlage 1 enthaltenen spezifische Anforderungen sind für alle in der
Tabelle dezidiert aufgeführten Materialen und Bauteile zu betrachten. Dabei sind
die Vorgaben für die Qualitätsstufe 4 zwingend einzuhalten.
Diese sind nach allen in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen zu prüfen,
wobei auch mehrere Zeilen für einzelne Materialien und Bauteile relevant sein
können.
Für alle nachzuweisenden Anforderungen in der angestrebten Qualitätsstufe ist
ein prüfbarer Nachweis entsprechend der Kriterienmatrix zu erbringen (s. Anlage
1, Spalte: Art der Dokumentation; Anforderung für die Nachweisführung der
Einzelaspekte).
Gewerkspezifische Anforderungen:
HINWEIS: unter diesem Abschnitt werden für die jeweiligen LVs relevante
Produktanforderungen von KF zusammengestellt und müssen im Rahmen der LV
Erstellung hier eingefügt werden. Bitte dafür die Lese-LV-s rechtzeitig (mind.
14 Tage im Vorfeld) an KF übersenden.
1.2.4. Produktdeklarationspflicht und Freigabeprozess
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zeitnah nach Auftragsvergabe bzw. spätestens
vor Aufnahme der Arbeiten alle zur Verwendung vorgesehenen und gemäß der Anlage
1 betrachtungsrelevanten Materialien, Produkte, Neben- und Hilfsprodukte sowie
Bauelemente hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften eine
verbindliche Material- und Produktdeklaration zu erstellen und für diese eine
Freigabe durch den DGNB Auditor einzuholen.
Die Produktfreigabe erfolgt vorbehaltlich der Vorlage aller erforderlichen
Nachweise, die die Einhaltung sämtlicher Produktanforderungen belegen. Der
Zeitpunkt für die Anfrage zur Produktfreigabe ist durch den Auftragnehmer
hinreichend früh zu wählen, damit auch bei ggf. Nichteinhaltung der
Anforderungen durch das vorgeschlagene Produkt mit Nachfrist ein ausreichender
Zeitraum zur Prüfung und Freigabe eines Alternativproduktes bleibt. Insbesondere
ist die Anfrage frühzeitig zu stellen, wenn Bauprodukte im Rahmen der
Weiterbearbeitung durch den Anbieter frühzeitig am Markt beschafft werden müssen
und somit ein kurzfristiger Austausch vor Einbau nicht gegeben ist.
Zur Vertragsunterschrift muss der AN die verwendeten und relevanten Produkte in
einem Formular angeben, dies ist verpflichtend. Für die Freigabe müssen
entsprechende relevante Nachweisdokumente von den ausführenden Unternehmen
eingeholt und mit der Produktdeklaration über das Formular beim DGNB Auditor
eingereicht werden.Die Prüfung und Auswertung der Produktdeklaration erfolgt
durch den DGNB Auditor. Erst nach Freigabe durch den DGNB Auditor darf das
Material auf die Baustelle gebracht werden und der Einbau / die Verarbeitung
erfolgen.
1.2.5. Abweichungsmöglichkeiten
Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines
funktional gleichwertigen Produktes oder einer Konstruktionsalternative, welche
die Anforderungen erfüllen oder aus Gründen "höherer Gewalt"), eine der
genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den
Anforderungen zugelassen. Die Abweichungen sind vor der Bestellung des Produktes
mit dem DGNB Auditor abzustimmen.
1.2.6. Verbindlichkeit
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, bei der Produktwahl alle in der
Ausschreibung geforderten Eigenschaften zu berücksichtigen.
Änderungen auch bei Nebenprodukten während der Ausführung sind rechtzeitig
anzukündigen und bedürfen der Zustimmung der Bauleitung sowie Freigabe durch den
DGNB Auditor. Bei Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt
vor dem Einbau Rücksprache mit der Bauleitung und dem DGNB Auditor zu halten.
Weichen während der Ausführung vorgefundene Materialien oder Produkte erkennbar
von der Produktdeklaration oder von den geforderten Produkteigenschaften oder
Zertifizierungen in der zugrundeliegenden Ausschreibung ab, ist der
Auftragnehmer zu einem sofortigen, für den Bauherren kostenneutralen Austausch
verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die abweichenden Produkte aus allein
technischer Sicht geeignet sind.
Der Auftraggeber behält sich vor, die vertragsgemäße Umsetzung der Anforderungen
, z. B. durch Bauprodukt- und Raumluftproben, stichprobenartig während der
Bauausführung zu überprüfen.
1.2.7. Pflicht zur Weitergabe
Gibt der Auftragnehmer einzelne Leistungen an Subunternehmer weiter, ist er zur
Weitergabe der Produktanforderungen verpflichtet. Die Forderung nach einer
Deklaration der verwendeten Materialien und Produkte ist an den Subunternehmer
weiterzugeben, die Deklarationen sind unverzüglich an die Bauleitung
weiterzuleiten. Werden von Subunternehmern abweichende Materialien und Produkte
verwendet , trägt hierfür der Auftragnehmer die Verantwortung gegenüber dem
Auftraggeber.
1.2.8. Hinweise auf Positivlisten
Es existieren verschiedene Positivlisten für Bauprodukte. Aus diesen
Positivlisten können schadstoff- und emissionsarme Produktvorschläge entnommen
werden.
1.2.9. Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung
Bei mineralischen Bauprodukten kann eine Wiederverwendung oder die Nutzung von
Recycling- / Sekundärmaterialien in Abstimmung mit dem Bauherrn erfolgen.
Verantwortungsbewusst gewonnene Rohstoffe
Grundsätzlich gilt, dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, deren
sämtliche Primär- und Rohstoffe frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen,
abgebaut oder hergestellt wurden und bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /-
herstellung ausgeschlossen werden kann. Es werden dabei insbesondere folgende
Baustoffe betrachtet: Holz, Naturstein, Beton, Metalle, Kork, Glass.
Bei Bauprodukten, die die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold oder Wolfram enthalten,
muss ausgeschlossen werden, dass diese aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten
stammen oder nachgewiesen werden, dass diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe
aus Recyclingmaterial bestehen.
Die oben beschriebenen Mindestanforderungen müssen für Bauprodukte, deren
Primärrohstoffe in Ländern außerhalb der EU gewonnen und deren Sekundärrohstoffe
in Ländern außerhalb der EU produziert wurden, nachgewiesen werden.
Holz und Holzwerkstoffe (eingebaute Holzprodukte)
Alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe müssen eine FSC-
Zertifizierung (Forest Stewardship Council) oder eine PEFC-Zertifizierung
(Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) und ein zugehöriges
CoC-Zertifikat (Chain of Custody) aufweisen. Alternativ wird auch das Zertifikat
"Holz von hier" anerkannt.
Die Produktkette ist lückenlos bis zur Baustelle nachzuweisen. Bei der
Nachweisführung sind die genannten Zertifikate durch die zu den verbauten
Produkten gehörenden Lieferdokumenten (Lieferschein oder Rechnung) zu ergänzen.
Dabei muss aus den Lieferdokumenten eindeutig die FSC- / PEFC-und CoC oder Holz
von Hier Zertifizierung der betreffenden Positionen sowie deren Menge
hervorgehen. Bei MIX Zertifikaten ist der prozentuale Anteil der zertifizierten
Menge gem. Zertifikat anzugeben.
Natursteine
Grundsätzlich gilt, dass nur Natursteine verwendet werden dürfen, die frei von
Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-
herstellung ausgeschlossen ist.
Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der
Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und
Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen.
Für Natursteine aus Nicht-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die
Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte,
unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden.
Als Nachweis kann auch ein von DGNB anerkanntes Label herangezogen werden, s.u.
Anerkannte Labels
Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen kann statt Herstellerdeklaration
auch ein anerkanntes Zertifikat herangezogen werden. Eine Liste der anerkannten
Standards kann der DGNB Website entnommen werden:
https://www.dgnb-system.de/de/system/labelanerkennung/
1.3. Technisch-funktionale Anforderungen in Bezug auf Dauerhaftigkeit,
Instandhaltungsfreundlichkeit, Reinigungsfreundlichkeit , Rückbau- und
Recyclingfähigkeit
Bei technisch gleichwertigen Produkten ist die Auswahl nach den Aspekten
Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit bzw.
Reinigungsfreundlichkeit zu treffen.
Recyclingfreundliche Baustoffwahl
Soweit technisch möglich, sind Bauteile in erster Linie zu vermeiden und in
zweiter Linie der Einsatz von Primärrohstoffen durch wiederverwendete oder
wiederverwendbare Bauteile zu reduzieren. Beimischungen und Beschichtungen
können die Recyclingfähigkeit unter Umständen nachteilig beeinflussen, daher
sollen diese, soweit technisch möglich, vermieden werden. Ziel ist die
Rückgewinnung von recyclingfähigen Materialien am Lebensende der eingesetzten
Baustoffe.
Rückbaufreundliche Baukonstruktion
Um eine leichte Demontierbarkeit von Bauteilen und Bauprodukten zu erreichen,
sind die Anschlüsse der Bauteile an die Tragkonstruktion, soweit technisch
möglich, so auszubilden, dass diese einfach wieder ausbaubar sind.
Reinigungsfreundlichkeit
Um den Reinigungsaufwand der Bauteile möglichst gering zu halten, sind, soweit
technisch möglich, bauliche und technische Lösungen zu bevorzugen, die keine
Reinigung erfordern oder die mit einem vergleichsweise niedrigeren
Reinigungsaufwand verbunden sind.
Dauerhaftigkeit
Die eingesetzten Materialien sind so auszuwählen und Instand zu halten, dass
diese eine lange Lebensdauer erreichen können.
DGNB ZERTIFIZIERUNG
05 Stahlbetonarbeiten Bodenplatte und Decken
05
Stahlbetonarbeiten Bodenplatte und Decken
05.__.0006 Liefern und verlegen einer PE-Folie Liefern und Verlegen einer einlagigen PE-Folie 0,4 mm auf Dämmschicht, Stöße 10 cm überlappen.
Leistung inkl. Aussparung für Abwasserrohre, Fundamenterder, etc. und Abklebung.
05.__.0006
Liefern und verlegen einer PE-Folie
578,30
m²
05.__.0009 Trennfugenplatten zwischen Bodenplatte/Decken Liefern und einbauen von Trennfugenplatten zwischen den Bodenplatten, sowie Decken im Bereich der Wohnungstrennwände.
Geeignet für Ortbetonbauweise.
Wärmeleitgruppe: WLG 0,35 W/m²K Bautiefe: 40mm
Euroklasse: Nichtbrennbar A1
Hydrophobierung:durchgehend wasserabweisend.
Die Trennfugenplatte kommt ausschließlich im Bereich der Bodenplatte und Decken zum Einsatz.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Trennwandplatten beim Betonieren der Decken mit einer PE-Folie o.ä. an der oberen Stirnkante abgedeckt wird, damit kein Wasser und Betonschlemme in die Dämmplatten eindringt.
Hersteller: ISOVER oder gleichwertig
Typ: Akustic HWP1 oder gleichwertig
05.__.0009
Trennfugenplatten zwischen Bodenplatte/Decken
54,70
m²
05.__.0017 Schöck Bole 10/150-6/A660-CV20 Schöck Bole® Typ 10/150-6/A660-CV20
Bewehrungselement gegen Durchstanzen bei Flachdecken oder Fundamentplatten. Lieferung und Einbau eines Bewehrungselements Schöck Bole® vom Typ Standard. Bestehend aus Stück Doppelkopfbolzen je Element mit dem Durchmesser 10mm und einer Bolzenlänge (Höhe) von 150 mm. Die statische Nutzhöhe der Platte d = 160 mm. Die Betondeckung unter den Bolzen beträgt 20 mm. Ausführung gemäß Europäisch technischer Zulassung ETA 13/0076 nach EC2 sowie nach Angaben des Architekten bzw. des Tragwerksplaners. Die technischen Unterlagen des Herstellers sind zu beachten.
Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will, kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet.
Hersteller: Schöck oder gleichwertig
05.__.0017
Schöck Bole 10/150-6/A660-CV20
E
4,00
Stüc
05.__.0018 Schöck Bole 10/150-6/A550-CV20 Schöck Bole® Typ 10/150-6/A550-CV20
Bewehrungselement gegen Durchstanzen bei Flachdecken oder Fundamentplatten. Lieferung und Einbau eines Bewehrungselements Schöck Bole® vom Typ Standard. Bestehend aus Stück Doppelkopfbolzen je Element mit dem Durchmesser 10mm und einer Bolzenlänge (Höhe) von 150 mm. Die statische Nutzhöhe der Platte d = 160 mm. Die Betondeckung unter den Bolzen beträgt 20 mm. Ausführung gemäß Europäisch technischer Zulassung ETA 13/0076 nach EC2 sowie nach Angaben des Architekten bzw. des Tragwerksplaners. Die technischen Unterlagen des Herstellers sind zu beachten.
Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will, kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet.
Hersteller: Schöck oder gleichwertig
05.__.0018
Schöck Bole 10/150-6/A550-CV20
E
4,00
Stüc
05.__.0019 Schöck Bole 10/150-7/A660-CV20 Schöck Bole® Typ 10/150-7/A660-CV20
Bewehrungselement gegen Durchstanzen bei Flachdecken oder Fundamentplatten. Lieferung und Einbau eines Bewehrungselements Schöck Bole® vom Typ Standard. Bestehend aus Stück Doppelkopfbolzen je Element mit dem Durchmesser 10mm und einer Bolzenlänge (Höhe) von 150 mm. Die statische Nutzhöhe der Platte d = 160 mm. Die Betondeckung unter den Bolzen beträgt 20 mm. Ausführung gemäß Europäisch technischer Zulassung ETA 13/0076 nach EC2 sowie nach Angaben des Architekten bzw. des Tragwerksplaners. Die technischen Unterlagen des Herstellers sind zu beachten.
Ein Durchstanzbewehrung wird seitens der Werner Wohnbau Statiker nicht vorgesehen. Sofern das Fertigteilwerk eine Durchstanzbewehrung vorsehen will, kann dies nur nach schriftlicher Freigabe durch Werner Wohnbau erfolgen und vergütet werden. Eine Ausführung ohne Freigabe wird nicht vergütet.
Hersteller: Schöck oder gleichwertig
05.__.0019
Schöck Bole 10/150-7/A660-CV20
E
4,00
Stüc
05.__.0020 Einbau von Halox Dosen in Stahlbeton-Massivdecken ohne Tunnel Einbau von Halox Dosen in Stahlbeton-Massivdecke ohne Tunnel, Gehäuse für NV- und HV-Leuchten mit Gipsfaserplatte, Einbauhöhe 133 mm für Decken ab 16 cm Gesamtstärke
Hersteller: Kaiser
Typ: Halox-P
Artikel- Nr. 1282-71
pro Haus: 6 Stk
05.__.0020
Einbau von Halox Dosen in Stahlbeton-Massivdecken ohne Tunnel
60,00
Stk
05.__.0022 Herstellen einer Hauseinführung V3 - Bodenplatte Herstellen einer Bodenplatte für Leitungsdurchführungen (Heizung, Sanitär, Elektro) als Grube/Unterfahrt der Gebäude-Bodenplatte zum Hausanschluss. Bodenplatte mit Beton C 25/30 gemäß Statischen Angaben. Größe: LXBXH ca. 1,00-1,25m x 1,25-1,50m x 0,25-0,50m.
Inkl. notwendiger Schalung.
Inkl. einbetonieren und Abdichten der durch den Tiefbauer gesetzten EcoFlex-Leitung mittels bauseitig gelieferter Labyrintdichtung der Fa. Uponor.
Inkl. Maßgenaues Abschneiden der bestehenden KG-Anschlussleitungen, sowie liefern und Einbau einer Einfachdichtpackung (DN100-150) im Bereich der KG-Leitungsdurchführungen.(Bis zu 5 Leitungen)
Die Hauseinführung ist grundsätzlich Druckwasserdicht mit der Bodenplatte in WU-Beton auszuführen.
Die Bewehrung wird separat nach Stahlliste abgerechnet.
Die Ausführung ist vorab mit der Bauleitung abzustimmen, ob die Grube nach DIN 18533 W 2.1 E (drückendes Wasser) hergestellt werden muss.
Ausführung gemäß Detailplan: Ro 11.1 Systemdarstellung Hauseinführungsschacht - Versorgungsleitungen HLS -1
Inklusiv bis zu 5x KD Einfachdichtpackung für alle KG-Rohr Durchführungen
das Uponor - Ecofelx Rohr sowie die dazugehörige Labyrinthdichtung werden bauseits durch den AG geliefert.
[Bild]
05.__.0022
Herstellen einer Hauseinführung V3 - Bodenplatte
3,00
St
05.__.0026 Abschweißen eines Bodenkanal Liefern und Abschweißen eines Bodenkanal in der Bodenplatte mit Bitumen 1-lagig.
Größe: ca. Breite x Tiefe 0,60 - 0,80 m x 0,10 - 0,20 m
Hersteller: Bauder oder gleichwertig
Produkt. PYE G 200 S 4 oder gleichwertig
Für unsere QNG und DGNB-Zertifizierung ist ein materialökologischer und vollständiger Bauteilekatalog erforderlich. Aus diesem Grund müssen bestimmte Produktarten, bei diesem Bauvorhaben, die Anforderungen des QNG und die der DGNB-Qualitätsstufe 4 erfüllen. Daher dürfen ausschließlich Produkte verwendet werden, die durch eine projektbezogene Produktfreigabe schriftlich freigegeben wurden. Dies erfolgt über die Produktfreigabe, die ausgefüllt und unterschrieben an Werner Wohnbau zu senden ist.
05.__.0026
Abschweißen eines Bodenkanal
E
49,30
m
07 Maurerarbeiten
07
Maurerarbeiten
07.__.0002 Liefern und einbauen eines KS-Systemsturzes Liefern und einbauen eines KS-Systemsturz im Bereich Giebelmauerwerk - Bodenkanal
Abmessungen:
100/125cm Länge x 15cm Breite x 12,30cm Höhe
07.__.0002
Liefern und einbauen eines KS-Systemsturzes
20,00
Stk
07.__.0004 Mauerwerkssperre EG/OG Waagerechter Anschlussstreifen als Mauersperrbahn auf
Mauerwerk Erdgeschoss und Obergeschoss als Trennlage zur Betondecke über EG & OG liefern und verlegen.
Hersteller: Dörken
Typ: Delta PVC Mauerwerkssperre
oder gleichwertig
Breite: 15cm
Leistung inkl. Zuschnitt der Sperre auf exakte Mauerwerksbreite
Achtung: In diesem Bereich dürfen keine Abschalelemente verwendet werden, die wieder eine Verbindung zwischen Mauerwerk und Decke herstellen.
07.__.0004
Mauerwerkssperre EG/OG
592,00
m
07.__.0006 Mauersperrbahn 25 cm Liefern und Verlegen von waagerechtem Anschlussstreifen als Mauersperrbahn unter aufgehendem Mauerwerk Erdgeschoss auf der Bodenplatte mit Zulassung als Mauersperrbahn nach DIN 18533.
Hersteller: VEDAG; Typ: R 500 oder gleichwertig.
Achtung: Bei Hausbauweise mit KG, wird auf die Mauersperrbahn im EG verzichtet inkl. Reinigen der Fläche.
Verlegung unter Mauerwerk der Außenfundamente, bei der Gebäudetrennwandfuge wird ein Streifen mit Breite 50 cm verlegt.
Breite: 25,00cm
Für unsere QNG und DGNB-Zertifizierung ist ein materialökologischer und vollständiger Bauteilekatalog erforderlich. Aus diesem Grund müssen bestimmte Produktarten, bei diesem Bauvorhaben, die Anforderungen des QNG und die der DGNB-Qualitätsstufe 4 erfüllen. Daher dürfen ausschließlich Produkte verwendet werden, die durch eine projektbezogene Produktfreigabe schriftlich freigegeben wurden. Dies erfolgt über die Produktfreigabe, die ausgefüllt und unterschrieben an Werner Wohnbau zu senden ist.
07.__.0006
Mauersperrbahn 25 cm
166,90
m
07.__.0008 Trennfugenplatten Mauerwerksbereich Liefern und verlegen von Trennfugenplatten
zwischen Wohnungstrennwännden.
Wärmeleitgruppe: WLG 0,35 W/m²K Bautiefe: 40mm
Euroklasse: Nichtbrennbar A1
Hydrophobierung: durchgehend wasserabweisend.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Trennwandplatten nach jedem Geschoss mit einer PE-Folie an der oberen Stirnkante abgedeckt wird, damit kein
Wasser und Betonschlemme in die Dämmplatten eindringt.
Dämmstärke 40 mm
Hersteller: ISOVER oder gleichwertig
Typ: Akustic HWP2 oder gleichwertig
07.__.0008
Trennfugenplatten Mauerwerksbereich
456,30
m²
07.__.0010 Maueranschlussschiene Liefern und Einbauen von Maueranschlussschiene HMS 25/15-D oder gleichwertig zum Einbetonieren, zur Befestigung von Mauerwerk mit Maueranschlussankern Typ ML, Sendzimirverzinkt (SV) mit Vollschaumfüllung (Vf), Einzellänge 2500mm, Belastung Z/Q = 1,2/1,5kN/Befestigungspunkt, liefern und gemäß Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers an der Schalung befestigen.
Hersteller: Halfen oder gleichwertig
07.__.0010
Maueranschlussschiene
E
40,00
m
07.__.0012 Liefern und einbauen einer Stahltür Liefern und einbauen einer Stahltür Fabrikat Hörmann oder glw. Typ MZ-1. Türblatt und Zarge aus verzinktem Material, Farbe Grau-Weiß einschl. Wetterschenkel über der Türe. Die Türschwelle ist mit Mörtel zu unterbauen.Größe 100 x 200 cm.
07.__.0012
Liefern und einbauen einer Stahltür
1,00
Stk
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