Bitumen +31 %, Flachglas +15 %, Baupreise +5 %: Wer trägt das Materialrisiko im Bauvertrag? Wann eine Preisgleitklausel Nachunternehmer schützt.
Im Februar 2026 kostete eine Tonne Bitumen in Süddeutschland nach Angaben des Preisdienstes Argus, zitiert vom ZDF, rund 330 Euro. Ende April waren es 640. Dazwischen lag kein Baufortschritt, sondern ein Krieg am Golf. Wer im Januar einen Asphaltpreis angeboten hatte, baute im Mai mit Verlust – oder gar nicht. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie forderte daraufhin Preisgleitklauseln rückwirkend zum 1. März und verwies auf Margen von drei bis fünf Prozent, die solche Sprünge nicht abfedern können.
Das Beispiel ist extrem, das Muster nicht. Nach dem Materialpreisschock von 2021/22 schien das Thema erledigt; der Sonder-Erlass des Bundes zur Stoffpreisgleitklausel lief Mitte 2023 aus. 2026 ist es zurück – und mit ihm die Frage, die in jedem Nachunternehmervertrag beantwortet werden muss, ob man sie stellt oder nicht: Wer trägt das Risiko, dass das Material zwischen Angebot und Einbau teurer wird?
Die Preisstatistik des Statistischen Bundesamts zeichnet ein uneinheitliches Bild. Die Baupreise für Wohngebäude lagen im Mai 2026 um fünf Prozent über dem Vorjahr; im Straßenbau waren es gut sechs, bei Dachdecker- und Zimmererarbeiten über sieben Prozent. Bei den Erzeugerpreisen für Baumaterialien im Mai 2026 standen Bitumen mit plus 31 Prozent, Flachglas mit plus 15 und Schnittholz mit plus 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr an der Spitze; Betonstahl in Stäben lag bei plus fünf Prozent, Zement praktisch unverändert. Bis August 2026 zogen die Erzeugerpreise insgesamt um 4,6 Prozent an, Metalle um knapp 15 Prozent, Betonstahl um gut sechs.
Was die Zahlen nicht zeigen, ist die Volatilität innerhalb des Jahres. Die Bauindustrie weist in ihrer Brancheninfo zu den Baumaterialpreisen (Ende September 2026) darauf hin, dass Diesel seit Februar um 29 Prozent und Bitumen um 44 Prozent gestiegen sind – während die Jahresvergleiche moderater aussehen, weil das Vorjahr bereits hoch lag. 82 Prozent der im Frühsommer befragten Baufirmen rechnen mit negativen Folgen der Energie- und Rohstoffkosten.
Hinzu kommt ein struktureller Faktor: Seit dem 1. Januar 2026 ist der europäische CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für Zement, Eisen und Stahl in der Abrechnungsphase. Importeure müssen ab 2027 Zertifikate für die Einfuhren des Jahres 2026 erwerben; der erste veröffentlichte Zertifikatspreis lag bei gut 75 Euro je Tonne CO₂. Wie stark das auf Betonstahl- und Zementpreise durchschlägt, ist noch nicht in den Statistiken sichtbar – aber es ist ein Kostenelement, das es 2021 nicht gab.
Die Grundregel ist unbequem für Bieter: Ohne Vereinbarung trägt der Auftragnehmer das Materialpreisrisiko. Bei Einheitspreisverträgen nach VOB/B greift eine Preisanpassung erst bei Mengenabweichungen über zehn Prozent – Preisänderungen des Materials sind kein Anpassungsgrund. Der Rückgriff auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheitert in der Praxis regelmäßig: Oberlandesgerichte – etwa Hamburg 2005 und Düsseldorf 2008 – haben entschieden, dass einseitige Kalkulationsannahmen des Unternehmers nicht Geschäftsgrundlage des Vertrags werden; wer sie nicht offengelegt und vereinbart hat, kann sich kaum auf § 313 BGB berufen. Vor Gericht gelingt das in der Praxis nur in Ausnahmefällen. Wer also 2021 Material zum Festpreis angeboten hatte, hat in aller Regel die Differenz getragen.
Die betriebswirtschaftliche Folge ist bekannt: Risiken, die man nicht abwälzen kann, werden eingepreist. Ein Fachbetrieb, der Betonstahl für ein Projekt mit zwölf Monaten Laufzeit anbietet, legt einen Zuschlag auf – oder bietet nicht an. Für den Auftraggeber bedeutet das: Ein Festpreis ohne Gleitklausel ist nicht kostenlos. Er enthält eine Risikoprämie, deren Höhe er nicht sieht.
Für öffentliche Bauaufträge des Bundes regelt das Formblatt 225 des Vergabehandbuchs die Mechanik. Sie ist ein guter Maßstab, auch wenn sie für private Verträge nicht bindend ist:
Die Klausel kommt zur Anwendung, wenn der Anteil eines Stoffes an der geschätzten Auftragssumme mindestens ein Prozent beträgt, zwischen Angebotsabgabe und Fertigstellung mindestens zehn Monate liegen (begründet auch sechs) und der Stoff in besonderem Maße preisvolatil ist. Abgerechnet wird über den Erzeugerpreisindex des Statistischen Bundesamts für die jeweilige Güterart. Bis zu einer Bagatellgrenze von zwei Prozent der Abrechnungssumme der betroffenen Positionen bleibt es beim Angebotspreis; darüber trägt der Auftragnehmer eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Mehr- oder Minderaufwendungen, mindestens aber in Höhe der Bagatellgrenze. Die Klausel wirkt in beide Richtungen – sinkt der Index, sinkt die Vergütung.
Zwei Details sind für Nachunternehmer besonders relevant. Erstens: Werden Leistungen an Nachunternehmer weitergegeben, muss der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bund nachweisen, dass die Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind – Minderaufwendungen werden ohne Nachweis verrechnet. Der Leitfaden von Bauindustrie, Baugewerbe und Mittelstandsverband zur Stoffpreisgleitklausel empfiehlt dafür eine schriftliche Erklärung statt eines Rechnungsabgleichs. Zweitens: Wer als Nachunternehmer unter einem Hauptvertrag mit Gleitklausel arbeitet, hat davon nichts, wenn sein eigener Vertrag sie nicht enthält. Die Klausel wird nicht automatisch durchgereicht.
Dass das Instrument wieder gebraucht wird, zeigt der Straßenbau: Im Mai 2026 senkte das Bundesverkehrsministerium die Mindestfrist für die Stoffpreisgleitung bei Asphaltmischgut befristet auf zwei Monate zwischen Angebot und Einbau – zunächst für Ausschreibungen bis Ende September 2026. Bayern übernahm die Erleichterung für Staatsstraßen. Ob die Regelung verlängert wird, war Anfang Oktober 2026 noch offen; für den Hochbau des Bundes ist uns keine vergleichbare Regelung bekannt.
Zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer gilt Vertragsfreiheit – mit zwei Grenzen. Das Preisklauselgesetz verbietet grundsätzlich, eine Geldschuld automatisch an die Entwicklung anderer Preise zu koppeln. Ausgenommen sind unter anderem Kostenelementeklauseln, bei denen der Preis sich nach den tatsächlichen Kosten des Leistenden richtet. Stoffpreisgleitklauseln fallen in diese Kategorie, wenn sie sauber konstruiert sind.
Die zweite Grenze ist das AGB-Recht. Wird die Klausel vom Verwender vorformuliert – und das ist bei Nachunternehmerverträgen die Regel –, muss sie transparent sein: Kostenelemente und Gewichtung offenlegen, keine versteckte Margenerhöhung, Anpassung in beide Richtungen. Der Bundesgerichtshof verlangt bei Kostenelementeklauseln, dass die Berechnung vollständig nachvollziehbar ist. Baurechtler schätzten schon 2021, dass bis zu die Hälfte der in der Praxis verwendeten Preisanpassungsklauseln einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnte.
Die Faustregel für die Praxis lautet deshalb: Indexbasiert, symmetrisch, mit benanntem Basismonat, Bagatellgrenze und Selbstbeteiligung – also so, wie das Formblatt 225 es vormacht. Eine Klausel, die nur Erhöhungen weitergibt oder den Preis in das Ermessen des Lieferanten stellt, schützt niemanden.
Wie groß der Zuschlag ist, den Betriebe ohne Gleitklausel einpreisen, weist niemand auf dem Angebot aus. Sichtbar wird er indirekt – in Angeboten, die weit auseinanderliegen. Ein Blick in die Ausschreibungen auf unserer Plattform zeigt dasselbe Muster, das Kalkulatoren aus der Praxis kennen: Bei materialintensiven, preisvolatilen Gewerken – Tiefbau, Rohbau, Außenanlagen – liegen die gültigen Angebote deutlich weiter auseinander als bei Gewerken mit standardisierten Produkten wie Fenstern, Türen und Toren. Eine belastbare Auswertung dazu veröffentlichen wir, sobald sie abgeschlossen ist. Eine Gleitklausel nimmt dieses Risiko aus dem Preis und macht Angebote vergleichbar.
Für Nachunternehmer: Prüfen Sie bei jedem Vertrag mit mehr als sechs Monaten Laufzeit und nennenswertem Materialanteil, ob eine Gleitklausel enthalten ist – und fragen Sie nach, ob der Hauptvertrag eine vorsieht. Enthält er eine und Ihr Vertrag nicht, ist das ein Verhandlungsargument. Wenn der Auftraggeber keine anbietet, machen Sie den Risikozuschlag im Angebot sichtbar oder bieten Sie eine Preisbindungsfrist an. Ein Zuschlag, den der Auftraggeber sehen kann, ist verhandelbar; einer, den er nicht sieht, kostet Sie den Auftrag oder die Marge.
Für Auftraggeber: Eine indexbasierte, symmetrische Gleitklausel nach dem Muster des Bundes kostet in ruhigen Jahren nichts – und bringt in unruhigen Jahren mehr Angebote von Betrieben, die sonst gar nicht kalkulieren. Sie nimmt zudem das Argument aus dem Nachtragsgespräch, das im Jahr 2022 in vielen Projekten die Beziehung zum Nachunternehmer belastet hat. Wer die Klausel in den Hauptvertrag aufnimmt, sollte sie in die Nachunternehmerverträge durchreichen – sonst bleibt das Risiko an der schwächsten Stelle der Kette hängen. Am einfachsten gelingt das dort, wo Ausschreibung, Angebotsvergleich und Vertrag in einem Prozess laufen – etwa auf einer Vergabeplattform wie Cosuno: Die Klausel steht dann einmal in der Vorlage und automatisch in jedem Vertrag.
In Österreich und der Schweiz ist die Gleitung übrigens Standard: Die ÖNORM B 2110 mit dem Verfahren der B 2111 und die Teuerungsabrechnung nach SIA 118 sehen veränderliche Preise als Regelfall vor, der ausdrücklich abbedungen werden muss. In Deutschland ist es umgekehrt. Das ist kein Naturgesetz, sondern eine Vertragsgewohnheit – und Gewohnheiten lassen sich ändern, wenn der Bitumenpreis sich in zwei Monaten verdoppelt.
Mehr zu Angebotszahlen und Vergabeverhalten nach Gewerk finden Sie in unserem Vergabe-Report Bau.
Dieser Beitrag gibt Rechtsvorschriften und Rechtsprechung in zusammengefasster Form wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.